Sachverhalt
1. Vorwurf der Anklagebehörde Gemäss Anklageschrift habe die Geschädigte B._____ (Jahrgang 1941) am 7. Juni 2023, um ca. 10.00 Uhr, bei sich zu Hause an der C._____-strasse 1 in … [recte: Zürich] einen Telefonanruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten, die ihr auf Zürichdeutsch wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die Polizei etwas kontrollieren werde und sie dafür CHF 5'500.– von der Bank abheben müsse und man so die Betrüger aufdecken könne. Dabei habe die unbekannte Täterschaft der Geschädigten in irreführender Weise zugesichert, dass sie keine Angst haben müsse, dass nichts passieren könne, dass dies von der Polizei gemacht und sie das Geld wieder zurückerhalten werde. Dies habe die unbekannte Täterschaft auch auf das "nein" und Nachfragen der Geschädigten wiederholt, indem die unbekannte Täterschaft der Geschädigten immer wieder beteuert habe, dass sie keine Angst haben müsse und das Geld wieder zurückerhalten werde, und sie dabei immer wieder aufgefordert habe, dies zu tun. Sodann habe die unbekannte Täterschaft der Geschädigten erklärt, dass man ihr ein Taxi schicken werde und dass sie das Geld bei der Bank am D._____ abholen solle. In der Folge habe die Geschädigte,
- 5 - die irrigerweise davon ausgegangen sei, dass sie es mit der Polizei zu tun habe und deshalb Vertrauen gefasst habe, entschlossen, diese angebliche polizeiliche Kontrolle mit ihrer Hilfe zu unterstützen (act. D1/23 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er von der unbekannten Täterschaft, welche ihm gegenüber als "E._____" (weitere Personalien nicht bekannt) in Erscheinung getreten sei, am 7. Juni 2023 per WhatsApp-Mitteilung den Auftrag erhalten habe, die Geschädigte B._____ an deren Wohnort an der C._____-strasse 1 in … Zürich abzuholen und zur Bank zu fahren. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Taxifahrzeug Personen- wagen "Mercedes", ZH 2, um ca. 11.50 Uhr, in die Nähe des Wohnortes der Geschädigten gefahren, wo die Geschädigte bereits draussen auf ihn gewartet habe. Von dort habe der Beschuldigte auf Anweisung von "E._____" die Geschädigte zur Filiale der F._____ an der G._____-strasse 3 in … Zürich gefahren, wo die Geschädigte am Schalter, um 12.05 Uhr, CHF 5'500.– von ihrem Privatkonto abgehoben habe, während der Beschuldigte auf sie gewartet habe. Nachdem der Beschuldige von "E._____" die Adresse H._____-strasse 4 mit dem Hinweis "I._____" per WhatsApp-Mitteilung erhalten habe, habe der Beschuldigte die Geschädigte im Taxifahrzeug an die H._____-strasse 4 in … Zürich gefahren, wobei der Beschuldigte der Geschädigten erklärt habe, dass er dies nun einzahlen müsse. Sodann habe sich der Beschuldigte ins Gebeäudeinnere begeben, wohin ihm die Geschädigte später gefolgt sei. Dort habe der Beschuldigte der Geschädigten bei einem Bitcoin-Automaten erklärt, dass er das Geld nun da hineitue, damit derjenige, der das Geld wolle, es dort holen könne. In der Folge habe der Beschuldigte vom zuvor von der Geschädigten abgehobenen Geldbetrag mindestens CHF 4'500.– zwischen 12.42 Uhr und 12.52 Uhr in den Bitcoin- Automaten eingezahlt, welches Geld ihm die Geschädigte übergeben habe, wobei der Beschuldigte per Videoanruf von "E._____" instruiert worden sei und auf dessen Anweisung die Tastatur am Automaten bedient habe. Dabei habe der Beschuldigte sogleich die von ihm angefertigten Fotos der Einzahlungsbelege samt "Private Key" per WhatsApp an "E._____" weitergeleitet. Danach habe der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Taxi zurück an ihren Wohnort an der C._____-strasse 1 in … Zürich gebracht. Der Beschuldigte habe sodann von der
- 6 - Geschädigten verlangt, dass sie die Fahrt bezahle, worauf diese ihm Bargeld im Umfang von CHF 200.– gezahlt habe (act. D1/23 S. 3 ff.).
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.
- 7 - Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon vom Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, nämlich – zusammengefasst
– dass er die Privatklägerin gestützt auf einen vorangehenden Anruf des ihm unbekannten "E._____" zunächst zur F._____ und anschliessend zu einem I._____-Geschäft gefahren, das von der Privatklägerin zuvor auf der F._____ abgehobene Bargeld in der Höhe von Fr. 4'500.– unter Instruktion von "E._____" per Videoanruf in einen Bitcoin-Automaten einbezahlt, die Quittungen per WhatsApp an "E._____" gesendet und die Privatklägerin schliesslich wieder zurück nach Hause gefahren habe, wofür er insgesamt Fr. 200.– als finanzielle Gegenleistung für die Fahrt und die Hilfe erhalten habe, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. D1/4/1 F/A 28 ff.; act. D1/4/2 F/A 23 ff.; act. D1/4/4 S. 3 ff.; Prot. S. 10 ff.). 3.3 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig.. Er bestreitet kon- sequent, dass er es aufgrund der äusseren Umstände zumindest für möglich ge- halten habe, mit dem Chauffieren der Privatklägerin sowie der Einzahlung des Bar- geldes am Bitcoin-Automaten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleistet bzw. sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (vgl. act. D1/4/1 F/A 28 ff.; act. D1/4/2 F/A 23 ff.; act. D1/4/4 S. 3 ff.; Prot. S. 18 ff.). Was der Be-
- 8 - schuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit grundsätzlich eine Tatfrage dar. Da sich diese inneren Tatsachen bei einem ungeständigen Täter regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundes- gerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, wird das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). 3.4 Das teilweise Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Un- tersuchungserkenntnissen, insbesondere mit den Aussagen der Privatklägerin (act. D1/5/1 F/A 6 ff.; act. D1/5/2 F/A 7 ff.), den Belegen der Taxifahrt (act. D1/2/1) bzw. der Geldauszahlung der ZKB (act. D1/2/2), der Einzahlungen beim Bitcoin- Automaten (D1/2/3) sowie der ausgewerteten Message-Protokolle des Mobiltele- fons des Beschuldigten (act. D1/10/4). Gestützt auf die vorgenannten Untersu- chungsergebnisse ist der äussere Sachverhalt – in Bezug auf die für die rechtliche Würdigung relevanten Punkte – anklagegemäss erstellt. Auf den subjektiven Sach- verhalt wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. IV. 1.2 und E. 2.2). IV. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (act. D1/23 S. 5).
- 9 -
1. Gehilfenschaft zu Betrug 1.1. Objektiver Tatbestand des Betrugs 1.1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich nur Hilfe leistet, milder bestraft. Täuschung im Sinne des Tatbestandes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzuru- fen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Dabei können auch sog. innere Tatsachen Gegenstand der Täuschung sein (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art 146 N 6). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert sodann eine arglistige Täuschung. Arglis- tig handelt u.a., wer sich besonderer bzw. betrügerischer Machenschaften bedient, oder wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Betrügerisches Verhal- ten ist somit strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 ff. m.w.H.; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, StGB-Kommentar, Art. 146 N 7 ff.). Sodann muss die Täuschung einen Irrtum bewirken im Sinne einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O, Art. 146 N 14). Der Tat- bestand des Betruges erfordert zudem, dass der Getäuschte infolge des hervorge- rufenen Irrtums eine Vermögensdisposition trifft (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15). Schliesslich ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensscha-
- 10 - dens vollendet. Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich beim Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypotheti- schen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23). 1.1.2 Der sogenannte "Keiler" (d.h. diejenige Person, die den Kontakt zu poten- tiellen Betrugsopfern aufnimmt) gab sich vorliegend als Mitarbeiter der Polizei aus und suchte sich als Zielperson seiner Täuschung bewusst eine Person im fortge- schrittenen Alter mit entsprechendem Vornamen (B._____) aus. Die Privatklägerin ist 84 Jahre alt (Jahrgang 1941). Die von der Täterschaft angewandte Vorgehens- weise "falscher Polizist" als Abwandlung des "Enkeltrickbetrugs" stellt damit zwei- felsohne eine arglistige Täuschung dar, da besonders schutzbedürftige Personen im hohen Alter kontaktiert werden, welche unter Vorspiegelung eines dringlichen polizeilichen Einsatzes zur Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters bewegt werden, ohne dass die geschädigte Person Gelegenheit erhält, das Lügengebäude zu überprüfen (vgl. statt vieler Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200048 vom 21. Oktober 2020 sowie SB210241 vom 21. Januar 2022). Leichtfertigkeit kann einem solchen Opfer bei dieser Ausgangslage nicht vorgewor- fen werden. Die Privatklägerin wurde durch die Täuschung des Keilers in die irrige Vorstellung versetzt, sie müsse zur Aufdeckung von Betrugsmaschen bei den polizeilichen Er- mittlungen mitwirken, Geldbeträge von ihrem Bankkonto beziehen, diese in einen Automaten hineinlegen und dass sie das Geld dann wieder zurückerhalten werde. Aufgrund des vom Keiler bewirkten Irrtums bezog die Privatklägerin Fr. 5'500.– von ihrem Bankkonto und zahlte dies in der Höhe von Fr. 4'500.– anschliessend ge- meinsam mit dem Beschuldigten unter der (Video-)Instruktion des Keilers in einen Bitcoin-Automaten ein. In der Folge fotografierte der Beschuldigte die Quittungen und schickte diese per WhatsApp dem Keiler. Dadurch wurden die von der Privat- klägerin zuvor abgehobenen Geldbeträge im Umfang von Fr. 4'500.– an eine un- bekannte Drittperson weitergegeben. Die Geldbeträge befanden sich somit nicht mehr im Herrschaftsbereich der Privatklägerin und waren für diese unwiederbring-
- 11 - lich verloren. Auf diese Weise trat zum Nachteil der Privatklägerin ein Vermögens- schaden ein. Für den Keiler war voraussehbar, dass die Privatklägerin – nicht zuletzt aufgrund der gezielten Verängstigung und dem vorgespiegelten Zeitdruck – weder die ge- machten Angaben überprüfen noch anderweitige Abklärungen oder Erkundigungen treffen würde. Hinzu kommt, dass sich ältere Menschen im Umgang mit neuen Si- tuationen häufig leicht verunsichern lassen und daher vermutlich weniger kritisch hinterfragen. Darüber hinaus fehlt älteren Menschen häufig die Vertrautheit mit den technischen Möglichkeiten, was vom Keiler gezielt ausgenutzt wurde. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend aufgrund der Über- rumpelung mittels Telefonat, der Vorspiegelung einer behördlichen Ermittlungstä- tigkeit, des hohen Alters der Privatklägerin und der durchaus raffinierten Hinter- grundgeschichte betreffend den Grund der Überweisung erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand des Betrugs 1.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 StGB Vorsatz und die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung. Auch die Gehilfenschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz, ausgeführt hätte, wird von ihm bestritten und lässt sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Es stellt sich in casu jedoch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, oder ob das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu würdigen ist. 1.2.2 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Der Gehilfe sieht die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Um- ständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare
- 12 - Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 170; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich des Gehilfenvorsatzes explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gerichtregelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE 119 IV E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 m.w.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird
– wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62). 1.2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der ausgefallenen Gesamtumstände (Handeln auf Anweisung eines ihm unbekannten
- 13 - "E._____", ältere Person, Abhebung eines ungewöhnlich hohen Bargeldbetrags, umgehende Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und Weiterlei- tung der Belege an "E._____") zumindest in groben Umrissen damit habe rechnen müssen, dass die von der Privatklägerin abgehobenen und von ihm am Bitcoin- Automaten einbezahlten Gelder von der unbekannten Täterschaft aufgrund betrü- gerischer bzw. täuschender Machenschaften erhältlich gemacht worden seien und er durch sein Verhalten das Vorgehen der unbekannten Täterschaft unterstützt habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/23 S. 4 f.) 1.2.4 Während zumindest bei der jüngeren Generation mittlerweile allgemein be- kannt ist, dass es das Phänomen des "Falschen-Polizisten-Betrugs" resp. des "Te- lefonbetrugs zu Lasten älterer Leute" gibt, vermochte der Beschuldigte heute – na- mentlich mit Blick auf seine äusserst rudimentären Deutschkenntnisse – glaubhaft darzulegen, dass er von dieser Problematik weder gehört noch gelesen habe (vgl. Prot. S. 24 f.). In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Um- stände ist daher vorab festzuhalten, dass der Mangel über das theoretische Wissen rund um den "Falschen-Polizisten-Betrug" dem Beschuldigten nicht nachteilig an- gerechnet werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände ist ferner festzuhalten, dass diese retrospektiv betrachtet die kriminellen Machenschaften der Betrüger erahnen lassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder das konkrete Wissen um die kriminellen Machenschaften, noch die einzelnen von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände in ihrer Ge- samtheit erkannt hatte: Gemäss Anklageschrift hätte der Beschuldigte das kriminelle Vorgehen der Täter unter anderem deshalb erkennen müssen, weil er auf Anweisung des ihm unbe- kannten "E._____" gehandelt habe. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er von "E._____" einen Anruf erhalten habe wegen einer Taxifahrt für dessen Tante, wobei "E._____" ihm die Adresse per WhatsApp senden würde. Zudem habe "E._____" ihn gefragt, ob er seiner Tante helfen könne, da sie sehr alt sei (Prot. S. 12). Hierzu ist anzumerken, dass das geschilderte Vorgehen (Drittperson als Auftraggeber) für Branchenfremde zwar unüblich wirken mag, dies jedoch nicht
- 14 - zwangsläufig auf eine illegale Handlung hinweist. So ist es durchaus naheliegend, dass Familienangehörige für ihre (betagten) Verwandten als Auftraggeber fungie- ren und Taxifahrten organisieren, da diese altersbedingt mitunter auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Dies unterstreichen auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er manchmal Anrufe erhalte, in denen er gebeten werde, die Mutter oder die Ehefrau abzuholen (Prot. S. 13). Auch der Umstand, dass es – unter An- weisung von "E._____" zu mehreren Zwischenstopps (die F._____-Filiale an der G._____-strasse und das I._____-Geschäft an der H._____-strasse) während der Taxifahrt gekommen ist, hätte den Beschuldigten noch nicht skeptisch machen müssen. Die Möglichkeit, eine Fahrt mit mehreren Zwischenstopps zu bestellen, entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Personenbeförderungswesen. Der Fahrdienst "Uber" bietet bspw. die Funktion "Mehrere Zwischenstopps" an (vgl. https://www.uber.com/de-AT/blog/fahrt-mit-mehreren-zwischenstopps/, Stand: 24.03.2026). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Hauptverhand- lung aus, dass es oft vorkomme, dass Auftraggeber ihm mehrere Zwischenstopps angeben würden und er über Uber Aufträge mit zwei bis drei Adressen erhalte (Prot. S. 16). Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass das Alter der Privatklägerin und die Abhebung des ungewöhnlich hohen Bargeldbezugs den Beschuldigten hätten stut- zig machen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Wie zuvor erwähnt, ist im Um- stand, dass vorliegend der angebliche Neffe "E._____" als Drittperson für seine betagte Tante – die Privatklägerin hat Jahrgang 1941 – eine Taxifahrt bucht, noch nichts Ungewöhnliches zu erblicken. Den übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten sowie der Privatklägerin zufolge habe sich Letztere sodann selbst als Tante von "E._____" vorgestellt (vgl. Prot. S. 12 f., 14; D1/5/1 F/A 21). Aus den Akten ergibt sich nichts, was den Beschuldigten dazu hätte veranlassen müssen, die vermeintlichen Familienverhältnisse anzuzweifeln. Dasselbe gilt für die Fahrt zur F._____-Filiale und die Abhebung der Fr. 5'500.– (vgl. D1/2/2), bevorzugen doch bekanntlich vor allem ältere Menschen Bargeld resp. ziehen den Besuch einer Bankfiliale einem Bankautomaten bzw. dem E-Banking vor. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang sodann geltend, dass er auf die Privatklägerin gewartet habe, als diese in der Bank gewesen sei (Prot. S. 14 und 16). Seine dies-
- 15 - bezüglichen Aussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein (vgl. D1/5/2 F/A 46). Mangels gegenteiliger Hinweise ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie auch von ihm selbst wiederholt vorgebracht (vgl. act. D1/4/2 F/A 36 f.; act. D1/4/3 F/A 16 f.) – im Zeitpunkt der Fahrt zum I._____- Geschäft wusste, was die Privatklägerin in der Bankfiliale konkret gemacht hat bzw. dass sie Bargeld in der Höhe von Fr. 5'500.– abgehoben hat. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der umgehenden Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und der Wei- terleitung der Belege an "E._____" das kriminelle Vorgehen der Täter hätte erken- nen müssen. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass dem Beschuldigten erste Zweifel ab dem Moment hätten kommen können, als er von "E._____" angewiesen wurde, die Privatklägerin nach dem Stopp bei der F._____-Filiale zum I._____-Geschäft zu fahren und sie bei der Einzahlung am Bitcoin-Automaten zu unterstützen. Die Einzahlung eines grossen Bargeldbetrags an einem Bitcoin-Automaten durch eine Frau im hohen Alter von 82 Jahren, während der angebliche Neffe Instruktionen per (Video-)Telefon gibt, sowie um sofortige Übermittelung der Quittungen ersucht, musste sich für den Beschuldigten höchst suspekt erwiesen haben und deutete darauf hin, dass diese Frau um ihr Geld betrogen werden könnte. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung jedoch zusam- mengefasst vor, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein J._____- Geschäft handle, bei dem man Geld überweise. Er habe selbst schon Geld von seiner Schwiegermutter über J._____ erhalten. Die Aussage von "E._____", dass er dessen Tante helfen solle, und die Information der Frau, dass sie die Tante von "E._____" sei, hätten ihn glauben lassen, dass es sich um eine normale Familien- angelegenheit handle (Prot. S. 14). Wie zuvor ausgeführt, bestand für den Beschul- digten keinerlei Anlass, die Familienverhältnisse zwischen "E._____" und der Pri- vatklägerin zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass sowohl J._____ als auch I._____ internationalen Geldtransfer anbieten, weshalb naheliegend ist, dass der Beschul- digte angesichts seiner eigenen Erfahrungen davon ausgegangen ist, es handle sich vorliegend um eine finanzielle Familienangelegenheit. Der Umstand, dass es sich um einen Bitcoin-Automaten gehandelt hat, mag retrospektiv zwar eher unge- wöhnlich sein, doch kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden, dass
- 16 - er sich bei der Privatklägerin nicht über die Richtigkeit seiner Annahme vergewis- serte, zumal er nicht gut Deutsch spricht und nachvollziehbar ist, dass er sich le- diglich auf die Anweisungen von "E._____" fokussierte und seinen Auftrag den Vor- gaben entsprechend erfüllen wollte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals einen solchen Auftrag verrichtete und ihm nicht widerlegt werden kann, dass er während der Ver- richtung des Auftrags (insbesondere während des suspekten Vorgangs der Einzah- lung am Bitcoin-Automaten, als er in Echtzeit Instruktionen erhielt und ausführte), keine Gelegenheit hatte, vertiefte Reflexionen über den möglichen betrügerischen Hintergrund des Auftrags anzustellen, sondern vielmehr darauf fokussiert war, den Bitcoin-Automaten richtig zu bedienen, weshalb zu seinen Gunsten davon auszu- gehen ist, dass er noch keinen Verdacht schöpfte und aufgrund einer gewissen Dienstleistungsmentalität und Blauäugigkeit bereit war, der Privatklägerin und ih- rem Neffen zu "helfen". So sagte der Beschuldigte auch glaubhaft aus, dass es ihm nicht komisch vorgekommen sei, die Einzahlungsbelege zu fotografieren und "E._____" zu senden, zumal er ja die Originale der Privatklägerin übergeben habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kaum gewusst haben dürfte, wie Bit- coins funktionieren, scheint nachvollziehbar, dass er der Überzeugung war, alles richtig gemacht zu haben. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass die Keiler geübt sind, ihre Telefonpartner so zu beschäftigen und das Geschehen dahingehend voranzu- treiben, dass eine Reflexion über den möglichen betrügerischen Hintergrund wäh- rend des Tatzeitraums Mühe bereitet. So gab auch der Beschuldigte an, dass "E._____" ihn während der Auftragsverrichtung ständig angerufen habe (act. D1/4/1 F/A 28; act. D1/4/2/2 F/A Prot. S. 13 f.). Schliesslich hat der Beschuldigte zwar ein Entgelt erhalten (Fr. 150.– Fahrtkosten und Fr. 50.– Trinkgeld). Die Fahrtkosten entsprechen jedoch dem marktüblichen Wert für Taxifahrten. Ebenso wenig lassen sich dem Beschuldigten angesichts der Geringfügigkeit des Betrags in der Höhe von Fr. 50.–, welcher von "E._____" als Trinkgeld für seine Hilfe in Aussicht gestellt wurde, bösartige Beweggründe wie bspw. Geldgier unterstellen, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass der Beschul- digte für ein Trinkgeld in der Höhe von Fr. 50.– eine strafrechtliche Verantwortlich-
- 17 - keit riskieren würde. Der Beschuldigte musste aufgrund des angekündigten Trink- gelds auch nicht von einer Mitwirkung an einem Delikt ausgehen, da dies den Ge- pflogenheiten im Fahrdienstgewerbe entspricht und der Beschuldigte eigenen An- gaben zufolge regelmässig Trinkgeld für zusätzliche Hilfe erhalte (vgl. Prot. S. 19). Der Beschuldigte vermochte sodann überzeugend darzulegen, dass seine Irritation anlässlich der Einzahlung am Bitcoin-Automaten davon herrührte, dass er nicht ge- wusst habe, wobei er der Privatklägerin konkret helfen solle (vgl. Prot. S. 18). Er habe sich aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse unwohl und wie in einer Prüfung gefühlt (vgl. Prot. S. 24, 26). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Überforde- rung ist in Anbetracht der technischen Bedienungsanforderungen eines Bitcoin-Au- tomaten durchaus nachvollziehbar und wird unterstrichen durch den Umstand, dass er dabei Instruktionen von "E._____" via Video-Telefonie benötigte. Zusammengefasst kann in Anwendung des Zweifelssatzes nicht gesagt werden, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der äusseren Umstände die Verwirklichung des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin als so wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderlicher Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen und steht dem Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Ta- ten und auch seinen nachträglichen, authentisch wirkenden Beteuerungen klar ent- gegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte höchstens leichtfer- tig darauf vertraut hat, sich im Rahmen seiner Taxidienstleistung einen kleinen Zu- stupf zu verdienen bzw. selbst auf die Täuschung der unbekannten Täterschaft hin- eingefallen ist. In dubio pro reo ist von grobfahrlässigem Handeln des Beschuldig- ten hinsichtlich der Hilfeleistung zum Betrugsdelikt auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 146 StGB freizusprechen.
- 18 -
2. Geldwäscherei 2.1 Objektiver Tatbestand der Geldwäscherei 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.1.2 Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu ver- eiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Um- tausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der physische Transport ins Ausland in Betracht. Klar tatbestands- mässig sind auch Fälle der Unterbrechung der Papierspur (PIETH in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49 ff.; BGE 122 IV 211 E. 2c). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Ver- mögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a). Damit sich der Vortäter auch der Geldwäscherei strafbar machen kann, ist notwendig, dass mit der Beendigung der Vortat eine neue selbstständige Phase einsetzt, die darauf abzielt die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzu- bereiten (BGer 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2). 2.1.3 Vorliegend hat der Beschuldigte die aus dem Betrug zum Nachteil der Pri- vatklägerin erlangten Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.– im Auf- trag und unter Video-Instruktion des vermeintlichen "E._____" am Bitcoin-Automa- ten einbezahlt und diesem anschliessend Fotografien der Einzahlungsbelege per WhatsApp zugestellt. Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte während der ge- samten Untersuchung im Wesentlichen geständig (act. D1/4/1 F/A 44; act. D1/4/2 F/A 27, 40, 42; act. D1/4/3 F/A 20 ff.; Prot. S. 17 f.). Diese Handlung, nämlich die
- 19 - Übermittlung der Fotografien der Bitcoin-Einzahlungsbelege an "E._____" per Whatsapp war klarerweise geeignet, die Auffindung und die Einziehung dieser Ver- mögenswerte zu vereiteln, womit sie als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren ist. Fraglich ist einzig, ob diese Handlung auch eine neue selbstständige Phase im obenerwähnten Sinne (siehe Erw. 2.1.2) darstellt oder noch als Teil der Betrugs- handlung (Vermögensdisposition) zu qualifizieren ist, was vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen ist, zumal die Strafbarkeit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – an der (eventual-)vorsätzlichen Begehung scheitert. 2.1.4 Als Vortat muss ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliegen (PIETH in BSK StGB II, Art. 305bis N 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit den dargelegten Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt. Mit dem Geständnis des Beschuldigten, wonach er die von der Privatklägerin zuvor bezogenen Bargeldbeträge im Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Einzahlungs- belege anschliessend an "E._____" weitergeleitet hat, ist auch der Nachweis, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus der Vortat stammen, erbracht. 2.1.5 Damit sind die objektiven Voraussetzungen der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand der Geldwäscherei 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dem Täter muss mindestens gemäss einer "Parallelwertung in der Laien- sphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH in BSK-StGB II, Art. 305bis N 59). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. 2.2.2 Wie bereits vorstehend unter E. 1.2.2 ff. ausgeführt, kann dem Beschuldig- ten weder ein direkter Vorsatz noch ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, womit auch eine Verurteilung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff.1
- 20 - StGB nicht in Betracht kommt und der Beschuldigte davon entsprechend freizu- sprechen ist. V. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Entscheid über die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons (act. D1/23 S. 5). Die Verteidigung beantragt die Herausgabe von drei beschlagnahmten Mobiltelefonen an den Beschuldigten (act. 35 S. 13). Aktenkundig ist hingegen nur die Beschlagnahme eines Mobiltele- fons, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'473'095). Dieses Mobiltelefon ist dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Wird das Mobiltelefon innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so ist er der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. VI. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat sich mit Formular vom 11. August 2023 als Privatklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'000.– geltend gemacht (act. D1/13/2). Mit Vorladung vom 3. Dezember 2025 wurde die Privatklägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Zivilklage innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 30/1). Innert Frist liess sich die Privatklägerin nicht vernehmen, weshalb das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO; DOLGE, BSK StPO I, N 13 zu Art. 123).
- 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- haltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte anlässlich der heutigen Hauptver- handlung ihre Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 65.86h à je Fr. 220.–, entsprechend Fr. 14'153.–, zzgl. Barauslagen von Fr. 944.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'190.– resp. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 11'907.50 und damit insgesamt Fr. 16'307.65 für die Verteidigung des Beschuldigten geltend (act. 33). 3.1 Die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV [LS 215.3]). Die Entschädigung der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren bemisst sich (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für amtliche Mandate ist in der Regel ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu veranschlagen (vgl. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Anw-GebV). Für die Be- mühungen der Verteidigung nach Anklageerhebung kommt dagegen der Tarifrah- men gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung und es ist eine Pauschalent- schädigung festzulegen (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Er-
- 22 - fasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 132 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2). 3.2 Einleitend gilt zu sagen, dass die vorliegenden Verfahrensakten relativ über- schaubar sind. Die Verteidigerin nahm an insgesamt vier polizeilichen resp. staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten teil (act. D1/4/1–2, 4 und 6), wobei namentlich die letzte sehr kurz war und im Anschluss an die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Privatklägerin erfolgte. Wie soeben erwähnt, nahm die Verteidigerin sodann an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklä- gerin B._____ teil (act. D1/5/2). Neben den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen und den obgenannten Einvernahmen wurden als Sachbeweismittel lediglich kurze Auszüge aus WhatsApp-Chats ausgewertet und das Bankkonto des Beschuldigten bei der F._____ editiert. Das Vorverfahren ist grundsätzlich nach Aufwand zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass ein unverhältnismässig grosser Aufwand un- ter den Oberbegriffen Besprechung/Kommunikation geltend gemacht wurde. So sind in diesem Zusammenhang folgende von der amtlichen Verteidigung im Rah- men der Strafuntersuchung geltend gemachten Positionen zu beanstanden: Zunächst einmal ist die Honorarnote nicht aussagekräftig, soweit es sich um "Mischpositionen handelt (vgl. insb. Pos. 1, 4–7, 10, 16–19, 21, 25, 27, 30, 33–35, 39). Rechtsanwältin X._____ macht unter den Titeln Besprechung/Sitzung mit dem Klienten insgesamt rund 15 Stunden Aufwand geltend, die allesamt auf das Unter- suchungsverfahren entfallen. Dies betrifft vier Besprechungen/Sitzungen von ins-
- 23 - gesamt 5 Stunden. Hinzuzurechnen sind die Vor- und Nachbesprechungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 13. Juni 2023 mit 100 Minu- ten, vom 14. November 2024 mit 75 Minuten, vom 26. Juni 2026 mit 30 Minuten sowie vom 14. Juli 2025 mit 175 Minuten. Ungefähr 227 Minuten Kontakte per E- Mail, Brief und Telefon mit dem Beschuldigten fallen ebenfalls darunter (wobei – wie einleitend erwähnt – Rechtsanwältin X._____ in den jeweiligen Titeln die ein- zelnen Positionen teilweise nicht hinreichend klar aufschlüsselt [z.B am 21.06.2023 Emails mit Pol und Kl via Tochter; am 21.06.2024 Telefonat mit StA und mit Kl via/mit Tochter], weshalb in diesen Fällen mangels genauerer Angaben eine ange- messene Aufteilung vorgenommen wurde). Es sind ausschliesslich jene Aufwendungen zu entschädigen, welche in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, not- wendig und verhältnismässig sind. Soziale Betreuungszeit ist nicht zu entgelten (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, Stand: 01.10.2022; nachfolgend "Leitfa- den", S. 54). Letztlich erscheint nicht nachvollziehbar und ist von der amtlichen Ver- teidigerin auch nicht begründet, inwiefern die Besprechungen/Korrespondenz mit dem Beschuldigten, u.a. via E-Mail, SMS und telefonischer Korrespondenz, einen derart erhöhten Zeitaufwand notwendig machte. Ein Zeitaufwand in dem geltend gemachten Ausmass (rund 15 Stunden) erscheint jedenfalls nicht notwendig und angemessen, um den Beschuldigten im vorliegenden sehr überschaubaren Verfah- ren verteidigen zu können, auch wenn ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint. Es rechtfertigt sich daher, diese Positionen um fünf Stunden resp. Fr.1'100.– zu kürzen. Der übrige Aufwand im Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 9'973.15 und ist nicht zu beanstanden. 3.3 Für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor Strafgerichten – d.h. nach Anklageerhebung – kommt wie gesagt der Tarifrahmen gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Mit anderen Worten ist im Gegensatz zum Strafuntersu- chungsverfahren für das Hauptverfahren eine Pauschalgebühr festzulegen. Be-
- 24 - messungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Bedeutung und die Schwierig- keiten des Falles und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 3.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall ist vom Aktenumfang her überschaubar und nicht aufwendig. Sodann stellten sich auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht keine schwierigen Fragen. Insgesamt ist die Pauschalentschädigung für die Hauptverhandlung inklusive Vorbereitung daher im unteren Drittel festzulegen. Mit- hin ist Rechtsanwältin X._____ für das gerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. 3.5 Nach dem Gesagten ist eine Vergütung im Umfang des notwendigen Zeitauf- wandes von 41.36 Stunden mit Fr. 9'973.15 (inkl. MwSt.) im Vorverfahren zu ent- schädigen. Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren ist sodann auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 944.50. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'917.65 (inkl. MwSt.), weshalb die Verteidigung mit (gerundet) Fr. 12'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist dem (notwendigen) Aufwand der Verteidigung ange- messen. Es wird erkannt:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Objektiver Tatbestand des Betrugs
E. 1.1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich nur Hilfe leistet, milder bestraft. Täuschung im Sinne des Tatbestandes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzuru- fen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,
E. 1.1.2 Der sogenannte "Keiler" (d.h. diejenige Person, die den Kontakt zu poten- tiellen Betrugsopfern aufnimmt) gab sich vorliegend als Mitarbeiter der Polizei aus und suchte sich als Zielperson seiner Täuschung bewusst eine Person im fortge- schrittenen Alter mit entsprechendem Vornamen (B._____) aus. Die Privatklägerin ist 84 Jahre alt (Jahrgang 1941). Die von der Täterschaft angewandte Vorgehens- weise "falscher Polizist" als Abwandlung des "Enkeltrickbetrugs" stellt damit zwei- felsohne eine arglistige Täuschung dar, da besonders schutzbedürftige Personen im hohen Alter kontaktiert werden, welche unter Vorspiegelung eines dringlichen polizeilichen Einsatzes zur Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters bewegt werden, ohne dass die geschädigte Person Gelegenheit erhält, das Lügengebäude zu überprüfen (vgl. statt vieler Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200048 vom 21. Oktober 2020 sowie SB210241 vom 21. Januar 2022). Leichtfertigkeit kann einem solchen Opfer bei dieser Ausgangslage nicht vorgewor- fen werden. Die Privatklägerin wurde durch die Täuschung des Keilers in die irrige Vorstellung versetzt, sie müsse zur Aufdeckung von Betrugsmaschen bei den polizeilichen Er- mittlungen mitwirken, Geldbeträge von ihrem Bankkonto beziehen, diese in einen Automaten hineinlegen und dass sie das Geld dann wieder zurückerhalten werde. Aufgrund des vom Keiler bewirkten Irrtums bezog die Privatklägerin Fr. 5'500.– von ihrem Bankkonto und zahlte dies in der Höhe von Fr. 4'500.– anschliessend ge- meinsam mit dem Beschuldigten unter der (Video-)Instruktion des Keilers in einen Bitcoin-Automaten ein. In der Folge fotografierte der Beschuldigte die Quittungen und schickte diese per WhatsApp dem Keiler. Dadurch wurden die von der Privat- klägerin zuvor abgehobenen Geldbeträge im Umfang von Fr. 4'500.– an eine un- bekannte Drittperson weitergegeben. Die Geldbeträge befanden sich somit nicht mehr im Herrschaftsbereich der Privatklägerin und waren für diese unwiederbring-
- 11 - lich verloren. Auf diese Weise trat zum Nachteil der Privatklägerin ein Vermögens- schaden ein. Für den Keiler war voraussehbar, dass die Privatklägerin – nicht zuletzt aufgrund der gezielten Verängstigung und dem vorgespiegelten Zeitdruck – weder die ge- machten Angaben überprüfen noch anderweitige Abklärungen oder Erkundigungen treffen würde. Hinzu kommt, dass sich ältere Menschen im Umgang mit neuen Si- tuationen häufig leicht verunsichern lassen und daher vermutlich weniger kritisch hinterfragen. Darüber hinaus fehlt älteren Menschen häufig die Vertrautheit mit den technischen Möglichkeiten, was vom Keiler gezielt ausgenutzt wurde. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend aufgrund der Über- rumpelung mittels Telefonat, der Vorspiegelung einer behördlichen Ermittlungstä- tigkeit, des hohen Alters der Privatklägerin und der durchaus raffinierten Hinter- grundgeschichte betreffend den Grund der Überweisung erfüllt.
E. 1.2 Subjektiver Tatbestand des Betrugs
E. 1.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 StGB Vorsatz und die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung. Auch die Gehilfenschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz, ausgeführt hätte, wird von ihm bestritten und lässt sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Es stellt sich in casu jedoch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, oder ob das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu würdigen ist.
E. 1.2.2 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Der Gehilfe sieht die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Um- ständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare
- 12 - Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 170; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich des Gehilfenvorsatzes explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gerichtregelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE 119 IV E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 m.w.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird
– wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62).
E. 1.2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der ausgefallenen Gesamtumstände (Handeln auf Anweisung eines ihm unbekannten
- 13 - "E._____", ältere Person, Abhebung eines ungewöhnlich hohen Bargeldbetrags, umgehende Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und Weiterlei- tung der Belege an "E._____") zumindest in groben Umrissen damit habe rechnen müssen, dass die von der Privatklägerin abgehobenen und von ihm am Bitcoin- Automaten einbezahlten Gelder von der unbekannten Täterschaft aufgrund betrü- gerischer bzw. täuschender Machenschaften erhältlich gemacht worden seien und er durch sein Verhalten das Vorgehen der unbekannten Täterschaft unterstützt habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/23 S. 4 f.)
E. 1.2.4 Während zumindest bei der jüngeren Generation mittlerweile allgemein be- kannt ist, dass es das Phänomen des "Falschen-Polizisten-Betrugs" resp. des "Te- lefonbetrugs zu Lasten älterer Leute" gibt, vermochte der Beschuldigte heute – na- mentlich mit Blick auf seine äusserst rudimentären Deutschkenntnisse – glaubhaft darzulegen, dass er von dieser Problematik weder gehört noch gelesen habe (vgl. Prot. S. 24 f.). In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Um- stände ist daher vorab festzuhalten, dass der Mangel über das theoretische Wissen rund um den "Falschen-Polizisten-Betrug" dem Beschuldigten nicht nachteilig an- gerechnet werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände ist ferner festzuhalten, dass diese retrospektiv betrachtet die kriminellen Machenschaften der Betrüger erahnen lassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder das konkrete Wissen um die kriminellen Machenschaften, noch die einzelnen von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände in ihrer Ge- samtheit erkannt hatte: Gemäss Anklageschrift hätte der Beschuldigte das kriminelle Vorgehen der Täter unter anderem deshalb erkennen müssen, weil er auf Anweisung des ihm unbe- kannten "E._____" gehandelt habe. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er von "E._____" einen Anruf erhalten habe wegen einer Taxifahrt für dessen Tante, wobei "E._____" ihm die Adresse per WhatsApp senden würde. Zudem habe "E._____" ihn gefragt, ob er seiner Tante helfen könne, da sie sehr alt sei (Prot. S. 12). Hierzu ist anzumerken, dass das geschilderte Vorgehen (Drittperson als Auftraggeber) für Branchenfremde zwar unüblich wirken mag, dies jedoch nicht
- 14 - zwangsläufig auf eine illegale Handlung hinweist. So ist es durchaus naheliegend, dass Familienangehörige für ihre (betagten) Verwandten als Auftraggeber fungie- ren und Taxifahrten organisieren, da diese altersbedingt mitunter auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Dies unterstreichen auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er manchmal Anrufe erhalte, in denen er gebeten werde, die Mutter oder die Ehefrau abzuholen (Prot. S. 13). Auch der Umstand, dass es – unter An- weisung von "E._____" zu mehreren Zwischenstopps (die F._____-Filiale an der G._____-strasse und das I._____-Geschäft an der H._____-strasse) während der Taxifahrt gekommen ist, hätte den Beschuldigten noch nicht skeptisch machen müssen. Die Möglichkeit, eine Fahrt mit mehreren Zwischenstopps zu bestellen, entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Personenbeförderungswesen. Der Fahrdienst "Uber" bietet bspw. die Funktion "Mehrere Zwischenstopps" an (vgl. https://www.uber.com/de-AT/blog/fahrt-mit-mehreren-zwischenstopps/, Stand: 24.03.2026). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Hauptverhand- lung aus, dass es oft vorkomme, dass Auftraggeber ihm mehrere Zwischenstopps angeben würden und er über Uber Aufträge mit zwei bis drei Adressen erhalte (Prot. S. 16). Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass das Alter der Privatklägerin und die Abhebung des ungewöhnlich hohen Bargeldbezugs den Beschuldigten hätten stut- zig machen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Wie zuvor erwähnt, ist im Um- stand, dass vorliegend der angebliche Neffe "E._____" als Drittperson für seine betagte Tante – die Privatklägerin hat Jahrgang 1941 – eine Taxifahrt bucht, noch nichts Ungewöhnliches zu erblicken. Den übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten sowie der Privatklägerin zufolge habe sich Letztere sodann selbst als Tante von "E._____" vorgestellt (vgl. Prot. S. 12 f., 14; D1/5/1 F/A 21). Aus den Akten ergibt sich nichts, was den Beschuldigten dazu hätte veranlassen müssen, die vermeintlichen Familienverhältnisse anzuzweifeln. Dasselbe gilt für die Fahrt zur F._____-Filiale und die Abhebung der Fr. 5'500.– (vgl. D1/2/2), bevorzugen doch bekanntlich vor allem ältere Menschen Bargeld resp. ziehen den Besuch einer Bankfiliale einem Bankautomaten bzw. dem E-Banking vor. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang sodann geltend, dass er auf die Privatklägerin gewartet habe, als diese in der Bank gewesen sei (Prot. S. 14 und 16). Seine dies-
- 15 - bezüglichen Aussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein (vgl. D1/5/2 F/A 46). Mangels gegenteiliger Hinweise ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie auch von ihm selbst wiederholt vorgebracht (vgl. act. D1/4/2 F/A 36 f.; act. D1/4/3 F/A 16 f.) – im Zeitpunkt der Fahrt zum I._____- Geschäft wusste, was die Privatklägerin in der Bankfiliale konkret gemacht hat bzw. dass sie Bargeld in der Höhe von Fr. 5'500.– abgehoben hat. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der umgehenden Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und der Wei- terleitung der Belege an "E._____" das kriminelle Vorgehen der Täter hätte erken- nen müssen. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass dem Beschuldigten erste Zweifel ab dem Moment hätten kommen können, als er von "E._____" angewiesen wurde, die Privatklägerin nach dem Stopp bei der F._____-Filiale zum I._____-Geschäft zu fahren und sie bei der Einzahlung am Bitcoin-Automaten zu unterstützen. Die Einzahlung eines grossen Bargeldbetrags an einem Bitcoin-Automaten durch eine Frau im hohen Alter von 82 Jahren, während der angebliche Neffe Instruktionen per (Video-)Telefon gibt, sowie um sofortige Übermittelung der Quittungen ersucht, musste sich für den Beschuldigten höchst suspekt erwiesen haben und deutete darauf hin, dass diese Frau um ihr Geld betrogen werden könnte. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung jedoch zusam- mengefasst vor, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein J._____- Geschäft handle, bei dem man Geld überweise. Er habe selbst schon Geld von seiner Schwiegermutter über J._____ erhalten. Die Aussage von "E._____", dass er dessen Tante helfen solle, und die Information der Frau, dass sie die Tante von "E._____" sei, hätten ihn glauben lassen, dass es sich um eine normale Familien- angelegenheit handle (Prot. S. 14). Wie zuvor ausgeführt, bestand für den Beschul- digten keinerlei Anlass, die Familienverhältnisse zwischen "E._____" und der Pri- vatklägerin zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass sowohl J._____ als auch I._____ internationalen Geldtransfer anbieten, weshalb naheliegend ist, dass der Beschul- digte angesichts seiner eigenen Erfahrungen davon ausgegangen ist, es handle sich vorliegend um eine finanzielle Familienangelegenheit. Der Umstand, dass es sich um einen Bitcoin-Automaten gehandelt hat, mag retrospektiv zwar eher unge- wöhnlich sein, doch kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden, dass
- 16 - er sich bei der Privatklägerin nicht über die Richtigkeit seiner Annahme vergewis- serte, zumal er nicht gut Deutsch spricht und nachvollziehbar ist, dass er sich le- diglich auf die Anweisungen von "E._____" fokussierte und seinen Auftrag den Vor- gaben entsprechend erfüllen wollte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals einen solchen Auftrag verrichtete und ihm nicht widerlegt werden kann, dass er während der Ver- richtung des Auftrags (insbesondere während des suspekten Vorgangs der Einzah- lung am Bitcoin-Automaten, als er in Echtzeit Instruktionen erhielt und ausführte), keine Gelegenheit hatte, vertiefte Reflexionen über den möglichen betrügerischen Hintergrund des Auftrags anzustellen, sondern vielmehr darauf fokussiert war, den Bitcoin-Automaten richtig zu bedienen, weshalb zu seinen Gunsten davon auszu- gehen ist, dass er noch keinen Verdacht schöpfte und aufgrund einer gewissen Dienstleistungsmentalität und Blauäugigkeit bereit war, der Privatklägerin und ih- rem Neffen zu "helfen". So sagte der Beschuldigte auch glaubhaft aus, dass es ihm nicht komisch vorgekommen sei, die Einzahlungsbelege zu fotografieren und "E._____" zu senden, zumal er ja die Originale der Privatklägerin übergeben habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kaum gewusst haben dürfte, wie Bit- coins funktionieren, scheint nachvollziehbar, dass er der Überzeugung war, alles richtig gemacht zu haben. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass die Keiler geübt sind, ihre Telefonpartner so zu beschäftigen und das Geschehen dahingehend voranzu- treiben, dass eine Reflexion über den möglichen betrügerischen Hintergrund wäh- rend des Tatzeitraums Mühe bereitet. So gab auch der Beschuldigte an, dass "E._____" ihn während der Auftragsverrichtung ständig angerufen habe (act. D1/4/1 F/A 28; act. D1/4/2/2 F/A Prot. S. 13 f.). Schliesslich hat der Beschuldigte zwar ein Entgelt erhalten (Fr. 150.– Fahrtkosten und Fr. 50.– Trinkgeld). Die Fahrtkosten entsprechen jedoch dem marktüblichen Wert für Taxifahrten. Ebenso wenig lassen sich dem Beschuldigten angesichts der Geringfügigkeit des Betrags in der Höhe von Fr. 50.–, welcher von "E._____" als Trinkgeld für seine Hilfe in Aussicht gestellt wurde, bösartige Beweggründe wie bspw. Geldgier unterstellen, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass der Beschul- digte für ein Trinkgeld in der Höhe von Fr. 50.– eine strafrechtliche Verantwortlich-
- 17 - keit riskieren würde. Der Beschuldigte musste aufgrund des angekündigten Trink- gelds auch nicht von einer Mitwirkung an einem Delikt ausgehen, da dies den Ge- pflogenheiten im Fahrdienstgewerbe entspricht und der Beschuldigte eigenen An- gaben zufolge regelmässig Trinkgeld für zusätzliche Hilfe erhalte (vgl. Prot. S. 19). Der Beschuldigte vermochte sodann überzeugend darzulegen, dass seine Irritation anlässlich der Einzahlung am Bitcoin-Automaten davon herrührte, dass er nicht ge- wusst habe, wobei er der Privatklägerin konkret helfen solle (vgl. Prot. S. 18). Er habe sich aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse unwohl und wie in einer Prüfung gefühlt (vgl. Prot. S. 24, 26). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Überforde- rung ist in Anbetracht der technischen Bedienungsanforderungen eines Bitcoin-Au- tomaten durchaus nachvollziehbar und wird unterstrichen durch den Umstand, dass er dabei Instruktionen von "E._____" via Video-Telefonie benötigte. Zusammengefasst kann in Anwendung des Zweifelssatzes nicht gesagt werden, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der äusseren Umstände die Verwirklichung des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin als so wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderlicher Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen und steht dem Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Ta- ten und auch seinen nachträglichen, authentisch wirkenden Beteuerungen klar ent- gegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte höchstens leichtfer- tig darauf vertraut hat, sich im Rahmen seiner Taxidienstleistung einen kleinen Zu- stupf zu verdienen bzw. selbst auf die Täuschung der unbekannten Täterschaft hin- eingefallen ist. In dubio pro reo ist von grobfahrlässigem Handeln des Beschuldig- ten hinsichtlich der Hilfeleistung zum Betrugsdelikt auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 146 StGB freizusprechen.
- 18 -
2. Geldwäscherei
E. 2 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Objektiver Tatbestand der Geldwäscherei
E. 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a).
E. 2.1.2 Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu ver- eiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Um- tausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der physische Transport ins Ausland in Betracht. Klar tatbestands- mässig sind auch Fälle der Unterbrechung der Papierspur (PIETH in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49 ff.; BGE 122 IV 211 E. 2c). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Ver- mögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a). Damit sich der Vortäter auch der Geldwäscherei strafbar machen kann, ist notwendig, dass mit der Beendigung der Vortat eine neue selbstständige Phase einsetzt, die darauf abzielt die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzu- bereiten (BGer 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2).
E. 2.1.3 Vorliegend hat der Beschuldigte die aus dem Betrug zum Nachteil der Pri- vatklägerin erlangten Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.– im Auf- trag und unter Video-Instruktion des vermeintlichen "E._____" am Bitcoin-Automa- ten einbezahlt und diesem anschliessend Fotografien der Einzahlungsbelege per WhatsApp zugestellt. Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte während der ge- samten Untersuchung im Wesentlichen geständig (act. D1/4/1 F/A 44; act. D1/4/2 F/A 27, 40, 42; act. D1/4/3 F/A 20 ff.; Prot. S. 17 f.). Diese Handlung, nämlich die
- 19 - Übermittlung der Fotografien der Bitcoin-Einzahlungsbelege an "E._____" per Whatsapp war klarerweise geeignet, die Auffindung und die Einziehung dieser Ver- mögenswerte zu vereiteln, womit sie als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren ist. Fraglich ist einzig, ob diese Handlung auch eine neue selbstständige Phase im obenerwähnten Sinne (siehe Erw. 2.1.2) darstellt oder noch als Teil der Betrugs- handlung (Vermögensdisposition) zu qualifizieren ist, was vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen ist, zumal die Strafbarkeit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – an der (eventual-)vorsätzlichen Begehung scheitert.
E. 2.1.4 Als Vortat muss ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliegen (PIETH in BSK StGB II, Art. 305bis N 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit den dargelegten Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt. Mit dem Geständnis des Beschuldigten, wonach er die von der Privatklägerin zuvor bezogenen Bargeldbeträge im Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Einzahlungs- belege anschliessend an "E._____" weitergeleitet hat, ist auch der Nachweis, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus der Vortat stammen, erbracht.
E. 2.1.5 Damit sind die objektiven Voraussetzungen der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 2.2 Subjektiver Tatbestand der Geldwäscherei
E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dem Täter muss mindestens gemäss einer "Parallelwertung in der Laien- sphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH in BSK-StGB II, Art. 305bis N 59). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen.
E. 2.2.2 Wie bereits vorstehend unter E. 1.2.2 ff. ausgeführt, kann dem Beschuldig- ten weder ein direkter Vorsatz noch ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, womit auch eine Verurteilung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff.1
- 20 - StGB nicht in Betracht kommt und der Beschuldigte davon entsprechend freizu- sprechen ist. V. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Entscheid über die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons (act. D1/23 S. 5). Die Verteidigung beantragt die Herausgabe von drei beschlagnahmten Mobiltelefonen an den Beschuldigten (act. 35 S. 13). Aktenkundig ist hingegen nur die Beschlagnahme eines Mobiltele- fons, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'473'095). Dieses Mobiltelefon ist dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Wird das Mobiltelefon innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so ist er der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. VI. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat sich mit Formular vom 11. August 2023 als Privatklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'000.– geltend gemacht (act. D1/13/2). Mit Vorladung vom 3. Dezember 2025 wurde die Privatklägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Zivilklage innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 30/1). Innert Frist liess sich die Privatklägerin nicht vernehmen, weshalb das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO; DOLGE, BSK StPO I, N 13 zu Art. 123).
- 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- haltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.
- 7 - Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
E. 3 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte anlässlich der heutigen Hauptver- handlung ihre Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 65.86h à je Fr. 220.–, entsprechend Fr. 14'153.–, zzgl. Barauslagen von Fr. 944.50 sowie
E. 3.1 Die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV [LS 215.3]). Die Entschädigung der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren bemisst sich (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für amtliche Mandate ist in der Regel ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu veranschlagen (vgl. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Anw-GebV). Für die Be- mühungen der Verteidigung nach Anklageerhebung kommt dagegen der Tarifrah- men gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung und es ist eine Pauschalent- schädigung festzulegen (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Er-
- 22 - fasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 132 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2).
E. 3.2 Einleitend gilt zu sagen, dass die vorliegenden Verfahrensakten relativ über- schaubar sind. Die Verteidigerin nahm an insgesamt vier polizeilichen resp. staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten teil (act. D1/4/1–2, 4 und 6), wobei namentlich die letzte sehr kurz war und im Anschluss an die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Privatklägerin erfolgte. Wie soeben erwähnt, nahm die Verteidigerin sodann an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklä- gerin B._____ teil (act. D1/5/2). Neben den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen und den obgenannten Einvernahmen wurden als Sachbeweismittel lediglich kurze Auszüge aus WhatsApp-Chats ausgewertet und das Bankkonto des Beschuldigten bei der F._____ editiert. Das Vorverfahren ist grundsätzlich nach Aufwand zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass ein unverhältnismässig grosser Aufwand un- ter den Oberbegriffen Besprechung/Kommunikation geltend gemacht wurde. So sind in diesem Zusammenhang folgende von der amtlichen Verteidigung im Rah- men der Strafuntersuchung geltend gemachten Positionen zu beanstanden: Zunächst einmal ist die Honorarnote nicht aussagekräftig, soweit es sich um "Mischpositionen handelt (vgl. insb. Pos. 1, 4–7, 10, 16–19, 21, 25, 27, 30, 33–35, 39). Rechtsanwältin X._____ macht unter den Titeln Besprechung/Sitzung mit dem Klienten insgesamt rund 15 Stunden Aufwand geltend, die allesamt auf das Unter- suchungsverfahren entfallen. Dies betrifft vier Besprechungen/Sitzungen von ins-
- 23 - gesamt 5 Stunden. Hinzuzurechnen sind die Vor- und Nachbesprechungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 13. Juni 2023 mit 100 Minu- ten, vom 14. November 2024 mit 75 Minuten, vom 26. Juni 2026 mit 30 Minuten sowie vom 14. Juli 2025 mit 175 Minuten. Ungefähr 227 Minuten Kontakte per E- Mail, Brief und Telefon mit dem Beschuldigten fallen ebenfalls darunter (wobei – wie einleitend erwähnt – Rechtsanwältin X._____ in den jeweiligen Titeln die ein- zelnen Positionen teilweise nicht hinreichend klar aufschlüsselt [z.B am 21.06.2023 Emails mit Pol und Kl via Tochter; am 21.06.2024 Telefonat mit StA und mit Kl via/mit Tochter], weshalb in diesen Fällen mangels genauerer Angaben eine ange- messene Aufteilung vorgenommen wurde). Es sind ausschliesslich jene Aufwendungen zu entschädigen, welche in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, not- wendig und verhältnismässig sind. Soziale Betreuungszeit ist nicht zu entgelten (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, Stand: 01.10.2022; nachfolgend "Leitfa- den", S. 54). Letztlich erscheint nicht nachvollziehbar und ist von der amtlichen Ver- teidigerin auch nicht begründet, inwiefern die Besprechungen/Korrespondenz mit dem Beschuldigten, u.a. via E-Mail, SMS und telefonischer Korrespondenz, einen derart erhöhten Zeitaufwand notwendig machte. Ein Zeitaufwand in dem geltend gemachten Ausmass (rund 15 Stunden) erscheint jedenfalls nicht notwendig und angemessen, um den Beschuldigten im vorliegenden sehr überschaubaren Verfah- ren verteidigen zu können, auch wenn ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint. Es rechtfertigt sich daher, diese Positionen um fünf Stunden resp. Fr.1'100.– zu kürzen. Der übrige Aufwand im Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 9'973.15 und ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor Strafgerichten – d.h. nach Anklageerhebung – kommt wie gesagt der Tarifrahmen gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Mit anderen Worten ist im Gegensatz zum Strafuntersu- chungsverfahren für das Hauptverfahren eine Pauschalgebühr festzulegen. Be-
- 24 - messungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Bedeutung und die Schwierig- keiten des Falles und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).
E. 3.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall ist vom Aktenumfang her überschaubar und nicht aufwendig. Sodann stellten sich auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht keine schwierigen Fragen. Insgesamt ist die Pauschalentschädigung für die Hauptverhandlung inklusive Vorbereitung daher im unteren Drittel festzulegen. Mit- hin ist Rechtsanwältin X._____ für das gerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist eine Vergütung im Umfang des notwendigen Zeitauf- wandes von 41.36 Stunden mit Fr. 9'973.15 (inkl. MwSt.) im Vorverfahren zu ent- schädigen. Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren ist sodann auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 944.50. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'917.65 (inkl. MwSt.), weshalb die Verteidigung mit (gerundet) Fr. 12'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist dem (notwendigen) Aufwand der Verteidigung ange- messen. Es wird erkannt:
E. 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'190.– resp. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 11'907.50 und damit insgesamt Fr. 16'307.65 für die Verteidigung des Beschuldigten geltend (act. 33).
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'473'095) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer zweimo- natigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Ver- nichtung) überlassen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. - 25 -
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 12'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) - die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - die Privatklägerschaft - das Bundesamt für Polizei, MROS - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 2 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, gemäss Dispositiv-Ziffer 2, betr. Fristbeginn.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. - 26 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Scherrer Dr. iur. W. Bruhin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250215-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw N. Scherrer Gerichtsschreiberin Dr. iur. W. Bruhin Urteil vom 30. Januar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Betrug etc. Privatklägerin B._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2025 (act. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin RA lic. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/23, S. 6) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter An- rechnung von 2 Tagen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren ♦ Entscheid über die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltele- fons ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'880.00) " Anträge der Verteidigung: (act. 35) "1. Es sei Herr A._____ der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen und von einer Bestrafung abzusehen.
2. Es seien die beschlagnahmten drei Mobiltelefone (A017473095, A017483544, A017483588) Herrn A._____ herauszugeben.
3. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivil- weg zu verweisen.
4. Es seien die Kosten der Strafuntersuchung sowie des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Aufwen- dungen der Sprechenden im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen. "
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) vom 31. Oktober 2025 ging am 7. November 2025 beim hiesigen Bezirks- gericht ein (act. D1/23). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. Januar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 30-tägige Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt (act. 30/1). Innert selbiger Frist wurde die Privatklägerin aufgefordert, ihre Zivilfor- derung zu beziffern und zu begründen. Die amtliche Verteidigung teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2026 fristgerecht mit, dass sie einstweilen auf das Stellen von Be- weisanträgen verzichte, sich dies jedoch für die Hauptverhandlung vorbehalte (act. 31). Innert Frist ging keine Eingabe der Privatklägerin betreffend ihre Zivilfor- derungen ein. Zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2026 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begrün- det und dem Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 36; Prot. S. 30 ff.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhielten das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (act. 37/1-2). Nach Urteilseröffnung meldete die Verteidigung in eigenem Namen Berufung ge- gen die Festlegung der Höhe ihrer Entschädigung an (Prot. S. 32). Mit Eingabe vom
3. Februar 2026 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung gegen das Urteil vom 30. Januar 2026 an (act. 38).
- 4 - II. Prozessuales
1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
2. B._____ kreuzte auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privat- klägerschaft" der Staatsanwaltschaft an, sich nicht als Privatklägerin zu beteiligen, und finanzielle Ansprüche bzw. Schadenersatz im Umfang von Fr. 11'000.– geltend zu machen (act. D1/13/2). Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2025 erklärte die Geschädigte, dass sie ihre Zivilklage im Strafverfahren stellen wolle und sich somit als Privatklägerin kon- stituiere (act. D1/5/2 S. 1). Damit hat sich die Geschädigte gültig als Privatklägerin konstituiert. III. Sachverhalt
1. Vorwurf der Anklagebehörde Gemäss Anklageschrift habe die Geschädigte B._____ (Jahrgang 1941) am 7. Juni 2023, um ca. 10.00 Uhr, bei sich zu Hause an der C._____-strasse 1 in … [recte: Zürich] einen Telefonanruf von einer unbekannten Täterschaft erhalten, die ihr auf Zürichdeutsch wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die Polizei etwas kontrollieren werde und sie dafür CHF 5'500.– von der Bank abheben müsse und man so die Betrüger aufdecken könne. Dabei habe die unbekannte Täterschaft der Geschädigten in irreführender Weise zugesichert, dass sie keine Angst haben müsse, dass nichts passieren könne, dass dies von der Polizei gemacht und sie das Geld wieder zurückerhalten werde. Dies habe die unbekannte Täterschaft auch auf das "nein" und Nachfragen der Geschädigten wiederholt, indem die unbekannte Täterschaft der Geschädigten immer wieder beteuert habe, dass sie keine Angst haben müsse und das Geld wieder zurückerhalten werde, und sie dabei immer wieder aufgefordert habe, dies zu tun. Sodann habe die unbekannte Täterschaft der Geschädigten erklärt, dass man ihr ein Taxi schicken werde und dass sie das Geld bei der Bank am D._____ abholen solle. In der Folge habe die Geschädigte,
- 5 - die irrigerweise davon ausgegangen sei, dass sie es mit der Polizei zu tun habe und deshalb Vertrauen gefasst habe, entschlossen, diese angebliche polizeiliche Kontrolle mit ihrer Hilfe zu unterstützen (act. D1/23 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er von der unbekannten Täterschaft, welche ihm gegenüber als "E._____" (weitere Personalien nicht bekannt) in Erscheinung getreten sei, am 7. Juni 2023 per WhatsApp-Mitteilung den Auftrag erhalten habe, die Geschädigte B._____ an deren Wohnort an der C._____-strasse 1 in … Zürich abzuholen und zur Bank zu fahren. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Taxifahrzeug Personen- wagen "Mercedes", ZH 2, um ca. 11.50 Uhr, in die Nähe des Wohnortes der Geschädigten gefahren, wo die Geschädigte bereits draussen auf ihn gewartet habe. Von dort habe der Beschuldigte auf Anweisung von "E._____" die Geschädigte zur Filiale der F._____ an der G._____-strasse 3 in … Zürich gefahren, wo die Geschädigte am Schalter, um 12.05 Uhr, CHF 5'500.– von ihrem Privatkonto abgehoben habe, während der Beschuldigte auf sie gewartet habe. Nachdem der Beschuldige von "E._____" die Adresse H._____-strasse 4 mit dem Hinweis "I._____" per WhatsApp-Mitteilung erhalten habe, habe der Beschuldigte die Geschädigte im Taxifahrzeug an die H._____-strasse 4 in … Zürich gefahren, wobei der Beschuldigte der Geschädigten erklärt habe, dass er dies nun einzahlen müsse. Sodann habe sich der Beschuldigte ins Gebeäudeinnere begeben, wohin ihm die Geschädigte später gefolgt sei. Dort habe der Beschuldigte der Geschädigten bei einem Bitcoin-Automaten erklärt, dass er das Geld nun da hineitue, damit derjenige, der das Geld wolle, es dort holen könne. In der Folge habe der Beschuldigte vom zuvor von der Geschädigten abgehobenen Geldbetrag mindestens CHF 4'500.– zwischen 12.42 Uhr und 12.52 Uhr in den Bitcoin- Automaten eingezahlt, welches Geld ihm die Geschädigte übergeben habe, wobei der Beschuldigte per Videoanruf von "E._____" instruiert worden sei und auf dessen Anweisung die Tastatur am Automaten bedient habe. Dabei habe der Beschuldigte sogleich die von ihm angefertigten Fotos der Einzahlungsbelege samt "Private Key" per WhatsApp an "E._____" weitergeleitet. Danach habe der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Taxi zurück an ihren Wohnort an der C._____-strasse 1 in … Zürich gebracht. Der Beschuldigte habe sodann von der
- 6 - Geschädigten verlangt, dass sie die Fahrt bezahle, worauf diese ihm Bargeld im Umfang von CHF 200.– gezahlt habe (act. D1/23 S. 3 ff.).
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.
- 7 - Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon vom Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, nämlich – zusammengefasst
– dass er die Privatklägerin gestützt auf einen vorangehenden Anruf des ihm unbekannten "E._____" zunächst zur F._____ und anschliessend zu einem I._____-Geschäft gefahren, das von der Privatklägerin zuvor auf der F._____ abgehobene Bargeld in der Höhe von Fr. 4'500.– unter Instruktion von "E._____" per Videoanruf in einen Bitcoin-Automaten einbezahlt, die Quittungen per WhatsApp an "E._____" gesendet und die Privatklägerin schliesslich wieder zurück nach Hause gefahren habe, wofür er insgesamt Fr. 200.– als finanzielle Gegenleistung für die Fahrt und die Hilfe erhalten habe, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. D1/4/1 F/A 28 ff.; act. D1/4/2 F/A 23 ff.; act. D1/4/4 S. 3 ff.; Prot. S. 10 ff.). 3.3 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig.. Er bestreitet kon- sequent, dass er es aufgrund der äusseren Umstände zumindest für möglich ge- halten habe, mit dem Chauffieren der Privatklägerin sowie der Einzahlung des Bar- geldes am Bitcoin-Automaten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleistet bzw. sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (vgl. act. D1/4/1 F/A 28 ff.; act. D1/4/2 F/A 23 ff.; act. D1/4/4 S. 3 ff.; Prot. S. 18 ff.). Was der Be-
- 8 - schuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit grundsätzlich eine Tatfrage dar. Da sich diese inneren Tatsachen bei einem ungeständigen Täter regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundes- gerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, wird das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). 3.4 Das teilweise Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Un- tersuchungserkenntnissen, insbesondere mit den Aussagen der Privatklägerin (act. D1/5/1 F/A 6 ff.; act. D1/5/2 F/A 7 ff.), den Belegen der Taxifahrt (act. D1/2/1) bzw. der Geldauszahlung der ZKB (act. D1/2/2), der Einzahlungen beim Bitcoin- Automaten (D1/2/3) sowie der ausgewerteten Message-Protokolle des Mobiltele- fons des Beschuldigten (act. D1/10/4). Gestützt auf die vorgenannten Untersu- chungsergebnisse ist der äussere Sachverhalt – in Bezug auf die für die rechtliche Würdigung relevanten Punkte – anklagegemäss erstellt. Auf den subjektiven Sach- verhalt wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. IV. 1.2 und E. 2.2). IV. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (act. D1/23 S. 5).
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1. Gehilfenschaft zu Betrug 1.1. Objektiver Tatbestand des Betrugs 1.1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich nur Hilfe leistet, milder bestraft. Täuschung im Sinne des Tatbestandes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzuru- fen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Dabei können auch sog. innere Tatsachen Gegenstand der Täuschung sein (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art 146 N 6). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert sodann eine arglistige Täuschung. Arglis- tig handelt u.a., wer sich besonderer bzw. betrügerischer Machenschaften bedient, oder wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Betrügerisches Verhal- ten ist somit strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 ff. m.w.H.; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, StGB-Kommentar, Art. 146 N 7 ff.). Sodann muss die Täuschung einen Irrtum bewirken im Sinne einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O, Art. 146 N 14). Der Tat- bestand des Betruges erfordert zudem, dass der Getäuschte infolge des hervorge- rufenen Irrtums eine Vermögensdisposition trifft (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15). Schliesslich ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensscha-
- 10 - dens vollendet. Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich beim Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypotheti- schen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23). 1.1.2 Der sogenannte "Keiler" (d.h. diejenige Person, die den Kontakt zu poten- tiellen Betrugsopfern aufnimmt) gab sich vorliegend als Mitarbeiter der Polizei aus und suchte sich als Zielperson seiner Täuschung bewusst eine Person im fortge- schrittenen Alter mit entsprechendem Vornamen (B._____) aus. Die Privatklägerin ist 84 Jahre alt (Jahrgang 1941). Die von der Täterschaft angewandte Vorgehens- weise "falscher Polizist" als Abwandlung des "Enkeltrickbetrugs" stellt damit zwei- felsohne eine arglistige Täuschung dar, da besonders schutzbedürftige Personen im hohen Alter kontaktiert werden, welche unter Vorspiegelung eines dringlichen polizeilichen Einsatzes zur Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters bewegt werden, ohne dass die geschädigte Person Gelegenheit erhält, das Lügengebäude zu überprüfen (vgl. statt vieler Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200048 vom 21. Oktober 2020 sowie SB210241 vom 21. Januar 2022). Leichtfertigkeit kann einem solchen Opfer bei dieser Ausgangslage nicht vorgewor- fen werden. Die Privatklägerin wurde durch die Täuschung des Keilers in die irrige Vorstellung versetzt, sie müsse zur Aufdeckung von Betrugsmaschen bei den polizeilichen Er- mittlungen mitwirken, Geldbeträge von ihrem Bankkonto beziehen, diese in einen Automaten hineinlegen und dass sie das Geld dann wieder zurückerhalten werde. Aufgrund des vom Keiler bewirkten Irrtums bezog die Privatklägerin Fr. 5'500.– von ihrem Bankkonto und zahlte dies in der Höhe von Fr. 4'500.– anschliessend ge- meinsam mit dem Beschuldigten unter der (Video-)Instruktion des Keilers in einen Bitcoin-Automaten ein. In der Folge fotografierte der Beschuldigte die Quittungen und schickte diese per WhatsApp dem Keiler. Dadurch wurden die von der Privat- klägerin zuvor abgehobenen Geldbeträge im Umfang von Fr. 4'500.– an eine un- bekannte Drittperson weitergegeben. Die Geldbeträge befanden sich somit nicht mehr im Herrschaftsbereich der Privatklägerin und waren für diese unwiederbring-
- 11 - lich verloren. Auf diese Weise trat zum Nachteil der Privatklägerin ein Vermögens- schaden ein. Für den Keiler war voraussehbar, dass die Privatklägerin – nicht zuletzt aufgrund der gezielten Verängstigung und dem vorgespiegelten Zeitdruck – weder die ge- machten Angaben überprüfen noch anderweitige Abklärungen oder Erkundigungen treffen würde. Hinzu kommt, dass sich ältere Menschen im Umgang mit neuen Si- tuationen häufig leicht verunsichern lassen und daher vermutlich weniger kritisch hinterfragen. Darüber hinaus fehlt älteren Menschen häufig die Vertrautheit mit den technischen Möglichkeiten, was vom Keiler gezielt ausgenutzt wurde. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend aufgrund der Über- rumpelung mittels Telefonat, der Vorspiegelung einer behördlichen Ermittlungstä- tigkeit, des hohen Alters der Privatklägerin und der durchaus raffinierten Hinter- grundgeschichte betreffend den Grund der Überweisung erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand des Betrugs 1.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 StGB Vorsatz und die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung. Auch die Gehilfenschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz, ausgeführt hätte, wird von ihm bestritten und lässt sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Es stellt sich in casu jedoch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, oder ob das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu würdigen ist. 1.2.2 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Der Gehilfe sieht die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Um- ständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare
- 12 - Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 170; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich des Gehilfenvorsatzes explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gerichtregelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE 119 IV E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 m.w.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird
– wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62). 1.2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der ausgefallenen Gesamtumstände (Handeln auf Anweisung eines ihm unbekannten
- 13 - "E._____", ältere Person, Abhebung eines ungewöhnlich hohen Bargeldbetrags, umgehende Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und Weiterlei- tung der Belege an "E._____") zumindest in groben Umrissen damit habe rechnen müssen, dass die von der Privatklägerin abgehobenen und von ihm am Bitcoin- Automaten einbezahlten Gelder von der unbekannten Täterschaft aufgrund betrü- gerischer bzw. täuschender Machenschaften erhältlich gemacht worden seien und er durch sein Verhalten das Vorgehen der unbekannten Täterschaft unterstützt habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/23 S. 4 f.) 1.2.4 Während zumindest bei der jüngeren Generation mittlerweile allgemein be- kannt ist, dass es das Phänomen des "Falschen-Polizisten-Betrugs" resp. des "Te- lefonbetrugs zu Lasten älterer Leute" gibt, vermochte der Beschuldigte heute – na- mentlich mit Blick auf seine äusserst rudimentären Deutschkenntnisse – glaubhaft darzulegen, dass er von dieser Problematik weder gehört noch gelesen habe (vgl. Prot. S. 24 f.). In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Um- stände ist daher vorab festzuhalten, dass der Mangel über das theoretische Wissen rund um den "Falschen-Polizisten-Betrug" dem Beschuldigten nicht nachteilig an- gerechnet werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände ist ferner festzuhalten, dass diese retrospektiv betrachtet die kriminellen Machenschaften der Betrüger erahnen lassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder das konkrete Wissen um die kriminellen Machenschaften, noch die einzelnen von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände in ihrer Ge- samtheit erkannt hatte: Gemäss Anklageschrift hätte der Beschuldigte das kriminelle Vorgehen der Täter unter anderem deshalb erkennen müssen, weil er auf Anweisung des ihm unbe- kannten "E._____" gehandelt habe. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er von "E._____" einen Anruf erhalten habe wegen einer Taxifahrt für dessen Tante, wobei "E._____" ihm die Adresse per WhatsApp senden würde. Zudem habe "E._____" ihn gefragt, ob er seiner Tante helfen könne, da sie sehr alt sei (Prot. S. 12). Hierzu ist anzumerken, dass das geschilderte Vorgehen (Drittperson als Auftraggeber) für Branchenfremde zwar unüblich wirken mag, dies jedoch nicht
- 14 - zwangsläufig auf eine illegale Handlung hinweist. So ist es durchaus naheliegend, dass Familienangehörige für ihre (betagten) Verwandten als Auftraggeber fungie- ren und Taxifahrten organisieren, da diese altersbedingt mitunter auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Dies unterstreichen auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er manchmal Anrufe erhalte, in denen er gebeten werde, die Mutter oder die Ehefrau abzuholen (Prot. S. 13). Auch der Umstand, dass es – unter An- weisung von "E._____" zu mehreren Zwischenstopps (die F._____-Filiale an der G._____-strasse und das I._____-Geschäft an der H._____-strasse) während der Taxifahrt gekommen ist, hätte den Beschuldigten noch nicht skeptisch machen müssen. Die Möglichkeit, eine Fahrt mit mehreren Zwischenstopps zu bestellen, entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Personenbeförderungswesen. Der Fahrdienst "Uber" bietet bspw. die Funktion "Mehrere Zwischenstopps" an (vgl. https://www.uber.com/de-AT/blog/fahrt-mit-mehreren-zwischenstopps/, Stand: 24.03.2026). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Hauptverhand- lung aus, dass es oft vorkomme, dass Auftraggeber ihm mehrere Zwischenstopps angeben würden und er über Uber Aufträge mit zwei bis drei Adressen erhalte (Prot. S. 16). Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass das Alter der Privatklägerin und die Abhebung des ungewöhnlich hohen Bargeldbezugs den Beschuldigten hätten stut- zig machen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Wie zuvor erwähnt, ist im Um- stand, dass vorliegend der angebliche Neffe "E._____" als Drittperson für seine betagte Tante – die Privatklägerin hat Jahrgang 1941 – eine Taxifahrt bucht, noch nichts Ungewöhnliches zu erblicken. Den übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten sowie der Privatklägerin zufolge habe sich Letztere sodann selbst als Tante von "E._____" vorgestellt (vgl. Prot. S. 12 f., 14; D1/5/1 F/A 21). Aus den Akten ergibt sich nichts, was den Beschuldigten dazu hätte veranlassen müssen, die vermeintlichen Familienverhältnisse anzuzweifeln. Dasselbe gilt für die Fahrt zur F._____-Filiale und die Abhebung der Fr. 5'500.– (vgl. D1/2/2), bevorzugen doch bekanntlich vor allem ältere Menschen Bargeld resp. ziehen den Besuch einer Bankfiliale einem Bankautomaten bzw. dem E-Banking vor. Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang sodann geltend, dass er auf die Privatklägerin gewartet habe, als diese in der Bank gewesen sei (Prot. S. 14 und 16). Seine dies-
- 15 - bezüglichen Aussagen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein (vgl. D1/5/2 F/A 46). Mangels gegenteiliger Hinweise ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie auch von ihm selbst wiederholt vorgebracht (vgl. act. D1/4/2 F/A 36 f.; act. D1/4/3 F/A 16 f.) – im Zeitpunkt der Fahrt zum I._____- Geschäft wusste, was die Privatklägerin in der Bankfiliale konkret gemacht hat bzw. dass sie Bargeld in der Höhe von Fr. 5'500.– abgehoben hat. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der umgehenden Einzahlung des Bargeldes an einem Bitcoin-Automaten und der Wei- terleitung der Belege an "E._____" das kriminelle Vorgehen der Täter hätte erken- nen müssen. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass dem Beschuldigten erste Zweifel ab dem Moment hätten kommen können, als er von "E._____" angewiesen wurde, die Privatklägerin nach dem Stopp bei der F._____-Filiale zum I._____-Geschäft zu fahren und sie bei der Einzahlung am Bitcoin-Automaten zu unterstützen. Die Einzahlung eines grossen Bargeldbetrags an einem Bitcoin-Automaten durch eine Frau im hohen Alter von 82 Jahren, während der angebliche Neffe Instruktionen per (Video-)Telefon gibt, sowie um sofortige Übermittelung der Quittungen ersucht, musste sich für den Beschuldigten höchst suspekt erwiesen haben und deutete darauf hin, dass diese Frau um ihr Geld betrogen werden könnte. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung jedoch zusam- mengefasst vor, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein J._____- Geschäft handle, bei dem man Geld überweise. Er habe selbst schon Geld von seiner Schwiegermutter über J._____ erhalten. Die Aussage von "E._____", dass er dessen Tante helfen solle, und die Information der Frau, dass sie die Tante von "E._____" sei, hätten ihn glauben lassen, dass es sich um eine normale Familien- angelegenheit handle (Prot. S. 14). Wie zuvor ausgeführt, bestand für den Beschul- digten keinerlei Anlass, die Familienverhältnisse zwischen "E._____" und der Pri- vatklägerin zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass sowohl J._____ als auch I._____ internationalen Geldtransfer anbieten, weshalb naheliegend ist, dass der Beschul- digte angesichts seiner eigenen Erfahrungen davon ausgegangen ist, es handle sich vorliegend um eine finanzielle Familienangelegenheit. Der Umstand, dass es sich um einen Bitcoin-Automaten gehandelt hat, mag retrospektiv zwar eher unge- wöhnlich sein, doch kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden, dass
- 16 - er sich bei der Privatklägerin nicht über die Richtigkeit seiner Annahme vergewis- serte, zumal er nicht gut Deutsch spricht und nachvollziehbar ist, dass er sich le- diglich auf die Anweisungen von "E._____" fokussierte und seinen Auftrag den Vor- gaben entsprechend erfüllen wollte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals einen solchen Auftrag verrichtete und ihm nicht widerlegt werden kann, dass er während der Ver- richtung des Auftrags (insbesondere während des suspekten Vorgangs der Einzah- lung am Bitcoin-Automaten, als er in Echtzeit Instruktionen erhielt und ausführte), keine Gelegenheit hatte, vertiefte Reflexionen über den möglichen betrügerischen Hintergrund des Auftrags anzustellen, sondern vielmehr darauf fokussiert war, den Bitcoin-Automaten richtig zu bedienen, weshalb zu seinen Gunsten davon auszu- gehen ist, dass er noch keinen Verdacht schöpfte und aufgrund einer gewissen Dienstleistungsmentalität und Blauäugigkeit bereit war, der Privatklägerin und ih- rem Neffen zu "helfen". So sagte der Beschuldigte auch glaubhaft aus, dass es ihm nicht komisch vorgekommen sei, die Einzahlungsbelege zu fotografieren und "E._____" zu senden, zumal er ja die Originale der Privatklägerin übergeben habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kaum gewusst haben dürfte, wie Bit- coins funktionieren, scheint nachvollziehbar, dass er der Überzeugung war, alles richtig gemacht zu haben. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass die Keiler geübt sind, ihre Telefonpartner so zu beschäftigen und das Geschehen dahingehend voranzu- treiben, dass eine Reflexion über den möglichen betrügerischen Hintergrund wäh- rend des Tatzeitraums Mühe bereitet. So gab auch der Beschuldigte an, dass "E._____" ihn während der Auftragsverrichtung ständig angerufen habe (act. D1/4/1 F/A 28; act. D1/4/2/2 F/A Prot. S. 13 f.). Schliesslich hat der Beschuldigte zwar ein Entgelt erhalten (Fr. 150.– Fahrtkosten und Fr. 50.– Trinkgeld). Die Fahrtkosten entsprechen jedoch dem marktüblichen Wert für Taxifahrten. Ebenso wenig lassen sich dem Beschuldigten angesichts der Geringfügigkeit des Betrags in der Höhe von Fr. 50.–, welcher von "E._____" als Trinkgeld für seine Hilfe in Aussicht gestellt wurde, bösartige Beweggründe wie bspw. Geldgier unterstellen, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass der Beschul- digte für ein Trinkgeld in der Höhe von Fr. 50.– eine strafrechtliche Verantwortlich-
- 17 - keit riskieren würde. Der Beschuldigte musste aufgrund des angekündigten Trink- gelds auch nicht von einer Mitwirkung an einem Delikt ausgehen, da dies den Ge- pflogenheiten im Fahrdienstgewerbe entspricht und der Beschuldigte eigenen An- gaben zufolge regelmässig Trinkgeld für zusätzliche Hilfe erhalte (vgl. Prot. S. 19). Der Beschuldigte vermochte sodann überzeugend darzulegen, dass seine Irritation anlässlich der Einzahlung am Bitcoin-Automaten davon herrührte, dass er nicht ge- wusst habe, wobei er der Privatklägerin konkret helfen solle (vgl. Prot. S. 18). Er habe sich aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse unwohl und wie in einer Prüfung gefühlt (vgl. Prot. S. 24, 26). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Überforde- rung ist in Anbetracht der technischen Bedienungsanforderungen eines Bitcoin-Au- tomaten durchaus nachvollziehbar und wird unterstrichen durch den Umstand, dass er dabei Instruktionen von "E._____" via Video-Telefonie benötigte. Zusammengefasst kann in Anwendung des Zweifelssatzes nicht gesagt werden, dass sich dem Beschuldigten aufgrund der äusseren Umstände die Verwirklichung des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin als so wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderlicher Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen und steht dem Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Ta- ten und auch seinen nachträglichen, authentisch wirkenden Beteuerungen klar ent- gegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte höchstens leichtfer- tig darauf vertraut hat, sich im Rahmen seiner Taxidienstleistung einen kleinen Zu- stupf zu verdienen bzw. selbst auf die Täuschung der unbekannten Täterschaft hin- eingefallen ist. In dubio pro reo ist von grobfahrlässigem Handeln des Beschuldig- ten hinsichtlich der Hilfeleistung zum Betrugsdelikt auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 146 StGB freizusprechen.
- 18 -
2. Geldwäscherei 2.1 Objektiver Tatbestand der Geldwäscherei 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.1.2 Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu ver- eiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Um- tausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der physische Transport ins Ausland in Betracht. Klar tatbestands- mässig sind auch Fälle der Unterbrechung der Papierspur (PIETH in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49 ff.; BGE 122 IV 211 E. 2c). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Ver- mögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a). Damit sich der Vortäter auch der Geldwäscherei strafbar machen kann, ist notwendig, dass mit der Beendigung der Vortat eine neue selbstständige Phase einsetzt, die darauf abzielt die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzu- bereiten (BGer 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2). 2.1.3 Vorliegend hat der Beschuldigte die aus dem Betrug zum Nachteil der Pri- vatklägerin erlangten Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.– im Auf- trag und unter Video-Instruktion des vermeintlichen "E._____" am Bitcoin-Automa- ten einbezahlt und diesem anschliessend Fotografien der Einzahlungsbelege per WhatsApp zugestellt. Diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte während der ge- samten Untersuchung im Wesentlichen geständig (act. D1/4/1 F/A 44; act. D1/4/2 F/A 27, 40, 42; act. D1/4/3 F/A 20 ff.; Prot. S. 17 f.). Diese Handlung, nämlich die
- 19 - Übermittlung der Fotografien der Bitcoin-Einzahlungsbelege an "E._____" per Whatsapp war klarerweise geeignet, die Auffindung und die Einziehung dieser Ver- mögenswerte zu vereiteln, womit sie als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren ist. Fraglich ist einzig, ob diese Handlung auch eine neue selbstständige Phase im obenerwähnten Sinne (siehe Erw. 2.1.2) darstellt oder noch als Teil der Betrugs- handlung (Vermögensdisposition) zu qualifizieren ist, was vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen ist, zumal die Strafbarkeit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – an der (eventual-)vorsätzlichen Begehung scheitert. 2.1.4 Als Vortat muss ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliegen (PIETH in BSK StGB II, Art. 305bis N 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit den dargelegten Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt. Mit dem Geständnis des Beschuldigten, wonach er die von der Privatklägerin zuvor bezogenen Bargeldbeträge im Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Einzahlungs- belege anschliessend an "E._____" weitergeleitet hat, ist auch der Nachweis, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus der Vortat stammen, erbracht. 2.1.5 Damit sind die objektiven Voraussetzungen der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand der Geldwäscherei 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dem Täter muss mindestens gemäss einer "Parallelwertung in der Laien- sphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH in BSK-StGB II, Art. 305bis N 59). Nach der Rechtsprechung ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. 2.2.2 Wie bereits vorstehend unter E. 1.2.2 ff. ausgeführt, kann dem Beschuldig- ten weder ein direkter Vorsatz noch ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, womit auch eine Verurteilung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff.1
- 20 - StGB nicht in Betracht kommt und der Beschuldigte davon entsprechend freizu- sprechen ist. V. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Entscheid über die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons (act. D1/23 S. 5). Die Verteidigung beantragt die Herausgabe von drei beschlagnahmten Mobiltelefonen an den Beschuldigten (act. 35 S. 13). Aktenkundig ist hingegen nur die Beschlagnahme eines Mobiltele- fons, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'473'095). Dieses Mobiltelefon ist dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. Wird das Mobiltelefon innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so ist er der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung (z.B. Vernichtung) zu überlassen. VI. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat sich mit Formular vom 11. August 2023 als Privatklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'000.– geltend gemacht (act. D1/13/2). Mit Vorladung vom 3. Dezember 2025 wurde die Privatklägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Zivilklage innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 30/1). Innert Frist liess sich die Privatklägerin nicht vernehmen, weshalb das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO; DOLGE, BSK StPO I, N 13 zu Art. 123).
- 21 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- haltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte anlässlich der heutigen Hauptver- handlung ihre Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 65.86h à je Fr. 220.–, entsprechend Fr. 14'153.–, zzgl. Barauslagen von Fr. 944.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'190.– resp. 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 11'907.50 und damit insgesamt Fr. 16'307.65 für die Verteidigung des Beschuldigten geltend (act. 33). 3.1 Die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV [LS 215.3]). Die Entschädigung der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren bemisst sich (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für amtliche Mandate ist in der Regel ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu veranschlagen (vgl. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Anw-GebV). Für die Be- mühungen der Verteidigung nach Anklageerhebung kommt dagegen der Tarifrah- men gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung und es ist eine Pauschalent- schädigung festzulegen (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Er-
- 22 - fasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 132 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind. Der Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.2). 3.2 Einleitend gilt zu sagen, dass die vorliegenden Verfahrensakten relativ über- schaubar sind. Die Verteidigerin nahm an insgesamt vier polizeilichen resp. staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten teil (act. D1/4/1–2, 4 und 6), wobei namentlich die letzte sehr kurz war und im Anschluss an die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Privatklägerin erfolgte. Wie soeben erwähnt, nahm die Verteidigerin sodann an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklä- gerin B._____ teil (act. D1/5/2). Neben den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen und den obgenannten Einvernahmen wurden als Sachbeweismittel lediglich kurze Auszüge aus WhatsApp-Chats ausgewertet und das Bankkonto des Beschuldigten bei der F._____ editiert. Das Vorverfahren ist grundsätzlich nach Aufwand zu entschädigen (vgl. Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass ein unverhältnismässig grosser Aufwand un- ter den Oberbegriffen Besprechung/Kommunikation geltend gemacht wurde. So sind in diesem Zusammenhang folgende von der amtlichen Verteidigung im Rah- men der Strafuntersuchung geltend gemachten Positionen zu beanstanden: Zunächst einmal ist die Honorarnote nicht aussagekräftig, soweit es sich um "Mischpositionen handelt (vgl. insb. Pos. 1, 4–7, 10, 16–19, 21, 25, 27, 30, 33–35, 39). Rechtsanwältin X._____ macht unter den Titeln Besprechung/Sitzung mit dem Klienten insgesamt rund 15 Stunden Aufwand geltend, die allesamt auf das Unter- suchungsverfahren entfallen. Dies betrifft vier Besprechungen/Sitzungen von ins-
- 23 - gesamt 5 Stunden. Hinzuzurechnen sind die Vor- und Nachbesprechungen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 13. Juni 2023 mit 100 Minu- ten, vom 14. November 2024 mit 75 Minuten, vom 26. Juni 2026 mit 30 Minuten sowie vom 14. Juli 2025 mit 175 Minuten. Ungefähr 227 Minuten Kontakte per E- Mail, Brief und Telefon mit dem Beschuldigten fallen ebenfalls darunter (wobei – wie einleitend erwähnt – Rechtsanwältin X._____ in den jeweiligen Titeln die ein- zelnen Positionen teilweise nicht hinreichend klar aufschlüsselt [z.B am 21.06.2023 Emails mit Pol und Kl via Tochter; am 21.06.2024 Telefonat mit StA und mit Kl via/mit Tochter], weshalb in diesen Fällen mangels genauerer Angaben eine ange- messene Aufteilung vorgenommen wurde). Es sind ausschliesslich jene Aufwendungen zu entschädigen, welche in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, not- wendig und verhältnismässig sind. Soziale Betreuungszeit ist nicht zu entgelten (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, Stand: 01.10.2022; nachfolgend "Leitfa- den", S. 54). Letztlich erscheint nicht nachvollziehbar und ist von der amtlichen Ver- teidigerin auch nicht begründet, inwiefern die Besprechungen/Korrespondenz mit dem Beschuldigten, u.a. via E-Mail, SMS und telefonischer Korrespondenz, einen derart erhöhten Zeitaufwand notwendig machte. Ein Zeitaufwand in dem geltend gemachten Ausmass (rund 15 Stunden) erscheint jedenfalls nicht notwendig und angemessen, um den Beschuldigten im vorliegenden sehr überschaubaren Verfah- ren verteidigen zu können, auch wenn ein gewisser Mehraufwand gerechtfertigt erscheint. Es rechtfertigt sich daher, diese Positionen um fünf Stunden resp. Fr.1'100.– zu kürzen. Der übrige Aufwand im Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 9'973.15 und ist nicht zu beanstanden. 3.3 Für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor Strafgerichten – d.h. nach Anklageerhebung – kommt wie gesagt der Tarifrahmen gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV zur Anwendung. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Mit anderen Worten ist im Gegensatz zum Strafuntersu- chungsverfahren für das Hauptverfahren eine Pauschalgebühr festzulegen. Be-
- 24 - messungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Rahmens bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Bedeutung und die Schwierig- keiten des Falles und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 3.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall ist vom Aktenumfang her überschaubar und nicht aufwendig. Sodann stellten sich auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht keine schwierigen Fragen. Insgesamt ist die Pauschalentschädigung für die Hauptverhandlung inklusive Vorbereitung daher im unteren Drittel festzulegen. Mit- hin ist Rechtsanwältin X._____ für das gerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.– (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. 3.5 Nach dem Gesagten ist eine Vergütung im Umfang des notwendigen Zeitauf- wandes von 41.36 Stunden mit Fr. 9'973.15 (inkl. MwSt.) im Vorverfahren zu ent- schädigen. Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren ist sodann auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 944.50. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'917.65 (inkl. MwSt.), weshalb die Verteidigung mit (gerundet) Fr. 12'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist dem (notwendigen) Aufwand der Verteidigung ange- messen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'473'095) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer zweimo- natigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Ver- nichtung) überlassen.
3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 25 -
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 12'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)
- die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- die Privatklägerschaft
- das Bundesamt für Polizei, MROS
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 2
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, gemäss Dispositiv-Ziffer 2, betr. Fristbeginn.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
- 26 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Scherrer Dr. iur. W. Bruhin