Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. August 1995 in Bern geheiratet. Aus der Ehe gin- gen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1996), E._____ (geboren am tt.mm.1997) und D._____ (geboren am tt.mm.1999) hervor. Nachdem die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. April 2008 aufgehoben und das Getrenntleben aussergerichtlich durch eine Trennungsvereinbarung geregelt haben (VI-Urk. 4), stehen sie seit Juni 2010 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (VI-Urk. 1). In diesem Rahmen hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit eingangs genannten Anträgen gestellt (VI-Urk. 137). Nach einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Ge- suchstellerin (VI-Urk. 153) und einer Novenstellungnahme seitens der Ge- suchstellerin (Urk. 161) fällte die Vorinstanz am 15. November 2013 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2).
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ehegatten- sowie Kin- derunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
E. 2.1 Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von netto Fr. 35'677.– pro Monat und einem Bedarf der Parteien von Fr. 10'551.– (Gesuchstellerin mit den Kindern) resp. Fr. 17'446.– (Gesuchsteller) ver- pflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'916.– zu bezahlen.
E. 2.2 Der Gesuchsteller erachtet einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von maximal Fr. 7'500.– für angemessen. Er kritisiert die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode (nachstehend Erw. 2.3) sowie die der vo-
- 8 - rinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Bedarfszahlen bei- der Parteien (nachstehend Erw. 2.4 und 2.5).
E. 2.3 Berechnungsmethode a) Die Vorinstanz hat die Ehegattenunterhaltsbeiträge mittels der zweistufigen Methode (Existenzminimaberechnung mit Überschussbeteiligung) berechnet und die Methodenwahl damit begründet, dass die Gesuchstellerin anstelle des massgebenden Bedarfs des Jahres 2007 ihren aktuellen Bedarf sub- stantiiert habe (Urk. 2 S. 15 f.). b) Der Gesuchsteller stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, die Vo- rinstanz habe zu Unrecht der zweistufigen Berechnungsmethode den Vor- zug gegeben. Zum einen sei die einstufige Berechnungsmethode unter den Parteien im Scheidungsverfahren unumstritten gewesen, und zum anderen habe sich die Vorinstanz selber bereits für die einstufige Berechnungsme- thode entschieden, indem sie sich im angefochtenen Entscheid mit dem ge- bührenden Bedarf der Gesuchstellerin auseinandergesetzt habe. Es stelle eine unzulässige Kehrtwende der Vorinstanz dar, wenn diese alleine auf- grund der mangelnden Substantiierung des gebührenden Bedarfs durch die Gesuchstellerin auf die zweistufige Berechnungsmethode ausweiche (Urk. 1 S. 4-7). c) Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsberechnung vor (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2). Dieser geniesst im Rah- men des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (vgl. Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Es ist zutreffend, dass im Falle von ausserordentlich guten wirt- schaftlichen Verhältnissen oft der einstufigen Berechnungsmethode der Vor- zug gegeben wird. Dies, da vermutet wird, dass Parteien in guten wirtschaft- lichen Verhältnissen nicht ihr ganzes Einkommen ausgeben, sondern etwas sparen. In diesem Fall kann der gemeinsam gelebte Standard nicht anhand des Einkommens, sondern nur anhand der Ausgaben bestimmt werden. Insbesondere würde in diesem Fall, wenn der unterhaltsberechtigten Partei
- 9 - die Hälfte des den Familienbedarf übersteigenden Betrages zugesprochen würde, die Möglichkeit eröffnet, den gemeinsamen Standard weiterzuleben und zusätzlich aus den Beiträgen der unterhaltsverpflichteten Partei Erspar- nisse zu äufnen. Es würde mit anderen Worten zu einer Vermögensbildung bzw. -verschiebung kommen, die im Massnahmeverfahren zu vermeiden ist, da diese Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- dungsverfahren ist. Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsme- thode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, dass wenn eine Sparquote besteht, stets die einstufige Methode anzuwenden ist. Der Sparquote kann auch begegnet werden, in- dem sie als Bedarfsposition des Unterhaltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Es darf dabei nie aus den Augen gelassen werden, dass im Massnahmever- fahren nur einstweilige Regelungen zu treffen sind, die aufgrund der Verfah- rensart nicht mit letzter Präzision bestimmt werden können. Definitive und differenzierte Lösungen sind hernach im Scheidungsverfahren zu erarbeiten. Dabei bieten abstrakte Berechnungsmethoden den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und dennoch eine nachvoll- ziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs - wie im vorliegenden Fall - nachvoll- ziehbar schwierig gestaltet, da ein rund sechs Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmetho- de durch die Möglichkeit der Pauschalisierung der Bedarfspositionen be- gegnet werden. Unter Berücksichtigung der Sparquote des Unterhaltsbe- rechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode sodann zum gleichen Ergebnis führen, wie die einstufige Unterhaltsberechnung. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat das ihr zustehende Ermessen mit der Wahl der zweistufigen Berechnungsme- thode nicht verletzt.
- 10 -
E. 2.4 Bedarf Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den drei Kindern im Jahr 2007 auf Fr. 10'551.– veranschlagt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Bedarfspositionen Auto und Krankheitskosten (Urk. 1 S. 7). b) Mit Bezug auf die Autokosten moniert der Gesuchsteller, der von der Vo- rinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 602.– pro Monat sei für eine Nichter- werbstätige zu hoch. Die Ausgaben seien grösstenteils weder substantiiert behauptet noch mittels Belegen glaubhaft gemacht worden. Insbesondere die monatlichen Benzinkosten von Fr. 100.– sowie die Servicekosten von Fr. 223.– seien nicht belegt. Anerkannt werde ein Betrag von Fr. 380.–, wo- rin ein Betrag für Benzin/Service von Fr. 100.– inbegriffen sei (Urk. 1 S. 7).
Beim von der Vorinstanz berücksichtigen Betrag für Benzin handelt es sich um eine Schätzung, welche im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Er- messens liegt. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, weshalb ein gewisser Benzinverbrauch die logische Konsequenz davon ist. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 223.– für Servicekosten ist hingegen nicht schlüssig. Die Ge- suchstellerin hat die Servicekosten der Jahre 2009 bis 2013 mittels Belegen dokumentiert (Urk. 114/62-68). Da es sich bei den Ausgaben für den Auto- service um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten han- delt, ist es nicht verfehlt, die eingereichten Belege aus den Jahren 2009 bis 2013 als Richtgrösse heranzuziehen. Ausgewiesen sind durch die Rech- nungen lediglich Kosten von Fr. 13'488.15 in fünf Jahren. Dies entspricht ei- nem monatlichen Betrag von rund Fr. 225.–. Da der Gesuchstellerin im Be- darf aber lediglich eines der beiden Fahrzeuge angerechnet werden kann, ist ein Betrag von monatlich Fr. 112.– für Servicekosten zu berücksichtigen.
Gesamthaft resultiert daraus - zusammen mit den unangefochten gebliebe- nen Kosten von Fr. 110.10 für die Motorfahrzeugversicherung, Fr. 120.– für den Parkplatz und Fr. 49.– für die Strassenverkehrsgebühren mit Wechsel-
- 11 - schild - ein im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigender Betrag für das Auto von (gerundet) Fr. 490.–. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Krankheitskosten von Fr. 233.– berücksichtigt (Urk. 2 S. 17). Der Betrag setzt sich zusammen aus der Franchise der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.– und dem Selbstbehalt von Fr. 700.– im Jahr. Die Franchise und der Selbstbehalt der Kinder wurde mit Fr. 50.– pro Monat veranschlagt (Urk. 2 S. 20).
Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Krankheitskosten der Gesuchstellerin und der Kinder seien nicht glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 7).
Dem Gesuchsteller ist zu widersprechen. Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2004 einer Diskushernie-Operation unterziehen musste (vgl. Urk. 22 S. 6, Urk. 24 S. 9). Gemäss gerichtlichem Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ leidet die Gesuchstellerin an einer "multietage- ren frühzeitigen Degeneration der Bandscheiben, und zwar LS2/3, LS3/4, LS 4/5, L5/S1, so genannten "Black Discs", wobei die unterste Bandscheibe zu- dem ein Zustand nach Diskushernie-Operation ist auf der rechten Seite, mit deutlich verschmälerter Bandscheibe, Desintegration der Bandscheibe und kleinem Flüssigkeitspool im Zentrum sowie einem weiter bestehenden Se- quester auf der rechten Seite und zudem subchondralen Ödemen, bzw. Ver- fettungen, als Zeichen einer chronischen Irritation in diesem Segment." Es handle sich um eine progrendiente Erkrankung, die meistens schon in jun- gen Jahren beginne. Die Patientin sei im Alltag wesentlich beeinträchtigt (VI- Urk. 94 Ad. 1). Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen liegt es nahe, dass die Gesuchstellerin zur Behandlung ihrer chronischen Rückenschmer- zen (Medikamente, Physiotherapie, etc.) ihre Franchise sowie ihren Selbst- behalt seit der Diskushernie-Operation im Jahr 2004 vollumfänglich auf- braucht. Inwiefern die Kinder ihre Franchisen sowie den Selbstbehalt regel- mässig aufgebraucht haben, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist lediglich der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von Fr. 183.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 12 - d) Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufungsantwort die unter- lassene Berücksichtigung der Positionen Nachhilfeunterricht, Haushaltshilfe, alternative Therapien, Zahnarzt- bzw. Medikamentenkosten sowie Vorsorge (Urk. 9 S. 17).
Zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht ist festzuhalten, dass diese - wie die Gesuchstellerin selber ausführt (vgl. Urk. 161 S. 3) - im Jahr 2007 nicht angefallen sind, weshalb sie nicht zum zuletzt gelebten ehelichen Standard gehören. Die Vorinstanz hat diese Auslagen daher zu Recht nicht berück- sichtigt.
Die Kosten für die Haushaltshilfe sind ebenfalls nicht im Bedarf der Gesuch- stellerin aufzunehmen. Massgebend ist der gelebte Standard des Jahres
2007. Die Gesuchstellerin führt selber aus, dass sie im Jahr 2007 noch nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei (Urk. 137 S. 13). Vielmehr begründet sie diese Bedarfsposition mit einem erneuten Bandscheibenvor- fall im Jahr 2013, welcher ihr die Haushaltsarbeit während sechs bis acht Wochen verunmöglicht habe (Urk. 161 S. 5). Damit gehören diese Ausga- ben aber weder zum zuletzt gelebten ehelichen Standard noch stellen sie trennungsbedingte Mehrkosten dar. Sie wurden entsprechend zu Recht nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt.
Die geltend gemachten Kosten für die alternativen Therapien sind mangels ausreichender Substantiierung nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Ge- suchstellerin machte in ihrem Massnahmebegehren lediglich geltend, auf- grund der Rückenprobleme benötige sie zahlreiche Therapien und Medika- mente. Im Umfang der Franchise und des Selbstbehaltes haben diese Kos- ten Eingang in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin gefunden. Krank- heitskosten im darüber hinausgehenden Ausmass sind hingegen nicht dar- getan. Ob die ins Feld geführten Therapien (welche?) allenfalls von der Krankenkasse übernommen wurden oder seit dem erneuten Bandscheiben- vorfall im Jahr 2013 vermehrt nötig geworden sind, kann den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht entnommen werden. Damit bleibt es bei der Be-
- 13 - rücksichtigung der Krankheitskosten im Umfang der Franchise und dem Selbstbehalt.
Gleiches gilt für die Zahnarztkosten. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Mass- nahmebegehren lediglich ausgeführt, für die Kinder würden regelmässig Zahnarztkosten anfallen (Urk. 137 S. 7). Welcher Betrag dabei angefallen ist oder ob allenfalls Leistungen aus einer Zusatzversicherung vergütet wurden, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich wurde auch der geltend gemachte Betrag von Fr. 800.– für den Aufbau einer angemessenen Vorsorge zu Recht nicht in die Bedarfsrech- nung miteinbezogen. Für die Berücksichtigung eines Betrages zum Aufbau der Altersvorsorge der Gesuchstellerin besteht keine Rechtsgrundlage. Dem Massnahmeverfahren - während welchem die Gesuchstellerin aufgrund der nach wie vor bestehenden Ehe am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers partizipiert - ist ein Zuschlag für Altersvorsorge unbekannt. Im Übrigen steht es der Gesuchstellerin frei, den ihr zur Verfügung stehenden Freibetrag (vgl. Erw. 7.1) für die Äufnung ihrer Altersvorsorge zu verwenden. e) Gesamthaft ist der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern auf (gerundet) Fr. 10'389.– festzusetzen.
E. 2.5 Bedarf Gesuchsteller a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 17'446.– festge- setzt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Be- darfspositionen Auto, Sparquote sowie Steuern (Urk. 1 S. 8-10). b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers den Pauschalbetrag von Fr. 500.– für Autokosten berücksichtigt. Sie führte diesbezüglich aus, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei, die zur Zeit anfallende Leasingrate hingegen nicht zum ehelichen Standard gehört habe (Urk. 2 S. 20).
- 14 -
Der Gesuchsteller hält berufungsweise dafür, dass die Leasingraten von monatlich Fr. 524.– für das Fahrzeug der unteren Mittelklasse zu berück- sichtigten seien, da auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Fahrzeug Volvo XC 90 V8 für bedarfsrelevant erachtet worden sei, obwohl dieses Fahrzeug rund dreieinhalb Monate vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ge- kauft worden sei und damit offensichtlich nicht zum ehelichen Standard ge- hört habe. Weitere Fr. 220.– seien für die Strassenverkehrsabgabe sowie für den Fahrzeugunterhalt einzusetzen (Urk. 1 S. 8).
Der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. In der Tat wurde während der Ehe der Parteien kein Fahrzeug geleast, womit Leasingraten nicht zum ehelichen Standard gehören. Das auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigte Fahrzeug wurde hingegen während bestehender Ehe ge- kauft und bildet daher Teil des zuletzt gelebten Standards. Dass dieser Kauf erst dreieinhalb Monate vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erfolgt ist, ist dabei nicht relevant. Es ist unbestritten, dass beide Parteien während der gelebten Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatten (die entspre- chende gegenteilige Behauptung der Gesuchstellerin in Urk. 9 S. 14 stellt ein unzulässiges Novum dar), weshalb im Bedarf beider Parteien ein Fahr- zeug zu berücksichtigen ist. Um welches Fahrzeug es sich dabei konkret handelt, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim durch die Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzten Betrag für Auto- kosten. Dies erscheint auch gerade mit Blick auf die Gleichbehandlung der beiden Ehegatten angemessen. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers einen Betrag von Fr. 7'396.– als Sparquote berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, das Ver- mögen der Parteien habe im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 40'710.– zugenommen. Im Jahr 2007 habe der Vermögenszuwachs hin- gegen nur Fr. 2'342.– betragen. Der Gesuchsteller habe aber glaubhaft ma- chen können, dass im Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 64'800.– in seine Alters- vorsorge investiert und ein Auto zum Preis von Fr. 72'000.– gekauft worden sei. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers seien seine Berufsauslagen
- 15 - nicht zur Sparquote hinzuzurechnen, da diese zum laufenden Bedarf der Familie gehören würden. Verluste bei den Aktien seien ebenfalls nicht zur Sparquote zu addieren. Damit resultiere gesamthaft eine Sparquote von Fr. 139'142.– für das Jahr 2007. Angesichts der Schwankungen in den bei- den der Trennung vorausgehenden Jahren sei auf den Durchschnitt der Jah- re 2006 und 2007 abzustellen und daher von einer durchschnittlichen Spar- quote von Fr. 88'755.– pro Jahr auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 7'396.– entspreche (Urk. 2 S. 21). - Zunächst wehrt sich der Gesuchsteller gegen die fehlende Hinzurechnung seiner Berufsauslagen. Die in der Steuererklärung 2007 ausgewiesenen Be- rufsauslagen im Betrag von Fr. 33'047.– seien auf seine Tätigkeit als … [Funktion als Arzt] zurückzuführen und würden klarerweise nicht die Familie, sondern lediglich ihn persönlich betreffen. Dies sei von der Gesuchstellerin auch nie bestritten worden. Entweder seien die Berufsauslagen als separate Bedarfsposition oder als Teil der Sparquote in seinem Bedarf zu berücksich- tigen (Urk. 1 S. 9).
Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen. In der Steuererklärung 2007 haben die Parteien Berufsauslagen des Gesuchstel- lers von Fr. 33'047.– ausgewiesen (VI-Urk. 162/24). Der darin enthaltene Betrag von Fr. 6'630.– für das Fahrzeug wurde im Bedarf des Gesuchstel- lers bereits unter der Bedarfsposition Auto angemessen berücksichtigt, wes- halb sie nicht erneut in die Berechnung einfliessen kann. Die im Zusammen- hang mit der auswärtigen Verpflegung anfallenden Mehrkosten von Fr. 3'200.– sind zu berücksichtigen (vgl. III.3.2 des Kreisschreibens der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Die Weiterbildungskosten von Fr. 11'150.– sind in der Steuererklärung mittels Belegen dokumentiert. Es handelt sich dabei nicht um fiktive Kosten. Die üb- rigen Berufsauslagen im Betrag von Fr. 11'267.– werden im Umfang von Fr. 3'800.– für Beiträge an die Berufsverbände sowie Fachliteratur ausge- wiesen. Dies erscheint glaubhaft. Weitere Fr. 7'467.– werden für die regel-
- 16 - mässige Nutzung eines privaten Arbeitszimmers im eigenen Haus verbucht. Dabei handelt es sich augenscheinlich nicht um einen zusätzlich zur Miete anfallenden Betrag, sondern es wird ein Neuntel des Jahresmietzinses der damaligen ehelichen Liegenschaft als steuerrechtlichen Aufwand verbucht. Da im Bedarf des Gesuchstellers bereits sämtliche Auslagen im Zusam- menhang mit seinen Wohnkosten berücksichtigt worden sind, kann kein zu- sätzlicher Betrag für ein privates Arbeitszimmer als Berufsauslage in die Be- rechnung einfliessen, da der genannte Betrag ansonsten doppelt berück- sichtigt würde. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Gesuchstellerin habe erst im Berufungsverfahren und damit verspätet auf das private Ar- beitszimmer als fiktive Berufsauslage hingewiesen, ist er damit nicht zu hö- ren. Die Zusammensetzung der geltend gemachten Berufsauslagen ist aus der im Recht liegenden Steuererklärung des Jahres 2007 (VI-Urk. 162/24) ersichtlich und aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu wür- digen. Schliesslich weist der Gesuchsteller für seinen Nebenerwerb aus der Privatsprechstunde an der …klinik G._____ Berufsauslagen von Fr. 800.– aus, was glaubhaft erscheint. Gesamthaft ist im Bedarf des Gesuchstellers ein Betrag von Fr. 18'950.– als Berufsauslage zu berücksichtigen. - Die Verluste bei den Aktien im geltend gemachten Betrag von Fr. 14'178.– hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung nicht zur Sparquote hinzuge- rechnet (Urk. 2 S. 21).
Der Gesuchsteller kritisiert diese Vorgehensweise und macht geltend, dieser Betrag habe nicht der Lebenshaltungsbestreitung der Familie gedient und schmälere die aus dem Vergleich der Steuererklärung 2007 und der Steuer- erklärung 2006 ermittelte Vermögenszunahme. Bei Werterhalt der genann- ten Wertschriften hätte das Vermögen um Fr. 14'178.– zugenommen (Urk. 1 S. 9).
Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass sich die Kursverluste der Wert- schriften auf die zu ermittelnde Vermögenszunahme auswirken und daher bei der Berechnung der Sparquote miteinzubeziehen sind. Der in die Wert- schriften investierte Betrag diente nicht der Bestreitung des Familienunter-
- 17 - haltes. Damit sind die ausgewiesenen Fr. 14'178.– bei der Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen. - Der Gesuchsteller kritisiert schliesslich die Berücksichtigung des Jahres 2006 für die Berechnung der Sparquote. Die Vorinstanz gehe selber davon aus, dass für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Parteien auf das Jahr 2007 abzustellen sei. Weshalb bei der Sparquote anderes gelten soll, sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8).
Die Vorgehensweise der Vorinstanz überzeugt. Mit der Berücksichtigung ei- nes Durchschnittswertes kann den ausgewiesenen Schwankungen in der Vermögenszunahme angemessen Rechnung getragen werden. Unzutref- fend ist dagegen die vorinstanzliche Bezifferung der Vermögenszunahme im Jahr 2006 auf Fr. 40'710.–. In der Steuererklärung 2005 wiesen die Parteien ein Vermögen von Fr. 322'633.– (VI-Urk. 162/22) aus, in der Steuererklärung 2006 ein solche von Fr. 363'000.– (VI-Urk. 162/23). Das Vermögen nahm entsprechend um rund Fr. 40'370.– zu. Hinzuzurechnen sind - entsprechend dem unter Ziffer 4.3.b gemachten Erwägungen - die Berufsauslagen im Be- trag von Fr. 6'950.– (deklarierte Berufsauslagen abzüglich Autokosten sowie privates Arbeitszimmer, vgl. Urk. 162/123) sowie der unbestritten gebliebene Betrag von Fr. 30'000.– aus dem Autokauf im Jahr 2006 (vgl. VI-Urk. 115 S.
4) sowie der für den Umzug sowie neue Möbel aufgewendete Betrag von Fr. 25'000.– (vgl. VI-Urk. 115 S. 4), welcher von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und damit verspätet bestritten wurde (vgl. Urk. 9 S. 12). Damit resultiert im Jahr 2006 eine Sparquote von gesamthaft Fr. 102'320.–. - Ausgehend von einer Sparquote im Jahr 2006 von Fr. 102'320.– pro Jahr und Fr. 172'270.– für das Jahr 2007 resultiert ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 11'441.– pro Monat, welcher unter dem Titel Sparquote im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. d) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 5'059.– für Steu- ern angerechnet. Sie ging dabei vom durch die Steuererklärung 2007 aus- gewiesenen Steuerbetrag von Fr. 7'184.30 im Monat aus. Davon zog sie die
- 18 - aktuelle Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 2'017.– ab (Urk. 2 S. 22).
Der Gesuchsteller rügt die Tatsache, dass der auf die Gesuchstellerin entfal- lende Steueranteil mit der aktuell ausgewiesenen Steuerlast gleichgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 10).
In der Tat überzeugt die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht. Es geht nicht an, auf der einen Seite mit der Steuerbelastung der Parteien im Jahr 2007 zu rechnen, auf Seiten der Gesuchstellerin aber die aktuelle Steuerbelas- tung zu berücksichtigen. Am zu berücksichtigenden Betrag im Bedarf des Gesuchstellers ändert sich allerdings nichts. Ausgehend vom ausgewiese- nen steuerbaren Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von Fr. 295'235.– (vgl. VI-Urk. 162/24) und in Berücksichtigung der (abzugsfähi- gen) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und die Kinder sowie des wegfallenden Kinderabzuges auf Seiten des Gesuchstellers erscheint ein Betrag von Fr. 5'059.– für Steuern den Verhältnissen angemessen. e) Gesamthaft beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers nach den erfolgten Korrekturen auf Fr. 21'491.–. Der Hinweis des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin selber in ihrem Massnahmebegehren einen Bedarf des Ge- suchstellers von Fr. 22'724.– anerkannt habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist nicht zu hören. Die Gesuchstellerin gibt an der genannten Stelle den vom Gesuch- steller aufgestellten Bedarf wieder und kommentiert es als grotesk, dass der Gesuchsteller gleichzeitig einen solchen Bedarf und seine mittelständig be- scheidene Lebenshaltung geltend mache (Urk. 137 S. 10). Eine Anerken- nung des Bedarfs kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um die Berechnung des gebührenden Bedarfs aus dem Jahr 2007, sondern des aktuellen Bedarfs, weshalb eine Anerkennung für das Jahr 2007 von Vornherein ausser Betracht fällt.
- 19 -
E. 2.6 Konkrete Berechnung des Ehegattenunterhaltes a) Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils weist die Gesuchstellerin im Jahr 2007 mit den Kindern einen Bedarf von Fr. 10'389.– auf, wovon (ge- rundet) Fr. 4'905.– auf die Kinder entfallen (Grundbeträge Fr. 1'800.–, Kran- kenkasse Fr. 257.35 [VI-Urk. 114/43-45], Wohnkostenanteil Fr. 2'295.– [vgl. Erw. Ziffer 3.d] und Kosten für das Generalabonnement der Kinder Fr. 552.55 [vgl. Urk. 2 S. 19]). Der Bedarf des Gesuchstellers ist auf Fr. 21'491.– festzusetzen. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich damit wie folgt: - Einkommen Gesuchstellerin CHF 0.– Einkommen Gesuchsteller CHF 35'677.– Total Einkommen CHF 35'677.–
Bedarf Gesuchstellerin CHF 5'484.– Bedarf der drei Kinder (2007) CHF 4'905.– Bedarf Gesuchsteller inkl. Sparquote CHF 21'491.– Total Bedarf CHF 31'880.–
Überschuss CHF 3'797.– b) Die Vorinstanz hat den Überschuss zu 2/3 der Gesuchstellerin mit den Kin- dern und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt. Dies blieb unangefochten. Auf die Gesuchstellerin und die Kinder entfallen daher rund Fr. 2'531.– des Überschusses. Vom Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kindern im Jahr 2007 entfallen rund 55% auf die Gesuchstellerin persönlich. Ihr ist daher der anteilige Überschuss in diesem Verhältnis zuzusprechen, woraus eine Über- schussbeteiligung der Gesuchstellerin von Fr. 1'392.– resultiert. Der auf die Kinder entfallende Anteil des Überschusses findet in der vorliegenden Be- rechnung des Ehegattenunterhaltes keine Berücksichtigung, da die Gesuch- stellerin ansonsten überdurchschnittlich am Überschuss partizipieren würde. Bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge wird der individuelle Be- darf der Kinder nämlich unter Berücksichtigung der aktuellen, sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers einstufig bestimmt (vgl. Erw. 3
- 20 - nachstehend), weshalb eine Überschussverteilung zu Gunsten der Kinder unterbleiben kann. c) Damit resultiert folgender Ehegattenunterhaltsbeitrag: - Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder Fr. 5'484.– Anteil Überschuss Fr. 1'392.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'876.– d) Der Gesuchsteller anerkennt einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 7'500.– pro Monat. Mit Verweis auf die Dispositionsmaxime ist der Gesuchstellerin der vom Gesuchsteller anerkannte Betrag von Fr. 7'500.– als Unterhalt zuzusprechen.
E. 3 Kinderunterhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz hat für die Kinder unter Berücksichtigung des seit dem Jahr 2007 auf rund Fr. 51'000.– angestiegenen Monatseinkommens des Gesuch- stellers rückwirkend ab 1. Juni 2012 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Kind und Monat festgesetzt. Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Beru- fung die Bedarfsberechnung der Kinder (nachstehend Erw. 3.2), die unter- lassene Anrechnung des Lehrlingslohnes von C._____ (nachstehend Erw. 3.3) sowie die rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (nachstehend Erw. 3.4).
E. 3.2 Bedarf der Kinder a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der drei Kinder anhand der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unter- haltsbedarf"; im Folgenden: Zürcher Tabellen) ermittelt und den konkreten Verhältnissen angepasst. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Kinder im Gegensatz zur unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin nicht bloss Anspruch auf den zuletzt gelebten, sondern auf den aktuellen Standard hätten. Des- halb rechtfertige es sich, dass der monatliche Barbedarf von Fr. 1'585.– pro Kind und Monat um 25% erhöht werde. Damit werde dem überdurchschnitt-
- 21 - lichen Einkommen des Gesuchstellers Rechnung getragen. Schliesslich sei ein Zuschlag von Fr. 775.– pro Monat und Kind für Freizeit und Ferien zu machen, da der Gesuchsteller die Kinder nur jedes sechste Wochenende und eine Woche in den Ferien betreue, was lediglich einem Bruchteil des üblichen Besuchsrechts entspreche. Dies bedeute für die Gesuchstellerin einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, welcher mit diesem Zuschlag abgegolten werde. Der genannte Zuschlag sei wiederum um 25% zu erhö- hen und so dem überdurchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers an- zupassen. Gesamthaft resultiere daraus ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 8'850.– für alle drei Kinder (Urk. 2 S. 24 ff.). b) Der Gesuchsteller erklärt sich mit der Erhöhung des Barbedarfs der Kinder gemäss Zürcher Tabellen um 25% einverstanden. Zum einen betrage der Barbedarf der Kinder aber nicht Fr. 1'585.–, sondern lediglich Fr. 1'470.– (Unterhaltsbedarf von Fr. 1'665.– abzüglich Fr. 195.– für Pflege und Erzie- hung als Naturalleistung), was zu einem um 25% erhöhten Barbedarf von Fr. 1'837.50 führe. Zum anderen sei davon gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Familienzulage (heute Kinderzulage) abzuziehen. Eine zusätzliche Erhöhung des Barbedarfs um Fr. 968.75 (Fr. 775.– zuzüglich Zuschlag von 25%) pro Monat und Kind für Ferien und Freizeit sei hingegen unhaltbar. Zum einen verkenne die Vorinstanz, dass im Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen bereits ein (vorliegend um 25% erhöhter) Betrag für Ferien und Freizeit beinhaltet sei. Zum anderen habe die Gesuchstellerin nie behauptet, geschweige denn belegt, dass die Parteien Geld für Ferien in dieser Grössenordnung ausgegeben hätten. Der im Verhältnis zu den be- reits im Barbedarf gemäss Zürcher Tabellen beinhalteten zusätzlich zuge- sprochenen Betrag von Fr. 34'875.– für Ferien und Freizeit führe zu einer massiven Vermögensbildung auf Seiten der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz spreche der Gesuchstellerin mit Blick auf die Kosten für Ferien und Freizeit mit einer abenteuerlichen Begründung das Dreifache dessen zu, was die Gesuchstellerin selber verlangt habe (Urk. 1 S. 11 ff.)
- 22 - c) Die Gesuchstellerin hält die Erwägungen der Vorinstanz für zutreffend. Bei den Zürcher Tabellen handle es sich lediglich um schematische Berechnun- gen, welche eben nicht den konkreten Einzelfall wiederspiegeln würden. Dies sei gerade mit Blick auf die Wohnkosten ersichtlich, welche in den Zür- cher Tabellen mit Fr. 285.– angegeben seien, während gleichzeitig statuiert werde, dass bei drei Kindern rund 78% der Wohnkosten auf die Kinder ent- fallen würden, was im konkreten Fall einem Wohnkostenanteil von Fr. 716.– pro Kind entsprechen würde (Urk. 9 S. 18-22). d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und von den Partei- en auch nicht bestritten ist der Beizug der Zürcher Tabellen zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (BGE 120 II 285, Erw. 3a/cc; 116 II 110, Erw. 3; BGer 5C.66/2004 vom 7. September 2004, Erw. 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass die pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerte der Zürcher Ta- bellen anhand der individuellen Bedürfnislage jedes Einzelfalls zu konkreti- sieren und auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen sind. Dass die Parteien im Jahr 2007 in ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen gelebt haben, zeigt alleine die ehemals eheliche Liegenschaft mit 9 Zimmern in H._____. Wenn der Gesuchsteller daher geltend macht, die Familie habe trotz seines überdurchschnittlichen Einkommens mittelständig bescheiden gelebt, ist er damit nicht zu hören. Der Gesuchsteller selber anerkennt denn auch eine Erhöhung des Barbedarfs um 25%.
Der Barbedarf eines Kindes zwischen 13 bis 18 Jahre mit zwei oder mehr Geschwistern beträgt gemäss Zürcher Tabellen Fr. 1'665.–. Darin enthalten sind Fr. 195.– für Pflege und Erziehung, welche als Naturalleistung durch den obhutsberechtigten Elternteil erbracht werden. Zur Ermittlung des Bar- bedarfs ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt damit ein zu de- ckender Barbedarf der drei Kinder von monatlich je 1'470.–.
Diesen Bedarf gemäss Zürcher Tabellen gilt es den individuellen Bedürfnis- sen der drei gemeinsamen Kinder der Parteien anzupassen. Aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers rechtfertigt sich eine pauschale Erhöhung des Grundbedarfs um 30% auf Fr. 1'911.–. Damit
- 23 - wird den gesteigerten Bedürfnissen der Kinder (bspw. Kosten Generalabon- nement) Rechnung getragen. Weiter ist der Wohnkostenanteil der Kinder konkret zu berechnen. Die Zürcher Tabellen gehen von einem Kostenanteil von Fr. 285.– pro Kind für Wohnkosten aus. Gemäss den Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder (vgl. www.ajb.zh.ch, fortan Empfehlungen) ist der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit einem Drittel zu veranschlagen, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Vier- tel und bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel erhöht (vgl. S. 13 der Empfehlungen). Ausgehend von den aktuellen Wohnkosten der Ge- suchstellerin von Fr. 2'930.– entfällt auf die drei Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 2'295.–, was einem solchen von Fr. 765.– pro Kind entspricht. Die gemäss Zürcher Tabelle vorgesehenen Wohnkosten von Fr. 285.– sind ent- sprechend um Fr. 480.– zu erhöhen. Daraus resultiert ein zu deckender Barbedarf von Fr. 2'391.–. Mit diesen Erhöhungen wird den guten finanziel- len Verhältnissen des Gesuchstellers, an welchen die Kinder partizipieren, ausreichend Rechnung getragen. Der von der Vorinstanz zusätzlich gewähr- te Zuschlag für Ferien und Freizeit von rund Fr. 968.– pro Kind und Monat ist nicht angezeigt. Zum einen sind in den Zürcher Tabellen unter dem Titel "weitere Kosten" bereits Fr. 750.– dafür vorgesehen. Diese Bedarfsposition in den Zürcher Tabellen soll sodann neben Ferien und Freizeitaktivitäten gemäss den Empfehlungen auch die private Schulung der Kinder abdecken, welche im vorliegenden Fall vom Gesuchsteller aber mittels Direktzahlungen separat übernommen wird. Somit steht den Kindern des Gesuchstellers der volle Betrag von Fr. 750.– für die Ferien- und Freizeitgestaltung zur Verfü- gung. Durch die Erhöhung dieses Betrages um 30% auf Fr. 975.– ist den gu- ten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ausreichend Rechnung getragen. Dass der eheliche Lebensstandard weit über diesem Betrag gele- gen habe, wurde nicht substantiiert geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dass die Kinder ihre Ferien - ihrem Alter entspre- chend - lediglich eine Woche im Jahr mit dem Gesuchsteller verbringen, än- dert daran nichts. Der ermittelte Betrag für Ferien und Freizeit gemäss Zür- cher Tabellen umfasst sämtliche Ferien- und Freizeitaktivitäten. Verbringen
- 24 - die Kinder diese teilweise mit dem Gesuchsteller, müsste korrekterweise ein Teil des Betrages für ihn ausgeschieden werden. Die umgekehrte Vorge- hensweise der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin aufgrund des geleb- ten reduzierten Besuchsrechts mehr Kosten entstehen, als in den Zürcher Tabellen vorgesehen, ist daher nicht überzeugend. e) Der Barbedarf der Kinder beläuft sich damit unter Berücksichtigung der Er- höhung des Gesamtbedarfs um 30% sowie der erhöhten Wohnkosten auf Fr. 2'391.– pro Kind. Hiervon sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3), was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Für die drei Kinder ist eine Kinder- zulage von je Fr. 250.– erhältlich (vgl. www.svazurich.ch). Gesamthaft be- läuft sich der Bedarf der Kinder daher auf (gerundet) Fr. 2'140.– pro Kind und Monat zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinderzulagen.
E. 3.3 Anrechnung des Lehrlingslohnes a) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren auf eine Anrechnung des Lehrlingslohnes seines Sohnes C._____ an die Kinderun- terhaltsbeiträge verzichtet (VI-Urk. 153 S. 3). Im Berufungsverfahren führt er nun aus, dieser Verzicht sei unter der Bedingung erfolgt, dass Kinderunter- haltsbeiträge im von ihm beantragten Sinne zugesprochen würden. Sollte hingegen ein Unterhaltbeitrag von über Fr. 1'750.– zuzüglich Fr. 250.– Kin- derzulage zugesprochen werden, bestehe er auf einer vollständigen An- rechnung des Lehrlingslohnes (Urk. 1 S. 17). b) Es weist nichts darauf hin, dass der Verzicht des Gesuchstellers auf An- rechnung des Lehrlingslohnes von C._____ an die Kinderunterhaltsbeiträge bedingt erfolgt wäre. Der Gesuchsteller macht auch in keiner Weise geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem erklärten Verzicht verändert hätten, so- dass sein Verzicht nicht mehr sachgerecht wäre. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das Lehrlingseinkommen von C._____ nicht in die Un-
- 25 - terhaltsberechnung einzubeziehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass eine vollständige Anrechnung des Lehrlingslohnes ohnehin nicht in Frage käme. Der Eigenverdienst des Kindes ist lediglich angemes- sen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35).
E. 3.4 Rückwirkung a) Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge ohne entsprechenden An- trag der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Juni 2012 zugesprochen. Zur Begründung führt sie an, das Gericht sei ihm Rahmen der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden und angesichts des Einkommens- sprunges des Gesuchstellers während der Trennungszeit rechtfertige sich eine rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 2 S. 27). b) Dies erscheint nicht sachgerecht. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht im Zusammenhang mit Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es sollte indes nicht ohne Not von den Anträgen der Parteien abgewichen werden. Es gibt keinen plausiblen Grund, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend festzusetzen wären, zumal der Ge- suchsteller seit der Trennung monatlich Fr. 5'000.– zuzüglich Kinderzulagen an Kinderunterhaltsbeiträgen geleistet hat.
E. 4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 28 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–, Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: dz
Dispositiv
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die drei Kinder von je CHF 2'950.– zuzüglich Kinder- und Erziehungszulagen rück- wirkend ab 1. Juni 2012 und für die Gesuchstellerin persönlich von CHF 10'916.– ab 1. Juni 2013 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
- Mit Bezug auf den ursprünglichen Antrag der Gesuchstellerin um Übernah- me der gesamten Schulkosten der Privatschule, welche C._____ bis im Ju- li 2013 besuchte (Rechtsbegehren Ziff. 2 von act. 137), wird das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben.
- Über den Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Privatschulkosten der Tochter D._____ (Rechtsbegehren Ziff. 3 von act. 137) wird in einer separa- ten Verfügung entschieden. - 4 -
- Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss (Rechtsbegehren Ziff. 5 von act. 137) wird abgewiesen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1): " 1. Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 15. November 2013 des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FE100118) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'750.– zuzüglich Familienzulage von CHF 250.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2013. Des Weiteren wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstel- lerin persönlich einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2013. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszah- lungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
- Eventualiter sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, von den Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 jeweils den monatlichen Nettobetrag des Lehrlingslohns eines jeden Kindes in Abzug zu bringen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin." Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 15. November 2013) sei zu bestätigen. - 5 - – unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers –" ********************************************************************************* Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. August 1995 in Bern geheiratet. Aus der Ehe gin- gen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1996), E._____ (geboren am tt.mm.1997) und D._____ (geboren am tt.mm.1999) hervor. Nachdem die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. April 2008 aufgehoben und das Getrenntleben aussergerichtlich durch eine Trennungsvereinbarung geregelt haben (VI-Urk. 4), stehen sie seit Juni 2010 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (VI-Urk. 1). In diesem Rahmen hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit eingangs genannten Anträgen gestellt (VI-Urk. 137). Nach einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Ge- suchstellerin (VI-Urk. 153) und einer Novenstellungnahme seitens der Ge- suchstellerin (Urk. 161) fällte die Vorinstanz am 15. November 2013 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2).
- Hiergegen hat der Gesuchsteller innert Frist Berufung erhoben und die ein- gangs aufgeführten Anträge gestellt (Urk. 1). Die Berufungsantwort der Ge- suchstellerin datiert vom 17. Januar 2014 (Urk. 9). Der Gesuchsteller reichte unter dem Datum vom 5. Februar 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme ins Recht (Urk. 13), welche der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13 Seite 1 und 14). B. Vorbemerkungen
- Was die Ausführungen zum summarischen Verfahren sowie zu den an- wendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 5-7). - 6 -
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ehegatten- sowie Kin- derunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das hat unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung insbesondere auch für das summarische Massnahmeverfahren zu gelten (BGE 138 III 625, ins- besondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Die von der Ge- suchstellerin vorgetragenen Behauptungen in Urk. 9 S. 6 Abs. 2 und 3, S. 10-12, S. 14 Abs. 4 und 5, S. 15 Abs. 4, S. 16 Abs. 1, S. 19 Abs. 2 und 3 sowie S. 20 Abs. 3 und S. 22 Abs. 4 sind vor diesem Hintergrund unbeacht- lich. C. Unterhalt
- Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin anhand des Bedarfs der Parteien und dem Einkommen des Gesuchstellers aus dem Jahr 2007 berechnet. Sie führte diesbezüglich aus, der Unterhalt knüpfe an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Dieser Standard bilde gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltes. Bedarfskosten, welche erst nach der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes anfielen und nicht als trennungsbeding- te Mehrkosten bezeichnet werden könnten, seien entsprechend nicht zu be- rücksichtigen. Nacheheliche Karrieresprünge oder ausserordentlich grosse Einkommenssteigerungen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten würden entsprechend ebenfalls nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wer- den, ausser sie seien im Scheidungszeitpunkt unmittelbar bevorgestanden und daher noch als ehebedingt zu betrachten (Urk. 2 S. 8-13). - 7 - Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Die Parteien haben sich im April 2008 getrennt, weshalb sich die Unterhaltsbe- rechnung im vorliegenden Fall nach den Bedarfs- und Einkommensverhält- nissen des Jahres 2007 zu richten hat. Entgegen der Darstellung der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 9 S. 7) hat sie im vorinstanzli- chen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Einkommenssteigerung des Gesuchstellers (von Fr. 35'677.– im Jahr 2007 auf rund Fr. 51'000.– im Jahr 2011) ehebedingt gewesen sei. Solches ist aus den Akten auch nicht er- sichtlich. Entsprechend bleibt es dabei, dass für die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt das Einkommen des Gesuchstellers und der Be- darf der Parteien zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten aus dem Jahr 2007 relevant sind. Mit Blick auf die Kinderunterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz ebenso zutref- fend ausgeführt, dass diese im Gegensatz zum getrennt lebenden Ehegat- ten Anspruch darauf haben, am aktuellen Lebensstandard - und damit auch an der Einkommenssteigerung - des Unterhaltsverpflichteten teilzuhaben (Urk. 2 S. 24). Bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist daher vom aktuellen Einkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 51'000.– auszu- gehen.
- Ehegattenunterhalt 2.1 Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von netto Fr. 35'677.– pro Monat und einem Bedarf der Parteien von Fr. 10'551.– (Gesuchstellerin mit den Kindern) resp. Fr. 17'446.– (Gesuchsteller) ver- pflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'916.– zu bezahlen. 2.2 Der Gesuchsteller erachtet einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von maximal Fr. 7'500.– für angemessen. Er kritisiert die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode (nachstehend Erw. 2.3) sowie die der vo- - 8 - rinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Bedarfszahlen bei- der Parteien (nachstehend Erw. 2.4 und 2.5). 2.3 Berechnungsmethode a) Die Vorinstanz hat die Ehegattenunterhaltsbeiträge mittels der zweistufigen Methode (Existenzminimaberechnung mit Überschussbeteiligung) berechnet und die Methodenwahl damit begründet, dass die Gesuchstellerin anstelle des massgebenden Bedarfs des Jahres 2007 ihren aktuellen Bedarf sub- stantiiert habe (Urk. 2 S. 15 f.). b) Der Gesuchsteller stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, die Vo- rinstanz habe zu Unrecht der zweistufigen Berechnungsmethode den Vor- zug gegeben. Zum einen sei die einstufige Berechnungsmethode unter den Parteien im Scheidungsverfahren unumstritten gewesen, und zum anderen habe sich die Vorinstanz selber bereits für die einstufige Berechnungsme- thode entschieden, indem sie sich im angefochtenen Entscheid mit dem ge- bührenden Bedarf der Gesuchstellerin auseinandergesetzt habe. Es stelle eine unzulässige Kehrtwende der Vorinstanz dar, wenn diese alleine auf- grund der mangelnden Substantiierung des gebührenden Bedarfs durch die Gesuchstellerin auf die zweistufige Berechnungsmethode ausweiche (Urk. 1 S. 4-7). c) Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsberechnung vor (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2). Dieser geniesst im Rah- men des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (vgl. Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Es ist zutreffend, dass im Falle von ausserordentlich guten wirt- schaftlichen Verhältnissen oft der einstufigen Berechnungsmethode der Vor- zug gegeben wird. Dies, da vermutet wird, dass Parteien in guten wirtschaft- lichen Verhältnissen nicht ihr ganzes Einkommen ausgeben, sondern etwas sparen. In diesem Fall kann der gemeinsam gelebte Standard nicht anhand des Einkommens, sondern nur anhand der Ausgaben bestimmt werden. Insbesondere würde in diesem Fall, wenn der unterhaltsberechtigten Partei - 9 - die Hälfte des den Familienbedarf übersteigenden Betrages zugesprochen würde, die Möglichkeit eröffnet, den gemeinsamen Standard weiterzuleben und zusätzlich aus den Beiträgen der unterhaltsverpflichteten Partei Erspar- nisse zu äufnen. Es würde mit anderen Worten zu einer Vermögensbildung bzw. -verschiebung kommen, die im Massnahmeverfahren zu vermeiden ist, da diese Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- dungsverfahren ist. Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsme- thode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, dass wenn eine Sparquote besteht, stets die einstufige Methode anzuwenden ist. Der Sparquote kann auch begegnet werden, in- dem sie als Bedarfsposition des Unterhaltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Es darf dabei nie aus den Augen gelassen werden, dass im Massnahmever- fahren nur einstweilige Regelungen zu treffen sind, die aufgrund der Verfah- rensart nicht mit letzter Präzision bestimmt werden können. Definitive und differenzierte Lösungen sind hernach im Scheidungsverfahren zu erarbeiten. Dabei bieten abstrakte Berechnungsmethoden den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und dennoch eine nachvoll- ziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs - wie im vorliegenden Fall - nachvoll- ziehbar schwierig gestaltet, da ein rund sechs Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmetho- de durch die Möglichkeit der Pauschalisierung der Bedarfspositionen be- gegnet werden. Unter Berücksichtigung der Sparquote des Unterhaltsbe- rechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode sodann zum gleichen Ergebnis führen, wie die einstufige Unterhaltsberechnung. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat das ihr zustehende Ermessen mit der Wahl der zweistufigen Berechnungsme- thode nicht verletzt. - 10 - 2.4 Bedarf Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den drei Kindern im Jahr 2007 auf Fr. 10'551.– veranschlagt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Bedarfspositionen Auto und Krankheitskosten (Urk. 1 S. 7). b) Mit Bezug auf die Autokosten moniert der Gesuchsteller, der von der Vo- rinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 602.– pro Monat sei für eine Nichter- werbstätige zu hoch. Die Ausgaben seien grösstenteils weder substantiiert behauptet noch mittels Belegen glaubhaft gemacht worden. Insbesondere die monatlichen Benzinkosten von Fr. 100.– sowie die Servicekosten von Fr. 223.– seien nicht belegt. Anerkannt werde ein Betrag von Fr. 380.–, wo- rin ein Betrag für Benzin/Service von Fr. 100.– inbegriffen sei (Urk. 1 S. 7). Beim von der Vorinstanz berücksichtigen Betrag für Benzin handelt es sich um eine Schätzung, welche im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Er- messens liegt. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, weshalb ein gewisser Benzinverbrauch die logische Konsequenz davon ist. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 223.– für Servicekosten ist hingegen nicht schlüssig. Die Ge- suchstellerin hat die Servicekosten der Jahre 2009 bis 2013 mittels Belegen dokumentiert (Urk. 114/62-68). Da es sich bei den Ausgaben für den Auto- service um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten han- delt, ist es nicht verfehlt, die eingereichten Belege aus den Jahren 2009 bis 2013 als Richtgrösse heranzuziehen. Ausgewiesen sind durch die Rech- nungen lediglich Kosten von Fr. 13'488.15 in fünf Jahren. Dies entspricht ei- nem monatlichen Betrag von rund Fr. 225.–. Da der Gesuchstellerin im Be- darf aber lediglich eines der beiden Fahrzeuge angerechnet werden kann, ist ein Betrag von monatlich Fr. 112.– für Servicekosten zu berücksichtigen. Gesamthaft resultiert daraus - zusammen mit den unangefochten gebliebe- nen Kosten von Fr. 110.10 für die Motorfahrzeugversicherung, Fr. 120.– für den Parkplatz und Fr. 49.– für die Strassenverkehrsgebühren mit Wechsel- - 11 - schild - ein im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigender Betrag für das Auto von (gerundet) Fr. 490.–. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Krankheitskosten von Fr. 233.– berücksichtigt (Urk. 2 S. 17). Der Betrag setzt sich zusammen aus der Franchise der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.– und dem Selbstbehalt von Fr. 700.– im Jahr. Die Franchise und der Selbstbehalt der Kinder wurde mit Fr. 50.– pro Monat veranschlagt (Urk. 2 S. 20). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Krankheitskosten der Gesuchstellerin und der Kinder seien nicht glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 7). Dem Gesuchsteller ist zu widersprechen. Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2004 einer Diskushernie-Operation unterziehen musste (vgl. Urk. 22 S. 6, Urk. 24 S. 9). Gemäss gerichtlichem Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ leidet die Gesuchstellerin an einer "multietage- ren frühzeitigen Degeneration der Bandscheiben, und zwar LS2/3, LS3/4, LS 4/5, L5/S1, so genannten "Black Discs", wobei die unterste Bandscheibe zu- dem ein Zustand nach Diskushernie-Operation ist auf der rechten Seite, mit deutlich verschmälerter Bandscheibe, Desintegration der Bandscheibe und kleinem Flüssigkeitspool im Zentrum sowie einem weiter bestehenden Se- quester auf der rechten Seite und zudem subchondralen Ödemen, bzw. Ver- fettungen, als Zeichen einer chronischen Irritation in diesem Segment." Es handle sich um eine progrendiente Erkrankung, die meistens schon in jun- gen Jahren beginne. Die Patientin sei im Alltag wesentlich beeinträchtigt (VI- Urk. 94 Ad. 1). Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen liegt es nahe, dass die Gesuchstellerin zur Behandlung ihrer chronischen Rückenschmer- zen (Medikamente, Physiotherapie, etc.) ihre Franchise sowie ihren Selbst- behalt seit der Diskushernie-Operation im Jahr 2004 vollumfänglich auf- braucht. Inwiefern die Kinder ihre Franchisen sowie den Selbstbehalt regel- mässig aufgebraucht haben, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist lediglich der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von Fr. 183.– im Bedarf zu berücksichtigen. - 12 - d) Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufungsantwort die unter- lassene Berücksichtigung der Positionen Nachhilfeunterricht, Haushaltshilfe, alternative Therapien, Zahnarzt- bzw. Medikamentenkosten sowie Vorsorge (Urk. 9 S. 17). Zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht ist festzuhalten, dass diese - wie die Gesuchstellerin selber ausführt (vgl. Urk. 161 S. 3) - im Jahr 2007 nicht angefallen sind, weshalb sie nicht zum zuletzt gelebten ehelichen Standard gehören. Die Vorinstanz hat diese Auslagen daher zu Recht nicht berück- sichtigt. Die Kosten für die Haushaltshilfe sind ebenfalls nicht im Bedarf der Gesuch- stellerin aufzunehmen. Massgebend ist der gelebte Standard des Jahres
- Die Gesuchstellerin führt selber aus, dass sie im Jahr 2007 noch nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei (Urk. 137 S. 13). Vielmehr begründet sie diese Bedarfsposition mit einem erneuten Bandscheibenvor- fall im Jahr 2013, welcher ihr die Haushaltsarbeit während sechs bis acht Wochen verunmöglicht habe (Urk. 161 S. 5). Damit gehören diese Ausga- ben aber weder zum zuletzt gelebten ehelichen Standard noch stellen sie trennungsbedingte Mehrkosten dar. Sie wurden entsprechend zu Recht nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt. Die geltend gemachten Kosten für die alternativen Therapien sind mangels ausreichender Substantiierung nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Ge- suchstellerin machte in ihrem Massnahmebegehren lediglich geltend, auf- grund der Rückenprobleme benötige sie zahlreiche Therapien und Medika- mente. Im Umfang der Franchise und des Selbstbehaltes haben diese Kos- ten Eingang in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin gefunden. Krank- heitskosten im darüber hinausgehenden Ausmass sind hingegen nicht dar- getan. Ob die ins Feld geführten Therapien (welche?) allenfalls von der Krankenkasse übernommen wurden oder seit dem erneuten Bandscheiben- vorfall im Jahr 2013 vermehrt nötig geworden sind, kann den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht entnommen werden. Damit bleibt es bei der Be- - 13 - rücksichtigung der Krankheitskosten im Umfang der Franchise und dem Selbstbehalt. Gleiches gilt für die Zahnarztkosten. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Mass- nahmebegehren lediglich ausgeführt, für die Kinder würden regelmässig Zahnarztkosten anfallen (Urk. 137 S. 7). Welcher Betrag dabei angefallen ist oder ob allenfalls Leistungen aus einer Zusatzversicherung vergütet wurden, ist nicht ersichtlich. Schliesslich wurde auch der geltend gemachte Betrag von Fr. 800.– für den Aufbau einer angemessenen Vorsorge zu Recht nicht in die Bedarfsrech- nung miteinbezogen. Für die Berücksichtigung eines Betrages zum Aufbau der Altersvorsorge der Gesuchstellerin besteht keine Rechtsgrundlage. Dem Massnahmeverfahren - während welchem die Gesuchstellerin aufgrund der nach wie vor bestehenden Ehe am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers partizipiert - ist ein Zuschlag für Altersvorsorge unbekannt. Im Übrigen steht es der Gesuchstellerin frei, den ihr zur Verfügung stehenden Freibetrag (vgl. Erw. 7.1) für die Äufnung ihrer Altersvorsorge zu verwenden. e) Gesamthaft ist der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern auf (gerundet) Fr. 10'389.– festzusetzen. 2.5. Bedarf Gesuchsteller a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 17'446.– festge- setzt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Be- darfspositionen Auto, Sparquote sowie Steuern (Urk. 1 S. 8-10). b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers den Pauschalbetrag von Fr. 500.– für Autokosten berücksichtigt. Sie führte diesbezüglich aus, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei, die zur Zeit anfallende Leasingrate hingegen nicht zum ehelichen Standard gehört habe (Urk. 2 S. 20). - 14 - Der Gesuchsteller hält berufungsweise dafür, dass die Leasingraten von monatlich Fr. 524.– für das Fahrzeug der unteren Mittelklasse zu berück- sichtigten seien, da auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Fahrzeug Volvo XC 90 V8 für bedarfsrelevant erachtet worden sei, obwohl dieses Fahrzeug rund dreieinhalb Monate vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ge- kauft worden sei und damit offensichtlich nicht zum ehelichen Standard ge- hört habe. Weitere Fr. 220.– seien für die Strassenverkehrsabgabe sowie für den Fahrzeugunterhalt einzusetzen (Urk. 1 S. 8). Der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. In der Tat wurde während der Ehe der Parteien kein Fahrzeug geleast, womit Leasingraten nicht zum ehelichen Standard gehören. Das auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigte Fahrzeug wurde hingegen während bestehender Ehe ge- kauft und bildet daher Teil des zuletzt gelebten Standards. Dass dieser Kauf erst dreieinhalb Monate vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erfolgt ist, ist dabei nicht relevant. Es ist unbestritten, dass beide Parteien während der gelebten Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatten (die entspre- chende gegenteilige Behauptung der Gesuchstellerin in Urk. 9 S. 14 stellt ein unzulässiges Novum dar), weshalb im Bedarf beider Parteien ein Fahr- zeug zu berücksichtigen ist. Um welches Fahrzeug es sich dabei konkret handelt, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim durch die Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzten Betrag für Auto- kosten. Dies erscheint auch gerade mit Blick auf die Gleichbehandlung der beiden Ehegatten angemessen. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers einen Betrag von Fr. 7'396.– als Sparquote berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, das Ver- mögen der Parteien habe im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 40'710.– zugenommen. Im Jahr 2007 habe der Vermögenszuwachs hin- gegen nur Fr. 2'342.– betragen. Der Gesuchsteller habe aber glaubhaft ma- chen können, dass im Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 64'800.– in seine Alters- vorsorge investiert und ein Auto zum Preis von Fr. 72'000.– gekauft worden sei. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers seien seine Berufsauslagen - 15 - nicht zur Sparquote hinzuzurechnen, da diese zum laufenden Bedarf der Familie gehören würden. Verluste bei den Aktien seien ebenfalls nicht zur Sparquote zu addieren. Damit resultiere gesamthaft eine Sparquote von Fr. 139'142.– für das Jahr 2007. Angesichts der Schwankungen in den bei- den der Trennung vorausgehenden Jahren sei auf den Durchschnitt der Jah- re 2006 und 2007 abzustellen und daher von einer durchschnittlichen Spar- quote von Fr. 88'755.– pro Jahr auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 7'396.– entspreche (Urk. 2 S. 21). - Zunächst wehrt sich der Gesuchsteller gegen die fehlende Hinzurechnung seiner Berufsauslagen. Die in der Steuererklärung 2007 ausgewiesenen Be- rufsauslagen im Betrag von Fr. 33'047.– seien auf seine Tätigkeit als … [Funktion als Arzt] zurückzuführen und würden klarerweise nicht die Familie, sondern lediglich ihn persönlich betreffen. Dies sei von der Gesuchstellerin auch nie bestritten worden. Entweder seien die Berufsauslagen als separate Bedarfsposition oder als Teil der Sparquote in seinem Bedarf zu berücksich- tigen (Urk. 1 S. 9). Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen. In der Steuererklärung 2007 haben die Parteien Berufsauslagen des Gesuchstel- lers von Fr. 33'047.– ausgewiesen (VI-Urk. 162/24). Der darin enthaltene Betrag von Fr. 6'630.– für das Fahrzeug wurde im Bedarf des Gesuchstel- lers bereits unter der Bedarfsposition Auto angemessen berücksichtigt, wes- halb sie nicht erneut in die Berechnung einfliessen kann. Die im Zusammen- hang mit der auswärtigen Verpflegung anfallenden Mehrkosten von Fr. 3'200.– sind zu berücksichtigen (vgl. III.3.2 des Kreisschreibens der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Die Weiterbildungskosten von Fr. 11'150.– sind in der Steuererklärung mittels Belegen dokumentiert. Es handelt sich dabei nicht um fiktive Kosten. Die üb- rigen Berufsauslagen im Betrag von Fr. 11'267.– werden im Umfang von Fr. 3'800.– für Beiträge an die Berufsverbände sowie Fachliteratur ausge- wiesen. Dies erscheint glaubhaft. Weitere Fr. 7'467.– werden für die regel- - 16 - mässige Nutzung eines privaten Arbeitszimmers im eigenen Haus verbucht. Dabei handelt es sich augenscheinlich nicht um einen zusätzlich zur Miete anfallenden Betrag, sondern es wird ein Neuntel des Jahresmietzinses der damaligen ehelichen Liegenschaft als steuerrechtlichen Aufwand verbucht. Da im Bedarf des Gesuchstellers bereits sämtliche Auslagen im Zusam- menhang mit seinen Wohnkosten berücksichtigt worden sind, kann kein zu- sätzlicher Betrag für ein privates Arbeitszimmer als Berufsauslage in die Be- rechnung einfliessen, da der genannte Betrag ansonsten doppelt berück- sichtigt würde. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Gesuchstellerin habe erst im Berufungsverfahren und damit verspätet auf das private Ar- beitszimmer als fiktive Berufsauslage hingewiesen, ist er damit nicht zu hö- ren. Die Zusammensetzung der geltend gemachten Berufsauslagen ist aus der im Recht liegenden Steuererklärung des Jahres 2007 (VI-Urk. 162/24) ersichtlich und aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu wür- digen. Schliesslich weist der Gesuchsteller für seinen Nebenerwerb aus der Privatsprechstunde an der …klinik G._____ Berufsauslagen von Fr. 800.– aus, was glaubhaft erscheint. Gesamthaft ist im Bedarf des Gesuchstellers ein Betrag von Fr. 18'950.– als Berufsauslage zu berücksichtigen. - Die Verluste bei den Aktien im geltend gemachten Betrag von Fr. 14'178.– hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung nicht zur Sparquote hinzuge- rechnet (Urk. 2 S. 21). Der Gesuchsteller kritisiert diese Vorgehensweise und macht geltend, dieser Betrag habe nicht der Lebenshaltungsbestreitung der Familie gedient und schmälere die aus dem Vergleich der Steuererklärung 2007 und der Steuer- erklärung 2006 ermittelte Vermögenszunahme. Bei Werterhalt der genann- ten Wertschriften hätte das Vermögen um Fr. 14'178.– zugenommen (Urk. 1 S. 9). Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass sich die Kursverluste der Wert- schriften auf die zu ermittelnde Vermögenszunahme auswirken und daher bei der Berechnung der Sparquote miteinzubeziehen sind. Der in die Wert- schriften investierte Betrag diente nicht der Bestreitung des Familienunter- - 17 - haltes. Damit sind die ausgewiesenen Fr. 14'178.– bei der Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen. - Der Gesuchsteller kritisiert schliesslich die Berücksichtigung des Jahres 2006 für die Berechnung der Sparquote. Die Vorinstanz gehe selber davon aus, dass für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Parteien auf das Jahr 2007 abzustellen sei. Weshalb bei der Sparquote anderes gelten soll, sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8). Die Vorgehensweise der Vorinstanz überzeugt. Mit der Berücksichtigung ei- nes Durchschnittswertes kann den ausgewiesenen Schwankungen in der Vermögenszunahme angemessen Rechnung getragen werden. Unzutref- fend ist dagegen die vorinstanzliche Bezifferung der Vermögenszunahme im Jahr 2006 auf Fr. 40'710.–. In der Steuererklärung 2005 wiesen die Parteien ein Vermögen von Fr. 322'633.– (VI-Urk. 162/22) aus, in der Steuererklärung 2006 ein solche von Fr. 363'000.– (VI-Urk. 162/23). Das Vermögen nahm entsprechend um rund Fr. 40'370.– zu. Hinzuzurechnen sind - entsprechend dem unter Ziffer 4.3.b gemachten Erwägungen - die Berufsauslagen im Be- trag von Fr. 6'950.– (deklarierte Berufsauslagen abzüglich Autokosten sowie privates Arbeitszimmer, vgl. Urk. 162/123) sowie der unbestritten gebliebene Betrag von Fr. 30'000.– aus dem Autokauf im Jahr 2006 (vgl. VI-Urk. 115 S. 4) sowie der für den Umzug sowie neue Möbel aufgewendete Betrag von Fr. 25'000.– (vgl. VI-Urk. 115 S. 4), welcher von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und damit verspätet bestritten wurde (vgl. Urk. 9 S. 12). Damit resultiert im Jahr 2006 eine Sparquote von gesamthaft Fr. 102'320.–. - Ausgehend von einer Sparquote im Jahr 2006 von Fr. 102'320.– pro Jahr und Fr. 172'270.– für das Jahr 2007 resultiert ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 11'441.– pro Monat, welcher unter dem Titel Sparquote im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. d) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 5'059.– für Steu- ern angerechnet. Sie ging dabei vom durch die Steuererklärung 2007 aus- gewiesenen Steuerbetrag von Fr. 7'184.30 im Monat aus. Davon zog sie die - 18 - aktuelle Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 2'017.– ab (Urk. 2 S. 22). Der Gesuchsteller rügt die Tatsache, dass der auf die Gesuchstellerin entfal- lende Steueranteil mit der aktuell ausgewiesenen Steuerlast gleichgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 10). In der Tat überzeugt die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht. Es geht nicht an, auf der einen Seite mit der Steuerbelastung der Parteien im Jahr 2007 zu rechnen, auf Seiten der Gesuchstellerin aber die aktuelle Steuerbelas- tung zu berücksichtigen. Am zu berücksichtigenden Betrag im Bedarf des Gesuchstellers ändert sich allerdings nichts. Ausgehend vom ausgewiese- nen steuerbaren Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von Fr. 295'235.– (vgl. VI-Urk. 162/24) und in Berücksichtigung der (abzugsfähi- gen) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und die Kinder sowie des wegfallenden Kinderabzuges auf Seiten des Gesuchstellers erscheint ein Betrag von Fr. 5'059.– für Steuern den Verhältnissen angemessen. e) Gesamthaft beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers nach den erfolgten Korrekturen auf Fr. 21'491.–. Der Hinweis des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin selber in ihrem Massnahmebegehren einen Bedarf des Ge- suchstellers von Fr. 22'724.– anerkannt habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist nicht zu hören. Die Gesuchstellerin gibt an der genannten Stelle den vom Gesuch- steller aufgestellten Bedarf wieder und kommentiert es als grotesk, dass der Gesuchsteller gleichzeitig einen solchen Bedarf und seine mittelständig be- scheidene Lebenshaltung geltend mache (Urk. 137 S. 10). Eine Anerken- nung des Bedarfs kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um die Berechnung des gebührenden Bedarfs aus dem Jahr 2007, sondern des aktuellen Bedarfs, weshalb eine Anerkennung für das Jahr 2007 von Vornherein ausser Betracht fällt. - 19 - 2.6 Konkrete Berechnung des Ehegattenunterhaltes a) Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils weist die Gesuchstellerin im Jahr 2007 mit den Kindern einen Bedarf von Fr. 10'389.– auf, wovon (ge- rundet) Fr. 4'905.– auf die Kinder entfallen (Grundbeträge Fr. 1'800.–, Kran- kenkasse Fr. 257.35 [VI-Urk. 114/43-45], Wohnkostenanteil Fr. 2'295.– [vgl. Erw. Ziffer 3.d] und Kosten für das Generalabonnement der Kinder Fr. 552.55 [vgl. Urk. 2 S. 19]). Der Bedarf des Gesuchstellers ist auf Fr. 21'491.– festzusetzen. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich damit wie folgt: - Einkommen Gesuchstellerin CHF 0.– Einkommen Gesuchsteller CHF 35'677.– Total Einkommen CHF 35'677.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 5'484.– Bedarf der drei Kinder (2007) CHF 4'905.– Bedarf Gesuchsteller inkl. Sparquote CHF 21'491.– Total Bedarf CHF 31'880.– Überschuss CHF 3'797.– b) Die Vorinstanz hat den Überschuss zu 2/3 der Gesuchstellerin mit den Kin- dern und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt. Dies blieb unangefochten. Auf die Gesuchstellerin und die Kinder entfallen daher rund Fr. 2'531.– des Überschusses. Vom Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kindern im Jahr 2007 entfallen rund 55% auf die Gesuchstellerin persönlich. Ihr ist daher der anteilige Überschuss in diesem Verhältnis zuzusprechen, woraus eine Über- schussbeteiligung der Gesuchstellerin von Fr. 1'392.– resultiert. Der auf die Kinder entfallende Anteil des Überschusses findet in der vorliegenden Be- rechnung des Ehegattenunterhaltes keine Berücksichtigung, da die Gesuch- stellerin ansonsten überdurchschnittlich am Überschuss partizipieren würde. Bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge wird der individuelle Be- darf der Kinder nämlich unter Berücksichtigung der aktuellen, sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers einstufig bestimmt (vgl. Erw. 3 - 20 - nachstehend), weshalb eine Überschussverteilung zu Gunsten der Kinder unterbleiben kann. c) Damit resultiert folgender Ehegattenunterhaltsbeitrag: - Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder Fr. 5'484.– Anteil Überschuss Fr. 1'392.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'876.– d) Der Gesuchsteller anerkennt einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 7'500.– pro Monat. Mit Verweis auf die Dispositionsmaxime ist der Gesuchstellerin der vom Gesuchsteller anerkannte Betrag von Fr. 7'500.– als Unterhalt zuzusprechen.
- Kinderunterhalt 3.1 Die Vorinstanz hat für die Kinder unter Berücksichtigung des seit dem Jahr 2007 auf rund Fr. 51'000.– angestiegenen Monatseinkommens des Gesuch- stellers rückwirkend ab 1. Juni 2012 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Kind und Monat festgesetzt. Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Beru- fung die Bedarfsberechnung der Kinder (nachstehend Erw. 3.2), die unter- lassene Anrechnung des Lehrlingslohnes von C._____ (nachstehend Erw. 3.3) sowie die rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (nachstehend Erw. 3.4). 3.2 Bedarf der Kinder a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der drei Kinder anhand der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unter- haltsbedarf"; im Folgenden: Zürcher Tabellen) ermittelt und den konkreten Verhältnissen angepasst. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Kinder im Gegensatz zur unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin nicht bloss Anspruch auf den zuletzt gelebten, sondern auf den aktuellen Standard hätten. Des- halb rechtfertige es sich, dass der monatliche Barbedarf von Fr. 1'585.– pro Kind und Monat um 25% erhöht werde. Damit werde dem überdurchschnitt- - 21 - lichen Einkommen des Gesuchstellers Rechnung getragen. Schliesslich sei ein Zuschlag von Fr. 775.– pro Monat und Kind für Freizeit und Ferien zu machen, da der Gesuchsteller die Kinder nur jedes sechste Wochenende und eine Woche in den Ferien betreue, was lediglich einem Bruchteil des üblichen Besuchsrechts entspreche. Dies bedeute für die Gesuchstellerin einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, welcher mit diesem Zuschlag abgegolten werde. Der genannte Zuschlag sei wiederum um 25% zu erhö- hen und so dem überdurchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers an- zupassen. Gesamthaft resultiere daraus ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 8'850.– für alle drei Kinder (Urk. 2 S. 24 ff.). b) Der Gesuchsteller erklärt sich mit der Erhöhung des Barbedarfs der Kinder gemäss Zürcher Tabellen um 25% einverstanden. Zum einen betrage der Barbedarf der Kinder aber nicht Fr. 1'585.–, sondern lediglich Fr. 1'470.– (Unterhaltsbedarf von Fr. 1'665.– abzüglich Fr. 195.– für Pflege und Erzie- hung als Naturalleistung), was zu einem um 25% erhöhten Barbedarf von Fr. 1'837.50 führe. Zum anderen sei davon gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Familienzulage (heute Kinderzulage) abzuziehen. Eine zusätzliche Erhöhung des Barbedarfs um Fr. 968.75 (Fr. 775.– zuzüglich Zuschlag von 25%) pro Monat und Kind für Ferien und Freizeit sei hingegen unhaltbar. Zum einen verkenne die Vorinstanz, dass im Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen bereits ein (vorliegend um 25% erhöhter) Betrag für Ferien und Freizeit beinhaltet sei. Zum anderen habe die Gesuchstellerin nie behauptet, geschweige denn belegt, dass die Parteien Geld für Ferien in dieser Grössenordnung ausgegeben hätten. Der im Verhältnis zu den be- reits im Barbedarf gemäss Zürcher Tabellen beinhalteten zusätzlich zuge- sprochenen Betrag von Fr. 34'875.– für Ferien und Freizeit führe zu einer massiven Vermögensbildung auf Seiten der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz spreche der Gesuchstellerin mit Blick auf die Kosten für Ferien und Freizeit mit einer abenteuerlichen Begründung das Dreifache dessen zu, was die Gesuchstellerin selber verlangt habe (Urk. 1 S. 11 ff.) - 22 - c) Die Gesuchstellerin hält die Erwägungen der Vorinstanz für zutreffend. Bei den Zürcher Tabellen handle es sich lediglich um schematische Berechnun- gen, welche eben nicht den konkreten Einzelfall wiederspiegeln würden. Dies sei gerade mit Blick auf die Wohnkosten ersichtlich, welche in den Zür- cher Tabellen mit Fr. 285.– angegeben seien, während gleichzeitig statuiert werde, dass bei drei Kindern rund 78% der Wohnkosten auf die Kinder ent- fallen würden, was im konkreten Fall einem Wohnkostenanteil von Fr. 716.– pro Kind entsprechen würde (Urk. 9 S. 18-22). d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und von den Partei- en auch nicht bestritten ist der Beizug der Zürcher Tabellen zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (BGE 120 II 285, Erw. 3a/cc; 116 II 110, Erw. 3; BGer 5C.66/2004 vom 7. September 2004, Erw. 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass die pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerte der Zürcher Ta- bellen anhand der individuellen Bedürfnislage jedes Einzelfalls zu konkreti- sieren und auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen sind. Dass die Parteien im Jahr 2007 in ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen gelebt haben, zeigt alleine die ehemals eheliche Liegenschaft mit 9 Zimmern in H._____. Wenn der Gesuchsteller daher geltend macht, die Familie habe trotz seines überdurchschnittlichen Einkommens mittelständig bescheiden gelebt, ist er damit nicht zu hören. Der Gesuchsteller selber anerkennt denn auch eine Erhöhung des Barbedarfs um 25%. Der Barbedarf eines Kindes zwischen 13 bis 18 Jahre mit zwei oder mehr Geschwistern beträgt gemäss Zürcher Tabellen Fr. 1'665.–. Darin enthalten sind Fr. 195.– für Pflege und Erziehung, welche als Naturalleistung durch den obhutsberechtigten Elternteil erbracht werden. Zur Ermittlung des Bar- bedarfs ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt damit ein zu de- ckender Barbedarf der drei Kinder von monatlich je 1'470.–. Diesen Bedarf gemäss Zürcher Tabellen gilt es den individuellen Bedürfnis- sen der drei gemeinsamen Kinder der Parteien anzupassen. Aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers rechtfertigt sich eine pauschale Erhöhung des Grundbedarfs um 30% auf Fr. 1'911.–. Damit - 23 - wird den gesteigerten Bedürfnissen der Kinder (bspw. Kosten Generalabon- nement) Rechnung getragen. Weiter ist der Wohnkostenanteil der Kinder konkret zu berechnen. Die Zürcher Tabellen gehen von einem Kostenanteil von Fr. 285.– pro Kind für Wohnkosten aus. Gemäss den Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder (vgl. www.ajb.zh.ch, fortan Empfehlungen) ist der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit einem Drittel zu veranschlagen, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Vier- tel und bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel erhöht (vgl. S. 13 der Empfehlungen). Ausgehend von den aktuellen Wohnkosten der Ge- suchstellerin von Fr. 2'930.– entfällt auf die drei Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 2'295.–, was einem solchen von Fr. 765.– pro Kind entspricht. Die gemäss Zürcher Tabelle vorgesehenen Wohnkosten von Fr. 285.– sind ent- sprechend um Fr. 480.– zu erhöhen. Daraus resultiert ein zu deckender Barbedarf von Fr. 2'391.–. Mit diesen Erhöhungen wird den guten finanziel- len Verhältnissen des Gesuchstellers, an welchen die Kinder partizipieren, ausreichend Rechnung getragen. Der von der Vorinstanz zusätzlich gewähr- te Zuschlag für Ferien und Freizeit von rund Fr. 968.– pro Kind und Monat ist nicht angezeigt. Zum einen sind in den Zürcher Tabellen unter dem Titel "weitere Kosten" bereits Fr. 750.– dafür vorgesehen. Diese Bedarfsposition in den Zürcher Tabellen soll sodann neben Ferien und Freizeitaktivitäten gemäss den Empfehlungen auch die private Schulung der Kinder abdecken, welche im vorliegenden Fall vom Gesuchsteller aber mittels Direktzahlungen separat übernommen wird. Somit steht den Kindern des Gesuchstellers der volle Betrag von Fr. 750.– für die Ferien- und Freizeitgestaltung zur Verfü- gung. Durch die Erhöhung dieses Betrages um 30% auf Fr. 975.– ist den gu- ten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ausreichend Rechnung getragen. Dass der eheliche Lebensstandard weit über diesem Betrag gele- gen habe, wurde nicht substantiiert geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dass die Kinder ihre Ferien - ihrem Alter entspre- chend - lediglich eine Woche im Jahr mit dem Gesuchsteller verbringen, än- dert daran nichts. Der ermittelte Betrag für Ferien und Freizeit gemäss Zür- cher Tabellen umfasst sämtliche Ferien- und Freizeitaktivitäten. Verbringen - 24 - die Kinder diese teilweise mit dem Gesuchsteller, müsste korrekterweise ein Teil des Betrages für ihn ausgeschieden werden. Die umgekehrte Vorge- hensweise der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin aufgrund des geleb- ten reduzierten Besuchsrechts mehr Kosten entstehen, als in den Zürcher Tabellen vorgesehen, ist daher nicht überzeugend. e) Der Barbedarf der Kinder beläuft sich damit unter Berücksichtigung der Er- höhung des Gesamtbedarfs um 30% sowie der erhöhten Wohnkosten auf Fr. 2'391.– pro Kind. Hiervon sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3), was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Für die drei Kinder ist eine Kinder- zulage von je Fr. 250.– erhältlich (vgl. www.svazurich.ch). Gesamthaft be- läuft sich der Bedarf der Kinder daher auf (gerundet) Fr. 2'140.– pro Kind und Monat zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinderzulagen. 3.3 Anrechnung des Lehrlingslohnes a) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren auf eine Anrechnung des Lehrlingslohnes seines Sohnes C._____ an die Kinderun- terhaltsbeiträge verzichtet (VI-Urk. 153 S. 3). Im Berufungsverfahren führt er nun aus, dieser Verzicht sei unter der Bedingung erfolgt, dass Kinderunter- haltsbeiträge im von ihm beantragten Sinne zugesprochen würden. Sollte hingegen ein Unterhaltbeitrag von über Fr. 1'750.– zuzüglich Fr. 250.– Kin- derzulage zugesprochen werden, bestehe er auf einer vollständigen An- rechnung des Lehrlingslohnes (Urk. 1 S. 17). b) Es weist nichts darauf hin, dass der Verzicht des Gesuchstellers auf An- rechnung des Lehrlingslohnes von C._____ an die Kinderunterhaltsbeiträge bedingt erfolgt wäre. Der Gesuchsteller macht auch in keiner Weise geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem erklärten Verzicht verändert hätten, so- dass sein Verzicht nicht mehr sachgerecht wäre. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das Lehrlingseinkommen von C._____ nicht in die Un- - 25 - terhaltsberechnung einzubeziehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass eine vollständige Anrechnung des Lehrlingslohnes ohnehin nicht in Frage käme. Der Eigenverdienst des Kindes ist lediglich angemes- sen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). 3.4 Rückwirkung a) Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge ohne entsprechenden An- trag der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Juni 2012 zugesprochen. Zur Begründung führt sie an, das Gericht sei ihm Rahmen der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden und angesichts des Einkommens- sprunges des Gesuchstellers während der Trennungszeit rechtfertige sich eine rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 2 S. 27). b) Dies erscheint nicht sachgerecht. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht im Zusammenhang mit Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es sollte indes nicht ohne Not von den Anträgen der Parteien abgewichen werden. Es gibt keinen plausiblen Grund, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend festzusetzen wären, zumal der Ge- suchsteller seit der Trennung monatlich Fr. 5'000.– zuzüglich Kinderzulagen an Kinderunterhaltsbeiträgen geleistet hat.
- Zusammenfassung Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils resultiert folgende Un- terhaltspflicht des Gesuchstellers: Unterhaltsbeitrag GSin persönlich Fr. 7'500.– Unterhaltsbeitrag für die drei Kinder Fr. 6'420.– Unterhaltsbeitrag Total Fr. 13'920.– - 26 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen.
- Der Kläger verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung eines Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeitrages ab 1. Juni 2013 von gesamthaft Fr. 12'750.– pro Monat. Ausgehend von einer Geltungsdauer der vorsorgli- chen Massnahme von zwei Jahren ab Gesuchseinreichung entspricht dies einem Betrag von Fr. 306'000.–. Die Gesuchstellerin beantragte die Bestäti- gung des angefochtenen Entscheides und damit Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'916.– für sich persönlich ab 1. Juni 2013 und von Fr. 2'950.– pro Kind ab 1. Juni 2012. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von Fr. 580'584.–. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin und den Kindern gesamthaft Fr. 13'920.– ab
- Juni 2013 zu bezahlen. Damit werden bei einer mutmasslichen Geltungs- dauer der Massnahme von zwei Jahren ab Gesuchseinreichung Unterhalts- beiträge von Fr. 334'080.– zugesprochen. Der Gesuchsteller obsiegt daher im Umfang von rund 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Gesuchsteller daher im Umfang von 1/9 und der Gesuchstellerin im Umfang von 8/9 aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 auf 7/9 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zuzüg- lich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom
- November 2013 (Geschäfts-Nr.: FE100118) in Rechtskraft erwachsen sind. - 27 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbei- trag für die drei Kinder von je Fr. 2'140.– zuzüglich Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller im Umfang von 1/9 und der Gesuchstellerin im Umfang von 8/9 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 28 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–, Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130041-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 4. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2013 (FE100118-G)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (VI-Urk. 137 S. 2): " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die drei Kinder ab dem 1. Mai 2013 im Voraus zahlbare, monatli- che Unterhaltsbeiträge von CHF 2'750.– pro Kind zu leisten, zu- züglich weitergeleitete Kinderzulagen.
2. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu verpflichten, die gesamten Schulkosten der Privatschule, welche Sohn C._____ noch bis im Juli 2013 besucht, von CHF 2'880.– pro Quartal zu übernehmen.
3. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu verpflichten, die gesamten Schulkosten der Privatschule, welche Tochter D._____ seit dem Sommer 2013 besucht, von CHF 2'690.– pro Quartal zu über- nehmen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2013 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeitrag von CHF 12'200.– zu leisten.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von vom Gericht zu bestimmender Höhe für die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren sowie von CHF 10'000.– für Parteikosten zu leisten.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge –"
Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (VI-Urk. 161 S. 2) " An den Rechtsbegehren 1 sowie 3 bis 5 des Gesuchs um vorsorgli- che Massnahmen vom 6. Mai 2013 wird vollumfänglich festgehalten. Das Rechtsbegehren 2 wird infolge Bezahlung der entsprechenden Kosten durch den Gesuchsgegner zurückgezogen. Somit ergeben sich folgende Rechtsbegehren:
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die drei Kinder ab dem 1. Mai 2013 im Voraus zahlbare, monatli- che Unterhaltsbeiträge von CHF 2'750.– pro Kind zu leisten, zu- züglich weitergeleitete Kinderzulagen.
2. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu verpflichten, die gesamten Schulkosten der Privatschule, welche Tochter D._____ seit dem Sommer 2013 besucht, von CHF 2'690.– pro Quartal zu über- nehmen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2013 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeitrag von CHF 12'200.– zu leisten.
- 3 -
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von vom Gericht zu bestimmender Höhe für die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren sowie von CHF 10'000.– für Parteikosten zu leisten.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge –"
B. Des Gesuchstellers (VI-Urk. 153 S. 1): " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei vollumfänglich abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Las- ten der Gesuchstellerin."
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgerichtes Meilen: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die drei Kinder von je CHF 2'950.– zuzüglich Kinder- und Erziehungszulagen rück- wirkend ab 1. Juni 2012 und für die Gesuchstellerin persönlich von CHF 10'916.– ab 1. Juni 2013 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 2. Mit Bezug auf den ursprünglichen Antrag der Gesuchstellerin um Übernah- me der gesamten Schulkosten der Privatschule, welche C._____ bis im Ju- li 2013 besuchte (Rechtsbegehren Ziff. 2 von act. 137), wird das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben. 3. Über den Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Privatschulkosten der Tochter D._____ (Rechtsbegehren Ziff. 3 von act. 137) wird in einer separa- ten Verfügung entschieden.
- 4 - 4. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss (Rechtsbegehren Ziff. 5 von act. 137) wird abgewiesen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1):
" 1. Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 15. November 2013 des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FE100118) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'750.– zuzüglich Familienzulage von CHF 250.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2013.
Des Weiteren wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstel- lerin persönlich einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2013.
Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszah- lungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
2. Eventualiter sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, von den Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 jeweils den monatlichen Nettobetrag des Lehrlingslohns eines jeden Kindes in Abzug zu bringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin." Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9): " Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 15. November 2013) sei zu bestätigen.
- 5 -
– unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers –"
********************************************************************************* Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. August 1995 in Bern geheiratet. Aus der Ehe gin- gen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1996), E._____ (geboren am tt.mm.1997) und D._____ (geboren am tt.mm.1999) hervor. Nachdem die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. April 2008 aufgehoben und das Getrenntleben aussergerichtlich durch eine Trennungsvereinbarung geregelt haben (VI-Urk. 4), stehen sie seit Juni 2010 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (VI-Urk. 1). In diesem Rahmen hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit eingangs genannten Anträgen gestellt (VI-Urk. 137). Nach einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Ge- suchstellerin (VI-Urk. 153) und einer Novenstellungnahme seitens der Ge- suchstellerin (Urk. 161) fällte die Vorinstanz am 15. November 2013 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2). 2. Hiergegen hat der Gesuchsteller innert Frist Berufung erhoben und die ein- gangs aufgeführten Anträge gestellt (Urk. 1). Die Berufungsantwort der Ge- suchstellerin datiert vom 17. Januar 2014 (Urk. 9). Der Gesuchsteller reichte unter dem Datum vom 5. Februar 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme ins Recht (Urk. 13), welche der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13 Seite 1 und 14). B. Vorbemerkungen 1. Was die Ausführungen zum summarischen Verfahren sowie zu den an- wendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 5-7).
- 6 - 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ehegatten- sowie Kin- derunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das hat unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung insbesondere auch für das summarische Massnahmeverfahren zu gelten (BGE 138 III 625, ins- besondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Die von der Ge- suchstellerin vorgetragenen Behauptungen in Urk. 9 S. 6 Abs. 2 und 3, S. 10-12, S. 14 Abs. 4 und 5, S. 15 Abs. 4, S. 16 Abs. 1, S. 19 Abs. 2 und 3 sowie S. 20 Abs. 3 und S. 22 Abs. 4 sind vor diesem Hintergrund unbeacht- lich. C. Unterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin anhand des Bedarfs der Parteien und dem Einkommen des Gesuchstellers aus dem Jahr 2007 berechnet. Sie führte diesbezüglich aus, der Unterhalt knüpfe an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Dieser Standard bilde gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltes. Bedarfskosten, welche erst nach der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes anfielen und nicht als trennungsbeding- te Mehrkosten bezeichnet werden könnten, seien entsprechend nicht zu be- rücksichtigen. Nacheheliche Karrieresprünge oder ausserordentlich grosse Einkommenssteigerungen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten würden entsprechend ebenfalls nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wer- den, ausser sie seien im Scheidungszeitpunkt unmittelbar bevorgestanden und daher noch als ehebedingt zu betrachten (Urk. 2 S. 8-13).
- 7 -
Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Die Parteien haben sich im April 2008 getrennt, weshalb sich die Unterhaltsbe- rechnung im vorliegenden Fall nach den Bedarfs- und Einkommensverhält- nissen des Jahres 2007 zu richten hat. Entgegen der Darstellung der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 9 S. 7) hat sie im vorinstanzli- chen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Einkommenssteigerung des Gesuchstellers (von Fr. 35'677.– im Jahr 2007 auf rund Fr. 51'000.– im Jahr
2011) ehebedingt gewesen sei. Solches ist aus den Akten auch nicht er- sichtlich. Entsprechend bleibt es dabei, dass für die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt das Einkommen des Gesuchstellers und der Be- darf der Parteien zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten aus dem Jahr 2007 relevant sind.
Mit Blick auf die Kinderunterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz ebenso zutref- fend ausgeführt, dass diese im Gegensatz zum getrennt lebenden Ehegat- ten Anspruch darauf haben, am aktuellen Lebensstandard - und damit auch an der Einkommenssteigerung - des Unterhaltsverpflichteten teilzuhaben (Urk. 2 S. 24). Bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist daher vom aktuellen Einkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 51'000.– auszu- gehen. 2. Ehegattenunterhalt 2.1 Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von netto Fr. 35'677.– pro Monat und einem Bedarf der Parteien von Fr. 10'551.– (Gesuchstellerin mit den Kindern) resp. Fr. 17'446.– (Gesuchsteller) ver- pflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'916.– zu bezahlen. 2.2 Der Gesuchsteller erachtet einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von maximal Fr. 7'500.– für angemessen. Er kritisiert die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode (nachstehend Erw. 2.3) sowie die der vo-
- 8 - rinstanzlichen Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Bedarfszahlen bei- der Parteien (nachstehend Erw. 2.4 und 2.5). 2.3 Berechnungsmethode a) Die Vorinstanz hat die Ehegattenunterhaltsbeiträge mittels der zweistufigen Methode (Existenzminimaberechnung mit Überschussbeteiligung) berechnet und die Methodenwahl damit begründet, dass die Gesuchstellerin anstelle des massgebenden Bedarfs des Jahres 2007 ihren aktuellen Bedarf sub- stantiiert habe (Urk. 2 S. 15 f.). b) Der Gesuchsteller stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, die Vo- rinstanz habe zu Unrecht der zweistufigen Berechnungsmethode den Vor- zug gegeben. Zum einen sei die einstufige Berechnungsmethode unter den Parteien im Scheidungsverfahren unumstritten gewesen, und zum anderen habe sich die Vorinstanz selber bereits für die einstufige Berechnungsme- thode entschieden, indem sie sich im angefochtenen Entscheid mit dem ge- bührenden Bedarf der Gesuchstellerin auseinandergesetzt habe. Es stelle eine unzulässige Kehrtwende der Vorinstanz dar, wenn diese alleine auf- grund der mangelnden Substantiierung des gebührenden Bedarfs durch die Gesuchstellerin auf die zweistufige Berechnungsmethode ausweiche (Urk. 1 S. 4-7). c) Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsberechnung vor (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2). Dieser geniesst im Rah- men des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (vgl. Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Es ist zutreffend, dass im Falle von ausserordentlich guten wirt- schaftlichen Verhältnissen oft der einstufigen Berechnungsmethode der Vor- zug gegeben wird. Dies, da vermutet wird, dass Parteien in guten wirtschaft- lichen Verhältnissen nicht ihr ganzes Einkommen ausgeben, sondern etwas sparen. In diesem Fall kann der gemeinsam gelebte Standard nicht anhand des Einkommens, sondern nur anhand der Ausgaben bestimmt werden. Insbesondere würde in diesem Fall, wenn der unterhaltsberechtigten Partei
- 9 - die Hälfte des den Familienbedarf übersteigenden Betrages zugesprochen würde, die Möglichkeit eröffnet, den gemeinsamen Standard weiterzuleben und zusätzlich aus den Beiträgen der unterhaltsverpflichteten Partei Erspar- nisse zu äufnen. Es würde mit anderen Worten zu einer Vermögensbildung bzw. -verschiebung kommen, die im Massnahmeverfahren zu vermeiden ist, da diese Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- dungsverfahren ist. Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsme- thode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, dass wenn eine Sparquote besteht, stets die einstufige Methode anzuwenden ist. Der Sparquote kann auch begegnet werden, in- dem sie als Bedarfsposition des Unterhaltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Es darf dabei nie aus den Augen gelassen werden, dass im Massnahmever- fahren nur einstweilige Regelungen zu treffen sind, die aufgrund der Verfah- rensart nicht mit letzter Präzision bestimmt werden können. Definitive und differenzierte Lösungen sind hernach im Scheidungsverfahren zu erarbeiten. Dabei bieten abstrakte Berechnungsmethoden den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und dennoch eine nachvoll- ziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs - wie im vorliegenden Fall - nachvoll- ziehbar schwierig gestaltet, da ein rund sechs Jahre zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmetho- de durch die Möglichkeit der Pauschalisierung der Bedarfspositionen be- gegnet werden. Unter Berücksichtigung der Sparquote des Unterhaltsbe- rechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode sodann zum gleichen Ergebnis führen, wie die einstufige Unterhaltsberechnung. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat das ihr zustehende Ermessen mit der Wahl der zweistufigen Berechnungsme- thode nicht verletzt.
- 10 - 2.4 Bedarf Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den drei Kindern im Jahr 2007 auf Fr. 10'551.– veranschlagt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Bedarfspositionen Auto und Krankheitskosten (Urk. 1 S. 7). b) Mit Bezug auf die Autokosten moniert der Gesuchsteller, der von der Vo- rinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 602.– pro Monat sei für eine Nichter- werbstätige zu hoch. Die Ausgaben seien grösstenteils weder substantiiert behauptet noch mittels Belegen glaubhaft gemacht worden. Insbesondere die monatlichen Benzinkosten von Fr. 100.– sowie die Servicekosten von Fr. 223.– seien nicht belegt. Anerkannt werde ein Betrag von Fr. 380.–, wo- rin ein Betrag für Benzin/Service von Fr. 100.– inbegriffen sei (Urk. 1 S. 7).
Beim von der Vorinstanz berücksichtigen Betrag für Benzin handelt es sich um eine Schätzung, welche im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Er- messens liegt. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, weshalb ein gewisser Benzinverbrauch die logische Konsequenz davon ist. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 223.– für Servicekosten ist hingegen nicht schlüssig. Die Ge- suchstellerin hat die Servicekosten der Jahre 2009 bis 2013 mittels Belegen dokumentiert (Urk. 114/62-68). Da es sich bei den Ausgaben für den Auto- service um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten han- delt, ist es nicht verfehlt, die eingereichten Belege aus den Jahren 2009 bis 2013 als Richtgrösse heranzuziehen. Ausgewiesen sind durch die Rech- nungen lediglich Kosten von Fr. 13'488.15 in fünf Jahren. Dies entspricht ei- nem monatlichen Betrag von rund Fr. 225.–. Da der Gesuchstellerin im Be- darf aber lediglich eines der beiden Fahrzeuge angerechnet werden kann, ist ein Betrag von monatlich Fr. 112.– für Servicekosten zu berücksichtigen.
Gesamthaft resultiert daraus - zusammen mit den unangefochten gebliebe- nen Kosten von Fr. 110.10 für die Motorfahrzeugversicherung, Fr. 120.– für den Parkplatz und Fr. 49.– für die Strassenverkehrsgebühren mit Wechsel-
- 11 - schild - ein im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigender Betrag für das Auto von (gerundet) Fr. 490.–. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Krankheitskosten von Fr. 233.– berücksichtigt (Urk. 2 S. 17). Der Betrag setzt sich zusammen aus der Franchise der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.– und dem Selbstbehalt von Fr. 700.– im Jahr. Die Franchise und der Selbstbehalt der Kinder wurde mit Fr. 50.– pro Monat veranschlagt (Urk. 2 S. 20).
Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Krankheitskosten der Gesuchstellerin und der Kinder seien nicht glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 7).
Dem Gesuchsteller ist zu widersprechen. Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 2004 einer Diskushernie-Operation unterziehen musste (vgl. Urk. 22 S. 6, Urk. 24 S. 9). Gemäss gerichtlichem Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ leidet die Gesuchstellerin an einer "multietage- ren frühzeitigen Degeneration der Bandscheiben, und zwar LS2/3, LS3/4, LS 4/5, L5/S1, so genannten "Black Discs", wobei die unterste Bandscheibe zu- dem ein Zustand nach Diskushernie-Operation ist auf der rechten Seite, mit deutlich verschmälerter Bandscheibe, Desintegration der Bandscheibe und kleinem Flüssigkeitspool im Zentrum sowie einem weiter bestehenden Se- quester auf der rechten Seite und zudem subchondralen Ödemen, bzw. Ver- fettungen, als Zeichen einer chronischen Irritation in diesem Segment." Es handle sich um eine progrendiente Erkrankung, die meistens schon in jun- gen Jahren beginne. Die Patientin sei im Alltag wesentlich beeinträchtigt (VI- Urk. 94 Ad. 1). Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen liegt es nahe, dass die Gesuchstellerin zur Behandlung ihrer chronischen Rückenschmer- zen (Medikamente, Physiotherapie, etc.) ihre Franchise sowie ihren Selbst- behalt seit der Diskushernie-Operation im Jahr 2004 vollumfänglich auf- braucht. Inwiefern die Kinder ihre Franchisen sowie den Selbstbehalt regel- mässig aufgebraucht haben, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist lediglich der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von Fr. 183.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 12 - d) Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufungsantwort die unter- lassene Berücksichtigung der Positionen Nachhilfeunterricht, Haushaltshilfe, alternative Therapien, Zahnarzt- bzw. Medikamentenkosten sowie Vorsorge (Urk. 9 S. 17).
Zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht ist festzuhalten, dass diese - wie die Gesuchstellerin selber ausführt (vgl. Urk. 161 S. 3) - im Jahr 2007 nicht angefallen sind, weshalb sie nicht zum zuletzt gelebten ehelichen Standard gehören. Die Vorinstanz hat diese Auslagen daher zu Recht nicht berück- sichtigt.
Die Kosten für die Haushaltshilfe sind ebenfalls nicht im Bedarf der Gesuch- stellerin aufzunehmen. Massgebend ist der gelebte Standard des Jahres
2007. Die Gesuchstellerin führt selber aus, dass sie im Jahr 2007 noch nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei (Urk. 137 S. 13). Vielmehr begründet sie diese Bedarfsposition mit einem erneuten Bandscheibenvor- fall im Jahr 2013, welcher ihr die Haushaltsarbeit während sechs bis acht Wochen verunmöglicht habe (Urk. 161 S. 5). Damit gehören diese Ausga- ben aber weder zum zuletzt gelebten ehelichen Standard noch stellen sie trennungsbedingte Mehrkosten dar. Sie wurden entsprechend zu Recht nicht im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt.
Die geltend gemachten Kosten für die alternativen Therapien sind mangels ausreichender Substantiierung nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Ge- suchstellerin machte in ihrem Massnahmebegehren lediglich geltend, auf- grund der Rückenprobleme benötige sie zahlreiche Therapien und Medika- mente. Im Umfang der Franchise und des Selbstbehaltes haben diese Kos- ten Eingang in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin gefunden. Krank- heitskosten im darüber hinausgehenden Ausmass sind hingegen nicht dar- getan. Ob die ins Feld geführten Therapien (welche?) allenfalls von der Krankenkasse übernommen wurden oder seit dem erneuten Bandscheiben- vorfall im Jahr 2013 vermehrt nötig geworden sind, kann den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht entnommen werden. Damit bleibt es bei der Be-
- 13 - rücksichtigung der Krankheitskosten im Umfang der Franchise und dem Selbstbehalt.
Gleiches gilt für die Zahnarztkosten. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Mass- nahmebegehren lediglich ausgeführt, für die Kinder würden regelmässig Zahnarztkosten anfallen (Urk. 137 S. 7). Welcher Betrag dabei angefallen ist oder ob allenfalls Leistungen aus einer Zusatzversicherung vergütet wurden, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich wurde auch der geltend gemachte Betrag von Fr. 800.– für den Aufbau einer angemessenen Vorsorge zu Recht nicht in die Bedarfsrech- nung miteinbezogen. Für die Berücksichtigung eines Betrages zum Aufbau der Altersvorsorge der Gesuchstellerin besteht keine Rechtsgrundlage. Dem Massnahmeverfahren - während welchem die Gesuchstellerin aufgrund der nach wie vor bestehenden Ehe am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers partizipiert - ist ein Zuschlag für Altersvorsorge unbekannt. Im Übrigen steht es der Gesuchstellerin frei, den ihr zur Verfügung stehenden Freibetrag (vgl. Erw. 7.1) für die Äufnung ihrer Altersvorsorge zu verwenden. e) Gesamthaft ist der Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern auf (gerundet) Fr. 10'389.– festzusetzen. 2.5. Bedarf Gesuchsteller a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 17'446.– festge- setzt (Urk. 2 S. 17 f.). Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Berufung die Be- darfspositionen Auto, Sparquote sowie Steuern (Urk. 1 S. 8-10). b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers den Pauschalbetrag von Fr. 500.– für Autokosten berücksichtigt. Sie führte diesbezüglich aus, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei, die zur Zeit anfallende Leasingrate hingegen nicht zum ehelichen Standard gehört habe (Urk. 2 S. 20).
- 14 -
Der Gesuchsteller hält berufungsweise dafür, dass die Leasingraten von monatlich Fr. 524.– für das Fahrzeug der unteren Mittelklasse zu berück- sichtigten seien, da auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Fahrzeug Volvo XC 90 V8 für bedarfsrelevant erachtet worden sei, obwohl dieses Fahrzeug rund dreieinhalb Monate vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ge- kauft worden sei und damit offensichtlich nicht zum ehelichen Standard ge- hört habe. Weitere Fr. 220.– seien für die Strassenverkehrsabgabe sowie für den Fahrzeugunterhalt einzusetzen (Urk. 1 S. 8).
Der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. In der Tat wurde während der Ehe der Parteien kein Fahrzeug geleast, womit Leasingraten nicht zum ehelichen Standard gehören. Das auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigte Fahrzeug wurde hingegen während bestehender Ehe ge- kauft und bildet daher Teil des zuletzt gelebten Standards. Dass dieser Kauf erst dreieinhalb Monate vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erfolgt ist, ist dabei nicht relevant. Es ist unbestritten, dass beide Parteien während der gelebten Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung hatten (die entspre- chende gegenteilige Behauptung der Gesuchstellerin in Urk. 9 S. 14 stellt ein unzulässiges Novum dar), weshalb im Bedarf beider Parteien ein Fahr- zeug zu berücksichtigen ist. Um welches Fahrzeug es sich dabei konkret handelt, ist nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim durch die Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzten Betrag für Auto- kosten. Dies erscheint auch gerade mit Blick auf die Gleichbehandlung der beiden Ehegatten angemessen. c) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchstellers einen Betrag von Fr. 7'396.– als Sparquote berücksichtigt. Sie erwog diesbezüglich, das Ver- mögen der Parteien habe im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 40'710.– zugenommen. Im Jahr 2007 habe der Vermögenszuwachs hin- gegen nur Fr. 2'342.– betragen. Der Gesuchsteller habe aber glaubhaft ma- chen können, dass im Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 64'800.– in seine Alters- vorsorge investiert und ein Auto zum Preis von Fr. 72'000.– gekauft worden sei. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers seien seine Berufsauslagen
- 15 - nicht zur Sparquote hinzuzurechnen, da diese zum laufenden Bedarf der Familie gehören würden. Verluste bei den Aktien seien ebenfalls nicht zur Sparquote zu addieren. Damit resultiere gesamthaft eine Sparquote von Fr. 139'142.– für das Jahr 2007. Angesichts der Schwankungen in den bei- den der Trennung vorausgehenden Jahren sei auf den Durchschnitt der Jah- re 2006 und 2007 abzustellen und daher von einer durchschnittlichen Spar- quote von Fr. 88'755.– pro Jahr auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 7'396.– entspreche (Urk. 2 S. 21). - Zunächst wehrt sich der Gesuchsteller gegen die fehlende Hinzurechnung seiner Berufsauslagen. Die in der Steuererklärung 2007 ausgewiesenen Be- rufsauslagen im Betrag von Fr. 33'047.– seien auf seine Tätigkeit als … [Funktion als Arzt] zurückzuführen und würden klarerweise nicht die Familie, sondern lediglich ihn persönlich betreffen. Dies sei von der Gesuchstellerin auch nie bestritten worden. Entweder seien die Berufsauslagen als separate Bedarfsposition oder als Teil der Sparquote in seinem Bedarf zu berücksich- tigen (Urk. 1 S. 9).
Unumgängliche Berufsauslagen sind im Bedarf zu berücksichtigen. In der Steuererklärung 2007 haben die Parteien Berufsauslagen des Gesuchstel- lers von Fr. 33'047.– ausgewiesen (VI-Urk. 162/24). Der darin enthaltene Betrag von Fr. 6'630.– für das Fahrzeug wurde im Bedarf des Gesuchstel- lers bereits unter der Bedarfsposition Auto angemessen berücksichtigt, wes- halb sie nicht erneut in die Berechnung einfliessen kann. Die im Zusammen- hang mit der auswärtigen Verpflegung anfallenden Mehrkosten von Fr. 3'200.– sind zu berücksichtigen (vgl. III.3.2 des Kreisschreibens der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Die Weiterbildungskosten von Fr. 11'150.– sind in der Steuererklärung mittels Belegen dokumentiert. Es handelt sich dabei nicht um fiktive Kosten. Die üb- rigen Berufsauslagen im Betrag von Fr. 11'267.– werden im Umfang von Fr. 3'800.– für Beiträge an die Berufsverbände sowie Fachliteratur ausge- wiesen. Dies erscheint glaubhaft. Weitere Fr. 7'467.– werden für die regel-
- 16 - mässige Nutzung eines privaten Arbeitszimmers im eigenen Haus verbucht. Dabei handelt es sich augenscheinlich nicht um einen zusätzlich zur Miete anfallenden Betrag, sondern es wird ein Neuntel des Jahresmietzinses der damaligen ehelichen Liegenschaft als steuerrechtlichen Aufwand verbucht. Da im Bedarf des Gesuchstellers bereits sämtliche Auslagen im Zusam- menhang mit seinen Wohnkosten berücksichtigt worden sind, kann kein zu- sätzlicher Betrag für ein privates Arbeitszimmer als Berufsauslage in die Be- rechnung einfliessen, da der genannte Betrag ansonsten doppelt berück- sichtigt würde. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die Gesuchstellerin habe erst im Berufungsverfahren und damit verspätet auf das private Ar- beitszimmer als fiktive Berufsauslage hingewiesen, ist er damit nicht zu hö- ren. Die Zusammensetzung der geltend gemachten Berufsauslagen ist aus der im Recht liegenden Steuererklärung des Jahres 2007 (VI-Urk. 162/24) ersichtlich und aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu wür- digen. Schliesslich weist der Gesuchsteller für seinen Nebenerwerb aus der Privatsprechstunde an der …klinik G._____ Berufsauslagen von Fr. 800.– aus, was glaubhaft erscheint. Gesamthaft ist im Bedarf des Gesuchstellers ein Betrag von Fr. 18'950.– als Berufsauslage zu berücksichtigen. - Die Verluste bei den Aktien im geltend gemachten Betrag von Fr. 14'178.– hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung nicht zur Sparquote hinzuge- rechnet (Urk. 2 S. 21).
Der Gesuchsteller kritisiert diese Vorgehensweise und macht geltend, dieser Betrag habe nicht der Lebenshaltungsbestreitung der Familie gedient und schmälere die aus dem Vergleich der Steuererklärung 2007 und der Steuer- erklärung 2006 ermittelte Vermögenszunahme. Bei Werterhalt der genann- ten Wertschriften hätte das Vermögen um Fr. 14'178.– zugenommen (Urk. 1 S. 9).
Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass sich die Kursverluste der Wert- schriften auf die zu ermittelnde Vermögenszunahme auswirken und daher bei der Berechnung der Sparquote miteinzubeziehen sind. Der in die Wert- schriften investierte Betrag diente nicht der Bestreitung des Familienunter-
- 17 - haltes. Damit sind die ausgewiesenen Fr. 14'178.– bei der Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen. - Der Gesuchsteller kritisiert schliesslich die Berücksichtigung des Jahres 2006 für die Berechnung der Sparquote. Die Vorinstanz gehe selber davon aus, dass für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Parteien auf das Jahr 2007 abzustellen sei. Weshalb bei der Sparquote anderes gelten soll, sei nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8).
Die Vorgehensweise der Vorinstanz überzeugt. Mit der Berücksichtigung ei- nes Durchschnittswertes kann den ausgewiesenen Schwankungen in der Vermögenszunahme angemessen Rechnung getragen werden. Unzutref- fend ist dagegen die vorinstanzliche Bezifferung der Vermögenszunahme im Jahr 2006 auf Fr. 40'710.–. In der Steuererklärung 2005 wiesen die Parteien ein Vermögen von Fr. 322'633.– (VI-Urk. 162/22) aus, in der Steuererklärung 2006 ein solche von Fr. 363'000.– (VI-Urk. 162/23). Das Vermögen nahm entsprechend um rund Fr. 40'370.– zu. Hinzuzurechnen sind - entsprechend dem unter Ziffer 4.3.b gemachten Erwägungen - die Berufsauslagen im Be- trag von Fr. 6'950.– (deklarierte Berufsauslagen abzüglich Autokosten sowie privates Arbeitszimmer, vgl. Urk. 162/123) sowie der unbestritten gebliebene Betrag von Fr. 30'000.– aus dem Autokauf im Jahr 2006 (vgl. VI-Urk. 115 S.
4) sowie der für den Umzug sowie neue Möbel aufgewendete Betrag von Fr. 25'000.– (vgl. VI-Urk. 115 S. 4), welcher von der Gesuchstellerin erst im Berufungsverfahren und damit verspätet bestritten wurde (vgl. Urk. 9 S. 12). Damit resultiert im Jahr 2006 eine Sparquote von gesamthaft Fr. 102'320.–. - Ausgehend von einer Sparquote im Jahr 2006 von Fr. 102'320.– pro Jahr und Fr. 172'270.– für das Jahr 2007 resultiert ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 11'441.– pro Monat, welcher unter dem Titel Sparquote im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. d) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 5'059.– für Steu- ern angerechnet. Sie ging dabei vom durch die Steuererklärung 2007 aus- gewiesenen Steuerbetrag von Fr. 7'184.30 im Monat aus. Davon zog sie die
- 18 - aktuelle Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 2'017.– ab (Urk. 2 S. 22).
Der Gesuchsteller rügt die Tatsache, dass der auf die Gesuchstellerin entfal- lende Steueranteil mit der aktuell ausgewiesenen Steuerlast gleichgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 10).
In der Tat überzeugt die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht. Es geht nicht an, auf der einen Seite mit der Steuerbelastung der Parteien im Jahr 2007 zu rechnen, auf Seiten der Gesuchstellerin aber die aktuelle Steuerbelas- tung zu berücksichtigen. Am zu berücksichtigenden Betrag im Bedarf des Gesuchstellers ändert sich allerdings nichts. Ausgehend vom ausgewiese- nen steuerbaren Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2007 von Fr. 295'235.– (vgl. VI-Urk. 162/24) und in Berücksichtigung der (abzugsfähi- gen) Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und die Kinder sowie des wegfallenden Kinderabzuges auf Seiten des Gesuchstellers erscheint ein Betrag von Fr. 5'059.– für Steuern den Verhältnissen angemessen. e) Gesamthaft beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers nach den erfolgten Korrekturen auf Fr. 21'491.–. Der Hinweis des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin selber in ihrem Massnahmebegehren einen Bedarf des Ge- suchstellers von Fr. 22'724.– anerkannt habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist nicht zu hören. Die Gesuchstellerin gibt an der genannten Stelle den vom Gesuch- steller aufgestellten Bedarf wieder und kommentiert es als grotesk, dass der Gesuchsteller gleichzeitig einen solchen Bedarf und seine mittelständig be- scheidene Lebenshaltung geltend mache (Urk. 137 S. 10). Eine Anerken- nung des Bedarfs kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um die Berechnung des gebührenden Bedarfs aus dem Jahr 2007, sondern des aktuellen Bedarfs, weshalb eine Anerkennung für das Jahr 2007 von Vornherein ausser Betracht fällt.
- 19 - 2.6 Konkrete Berechnung des Ehegattenunterhaltes a) Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils weist die Gesuchstellerin im Jahr 2007 mit den Kindern einen Bedarf von Fr. 10'389.– auf, wovon (ge- rundet) Fr. 4'905.– auf die Kinder entfallen (Grundbeträge Fr. 1'800.–, Kran- kenkasse Fr. 257.35 [VI-Urk. 114/43-45], Wohnkostenanteil Fr. 2'295.– [vgl. Erw. Ziffer 3.d] und Kosten für das Generalabonnement der Kinder Fr. 552.55 [vgl. Urk. 2 S. 19]). Der Bedarf des Gesuchstellers ist auf Fr. 21'491.– festzusetzen. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich damit wie folgt: - Einkommen Gesuchstellerin CHF 0.– Einkommen Gesuchsteller CHF 35'677.– Total Einkommen CHF 35'677.–
Bedarf Gesuchstellerin CHF 5'484.– Bedarf der drei Kinder (2007) CHF 4'905.– Bedarf Gesuchsteller inkl. Sparquote CHF 21'491.– Total Bedarf CHF 31'880.–
Überschuss CHF 3'797.– b) Die Vorinstanz hat den Überschuss zu 2/3 der Gesuchstellerin mit den Kin- dern und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt. Dies blieb unangefochten. Auf die Gesuchstellerin und die Kinder entfallen daher rund Fr. 2'531.– des Überschusses. Vom Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kindern im Jahr 2007 entfallen rund 55% auf die Gesuchstellerin persönlich. Ihr ist daher der anteilige Überschuss in diesem Verhältnis zuzusprechen, woraus eine Über- schussbeteiligung der Gesuchstellerin von Fr. 1'392.– resultiert. Der auf die Kinder entfallende Anteil des Überschusses findet in der vorliegenden Be- rechnung des Ehegattenunterhaltes keine Berücksichtigung, da die Gesuch- stellerin ansonsten überdurchschnittlich am Überschuss partizipieren würde. Bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge wird der individuelle Be- darf der Kinder nämlich unter Berücksichtigung der aktuellen, sehr guten fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers einstufig bestimmt (vgl. Erw. 3
- 20 - nachstehend), weshalb eine Überschussverteilung zu Gunsten der Kinder unterbleiben kann. c) Damit resultiert folgender Ehegattenunterhaltsbeitrag: - Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder Fr. 5'484.– Anteil Überschuss Fr. 1'392.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 0.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'876.– d) Der Gesuchsteller anerkennt einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 7'500.– pro Monat. Mit Verweis auf die Dispositionsmaxime ist der Gesuchstellerin der vom Gesuchsteller anerkannte Betrag von Fr. 7'500.– als Unterhalt zuzusprechen. 3. Kinderunterhalt 3.1 Die Vorinstanz hat für die Kinder unter Berücksichtigung des seit dem Jahr 2007 auf rund Fr. 51'000.– angestiegenen Monatseinkommens des Gesuch- stellers rückwirkend ab 1. Juni 2012 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'950.– pro Kind und Monat festgesetzt. Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Beru- fung die Bedarfsberechnung der Kinder (nachstehend Erw. 3.2), die unter- lassene Anrechnung des Lehrlingslohnes von C._____ (nachstehend Erw. 3.3) sowie die rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (nachstehend Erw. 3.4). 3.2 Bedarf der Kinder a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der drei Kinder anhand der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unter- haltsbedarf"; im Folgenden: Zürcher Tabellen) ermittelt und den konkreten Verhältnissen angepasst. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Kinder im Gegensatz zur unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin nicht bloss Anspruch auf den zuletzt gelebten, sondern auf den aktuellen Standard hätten. Des- halb rechtfertige es sich, dass der monatliche Barbedarf von Fr. 1'585.– pro Kind und Monat um 25% erhöht werde. Damit werde dem überdurchschnitt-
- 21 - lichen Einkommen des Gesuchstellers Rechnung getragen. Schliesslich sei ein Zuschlag von Fr. 775.– pro Monat und Kind für Freizeit und Ferien zu machen, da der Gesuchsteller die Kinder nur jedes sechste Wochenende und eine Woche in den Ferien betreue, was lediglich einem Bruchteil des üblichen Besuchsrechts entspreche. Dies bedeute für die Gesuchstellerin einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, welcher mit diesem Zuschlag abgegolten werde. Der genannte Zuschlag sei wiederum um 25% zu erhö- hen und so dem überdurchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers an- zupassen. Gesamthaft resultiere daraus ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 8'850.– für alle drei Kinder (Urk. 2 S. 24 ff.). b) Der Gesuchsteller erklärt sich mit der Erhöhung des Barbedarfs der Kinder gemäss Zürcher Tabellen um 25% einverstanden. Zum einen betrage der Barbedarf der Kinder aber nicht Fr. 1'585.–, sondern lediglich Fr. 1'470.– (Unterhaltsbedarf von Fr. 1'665.– abzüglich Fr. 195.– für Pflege und Erzie- hung als Naturalleistung), was zu einem um 25% erhöhten Barbedarf von Fr. 1'837.50 führe. Zum anderen sei davon gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Familienzulage (heute Kinderzulage) abzuziehen. Eine zusätzliche Erhöhung des Barbedarfs um Fr. 968.75 (Fr. 775.– zuzüglich Zuschlag von 25%) pro Monat und Kind für Ferien und Freizeit sei hingegen unhaltbar. Zum einen verkenne die Vorinstanz, dass im Barbedarf gemäss den Zürcher Tabellen bereits ein (vorliegend um 25% erhöhter) Betrag für Ferien und Freizeit beinhaltet sei. Zum anderen habe die Gesuchstellerin nie behauptet, geschweige denn belegt, dass die Parteien Geld für Ferien in dieser Grössenordnung ausgegeben hätten. Der im Verhältnis zu den be- reits im Barbedarf gemäss Zürcher Tabellen beinhalteten zusätzlich zuge- sprochenen Betrag von Fr. 34'875.– für Ferien und Freizeit führe zu einer massiven Vermögensbildung auf Seiten der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz spreche der Gesuchstellerin mit Blick auf die Kosten für Ferien und Freizeit mit einer abenteuerlichen Begründung das Dreifache dessen zu, was die Gesuchstellerin selber verlangt habe (Urk. 1 S. 11 ff.)
- 22 - c) Die Gesuchstellerin hält die Erwägungen der Vorinstanz für zutreffend. Bei den Zürcher Tabellen handle es sich lediglich um schematische Berechnun- gen, welche eben nicht den konkreten Einzelfall wiederspiegeln würden. Dies sei gerade mit Blick auf die Wohnkosten ersichtlich, welche in den Zür- cher Tabellen mit Fr. 285.– angegeben seien, während gleichzeitig statuiert werde, dass bei drei Kindern rund 78% der Wohnkosten auf die Kinder ent- fallen würden, was im konkreten Fall einem Wohnkostenanteil von Fr. 716.– pro Kind entsprechen würde (Urk. 9 S. 18-22). d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und von den Partei- en auch nicht bestritten ist der Beizug der Zürcher Tabellen zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (BGE 120 II 285, Erw. 3a/cc; 116 II 110, Erw. 3; BGer 5C.66/2004 vom 7. September 2004, Erw. 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass die pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerte der Zürcher Ta- bellen anhand der individuellen Bedürfnislage jedes Einzelfalls zu konkreti- sieren und auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen sind. Dass die Parteien im Jahr 2007 in ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen gelebt haben, zeigt alleine die ehemals eheliche Liegenschaft mit 9 Zimmern in H._____. Wenn der Gesuchsteller daher geltend macht, die Familie habe trotz seines überdurchschnittlichen Einkommens mittelständig bescheiden gelebt, ist er damit nicht zu hören. Der Gesuchsteller selber anerkennt denn auch eine Erhöhung des Barbedarfs um 25%.
Der Barbedarf eines Kindes zwischen 13 bis 18 Jahre mit zwei oder mehr Geschwistern beträgt gemäss Zürcher Tabellen Fr. 1'665.–. Darin enthalten sind Fr. 195.– für Pflege und Erziehung, welche als Naturalleistung durch den obhutsberechtigten Elternteil erbracht werden. Zur Ermittlung des Bar- bedarfs ist dieser Betrag in Abzug zu bringen. Es verbleibt damit ein zu de- ckender Barbedarf der drei Kinder von monatlich je 1'470.–.
Diesen Bedarf gemäss Zürcher Tabellen gilt es den individuellen Bedürfnis- sen der drei gemeinsamen Kinder der Parteien anzupassen. Aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers rechtfertigt sich eine pauschale Erhöhung des Grundbedarfs um 30% auf Fr. 1'911.–. Damit
- 23 - wird den gesteigerten Bedürfnissen der Kinder (bspw. Kosten Generalabon- nement) Rechnung getragen. Weiter ist der Wohnkostenanteil der Kinder konkret zu berechnen. Die Zürcher Tabellen gehen von einem Kostenanteil von Fr. 285.– pro Kind für Wohnkosten aus. Gemäss den Empfehlungen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder (vgl. www.ajb.zh.ch, fortan Empfehlungen) ist der Wohnkostenanteil bei einem Kind mit einem Drittel zu veranschlagen, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weiteren Vier- tel und bei einem dritten Kind um einen weiteren Fünftel erhöht (vgl. S. 13 der Empfehlungen). Ausgehend von den aktuellen Wohnkosten der Ge- suchstellerin von Fr. 2'930.– entfällt auf die drei Kinder ein Wohnkostenanteil von Fr. 2'295.–, was einem solchen von Fr. 765.– pro Kind entspricht. Die gemäss Zürcher Tabelle vorgesehenen Wohnkosten von Fr. 285.– sind ent- sprechend um Fr. 480.– zu erhöhen. Daraus resultiert ein zu deckender Barbedarf von Fr. 2'391.–. Mit diesen Erhöhungen wird den guten finanziel- len Verhältnissen des Gesuchstellers, an welchen die Kinder partizipieren, ausreichend Rechnung getragen. Der von der Vorinstanz zusätzlich gewähr- te Zuschlag für Ferien und Freizeit von rund Fr. 968.– pro Kind und Monat ist nicht angezeigt. Zum einen sind in den Zürcher Tabellen unter dem Titel "weitere Kosten" bereits Fr. 750.– dafür vorgesehen. Diese Bedarfsposition in den Zürcher Tabellen soll sodann neben Ferien und Freizeitaktivitäten gemäss den Empfehlungen auch die private Schulung der Kinder abdecken, welche im vorliegenden Fall vom Gesuchsteller aber mittels Direktzahlungen separat übernommen wird. Somit steht den Kindern des Gesuchstellers der volle Betrag von Fr. 750.– für die Ferien- und Freizeitgestaltung zur Verfü- gung. Durch die Erhöhung dieses Betrages um 30% auf Fr. 975.– ist den gu- ten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ausreichend Rechnung getragen. Dass der eheliche Lebensstandard weit über diesem Betrag gele- gen habe, wurde nicht substantiiert geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dass die Kinder ihre Ferien - ihrem Alter entspre- chend - lediglich eine Woche im Jahr mit dem Gesuchsteller verbringen, än- dert daran nichts. Der ermittelte Betrag für Ferien und Freizeit gemäss Zür- cher Tabellen umfasst sämtliche Ferien- und Freizeitaktivitäten. Verbringen
- 24 - die Kinder diese teilweise mit dem Gesuchsteller, müsste korrekterweise ein Teil des Betrages für ihn ausgeschieden werden. Die umgekehrte Vorge- hensweise der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin aufgrund des geleb- ten reduzierten Besuchsrechts mehr Kosten entstehen, als in den Zürcher Tabellen vorgesehen, ist daher nicht überzeugend. e) Der Barbedarf der Kinder beläuft sich damit unter Berücksichtigung der Er- höhung des Gesamtbedarfs um 30% sowie der erhöhten Wohnkosten auf Fr. 2'391.– pro Kind. Hiervon sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3), was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Für die drei Kinder ist eine Kinder- zulage von je Fr. 250.– erhältlich (vgl. www.svazurich.ch). Gesamthaft be- läuft sich der Bedarf der Kinder daher auf (gerundet) Fr. 2'140.– pro Kind und Monat zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldete Kinderzulagen. 3.3 Anrechnung des Lehrlingslohnes a) Der Gesuchsteller hat im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren auf eine Anrechnung des Lehrlingslohnes seines Sohnes C._____ an die Kinderun- terhaltsbeiträge verzichtet (VI-Urk. 153 S. 3). Im Berufungsverfahren führt er nun aus, dieser Verzicht sei unter der Bedingung erfolgt, dass Kinderunter- haltsbeiträge im von ihm beantragten Sinne zugesprochen würden. Sollte hingegen ein Unterhaltbeitrag von über Fr. 1'750.– zuzüglich Fr. 250.– Kin- derzulage zugesprochen werden, bestehe er auf einer vollständigen An- rechnung des Lehrlingslohnes (Urk. 1 S. 17). b) Es weist nichts darauf hin, dass der Verzicht des Gesuchstellers auf An- rechnung des Lehrlingslohnes von C._____ an die Kinderunterhaltsbeiträge bedingt erfolgt wäre. Der Gesuchsteller macht auch in keiner Weise geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem erklärten Verzicht verändert hätten, so- dass sein Verzicht nicht mehr sachgerecht wäre. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das Lehrlingseinkommen von C._____ nicht in die Un-
- 25 - terhaltsberechnung einzubeziehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass eine vollständige Anrechnung des Lehrlingslohnes ohnehin nicht in Frage käme. Der Eigenverdienst des Kindes ist lediglich angemes- sen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). 3.4 Rückwirkung a) Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge ohne entsprechenden An- trag der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Juni 2012 zugesprochen. Zur Begründung führt sie an, das Gericht sei ihm Rahmen der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden und angesichts des Einkommens- sprunges des Gesuchstellers während der Trennungszeit rechtfertige sich eine rückwirkende Zusprechung der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 2 S. 27). b) Dies erscheint nicht sachgerecht. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht im Zusammenhang mit Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es sollte indes nicht ohne Not von den Anträgen der Parteien abgewichen werden. Es gibt keinen plausiblen Grund, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend festzusetzen wären, zumal der Ge- suchsteller seit der Trennung monatlich Fr. 5'000.– zuzüglich Kinderzulagen an Kinderunterhaltsbeiträgen geleistet hat. 4. Zusammenfassung
Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils resultiert folgende Un- terhaltspflicht des Gesuchstellers: Unterhaltsbeitrag GSin persönlich
Fr. 7'500.– Unterhaltsbeitrag für die drei Kinder
Fr. 6'420.– Unterhaltsbeitrag Total
Fr. 13'920.–
- 26 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2. Der Kläger verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung eines Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeitrages ab 1. Juni 2013 von gesamthaft Fr. 12'750.– pro Monat. Ausgehend von einer Geltungsdauer der vorsorgli- chen Massnahme von zwei Jahren ab Gesuchseinreichung entspricht dies einem Betrag von Fr. 306'000.–. Die Gesuchstellerin beantragte die Bestäti- gung des angefochtenen Entscheides und damit Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'916.– für sich persönlich ab 1. Juni 2013 und von Fr. 2'950.– pro Kind ab 1. Juni 2012. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von Fr. 580'584.–. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin und den Kindern gesamthaft Fr. 13'920.– ab
1. Juni 2013 zu bezahlen. Damit werden bei einer mutmasslichen Geltungs- dauer der Massnahme von zwei Jahren ab Gesuchseinreichung Unterhalts- beiträge von Fr. 334'080.– zugesprochen. Der Gesuchsteller obsiegt daher im Umfang von rund 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Gesuchsteller daher im Umfang von 1/9 und der Gesuchstellerin im Umfang von 8/9 aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 auf 7/9 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zuzüg- lich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom
15. November 2013 (Geschäfts-Nr.: FE100118) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 27 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbei- trag für die drei Kinder von je Fr. 2'140.– zuzüglich Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller im Umfang von 1/9 und der Gesuchstellerin im Umfang von 8/9 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 28 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–, Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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