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LF180025

Zh Gerichte · 2018-04-03 · Deutsch ZH

Testament Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. April 2018 (EL180066)

Sachverhalt

Am tt.mm.2018 verstarb D._____ sel. (nachfolgend: Erblasser), geboren am tt. August 1933, mit letztem Wohnsitz in E._____ (act. 1). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 wurden vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen der Eröffnung der letztwilligen Verfügung als gesetzliche Erben ermittelt; gemäss Ausweis über den registrierten Familienstand betreffend den Erblasser ist der Berufungsbeklagte 1 ein Sohn des Erblassers und die Berufungsbeklagte 2 eine Enkelin des Erblassers bzw. die Tochter von G._____, eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers (vgl. act. 6- 7). Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz nach entsprechender telefo- nischer Nachfrage beim Zivilstandsamt Zürich (act. 8) und gestützt auf den ihre Person betreffenden Personenstandsausweis vom 23. März 2018 (act. 9) man- gels eines eingetragenen Kindesverhältnisses zum Erblasser in rechtlicher Hin- sicht nicht als dessen Tochter angesehen. In vorläufiger Auslegung des eröffne- ten Testaments wurde sie jedoch als eingesetzte Erbin qualifiziert (vgl. act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21, E. III. i.V.m. dem eröffneten Testament vom

8. Januar 2012). 2. Prozessgeschichte 2.1 Am 20. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse], der Vorinstanz eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

8. Januar 2012 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2-3). Die Vorinstanz ermittelte sodann die Identität der in der eingereichten letztwilligen Verfügung eingesetzten Erben sowie der gesetzlichen Erben anhand von Auszügen aus dem schweizeri- schen Zivilstands-/Personenstandsregister (act. 6-9) und verifizierte jene der übri- gen Begünstigten (act. 10-11). 2.2 Mit Urteil vom 3. April 2018 eröffnete die Vorinstanz das eingereichte Testa- ment. Dabei hielt sie namentlich fest, gemäss urkundlicher Feststellung habe der Erblasser als gesetzliche Erben die Berufungsbeklagten 1 und 2 hinterlassen

- 5 - (act. 19 E. II.). Zudem sei die Berufungsklägerin entgegen dem Testamentsinhalt gemäss Personenstandsausweis nicht als Tochter des Erblassers im schweizeri- schen Zivilstandsregister eingetragen, weshalb nicht von einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB auszugehen sei (a.a.O., E. III.). In vorläufiger Ausle- gung der letztwilligen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beru- fungsbeklagten 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin seien erbberechtigt (vgl. a.a.O., E. V.) und stellte ihnen – Ersteren als gesetzliche Erben, Letzterer als ein- gesetzte Erbin – die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern deren Berechtigung nicht innert Monatsfrist von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Ein- zelgericht ausdrücklich bestritten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). 2.3 Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 14 i.V.m. act. 16/3/4 i.V.m. act. 20) Berufung (act. 20) gegen das vor- instanzliche Urteil. Sie verlangt in der Sache die Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des angefochtenen Urteils und macht geltend, keine eingesetzte Erbin, sondern eine Tochter des Erblassers und damit ebenfalls eine gesetzliche Erbin zu sein. Sie reicht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Juli 1957 im Prozess Nr. 1290/1957 betreffend Vaterschaft ein und bringt vor, darin vom Erblasser als Tochter anerkannt worden zu sein (vgl. act. 20 i.V.m. act. 23/4). 2.4 Mit Eingabe vom 25. April 2018 (Poststempel) stellte die Berufungsklägerin weitere (ergänzte) prozessuale Anträge und erweiterte die Begründung der Beru- fungsschrift vom 16. April 2018 (vgl. act. 24). Da die Eingabe vom 25. April 2018 erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, haben die darin ent- haltenen Tatsachenbehauptungen und Anträge grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. nachfolgend E. 4.2). 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – ver- zichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist damit spruchreif und oh- ne Weiterungen zu entscheiden.

- 6 - 3. Eintretensfrage 3.1 Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, so- fern der Streitwert – wie hier (vgl. act. 4) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 3.2 Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist sodann die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanz- lichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30). 3.3 Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung im Wesentlichen ge- gen das angefochtene Urteil, weil sie sich daran stört, dass die Vorinstanz ihr da- rin lediglich als eingesetzte und nicht als gesetzliche Erbin eine auf sie lautende Erbbescheinigung in Aussicht stellte. Dadurch sieht sich die Berufungsklägerin beschwert (vgl. act. 20 Rz. 6). Die Ernennung von Rechtsanwältin F._____ als Willensvollstreckerin ficht sie hingegen ausdrücklich nicht an (vgl. a.a.O., Rz. 5). 3.4 Einem eingesetzten Erben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt wer- den, wenn ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe, der aus derselben oder einer früheren Verfügung bedacht wurde, die Erbberechtigung ausdrücklich bestreitet. Demgegenüber kann die Berechtigung gesetzlicher Erben nicht angefochten wer- den. Wird jedoch die Berechtigung eines eingesetzten Erben bestritten, kann die

- 7 - Erbbescheinigung auch nicht für die gesetzlichen Erben desselben Nachlasses ausgestellt werden, weil die Erbbescheinigung alle Erben aufführen muss, die über den Nachlass gesamthänderisch verfügen dürfen. Die Einsprache hat damit Wirkung für und gegen alle Erben (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 559 N 9-11).

Würde ein gesetzlicher Erbe Einsprache erheben, würde der Berufungsklä- gerin als eingesetzter Erbin somit keine Erbbescheinigung ausgestellt. Würde sie hingegen als gesetzliche Erbin gelten, könnte ihr Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht angefochten werden. Die Berufungsklägerin ist insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert. Daher ist auf die Berufung einzutreten. 4. Prozessuale Anträge 4.1 Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens Die Berufungsklägerin begründet diesen Antrag damit, die Nichteintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers sei ein Versäumnis aus dem Jahre 1957, welches sich zeitnah korrigieren lasse. Sie strebe zeitnah an, die noch nicht erfolgte Eintragung beim zuständigen Zivilstandsamt nachholen zu lassen respek- tive ein gerichtliches Verfahren zur Berichtigung ihrer Daten im Zivil-/Personen- standsregister hinsichtlich des Kindesverhältnisses zum Erblasser durchführen zu lassen, sofern dies notwendig sei. Diesfalls würde sie als gesetzliche Erbin gelten. Das (Berufungs-)Verfahren sei daher bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Ver- fahrens zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers zu sistieren (vgl. act. 20 Rz. 14, 17 und 22).

Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann es das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, na- mentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung erfordert in der Regel eine In- teressenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem ge- genteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und

- 8 - den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt. Der Sistierung unterliegen alle Verfahren, namentlich auch das summarische Ver- fahren. Jedenfalls muss die Sistierung eine Ausnahme bilden und sollte in Zwei- felsfällen das Beschleunigungsgebot vorgehen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,

3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4 m.w.H.).

Ein Verfahren zwecks Eintragung eines Kindesverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Berufungsklägerin im Zivil-/Personenstandsregister ist offenbar noch nicht hängig. Es ist zudem nicht dargetan, dass wenigstens einer der ge- setzlichen Erben bereits Einsprache erhoben hat oder mit einigermassen an- nehmbarer Sicherheit erheben wird. Der Erblasser hat überdies eine Willensvoll- streckerin eingesetzt, welche das Amt angenommen hat und daher für die Siche- rung der Erbschaft und deren Ausrichtung verantwortlich ist (vgl. Art. 518 ZGB). Wie in E. 5.1 noch darzulegen sein wird, kommt der Erbbescheinigung vorab die Bedeutung zu, dass die Erben, denen sie ausgestellt wird, die zur Sicherung der Erbschaft nötigen Massnahmen ergreifen können. Im Übrigen beruht die Ausstel- lung einer Erbbescheinigung auf einer provisorischen Auslegung des Testamen- tes und ist insoweit selber provisorischer Natur. Mit der Ausstellung der Erbbe- scheinigung würde folglich nicht unmittelbar über die materielle Erbenstellung entschieden. Diese bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten, sofern sich die Erben nicht verständigen. Aus allen diesen Gründen ist die Zweckmässigkeit ei- ner Sistierung, wie sie beantragt wird, nicht gegeben.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es auch fraglich erscheint, ob von der Berufungsklägerin der entsprechende Registereintrag er- wirkt werden könnte. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Urteil vom

10. Juli 1957 nimmt das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv Vormerk davon, dass der Beklagte (D._____, geb. tt. August 1933), seine Vaterschaft anerkannt habe und erklärt den Beklagten als ausserehelichen Vater der damaligen Klägerin 2, A1._____ [anderer Nachname], geb. tt. April 1957. Zudem wird vom übrigen Inhalt des Vergleichs (Unterhaltsbeitragspflicht und Kosten für die Entbindung etc.) Vormerk genommen und als für die Parteien verbindlich erklärt. Das Urteil wurde lediglich den Parteien (schriftlich) mitgeteilt (vgl. act. 23/3-4 Dispositiv-Ziffern 1

- 9 - und 2). Vor dem 1. Januar 1978 kannte das schweizerische ZGB zwei Arten von Rechtsverhältnissen zwischen dem Vater und seinem ausserehelich geborenen Kind: Das dem ehelichen weitgehend gleichgestellte Kindesverhältnis mit soge- nannter Standesfolge und die sog. Zahlvaterschaft, bei welcher sich die rechtli- chen Beziehungen zwischen Vater und Kind auf die blosse Unterhaltspflicht be- schränkten, und welche der freien Disposition der Parteien überlassen war. Grundsätzlich konnte ein aussereheliches Kind durch den Vater anerkannt wer- den, was jedoch in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen zu erfolgen hatte und dem Zivilstandsbeamten der Heimat des Anerkennenden mitzuteilen war (vgl. Art. 303 aZGB). Wenn ein Vater sein aus- sereheliches Kind nicht in diesem Sinne anerkannte, konnte nur noch das Gericht auf entsprechendes Begehren des Klägers das volle verwandtschaftliche Kindes- verhältnis im Sinne von Art. 323 aZGB – und auch dies nur unter bestimmten ein- schränkenden Voraussetzungen – begründen (vgl. Art. 323 aZGB, BGE 108 II 257 ff., E. 1a). Dies war nur dann möglich, wenn der Beklagte der Mutter die Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hatte. Die Stan- desfolge war ausgeschlossen, wenn der Vater zurzeit der Beiwohnung bereits verheiratet war (vgl. Art. 323 Abs. 2 aZGB). Wurde das Kind freiwillig anerkannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhielt es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und stand zur väterlichen und mütterli- chen Seite in den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft (vgl. Art. 325 aZGB). Ging die Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, war ausserdem der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von Amtes wegen Mitteilung zu machen (vgl. Art. 312 Abs. 2 aZGB). Aus dem eingereichten Urteil geht jedoch weder hervor, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 303 aZGB vom Erblasser anerkannt noch dem Erblasser im Sinne von Art. 323 aZGB mit Standesfolge zugesprochen wur- de, geschweige denn entsprechende Mitteilungen ergingen. Zwar konnten dieje- nigen Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte (sog. Zahlvaterschaft), innerhalb von zwei Jahren noch auf Feststellung des

- 10 - Kindesverhältnisses klagen, sofern sie bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts, das heisst am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. Art. 13a SchlT ZGB). Diese Bestimmung regelt, ob und auf welche Weise mit dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts eine sog. Zahlvaterschaft noch in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden konnte. Aus den Diskussionen im Gesetz- gebungsverfahren ergibt sich indessen eindeutig, dass der Gesetzgeber die Mög- lichkeit, eine Erbberechtigung zu erhalten, nur für jene Zahlvaterschaften aner- kennen wollte, welche die von dieser Bestimmung aufgestellten Bedingungen er- füllten (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 137).

Davon, dass die entsprechende Eintragung der behaupteten Anerkennung bzw. eines Kindesverhältnisses aufgrund des erwähnten Urteils erwirkt werden könnte, ist daher nicht auszugehen. Aus den selben Gründen stünde einer testa- mentarischen Anerkennung – selbst wenn eine solche vorliegen würde – die ge- setzliche Regelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen.

Wie gezeigt, sind diese weiteren Überlegungen für die Abweisung des Sis- tierungsgesuchs nicht massgeblich und es kann insofern offen gelassen werden, inwieweit dem von der Berufungsklägerin allenfalls angestrebten Verfahren für das vorliegende überhaupt präjudizielle Wirkung zukommen könnte. Allfällige steuerrechtliche Aspekte (vgl. etwa BGer 2P.256/2004 vom 7. Januar 2005, E. 2.2 sowie 2C_1031/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2, a.E) sind jedenfalls kein Gegen- stand des Verfahrens der Testamentseröffnung. 4.2 Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer erweiterten Berufungsbegründung Die Berufungsklägerin führt aus, die Berufung werde zwecks vorsorglicher Wah- rung der Berufungsfrist eingereicht und eine Ergänzung der Begründung aus- drücklich vorbehalten (vgl. act. 20 Rz. 7).

Soweit die Berufungsklägerin damit sinngemäss die Erstreckung der Beru- fungsfrist verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da diese Frist eine gesetzliche

- 11 - ist (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 ZPO) und nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Soweit damit sinngemäss Fristwiederherstellung verlangt werden soll: Ge- setzliche Fristen und somit auch Rechtsmittelfristen können wiederhergestellt werden (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 6). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattge- funden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmit- telfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz (Art. 148 ZPO; vgl. OGer ZH RU120046/U1 E. I.2.; BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 37). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so ist zusätzlich eine Sechs-Monats-Frist ab Rechts- kraft des Endentscheids einzuhalten (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO). Inhaltlich hat die säumige Partei glaubhaft zu machen, dass sie kein oder lediglich ein leichtes Ver- schulden an der Säumnis trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO) und der Hinderungs- grund kausal für den Eintritt der Säumnis ist (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN- NOWOTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 148 N 2). Im Begehren sind die Wiederherstellungs- gründe genau anzugeben und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 27 m.w.H.).

Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin führt dazu lediglich aus, es sei ihr innert zweier Arbeitstage insbesondere nicht möglich gewesen, eine ausführ- lich begründete Berufungsschrift zu erstellen (vgl. act. 20 Rz. 7). Diese Ausfüh- rungen erfüllen die Anforderungen an ein begründetes Fristwiederherstellungsge- such nach dem Gesagten nicht, weshalb dieses abzuweisen ist. Bleibt anzufügen, dass im Übrigen auch die Eingabe vom 25. April 2018 (act. 24) keine entspre- chende Begründung enthält. 5. Zur Berufung im Einzelnen 5.1 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und diesen den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein

- 12 - sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 557 N 1 f., Art. 558 N 1). Das eröffnende Gericht hat – im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung – die gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben zu ermitteln, zu diesem Zweck allenfalls Testamente vorläufig und unpräju- diziell für ein ordentliches Gerichtsverfahren auszulegen (vgl. OGer ZH LF170040, Beschluss vom 26. Juli 2017, E. II./1.) und Einsicht in öffentliche Re- gister wie das Zivilstands- und das Einwohnerregister zu nehmen sowie sich bei bereits bekannten Erben, dem Willensvollstrecker etc. zu erkundigen (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, a.a.O., Art. 557 N 4). Über die definitive Auslegung der letztwilligen Verfügung und die damit verbundene Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt oder nicht, äussert sich somit nicht die die Erbbescheinigung ausstellende Behörde, sondern das ordentliche Gericht. Daher prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch einzig, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3b; OGer ZH LF160062 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3; OGer ZH, LF130079 vom 27. Mai 2014 E. 2.1).

Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Der Zweck der Erbbescheinigung besteht wiederum darin, den berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stel- lung zu geben, ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Nachlassgegen- stände zu ermöglichen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 559 N 3, 6) und die vorab zur Sicherstellung der Erbschaft nötige Vorhaben zu treffen. 5.2 Die Berufungsklägerin bemängelt in ihrer Berufung nicht, dass die Vor- instanz den Berufungsbeklagten 1 und 2 als gesetzliche Erben eine Erbbeschei- nigung in Aussicht stellte. Vielmehr erachtet sie es als falsch, dass die Vorinstanz sie trotz gerichtlich festgestellter Vaterschaftsanerkennung mit Urteil vom 10. Juli 1957 und der Qualifizierung und Bezeichnung als "Tochter" im eröffneten Testa- ment des Erblassers als eingesetzte Erbin angesehen hat und nicht als gesetzli- che Erbin bzw. direkte Nachkommin des Erblassers (vgl. act. 20 Rz. 6).

- 13 - 5.3 Wie bereits erwähnt stünde einer testamentarischen Anerkennung – selbst wenn diese gegeben wäre, was hier offen gelassen werden kann – die gesetzli- che Übergangsregelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen. Die Berufungsklägerin verbindet daher auch nach vorläufiger Auslegung des Testaments in rechtlicher Hinsicht kein Kindesverhältnis mit dem Erblasser. Die vorinstanzlichen Anordnun- gen, die sich auf die massgeblichen Zivilstandsurkunden abstützen, sind insoweit nicht zu beanstanden. 5.4 Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, selbst wenn (nach altem Kindes- recht) kein Kindesverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser begründet worden sein sollte, stelle die Verweigerung ihrer rechtlichen Gleichstellung mit den weite- ren Kindern des Erblassers einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und verletze ihre Persönlichkeit und das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. die EMRK. Die rechtliche Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und ausser- ehelichen Kindern verstosse gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschen- rechte gegen die EMRK, selbst wenn sich diese Ungleichbehandlung auf altes Recht abstütze (vgl. act. 20 Rz. 18 f.).

Der Gesetzgeber hat mit Art. 13a SchlT ZGB in Kauf genommen, dass die Diskriminierung nicht für alle vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts am

1. Januar 1978 beseitigt wird. Dieses Thema war Gegenstand harter Auseinan- dersetzungen im Gesetzgebungsverfahren und mündete in den Kompromiss von Art. 13a SchlT ZGB. Aus Sicht des Schweizerischen Gesetzgebers kann die Be- rufungsklägerin somit nicht als Nachkomme und gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 457 ZGB betrachtet werden (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2b). Im Übrigen hat der Erblasser in seinem Testament, was im Rahmen einer provisorischen Auslegung sogleich erkennbar ist, eine Gleichbehandlung aller seiner Kinder angeordnet. Die Berufungsklägerin kann insoweit erbrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ihre Halbgeschwister.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des EGMR vom

23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland Nrn. 59752/13 und 66277/13 (vgl. http://hudoc.echr.coe.int) daran etwas ändern soll. Die ursprüngliche Rechtslage sah in Deutschland vor, dass vor dem 1. Juli 1949

- 14 - geborene nichteheliche Kinder kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Väter zustehe. Der EGMR stellte in der Entscheidung Brauer vom 28. Mai 2009 (Urteil des EGMR vom 28. Mai 2009 in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland Nr. 3545/04) fest, dass diese Regelung menschenrechtswidrig sei. Die Regelung wurde infolgedessen neugefasst und die Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für alle Erbfälle aufgegeben, die sich nach dem Erlass der Entscheidung Brauer ereignet haben. Für Erblasser, die vor dem

29. Mai 2009 verstorben waren, bzw. für deren nichteheliche Kinder blieb die alte Rechtslage hingegen grundsätzlich erhalten. Dass auch diese neue Regelung mitunter menschenrechtswidrig sei, hat der EGMR sodann in der Entscheidung Mitzinger (Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland Nr. 29762/10) festgestellt, hierfür aber eine detaillierte Einzel- fallabwägung vorgenommen. In der Entscheidung Wolter und Sarfert hielt der EGMR sodann fest, dass die Anwendung der neuen Regelung die Beschwerde- führer ohne Gewährung einer finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss, wie es bereits die frühere Fassung getan hatte, die als Verstoss gegen die Konvention gewertet worden war (vgl. Urteil des EGMR vom 23. März 2017 [Wolters und Sarfert], Rz. 79). Selbst wenn die schweizerische Regelung einen Verstoss gegen die Konvention darstellen sollte, könnte die Berufungsklägerin gestützt darauf heute keine statusrechtliche Gleich- stellung erwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob die EMRK in Bezug auf entsprechen- de Rechtslage in der Schweiz überhaupt Anwendung findet. Während in Deutsch- land die EMRK bereits am 5. Dezember 1952 ratifiziert und am 3. Septem- ber 1953 in Kraft getreten war (vgl. BGBl II 1952, S. 685; BGBl II 1954, S. 14, https://www.bgbl.de), wurde diese von der Schweiz erst am 28. November 1974 ratifiziert und in Kraft gesetzt (vgl. https://www.admin.ch), mithin viele Jahrzehnte nach Inkrafttreten des zur Zeit der Geburt der Berufungsklägerin geltenden Kin- desrechts und nur wenige Jahre vor dessen Revision 1978.

5.5 Die Berufung ist somit abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. April 2018 (Geschäfts-Nr. EL180066-G/U) zu bestätigen.

- 15 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Nachlasswert von Fr. 932'000.– (Steuerwert, vgl. act. 4), ist die Entscheid- gebühr mit Blick auf den Aufwand des Gerichts in Anwendung von § 4, § 8 und § 12 GebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 und 2 wurden vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen der Eröffnung der letztwilligen Verfügung als gesetzliche Erben ermittelt; gemäss Ausweis über den registrierten Familienstand betreffend den Erblasser ist der Berufungsbeklagte 1 ein Sohn des Erblassers und die Berufungsbeklagte 2 eine Enkelin des Erblassers bzw. die Tochter von G._____, eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers (vgl. act. 6- 7). Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz nach entsprechender telefo- nischer Nachfrage beim Zivilstandsamt Zürich (act. 8) und gestützt auf den ihre Person betreffenden Personenstandsausweis vom 23. März 2018 (act. 9) man- gels eines eingetragenen Kindesverhältnisses zum Erblasser in rechtlicher Hin- sicht nicht als dessen Tochter angesehen. In vorläufiger Auslegung des eröffne- ten Testaments wurde sie jedoch als eingesetzte Erbin qualifiziert (vgl. act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21, E. III. i.V.m. dem eröffneten Testament vom

8. Januar 2012).

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Am 20. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse], der Vorinstanz eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

8. Januar 2012 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2-3). Die Vorinstanz ermittelte sodann die Identität der in der eingereichten letztwilligen Verfügung eingesetzten Erben sowie der gesetzlichen Erben anhand von Auszügen aus dem schweizeri- schen Zivilstands-/Personenstandsregister (act. 6-9) und verifizierte jene der übri- gen Begünstigten (act. 10-11).

E. 2.2 Mit Urteil vom 3. April 2018 eröffnete die Vorinstanz das eingereichte Testa- ment. Dabei hielt sie namentlich fest, gemäss urkundlicher Feststellung habe der Erblasser als gesetzliche Erben die Berufungsbeklagten 1 und 2 hinterlassen

- 5 - (act. 19 E. II.). Zudem sei die Berufungsklägerin entgegen dem Testamentsinhalt gemäss Personenstandsausweis nicht als Tochter des Erblassers im schweizeri- schen Zivilstandsregister eingetragen, weshalb nicht von einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB auszugehen sei (a.a.O., E. III.). In vorläufiger Ausle- gung der letztwilligen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beru- fungsbeklagten 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin seien erbberechtigt (vgl. a.a.O., E. V.) und stellte ihnen – Ersteren als gesetzliche Erben, Letzterer als ein- gesetzte Erbin – die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern deren Berechtigung nicht innert Monatsfrist von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Ein- zelgericht ausdrücklich bestritten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 14 i.V.m. act. 16/3/4 i.V.m. act. 20) Berufung (act. 20) gegen das vor- instanzliche Urteil. Sie verlangt in der Sache die Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des angefochtenen Urteils und macht geltend, keine eingesetzte Erbin, sondern eine Tochter des Erblassers und damit ebenfalls eine gesetzliche Erbin zu sein. Sie reicht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Juli 1957 im Prozess Nr. 1290/1957 betreffend Vaterschaft ein und bringt vor, darin vom Erblasser als Tochter anerkannt worden zu sein (vgl. act. 20 i.V.m. act. 23/4).

E. 2.4 Mit Eingabe vom 25. April 2018 (Poststempel) stellte die Berufungsklägerin weitere (ergänzte) prozessuale Anträge und erweiterte die Begründung der Beru- fungsschrift vom 16. April 2018 (vgl. act. 24). Da die Eingabe vom 25. April 2018 erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, haben die darin ent- haltenen Tatsachenbehauptungen und Anträge grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. nachfolgend E. 4.2).

E. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – ver- zichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist damit spruchreif und oh- ne Weiterungen zu entscheiden.

- 6 -

E. 3 Eintretensfrage

E. 3.1 Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, so- fern der Streitwert – wie hier (vgl. act. 4) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

E. 3.2 Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist sodann die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanz- lichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30).

E. 3.3 Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung im Wesentlichen ge- gen das angefochtene Urteil, weil sie sich daran stört, dass die Vorinstanz ihr da- rin lediglich als eingesetzte und nicht als gesetzliche Erbin eine auf sie lautende Erbbescheinigung in Aussicht stellte. Dadurch sieht sich die Berufungsklägerin beschwert (vgl. act. 20 Rz. 6). Die Ernennung von Rechtsanwältin F._____ als Willensvollstreckerin ficht sie hingegen ausdrücklich nicht an (vgl. a.a.O., Rz. 5).

E. 3.4 Einem eingesetzten Erben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt wer- den, wenn ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe, der aus derselben oder einer früheren Verfügung bedacht wurde, die Erbberechtigung ausdrücklich bestreitet. Demgegenüber kann die Berechtigung gesetzlicher Erben nicht angefochten wer- den. Wird jedoch die Berechtigung eines eingesetzten Erben bestritten, kann die

- 7 - Erbbescheinigung auch nicht für die gesetzlichen Erben desselben Nachlasses ausgestellt werden, weil die Erbbescheinigung alle Erben aufführen muss, die über den Nachlass gesamthänderisch verfügen dürfen. Die Einsprache hat damit Wirkung für und gegen alle Erben (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 559 N 9-11).

Würde ein gesetzlicher Erbe Einsprache erheben, würde der Berufungsklä- gerin als eingesetzter Erbin somit keine Erbbescheinigung ausgestellt. Würde sie hingegen als gesetzliche Erbin gelten, könnte ihr Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht angefochten werden. Die Berufungsklägerin ist insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert. Daher ist auf die Berufung einzutreten.

E. 4 Prozessuale Anträge

E. 4.1 Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens Die Berufungsklägerin begründet diesen Antrag damit, die Nichteintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers sei ein Versäumnis aus dem Jahre 1957, welches sich zeitnah korrigieren lasse. Sie strebe zeitnah an, die noch nicht erfolgte Eintragung beim zuständigen Zivilstandsamt nachholen zu lassen respek- tive ein gerichtliches Verfahren zur Berichtigung ihrer Daten im Zivil-/Personen- standsregister hinsichtlich des Kindesverhältnisses zum Erblasser durchführen zu lassen, sofern dies notwendig sei. Diesfalls würde sie als gesetzliche Erbin gelten. Das (Berufungs-)Verfahren sei daher bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Ver- fahrens zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers zu sistieren (vgl. act. 20 Rz. 14, 17 und 22).

Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann es das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, na- mentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung erfordert in der Regel eine In- teressenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem ge- genteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und

- 8 - den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt. Der Sistierung unterliegen alle Verfahren, namentlich auch das summarische Ver- fahren. Jedenfalls muss die Sistierung eine Ausnahme bilden und sollte in Zwei- felsfällen das Beschleunigungsgebot vorgehen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,

3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4 m.w.H.).

Ein Verfahren zwecks Eintragung eines Kindesverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Berufungsklägerin im Zivil-/Personenstandsregister ist offenbar noch nicht hängig. Es ist zudem nicht dargetan, dass wenigstens einer der ge- setzlichen Erben bereits Einsprache erhoben hat oder mit einigermassen an- nehmbarer Sicherheit erheben wird. Der Erblasser hat überdies eine Willensvoll- streckerin eingesetzt, welche das Amt angenommen hat und daher für die Siche- rung der Erbschaft und deren Ausrichtung verantwortlich ist (vgl. Art. 518 ZGB). Wie in E. 5.1 noch darzulegen sein wird, kommt der Erbbescheinigung vorab die Bedeutung zu, dass die Erben, denen sie ausgestellt wird, die zur Sicherung der Erbschaft nötigen Massnahmen ergreifen können. Im Übrigen beruht die Ausstel- lung einer Erbbescheinigung auf einer provisorischen Auslegung des Testamen- tes und ist insoweit selber provisorischer Natur. Mit der Ausstellung der Erbbe- scheinigung würde folglich nicht unmittelbar über die materielle Erbenstellung entschieden. Diese bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten, sofern sich die Erben nicht verständigen. Aus allen diesen Gründen ist die Zweckmässigkeit ei- ner Sistierung, wie sie beantragt wird, nicht gegeben.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es auch fraglich erscheint, ob von der Berufungsklägerin der entsprechende Registereintrag er- wirkt werden könnte. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Urteil vom

10. Juli 1957 nimmt das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv Vormerk davon, dass der Beklagte (D._____, geb. tt. August 1933), seine Vaterschaft anerkannt habe und erklärt den Beklagten als ausserehelichen Vater der damaligen Klägerin 2, A1._____ [anderer Nachname], geb. tt. April 1957. Zudem wird vom übrigen Inhalt des Vergleichs (Unterhaltsbeitragspflicht und Kosten für die Entbindung etc.) Vormerk genommen und als für die Parteien verbindlich erklärt. Das Urteil wurde lediglich den Parteien (schriftlich) mitgeteilt (vgl. act. 23/3-4 Dispositiv-Ziffern 1

- 9 - und 2). Vor dem 1. Januar 1978 kannte das schweizerische ZGB zwei Arten von Rechtsverhältnissen zwischen dem Vater und seinem ausserehelich geborenen Kind: Das dem ehelichen weitgehend gleichgestellte Kindesverhältnis mit soge- nannter Standesfolge und die sog. Zahlvaterschaft, bei welcher sich die rechtli- chen Beziehungen zwischen Vater und Kind auf die blosse Unterhaltspflicht be- schränkten, und welche der freien Disposition der Parteien überlassen war. Grundsätzlich konnte ein aussereheliches Kind durch den Vater anerkannt wer- den, was jedoch in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen zu erfolgen hatte und dem Zivilstandsbeamten der Heimat des Anerkennenden mitzuteilen war (vgl. Art. 303 aZGB). Wenn ein Vater sein aus- sereheliches Kind nicht in diesem Sinne anerkannte, konnte nur noch das Gericht auf entsprechendes Begehren des Klägers das volle verwandtschaftliche Kindes- verhältnis im Sinne von Art. 323 aZGB – und auch dies nur unter bestimmten ein- schränkenden Voraussetzungen – begründen (vgl. Art. 323 aZGB, BGE 108 II 257 ff., E. 1a). Dies war nur dann möglich, wenn der Beklagte der Mutter die Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hatte. Die Stan- desfolge war ausgeschlossen, wenn der Vater zurzeit der Beiwohnung bereits verheiratet war (vgl. Art. 323 Abs. 2 aZGB). Wurde das Kind freiwillig anerkannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhielt es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und stand zur väterlichen und mütterli- chen Seite in den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft (vgl. Art. 325 aZGB). Ging die Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, war ausserdem der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von Amtes wegen Mitteilung zu machen (vgl. Art. 312 Abs. 2 aZGB). Aus dem eingereichten Urteil geht jedoch weder hervor, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 303 aZGB vom Erblasser anerkannt noch dem Erblasser im Sinne von Art. 323 aZGB mit Standesfolge zugesprochen wur- de, geschweige denn entsprechende Mitteilungen ergingen. Zwar konnten dieje- nigen Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte (sog. Zahlvaterschaft), innerhalb von zwei Jahren noch auf Feststellung des

- 10 - Kindesverhältnisses klagen, sofern sie bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts, das heisst am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. Art. 13a SchlT ZGB). Diese Bestimmung regelt, ob und auf welche Weise mit dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts eine sog. Zahlvaterschaft noch in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden konnte. Aus den Diskussionen im Gesetz- gebungsverfahren ergibt sich indessen eindeutig, dass der Gesetzgeber die Mög- lichkeit, eine Erbberechtigung zu erhalten, nur für jene Zahlvaterschaften aner- kennen wollte, welche die von dieser Bestimmung aufgestellten Bedingungen er- füllten (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 137).

Davon, dass die entsprechende Eintragung der behaupteten Anerkennung bzw. eines Kindesverhältnisses aufgrund des erwähnten Urteils erwirkt werden könnte, ist daher nicht auszugehen. Aus den selben Gründen stünde einer testa- mentarischen Anerkennung – selbst wenn eine solche vorliegen würde – die ge- setzliche Regelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen.

Wie gezeigt, sind diese weiteren Überlegungen für die Abweisung des Sis- tierungsgesuchs nicht massgeblich und es kann insofern offen gelassen werden, inwieweit dem von der Berufungsklägerin allenfalls angestrebten Verfahren für das vorliegende überhaupt präjudizielle Wirkung zukommen könnte. Allfällige steuerrechtliche Aspekte (vgl. etwa BGer 2P.256/2004 vom 7. Januar 2005, E. 2.2 sowie 2C_1031/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2, a.E) sind jedenfalls kein Gegen- stand des Verfahrens der Testamentseröffnung.

E. 4.2 Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer erweiterten Berufungsbegründung Die Berufungsklägerin führt aus, die Berufung werde zwecks vorsorglicher Wah- rung der Berufungsfrist eingereicht und eine Ergänzung der Begründung aus- drücklich vorbehalten (vgl. act. 20 Rz. 7).

Soweit die Berufungsklägerin damit sinngemäss die Erstreckung der Beru- fungsfrist verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da diese Frist eine gesetzliche

- 11 - ist (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 ZPO) und nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Soweit damit sinngemäss Fristwiederherstellung verlangt werden soll: Ge- setzliche Fristen und somit auch Rechtsmittelfristen können wiederhergestellt werden (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 6). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattge- funden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmit- telfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz (Art. 148 ZPO; vgl. OGer ZH RU120046/U1 E. I.2.; BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 37). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so ist zusätzlich eine Sechs-Monats-Frist ab Rechts- kraft des Endentscheids einzuhalten (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO). Inhaltlich hat die säumige Partei glaubhaft zu machen, dass sie kein oder lediglich ein leichtes Ver- schulden an der Säumnis trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO) und der Hinderungs- grund kausal für den Eintritt der Säumnis ist (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN- NOWOTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 148 N 2). Im Begehren sind die Wiederherstellungs- gründe genau anzugeben und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 27 m.w.H.).

Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin führt dazu lediglich aus, es sei ihr innert zweier Arbeitstage insbesondere nicht möglich gewesen, eine ausführ- lich begründete Berufungsschrift zu erstellen (vgl. act. 20 Rz. 7). Diese Ausfüh- rungen erfüllen die Anforderungen an ein begründetes Fristwiederherstellungsge- such nach dem Gesagten nicht, weshalb dieses abzuweisen ist. Bleibt anzufügen, dass im Übrigen auch die Eingabe vom 25. April 2018 (act. 24) keine entspre- chende Begründung enthält.

E. 5 Zur Berufung im Einzelnen

E. 5.1 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und diesen den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein

- 12 - sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 557 N 1 f., Art. 558 N 1). Das eröffnende Gericht hat – im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung – die gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben zu ermitteln, zu diesem Zweck allenfalls Testamente vorläufig und unpräju- diziell für ein ordentliches Gerichtsverfahren auszulegen (vgl. OGer ZH LF170040, Beschluss vom 26. Juli 2017, E. II./1.) und Einsicht in öffentliche Re- gister wie das Zivilstands- und das Einwohnerregister zu nehmen sowie sich bei bereits bekannten Erben, dem Willensvollstrecker etc. zu erkundigen (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, a.a.O., Art. 557 N 4). Über die definitive Auslegung der letztwilligen Verfügung und die damit verbundene Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt oder nicht, äussert sich somit nicht die die Erbbescheinigung ausstellende Behörde, sondern das ordentliche Gericht. Daher prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch einzig, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3b; OGer ZH LF160062 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3; OGer ZH, LF130079 vom 27. Mai 2014 E. 2.1).

Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Der Zweck der Erbbescheinigung besteht wiederum darin, den berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stel- lung zu geben, ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Nachlassgegen- stände zu ermöglichen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 559 N 3, 6) und die vorab zur Sicherstellung der Erbschaft nötige Vorhaben zu treffen.

E. 5.2 Die Berufungsklägerin bemängelt in ihrer Berufung nicht, dass die Vor- instanz den Berufungsbeklagten 1 und 2 als gesetzliche Erben eine Erbbeschei- nigung in Aussicht stellte. Vielmehr erachtet sie es als falsch, dass die Vorinstanz sie trotz gerichtlich festgestellter Vaterschaftsanerkennung mit Urteil vom 10. Juli 1957 und der Qualifizierung und Bezeichnung als "Tochter" im eröffneten Testa- ment des Erblassers als eingesetzte Erbin angesehen hat und nicht als gesetzli- che Erbin bzw. direkte Nachkommin des Erblassers (vgl. act. 20 Rz. 6).

- 13 -

E. 5.3 Wie bereits erwähnt stünde einer testamentarischen Anerkennung – selbst wenn diese gegeben wäre, was hier offen gelassen werden kann – die gesetzli- che Übergangsregelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen. Die Berufungsklägerin verbindet daher auch nach vorläufiger Auslegung des Testaments in rechtlicher Hinsicht kein Kindesverhältnis mit dem Erblasser. Die vorinstanzlichen Anordnun- gen, die sich auf die massgeblichen Zivilstandsurkunden abstützen, sind insoweit nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, selbst wenn (nach altem Kindes- recht) kein Kindesverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser begründet worden sein sollte, stelle die Verweigerung ihrer rechtlichen Gleichstellung mit den weite- ren Kindern des Erblassers einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und verletze ihre Persönlichkeit und das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. die EMRK. Die rechtliche Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und ausser- ehelichen Kindern verstosse gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschen- rechte gegen die EMRK, selbst wenn sich diese Ungleichbehandlung auf altes Recht abstütze (vgl. act. 20 Rz. 18 f.).

Der Gesetzgeber hat mit Art. 13a SchlT ZGB in Kauf genommen, dass die Diskriminierung nicht für alle vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts am

1. Januar 1978 beseitigt wird. Dieses Thema war Gegenstand harter Auseinan- dersetzungen im Gesetzgebungsverfahren und mündete in den Kompromiss von Art. 13a SchlT ZGB. Aus Sicht des Schweizerischen Gesetzgebers kann die Be- rufungsklägerin somit nicht als Nachkomme und gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 457 ZGB betrachtet werden (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2b). Im Übrigen hat der Erblasser in seinem Testament, was im Rahmen einer provisorischen Auslegung sogleich erkennbar ist, eine Gleichbehandlung aller seiner Kinder angeordnet. Die Berufungsklägerin kann insoweit erbrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ihre Halbgeschwister.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des EGMR vom

23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland Nrn. 59752/13 und 66277/13 (vgl. http://hudoc.echr.coe.int) daran etwas ändern soll. Die ursprüngliche Rechtslage sah in Deutschland vor, dass vor dem 1. Juli 1949

- 14 - geborene nichteheliche Kinder kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Väter zustehe. Der EGMR stellte in der Entscheidung Brauer vom 28. Mai 2009 (Urteil des EGMR vom 28. Mai 2009 in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland Nr. 3545/04) fest, dass diese Regelung menschenrechtswidrig sei. Die Regelung wurde infolgedessen neugefasst und die Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für alle Erbfälle aufgegeben, die sich nach dem Erlass der Entscheidung Brauer ereignet haben. Für Erblasser, die vor dem

29. Mai 2009 verstorben waren, bzw. für deren nichteheliche Kinder blieb die alte Rechtslage hingegen grundsätzlich erhalten. Dass auch diese neue Regelung mitunter menschenrechtswidrig sei, hat der EGMR sodann in der Entscheidung Mitzinger (Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland Nr. 29762/10) festgestellt, hierfür aber eine detaillierte Einzel- fallabwägung vorgenommen. In der Entscheidung Wolter und Sarfert hielt der EGMR sodann fest, dass die Anwendung der neuen Regelung die Beschwerde- führer ohne Gewährung einer finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss, wie es bereits die frühere Fassung getan hatte, die als Verstoss gegen die Konvention gewertet worden war (vgl. Urteil des EGMR vom 23. März 2017 [Wolters und Sarfert], Rz. 79). Selbst wenn die schweizerische Regelung einen Verstoss gegen die Konvention darstellen sollte, könnte die Berufungsklägerin gestützt darauf heute keine statusrechtliche Gleich- stellung erwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob die EMRK in Bezug auf entsprechen- de Rechtslage in der Schweiz überhaupt Anwendung findet. Während in Deutsch- land die EMRK bereits am 5. Dezember 1952 ratifiziert und am 3. Septem- ber 1953 in Kraft getreten war (vgl. BGBl II 1952, S. 685; BGBl II 1954, S. 14, https://www.bgbl.de), wurde diese von der Schweiz erst am 28. November 1974 ratifiziert und in Kraft gesetzt (vgl. https://www.admin.ch), mithin viele Jahrzehnte nach Inkrafttreten des zur Zeit der Geburt der Berufungsklägerin geltenden Kin- desrechts und nur wenige Jahre vor dessen Revision 1978.

E. 5.5 Die Berufung ist somit abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. April 2018 (Geschäfts-Nr. EL180066-G/U) zu bestätigen.

- 15 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Nachlasswert von Fr. 932'000.– (Steuerwert, vgl. act. 4), ist die Entscheid- gebühr mit Blick auf den Aufwand des Gerichts in Anwendung von § 4, § 8 und § 12 GebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Berufungsklägerin wird ab- gewiesen.
  3. Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. April 2018 (Geschäfts-Nr. EL180066-G/U) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 16 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von Doppeln bzw. von Kopien der act. 20 und act. 24, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 932'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Berufungsbeklagte,

betreffend Testament

im Nachlass von D._____, geboren tt. August 1933, von Zürich, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. April 2018 (EL180066)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren vom 24. November 2017: (act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21) 1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testaments zugestellt; den Ver- mächtnisnehmern – soweit diese nicht gleichzeitig gesetzliche Erben sind – ein sie betreffender Teilauszug. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsar- chiv aufbewahrt. 2. Den gesetzlichen Erben und der eingesetzten Erbin (Ziff. II. und III. 1. der Erwägungen) wird auf Verlangen die auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht aus- drücklich bestritten wird. Bis heute eingegangene Erbscheinbestellungen gelten als vorgemerkt. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung erfolgt in jedem Fall erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Eine Abkürzung derselben ist nicht möglich. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse] (Ziff. IV. der Erwägungen), das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen hat. 4. Die Erbteilung und Ausrichtung der Legate ist Sache der Willensvoll- streckerin. 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1060.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 183.00 Barauslagen / Familienscheine CHF 1243.00 Kosten total. 7. Die Gerichtskosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rech- nung von Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse] (Ziff. IV. der Erwä- gungen), bezogen. 8.-10. (Mitteilung, Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 20):

Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des Urteils vom 3. April 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und wie folgt abzuändern. "Den gesetzlichen Erben A._____, B._____ und C._____ wird auf Ver- langen die auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus früherer Verfügung Bedach- ten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestrit- ten wird". Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Nachlasses.

Prozessuale Anträge: 1. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Ver- fahrens zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblas- sers D._____ sel. bzw. zur Berichtigung des Zivilstands- / Perso- nenstandsregisters der Berufungsklägerin hinsichtlich des Kin- desverhältnisses zum Erblasser D._____ sel. zu sistieren. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung einer (erweiterten) Begründung anzusetzen.

- 4 - Erwägungen: 1. Sachverhalt Am tt.mm.2018 verstarb D._____ sel. (nachfolgend: Erblasser), geboren am tt. August 1933, mit letztem Wohnsitz in E._____ (act. 1). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 wurden vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen der Eröffnung der letztwilligen Verfügung als gesetzliche Erben ermittelt; gemäss Ausweis über den registrierten Familienstand betreffend den Erblasser ist der Berufungsbeklagte 1 ein Sohn des Erblassers und die Berufungsbeklagte 2 eine Enkelin des Erblassers bzw. die Tochter von G._____, eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers (vgl. act. 6- 7). Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz nach entsprechender telefo- nischer Nachfrage beim Zivilstandsamt Zürich (act. 8) und gestützt auf den ihre Person betreffenden Personenstandsausweis vom 23. März 2018 (act. 9) man- gels eines eingetragenen Kindesverhältnisses zum Erblasser in rechtlicher Hin- sicht nicht als dessen Tochter angesehen. In vorläufiger Auslegung des eröffne- ten Testaments wurde sie jedoch als eingesetzte Erbin qualifiziert (vgl. act. 14 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21, E. III. i.V.m. dem eröffneten Testament vom

8. Januar 2012). 2. Prozessgeschichte 2.1 Am 20. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin lic. iur. F._____, … [Adresse], der Vorinstanz eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom

8. Januar 2012 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2-3). Die Vorinstanz ermittelte sodann die Identität der in der eingereichten letztwilligen Verfügung eingesetzten Erben sowie der gesetzlichen Erben anhand von Auszügen aus dem schweizeri- schen Zivilstands-/Personenstandsregister (act. 6-9) und verifizierte jene der übri- gen Begünstigten (act. 10-11). 2.2 Mit Urteil vom 3. April 2018 eröffnete die Vorinstanz das eingereichte Testa- ment. Dabei hielt sie namentlich fest, gemäss urkundlicher Feststellung habe der Erblasser als gesetzliche Erben die Berufungsbeklagten 1 und 2 hinterlassen

- 5 - (act. 19 E. II.). Zudem sei die Berufungsklägerin entgegen dem Testamentsinhalt gemäss Personenstandsausweis nicht als Tochter des Erblassers im schweizeri- schen Zivilstandsregister eingetragen, weshalb nicht von einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB auszugehen sei (a.a.O., E. III.). In vorläufiger Ausle- gung der letztwilligen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beru- fungsbeklagten 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin seien erbberechtigt (vgl. a.a.O., E. V.) und stellte ihnen – Ersteren als gesetzliche Erben, Letzterer als ein- gesetzte Erbin – die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern deren Berechtigung nicht innert Monatsfrist von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Ein- zelgericht ausdrücklich bestritten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). 2.3 Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 14 i.V.m. act. 16/3/4 i.V.m. act. 20) Berufung (act. 20) gegen das vor- instanzliche Urteil. Sie verlangt in der Sache die Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des angefochtenen Urteils und macht geltend, keine eingesetzte Erbin, sondern eine Tochter des Erblassers und damit ebenfalls eine gesetzliche Erbin zu sein. Sie reicht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Juli 1957 im Prozess Nr. 1290/1957 betreffend Vaterschaft ein und bringt vor, darin vom Erblasser als Tochter anerkannt worden zu sein (vgl. act. 20 i.V.m. act. 23/4). 2.4 Mit Eingabe vom 25. April 2018 (Poststempel) stellte die Berufungsklägerin weitere (ergänzte) prozessuale Anträge und erweiterte die Begründung der Beru- fungsschrift vom 16. April 2018 (vgl. act. 24). Da die Eingabe vom 25. April 2018 erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, haben die darin ent- haltenen Tatsachenbehauptungen und Anträge grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. nachfolgend E. 4.2). 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – ver- zichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist damit spruchreif und oh- ne Weiterungen zu entscheiden.

- 6 - 3. Eintretensfrage 3.1 Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, so- fern der Streitwert – wie hier (vgl. act. 4) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 3.2 Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist sodann die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanz- lichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30). 3.3 Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung im Wesentlichen ge- gen das angefochtene Urteil, weil sie sich daran stört, dass die Vorinstanz ihr da- rin lediglich als eingesetzte und nicht als gesetzliche Erbin eine auf sie lautende Erbbescheinigung in Aussicht stellte. Dadurch sieht sich die Berufungsklägerin beschwert (vgl. act. 20 Rz. 6). Die Ernennung von Rechtsanwältin F._____ als Willensvollstreckerin ficht sie hingegen ausdrücklich nicht an (vgl. a.a.O., Rz. 5). 3.4 Einem eingesetzten Erben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt wer- den, wenn ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe, der aus derselben oder einer früheren Verfügung bedacht wurde, die Erbberechtigung ausdrücklich bestreitet. Demgegenüber kann die Berechtigung gesetzlicher Erben nicht angefochten wer- den. Wird jedoch die Berechtigung eines eingesetzten Erben bestritten, kann die

- 7 - Erbbescheinigung auch nicht für die gesetzlichen Erben desselben Nachlasses ausgestellt werden, weil die Erbbescheinigung alle Erben aufführen muss, die über den Nachlass gesamthänderisch verfügen dürfen. Die Einsprache hat damit Wirkung für und gegen alle Erben (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 559 N 9-11).

Würde ein gesetzlicher Erbe Einsprache erheben, würde der Berufungsklä- gerin als eingesetzter Erbin somit keine Erbbescheinigung ausgestellt. Würde sie hingegen als gesetzliche Erbin gelten, könnte ihr Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung nicht angefochten werden. Die Berufungsklägerin ist insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert. Daher ist auf die Berufung einzutreten. 4. Prozessuale Anträge 4.1 Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens Die Berufungsklägerin begründet diesen Antrag damit, die Nichteintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers sei ein Versäumnis aus dem Jahre 1957, welches sich zeitnah korrigieren lasse. Sie strebe zeitnah an, die noch nicht erfolgte Eintragung beim zuständigen Zivilstandsamt nachholen zu lassen respek- tive ein gerichtliches Verfahren zur Berichtigung ihrer Daten im Zivil-/Personen- standsregister hinsichtlich des Kindesverhältnisses zum Erblasser durchführen zu lassen, sofern dies notwendig sei. Diesfalls würde sie als gesetzliche Erbin gelten. Das (Berufungs-)Verfahren sei daher bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Ver- fahrens zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Erblassers zu sistieren (vgl. act. 20 Rz. 14, 17 und 22).

Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann es das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, na- mentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung erfordert in der Regel eine In- teressenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem ge- genteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und

- 8 - den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt. Der Sistierung unterliegen alle Verfahren, namentlich auch das summarische Ver- fahren. Jedenfalls muss die Sistierung eine Ausnahme bilden und sollte in Zwei- felsfällen das Beschleunigungsgebot vorgehen (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN,

3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4 m.w.H.).

Ein Verfahren zwecks Eintragung eines Kindesverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Berufungsklägerin im Zivil-/Personenstandsregister ist offenbar noch nicht hängig. Es ist zudem nicht dargetan, dass wenigstens einer der ge- setzlichen Erben bereits Einsprache erhoben hat oder mit einigermassen an- nehmbarer Sicherheit erheben wird. Der Erblasser hat überdies eine Willensvoll- streckerin eingesetzt, welche das Amt angenommen hat und daher für die Siche- rung der Erbschaft und deren Ausrichtung verantwortlich ist (vgl. Art. 518 ZGB). Wie in E. 5.1 noch darzulegen sein wird, kommt der Erbbescheinigung vorab die Bedeutung zu, dass die Erben, denen sie ausgestellt wird, die zur Sicherung der Erbschaft nötigen Massnahmen ergreifen können. Im Übrigen beruht die Ausstel- lung einer Erbbescheinigung auf einer provisorischen Auslegung des Testamen- tes und ist insoweit selber provisorischer Natur. Mit der Ausstellung der Erbbe- scheinigung würde folglich nicht unmittelbar über die materielle Erbenstellung entschieden. Diese bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten, sofern sich die Erben nicht verständigen. Aus allen diesen Gründen ist die Zweckmässigkeit ei- ner Sistierung, wie sie beantragt wird, nicht gegeben.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es auch fraglich erscheint, ob von der Berufungsklägerin der entsprechende Registereintrag er- wirkt werden könnte. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Urteil vom

10. Juli 1957 nimmt das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv Vormerk davon, dass der Beklagte (D._____, geb. tt. August 1933), seine Vaterschaft anerkannt habe und erklärt den Beklagten als ausserehelichen Vater der damaligen Klägerin 2, A1._____ [anderer Nachname], geb. tt. April 1957. Zudem wird vom übrigen Inhalt des Vergleichs (Unterhaltsbeitragspflicht und Kosten für die Entbindung etc.) Vormerk genommen und als für die Parteien verbindlich erklärt. Das Urteil wurde lediglich den Parteien (schriftlich) mitgeteilt (vgl. act. 23/3-4 Dispositiv-Ziffern 1

- 9 - und 2). Vor dem 1. Januar 1978 kannte das schweizerische ZGB zwei Arten von Rechtsverhältnissen zwischen dem Vater und seinem ausserehelich geborenen Kind: Das dem ehelichen weitgehend gleichgestellte Kindesverhältnis mit soge- nannter Standesfolge und die sog. Zahlvaterschaft, bei welcher sich die rechtli- chen Beziehungen zwischen Vater und Kind auf die blosse Unterhaltspflicht be- schränkten, und welche der freien Disposition der Parteien überlassen war. Grundsätzlich konnte ein aussereheliches Kind durch den Vater anerkannt wer- den, was jedoch in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen zu erfolgen hatte und dem Zivilstandsbeamten der Heimat des Anerkennenden mitzuteilen war (vgl. Art. 303 aZGB). Wenn ein Vater sein aus- sereheliches Kind nicht in diesem Sinne anerkannte, konnte nur noch das Gericht auf entsprechendes Begehren des Klägers das volle verwandtschaftliche Kindes- verhältnis im Sinne von Art. 323 aZGB – und auch dies nur unter bestimmten ein- schränkenden Voraussetzungen – begründen (vgl. Art. 323 aZGB, BGE 108 II 257 ff., E. 1a). Dies war nur dann möglich, wenn der Beklagte der Mutter die Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hatte. Die Stan- desfolge war ausgeschlossen, wenn der Vater zurzeit der Beiwohnung bereits verheiratet war (vgl. Art. 323 Abs. 2 aZGB). Wurde das Kind freiwillig anerkannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhielt es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des Vaters und stand zur väterlichen und mütterli- chen Seite in den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft (vgl. Art. 325 aZGB). Ging die Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, war ausserdem der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von Amtes wegen Mitteilung zu machen (vgl. Art. 312 Abs. 2 aZGB). Aus dem eingereichten Urteil geht jedoch weder hervor, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 303 aZGB vom Erblasser anerkannt noch dem Erblasser im Sinne von Art. 323 aZGB mit Standesfolge zugesprochen wur- de, geschweige denn entsprechende Mitteilungen ergingen. Zwar konnten dieje- nigen Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte (sog. Zahlvaterschaft), innerhalb von zwei Jahren noch auf Feststellung des

- 10 - Kindesverhältnisses klagen, sofern sie bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts, das heisst am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. Art. 13a SchlT ZGB). Diese Bestimmung regelt, ob und auf welche Weise mit dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts eine sog. Zahlvaterschaft noch in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden konnte. Aus den Diskussionen im Gesetz- gebungsverfahren ergibt sich indessen eindeutig, dass der Gesetzgeber die Mög- lichkeit, eine Erbberechtigung zu erhalten, nur für jene Zahlvaterschaften aner- kennen wollte, welche die von dieser Bestimmung aufgestellten Bedingungen er- füllten (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 137).

Davon, dass die entsprechende Eintragung der behaupteten Anerkennung bzw. eines Kindesverhältnisses aufgrund des erwähnten Urteils erwirkt werden könnte, ist daher nicht auszugehen. Aus den selben Gründen stünde einer testa- mentarischen Anerkennung – selbst wenn eine solche vorliegen würde – die ge- setzliche Regelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen.

Wie gezeigt, sind diese weiteren Überlegungen für die Abweisung des Sis- tierungsgesuchs nicht massgeblich und es kann insofern offen gelassen werden, inwieweit dem von der Berufungsklägerin allenfalls angestrebten Verfahren für das vorliegende überhaupt präjudizielle Wirkung zukommen könnte. Allfällige steuerrechtliche Aspekte (vgl. etwa BGer 2P.256/2004 vom 7. Januar 2005, E. 2.2 sowie 2C_1031/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2, a.E) sind jedenfalls kein Gegen- stand des Verfahrens der Testamentseröffnung. 4.2 Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer erweiterten Berufungsbegründung Die Berufungsklägerin führt aus, die Berufung werde zwecks vorsorglicher Wah- rung der Berufungsfrist eingereicht und eine Ergänzung der Begründung aus- drücklich vorbehalten (vgl. act. 20 Rz. 7).

Soweit die Berufungsklägerin damit sinngemäss die Erstreckung der Beru- fungsfrist verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen, da diese Frist eine gesetzliche

- 11 - ist (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 ZPO) und nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

Soweit damit sinngemäss Fristwiederherstellung verlangt werden soll: Ge- setzliche Fristen und somit auch Rechtsmittelfristen können wiederhergestellt werden (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 6). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattge- funden hat. Für ein Begehren um Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmit- telfrist ist dies die Rechtsmittelinstanz (Art. 148 ZPO; vgl. OGer ZH RU120046/U1 E. I.2.; BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 37). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so ist zusätzlich eine Sechs-Monats-Frist ab Rechts- kraft des Endentscheids einzuhalten (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO). Inhaltlich hat die säumige Partei glaubhaft zu machen, dass sie kein oder lediglich ein leichtes Ver- schulden an der Säumnis trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO) und der Hinderungs- grund kausal für den Eintritt der Säumnis ist (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN- NOWOTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 148 N 2). Im Begehren sind die Wiederherstellungs- gründe genau anzugeben und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 27 m.w.H.).

Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin führt dazu lediglich aus, es sei ihr innert zweier Arbeitstage insbesondere nicht möglich gewesen, eine ausführ- lich begründete Berufungsschrift zu erstellen (vgl. act. 20 Rz. 7). Diese Ausfüh- rungen erfüllen die Anforderungen an ein begründetes Fristwiederherstellungsge- such nach dem Gesagten nicht, weshalb dieses abzuweisen ist. Bleibt anzufügen, dass im Übrigen auch die Eingabe vom 25. April 2018 (act. 24) keine entspre- chende Begründung enthält. 5. Zur Berufung im Einzelnen 5.1 Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und diesen den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein

- 12 - sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 557 N 1 f., Art. 558 N 1). Das eröffnende Gericht hat – im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung – die gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben zu ermitteln, zu diesem Zweck allenfalls Testamente vorläufig und unpräju- diziell für ein ordentliches Gerichtsverfahren auszulegen (vgl. OGer ZH LF170040, Beschluss vom 26. Juli 2017, E. II./1.) und Einsicht in öffentliche Re- gister wie das Zivilstands- und das Einwohnerregister zu nehmen sowie sich bei bereits bekannten Erben, dem Willensvollstrecker etc. zu erkundigen (vgl. EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, a.a.O., Art. 557 N 4). Über die definitive Auslegung der letztwilligen Verfügung und die damit verbundene Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt oder nicht, äussert sich somit nicht die die Erbbescheinigung ausstellende Behörde, sondern das ordentliche Gericht. Daher prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch einzig, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016, E. 3b; OGer ZH LF160062 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3; OGer ZH, LF130079 vom 27. Mai 2014 E. 2.1).

Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Der Zweck der Erbbescheinigung besteht wiederum darin, den berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stel- lung zu geben, ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Nachlassgegen- stände zu ermöglichen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 559 N 3, 6) und die vorab zur Sicherstellung der Erbschaft nötige Vorhaben zu treffen. 5.2 Die Berufungsklägerin bemängelt in ihrer Berufung nicht, dass die Vor- instanz den Berufungsbeklagten 1 und 2 als gesetzliche Erben eine Erbbeschei- nigung in Aussicht stellte. Vielmehr erachtet sie es als falsch, dass die Vorinstanz sie trotz gerichtlich festgestellter Vaterschaftsanerkennung mit Urteil vom 10. Juli 1957 und der Qualifizierung und Bezeichnung als "Tochter" im eröffneten Testa- ment des Erblassers als eingesetzte Erbin angesehen hat und nicht als gesetzli- che Erbin bzw. direkte Nachkommin des Erblassers (vgl. act. 20 Rz. 6).

- 13 - 5.3 Wie bereits erwähnt stünde einer testamentarischen Anerkennung – selbst wenn diese gegeben wäre, was hier offen gelassen werden kann – die gesetzli- che Übergangsregelung von Art. 13a SchlT ZGB entgegen. Die Berufungsklägerin verbindet daher auch nach vorläufiger Auslegung des Testaments in rechtlicher Hinsicht kein Kindesverhältnis mit dem Erblasser. Die vorinstanzlichen Anordnun- gen, die sich auf die massgeblichen Zivilstandsurkunden abstützen, sind insoweit nicht zu beanstanden. 5.4 Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, selbst wenn (nach altem Kindes- recht) kein Kindesverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser begründet worden sein sollte, stelle die Verweigerung ihrer rechtlichen Gleichstellung mit den weite- ren Kindern des Erblassers einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und verletze ihre Persönlichkeit und das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. die EMRK. Die rechtliche Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und ausser- ehelichen Kindern verstosse gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschen- rechte gegen die EMRK, selbst wenn sich diese Ungleichbehandlung auf altes Recht abstütze (vgl. act. 20 Rz. 18 f.).

Der Gesetzgeber hat mit Art. 13a SchlT ZGB in Kauf genommen, dass die Diskriminierung nicht für alle vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts am

1. Januar 1978 beseitigt wird. Dieses Thema war Gegenstand harter Auseinan- dersetzungen im Gesetzgebungsverfahren und mündete in den Kompromiss von Art. 13a SchlT ZGB. Aus Sicht des Schweizerischen Gesetzgebers kann die Be- rufungsklägerin somit nicht als Nachkomme und gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 457 ZGB betrachtet werden (vgl. BGE 124 III 1 ff., E. 2b). Im Übrigen hat der Erblasser in seinem Testament, was im Rahmen einer provisorischen Auslegung sogleich erkennbar ist, eine Gleichbehandlung aller seiner Kinder angeordnet. Die Berufungsklägerin kann insoweit erbrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ihre Halbgeschwister.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des EGMR vom

23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland Nrn. 59752/13 und 66277/13 (vgl. http://hudoc.echr.coe.int) daran etwas ändern soll. Die ursprüngliche Rechtslage sah in Deutschland vor, dass vor dem 1. Juli 1949

- 14 - geborene nichteheliche Kinder kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Väter zustehe. Der EGMR stellte in der Entscheidung Brauer vom 28. Mai 2009 (Urteil des EGMR vom 28. Mai 2009 in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland Nr. 3545/04) fest, dass diese Regelung menschenrechtswidrig sei. Die Regelung wurde infolgedessen neugefasst und die Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für alle Erbfälle aufgegeben, die sich nach dem Erlass der Entscheidung Brauer ereignet haben. Für Erblasser, die vor dem

29. Mai 2009 verstorben waren, bzw. für deren nichteheliche Kinder blieb die alte Rechtslage hingegen grundsätzlich erhalten. Dass auch diese neue Regelung mitunter menschenrechtswidrig sei, hat der EGMR sodann in der Entscheidung Mitzinger (Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland Nr. 29762/10) festgestellt, hierfür aber eine detaillierte Einzel- fallabwägung vorgenommen. In der Entscheidung Wolter und Sarfert hielt der EGMR sodann fest, dass die Anwendung der neuen Regelung die Beschwerde- führer ohne Gewährung einer finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss, wie es bereits die frühere Fassung getan hatte, die als Verstoss gegen die Konvention gewertet worden war (vgl. Urteil des EGMR vom 23. März 2017 [Wolters und Sarfert], Rz. 79). Selbst wenn die schweizerische Regelung einen Verstoss gegen die Konvention darstellen sollte, könnte die Berufungsklägerin gestützt darauf heute keine statusrechtliche Gleich- stellung erwirken. Im Übrigen ist fraglich, ob die EMRK in Bezug auf entsprechen- de Rechtslage in der Schweiz überhaupt Anwendung findet. Während in Deutsch- land die EMRK bereits am 5. Dezember 1952 ratifiziert und am 3. Septem- ber 1953 in Kraft getreten war (vgl. BGBl II 1952, S. 685; BGBl II 1954, S. 14, https://www.bgbl.de), wurde diese von der Schweiz erst am 28. November 1974 ratifiziert und in Kraft gesetzt (vgl. https://www.admin.ch), mithin viele Jahrzehnte nach Inkrafttreten des zur Zeit der Geburt der Berufungsklägerin geltenden Kin- desrechts und nur wenige Jahre vor dessen Revision 1978.

5.5 Die Berufung ist somit abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. April 2018 (Geschäfts-Nr. EL180066-G/U) zu bestätigen.

- 15 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Nachlasswert von Fr. 932'000.– (Steuerwert, vgl. act. 4), ist die Entscheid- gebühr mit Blick auf den Aufwand des Gerichts in Anwendung von § 4, § 8 und § 12 GebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Berufungsklägerin wird ab- gewiesen. 3. Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. April 2018 (Geschäfts-Nr. EL180066-G/U) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 16 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von Doppeln bzw. von Kopien der act. 20 und act. 24, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 932'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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