Keine aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Eheschutzentscheide (Praxisänderung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, werden für die Dauer des Getrenntle- bens unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt. 3.-5. (…)
E. 2.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids um Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschie- bende Wirkung hat die Berufung indessen u.a. gegen Entscheide über vorsorgli- che Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
E. 2.2 Das Bundesgericht vertrat im Entscheid Nr. 5A_478/2011 vom 30. Sep- tember 2011 in einem "Obiter Dictum" (Rechtsausführung zur Urteilsfindung, auf der das Urteil jedoch nicht beruht) die Ansicht, dass es sich bei Eheschutzent- scheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handle; dass die Berufung gegen Eheschutzentscheide mithin keine aufschiebende Wirkung habe. Der betreffende Entscheid wurde zwischenzeitlich als BGE 137 III 475 publiziert, und zwar inklusive der entsprechenden Erwägun- gen (vgl. Regeste ["Eine Berufung, die Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand hat, ist kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht mit aufschiebender Wirkung versehen (…)"] sowie E. 4.2. - 4.4.). Entgegen der bisherigen Praxis der Kammer (vgl. publizierter Beschluss Nr. LE110006 vom 30. März 2011; www.gerichte-zh.ch/ent- scheide/entscheide-suchen.html) ist dieser Rechtsprechung nunmehr zu folgen.
E. 2.3 Nachdem der Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid somit im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der vorzeitigen Voll- streckung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'370.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'050.– (zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für jedes der beiden Kinder und Fr. 1'270.– für die Klägerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus bezahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2011. 7.-11- (…)" 1.2. Dagegen liess der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) mit rechtzeitiger Eingabe vom 23. Januar 2012 Berufung erheben und die Festset- zung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen per 1. Januar 2011 von Fr. 2'614.– ver- langen, nämlich je Fr. 800.– pro Kind und Fr. 1'014.– für die Klägerin persönlich. Ausserdem liess er beantragen, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei einer Reduktion oder Aufhebung von variablen Boni bzw. Lohnelementen solle vorbe- halten bleiben. 1.3. Am 14. Februar 2012 ging seitens des Beklagten fristgerecht ein Prozess- kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– ein. 1.4. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 8. März 2012 liess die Klägerin die Beru- fungsantwort erstatten. Sie liess zum einen die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen und zum anderen, dass der Berufung gegen die vorinstanz-
- 2 - liche Dispositivziffer 6 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und vorsorglich die vorzeitige Vollstreckung anzuordnen sei. 1.5. Über letzteres Gesuch der Klägerin ist vorab zu entscheiden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO
Keine aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Eheschutzentscheide (Praxisänderung)
16. März 2012, LE120004-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Erwägungen:
1.1. Mit Zweitverfügung vom 15. September 2011 erliess die Vorinstanz folgen- den Eheschutzentscheid: "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit … getrennt leben. 2. Die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, werden für die Dauer des Getrenntle- bens unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt. 3.-5. (…) 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'370.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'050.– (zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) für jedes der beiden Kinder und Fr. 1'270.– für die Klägerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus bezahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2011. 7.-11- (…)" 1.2. Dagegen liess der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) mit rechtzeitiger Eingabe vom 23. Januar 2012 Berufung erheben und die Festset- zung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen per 1. Januar 2011 von Fr. 2'614.– ver- langen, nämlich je Fr. 800.– pro Kind und Fr. 1'014.– für die Klägerin persönlich. Ausserdem liess er beantragen, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei einer Reduktion oder Aufhebung von variablen Boni bzw. Lohnelementen solle vorbe- halten bleiben. 1.3. Am 14. Februar 2012 ging seitens des Beklagten fristgerecht ein Prozess- kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– ein. 1.4. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 8. März 2012 liess die Klägerin die Beru- fungsantwort erstatten. Sie liess zum einen die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen und zum anderen, dass der Berufung gegen die vorinstanz-
- 2 - liche Dispositivziffer 6 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und vorsorglich die vorzeitige Vollstreckung anzuordnen sei. 1.5. Über letzteres Gesuch der Klägerin ist vorab zu entscheiden. 2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids um Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschie- bende Wirkung hat die Berufung indessen u.a. gegen Entscheide über vorsorgli- che Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 2.2. Das Bundesgericht vertrat im Entscheid Nr. 5A_478/2011 vom 30. Sep- tember 2011 in einem "Obiter Dictum" (Rechtsausführung zur Urteilsfindung, auf der das Urteil jedoch nicht beruht) die Ansicht, dass es sich bei Eheschutzent- scheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handle; dass die Berufung gegen Eheschutzentscheide mithin keine aufschiebende Wirkung habe. Der betreffende Entscheid wurde zwischenzeitlich als BGE 137 III 475 publiziert, und zwar inklusive der entsprechenden Erwägun- gen (vgl. Regeste ["Eine Berufung, die Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand hat, ist kraft Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht mit aufschiebender Wirkung versehen (…)"] sowie E. 4.2. - 4.4.). Entgegen der bisherigen Praxis der Kammer (vgl. publizierter Beschluss Nr. LE110006 vom 30. März 2011; www.gerichte-zh.ch/ent- scheide/entscheide-suchen.html) ist dieser Rechtsprechung nunmehr zu folgen. 2.3. Nachdem der Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid somit im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der vorzeitigen Voll- streckung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).