Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 614 ZGB, Art. 130 OR und Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR. Schulden eines Erben gegenüber dem Erblasser aus einem Darlehensvertrag fallen in den Nachlass. Sie sind bis zur Teilung gesetzlich gestundet, also bloss erfüllbar und nicht klagbar. Sie verjähren daher nicht und gelangen zur Anrechnung.
Die am 2. Mai 1999 verstorbene Erblasserin schloss mit dem Berufungskläger als Borger im Jahre 1980 im Zusammenhang mit einem Grundstückkauf des Berufungsklägers einen Darlehensvertrag auf unbestimmte Dauer ab. Zu dessen Sicherung wurde im Grundbuch auf der Liegenschaft des Berufungsklägers ein Grundpfandrecht zugunsten der Erblasserin errichtet. Das vom Berufungskläger geborgte Kapital belief sich auf Fr. 482'000.-; zu verzinsen war es mit 4% p.a. Die Zinszahlungen hat der Berufungskläger nach seiner Darstellung zu Lebzeiten der Erblasserin stets durch Malerarbeiten für die Erblasserin erbracht, und zwar bis März
1999. Der Berufungskläger hat nach dem Tod der Erblasserin keine Zinszahlungen mehr erbracht, und bis zur Einleitung der Teilungsklage am
16. Dezember 2010 ist von ihm weder eine Zinszahlung noch die Rückzahlung des geborgten Kapitals gefordert worden. Das Grundpfandrecht auf der Liegenschaft des Berufungsklägers wurde gegen Ende März 1999 im Grundbuch gelöscht.
(Aus den Erwägungen des Obergerichts:)
5.2 Der Berufungskläger stellte sich im bezirkgerichtlichen Verfahren primär auf den Standpunkt, es sei ihm die Rückzahlung des Kapitals von der Erblasserin noch vor deren Tod erlassen worden. In zweiter Linie rief er die Verjährung der Kapitalrückzahlungs- sowie der Zinsforderungen an.
An diesen zwei Standpunkten hält er auch im Berufungsverfahren fest. Dabei wiederholt er verschiedentlich erneut nur seine Ausführungen vor dem Bezirksgericht oder verweist sogar nur darauf. Insoweit kommt er wiederum – was vorab zu vermerken ist – seiner Rügeobliegenheit nicht nach und bleibt die Berufung unbegründet. 5.3 - 5.3.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst einlässlich mit der Frage der Verjährung befasst, weil dann, wenn die Verjährung zu bejahen wäre, die Frage, ob ein Erlass der Schulden erfolgt sei, gar nicht mehr zu prüfen sei.
Bei seiner Prüfung setzte sich das Bezirksgericht ausführlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Darlehensforderungen auseinander. Dabei gelangte es im Wesentlichen zum Ergebnis, diese habe sich mit der Frage der Verjährung eines verzinslichen Darlehens noch gar nie direkt befasst und sei hinsichtlich des zinslosen Darlehens nicht überzeugend. Mit einem Teil der Lehre sei davon auszugehen, dass die Forderung auf Rückzahlung bei Darlehen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen seien, erst mit der Kündigung fällig werde und daher die Verjährung auch erst dann beginne. Gerade bei Darlehen unter Familienangehörigen, die auf sehr lange Zeit gewährt würden, könne es zudem nicht sein – und es widerspreche das dem Rechtsempfinden –, dass man dem Borger soweit entgegenkomme, indem man auf Zinsleistungen verzichte, dabei aber zugleich Gefahr laufe, den Rückforderungsanspruch wegen Verjährung zu verlieren, bevor man die Rückzahlung des Darlehens überhaupt verlangt habe.
Weiter hielt das Bezirksgericht fest, dass das Darlehen der Erblasserin an den Berufungskläger nicht zinslos gewesen sei und der Umstand, dass er nach dem Tod der Erblasserin keinen Zins mehr geleistet habe, das Darlehen noch nicht zinslos gemacht habe, zumal die Gründe der ausgebliebenen Zinszahlungen in einem Erlass liegen könnten oder aber in Versäumnissen des Willensvollstreckers. Letzteres führe indessen nicht zur Nichtanwendung des Art. 130 Abs. 2 OR und es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht verjährt gewesen sei. Zur Verjährung sei es auch danach nicht gekommen, weil der Art. 614 ZGB anordne, dass Forderungen des Erblassers gegenüber einem der Erben bei der Teilung dem Erben anzurechnen seien. Das führe gemäss herrschender Lehre zu einer gesetzlichen Stundung: Gegen den Willen des Schuldners könne eine Forderung bis zur Teilung hin nicht eingetrieben werden. Dieser Auffassung habe sich auch das Bundesgericht im Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 (E. 6.2.2) angeschlossen und festgehalten, Forderungen im Sinne von Art. 614 ZGB könnten bis zur Erbteilung gar nicht geltend gemacht werden.
Sei eine Forderung aber – so das Bezirksgericht im Schluss seiner Überlegungen – bis zur Teilung gestundet, könne sie auch nicht fällig werden. Demnach habe die Rückzahlung des Darlehens nach dem Tod der Erblasserin im Sinne von Art. 134 Ziff. 6 OR vor einem schweizerischen Gericht gar nicht geltend gemacht werden können und sei sie nicht verjährt. 5.3.2 Gemäss Art. 130 OR beginnt die Verjährung einer Forderung mit deren Fälligkeit; bei auf Kündigung gestellten Forderungen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, auf den der Gläubiger erstmals kündigen und die Fälligkeit herbeiführen kann. Ab diesem Tag werden sie verjährungsrechtlich wie fällige Forderungen behandelt, weil es ausschliesslich in der Hand des Gläubigers liegt, die Fälligkeit herbeizuführen bzw. hinauszuzögern (vgl. z.B. BERTI, in: ZK, 3. A., Zürich 2002, Art. 130 N 54, mit zahlreichen Verweisen). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und im Falle der Nichtleistung einklagen kann. Umgekehrt heisst das ebenfalls, dass nicht fällige Leistungen nicht eingefordert und nicht eingeklagt werden können, also gegen den Willen des Schuldners nicht durchsetzbar sind (hingegen sind sie erfüllbar und kann der Schuldner sie befreiend erbringen).
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben bzw. aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stundung entfällt. Die Verjährung läuft in dieser Zeit nicht, denn eine gestundete Forderung ist zwangsläufig weder einforderbar noch klagbar. Das hat das Bezirksgericht der Sache nach richtig erkannt, wie es auch zutreffend auf das Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 des Bundesgerichts verwies. In diesem Urteil lehnte sich das Bundesgericht zum einen an die Auffassung von TUOR/PICENONI (in: BK, 2. A., Bern 1964, N 9 ff. zu Art. 614) an, die sich ihrerseits auf ESCHER (in: ZK, 3. A., Zürich 1960, N 8 f. zu Art. 614) abstützt, sowie zum anderen an SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, die auch in der neuen Auflage (BSK ZGB II, 4. A., Basel 2011, N 4 zu Art. 614) daran festhalten, einerseits könne sich ein Erbe der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen (was heisst: die Schuld ist nicht klagbar), und anderseits stehe es ihm frei, sie zu begleichen und sich der Zuteilung zu entziehen (was heisst: die Schuld ist erfüllbar). Nur folgerichtig vertrat das Bundesgericht daher im Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 die
Auffassung, bei in den Nachlass fallenden Forderungen des Erblassers gegenüber gesetzlichen Erben führe die Regel des Art. 614 ZGB zu einer Stundung (so in E. 6.3: Kaufvertrag "mit gestundetem" Preis), weil "Forderungen im Sinne von Art. 614 ZGB bis zur Erbteilung nicht geltend gemacht werden können …, erlöschen doch diese durch die Zuweisung an den betreffenden Erben durch Konfusion" (a.a.O., E. 6.2.2; zur Zuweisung aufgrund von Art. 614 ZGB vgl. auch TUOR/SCHNYDER/RUMO-JUNGO,13. A., Zürich 2009, § 82 N 15, sowie SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., N 2: von der Anwendung betroffen "sind Forderungen jeder Art").
Sind Forderungen bzw. Schulden i.S. des Art. 614 ZGB vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur Teilung von Gesetzes wegen gestundet, können sie
– wiederum nur folgerichtig – nicht verjähren. Das gilt auch bei Forderungen bzw. Schulden, deren Fälligkeit auf Kündigung gestellt ist. Denn diese bleiben auch bei einer Kündigung wegen der Stundung unklagbar. Der Zweck von Art. 130 Abs. 2 OR liegt im Übrigen – wie gesehen – nicht darin, gestundete und damit unklagbare Forderungen (bzw. Schulden) im Gegensatz zu den übrigen gestundeten Forderungen (bzw. Schulden) verjähren zu lassen (sondern er liegt nur darin, diese Forderungen unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten in Bezug auf die Fälligkeit den übrigen Forderungen gleich zu stellen). Das übergeht der Berufungskläger in seiner Kritik am angefochtenen Urteil. Mit dem zutreffenden bundesgerichtlichen Schluss, den das Bezirksgericht übernommen hat, es sei bei Forderungen i.S. des Art. 614 ZGB von Gesetzes wegen eine Stundung gegeben, setzt sich diese Kritik des Berufungsklägers zudem gar nicht näher auseinander.
Zutreffend ist ebenfalls die bezirksgerichtliche Auffassung, die Parteien gingen davon aus, dass die Forderungen der Erblasserin gegenüber dem Berufungskläger aus dem Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, also am 2. Mai 1999, noch nicht verjährt waren. Denn das anerkennt insbesondere auch der Berufungskläger (nach seiner Darstellung begann die Verjährung mit dem 25. März 1999). Demnach ist die Verjährung dieser Forderungen (bzw. Schulden) mit dem Tod der Erblasserin aufgrund der Stundung gemäss Art. 614 ZGB aufgeschoben worden und heute noch nicht
eingetreten, sofern dem Berufungskläger die Darlehensschuld zu Lebzeiten der Erblasserin nicht erlassen worden war. Das wird erst noch zu prüfen sein. Festzuhalten bleibt als Ergebnis daher einstweilen, dass die Anrechnung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag an den Nachlass unter der Prämisse, dass sie im Zeitpunkt des Erblassers noch bestanden, sachrichtig ist. 5.3.3 Bei diesem (Zwischen-)Ergebnis kann die Rechtsfrage unbeantwortet gelassen werden, ob es sich bei Forderungen aus einem unbefristeten entgeltlichen Darlehen überhaupt um solche handelt, die verjährungsrechtlich von Art. 130 Abs. 2 OR erfasst werden (was das Bezirksgericht mit durchaus guten Gründen verneinte, der Berufungskläger hingegen in Anlehnung an bundesgerichtliche Entscheide zu unentgeltlichen Darlehen befürwortet). Und ebenso kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns zutrifft.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 30. Dezember 2013 LB130025-O/U