Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzung soll nur in klaren Fällen angenommen werden.
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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 PC220056-O1 Zurich Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 PC220056-O1 Zurigo Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 PC220056-O1
Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzung soll nur in klaren Fällen angenommen werden.
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