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GG250179

Körperverletzung etc., Widerruf

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-11-25 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260082-O

Sachverhalt

spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Privatklägerin 1 (B._____ AG) Die Privatklägerin B._____ AG macht gegen den Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 150.– geltend (act. 10/1/2, vgl. auch act. 5/2, Umtriebsentschädigung), ohne diese Forderung näher zu begründen und zu belegen. Mangels Begründung ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Privatklägerin 2 (C._____ AG) Die Privatklägerin C._____ AG machte mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Schadener- satz von Fr. 53'749.45 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September 2025 geltend und reichte hierzu umfangreiche Beilagen ein (act. 10/4/1-4). Zur Begründung führte sie aus, dass sie dem Privatkläger 3 aufgrund des Ereignisses vom 10. September 2024 die entstandenen Schäden im Umfang von Fr. 53'749.45 vergütet habe (act. 10/4/1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung der Pri- vatklägerin 2, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (vgl. act. 42 S. 2, 32 ff.). Der Beschuldigte ist mit heutigem Urteil u.a. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch bezieht sich jedoch "lediglich" auf die dem Privatkläger durch den Beschuldigten verur-

- 22 - sachte Verletzung der Augen. Die von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Scha- denersatzforderung bezieht sich indes soweit ersichtlich auf den Schaden wegen den Knie-/Beinverletzungen des Privatklägers 3 (vgl. act. 10/4/1-2). Dass ein Teil bzw. welcher Teil des geltend gemachten Schadensbetrags auf die durch den Be- schuldigten verursachten Augenverletzungen des Privatklägers 3 zurückzuführen ist, lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2025 nicht entnehmen. Mangels ausreichen- der Bezifferung und Begründung ist auch die Privatklägerin 2 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Privatkläger 3 (D._____) 4.1. Der Privatkläger 3 macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts Schadener- satz in Höhe von Fr. 18'762.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 gel- tend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Er bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die Knieverletzungen des Pri- vatklägers auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen seien. Zudem sei nicht erstellt, ob die Verletzungen überhaupt auf den beurteilten Vorfall zurückzuführen seien und wenn sei der Einsatz eines Pfeffersprays nicht adäquat kausal für die eingetretenen Knieverletzungen (vgl. act. 42 S. 2, 25 ff., 32 ff., sinngemäss). Die Schadenersatzforderung wegen den Knie-/Beinverletzungen des Privatklägers sind nach den entsprechenden Erwägungen zum Schuldpunkt unbegründet. Zu- dem ist zumindest fraglich, ob die in der Anklage angeführten Loslöse- bzw. Ge- genbewegungen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären, den geltend gemachten Scha- den zu bewirken (Voraussetzung der adäquaten Kausalität). Hingegen ist erstellt, dass der Privatkläger aufgrund des Einsatzes des Reizstoffsprays durch den Be- schuldigten Augenverletzungen erlitten hat. Diesbezüglich ist der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Dies ist festzustellen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan-

- 23 - spruchs ist der Privatkläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 4.2. Der Privatkläger macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 geltend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm eine Ge- nugtuung zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Um- stände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betrof- fenen, dem Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 717 E. 2.2.2). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfer- tigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden (BGer 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, wo- mit ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in die physische Integrität des Pri- vatklägers zu bejahen ist. Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger auf- grund des Einsatzes des Reizstoffsprays eine leichte chemische Verbrennung bzw. Verätzung der Augen. Die dadurch erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen des Privatklägers erscheinen in Anbetracht ihrer Schwere ohne weiteres geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Der Privatkläger wurde un- vermittelt und in absolut unverhältnismässiger Weise an beiden Augen verletzt. Er

- 24 - hatte eine vorübergehende Einschränkung des Sehvermögens, musste sich in ärzt- liche Behandlung begeben und war für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig. Es ist da- von auszugehen, dass der Privatkläger erheblich in seinem Sicherheitsgefühl be- einträchtigt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht qualifiziert. Demnach erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger eine entsprechende Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.– (act. 21) kann auf den Kostenblock im Dispositiv (act. 44) verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den überwiegenden Teil der Anklage schuldig gesprochen. Zudem hat er das vorliegende Verfahren durch den Einsatz des Reizstoffsprays verursacht. Demnach sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO dem Beschuldigten aufzuer- legen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurden Leistungen im Be- trag von Fr. 16'258.15 geltend gemacht (act. 39). Darin enthalten sind diverse Kür- zestaufwände, die gemäss Leitfaden amtliche Mandate der hiesigen Staatsanwalt- schaften nicht zu entschädigen sind. Zudem erscheint der Aufwand für das Plä- doyer überhöht (vgl. zum Ganzen act. 39). Sodann entfällt ein Anteil des Aufwands auf die Vertretung des Beschuldigten als Privatkläger im "Parallel-Verfahren" mit der Geschäfts-Nr. GG250180-L (betragsmässig Fr. 2'000.–, vgl. dort). Entspre- chend erscheint es angemessen, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwen- dungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit

- 25 - pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im gesamten Umfang dieser Kosten aufgrund der rechtswid- rigen und schuldhaften Verursachung des Verfahrens durch Einsatz des Reizstoff- sprays gegen den Privatkläger 3 (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).

4. Der Privatkläger 3 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 5'268.95 zu bezahlen (act. 41). Der Aufwand des Vertreters des Privatklägers fiel zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vor- wurf der Knie-/Beinverletzungen an. Entsprechend ist der Antrag des Privatklägers betreffend Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (G- 8/2024/10020177) vom 5. September 2024 bedingt ausgesprochenen

- 26 - Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren wird verzichtet. Die entsprechende Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Privatklägerin 2 (C._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Der Antrag des Privatklägers 3, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozess-/Parteientschädigung zu bezahlen, wird abge- wiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Vorverfahren Fr. 11'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 27 -

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und die Privat-  klägerschaft (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  der Privatklägerschaft 1 und 2 (je mit Gerichtsurkunde)  hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten den Vertreter de Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  der Privatklägerschaft 1 und 2  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Unt. Nr. …. 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 28 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 25. November 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. September 2025 ging am 18. September 2025 am hiesigen Bezirksgericht ein (act. 20). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Pri- vatklägern Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu be- gründen (act. 26/1). Mit Eingabe vom 10. November 2025 bezifferte und begrün- dete der Privatkläger 3 seine Zivilklage; zudem beantragte er, es sei das unfallchir- urgisch-orthopädische Gutachten vom 9. September 2025 zu den Akten zu nehmen (act. 37/1). Das entsprechende Gutachten wurde zu den Akten genommen (act. 37/2/1). Zur Hauptverhandlung vom 25. November 2025 erschienen der Be- schuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Privatkläger 3 und sein Rechtsbeistand (Prot. S. 6 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und den Erschie- nenen im Dispositiv ausgehändigt (act. 44; Prot. S. 36). Der Staatsanwaltschaft so- wie den Privatklägerinnen 1 und 2 wurde das Urteilsdispositiv nachträglich zuge- stellt (act. 44 und act. 45/1-3). Mit Eingaben vom 27. und 28. November 2025 mel- deten die Vertretung des Privatklägers 3 und die Verteidigung je fristgerecht die Berufung an (act. 45 und 46).

E. 2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich unmittelbar darauf (nach dem geringfügigen Diebstahl, Ziff. 1 hiervor) in den nahegelegenen G._____ an der H._____-strasse 2 in … Zürich begeben. Nachdem der Beschuldigte kurz danach den G._____ wieder verlassen habe, habe ihn der im B._____ als Sicher- heitsmitarbeiter arbeitende Privatkläger D._____ angesprochen, welcher den zuvor vom Beschuldigten begangenen Diebstahl via Überwachungskameras beobachtet gehabt habe. Dabei habe sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis und ver- bal als Sicherheitsmitarbeiter des B._____ ausgewiesen. Als der Beschuldigte zeit- gleich Rückwärtsbewegungen gemacht habe, habe der Privatkläger das T-Shirt des Beschuldigten im Oberarmbereich gefasst und den Beschuldigten darauf auf- merksam gemacht, dass er unbezahlte Ware mit sich führe und er ihn in das Büro des Sicherheitsdienstes begleiten möge. Der Beschuldigte habe darauf erwidert, dass der Privatkläger ihn loslassen solle. Als der Privatkläger, welcher seinen Kopf

- 6 - leicht nach rechts abgedreht habe, seinen Kopf wieder in Richtung des Beschuldig- ten zurückgerichtet habe, habe der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt aus nächster Distanz einen von ihm mitgeführten Reizstoffspray ins Gesicht gesprüht. Im Rahmen dieses Vorfalls habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten: leichte chemische Verbrennung/Verätzung der beiden Augen, im linken stärker als im rechten Auge. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte bei seinem Tun auch gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (einfache Körperverletzung, Augenverletzung, act. 20 S. 2 und – bezüglich Vorsatz und Verletzungsfolgen – S. 3).

E. 3 Beweismittel, Verwertbarkeit Die Staatsanwaltschaft stützt sich beim vorliegenden Sachverhalt primär auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1 f., act. 6), des Privatklägers (act. 5/1-4, act. 6), der Auskunftsperson (act. 7/4) sowie die Fotodokumentationen (act. 8/1-2). Es wurde nichts vorgebracht und es ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Ver- wertbarkeit dieser Beweismittel spräche.

E. 4 Allgemeines zur Würdigung von Beweismitteln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 10 -

E. 4.1 Der Privatkläger 3 macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts Schadener- satz in Höhe von Fr. 18'762.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 gel- tend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Er bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die Knieverletzungen des Pri- vatklägers auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen seien. Zudem sei nicht erstellt, ob die Verletzungen überhaupt auf den beurteilten Vorfall zurückzuführen seien und wenn sei der Einsatz eines Pfeffersprays nicht adäquat kausal für die eingetretenen Knieverletzungen (vgl. act. 42 S. 2, 25 ff., 32 ff., sinngemäss). Die Schadenersatzforderung wegen den Knie-/Beinverletzungen des Privatklägers sind nach den entsprechenden Erwägungen zum Schuldpunkt unbegründet. Zu- dem ist zumindest fraglich, ob die in der Anklage angeführten Loslöse- bzw. Ge- genbewegungen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären, den geltend gemachten Scha- den zu bewirken (Voraussetzung der adäquaten Kausalität). Hingegen ist erstellt, dass der Privatkläger aufgrund des Einsatzes des Reizstoffsprays durch den Be- schuldigten Augenverletzungen erlitten hat. Diesbezüglich ist der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Dies ist festzustellen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan-

- 23 - spruchs ist der Privatkläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 4.2 Der Privatkläger macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 geltend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm eine Ge- nugtuung zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Um- stände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betrof- fenen, dem Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 717 E. 2.2.2). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfer- tigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden (BGer 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, wo- mit ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in die physische Integrität des Pri- vatklägers zu bejahen ist. Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger auf- grund des Einsatzes des Reizstoffsprays eine leichte chemische Verbrennung bzw. Verätzung der Augen. Die dadurch erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen des Privatklägers erscheinen in Anbetracht ihrer Schwere ohne weiteres geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Der Privatkläger wurde un- vermittelt und in absolut unverhältnismässiger Weise an beiden Augen verletzt. Er

- 24 - hatte eine vorübergehende Einschränkung des Sehvermögens, musste sich in ärzt- liche Behandlung begeben und war für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig. Es ist da- von auszugehen, dass der Privatkläger erheblich in seinem Sicherheitsgefühl be- einträchtigt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht qualifiziert. Demnach erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger eine entsprechende Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.– (act. 21) kann auf den Kostenblock im Dispositiv (act. 44) verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den überwiegenden Teil der Anklage schuldig gesprochen. Zudem hat er das vorliegende Verfahren durch den Einsatz des Reizstoffsprays verursacht. Demnach sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO dem Beschuldigten aufzuer- legen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurden Leistungen im Be- trag von Fr. 16'258.15 geltend gemacht (act. 39). Darin enthalten sind diverse Kür- zestaufwände, die gemäss Leitfaden amtliche Mandate der hiesigen Staatsanwalt- schaften nicht zu entschädigen sind. Zudem erscheint der Aufwand für das Plä- doyer überhöht (vgl. zum Ganzen act. 39). Sodann entfällt ein Anteil des Aufwands auf die Vertretung des Beschuldigten als Privatkläger im "Parallel-Verfahren" mit der Geschäfts-Nr. GG250180-L (betragsmässig Fr. 2'000.–, vgl. dort). Entspre- chend erscheint es angemessen, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwen- dungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit

- 25 - pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im gesamten Umfang dieser Kosten aufgrund der rechtswid- rigen und schuldhaften Verursachung des Verfahrens durch Einsatz des Reizstoff- sprays gegen den Privatkläger 3 (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).

4. Der Privatkläger 3 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 5'268.95 zu bezahlen (act. 41). Der Aufwand des Vertreters des Privatklägers fiel zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vor- wurf der Knie-/Beinverletzungen an. Entsprechend ist der Antrag des Privatklägers betreffend Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (G- 8/2024/10020177) vom 5. September 2024 bedingt ausgesprochenen

- 26 - Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren wird verzichtet. Die entsprechende Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Privatklägerin 2 (C._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

E. 4.3 Aufgrund dieses Verschuldensprädikats erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

5. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und mehrheitlich in der Stadt Zürich zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat hier die Primarschule besucht und danach die Sekundarschule B sowie das 10. Schuljahr absolviert. Danach hat er erfolgreich eine Lehre als Kaufmann abgeschlossen. Nach seiner aktuellen Tätigkeit am J._____ leistet er Militärdienst. Derzeit hat er ein Einkommen von Fr. 5'400.– brutto pro Monat sowie ein Nebeneinkommen bei der K._____ AG von ca. Fr. 800.– netto pro Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden (vgl. act. 4/3 F/A 3; Prot. S. 7 ff.). Daraus lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. Gemäss Strafregisterauszug hat der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG

- 18 - (act. 36). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Einsatzes des Reizstoffes geständig, allerdings bei erdrückender Beweislage. Echte Reue ist diesbezüglich nicht erkennbar. Die leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe und die leichte Minderung aufgrund des Geständnisses gleichen sich aus. Die Einsatzstrafe bleibt unverändert.

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Re- gel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Täterkom- ponente verwiesen werden. Demnach erscheint es angemessen, die Höhe des ein- zelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 50.– festzulegen.

E. 5 Würdigung Der hier massgebliche Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten bzw. aufgrund der oben festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten erstellt. Der Privatkläger gab an, dass er sich ordnungsgemäss als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er gemäss den Videoaufnahmen wohl unbe- zahlte Ware mitgenommen habe. Er habe den Beschuldigten zudem gebeten, ihn in das Sicherheitsbüro im B._____ zu begleiten (act. 5/2, act. 6 S. 5; Prot. S. 16 f.). Dass sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe, ergibt sich aus der Einvernahme von I._____, der dies als Aus- kunftsperson mit Gesten (indem er vor seiner Brust imaginär etwas nach vorne hielt) und sinngemäss auch verbal ("Polizeidienst oder was auch immer", "Karte oder so") – in Unkenntnis der Aussagen des Privatklägers, ungefragt, von sich aus

– bestätigte (act. 7/4 F/A 13 f.). I._____ ist eine unbeteiligte Drittperson, welche den Vorfall zufällig beobachtete, und es ist nicht ersichtlich, dass/wie er ein solches De- tail erfunden haben könnte. Im Übrigen wurde dieses Sachverhaltselement vom Beschuldigten bei seiner ersten Befragung nicht in Frage gestellt. Vielmehr muss aufgrund der damaligen Antworten des Beschuldigten auf die entsprechenden Fra- gen der Staatsanwaltschaft (zum Verhalten des "Ladendetektivs" bzw. zum Verhal- ten des Beschuldigten nach dessen Anhaltung durch den "Ladendetektiv", vgl. act. 4/1 F/A 35 ff.) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wahrgenommen hatte, dass es sich beim Privatkläger um einen Ladendetektiv handelte. Die Angabe des Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme, er sei sich nicht sicher, ob sich der Privatkläger als Ladendetektiv ausgewiesen habe (act. 6 S. 13), muss als Schutzbehauptung eingestuft werden. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis sowie verbal als Sicherheits- mitarbeiter des B._____ zu erkennen gegeben hat. Die weiteren Sachverhaltsele- mente, dass der Privatkläger das T-Shirt im Oberarmbereich des Beschuldigten gepackt und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er unbezahlte Ware mit sich führe und ihn in das Büro des Sicherheitsdienstes begleiten solle, ist aufgrund der Angaben der beiden Beteiligten erstellt: Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger gaben an, dass der Privatkläger den Beschuldigten am T-Shirt im Oberarmbereich gepackt habe (act. 6 S. 5 f., 12 f.). Der Einsatz des Reizstoff-

- 11 - sprays durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger ist durch die Angaben der beiden unmittelbar Beteiligten sowie der Auskunftsperson I._____ erstellt (act. 4/1 F/A 7, 40; act. 6 S. 5 ff., 13 ff.; act. 7/4 F/A 14). Gemäss ärztlichem Bericht des USZ vom 10. September 2024 wurde nach dem Vorfall eine chemische Verbrennung bzw. Verätzung der Augen des Privatklägers festgestellt (act. 11/2/1/3). Dies ist nicht anders erklärbar als mit dem Einsatz des Reizstoffsprays durch den Beschul- digten. Damit ist der massgebliche Anklagesachverhalt erstellt.

E. 6 Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Einsatz des Reizstoffsprays gegenüber dem Beschuldigten als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 20 S. 3). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft unbestrittenermassen zu.

E. 7 Geringfügiger Diebstahl, Einsatzstrafe Es handelt sich um eine Deliktssumme von lediglich Fr. 244.–. Der Beschuldigte musste keine grösseren Hindernisse überwinden, um an das Deliktsgut zu gelan- gen. Von einer langfristigen Planung ist nicht auszugehen. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Motive des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der erwähnten persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten, der Vorstrafe sowie des Geständnisses erscheint für den geringfügigen Dieb- stahl die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– als angemes- sen.

E. 7.1 Wie bereits erwähnt machte der Beschuldigte Notwehr bzw. einen Notwehr- exzess geltend (act. 6 S. 13, act. 42): Der Privatkläger sei äusserst aggressiv auf ihn zugekommen und habe ihn gepackt. Der Privatkläger habe ihm sodann mitge- teilt, dass er mitkommen solle, da er Fragen habe. Der Beschuldigte sei vom Pri- vatkläger in der Folge in die Laufrichtung des Privatklägers gezogen worden, offen- bar mit dem Ziel, den Beschuldigten umgehend in Bewegung zu setzen und ihn in das Büro des Sicherheitspersonals des B._____s zu bringen. Das Packen sei sehr stark gewesen, weswegen der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, einige Schritte mitzulaufen. Aufgrund der Intensität des Packens und Ziehens habe der Beschuldigte Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, was mit ihm passieren werde. Auch die Auskunftsperson habe vorgebracht, dass der Privatkläger dem Be- schuldigten so schnell hinterhergelaufen sei, dass er (die Auskunftsperson) ge- dacht habe, der Privatkläger wolle den Beschuldigten schlagen. Mithin habe auch die Auskunftsperson den Privatkläger als äusserst aggressiv und bedrohlich wahr- genommen (act. 42 S. 9 ff.).

- 12 -

E. 7.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere nach Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

E. 7.3 Der Privatkläger sprach den Beschuldigten vor dem G._____ auf den zuvor beobachteten Diebstahl an und wies sich mittels Dienstausweis als Sicherheitsmit- arbeiter des B._____s aus. Der Beschuldigte wusste in diesem Moment, dass er etwas nicht bezahlt hatte (act. 4/1 F/A 38), d.h. ertappt/überführt worden war. Dem Beschuldigten war klar, dass es sich beim Privatkläger um einen Sicherheitsange- stellten handelte, der ihn wegen des (geringfügigen) Diebstahls mitnehmen wollte. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass er dem Privatkläger mitgeteilt habe, dass er freiwillig mitkommen werde (act. 6 S. 13). Aus den Aussagen der Beteiligten (act. 4/1 F/A 7 und 41; Prot. S. 14) und der Auskunftsperson (act. 7/4 F/A 24, 45) muss zudem davon ausgegangen werden, dass vom ersten Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bis zum Einsatz des Reizstoffsprays durch den Beschuldigten nur Sekunden verstrichen. Unter diesen Umständen kann das blosse Packen und Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger nicht als Angriff eingestuft werden. Ein solches kurzfristiges Festhalten kann jedenfalls nicht als (drohende) Freiheitsberaubung oder Entführung eingestuft werden (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 183 N 7), zumal sich der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen bereit erklärte hatte, mit dem Privatkläger mitzugehen. Die An- gaben des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, was der Privatkläger von ihm gewollt habe, und er habe sich bedroht gefühlt (act. 4/1 F/A 37), sind als Schutzbe- hauptungen einzustufen bzw. so zu verstehen, dass der Beschuldigte sich ertappt fühlte ("in die Enge getrieben", act. 4/1 F/A 36) und sich vor den Konsequenzen fürchtete (weil er etwas nicht bezahlt hatte, act. 4/1 F/A 38). Davon, dass der Be- schuldigte eine Freiheitsberaubung oder Entführung befürchtet und sich dagegen zur Wehr gesetzt hätte, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr wollte er sich offensichtlich den nach dem von ihm verübten (geringfügigen) Diebstahl drohenden Konsequenzen entziehen. Der Beschuldigte hatte denn auch keine Zeit, sich Ge- danken zum Einsatz des Reizstoffsprays zu machen (vgl. act. 4/1 F/A 41). Eine andere, vom Privatkläger persönlich ausgehende Bedrohung ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass keine Notwehrsituation (kein Angriff) vorlag, war die Re-

- 13 - aktion des Beschuldigten auch nicht den Umständen angemessen im Sinne von Art. 15 StGB. Selbst unter der Annahme, der Privatkläger hätte den Beschuldigten in unzulässiger Weise festgehalten, gepackt oder gezogen, hätte der Beschuldigte ein derart gefährliches Mittel (Reizstoffspray) unter den gegebenen Umständen nicht bzw. jedenfalls nicht derart schnell/direkt einsetzen dürfen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Einsatz des Reiz- stoffsprays nicht allermindestens hätte warnen können (vgl. dazu BSK StGB I-NIG- GLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28 ff., 36). Der Eingriff in die Rechtsgüter des Beschuldigten durch den Privatkläger war geringfügig (Festhalten, Packen). Dem Beschuldigten wäre durchaus zumutbar gewesen, verbal die Hilfe von Passanten oder der Polizei gegen das Packen/Festhalten/Ziehen des Privatklägers zu verlangen. Der Einsatz des Reizstoffsprays als solcher, umso mehr der Einsatz ohne Vorwarnung, aus kur- zer Distanz, in die Augen des Privatklägers, muss unter den gegebenen Umstän- den als absolut unangemessen bezeichnet werden. Notwehr oder eine entschuld- bare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB kann dem Beschuldigten nicht zugebilligt werden.

E. 7.4 Ein anderer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund wurde weder gel- tend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus den Akten. D. Einfache Körperverletzung, Knie-/Beinverletzungen

1. Mögliche Tathandlung Im hier massgeblichen Teil der Anklage wird dem Beschuldigten (bloss) vorgewor- fen, dass er sich mit Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zu lösen versucht habe (vom Beschuldigten, welcher den Privatkläger gepackt, umklammert, gehalten und versucht habe, den Beschuldigten zu Fall zu bringen bzw. festzuhalten). Im Übrigen wird kein konkretes aktives Handeln des Beschuldigten umschrieben, sondern (bloss) ein dynamisches Vorgehen erwähnt (im Rahmen dessen der Privatkläger mit den Knien zu Boden gefallen sei, wobei er sich weiterhin am Beschuldigten festgehalten habe bzw. versucht habe, dies zu tun). Sodann wird eine gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung des Privatklägers (Biss in den Oberschenkel

- 14 - des Beschuldigten) erwähnt. Weiter werden im Rahmen des Vorfalls erlittene Ver- letzungen des Privatklägers festgehalten (vgl. act. 20).

2. Rechtliche Würdigung Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe durch seine Loslöse- bzw. Ge- genbewegungen die Verletzungen des Privatklägers verursacht. Die erwähnten Loslöse- bzw. Gegenbewegungen fallen deshalb als Verletzungs-/Tathandlung ausser Betracht. Das umschriebene dynamische Vorgehen zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stellt keine Tathandlung dar, die einem Beteiligten zu- gerechnet werden könnte. Es wird in der Anklage nicht umschrieben und geht im Übrigen auch aus den Aussagen der Beteiligten, insbesondere auch aus jenen des Privatklägers, nicht hervor, weshalb konkret der Privatkläger zu Boden gefallen sei bzw. die festgehaltenen Bein-/Knieverletzungen erlitten habe. Ohne konkrete Ver- letzungshandlung können im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlittene Verletzungen nicht ohne Weiteres der beteiligten Gegenpartei zugeordnet werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein Beteiligter selber verletzt haben könnte (vgl. dazu in tatsächlicher Hinsicht Prot. S. 14 ff.). Entsprechend fehlt es an einer konkreten Verletzungs-/Tathandlung, die dem Beschuldigten zuzurechnen wäre. Dazu kommt, dass die eingeklagten Loslöse- bzw. Gegenbewegungen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres als unrechtmässig eingestuft werden können: Gemäss Anklage setzte der Beschuldigte den Reizstoffspray ein; danach versuchte der Privatkläger, den Beschuldigten zu Fall zu bringen bzw. festzuhalten, und der Beschuldigte versuchte, sich mit Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zu lösen. Da der Einsatz des Reizstoffsprays bereits abgeschlossen war, kann sich der Privat- kläger für seine darauf folgenden Handlungen nicht auf Notwehr berufen. Der Pri- vatkläger ist nach seinen eigenen Aussagen auch nicht gegen den Beschuldigten vorgegangen, um ihn wegen des Einsatzes des Reizstoffsprays im Sinne von Art. 218 StPO festzuhalten/zurückzuhalten (was allenfalls zulässig gewesen wäre). Der Privatkläger wusste, dass der Beschuldigte zwei Neuwaren/Parfümerieartikel gestohlen hatte (act. 5/2 S. 1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Deliktsbe- trag/Schaden nicht bloss geringfügig gewesen wäre, hatte er nicht. Eine zwangs- weise Festnahme oder Festhaltung des Beschuldigten gestützt auf Art. 218 StPO

- 15 - war unter diesen Umständen nicht erlaubt und zudem unverhältnismässig. Weiter war zumindest der Versuch, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, auch nicht durch Massnahmen zur Selbsthilfe oder zum Besitzesschutz abgedeckt (vgl. dazu BSK StPO-KESHELAVA/BREITENFELDT, Art. 218 N 7, N 10). Unter diesen Umständen können blosse nicht näher spezifizierte Loslöse- bzw. Gegenbewegungen des Be- schuldigten nicht als strafbar eingestuft werden. In subjektiver Hinsicht kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch blosse nicht näher spezifizierte Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zumindest in Kauf ge- nommen hätte, dem Privatkläger die in der Anklage festgehaltenen Knie-/Beinver- letzungen zuzufügen. Folglich fällt ein Schuldspruch hinsichtlich des hier beurteilten Anklageteilsachverhalts ausser Betracht (primär weil es an einem strafbaren Ver- halten fehlt, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat). E. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafrahmen Der Strafrahmen bei einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB reicht von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlas- sen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um eine mit Busse zu ahndende Übertre- tung.

2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

- 16 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Im vorliegenden Fall ist von einer hinreichend abschreckenden Wirkung einer Geldstrafe auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Zudem erscheint die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge ist für die einfache Körperverletzung eine Geldstrafe auszufällen. Für den geringfügigen Diebstahl ist zwingend eine Busse auszufällen.

3. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.).

- 17 -

4. Einfache Körperverletzung, Einsatzstrafe

E. 8 Anrechnung der erstandenen Haft

- 19 - Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte war vom 10. Sep- tember 2024, 13:30 Uhr, bis 12. September 2024, 10:35 Uhr in Haft, insgesamt während 2 Tagen (vgl. act. 15/1, act. 15/4; Prot. S. 32). Diese sind dem Beschul- digten an die Geldstrafe anzurechnen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 10 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Der Antrag des Privatklägers 3, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozess-/Parteientschädigung zu bezahlen, wird abge- wiesen.

E. 12 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Vorverfahren Fr. 11'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 27 -

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und die Privat-  klägerschaft (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  der Privatklägerschaft 1 und 2 (je mit Gerichtsurkunde)  hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten den Vertreter de Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  der Privatklägerschaft 1 und 2  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Unt. Nr. …. 

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 28 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 25. November 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250179-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri Urteil vom 25. November 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Körperverletzung etc., Widerruf Privatkläger

1. B._____ AG,

2. C._____ AG,

3. D._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: (act. 20) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Sep- tember 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6 ff.) Der Beschuldigte A._____ und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsan- wältin lic. iur. X._____; der Privatkläger D._____ und sein Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 20 S. 4 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 4'500) sowie einer Busse von CHF 400.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anrechnung der erstandenen Haft  Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. September 2024 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jah- ren um 1 Jahr  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)" Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 42 S. 2 f.; Prot. S. 21 ff.) "1. Mein Mandant sei des geringfügigen Diebstahls schuldig zu spre- chen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;

2. Mein Mandant sei allein hinsichtlich des Einsatzes des Pfeffer- sprays und der dadurch erlittenen leichten chemischen Verbren-

- 3 - nung der Augen der einfachen Körperverletzung schuldig zu spre- chen und unter Berücksichtigung der Umstände angemessen zu bestrafen; im Übrigen, namentlich in Bezug auf die geltend ge- machten Knieverletzungen, sei er hingegen freizusprechen;

3. Die Zivilklage des Privatklägers 2 sei unter Entschädigungsfolgen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

4. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 sei unter Entschädigungsfolgen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. […]" Antrag der Privatklägerschaft 1: (act. 10/1/2; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der B._____ AG Fr. 150.– als Schadenersatz zu bezahlen. Antrag der Privatklägerschaft 2: (act. 10/4/1; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der C._____ AG Fr. 53'749.65 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 als Schadenersatz zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten. Anträge der Privatklägerschaft 3: (act. 41 S. 1 f.; Prot. S. 18 ff.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei unter Vorbehalt des Nachklage- rechts zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz im Um- fang von CHF 18'762.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. September 2024, zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte A._____ dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadener- satz zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei unter Vorbehalt des Nachklage- rechts zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Genugtuung im Umfang von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. September 2024, zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte A._____ dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Genugtu- ung zu bezahlen.

- 4 -

4. Eventualiter seien die Zivilforderungen des Privatklägers 3 (Zif- fern 2 und 3 vorstehend) auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 5'268.95 (inkl. MWSt) zu bezahlen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. September 2025 ging am 18. September 2025 am hiesigen Bezirksgericht ein (act. 20). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Pri- vatklägern Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu be- gründen (act. 26/1). Mit Eingabe vom 10. November 2025 bezifferte und begrün- dete der Privatkläger 3 seine Zivilklage; zudem beantragte er, es sei das unfallchir- urgisch-orthopädische Gutachten vom 9. September 2025 zu den Akten zu nehmen (act. 37/1). Das entsprechende Gutachten wurde zu den Akten genommen (act. 37/2/1). Zur Hauptverhandlung vom 25. November 2025 erschienen der Be- schuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Privatkläger 3 und sein Rechtsbeistand (Prot. S. 6 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und den Erschie- nenen im Dispositiv ausgehändigt (act. 44; Prot. S. 36). Der Staatsanwaltschaft so- wie den Privatklägerinnen 1 und 2 wurde das Urteilsdispositiv nachträglich zuge- stellt (act. 44 und act. 45/1-3). Mit Eingaben vom 27. und 28. November 2025 mel- deten die Vertretung des Privatklägers 3 und die Verteidigung je fristgerecht die Berufung an (act. 45 und 46).

2. Bei den eingeklagten Delikten der einfachen Körperverletzung und des ge- ringfügigen Diebstahls vom 10. September 2024 handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt (act. 3/1 und 5/2; vgl. auch act. 10/1/2 und 10/3/1).

- 5 - Die Privatkläger 1 und 3 haben Strafantrag gestellt (act. 3/1 und 5/2), was gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO der Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger gleichgestellt ist. Zudem haben sie rechtzeitig die Verfolgung und Be- strafung des Beschuldigten verlangt und adhäsionsweise Zivilklage erhoben (act. 10/1/2 und 10/3/1) und sich damit gemäss Art. 118 f. StPO als Privatkläger konstituiert. Die Privatklägerin 2 hat rechtzeitig adhäsionsweise Schadenersatz ver- langt und sich damit ausdrücklich als Privatklägerin im Zivilpunkt im Sinne von Art. 118 f. StPO konstituiert (act. 10/4/1). II. Schuldpunkt A. Anklage

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 10. September 2024 in die B._____ Filiale E._____ an der F._____-strasse 1 in … Zürich begeben, dort um ca. 12.15 Uhr zwei Kosmetikartikel im Gesamtwert von Fr. 244.– behändigt und damit die B._____ Filiale verlassen, ohne diese beiden Kosmetikartikel zu bezahlen und um in der Folge über diese beiden Kosmetikartikel wie ein Eigentümer zu ver- fügen (geringfügiger Diebstahl; act. 20 S. 2).

2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich unmittelbar darauf (nach dem geringfügigen Diebstahl, Ziff. 1 hiervor) in den nahegelegenen G._____ an der H._____-strasse 2 in … Zürich begeben. Nachdem der Beschuldigte kurz danach den G._____ wieder verlassen habe, habe ihn der im B._____ als Sicher- heitsmitarbeiter arbeitende Privatkläger D._____ angesprochen, welcher den zuvor vom Beschuldigten begangenen Diebstahl via Überwachungskameras beobachtet gehabt habe. Dabei habe sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis und ver- bal als Sicherheitsmitarbeiter des B._____ ausgewiesen. Als der Beschuldigte zeit- gleich Rückwärtsbewegungen gemacht habe, habe der Privatkläger das T-Shirt des Beschuldigten im Oberarmbereich gefasst und den Beschuldigten darauf auf- merksam gemacht, dass er unbezahlte Ware mit sich führe und er ihn in das Büro des Sicherheitsdienstes begleiten möge. Der Beschuldigte habe darauf erwidert, dass der Privatkläger ihn loslassen solle. Als der Privatkläger, welcher seinen Kopf

- 6 - leicht nach rechts abgedreht habe, seinen Kopf wieder in Richtung des Beschuldig- ten zurückgerichtet habe, habe der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt aus nächster Distanz einen von ihm mitgeführten Reizstoffspray ins Gesicht gesprüht. Im Rahmen dieses Vorfalls habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten: leichte chemische Verbrennung/Verätzung der beiden Augen, im linken stärker als im rechten Auge. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte bei seinem Tun auch gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (einfache Körperverletzung, Augenverletzung, act. 20 S. 2 und – bezüglich Vorsatz und Verletzungsfolgen – S. 3).

3. Darauf habe der Privatkläger, welcher aufgrund des Reizstoffes in seinen Au- gen nichts mehr gesehen habe, den Beschuldigten gepackt/umklammert/gehalten und versucht, den Beschuldigten zu Fall zu bringen bzw. festzuhalten, welcher sich mit Loslöse- und Gegenbewegungen zu lösen versucht habe. Im Rahmen dieses dynamischen Vorgehens sei der Privatkläger mit den Knien zu Boden gefallen, wo- bei er sich weiterhin am Beschuldigten festgehalten bzw. versucht habe, dies zu tun. Während dieses dynamischen Vorgehens habe der Privatkläger den Beschul- digten durch dessen Hose in dessen linken Oberschenkel gebissen. Der Beschul- digte habe sich schliesslich lösen können und den Tatort verlassen. Im Rahmen dieses Vorfalls habe der Privatkläger folgende Verletzungen erlitten: Distorsions- trauma des rechten Knies mit horizontalem Riss im Innenmeniskus (bis zum Hin- terhorn des Innenmeniskus) und fissuralem, tiefem Knorpelschaden am äusseren knöchernen Fortsatz des Oberschenkelknochens und oberflächlicher Knorpelscha- den am äusseren Schienbeinknochen, dem inneren Knochenvorsprung des Ober- schenkelknochens und dem seitlichen Bereich hinter der Kniescheibe; Distorsions- trauma des linken Knies mit langstreckigem Horizontalriss im Innenmeniskus (bis zum Hinterhorn des Innenmeniskus) mit Beteiligung der Hinterhornwurzel, Menis- kusextrusion und in das mediale Gutter und grössflächiger, fokal tiefer und delami- nierendem Knorpelschaden am Kniegelenk (in der Trochlea). Diese Verletzungen habe der Beschuldigte bei seinem Tun auch gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen (einfache Körperverletzung, Knie-/Beinverletzungen, act. 20 S. 2 f.).

- 7 - B. Geringfügiger Diebstahl

1. Geständnis, Untersuchungsergebnis Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf betreffend geringfügigen Diebstahl von Beginn an (zumindest sinngemäss, vgl. act. 4/1 F/A 7 ff.; act. 4/2 F/A 13) und zuletzt auch an der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 11). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (act. 8/1; act. 5/1 ff.). Der Anklagesach- verhalt ist erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (act. 20 S. 3). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wurde auch nicht bestritten (act. 42 S. 2, 17).

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. C. Einfache Körperverletzung, Augenverletzung

1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte am 11. September 2024 bei der Polizei, er sei im Tank- bereich von einem Mann (Privatkläger) auf Hochdeutsch angesprochen worden. Der Privatkläger sei ein wenig aggressiv gewesen. Danach sei alles sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe zu ihm gesagt, er solle mitkommen, er habe ihm ein paar Fragen gestellt, was er gekauft habe und was nicht. Sie seien dort gestan- den. Der Privatkläger habe ihn gepackt und er habe gesagt, der Privatkläger solle ihn loslassen. Er habe Angst vor dem Privatkläger gehabt, da er nicht gewusst habe, was der Privatkläger machen möchte. Er habe mitgehen wollen, dem Privat- kläger aber gesagt, er solle ihn loslassen. Der Privatkläger habe ihn weiter festge- halten. Daraufhin habe er seinen Pfefferspray genommen. Er habe sich vom Pri- vatkläger bedroht gefühlt. Es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen. Daraufhin

- 8 - habe der Privatkläger ihn gepackt, sein T-Shirt zerrissen und ihn nicht mehr losge- lassen (act. 4/1 F/A 7). Er habe sich vom Privatkläger bedroht und in die Enge getrieben gefühlt (act. 4/1 F/A 35 f.). Er habe Angst gehabt, weil er gewusst habe, dass er etwas nicht bezahlt gehabt habe, und nicht gewusst habe, was in diesem Moment passieren würde (act. 4/1 37 f.). Es sei nicht sein Ziel gewesen, den Pri- vatkläger mit dem Pfefferspray anzusprühen. Er habe sich bedroht gefühlt und nicht gewusst, was mit ihm passieren würde. Er habe vom Privatkläger weggewollt. Dann sei der Biss gekommen (act. 4/1 F/A 39). Es sei alles sehr schnell gegangen (act. 4/1 F/A 41). Der Privatkläger habe ihm erst später das T-Shirt zerrissen (act. 4/1 F/A 42, 57). An der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2025 führte der Be- schuldigte aus, er wisse nicht mehr genau, ob sich der Privatkläger als Ladende- tektiv ausgegeben/ausgewiesen habe. Der Privatkläger habe ihn gepackt und in seine Richtung gezogen. Er habe den Privatkläger mehrmals aufgefordert, ihn los- zulassen. Er habe nicht mitlaufen wollen mit jemandem, der ihn so packe, und dann aus Angst und Selbstverteidigung den Pfefferspray herausgeholt. Sie seien sich sehr nahe gewesen. Es habe nicht einmal einen Abstand von ca. 20 cm zwischen ihren Köpfen gehabt und dann habe er den Pfefferspray benutzt. Er habe versucht, in Richtung des Privatklägers zu sprayen. Danach sei der Privatkläger komplett ausgerastet, habe ihn gewürgt, d.h. am T-Shirt gepackt. Sein T-Shirt sei zerrissen. Der Privatkläger habe ihn im Halsbereich gepackt und sei dann irgendwie zum T- Shirt gekommen. Dann sei der Privatkläger bei dieser Bewegung nach unten gefal- len; der Privatkläger habe versucht, ihn zu Boden zu bringen. Beim zu Boden Fallen habe der Privatkläger die Beine des Beschuldigten gepackt und gebissen (act. 6 S. 12 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2025 und an der heutigen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine weiterge- henden Aussagen zur Sache (vgl. act. 4/2 und Prot. S. 11 ff.).

2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung stellt in Frage, dass sich der Privatkläger ordnungsgemäss als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe (act. 42 S. 9). Der Beschuldigte habe den Pfefferspray eingesetzt, um sich aus dieser für ihn bedrohlichen Situation zu be- freien (act. 42 S. 11). Der Privatkläger habe kein Recht gehabt, den Beschuldigten

- 9 - festzuhalten oder anzufassen (act. 42 S. 17 f.). Der Pfeffersprayeinsatz sei nach- vollziehbar (act. 42 S. 20). Die Augenverletzung sei im Lichte einer Notwehr- bzw. Notwehrexzessprüfung zu würdigen (act. 42 S. 24). Es blieb unbestritten, dass der Beschuldigte einen Reizstoffspray gegen den Privatkläger einsetzte (act. 42 S. 7 ff.).

3. Beweismittel, Verwertbarkeit Die Staatsanwaltschaft stützt sich beim vorliegenden Sachverhalt primär auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1 f., act. 6), des Privatklägers (act. 5/1-4, act. 6), der Auskunftsperson (act. 7/4) sowie die Fotodokumentationen (act. 8/1-2). Es wurde nichts vorgebracht und es ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Ver- wertbarkeit dieser Beweismittel spräche.

4. Allgemeines zur Würdigung von Beweismitteln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 10 -

5. Würdigung Der hier massgebliche Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten bzw. aufgrund der oben festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten erstellt. Der Privatkläger gab an, dass er sich ordnungsgemäss als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen und dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er gemäss den Videoaufnahmen wohl unbe- zahlte Ware mitgenommen habe. Er habe den Beschuldigten zudem gebeten, ihn in das Sicherheitsbüro im B._____ zu begleiten (act. 5/2, act. 6 S. 5; Prot. S. 16 f.). Dass sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe, ergibt sich aus der Einvernahme von I._____, der dies als Aus- kunftsperson mit Gesten (indem er vor seiner Brust imaginär etwas nach vorne hielt) und sinngemäss auch verbal ("Polizeidienst oder was auch immer", "Karte oder so") – in Unkenntnis der Aussagen des Privatklägers, ungefragt, von sich aus

– bestätigte (act. 7/4 F/A 13 f.). I._____ ist eine unbeteiligte Drittperson, welche den Vorfall zufällig beobachtete, und es ist nicht ersichtlich, dass/wie er ein solches De- tail erfunden haben könnte. Im Übrigen wurde dieses Sachverhaltselement vom Beschuldigten bei seiner ersten Befragung nicht in Frage gestellt. Vielmehr muss aufgrund der damaligen Antworten des Beschuldigten auf die entsprechenden Fra- gen der Staatsanwaltschaft (zum Verhalten des "Ladendetektivs" bzw. zum Verhal- ten des Beschuldigten nach dessen Anhaltung durch den "Ladendetektiv", vgl. act. 4/1 F/A 35 ff.) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wahrgenommen hatte, dass es sich beim Privatkläger um einen Ladendetektiv handelte. Die Angabe des Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme, er sei sich nicht sicher, ob sich der Privatkläger als Ladendetektiv ausgewiesen habe (act. 6 S. 13), muss als Schutzbehauptung eingestuft werden. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Privatkläger mit seinem Dienstausweis sowie verbal als Sicherheits- mitarbeiter des B._____ zu erkennen gegeben hat. Die weiteren Sachverhaltsele- mente, dass der Privatkläger das T-Shirt im Oberarmbereich des Beschuldigten gepackt und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er unbezahlte Ware mit sich führe und ihn in das Büro des Sicherheitsdienstes begleiten solle, ist aufgrund der Angaben der beiden Beteiligten erstellt: Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger gaben an, dass der Privatkläger den Beschuldigten am T-Shirt im Oberarmbereich gepackt habe (act. 6 S. 5 f., 12 f.). Der Einsatz des Reizstoff-

- 11 - sprays durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger ist durch die Angaben der beiden unmittelbar Beteiligten sowie der Auskunftsperson I._____ erstellt (act. 4/1 F/A 7, 40; act. 6 S. 5 ff., 13 ff.; act. 7/4 F/A 14). Gemäss ärztlichem Bericht des USZ vom 10. September 2024 wurde nach dem Vorfall eine chemische Verbrennung bzw. Verätzung der Augen des Privatklägers festgestellt (act. 11/2/1/3). Dies ist nicht anders erklärbar als mit dem Einsatz des Reizstoffsprays durch den Beschul- digten. Damit ist der massgebliche Anklagesachverhalt erstellt.

6. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Einsatz des Reizstoffsprays gegenüber dem Beschuldigten als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 20 S. 3). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft unbestrittenermassen zu.

7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 7.1. Wie bereits erwähnt machte der Beschuldigte Notwehr bzw. einen Notwehr- exzess geltend (act. 6 S. 13, act. 42): Der Privatkläger sei äusserst aggressiv auf ihn zugekommen und habe ihn gepackt. Der Privatkläger habe ihm sodann mitge- teilt, dass er mitkommen solle, da er Fragen habe. Der Beschuldigte sei vom Pri- vatkläger in der Folge in die Laufrichtung des Privatklägers gezogen worden, offen- bar mit dem Ziel, den Beschuldigten umgehend in Bewegung zu setzen und ihn in das Büro des Sicherheitspersonals des B._____s zu bringen. Das Packen sei sehr stark gewesen, weswegen der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, einige Schritte mitzulaufen. Aufgrund der Intensität des Packens und Ziehens habe der Beschuldigte Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, was mit ihm passieren werde. Auch die Auskunftsperson habe vorgebracht, dass der Privatkläger dem Be- schuldigten so schnell hinterhergelaufen sei, dass er (die Auskunftsperson) ge- dacht habe, der Privatkläger wolle den Beschuldigten schlagen. Mithin habe auch die Auskunftsperson den Privatkläger als äusserst aggressiv und bedrohlich wahr- genommen (act. 42 S. 9 ff.).

- 12 - 7.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere nach Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 7.3. Der Privatkläger sprach den Beschuldigten vor dem G._____ auf den zuvor beobachteten Diebstahl an und wies sich mittels Dienstausweis als Sicherheitsmit- arbeiter des B._____s aus. Der Beschuldigte wusste in diesem Moment, dass er etwas nicht bezahlt hatte (act. 4/1 F/A 38), d.h. ertappt/überführt worden war. Dem Beschuldigten war klar, dass es sich beim Privatkläger um einen Sicherheitsange- stellten handelte, der ihn wegen des (geringfügigen) Diebstahls mitnehmen wollte. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass er dem Privatkläger mitgeteilt habe, dass er freiwillig mitkommen werde (act. 6 S. 13). Aus den Aussagen der Beteiligten (act. 4/1 F/A 7 und 41; Prot. S. 14) und der Auskunftsperson (act. 7/4 F/A 24, 45) muss zudem davon ausgegangen werden, dass vom ersten Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bis zum Einsatz des Reizstoffsprays durch den Beschuldigten nur Sekunden verstrichen. Unter diesen Umständen kann das blosse Packen und Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger nicht als Angriff eingestuft werden. Ein solches kurzfristiges Festhalten kann jedenfalls nicht als (drohende) Freiheitsberaubung oder Entführung eingestuft werden (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 183 N 7), zumal sich der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen bereit erklärte hatte, mit dem Privatkläger mitzugehen. Die An- gaben des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, was der Privatkläger von ihm gewollt habe, und er habe sich bedroht gefühlt (act. 4/1 F/A 37), sind als Schutzbe- hauptungen einzustufen bzw. so zu verstehen, dass der Beschuldigte sich ertappt fühlte ("in die Enge getrieben", act. 4/1 F/A 36) und sich vor den Konsequenzen fürchtete (weil er etwas nicht bezahlt hatte, act. 4/1 F/A 38). Davon, dass der Be- schuldigte eine Freiheitsberaubung oder Entführung befürchtet und sich dagegen zur Wehr gesetzt hätte, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr wollte er sich offensichtlich den nach dem von ihm verübten (geringfügigen) Diebstahl drohenden Konsequenzen entziehen. Der Beschuldigte hatte denn auch keine Zeit, sich Ge- danken zum Einsatz des Reizstoffsprays zu machen (vgl. act. 4/1 F/A 41). Eine andere, vom Privatkläger persönlich ausgehende Bedrohung ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass keine Notwehrsituation (kein Angriff) vorlag, war die Re-

- 13 - aktion des Beschuldigten auch nicht den Umständen angemessen im Sinne von Art. 15 StGB. Selbst unter der Annahme, der Privatkläger hätte den Beschuldigten in unzulässiger Weise festgehalten, gepackt oder gezogen, hätte der Beschuldigte ein derart gefährliches Mittel (Reizstoffspray) unter den gegebenen Umständen nicht bzw. jedenfalls nicht derart schnell/direkt einsetzen dürfen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Einsatz des Reiz- stoffsprays nicht allermindestens hätte warnen können (vgl. dazu BSK StGB I-NIG- GLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28 ff., 36). Der Eingriff in die Rechtsgüter des Beschuldigten durch den Privatkläger war geringfügig (Festhalten, Packen). Dem Beschuldigten wäre durchaus zumutbar gewesen, verbal die Hilfe von Passanten oder der Polizei gegen das Packen/Festhalten/Ziehen des Privatklägers zu verlangen. Der Einsatz des Reizstoffsprays als solcher, umso mehr der Einsatz ohne Vorwarnung, aus kur- zer Distanz, in die Augen des Privatklägers, muss unter den gegebenen Umstän- den als absolut unangemessen bezeichnet werden. Notwehr oder eine entschuld- bare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB kann dem Beschuldigten nicht zugebilligt werden. 7.4. Ein anderer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund wurde weder gel- tend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus den Akten. D. Einfache Körperverletzung, Knie-/Beinverletzungen

1. Mögliche Tathandlung Im hier massgeblichen Teil der Anklage wird dem Beschuldigten (bloss) vorgewor- fen, dass er sich mit Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zu lösen versucht habe (vom Beschuldigten, welcher den Privatkläger gepackt, umklammert, gehalten und versucht habe, den Beschuldigten zu Fall zu bringen bzw. festzuhalten). Im Übrigen wird kein konkretes aktives Handeln des Beschuldigten umschrieben, sondern (bloss) ein dynamisches Vorgehen erwähnt (im Rahmen dessen der Privatkläger mit den Knien zu Boden gefallen sei, wobei er sich weiterhin am Beschuldigten festgehalten habe bzw. versucht habe, dies zu tun). Sodann wird eine gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung des Privatklägers (Biss in den Oberschenkel

- 14 - des Beschuldigten) erwähnt. Weiter werden im Rahmen des Vorfalls erlittene Ver- letzungen des Privatklägers festgehalten (vgl. act. 20).

2. Rechtliche Würdigung Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe durch seine Loslöse- bzw. Ge- genbewegungen die Verletzungen des Privatklägers verursacht. Die erwähnten Loslöse- bzw. Gegenbewegungen fallen deshalb als Verletzungs-/Tathandlung ausser Betracht. Das umschriebene dynamische Vorgehen zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stellt keine Tathandlung dar, die einem Beteiligten zu- gerechnet werden könnte. Es wird in der Anklage nicht umschrieben und geht im Übrigen auch aus den Aussagen der Beteiligten, insbesondere auch aus jenen des Privatklägers, nicht hervor, weshalb konkret der Privatkläger zu Boden gefallen sei bzw. die festgehaltenen Bein-/Knieverletzungen erlitten habe. Ohne konkrete Ver- letzungshandlung können im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlittene Verletzungen nicht ohne Weiteres der beteiligten Gegenpartei zugeordnet werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein Beteiligter selber verletzt haben könnte (vgl. dazu in tatsächlicher Hinsicht Prot. S. 14 ff.). Entsprechend fehlt es an einer konkreten Verletzungs-/Tathandlung, die dem Beschuldigten zuzurechnen wäre. Dazu kommt, dass die eingeklagten Loslöse- bzw. Gegenbewegungen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres als unrechtmässig eingestuft werden können: Gemäss Anklage setzte der Beschuldigte den Reizstoffspray ein; danach versuchte der Privatkläger, den Beschuldigten zu Fall zu bringen bzw. festzuhalten, und der Beschuldigte versuchte, sich mit Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zu lösen. Da der Einsatz des Reizstoffsprays bereits abgeschlossen war, kann sich der Privat- kläger für seine darauf folgenden Handlungen nicht auf Notwehr berufen. Der Pri- vatkläger ist nach seinen eigenen Aussagen auch nicht gegen den Beschuldigten vorgegangen, um ihn wegen des Einsatzes des Reizstoffsprays im Sinne von Art. 218 StPO festzuhalten/zurückzuhalten (was allenfalls zulässig gewesen wäre). Der Privatkläger wusste, dass der Beschuldigte zwei Neuwaren/Parfümerieartikel gestohlen hatte (act. 5/2 S. 1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Deliktsbe- trag/Schaden nicht bloss geringfügig gewesen wäre, hatte er nicht. Eine zwangs- weise Festnahme oder Festhaltung des Beschuldigten gestützt auf Art. 218 StPO

- 15 - war unter diesen Umständen nicht erlaubt und zudem unverhältnismässig. Weiter war zumindest der Versuch, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, auch nicht durch Massnahmen zur Selbsthilfe oder zum Besitzesschutz abgedeckt (vgl. dazu BSK StPO-KESHELAVA/BREITENFELDT, Art. 218 N 7, N 10). Unter diesen Umständen können blosse nicht näher spezifizierte Loslöse- bzw. Gegenbewegungen des Be- schuldigten nicht als strafbar eingestuft werden. In subjektiver Hinsicht kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch blosse nicht näher spezifizierte Loslöse- bzw. Gegenbewegungen zumindest in Kauf ge- nommen hätte, dem Privatkläger die in der Anklage festgehaltenen Knie-/Beinver- letzungen zuzufügen. Folglich fällt ein Schuldspruch hinsichtlich des hier beurteilten Anklageteilsachverhalts ausser Betracht (primär weil es an einem strafbaren Ver- halten fehlt, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat). E. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafrahmen Der Strafrahmen bei einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB reicht von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlas- sen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um eine mit Busse zu ahndende Übertre- tung.

2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

- 16 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Im vorliegenden Fall ist von einer hinreichend abschreckenden Wirkung einer Geldstrafe auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Zudem erscheint die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge ist für die einfache Körperverletzung eine Geldstrafe auszufällen. Für den geringfügigen Diebstahl ist zwingend eine Busse auszufällen.

3. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.).

- 17 -

4. Einfache Körperverletzung, Einsatzstrafe 4.1 Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte hat dem Privatkläger ohne Grund un- vermittelt und aus nächster Nähe Reizstoff in die Augen gesprüht, so dass der Pri- vatkläger vorübergehend nichts mehr sah. Der Einsatz eines Reizstoffs aus nächs- ter Nähe in das Gesicht bzw. die Augen eines Menschen birgt nicht unerhebliche Verletzungsgefahren. Der Privatkläger war durch die Handlung des Beschuldigten für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig und musste sich in ärztliche Behandlung bege- ben. Er erlitt chemische Verbrennungen bzw. Verätzungen an beiden Augen. Ob- jektiv ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und – auch in einem untechnischen Sinn – absolut unverhältnismässig und rücksichtslos. Im Wis- sen darum, dass er zuvor einen Diebstahl begangen hatte, sprühte er dem als Si- cherheitsmitarbeiter tätigen Privatkläger aus nächster Nähe Reizstoff in die Augen und manifestierte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Insgesamt ist auch subjektiv von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.3. Aufgrund dieses Verschuldensprädikats erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

5. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und mehrheitlich in der Stadt Zürich zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat hier die Primarschule besucht und danach die Sekundarschule B sowie das 10. Schuljahr absolviert. Danach hat er erfolgreich eine Lehre als Kaufmann abgeschlossen. Nach seiner aktuellen Tätigkeit am J._____ leistet er Militärdienst. Derzeit hat er ein Einkommen von Fr. 5'400.– brutto pro Monat sowie ein Nebeneinkommen bei der K._____ AG von ca. Fr. 800.– netto pro Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden (vgl. act. 4/3 F/A 3; Prot. S. 7 ff.). Daraus lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. Gemäss Strafregisterauszug hat der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG

- 18 - (act. 36). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Einsatzes des Reizstoffes geständig, allerdings bei erdrückender Beweislage. Echte Reue ist diesbezüglich nicht erkennbar. Die leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe und die leichte Minderung aufgrund des Geständnisses gleichen sich aus. Die Einsatzstrafe bleibt unverändert.

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Re- gel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Täterkom- ponente verwiesen werden. Demnach erscheint es angemessen, die Höhe des ein- zelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 50.– festzulegen.

7. Geringfügiger Diebstahl, Einsatzstrafe Es handelt sich um eine Deliktssumme von lediglich Fr. 244.–. Der Beschuldigte musste keine grösseren Hindernisse überwinden, um an das Deliktsgut zu gelan- gen. Von einer langfristigen Planung ist nicht auszugehen. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Motive des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der erwähnten persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten, der Vorstrafe sowie des Geständnisses erscheint für den geringfügigen Dieb- stahl die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– als angemes- sen.

8. Anrechnung der erstandenen Haft

- 19 - Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte war vom 10. Sep- tember 2024, 13:30 Uhr, bis 12. September 2024, 10:35 Uhr in Haft, insgesamt während 2 Tagen (vgl. act. 15/1, act. 15/4; Prot. S. 32). Diese sind dem Beschul- digten an die Geldstrafe anzurechnen.

9. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tages- sätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu be- strafen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprognose wird mit- hin vermutet. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Vermu- tung der günstigen Legalprognose begründen würden, sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 400.– schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. V. Widerruf / Verlängerung Probezeit

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (Nichtbewährung) und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben

- 20 - wird (Schlechtprognose), so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Dabei weist eine erneute Delinquenz auf gleichem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Legalprognose hin (vgl. JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 154 f. und 162 ff. m.w.H.). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (act. 36). Die Staatsanwaltschaft beantragt nun die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr (act. 20 S. 4).

3. Negativ fällt bei der Prognosebeurteilung des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser unmittelbar nach Beginn der Probezeit delinquierte. Allerdings ist die Delin- quenz nicht einschlägig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der in der vorliegenden Strafuntersuchung erstandenen Polizeihaft, der auszusprechenden bedingten Geldstrafe sowie der zu vollziehenden Busse fortan an die Rechtsordnung halten wird. Aus diesem Grund ist vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. September 2024 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren abzusehen. Um den Restbeden- ken Rechnung zu tragen ist die entsprechende Probezeit um ein Jahr zu verlän- gern.

- 21 - VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Privatklägerin 1 (B._____ AG) Die Privatklägerin B._____ AG macht gegen den Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 150.– geltend (act. 10/1/2, vgl. auch act. 5/2, Umtriebsentschädigung), ohne diese Forderung näher zu begründen und zu belegen. Mangels Begründung ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Privatklägerin 2 (C._____ AG) Die Privatklägerin C._____ AG machte mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Schadener- satz von Fr. 53'749.45 nebst Zins zu 5% seit dem 10. September 2025 geltend und reichte hierzu umfangreiche Beilagen ein (act. 10/4/1-4). Zur Begründung führte sie aus, dass sie dem Privatkläger 3 aufgrund des Ereignisses vom 10. September 2024 die entstandenen Schäden im Umfang von Fr. 53'749.45 vergütet habe (act. 10/4/1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung der Pri- vatklägerin 2, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (vgl. act. 42 S. 2, 32 ff.). Der Beschuldigte ist mit heutigem Urteil u.a. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch bezieht sich jedoch "lediglich" auf die dem Privatkläger durch den Beschuldigten verur-

- 22 - sachte Verletzung der Augen. Die von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Scha- denersatzforderung bezieht sich indes soweit ersichtlich auf den Schaden wegen den Knie-/Beinverletzungen des Privatklägers 3 (vgl. act. 10/4/1-2). Dass ein Teil bzw. welcher Teil des geltend gemachten Schadensbetrags auf die durch den Be- schuldigten verursachten Augenverletzungen des Privatklägers 3 zurückzuführen ist, lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2025 nicht entnehmen. Mangels ausreichen- der Bezifferung und Begründung ist auch die Privatklägerin 2 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Privatkläger 3 (D._____) 4.1. Der Privatkläger 3 macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts Schadener- satz in Höhe von Fr. 18'762.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 gel- tend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Er bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die Knieverletzungen des Pri- vatklägers auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen seien. Zudem sei nicht erstellt, ob die Verletzungen überhaupt auf den beurteilten Vorfall zurückzuführen seien und wenn sei der Einsatz eines Pfeffersprays nicht adäquat kausal für die eingetretenen Knieverletzungen (vgl. act. 42 S. 2, 25 ff., 32 ff., sinngemäss). Die Schadenersatzforderung wegen den Knie-/Beinverletzungen des Privatklägers sind nach den entsprechenden Erwägungen zum Schuldpunkt unbegründet. Zu- dem ist zumindest fraglich, ob die in der Anklage angeführten Loslöse- bzw. Ge- genbewegungen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären, den geltend gemachten Scha- den zu bewirken (Voraussetzung der adäquaten Kausalität). Hingegen ist erstellt, dass der Privatkläger aufgrund des Einsatzes des Reizstoffsprays durch den Be- schuldigten Augenverletzungen erlitten hat. Diesbezüglich ist der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Dies ist festzustellen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan-

- 23 - spruchs ist der Privatkläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 4.2. Der Privatkläger macht unter Vorbehalt des Nachklagerechts eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. September 2024 geltend. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm eine Ge- nugtuung zu bezahlen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41). Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Um- stände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betrof- fenen, dem Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 717 E. 2.2.2). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfer- tigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden (BGer 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, wo- mit ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in die physische Integrität des Pri- vatklägers zu bejahen ist. Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger auf- grund des Einsatzes des Reizstoffsprays eine leichte chemische Verbrennung bzw. Verätzung der Augen. Die dadurch erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen des Privatklägers erscheinen in Anbetracht ihrer Schwere ohne weiteres geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Der Privatkläger wurde un- vermittelt und in absolut unverhältnismässiger Weise an beiden Augen verletzt. Er

- 24 - hatte eine vorübergehende Einschränkung des Sehvermögens, musste sich in ärzt- liche Behandlung begeben und war für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig. Es ist da- von auszugehen, dass der Privatkläger erheblich in seinem Sicherheitsgefühl be- einträchtigt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht qualifiziert. Demnach erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger eine entsprechende Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.– (act. 21) kann auf den Kostenblock im Dispositiv (act. 44) verwiesen werden.

2. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den überwiegenden Teil der Anklage schuldig gesprochen. Zudem hat er das vorliegende Verfahren durch den Einsatz des Reizstoffsprays verursacht. Demnach sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO dem Beschuldigten aufzuer- legen.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurden Leistungen im Be- trag von Fr. 16'258.15 geltend gemacht (act. 39). Darin enthalten sind diverse Kür- zestaufwände, die gemäss Leitfaden amtliche Mandate der hiesigen Staatsanwalt- schaften nicht zu entschädigen sind. Zudem erscheint der Aufwand für das Plä- doyer überhöht (vgl. zum Ganzen act. 39). Sodann entfällt ein Anteil des Aufwands auf die Vertretung des Beschuldigten als Privatkläger im "Parallel-Verfahren" mit der Geschäfts-Nr. GG250180-L (betragsmässig Fr. 2'000.–, vgl. dort). Entspre- chend erscheint es angemessen, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwen- dungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit

- 25 - pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im gesamten Umfang dieser Kosten aufgrund der rechtswid- rigen und schuldhaften Verursachung des Verfahrens durch Einsatz des Reizstoff- sprays gegen den Privatkläger 3 (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).

4. Der Privatkläger 3 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 5'268.95 zu bezahlen (act. 41). Der Aufwand des Vertreters des Privatklägers fiel zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vor- wurf der Knie-/Beinverletzungen an. Entsprechend ist der Antrag des Privatklägers betreffend Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (G- 8/2024/10020177) vom 5. September 2024 bedingt ausgesprochenen

- 26 - Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren wird verzichtet. Die entsprechende Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Privatklägerin 2 (C._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Der Antrag des Privatklägers 3, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozess-/Parteientschädigung zu bezahlen, wird abge- wiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Vorverfahren Fr. 11'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 27 -

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und die Privat-  klägerschaft (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  der Privatklägerschaft 1 und 2 (je mit Gerichtsurkunde)  hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten den Vertreter de Privatklägerschaft 3 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  der Privatklägerschaft 1 und 2  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For-  mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Unt. Nr. …. 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 28 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 25. November 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.