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PC230024

Zh Gerichte · 2023-07-12 · Deutsch ZH

Ehescheidung (Frist zur Klageantwort zum Güterrecht)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ficht vordergründig – gemäss dem Wortlaut des Be- schwerdeantrages 1 – die Verfügung vom 19. Juni 2023 an (act. 2 S. 2). Darin setzt ihm die Vorinstanz eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 5). Sinngemäss – wie sich aus dem Beschwerdeantrag 2 ergibt – richtet sich sein Rechtsmittel auch gegen die münd- liche Klagebegründung, welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 an der Instruktionsverhandlung erstattet hatte (act. 2 S. 3–8; Prot. VI S. 13–38).

E. 1.2 Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfecht- bar (Art. 319 lit. b ZPO). Prozessleitende Verfügungen äussern sich nicht zur Be- gründetheit einer Klage. Vielmehr regeln sie bloss den Verfahrensablauf und des- sen ordnungsgemässe Abwicklung (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 319 N 9). Zur Prozessleitung zäh- len insbesondere Vorladungen und das Ansetzen von Fristen für schriftliche Stel- lungnahmen, insbesondere für die Klageantwort und einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel (KUKO ZPO-Weber, 3. A., Art. 124 N 6; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 124 N 4). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.

E. 1.3 Mit Vorladung vom 29. März 2023 setzte die Vorinstanz eine weitere In- struktionsverhandlung auf den 6. Juni 2023 fest. Zugleich ordnete sie an, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klagebegründung mündlich zu erstatten habe (act. 58). Während der Instruktionsverhandlung vom 6. Juni 2023 gab die Beschwerdegeg- nerin teilweise auf richterliches Befragen hin mündlich ihre Klagebegründung zu Protokoll (Prot. VI S. 13–37). Im Anschluss daran schlossen die Parteien eine (zweite) Teilvereinbarung betreffend Kinderunterhalt und nachehelichen Unterhalt ab (act. 66).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Vorinstanz diese protokollierte Klagebegründung dem Beschwerdeführer zu. Gleichzeitig setzte sie ihm eine ein- malige, nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um seine Klageantwort zum Gü- terrecht schriftlich einzureichen (act. 4/1 = act. 5 = act. 71).

- 3 -

E. 2 Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei an- zuweisen, der Beschwerdegegnerin resp. der Klägerin Frist zur Einrei- chung der schriftlichen Klagebegründung, beschränkt auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung, anzusetzen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der mündlich erstatteten Klagebegründung und das Ansetzen einer Frist für eine neue, diesmal schriftliche Klagebegründung (act. 2 S. 2). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Kla- gebegründung und Klageantwort sind zwei eigenständige prozessuale Akte. Sie erfolgen gestützt auf zwei separate prozessleitende Anordnungen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. 54) teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Kläger- und dem Beschwerdeführer die Beklagtenrolle zu (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz den Parteien in Aussicht, dass sie diese mit se- paratem Schreiben zur Hauptverhandlung vorladen werde (Dispositiv-Ziff. 2).

- 5 -

E. 2.2 Mit Schreiben vom 26. März 2023 wies der Beschwerdeführer die Vorin- stanz darauf hin, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung das Scheidungsverfahren zwingend schriftlich fortzusetzen sei. Aus diesem Grund er- suche er darum, der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung begründeter Rechtsbegehren und der notwendigen Unterlagen anzusetzen (act. 56). Die Vor- instanz telefonierte am 27. März 2023 mit dem Beschwerdeführer, wobei sie in ih- rer Aktennotiz Folgendes festhielt: "Gesprächspartner: Rechtsanwalt X2._____ Telefonnummer: ... Bezug nehmend auf seine Eingabe vom 26. März 2023 (act. 56) erläutere ich die ange- dachte Fortsetzung des Verfahrens (Instruktionsverhandlung [nicht Hauptverhandlung] mit Vergleichsgesprächen und mündlicher Klagebegründung auf Befragen). Rechtsanwalt X2._____ erklärt, er habe befürchtet, seine Klageantwort direkt mündlich erstatten zu müs- sen, worauf ich erkläre, dass ihm hernach Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt werden könne. Die Erstattung einer mündlichen Klagebegründung sei vorliegend ange- bracht, weil die Klägerin nicht vertreten sei und um das Verfahren zügig fortzusetzen. RA X2._____ ist mit dem Vorgehen einverstanden."

E. 2.3 Mit Vorladung vom 29. März 2023 setzte die Vorinstanz die Instruktionsver- handlung auf den 6. Juni 2023 fest. Darin umschrieb sie den Verhandlungszweck mit "Vergleichsgespräche und mündliche Klagebegründung der Gesuchstel- lerin/Klägerin". Zusätzlich hielt sie Folgendes fest: "In der Instruktionsverhandlung wird die Gesuchstellerin/Klägerin ihre Anträge mündlich stellen und begründen müssen; sie wird ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu begründen sowie die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutach- ten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen haben."

E. 2.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm diese Vorladung am

30. März 2023 entgegen (act. 59). Entsprechend wusste er spätestens an diesem Tag, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klagebegründung an der bevorstehenden Instruktionsverhandlung nun effektiv mündlich erstatten wird. In der Folge hat er weder diese Vorladung angefochten noch sich an der Instruktionsverhandlung ge-

- 6 - gen das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz gewehrt (Prot. VI S. 11–38). Viel- mehr reichte er seine sinngemäss gegen die Anordnung einer mündlichen Klage- begründung gerichtete Beschwerde erst am 29. Juni 2023 und damit in jedem Fall nach der 10-Tagesfrist beim Obergericht ein (act. 2 S. 1). Somit erweist sich die Beschwerde als verspätet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Anordnung einer mündlichen Klagebegründung richtet. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

E. 3 Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und da- mit der Fristenlauf betreffend die dem Beschwerdeführer auferlegte Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zur Rechtskraft des Be- schwerdeentscheids zu hemmen.

E. 3.1 Mit Verfügung 19. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um seine Klageantwort zum Güter- recht schriftlich zu erstatten (act. 71). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdefüh- rer diese prozessleitende Verfügung am 22. Juni 2023 zu (act. 72). Der Adressat erhob am 29. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2 S. 2). Folglich ist sein Rechtsmittel bezüglich dieser Fristansetzung als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen.

E. 3.2 Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Eine Beschwerdemöglichkeit ge- gen die Ansetzung der Klageantwortfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Be- urteilung, ob ein qualifizierter Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (DIKE-Komm-Blicken- storfer, 2. A., Art. 319 ZPO N 40). Dabei muss die beschwerdeführende Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und nachweisen (KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 319 N 12). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prü- fen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH,

- 7 - PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 E. III. 2.; PQ220020)

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe mit dem Einholen einer mündlichen Klagebegründung gegen Art. 288 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 3 ZPO verstossen. Nach geltendem Recht sei das Scheidungsverfahren bezüglich der strittig gebliebenen Scheidungsfolgen schrift- lich weiterzuführen. Dies dränge sich vorliegend vor allem deshalb auf, weil kom- plexe Vermögensverhältnisse vorlägen. Die Ehegatten seien (Mit-)Eigentümer mehrerer Liegenschaften, ihnen gehörten unzählige Bankkonten und sie seien Gesellschafter einer sich in Liquidation befindlichen GmbH. Die Vorinstanz mute dem Beschwerdeführer zu, eine Klageantwort zu erstatten, obwohl die Beschwer- degegnerin in ihrer mündlichen Klagebegründung keine eigentlichen Anträge ge- stellt habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin den Prozessstoff nicht in einer verwertbaren Art und Weise ins Verfahren eingebracht. Als Folge davon müsse sich der Beschwerdeführer gegen unklare Rechtsbegehren wehren und selbst den gesamten güterrechtlichen Prozessstoff in das Verfahren einbringen. Die Be- schwerdegegnerin habe es bisher unterlassen, die sich in ihrem Besitz befindli- chen güterrechtlichen Urkunden einzureichen. Folglich müsste der Beschwerde- führer diese im Rahmen einer Stufenklage zunächst erhältlich machen, ehe er seine eigenen Anträge rechtsgenügend begründen könne. Nachdem die Be- schwerdegegnerin nunmehr wieder rechtlich vertreten sei, werde sie wohl erst in einem zweiten Schriftenwechsel oder anlässlich einer Hauptverhandlung offenle- gen, wie sie die Auflösung des Güterstandes zu regeln gedenke. Als Folge davon bleibe dem Beschwerdeführer bloss ein Vortrag, um sich zu den Vorbringen der Gegenseite zu äussern. Dies widerspreche der vorinstanzlichen Parteirollenvertei- lung. Wenn der vorinstanzliche Verfahrensfehler erst mit dem Endentscheid ge- rügt werden könnte, drohte eine erhebliche zeitliche Verzögerung, was die Ver- fahrenskosten erheblich und unnötig erhöhen würde. Zudem sei ein langes und strittiges Scheidungsverfahren eine grosse psychische Belastung für die involvier- ten Parteien. Die verlorene Zeit, die unnötigen Kosten und die psychischen Belas- tungen seien als nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren (act. 2 S. 3–9).

- 8 -

E. 3.4 Auf die Argumente des Beschwerdeführers zum Einholen einer mündlichen Klagebegründung ist nach dem Gesagten (vorne Ziff. 2.4) nicht mehr einzugehen. Die Zivilprozessordnung vermittelt der beklagten Partei sodann keinen Anspruch darauf, eine vollständige, sorgfältig strukturierte und mit allen nötigen Beweisur- kunden versehenen Klagebegründung beantworten zu können. Bezüglich des Gü- terrechts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es obliegt daher den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und den erforderlichen Be- weis durch Einreichung der Beweismittel und das Stellen von Beweisanträgen zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ZPO; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs, 7. A., Bern 2022, § 10 Rz. 668; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al.,

3. A., Art. 277 N 10). Das Behaupten und Bestreiten hat substantiiert und schlüs- sig zu erfolgen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Wenn eine Partei ihren Rechtsstand- punkt nicht rechtsgenügend dartut oder ihre Behauptungen nicht mit Beweisoffer- ten untermauert, treffen sie die daraus resultierenden Nachteile: Das Gericht stellt auf solche ungenügenden Ausführungen nicht ab.

E. 3.5 Die Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist eine doppel- seitige Klage (actio duplex). Bei dieser Klageart kann die beklagte Partei eigene Sachanträge bzw. Gegenrechtsbegehren stellen, die über den blossen Antrag auf Klageabweisung hinausgehen (BGer, 5A_966/2021 vom 4. August 2022, E. 5.4.3 [btr. Erbteilungsklage]; OGer ZH, LC150031 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2; Fam- Komm-Scheidung I-Steck/Fankhauser, 4. A., Vor Art. 196–220 N 23; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler, Art. 290 N 2 [btr. Scheidungsklage allgemein]). Ungeachtet der Parteibezeichnung finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklagten (OGer ZH, LC150026 vom

21. Januar 2016, E. 5.3.3.1). Wer wie der Beschwerdeführer eigene güterrechtli- che Ansprüche geltend machen möchte, kann sich daher nicht darauf beschrän- ken, die Ausführungen der Gegenseite zu bestreiten. Vielmehr obliegt es ihm, ei- gene Parteibehauptungen aufzustellen und diese mit eigenen Beweismitteln zu untermauern. Ist unklar, welche Vermögensgegenstände der andere Ehegatte be- ansprucht, sind unter Umständen unbezifferte Begehren zulässig, die erst nach Auskunftserteilung oder Durchführung des Beweisverfahrens und nach Bekannt-

- 9 - gabe der wechselseitigen Ansprüche zu beziffern sind (BSK ZPO-Dorschner,

3. A., Art. 84 N 15). Auch aus diesem Grund trifft den Beschwerdeführer aus der (vermeintlich oder tatsächlich) mangelhaften Klagebegründung der Beschwerde- gegnerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.

E. 3.6 Schliesslich begründet eine lange Verfahrensdauer bloss dann einen den Anforderungen genügenden Nachteil, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde (vgl. OGer ZH, PC210043 vom 24. Januar 2022, E. II/4.2). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen.

E. 3.7 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuzeigen. Entsprechend ist auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2023 nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollum- fänglich. Folglich hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Be- schwerdegegnerin ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Auf- wand entstanden, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6). Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin hiermit zuzustel- len. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss erübrigt sich ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Der ent- sprechende Antrag des Beschwerdeführers ist als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

- 4 - II. 1.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 10 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerde (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– (vgl. Prot. VI S. 32 f.). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: - 11 - Angabe für die Statistik: (Referent/in bitte ausfül- len) Berufungskläger/in bzw. Beschwerdeführer/in Bewilligung: □ UP □ URV X kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV Berufungsbeklagte/r bzw. Beschwerdegeg- ner/in Bewilligung: □ UP □ URV X kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV ja nein Kartei X ZR X
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. .......... und Oberrichterin lic. iur. .......... sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Frist zur Klageantwort zum Güterrecht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Juni 2023; Proz. FE220151

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Parteien reichten am 11. Juli 2022 beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1). Anlässlich der Anhörung und der Instruktionsverhandlung vom 3. November 2022 beantragten die Parteien gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe (Prot. VI S. 6–9). Zugleich schlossen sie dort eine (erste) Teilvereinbarung betreffend die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Erziehungsgutschriften sowie den Vor- sorgeausgleich ab (act. 41). 1.2. Nach erfolglosen aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen (act. 42–53) teilte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2023 der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die Rolle der Klägerin und dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) die Rolle des Beklagten zu (act. 54). 1.3. Mit Vorladung vom 29. März 2023 setzte die Vorinstanz eine weitere In- struktionsverhandlung auf den 6. Juni 2023 fest. Zugleich ordnete sie an, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klagebegründung mündlich zu erstatten habe (act. 58). Während der Instruktionsverhandlung vom 6. Juni 2023 gab die Beschwerdegeg- nerin teilweise auf richterliches Befragen hin mündlich ihre Klagebegründung zu Protokoll (Prot. VI S. 13–37). Im Anschluss daran schlossen die Parteien eine (zweite) Teilvereinbarung betreffend Kinderunterhalt und nachehelichen Unterhalt ab (act. 66). 1.4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Vorinstanz diese protokollierte Klagebegründung dem Beschwerdeführer zu. Gleichzeitig setzte sie ihm eine ein- malige, nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um seine Klageantwort zum Gü- terrecht schriftlich einzureichen (act. 4/1 = act. 5 = act. 71).

- 3 - 2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen diese fristansetzende Verfügung vom 19. Juni 2023 (act. 4/1 = act. 5 = act. 71). Er stellte darin folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die im Scheidungsverfahren mit der Geschäftsnummer FE220151-I erlassene Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

19. Juni 2023 aufzuheben und damit die dem Beschwerdeführer aufer- legte Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen. 2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei an- zuweisen, der Beschwerdegegnerin resp. der Klägerin Frist zur Einrei- chung der schriftlichen Klagebegründung, beschränkt auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung, anzusetzen. 3. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und da- mit der Fristenlauf betreffend die dem Beschwerdeführer auferlegte Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zur Rechtskraft des Be- schwerdeentscheids zu hemmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6). Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin hiermit zuzustel- len. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss erübrigt sich ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Der ent- sprechende Antrag des Beschwerdeführers ist als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

- 4 - II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ficht vordergründig – gemäss dem Wortlaut des Be- schwerdeantrages 1 – die Verfügung vom 19. Juni 2023 an (act. 2 S. 2). Darin setzt ihm die Vorinstanz eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 5). Sinngemäss – wie sich aus dem Beschwerdeantrag 2 ergibt – richtet sich sein Rechtsmittel auch gegen die münd- liche Klagebegründung, welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 an der Instruktionsverhandlung erstattet hatte (act. 2 S. 3–8; Prot. VI S. 13–38). 1.2. Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfecht- bar (Art. 319 lit. b ZPO). Prozessleitende Verfügungen äussern sich nicht zur Be- gründetheit einer Klage. Vielmehr regeln sie bloss den Verfahrensablauf und des- sen ordnungsgemässe Abwicklung (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 319 N 9). Zur Prozessleitung zäh- len insbesondere Vorladungen und das Ansetzen von Fristen für schriftliche Stel- lungnahmen, insbesondere für die Klageantwort und einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel (KUKO ZPO-Weber, 3. A., Art. 124 N 6; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 124 N 4). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der mündlich erstatteten Klagebegründung und das Ansetzen einer Frist für eine neue, diesmal schriftliche Klagebegründung (act. 2 S. 2). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Kla- gebegründung und Klageantwort sind zwei eigenständige prozessuale Akte. Sie erfolgen gestützt auf zwei separate prozessleitende Anordnungen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. 54) teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Kläger- und dem Beschwerdeführer die Beklagtenrolle zu (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz den Parteien in Aussicht, dass sie diese mit se- paratem Schreiben zur Hauptverhandlung vorladen werde (Dispositiv-Ziff. 2).

- 5 - 2.2. Mit Schreiben vom 26. März 2023 wies der Beschwerdeführer die Vorin- stanz darauf hin, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung das Scheidungsverfahren zwingend schriftlich fortzusetzen sei. Aus diesem Grund er- suche er darum, der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung begründeter Rechtsbegehren und der notwendigen Unterlagen anzusetzen (act. 56). Die Vor- instanz telefonierte am 27. März 2023 mit dem Beschwerdeführer, wobei sie in ih- rer Aktennotiz Folgendes festhielt: "Gesprächspartner: Rechtsanwalt X2._____ Telefonnummer: ... Bezug nehmend auf seine Eingabe vom 26. März 2023 (act. 56) erläutere ich die ange- dachte Fortsetzung des Verfahrens (Instruktionsverhandlung [nicht Hauptverhandlung] mit Vergleichsgesprächen und mündlicher Klagebegründung auf Befragen). Rechtsanwalt X2._____ erklärt, er habe befürchtet, seine Klageantwort direkt mündlich erstatten zu müs- sen, worauf ich erkläre, dass ihm hernach Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt werden könne. Die Erstattung einer mündlichen Klagebegründung sei vorliegend ange- bracht, weil die Klägerin nicht vertreten sei und um das Verfahren zügig fortzusetzen. RA X2._____ ist mit dem Vorgehen einverstanden." 2.3. Mit Vorladung vom 29. März 2023 setzte die Vorinstanz die Instruktionsver- handlung auf den 6. Juni 2023 fest. Darin umschrieb sie den Verhandlungszweck mit "Vergleichsgespräche und mündliche Klagebegründung der Gesuchstel- lerin/Klägerin". Zusätzlich hielt sie Folgendes fest: "In der Instruktionsverhandlung wird die Gesuchstellerin/Klägerin ihre Anträge mündlich stellen und begründen müssen; sie wird ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu begründen sowie die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutach- ten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen haben." 2.4. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm diese Vorladung am

30. März 2023 entgegen (act. 59). Entsprechend wusste er spätestens an diesem Tag, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klagebegründung an der bevorstehenden Instruktionsverhandlung nun effektiv mündlich erstatten wird. In der Folge hat er weder diese Vorladung angefochten noch sich an der Instruktionsverhandlung ge-

- 6 - gen das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz gewehrt (Prot. VI S. 11–38). Viel- mehr reichte er seine sinngemäss gegen die Anordnung einer mündlichen Klage- begründung gerichtete Beschwerde erst am 29. Juni 2023 und damit in jedem Fall nach der 10-Tagesfrist beim Obergericht ein (act. 2 S. 1). Somit erweist sich die Beschwerde als verspätet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Anordnung einer mündlichen Klagebegründung richtet. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Mit Verfügung 19. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um seine Klageantwort zum Güter- recht schriftlich zu erstatten (act. 71). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdefüh- rer diese prozessleitende Verfügung am 22. Juni 2023 zu (act. 72). Der Adressat erhob am 29. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2 S. 2). Folglich ist sein Rechtsmittel bezüglich dieser Fristansetzung als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen. 3.2. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Eine Beschwerdemöglichkeit ge- gen die Ansetzung der Klageantwortfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Be- urteilung, ob ein qualifizierter Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (DIKE-Komm-Blicken- storfer, 2. A., Art. 319 ZPO N 40). Dabei muss die beschwerdeführende Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und nachweisen (KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. A., Art. 319 N 12). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prü- fen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH,

- 7 - PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 E. III. 2.; PQ220020) 3.3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe mit dem Einholen einer mündlichen Klagebegründung gegen Art. 288 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 3 ZPO verstossen. Nach geltendem Recht sei das Scheidungsverfahren bezüglich der strittig gebliebenen Scheidungsfolgen schrift- lich weiterzuführen. Dies dränge sich vorliegend vor allem deshalb auf, weil kom- plexe Vermögensverhältnisse vorlägen. Die Ehegatten seien (Mit-)Eigentümer mehrerer Liegenschaften, ihnen gehörten unzählige Bankkonten und sie seien Gesellschafter einer sich in Liquidation befindlichen GmbH. Die Vorinstanz mute dem Beschwerdeführer zu, eine Klageantwort zu erstatten, obwohl die Beschwer- degegnerin in ihrer mündlichen Klagebegründung keine eigentlichen Anträge ge- stellt habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin den Prozessstoff nicht in einer verwertbaren Art und Weise ins Verfahren eingebracht. Als Folge davon müsse sich der Beschwerdeführer gegen unklare Rechtsbegehren wehren und selbst den gesamten güterrechtlichen Prozessstoff in das Verfahren einbringen. Die Be- schwerdegegnerin habe es bisher unterlassen, die sich in ihrem Besitz befindli- chen güterrechtlichen Urkunden einzureichen. Folglich müsste der Beschwerde- führer diese im Rahmen einer Stufenklage zunächst erhältlich machen, ehe er seine eigenen Anträge rechtsgenügend begründen könne. Nachdem die Be- schwerdegegnerin nunmehr wieder rechtlich vertreten sei, werde sie wohl erst in einem zweiten Schriftenwechsel oder anlässlich einer Hauptverhandlung offenle- gen, wie sie die Auflösung des Güterstandes zu regeln gedenke. Als Folge davon bleibe dem Beschwerdeführer bloss ein Vortrag, um sich zu den Vorbringen der Gegenseite zu äussern. Dies widerspreche der vorinstanzlichen Parteirollenvertei- lung. Wenn der vorinstanzliche Verfahrensfehler erst mit dem Endentscheid ge- rügt werden könnte, drohte eine erhebliche zeitliche Verzögerung, was die Ver- fahrenskosten erheblich und unnötig erhöhen würde. Zudem sei ein langes und strittiges Scheidungsverfahren eine grosse psychische Belastung für die involvier- ten Parteien. Die verlorene Zeit, die unnötigen Kosten und die psychischen Belas- tungen seien als nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren (act. 2 S. 3–9).

- 8 - 3.4. Auf die Argumente des Beschwerdeführers zum Einholen einer mündlichen Klagebegründung ist nach dem Gesagten (vorne Ziff. 2.4) nicht mehr einzugehen. Die Zivilprozessordnung vermittelt der beklagten Partei sodann keinen Anspruch darauf, eine vollständige, sorgfältig strukturierte und mit allen nötigen Beweisur- kunden versehenen Klagebegründung beantworten zu können. Bezüglich des Gü- terrechts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es obliegt daher den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und den erforderlichen Be- weis durch Einreichung der Beweismittel und das Stellen von Beweisanträgen zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ZPO; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs, 7. A., Bern 2022, § 10 Rz. 668; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al.,

3. A., Art. 277 N 10). Das Behaupten und Bestreiten hat substantiiert und schlüs- sig zu erfolgen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Wenn eine Partei ihren Rechtsstand- punkt nicht rechtsgenügend dartut oder ihre Behauptungen nicht mit Beweisoffer- ten untermauert, treffen sie die daraus resultierenden Nachteile: Das Gericht stellt auf solche ungenügenden Ausführungen nicht ab. 3.5. Die Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist eine doppel- seitige Klage (actio duplex). Bei dieser Klageart kann die beklagte Partei eigene Sachanträge bzw. Gegenrechtsbegehren stellen, die über den blossen Antrag auf Klageabweisung hinausgehen (BGer, 5A_966/2021 vom 4. August 2022, E. 5.4.3 [btr. Erbteilungsklage]; OGer ZH, LC150031 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2; Fam- Komm-Scheidung I-Steck/Fankhauser, 4. A., Vor Art. 196–220 N 23; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler, Art. 290 N 2 [btr. Scheidungsklage allgemein]). Ungeachtet der Parteibezeichnung finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklagten (OGer ZH, LC150026 vom

21. Januar 2016, E. 5.3.3.1). Wer wie der Beschwerdeführer eigene güterrechtli- che Ansprüche geltend machen möchte, kann sich daher nicht darauf beschrän- ken, die Ausführungen der Gegenseite zu bestreiten. Vielmehr obliegt es ihm, ei- gene Parteibehauptungen aufzustellen und diese mit eigenen Beweismitteln zu untermauern. Ist unklar, welche Vermögensgegenstände der andere Ehegatte be- ansprucht, sind unter Umständen unbezifferte Begehren zulässig, die erst nach Auskunftserteilung oder Durchführung des Beweisverfahrens und nach Bekannt-

- 9 - gabe der wechselseitigen Ansprüche zu beziffern sind (BSK ZPO-Dorschner,

3. A., Art. 84 N 15). Auch aus diesem Grund trifft den Beschwerdeführer aus der (vermeintlich oder tatsächlich) mangelhaften Klagebegründung der Beschwerde- gegnerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.6. Schliesslich begründet eine lange Verfahrensdauer bloss dann einen den Anforderungen genügenden Nachteil, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde (vgl. OGer ZH, PC210043 vom 24. Januar 2022, E. II/4.2). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. 3.7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuzeigen. Entsprechend ist auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2023 nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollum- fänglich. Folglich hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Be- schwerdegegnerin ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Auf- wand entstanden, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 10 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerde (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– (vgl. Prot. VI S. 32 f.). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:

- 11 - Angabe für die Statistik: (Referent/in bitte ausfül- len) Berufungskläger/in bzw. Beschwerdeführer/in Bewilligung: □ UP □ URV X kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV Berufungsbeklagte/r bzw. Beschwerdegeg- ner/in Bewilligung: □ UP □ URV X kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV ja nein Kartei X ZR X