Befehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013 (ER130011)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die C._____ SA (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Ge- suchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, die unter anderem
- 4 - die Gewährung und Vermittlung von Darlehen für den Erwerb von Konsum- und Investitionsgütern in der Schweiz und im Ausland sowie die langfristige Vermie- tung (Leasing) von Automobilen, die der …-Gruppe angehören oder nahestehen, bezweckt (act. 26). Die A._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (act. 25). Sie hat den Zweck, ein Architekturbüro und eine Generalunternehmung zu betreiben. Ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist B._____. Die A._____ AG und B._____ sind zusammen die Gesuchsgegner und Berufungskläger (nach- folgend Gesuchsgegner). Die Parteien waren unbestritten Vertragsparteien des inzwischen bereits wieder aufgelösten Leasingvertrags vom 14./21. Juni 2010 mit den entsprechenden all- gemeinen Vertragsbedingungen (act. 19 S. 3; act. 13 S. 3 und S. 4; act. 3/6 und act. 3/7). Nach Angaben der Gesuchstellerin wurde der genannte Leasingvertrag und gestützt darauf ein Kaufvertrag zwischen ihr und der F._____ AG in Liquidati- on über einen Ferrari F458 Italia, Chassis Nr. …, abgeschlossen, welchen der Gesuchsgegner für die Gesuchsgegnerin in Besitz genommen habe (act. 1 S. 9 und act. 3/8).
E. 1.2 Mit Gesuch vom 13. März 2013 verlangte die Gesuchstellerin diesen Ferrari inklusive Zubehör beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon von den Gesuchsgegnern heraus (act. 1 S. 1 f.; vgl. Rechtsbe- gehren vorstehend). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 3. Mai 2013, anlässlich welcher die Gesuchsgegner das Gesuch beantworteten und beide Par- teien zu Noven Stellung nehmen konnten (Prot. I S. 5 ff.), hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon das Gesuch mit Urteil vom 3. Mai 2013 gut, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.-- fest, auferlegte sie unter solidarischer Haf- tung den Gesuchsgegnern und verpflichtete diese solidarisch, die Gesuchstellerin mit Fr. 6'000.-- für das Verfahren zu entschädigen (act. 15 = act. 19).
E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom
21. Juni 2013 bei der Kammer rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 20). In der Folge wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-17). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten
- 5 - (act. 23). Nachdem dieser Kostenvorschuss geleistet worden war (act. 27), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. Juli 2013 Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt (act. 28). Die Berufungsantwort ging am 19. Juli 2013 fristgemäss bei der Kammer ein (act. 30). Die Gesuchstellerin beantragt die Ab- weisung der Berufung. Die Berufungsantwort wurde den Gesuchsgegnern am
23. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Die Gesuchsgegner sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchsgegner bestreiten im Berufungsverfahren zunächst die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die örtliche Zuständigkeit lasse sich nur mit den materiellrechtlichen Fragen des Zustandekommens und Bestehens eines gültigen Leasing- und Kaufvertrages, welcher in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen auch die Gerichtsstandsver- einbarung enthalte, ermitteln. Diese Tatsachen seien auch für die Begründetheit des vorliegenden Gesuchs erheblich, weshalb sie zunächst für die Beurteilung der
- 6 - Zuständigkeit als wahr zu unterstellen und erst im Moment der materiellen Prü- fung des Gesuchs zu untersuchen seien (act. 19 S. 3).
E. 3.2 Dagegen bringen die Gesuchsgegner zusammengefasst vor, dass auch im Falle einer doppelrelevanten Tatsache die örtliche Zuständigkeit nur bejaht wer- den könne, wenn für den geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache ein un- bestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt und eine klare Rechtslage vor- liegen würden. Wenn dem, wie vorliegend, nicht so sei, dann sei auf die Sache wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, ansonsten sich ein un- auflösbarer Widerspruch zwischen materiellen und formellen Aspekten des Be- gehrens um Rechtsschutz in klaren Fällen ergäbe (act. 20 S. 3 f.). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsache sei auf Grund der spe- zifischen Eintretensvoraussetzungen nicht auf den Rechtschutz in klaren Fällen anwendbar (act. 20 S. 5).
E. 3.3 Eine doppelrelevante Tatsache ist eine Tatsache, die in zweifacher Hinsicht erheblich ist. Sie ist nicht nur für die örtliche Zuständigkeit im Rahmen der Prü- fung der Eintretensvoraussetzungen von Bedeutung, sondern ist auch in materiel- ler Hinsicht bedeutsam. Von ihr hängt sowohl die Zulässigkeit als auch die Be- gründetheit einer Klage ab. Nach der Lehre und ständigen Rechtsprechung wird die sogenannt doppelrelevante Tatsache nur in einer Prüfungsstation untersucht. Die betroffene Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht geprüft, sofern sie schlüssig behauptet wurde. Die Klärung der entsprechenden rechtlichen Frage erfolgt im Rahmen der materiellen Beurteilung, und es wird ein Sachentscheid gefällt (KU- KO ZPO-DOMEJ, Art. 60 N 6 f.; HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich/St. Gallen 2010, N 83 ff., N 187 ff. und N 211 ff.; BGE 122 III 249; BGE 137 III 32 E. 2.3, BGer, 4A_31/2011 vom
11. März 2011, E. 2). Alleine der Umstand, dass in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen bei Nichtgewährung des Rechtsschutzes von Gesetzes wegen kein abweisender Sachentscheid, sondern "nur" ein Nichteintretensentscheid ge- fällt wird (Art. 257 Abs. 3 ZPO), vermag keine Abweichung davon zu rechtfertigen. Auch beim Rechtsschutz in klaren Fällen wird eine verfahrenstechnische Unter- scheidung zwischen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen und der Prüfung
- 7 - des materiellen Anspruches vorgenommen. Für beides hat die klagende Partei den vollen Beweis zu erbringen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 6 f.), auch wenn das Verfahren einer Beweismittelbeschränkung unter- liegt (Art. 254 ZPO). Es ist daher nicht einzusehen, warum eine doppelrelevante Tatsache nicht auch hier im Sinne der genannten Rechtsprechung nur an einer Stelle, nämlich zusammen mit den Sachvoraussetzungen, geprüft werden soll. Zudem wurde die schlüssige Behauptung der örtlichen Zuständigkeit durch die Gesuchstellerin nicht beanstandet. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz ge- mäss der zitierten Rechtsprechung die örtliche Zuständigkeit zu Recht.
E. 4.1 Im materieller Hinsicht kritisieren die Gesuchsgegner das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhaltes und die klare Rechtslage (act. 20). Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei, weshalb ihr nach unbestrittener Auflösung des Leasingvertrages für das übergebene Fahrzeug und das Zubehör ein Herausgabeanspruch zustehe (act. 19 S. 8). Es sei ohne Einfluss, dass gemäss Fahrzeugausweis die Stamm- Nummer des herausverlangten Fahrzeuges von der im Vertrag genannten Num- mer abweiche. Es bestehe eine übereinstimmende Fahrgestell-Nummer, weshalb das Fahrzeug genügend individualisiert sei. Zudem sei dem abgeschlossenen Leasingvertrag und den allgemeinen Vertragsbedingungen über mehrere Monate nachgelebt worden. (act. 19 S. 3 ff.). Ferner gehe aus der im Kaufvertrag vom 14. bzw. 21. Juni 2010 zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ AG enthalte- nen Garantie- und Rücknahmevereinbarung lediglich hervor, dass sich Letztere verpflichte, die Fahrzeuge bei gegebenen Umständen wiederzuerwerben. Das bedeute aber nicht, dass sie bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages un- verzüglich und ohne Gegenleistung Eigentümerin des Fahrzeuges werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei daher die Gesuchstellerin Eigentümerin des Leasingfahr- zeuges (act. 19 S. 7 f.). Die Gesuchsgegner stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Fahrgestell-Nummer im Leasing- und Kaufvertrag sei unvollständig,
- 8 - weshalb gerade keine Übereinstimmung mit der im Fahrzeugausweis eingetrage- nen Nummer festgestellt werden könne. Deshalb könne auch nicht beurteilt wer- den, ob es sich beim herausverlangten Fahrzeug um dasjenige handle, welches Gegenstand des Leasingvertrages gebildet habe, zumal die Stamm-Nummern vollständig voneinander abweichen würden. Der Sachverhalt sei daher unklar bzw. bestritten und unbewiesen (act. 20 S. 5 ff.). Im Weiteren machen die Ge- suchsgegner Ausführungen zur ersten Inverkehrssetzung und zum Vorbesitzer des Fahrzeuges (act. 20 S. 8). Das sind allerdings neue Tatsachenbehauptungen, welche bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie stellen deshalb unzulässige Noven dar (vgl. E. 2.1. vorstehend).
E. 4.2 Den Ausführungen der Gesuchsgegner zur Identifikation des Fahrzeuges ist mit der Gesuchstellerin (vgl. act. 30 S. 10 ff.) und in Bestätigung der vorinstanzli- chen Erwägungen entgegenzuhalten, dass im Leasing- und im Kaufvertrag im Gegensatz zum Fahrzeugausweis zwar eine verkürzte Fahrgestell-Nummer (kor- rekt: Fahrzeug-Identifizierungsnummer) genannt wird, wobei die letzten acht Stel- len aufgeführt werden. In diesem Umfang sind die Nummern jedoch übereinstim- mend. Weggelassen wurden im Leasing- und Kaufvertrag die Zahlen und Ziffern "…". Sie beschreiben den Hersteller, die Baureihe, den Motortyp und die Ausstat- tung des dazugehörigen Fahrzeuges. Mit den Angaben, dass es sich beim Lea- singfahrzeug um einen roten Ferrari F458 Italia handelt, wurden diese Angaben jedoch bereits gemacht. Die erneute Aufführung ist daher nicht notwendig. Das Fahrzeug ist damit weltweit eindeutig identifizierbar. Somit wurde der Nachweis, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelt, mit den Angaben zur Marke, dem Fahrzeugtyp und der Motorisierung sowie der Übereinstimmung in der fortlaufen- den Fahrzeug-Nummerierung rechtsgenügend erbracht. Daran vermag schliess- lich die Abweichung in der Stammnummer nichts zu ändern, zumal diese lediglich eine vom schweizerischen Zollamt dem Fahrzeug zugeteilte Zulassungsnummer darstellt (Anbringung Stammnummer durch Zollverwaltung im Prüfungsbericht Formular 13.20 A; vgl. Art. 11 SVG, Art. 71, Art. 74 ff. VZV sowie Art. 6 der Wei- sung des Bundesamtes für Strassen ASTRA über das Ausfüllen der Prüfungsbe- richte Formulare 13.20 A und 13.20 B vom 1. November 2003 und deren Anhang VI).
- 9 -
E. 4.3 Die Gesuchsgegner halten in der Berufungsschrift im Weiteren dafür, dass bestritten und von der Gesuchstellerin lediglich behauptet aber nicht bewiesen worden sei, dass sie (die Gesuchstellerin) das übergebene Leasingfahrzeug der F._____ AG (durch Verrechnung) bezahlt und damit zu Eigentum erworben habe (act. 20 S. 9 f.), und dass der Leasingvertrag überhaupt gekündigt und damit wirksam aufgelöst worden sei (act. 20 S. 10). In Bezug auf Letzteres verhalten sich die Gesuchsgegner indes widersprüchlich, gingen sie im vorinstanzlichen Verfahren doch selber von einem aufgelösten Leasingvertrag aus (act. 13 S. 4). Demnach handelt es sich um eine neue Behauptung im Berufungsverfahren, wel- che bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und müssen. Auf Grund der geltenden Novenbeschränkung im Berufungsverfahren ist sie nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Im Weiteren irren die Gesuchs- gegner, wenn sie davon ausgehen, der Erwerb der Eigentümerstellung der Ge- suchstellerin hänge davon ab, ob sie den Kaufpreis an die F._____ AG bezahlt habe. Voraussetzung für den gültigen Erwerb einer Fahrzeuges zu Eigentum ist einzig ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (causa) und die Besitzübertragung (tra- ditio; Art. 714 ZGB). Der Kauf- und Leasingvertrag kamen vorliegend unbestritten zustande und das Fahrzeug wurde ebenfalls unbestritten von der F._____ AG für die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegner übergeben (act. 13 S. 3 und S. 4). Damit hat die Gesuchstellerin Eigentum erworben und es bleibt irrelevant, ob die Kaufpreisforderung auch tatsächlich beglichen wurde.
E. 4.4 Die Gesuchsgegner monieren sodann, es liege keine klare Rechtslage vor soweit sich die Gesuchstellerin auf einen vertraglichen Rückgabeanspruch berufe, weil Verträge nicht zum objektiven klaren Recht gehören würden und eine Ver- tragsauslegung erforderlich sei. Am klaren Recht fehle es zudem auch beim sa- chenrechtlichen Herausgabeanspruch, weil hierfür zur Bestimmung der Eigentü- mer und Besitzereigenschaften der Parteien, der bestehende Leasingvertrag ge- prüft und ausgelegt werden müsste (act. 20 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Vertragsbestimmungen seien eindeu- tig und einfach zu verstehen, weshalb eine klare Rechtslage vorliege (act. 30 S. 14). Es treffe zwar zu, dass zwischen ihr und der F._____ AG eine Garantie-
- 10 - und Rücknahmevereinbarung mit einer Rücknahmeverpflichtung der F._____ AG abgeschlossen worden sei. Die F._____ AG sei aber nur dann Eigentümerin ge- worden, wenn über ein retourniertes Fahrzeug ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vereinbart und es übergeben worden sei. Aus der Vereinbarung ergebe sich nicht, dass die F._____ AG bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages unverzüglich und ohne Gegenleistung zur Eigentümerin des Fahrzeuges werde (act. 30 S. 12 f.).
E. 4.5 Den Ausführungen der Gesuchsgegner ist insofern beizupflichten, als die Gesuchstellerin für den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch nach der Bestrei- tung durch die Gesuchstellerin nachzuweisen hat, dass sie auch nach Auflösung des Leasingvertrages noch Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist, und dass nicht die F._____ AG auf Grund einer Rücknahmeverpflichtung Ei- gentümerin geworden ist. Alternativ hat sie zur Begründung eines vertraglichen Herausgabeanspruches nachzuweisen, dass ihr der Leasingvertrag für den Fall der Beendigung ein solcher zugesteht. In beiden Fällen bedarf es der Auslegung des der vorliegenden Streitsache zugrunde liegenden Kauf- und Leasingvertrages vom 14. Juni 2010 bzw. 14. und 21. Juni 2010 inklusive der dazugehörigen allge- meinen Vertragsbedingungen (act. 3/6-8). Nach Ansicht der Gesuchsgegner ebenfalls zu berücksichtigen ist die in italienischer Sprache und ins Deutsche übersetzte Garantie- und Rücknahmevereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Rechtsvorgängerin der F._____ AG, der Garage G._____ AG (act. 3/4), vom 17. Januar 2008 (act. 13 S. 5 und act. 14/3-4). Weder die Garantie- und Rücknahmevereinbarung noch ihre deutsche Übersetzung wurden im Grundsatz von der Gesuchstellerin bestritten (Prot. I S. 7). Nebst dem objektiven Recht fallen auch Verträge unter den Begriff "Recht" im Sinne von Art. 257 ZPO (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 10). Dennoch bedeutet entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner die Notwen- digkeit der Auslegung von Verträgen aber nicht in jedem Fall eine unklare Rechts- lage. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Nach dem Bundesgericht ist die Rechtslage klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem
- 11 - Zweifel Anlass gibt (BGer 4A_447/2011, Urteil vom 20. September 2011, E. 2.3). Bestehen indes auch nur geringe Zweifel und hat der Richter letztlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückzugreifen sowie von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, so liegt kein klares Recht vor (ZR 111/2012 Nr. 65). Weder aus den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag noch aus dem Kaufvertrag ergibt sich zweifelsfrei die Eigentümerstellung der Gesuchstelle- rin oder ihre Berechtigung, die Herausgabe des Leasingfahrzeuges an sich selber zu verlangen. Den allgemeinen Vertragsbedingungen kann unter dem Titel Eigen- tum am Leasingfahrzeug lediglich entnommen werden, dass das Leasingfahrzeug während der gesamten Vertragsdauer im ausschliesslichen Eigentum des Lea- singgebers bleibt (act. 3/7 S. 4). Nach Vertragsbeendigung ist der Leasingnehmer ferner verpflichtet, das Leasingfahrzeug bei der vom Leasinggeber bezeichneten Garage abzuliefern. Subsidiär ist die Leasinggeberin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Leasingnehmers bei ihm abholen zu lassen (act. 3/7 S. 9). Ein ver- traglicher Herausgabeanspruch direkt an die Leasinggeberin selber, wie es die Gesuchstellerin verlangt, besteht nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen somit nicht. Die Vertragsbestimmung erweist sich deshalb als unklar. Ebenso verhält es sich in Bezug auf das allfällige Eigentum der Gesuchstellerin. Es kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, was mit dem Eigentum nach Vertrags- beendigung geschieht. Der Kaufvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ AG enthält ferner eine Rücknahmeverpflichtung (act. 3/8). Danach nimmt die F._____ AG das Leasingfahrzeug nach Ablauf der geplanten Dauer des Lea- singvertrages zurück, sofern keine gegenteilige schriftliche Instruktionen der Ge- suchstellerin erfolgen. Dabei prüft sie das Fahrzeug auf Schäden, stellt das Rück- nahmeprotokoll aus und erstellt gegenüber dem Leasingnehmer die Abrechnung aus dem Leasingvertrag. Zudem ist sie verpflichtet, das Fahrzeug zu einem be- stimmten Betrag zurückzukaufen. Eine solche Wiedererwerbsverpflichtung ergibt sich auch aus der Garantie- und Rücknahmevereinbarung insbesondere für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Leasingvertrages (act. 14/4). Vor diesem Hin- tergrund ist mit den Gesuchsgegnern festzustellen, dass sich aus diesen Bestim- mungen nicht zweifellos ergibt, dass die Gesuchstellerin nach wie vor Eigentüme- rin des Fahrzeuges ist, oder dass das Eigentum nach Beendigung des Leasing-
- 12 - vertrages an die F._____ AG zurückgegangen ist. Die Bestimmungen müssten im Kontext ausgelegt und interpretiert werden. Demnach erweist sich nach dem Ge- sagten die rechtliche Lage sowohl in Bezug auf den vertraglichen als auch den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch als unklar. Damit fehlt es an einer Vo- raussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen, weshalb in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch der Ge- suchstellerin um Herausgabe des genannten Fahrzeuges sowie des Zubehörs nicht einzutreten ist.
E. 5.1 Mit dem neuen Entscheid der Berufungsinstanz ist auch über die Prozess- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 140'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren eben- falls auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. act. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von den Gesuchsgegnern im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (vgl. act. 23 und act. 27). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern diesen jedoch zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 5.3 Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung der Beklag- ten von Fr. 6'000.-- als angemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 11 AnwGebV). Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Da die Gesuchsgegner für beide Verfahren keinen Mehrwert- steuerzusatz verlangten, ist ihnen ein solcher auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2007).
- 13 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegner wird das Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013 aufgehoben.
- Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Herausgabe des Fahrzeuges Ferra- ri F458 Italia, Fahrgestell-Nummer …, sowie sämtliche dazugehörigen aus- gehändigten Fahrzeugdokumente, nämlich der Fahrzeugausweis, das Ser- viceheft, das Abgasdokument, die Schlüsselcodekarte, die Bordmappe, die Radio Codekarte sowie das Navigationssystem und die ausgehändigten da- zugehörigen Fahrzeugschlüssel, wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Vor- instanz geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Ge- suchsgegnern den geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.-- zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 30. Juli 2013 in Sachen
1. A._____ AG, 2. B._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
gegen
C._____ SA, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Befehl
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013 (ER130011)
- 2 - Rechtsbegehren:
"1. Es seien die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 solida- risch unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle im Rahmen eines Rechtsschutzes in klaren Fällen zu verpflichten, das Fahrzeug Ferrari F458 Italia, Chassis Nr. …, sowie sämtliche dazugehörige ausgehändigte Fahrzeugdokumente wie den Fahr- zeugausweis, das Serviceheft, das Abgasdokument, die Schlüs- selcodekarte, die Bordmappe, die Radio Codekarte, das Navigati- onssystem und die ausgehändigten dazugehörigen Fahrzeug- schlüssel der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszuge- ben. 2. Die zuständige Vollstreckungsbehörde sei anzuweisen, diesen Be- fehl auf Begehren der Gesuchstellerin auf Kosten der Gesuchs- gegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 (zzgl. MwSt.)." (act. 1 S. 2)
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013: "1. Den Gesuchsgegnern 1 und 2 wird befohlen, das Fahrzeug Ferrari F458 Italia, Fahrgestell-Nummer …, sowie sämtliche dazugehöri- gen ausgehändigten Fahrzeugdokumente, nämlich der Fahrzeug- ausweis, das Serviceheft, das Abgasdokument, die Schlüsselco- dekarte, die Bordmappe, die Radio Codekarte sowie das Navigati- onssystem und die ausgehändigten dazugehörigen Fahrzeug- schlüssel, innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils der Gesuchstellerin zu übergeben, unter Androhung der Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhand- lungsfall und der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Weibelamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung der Gesuchsgegner 1 und 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Gesuch der Gesuchstellerin hin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken und die obgenannten Gegenstände bei den Ge- suchsgegnern 1 und 2 zu behändigen und diese der Gesuchstelle- rin zu übergeben. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vor- zuschiessen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern 1 und 2 zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- 3 - 4. Die Entscheidgebühr wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 solida- risch auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet, ist ihr aber von den Gesuchsgegnern 1 und 2 unter solidarischer Haf- tung zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (zuzügl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 6./7. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung." (act. 19 S.10 f.)
Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin (act. 20 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2013 sei auf- zuheben und auf das Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungs- beklagten sei nicht einzutreten. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagten."
der Gesuchsstellerin (act. 30 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Berziksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2013, Geschäfts-Nr. ER130011, zu bestäti- gen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsklägerin 1 und des Berufungsklägers 2 (zzgl. MwSt.)."
Erwägungen: 1. 1.1. Die C._____ SA (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Ge- suchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, die unter anderem
- 4 - die Gewährung und Vermittlung von Darlehen für den Erwerb von Konsum- und Investitionsgütern in der Schweiz und im Ausland sowie die langfristige Vermie- tung (Leasing) von Automobilen, die der …-Gruppe angehören oder nahestehen, bezweckt (act. 26). Die A._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (act. 25). Sie hat den Zweck, ein Architekturbüro und eine Generalunternehmung zu betreiben. Ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist B._____. Die A._____ AG und B._____ sind zusammen die Gesuchsgegner und Berufungskläger (nach- folgend Gesuchsgegner). Die Parteien waren unbestritten Vertragsparteien des inzwischen bereits wieder aufgelösten Leasingvertrags vom 14./21. Juni 2010 mit den entsprechenden all- gemeinen Vertragsbedingungen (act. 19 S. 3; act. 13 S. 3 und S. 4; act. 3/6 und act. 3/7). Nach Angaben der Gesuchstellerin wurde der genannte Leasingvertrag und gestützt darauf ein Kaufvertrag zwischen ihr und der F._____ AG in Liquidati- on über einen Ferrari F458 Italia, Chassis Nr. …, abgeschlossen, welchen der Gesuchsgegner für die Gesuchsgegnerin in Besitz genommen habe (act. 1 S. 9 und act. 3/8). 1.2. Mit Gesuch vom 13. März 2013 verlangte die Gesuchstellerin diesen Ferrari inklusive Zubehör beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richtes Dietikon von den Gesuchsgegnern heraus (act. 1 S. 1 f.; vgl. Rechtsbe- gehren vorstehend). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 3. Mai 2013, anlässlich welcher die Gesuchsgegner das Gesuch beantworteten und beide Par- teien zu Noven Stellung nehmen konnten (Prot. I S. 5 ff.), hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon das Gesuch mit Urteil vom 3. Mai 2013 gut, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.-- fest, auferlegte sie unter solidarischer Haf- tung den Gesuchsgegnern und verpflichtete diese solidarisch, die Gesuchstellerin mit Fr. 6'000.-- für das Verfahren zu entschädigen (act. 15 = act. 19). 1.3. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom
21. Juni 2013 bei der Kammer rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 20). In der Folge wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-17). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten
- 5 - (act. 23). Nachdem dieser Kostenvorschuss geleistet worden war (act. 27), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. Juli 2013 Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt (act. 28). Die Berufungsantwort ging am 19. Juli 2013 fristgemäss bei der Kammer ein (act. 30). Die Gesuchstellerin beantragt die Ab- weisung der Berufung. Die Berufungsantwort wurde den Gesuchsgegnern am
23. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Die Gesuchsgegner sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Die Gesuchsgegner bestreiten im Berufungsverfahren zunächst die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die örtliche Zuständigkeit lasse sich nur mit den materiellrechtlichen Fragen des Zustandekommens und Bestehens eines gültigen Leasing- und Kaufvertrages, welcher in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen auch die Gerichtsstandsver- einbarung enthalte, ermitteln. Diese Tatsachen seien auch für die Begründetheit des vorliegenden Gesuchs erheblich, weshalb sie zunächst für die Beurteilung der
- 6 - Zuständigkeit als wahr zu unterstellen und erst im Moment der materiellen Prü- fung des Gesuchs zu untersuchen seien (act. 19 S. 3). 3.2. Dagegen bringen die Gesuchsgegner zusammengefasst vor, dass auch im Falle einer doppelrelevanten Tatsache die örtliche Zuständigkeit nur bejaht wer- den könne, wenn für den geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache ein un- bestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt und eine klare Rechtslage vor- liegen würden. Wenn dem, wie vorliegend, nicht so sei, dann sei auf die Sache wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, ansonsten sich ein un- auflösbarer Widerspruch zwischen materiellen und formellen Aspekten des Be- gehrens um Rechtsschutz in klaren Fällen ergäbe (act. 20 S. 3 f.). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsache sei auf Grund der spe- zifischen Eintretensvoraussetzungen nicht auf den Rechtschutz in klaren Fällen anwendbar (act. 20 S. 5). 3.3. Eine doppelrelevante Tatsache ist eine Tatsache, die in zweifacher Hinsicht erheblich ist. Sie ist nicht nur für die örtliche Zuständigkeit im Rahmen der Prü- fung der Eintretensvoraussetzungen von Bedeutung, sondern ist auch in materiel- ler Hinsicht bedeutsam. Von ihr hängt sowohl die Zulässigkeit als auch die Be- gründetheit einer Klage ab. Nach der Lehre und ständigen Rechtsprechung wird die sogenannt doppelrelevante Tatsache nur in einer Prüfungsstation untersucht. Die betroffene Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht geprüft, sofern sie schlüssig behauptet wurde. Die Klärung der entsprechenden rechtlichen Frage erfolgt im Rahmen der materiellen Beurteilung, und es wird ein Sachentscheid gefällt (KU- KO ZPO-DOMEJ, Art. 60 N 6 f.; HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich/St. Gallen 2010, N 83 ff., N 187 ff. und N 211 ff.; BGE 122 III 249; BGE 137 III 32 E. 2.3, BGer, 4A_31/2011 vom
11. März 2011, E. 2). Alleine der Umstand, dass in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen bei Nichtgewährung des Rechtsschutzes von Gesetzes wegen kein abweisender Sachentscheid, sondern "nur" ein Nichteintretensentscheid ge- fällt wird (Art. 257 Abs. 3 ZPO), vermag keine Abweichung davon zu rechtfertigen. Auch beim Rechtsschutz in klaren Fällen wird eine verfahrenstechnische Unter- scheidung zwischen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen und der Prüfung
- 7 - des materiellen Anspruches vorgenommen. Für beides hat die klagende Partei den vollen Beweis zu erbringen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 6 f.), auch wenn das Verfahren einer Beweismittelbeschränkung unter- liegt (Art. 254 ZPO). Es ist daher nicht einzusehen, warum eine doppelrelevante Tatsache nicht auch hier im Sinne der genannten Rechtsprechung nur an einer Stelle, nämlich zusammen mit den Sachvoraussetzungen, geprüft werden soll. Zudem wurde die schlüssige Behauptung der örtlichen Zuständigkeit durch die Gesuchstellerin nicht beanstandet. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz ge- mäss der zitierten Rechtsprechung die örtliche Zuständigkeit zu Recht. 4. 4.1. Im materieller Hinsicht kritisieren die Gesuchsgegner das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhaltes und die klare Rechtslage (act. 20). Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei, weshalb ihr nach unbestrittener Auflösung des Leasingvertrages für das übergebene Fahrzeug und das Zubehör ein Herausgabeanspruch zustehe (act. 19 S. 8). Es sei ohne Einfluss, dass gemäss Fahrzeugausweis die Stamm- Nummer des herausverlangten Fahrzeuges von der im Vertrag genannten Num- mer abweiche. Es bestehe eine übereinstimmende Fahrgestell-Nummer, weshalb das Fahrzeug genügend individualisiert sei. Zudem sei dem abgeschlossenen Leasingvertrag und den allgemeinen Vertragsbedingungen über mehrere Monate nachgelebt worden. (act. 19 S. 3 ff.). Ferner gehe aus der im Kaufvertrag vom 14. bzw. 21. Juni 2010 zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ AG enthalte- nen Garantie- und Rücknahmevereinbarung lediglich hervor, dass sich Letztere verpflichte, die Fahrzeuge bei gegebenen Umständen wiederzuerwerben. Das bedeute aber nicht, dass sie bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages un- verzüglich und ohne Gegenleistung Eigentümerin des Fahrzeuges werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei daher die Gesuchstellerin Eigentümerin des Leasingfahr- zeuges (act. 19 S. 7 f.). Die Gesuchsgegner stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Fahrgestell-Nummer im Leasing- und Kaufvertrag sei unvollständig,
- 8 - weshalb gerade keine Übereinstimmung mit der im Fahrzeugausweis eingetrage- nen Nummer festgestellt werden könne. Deshalb könne auch nicht beurteilt wer- den, ob es sich beim herausverlangten Fahrzeug um dasjenige handle, welches Gegenstand des Leasingvertrages gebildet habe, zumal die Stamm-Nummern vollständig voneinander abweichen würden. Der Sachverhalt sei daher unklar bzw. bestritten und unbewiesen (act. 20 S. 5 ff.). Im Weiteren machen die Ge- suchsgegner Ausführungen zur ersten Inverkehrssetzung und zum Vorbesitzer des Fahrzeuges (act. 20 S. 8). Das sind allerdings neue Tatsachenbehauptungen, welche bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie stellen deshalb unzulässige Noven dar (vgl. E. 2.1. vorstehend). 4.2. Den Ausführungen der Gesuchsgegner zur Identifikation des Fahrzeuges ist mit der Gesuchstellerin (vgl. act. 30 S. 10 ff.) und in Bestätigung der vorinstanzli- chen Erwägungen entgegenzuhalten, dass im Leasing- und im Kaufvertrag im Gegensatz zum Fahrzeugausweis zwar eine verkürzte Fahrgestell-Nummer (kor- rekt: Fahrzeug-Identifizierungsnummer) genannt wird, wobei die letzten acht Stel- len aufgeführt werden. In diesem Umfang sind die Nummern jedoch übereinstim- mend. Weggelassen wurden im Leasing- und Kaufvertrag die Zahlen und Ziffern "…". Sie beschreiben den Hersteller, die Baureihe, den Motortyp und die Ausstat- tung des dazugehörigen Fahrzeuges. Mit den Angaben, dass es sich beim Lea- singfahrzeug um einen roten Ferrari F458 Italia handelt, wurden diese Angaben jedoch bereits gemacht. Die erneute Aufführung ist daher nicht notwendig. Das Fahrzeug ist damit weltweit eindeutig identifizierbar. Somit wurde der Nachweis, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelt, mit den Angaben zur Marke, dem Fahrzeugtyp und der Motorisierung sowie der Übereinstimmung in der fortlaufen- den Fahrzeug-Nummerierung rechtsgenügend erbracht. Daran vermag schliess- lich die Abweichung in der Stammnummer nichts zu ändern, zumal diese lediglich eine vom schweizerischen Zollamt dem Fahrzeug zugeteilte Zulassungsnummer darstellt (Anbringung Stammnummer durch Zollverwaltung im Prüfungsbericht Formular 13.20 A; vgl. Art. 11 SVG, Art. 71, Art. 74 ff. VZV sowie Art. 6 der Wei- sung des Bundesamtes für Strassen ASTRA über das Ausfüllen der Prüfungsbe- richte Formulare 13.20 A und 13.20 B vom 1. November 2003 und deren Anhang VI).
- 9 - 4.3. Die Gesuchsgegner halten in der Berufungsschrift im Weiteren dafür, dass bestritten und von der Gesuchstellerin lediglich behauptet aber nicht bewiesen worden sei, dass sie (die Gesuchstellerin) das übergebene Leasingfahrzeug der F._____ AG (durch Verrechnung) bezahlt und damit zu Eigentum erworben habe (act. 20 S. 9 f.), und dass der Leasingvertrag überhaupt gekündigt und damit wirksam aufgelöst worden sei (act. 20 S. 10). In Bezug auf Letzteres verhalten sich die Gesuchsgegner indes widersprüchlich, gingen sie im vorinstanzlichen Verfahren doch selber von einem aufgelösten Leasingvertrag aus (act. 13 S. 4). Demnach handelt es sich um eine neue Behauptung im Berufungsverfahren, wel- che bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und müssen. Auf Grund der geltenden Novenbeschränkung im Berufungsverfahren ist sie nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Im Weiteren irren die Gesuchs- gegner, wenn sie davon ausgehen, der Erwerb der Eigentümerstellung der Ge- suchstellerin hänge davon ab, ob sie den Kaufpreis an die F._____ AG bezahlt habe. Voraussetzung für den gültigen Erwerb einer Fahrzeuges zu Eigentum ist einzig ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (causa) und die Besitzübertragung (tra- ditio; Art. 714 ZGB). Der Kauf- und Leasingvertrag kamen vorliegend unbestritten zustande und das Fahrzeug wurde ebenfalls unbestritten von der F._____ AG für die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegner übergeben (act. 13 S. 3 und S. 4). Damit hat die Gesuchstellerin Eigentum erworben und es bleibt irrelevant, ob die Kaufpreisforderung auch tatsächlich beglichen wurde. 4.4. Die Gesuchsgegner monieren sodann, es liege keine klare Rechtslage vor soweit sich die Gesuchstellerin auf einen vertraglichen Rückgabeanspruch berufe, weil Verträge nicht zum objektiven klaren Recht gehören würden und eine Ver- tragsauslegung erforderlich sei. Am klaren Recht fehle es zudem auch beim sa- chenrechtlichen Herausgabeanspruch, weil hierfür zur Bestimmung der Eigentü- mer und Besitzereigenschaften der Parteien, der bestehende Leasingvertrag ge- prüft und ausgelegt werden müsste (act. 20 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Vertragsbestimmungen seien eindeu- tig und einfach zu verstehen, weshalb eine klare Rechtslage vorliege (act. 30 S. 14). Es treffe zwar zu, dass zwischen ihr und der F._____ AG eine Garantie-
- 10 - und Rücknahmevereinbarung mit einer Rücknahmeverpflichtung der F._____ AG abgeschlossen worden sei. Die F._____ AG sei aber nur dann Eigentümerin ge- worden, wenn über ein retourniertes Fahrzeug ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vereinbart und es übergeben worden sei. Aus der Vereinbarung ergebe sich nicht, dass die F._____ AG bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages unverzüglich und ohne Gegenleistung zur Eigentümerin des Fahrzeuges werde (act. 30 S. 12 f.). 4.5. Den Ausführungen der Gesuchsgegner ist insofern beizupflichten, als die Gesuchstellerin für den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch nach der Bestrei- tung durch die Gesuchstellerin nachzuweisen hat, dass sie auch nach Auflösung des Leasingvertrages noch Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist, und dass nicht die F._____ AG auf Grund einer Rücknahmeverpflichtung Ei- gentümerin geworden ist. Alternativ hat sie zur Begründung eines vertraglichen Herausgabeanspruches nachzuweisen, dass ihr der Leasingvertrag für den Fall der Beendigung ein solcher zugesteht. In beiden Fällen bedarf es der Auslegung des der vorliegenden Streitsache zugrunde liegenden Kauf- und Leasingvertrages vom 14. Juni 2010 bzw. 14. und 21. Juni 2010 inklusive der dazugehörigen allge- meinen Vertragsbedingungen (act. 3/6-8). Nach Ansicht der Gesuchsgegner ebenfalls zu berücksichtigen ist die in italienischer Sprache und ins Deutsche übersetzte Garantie- und Rücknahmevereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Rechtsvorgängerin der F._____ AG, der Garage G._____ AG (act. 3/4), vom 17. Januar 2008 (act. 13 S. 5 und act. 14/3-4). Weder die Garantie- und Rücknahmevereinbarung noch ihre deutsche Übersetzung wurden im Grundsatz von der Gesuchstellerin bestritten (Prot. I S. 7). Nebst dem objektiven Recht fallen auch Verträge unter den Begriff "Recht" im Sinne von Art. 257 ZPO (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 10). Dennoch bedeutet entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner die Notwen- digkeit der Auslegung von Verträgen aber nicht in jedem Fall eine unklare Rechts- lage. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Nach dem Bundesgericht ist die Rechtslage klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem
- 11 - Zweifel Anlass gibt (BGer 4A_447/2011, Urteil vom 20. September 2011, E. 2.3). Bestehen indes auch nur geringe Zweifel und hat der Richter letztlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückzugreifen sowie von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, so liegt kein klares Recht vor (ZR 111/2012 Nr. 65). Weder aus den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag noch aus dem Kaufvertrag ergibt sich zweifelsfrei die Eigentümerstellung der Gesuchstelle- rin oder ihre Berechtigung, die Herausgabe des Leasingfahrzeuges an sich selber zu verlangen. Den allgemeinen Vertragsbedingungen kann unter dem Titel Eigen- tum am Leasingfahrzeug lediglich entnommen werden, dass das Leasingfahrzeug während der gesamten Vertragsdauer im ausschliesslichen Eigentum des Lea- singgebers bleibt (act. 3/7 S. 4). Nach Vertragsbeendigung ist der Leasingnehmer ferner verpflichtet, das Leasingfahrzeug bei der vom Leasinggeber bezeichneten Garage abzuliefern. Subsidiär ist die Leasinggeberin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Leasingnehmers bei ihm abholen zu lassen (act. 3/7 S. 9). Ein ver- traglicher Herausgabeanspruch direkt an die Leasinggeberin selber, wie es die Gesuchstellerin verlangt, besteht nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen somit nicht. Die Vertragsbestimmung erweist sich deshalb als unklar. Ebenso verhält es sich in Bezug auf das allfällige Eigentum der Gesuchstellerin. Es kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, was mit dem Eigentum nach Vertrags- beendigung geschieht. Der Kaufvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ AG enthält ferner eine Rücknahmeverpflichtung (act. 3/8). Danach nimmt die F._____ AG das Leasingfahrzeug nach Ablauf der geplanten Dauer des Lea- singvertrages zurück, sofern keine gegenteilige schriftliche Instruktionen der Ge- suchstellerin erfolgen. Dabei prüft sie das Fahrzeug auf Schäden, stellt das Rück- nahmeprotokoll aus und erstellt gegenüber dem Leasingnehmer die Abrechnung aus dem Leasingvertrag. Zudem ist sie verpflichtet, das Fahrzeug zu einem be- stimmten Betrag zurückzukaufen. Eine solche Wiedererwerbsverpflichtung ergibt sich auch aus der Garantie- und Rücknahmevereinbarung insbesondere für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Leasingvertrages (act. 14/4). Vor diesem Hin- tergrund ist mit den Gesuchsgegnern festzustellen, dass sich aus diesen Bestim- mungen nicht zweifellos ergibt, dass die Gesuchstellerin nach wie vor Eigentüme- rin des Fahrzeuges ist, oder dass das Eigentum nach Beendigung des Leasing-
- 12 - vertrages an die F._____ AG zurückgegangen ist. Die Bestimmungen müssten im Kontext ausgelegt und interpretiert werden. Demnach erweist sich nach dem Ge- sagten die rechtliche Lage sowohl in Bezug auf den vertraglichen als auch den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch als unklar. Damit fehlt es an einer Vo- raussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen, weshalb in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch der Ge- suchstellerin um Herausgabe des genannten Fahrzeuges sowie des Zubehörs nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Mit dem neuen Entscheid der Berufungsinstanz ist auch über die Prozess- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 140'000.-- ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren eben- falls auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. act. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von den Gesuchsgegnern im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (vgl. act. 23 und act. 27). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern diesen jedoch zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.3. Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung der Beklag- ten von Fr. 6'000.-- als angemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 11 AnwGebV). Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Da die Gesuchsgegner für beide Verfahren keinen Mehrwert- steuerzusatz verlangten, ist ihnen ein solcher auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2007).
- 13 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegner wird das Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013 aufgehoben. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Herausgabe des Fahrzeuges Ferra- ri F458 Italia, Fahrgestell-Nummer …, sowie sämtliche dazugehörigen aus- gehändigten Fahrzeugdokumente, nämlich der Fahrzeugausweis, das Ser- viceheft, das Abgasdokument, die Schlüsselcodekarte, die Bordmappe, die Radio Codekarte sowie das Navigationssystem und die ausgehändigten da- zugehörigen Fahrzeugschlüssel, wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Vor- instanz geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Ge- suchsgegnern den geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.-- zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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