Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No. 18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4).
E. 3 Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung ei- ner Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Ge- suchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. - 3 -
- Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1), − die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg).
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 22. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG140002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. September 2014
in Sachen
A._____ AG,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No. 18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). 3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung ei- ner Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Ge- suchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
- 3 - 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1), − die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg). 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 22. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: