Eheschutz
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (eingegangen am 28. Juli 2017) hat der Gesuchsteller seine am 12. Juli 2017 eingereichte Berufung zurückgezogen (Urk. 36; der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gegeben). Der Rückzug hat die Wir-
- 2 - kung eines rechtskräftigen Entscheids und das Berufungsverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
E. 2 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für deren durch sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 3) ver- anlasste Stellungnahme vom 26. Juli 2017 (Urk. 33; dem Gesuchsteller zur Kenn- tnis gegeben) eine auf Fr. 600.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). c) Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags ist damit hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Deren Gesuch um eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten ebenfalls gegen- standslos geworden; dagegen ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozess- entschädigung der mittellosen (Urk. 28 S. 23) Gesuchsgegnerin deren Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unengeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 648.-- zu bezahlen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 24. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Juni 2017 (EE170023-M) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (eingegangen am 28. Juli 2017) hat der Gesuchsteller seine am 12. Juli 2017 eingereichte Berufung zurückgezogen (Urk. 36; der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gegeben). Der Rückzug hat die Wir-
- 2 - kung eines rechtskräftigen Entscheids und das Berufungsverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 2. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für deren durch sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 3) ver- anlasste Stellungnahme vom 26. Juli 2017 (Urk. 33; dem Gesuchsteller zur Kenn- tnis gegeben) eine auf Fr. 600.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). c) Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags ist damit hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Deren Gesuch um eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten ebenfalls gegen- standslos geworden; dagegen ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozess- entschädigung der mittellosen (Urk. 28 S. 23) Gesuchsgegnerin deren Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unengeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 648.-- zu bezahlen.
- 3 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: cm