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MG130038-L/U

ZMP 2014 Nr. 2: Keine materielle Rechtskraft da nur Nichteintretensentscheid gegen Beklagter und kein Sachentscheid

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2014-07-23 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZMP 2014 Nr. 2 Keine materielle Rechtskraft bei rechtskräftigem Entscheid gegenüber zwei- tem Erben: Die Kläger hatten in einem früheren Verfahren den Erben 1 einge- klagt, im vorliegenden Verfahren nun die Erbin 2. Das Mietgericht hielt fest, dass ein Entscheid in der Sache gegenüber dem Erben 1 keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber der Erbin 2 haben kann. Gegenüber der Erbin 2 war im früheren Verfahren lediglich ein Nichteintretensentscheid ergangen. Zwischen den Klägern und der Erblasserin bestand ein Mietverhältnis, welches bereits vor dem Tod der Erblasserin aufgelöst worden war. Die Kläger machten allerdings noch diverse Forderungen gegen die Erblasserin resp. deren Erben (Erbe 1 und Erbin 2) geltend. Die Kläger strengten deshalb schon in einem frühe- ren Verfahren ein Schlichtungsverfahren betreffend dieser Forderungen gegen den Erben 1 an. Im anschliessenden Verfahren vor dem Mietgericht Zürich wurde auch die Erbin 2 beklagt, weshalb das Mietgericht bezüglich der Erbin 2 einen Nichteintretensentscheid fällte und bezüglich des Erben 1 den klägerischen An- spruch vollumfänglich abwies. Sowohl der Nichteintretensentscheid als auch das Urteil wurden vom Obergericht bestätigt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 machten die Kläger ein Verfahren betreffend dieser Forderungen gegen die Erbin 2 bei der Schlichtungsbehörde Zürich anhängig. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten sie sodann Klage gegen die Erbin 2 beim Mietgericht ein. Dieses hatte vorab darüber zu befinden, ob das Urteil gegen den Erben 1 auch gegenüber der Erbin 2 materielle Rechtskraft entfalte. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 23. Juli 2014: "II. (…)

2. Materielle Rechtskraft 2.1. (Vorbringen der Beklagten.)

- 2 - 2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräf- tig entschieden wurde (vgl. Art. 59 ZPO). Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist neben der Identität des Streitgegenstands die Identität der Partei- en, wobei sich die Bindung grundsätzlich auch auf den Rechtsnachfolger er- streckt. Ein Nichteintretensentscheid entfaltet keine materielle Rechtskraft bezüg- lich des eingeklagten Anspruchs (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 236 N 28 f.). Entsprechend kann dieselbe Klage grundsätzlich erneut erhoben werden (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich Basel Genf 2010, S. 231). 2.3. Die Beklagte und der Erbe 1 erwarben gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB mit dem Tod der Erblasserin die Erbschaft als Ganzes, sodass auch die Rechte und Pflich- ten des Mietvertrags auf sie übergingen. Sie bildeten eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB), wobei in Passivprozessen bei obligatorischen Ansprüchen eine einfache Streitgenossenschaft besteht und die Klage gegen einen einzelnen Erben zulässig ist. Das Schicksal der verschiedenen Klagen gegen die Streitge- nossen kann unterschiedlich sein. Die einfache Streitgenossenschaft hat insbe- sondere nicht zur Folge, dass gegenüber allen Streitgenossen ein gleichartiges Urteil gefällt wird (BSK ZPO-Ruggle, 2. Aufl., Art. 71 N 41). Demzufolge kann es zu unterschiedlichen Urteilen in Bezug auf die einzelnen Streitgenossen kommen. Im Gegensatz zur notwendigen Streitgenossenschaft besteht somit keine Not- wendigkeit der einheitlichen Entscheidung (Borla-Geier, DIKE-Komm-ZPO, Art. 71 N 21). 2.4. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht entschied in BGE 93 II 329 E. 3, dass sich die Rechtskraft des Urteils gegen einen Solidarschuldner nicht auf das Ver- hältnis des Gläubigers zum anderen Solidarschuldner erstreckt. Mit anderen Wor- ten sind auch abweichende Urteile möglich, was auch Sinn und Zweck der Soli- darhaftung entspricht, soll diese dem Gläubiger doch ermöglichen, gegen den Schuldner seiner Wahl vorzugehen. Dem Gläubiger steht dabei nicht eine einzige Forderung gegen mehrere Schuldner zu. Vielmehr existieren ebenso viele identi- sche Forderungen wie Schuldner, wobei die vollständige Erfüllung durch einen Schuldner auch alle anderen Mitschuldner befreit (CHK-Mazan, Art. 143 N 4).

- 3 - 2.5. Zwar ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Urteils des Obergerichts vom 8. Juli 2013 identisch, doch erging damals le- diglich gegenüber dem Erben 1 ein Entscheid in der Sache. Gegenüber der Be- klagten wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt. Wie bereits festgehalten, kommt dem Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zu, weshalb es auch heute noch möglich ist, ein Urteil gegen die Beklagte zu fällen. Auch der rechtskräftige Entscheid gegen den Erben 1 steht dem nicht gegenüber, fehlt es doch an der notwendigen Identität der Parteien, weshalb gegenüber der Beklag- ten keine materielle Rechtskraft bezüglich des eingeklagten Anspruchs besteht. Damit ist auf die Klage einzutreten." Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat diese Ansicht des Miet- gerichts bestätigt. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2015: "2.2. (…) Diesbezüglich sei angemerkt, dass die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach es sich betreffend Erbin 2 als Passivlegitimierte (bzw. Beklagte und Be- schwerdegegnerin) nicht um eine abgeurteilte Sache handelt, zutreffend ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich die Ausgangslage auch heute im Wesentlichen unverändert präsentiert und die rechtliche Würdigung keine grund- sätzlich andere ist als in den vorangegangen Entscheiden. (…) Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber