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MJ220059-L

Zh Gerichte · 2022-10-27 · Deutsch ZH

ZMP 2023 Nr. 2: Unleserliche handschriftliche Eingabe

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. April 2022 machte der Kläger das vorliegende Verfah- ren bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich an- hängig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. Juni 2022 konnte zwi- schen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Daher erteilte die Schlichtungs- behörde dem Kläger mit Beschluss des gleichen Datums die Klagebewilligung, welche diesem am 21. Juni 2022 zugestellt wurde.

E. 1.1 Am 22. Juni 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Mietge- richt Zürich eine Klage ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 wies das Mietgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihm unter anderem Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses an. Gleichzeitig setzte es ihm Frist an, eine leserliche Abschrift sei- ner Eingabe nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte. Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Be- schluss vom 1. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren ab.

E. 1.3 Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 (Poststempel) eine handschriftlich verfasste Eingabe an das Bundesgericht ein.

- 7 - Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG das Original der Eingabe vom 12. Dezember 2022 zurückgesandt und ihm eine Frist bis am 10. Januar 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht eine leserliche Abschrift der Rechtsschrift in Maschinen- oder Blockschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die Rechtsschrift im Säumnisfall unbeachtet bleibe und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere handschrift- lich verfasste Eingabe ein. 2.

E. 2 Die handschriftlich verfasste Klage ist zwar mit einiger Mühe teilweise entzif- ferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Die Ermittlung ihres für dieses Verfahren allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht nicht möglich. Da es der Kläger innert angesetzter Nachfrist unterlassen hat, eine leser- liche Abschrift seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 in Maschinen- oder Blockschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als nicht erfolgt. Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. (…)»

- 3 -

* * * * * * * Aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NG220017-O vom

1. Dezember 2022 (Urteil des Bundesgerichts im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Strähl, Pahud; Gerichtsschreiberin Würsch): «(…) Erwägungen: 1.

E. 2.1 Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich ver- fasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; LAURENT MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018 N. 101 zu Art. 42 BGG; Urteil 4A_326/2022 vom 26. Septem- ber 2022 E. 2.1).

E. 2.2 Dieser Anforderung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offen- sichtlich nicht. In den Eingaben sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter ent- zifferbar, indessen sind die Eingaben grösstenteils und daher auch in ihrem Zu- sammenhang unleserlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird auf die Be- schwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht einge- treten (vgl. bereits Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Par-

- 8 - teientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Berufungskläger nahm die Verfügung der Kammer vom 11. November 2022 am 15. November 2022 in Empfang. Am selben Tag rief der Berufungskläger bei der Kammer an. Unter an- derem erklärte er anlässlich des Telefonats, er könne sehr wohl handschriftliche

- 5 - Eingaben machen, wobei er dann aber dennoch ausführte, eine maschinenge- schriebene Eingabe zu schicken. Am 17. November 2022 (Datum Poststempel:

15. November 2022) ging ein weiteres handschriftliches Schreiben des Beru- fungsklägers bei der Kammer ein, welchem er wiederum eine Kopie des vo- rinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 beigelegt hatte.

E. 3 Auch das Schreiben des Berufungsklägers vom 17. November 2022 ist weitest- gehend unleserlich und stellt keine ihm mit Verfügung vom 11. November 2022 aufgegebene Nachbesserung seiner Eingabe vom 11. November 2022 dar. Bis zum Ablauf der dem Berufungskläger angesetzten Nachfrist zur Verbesserung ging keine weitere Eingabe von ihm bei der Kammer ein. Da er damit innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Berufungsschrift vom 9. November 2022 (Datum Poststempel) nachreichte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren betreffend den Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2022 ist dement- sprechend abzuschreiben.

E. 4 Unter den gegebenen Umständen ist für das Berufungsverfahren ausnahms- weise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Falle weiterer unleserlicher (handschriftlicher) Eingaben an das Obergericht und unbenutztem Ablauf der ihm angesetzten Nachbesserungsfrist mit einer Kostenauflage zu rechnen hat. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. (…)»

* * * * * * *

- 6 - Aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 4A_564/2022 vom 8. Februar 2023 (Gerichtsbesetzung: Jametti; Gerichtsschrei- ber Leemann): «(…) Erwägungen: 1.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi- vilkammer, schriftlich mitgeteilt. (…)» Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbe- hörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2023, 33. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw M. Meienberg, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZMP 2023 Nr. 2 Art. 132 ZPO. Unleserliche handschriftliche Eingabe. Handschriftliche Eingaben an die Gerichte sind grundsätzlich zulässig. Es genügt aber nicht, dass nur Teile davon mit Mühe entzifferbar sind. Erfolgt innert Nach- frist keine Verbesserung, gilt die Eingabe als nicht erfolgt und ist auf eine Klage nicht einzutreten. Aus dem Beschluss des Mietgerichts Zürich MJ220059-L vom 27. Oktober 2022 (Rechtsmittelentscheide im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Trepp, Hauri; Gerichtsschreiber Chiesa): «(…) Rechtsbegehren (sinngemäss): 1. Es sei die Kündigung des Pensions- und Pflegevertrags vom

8. April 2022 per sofort für ungültig zu erklären. 2. Eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 13. April 2022 machte der Kläger das vorliegende Verfah- ren bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich an- hängig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. Juni 2022 konnte zwi- schen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Daher erteilte die Schlichtungs- behörde dem Kläger mit Beschluss des gleichen Datums die Klagebewilligung, welche diesem am 21. Juni 2022 zugestellt wurde. 2. Der Kläger reichte am 22. Juni 2022 (Poststempel) fristgerecht die vorlie- gende Klage mit einer Kopie der vorgenannten Klagebewilligung ein. Mit Zirkulati- onsbeschluss vom 30. Juni 2022 wurde der Kläger auf die Möglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege hingewiesen und ihm unter anderem Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 10'090.– angesetzt. Ferner wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine leserliche Abschrift seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 in

- 2 - Maschinen- oder Blockschrift nachzureichen, mit dem Hinweis, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte. Daraufhin gelangte der Kläger an das Ober- gericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Be- schwerde an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 26. September 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Dabei erachtete es die in der gleichen Handschrift wie die Klage verfasste Beschwerdeschrift als grösstenteils unleserlich und trat nach unbenutzt verstrichener Frist zur Behebung des Mangels gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG auf die Beschwerde nicht ein [Anm. d. Red.: BGer 4A_326/2022

v. 26.9.2022]. II. Mangelhafte Eingabe 1. Reicht eine Partei eine unleserliche Eingabe ein, setzt das Gericht dieser eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe an. Erfolgt innert dieser Nachfrist keine Verbesserung, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Unter Art. 132 Abs. 2 ZPO fallen Eingaben, die derart geschrieben oder verfasst sind, dass es für das Gericht, aber auch für die Gegenpartei eine Zumutung ist, ihren für das Verfahren allenfalls erheblichen Inhalt mühsam zu ermitteln (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., Art. 132 N 20). 2. Die handschriftlich verfasste Klage ist zwar mit einiger Mühe teilweise entzif- ferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Die Ermittlung ihres für dieses Verfahren allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht nicht möglich. Da es der Kläger innert angesetzter Nachfrist unterlassen hat, eine leser- liche Abschrift seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 in Maschinen- oder Blockschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als nicht erfolgt. Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. (…)»

- 3 -

* * * * * * * Aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NG220017-O vom

1. Dezember 2022 (Urteil des Bundesgerichts im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Strähl, Pahud; Gerichtsschreiberin Würsch): «(…) Erwägungen: 1. 1.1 [… Der] Kläger und Berufungskläger, fortan Berufungskläger, gelangte mit einer Eingabe vom 21. Juni 2022 (Datum Poststempel: 22. Juni 2022) an das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht). Er hatte seiner Eingabe die Klagebewilli- gung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 17. Juni 2022 betreffend die Kündi- gung des Pensions- und Pflegevertrages vom 8. April 2022 beigelegt. Das Miet- gericht Zürich legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an und zog die Akten des Schlichtungsverfahrens bei. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 stellte das Mietgericht Zürich das Doppel der Klage an die […] Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte, zu. Sie setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'090.00 sowie eine Frist zur Nachreichung einer leserlichen Abschrift der Eingabe vom 21. Juni 2022 an. Letztere Frist wurde unter der Androhung ange- setzt, dass bei Säumnis die Eingabe vom 21. Juni 2022 als nicht erfolgt gelten werde. Im Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert. 1.2 Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 gelangte der Beru- fungskläger am 11. Juli 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Ober- gericht trat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 auf die Beschwerde des Berufungs- klägers nicht ein. Es wies – unter Verweis auf die Erwägungen des Mietgerichts Zürich zum Kostenvorschuss im Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 – den Berufungskläger (nochmals) darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, beim Miet- gericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

- 4 - stellen (OGer ZH PD220014). Auf die vom Berufungskläger gegen den oberge- richtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 beim Bundesgericht erhobene Be- schwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten, da der Berufungskläger innert ange- setzter Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachgereicht hatte (BGer 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht) auf die Klage des Berufungsklägers nicht ein. Das Mietgericht Zürich erwog, die handschriftlich verfasste Klage des Berufungsklägers sei mit einiger Mühe teilweise entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Der Beru- fungskläger habe es unterlassen, innert angesetzter Nachfrist eine leserliche Ab- schrift nachzureichen. Die Eingabe gelte als nicht erfolgt. 2. 2.1 Am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 9. November 2022) ging eine vierseitige handschriftliche Eingabe des Berufungsklägers beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Der Berufungskläger legte seiner Eingabe den Zirkulations- beschluss des Mietgerichts Zürich (Kollegialgericht) vom 27. Oktober 2022 bei. 2.2 In der Verfügung vom 11. November 2022 hielt die Kammer fest, dass auf- grund des beigelegten Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 und ein- zelner lesbarer Passagen der handschriftlichen Eingabe des Berufungsklägers darauf zu schliessen sei, er wolle gegen den genannten Beschluss ein Rechts- mittel erheben. Weiter wurde festgehalten, dass die handschriftliche Eingabe des Berufungsklägers darüber hinaus aber grösstenteils und auch in ihrem Zusam- menhang unleserlich sei. Es wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO angesetzt, um die Eingabe in einer für die Kam- mer lesbaren (Maschinen- oder Block-)Schrift erneut einzureichen. Dies unter der Säumnisandrohung, dass andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Berufungskläger nahm die Verfügung der Kammer vom 11. November 2022 am 15. November 2022 in Empfang. Am selben Tag rief der Berufungskläger bei der Kammer an. Unter an- derem erklärte er anlässlich des Telefonats, er könne sehr wohl handschriftliche

- 5 - Eingaben machen, wobei er dann aber dennoch ausführte, eine maschinenge- schriebene Eingabe zu schicken. Am 17. November 2022 (Datum Poststempel:

15. November 2022) ging ein weiteres handschriftliches Schreiben des Beru- fungsklägers bei der Kammer ein, welchem er wiederum eine Kopie des vo- rinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses vom 27. Oktober 2022 beigelegt hatte. 3. Auch das Schreiben des Berufungsklägers vom 17. November 2022 ist weitest- gehend unleserlich und stellt keine ihm mit Verfügung vom 11. November 2022 aufgegebene Nachbesserung seiner Eingabe vom 11. November 2022 dar. Bis zum Ablauf der dem Berufungskläger angesetzten Nachfrist zur Verbesserung ging keine weitere Eingabe von ihm bei der Kammer ein. Da er damit innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Berufungsschrift vom 9. November 2022 (Datum Poststempel) nachreichte, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren betreffend den Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2022 ist dement- sprechend abzuschreiben. 4. Unter den gegebenen Umständen ist für das Berufungsverfahren ausnahms- weise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er im Falle weiterer unleserlicher (handschriftlicher) Eingaben an das Obergericht und unbenutztem Ablauf der ihm angesetzten Nachbesserungsfrist mit einer Kostenauflage zu rechnen hat. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. (…)»

* * * * * * *

- 6 - Aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 4A_564/2022 vom 8. Februar 2023 (Gerichtsbesetzung: Jametti; Gerichtsschrei- ber Leemann): «(…) Erwägungen: 1. 1.1 Am 22. Juni 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Mietge- richt Zürich eine Klage ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 wies das Mietgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihm unter anderem Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses an. Gleichzeitig setzte es ihm Frist an, eine leserliche Abschrift sei- ner Eingabe nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte. Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Be- schluss vom 1. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren ab. 1.3 Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 (Poststempel) eine handschriftlich verfasste Eingabe an das Bundesgericht ein.

- 7 - Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG das Original der Eingabe vom 12. Dezember 2022 zurückgesandt und ihm eine Frist bis am 10. Januar 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht eine leserliche Abschrift der Rechtsschrift in Maschinen- oder Blockschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die Rechtsschrift im Säumnisfall unbeachtet bleibe und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere handschrift- lich verfasste Eingabe ein. 2. 2.1 Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich ver- fasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; LAURENT MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018 N. 101 zu Art. 42 BGG; Urteil 4A_326/2022 vom 26. Septem- ber 2022 E. 2.1). 2.2 Dieser Anforderung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offen- sichtlich nicht. In den Eingaben sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter ent- zifferbar, indessen sind die Eingaben grösstenteils und daher auch in ihrem Zu- sammenhang unleserlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird auf die Be- schwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht einge- treten (vgl. bereits Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Par-

- 8 - teientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi- vilkammer, schriftlich mitgeteilt. (…)»

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbe- hörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2023, 33. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw M. Meienberg, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident