Ausschlagung / Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. September 2013 (EN130038)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 a) Am tt.mm.2013 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erben die vier Kinder, C._____, D._____, E._____ und A._____ (act. 9 S. 1). Mit Ver- fügung vom 13. September 2013 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei (act. 9, Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten wurden den ausschlagenden Er- ben zu gleichen Teilen auferlegt (act. 9, Dispositiv Ziffer 4). Dieser Entscheid wurde A._____ am 21. September 2013 (act. 7) zugestellt. Demnach lief die für Summarsachen geltende 10tägige Rechtsmittelfrist am 1. Oktober 2013 ab.
b) Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Poststempel) wandte sich A._____ an das Bezirksgericht Hinwil und erhob Berufung gegen die Kostenauflage (act. 10/1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil auf das Begehren nicht ein (act. 12). Das Gericht erachtete sich zur Behandlung einer Beru- fung bzw. Kostenbeschwerde als funktionell unzuständig. Mangels gesetzli- cher Grundlage sah das Einzelgericht von einer Prozessüberweisung an das zuständige Gericht ab (act. 12 S. 2-3). Dieser Entscheid wurde A._____ am
11. Oktober 2013 zugestellt (act. 10/4). Die Rechtsmittelfrist lief demnach am 21. Oktober 2013 ab.
E. 2 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 (Poststempel 21. Oktober 2013) wand- te sich A._____ ans Obergericht. Er führte aus, wie er bereits am 30. Sep- tember 2013 dem Bezirksgericht in Hinwil schriftlich mitgeteilt habe, möchte er gegen den Gerichtsentscheid Berufung einlegen. Sein Vater habe sich über die Jahre nie um sie gekümmert, aus diesem Grunde halte er es nicht für richtig, dass sie, die Kinder, nach seinem Tod für irgendwelche Zahlun- gen aufkommen müssten. Er schlage vor, dass der geforderte Betrag (ge- meint ist wohl die Rechnung) dem Konkursamt zugestellt werde (act. 11).
- 3 -
E. 3 Aus den Ausführungen von A._____ geht hervor, dass er vor Obergericht die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschafts- kanzlei) vom 13. September 2013 anficht und sich gegen die dortige Kos- tenauflage wehrt.
Werden in einem Endentscheid nur die Kosten angefochten, so ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Die Eingabe vom 21. Oktober 2013 ist deshalb nicht als Berufung, sondern als Be- schwerde entgegen zu nehmen.
E. 4 a) Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht innerhalb der Rechtsmittel- frist der Verfügung vom 7. Oktober 2013 eine Rechtsschrift eingereicht, will aber damit die Verfügung vom 13. September 2013 anfechten. Wie bereits erwähnt, lief jene Rechtsmittelfrist am 1. Oktober 2013 ab. Bei der 10tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine ge- setzliche und somit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Mit dem in der vorliegenden Beschwerde gemachten Hinweis auf seine frühere Eingabe beim Bezirksgericht Hinwil vom 30. September 2013 (act. 11), stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom 13. September 2013.
b) Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Mit Zustellung der Verfügung vom 7. Oktober 2013 (am 11. Oktober 2013, act. 10/4) fiel der Säumnisgrund weg. Innerhalb der verlangten 10 Tage hat der Beschwerde- führer ein Gesuch gestellt. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. September 2013 wurde u.a. erwähnt, eine Berufung gegen den Entscheid könne innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich erklärt werden (act. 9 Dispositiv Ziffer 6). Da es
- 4 - sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt und die Frist für die Kostenbeschwerde im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde bei der Vorinstanz (am 30. September 2013, act. 10/1) noch lief (Fristablauf am
1. Oktober 2013, vgl. vorstehend Ziffer 1 a), hätte die Vorinstanz, statt einen Entscheid zu fällen, den Beschwerdeführer sofort telefonisch über ihre Un- zuständigkeit in Kenntnis setzen müssen (BGer 5A_376/2012 vom 16. Ja- nuar 2013). Dadurch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sei- ne Rechtsschrift rechtzeitig dem Obergericht einzureichen. Unter diesen Umständen trifft den Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur ein leichtes Verschulden für die Fristversäumnis. Deshalb ist die Beschwerdefrist bezüg- lich der Verfügung vom 13. September 2013 wiederherzustellen.
E. 5 In der Eingabe vom 26. September 2013 beschränkte sich der Beschwerde- führer darauf, seine eigene Kostenauflage anzufechten (act. 10/1). In der vorliegenden Rechtsschrift verlangte er, dass sämtliche Kosten (nicht nur sein Anteil von einem Viertel, Fr. 120.50) dem zuständigen Konkursamt zu überbinden seien (act. 11). Da A._____ nicht geltend machte, seine drei Ge- schwister hätten ihn zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt, kann er nur in eigenem Namen Beschwerde erheben. Daher kann er die Kostenauflage nur insoweit anfechten, als er selbst davon betroffen ist, nämlich im Betrag von Fr. 120.50. Nur in diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 6 Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft, wie vorlie- gend, von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die kon- kursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcheri- sche Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenös-
- 5 - sische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allge- meinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichts- kosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vor- erst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Ver- fahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzli- chen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behör- den angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. dazu OGerZH: LF110081 vom 16. August 2011, PF110044 vom 15. September 2011, LF120064 vom
3. Oktober 2012)
E. 7 Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Re- gel abzuweichen. Insgesamt haben vier Erben um Protokollierung ihrer Aus- schlagungserklärung ersucht. Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt bei meh- reren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten auf die aus- schlagenden Erben gleichermassen zu verteilen, erscheint angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Pro- zesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen.
E. 9 Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Entscheidgebühr in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- und bemisst sich konkret nach dem In- teressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem Rechtsmittel gegen die Auferle- gung der Kosten von Fr. 482.-- an die Erben. Dieser Betrag entspricht vor- liegend dem Interessewert. Das vorliegende Verfahren war zudem unter- durchschnittlich aufwändig. Es wurden keine prozessleitenden Entscheide
- 6 - getroffen. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr auf Fr. 100.-- fest- zusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil zweifach (betreffend EN130038 und EN130049), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 482.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 1. November 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Ausschlagung / Kostenfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. September 2013 (EN130038)
- 2 - Erwägungen: 1.
a) Am tt.mm.2013 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erben die vier Kinder, C._____, D._____, E._____ und A._____ (act. 9 S. 1). Mit Ver- fügung vom 13. September 2013 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei (act. 9, Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten wurden den ausschlagenden Er- ben zu gleichen Teilen auferlegt (act. 9, Dispositiv Ziffer 4). Dieser Entscheid wurde A._____ am 21. September 2013 (act. 7) zugestellt. Demnach lief die für Summarsachen geltende 10tägige Rechtsmittelfrist am 1. Oktober 2013 ab.
b) Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Poststempel) wandte sich A._____ an das Bezirksgericht Hinwil und erhob Berufung gegen die Kostenauflage (act. 10/1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil auf das Begehren nicht ein (act. 12). Das Gericht erachtete sich zur Behandlung einer Beru- fung bzw. Kostenbeschwerde als funktionell unzuständig. Mangels gesetzli- cher Grundlage sah das Einzelgericht von einer Prozessüberweisung an das zuständige Gericht ab (act. 12 S. 2-3). Dieser Entscheid wurde A._____ am
11. Oktober 2013 zugestellt (act. 10/4). Die Rechtsmittelfrist lief demnach am 21. Oktober 2013 ab. 2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 (Poststempel 21. Oktober 2013) wand- te sich A._____ ans Obergericht. Er führte aus, wie er bereits am 30. Sep- tember 2013 dem Bezirksgericht in Hinwil schriftlich mitgeteilt habe, möchte er gegen den Gerichtsentscheid Berufung einlegen. Sein Vater habe sich über die Jahre nie um sie gekümmert, aus diesem Grunde halte er es nicht für richtig, dass sie, die Kinder, nach seinem Tod für irgendwelche Zahlun- gen aufkommen müssten. Er schlage vor, dass der geforderte Betrag (ge- meint ist wohl die Rechnung) dem Konkursamt zugestellt werde (act. 11).
- 3 - 3. Aus den Ausführungen von A._____ geht hervor, dass er vor Obergericht die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Erbschafts- kanzlei) vom 13. September 2013 anficht und sich gegen die dortige Kos- tenauflage wehrt.
Werden in einem Endentscheid nur die Kosten angefochten, so ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Die Eingabe vom 21. Oktober 2013 ist deshalb nicht als Berufung, sondern als Be- schwerde entgegen zu nehmen. 4.
a) Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht innerhalb der Rechtsmittel- frist der Verfügung vom 7. Oktober 2013 eine Rechtsschrift eingereicht, will aber damit die Verfügung vom 13. September 2013 anfechten. Wie bereits erwähnt, lief jene Rechtsmittelfrist am 1. Oktober 2013 ab. Bei der 10tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine ge- setzliche und somit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Mit dem in der vorliegenden Beschwerde gemachten Hinweis auf seine frühere Eingabe beim Bezirksgericht Hinwil vom 30. September 2013 (act. 11), stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom 13. September 2013.
b) Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Mit Zustellung der Verfügung vom 7. Oktober 2013 (am 11. Oktober 2013, act. 10/4) fiel der Säumnisgrund weg. Innerhalb der verlangten 10 Tage hat der Beschwerde- führer ein Gesuch gestellt. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. September 2013 wurde u.a. erwähnt, eine Berufung gegen den Entscheid könne innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich erklärt werden (act. 9 Dispositiv Ziffer 6). Da es
- 4 - sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt und die Frist für die Kostenbeschwerde im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde bei der Vorinstanz (am 30. September 2013, act. 10/1) noch lief (Fristablauf am
1. Oktober 2013, vgl. vorstehend Ziffer 1 a), hätte die Vorinstanz, statt einen Entscheid zu fällen, den Beschwerdeführer sofort telefonisch über ihre Un- zuständigkeit in Kenntnis setzen müssen (BGer 5A_376/2012 vom 16. Ja- nuar 2013). Dadurch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sei- ne Rechtsschrift rechtzeitig dem Obergericht einzureichen. Unter diesen Umständen trifft den Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur ein leichtes Verschulden für die Fristversäumnis. Deshalb ist die Beschwerdefrist bezüg- lich der Verfügung vom 13. September 2013 wiederherzustellen. 5. In der Eingabe vom 26. September 2013 beschränkte sich der Beschwerde- führer darauf, seine eigene Kostenauflage anzufechten (act. 10/1). In der vorliegenden Rechtsschrift verlangte er, dass sämtliche Kosten (nicht nur sein Anteil von einem Viertel, Fr. 120.50) dem zuständigen Konkursamt zu überbinden seien (act. 11). Da A._____ nicht geltend machte, seine drei Ge- schwister hätten ihn zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt, kann er nur in eigenem Namen Beschwerde erheben. Daher kann er die Kostenauflage nur insoweit anfechten, als er selbst davon betroffen ist, nämlich im Betrag von Fr. 120.50. Nur in diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. 6. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft, wie vorlie- gend, von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die kon- kursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcheri- sche Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenös-
- 5 - sische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allge- meinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichts- kosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vor- erst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Ver- fahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzli- chen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behör- den angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. dazu OGerZH: LF110081 vom 16. August 2011, PF110044 vom 15. September 2011, LF120064 vom
3. Oktober 2012) 7. Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Re- gel abzuweichen. Insgesamt haben vier Erben um Protokollierung ihrer Aus- schlagungserklärung ersucht. Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt bei meh- reren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten auf die aus- schlagenden Erben gleichermassen zu verteilen, erscheint angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Pro- zesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. 9. Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Entscheidgebühr in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- und bemisst sich konkret nach dem In- teressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem Rechtsmittel gegen die Auferle- gung der Kosten von Fr. 482.-- an die Erben. Dieser Betrag entspricht vor- liegend dem Interessewert. Das vorliegende Verfahren war zudem unter- durchschnittlich aufwändig. Es wurden keine prozessleitenden Entscheide
- 6 - getroffen. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr auf Fr. 100.-- fest- zusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Hinwil zweifach (betreffend EN130038 und EN130049), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 482.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: