Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft der Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vom 27. Januar 2026 (Unt. Nr. ..., hier- orts eingegangen am 30. Januar 2026) mehrfache Gehilfenschaft zum (teilweise versuchten) Betrug vor. Konkret soll die Beschuldigte ab ca. Juli 2021 ihren Brief- kasten mit den Namen von verschiedenen Geschädigten beschriftet haben. Her- nach seien auf deren Namen bestellte Waren an die Adresse der Beschuldigten geliefert und von den Haupttätern I._____ und J._____ abgeholt bzw. von der Be- schuldigten an diese übergeben worden. Zudem soll die Beschuldigte drei weitere Personen dazu gebracht haben, ihre Briefkästen ebenfalls für Warenlieferungen zur Verfügung zu stellen (act. 33). 2.1. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts prüft nach Eingang der Anklage, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Straften gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen (Art. 30 StPO). In die Verfahrenseinheit sind auch Teil- nahmeformen mit einem untergeordneten Tatbeitrag (Gehilfenschaft, Anstiftung) miteinzubeziehen (BARTETZKO, in: BSK-StPO, Art. 29 N 6 mit Verweisung auf BGer. 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 4.5). Gemäss Bundesgericht bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung muss die Ausnahme blei- ben und ist nur aus objektiv sachlichen Gründen möglich. Ein objektiver sachlicher Grund liegt namentlich vor, wenn Mittäter während längerer Zeit unerreichbar sind, eine Tat zu verjähren droht oder wenn Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. BARTETZKO, in: BSK-StPO, Art. 30 N 3 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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E. 3 Vorliegend handelt es sich um umfangreiche Betrügereien mit zahlreichen Be- teiligten. Gemäss Anklage war die Beschuldigte zu den Tatzeiten die Freundin des Haupttäters I._____ und soll in zahlreiche Vorfälle verwickelt gewesen sein, wobei sie auf dessen direkte Veranlassung gehandelt haben soll. Sodann ist gemäss Aus- kunft der Staatsanwaltschaft im Kürze mit der Anklagerhebung bezüglich I._____ sowie der weiteren Beteiligten K._____ zu rechnen (vgl. act. 34). Somit ist kein ob- jektiver sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung gegeben. Es droht weder eine Verjährung, noch ist ersichtlich, dass einer der Beteiligten nicht erreichbar ist. Auch hat die Beschuldigte nicht weitgehend unabhängig von den Haupttätern ge- handelt. Ebenso wenig sind prozessökonomische Gründe oder eine drohende Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Gibt es aber keinen objektiv sach- lichen Grund für eine Verfahrenstrennung, wäre der Grundsatz der Verfahrensein- heit verletzt, würde die Anklage gegen die Beschuldigte in einem separaten Ver- fahren behandelt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Anklageschrift vom 27. Januar 2026 an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen. Sie wird in Nachachtung des Grund- satzes der Verfahrenseinheit die Anklage gegen die Beschuldigte zusammen mit den Anklagen gegen die weiteren Beteiligten zu erheben haben. Weil mit Bezug auf die Haupttäter Anklage beim Kollegialgericht erhoben werden soll (act. 34) und deshalb offen ist, welcher Abteilung des hiesigen Gerichts das Verfahren zugeteilt werden wird, ist die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).
E. 5 Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und über die bisher angefallenen Kosten der Untersuchung wird im Endentscheid der Staatsan- waltschaft oder des Sachgerichts zu befinden sein. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2026, Unt. Nr. ...,wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechts- - 4 - kraft dieses Entscheids zurück an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Weiterführung bzw. Sistierung des Vorverfahrens bis zur Anklageerhebung in der Hauptsache.
- Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Das vorliegende Verfahren wird an den Registern des Bezirksgerichts Zürich als erledigt abgeschrieben.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Über die bisher angefallenen Untersuchungskosten ist im Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts zu befinden.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und die Beschuldigte), – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, z.Hd. – Büro ..., die Privatkläger 1-7, – sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, z.Hd. – Büro ..., unter Beilage der Akten.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdean- träge zu stellen und zu begründen. - 5 - Zürich, 19. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw L. Amez-Droz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG260017-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw L. Amez-Droz Verfügung vom 19. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Mehrfache Gehilfenschaft zum - teilweise versuchten - Betrug Privatkläger
1. B._____ SA,
2. C._____,
3. D._____ SA,
4. E._____ AG,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____ AG
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft der Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vom 27. Januar 2026 (Unt. Nr. ..., hier- orts eingegangen am 30. Januar 2026) mehrfache Gehilfenschaft zum (teilweise versuchten) Betrug vor. Konkret soll die Beschuldigte ab ca. Juli 2021 ihren Brief- kasten mit den Namen von verschiedenen Geschädigten beschriftet haben. Her- nach seien auf deren Namen bestellte Waren an die Adresse der Beschuldigten geliefert und von den Haupttätern I._____ und J._____ abgeholt bzw. von der Be- schuldigten an diese übergeben worden. Zudem soll die Beschuldigte drei weitere Personen dazu gebracht haben, ihre Briefkästen ebenfalls für Warenlieferungen zur Verfügung zu stellen (act. 33). 2.1. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts prüft nach Eingang der Anklage, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Straften gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen (Art. 30 StPO). In die Verfahrenseinheit sind auch Teil- nahmeformen mit einem untergeordneten Tatbeitrag (Gehilfenschaft, Anstiftung) miteinzubeziehen (BARTETZKO, in: BSK-StPO, Art. 29 N 6 mit Verweisung auf BGer. 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 4.5). Gemäss Bundesgericht bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung muss die Ausnahme blei- ben und ist nur aus objektiv sachlichen Gründen möglich. Ein objektiver sachlicher Grund liegt namentlich vor, wenn Mittäter während längerer Zeit unerreichbar sind, eine Tat zu verjähren droht oder wenn Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. BARTETZKO, in: BSK-StPO, Art. 30 N 3 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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3. Vorliegend handelt es sich um umfangreiche Betrügereien mit zahlreichen Be- teiligten. Gemäss Anklage war die Beschuldigte zu den Tatzeiten die Freundin des Haupttäters I._____ und soll in zahlreiche Vorfälle verwickelt gewesen sein, wobei sie auf dessen direkte Veranlassung gehandelt haben soll. Sodann ist gemäss Aus- kunft der Staatsanwaltschaft im Kürze mit der Anklagerhebung bezüglich I._____ sowie der weiteren Beteiligten K._____ zu rechnen (vgl. act. 34). Somit ist kein ob- jektiver sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung gegeben. Es droht weder eine Verjährung, noch ist ersichtlich, dass einer der Beteiligten nicht erreichbar ist. Auch hat die Beschuldigte nicht weitgehend unabhängig von den Haupttätern ge- handelt. Ebenso wenig sind prozessökonomische Gründe oder eine drohende Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Gibt es aber keinen objektiv sach- lichen Grund für eine Verfahrenstrennung, wäre der Grundsatz der Verfahrensein- heit verletzt, würde die Anklage gegen die Beschuldigte in einem separaten Ver- fahren behandelt.
4. Nach dem Gesagten ist die Anklageschrift vom 27. Januar 2026 an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen. Sie wird in Nachachtung des Grund- satzes der Verfahrenseinheit die Anklage gegen die Beschuldigte zusammen mit den Anklagen gegen die weiteren Beteiligten zu erheben haben. Weil mit Bezug auf die Haupttäter Anklage beim Kollegialgericht erhoben werden soll (act. 34) und deshalb offen ist, welcher Abteilung des hiesigen Gerichts das Verfahren zugeteilt werden wird, ist die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).
5. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und über die bisher angefallenen Kosten der Untersuchung wird im Endentscheid der Staatsan- waltschaft oder des Sachgerichts zu befinden sein. Es wird verfügt:
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2026, Unt. Nr. ...,wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechts-
- 4 - kraft dieses Entscheids zurück an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Weiterführung bzw. Sistierung des Vorverfahrens bis zur Anklageerhebung in der Hauptsache.
2. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Das vorliegende Verfahren wird an den Registern des Bezirksgerichts Zürich als erledigt abgeschrieben.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Über die bisher angefallenen Untersuchungskosten ist im Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts zu befinden.
4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und die Beschuldigte), – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, z.Hd. – Büro ..., die Privatkläger 1-7, – sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, z.Hd. – Büro ..., unter Beilage der Akten.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdean- träge zu stellen und zu begründen.
- 5 - Zürich, 19. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw L. Amez-Droz