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gg100498-L

Fälschung von Ausweisen etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2011-02-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Mai 2010, um 21.45 Uhr, in Schwerzenbach den Zug in Richtung Zürich HB ohne gültiges Billet bestiegen und sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit einem fremden, persönlichen und nicht übertragbaren ZVV-Netzpass (Grundkartennummer IAA787) ausgewiesen zu haben (act. 12 S. 2).

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes sowohl in der Untersuchung (act. 4 S. 1; act. 5 S. 2) als auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (act. 14 S. 1) eingestanden. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt zu betrachten.

- 4 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB sowie als Erschleichen einer Leistung von geringfügigem Wert im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 2.1. Nach Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer ohne zu zahlen eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt. Als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist eine Leistung dann zu betrachten, wenn deren Wert Fr. 300.-- nicht übersteigt (BGE 121 IV 268, 123 IV 119). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, sich des Erschleichens einer Leistung von ge- ringfügigem Wert schuldig gemacht zu haben (act. 15 S. 1). Die rechtliche Beur- teilung dieses Anklagevorwurfs durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.1. Demgegenüber opponiert der Beschuldigte, sich der Fälschung von Auswei- sen schuldig gemacht zu haben (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zunächst geltend, es fehle am geforderten Tatbestandsmerkmal der Erleichterung des Fortkommens. Gemäss der herrschenden Lehre werde da- runter nur die Verbesserung der beruflichen Stellung verstanden. Im vorliegenden Fall habe die Handlungsweise des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht im Zusammenhang mit einer Verbesserung des beruflichen Fortkommens gestanden (act. 15 S. 5). Ausserdem falle selbst nach der älteren Rechtsprechung des Bun- desgerichts die Erleichterung des Fortkommens in der Mobilität nicht unter den Tatbestand von Art. 252 StGB (act. 15 S. 6). Es ist zwar zutreffend, dass ein gewisser Teil der Lehre unter der von Art. 252 StGB geforderten Erleichterung des Fortkommens nur die Verbesserung der beruflichen Stellung verstanden haben will. Allerdings umschreibt das Bun-

- 5 - desgericht sowie ein anderer Teil der Lehre das Fortkommen sehr weit als jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage. Darunter fällt damit auch die Erlangung sozialer Vorteile bzw. die Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewe- gungsfreiheit (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht II-Markus Boog, 2. Aufl., Basel 2007, N 16 zu Art. 252, mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 ff.). Weshalb nun die Er- leichterung in der Mobilität - wie von der Verteidigung geltend gemacht (act. 15 S. 6) - nicht unter den Tatbestand von Art. 252 StGB fallen soll, ist nicht ersicht- lich. Durch das Vorweisen des nicht auf ihn lautenden ZVV-Netzpasses beabsich- tigte der Beschuldigte nämlich nichts anderes, als unentgeltlich in den Genuss ei- ner ansonsten kostenpflichtigen Zugfahrt von Schwerzenbach nach Zürich zu kommen, was geradezu den typischen Anwendungsfall der Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellt (vgl. dazu auch SJZ 96 [2000] 541). Folglich ist vorliegend das Tatbestandselement der Erleichterung des Fortkom- mens erfüllt. 3.2. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, dass es sich bei der vorlie- gend in Frage stehenden ZVV-Streckenkarte nicht um eine Ausweisschrift im Sin- ne von Art. 252 StGB handle. In den Schutzbereich dieser Bestimmung würden lediglich Schriftstücke fallen, welche den Nachweis der Identität einer Person er- bringen und entsprechende Identitätsmerkmale wie Foto, Name, Adresse, Ge- burtsdatum oder Unterschrift aufweisen würden. Die ZVV-Streckenkarte weise diese Identitätsmerkmale nicht auf (act. 15 S. 7). Ausweise im Sinne von Art. 252 StGB sind Urkunden, welche die Identität oder materielle oder formelle Qualifikationen einer Person bekräftigen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 252). Der bei den Akten liegende und vom Beschuldigten dem Kontrolleur vorgewiesene ZVV-Netzpass (act. 2/8) erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Entgegen der Ansicht der Verteidigung dient der Netzpass auf- grund der darauf vermerkten Grundkartennummer "IAA787" der Identifikation der zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Züricher Verkehrsverbundes berechtigten Person (im vorliegenden Fall Michael Rudin, act. 2/3). Aus diesem Grund ist auf dem Netzpass auch ausdrücklich der Vermerk "nicht übertragbar"

- 6 - angebracht. Unter diesen Umständen ist der ZVV-Netzpass als eine Urkunde im Sinne von Art. 252 StGB zu qualifizieren. 3.3. Die Verteidigung verneint ferner das Vorliegen eines Vorsatzes des Beschul- digten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB. Der Beschuldigte habe weder eine Täuschungsabsicht noch eine Missbrauchsabsicht gehabt, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass er die - prima vista über- tragbare - Streckenkarte, welche keine Identitätsmerkmale aufgewiesen habe, ohne Grundkarte benutzen dürfe. Die von ihm erst auf Aufforderung des Kontrol- leurs danach gezeigte eigene Grundkarte sei seine eigene gewesen. Der Be- schuldigte habe also nicht das Identifikationspapier eines anderen gezeigt, wes- halb von einem Vorsatz im Sinne von Art. 252 StGB keine Rede sein könne (act. 15 S. 7/8). Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich bei dem fraglichen ZVV-Netzpass um eine nicht übertragbare und mit Identitätsmerkmalen (Grundkartennummer IAA787) versehene Urkunde im Sinne von Art. 252 StGB. Des Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2010 aus, dass er dem Zugbegleiter ein Monatsabonnement vorgewiesen habe, welches nicht auf ihn gelautet habe. Als der Zugbegleiter erschienen sei, habe er sein Portemonnaie geöffnet und gesehen, dass sich darin das Monatsabonnement seines Kollegen befinde (act. 4 S. 1). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte, dass er, als er die Busse habe bezahlen wollen, gesehen habe, dass sich der ZVV-Netzpass von Michael Rudin in seinem Portemonnaie befinde. Da er sich die Bezahlung der Busse habe ersparen wollen, habe er dem Kontrolleur diese Karte gezeigt. Er ha- be "diesen Blödsinn" gemacht, nachdem er gemerkt habe, dass er kein gültiges Billet besitze (act. 5 S. 2). Da der Beschuldigte seine in der Untersuchung ge- machten Aussagen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte (act. 14 S. 1), ist gestützt darauf davon auszugehen, dass ihm bei der Fahrausweiskon- trolle am 29. Mai 2010 sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass er nicht be- rechtigt war, sich mit dem ZVV-Netzpass seines Kollegen auszuweisen. Ebenso ist gestützt auf seine Aussagen die Täuschungsabsicht zu bejahen, wollte sich

- 7 - doch der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Bezahlung des Fahrpreises bzw. der Busse ersparen, indem er den Kontrolleur glauben machen wollte, er hätte den Fahrpreis durch den vorgängigen Erwerb eines ZVV-Netzpasses bereits entrichtet. Unter diesen Umständen sind vorliegend alle subjektiven Tatbestand- selemente von Art. 252 StGB erfüllt. 3.4. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, selbst wenn man davon ausge- he, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt habe, sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips eine Strafbefreiung nach Art. 8 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB auszusprechen. Einerseits werde dem Beschuldigten, der später einmal Rechtsanwalt werden wolle, durch einen Eintrag im Strafregister aufgrund eines Urkundendeliktes die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister verunmöglicht. Auch der Beruf eines Richters, eines Staatsanwaltes, eines Notars oder eine Arbeit bei einer Bank oder Versicherung sei ausgeschlossen. Andererseits sei der tatbestandsmässige Erfolg im Hinblick auf den Deliktsbetrag von Fr. 2.20 als geringfügig einzustufen und der Erfolgsun- wert mit der Bezahlung einer Busse von Fr. 240.-- gegenüber der Geschädigten bereits um ein mehrfaches wieder gutgemacht worden (act. 15 S. 8 ff.). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK Strafrecht I-Franz Riklin, 2. Aufl., Basel 2007, N 14 zu Art. 52). Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass die Folgen der Tat des Beschuldig- ten als geringfügig einzustufen sind, wollte dieser durch das Vorweisen des ZVV- Netzpasses seines Kollegen die Bezahlung des Mindestfahrpreises von lediglich Fr. 2.20 bzw. eines Zuschlags von Fr. 80.-- abwenden. Ausserdem bezahlte er die ihm von der Geschädigten auferlegte Busse von Fr. 180.-- anstandslos bereits am

22. Juni 2010 (act. 2/1+7, act. 7). Allerdings ist - wie unten zu zeigen sein wird - das Verschulden des Beschuldigten zwar als noch eher leicht, jedoch nicht als ge- ringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren. Obwohl der Beschuldigte auch bereits zum Zeitpunkt der Tat von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde und zudem selbst ein Vermögen von über Fr. 10'000.-- besass (act. 5 S. 5), ver- suchte er durch Täuschung des Kontrolleurs die Bezahlung des Fahrpreises bzw.

- 8 - der Busse von geringer Höhe zu umgehen. Damit handelte er nicht aus einer Not- lage heraus, sondern aus rein egoistischen Motiven, was nicht mehr als geringfü- gig zu betrachten ist. Folglich gelangt im vorliegenden Fall Art. 52 StGB nicht zur Anwendung, weshalb nicht von einer Bestrafung abzusehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nicht mehr im Strafre- gisterauszug erscheint, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Da der Beschuldigte - wie ebenfalls unten zu zeigen sein wird - mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist, wird sein Strafregisterauszug im Zeit- punkt seines Eintritts in das Berufsleben keinen Eintrag mehr aufweisen, falls sich der Beschuldigte während der ihm aufzuerlegenden Probezeit bewähren wird. Damit sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, eine heutige Verurteilung des Beschuldigten würde diesem eine spätere Karriere in einem juristischen Beruf praktisch verunmöglichen, nicht zu hören. 3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die der Fäl- schung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB zutreffend, weshalb der Beschuldigte auch im Sinne dieser Bestimmung schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung

1. Fälschung von Ausweisen als die schwerere der vom Beschuldigten began- genen Straftaten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 34 StGB). Strafschärfungsgründe und Strafmilderungsgründe, die den Strafrahmen nach oben erweitern bzw. eine mildere Sanktion (Busse) zulassen würden, liegen im Falle des Beschuldigten nicht vor. Das Erschleichen einer Leistung geringfügigen Wertes ist ferner zwingend mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB).

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2. Innerhalb des oben erwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Der Beschuldigte hat es - ohne sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben (act. 5 S. 5) - zunächst unterlassen, ein gültiges Billet zu lösen, bevor er in den Zug von Schwerzenbach nach Zürich gestiegen ist. In der Folge wies er sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit dem ZVV-Netzpass seines Kollegen aus, um die Bezahlung des Mindestfahrpreises von lediglich Fr. 2.20 bzw. eines Zuschlags von Fr. 80.-- abzuwenden. Dies, obwohl er im Besitze eines Vermö- gens von über Fr. 10'000.-- war (act. 5 S. 5). Sein Vorgehen, einen nicht auf ihn lautenden ZVV-Netzpass vorzuweisen, der nicht auf den ersten Blick der berech- tigten Person zugeordnet werden kann, zeugt von einer gewissen Gerissenheit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der Deliktsbetrag gering ausgefallen ist und der Beschuldigte die ihm von der Geschädigten auferlegte Busse unverzüglich bezahlt hat. Unter die- sen Umständen ist sein Tatverschulden als noch eher leicht zu qualifizieren. 2.2. Der Beschuldigte wurde 1989 in Davos geboren und ist Schweizer Staats- angehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seit September 2010 studiert er Wirtschaft an der HSG in St. Gallen. Er arbeitet deshalb nicht und wird von seinen Eltern mit monatlichen Beiträgen von Fr. 600.-- unterstützt. Ausserdem bezahlen ihm die Eltern die Kosten der WG von monatlich Fr. 580.-- sowie die Versiche- rungskosten. Andere regelmässige grössere Ausgaben hat der Beschuldigte nicht. Er hat keine Schulden, dafür ein Vermögen von ca. Fr. 12'000.--. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 5 S. 5 f.; act. 9/1-4; act. 14 S. 2 f.). 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, welche ebenfalls straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen wären (BGE 116 IV 302, E. 2a), lie-

- 10 - gen - wie bereits erwähnt - nicht vor. Ebenso sind keine Straferhöhungsgründe ersichtlich. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten hin- sichtlich Erschleichens einer Leistung geringfügigen Wertes aus. 2.4. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu be- strafen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auf Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--) festzusetzen.

3. Das Erschleichen einer Leistung geringfügigen Wertes (Übertretung) ist, wie bereits ausgeführt, zwingend mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 400.-- erscheint vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten bereits von der Geschädigten wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis eine Busse von Fr. 180.-- auferlegt worden ist und er diese unverzüglich bezahlt hat (act. 2/1+7, act. 7), als zu hoch. Unter diesen Umständen sowie aufgrund des noch eher leich- ten Verschuldens des Beschuldigten erscheint die Bestrafung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.-- als angemessen. Dazu ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag treten würde, sollte der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlen. V. Strafvollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

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2. In objektiver Hinsicht ist heute eine dem bedingten Strafvollzug zugängliche Geldstrafe auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist - wie bereits erwähnt - nicht vorbestraft. Aus diesem Grund muss die Gewährung des beding- ten Vollzugs nicht an besonders günstige Umstände geknüpft werden (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass keine Be- fürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Es genügt mit- hin das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 ff. Erw. 4.2, 134 IV 60 ff. Erw. 7.2). Vorliegend fehlen Anhaltspunk- te für eine ungünstige Prognose gänzlich. Insbesondere kann angenommen wer- den, dass das vorliegende Verfahren sowie die heutige Verurteilung samt Kosten- folgen den Beschuldigten hinreichend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft vor weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Folglich kann dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Strafvoll- zug - unter Ansetzung einer praxisüblichen Probezeit von zwei Jahren - zu ge- währen ist. VI. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Mai 2010, um 21.45 Uhr, in Schwerzenbach den Zug in Richtung Zürich HB ohne gültiges Billet bestiegen und sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit einem fremden, persönlichen und nicht übertragbaren ZVV-Netzpass (Grundkartennummer IAA787) ausgewiesen zu haben (act. 12 S. 2).

E. 2 Innerhalb des oben erwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 2.1 Der Beschuldigte hat es - ohne sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben (act. 5 S. 5) - zunächst unterlassen, ein gültiges Billet zu lösen, bevor er in den Zug von Schwerzenbach nach Zürich gestiegen ist. In der Folge wies er sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit dem ZVV-Netzpass seines Kollegen aus, um die Bezahlung des Mindestfahrpreises von lediglich Fr. 2.20 bzw. eines Zuschlags von Fr. 80.-- abzuwenden. Dies, obwohl er im Besitze eines Vermö- gens von über Fr. 10'000.-- war (act. 5 S. 5). Sein Vorgehen, einen nicht auf ihn lautenden ZVV-Netzpass vorzuweisen, der nicht auf den ersten Blick der berech- tigten Person zugeordnet werden kann, zeugt von einer gewissen Gerissenheit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der Deliktsbetrag gering ausgefallen ist und der Beschuldigte die ihm von der Geschädigten auferlegte Busse unverzüglich bezahlt hat. Unter die- sen Umständen ist sein Tatverschulden als noch eher leicht zu qualifizieren.

E. 2.2 Der Beschuldigte wurde 1989 in Davos geboren und ist Schweizer Staats- angehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seit September 2010 studiert er Wirtschaft an der HSG in St. Gallen. Er arbeitet deshalb nicht und wird von seinen Eltern mit monatlichen Beiträgen von Fr. 600.-- unterstützt. Ausserdem bezahlen ihm die Eltern die Kosten der WG von monatlich Fr. 580.-- sowie die Versiche- rungskosten. Andere regelmässige grössere Ausgaben hat der Beschuldigte nicht. Er hat keine Schulden, dafür ein Vermögen von ca. Fr. 12'000.--. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 5 S. 5 f.; act. 9/1-4; act. 14 S. 2 f.).

E. 2.3 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, welche ebenfalls straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen wären (BGE 116 IV 302, E. 2a), lie-

- 10 - gen - wie bereits erwähnt - nicht vor. Ebenso sind keine Straferhöhungsgründe ersichtlich. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten hin- sichtlich Erschleichens einer Leistung geringfügigen Wertes aus.

E. 2.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu be- strafen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auf Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--) festzusetzen.

E. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass keine Be- fürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Es genügt mit- hin das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 ff. Erw. 4.2, 134 IV 60 ff. Erw. 7.2). Vorliegend fehlen Anhaltspunk- te für eine ungünstige Prognose gänzlich. Insbesondere kann angenommen wer- den, dass das vorliegende Verfahren sowie die heutige Verurteilung samt Kosten- folgen den Beschuldigten hinreichend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft vor weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Folglich kann dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Strafvoll- zug - unter Ansetzung einer praxisüblichen Probezeit von zwei Jahren - zu ge- währen ist. VI. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB  des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2  StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. - 12 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Geschädigte "Schweizerische Bundesbahnen SBB"  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 13 - Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Sanktion nicht anfechten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung Geschäfts-Nr.: GG100498-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. U. Gloor Gerichtsschreiber lic. iur. P. Iliev Urteil vom 7. Februar 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-2, Unt. Nr. 10/05294, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte/r gemäss Anklageschrift gegen X. Angeklagter verteidigt durch Verteidiger Y. betreffend Fälschung von Ausweisen etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2010 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien (Prot. S. 4): Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA lic. iur. Y. Anträge der Anklagebehörde (act. 12 S. 2, sinngemäss):

1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 600.--) sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 400.--.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse.

5. Kostenauflage. Anträge des Beschuldigten (act. 15 S. 12): "1. Herr X. sei des Erschleichens einer Leistung geringfügigen Wer- tes i.S.v. Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von maximal 5 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.

2. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung Pro- bezeit von 2 Jahren.

3. Herr X. sei der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 4 StGB freizusprechen. Eventualiter sei Herr X. der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 4 schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 52 StGB abzusehen ist.

4. Die Verfahrenskosten seien gemäss den Bestimmungen von Art. 422 ff. StPO zu liquidieren.

5. Herr X. sei nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen richterlich zu bestimmenden Teil an den entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen, wobei die Höhe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei."

- 3 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessuales Am 8. Juni 2010 erstattete die Geschädigte "Schweizerische Bundesbahnen SBB" schriftlich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 lit. a des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) sowie wegen Ver- letzung von Art. 150 in Verbindung mit Art. 172ter des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; act. 1). In der Folge wurde am 26. August 2010 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen und Er- schleichens einer Leistung eröffnet (act. 6). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 2. Dezember 2010 Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Zürich (act. 12). Nach Eingang der Anklage wurde ord- nungsgemäss zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen (act. 13/1-5), zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. S. 4). II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Mai 2010, um 21.45 Uhr, in Schwerzenbach den Zug in Richtung Zürich HB ohne gültiges Billet bestiegen und sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit einem fremden, persönlichen und nicht übertragbaren ZVV-Netzpass (Grundkartennummer IAA787) ausgewiesen zu haben (act. 12 S. 2).

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes sowohl in der Untersuchung (act. 4 S. 1; act. 5 S. 2) als auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (act. 14 S. 1) eingestanden. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt zu betrachten.

- 4 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB sowie als Erschleichen einer Leistung von geringfügigem Wert im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 2.1. Nach Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer ohne zu zahlen eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt. Als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist eine Leistung dann zu betrachten, wenn deren Wert Fr. 300.-- nicht übersteigt (BGE 121 IV 268, 123 IV 119). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, sich des Erschleichens einer Leistung von ge- ringfügigem Wert schuldig gemacht zu haben (act. 15 S. 1). Die rechtliche Beur- teilung dieses Anklagevorwurfs durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.1. Demgegenüber opponiert der Beschuldigte, sich der Fälschung von Auswei- sen schuldig gemacht zu haben (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zunächst geltend, es fehle am geforderten Tatbestandsmerkmal der Erleichterung des Fortkommens. Gemäss der herrschenden Lehre werde da- runter nur die Verbesserung der beruflichen Stellung verstanden. Im vorliegenden Fall habe die Handlungsweise des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht im Zusammenhang mit einer Verbesserung des beruflichen Fortkommens gestanden (act. 15 S. 5). Ausserdem falle selbst nach der älteren Rechtsprechung des Bun- desgerichts die Erleichterung des Fortkommens in der Mobilität nicht unter den Tatbestand von Art. 252 StGB (act. 15 S. 6). Es ist zwar zutreffend, dass ein gewisser Teil der Lehre unter der von Art. 252 StGB geforderten Erleichterung des Fortkommens nur die Verbesserung der beruflichen Stellung verstanden haben will. Allerdings umschreibt das Bun-

- 5 - desgericht sowie ein anderer Teil der Lehre das Fortkommen sehr weit als jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage. Darunter fällt damit auch die Erlangung sozialer Vorteile bzw. die Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewe- gungsfreiheit (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht II-Markus Boog, 2. Aufl., Basel 2007, N 16 zu Art. 252, mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 ff.). Weshalb nun die Er- leichterung in der Mobilität - wie von der Verteidigung geltend gemacht (act. 15 S. 6) - nicht unter den Tatbestand von Art. 252 StGB fallen soll, ist nicht ersicht- lich. Durch das Vorweisen des nicht auf ihn lautenden ZVV-Netzpasses beabsich- tigte der Beschuldigte nämlich nichts anderes, als unentgeltlich in den Genuss ei- ner ansonsten kostenpflichtigen Zugfahrt von Schwerzenbach nach Zürich zu kommen, was geradezu den typischen Anwendungsfall der Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellt (vgl. dazu auch SJZ 96 [2000] 541). Folglich ist vorliegend das Tatbestandselement der Erleichterung des Fortkom- mens erfüllt. 3.2. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, dass es sich bei der vorlie- gend in Frage stehenden ZVV-Streckenkarte nicht um eine Ausweisschrift im Sin- ne von Art. 252 StGB handle. In den Schutzbereich dieser Bestimmung würden lediglich Schriftstücke fallen, welche den Nachweis der Identität einer Person er- bringen und entsprechende Identitätsmerkmale wie Foto, Name, Adresse, Ge- burtsdatum oder Unterschrift aufweisen würden. Die ZVV-Streckenkarte weise diese Identitätsmerkmale nicht auf (act. 15 S. 7). Ausweise im Sinne von Art. 252 StGB sind Urkunden, welche die Identität oder materielle oder formelle Qualifikationen einer Person bekräftigen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 252). Der bei den Akten liegende und vom Beschuldigten dem Kontrolleur vorgewiesene ZVV-Netzpass (act. 2/8) erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Entgegen der Ansicht der Verteidigung dient der Netzpass auf- grund der darauf vermerkten Grundkartennummer "IAA787" der Identifikation der zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Züricher Verkehrsverbundes berechtigten Person (im vorliegenden Fall Michael Rudin, act. 2/3). Aus diesem Grund ist auf dem Netzpass auch ausdrücklich der Vermerk "nicht übertragbar"

- 6 - angebracht. Unter diesen Umständen ist der ZVV-Netzpass als eine Urkunde im Sinne von Art. 252 StGB zu qualifizieren. 3.3. Die Verteidigung verneint ferner das Vorliegen eines Vorsatzes des Beschul- digten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB. Der Beschuldigte habe weder eine Täuschungsabsicht noch eine Missbrauchsabsicht gehabt, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass er die - prima vista über- tragbare - Streckenkarte, welche keine Identitätsmerkmale aufgewiesen habe, ohne Grundkarte benutzen dürfe. Die von ihm erst auf Aufforderung des Kontrol- leurs danach gezeigte eigene Grundkarte sei seine eigene gewesen. Der Be- schuldigte habe also nicht das Identifikationspapier eines anderen gezeigt, wes- halb von einem Vorsatz im Sinne von Art. 252 StGB keine Rede sein könne (act. 15 S. 7/8). Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich bei dem fraglichen ZVV-Netzpass um eine nicht übertragbare und mit Identitätsmerkmalen (Grundkartennummer IAA787) versehene Urkunde im Sinne von Art. 252 StGB. Des Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2010 aus, dass er dem Zugbegleiter ein Monatsabonnement vorgewiesen habe, welches nicht auf ihn gelautet habe. Als der Zugbegleiter erschienen sei, habe er sein Portemonnaie geöffnet und gesehen, dass sich darin das Monatsabonnement seines Kollegen befinde (act. 4 S. 1). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte, dass er, als er die Busse habe bezahlen wollen, gesehen habe, dass sich der ZVV-Netzpass von Michael Rudin in seinem Portemonnaie befinde. Da er sich die Bezahlung der Busse habe ersparen wollen, habe er dem Kontrolleur diese Karte gezeigt. Er ha- be "diesen Blödsinn" gemacht, nachdem er gemerkt habe, dass er kein gültiges Billet besitze (act. 5 S. 2). Da der Beschuldigte seine in der Untersuchung ge- machten Aussagen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte (act. 14 S. 1), ist gestützt darauf davon auszugehen, dass ihm bei der Fahrausweiskon- trolle am 29. Mai 2010 sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass er nicht be- rechtigt war, sich mit dem ZVV-Netzpass seines Kollegen auszuweisen. Ebenso ist gestützt auf seine Aussagen die Täuschungsabsicht zu bejahen, wollte sich

- 7 - doch der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Bezahlung des Fahrpreises bzw. der Busse ersparen, indem er den Kontrolleur glauben machen wollte, er hätte den Fahrpreis durch den vorgängigen Erwerb eines ZVV-Netzpasses bereits entrichtet. Unter diesen Umständen sind vorliegend alle subjektiven Tatbestand- selemente von Art. 252 StGB erfüllt. 3.4. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, selbst wenn man davon ausge- he, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt habe, sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips eine Strafbefreiung nach Art. 8 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB auszusprechen. Einerseits werde dem Beschuldigten, der später einmal Rechtsanwalt werden wolle, durch einen Eintrag im Strafregister aufgrund eines Urkundendeliktes die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister verunmöglicht. Auch der Beruf eines Richters, eines Staatsanwaltes, eines Notars oder eine Arbeit bei einer Bank oder Versicherung sei ausgeschlossen. Andererseits sei der tatbestandsmässige Erfolg im Hinblick auf den Deliktsbetrag von Fr. 2.20 als geringfügig einzustufen und der Erfolgsun- wert mit der Bezahlung einer Busse von Fr. 240.-- gegenüber der Geschädigten bereits um ein mehrfaches wieder gutgemacht worden (act. 15 S. 8 ff.). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BSK Strafrecht I-Franz Riklin, 2. Aufl., Basel 2007, N 14 zu Art. 52). Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass die Folgen der Tat des Beschuldig- ten als geringfügig einzustufen sind, wollte dieser durch das Vorweisen des ZVV- Netzpasses seines Kollegen die Bezahlung des Mindestfahrpreises von lediglich Fr. 2.20 bzw. eines Zuschlags von Fr. 80.-- abwenden. Ausserdem bezahlte er die ihm von der Geschädigten auferlegte Busse von Fr. 180.-- anstandslos bereits am

22. Juni 2010 (act. 2/1+7, act. 7). Allerdings ist - wie unten zu zeigen sein wird - das Verschulden des Beschuldigten zwar als noch eher leicht, jedoch nicht als ge- ringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren. Obwohl der Beschuldigte auch bereits zum Zeitpunkt der Tat von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde und zudem selbst ein Vermögen von über Fr. 10'000.-- besass (act. 5 S. 5), ver- suchte er durch Täuschung des Kontrolleurs die Bezahlung des Fahrpreises bzw.

- 8 - der Busse von geringer Höhe zu umgehen. Damit handelte er nicht aus einer Not- lage heraus, sondern aus rein egoistischen Motiven, was nicht mehr als geringfü- gig zu betrachten ist. Folglich gelangt im vorliegenden Fall Art. 52 StGB nicht zur Anwendung, weshalb nicht von einer Bestrafung abzusehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nicht mehr im Strafre- gisterauszug erscheint, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Da der Beschuldigte - wie ebenfalls unten zu zeigen sein wird - mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist, wird sein Strafregisterauszug im Zeit- punkt seines Eintritts in das Berufsleben keinen Eintrag mehr aufweisen, falls sich der Beschuldigte während der ihm aufzuerlegenden Probezeit bewähren wird. Damit sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, eine heutige Verurteilung des Beschuldigten würde diesem eine spätere Karriere in einem juristischen Beruf praktisch verunmöglichen, nicht zu hören. 3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die der Fäl- schung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB zutreffend, weshalb der Beschuldigte auch im Sinne dieser Bestimmung schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung

1. Fälschung von Ausweisen als die schwerere der vom Beschuldigten began- genen Straftaten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 34 StGB). Strafschärfungsgründe und Strafmilderungsgründe, die den Strafrahmen nach oben erweitern bzw. eine mildere Sanktion (Busse) zulassen würden, liegen im Falle des Beschuldigten nicht vor. Das Erschleichen einer Leistung geringfügigen Wertes ist ferner zwingend mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB).

- 9 -

2. Innerhalb des oben erwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Der Beschuldigte hat es - ohne sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben (act. 5 S. 5) - zunächst unterlassen, ein gültiges Billet zu lösen, bevor er in den Zug von Schwerzenbach nach Zürich gestiegen ist. In der Folge wies er sich anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit dem ZVV-Netzpass seines Kollegen aus, um die Bezahlung des Mindestfahrpreises von lediglich Fr. 2.20 bzw. eines Zuschlags von Fr. 80.-- abzuwenden. Dies, obwohl er im Besitze eines Vermö- gens von über Fr. 10'000.-- war (act. 5 S. 5). Sein Vorgehen, einen nicht auf ihn lautenden ZVV-Netzpass vorzuweisen, der nicht auf den ersten Blick der berech- tigten Person zugeordnet werden kann, zeugt von einer gewissen Gerissenheit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der Deliktsbetrag gering ausgefallen ist und der Beschuldigte die ihm von der Geschädigten auferlegte Busse unverzüglich bezahlt hat. Unter die- sen Umständen ist sein Tatverschulden als noch eher leicht zu qualifizieren. 2.2. Der Beschuldigte wurde 1989 in Davos geboren und ist Schweizer Staats- angehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seit September 2010 studiert er Wirtschaft an der HSG in St. Gallen. Er arbeitet deshalb nicht und wird von seinen Eltern mit monatlichen Beiträgen von Fr. 600.-- unterstützt. Ausserdem bezahlen ihm die Eltern die Kosten der WG von monatlich Fr. 580.-- sowie die Versiche- rungskosten. Andere regelmässige grössere Ausgaben hat der Beschuldigte nicht. Er hat keine Schulden, dafür ein Vermögen von ca. Fr. 12'000.--. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 5 S. 5 f.; act. 9/1-4; act. 14 S. 2 f.). 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, welche ebenfalls straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen wären (BGE 116 IV 302, E. 2a), lie-

- 10 - gen - wie bereits erwähnt - nicht vor. Ebenso sind keine Straferhöhungsgründe ersichtlich. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten hin- sichtlich Erschleichens einer Leistung geringfügigen Wertes aus. 2.4. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu be- strafen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten auf Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--) festzusetzen.

3. Das Erschleichen einer Leistung geringfügigen Wertes (Übertretung) ist, wie bereits ausgeführt, zwingend mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 400.-- erscheint vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten bereits von der Geschädigten wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis eine Busse von Fr. 180.-- auferlegt worden ist und er diese unverzüglich bezahlt hat (act. 2/1+7, act. 7), als zu hoch. Unter diesen Umständen sowie aufgrund des noch eher leich- ten Verschuldens des Beschuldigten erscheint die Bestrafung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.-- als angemessen. Dazu ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag treten würde, sollte der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlen. V. Strafvollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

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2. In objektiver Hinsicht ist heute eine dem bedingten Strafvollzug zugängliche Geldstrafe auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist - wie bereits erwähnt - nicht vorbestraft. Aus diesem Grund muss die Gewährung des beding- ten Vollzugs nicht an besonders günstige Umstände geknüpft werden (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt voraus, dass keine Be- fürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Es genügt mit- hin das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 ff. Erw. 4.2, 134 IV 60 ff. Erw. 7.2). Vorliegend fehlen Anhaltspunk- te für eine ungünstige Prognose gänzlich. Insbesondere kann angenommen wer- den, dass das vorliegende Verfahren sowie die heutige Verurteilung samt Kosten- folgen den Beschuldigten hinreichend beeindruckt haben, um ihn in Zukunft vor weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Folglich kann dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Strafvoll- zug - unter Ansetzung einer praxisüblichen Probezeit von zwei Jahren - zu ge- währen ist. VI. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB  des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2  StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Geschädigte "Schweizerische Bundesbahnen SBB"  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 13 - Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Sanktion nicht anfechten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: