Forderung
Sachverhalt
Die Klägerin verrichtete im Auftrag der Beklagten seit April 2017 verschiedene Ar- beiten, wobei es sich in der Regel um "Kies/Splitt blasen" oder um "Kies/Splitt ab- saugen" handelte. Beide Tätigkeiten wurden nach Aufwand verrechnet; "Kies/Splitt blasen" in der Regel nach Kubikmeter (ausnahmsweise nach Quad- ratmeter), "Kies/Splitt absaugen" durchwegs nach Quadratmeter. Die jeweilige Auftragserteilung durch die Beklagte erfolgte telefonisch, meistens durch den ein- zigen Verwaltungsrat der Beklagten, C._____, teilweise durch D._____, und wur- de in der Regel für die Klägerin durch E._____ entgegengenommen. Einzig beim Auftrag "Baustelle F._____" wurde der Auftrag zufolge Ferienabwesenheit von E._____ durch G._____ und/oder H._____ abgewickelt. C._____ bzw. D._____ teilten jeweils mit, was, wann, wo und in welchen Mengen geliefert bzw. ausge- führt werden müsse. Auch wurde jeweils der konkrete Preis für jeden Auftrag ver- einbart. Schon zu Beginn der Geschäftsbeziehungen wurde zwischen der Kläge-
- 5 - rin (handelnd durch E._____) und der Beklagten (handelnd durch C._____) der folgende Preisrahmen vereinbart (act. 1 Rz. 1 f.):
- "Kies/Split blasen": CHF 140.–/m3 bis CHF 145.–/ m3, je nach Menge und Schlauchlänge; höherer Ansatz bei sehr aufwändigen Aufträgen (bei- spielsweise viele Balkone zu bearbeiten oder speziell lange Schläuche);
- "Kies/Split absaugen": CHF 5.–/m2 bis CHF 7.50/m2, je nach Menge, Schlauchlänge und allfälliger Verklebung des Materials. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien bezahlte die Beklagte die jeweils gestellten Rechnungen. Folgende Rechnungen für die folgenden von der Beklag- ten ausgeführten Arbeiten blieben indessen unbeglichen (act. 1 Rz. 3 f., 4.12):
- Baustelle F._____, Rechnung Nr. R.122675: "Kies und Split blasen"; CHF 45'441.40, wobei wegen der sehr grossen Mengen Material ein Spe- zialpreis von CHF 108.–/m3 vereinbart wurde (act. 1 Rz. 4.1);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.121588: "Verklebtes Kies ab- saugen"; CHF 2'102.55, wobei wegen verklebtem Kies ein Preis von CHF 7.50.–/m2 vereinbart wurde (act. 1 Rz. 4.2);
- Baustelle J._____-Strasse …-…, Zürich, Rechnung Nr. R.121586: "Splitt blasen"; CHF 1'507.80, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.3);
- Baustelle K._____-Strasse, L._____ [Ortschaft], Rechnung Nr. R.121585: "Split blasen"; CHF 4'108.75, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.4);
- Baustelle M._____-Strasse, Zürich, Rechnung Nr. R.121584: "Split bla- sen"; CHF 1'055.45, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.5);
- Baustelle Haus …, M._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.121500: "Split blasen auf 10 Balkonen und im Innenhof"; CHF 3'349.45, wobei der
- 6 - vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 145.– betrug und den Mehraufwand für das Blasen von Split auf 10 Balkonen abdeckte (act. 1 Rz. 4.6);
- Baustelle M._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.120632: "Split blasen auf 16 Balkonen"; CHF 3'370.80, wobei die Beklagte den konkret vereinbarten Preis von CHF 222.–/m3, welcher im Mehraufwand für 16 Balkone und die Notwendigkeit eines Spezialschlauches von 100 m be- gründet lag, beanstandete, was zu einer aus Kulanz erfolgten Reduktion des Rechnungsbetrages (CHF 5'094.45) durch die Klägerin im Umfang von CHF 1'278.55 führte. CHF 445.10 wurden von der Beklagten am
19. Juli 2019 bezahlt (act. 1 Rz. 4.7);
- Baustelle N._____-Strasse …, O._____, Rechnung Nr. R.120467: "Sub- strat blasen und Kiesstreifen erstellen"; CHF 3'518.90, wobei der Kubik- meterpreis für "Substrat blasen" von CHF 53.– zwischen den Parteien nachträglich vereinbart worden war, weil die Klägerin nicht das ursprüng- lich von der Beklagten gewünschte Substrat geliefert hatte (act. 1 Rz. 4.8);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.119971: "Kies blasen"; CHF 2'023.40, wobei die Auftragserteilung durch die Beklagte aus- nahmsweise in Quadratmetern der zu bearbeitenden Fläche (220 m/2) er- folgte und der verrechnete Quadratmeterpreis von CHF 7.80/m2 aufgrund der von der Beklagten gewünschten Höhe der Kiesbeblasung und der da- rauf basierenden Umrechnung von Kubikmeter in Quadratmeter durch die Klägerin ermittelt werden konnte (act. 1 Rz. 4.9);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.119705: "Kies absaugen"; CHF 1'895.50, wobei der vereinbarte Quadratmeterpreis CHF 5.– betrug (act. 1 Rz. 4.10);
- Baustelle P._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.119706: "Splitt auf Attika blasen"; CHF 2'401.15, wobei der vereinbarte Preis CHF 145.– be- trug (act. 1 Rz. 4.11).
- 7 - Gegen die Preise bzw. Rechnungen der Klägerin wurden – abgesehen jener be- treffend die Baustelle M._____-Strasse …, Zürich, (vgl. vorstehend) – keine Ein- wendungen erhoben. Die Arbeiten wurden einzig betreffend die Baustelle N._____-Strasse …, O._____, beanstandet, wobei sich die Parteien auf die vor- erwähnte Preisreduktion einigten. Auf sämtliche Mahnungen der Klägerin reagier- te die Beklagte nicht. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Seuzach vom 10. Februar 2020 erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 5). 4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Vergütung Die Klägerin fordert eine Vergütung für obgenannte Arbeiten in der Höhe von ins- gesamt CHF 70'775.15. Zunächst ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, wobei eine Qualifikation als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR oder als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR in Frage kommt. Eine abschliessende Einordnung kann vorliegend indessen unterbleiben, da sie für die Frage der Ver- gütung nicht entscheidend ist. Sowohl beim Auftrag wie auch beim Werkvertrag ist die vereinbarte Vergütung zu leisten (Art. 394 Abs. 3 OR; Art. 363 OR). Im Fal- le eines Auftrages wird die Honorarforderung mit Abschluss der letzten unter ei- nen bestimmten Auftrag fallenden Leistung fällig (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 394 OR). Beim Werkver- trag setzt die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich die Ablieferung des Werkes voraus (Art. 372 Abs. 1 OR). Sie kann durch Übergabe oder durch aus- drückliche oder stillschweigende Mitteilung des Unternehmers erfolgen, wobei die Zustellung der Rechnung als konkludente Übergabe verstanden werden kann (ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR). Die Auftragserteilung an die Klägerin für die streitgegenständlichen Arbeiten zum geltend gemachten Preis, die Ausführung der betreffenden Arbeiten durch die
- 8 - Klägerin und der dafür von der Klägerin in Rechnung gestellte Aufwand sind vor- liegend unbestritten (vgl. Ziff. 3 hiervor). Aufgrund der unbestrittenen Rechnungs- tellung (und wiederholten Mahnung) durch die Klägerin ist die im Falle der Qualifi- kation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag für die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich vorausgesetzte (implizite) Ablieferung ebenfalls gegeben. Die Beklagte wäre somit als Auftraggeberin bzw. Bestellerin verpflichtet gewesen, der Klägerin diese Arbeiten im Umfang von insgesamt CHF 70'775.15 zu vergüten. Dieser Verpflichtung ist sie unbestrittenermassen bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Vergütung im geltend gemachten Umfang ausge- wiesen und der Klägerin demzufolge zuzusprechen ist. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin CHF 70'775.15 zu bezahlen. 4.2. Verzugszins Die Klägerin fordert 5 % Verzugszins auf CHF 70'775.15 seit dem 27. September 2019. Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu be- zahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Bei einer Mahnung handelt es sich um eine unmissverständliche, an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, mit der die unverzügliche Erfüllung verlangt wird (THIER, in: KUKO OR, 2014, N. 4 zu Art. 102 OR). Nicht als Mahnung gilt die blosse Rechnungsstellung. Demgegenüber wird die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls als Mahnung gewertet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages (ohne Mahnung) in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltag wird verabredet, indem genau fest- gelegt wird, an oder bis zu welchem Tag die geschuldete Leistung zu erbringen ist (LÜCHINGER/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7 Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 102 OR).
- 9 - Zum Verzugszins führt die Klägerin einzig aus, dass sie sich für den Beginn des Zinsenlaufes sämtlicher ausstehenden Beträge auf das Datum der letzten Rech- nung (Nr. R.122675) stützt, ohne diese Vorgehensweise näher zu begründen (act. 1 Rz. 4.13). Eine Rechnungsstellung allein qualifiziert, wie erwähnt, nicht als Mahnung. Andere Gründe für einen Zinsenlauf ab jenem Datum führt die Klägerin nicht an. Zwar bemerkt die Klägerin, dass die Beklagte auf sämtliche Mahnungen, auch die ersten und zweiten, nicht reagiert habe, ohne indessen im Einzelnen an- zugeben, wann der geltend gemachte Betrag konkret abgemahnt wurde und wann die betreffenden Mahnungen der Beklagten zugegangen sind, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufes nicht darauf abgestellt werden kann. Mit Zahlungs- befehl vom 10. Februar 2020 wurde der gesamte eingeklagte Forderungsbetrag in Betreibung gesetzt. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 28. April 2020 zugestellt (act. 3/57). Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins ab dem 28. April 2020 ausgewiesen und die Beklagte zur Bezahlung desselben ab jenem Datum zu verpflichten. Im Mehrbetrag (Zins) ist die Klage abzuweisen. 4.3. Zahlungsbefehls- und Zustellkosten (Betreibungskosten) Die Klägerin verlangt schliesslich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Zahlungsbefehls- und Zustellkosten in der Höhe von CHF 153.30. Die Höhe der Zahlungsbefehlskosten (CHF 103.30) entspricht den von der Klägerin vorge- schossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungsbefehls vom
10. Februar 2020 (act. 3/57), weshalb diese – ebenso wie die geltend gemachten und ausgewiesenen Zustellkosten im Umfang von CHF 50.– (act. 3/57 S. 2) – im beantragten Umfang zuzusprechen sind.
4.4. Beseitigung Rechtsvorschlag
- 10 - Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Erteilung de- finitiver Rechtsöffnung im Umfang des eingeklagten Betrags. In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass das Begehren der Klä- gerin sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangt, für welches das hiesige Gericht nicht zuständig wäre. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, er- folgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) im Umfang der Klagegutheissung, entspre- chend CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020, zu beseitigen. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betrei- bung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Be- treibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages jedoch als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367 m.H.; s. schon BGer, K 144/03, Urteil vom 18. Juni 2004, E. 4.1; OGer ZH, Urteil RT160007-O vom 16. März 2016, E. 5.c/bb; BSK SchKG I- Emmel, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 N 16 m.H.). 5. Kosten und Entschädigungsfolgen Da die Klägerin nur in unwesentlichem Umfang (Zins) unterliegt, wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2
- 11 - Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 70'775.15, woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 7'210.– resultiert (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung auf rund drei Vier- tel der Grundgebühr und damit auf CHF 4'800.– zu reduzieren. Die Gerichtskos- ten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 8'900.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Am 21. Januar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Nach fristgerechtem Eingang des der Klägerin mit Verfügung vom
25. Januar 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 7'200.– wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. Februar 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 4, 6 f.). Die Verfügung wurde der Beklagten am
E. 4 Rechtliches und Würdigung
E. 4.1 Vergütung Die Klägerin fordert eine Vergütung für obgenannte Arbeiten in der Höhe von ins- gesamt CHF 70'775.15. Zunächst ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, wobei eine Qualifikation als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR oder als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR in Frage kommt. Eine abschliessende Einordnung kann vorliegend indessen unterbleiben, da sie für die Frage der Ver- gütung nicht entscheidend ist. Sowohl beim Auftrag wie auch beim Werkvertrag ist die vereinbarte Vergütung zu leisten (Art. 394 Abs. 3 OR; Art. 363 OR). Im Fal- le eines Auftrages wird die Honorarforderung mit Abschluss der letzten unter ei- nen bestimmten Auftrag fallenden Leistung fällig (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 394 OR). Beim Werkver- trag setzt die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich die Ablieferung des Werkes voraus (Art. 372 Abs. 1 OR). Sie kann durch Übergabe oder durch aus- drückliche oder stillschweigende Mitteilung des Unternehmers erfolgen, wobei die Zustellung der Rechnung als konkludente Übergabe verstanden werden kann (ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR). Die Auftragserteilung an die Klägerin für die streitgegenständlichen Arbeiten zum geltend gemachten Preis, die Ausführung der betreffenden Arbeiten durch die
- 8 - Klägerin und der dafür von der Klägerin in Rechnung gestellte Aufwand sind vor- liegend unbestritten (vgl. Ziff. 3 hiervor). Aufgrund der unbestrittenen Rechnungs- tellung (und wiederholten Mahnung) durch die Klägerin ist die im Falle der Qualifi- kation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag für die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich vorausgesetzte (implizite) Ablieferung ebenfalls gegeben. Die Beklagte wäre somit als Auftraggeberin bzw. Bestellerin verpflichtet gewesen, der Klägerin diese Arbeiten im Umfang von insgesamt CHF 70'775.15 zu vergüten. Dieser Verpflichtung ist sie unbestrittenermassen bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Vergütung im geltend gemachten Umfang ausge- wiesen und der Klägerin demzufolge zuzusprechen ist. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin CHF 70'775.15 zu bezahlen.
E. 4.2 Verzugszins Die Klägerin fordert 5 % Verzugszins auf CHF 70'775.15 seit dem 27. September 2019. Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu be- zahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Bei einer Mahnung handelt es sich um eine unmissverständliche, an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, mit der die unverzügliche Erfüllung verlangt wird (THIER, in: KUKO OR, 2014, N. 4 zu Art. 102 OR). Nicht als Mahnung gilt die blosse Rechnungsstellung. Demgegenüber wird die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls als Mahnung gewertet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages (ohne Mahnung) in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltag wird verabredet, indem genau fest- gelegt wird, an oder bis zu welchem Tag die geschuldete Leistung zu erbringen ist (LÜCHINGER/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7 Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 102 OR).
- 9 - Zum Verzugszins führt die Klägerin einzig aus, dass sie sich für den Beginn des Zinsenlaufes sämtlicher ausstehenden Beträge auf das Datum der letzten Rech- nung (Nr. R.122675) stützt, ohne diese Vorgehensweise näher zu begründen (act. 1 Rz. 4.13). Eine Rechnungsstellung allein qualifiziert, wie erwähnt, nicht als Mahnung. Andere Gründe für einen Zinsenlauf ab jenem Datum führt die Klägerin nicht an. Zwar bemerkt die Klägerin, dass die Beklagte auf sämtliche Mahnungen, auch die ersten und zweiten, nicht reagiert habe, ohne indessen im Einzelnen an- zugeben, wann der geltend gemachte Betrag konkret abgemahnt wurde und wann die betreffenden Mahnungen der Beklagten zugegangen sind, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufes nicht darauf abgestellt werden kann. Mit Zahlungs- befehl vom 10. Februar 2020 wurde der gesamte eingeklagte Forderungsbetrag in Betreibung gesetzt. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 28. April 2020 zugestellt (act. 3/57). Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins ab dem 28. April 2020 ausgewiesen und die Beklagte zur Bezahlung desselben ab jenem Datum zu verpflichten. Im Mehrbetrag (Zins) ist die Klage abzuweisen.
E. 4.3 Zahlungsbefehls- und Zustellkosten (Betreibungskosten) Die Klägerin verlangt schliesslich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Zahlungsbefehls- und Zustellkosten in der Höhe von CHF 153.30. Die Höhe der Zahlungsbefehlskosten (CHF 103.30) entspricht den von der Klägerin vorge- schossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungsbefehls vom
10. Februar 2020 (act. 3/57), weshalb diese – ebenso wie die geltend gemachten und ausgewiesenen Zustellkosten im Umfang von CHF 50.– (act. 3/57 S. 2) – im beantragten Umfang zuzusprechen sind.
E. 4.4 Beseitigung Rechtsvorschlag
- 10 - Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Erteilung de- finitiver Rechtsöffnung im Umfang des eingeklagten Betrags. In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass das Begehren der Klä- gerin sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangt, für welches das hiesige Gericht nicht zuständig wäre. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, er- folgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) im Umfang der Klagegutheissung, entspre- chend CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020, zu beseitigen. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betrei- bung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Be- treibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages jedoch als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367 m.H.; s. schon BGer, K 144/03, Urteil vom 18. Juni 2004, E. 4.1; OGer ZH, Urteil RT160007-O vom 16. März 2016, E. 5.c/bb; BSK SchKG I- Emmel, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 N 16 m.H.).
E. 5 Kosten und Entschädigungsfolgen Da die Klägerin nur in unwesentlichem Umfang (Zins) unterliegt, wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2
- 11 - Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 70'775.15, woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 7'210.– resultiert (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung auf rund drei Vier- tel der Grundgebühr und damit auf CHF 4'800.– zu reduzieren. Die Gerichtskos- ten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 8'900.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezah- len. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 beseitigt. Im Mehrumfang wird Ziff. 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. - 12 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'900.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungsamtes Seuzach.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'755.15. Zürich, 8. Juni 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Roland Schmid Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210014-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster und Thomas An- dermatt, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie die Gerichts- schreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 8. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic.iur. X._____
gegen
B._____ AG Bau- und Generalunternehmung, Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 70'775.15, zu- züglich 5 % Zins seit 27. September 2019, zuzüglich Zahlungsbe- fehlskosten und Zustellkosten Fr. 153.30, zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach vom 10. Februar 2020 der Rechtsvorschlag aufzuheben und im unter Ziff. 1 hievor genannten Betrag definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Erwägungen: 1. Prozessverlauf Am 21. Januar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Nach fristgerechtem Eingang des der Klägerin mit Verfügung vom
25. Januar 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 7'200.– wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. Februar 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 4, 6 f.). Die Verfügung wurde der Beklagten am
4. Februar 2021 zugestellt (act. 8/2). Mit Eingabe vom 20. April 2021 ersuchte die Beklagte darum, die Frist zu verlängern (act. 9). Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass das hiesige Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid allein gestützt auf die klägerischen Vorbringen treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Auch diese Verfügung konnte der Beklagten zugestellt werden (act. 11/2b). Die Beklagte liess die Nachfrist unge- nutzt verstreichen.
- 3 - 2. Formelles 2.1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sind gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Vorbehältlich des Rechtschutzinteresses hinsichtlich der eingeklagten Zahlungsbefehls- und Zu- stellkosten (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3) sind auch die weiteren Prozessvo- raussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO gegeben, weshalb insoweit auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2.2. Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen; wenn nicht, ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verwehrt, eine ungenügend substantiierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es dann, wenn das Klagebegeh- ren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art.
- 4 - 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20-23 zu Art. 223 ZPO). Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv ver- säumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei einen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 223 ZPO; PAHUD, in: DIKE-Komm.-ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 223 ZPO; WILLISE- GGER, a.a.O., N 21 zu Art. 223 ZPO). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf ver- trauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tatsa- chen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO). Die Klage erweist sich als spruchreif. Sie ist somit materiell zu beurteilen und es ist ein Endentscheid zu fällen. 3. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin verrichtete im Auftrag der Beklagten seit April 2017 verschiedene Ar- beiten, wobei es sich in der Regel um "Kies/Splitt blasen" oder um "Kies/Splitt ab- saugen" handelte. Beide Tätigkeiten wurden nach Aufwand verrechnet; "Kies/Splitt blasen" in der Regel nach Kubikmeter (ausnahmsweise nach Quad- ratmeter), "Kies/Splitt absaugen" durchwegs nach Quadratmeter. Die jeweilige Auftragserteilung durch die Beklagte erfolgte telefonisch, meistens durch den ein- zigen Verwaltungsrat der Beklagten, C._____, teilweise durch D._____, und wur- de in der Regel für die Klägerin durch E._____ entgegengenommen. Einzig beim Auftrag "Baustelle F._____" wurde der Auftrag zufolge Ferienabwesenheit von E._____ durch G._____ und/oder H._____ abgewickelt. C._____ bzw. D._____ teilten jeweils mit, was, wann, wo und in welchen Mengen geliefert bzw. ausge- führt werden müsse. Auch wurde jeweils der konkrete Preis für jeden Auftrag ver- einbart. Schon zu Beginn der Geschäftsbeziehungen wurde zwischen der Kläge-
- 5 - rin (handelnd durch E._____) und der Beklagten (handelnd durch C._____) der folgende Preisrahmen vereinbart (act. 1 Rz. 1 f.):
- "Kies/Split blasen": CHF 140.–/m3 bis CHF 145.–/ m3, je nach Menge und Schlauchlänge; höherer Ansatz bei sehr aufwändigen Aufträgen (bei- spielsweise viele Balkone zu bearbeiten oder speziell lange Schläuche);
- "Kies/Split absaugen": CHF 5.–/m2 bis CHF 7.50/m2, je nach Menge, Schlauchlänge und allfälliger Verklebung des Materials. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien bezahlte die Beklagte die jeweils gestellten Rechnungen. Folgende Rechnungen für die folgenden von der Beklag- ten ausgeführten Arbeiten blieben indessen unbeglichen (act. 1 Rz. 3 f., 4.12):
- Baustelle F._____, Rechnung Nr. R.122675: "Kies und Split blasen"; CHF 45'441.40, wobei wegen der sehr grossen Mengen Material ein Spe- zialpreis von CHF 108.–/m3 vereinbart wurde (act. 1 Rz. 4.1);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.121588: "Verklebtes Kies ab- saugen"; CHF 2'102.55, wobei wegen verklebtem Kies ein Preis von CHF 7.50.–/m2 vereinbart wurde (act. 1 Rz. 4.2);
- Baustelle J._____-Strasse …-…, Zürich, Rechnung Nr. R.121586: "Splitt blasen"; CHF 1'507.80, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.3);
- Baustelle K._____-Strasse, L._____ [Ortschaft], Rechnung Nr. R.121585: "Split blasen"; CHF 4'108.75, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.4);
- Baustelle M._____-Strasse, Zürich, Rechnung Nr. R.121584: "Split bla- sen"; CHF 1'055.45, wobei der vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 140.– betrug (act. 1 Rz. 4.5);
- Baustelle Haus …, M._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.121500: "Split blasen auf 10 Balkonen und im Innenhof"; CHF 3'349.45, wobei der
- 6 - vereinbarte Kubikmeterpreis CHF 145.– betrug und den Mehraufwand für das Blasen von Split auf 10 Balkonen abdeckte (act. 1 Rz. 4.6);
- Baustelle M._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.120632: "Split blasen auf 16 Balkonen"; CHF 3'370.80, wobei die Beklagte den konkret vereinbarten Preis von CHF 222.–/m3, welcher im Mehraufwand für 16 Balkone und die Notwendigkeit eines Spezialschlauches von 100 m be- gründet lag, beanstandete, was zu einer aus Kulanz erfolgten Reduktion des Rechnungsbetrages (CHF 5'094.45) durch die Klägerin im Umfang von CHF 1'278.55 führte. CHF 445.10 wurden von der Beklagten am
19. Juli 2019 bezahlt (act. 1 Rz. 4.7);
- Baustelle N._____-Strasse …, O._____, Rechnung Nr. R.120467: "Sub- strat blasen und Kiesstreifen erstellen"; CHF 3'518.90, wobei der Kubik- meterpreis für "Substrat blasen" von CHF 53.– zwischen den Parteien nachträglich vereinbart worden war, weil die Klägerin nicht das ursprüng- lich von der Beklagten gewünschte Substrat geliefert hatte (act. 1 Rz. 4.8);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.119971: "Kies blasen"; CHF 2'023.40, wobei die Auftragserteilung durch die Beklagte aus- nahmsweise in Quadratmetern der zu bearbeitenden Fläche (220 m/2) er- folgte und der verrechnete Quadratmeterpreis von CHF 7.80/m2 aufgrund der von der Beklagten gewünschten Höhe der Kiesbeblasung und der da- rauf basierenden Umrechnung von Kubikmeter in Quadratmeter durch die Klägerin ermittelt werden konnte (act. 1 Rz. 4.9);
- Baustelle I._____, Zürich, Rechnung Nr. R.119705: "Kies absaugen"; CHF 1'895.50, wobei der vereinbarte Quadratmeterpreis CHF 5.– betrug (act. 1 Rz. 4.10);
- Baustelle P._____-Strasse …, Zürich, Rechnung Nr. R.119706: "Splitt auf Attika blasen"; CHF 2'401.15, wobei der vereinbarte Preis CHF 145.– be- trug (act. 1 Rz. 4.11).
- 7 - Gegen die Preise bzw. Rechnungen der Klägerin wurden – abgesehen jener be- treffend die Baustelle M._____-Strasse …, Zürich, (vgl. vorstehend) – keine Ein- wendungen erhoben. Die Arbeiten wurden einzig betreffend die Baustelle N._____-Strasse …, O._____, beanstandet, wobei sich die Parteien auf die vor- erwähnte Preisreduktion einigten. Auf sämtliche Mahnungen der Klägerin reagier- te die Beklagte nicht. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Seuzach vom 10. Februar 2020 erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 5). 4. Rechtliches und Würdigung 4.1. Vergütung Die Klägerin fordert eine Vergütung für obgenannte Arbeiten in der Höhe von ins- gesamt CHF 70'775.15. Zunächst ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, wobei eine Qualifikation als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR oder als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR in Frage kommt. Eine abschliessende Einordnung kann vorliegend indessen unterbleiben, da sie für die Frage der Ver- gütung nicht entscheidend ist. Sowohl beim Auftrag wie auch beim Werkvertrag ist die vereinbarte Vergütung zu leisten (Art. 394 Abs. 3 OR; Art. 363 OR). Im Fal- le eines Auftrages wird die Honorarforderung mit Abschluss der letzten unter ei- nen bestimmten Auftrag fallenden Leistung fällig (OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 394 OR). Beim Werkver- trag setzt die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich die Ablieferung des Werkes voraus (Art. 372 Abs. 1 OR). Sie kann durch Übergabe oder durch aus- drückliche oder stillschweigende Mitteilung des Unternehmers erfolgen, wobei die Zustellung der Rechnung als konkludente Übergabe verstanden werden kann (ZINDEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 372 und N. 3 zu Art. 367 OR). Die Auftragserteilung an die Klägerin für die streitgegenständlichen Arbeiten zum geltend gemachten Preis, die Ausführung der betreffenden Arbeiten durch die
- 8 - Klägerin und der dafür von der Klägerin in Rechnung gestellte Aufwand sind vor- liegend unbestritten (vgl. Ziff. 3 hiervor). Aufgrund der unbestrittenen Rechnungs- tellung (und wiederholten Mahnung) durch die Klägerin ist die im Falle der Qualifi- kation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag für die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich vorausgesetzte (implizite) Ablieferung ebenfalls gegeben. Die Beklagte wäre somit als Auftraggeberin bzw. Bestellerin verpflichtet gewesen, der Klägerin diese Arbeiten im Umfang von insgesamt CHF 70'775.15 zu vergüten. Dieser Verpflichtung ist sie unbestrittenermassen bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Vergütung im geltend gemachten Umfang ausge- wiesen und der Klägerin demzufolge zuzusprechen ist. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin CHF 70'775.15 zu bezahlen. 4.2. Verzugszins Die Klägerin fordert 5 % Verzugszins auf CHF 70'775.15 seit dem 27. September 2019. Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu be- zahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Bei einer Mahnung handelt es sich um eine unmissverständliche, an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, mit der die unverzügliche Erfüllung verlangt wird (THIER, in: KUKO OR, 2014, N. 4 zu Art. 102 OR). Nicht als Mahnung gilt die blosse Rechnungsstellung. Demgegenüber wird die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls als Mahnung gewertet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages (ohne Mahnung) in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltag wird verabredet, indem genau fest- gelegt wird, an oder bis zu welchem Tag die geschuldete Leistung zu erbringen ist (LÜCHINGER/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7 Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 102 OR).
- 9 - Zum Verzugszins führt die Klägerin einzig aus, dass sie sich für den Beginn des Zinsenlaufes sämtlicher ausstehenden Beträge auf das Datum der letzten Rech- nung (Nr. R.122675) stützt, ohne diese Vorgehensweise näher zu begründen (act. 1 Rz. 4.13). Eine Rechnungsstellung allein qualifiziert, wie erwähnt, nicht als Mahnung. Andere Gründe für einen Zinsenlauf ab jenem Datum führt die Klägerin nicht an. Zwar bemerkt die Klägerin, dass die Beklagte auf sämtliche Mahnungen, auch die ersten und zweiten, nicht reagiert habe, ohne indessen im Einzelnen an- zugeben, wann der geltend gemachte Betrag konkret abgemahnt wurde und wann die betreffenden Mahnungen der Beklagten zugegangen sind, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufes nicht darauf abgestellt werden kann. Mit Zahlungs- befehl vom 10. Februar 2020 wurde der gesamte eingeklagte Forderungsbetrag in Betreibung gesetzt. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 28. April 2020 zugestellt (act. 3/57). Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins ab dem 28. April 2020 ausgewiesen und die Beklagte zur Bezahlung desselben ab jenem Datum zu verpflichten. Im Mehrbetrag (Zins) ist die Klage abzuweisen. 4.3. Zahlungsbefehls- und Zustellkosten (Betreibungskosten) Die Klägerin verlangt schliesslich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Zahlungsbefehls- und Zustellkosten in der Höhe von CHF 153.30. Die Höhe der Zahlungsbefehlskosten (CHF 103.30) entspricht den von der Klägerin vorge- schossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungsbefehls vom
10. Februar 2020 (act. 3/57), weshalb diese – ebenso wie die geltend gemachten und ausgewiesenen Zustellkosten im Umfang von CHF 50.– (act. 3/57 S. 2) – im beantragten Umfang zuzusprechen sind.
4.4. Beseitigung Rechtsvorschlag
- 10 - Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Erteilung de- finitiver Rechtsöffnung im Umfang des eingeklagten Betrags. In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass das Begehren der Klä- gerin sinngemäss auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gerichtet ist, und sie nicht die Durchführung eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens verlangt, für welches das hiesige Gericht nicht zuständig wäre. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, er- folgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 10. Februar 2020) im Umfang der Klagegutheissung, entspre- chend CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020, zu beseitigen. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betrei- bung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Be- treibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages jedoch als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367 m.H.; s. schon BGer, K 144/03, Urteil vom 18. Juni 2004, E. 4.1; OGer ZH, Urteil RT160007-O vom 16. März 2016, E. 5.c/bb; BSK SchKG I- Emmel, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 N 16 m.H.). 5. Kosten und Entschädigungsfolgen Da die Klägerin nur in unwesentlichem Umfang (Zins) unterliegt, wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2
- 11 - Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 70'775.15, woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 7'210.– resultiert (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung auf rund drei Vier- tel der Grundgebühr und damit auf CHF 4'800.– zu reduzieren. Die Gerichtskos- ten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 8'900.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezah- len. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 70'755.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 beseitigt. Im Mehrumfang wird Ziff. 2 des Rechtsbegehrens abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
- 12 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'900.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungsamtes Seuzach. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'755.15.
Zürich, 8. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider