Sachverhalt
1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 16. Juni 2024 wäh- rend einer Autofahrt zwischen B._____ und C._____ von einem gewissen D._____ eine Portion Heroin (Nettogewicht 56.5 Gramm, Reinheitsgehalt von 1.4%, 0.89 Gramm Reinsubstanz) erhalten, welche er gleichentags um circa 11.43 Uhr an der E._____-strasse 1 in … Zürich mit sich geführt habe, um sie in Zürich an einen unbekannten Abnehmer zu übergeben, wofür dieser einer Drittperson einen Betrag von Fr. 1'500.– hätte bezahlen sollen (act. 30 S. 2). 1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft stützt sich im Wesentlichen auf die objektiven Beweismittel, namentlich den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 16. Juni 2024 samt Beilagen (act. D1/1, act. D1/5/1-4), die Akten zur Spurenauswertung der sichergestellten Betäubungsmittel (act. D1/6/1-10), die Akten betreffend die Haar- probe (act. D1/7/1-5) sowie die Akten zur Durchsuchung und zu den Sicherstellun- gen (act. D1/10/1-12). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (act. D1/2, act. D1/3 und act. D1/20 sowie Prot. S. 10 f.). Gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel wurde weder etwas vorgebracht noch ergibt sich Entsprechendes
- 6 - aus den Akten. Auf die Beweismittel wird nachfolgend nur eingegangen, insofern sie entscheidrelevant sind. 1.3. Aussagen des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2024 so- wie der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 17. Juni 2024 noch von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und keine Angaben zum Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG gemacht hatte (act. D 1/2 S. 2 ff., act. D 1/3 S. 2 f.), gestand er den Vorwurf in den späteren Einvernahmen ein: So führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 aus, er sei als Taxifah- rer unterwegs gewesen. Die Drogen hätten nicht ihm gehört. Das mit dem Taxifah- ren sei nur ein Gefallen gewesen, den er einem Kollegen gemacht habe, den er unter dem Namen "F._____" kenne. Sein Job sei eigentlich auf der Baustelle. Die- ser "F._____" habe Personen gehabt, welche die Betäubungsmittel in dessen Auf- trag weiterveräussert hätten. Er habe die Drogen aber nicht von "F._____" direkt erhalten, sondern von jemandem, der für diesen arbeite. "F._____" habe es aber organisiert. Er sei der Chef. "F._____" habe ihm gesagt, er solle diesen Typen ab- holen, den er aber nicht gekannt habe. Dieser Typ habe ihm die Drogen aber nicht übergeben, sondern sie einfach im Auto gelassen, denn "F._____" habe ihn wäh- rend der Fahrt angerufen und gesagt, dieser Typ müsse wieder zurück nach Hause, da es eine neue Ladung gebe. Da er (der Beschuldigte) sowieso nach Zürich ge- fahren wäre, weil er dort wohne, habe "F._____" ihn gefragt, ob er das mitnehmen könne. "F._____" habe ihm eine SMS geschrieben mit der Adresse, wo er das hin- bringen solle. Dort würde dann jemand auf ihn zukommen und die Ware abnehmen. Er (der Beschuldigte) hätte aber kein Geld dafür bekommen. "F._____" und der andere Typ hätten ihm gesagt, dass es Fr. 1'500.– gewesen wären, die aber über das Internet bezahlt worden wären. Als Gegenleistung hätte er von "F._____" ein Geschenk erhalten. Dieser habe ihm Geld für neue Pneus geliehen. Diese Schuld wäre getilgt gewesen, wenn er diesen Gefallen erledigt hätte (act. D1/20 S. 4 ff.). In der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte diese Zugaben im Wesentlichen, wobei er wiederum betonte, dass die Drogen nicht ihm gehört hätten (Prot. S. 10 f.), was ihm indessen in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird.
- 7 - 1.4. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ist der Vorwurf des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt, ohne das auf die weiteren Be- weismittel näher eingegangen werden müsste.
2. Rechtliche Würdigung Die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG trifft zu. Hin- sichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel willentlich und wissentlich besass und an einen Dritten weiterge- ben wollte. Er handelte somit mit direktem Vorsatz.
3. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Veräusserung von 0.89 Gramm Heroin den Tatbestand des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat. Es sind zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. C. Dossier 1: Führen eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt vor, am 16. Juni 2024 ein Motorfahrzeug der Marke BMW mit Kennzeichen ZH 2 von Zürich nach B._____ und anschliessend wieder zurück nach Zürich gelenkt zu haben. Um ca. 11.43 Uhr sei er an der E._____-strasse 1 in … Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0.35 Mil- ligramm Alkohol pro Liter Atemluft gemessen worden (act. 30 S. 2 f.).
- 8 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. August 2025 den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, da der Alkoholwert seiner Ansicht nach nicht über der Limite gelegenen habe, anerkannte aber das Ergebnis der Atemalkoholprobe (act. D 1/20 F/A 13 und 50 f.). Auch in der Hauptverhandlung anerkannte er den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt (Prot. S. 11). 1.3. Fazit Der Sachverhalt ist durch das Geständnis des Beschuldigten sowie die Messung des Atemalkoholtests, der einen Wert von 0.35 Milligramm Alkohol pro Liter Atem- luft ergab, erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV trifft zu und wurde von der Verteidigung auch anerkannt (act. 39 S. 7). Hinsichtlich des subjektiven Tatbe- stands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Alkohol willentlich und wissent- lich konsumierte und dadurch zumindest in Kauf nahm, sein Fahrzeug nicht mehr sicher lenken zu können. Er handelte somit eventualvorsätzlich.
3. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Atemalkohol- konzentration von 0.35 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ob- jektiv und subjektiv erfüllt hat. Es sind zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des Führens eines Motor- fahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 9 - C. Dossier 2: Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, im Zeitraum zwi- schen 23. Mai 2024 und 13. Juni 2024 den Hund "Sky" zweimal an einer Leine, welche an einem Brustgeschirr befestigt gewesen sei, über die Balkonbrüstung der Wohnung des Beschuldigten im Hochparterre an der G._____ [Strasse] 3 in H._____ in den Garten hinuntergelassen und ihn anschliessend wieder hinaufge- zogen zu haben, damit sich der Hund habe versäubern können. Dadurch habe sich der Hund nicht ausreichend lang im Freien bewegen können und habe nicht den für eine artgerechte Haltung notwendigen Auslauf erhalten. Zudem seien dem Hund durch das Vorgehen unnötig Schmerzen zugefügt worden (act. 30 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch in der Hauptver- handlung, sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht zu haben (act. D 2/5 S. 2 ff., act. D 1/20 S. 9 ff., Prot. S. 11 ff.). 1.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das TSchG stützt sich im We- sentlichen auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2024 (act. D2/2) sowie die dazugehörige Foto- und Videodokumentation vom 13. Juni 2024 (D2/3, D2/4). Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 sowie in der Hauptverhandlung (act. D2/5, act. D1/20, sowie Prot. S. 11 ff.). Sodann wurde am 10. Oktober 2024 auch die Ehefrau des Beschuldigten polizeilich einvernommen (act. D2/6), eine parteiöffent- liche Einvernahme fand indes nie statt, weshalb diese Einvernahme für die Sach- verhaltserstellung unbeachtlich zu bleiben hat, soweit sie den Beschuldigten belas- tet. Gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel wurde weder etwas vorge-
- 10 - bracht noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten. Auf die Beweismittel wird nachfolgend nur eingegangen, insofern sie zur Sachverhaltserstellung dienen. 1.4. Aussagen des Beschuldigten
a) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024 erklärte der Beschul- digte, er habe nicht bestritten, den Hund über den Balkon hinuntergelassen zu ha- ben. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Hund dabei gegen die Mauer gestossen oder schlecht behandelt worden sei (act. D2/5 F/A 8 f.). Die Aussage, wonach er den Hund seit mehreren Wochen auf diese Weise heruntergelassen habe, sei unzutreffend. Er habe dies erst seit seiner Knieoperation getan, da er nicht habe gehen können (act. D2/5 F/A 10, 12). Die Operation habe am 23. Mai 2024 stattgefunden. Zuvor sei er mit dem Hund vier- bis fünfmal täglich für jeweils eine halbe bis eine Stunde spazieren gegangen (act. D2/5 F/A 17 f. und 20).
b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 führte der Beschuldigte aus, den Hund tatsächlich an einer Leine über den Balkon in den Gar- ten heruntergelassen zu haben. Aufgrund einer Knieoperation sei er während sechs Wochen auf Gehstöcke angewiesen gewesen und habe mit dem Hund nicht spazieren gehen können. Er sei verzweifelt gewesen und habe in der Annahme gehandelt, dem Hund etwas Gutes zu tun. Dabei betonte der Beschuldigte, der Hund habe dabei über einen Bewegungsradius von 10 Metern verfügt und die Leine sei ungefähr 5 Meter lang gewesen (act. D1/20 F/A 59-60). Gemäss seinen Anga- ben habe er dies zweimal getan und beim zweiten Mal sei die Polizei benachrichtigt worden (act. D1/20 F/A 61). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte, dass er dem Hund durch sein Verhalten möglicherweise Schmerzen und Ängste zugefügt haben könnte (act. D 1/20 F/A 59-60, 63, 67, 74).
c) Auch in der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bis- herigen Aussagen fest. Er erklärte, dass an den Tagen, an denen er den Hund über den Balkon am Brustgeschirr hinuntergelassen habe, seine Ehefrau zusätzlich mit dem Hund spazieren gegangen sei. Er hob zudem hervor, der Hund habe stets über genügend Auslauf verfügt, denn üblicherweise sei er mit ihm jeweils zwischen einer und eineinhalb Stunden spazieren gegangen und seine Ehefrau zwischen 30
- 11 - und 45 Minuten. Lediglich aufgrund seiner Operation sei es ihm damals vorüberge- hend nicht möglich gewesen, Spaziergänge zu unternehmen. Bezüglich des Hin- unterlassens bzw. Hochziehens des Hundes betonte der Beschuldigte, dieser habe keine Schmerzen gehabt, da er weder Anzeichen von Schmerzen gezeigt noch gejault habe und sich auch nicht dem Anlegen des Brustgeschirrs widersetzt habe, als er gewusst habe, dass es nach draussen auf den Balkon gehe. Der Beschul- digte betonte mehrfach, stets nur in bester Absicht gehandelt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dem Hund etwas Gutes zu tun. Er würde seinen Hund nie- mals schlecht behandeln. Hätte er Anzeichen von Schmerzen bemerkt, hätte er den Hund nicht über den Balkon hinuntergelassen (Prot. S. 11 ff.). 1.5. Aussage der Ehefrau des Beschuldigten I._____, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Oktober 2024, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum ope- riert worden sei und nicht richtig habe laufen können (act. D2/5 F/A 6). Weiter gab sie an, dass sie sich um den Hund kümmere, sobald sie nach Hause komme. Sie gehe eine halbe bis eine Stunde mit ihm draussen spazieren. Der Hund habe immer Auslauf gehabt (act. D2/5 F/A 17 und 22 ff.). 1.6. Sachliche Beweismittel In den Akten findet sich die von der Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumen- tation vom 13. Juni 2024 sowie die Videoaufzeichnung eines Vorfalls vom selben Datum (act. D2/3, act. D2/4). Auf der Videoaufnahme ist die Ehefrau des Beschul- digten (vgl. Prot. S. 12) auf dem Balkon der im Hochparterre gelegenen Wohnung zu sehen, wie sie den Hund, der sich auf dem Rasen vor dem Balkon befindet, an einer Leine hält. Der Hund springt einmal hoch und bewegt sich anschliessend hin und her, bevor er mittels der Leine wieder über den Balkon nach oben gezogen wird (act. D2/4). 1.7. Würdigung der Beweismittel Der äussere Sachverhalt – dass, der Beschuldigte den Hund im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2024 und dem 13. Juni 2024 zweimal an einer Leine, welche an einem
- 12 - Brustgeschirr befestigt war, über die Balkonbrüstung im Hochparterre in den Garten hinuntergelassen und ihn anschliessend wieder hinaufgezogen hat – ist aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt. Sodann ist festzustellen, dass die Aussa- gen des Beschuldigten konstant sind und mit den Angaben seiner Ehefrau überein- stimmen, weshalb ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum auf- grund einer Beinoperation immobil war, der Hund in dieser Zeit aber täglichen Aus- lauf von 30 bis 45 Minuten hatte, nachdem die Ehefrau von der Arbeit nach Hause gekommen war. Was die Videoaufnahme betrifft, ist darauf nicht der Beschuldigte, sondern dessen Ehefrau zu sehen, weshalb der Aufnahme nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Darauf ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Hund auf irgendeine Weise gelitten hätte. Es lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Hund bei diesem Vorhang konkrete Verletzungen erlitten hätte. Objektive tierärztliche Feststellungen zu allfälligen Verletzungen oder Schmerzen beim Hund des Be- schuldigten liegen genauso wenig vor wie andere objektive Hinweise auf körperli- che Schäden oder Verhaltensauffälligkeiten beim Hund "Sky". 1.8. Rechtliche Würdigung
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Diese Vorschriften werden im Tierschutzgesetz und der Tierschutzver- ordnung näher umschrieben.
b) Mit Bezug auf die Tierhaltung hält Art. 6 Abs. 1 TSchG fest, dass wer ein Tier hält, für angemessene Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu sorgen hat. Hinsichtlich des Haltens von Hunden bedeutet dies, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Vorliegend ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte seinen Hund zweimal zwecks Auslaufs an einer Leine auf die Wiese vor seinem Balkon herun- tergelassen hat. Die Frage, ob dies als genügender Auslauf gelten kann, da er den Hund aufgrund der erstellten eingeschränkten Mobilität nicht ausführen konnte,
- 13 - stellt sich hier jedoch gar nicht, da ebenfalls erstellt ist, dass der Hund an diesen Tagen von der Ehefrau im Freien ausgeführt wurde, mithin die gesetzlich vorge- schriebene Bewegung bekam.
c) Weiter bestimmt Art. 76 Abs. 1 TSchV, dass Hilfsmittel nicht derart verwendet werden dürfen, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Unbestritten ist, dass es sich bei einem Brustgeschirr und einer Hundeleine um Hilfsmittel im Sinnde der Verordnung handelt. Unbestritten dürfte auch sein, dass das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr keine praktikable und schon gar nicht eine dauer- hafte Methode sein darf, auch wenn dies in gewissen Ausnahmesituationen unver- meidlich erscheint, etwa wenn ein kleiner Hund auf diese Weise in die Höhe gezerrt wird, um ihn vor einem aggressiven grösseren Hund zu schützen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass beim Hochziehen und Herunterlassen mit einem Brustge- schirr das Gewicht des Hundes auf mehrere Punkte des Brustgeschirrs verteilt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt wurde – nicht erstellt werden kann, ob der Hund des Beschuldigten durch das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr Schmerzen erlitten hat und damit erst Recht nicht, ob die inkriminierte Verwendung der Hilfsmittel zu – wie in der Tierschutzverordnung vorausgesetzt –erheblichen Schmerzen führte.
d) Zusammengefasst kann rechtlich weder erstellt werden, dass der Hund des Beschuldigten über zu wenig Auslauf verfügte, noch dass das zweimalige Herun- terlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr zu erheblichen Schmerzen führte. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit bezüglich Dossier 1 des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu spre-
- 14 - chen. Bezüglich Dossier 2 ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG frei zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend reicht der abstrakte Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tages- sätzen zwischen mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. 1.2. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ist mit einer separat auszufällenden Busse zu ahnden. Bestimmt es das Ge- setz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der
- 15 - Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 47 N 16 ff.; OFK-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 6 ff.).
3. Strafart 3.1. Bis zu einer Sanktion von 180 Tagessätzen hat die Geldstrafe Vorrang. Eine Freiheitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten respektive um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine geringe finanzielle Leis- tungsfähigkeit darf für sich allein nicht dazu führen, dass auf Freiheitsstrafe anstatt Geldstrafe erkannt wird. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern ist es vielmehr möglich, eine tiefe Geldstrafe anzusetzen (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 aus (act. 37). Diese über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe rechtfertig es jedoch nicht, heute eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Es gibt auch sonst keinerlei Gründe dafür, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Insgesamt ist damit im Hinblick auf die Strafart in der vor- liegenden Konstellation auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand eine Busse auszusprechen.
- 16 -
4. Strafzumessung Vergehen 4.1. Tatkomponente Vergehen gegen das BetmG
a) Der Beschuldigte transportierte lediglich eine sehr kleine Reinsubstanzmenge von 0.89 Gramm Heroin im Auftrag eines Dritten, weshalb objektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spontan zur Fahrt entschloss. Als Motiv steht im Vordergrund, dass er dem Auf- traggeber noch einen Gefallen schuldig war. Finanzielle Gründe standen somit nicht im Vordergrund. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden somit leicht zu relativieren.
c) Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten wiegt das Tatverschulden insge- samt noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ist dem Verschulden an- gemessen. 4.2. Täterkomponente
a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
b) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentli- chen aus, er stamme ursprünglich aus Portugal und lebe seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und sei der- zeit als Schaler im Kanton Zug tätig. In Portugal habe er bis zu seinem 16. Lebens- jahr die Schule besucht und dort Ausbildungen als Schreiner und Maurer abge- schlossen. In der Schweiz lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der 19-jähri-
- 17 - gen gemeinsamen Tochter im selben Haushalt (Prot. S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.
c) Der länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2014 kommt für die Straf- zumessung nur geringe Bedeutung zu. Sie wirkt sich mithin nur sehr marginal straf- erhöhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, wobei ihm aufgrund der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des Heroins auch nicht viel anders übrig blieb. Das Geständnis wirkt sich somit nur sehr leicht strafmindernd aus.
d) Insgesamt halten sich das Geständnis und die Auswirkung der Vorstrafe un- gefähr die Waage, weshalb es bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe erweist sich somit als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angemessen.
5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Fran- ken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (DOLGE, in: BSK StGB, Art. 34 N 45 ff.). 5.2. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben kein Vermögen sowie keine Schulden und erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'400.–. Er unter- stützt seine im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter mit monatlichen Beiträgen zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich sowie seine in Portugal wohnhafte Mutter mit weiteren Fr. 400.– bis Fr. 500.– (Prot. S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dieser regelmässigen finanziellen Verpflichtungen und der gesamten wirtschaftli- chen Verhältnisse ist von einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit
- 18 - auszugehen. Der Tagessatz ist daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Strafzumessung Übertretung 6.1. Was das objektive Tatverschulden des Führens eines Motorfahrzeugs in an- getrunkenem Zustand betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die festgestellte Al- koholkonzentration beim Beschuldigten im mittleren Bereich der Strafbarkeit ge- mäss Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenz- werte im Strassenverkehr lag. Allerdings beschränkte sich sein Verhalten nicht auf eine bloss kurze Fahrt; der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug während rund zwei Stunden im öffentlichen Strassenverkehr. Dadurch wurde das abstrakte Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmende erheblich erhöht. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, was das objek- tive Verschulden leicht relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 6.3. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wirkt sich die einschlägige, aber länger zurückliegende Vorstrafe leicht straferhöhend aus, wogegen das Geständnis straf- mindern zu berücksichtigen ist, die jedoch nur in geringem Umfang, da dem Be- schuldigten kaum eine andere Möglichkeit blieb, als die Messung der Atemalkohol- konzentration anzuerkennen. 6.4. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens sowie die vorstehend erwähnten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 800.– als schuld- und tatangemes- sen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 19 -
7. Ergebnis Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erweisen sich vorliegend eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft 8.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil be- dingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). 8.2. Die Beschuldigte befand sich vom 16. Juni 2024, 11.43 Uhr, bis am 26. Juli 2024, 16.05 Uhr, in Haft (act. D1/12/1 S. 1, act. D1/12/13 S. 1, 3). Die erstandene Haft von 41 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB im Umfang von 30 Tagen auf die Geldstrafe und entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in diesem Umfang auf die Busse anzurechnen, welche damit als geleistet gilt. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine
- 20 - Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird.
3. Bei der Legalprognose fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eine über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe im Bagatellbereich aufweist (act. 37). Unter diesen Umständen und weil keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen kann insgesamt von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse des in stabilen Verhältnissen lebenden Beschuldigten ist es angemessen, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren anzusetzen. VI. Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 1.1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 (act. D1/23) beschlagnahmte Minigrip mit Heroin (Asservat- Nr. A018'796'946) und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Betäubungsmittel (La- gernummer S01106-2024) sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten.
- 21 - 1.2. Die sichergestellten Asservate – Fingernägelränder (Asservate-Nr. A018'797'916) und Haarasservate (Asservate-Nr. A018'823'477) – werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2025 (act. D1/23) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 60.– (Asservat- Nr. A018'796'935) ist ebenfalls einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft zuzusprechen (act. 39 S. 2 und S. 11). Schadenersatzansprüche wurden keine gestellt. 1.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zu. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktio- nen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). 1.3. Wie ausgeführt, befand sich der Beschuldigte während insgesamt 41 Tagen in Untersuchungshaft, wovon 38 Tage an die Geldstrafe und die Busse anzurech- nen sind. Für die übrigen drei Tage ist der Beschuldigte zu entschädigen. In Anbe- tracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hin- weisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als ange- messen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024 zuzusprechen.
- 22 -
2. Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens 2.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 6B_574/2012 E. 2.3). 2.2. Vorliegend wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dos- sier 2) freigesprochen. Bei diesem Vorwurf handelt es sich im Vergleich mit den erfolgten Schuldsprüchen um separate Sachverhalte, für die separate Untersu- chungshandlungen nötig waren, die sich indessen im Gegensatz zu den übrigen Vorwürfen auf wenige Untersuchungshandlungen bzw. Fragen stützten. Unter die- sen Umständen ist es angezeigt, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei anzufügen ist, dass nicht ersicht- lich ist, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Freisprüche im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätte. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, machte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. 44) eine Entschädigung von Fr. 9'474.45 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist somit für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 9'474.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei
- 23 - eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch 30 Tage Untersuchungshaft als erstanden gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen, gilt jedoch durch weitere 8 Tage Un- tersuchungshaft als geleistet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024, als Genugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug (Überhaft) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 60.– (Asservat- Nr. A018'796'935) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Geldbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 24 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A018'796'946) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden sichergestellten Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Betäubungsmittel – Fingernägelränder (Asservate-Nr. A018'797'916),
- Betäubungsmittel – Haarasservat (Asservate-Nr. A018'823'477).
9. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'474.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 893.75 Auslagen (IRM-Gutachten betr. Haaranalyse) Fr. 898.25 Auslagen (IRM-Gutachten betr. DNA) Auslagen (FOR-Gutachten betr. Gehaltsbestimmung Fr. 495.00 Heroin/Kokain) Fr. 810.00 Auslagen (STAPO ZH Datensicherung Mobiltelefone) Fr. 9'474.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; bezüglich 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 25 -
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht; gegen Empfangsschein), das Veterinäramt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein), und hernach als begründetes Urteil an. die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, das Veterinäramt des Kantons Zürich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich betr. Dispositivziffer 7 und 8 (Polis Geschäfts Nr. 88197608), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 26 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft zuzusprechen (act. 39 S. 2 und S. 11). Schadenersatzansprüche wurden keine gestellt.
E. 1.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zu. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktio- nen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO).
E. 1.3 Wie ausgeführt, befand sich der Beschuldigte während insgesamt 41 Tagen in Untersuchungshaft, wovon 38 Tage an die Geldstrafe und die Busse anzurech- nen sind. Für die übrigen drei Tage ist der Beschuldigte zu entschädigen. In Anbe- tracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hin- weisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als ange- messen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024 zuzusprechen.
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2. Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens
E. 1.4 Aussagen des Beschuldigten
a) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024 erklärte der Beschul- digte, er habe nicht bestritten, den Hund über den Balkon hinuntergelassen zu ha- ben. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Hund dabei gegen die Mauer gestossen oder schlecht behandelt worden sei (act. D2/5 F/A 8 f.). Die Aussage, wonach er den Hund seit mehreren Wochen auf diese Weise heruntergelassen habe, sei unzutreffend. Er habe dies erst seit seiner Knieoperation getan, da er nicht habe gehen können (act. D2/5 F/A 10, 12). Die Operation habe am 23. Mai 2024 stattgefunden. Zuvor sei er mit dem Hund vier- bis fünfmal täglich für jeweils eine halbe bis eine Stunde spazieren gegangen (act. D2/5 F/A 17 f. und 20).
b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 führte der Beschuldigte aus, den Hund tatsächlich an einer Leine über den Balkon in den Gar- ten heruntergelassen zu haben. Aufgrund einer Knieoperation sei er während sechs Wochen auf Gehstöcke angewiesen gewesen und habe mit dem Hund nicht spazieren gehen können. Er sei verzweifelt gewesen und habe in der Annahme gehandelt, dem Hund etwas Gutes zu tun. Dabei betonte der Beschuldigte, der Hund habe dabei über einen Bewegungsradius von 10 Metern verfügt und die Leine sei ungefähr 5 Meter lang gewesen (act. D1/20 F/A 59-60). Gemäss seinen Anga- ben habe er dies zweimal getan und beim zweiten Mal sei die Polizei benachrichtigt worden (act. D1/20 F/A 61). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte, dass er dem Hund durch sein Verhalten möglicherweise Schmerzen und Ängste zugefügt haben könnte (act. D 1/20 F/A 59-60, 63, 67, 74).
c) Auch in der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bis- herigen Aussagen fest. Er erklärte, dass an den Tagen, an denen er den Hund über den Balkon am Brustgeschirr hinuntergelassen habe, seine Ehefrau zusätzlich mit dem Hund spazieren gegangen sei. Er hob zudem hervor, der Hund habe stets über genügend Auslauf verfügt, denn üblicherweise sei er mit ihm jeweils zwischen einer und eineinhalb Stunden spazieren gegangen und seine Ehefrau zwischen 30
- 11 - und 45 Minuten. Lediglich aufgrund seiner Operation sei es ihm damals vorüberge- hend nicht möglich gewesen, Spaziergänge zu unternehmen. Bezüglich des Hin- unterlassens bzw. Hochziehens des Hundes betonte der Beschuldigte, dieser habe keine Schmerzen gehabt, da er weder Anzeichen von Schmerzen gezeigt noch gejault habe und sich auch nicht dem Anlegen des Brustgeschirrs widersetzt habe, als er gewusst habe, dass es nach draussen auf den Balkon gehe. Der Beschul- digte betonte mehrfach, stets nur in bester Absicht gehandelt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dem Hund etwas Gutes zu tun. Er würde seinen Hund nie- mals schlecht behandeln. Hätte er Anzeichen von Schmerzen bemerkt, hätte er den Hund nicht über den Balkon hinuntergelassen (Prot. S. 11 ff.).
E. 1.4a In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024 erklärte der Beschul- digte, er habe nicht bestritten, den Hund über den Balkon hinuntergelassen zu ha- ben. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Hund dabei gegen die Mauer gestossen oder schlecht behandelt worden sei (act. D2/5 F/A 8 f.). Die Aussage, wonach er den Hund seit mehreren Wochen auf diese Weise heruntergelassen habe, sei unzutreffend. Er habe dies erst seit seiner Knieoperation getan, da er nicht habe gehen können (act. D2/5 F/A 10, 12). Die Operation habe am 23. Mai 2024 stattgefunden. Zuvor sei er mit dem Hund vier- bis fünfmal täglich für jeweils eine halbe bis eine Stunde spazieren gegangen (act. D2/5 F/A 17 f. und 20).
E. 1.4b In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 führte der Beschuldigte aus, den Hund tatsächlich an einer Leine über den Balkon in den Gar- ten heruntergelassen zu haben. Aufgrund einer Knieoperation sei er während sechs Wochen auf Gehstöcke angewiesen gewesen und habe mit dem Hund nicht spazieren gehen können. Er sei verzweifelt gewesen und habe in der Annahme gehandelt, dem Hund etwas Gutes zu tun. Dabei betonte der Beschuldigte, der Hund habe dabei über einen Bewegungsradius von 10 Metern verfügt und die Leine sei ungefähr 5 Meter lang gewesen (act. D1/20 F/A 59-60). Gemäss seinen Anga- ben habe er dies zweimal getan und beim zweiten Mal sei die Polizei benachrichtigt worden (act. D1/20 F/A 61). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte, dass er dem Hund durch sein Verhalten möglicherweise Schmerzen und Ängste zugefügt haben könnte (act. D 1/20 F/A 59-60, 63, 67, 74).
E. 1.4c Auch in der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bis- herigen Aussagen fest. Er erklärte, dass an den Tagen, an denen er den Hund über den Balkon am Brustgeschirr hinuntergelassen habe, seine Ehefrau zusätzlich mit dem Hund spazieren gegangen sei. Er hob zudem hervor, der Hund habe stets über genügend Auslauf verfügt, denn üblicherweise sei er mit ihm jeweils zwischen einer und eineinhalb Stunden spazieren gegangen und seine Ehefrau zwischen 30
- 11 - und 45 Minuten. Lediglich aufgrund seiner Operation sei es ihm damals vorüberge- hend nicht möglich gewesen, Spaziergänge zu unternehmen. Bezüglich des Hin- unterlassens bzw. Hochziehens des Hundes betonte der Beschuldigte, dieser habe keine Schmerzen gehabt, da er weder Anzeichen von Schmerzen gezeigt noch gejault habe und sich auch nicht dem Anlegen des Brustgeschirrs widersetzt habe, als er gewusst habe, dass es nach draussen auf den Balkon gehe. Der Beschul- digte betonte mehrfach, stets nur in bester Absicht gehandelt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dem Hund etwas Gutes zu tun. Er würde seinen Hund nie- mals schlecht behandeln. Hätte er Anzeichen von Schmerzen bemerkt, hätte er den Hund nicht über den Balkon hinuntergelassen (Prot. S. 11 ff.).
E. 1.5 Aussage der Ehefrau des Beschuldigten I._____, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Oktober 2024, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum ope- riert worden sei und nicht richtig habe laufen können (act. D2/5 F/A 6). Weiter gab sie an, dass sie sich um den Hund kümmere, sobald sie nach Hause komme. Sie gehe eine halbe bis eine Stunde mit ihm draussen spazieren. Der Hund habe immer Auslauf gehabt (act. D2/5 F/A 17 und 22 ff.).
E. 1.6 Sachliche Beweismittel In den Akten findet sich die von der Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumen- tation vom 13. Juni 2024 sowie die Videoaufzeichnung eines Vorfalls vom selben Datum (act. D2/3, act. D2/4). Auf der Videoaufnahme ist die Ehefrau des Beschul- digten (vgl. Prot. S. 12) auf dem Balkon der im Hochparterre gelegenen Wohnung zu sehen, wie sie den Hund, der sich auf dem Rasen vor dem Balkon befindet, an einer Leine hält. Der Hund springt einmal hoch und bewegt sich anschliessend hin und her, bevor er mittels der Leine wieder über den Balkon nach oben gezogen wird (act. D2/4).
E. 1.7 Würdigung der Beweismittel Der äussere Sachverhalt – dass, der Beschuldigte den Hund im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2024 und dem 13. Juni 2024 zweimal an einer Leine, welche an einem
- 12 - Brustgeschirr befestigt war, über die Balkonbrüstung im Hochparterre in den Garten hinuntergelassen und ihn anschliessend wieder hinaufgezogen hat – ist aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt. Sodann ist festzustellen, dass die Aussa- gen des Beschuldigten konstant sind und mit den Angaben seiner Ehefrau überein- stimmen, weshalb ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum auf- grund einer Beinoperation immobil war, der Hund in dieser Zeit aber täglichen Aus- lauf von 30 bis 45 Minuten hatte, nachdem die Ehefrau von der Arbeit nach Hause gekommen war. Was die Videoaufnahme betrifft, ist darauf nicht der Beschuldigte, sondern dessen Ehefrau zu sehen, weshalb der Aufnahme nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Darauf ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Hund auf irgendeine Weise gelitten hätte. Es lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Hund bei diesem Vorhang konkrete Verletzungen erlitten hätte. Objektive tierärztliche Feststellungen zu allfälligen Verletzungen oder Schmerzen beim Hund des Be- schuldigten liegen genauso wenig vor wie andere objektive Hinweise auf körperli- che Schäden oder Verhaltensauffälligkeiten beim Hund "Sky".
E. 1.8 Rechtliche Würdigung
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Diese Vorschriften werden im Tierschutzgesetz und der Tierschutzver- ordnung näher umschrieben.
b) Mit Bezug auf die Tierhaltung hält Art. 6 Abs. 1 TSchG fest, dass wer ein Tier hält, für angemessene Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu sorgen hat. Hinsichtlich des Haltens von Hunden bedeutet dies, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Vorliegend ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte seinen Hund zweimal zwecks Auslaufs an einer Leine auf die Wiese vor seinem Balkon herun- tergelassen hat. Die Frage, ob dies als genügender Auslauf gelten kann, da er den Hund aufgrund der erstellten eingeschränkten Mobilität nicht ausführen konnte,
- 13 - stellt sich hier jedoch gar nicht, da ebenfalls erstellt ist, dass der Hund an diesen Tagen von der Ehefrau im Freien ausgeführt wurde, mithin die gesetzlich vorge- schriebene Bewegung bekam.
c) Weiter bestimmt Art. 76 Abs. 1 TSchV, dass Hilfsmittel nicht derart verwendet werden dürfen, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Unbestritten ist, dass es sich bei einem Brustgeschirr und einer Hundeleine um Hilfsmittel im Sinnde der Verordnung handelt. Unbestritten dürfte auch sein, dass das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr keine praktikable und schon gar nicht eine dauer- hafte Methode sein darf, auch wenn dies in gewissen Ausnahmesituationen unver- meidlich erscheint, etwa wenn ein kleiner Hund auf diese Weise in die Höhe gezerrt wird, um ihn vor einem aggressiven grösseren Hund zu schützen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass beim Hochziehen und Herunterlassen mit einem Brustge- schirr das Gewicht des Hundes auf mehrere Punkte des Brustgeschirrs verteilt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt wurde – nicht erstellt werden kann, ob der Hund des Beschuldigten durch das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr Schmerzen erlitten hat und damit erst Recht nicht, ob die inkriminierte Verwendung der Hilfsmittel zu – wie in der Tierschutzverordnung vorausgesetzt –erheblichen Schmerzen führte.
d) Zusammengefasst kann rechtlich weder erstellt werden, dass der Hund des Beschuldigten über zu wenig Auslauf verfügte, noch dass das zweimalige Herun- terlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr zu erheblichen Schmerzen führte. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit bezüglich Dossier 1 des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu spre-
- 14 - chen. Bezüglich Dossier 2 ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG frei zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen
E. 1.8a Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Diese Vorschriften werden im Tierschutzgesetz und der Tierschutzver- ordnung näher umschrieben.
E. 1.8b Mit Bezug auf die Tierhaltung hält Art. 6 Abs. 1 TSchG fest, dass wer ein Tier hält, für angemessene Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu sorgen hat. Hinsichtlich des Haltens von Hunden bedeutet dies, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Vorliegend ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte seinen Hund zweimal zwecks Auslaufs an einer Leine auf die Wiese vor seinem Balkon herun- tergelassen hat. Die Frage, ob dies als genügender Auslauf gelten kann, da er den Hund aufgrund der erstellten eingeschränkten Mobilität nicht ausführen konnte,
- 13 - stellt sich hier jedoch gar nicht, da ebenfalls erstellt ist, dass der Hund an diesen Tagen von der Ehefrau im Freien ausgeführt wurde, mithin die gesetzlich vorge- schriebene Bewegung bekam.
E. 1.8c Weiter bestimmt Art. 76 Abs. 1 TSchV, dass Hilfsmittel nicht derart verwendet werden dürfen, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Unbestritten ist, dass es sich bei einem Brustgeschirr und einer Hundeleine um Hilfsmittel im Sinnde der Verordnung handelt. Unbestritten dürfte auch sein, dass das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr keine praktikable und schon gar nicht eine dauer- hafte Methode sein darf, auch wenn dies in gewissen Ausnahmesituationen unver- meidlich erscheint, etwa wenn ein kleiner Hund auf diese Weise in die Höhe gezerrt wird, um ihn vor einem aggressiven grösseren Hund zu schützen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass beim Hochziehen und Herunterlassen mit einem Brustge- schirr das Gewicht des Hundes auf mehrere Punkte des Brustgeschirrs verteilt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt wurde – nicht erstellt werden kann, ob der Hund des Beschuldigten durch das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr Schmerzen erlitten hat und damit erst Recht nicht, ob die inkriminierte Verwendung der Hilfsmittel zu – wie in der Tierschutzverordnung vorausgesetzt –erheblichen Schmerzen führte.
E. 1.8d Zusammengefasst kann rechtlich weder erstellt werden, dass der Hund des Beschuldigten über zu wenig Auslauf verfügte, noch dass das zweimalige Herun- terlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr zu erheblichen Schmerzen führte. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit bezüglich Dossier 1 des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu spre-
- 14 - chen. Bezüglich Dossier 2 ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG frei zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen
E. 2 Rechtliche Würdigung Die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG trifft zu. Hin- sichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel willentlich und wissentlich besass und an einen Dritten weiterge- ben wollte. Er handelte somit mit direktem Vorsatz.
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 6B_574/2012 E. 2.3).
E. 2.2 Vorliegend wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dos- sier 2) freigesprochen. Bei diesem Vorwurf handelt es sich im Vergleich mit den erfolgten Schuldsprüchen um separate Sachverhalte, für die separate Untersu- chungshandlungen nötig waren, die sich indessen im Gegensatz zu den übrigen Vorwürfen auf wenige Untersuchungshandlungen bzw. Fragen stützten. Unter die- sen Umständen ist es angezeigt, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei anzufügen ist, dass nicht ersicht- lich ist, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Freisprüche im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätte.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, machte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. 44) eine Entschädigung von Fr. 9'474.45 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist somit für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 9'474.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei
- 23 - eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch 30 Tage Untersuchungshaft als erstanden gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen, gilt jedoch durch weitere 8 Tage Un- tersuchungshaft als geleistet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024, als Genugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug (Überhaft) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 60.– (Asservat- Nr. A018'796'935) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Geldbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 24 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A018'796'946) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
E. 3 Strafart
E. 3.1 Bis zu einer Sanktion von 180 Tagessätzen hat die Geldstrafe Vorrang. Eine Freiheitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten respektive um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine geringe finanzielle Leis- tungsfähigkeit darf für sich allein nicht dazu führen, dass auf Freiheitsstrafe anstatt Geldstrafe erkannt wird. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern ist es vielmehr möglich, eine tiefe Geldstrafe anzusetzen (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3).
E. 3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 aus (act. 37). Diese über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe rechtfertig es jedoch nicht, heute eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Es gibt auch sonst keinerlei Gründe dafür, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Insgesamt ist damit im Hinblick auf die Strafart in der vor- liegenden Konstellation auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand eine Busse auszusprechen.
- 16 -
E. 4 Strafzumessung Vergehen
E. 4.1 Tatkomponente Vergehen gegen das BetmG
a) Der Beschuldigte transportierte lediglich eine sehr kleine Reinsubstanzmenge von 0.89 Gramm Heroin im Auftrag eines Dritten, weshalb objektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spontan zur Fahrt entschloss. Als Motiv steht im Vordergrund, dass er dem Auf- traggeber noch einen Gefallen schuldig war. Finanzielle Gründe standen somit nicht im Vordergrund. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden somit leicht zu relativieren.
c) Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten wiegt das Tatverschulden insge- samt noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ist dem Verschulden an- gemessen.
E. 4.1a Der Beschuldigte transportierte lediglich eine sehr kleine Reinsubstanzmenge von 0.89 Gramm Heroin im Auftrag eines Dritten, weshalb objektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
E. 4.1b In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spontan zur Fahrt entschloss. Als Motiv steht im Vordergrund, dass er dem Auf- traggeber noch einen Gefallen schuldig war. Finanzielle Gründe standen somit nicht im Vordergrund. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden somit leicht zu relativieren.
E. 4.1c Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten wiegt das Tatverschulden insge- samt noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ist dem Verschulden an- gemessen.
E. 4.2 Täterkomponente
a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
b) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentli- chen aus, er stamme ursprünglich aus Portugal und lebe seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und sei der- zeit als Schaler im Kanton Zug tätig. In Portugal habe er bis zu seinem 16. Lebens- jahr die Schule besucht und dort Ausbildungen als Schreiner und Maurer abge- schlossen. In der Schweiz lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der 19-jähri-
- 17 - gen gemeinsamen Tochter im selben Haushalt (Prot. S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.
c) Der länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2014 kommt für die Straf- zumessung nur geringe Bedeutung zu. Sie wirkt sich mithin nur sehr marginal straf- erhöhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, wobei ihm aufgrund der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des Heroins auch nicht viel anders übrig blieb. Das Geständnis wirkt sich somit nur sehr leicht strafmindernd aus.
d) Insgesamt halten sich das Geständnis und die Auswirkung der Vorstrafe un- gefähr die Waage, weshalb es bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe erweist sich somit als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angemessen.
E. 4.2a Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 4.2b Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentli- chen aus, er stamme ursprünglich aus Portugal und lebe seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und sei der- zeit als Schaler im Kanton Zug tätig. In Portugal habe er bis zu seinem 16. Lebens- jahr die Schule besucht und dort Ausbildungen als Schreiner und Maurer abge- schlossen. In der Schweiz lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der 19-jähri-
- 17 - gen gemeinsamen Tochter im selben Haushalt (Prot. S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.
E. 4.2c Der länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2014 kommt für die Straf- zumessung nur geringe Bedeutung zu. Sie wirkt sich mithin nur sehr marginal straf- erhöhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, wobei ihm aufgrund der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des Heroins auch nicht viel anders übrig blieb. Das Geständnis wirkt sich somit nur sehr leicht strafmindernd aus.
E. 4.2d Insgesamt halten sich das Geständnis und die Auswirkung der Vorstrafe un- gefähr die Waage, weshalb es bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe erweist sich somit als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angemessen.
E. 5 Höhe des Tagessatzes
E. 5.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Fran- ken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (DOLGE, in: BSK StGB, Art. 34 N 45 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben kein Vermögen sowie keine Schulden und erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'400.–. Er unter- stützt seine im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter mit monatlichen Beiträgen zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich sowie seine in Portugal wohnhafte Mutter mit weiteren Fr. 400.– bis Fr. 500.– (Prot. S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dieser regelmässigen finanziellen Verpflichtungen und der gesamten wirtschaftli- chen Verhältnisse ist von einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit
- 18 - auszugehen. Der Tagessatz ist daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 6 Strafzumessung Übertretung
E. 6.1 Was das objektive Tatverschulden des Führens eines Motorfahrzeugs in an- getrunkenem Zustand betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die festgestellte Al- koholkonzentration beim Beschuldigten im mittleren Bereich der Strafbarkeit ge- mäss Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenz- werte im Strassenverkehr lag. Allerdings beschränkte sich sein Verhalten nicht auf eine bloss kurze Fahrt; der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug während rund zwei Stunden im öffentlichen Strassenverkehr. Dadurch wurde das abstrakte Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmende erheblich erhöht.
E. 6.2 In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, was das objek- tive Verschulden leicht relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen.
E. 6.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten wirkt sich die einschlägige, aber länger zurückliegende Vorstrafe leicht straferhöhend aus, wogegen das Geständnis straf- mindern zu berücksichtigen ist, die jedoch nur in geringem Umfang, da dem Be- schuldigten kaum eine andere Möglichkeit blieb, als die Messung der Atemalkohol- konzentration anzuerkennen.
E. 6.4 Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens sowie die vorstehend erwähnten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 800.– als schuld- und tatangemes- sen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 19 -
E. 7 Ergebnis Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erweisen sich vorliegend eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.
E. 8 Die folgenden sichergestellten Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Betäubungsmittel – Fingernägelränder (Asservate-Nr. A018'797'916),
- Betäubungsmittel – Haarasservat (Asservate-Nr. A018'823'477).
E. 8.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil be- dingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125).
E. 8.2 Die Beschuldigte befand sich vom 16. Juni 2024, 11.43 Uhr, bis am 26. Juli 2024, 16.05 Uhr, in Haft (act. D1/12/1 S. 1, act. D1/12/13 S. 1, 3). Die erstandene Haft von 41 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB im Umfang von 30 Tagen auf die Geldstrafe und entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in diesem Umfang auf die Busse anzurechnen, welche damit als geleistet gilt. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine
- 20 - Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird.
3. Bei der Legalprognose fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eine über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe im Bagatellbereich aufweist (act. 37). Unter diesen Umständen und weil keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen kann insgesamt von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse des in stabilen Verhältnissen lebenden Beschuldigten ist es angemessen, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren anzusetzen. VI. Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
E. 9 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'474.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 893.75 Auslagen (IRM-Gutachten betr. Haaranalyse) Fr. 898.25 Auslagen (IRM-Gutachten betr. DNA) Auslagen (FOR-Gutachten betr. Gehaltsbestimmung Fr. 495.00 Heroin/Kokain) Fr. 810.00 Auslagen (STAPO ZH Datensicherung Mobiltelefone) Fr. 9'474.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; bezüglich 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 25 -
E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht; gegen Empfangsschein), das Veterinäramt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein), und hernach als begründetes Urteil an. die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, das Veterinäramt des Kantons Zürich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich betr. Dispositivziffer 7 und 8 (Polis Geschäfts Nr. 88197608), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 26 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250178-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw Y. van der Stroom Urteil vom 20. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch amtlicher Verteidiger Dr. iur. HSG X._____ betreffend Vergehen gegen das BetmG etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2025 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidiger RA Dr. iur. HSG X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 30 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entspre- chend CHF 4'200.–) sowie einer Busse von CHF 1'000.– ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse ♦ Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12.09.2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 60.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskoste ♦ Entscheid über die einzig als Beweismittel Sicherstellungen, Asservate, Spu- ren und Spurenträger ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'450.50)"
- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 39 S. 2) "1. Der Angeklagte sei für den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen schuldig zu sprechen;
2. Der Angeklagte sei für den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 800.00 schuldig zu sprechen;
3. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen;
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men;
5. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'600.00 für die Überhaft von 18 Tagen auszurichten;
6. Das Verfahrensprotokoll und die Tonbandaufnahme seien in vollem Umfang zu den Verfahrensakten zu nehmen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) vom 12. September 2025 ging am 18. September 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 30). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurden die Par- teien zur Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2026 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 33/1). Zur Hauptver- handlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ (Prot. S. 5). Nach ordnungsgemässer Durch- führung der Hauptverhandlung sowie erfolgter Beratung wurde das Urteil den an- wesenden Parteien gleichentags mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 16 ff.) und hernach dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Veterinäramt des Kantons Zürich schriftlich im Dispositiv ausge- händigt bzw. zugestellt (act. 40, act. 42/1-2). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Ganz allgemein ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sach- verhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen
- 5 - werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch hinge- gen nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Er- kenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbe- dürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 127 I 38 E. 2a; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 58 ff. und N 82 ff.). B. Dossier 1: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 16. Juni 2024 wäh- rend einer Autofahrt zwischen B._____ und C._____ von einem gewissen D._____ eine Portion Heroin (Nettogewicht 56.5 Gramm, Reinheitsgehalt von 1.4%, 0.89 Gramm Reinsubstanz) erhalten, welche er gleichentags um circa 11.43 Uhr an der E._____-strasse 1 in … Zürich mit sich geführt habe, um sie in Zürich an einen unbekannten Abnehmer zu übergeben, wofür dieser einer Drittperson einen Betrag von Fr. 1'500.– hätte bezahlen sollen (act. 30 S. 2). 1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft stützt sich im Wesentlichen auf die objektiven Beweismittel, namentlich den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 16. Juni 2024 samt Beilagen (act. D1/1, act. D1/5/1-4), die Akten zur Spurenauswertung der sichergestellten Betäubungsmittel (act. D1/6/1-10), die Akten betreffend die Haar- probe (act. D1/7/1-5) sowie die Akten zur Durchsuchung und zu den Sicherstellun- gen (act. D1/10/1-12). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (act. D1/2, act. D1/3 und act. D1/20 sowie Prot. S. 10 f.). Gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel wurde weder etwas vorgebracht noch ergibt sich Entsprechendes
- 6 - aus den Akten. Auf die Beweismittel wird nachfolgend nur eingegangen, insofern sie entscheidrelevant sind. 1.3. Aussagen des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2024 so- wie der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 17. Juni 2024 noch von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und keine Angaben zum Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG gemacht hatte (act. D 1/2 S. 2 ff., act. D 1/3 S. 2 f.), gestand er den Vorwurf in den späteren Einvernahmen ein: So führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 aus, er sei als Taxifah- rer unterwegs gewesen. Die Drogen hätten nicht ihm gehört. Das mit dem Taxifah- ren sei nur ein Gefallen gewesen, den er einem Kollegen gemacht habe, den er unter dem Namen "F._____" kenne. Sein Job sei eigentlich auf der Baustelle. Die- ser "F._____" habe Personen gehabt, welche die Betäubungsmittel in dessen Auf- trag weiterveräussert hätten. Er habe die Drogen aber nicht von "F._____" direkt erhalten, sondern von jemandem, der für diesen arbeite. "F._____" habe es aber organisiert. Er sei der Chef. "F._____" habe ihm gesagt, er solle diesen Typen ab- holen, den er aber nicht gekannt habe. Dieser Typ habe ihm die Drogen aber nicht übergeben, sondern sie einfach im Auto gelassen, denn "F._____" habe ihn wäh- rend der Fahrt angerufen und gesagt, dieser Typ müsse wieder zurück nach Hause, da es eine neue Ladung gebe. Da er (der Beschuldigte) sowieso nach Zürich ge- fahren wäre, weil er dort wohne, habe "F._____" ihn gefragt, ob er das mitnehmen könne. "F._____" habe ihm eine SMS geschrieben mit der Adresse, wo er das hin- bringen solle. Dort würde dann jemand auf ihn zukommen und die Ware abnehmen. Er (der Beschuldigte) hätte aber kein Geld dafür bekommen. "F._____" und der andere Typ hätten ihm gesagt, dass es Fr. 1'500.– gewesen wären, die aber über das Internet bezahlt worden wären. Als Gegenleistung hätte er von "F._____" ein Geschenk erhalten. Dieser habe ihm Geld für neue Pneus geliehen. Diese Schuld wäre getilgt gewesen, wenn er diesen Gefallen erledigt hätte (act. D1/20 S. 4 ff.). In der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte diese Zugaben im Wesentlichen, wobei er wiederum betonte, dass die Drogen nicht ihm gehört hätten (Prot. S. 10 f.), was ihm indessen in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird.
- 7 - 1.4. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ist der Vorwurf des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt, ohne das auf die weiteren Be- weismittel näher eingegangen werden müsste.
2. Rechtliche Würdigung Die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG trifft zu. Hin- sichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel willentlich und wissentlich besass und an einen Dritten weiterge- ben wollte. Er handelte somit mit direktem Vorsatz.
3. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Veräusserung von 0.89 Gramm Heroin den Tatbestand des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG objektiv und subjektiv erfüllt hat. Es sind zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. C. Dossier 1: Führen eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt vor, am 16. Juni 2024 ein Motorfahrzeug der Marke BMW mit Kennzeichen ZH 2 von Zürich nach B._____ und anschliessend wieder zurück nach Zürich gelenkt zu haben. Um ca. 11.43 Uhr sei er an der E._____-strasse 1 in … Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0.35 Mil- ligramm Alkohol pro Liter Atemluft gemessen worden (act. 30 S. 2 f.).
- 8 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. August 2025 den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, da der Alkoholwert seiner Ansicht nach nicht über der Limite gelegenen habe, anerkannte aber das Ergebnis der Atemalkoholprobe (act. D 1/20 F/A 13 und 50 f.). Auch in der Hauptverhandlung anerkannte er den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt (Prot. S. 11). 1.3. Fazit Der Sachverhalt ist durch das Geständnis des Beschuldigten sowie die Messung des Atemalkoholtests, der einen Wert von 0.35 Milligramm Alkohol pro Liter Atem- luft ergab, erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV trifft zu und wurde von der Verteidigung auch anerkannt (act. 39 S. 7). Hinsichtlich des subjektiven Tatbe- stands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Alkohol willentlich und wissent- lich konsumierte und dadurch zumindest in Kauf nahm, sein Fahrzeug nicht mehr sicher lenken zu können. Er handelte somit eventualvorsätzlich.
3. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Atemalkohol- konzentration von 0.35 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ob- jektiv und subjektiv erfüllt hat. Es sind zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des Führens eines Motor- fahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 9 - C. Dossier 2: Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, im Zeitraum zwi- schen 23. Mai 2024 und 13. Juni 2024 den Hund "Sky" zweimal an einer Leine, welche an einem Brustgeschirr befestigt gewesen sei, über die Balkonbrüstung der Wohnung des Beschuldigten im Hochparterre an der G._____ [Strasse] 3 in H._____ in den Garten hinuntergelassen und ihn anschliessend wieder hinaufge- zogen zu haben, damit sich der Hund habe versäubern können. Dadurch habe sich der Hund nicht ausreichend lang im Freien bewegen können und habe nicht den für eine artgerechte Haltung notwendigen Auslauf erhalten. Zudem seien dem Hund durch das Vorgehen unnötig Schmerzen zugefügt worden (act. 30 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch in der Hauptver- handlung, sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht zu haben (act. D 2/5 S. 2 ff., act. D 1/20 S. 9 ff., Prot. S. 11 ff.). 1.3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das TSchG stützt sich im We- sentlichen auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2024 (act. D2/2) sowie die dazugehörige Foto- und Videodokumentation vom 13. Juni 2024 (D2/3, D2/4). Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 sowie in der Hauptverhandlung (act. D2/5, act. D1/20, sowie Prot. S. 11 ff.). Sodann wurde am 10. Oktober 2024 auch die Ehefrau des Beschuldigten polizeilich einvernommen (act. D2/6), eine parteiöffent- liche Einvernahme fand indes nie statt, weshalb diese Einvernahme für die Sach- verhaltserstellung unbeachtlich zu bleiben hat, soweit sie den Beschuldigten belas- tet. Gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel wurde weder etwas vorge-
- 10 - bracht noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten. Auf die Beweismittel wird nachfolgend nur eingegangen, insofern sie zur Sachverhaltserstellung dienen. 1.4. Aussagen des Beschuldigten
a) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2024 erklärte der Beschul- digte, er habe nicht bestritten, den Hund über den Balkon hinuntergelassen zu ha- ben. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Hund dabei gegen die Mauer gestossen oder schlecht behandelt worden sei (act. D2/5 F/A 8 f.). Die Aussage, wonach er den Hund seit mehreren Wochen auf diese Weise heruntergelassen habe, sei unzutreffend. Er habe dies erst seit seiner Knieoperation getan, da er nicht habe gehen können (act. D2/5 F/A 10, 12). Die Operation habe am 23. Mai 2024 stattgefunden. Zuvor sei er mit dem Hund vier- bis fünfmal täglich für jeweils eine halbe bis eine Stunde spazieren gegangen (act. D2/5 F/A 17 f. und 20).
b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2025 führte der Beschuldigte aus, den Hund tatsächlich an einer Leine über den Balkon in den Gar- ten heruntergelassen zu haben. Aufgrund einer Knieoperation sei er während sechs Wochen auf Gehstöcke angewiesen gewesen und habe mit dem Hund nicht spazieren gehen können. Er sei verzweifelt gewesen und habe in der Annahme gehandelt, dem Hund etwas Gutes zu tun. Dabei betonte der Beschuldigte, der Hund habe dabei über einen Bewegungsradius von 10 Metern verfügt und die Leine sei ungefähr 5 Meter lang gewesen (act. D1/20 F/A 59-60). Gemäss seinen Anga- ben habe er dies zweimal getan und beim zweiten Mal sei die Polizei benachrichtigt worden (act. D1/20 F/A 61). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte, dass er dem Hund durch sein Verhalten möglicherweise Schmerzen und Ängste zugefügt haben könnte (act. D 1/20 F/A 59-60, 63, 67, 74).
c) Auch in der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bis- herigen Aussagen fest. Er erklärte, dass an den Tagen, an denen er den Hund über den Balkon am Brustgeschirr hinuntergelassen habe, seine Ehefrau zusätzlich mit dem Hund spazieren gegangen sei. Er hob zudem hervor, der Hund habe stets über genügend Auslauf verfügt, denn üblicherweise sei er mit ihm jeweils zwischen einer und eineinhalb Stunden spazieren gegangen und seine Ehefrau zwischen 30
- 11 - und 45 Minuten. Lediglich aufgrund seiner Operation sei es ihm damals vorüberge- hend nicht möglich gewesen, Spaziergänge zu unternehmen. Bezüglich des Hin- unterlassens bzw. Hochziehens des Hundes betonte der Beschuldigte, dieser habe keine Schmerzen gehabt, da er weder Anzeichen von Schmerzen gezeigt noch gejault habe und sich auch nicht dem Anlegen des Brustgeschirrs widersetzt habe, als er gewusst habe, dass es nach draussen auf den Balkon gehe. Der Beschul- digte betonte mehrfach, stets nur in bester Absicht gehandelt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dem Hund etwas Gutes zu tun. Er würde seinen Hund nie- mals schlecht behandeln. Hätte er Anzeichen von Schmerzen bemerkt, hätte er den Hund nicht über den Balkon hinuntergelassen (Prot. S. 11 ff.). 1.5. Aussage der Ehefrau des Beschuldigten I._____, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Oktober 2024, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum ope- riert worden sei und nicht richtig habe laufen können (act. D2/5 F/A 6). Weiter gab sie an, dass sie sich um den Hund kümmere, sobald sie nach Hause komme. Sie gehe eine halbe bis eine Stunde mit ihm draussen spazieren. Der Hund habe immer Auslauf gehabt (act. D2/5 F/A 17 und 22 ff.). 1.6. Sachliche Beweismittel In den Akten findet sich die von der Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumen- tation vom 13. Juni 2024 sowie die Videoaufzeichnung eines Vorfalls vom selben Datum (act. D2/3, act. D2/4). Auf der Videoaufnahme ist die Ehefrau des Beschul- digten (vgl. Prot. S. 12) auf dem Balkon der im Hochparterre gelegenen Wohnung zu sehen, wie sie den Hund, der sich auf dem Rasen vor dem Balkon befindet, an einer Leine hält. Der Hund springt einmal hoch und bewegt sich anschliessend hin und her, bevor er mittels der Leine wieder über den Balkon nach oben gezogen wird (act. D2/4). 1.7. Würdigung der Beweismittel Der äussere Sachverhalt – dass, der Beschuldigte den Hund im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2024 und dem 13. Juni 2024 zweimal an einer Leine, welche an einem
- 12 - Brustgeschirr befestigt war, über die Balkonbrüstung im Hochparterre in den Garten hinuntergelassen und ihn anschliessend wieder hinaufgezogen hat – ist aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt. Sodann ist festzustellen, dass die Aussa- gen des Beschuldigten konstant sind und mit den Angaben seiner Ehefrau überein- stimmen, weshalb ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum auf- grund einer Beinoperation immobil war, der Hund in dieser Zeit aber täglichen Aus- lauf von 30 bis 45 Minuten hatte, nachdem die Ehefrau von der Arbeit nach Hause gekommen war. Was die Videoaufnahme betrifft, ist darauf nicht der Beschuldigte, sondern dessen Ehefrau zu sehen, weshalb der Aufnahme nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Darauf ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Hund auf irgendeine Weise gelitten hätte. Es lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Hund bei diesem Vorhang konkrete Verletzungen erlitten hätte. Objektive tierärztliche Feststellungen zu allfälligen Verletzungen oder Schmerzen beim Hund des Be- schuldigten liegen genauso wenig vor wie andere objektive Hinweise auf körperli- che Schäden oder Verhaltensauffälligkeiten beim Hund "Sky". 1.8. Rechtliche Würdigung
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Diese Vorschriften werden im Tierschutzgesetz und der Tierschutzver- ordnung näher umschrieben.
b) Mit Bezug auf die Tierhaltung hält Art. 6 Abs. 1 TSchG fest, dass wer ein Tier hält, für angemessene Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu sorgen hat. Hinsichtlich des Haltens von Hunden bedeutet dies, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Vorliegend ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte seinen Hund zweimal zwecks Auslaufs an einer Leine auf die Wiese vor seinem Balkon herun- tergelassen hat. Die Frage, ob dies als genügender Auslauf gelten kann, da er den Hund aufgrund der erstellten eingeschränkten Mobilität nicht ausführen konnte,
- 13 - stellt sich hier jedoch gar nicht, da ebenfalls erstellt ist, dass der Hund an diesen Tagen von der Ehefrau im Freien ausgeführt wurde, mithin die gesetzlich vorge- schriebene Bewegung bekam.
c) Weiter bestimmt Art. 76 Abs. 1 TSchV, dass Hilfsmittel nicht derart verwendet werden dürfen, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Unbestritten ist, dass es sich bei einem Brustgeschirr und einer Hundeleine um Hilfsmittel im Sinnde der Verordnung handelt. Unbestritten dürfte auch sein, dass das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr keine praktikable und schon gar nicht eine dauer- hafte Methode sein darf, auch wenn dies in gewissen Ausnahmesituationen unver- meidlich erscheint, etwa wenn ein kleiner Hund auf diese Weise in die Höhe gezerrt wird, um ihn vor einem aggressiven grösseren Hund zu schützen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass beim Hochziehen und Herunterlassen mit einem Brustge- schirr das Gewicht des Hundes auf mehrere Punkte des Brustgeschirrs verteilt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass – wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt wurde – nicht erstellt werden kann, ob der Hund des Beschuldigten durch das Herunterlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr Schmerzen erlitten hat und damit erst Recht nicht, ob die inkriminierte Verwendung der Hilfsmittel zu – wie in der Tierschutzverordnung vorausgesetzt –erheblichen Schmerzen führte.
d) Zusammengefasst kann rechtlich weder erstellt werden, dass der Hund des Beschuldigten über zu wenig Auslauf verfügte, noch dass das zweimalige Herun- terlassen und Heraufziehen am Brustgeschirr zu erheblichen Schmerzen führte. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit bezüglich Dossier 1 des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu spre-
- 14 - chen. Bezüglich Dossier 2 ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG frei zu sprechen. III. Strafe
1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend reicht der abstrakte Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tages- sätzen zwischen mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. 1.2. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ist mit einer separat auszufällenden Busse zu ahnden. Bestimmt es das Ge- setz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der
- 15 - Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 47 N 16 ff.; OFK-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 6 ff.).
3. Strafart 3.1. Bis zu einer Sanktion von 180 Tagessätzen hat die Geldstrafe Vorrang. Eine Freiheitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten respektive um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine geringe finanzielle Leis- tungsfähigkeit darf für sich allein nicht dazu führen, dass auf Freiheitsstrafe anstatt Geldstrafe erkannt wird. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern ist es vielmehr möglich, eine tiefe Geldstrafe anzusetzen (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 aus (act. 37). Diese über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe rechtfertig es jedoch nicht, heute eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Es gibt auch sonst keinerlei Gründe dafür, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Insgesamt ist damit im Hinblick auf die Strafart in der vor- liegenden Konstellation auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand eine Busse auszusprechen.
- 16 -
4. Strafzumessung Vergehen 4.1. Tatkomponente Vergehen gegen das BetmG
a) Der Beschuldigte transportierte lediglich eine sehr kleine Reinsubstanzmenge von 0.89 Gramm Heroin im Auftrag eines Dritten, weshalb objektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spontan zur Fahrt entschloss. Als Motiv steht im Vordergrund, dass er dem Auf- traggeber noch einen Gefallen schuldig war. Finanzielle Gründe standen somit nicht im Vordergrund. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden somit leicht zu relativieren.
c) Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten wiegt das Tatverschulden insge- samt noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ist dem Verschulden an- gemessen. 4.2. Täterkomponente
a) Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
b) Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentli- chen aus, er stamme ursprünglich aus Portugal und lebe seit dem Jahr 2004 in der Schweiz. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und sei der- zeit als Schaler im Kanton Zug tätig. In Portugal habe er bis zu seinem 16. Lebens- jahr die Schule besucht und dort Ausbildungen als Schreiner und Maurer abge- schlossen. In der Schweiz lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der 19-jähri-
- 17 - gen gemeinsamen Tochter im selben Haushalt (Prot. S. 6 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.
c) Der länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2014 kommt für die Straf- zumessung nur geringe Bedeutung zu. Sie wirkt sich mithin nur sehr marginal straf- erhöhend aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, wobei ihm aufgrund der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des Heroins auch nicht viel anders übrig blieb. Das Geständnis wirkt sich somit nur sehr leicht strafmindernd aus.
d) Insgesamt halten sich das Geständnis und die Auswirkung der Vorstrafe un- gefähr die Waage, weshalb es bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe erweist sich somit als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angemessen.
5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Fran- ken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (DOLGE, in: BSK StGB, Art. 34 N 45 ff.). 5.2. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben kein Vermögen sowie keine Schulden und erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'400.–. Er unter- stützt seine im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter mit monatlichen Beiträgen zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich sowie seine in Portugal wohnhafte Mutter mit weiteren Fr. 400.– bis Fr. 500.– (Prot. S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dieser regelmässigen finanziellen Verpflichtungen und der gesamten wirtschaftli- chen Verhältnisse ist von einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit
- 18 - auszugehen. Der Tagessatz ist daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Strafzumessung Übertretung 6.1. Was das objektive Tatverschulden des Führens eines Motorfahrzeugs in an- getrunkenem Zustand betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die festgestellte Al- koholkonzentration beim Beschuldigten im mittleren Bereich der Strafbarkeit ge- mäss Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenz- werte im Strassenverkehr lag. Allerdings beschränkte sich sein Verhalten nicht auf eine bloss kurze Fahrt; der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug während rund zwei Stunden im öffentlichen Strassenverkehr. Dadurch wurde das abstrakte Gefähr- dungspotential für andere Verkehrsteilnehmende erheblich erhöht. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, was das objek- tive Verschulden leicht relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 6.3. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wirkt sich die einschlägige, aber länger zurückliegende Vorstrafe leicht straferhöhend aus, wogegen das Geständnis straf- mindern zu berücksichtigen ist, die jedoch nur in geringem Umfang, da dem Be- schuldigten kaum eine andere Möglichkeit blieb, als die Messung der Atemalkohol- konzentration anzuerkennen. 6.4. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens sowie die vorstehend erwähnten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 800.– als schuld- und tatangemes- sen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist praxisgemäss eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 19 -
7. Ergebnis Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erweisen sich vorliegend eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft 8.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil be- dingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). 8.2. Die Beschuldigte befand sich vom 16. Juni 2024, 11.43 Uhr, bis am 26. Juli 2024, 16.05 Uhr, in Haft (act. D1/12/1 S. 1, act. D1/12/13 S. 1, 3). Die erstandene Haft von 41 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB im Umfang von 30 Tagen auf die Geldstrafe und entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in diesem Umfang auf die Busse anzurechnen, welche damit als geleistet gilt. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine
- 20 - Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird.
3. Bei der Legalprognose fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eine über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe im Bagatellbereich aufweist (act. 37). Unter diesen Umständen und weil keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen kann insgesamt von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse des in stabilen Verhältnissen lebenden Beschuldigten ist es angemessen, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren anzusetzen. VI. Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 1.1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 (act. D1/23) beschlagnahmte Minigrip mit Heroin (Asservat- Nr. A018'796'946) und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Betäubungsmittel (La- gernummer S01106-2024) sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten.
- 21 - 1.2. Die sichergestellten Asservate – Fingernägelränder (Asservate-Nr. A018'797'916) und Haarasservate (Asservate-Nr. A018'823'477) – werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2025 (act. D1/23) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 60.– (Asservat- Nr. A018'796'935) ist ebenfalls einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft zuzusprechen (act. 39 S. 2 und S. 11). Schadenersatzansprüche wurden keine gestellt. 1.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zu. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktio- nen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). 1.3. Wie ausgeführt, befand sich der Beschuldigte während insgesamt 41 Tagen in Untersuchungshaft, wovon 38 Tage an die Geldstrafe und die Busse anzurech- nen sind. Für die übrigen drei Tage ist der Beschuldigte zu entschädigen. In Anbe- tracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hin- weisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als ange- messen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024 zuzusprechen.
- 22 -
2. Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens 2.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 6B_574/2012 E. 2.3). 2.2. Vorliegend wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Dos- sier 2) freigesprochen. Bei diesem Vorwurf handelt es sich im Vergleich mit den erfolgten Schuldsprüchen um separate Sachverhalte, für die separate Untersu- chungshandlungen nötig waren, die sich indessen im Gegensatz zu den übrigen Vorwürfen auf wenige Untersuchungshandlungen bzw. Fragen stützten. Unter die- sen Umständen ist es angezeigt, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei anzufügen ist, dass nicht ersicht- lich ist, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Freisprüche im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätte. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, machte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. 44) eine Entschädigung von Fr. 9'474.45 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist somit für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 9'474.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei
- 23 - eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch 30 Tage Untersuchungshaft als erstanden gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 800.– (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen, gilt jedoch durch weitere 8 Tage Un- tersuchungshaft als geleistet.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2024, als Genugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug (Überhaft) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 60.– (Asservat- Nr. A018'796'935) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Geldbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
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7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Septem- ber 2025 beschlagnahmte Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A018'796'946) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden sichergestellten Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Betäubungsmittel – Fingernägelränder (Asservate-Nr. A018'797'916),
- Betäubungsmittel – Haarasservat (Asservate-Nr. A018'823'477).
9. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'474.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 893.75 Auslagen (IRM-Gutachten betr. Haaranalyse) Fr. 898.25 Auslagen (IRM-Gutachten betr. DNA) Auslagen (FOR-Gutachten betr. Gehaltsbestimmung Fr. 495.00 Heroin/Kokain) Fr. 810.00 Auslagen (STAPO ZH Datensicherung Mobiltelefone) Fr. 9'474.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; bezüglich 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 25 -
13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht; gegen Empfangsschein), das Veterinäramt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein), und hernach als begründetes Urteil an. die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, das Veterinäramt des Kantons Zürich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich betr. Dispositivziffer 7 und 8 (Polis Geschäfts Nr. 88197608), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 26 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.