Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 08. Februar 2017 sei in Bezug auf die Zif- fern I. bis III. und VII. (Abs. 3) bzw. der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vom 05. Juli 2016 sei in Bezug auf die Ziffern 1 (letzter Satz), 3, 7 (In- gress), 10 (Ingress) und 11 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zurückzu- weisen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern wie folgt zu ändern:
E. 1.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
E. 1.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit al- ternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter.
E. 1.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt: Betreuung durch den Vater:
Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr.
An den ungeraden Geburtstagen C._____s.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis
25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr.
- 6 - In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den gera- den Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr. Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wo- chen am Stück. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreu- ungszeiten täglich per WhatsApp eine Wort- oder Bildnachricht über den Sohn zusenden. 2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kin- desschutzregelung sei beizubehalten. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreu- ungs- und Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 7 - 2. Genehmigung der Vereinbarung
E. 1.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Mai 2017 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung einer Delegation der Kammer folgende Vereinbarung (act. 24): 1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
E. 2 Regelung der Obhut und der Betreuung gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB
E. 2.1 Es gilt Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile) zu regeln, weshalb die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung findet (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines über- einstimmenden Parteiantrages unterliegt mithin der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinba- rung das Kindeswohl gewahrt wird.
E. 2.2 Die Parteien beantragen, C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es vorliegend keinen Grund, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ab- zuweichen (vgl. act. 8 S. 10 f.).
E. 2.3 Die Parteien kommen ferner überein, C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchs- recht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs. 1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Nebst der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit kann auch die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist dem Wunsch der Kinder Rech- nung zu tragen, soweit dies tunlich ist. Weitere Gesichtspunkte sind die Bereit- schaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), und die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind (vgl. ZR 114 Nr. 6 und Urteil der I. Zivilkammer vom 20. November 2014, Geschäfts-Nr. LE140020, E. II.3). Schliesslich ist auch
- 8 - die geographische Situation zu berücksichtigen (Urteil des BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016).
E. 2.4 An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen keine grundsätzlichen Zweifel (vgl. KESB-act. 100 S. 12 f.). Weiter ist dem Abklärungsbericht des kjz Winterthur vom 24. März 2016 zu entnehmen, dass C._____ zu beiden Parterien eine gute, enge und vertraute Beziehung hat (KESB-act. 100 S. 14). Die Be- schwerdegegnerin bekommt durch die von der Beiständin zu etablierende bzw. bereits etablierte sozialpädagogische Familienbegleitung ausserdem soweit erfor- derlich Unterstützung. Nicht zuletzt die Verhandlung vom 22. Mai 2017 hat ge- zeigt, dass in der bis anhin sehr konfliktgeprägten Kommunikation der Parteien eine leichte Remedur geschaffen werden konnte. Durch die vom Bezirksrat be- reits vorsorglich etablierten Beistandschaften können Konflikte zwischen den Par- teien in Fragen der Erziehung und der alltäglichen Betreuung ferner soweit ent- schärft werden, dass eine alternierende Obhut praktikabel ist. Beide Eltern stellen ferner eine ausreichende persönliche Betreuung der Kinder sicher (vgl. dazu Prot. S. 7). Solange C._____ noch nicht schulpflichtig ist, spielt auch die erhebliche Distanz der Wohnsitze der Parteien (rund 50 km) keine entscheidende Rolle. Die Parteien haben für C._____ und auch sie selbst gangbare Übergabemodalitäten festgelegt. Dieses Modell wird in rund zwei Jahren (Einschulung) anzupassen sein, sei es durch die nähere Zusammenführung der Wohnsitze, sei es durch eine Anpassung der Obhut oder der Betreuungsanteile. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, es sei für ihn dann kein Problem, seinen Wohnort zu wechseln. Beide Parteien haben für die Kinderbetreuung ge- eignete Wohnungen. Unter diesen Umständen wird die von den Parteien bean- tragte alternierende Obhut dem Kindeswohl gerecht. Die Regelung der Betreuung erweist sich ferner auch als günstig, um der Beklagten Flexibilität bei der (Lehr- )Stellensuche zu ermöglichen. Auch im übrigen erweist sich die detaillierte Be- treuungsregelung als geeignet, dem immer noch erheblichen Konfliktpotential durch klare Regeln zu begegnen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auf- zuheben und die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Ob- huts- und Betreuungsregelung zu genehmigen. Angesichts des überwiegenden Betreuungsanteils ist der Wohnsitz C._____s bei der Beschwerdegegnerin anzu-
- 9 - knüpfen (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Aufgrund der derzeitigen Betreuungsanteile sowie der Erwerbsaussichten erscheint es sodann als angemessen, der Beschwerde- gegnerin wie beantragt die Erziehungsgutschriften zuzuteilen.
E. 2.5 Antragsgemäss, und wie von der Vorinstanz erwogen (act. 8 S. 15 f.), sind auch die Kindesschutzmassnahmen mit zwei Mandatspersonen anzuordnen, wo- bei in der Auftragserteilung dem Wegzug der Beschwerdegegnerin in eine eigene Wohnung sowie der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 2.6 Regelung der Ferien Jeder Elternteil hat das Recht, mit C._____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbrin- gen.
E. 2.7 Die Fahrten seien jeweils von dem Elternteil zu übernehmen, bei dem C._____ sich befindet.
E. 2.8 Für den Fall, dass C._____ in der alleinigen Obhut der Mutter verbleibt, sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, C._____ einen Tag pro Woche in die KiTa zu ge- ben.
E. 3 Einsetzung einer Beistandsperson
E. 3.1 Die Festsetzung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz wurde nicht ange- fochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 3.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
E. 3.3 Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
E. 3.4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren.
E. 3.5 Beide Parteien haben kein aktenkundiges Vermögen (act. 15/1-2; act. 20/11- 16). Der Beschwerdeführer erzielt einen bescheidenen Lehrlingslohn, die Be- schwerdegegnerin hat gar kein Einkommen. Zwischenzeitlich haben sich die Ver- hältnisse insofern noch verschärft, als die Beschwerdeführerin eine eigene Woh- nung bezogen hat. Sie wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt. Unter die-
- 10 - sen Umständen sind die Parteien mittellos im Sinne des Gesetzes. Da die Stand- punkte beider Parteien im Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren und sie als rechtsunkundige Parteien in einem eher komplexen und strittigen Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtli- che Vertretung angewiesen waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Es wird beschlossen:
E. 4 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern wieder herzustellen.
E. 5 Bescheinigung der Teilrechtskraft Es sei die Teilrechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bescheinigen.
E. 6 Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zü- rich die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren in dem Sinne, dass er von der Leistung von Verfahrenskosten befreit wird und ihm die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin zur Seite gestellt wird.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4-9). Mit Schreiben vom
3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage nach (act. 10 f.). Am 7. April 2016 trat die Kammer auf das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und ersuchte die Parteien um Mitteilung, ob die Anberaumung einer Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung noch vor Einholung der Beschwerdeant- wort als zielführend erachtet werde (act. 12).
- 5 -
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Feb- ruar 2017 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer IV. in Rechtskraft erwachsen ist.
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____, der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- C._____, geb. tt.mm 2015, von … TG, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.
- In Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 wird C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. C._____ hat seinen Wohnsitz bei der Beschwerdegegnerin.
- Die Vereinbarung der Parteien vom 22. Mai 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung - 11 - 1.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 1.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit al- ternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter. 1.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt: Betreuung durch den Vater: Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr. An den ungeraden Geburtstagen C._____s. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis
- Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
- Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den gera- den Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
- Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr. Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wo- chen am Stück. - 12 - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreu- ungszeiten täglich per WhatsApp eine Wort- oder Bildnachricht über den Sohn zusenden.
- Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kin- desschutzregelung sei beizubehalten.
- Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreu- ungs- und Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- Die Erziehungsgutschriften werden der Beschwerdegegnerin zugeteilt.
- Für C._____ wird eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnis- sen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufträge, a. die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung C._____s besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. - 13 - Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge, a. für die Ausübung der alternierenden Obhut durch die Beschwerdegeg- nerin für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein; b. die Koordination des Helfernetzes zu übernehmen und sich regelmäs- sig über die Entwicklung von C._____ ins Bild zu setzen. Zur Erziehungsbeiständin wird E._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Ein- ladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten.
- Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Blick auf die Begleitung der Betreuungsanteile errichtet. Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträ- ge, bezüglich der Betreuungsanteile, der Ferien- sowie Feiertagsregelung nötigenfalls zu vermitteln und bei veränderten Verhältnissen möglichst mit den Eltern eine neue Regelung auszuarbeiten und der KESB zur Genehmi- gung zu unterbreiten Zur Beiständin wird F._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Einladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beistände E._____ und F._____, beide kjz Winterthur, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 f. und act. 10 f.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2016.60 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) und B._____ (fortan "Beschwerdegegnerin" genannt) sind die jungen, nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm 2015. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfin- gen (fortan "KESB" genannt) C._____ unter die gemeinsame Sorge der Par- teien, beliess die Obhut bei der Beschwerdegegnerin, ordnete eine Erzie- hungs- und Besuchsbeistandschaft zu Gunsten von C._____ sowie ein Kon- taktrecht des Beschwerdeführers an und traf weitere Anordnungen. Der Be- schwerdeführer zog den Entscheid – zur Hauptsache mit Blick auf die Ob- hutsregelung – an den Bezirksrat Winterthur weiter; mit Urteil vom 8. Febru- ar 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde im Wesentlichen ab, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet. 1.2. Mit der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017 stellte der Beschwer- deführer folgende Anträge und prozessuale Begehren (act. 2. S. 2 ff.) und reichte diverse Beilagen ein (act. 3/1-9): "I. RECHTSBEGEHREN I.I MATERIELLE ANTRÄGE 1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 08. Februar 2017 sei in Bezug auf die Zif- fern I. bis III. und VII. (Abs. 3) bzw. der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vom 05. Juli 2016 sei in Bezug auf die Ziffern 1 (letzter Satz), 3, 7 (In- gress), 10 (Ingress) und 11 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen zurückzu- weisen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern wie folgt zu ändern: 2. Regelung der Obhut und der Betreuung gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB 2.1. C._____ sei unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen. Der Beschwerdegeg- nerin sei ein angemessenes Kontaktrecht nach behördlichem Ermessen zuzuspre- chen. Die Erziehungsgutschriften seien dem Kindsvater zuzusprechen.
- 3 - 2.2. Eventualiter sei C._____ in die alternierende Obhut der Eitern zu geben. Die Obhut sei wie folgt zu regeln: C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Mittwochabend 19.00 Uhr bei der Mutter von Mittwochabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr beim Vater. Während der Zeit beim Vater geht C._____ einen Tag in die KiTa. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen. 2.3. Subeventualiter sei die alternierende Obhut wie folgt zu regeln: C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei der Mutter und von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr beim Vater. Während der Zeit bei der Mutter geht C._____ einen Tag in die KiTa. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen. 2.4. Subsubeventualiter sei die alternierende Obhut wie folgt zu regeln: C._____ verbringt jeweils die Zeit von Sonntagabend 19.00 Uhr bis Donnerstagabend 19.00 Uhr und an jedem ersten Wochenende im Monat die Zeit ab Samstagmorgen 08.30 Uhr bei der Mutter. C._____ verbringt die Zeit von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr und jeweils am ersten Wochenende im Monat die Zeit von Donnerstagabend 19.00 Uhr bis Samstagmorgen 08.30 Uhr beim Vater. Wäh- rend der Zeit bei der Mutter geht C._____ einen Tag in die KiTa. Der Wohnsitz von C._____ sei beim Vater festzulegen. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig auf die Eitern aufzuteilen. 2.5. Regelung der Feiertage (beginnend ab 2017) Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen: ln den geraden Jahren verbringt C._____ das Auffahrtswochenende von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18.00 Uhr, und den 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr mit dem Vater und das Osterwochenende von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Os- termontag, 18.00 Uhr, das Pfingstwochenende von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und den 25. Dezember 18.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr mit der Mutter. ln den ungeraden Jahren verbringt C._____ das Osterwochenende von Gründonners- tag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00, das Pfingstwochenende von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und den 25. Dezember 18.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr mit dem Vater und das Auffahrtswochenende von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18.00 Uhr und den 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr mit der Mutter.
- 4 - 2.6. Regelung der Ferien Jeder Elternteil hat das Recht, mit C._____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbrin- gen. 2.7. Die Fahrten seien jeweils von dem Elternteil zu übernehmen, bei dem C._____ sich befindet. 2.8. Für den Fall, dass C._____ in der alleinigen Obhut der Mutter verbleibt, sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, C._____ einen Tag pro Woche in die KiTa zu ge- ben. 3. Einsetzung einer Beistandsperson 3.1. Es sei davon abzusehen, zwei verschiedene Beistandspersonen mit der Beistand- schaft zu beauftragen und es sei eine Beistandsperson für alle Belange von C._____ einzusetzen. 3.2. Für den Fall, dass C._____ beim Vater lebt, sei eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 3.3. Für den Fall, dass C._____ bei der Mutter lebt, sei eine umfassende Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. I.II PROZESSUALE ANTRÄGE 4. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern wieder herzustellen. 5. Bescheinigung der Teilrechtskraft Es sei die Teilrechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bescheinigen. 6. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zü- rich die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren in dem Sinne, dass er von der Leistung von Verfahrenskosten befreit wird und ihm die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin zur Seite gestellt wird. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4-9). Mit Schreiben vom
3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage nach (act. 10 f.). Am 7. April 2016 trat die Kammer auf das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und ersuchte die Parteien um Mitteilung, ob die Anberaumung einer Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung noch vor Einholung der Beschwerdeant- wort als zielführend erachtet werde (act. 12).
- 5 - 1.3. Im Einverständnis mit den Parteien (act. 14/16) wurde auf den 22. Mai 2017 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 17). Ferner wurde beiden Parteien die Bewilligung der Gesuche (act. 2, 16) um unentgeltliche Rechtspflege in Aus- sicht gestellt (act. 21). 1.4. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Mai 2017 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung einer Delegation der Kammer folgende Vereinbarung (act. 24): 1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 1.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 1.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit al- ternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter. 1.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt: Betreuung durch den Vater:
Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr.
An den ungeraden Geburtstagen C._____s.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis
25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr.
- 6 - In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den gera- den Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr. Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wo- chen am Stück. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreu- ungszeiten täglich per WhatsApp eine Wort- oder Bildnachricht über den Sohn zusenden. 2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kin- desschutzregelung sei beizubehalten. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreu- ungs- und Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 7 - 2. Genehmigung der Vereinbarung 2.1. Es gilt Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile) zu regeln, weshalb die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung findet (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines über- einstimmenden Parteiantrages unterliegt mithin der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinba- rung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.2. Die Parteien beantragen, C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es vorliegend keinen Grund, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ab- zuweichen (vgl. act. 8 S. 10 f.). 2.3. Die Parteien kommen ferner überein, C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchs- recht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs. 1bis ZGB innehaben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Nebst der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit kann auch die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist dem Wunsch der Kinder Rech- nung zu tragen, soweit dies tunlich ist. Weitere Gesichtspunkte sind die Bereit- schaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), und die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind (vgl. ZR 114 Nr. 6 und Urteil der I. Zivilkammer vom 20. November 2014, Geschäfts-Nr. LE140020, E. II.3). Schliesslich ist auch
- 8 - die geographische Situation zu berücksichtigen (Urteil des BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016). 2.4. An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen keine grundsätzlichen Zweifel (vgl. KESB-act. 100 S. 12 f.). Weiter ist dem Abklärungsbericht des kjz Winterthur vom 24. März 2016 zu entnehmen, dass C._____ zu beiden Parterien eine gute, enge und vertraute Beziehung hat (KESB-act. 100 S. 14). Die Be- schwerdegegnerin bekommt durch die von der Beiständin zu etablierende bzw. bereits etablierte sozialpädagogische Familienbegleitung ausserdem soweit erfor- derlich Unterstützung. Nicht zuletzt die Verhandlung vom 22. Mai 2017 hat ge- zeigt, dass in der bis anhin sehr konfliktgeprägten Kommunikation der Parteien eine leichte Remedur geschaffen werden konnte. Durch die vom Bezirksrat be- reits vorsorglich etablierten Beistandschaften können Konflikte zwischen den Par- teien in Fragen der Erziehung und der alltäglichen Betreuung ferner soweit ent- schärft werden, dass eine alternierende Obhut praktikabel ist. Beide Eltern stellen ferner eine ausreichende persönliche Betreuung der Kinder sicher (vgl. dazu Prot. S. 7). Solange C._____ noch nicht schulpflichtig ist, spielt auch die erhebliche Distanz der Wohnsitze der Parteien (rund 50 km) keine entscheidende Rolle. Die Parteien haben für C._____ und auch sie selbst gangbare Übergabemodalitäten festgelegt. Dieses Modell wird in rund zwei Jahren (Einschulung) anzupassen sein, sei es durch die nähere Zusammenführung der Wohnsitze, sei es durch eine Anpassung der Obhut oder der Betreuungsanteile. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, es sei für ihn dann kein Problem, seinen Wohnort zu wechseln. Beide Parteien haben für die Kinderbetreuung ge- eignete Wohnungen. Unter diesen Umständen wird die von den Parteien bean- tragte alternierende Obhut dem Kindeswohl gerecht. Die Regelung der Betreuung erweist sich ferner auch als günstig, um der Beklagten Flexibilität bei der (Lehr- )Stellensuche zu ermöglichen. Auch im übrigen erweist sich die detaillierte Be- treuungsregelung als geeignet, dem immer noch erheblichen Konfliktpotential durch klare Regeln zu begegnen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auf- zuheben und die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Ob- huts- und Betreuungsregelung zu genehmigen. Angesichts des überwiegenden Betreuungsanteils ist der Wohnsitz C._____s bei der Beschwerdegegnerin anzu-
- 9 - knüpfen (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Aufgrund der derzeitigen Betreuungsanteile sowie der Erwerbsaussichten erscheint es sodann als angemessen, der Beschwerde- gegnerin wie beantragt die Erziehungsgutschriften zuzuteilen. 2.5. Antragsgemäss, und wie von der Vorinstanz erwogen (act. 8 S. 15 f.), sind auch die Kindesschutzmassnahmen mit zwei Mandatspersonen anzuordnen, wo- bei in der Auftragserteilung dem Wegzug der Beschwerdegegnerin in eine eigene Wohnung sowie der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge 3.1. Die Festsetzung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz wurde nicht ange- fochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu nehmen. 3.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 3.3. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. 3.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. 3.5. Beide Parteien haben kein aktenkundiges Vermögen (act. 15/1-2; act. 20/11- 16). Der Beschwerdeführer erzielt einen bescheidenen Lehrlingslohn, die Be- schwerdegegnerin hat gar kein Einkommen. Zwischenzeitlich haben sich die Ver- hältnisse insofern noch verschärft, als die Beschwerdeführerin eine eigene Woh- nung bezogen hat. Sie wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt. Unter die-
- 10 - sen Umständen sind die Parteien mittellos im Sinne des Gesetzes. Da die Stand- punkte beider Parteien im Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren und sie als rechtsunkundige Parteien in einem eher komplexen und strittigen Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtli- che Vertretung angewiesen waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Feb- ruar 2017 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer IV. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____, der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. C._____, geb. tt.mm 2015, von … TG, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt. 2. In Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 8. Februar 2017 wird C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. C._____ hat seinen Wohnsitz bei der Beschwerdegegnerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. Mai 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
- 11 - 1.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren tt.mm 2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 1.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit al- ternierender Betreuung zu übertragen. Der Sohn hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter. 1.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes für die Zeit ab 1. Juni 2017 wie folgt: Betreuung durch den Vater:
Jede Woche von Donnerstagmorgen, 7:15 Uhr, bis Freitagabend, 17:45 Uhr, sowie jede zweite Woche daran anschliessend bis Sonntagabend, 17:45 Uhr.
An den ungeraden Geburtstagen C._____s.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis
25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17:45 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut, sowie an den gera- den Geburtstagen C._____s und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Karfreitag, 10:00 Uhr. Die Mutter bringt C._____ für die Übergabe an den Vater jeweils an den Bahnhof D._____ SG, und der Vater bringt C._____ für die Übergabe jeweils an den Wohnort der Mutter. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Sohn für die Dauer von 4 Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, im Jahr 2017 maximal 1 Woche am Stück und danach maximal 2 Wo- chen am Stück.
- 12 - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien erklären, dass sie dem anderen Elternteil während ihren Betreu- ungszeiten täglich per WhatsApp eine Wort- oder Bildnachricht über den Sohn zusenden. 2. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, die von der Vorinstanz getroffene Kin- desschutzregelung sei beizubehalten. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen dem Gericht beruhend auf der derzeitigen Betreu- ungs- und Einkommenssituation, dass die Erziehungsgutschriften der Mutter zuzuteilen seien. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Die Erziehungsgutschriften werden der Beschwerdegegnerin zugeteilt. 5. Für C._____ wird eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnis- sen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufträge, a. die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung C._____s besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
- 13 - Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträge, a. für die Ausübung der alternierenden Obhut durch die Beschwerdegeg- nerin für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein; b. die Koordination des Helfernetzes zu übernehmen und sich regelmäs- sig über die Entwicklung von C._____ ins Bild zu setzen. Zur Erziehungsbeiständin wird E._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Ein- ladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten. 6. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Blick auf die Begleitung der Betreuungsanteile errichtet. Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Aufträ- ge, bezüglich der Betreuungsanteile, der Ferien- sowie Feiertagsregelung nötigenfalls zu vermitteln und bei veränderten Verhältnissen möglichst mit den Eltern eine neue Regelung auszuarbeiten und der KESB zur Genehmi- gung zu unterbreiten Zur Beiständin wird F._____, kjz Winterthur, ernannt mit der Einladung a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b. per 30. Juni 2018 ordentlicherweise Bericht zu erstatten. 7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 14 -
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beistände E._____ und F._____, beide kjz Winterthur, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 f. und act. 10 f.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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