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PC120034

Zh Gerichte · 2013-07-08 · Deutsch ZH

Rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur als Ausnahmefall

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 119 Abs. 4 ZPO, Rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege nur als Ausnahmefall

Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen erst mit der Gesuchsein- reichung. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach der Urteils- fällung gestellt, besteht für eine Gewährung derselbigen mangels noch anzufal- lender Kosten in der Regel kein Raum. Eine rückwirkende Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege ist sodann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation an- gezeigt.

8. Juli 2013, PC120034-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Aus den Erwägungen:

I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit März 2012 in einem Scheidungs- verfahren, welches mit unbegründetem Urteil vom 6. Juni 2012 abgeschlossen wurde. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ersuchte mit Ein- gabe vom 7. Juni 2012 (bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Juni 2012) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das durchgeführte Scheidungs- verfahren. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit Verfü- gung vom 13. Juni 2012 abgewiesen. 2. […] II. 1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit der Begrün- dung abgewiesen, eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sei nur ausnahmsweise möglich und der Beklagte lege nicht dar, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege. 2. Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 sei das Scheidungsver- fahren noch rechtshängig gewesen, weshalb kein Fall einer rückwirkenden Bewil-

ligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliege. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht verpflichtet gewesen, einen allfälligen Ausnahmecharakter seines Ge- suchs zu begründen. 3.1 Die Kritik des Beklagten geht an der Sache vorbei. Zwar trifft es zu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor und während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens gestellt werden kann (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Dass das beklagtische Armenrechtsgesuch vorliegend während der Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens gestellt wurde, stellt die Vorinstanz indes gar nicht in Abrede. Vielmehr geht es darum, dass die unentgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung, also ex nunc, entfaltet (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 24 und Art. 119 N 12; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 3; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 4). Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (unentgeltliche Prozessführung, Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und im Falle der entsprechenden Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen die gerichtliche Be- stellung eines Rechtsbeistandes (unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2 Der Beklagte stellte sein Armenrechtsgesuch am 7. Juni 2012. Nach dem

7. Juni 2012 wurden dem Beklagten keine Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auferlegt. Gleiches gilt für Gerichtskosten. Diese wurden bereits mit Urteil vom

6. Juni 2012 (mithin einen Tag vor dem Armenrechtsgesuch) festgesetzt und dem Beklagten zur Hälfte auferlegt. Obwohl das genannte Urteil den Parteien erst am

11. Juni 2012 zugestellt worden ist, beziehen sich die Urteilswirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurück (vgl. hierzu BGE 130 IV 101 Erw. 2.1 und 2.2; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 390 Fn 114). Zwar ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass Urteile ihre Wirksamkeit nur erlangen können, wenn sie überhaupt jemals eröffnet werden. Soweit aber eine Mitteilung an die Parteien erfolgt (und dies ist vorliegend unbestrittenermassen geschehen), steht nichts entgegen, die Urteils-

wirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurückzubeziehen. Dies drängt sich insofern auf, als dass der urteilende Richter von den Verhältnissen im Zeit- punkt der Fällung des Urteils ausgehen muss und er die Eröffnung - gerade bei schriftlicher Mitteilung - nur beschränkt selber steuern kann. Insofern wurden die Gerichtskosten dem Beklagten mit Urteil vom 6. Juni 2012 definitiv auferlegt. Nach der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 wurde der Beklagte hingegen nicht weiter mit Gerichtskosten belastet. Mit Bezug auf die Aufwendungen des Rechtsbeistandes fällt nach dem 7. Juni 2012 nur noch das Studium des unbe- gründeten Endentscheides in Betracht. Da der Endentscheid vom 6. Juni 2012 auf der Parteivereinbarung basiert, welche die Parteien anlässlich der Einigungs- verhandlung geschlossen haben, an welcher der Beklagte in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war, handelt es sich dabei um einen mutmasslich äusserst geringen Aufwand im zweistelligen Bereich. Dass der Beklagte nicht in der Lage ist, einen solch geringfügigen Betrag aus eigener Tasche zu begleichen, ist nicht ersichtlich. 3.3 Für eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (also für den Zeitraum vor dem 7. Juni 2012) fehlt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Gesetz geforderte Ausnahmesituation. Eine rückwirkende Entfaltung der Wirkungen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn beispielsweise die zeitli- che Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 119 N 4). Von dieser Möglichkeit der rückwir- kenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 12). Dass eine solche Ausnahmesituation hier vorliegt, hat der Beklagte weder geltend gemacht, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. Der Beklagte war seit Beginn des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten und der Verfahrenshergang weist keine Anhaltspunkte auf, dass es sich um ein Verfahren gehandelt hätte, in welchem zeitlich dringliche Prozesshandlun- gen vorgenommen worden wären. Die Klägerin hat die Scheidungsklage einge- reicht, worauf die Parteien zur Einigungsverhandlung vorgeladen wurden und sich

in diesem Rahmen in einer Parteivereinbarung geeinigt haben. Zwischen der Kla- geeinreichung und dem Abschluss der Parteivereinbarung sind rund drei Monate verstrichen, in denen es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Armenrechtsgesuch zu stellen. Auch anlässlich der Einigungsverhandlung hatte der Beklagte Gelegenheit, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. In- sofern kann von einer Ausnahmesituation, welche eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit eine Entfaltung ihrer Wirkungen in der Vergangenheit rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten wurde daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. […]