Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 6. April 2016 schied das Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, die Ehe der Parteien im Scheidungsverfahren FE130905 und regelte die Nebenfolgen (Urk. 6/168). Bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2014 war der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Prot. I S. 17).
E. 2 Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz zwei Honorarnoten ein, eine für die Zeit vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014, die andere für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 (Urk. 6/179, 6/180, 6/182). Mit Verfügung vom 28. August 2017, welche bezüglich des Quantitativs keine Begründung ent- hielt, entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 12'358.10 (Honorar Fr. 11'064.–, Barauslagen Fr. 378.70, Mehrwertsteuer Fr. 915.40; Urk. 6/181). Die Beschwerdeführerin setzte sich alsdann mit der Vo- rinstanz in Verbindung und teilte mit, dass sie zwei Honorarnoten eingereicht ha- be (Urk. 1 S. 4). Da für die Vorinstanz die zweite Honorarnote nicht auffindbar war, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2017 die Honorarnote für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 erneut ein (Urk. 1 S. 4). Mit begründeter Verfügung vom 19. September 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit weiteren Fr. 4'505.30 (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 3 Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 26. September 2017 innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2017 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, Rechtsanwältin lic.iur. A._____ nebst der bereits geleisteten Zahlung von CHF 12'358.10 mit weiteren CHF 9'191.65 inkl. MwSt. aus der Ge- richtskasse zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 4 Die Vorinstanz führte nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
- 3 - zur konkreten Festsetzung der Entschädigung aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgeltliche Mandate in Scheidungsverfahren könne gestützt auf § 5 Abs. 1 AnwGebV je nach anwaltlicher Verantwortung, Schwierigkeit des Falles und not- wendigem Zeitaufwand in drei Bereiche definiert werden: unterer (Fr. 1'400.– bis Fr. 6'300.–), mittlerer (Fr. 6'300.– bis Fr. 11'000.–) und oberer Bereich (Fr. 11'100.– bis Fr. 16'000.–). Bei vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten würden, könne die Grundgebühr in Anwen- dung von § 5 Abs. 2 AnwGebV erhöht werden. Der vorliegende Fall sei vom Schwierigkeitsgrad her im einfachen bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Par- teien seien seit über vier Jahren eheschutzrichterlich getrennt, die güterrechtliche Auseinandersetzung habe zu keinen grossen Berechnungen Anlass gegeben, die Besuchsrechtsregelung gestalte sich mehr oder weniger gemäss dem Ehe- schutzentscheid und die Sorgerechts- und Unterhaltsfragen liessen sich mehr oder minder aus dem materiellen Recht ableiten. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht hätten sich komplizierte Fragen gestellt. Das Verfahren habe schliesslich nach Durchführung der Hauptverhandlung durch Abschluss einer Konvention in sämtlichen Punkten erledigt werden können. Folglich rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 8'000.–, welche für die Erstattung der Duplik und für die Einreichung eines superprovisorischen Massnahmegesuchs zum Schutz der finanziellen Ansprüche der Gesuchstellerin sowie für die Teilnahme an der Verhandlung über diese vorsorglichen Massnahmen mit einem Zuschlag von Fr. 7'000.– zu erhöhen sei. Mithin sei die Beschwerdeführerin für ihre Aufwen- dungen mit insgesamt Fr. 15'000.– zuzüglich Auslagen zu entschädigen. In der Folge verfügte die Vorinstanz die zusätzliche Entschädigung mit dem folgenden Differenzbetrag:
Honorar
Fr. 15'000.– bereits ausbezahlt ./. Fr. 11'064.– Barauslagen
Fr. 614.30 bereits ausbezahlt ./. Fr. 378.70 Zwischentotal
Fr. 4'171.60 MwSt.
Fr. 333.73 Entschädigung total, inkl. MwSt.
Fr. 4'505.30
- 4 -
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die mit Verfü- gung vom 28. August 2017 festgesetzte Entschädigung habe sich offensichtlich nur auf eine Honorarnote bezogen, nämlich jene für den Zeitraum ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Entschä- digungsbetrag rappengenau der Honorarnote für jenen Zeitraum entspreche. In der Begründung der Verfügung vom 19. September 2017 habe die Vorinstanz auf den Tarifrahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV für nicht vermögensrechtliche Streitig- keiten sowie die weiteren Bemessungskriterien verwiesen und letztlich ein Hono- rar von insgesamt Fr. 15'000.– zuzüglich Barauslagen festgesetzt. Sie, die Be- schwerdeführerin, vertrete indessen den Standpunkt, dass eine Entschädigung mit einer Pauschale von Fr. 15'000.– in Berücksichtigung des zu berücksichtigen- den Zeitaufwandes von insgesamt 107.44 Stunden verfassungswidrig sei (Urk. 1 S. 5). Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verfassungskonformen Entschädi- gung gemäss Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3. Ausge- hend vom geltend gemachten Stundenaufwand, so die Beschwerdeführerin, er- gebe sich ein Stundenhonorar von Fr. 139.61 exkl. Mehrwertsteuer. Dieser An- satz liege erheblich unter dem Stundenansatz, den das Bundesgericht als verfas- sungskonform erachte. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweise, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Auch habe das Obergericht in einem Urteil erwogen, dass bei Honorarentschädigungen, in denen der Min- destansatz von Fr. 180.– im Ergebnis nicht mehr gewährleistet sei, dem unent- geltlichen Rechtsvertreter in Nachachtung der zitierten höchstrichterlichen Recht- sprechung Gelegenheit zu geben bzw. er dazu aufzufordern sei, darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen sei (unter Hinweis auf PC160045-O vom 21. Februar 2017). Die Vorinstanz habe ihr, der Beschwerdeführerin, keine Gelegenheit eingeräumt, näher zu erläutern, aus welchen Gründen der geltend gemachte Aufwand zur ge- hörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 6 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss
- 5 - symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Ver- fassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.2.2.). Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahie- rende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu er- läutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E 3.3.3 m.w.H.; BGer 5A_868/2016 vom
28. Juni 2017, E. 3.4 m.w.H.).
E. 7 Die durch die Vorinstanz festgesetzte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– (exklusive Barauslagen, exklusive Mehrwertsteuer) führt angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 107.44 Stunden mit Fr. 139.60 zu ei- nem den Richtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Stundenansatz. Da- mit kann vorliegend – den zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bun- desverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwar festgehalten, dass es sich beim Scheidungsverfahren we-
- 6 - der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um einen komplizierten Fall gehan- delt habe und das Verfahren schliesslich mit einer Konvention in sämtlichen Punk- ten erledigt worden sei. Diese Ausführungen vermögen den Ansprüchen der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu genügen. Gemäss den zitier- ten Erwägungen ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gelegenheit zu geben, bzw. ist sie dazu aufzufordern, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen war. Dieses Ver- säumnis kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht nachgeholt werden. Folglich ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, da einzig die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus ei- gener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, nur die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen und die Verteilung der Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugunsten der in eigener Sache prozessieren- den Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag (Urk. 1 S. 2) ohne Mehrwert- steuerzuschlag zuzusprechen wäre.
E. 9 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt ohne Mehrwertsteuer Fr. 4'338.– (Fr. 9'191.65 abzüglich Fr. 4'505.30 abzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 7 -
Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und an den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'338.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 9. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: / bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 9. November 2017
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 (FE130905-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. April 2016 schied das Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, die Ehe der Parteien im Scheidungsverfahren FE130905 und regelte die Nebenfolgen (Urk. 6/168). Bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2014 war der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Prot. I S. 17). 2. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz zwei Honorarnoten ein, eine für die Zeit vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014, die andere für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 (Urk. 6/179, 6/180, 6/182). Mit Verfügung vom 28. August 2017, welche bezüglich des Quantitativs keine Begründung ent- hielt, entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 12'358.10 (Honorar Fr. 11'064.–, Barauslagen Fr. 378.70, Mehrwertsteuer Fr. 915.40; Urk. 6/181). Die Beschwerdeführerin setzte sich alsdann mit der Vo- rinstanz in Verbindung und teilte mit, dass sie zwei Honorarnoten eingereicht ha- be (Urk. 1 S. 4). Da für die Vorinstanz die zweite Honorarnote nicht auffindbar war, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2017 die Honorarnote für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 erneut ein (Urk. 1 S. 4). Mit begründeter Verfügung vom 19. September 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit weiteren Fr. 4'505.30 (Urk. 2 S. 4 f.). 3. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 26. September 2017 innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2017 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, Rechtsanwältin lic.iur. A._____ nebst der bereits geleisteten Zahlung von CHF 12'358.10 mit weiteren CHF 9'191.65 inkl. MwSt. aus der Ge- richtskasse zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners." 4. Die Vorinstanz führte nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
- 3 - zur konkreten Festsetzung der Entschädigung aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgeltliche Mandate in Scheidungsverfahren könne gestützt auf § 5 Abs. 1 AnwGebV je nach anwaltlicher Verantwortung, Schwierigkeit des Falles und not- wendigem Zeitaufwand in drei Bereiche definiert werden: unterer (Fr. 1'400.– bis Fr. 6'300.–), mittlerer (Fr. 6'300.– bis Fr. 11'000.–) und oberer Bereich (Fr. 11'100.– bis Fr. 16'000.–). Bei vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten würden, könne die Grundgebühr in Anwen- dung von § 5 Abs. 2 AnwGebV erhöht werden. Der vorliegende Fall sei vom Schwierigkeitsgrad her im einfachen bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Par- teien seien seit über vier Jahren eheschutzrichterlich getrennt, die güterrechtliche Auseinandersetzung habe zu keinen grossen Berechnungen Anlass gegeben, die Besuchsrechtsregelung gestalte sich mehr oder weniger gemäss dem Ehe- schutzentscheid und die Sorgerechts- und Unterhaltsfragen liessen sich mehr oder minder aus dem materiellen Recht ableiten. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht hätten sich komplizierte Fragen gestellt. Das Verfahren habe schliesslich nach Durchführung der Hauptverhandlung durch Abschluss einer Konvention in sämtlichen Punkten erledigt werden können. Folglich rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 8'000.–, welche für die Erstattung der Duplik und für die Einreichung eines superprovisorischen Massnahmegesuchs zum Schutz der finanziellen Ansprüche der Gesuchstellerin sowie für die Teilnahme an der Verhandlung über diese vorsorglichen Massnahmen mit einem Zuschlag von Fr. 7'000.– zu erhöhen sei. Mithin sei die Beschwerdeführerin für ihre Aufwen- dungen mit insgesamt Fr. 15'000.– zuzüglich Auslagen zu entschädigen. In der Folge verfügte die Vorinstanz die zusätzliche Entschädigung mit dem folgenden Differenzbetrag:
Honorar
Fr. 15'000.– bereits ausbezahlt ./. Fr. 11'064.– Barauslagen
Fr. 614.30 bereits ausbezahlt ./. Fr. 378.70 Zwischentotal
Fr. 4'171.60 MwSt.
Fr. 333.73 Entschädigung total, inkl. MwSt.
Fr. 4'505.30
- 4 - 5. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die mit Verfü- gung vom 28. August 2017 festgesetzte Entschädigung habe sich offensichtlich nur auf eine Honorarnote bezogen, nämlich jene für den Zeitraum ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Entschä- digungsbetrag rappengenau der Honorarnote für jenen Zeitraum entspreche. In der Begründung der Verfügung vom 19. September 2017 habe die Vorinstanz auf den Tarifrahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV für nicht vermögensrechtliche Streitig- keiten sowie die weiteren Bemessungskriterien verwiesen und letztlich ein Hono- rar von insgesamt Fr. 15'000.– zuzüglich Barauslagen festgesetzt. Sie, die Be- schwerdeführerin, vertrete indessen den Standpunkt, dass eine Entschädigung mit einer Pauschale von Fr. 15'000.– in Berücksichtigung des zu berücksichtigen- den Zeitaufwandes von insgesamt 107.44 Stunden verfassungswidrig sei (Urk. 1 S. 5). Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verfassungskonformen Entschädi- gung gemäss Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3. Ausge- hend vom geltend gemachten Stundenaufwand, so die Beschwerdeführerin, er- gebe sich ein Stundenhonorar von Fr. 139.61 exkl. Mehrwertsteuer. Dieser An- satz liege erheblich unter dem Stundenansatz, den das Bundesgericht als verfas- sungskonform erachte. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweise, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Auch habe das Obergericht in einem Urteil erwogen, dass bei Honorarentschädigungen, in denen der Min- destansatz von Fr. 180.– im Ergebnis nicht mehr gewährleistet sei, dem unent- geltlichen Rechtsvertreter in Nachachtung der zitierten höchstrichterlichen Recht- sprechung Gelegenheit zu geben bzw. er dazu aufzufordern sei, darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich gewesen sei (unter Hinweis auf PC160045-O vom 21. Februar 2017). Die Vorinstanz habe ihr, der Beschwerdeführerin, keine Gelegenheit eingeräumt, näher zu erläutern, aus welchen Gründen der geltend gemachte Aufwand zur ge- hörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f.). 6. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss
- 5 - symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Ver- fassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.2.2.). Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahie- rende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu er- läutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E 3.3.3 m.w.H.; BGer 5A_868/2016 vom
28. Juni 2017, E. 3.4 m.w.H.). 7. Die durch die Vorinstanz festgesetzte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– (exklusive Barauslagen, exklusive Mehrwertsteuer) führt angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 107.44 Stunden mit Fr. 139.60 zu ei- nem den Richtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Stundenansatz. Da- mit kann vorliegend – den zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bun- desverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwar festgehalten, dass es sich beim Scheidungsverfahren we-
- 6 - der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um einen komplizierten Fall gehan- delt habe und das Verfahren schliesslich mit einer Konvention in sämtlichen Punk- ten erledigt worden sei. Diese Ausführungen vermögen den Ansprüchen der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu genügen. Gemäss den zitier- ten Erwägungen ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gelegenheit zu geben, bzw. ist sie dazu aufzufordern, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen war. Dieses Ver- säumnis kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht nachgeholt werden. Folglich ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, da einzig die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus ei- gener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, nur die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen und die Verteilung der Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugunsten der in eigener Sache prozessieren- den Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag (Urk. 1 S. 2) ohne Mehrwert- steuerzuschlag zuzusprechen wäre. 9. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt ohne Mehrwertsteuer Fr. 4'338.– (Fr. 9'191.65 abzüglich Fr. 4'505.30 abzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 7 -
Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und an den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'338.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 9. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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