Unabhängigkeit, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA, Unabhängigkeit. Der Anwalt, der für einen nicht- anwaltlichen Teil seiner Berufstätigkeit bei einem Nicht-Anwalt angestellt ist, darf keine Mandate von Kunden seines Arbeitgebers annehmen (und dem entspre- chend nicht ein Mandat, das er im Rahmen seiner Anstellung unzulässigerweise übernommen hat, in seine Anwaltskanzlei transferieren). Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten. Die Ausnahme vom Anwalts- monopol gilt nur für die Miet- und Arbeitsgerichte selber, nicht für deren Rechts- mittelinstanzen.
(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung)
Es stellt sich die Frage der Vertretungsbefugnis des Vertreters der Be- schwerde-gegnerin im vorliegenden (Rechtsmittel-)Verfahren. Art. 68 ZPO regelt die vertragliche Vertretung im Zivilprozess. Danach sind zur berufsmässigen Ver- tretung in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem An- waltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Ge- richten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind vor Miet- und Arbeits- gerichten auch beruflich qualifizierte Vertreter befugt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; siehe hierzu § 11 AnwG). Das Privileg von lit. d gilt jedoch nur für die Miet- und Arbeitsgerichte sowie die vorgelagerten Schlichtungsbehörden, nicht hingegen auch für die diesbezüglichen Rechtsmittel- verfahren (vgl. beispielsweise GASSER/RICKLI, ZPO, Art. 68 N 7, BSK- TENCHIO, Art. 68 N 13 sowie BK-HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 9, die alle die Rechtsmittelinstanz nicht erwähnen).
Dr. X trat vor Vorinstanz im Rahmen seiner Tätigkeit für die den Verband Y auf, und somit als Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO. Wie ausge- führt, fällt eine solche Vertretung im Rechtsmittelverfahren ausser Betracht. Zwar ist Dr. X neben dieser Tätigkeit auch als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei tätig und hierfür im Anwaltsregister eingetragen. Dennoch fällt in [dieser] Konstel- lation eine Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO ausser Betracht: In der Tätig- keit für den Verband Y fehlt es an der Unabhängigkeit und folglich auch am ent- sprechenden Registereintrag (vgl. Art. 4 und 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Dass er das Mandat nun als Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei übernehmen würde, ist sodann
aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ausgeschlossen (vgl. hierzu BGer 4A_38/ 2013 vom 12. April 2013 = Pra 102/2013 Nr. 113 E. 1).
Es ist Dr. X Frist anzusetzen, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen. Es wird verfügt: 1. (…) 2. Dr. X wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen.
Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass er die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertritt.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 17. September 2014 Geschäfts-Nr.: PD140011-O/Z01