Dispositiv
- Das Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandlos erledigt abgeschrieben. Demzufolge werden die beim Gesuchsgegner in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Datenträger der Gesuchstellerin zur Durchsu- chung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freige- geben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungs- verfahren wird dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachge- richts vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Gesuchsgegner), die Gesuchstellerin (unter Beilage des Doppels von act. 3), je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht Geschäfts-Nr.: GT260110-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob Gerichtsschreiberin MLaw Colamonico Verfügung vom 15. Juli 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entsiegelung
- 2 - Unter Hinweis auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsu- chung vom 9. Juli 2026 (act. 1), in Erwägung, dass der Gesuchsgegner sein Siegelungsbegehren vom 3. Juli 2026 betreffend die am 2. Juli 2026 in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Gegen- stände mit Eingabe vom 12. Juli 2026 zurückgezogen hat (act. 3), dass das Entsiegelungsverfahren deshalb als gegenstandslos erledigt abzuschrei- ben ist, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts vorzubehalten ist, wird verfügt:
1. Das Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandlos erledigt abgeschrieben. Demzufolge werden die beim Gesuchsgegner in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Datenträger der Gesuchstellerin zur Durchsu- chung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freige- geben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungs- verfahren wird dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachge- richts vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Gesuchsgegner), die Gesuchstellerin (unter Beilage des Doppels von act. 3), je gegen Empfangsschein.
- 3 -
5. Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Zürich, 15. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Zwangsmassnahmengericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Grob MLaw Colamonico