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PE180004

Zh Gerichte · 2015-08-19 · Deutsch ZH

Revision der Erledigungsverfügung vom 19. August 2015 betreffend Kollokation (FO110010) / unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 30. November 2011 hatte die Revisionsklägerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Kollokationsklage gegen die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhoben (act. 5/11/1). Mit Verfügung vom

19. August 2015 trat das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Klage nicht ein, weil die Beschwerdefüh- rerin die von ihr verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung nicht geleistet hatte (act. 5/11/125 = act. 3/2, Geschäfts-Nr. FO110110).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz ein sinngemässes Revisionsbegehren betreffend diesen Entscheid (act. 5/1). Die Vorinstanz setze der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24. August 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'750.– an (act. 5/3). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 31. August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/6). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 2. November 2018 ab und setzte der Beschwerdefüh- rerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 3/1 = act. 5/8 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7).

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2.11.2018 sei auf- zuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen.

E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anzuhören, da sie mangels Antrags auf Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdeführerin

- 3 - nicht beschwerdelegitimiert ist; es ist ihr jedoch ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E. 2 November 2018 datierenden Entscheid kann die Beschwerdeführerin jedoch frühestens am 3. November 2018 erhalten haben, sodass die Rechtsmittelfrist frühestens am 13. November 2018 abgelaufen sein konnte. Die Beschwerde ging am 12. November 2018 auf elektronischem Weg ein, wobei sie mit einer aner- kannten Signatur der Absenderin im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZPO versehen (vgl. act. 4/1) und damit nach Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO formgültig ist.

E. 2.1 Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) und damit rechtzeitig eingereicht: Zwar ist nicht bekannt, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung genau erhielt, da sie auf dem Rückschein kein Empfangsdatum vermerkte (vgl. act. 5/9). Den vom

E. 2.2 Im Übrigen ist die Beschwerde mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO und wurde bei der Kammer als zuständiger Be- schwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 resp. Art. 103 ZPO) und die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, weil sie das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichts- los erachtete. Sie erwog, die Beschwerdeführerin mache zwar unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid 5D_181/2017 vom 24. April 2018 sinngemäss gel- tend, es sei durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid eingewirkt worden. Bei diesem Entscheid des Bundes- gerichts handle es sich jedoch weder um einen rechtskräftigen Endentscheid der die Beendigung eines durchgeführten Strafverfahrens zur Folge gehabt habe, noch seien strafrechtlich relevante Handlungen des Konkursamtes Zürich-

- 4 - Hottingen festgestellt worden. Damit sei der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO voraussichtlich nicht gegeben. Aufgrund der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin könne – soweit ihnen gefolgt werden könne – angenommen werden, sie wolle sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO stützen. Sie vermöge jedoch nicht schlüssig darzulegen, von welchen Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt des strittigen Entscheids bereits Bestand ge- habt hätten, sie keine Kenntnisse gehabt habe bzw. weshalb sie diese nicht habe vorbringen können. Insbesondere erschliesse sich nicht, inwiefern die vorgetra- genen Tatsachen zur Revision des angefochtenen Entscheides Anlass geben würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden folglich den Anforderun- gen gemäss Art. 328 ZPO an eine Revision nicht genügen, weshalb ihr Rechts- begehren als aussichtslos erscheine. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege folglich abzuweisen sei, sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (act. 7).

E. 3.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lange Ausführungen zum Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Konkurs über ihren Ehe- mann und insbesondere zum Verfahren FO110110 betreffend ihre Kollokations- klage. Dabei zählt sie einige ihrer Ansicht nach erfolgten Delikte auf, insbesonde- re auch die bereits vor Vorinstanz erwähnte Bestechung des Konkursamtes Zü- rich-Hottingen durch die Beschwerdegegnerin, aufgrund derer das Konkursamt nicht mehr unabhängig und der Kollokationsplan unkorrekt erstellt worden sei, was eine Urkundenfälschung darstelle. Dies habe auf den zu revidierenden Nicht- eintretensentscheid eingewirkt. Es sei nicht richtig, dass darin keine strafrechtlich relevante Handlung des Konkursamtes Zürich-Hottingen festgestellt worden sei. Ohnehin sei vorliegend eine Verurteilung durch ein Strafgericht gar nicht erforder- lich, weil die fragliche Straftat auch ohne Durchführung eines Verfahrens bewie- sen sei. Was den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angehe, so begründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin dazu ungenügend seien. Insofern sei der angefochtene Entscheid mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe die Interessenskollision des Konkursamtes Zürich- Hottingen im Verfahren FO110110 nicht glaubhaft machen können, zumal das von ihr eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei und erst der genannte

- 5 - Bundesgerichtsentscheid die Straftat festgestellt habe, weshalb sie diese erst mit diesem Urteil nachweisen könne. Zudem sei es willkürlich, ihr als nicht juristisch ausgebildetem Laien vorzuwerfen, sie habe das Revisionsgesuch betreffend die- sen Revisionsgrund nicht schlüssig verfasst. Die Vorinstanz habe ihre richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt. Ihr Revisionsgesuch sei demnach nicht aussichtslos. Da sie auch ihre Mittellosigkeit vor der Vorinstanz genügend nach- gewiesen habe, sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (act. 2).

E. 3.3 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist eine Voraussetzung für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahr und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, weshalb sich eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Pro- zess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind vorläufig und summarisch aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen (statt vieler ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 13 m.w.H.)

E. 3.4 In ihrem Revisionsgesuch vom 7. August 2018 sowie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin verschiedenste Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Konkurs über ihren Ehe- mann und der von ihr erhobenen Kollokationsklage (vgl. act. 5/1 und act. 5/6). Bei der Beurteilung, ob das Revisionsbegehren aussichtsreich ist, ist jedoch zunächst nur relevant, ob bei summarischer und vorläufiger Prüfung ein Revisionsgrund gegeben ist. Die Vorinstanz ist folglich korrekterweise einstweilen nur darauf ein- gegangen.

E. 3.5 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin war primär zu prü- fen, ob der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist. Demnach kann eine Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der be- treffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so

- 6 - kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Sowohl vor der Vorinstanz als auch in ihrer Beschwerde brachte bzw. bringt die Beschwerdeführerin nun wie erwähnt diverse Sachverhalte vor, die ihrer Ansicht nach Straftaten darstellen (vgl. etwa act. 5/1 S. 3, act. 5/6 S. 2, 4 und 5 sowie act. 2 S. 3, 5 ff., 8, 9 und 10). Sie legte bzw. legt aber weder im vorinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren dar, dass Strafverfahren stattgefunden hätten, welche ergeben hätten, dass durch eine Straftat zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid vom 19. August 2015 eingewirkt wurde. Entgegen ihrer Ansicht geht aus dem Bundesgerichtsent- scheid 5D_181/2017 vom 24. April 2018 nicht hervor, dass sich das Konkursamt Zürich-Hottingen in irgend einer Weise strafbar gemacht hätte. Selbst wenn je- doch die von der Beschwerdeführerin genannten Straftaten erfolgt wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese kausal zum Ergehen des Nichteintretensentscheides vom 19. August 2015 geführt hätten. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, vorliegend seien gar keine Strafver- fahren erforderlich gewesen, damit die behaupteten Straftaten als Revisionsgrün- de gelten könnten. So bringt sie weder Gründe vor noch sind solche ersichtlich, weshalb in den von ihr geschilderten Situationen die Durchführung von Strafver- fahren nicht möglich gewesen wären. Die Vorinstanz ging folglich korrekt davon aus, dass bei einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Stellung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt scheint.

E. 3.6 Der von der Vorinstanz vollständigkeitshalber ebenfalls geprüfte Revisions- grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist dann gegeben, wenn die um Revision ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, aus- geschlossen sind. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführe- rin in ihren vorinstanzlichen Vorbringen keine Tatsachen und Beweismittel vor- brachte, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen und damit einen Revisi- onsgrund begründen würden (vgl. act. 5/1 und act. 5/6). Inwiefern der angefoch- tene Entscheid in diesem Punkt mangelhaft begründet sein soll, ist nicht ersicht- lich. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beruft, bei

- 7 - den fraglichen Tatsachen und Beweismitteln handle es sich um den erwähnten Bundesgerichtsentscheid, welcher ihr erst jetzt erlaube, die Strafbarkeit und Inte- ressenskollision des Konkursamtes Zürich-Hottingen nachzuweisen, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, dass im fraglichen Bundesgerichts- entscheid wie bereits dargelegt keine strafrechtlich relevanten Handlungen des Konkursamtes Zürich-Hottingen festgestellt wurden (vgl. E. 3.5), stellen rechtliche Würdigungen keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Bei den dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Um- ständen handelt es sich im Übrigen keineswegs um Sachverhalte, die der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides vom 19. August 2015 nicht bekannt waren.

Der Vorwurf der Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist schliesslich un- begründet: Trotz der Geltung der richterlichen Fragepflicht, wonach bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivor- bringen durch entsprechende Fragen seitens des Gerichts Gelegenheit zur Klar- stellung oder Ergänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO), obliegt es bei der Geltung der Verhandlungsmaxime den Parteien, den Prozessstoff selbst vorzutragen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen. Insbesondere darf das Gericht keine Sachverhalts- elemente erheben, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass die Partei die betreffende Tatsache überhaupt behauptet, der Richter darf die Partei nicht auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie gar nicht vorgetragen hat (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl. 2017, Art. 56 N 8, siehe auch N 12; ZK ZPO-Sutter-Somm/ Grieder, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 19). Im vorliegenden dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Ver- fahren war die Vorinstanz folglich nicht gehalten, durch spezifische Fragen an die Beschwerdeführerin nach Tatsachen zu forschen, welche diese nicht im Ansatz vorgebracht hatte, um so einen Revisionsgrund zu erstellen, welcher von der Be- schwerdeführerin gar nicht explizit angerufen worden war. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin auch jetzt, da sie die genauen Voraussetzungen des Revisi- onsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dem angefochtenen Entscheid ent- nehmen kann, in ihrer Beschwerde keine diesen Revisionsgrund begründenden

- 8 - Tatsachen oder Beweismittel vor. Die von der Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als unbegründet.

E. 3.7 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz bei der summarischen Prüfung des Revisionsbegehrens im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege richtig fest, dass keine Revisionsgründe darlegt wurden. Daraus schloss die Vorinstanz korrekt, das Revisionsbegehren sei aussichtslos, zumal die Verlustgefahr als sehr hoch erscheint. Die Abweisung des Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege war entsprechend folgerichtig. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nichts zu ändern. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 3.8 Die Beschwerdeführerin verlangt auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, in welcher ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses angesetzt wurde. Konkrete Rügen bringt sie dagegen nicht vor, vielmehr stellt dies die logische Folge der von ihr verlangten Gutheissung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege dar. Da dieses Gesuch abzuweisen ist, ist grundsätzlich nichts gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leis- tung des Kostenvorschusses in der von der Vorinstanz verlangten Höhe einzu- wenden. Nach Treu und Glauben ist jedoch bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend ge- stellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Damit konnte vorliegend die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen. Sie ist der Be- schwerdeführerin neu anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass es sich bei der von der Vorinstanz angesetzten Frist trotz der Be- zeichnung als "Nachfrist" nicht bereits um die Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO handeln kann. Dies, weil ein während einer laufenden Frist zur Zah- lung eines Vorschusses gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei- nerseits auch ohne ausdrückliche Erwähnung als eventuelles Gesuch um Frister- streckung verstanden werden muss (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.2). Die der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2018 angesetzte Frist zur Leis-

- 9 - tung des Kostenvorschusses konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen und war von der Vorinstanz neu anzusetzen. Sinngemäss hat die Vorinstanz dies wohl ebenso gesehen, hat sie die Beschwerdeführerin doch bei der "Nachfristanset- zung" nicht auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege

Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Ge- richtskosten, die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen sind, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Übrigen zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 10 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Vorschuss von einstweilen Fr. 22'750.– zu leisten. Der Vorschuss ist zu leisten bei: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich, Konto-Nr. 1112-0095.007 Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, SWIFT/BIC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing-Nr. 700 Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Ent- scheid, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE180004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2019

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Stiftung, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Revision der Erledigungsverfügung vom 19. August 2015 betref- fend Kollokation (FO110010) / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2018; Proz. BR180008

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 30. November 2011 hatte die Revisionsklägerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Kollokationsklage gegen die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhoben (act. 5/11/1). Mit Verfügung vom

19. August 2015 trat das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Klage nicht ein, weil die Beschwerdefüh- rerin die von ihr verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung nicht geleistet hatte (act. 5/11/125 = act. 3/2, Geschäfts-Nr. FO110110). 1.2. Mit Eingabe vom 7. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz ein sinngemässes Revisionsbegehren betreffend diesen Entscheid (act. 5/1). Die Vorinstanz setze der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24. August 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'750.– an (act. 5/3). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 31. August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/6). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 2. November 2018 ab und setzte der Beschwerdefüh- rerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 3/1 = act. 5/8 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2.11.2018 sei auf- zuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren beim Obergericht sei auch zu genehmigen." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anzuhören, da sie mangels Antrags auf Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdeführerin

- 3 - nicht beschwerdelegitimiert ist; es ist ihr jedoch ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) und damit rechtzeitig eingereicht: Zwar ist nicht bekannt, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung genau erhielt, da sie auf dem Rückschein kein Empfangsdatum vermerkte (vgl. act. 5/9). Den vom

2. November 2018 datierenden Entscheid kann die Beschwerdeführerin jedoch frühestens am 3. November 2018 erhalten haben, sodass die Rechtsmittelfrist frühestens am 13. November 2018 abgelaufen sein konnte. Die Beschwerde ging am 12. November 2018 auf elektronischem Weg ein, wobei sie mit einer aner- kannten Signatur der Absenderin im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZPO versehen (vgl. act. 4/1) und damit nach Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO formgültig ist. 2.2. Im Übrigen ist die Beschwerde mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO und wurde bei der Kammer als zuständiger Be- schwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 resp. Art. 103 ZPO) und die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, weil sie das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichts- los erachtete. Sie erwog, die Beschwerdeführerin mache zwar unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid 5D_181/2017 vom 24. April 2018 sinngemäss gel- tend, es sei durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid eingewirkt worden. Bei diesem Entscheid des Bundes- gerichts handle es sich jedoch weder um einen rechtskräftigen Endentscheid der die Beendigung eines durchgeführten Strafverfahrens zur Folge gehabt habe, noch seien strafrechtlich relevante Handlungen des Konkursamtes Zürich-

- 4 - Hottingen festgestellt worden. Damit sei der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO voraussichtlich nicht gegeben. Aufgrund der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin könne – soweit ihnen gefolgt werden könne – angenommen werden, sie wolle sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO stützen. Sie vermöge jedoch nicht schlüssig darzulegen, von welchen Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt des strittigen Entscheids bereits Bestand ge- habt hätten, sie keine Kenntnisse gehabt habe bzw. weshalb sie diese nicht habe vorbringen können. Insbesondere erschliesse sich nicht, inwiefern die vorgetra- genen Tatsachen zur Revision des angefochtenen Entscheides Anlass geben würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden folglich den Anforderun- gen gemäss Art. 328 ZPO an eine Revision nicht genügen, weshalb ihr Rechts- begehren als aussichtslos erscheine. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege folglich abzuweisen sei, sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (act. 7). 3.2. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lange Ausführungen zum Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Konkurs über ihren Ehe- mann und insbesondere zum Verfahren FO110110 betreffend ihre Kollokations- klage. Dabei zählt sie einige ihrer Ansicht nach erfolgten Delikte auf, insbesonde- re auch die bereits vor Vorinstanz erwähnte Bestechung des Konkursamtes Zü- rich-Hottingen durch die Beschwerdegegnerin, aufgrund derer das Konkursamt nicht mehr unabhängig und der Kollokationsplan unkorrekt erstellt worden sei, was eine Urkundenfälschung darstelle. Dies habe auf den zu revidierenden Nicht- eintretensentscheid eingewirkt. Es sei nicht richtig, dass darin keine strafrechtlich relevante Handlung des Konkursamtes Zürich-Hottingen festgestellt worden sei. Ohnehin sei vorliegend eine Verurteilung durch ein Strafgericht gar nicht erforder- lich, weil die fragliche Straftat auch ohne Durchführung eines Verfahrens bewie- sen sei. Was den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angehe, so begründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin dazu ungenügend seien. Insofern sei der angefochtene Entscheid mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe die Interessenskollision des Konkursamtes Zürich- Hottingen im Verfahren FO110110 nicht glaubhaft machen können, zumal das von ihr eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei und erst der genannte

- 5 - Bundesgerichtsentscheid die Straftat festgestellt habe, weshalb sie diese erst mit diesem Urteil nachweisen könne. Zudem sei es willkürlich, ihr als nicht juristisch ausgebildetem Laien vorzuwerfen, sie habe das Revisionsgesuch betreffend die- sen Revisionsgrund nicht schlüssig verfasst. Die Vorinstanz habe ihre richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt. Ihr Revisionsgesuch sei demnach nicht aussichtslos. Da sie auch ihre Mittellosigkeit vor der Vorinstanz genügend nach- gewiesen habe, sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (act. 2). 3.3. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist eine Voraussetzung für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahr und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, weshalb sich eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Pro- zess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind vorläufig und summarisch aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen (statt vieler ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 13 m.w.H.) 3.4. In ihrem Revisionsgesuch vom 7. August 2018 sowie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin verschiedenste Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Konkurs über ihren Ehe- mann und der von ihr erhobenen Kollokationsklage (vgl. act. 5/1 und act. 5/6). Bei der Beurteilung, ob das Revisionsbegehren aussichtsreich ist, ist jedoch zunächst nur relevant, ob bei summarischer und vorläufiger Prüfung ein Revisionsgrund gegeben ist. Die Vorinstanz ist folglich korrekterweise einstweilen nur darauf ein- gegangen. 3.5. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin war primär zu prü- fen, ob der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist. Demnach kann eine Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der be- treffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so

- 6 - kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Sowohl vor der Vorinstanz als auch in ihrer Beschwerde brachte bzw. bringt die Beschwerdeführerin nun wie erwähnt diverse Sachverhalte vor, die ihrer Ansicht nach Straftaten darstellen (vgl. etwa act. 5/1 S. 3, act. 5/6 S. 2, 4 und 5 sowie act. 2 S. 3, 5 ff., 8, 9 und 10). Sie legte bzw. legt aber weder im vorinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren dar, dass Strafverfahren stattgefunden hätten, welche ergeben hätten, dass durch eine Straftat zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid vom 19. August 2015 eingewirkt wurde. Entgegen ihrer Ansicht geht aus dem Bundesgerichtsent- scheid 5D_181/2017 vom 24. April 2018 nicht hervor, dass sich das Konkursamt Zürich-Hottingen in irgend einer Weise strafbar gemacht hätte. Selbst wenn je- doch die von der Beschwerdeführerin genannten Straftaten erfolgt wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese kausal zum Ergehen des Nichteintretensentscheides vom 19. August 2015 geführt hätten. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, vorliegend seien gar keine Strafver- fahren erforderlich gewesen, damit die behaupteten Straftaten als Revisionsgrün- de gelten könnten. So bringt sie weder Gründe vor noch sind solche ersichtlich, weshalb in den von ihr geschilderten Situationen die Durchführung von Strafver- fahren nicht möglich gewesen wären. Die Vorinstanz ging folglich korrekt davon aus, dass bei einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Stellung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt scheint. 3.6. Der von der Vorinstanz vollständigkeitshalber ebenfalls geprüfte Revisions- grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist dann gegeben, wenn die um Revision ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, aus- geschlossen sind. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführe- rin in ihren vorinstanzlichen Vorbringen keine Tatsachen und Beweismittel vor- brachte, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen und damit einen Revisi- onsgrund begründen würden (vgl. act. 5/1 und act. 5/6). Inwiefern der angefoch- tene Entscheid in diesem Punkt mangelhaft begründet sein soll, ist nicht ersicht- lich. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beruft, bei

- 7 - den fraglichen Tatsachen und Beweismitteln handle es sich um den erwähnten Bundesgerichtsentscheid, welcher ihr erst jetzt erlaube, die Strafbarkeit und Inte- ressenskollision des Konkursamtes Zürich-Hottingen nachzuweisen, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, dass im fraglichen Bundesgerichts- entscheid wie bereits dargelegt keine strafrechtlich relevanten Handlungen des Konkursamtes Zürich-Hottingen festgestellt wurden (vgl. E. 3.5), stellen rechtliche Würdigungen keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Bei den dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Um- ständen handelt es sich im Übrigen keineswegs um Sachverhalte, die der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides vom 19. August 2015 nicht bekannt waren.

Der Vorwurf der Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist schliesslich un- begründet: Trotz der Geltung der richterlichen Fragepflicht, wonach bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivor- bringen durch entsprechende Fragen seitens des Gerichts Gelegenheit zur Klar- stellung oder Ergänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO), obliegt es bei der Geltung der Verhandlungsmaxime den Parteien, den Prozessstoff selbst vorzutragen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen. Insbesondere darf das Gericht keine Sachverhalts- elemente erheben, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass die Partei die betreffende Tatsache überhaupt behauptet, der Richter darf die Partei nicht auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie gar nicht vorgetragen hat (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl. 2017, Art. 56 N 8, siehe auch N 12; ZK ZPO-Sutter-Somm/ Grieder, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 19). Im vorliegenden dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Ver- fahren war die Vorinstanz folglich nicht gehalten, durch spezifische Fragen an die Beschwerdeführerin nach Tatsachen zu forschen, welche diese nicht im Ansatz vorgebracht hatte, um so einen Revisionsgrund zu erstellen, welcher von der Be- schwerdeführerin gar nicht explizit angerufen worden war. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin auch jetzt, da sie die genauen Voraussetzungen des Revisi- onsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dem angefochtenen Entscheid ent- nehmen kann, in ihrer Beschwerde keine diesen Revisionsgrund begründenden

- 8 - Tatsachen oder Beweismittel vor. Die von der Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als unbegründet. 3.7. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz bei der summarischen Prüfung des Revisionsbegehrens im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege richtig fest, dass keine Revisionsgründe darlegt wurden. Daraus schloss die Vorinstanz korrekt, das Revisionsbegehren sei aussichtslos, zumal die Verlustgefahr als sehr hoch erscheint. Die Abweisung des Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege war entsprechend folgerichtig. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nichts zu ändern. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3.8. Die Beschwerdeführerin verlangt auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, in welcher ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses angesetzt wurde. Konkrete Rügen bringt sie dagegen nicht vor, vielmehr stellt dies die logische Folge der von ihr verlangten Gutheissung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege dar. Da dieses Gesuch abzuweisen ist, ist grundsätzlich nichts gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leis- tung des Kostenvorschusses in der von der Vorinstanz verlangten Höhe einzu- wenden. Nach Treu und Glauben ist jedoch bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend ge- stellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Damit konnte vorliegend die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen. Sie ist der Be- schwerdeführerin neu anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass es sich bei der von der Vorinstanz angesetzten Frist trotz der Be- zeichnung als "Nachfrist" nicht bereits um die Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO handeln kann. Dies, weil ein während einer laufenden Frist zur Zah- lung eines Vorschusses gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei- nerseits auch ohne ausdrückliche Erwähnung als eventuelles Gesuch um Frister- streckung verstanden werden muss (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.2). Die der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2018 angesetzte Frist zur Leis-

- 9 - tung des Kostenvorschusses konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen und war von der Vorinstanz neu anzusetzen. Sinngemäss hat die Vorinstanz dies wohl ebenso gesehen, hat sie die Beschwerdeführerin doch bei der "Nachfristanset- zung" nicht auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege

Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Ge- richtskosten, die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen sind, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Übrigen zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Vorschuss von einstweilen Fr. 22'750.– zu leisten. Der Vorschuss ist zu leisten bei: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich, Konto-Nr. 1112-0095.007 Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, SWIFT/BIC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing-Nr. 700 Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Ent- scheid, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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