Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an
- 9 - einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar sei. Da sie im Berufungs- verfahren Stellung nehmen könne, beantrage sie, auf eine Rückweisung zu ver- zichten, zumal das Obergericht über dieselbe Kognition verfüge wie die Vor- instanz (Urk. 1 S. 5 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Diese Ausführungen der Beklagten treffen zu und ihrem Antrag ist zu folgen: Indem die erkennende Kammer die Vorbringen der Beklagten nachfolgend prüfen wird, kann ihre Gehörsverletzung als geheilt gewertet und von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.
3. Sodann wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie sei ihrer Begründungs- pflicht gemäss Art. 238 lit. g ZPO nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zwar sei das Gericht nicht verpflichtet, auf jede ein- zelne Behauptung der Parteien im Detail einzugehen, fest stehe, dass es aber immerhin die Überlegungen darzutun habe, aufgrund welcher es zu einer Ent- scheidfindung gekommen sei (Urk. 1 S. 7 f., S. 10).
Die Vorinstanz nannte kurz die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie begründete ihre Editionsanordnung mit der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Demgemäss könne der Ehegatte über alles Auskunft verlangen, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, bzw. über alles Auskunft verlangen, was als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). Weiter führte sie aus, der Kläger habe konkret die ent- sprechenden Konti und/oder Depots bezeichnet. Im Hinblick auf die güterrechtli- che Auseinandersetzung und die Tatsache, dass die Beklagte behaupte, gewisse Edelmetalle seien ihrem Eigengut zuzuordnen, sei auch dieses Editionsbegehren gutzuheissen. Das Vermögen sowie dessen Entwicklung sei für die güterrechtli- che Auseinandersetzung von grosser Bedeutung. Das klägerische Editionsbegeh- ren sei daher auch betreffend die Steuerklärungen, die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen des Nagelstudios gutzuheissen. Die Edition aktueller Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens sowie dessen Wertentwicklung seit der Heirat begründe der Kläger damit, dass die Beklagte spekulative Geschäfte getätigt und sich ihr Eigengut vermindert habe. Im Rahmen der güterrechtlichen
- 10 - Auseinandersetzung sei unter anderem das Eigengut der Beklagten zu bestim- men. Auch dieses Editionsbegehren sei daher gutzuheissen.
Diese knappen Erwägungen der Vorinstanz gestatteten es der betroffenen Beklagten, mit der gebotenen Sorgfalt eine Berufungsschrift abzufassen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1 m.w.H.). In diesem Punkt liegt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor.
4. Weiter kritisiert die Beklagte, der Kläger zeige nicht auf, worin sein Rechtsschutzinteresse an der umstrittenen Edition bestehe, sondern berufe sich zu Unrecht auf eine angebliche "Waffengleichheit" (Urk. 1 S. 8).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers angenommen hat. Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder expli- zit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt wer- den, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Ko- kotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79 f.). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 ZGB N 22). Vorliegend möchte sich der Kläger während eines laufenden Scheidungsprozesses ein Bild machen über die vermögensmässige Si- tuation der Beklagten unter anderem mit Blick auf die güterrechtliche Auseinan- dersetzung. Sein Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
5. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung das Vermögen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, mithin am 2. November 2012, massgebend sei und nicht die Entwicklung des Vermögens. Der Wert des Vermö- gens sei auf den Urteilszeitpunkt neu zu ermitteln. Ausserdem begründe Art. 170 ZGB keine laufende Abrechnungspflicht, und die konkrete Verwendung von Ein- künften bzw. die Art der Vermögensanlagen bräuchten unter Vorbehalt eines be- sonderen Interessennachweises nicht angegeben zu werden. Überdies habe die
- 11 - Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auch den Antrag auf Edition der (behaup- teten) vertraglichen Abreden zwischen ihr und ihr nahestehenden Personen seit dem 21. Oktober 2005 betreffend den Erwerb von Edelmetallen gutgeheissen ha- be (Urk. 1 S. 10 ff.).
a) Zutreffend sind die Ausführungen der Beklagten insoweit, als dass Errun- genschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden sind (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Richtig ist auch, dass Art. 170 ZGB grundsätzlich nur über die aktuellen Vermögensver- hältnisse Aufschluss ermöglichen soll, nicht aber einen lückenlosen Einblick in ei- ne Lebensgeschichte. Dennoch kann der Umfang des Auskunftsanspruches im Einzelfall letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sind. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann von der Zielsetzung der Norm her ge- sehen, nämlich den Ehegatten eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung zu ermöglichen, umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstan- des oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstan- des über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen und genau über die Verwendung je- des Betrages Auskunft gegeben werden (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 17 f.). Eine Beschränkung auf allgemeine Auskünfte rechtfertigt sich nur aus- serhalb eines konkreten Rechtsstreites. Zwar ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über deren Verbleib geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten (BGE 118 II 27, 29). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewährleistet die Pflicht eines Ehegatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzu- legen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind, dass dieser über die Vermö- gensverhältnisse des Partners nicht getäuscht wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 N 12 m.w.H.).
- 12 -
b) Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass es sich bei dem am
2. November 2012 bestehenden Vermögen vorwiegend um Eigengut handle, das ihr durch Geschenke ihrer Eltern und ihres Bruders im Wert von über Fr. 100'000.– zugegangen sei (Urk. 5/35 S. 12 ff.). Der Kläger hingegen hielt die- se Behauptung für unglaubwürdig, da diese Personen weder sehr vermögend noch sehr gut verdienend seien (Urk. 5/60 S. 11 ff.). Er habe ein Interesse daran, Einblick in allfällige Abreden über den Kauf bzw. Verkauf von Edelmetallen zwi- schen ihr und den Familienangehörigen zu erhalten. Die Beklagte versuche, Geld- flüsse zu verschleiern. Zudem wolle sie glaubhaft machen, dass sie ihr beträchtli- ches Eigengut zur Bestreitung des Lebensstandards bis zum Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung verbraucht habe. Entsprechend verlange sie sehr hohe Unterhaltszahlungen. Auch vermute er, dass die Beklagte mit spekula- tiven Geschäften viel Geld verloren habe (Urk. 5/68 S. 2 ff.).
c) Damit der Kläger seinen allfälligen Anspruch beweisen kann, muss er sich vorerst über den Vermögensstand der Beklagten und über das Schicksal dieser Mittel ein möglichst zuverlässiges Bild machen können. Die Vorinstanz hat des- halb zu Recht nicht nur die Edition der strittigen Unterlagen im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes angeordnet, sondern auch darüber hinaus und betref- fend die Vergangenheit. Dazu kommt, dass die Parteien sich bereits nach drei Jahren ehelichen Zusammenlebens im Oktober 2008 wieder getrennt hatten und der Kläger erst am 2. November 2012 und damit rund vier Jahre später die Schei- dungsklage einreichte. Auch insofern erscheint die Zeitspanne von rund neun Jahren gerechtfertigt. Dies zumal es der Beklagten möglich gewesen wäre, den Güterstand früher aufzulösen.
6. Die Beklagte wendet weiter ein, die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut am Vermögen liege bei ihr und nicht beim Kläger. Mithin sei es auch an ihr, die zum Beweis dafür geeigneten Beweismittel zu gegebener Zeit einzu- reichen bzw. darüber zu entscheiden, welche Beweismittel sie als geeignet erach- te, und diese zu offerieren. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Edition der einverlangten Konto- und Depotauszüge sei damit weder dar- getan noch ersichtlich (Urk. 1 S. 8 ff.).
- 13 -
Der Einwand überzeugt nicht: Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforde- rung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögens- werte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden waren (BGE 125 III 2 E. 3; 118 II 28 E. 2). Erst in einem zweiten Schritt wird es an der Beklagten liegen, das von ihr behauptete Eigengut daran gemäss Art. 200 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 ZGB zu beweisen.
7. Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sein Editionsgesuch trotz Substantiierungsaufforderung unzureichend begründet, weshalb die Vor- instanz darauf nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Auskunftsbegehren gegenüber dem andern Ehegatten grundsätzlich nicht weiter begründet zu werden braucht. Es genügt, dass der Kläger konkret die entsprechenden Konten und/oder Depots bzw. genauen Belege auflistete und genügend bestimmte Tatsachen (nämlich Kauf und Verkauf der Edelmetalle) nannte, über die er Auskunft verlangte, sowie die entsprechenden Personen bezeichnete. Unzulässig wäre es hingegen, dem Gericht zu überlassen, die erforderlichen Informationen und die auskunftspflichti- gen Personen zu bestimmen (vgl. BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4.b m.w.H.). Dass aber die gewünschten Dokumente nicht dazu geeignet wären, Auf- schluss über das Vermögen der Beklagten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zu geben, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend.
8. Schliesslich rügt die Beklagte, dass auch das Begehren, wonach sie die aktuellen Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens, die Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Entwicklung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute zu edieren habe, einzig der Schikane und ihrer Ausforschung diene sowie völlig unverhältnismässig sei (Urk. 1 S. 13 f.). Dieser Vorwurf erscheint als gesucht und widersprüchlich, hat sie doch selber am
30. September 2013 ein umfassendes Editionsbegehren gegen den Kläger ge- stellt, dem die Vorinstanz entsprochen hat (vgl. Urk. 5/35; Urk. 5/37).
9. Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Einwände der Beklagten als unbegründet. Es wurde nichts vorgebracht, was einer
- 14 - Edition der Unterlagen im Umfang der angefochtenen Verfügung entgegenstehen würde. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Hingegen ist die Frist für die Edition der Unterlagen neu anzusetzen. III.
Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der § 12 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'500.– zu bemessen (§ 13 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 200.–.
Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien schlossen am 21. Oktober 2005 die Ehe. Sie sind die Eltern der Kinder F._____ (geboren am tt.mm.2004) und G._____ (geboren am tt.mm. 2006). Im Oktober 2008 nahmen die Parteien das Getrenntleben auf. Mit Eingabe vom 2. November 2012 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 5/1). Nach der Eini- gungsverhandlung vom 15. März 2013 reichte er betreffend die offen gebliebenen Scheidungsnebenfolgen mit Eingabe vom 6. Juni 2013 die Klagebegründung ein (Urk. 5/27). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) legte mit Eingabe vom 30. September 2013 die Klageantwort ins Recht, worin sie unter an- derem diverse Editionsbegehren stellte (Urk. 5/35). Mit Verfügung vom 28. No- vember 2013 erwog die Vorinstanz, dass es zur Vorbereitung der Instruktionsver-
- 6 - handlung und zum Abschluss eines allfälligen Vergleichs sinnvoll und notwendig erscheine, über die finanzielle Situation des Klägers möglichst viele Informationen zu haben. Sie verpflichtete daher den Kläger zur Edition umfangreicher Unterla- gen (Urk. 5/37). Die Replik datiert vom 10. Juni 2014 (Urk. 5/60). Darin stellte der Kläger seinerseits diverse Editionsbegehren (Urk. 5/60 S. 3 f.). Mit Verfügung vom
26. Juni 2014 wurde der Kläger aufgefordert, sein Editionsbegehren zu begrün- den (Urk. 5/66). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 16. Juli 2014 nach (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hiess die Vorinstanz das Editionsbe- gehren im eingangs aufgeführten Umfang gut (Urk. 5/69 = Urk. 2). Hiegegen er- hob die Beklagte rechtzeitig Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete sie rechtzeitig (Urk. 6- 7). Die Berufungsantwort des Klägers ging am 1. Oktober 2014 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 9) und wurde der Beklagten am 2. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein, die dem Kläger zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde (Urk. 14; Prot. S. 6).
E. 2 Die Beklagte rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihr die Rechtsschriften des Klägers mit den Editions- anträgen (Urk. 5/60 [Replik]; Urk. 5/61/81-236 [Beilagen]; Urk. 5/68 [Begründung des Editionsbegehrens]) erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (vgl. Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 5). Indem die Vorinstanz sie nicht über den Eingang des Editionsbegehrens orientiert und ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich dazu zu äussern, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Von einer Rückwei- sung könne jedoch sogar im Fall einer schweren Verletzung des rechtlichen Ge- hörs abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an
- 9 - einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar sei. Da sie im Berufungs- verfahren Stellung nehmen könne, beantrage sie, auf eine Rückweisung zu ver- zichten, zumal das Obergericht über dieselbe Kognition verfüge wie die Vor- instanz (Urk. 1 S. 5 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Diese Ausführungen der Beklagten treffen zu und ihrem Antrag ist zu folgen: Indem die erkennende Kammer die Vorbringen der Beklagten nachfolgend prüfen wird, kann ihre Gehörsverletzung als geheilt gewertet und von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.
E. 3 Sodann wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie sei ihrer Begründungs- pflicht gemäss Art. 238 lit. g ZPO nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zwar sei das Gericht nicht verpflichtet, auf jede ein- zelne Behauptung der Parteien im Detail einzugehen, fest stehe, dass es aber immerhin die Überlegungen darzutun habe, aufgrund welcher es zu einer Ent- scheidfindung gekommen sei (Urk. 1 S. 7 f., S. 10).
Die Vorinstanz nannte kurz die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie begründete ihre Editionsanordnung mit der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Demgemäss könne der Ehegatte über alles Auskunft verlangen, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, bzw. über alles Auskunft verlangen, was als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). Weiter führte sie aus, der Kläger habe konkret die ent- sprechenden Konti und/oder Depots bezeichnet. Im Hinblick auf die güterrechtli- che Auseinandersetzung und die Tatsache, dass die Beklagte behaupte, gewisse Edelmetalle seien ihrem Eigengut zuzuordnen, sei auch dieses Editionsbegehren gutzuheissen. Das Vermögen sowie dessen Entwicklung sei für die güterrechtli- che Auseinandersetzung von grosser Bedeutung. Das klägerische Editionsbegeh- ren sei daher auch betreffend die Steuerklärungen, die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen des Nagelstudios gutzuheissen. Die Edition aktueller Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens sowie dessen Wertentwicklung seit der Heirat begründe der Kläger damit, dass die Beklagte spekulative Geschäfte getätigt und sich ihr Eigengut vermindert habe. Im Rahmen der güterrechtlichen
- 10 - Auseinandersetzung sei unter anderem das Eigengut der Beklagten zu bestim- men. Auch dieses Editionsbegehren sei daher gutzuheissen.
Diese knappen Erwägungen der Vorinstanz gestatteten es der betroffenen Beklagten, mit der gebotenen Sorgfalt eine Berufungsschrift abzufassen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1 m.w.H.). In diesem Punkt liegt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor.
E. 4 Weiter kritisiert die Beklagte, der Kläger zeige nicht auf, worin sein Rechtsschutzinteresse an der umstrittenen Edition bestehe, sondern berufe sich zu Unrecht auf eine angebliche "Waffengleichheit" (Urk. 1 S. 8).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers angenommen hat. Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder expli- zit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt wer- den, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Ko- kotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79 f.). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 ZGB N 22). Vorliegend möchte sich der Kläger während eines laufenden Scheidungsprozesses ein Bild machen über die vermögensmässige Si- tuation der Beklagten unter anderem mit Blick auf die güterrechtliche Auseinan- dersetzung. Sein Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
E. 5 Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung das Vermögen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, mithin am 2. November 2012, massgebend sei und nicht die Entwicklung des Vermögens. Der Wert des Vermö- gens sei auf den Urteilszeitpunkt neu zu ermitteln. Ausserdem begründe Art. 170 ZGB keine laufende Abrechnungspflicht, und die konkrete Verwendung von Ein- künften bzw. die Art der Vermögensanlagen bräuchten unter Vorbehalt eines be- sonderen Interessennachweises nicht angegeben zu werden. Überdies habe die
- 11 - Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auch den Antrag auf Edition der (behaup- teten) vertraglichen Abreden zwischen ihr und ihr nahestehenden Personen seit dem 21. Oktober 2005 betreffend den Erwerb von Edelmetallen gutgeheissen ha- be (Urk. 1 S. 10 ff.).
a) Zutreffend sind die Ausführungen der Beklagten insoweit, als dass Errun- genschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden sind (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Richtig ist auch, dass Art. 170 ZGB grundsätzlich nur über die aktuellen Vermögensver- hältnisse Aufschluss ermöglichen soll, nicht aber einen lückenlosen Einblick in ei- ne Lebensgeschichte. Dennoch kann der Umfang des Auskunftsanspruches im Einzelfall letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sind. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann von der Zielsetzung der Norm her ge- sehen, nämlich den Ehegatten eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung zu ermöglichen, umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstan- des oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstan- des über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen und genau über die Verwendung je- des Betrages Auskunft gegeben werden (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 17 f.). Eine Beschränkung auf allgemeine Auskünfte rechtfertigt sich nur aus- serhalb eines konkreten Rechtsstreites. Zwar ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über deren Verbleib geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten (BGE 118 II 27, 29). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewährleistet die Pflicht eines Ehegatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzu- legen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind, dass dieser über die Vermö- gensverhältnisse des Partners nicht getäuscht wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 N 12 m.w.H.).
- 12 -
b) Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass es sich bei dem am
2. November 2012 bestehenden Vermögen vorwiegend um Eigengut handle, das ihr durch Geschenke ihrer Eltern und ihres Bruders im Wert von über Fr. 100'000.– zugegangen sei (Urk. 5/35 S. 12 ff.). Der Kläger hingegen hielt die- se Behauptung für unglaubwürdig, da diese Personen weder sehr vermögend noch sehr gut verdienend seien (Urk. 5/60 S. 11 ff.). Er habe ein Interesse daran, Einblick in allfällige Abreden über den Kauf bzw. Verkauf von Edelmetallen zwi- schen ihr und den Familienangehörigen zu erhalten. Die Beklagte versuche, Geld- flüsse zu verschleiern. Zudem wolle sie glaubhaft machen, dass sie ihr beträchtli- ches Eigengut zur Bestreitung des Lebensstandards bis zum Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung verbraucht habe. Entsprechend verlange sie sehr hohe Unterhaltszahlungen. Auch vermute er, dass die Beklagte mit spekula- tiven Geschäften viel Geld verloren habe (Urk. 5/68 S. 2 ff.).
c) Damit der Kläger seinen allfälligen Anspruch beweisen kann, muss er sich vorerst über den Vermögensstand der Beklagten und über das Schicksal dieser Mittel ein möglichst zuverlässiges Bild machen können. Die Vorinstanz hat des- halb zu Recht nicht nur die Edition der strittigen Unterlagen im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes angeordnet, sondern auch darüber hinaus und betref- fend die Vergangenheit. Dazu kommt, dass die Parteien sich bereits nach drei Jahren ehelichen Zusammenlebens im Oktober 2008 wieder getrennt hatten und der Kläger erst am 2. November 2012 und damit rund vier Jahre später die Schei- dungsklage einreichte. Auch insofern erscheint die Zeitspanne von rund neun Jahren gerechtfertigt. Dies zumal es der Beklagten möglich gewesen wäre, den Güterstand früher aufzulösen.
E. 6 Die Beklagte wendet weiter ein, die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut am Vermögen liege bei ihr und nicht beim Kläger. Mithin sei es auch an ihr, die zum Beweis dafür geeigneten Beweismittel zu gegebener Zeit einzu- reichen bzw. darüber zu entscheiden, welche Beweismittel sie als geeignet erach- te, und diese zu offerieren. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Edition der einverlangten Konto- und Depotauszüge sei damit weder dar- getan noch ersichtlich (Urk. 1 S. 8 ff.).
- 13 -
Der Einwand überzeugt nicht: Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforde- rung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögens- werte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden waren (BGE 125 III 2 E. 3; 118 II 28 E. 2). Erst in einem zweiten Schritt wird es an der Beklagten liegen, das von ihr behauptete Eigengut daran gemäss Art. 200 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 ZGB zu beweisen.
E. 7 Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sein Editionsgesuch trotz Substantiierungsaufforderung unzureichend begründet, weshalb die Vor- instanz darauf nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Auskunftsbegehren gegenüber dem andern Ehegatten grundsätzlich nicht weiter begründet zu werden braucht. Es genügt, dass der Kläger konkret die entsprechenden Konten und/oder Depots bzw. genauen Belege auflistete und genügend bestimmte Tatsachen (nämlich Kauf und Verkauf der Edelmetalle) nannte, über die er Auskunft verlangte, sowie die entsprechenden Personen bezeichnete. Unzulässig wäre es hingegen, dem Gericht zu überlassen, die erforderlichen Informationen und die auskunftspflichti- gen Personen zu bestimmen (vgl. BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4.b m.w.H.). Dass aber die gewünschten Dokumente nicht dazu geeignet wären, Auf- schluss über das Vermögen der Beklagten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zu geben, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend.
E. 8 Schliesslich rügt die Beklagte, dass auch das Begehren, wonach sie die aktuellen Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens, die Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Entwicklung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute zu edieren habe, einzig der Schikane und ihrer Ausforschung diene sowie völlig unverhältnismässig sei (Urk. 1 S. 13 f.). Dieser Vorwurf erscheint als gesucht und widersprüchlich, hat sie doch selber am
30. September 2013 ein umfassendes Editionsbegehren gegen den Kläger ge- stellt, dem die Vorinstanz entsprochen hat (vgl. Urk. 5/35; Urk. 5/37).
E. 9 Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Einwände der Beklagten als unbegründet. Es wurde nichts vorgebracht, was einer
- 14 - Edition der Unterlagen im Umfang der angefochtenen Verfügung entgegenstehen würde. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Hingegen ist die Frist für die Edition der Unterlagen neu anzusetzen. III.
Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der § 12 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'500.– zu bemessen (§ 13 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 200.–.
Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 31. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich (Edition der fehlenden zweiten Seite der Swiss Life Crescendo Police Nr. …), dritter Spiegelstrich betreffend Edition der Steuererklärungen inkl. Lohnausweis der Jahre 2012/2013, der Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen für das Nagelstudio 2012/2013 und vierter Spiegelstrich (Edition des Lebenslaufes, der Arbeitszeugnisse sowie der Unterlagen zur Ausbildung als Kosmetikerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 15 - Es wird erkannt:
- Der Beklagten wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an- gesetzt, um die folgenden Konto- oder Depotauszüge betreffend die Zeitper- iode vom 2. November 2007 bzw. ab Eröffnung bis 5. November 2012 bzw. bis zur Saldierung lückenlos im Doppel der Vorinstanz einzureichen: - Privatkonto bei der Credit Suisse, ... [Adresse], Konto Nr. …; - Sparkonto bei der Credit Suisse ... [Adresse], Konto Nr. …; - Privatkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …; - Sparkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …; - Swissquote Bank AG, … [Adresse], Konto Nr. ….
- Der Beklagten wird eine nämliche Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um - sämtliche Belege über den Kauf und Verkauf ihrer Edelmetalle sowie sämtliche vertraglichen Abreden seit dem 21. Oktober 2005 zwischen ihr und nahestehenden natürlichen Personen im In- und Ausland, na- mentlich C._____, D._____ und E._____, betreffend den Erwerb von Edelmetallen; - die vollständigen Steuererklärungen (inkl. Lohnausweis) der Jahre 2005, 2008 und 2009; - aktuelle Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermö- gens insbesondere bei Swissquote, Banken und anderen Institutionen sowie Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Wertentwick- lung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute der Vorinstanz im Doppel einzureichen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 16 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist im Verfahren LY140031 an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2015 in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Juli 2014 (FE120264-F)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 5/60 S. 3 f.): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, nachfolgende Unterlagen der nachstehend aufgeführten Bankinstitute zu edieren: • Lückenlose Auszüge über sämtliche in- und ausländischen Konto- und/oder Depotbeziehungen, an denen die Beklagte allein und/oder zusammen mit weiteren natürlichen Personen (direkt oder indirekt) beteiligt oder anderweitig wirtschaftlich berechtigt ist, aus welchen sämtliche Bewegungen in der Zeit vom 21. Oktober 2005, spätestens ab 2. November 2007 bzw. ab Eröffnung bis zum Entscheiddatum bzw. Saldierung des jeweiligen Kontos und/oder De- pots, das betrifft insbesondere, aber nicht nur: • Privatkonto bei der Credit Suisse, …[Adresse], Konto Nr. … • Sparkonto bei der Credit Suisse, ... [Adresse], Konto Nr. … • Privatkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. … • Sparkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. … • Swissquote Bank AG, … [Adresse], Konto Nr. … • Edelmetalle • Police Swiss Life Crescendo Nr. … (vollständig) • Einreichung der Originalanträge der beiden Swiss Life Policen und/oder Ori- ginalpolicen bei der Swiss Life • Ganze Steuererklärung 2005, samt Beilagen (act. 36/12, bloss Wertschriften- verzeichnis) • Edition vollständiger, unterzeichneter und eingereichter Steuererklärungen, inkl. Beilagen und Wertschriftenverzeichnisse von 2008, 2009, 2012 und 2013, insbesondere der Bilanzen und Erfolgsrechnung für das Nagelstudio 2012/2013 • Lückenlose Unterlagen und Auskünfte zu sämtlichen vertraglichen Abreden seit dem 21. Oktober 2005 zwischen ihr und nahestehenden natürlichen Per- sonen im In- und Ausland, namentlich C._____, D._____ und E._____, insbe- sondere betreffend den Erwerb von Edelmetallen; • Edition der Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 durch die Beklagte (wegen Einkommen vor der Ehe) • Edition Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse der Beklagten • Edition von Unterlagen über Ausbildung als Kosmetikerin • Edition aktueller Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenver- mögens, insbesondere bei Swissquote, Banken sowie anderen Instituten durch die Beklagte • Edition sämtlicher Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Wertent- wicklung der Wertschriften und Anlagen der Beklagten seit der Heirat bis heu- te unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Juli 2014 (Urk. 2 = Urk. 5/69): 1. Das Doppel der Replik (act. 60) und Doppel der klägerischen Beilagen (act. 61/81-236) sowie das Doppel der Begründung der Editionsbegehren (act. 68) werden der Beklagten zugestellt. 2. Der Beklagten wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die folgenden Konto- oder Depotauszüge betreffend die Zeitperiode vom 2. November 2007 bzw. ab Eröffnung bis 5. November 2012 bzw. bis zur Saldierung lückenlos im Doppel dem Gericht einzu- reichen:
- Privatkonto bei der Credit Suisse, ... [Adresse], Konto Nr. …;
- Sparkonto bei der Credit Suisse ... [Adresse], Konto Nr. …;
- Privatkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …;
- Sparkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …;
- Swissquote Bank AG, … [Adresse], Konto Nr. …. 3. Der Beklagten wird eine nämliche Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um - sämtliche Belege über den Kauf und Verkauf ihrer Edelmetalle sowie sämtliche vertraglichen Abreden seit dem 21. Oktober 2005 zwischen ihr und nahestehenden natürlichen Personen im In- und Ausland, na- mentlich C._____, D._____ und E._____, betreffend den Erwerb von Edelmetallen; - die fehlende zweite Seite der Swiss Life Crescendo Police Nr. …; - die vollständigen Steuererklärungen (inkl. Lohnausweis) der Jahre 2005, 2008, 2009, 2012 und 2013 sowie die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen für das Nagelstudio 2012/2013; - ihren Lebenslauf, Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen zu ihrer Ausbil- dung als Kosmetikerin; sowie
- 4 - - aktuelle Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermö- gens insbesondere bei Swissquote, Banken und anderen Institutionen sowie Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Wertentwick- lung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute dem Gericht im Doppel einzureichen. 4. Der Beklagten wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen. Darin hat sie insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Klägers in der Replik im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Ver- zeichnis sämtlicher Beweismittel einzureichen. Die Beklagte hat ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschlies- send zu nennen; sie können später grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sol- len, sind zusammen mit der Duplik einzureichen. Bei Säumnis ist die Beklagte mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 60, act. 61/81-236 und act. 68 gegen Empfangsschein.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
31. Juli 2014 aufzuheben, und es sei auf das entsprechende Editionsbegeh- ren des Berufungsbeklagten nicht einzutreten. 2. Es sei der erste Spiegelstrich von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 31. Juli 2014 aufzuheben, und es sei auf das ent- sprechende Editionsbegehren des Berufungsbeklagten nicht einzutreten.
- 5 - 3. Es sei der dritte Spiegelstrich von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 31. Juli 2014 in Bezug auf die Edition der vollstän- digen Steuererklärungen (inkl. Lohnausweis) der Jahre 2005, 2008 und 2009 aufzuheben, und es sei auf die entsprechenden Editionsbegehren des Berufungsbeklagten nicht einzutreten. 4. Es sei der fünfte Spiegelstrich von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 31. Juli 2014 aufzuheben, und es sei auf das ent- sprechende Editionsbegehren des Berufungsbeklagten nicht einzutreten. 5. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirks- gerichts Horgen vom 31. Juli 2014 entsprechend den Rechtsbegehren 1 bis 4 aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2):
Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung voll- umfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.
Erwägungen: I.
1. Die Parteien schlossen am 21. Oktober 2005 die Ehe. Sie sind die Eltern der Kinder F._____ (geboren am tt.mm.2004) und G._____ (geboren am tt.mm. 2006). Im Oktober 2008 nahmen die Parteien das Getrenntleben auf. Mit Eingabe vom 2. November 2012 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 5/1). Nach der Eini- gungsverhandlung vom 15. März 2013 reichte er betreffend die offen gebliebenen Scheidungsnebenfolgen mit Eingabe vom 6. Juni 2013 die Klagebegründung ein (Urk. 5/27). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) legte mit Eingabe vom 30. September 2013 die Klageantwort ins Recht, worin sie unter an- derem diverse Editionsbegehren stellte (Urk. 5/35). Mit Verfügung vom 28. No- vember 2013 erwog die Vorinstanz, dass es zur Vorbereitung der Instruktionsver-
- 6 - handlung und zum Abschluss eines allfälligen Vergleichs sinnvoll und notwendig erscheine, über die finanzielle Situation des Klägers möglichst viele Informationen zu haben. Sie verpflichtete daher den Kläger zur Edition umfangreicher Unterla- gen (Urk. 5/37). Die Replik datiert vom 10. Juni 2014 (Urk. 5/60). Darin stellte der Kläger seinerseits diverse Editionsbegehren (Urk. 5/60 S. 3 f.). Mit Verfügung vom
26. Juni 2014 wurde der Kläger aufgefordert, sein Editionsbegehren zu begrün- den (Urk. 5/66). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 16. Juli 2014 nach (Urk. 5/68). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hiess die Vorinstanz das Editionsbe- gehren im eingangs aufgeführten Umfang gut (Urk. 5/69 = Urk. 2). Hiegegen er- hob die Beklagte rechtzeitig Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete sie rechtzeitig (Urk. 6- 7). Die Berufungsantwort des Klägers ging am 1. Oktober 2014 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 9) und wurde der Beklagten am 2. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein, die dem Kläger zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde (Urk. 14; Prot. S. 6).
2. Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Beklagte in den Dispositivzif- fern 2 und 3, die oben aufgeführten Unterlagen zu edieren. Ihre Berufung richtet sich gegen eine Vielzahl der darin angeordneten Editionen. Nicht angefochten wurde die in Dispositivziffer 3 angeordnete Edition der fehlenden zweiten Seite der Swiss Life Crescendo Police Nr. … (zweiter Spiegelstrich), der Steuererklä- rungen inkl. Lohnausweis, soweit sie die Jahre 2012/2013 betreffen (dritter Spie- gelstrich), der Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2012/2013 des Nagelstudios (drit- ter Spiegelstrich), des Lebenslaufs, der Arbeitszeugnisse sowie der Unterlagen zur Ausbildung der Beklagten als Kosmetikerin (vierter Spiegelstrich). In diesem Umfang erwuchs die Editionsverfügung daher in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
- 7 -
II.
1. Zunächst ist der Einwand des Klägers zu prüfen, wonach auf die Berufung nicht einzutreten sei, da ein prozessleitender Entscheid im Sinne von Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO vorliege. Danach seien die Parteien zur Mitwirkung bei der Be- weiserhebung verpflichtet. Insbesondere hätten sie Urkunden herauszugeben. Folglich sei die strittige Verfügung nicht mit Berufung, sondern allenfalls mit Be- schwerde anfechtbar. Zudem könne aus der angefochtenen Verfügung kein Hin- weis entnommen werden, dass die Vorinstanz die Herausgabe der Unterlagen als Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erlassen habe (Urk. 9 S. 2 f.).
a) Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Beim Auskunfts- anspruch der Ehegatten handelt es sich um materielles Recht. Dieser kann in ei- nem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Ver- fahren geltend gemacht werden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist ei- ne Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB. Im Scheidungsver- fahren kann bei Fehlen von Informationen, die sich in den Händen der Gegenpar- tei befinden, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO gleich vorgegangen werden wie im Eheschutzverfahren. Wird ein Auskunftsbegehren im Scheidungsverfahren gestellt, so beschränkt sich das Ver- fahren in der ersten Stufe auf den Auskunftsanspruch und wird mittels Teilent- scheid erledigt. Danach hat der ansprechende Ehegatte die Bezifferung des Hauptanspruchs, von der er bis dahin entbunden war, nachzuholen (ZR 113/2014 S. 2 E. 4).
b) Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflich- ten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (ZR 113/2014 S. 2 E. 4). Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sogenannten Beweis-
- 8 - verfügungen fest (Art. 154 ZPO). Unrichtige Beweisverfügungen können nur se- parat angefochten werden, wenn die betroffene Partei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dartut, ansonsten kann dies erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid geschehen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377).
c) Vorliegend führte der Kläger in der Klageschrift und Replik aus, er schätze die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf mindestens Fr. 50'000.–. Er behalte sich gestützt auf Art. 85 ZPO vor, den Antrag betreffend die Ausgleichszahlung nach durchgeführtem Beweisverfahren respektive Einblick in die finanziellen Ver- hältnisse der Beklagten neu zu beziffern, d.h. sobald die Vermögenswerte der Beklagten per 2. November 2012 bekannt seien (Urk. 5/1 S. 3, S. 7; Urk. 5/27 S. 2, S. 17; Urk. 5/60 S. 2, S. 10).
Damit machte der Kläger materiellrechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB geltend. Diese sollen ihn überhaupt erst in die Lage ver- setzen, seine Forderungen zu kennen und zu formulieren. Da es ihm um die Be- schaffung der für die Prozessführung notwendigen Informationen geht, kommt er nur gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB und damit klageweise zu seinem Ziel. Es liegt somit ein (Teil-)Entscheid über ein materiellrechtliches Auskunftsbegehren vor. Die Beklagte hat dagegen zu Recht Berufung erhoben, worauf einzutreten ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V. m. Abs. 2 ZPO).
2. Die Beklagte rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihr die Rechtsschriften des Klägers mit den Editions- anträgen (Urk. 5/60 [Replik]; Urk. 5/61/81-236 [Beilagen]; Urk. 5/68 [Begründung des Editionsbegehrens]) erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (vgl. Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 5). Indem die Vorinstanz sie nicht über den Eingang des Editionsbegehrens orientiert und ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich dazu zu äussern, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Von einer Rückwei- sung könne jedoch sogar im Fall einer schweren Verletzung des rechtlichen Ge- hörs abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an
- 9 - einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar sei. Da sie im Berufungs- verfahren Stellung nehmen könne, beantrage sie, auf eine Rückweisung zu ver- zichten, zumal das Obergericht über dieselbe Kognition verfüge wie die Vor- instanz (Urk. 1 S. 5 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Diese Ausführungen der Beklagten treffen zu und ihrem Antrag ist zu folgen: Indem die erkennende Kammer die Vorbringen der Beklagten nachfolgend prüfen wird, kann ihre Gehörsverletzung als geheilt gewertet und von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.
3. Sodann wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie sei ihrer Begründungs- pflicht gemäss Art. 238 lit. g ZPO nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zwar sei das Gericht nicht verpflichtet, auf jede ein- zelne Behauptung der Parteien im Detail einzugehen, fest stehe, dass es aber immerhin die Überlegungen darzutun habe, aufgrund welcher es zu einer Ent- scheidfindung gekommen sei (Urk. 1 S. 7 f., S. 10).
Die Vorinstanz nannte kurz die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie begründete ihre Editionsanordnung mit der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Demgemäss könne der Ehegatte über alles Auskunft verlangen, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, bzw. über alles Auskunft verlangen, was als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). Weiter führte sie aus, der Kläger habe konkret die ent- sprechenden Konti und/oder Depots bezeichnet. Im Hinblick auf die güterrechtli- che Auseinandersetzung und die Tatsache, dass die Beklagte behaupte, gewisse Edelmetalle seien ihrem Eigengut zuzuordnen, sei auch dieses Editionsbegehren gutzuheissen. Das Vermögen sowie dessen Entwicklung sei für die güterrechtli- che Auseinandersetzung von grosser Bedeutung. Das klägerische Editionsbegeh- ren sei daher auch betreffend die Steuerklärungen, die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen des Nagelstudios gutzuheissen. Die Edition aktueller Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens sowie dessen Wertentwicklung seit der Heirat begründe der Kläger damit, dass die Beklagte spekulative Geschäfte getätigt und sich ihr Eigengut vermindert habe. Im Rahmen der güterrechtlichen
- 10 - Auseinandersetzung sei unter anderem das Eigengut der Beklagten zu bestim- men. Auch dieses Editionsbegehren sei daher gutzuheissen.
Diese knappen Erwägungen der Vorinstanz gestatteten es der betroffenen Beklagten, mit der gebotenen Sorgfalt eine Berufungsschrift abzufassen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1 m.w.H.). In diesem Punkt liegt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor.
4. Weiter kritisiert die Beklagte, der Kläger zeige nicht auf, worin sein Rechtsschutzinteresse an der umstrittenen Edition bestehe, sondern berufe sich zu Unrecht auf eine angebliche "Waffengleichheit" (Urk. 1 S. 8).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers angenommen hat. Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder expli- zit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt wer- den, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Ko- kotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79 f.). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 ZGB N 22). Vorliegend möchte sich der Kläger während eines laufenden Scheidungsprozesses ein Bild machen über die vermögensmässige Si- tuation der Beklagten unter anderem mit Blick auf die güterrechtliche Auseinan- dersetzung. Sein Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
5. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung das Vermögen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, mithin am 2. November 2012, massgebend sei und nicht die Entwicklung des Vermögens. Der Wert des Vermö- gens sei auf den Urteilszeitpunkt neu zu ermitteln. Ausserdem begründe Art. 170 ZGB keine laufende Abrechnungspflicht, und die konkrete Verwendung von Ein- künften bzw. die Art der Vermögensanlagen bräuchten unter Vorbehalt eines be- sonderen Interessennachweises nicht angegeben zu werden. Überdies habe die
- 11 - Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auch den Antrag auf Edition der (behaup- teten) vertraglichen Abreden zwischen ihr und ihr nahestehenden Personen seit dem 21. Oktober 2005 betreffend den Erwerb von Edelmetallen gutgeheissen ha- be (Urk. 1 S. 10 ff.).
a) Zutreffend sind die Ausführungen der Beklagten insoweit, als dass Errun- genschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden sind (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Richtig ist auch, dass Art. 170 ZGB grundsätzlich nur über die aktuellen Vermögensver- hältnisse Aufschluss ermöglichen soll, nicht aber einen lückenlosen Einblick in ei- ne Lebensgeschichte. Dennoch kann der Umfang des Auskunftsanspruches im Einzelfall letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sind. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann von der Zielsetzung der Norm her ge- sehen, nämlich den Ehegatten eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung zu ermöglichen, umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstan- des oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstan- des über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen und genau über die Verwendung je- des Betrages Auskunft gegeben werden (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 17 f.). Eine Beschränkung auf allgemeine Auskünfte rechtfertigt sich nur aus- serhalb eines konkreten Rechtsstreites. Zwar ist kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über deren Verbleib geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten (BGE 118 II 27, 29). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewährleistet die Pflicht eines Ehegatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzu- legen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind, dass dieser über die Vermö- gensverhältnisse des Partners nicht getäuscht wird (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 170 N 12 m.w.H.).
- 12 -
b) Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass es sich bei dem am
2. November 2012 bestehenden Vermögen vorwiegend um Eigengut handle, das ihr durch Geschenke ihrer Eltern und ihres Bruders im Wert von über Fr. 100'000.– zugegangen sei (Urk. 5/35 S. 12 ff.). Der Kläger hingegen hielt die- se Behauptung für unglaubwürdig, da diese Personen weder sehr vermögend noch sehr gut verdienend seien (Urk. 5/60 S. 11 ff.). Er habe ein Interesse daran, Einblick in allfällige Abreden über den Kauf bzw. Verkauf von Edelmetallen zwi- schen ihr und den Familienangehörigen zu erhalten. Die Beklagte versuche, Geld- flüsse zu verschleiern. Zudem wolle sie glaubhaft machen, dass sie ihr beträchtli- ches Eigengut zur Bestreitung des Lebensstandards bis zum Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung verbraucht habe. Entsprechend verlange sie sehr hohe Unterhaltszahlungen. Auch vermute er, dass die Beklagte mit spekula- tiven Geschäften viel Geld verloren habe (Urk. 5/68 S. 2 ff.).
c) Damit der Kläger seinen allfälligen Anspruch beweisen kann, muss er sich vorerst über den Vermögensstand der Beklagten und über das Schicksal dieser Mittel ein möglichst zuverlässiges Bild machen können. Die Vorinstanz hat des- halb zu Recht nicht nur die Edition der strittigen Unterlagen im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes angeordnet, sondern auch darüber hinaus und betref- fend die Vergangenheit. Dazu kommt, dass die Parteien sich bereits nach drei Jahren ehelichen Zusammenlebens im Oktober 2008 wieder getrennt hatten und der Kläger erst am 2. November 2012 und damit rund vier Jahre später die Schei- dungsklage einreichte. Auch insofern erscheint die Zeitspanne von rund neun Jahren gerechtfertigt. Dies zumal es der Beklagten möglich gewesen wäre, den Güterstand früher aufzulösen.
6. Die Beklagte wendet weiter ein, die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut am Vermögen liege bei ihr und nicht beim Kläger. Mithin sei es auch an ihr, die zum Beweis dafür geeigneten Beweismittel zu gegebener Zeit einzu- reichen bzw. darüber zu entscheiden, welche Beweismittel sie als geeignet erach- te, und diese zu offerieren. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Edition der einverlangten Konto- und Depotauszüge sei damit weder dar- getan noch ersichtlich (Urk. 1 S. 8 ff.).
- 13 -
Der Einwand überzeugt nicht: Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforde- rung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögens- werte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden waren (BGE 125 III 2 E. 3; 118 II 28 E. 2). Erst in einem zweiten Schritt wird es an der Beklagten liegen, das von ihr behauptete Eigengut daran gemäss Art. 200 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 ZGB zu beweisen.
7. Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sein Editionsgesuch trotz Substantiierungsaufforderung unzureichend begründet, weshalb die Vor- instanz darauf nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Auskunftsbegehren gegenüber dem andern Ehegatten grundsätzlich nicht weiter begründet zu werden braucht. Es genügt, dass der Kläger konkret die entsprechenden Konten und/oder Depots bzw. genauen Belege auflistete und genügend bestimmte Tatsachen (nämlich Kauf und Verkauf der Edelmetalle) nannte, über die er Auskunft verlangte, sowie die entsprechenden Personen bezeichnete. Unzulässig wäre es hingegen, dem Gericht zu überlassen, die erforderlichen Informationen und die auskunftspflichti- gen Personen zu bestimmen (vgl. BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4.b m.w.H.). Dass aber die gewünschten Dokumente nicht dazu geeignet wären, Auf- schluss über das Vermögen der Beklagten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zu geben, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend.
8. Schliesslich rügt die Beklagte, dass auch das Begehren, wonach sie die aktuellen Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermögens, die Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Entwicklung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute zu edieren habe, einzig der Schikane und ihrer Ausforschung diene sowie völlig unverhältnismässig sei (Urk. 1 S. 13 f.). Dieser Vorwurf erscheint als gesucht und widersprüchlich, hat sie doch selber am
30. September 2013 ein umfassendes Editionsbegehren gegen den Kläger ge- stellt, dem die Vorinstanz entsprochen hat (vgl. Urk. 5/35; Urk. 5/37).
9. Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Einwände der Beklagten als unbegründet. Es wurde nichts vorgebracht, was einer
- 14 - Edition der Unterlagen im Umfang der angefochtenen Verfügung entgegenstehen würde. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Hingegen ist die Frist für die Edition der Unterlagen neu anzusetzen. III.
Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der § 12 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'500.– zu bemessen (§ 13 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 200.–.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Horgen vom 31. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich (Edition der fehlenden zweiten Seite der Swiss Life Crescendo Police Nr. …), dritter Spiegelstrich betreffend Edition der Steuererklärungen inkl. Lohnausweis der Jahre 2012/2013, der Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen für das Nagelstudio 2012/2013 und vierter Spiegelstrich (Edition des Lebenslaufes, der Arbeitszeugnisse sowie der Unterlagen zur Ausbildung als Kosmetikerin) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Der Beklagten wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an- gesetzt, um die folgenden Konto- oder Depotauszüge betreffend die Zeitper- iode vom 2. November 2007 bzw. ab Eröffnung bis 5. November 2012 bzw. bis zur Saldierung lückenlos im Doppel der Vorinstanz einzureichen:
- Privatkonto bei der Credit Suisse, ... [Adresse], Konto Nr. …;
- Sparkonto bei der Credit Suisse ... [Adresse], Konto Nr. …;
- Privatkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …;
- Sparkonto Bank Thalwil, … [Adresse], Nr. …;
- Swissquote Bank AG, … [Adresse], Konto Nr. …. 2. Der Beklagten wird eine nämliche Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um - sämtliche Belege über den Kauf und Verkauf ihrer Edelmetalle sowie sämtliche vertraglichen Abreden seit dem 21. Oktober 2005 zwischen ihr und nahestehenden natürlichen Personen im In- und Ausland, na- mentlich C._____, D._____ und E._____, betreffend den Erwerb von Edelmetallen; - die vollständigen Steuererklärungen (inkl. Lohnausweis) der Jahre 2005, 2008 und 2009; - aktuelle Unterlagen über den Wert des gesamten Wertschriftenvermö- gens insbesondere bei Swissquote, Banken und anderen Institutionen sowie Unterlagen über den Kauf und Verkauf sowie die Wertentwick- lung der Wertschriften und Anlagen seit der Heirat bis heute der Vorinstanz im Doppel einzureichen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 16 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist im Verfahren LY140031 an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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