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LE140023

Zh Gerichte · 2014-07-01 · Deutsch ZH

Eheschutz (Besuchsrecht)

Dispositiv
  1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2009, und sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, welche am tt.mm.2011 geboren ist. Seit Juli 2013 stehen sie in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. April 2014 fällte der Vorderrichter folgenden Entscheid (Urk. 73 S. 35ff.): Es wird verfügt:
  2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 27. August 2012 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben.
  5. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird der Gesuchstellerin zu- geteilt.
  6. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2013 wird in Bezug auf Ziff. 2 genehmigt und in Bezug auf Ziff. 1, 4 und 6 wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) Die Parteien stellen fest, seit 27. August 2012 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. - 3 -
  7. Elterliche Obhut und elterliche Sorge (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 301 ZGB) Die elterliche Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011 sei für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen. Die Tochter wird demzufolge bei der Mutter wohnen. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden El- ternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. (…)
  8. Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) (…)
  9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, sofern Ziffer 5 der Trennungsvereinbarung nicht wider- rufen wird. In diesem Fall trägt diejenige Partei die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid, die eine Begründung verlangt. Ansonsten übernehmen die Parteien bezüglich Ziffer 1 bis 4 die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. (…)"
  10. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ - bis Ende Oktober 2014 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin zu besuchen, - ab November 2014 bis Ende März 2015 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab April 2015 jeden Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab November 2015 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht gilt dann nicht, wenn einer der Parteien ferienabwesend ist.
  11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 800.– , zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014. - 4 -
  12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 989.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014.
  13. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, von insgesamt Fr. 13'500.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'540.– rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 zu bezahlen.
  14. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Gesuchstellerin und Ziff. 3 des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  16. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
  17. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  18. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden.
  19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird se- parat entschieden.
  20. (Schriftliche Mitteilung)
  21. (Rechtsmittel)
  22. Gegen das Urteil erhoben beide Parteien innert Frist Berufung, wobei sich die vorliegende Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gegen das Besuchsrecht richtet und jene des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) gegen die Festlegung der Un- terhaltsbeiträge (angelegt bei der Kammer unter der Prozess-Nr. LE140024). Die - 5 - Gesuchstellerin stellte mit ihrer Berufungsschrift vom 24. April 2014, hier einge- gangen am 25. April 2014, folgende Anträge (Urk. 72 S. 2f.): "1. In Ersetzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht) sei der Ge- suchsgegner / Berufungsbeklagte (mit Ausnahme der Ferienabwesenheit einer der Parteien) berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ - bis Ende April 2015 am ersten Sonntagnachmittag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin zu besu- chen, - und hernach ab Mai 2015 jeden zweiten Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen;
  23. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
  24. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
  25. Es sei der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte im Falle seiner Leistungsfähigkeit für das vorliegende, zweitinstanzliche Verfahren zur Zahlung eins Prozesskostenvor- schusses in Höhe von Fr. 6'000.– zzgl. 8% MwSt. an die Gesuchstellerin / Beru- fungsklägerin zu verpflichten.
  26. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten des Ge- suchsgegners / Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen."
  27. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Erteilung der aufschieben- den Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. April 2014 abgewiesen (Urk. 77). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 78). - 6 -
  28. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 stellte die Gesuchstellerin (vorab per Fax) folgende Anträge im Sinne vorsorglicher Massnahmen (Urk. 79A und 79B S. 2): "1. Es sei das dem Gesuchsgegner / Berufungsbeklagten in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Ab- teilung - Einzelgericht) gewährte Besuchsrecht für die Tochter C._____, solange kei- ne wirksamen Schutzmassnahmen bestehen, um das Kindswohl bei der Besuchs- rechtsausübung zu wahren, einstweilen zu sistieren.
  29. Eventualiter hat das dem Gesuchsgegner resp. Berufungsbeklagten in Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksge- richtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht) gewährte Besuchsrecht, solange keine wirksamen Schutzmassnahmen bestehen, um das Kindswohl bei der Besuchsrechts- ausübung zu wahren, in einem begleiteten Besuchstreff stattzufinden.
  30. Dem Antrag gemäss Ziff. 1 vorstehend resp. dem Eventualantrag gemäss Ziff. 2 vor- stehend sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei (das heisst superproviso- risch) stattzugeben.
  31. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Tochter C._____ zu errichten und der Beistand / die Beiständin mit der Aufgabe die Ausübung des Be- suchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Betei- ligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen. Das Gericht wird ersucht, die zuständige Kindesschutzbehörde mit der Errichtung der Beistandschaft zu beauftra- gen.
  32. Es sei die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich zu beauftragen, die notwendigen Abklärungen betreffend das Gefährdungspotenzials des Gesuchsgegners für Tochter C._____ vorzunehmen.
  33. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners / Be- rufungsbeklagten."
  34. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wurde dem Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen insofern stattgegeben, als das dem Gesuchsgegner gemäss vorinstanzlichem Urteil eingeräumte Besuchsrecht um- gehend bis zum Entscheid über den Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen sistiert wurde (Urk. 82 S. 8). - 7 -
  35. Der Gesuchsgegner erstattete die Berufungsantwort unterm 5. Juni 2014 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 84 S. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 85 S. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erstattete der Gesuchsgegner die Stellungnahme zum Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin, womit er fol- gende Anträge stellte (Urk. 89 S. 2): "1. Die superprovisorisch verfügte Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners / Berufungsbeklagten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2014 sei aufzuheben (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Juni 2014).
  36. Die Anträge der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin gemäss Ziff. 1 und 3 bis 6 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juni 2014 seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
  37. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juni 2014 sei insofern gutzuheissen, als dass vorübergehend, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Eheschutzverfahrens zur Sicherstellung des Besuchsrechts des Ge- suchsgegners / Berufungsbeklagten anzuordnen sei, dass das Besuchsrecht gemäss Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2014 in einem begleiteten Besuchstreff durchzuführen sei. Weitergehend sei der Antrag abzuwei- sen.
  38. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin / Beru- fungsbeklagten."
  39. Die Parteien wurden auf den 23. Juni 2014 zu einer Vergleichsver- handlung vorgeladen (Urk. 91), wobei die Vergleichsgespräche auf die Frage des Besuchsrechts des Gesuchsgegners beschränkt wurden. Anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 23. Juni 2014 (Prot. S. 9) schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 93): - 8 - "1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2011, für ein halbes Jahr an zwei Tagen im Monat während zwei Stunden (vor- zugsweise am Wochenende) im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in einem Besuchstreff auf eigene Kosten zu besuchen. Die Parteien verpflichten sich, die be- gleiteten Besuchstage frühzeitig unter Mithilfe des Beistandes zu vereinbaren. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, das Besuchsrecht jeweils ohne Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (auch nicht bewilligungspflichtige) auszuüben.
  40. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____ eine Beistandschaft im Sin- ne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a) den Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend zur Seite zu stehen, b) die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 1 zu überwachen, die Begleitung der Besuche baldmöglichst bei einem Besuchstreff anzumelden und die Modalitä- ten des Besuchsrechts (wie zum Beispiel Festlegung der Übergabezeiten, Übergabeort usw.) für die Parteien verbindlich festzulegen, c) die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen, d) darauf hinzuwirken, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Möglichkeit unbegleitet ausüben kann. Die Parteien beantragen dem Gericht, die KESB Zürich zu ersuchen, möglichst umgehend einen Beistand oder eine Beiständin für C._____ zu ernennen.
  41. Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu- rück.
  42. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens be- treffend Unterhaltsbeiträge (LE140024) bestätigt werden soll (je hälftige Kostenaufla- ge und Wettschlagen der Parteientschädigung).
  43. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren unter Hinweis auf ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten für diese Verfahrensstufe auf eine Parteientschädigung." - 9 - II.
  44. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1-3, 8 und 12-13 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Sie sind damit am
  45. April 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
  46. Da die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. Juni 2014 eine Vereinbarung über das Besuchsrecht des Gesuchsgegners abge- schlossen haben und mit dem heutigen Entscheid sogleich der Endentscheid ge- fällt werden kann, ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
  47. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Besuchs- recht für die gemeinsame Tochter C._____ sowie die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Partei- en gebunden (Art. 296 ZPO). Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung stellt daher den gemeinsamen Antrag der Parteien für die Regelung der Kinderbe- lange dar.
  48. Die Parteien einigten sich anlässlich der Vergleichsverhandlung auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches zweimal im Monat aus- geübt werden soll. Der Gesuchsgegner hat die knapp dreijährige C._____ abge- sehen von zwei kurzen Kontakten im September 2013 anlässlich des Vater- schaftstests und im Mai 2014, als es zum ersten und einzigen Treffen im Rahmen des Besuchsrechts gemäss vorinstanzlichem Entscheid kam, seit September 2012 nicht mehr gesehen. Die Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ muss angesichts des langen Kontaktunterbruchs zuerst wieder aufge- baut werden. Da zudem die Situation zwischen dem Gesuchsgegner und der Ge- suchsgegnerin in den letzten Wochen eskaliert ist, erscheint es als nötig und an- gemessen, das Besuchsrecht künftig nicht mehr bei der Gesuchstellerin zu Hause - 10 - durchzuführen, weil dies für alle Beteiligten zu einer zu grossen Belastung gewor- den ist. Angesichts des Alters von C._____ sowie der Angst der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts Waffen oder waffenähnliche Gegenstände auf sich tragen, erscheint es sinnvoll, anfäng- lich ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, bei welchem C._____ und der Ge- suchsgegner dabei unterstützt werden, eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Die vereinbarte Anzahl und die Dauer der Besuche erscheint dem Alter von C._____ entsprechend als angemessen. Die Besuche sollen einstweilen für ein halbes Jahr begleitet ausgeübt werden. Angesichts des Vorfalls vom 11. Mai 2014, als der Gesuchsteller das Besuchsrecht bei C._____ unter Mitnahme eines Pfeffersprays, textiler Handfesseln sowie eines Messers ausübte, erscheint auch seine Verpflichtung, das Besuchsrecht ohne Waffen oder waffenähnliche Gegen- stände auszuüben, als geboten. Insgesamt ist die von den Parteien vereinbarte Regelung des Besuchsrechts im Sinne des Kindeswohls, sie erscheint sinnvoll und angemessen. Das Besuchsrecht ist daher antragsgemäss zu regeln.
  49. Die Parteien beantragen dem Gericht überdies die Anordnung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB. Da das Besuchsrecht des Ge- suchsgegners vorerst begleitet ausgeübt werden soll und es zwischen den Par- teien immer wieder zu Konflikten hinsichtlich des Besuchsrechts kam, ist es an- gezeigt und im Sinne des Kindeswohls, für die Tochter C._____ eine Beistand- schaft zu errichten. Der Beistand oder die Beiständin kann die Parteien bei der Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts und der Abklärung der Finanzierung unterstützen sowie die Einzelheiten der einzelnen Besuche verbindlich festlegen. Ausserdem soll er mit der Aufgabe betraut werden, darauf hinzuwirken, dass nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr wenn möglich ein unbegleitetes Be- suchsrecht ausgeübt werden kann. Angesichts der bisherigen Konflikte der Par- teien erscheint daher auch der vereinbarte Auftrag an die Beiständin oder den Beistand als dem Kindeswohl entsprechend. Es ist daher für C._____ eine Bei- standschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den vereinbarten Aufgaben zu errichten, und die KESB Zürich ist zu ersuchen, den Beistand oder die Beiständin möglichst umgehend zu ernennen. - 11 - III.
  50. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde hinsichtlich ihrer Höhe nicht beanstandet und ist so zu belassen. Ferner ist vorzumerken, dass auch die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht angefochten wurde und die Parteien aus- drücklich vereinbarten, an der hälftigen Kostenauflage unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend Unterhaltsbeiträge (LE140024) festhalten zu wollen.
  51. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen ist vorzumerken.
  52. Die Gesuchstellerin zog anlässlich der Vergleichsverhandlung vom
  53. Juni 2014 ihr Begehren auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags zurück, weshalb dieses Begehren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.
  54. Beide Parteien stellen auch im Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 72 S. 3 und Urk. 85 S. 2). Hinsichtlich der rechtli- chen Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Die Gesuchstellerin arbeitet neben der Betreuung von C._____ zu 40 % im Spital E._____ als Pflegehelferin und verdient durchschnittlich Fr. 1'740.– netto pro Monat. Die Vorinstanz sprach ihr sodann von Seiten des Gesuchsgegners Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– für C._____ und Fr. 989.– für die Gesuchstellerin persönlich zu (Urk. 73 S. 36). Diese Unterhaltsbeiträge sind indes anfochten, der Gesuchsgegner geht in seiner Berufung betreffend Unterhaltsbeiträge davon aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Unterhaltsbei- träge zu bezahlen (vgl. Urk. 72 S. 2ff. in LE140024). Die Gesuchstellerin hat, selbst wenn die Berufung des Gesuchsgegners betreffend Unterhaltsbeiträge - 12 - vollumfänglich abzuweisen sein sollte, gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ein Manko zu tragen (Urk. 73 S. 31). Über Vermögen verfügt sie eben- falls nicht, so dass ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung habe per 3. Mai 2014 geendet, da er infolge Arbeitsunfähigkeit als vermitt- lungsunfähig gelte. Er sei seit März 2014 bis auf Weiteres, mindestens bis Ende 2014 arbeitsunfähig, weshalb er keine Taggelder erwarten könne. Ein Anspruch auf Krankentaggeld werde zur Zeit abgeklärt, ein Entscheid stehe aber noch aus. Ausserdem dauere es noch länger, bis ein Entscheid betreffend IV-Rente gefällt werden könne (Urk. 85 S. 4). Zur Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit reichte der Gesuchsgegner ein Schreiben der Unia vom 29. April 2014 zu den Akten (Urk. 87/8). Es ist daher glaubhaft, dass der Gesuchsteller zur Zeit kein (Ersatz-)Einkommen erzielt. Selbst wenn ihm jedoch ein Anspruch auf Krankentaggelder zustehen würde, ist festzu- halten, dass ihm gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung lediglich das Existenzminimum verbleibt (Urk. 73 S. 33), er mithin über keinen Freibetrag ver- fügt, welchen er zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten heranziehen könnte. Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht, so dass sämtliche Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Beide Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Es wird beschlossen:
  55. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3, 8 und 12 -13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  56. Abteilung, vom 10. April 2014 am 25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
  57. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 13 -
  58. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  59. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuch- stellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  60. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  61. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2011, für ein halbes Jahr an zwei Tagen im Monat während zwei Stunden (vorzugsweise am Wochenende) im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts in einem Besuchstreff auf eigene Kosten zu besuchen. Die Par- teien werden verpflichtet, die begleiteten Besuchstage frühzeitig unter Mithil- fe des Beistandes zu vereinbaren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Besuchsrecht jeweils ohne Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (auch nicht bewilligungspflichtige) auszu- üben.
  62. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet. Der Beistand oder die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben be- traut: a) den Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend zur Seite zu stehen, b) die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 1 zu überwachen, die Beglei- tung der Besuche baldmöglichst bei einem Besuchstreff anzumelden und die Modalitäten des Besuchsrechts (wie zum Beispiel Festlegung - 14 - der Übergabezeiten, Übergabeort usw.) für die Parteien verbindlich festzulegen, c) die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen, d) darauf hinzuwirken, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Möglichkeit unbeglei- tet ausüben kann. Die KESB Zürich wird ersucht, möglichst umgehend einen Beistand oder ei- ne Beiständin für C._____ zu ernennen.
  63. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9-11) wird bestätigt.
  64. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  65. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch angesichts der beiden Parteien bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  66. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  67. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und in das Berufungsverfahren LE140024 sowie an die KESB Zürich und an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein.
  68. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140023-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Besuchsrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. April 2014 (EE130282-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2009, und sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, welche am tt.mm.2011 geboren ist. Seit Juli 2013 stehen sie in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 3ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. April 2014 fällte der Vorderrichter folgenden Entscheid (Urk. 73 S. 35ff.): Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 27. August 2012 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird der Gesuchstellerin zu- geteilt. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2013 wird in Bezug auf Ziff. 2 genehmigt und in Bezug auf Ziff. 1, 4 und 6 wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) Die Parteien stellen fest, seit 27. August 2012 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

- 3 - 2. Elterliche Obhut und elterliche Sorge (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 301 ZGB) Die elterliche Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011 sei für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen. Die Tochter wird demzufolge bei der Mutter wohnen. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden El- ternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. (…) 4. Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) (…) 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, sofern Ziffer 5 der Trennungsvereinbarung nicht wider- rufen wird. In diesem Fall trägt diejenige Partei die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid, die eine Begründung verlangt. Ansonsten übernehmen die Parteien bezüglich Ziffer 1 bis 4 die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. (…)" 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ - bis Ende Oktober 2014 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin zu besuchen, - ab November 2014 bis Ende März 2015 jeden Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab April 2015 jeden Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - ab November 2015 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht gilt dann nicht, wenn einer der Parteien ferienabwesend ist. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 800.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014.

- 4 - 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 989.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Mai 2014. 7. Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, von insgesamt Fr. 13'500.– und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 14'540.– rückwirkend für die Dauer vom 1. September 2012 bis 30. April 2014 zu bezahlen. 8. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Gesuchstellerin und Ziff. 3 des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. 10. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird separat entschieden. 13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO. Über die Höhe der Entschädigung wird se- parat entschieden. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel) 2. Gegen das Urteil erhoben beide Parteien innert Frist Berufung, wobei sich die vorliegende Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) gegen das Besuchsrecht richtet und jene des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) gegen die Festlegung der Un- terhaltsbeiträge (angelegt bei der Kammer unter der Prozess-Nr. LE140024). Die

- 5 - Gesuchstellerin stellte mit ihrer Berufungsschrift vom 24. April 2014, hier einge- gangen am 25. April 2014, folgende Anträge (Urk. 72 S. 2f.): "1. In Ersetzung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht) sei der Ge- suchsgegner / Berufungsbeklagte (mit Ausnahme der Ferienabwesenheit einer der Parteien) berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ - bis Ende April 2015 am ersten Sonntagnachmittag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Wohnung der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin zu besu- chen, - und hernach ab Mai 2015 jeden zweiten Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Es sei der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte im Falle seiner Leistungsfähigkeit für das vorliegende, zweitinstanzliche Verfahren zur Zahlung eins Prozesskostenvor- schusses in Höhe von Fr. 6'000.– zzgl. 8% MwSt. an die Gesuchstellerin / Beru- fungsklägerin zu verpflichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten des Ge- suchsgegners / Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag:

"Es sei der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen." 3. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Erteilung der aufschieben- den Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. April 2014 abgewiesen (Urk. 77). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 78).

- 6 - 4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 stellte die Gesuchstellerin (vorab per Fax) folgende Anträge im Sinne vorsorglicher Massnahmen (Urk. 79A und 79B S. 2): "1. Es sei das dem Gesuchsgegner / Berufungsbeklagten in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Ab- teilung - Einzelgericht) gewährte Besuchsrecht für die Tochter C._____, solange kei- ne wirksamen Schutzmassnahmen bestehen, um das Kindswohl bei der Besuchs- rechtsausübung zu wahren, einstweilen zu sistieren. 2. Eventualiter hat das dem Gesuchsgegner resp. Berufungsbeklagten in Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130282-L/U des Bezirksge- richtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht) gewährte Besuchsrecht, solange keine wirksamen Schutzmassnahmen bestehen, um das Kindswohl bei der Besuchsrechts- ausübung zu wahren, in einem begleiteten Besuchstreff stattzufinden. 3. Dem Antrag gemäss Ziff. 1 vorstehend resp. dem Eventualantrag gemäss Ziff. 2 vor- stehend sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei (das heisst superproviso- risch) stattzugeben. 4. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Tochter C._____ zu errichten und der Beistand / die Beiständin mit der Aufgabe die Ausübung des Be- suchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Betei- ligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen. Das Gericht wird ersucht, die zuständige Kindesschutzbehörde mit der Errichtung der Beistandschaft zu beauftra- gen. 5. Es sei die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich zu beauftragen, die notwendigen Abklärungen betreffend das Gefährdungspotenzials des Gesuchsgegners für Tochter C._____ vorzunehmen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners / Be- rufungsbeklagten." 5. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wurde dem Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen insofern stattgegeben, als das dem Gesuchsgegner gemäss vorinstanzlichem Urteil eingeräumte Besuchsrecht um- gehend bis zum Entscheid über den Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen sistiert wurde (Urk. 82 S. 8).

- 7 - 6. Der Gesuchsgegner erstattete die Berufungsantwort unterm 5. Juni 2014 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 84 S. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 85 S. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 erstattete der Gesuchsgegner die Stellungnahme zum Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin, womit er fol- gende Anträge stellte (Urk. 89 S. 2): "1. Die superprovisorisch verfügte Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners / Berufungsbeklagten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2014 sei aufzuheben (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Juni 2014). 2. Die Anträge der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin gemäss Ziff. 1 und 3 bis 6 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juni 2014 seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juni 2014 sei insofern gutzuheissen, als dass vorübergehend, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Eheschutzverfahrens zur Sicherstellung des Besuchsrechts des Ge- suchsgegners / Berufungsbeklagten anzuordnen sei, dass das Besuchsrecht gemäss Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2014 in einem begleiteten Besuchstreff durchzuführen sei. Weitergehend sei der Antrag abzuwei- sen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin / Beru- fungsbeklagten." 7. Die Parteien wurden auf den 23. Juni 2014 zu einer Vergleichsver- handlung vorgeladen (Urk. 91), wobei die Vergleichsgespräche auf die Frage des Besuchsrechts des Gesuchsgegners beschränkt wurden. Anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 23. Juni 2014 (Prot. S. 9) schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 93):

- 8 - "1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2011, für ein halbes Jahr an zwei Tagen im Monat während zwei Stunden (vor- zugsweise am Wochenende) im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in einem Besuchstreff auf eigene Kosten zu besuchen. Die Parteien verpflichten sich, die be- gleiteten Besuchstage frühzeitig unter Mithilfe des Beistandes zu vereinbaren.

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, das Besuchsrecht jeweils ohne Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (auch nicht bewilligungspflichtige) auszuüben. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____ eine Beistandschaft im Sin- ne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a) den Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend zur Seite zu stehen, b) die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 1 zu überwachen, die Begleitung der Besuche baldmöglichst bei einem Besuchstreff anzumelden und die Modalitä- ten des Besuchsrechts (wie zum Beispiel Festlegung der Übergabezeiten, Übergabeort usw.) für die Parteien verbindlich festzulegen, c) die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen, d) darauf hinzuwirken, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Möglichkeit unbegleitet ausüben kann. Die Parteien beantragen dem Gericht, die KESB Zürich zu ersuchen, möglichst umgehend einen Beistand oder eine Beiständin für C._____ zu ernennen. 3. Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu- rück. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens be- treffend Unterhaltsbeiträge (LE140024) bestätigt werden soll (je hälftige Kostenaufla- ge und Wettschlagen der Parteientschädigung). 5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren unter Hinweis auf ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten für diese Verfahrensstufe auf eine Parteientschädigung."

- 9 - II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1-3, 8 und 12-13 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Sie sind damit am

25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2. Da die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. Juni 2014 eine Vereinbarung über das Besuchsrecht des Gesuchsgegners abge- schlossen haben und mit dem heutigen Entscheid sogleich der Endentscheid ge- fällt werden kann, ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Besuchs- recht für die gemeinsame Tochter C._____ sowie die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Partei- en gebunden (Art. 296 ZPO). Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung stellt daher den gemeinsamen Antrag der Parteien für die Regelung der Kinderbe- lange dar. 4. Die Parteien einigten sich anlässlich der Vergleichsverhandlung auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches zweimal im Monat aus- geübt werden soll. Der Gesuchsgegner hat die knapp dreijährige C._____ abge- sehen von zwei kurzen Kontakten im September 2013 anlässlich des Vater- schaftstests und im Mai 2014, als es zum ersten und einzigen Treffen im Rahmen des Besuchsrechts gemäss vorinstanzlichem Entscheid kam, seit September 2012 nicht mehr gesehen. Die Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ muss angesichts des langen Kontaktunterbruchs zuerst wieder aufge- baut werden. Da zudem die Situation zwischen dem Gesuchsgegner und der Ge- suchsgegnerin in den letzten Wochen eskaliert ist, erscheint es als nötig und an- gemessen, das Besuchsrecht künftig nicht mehr bei der Gesuchstellerin zu Hause

- 10 - durchzuführen, weil dies für alle Beteiligten zu einer zu grossen Belastung gewor- den ist. Angesichts des Alters von C._____ sowie der Angst der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts Waffen oder waffenähnliche Gegenstände auf sich tragen, erscheint es sinnvoll, anfäng- lich ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, bei welchem C._____ und der Ge- suchsgegner dabei unterstützt werden, eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Die vereinbarte Anzahl und die Dauer der Besuche erscheint dem Alter von C._____ entsprechend als angemessen. Die Besuche sollen einstweilen für ein halbes Jahr begleitet ausgeübt werden. Angesichts des Vorfalls vom 11. Mai 2014, als der Gesuchsteller das Besuchsrecht bei C._____ unter Mitnahme eines Pfeffersprays, textiler Handfesseln sowie eines Messers ausübte, erscheint auch seine Verpflichtung, das Besuchsrecht ohne Waffen oder waffenähnliche Gegen- stände auszuüben, als geboten. Insgesamt ist die von den Parteien vereinbarte Regelung des Besuchsrechts im Sinne des Kindeswohls, sie erscheint sinnvoll und angemessen. Das Besuchsrecht ist daher antragsgemäss zu regeln. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht überdies die Anordnung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB. Da das Besuchsrecht des Ge- suchsgegners vorerst begleitet ausgeübt werden soll und es zwischen den Par- teien immer wieder zu Konflikten hinsichtlich des Besuchsrechts kam, ist es an- gezeigt und im Sinne des Kindeswohls, für die Tochter C._____ eine Beistand- schaft zu errichten. Der Beistand oder die Beiständin kann die Parteien bei der Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts und der Abklärung der Finanzierung unterstützen sowie die Einzelheiten der einzelnen Besuche verbindlich festlegen. Ausserdem soll er mit der Aufgabe betraut werden, darauf hinzuwirken, dass nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr wenn möglich ein unbegleitetes Be- suchsrecht ausgeübt werden kann. Angesichts der bisherigen Konflikte der Par- teien erscheint daher auch der vereinbarte Auftrag an die Beiständin oder den Beistand als dem Kindeswohl entsprechend. Es ist daher für C._____ eine Bei- standschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den vereinbarten Aufgaben zu errichten, und die KESB Zürich ist zu ersuchen, den Beistand oder die Beiständin möglichst umgehend zu ernennen.

- 11 - III. 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde hinsichtlich ihrer Höhe nicht beanstandet und ist so zu belassen. Ferner ist vorzumerken, dass auch die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht angefochten wurde und die Parteien aus- drücklich vereinbarten, an der hälftigen Kostenauflage unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend Unterhaltsbeiträge (LE140024) festhalten zu wollen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen ist vorzumerken. 3. Die Gesuchstellerin zog anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

23. Juni 2014 ihr Begehren auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags zurück, weshalb dieses Begehren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 4. Beide Parteien stellen auch im Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 72 S. 3 und Urk. 85 S. 2). Hinsichtlich der rechtli- chen Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Die Gesuchstellerin arbeitet neben der Betreuung von C._____ zu 40 % im Spital E._____ als Pflegehelferin und verdient durchschnittlich Fr. 1'740.– netto pro Monat. Die Vorinstanz sprach ihr sodann von Seiten des Gesuchsgegners Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– für C._____ und Fr. 989.– für die Gesuchstellerin persönlich zu (Urk. 73 S. 36). Diese Unterhaltsbeiträge sind indes anfochten, der Gesuchsgegner geht in seiner Berufung betreffend Unterhaltsbeiträge davon aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Unterhaltsbei- träge zu bezahlen (vgl. Urk. 72 S. 2ff. in LE140024). Die Gesuchstellerin hat, selbst wenn die Berufung des Gesuchsgegners betreffend Unterhaltsbeiträge

- 12 - vollumfänglich abzuweisen sein sollte, gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ein Manko zu tragen (Urk. 73 S. 31). Über Vermögen verfügt sie eben- falls nicht, so dass ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung habe per 3. Mai 2014 geendet, da er infolge Arbeitsunfähigkeit als vermitt- lungsunfähig gelte. Er sei seit März 2014 bis auf Weiteres, mindestens bis Ende 2014 arbeitsunfähig, weshalb er keine Taggelder erwarten könne. Ein Anspruch auf Krankentaggeld werde zur Zeit abgeklärt, ein Entscheid stehe aber noch aus. Ausserdem dauere es noch länger, bis ein Entscheid betreffend IV-Rente gefällt werden könne (Urk. 85 S. 4). Zur Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit reichte der Gesuchsgegner ein Schreiben der Unia vom 29. April 2014 zu den Akten (Urk. 87/8). Es ist daher glaubhaft, dass der Gesuchsteller zur Zeit kein (Ersatz-)Einkommen erzielt. Selbst wenn ihm jedoch ein Anspruch auf Krankentaggelder zustehen würde, ist festzu- halten, dass ihm gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung lediglich das Existenzminimum verbleibt (Urk. 73 S. 33), er mithin über keinen Freibetrag ver- fügt, welchen er zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten heranziehen könnte. Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht, so dass sämtliche Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Beide Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3, 8 und 12 -13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, vom 10. April 2014 am 25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 13 - 3. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 4. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Gesuch- stellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2011, für ein halbes Jahr an zwei Tagen im Monat während zwei Stunden (vorzugsweise am Wochenende) im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts in einem Besuchstreff auf eigene Kosten zu besuchen. Die Par- teien werden verpflichtet, die begleiteten Besuchstage frühzeitig unter Mithil- fe des Beistandes zu vereinbaren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Besuchsrecht jeweils ohne Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (auch nicht bewilligungspflichtige) auszu- üben. 2. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet. Der Beistand oder die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben be- traut: a) den Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend zur Seite zu stehen, b) die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 1 zu überwachen, die Beglei- tung der Besuche baldmöglichst bei einem Besuchstreff anzumelden und die Modalitäten des Besuchsrechts (wie zum Beispiel Festlegung

- 14 - der Übergabezeiten, Übergabeort usw.) für die Parteien verbindlich festzulegen, c) die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen, d) darauf hinzuwirken, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Möglichkeit unbeglei- tet ausüben kann. Die KESB Zürich wird ersucht, möglichst umgehend einen Beistand oder ei- ne Beiständin für C._____ zu ernennen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9-11) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch angesichts der beiden Parteien bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und in das Berufungsverfahren LE140024 sowie an die KESB Zürich und an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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