Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 29. Oktober 2024 auf den Balkon seines Wohnorts an der C._____-strasse 1, … Zürich, begeben, obwohl er gewusst habe, dass er dazu wegen Kontakt- und Rayonverbots vom 28. Oktober 2024, gültig für 14 Tage, nicht berechtigt gewesen sei (act. D1/14/1 S. 3).
E. 2 Geständnis, Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Vorverfahren und auch an der heutigen Hauptverhandlung anerkannt (act. D1/2/2 F/A 21 f., act. D1/2/3 F/A 8 f.; Prot. S. 12). Die Verteidigung wendet einzig ein, dass der Be- schuldigte nicht mit der Privatklägerin habe in Kontakt treten wollen (act. 17 S. 10). Dies ist allerdings, da in der Anklage nicht explizit vorgeworfen, nicht weiter von Belang. Im Übrigen deckt sich das Geständnis mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis (act. D1/1/1 S. 4, act. D/1/11/4, act. D1/3/1 F/Z 87, D1/3/2 F/A 55). Der An- klagesachverhalt ist erstellt.
E. 3 Rechtliche Würdigung
- 22 - Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist unbestritten (act. 17 S. 1, S. 10) und trifft zu.
E. 4 Einfache Körperverletzung, Einsatzstrafe
E. 4.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte verpasste der Privatklägerin zuhause un- vermittelt einen Faustschlag gegen den Mund. Es handelt sich um häusliche Gewalt im familiären bzw. partnerschaftlichen Bereich, durch welche die Privatklägerin physisch sowie in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt wurde. Der Faustschlag muss als rücksichtslos eingestuft werden. Immerhin waren die Verletzungsfolgen gering. Die Verletzung an der Lippe verheilte innert kurzer Zeit. Ein Arztbesuch war nicht nötig. Die Schutzhaltung der Privatklägerin mag die Wirkung des Schlags reduziert haben. Ein harter Faustschlag kann aufgrund der geringen Verletzungsfolgen den- noch ausgeschlossen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Planung der Tat vor. Demnach ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und die Einsatz- strafe auf 25 Tagessätze zu veranschlagen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte übte im Rahmen einer Streitigkeit mit der Privatklägerin Gewalt aus und liess seine Aggression aus. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zugunsten des Beschuldig- ten ist von einer "Kurzschlussreaktion" auszugehen. Die subjektive Tatschwere re- lativiert die objektive Tatschwere nicht. Es bleibt beim Verschuldensprädikat sehr leicht und der erwähnten Einsatzstrafe.
E. 4.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und ist mit ca. 20 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat das Berufsgymnasium abgeschlossen und in der Tür- kei als Polymechaniker und hier in der Schweiz als Coiffeur und Fahrer gearbeitet. Bis vor kurzem habe er noch Sozialhilfe bezogen, er werde jedoch demnächst eine
- 27 - Arbeitsstelle bei F._____ in einem 100%-Pensum antreten und ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– pro Monat verdienen. Zusätzlich erhalte er noch einen 13. Monatslohn. Er hat mit der Privatklägerin eine Tochter (act. D1/2/3 F/A 7 ff.; Prot. S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral. Ein für die Strafzumessung relevantes Nachtatverhalten (wie Geständnis, Reue, Einsicht) ist nicht auszumachen. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 2. August 2022 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes so- wie wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 14). Der Beschuldigte delinquierte somit kurz nach Ablauf seiner Probezeit erneut, teilweise einschlägig. Dies wirkt straferhöhend.
E. 4.3 Einsatzstrafe Aufgrund der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu erhö- hen.
E. 5 Beschimpfung, Straferhöhung/Asperation
E. 5.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit drei verschiede- nen Bezeichnungen/Ausdrücken in der Ehre angegriffen. Eine Planung ist nicht er- sichtlich. Es ist auch hier von einer Handlung im Affekt im Rahmen eines Streits auszugehen, die sich einzig gegen die Privatklägerin richtete. Objektiv ist von ei- nem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 bis 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Verschul- densprädikat sehr leicht und die Einsatzstrafe verändern sich nicht.
E. 5.2 Täterkomponenten
- 28 - Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus. Dies führt zu einer Strafe von 10 Tagessätzen.
E. 5.3 Asperation Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung (30 Tagessätze) wegen der Strafe für die Beschimpfung (10 Tagessätze) in Anwen- dung des Asperationsprinzips auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
E. 6 Fahren ohne Berechtigung, weitere Straferhöhung/Asperation
E. 6.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte lenkte ohne die nötige Berechtigung eine schwere Fahrzeugkombination von Zürich nach E._____. Dadurch hat er eine kei- neswegs unwichtige Ordnungsvorschrift verletzt, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden durch solche unberechtigten Fahrten verhindert werden soll bzw. sichergestellt werden soll, dass nur geeignete bzw. berechtigte Lenker solche Fahrzeugkombinationen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, lenken. Zugunsten des Beschuldigten ist, teilweise mit der Verteidigung, zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Führerausweis für das Zugfahrzeug hatte und die Fahrzeugkombination bereits mit dem entsprechenden Lernfahrausweis hätte lenken dürfen. Es liegt kein Hinweis vor, wonach der Beschuldigte die Anforderun- gen zum Erhalt dieses Lernfahrausweises nicht erfüllt hätte. Der Beschuldigte hatte das nötige Gesuch offenbar bereits vorbereitet und führte es bei der Fahrt mit sich. Es ist davon auszugehen, dass er das Gesuch, auch wenn er nicht kontrolliert wor- den wäre, innert kurzer Zeit eingereicht und den Lernfahrausweis erhalten hätte. Es resultierte kein Schaden und soweit bekannt keine konkrete Gefährdung. Insge- samt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte wusste, dass er die Fahrzeugkombina- tion erst nach Erhalt des nötigen Führerausweises hätte lenken dürfen. Er hat dies offenbar auch mit seinem Vorgesetzen besprochen. Demnach handelte er direkt- vorsätzlich. Er hätte die Fahrt nicht durchführen dürfen und darauf auch gegenüber
- 29 - seinem Vorgesetzten bestehen müssen. Der Beschuldigte handelte aus Bequem- lichkeit. Trotz alledem ist das Verschulden gesamthaft als sehr leicht zu werten.
E. 6.2 Keine Strafbefreiung Die Verteidigung beantragt eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB (act. 17 S. 11 f.). Wie erwähnt hat der Beschuldigte eine nicht unwichtige Kontrollvorschrift verletzt. Dies kann nicht als geringe Tatfolge eingestuft werden. Das Verschulden des Beschuldigten liegt im - relativ weiten - Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1 SVG "nur" bei sehr leicht, erscheint aber nicht geradezu derart unerheblich, sodass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nicht erfüllt (vgl. dazu OFK/StGB Heimgartner, Art. 52 N 1). Im Üb- rigen würde dadurch die Kontrollvorschrift ihres Sinns entleert.
E. 6.3 Täterkomponenten Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus. Wegen erdrückenden Beweislage ist das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Strafe von 20 Tagessätzen.
E. 6.4 Asperation, Strafe Es erscheint angemessen, die erhöhte Einsatzstrafe (35 Tagessätze, vgl. oben E.III.5.3) in Anwendung des Asperationsprinzips auf 50 Tagessätze zu erhöhen.
E. 7 Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe ist entsprechend den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 40.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB; Prot. S. 8 ff.).
E. 8 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
E. 8.1 Deliktsmehrheit
- 30 - Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Strafe für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss den beiden Dos- siers 1 und 5 gemeinsam zu bemessen.
E. 8.2 Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte verstiess mehrfach gegen behördliche An- ordnungen. Er betrat am 29. Oktober 2024 sowie am 5. April 2025 trotz Rayonver- bots die Wohnung (bzw. den Balkon) an der C._____-strasse 1 in … Zürich. Zudem rief er die Privatklägerin am 4. April 2025 an. Damit beeinträchtigte er das Sicher- heitsgefühl der Privatklägerin. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Straf- rahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu werten. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich am 4. und 5. April 2025 um das Wohlergehen seiner Tochter sorgte. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu werten.
E. 8.3 Täterkomponenten Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus, das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd, infolge erdrückende Beweislage allerdings nur leicht.
E. 8.4 Strafe Eine Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen.
E. 9 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 37 -
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'043.15 Entschädigung amtl. Vert. RAin MLaw X._____ Fr. 10'000.– Entschädigung unentg. Rechtsb. RA lic. iur. Y._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechts- beistands der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 14 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 38 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
E. 15 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250149-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri Urteil vom 28. Oktober 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Einfache Körperverletzung, Drohung, Fahren ohne Berechtigung, Beschimpfung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: (act. D1/14/1) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie der unentgeltliche Rechtbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/14/1 S. 5 f.) "1 Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.00 (entsprechend CHF 600.00) so- wie einer Busse von CHF 800.00.
3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.
4. Anrechnung der erstandenen Haft.
5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
6. Verhängen eines Kontakt- und Rayonverbotes: Dem Beschuldigten A._____ sei in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, den jeweiligen Wohn- ort der Geschädigten B._____ (aktuell C._____-strasse 1, … Zürich) aufzusuchen, zu betreten und mit der Geschädigten in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
8. Kostenauflage, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, nämlich Kos- ten von insgesamt CHF 2'800.00 (bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren)."
- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 17 S. 1 f.; Prot. S. 21 ff.) "1. Herr A._____ sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverlet- zung, der Drohung sowie der Beschimpfung von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Herr A._____ sei des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen;
3. Herr A._____ sei des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen, von einer Bestrafung sei abzusehen; 3.1. Eventualiter sei Herr A._____ des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessät- zen à CHF 20.00 zu bestrafen, deren Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben;
4. Herrn A._____ sei für die erlittene Untersuchungshaft von 41 Ta- gen eine finanzielle Genugtuung in der Höhe von CHF 8'200.00 zzgl. 5% Zins ab 26. Februar 2025 (mittlerer Verfall) zu entrichten;
5. Die Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben;
6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei abzuse- hen;
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Privatklägerschaft: (act. 15 S. 1 f.; Prot. S. 21 ff.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
2. Es seien die in der Anklageschrift beantragten Massnahmen, na- mentlich die Verhängung eines Rayon- und Kontaktverbots für die Dauer von fünf Jahren gutzuheissen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin den Schaden im Betrag von CHF 1'494.00 für den infolge der strafba- ren Handlung entstandenen Erwerbsschaden nebst Zins von 5 % ab dem 3. Dezember 2024 bis zum Urteilstag zu ersetzen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'500.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
3. Dezember 2024 zu bezahlen.
- 4 -
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Geschä- digte und Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Geschädig- ten und Privatklägerin seien wegen der offensichtlichen Unein- bringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I.
1. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2025 ging am 4. August 2025 am hiesigen Bezirksgericht ein (act. D1/14/1). Mit Verfü- gung vom 15. September 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu begründen (act. 9/1). Mit Eingabe vom 26. September 2025 bezifferte und begründete die Privatklägerin ihre Zivilklage (act. 12). Zur Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der unentgeltliche Rechts- beistand der Privatklägerin (Prot. S. 6 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, der Verteidigung sowie dem Rechtsbeistand der Privatklägerin im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 30). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteils- dispositiv nachträglich zugestellt (act. 20 und 23; Prot. S. 30). Mit Eingabe vom
6. November 2025 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an (act. 24).
2. Prozessuales Bei der angeklagten Beschimpfung vom 3. Dezember 2024 gemäss Dossier 1 han- delt es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Geschädigte stellte am 3. Dezember 2024 fristgerecht einen entsprechenden Strafantrag (act. D1/5/1). Die weiteren Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil der Privatklägerin vom 3. Dezember 2024 gemäss Dossier 1 sind von Amtes wegen zu verfolgen, da die Parteien Lebenspartner waren und ei-
- 5 - nen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Abgesehen davon stellte die Privatklägerin auch Strafantrag wegen dieser Delikte (teilweise sinngemäss, vgl. act. D1/5/1). Die Vorwürfe betref- fend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Fahren ohne Berechtigung in den Dossiers 1, 4 und 5 sind Offizialdelikte und von Amtes wegen zu verfolgen. Nachdem die Geschädigte Strafantrag gestellt hatte (was gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO der Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin gleichgestellt ist), hat sie sich am 17. Dezember 2024 zudem ausdrücklich und frist- gerecht als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (act. D1/5/3). II. A. Dossier 1: einfache Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung
1. Anklagesachverhalt In der Anklage (act. D1/14/1 S. 2 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 3. Dezember 2024 in der Wohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich nach/in einer verbalen Auseinandersetzung, als sich die Privatkläge- rin im Badezimmer befunden habe, zugerufen, sie sei eine Unehrenhafte, Blutlose und Hure. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass es sich bei diesen Wor- ten/Ausdrücken um ehrenrührige Aussagen handle, mit welchen er die Geschä- digte beleidigt und in ihrer Ehre herabgesetzt habe, und dies mit seinem Tun auch gewollt (Beschimpfung). In der Folge habe die Privatklägerin die Badezimmertüre zugemacht, doch der Be- schuldigte habe sich zur Privatklägerin ins Badezimmer begeben. Er sei hinter der Geschädigten gestanden und als sie sich zu ihm umgedreht habe, habe er ihr un- vermittelt einen Faustschlag mit der rechten Hand gegen den Mund verpasst. Durch den Schlag sei die Oberlippe der Geschädigten innen aufgeplatzt und habe geblu- tet. Durch den Faustschlag sei die Geschädigte auch ins Wanken geraten. Wenige Sekunden danach habe der Beschuldigte mit beiden Händen gegen den Brustbe- reich der Geschädigten gestossen, so dass die Geschädigte nach hinten gestürzt sei, wodurch der Seifenspender aus Glas zerbrochen sei. Die Geschädigte sei zu
- 6 - Boden gestürzt und habe sich durch die Scherben am Boden oberhalb des rechten Fussgelenks leichte Schnittverletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass er durch einen Faustschlag ins Gesicht und das Umstossen der Ge- schädigten solche Verletzungen zufügen könnte, was er bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe (einfache Körperverletzung). Die Privatklägerin habe sich vom Badezimmer in Richtung Schlafzimmer begeben, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt sei. Der Beschuldigte habe dabei der Privatklä- gerin mit der Faust einen Schlag gegen den Rücken versetzt und zu ihr gesagt, dass er "es ihr zeigen werde." Durch diese Worte sei die Geschädigte in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, denn angesichts des in der Ver- gangenheit bereits mit dem Beschuldigten Erlebten und dem nunmehrigen erneu- ten verbalen und körperlichen Übergriff habe die Privatklägerin befürchtet, der Be- schuldigte könnte ihr weiteres körperliches Leid antun. Der Beschuldigte habe da- bei gewusst, dass sein vorheriges Tun (Faustschlag, Umstossen im Badezimmer, Schlag gegen den Rücken mit den Worten, dass er "es ihr zeigen werde") durchaus geeignet gewesen seien, die Geschädigte in ihrem Sicherheitsgefühl massiv zu be- einträchtigen und sie in Furcht zu versetzen, was er mit seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe (Drohung).
2. Standpunkt des Beschuldigten, Argumentation der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe betreffend einfache Kör- perverletzung, Beschimpfung und Drohung vollumfänglich. Die Privatklägerin lüge, wolle ihn im Gefängnis sehen und habe sich diese Verletzungen möglichweise selbst zugefügt. Er sei eine Person, die niemandem etwas antun und niemanden bedrohen würde. Die Privatklägerin habe ihm Schimpfwörter gesagt und er habe erwidert, dass sie das selber sei (vgl. für die Einzelheiten act. D1/2/1 F/A 15 ff., act. D1/2/2 F/A 7 ff., act. D1/2/3 F/A 7 ff. und Prot. S. 12 ff. sowie unten, E. II.6). Die Verteidigung machte hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte bestreite weiterhin - auch - die früher von der Privatklägerin gegen ihn erhobenen und mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis vom 2. August 2022 abgeurteilten Taten. Im vorliegen-
- 7 - den Verfahren lägen wenige Fotos vor, deren Beweiswert gering sei. Abgesehen davon gründeten die Vorwürfe einzig auf den Aussagen der Privatklägerin. Auffällig sei, dass aus einer Aussage vom 3. Dezember 2024 der Eindruck entstehe, dass die Parteien am 2. Dezember 2024 keinen Kontakt gehabt hätten, und die Privat- klägerin erst an der Einvernahme vom 22. Mai 2025 über ein Telefonat vom 2. De- zember 2024 berichtet habe. Das dokumentierte Verletzungsbild lasse sich nicht in Übereinstimmung bringen mit der Darstellung der Privatklägerin, wonach sie mit der rechten Faust mit einer Intensität von 7-8 auf die Lippe geschlagen worden sei. Ein derart kräftiger Schlag bzw. das behauptete Stossen gegen den Brustkorb würde mit hoher Wahrscheinlichkeit sichtbare Schwellungen, Hämatome oder of- fene Wunden im Bereich der Lippe oder des angrenzenden Gesichts bzw. tiefere Verletzungen am Knöchel der Privatklägerin hinterlassen. Solches sei auf den Fo- tos nicht ersichtlich. Ein direkter Faustschlag in der beschriebenen Intensität sei nicht plausibel. Wahrscheinlichere Verletzungsursachen könnten versehentliches Draufbeissen, Schleimhautveränderungen oder Mangelzustände sein. Die Lippen- verletzung könnte mit Nebenwirkungen einer Therapie der Privatklägerin erklärt werden. Stürze auf respektive Verletzungen mit Glasscherben ergäben typischer- weise ein anderes Verletzungsbild als jenes auf dem Foto des rechten Fussknö- chels der Privatklägerin. Die Privatklägerin habe sich hinsichtlich des Orts der Ver- letzung - am Bein, Knie oder Fuss - widersprochen. Der Seifenspender könne auch durch Unachtsamkeit der Privatklägerin zerbrochen sein. Von Drohungen habe die Privatklägerin an der Einvernahme vom 22. Mai 2025 erst auf Ergänzungsfrage ihres Anwalts berichtet. An der Einvernahme vom 17. Juni 2025 habe sie dies rela- tiviert und erklärt, was sie unter Drohung ("er werde es mir zeigen") verstanden habe. Sie habe auch widersprüchliche Angaben zur Direktheit bzw. Mittelbarkeit und zum Ort der Drohung gemacht. Die Aussagen der Privatklägerin zeigten auch, dass sie keine Angst vor dem Beschuldigten (gehabt) habe. Beschimpfungen wür- den vom Beschuldigten bestritten und aufgrund der Retorsionsregel - die Parteien hätten sich gegenseitig verbal angegriffen - wäre von einer Bestrafung abzusehen. Zusammenfassend habe die Privatklägerin ihre Aussagen immer wieder ergänzt und geändert, auch zu Aspekten des Kerngeschehens. Die Privatklägerin habe wiederholt den Vorwurf erhoben, der Beschuldigte würde nicht nur Marihuana son-
- 8 - dern auch andere Drogen (Kokain) konsumieren. Es scheine, als stünden bei sämt- lichen Auseinandersetzungen Fragen zum Umgang des Beschuldigten mit der ge- meinsamen Tochter im Mittelpunkt. Eine bestehende Kindesschutzmassnahme sei mit Beschluss der KESB Zürich vom 21. November 2024 übernommen worden. Der erste begleitete Besuch habe aber erst am 14. Juni 2025 stattgefunden (vgl. für die weiteren Einzelheiten act. 17 S. 4 ff.).
3. Beweismittel, Verwertbarkeit Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage primär auf die Aussagen der Privatkläge- rin (act. D1/3/1-5) und des Beschuldigten (act. D1/2/1-3), Fotodokumentationen, insb. über die Verletzungen der Privatklägerin (act. D1/1/2 f.), sowie zwei Polizei- rapporte (act. D1/1/1 und act. D/1/1/4). Zudem liegen von der Privatklägerin einge- reichte Bilder und ein Video bei den Akten (act. D1/1/5-14). Es ist nichts ersichtlich, was gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel spräche.
4. Allgemeines zur Würdigung von Beweismitteln Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen Sachverhalte verwirklicht haben, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Um- stände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verur- teilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erheb- liche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-Tophinke, N 76 zu Art. 10). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 Urteil vom 4. September 2007 E. 3.4 und BGer 1P.587/2003 Urteil vom 29. Januar 2004 E. 7.2).
- 9 - Stützt sich die Beweisführung auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese Aus- sagen frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung über- zeugend ist,wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussa- gen als unzuverlässig zu verwerfen. ZurBeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten,sie in ihrem Kerngehalt stimmig und in dem sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Ben- der/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., München 2021).
5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Der Beschuldigte hat als unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er hat eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. act. 14 und die entsprechenden Beizugsak- ten). Insgesamt kann die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aber nicht vorweg überwiegend bejaht oder verneint werden. Die Privatklägerin hat Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend ge- macht (act. 12 und 15) und deshalb möglicherweise ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Als Geschädigte/Strafklägerin hat sie ein Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Zwischen den Parteien kam es wiederholt zu
- 10 - Konflikten, auch im Zusammenhang mit Fragen betreffend die gemeinsame Toch- ter. Aus den Akten muss auf eine konflikthafte Beziehung zwischen den Parteien geschlossen werden, die zum vorliegenden Strafverfahren führte. Die Privatkläge- rin hat im Kanton Wallis eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht, die zur erwähnten rechtskräftigen Verurteilung/Vorstrafe des Beschuldigten führte. Daraus kann aber noch nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin abge- leitet werden. Entsprechendes gilt für die Angabe der Privatklägerin im vorliegen- den Verfahren, der Beschuldigte konsumiere Cannabis und Kokain (act. D1/3/1 F/A 55), sowie für die bestehenden Konflikte der Parteien auf Elternebene. Im Übrigen hat die Privatklägerin als Auskunftsperson zumindest teilweise unter den strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303 ff. StGB ausgesagt. Insgesamt kann auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht überwiegend bejaht oder verneint werden.
6. Aussagen des Beschuldigten An der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und gab an, dass dies gelogen sei und nicht stimme. Er kenne dies alles, weil die Privatklägerin das früher auch schon gemacht habe. Sie hätten zwei Jahre im Wallis gelebt, damals habe sie ähnliche und fast schlimmere Vorwürfe erhoben. Man habe ihm Recht gegeben, denn er habe dies alles nicht getan. Die Privatklägerin habe jemanden, der ihr sage, dass sie solche Vorwürfe machen solle, um ihm hier das Leben schwer zu machen. Die Geschädigte mache solche Aussagen bei der Polizei, weil sie nicht mehr mit ihm zusammenwohnen wolle, aber auch nicht von ihm weggehe. Er sage ihr, dass er weggehen würde, und nun komme sie mit solchen Sachen. Auf Vorhalt der Fotodokumentationen betreffend Verletzungen bei der Privatklägerin (act. D1/1/3 S. 2, Fotos 2 und 3) gab er an, dass er sicher sei, was er erzähle, und er dies nicht gemacht habe. Vielleicht habe sie dies selber gemacht. Beim Vorfall im Wallis habe sie sich auch am Arm gekratzt und gesagt, dass er dies getan habe. Betreffend die Todesdrohung gab er an, dass dies wirklich ein Blödsinn sei. Im Weiteren machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D1/2/1 F/A 15 ff.). An der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2024 machte der Beschuldigte wie- derum geltend, dass die Geschädigte immer lüge und wolle, dass er ins Gefängnis
- 11 - wandere. Wenn er sie in den Mundbereich geschlagen hätte, wäre die Lippe ge- platzt. Diese Verletzung habe sie sich selber zugefügt. Sie wisse, dass, wenn je- mand jemanden mit dem Tod bedrohe, die beschuldigte Person ins Gefängnis ge- hen müsse. Das Gleiche habe sie bereits im Kanton Wallis gemacht, als sie dort Anzeige erstattet habe. Anschliessend habe er den Kanton Wallis verlassen und sei in den Kanton Zürich gekommen. Sie hätten dann miteinander gesprochen, dass sie wieder gemeinsam leben wollten, und sie sei in der Folge auch nach Zürich gekommen. Er sei eine Person, die niemals jemandem etwas tun oder jemanden bedrohen würde. Er habe auch gewisse Beweise und werde deswegen Anzeige gegen sie erstatten. Auf Vorhalt des Strafbefehls vom 2. August 2022 gab der Be- schuldigte an, dass ihm der Staatsanwalt gesagt habe, er solle geduldig sein und dass er dann bald wieder sein Kind sehen könne. Die Geschädigte hätte dies je- doch nicht gewollt. Die Geschädigte sei gegen ihn tätlich geworden und habe seine beiden Ohren mit ihren Händen genommen und ihn beissen wollen. Er habe sie am Arm festgehalten und sie habe sich mit ihren Nägeln selber Verletzungen zugefügt. Er sei unschuldig. Er habe den Strafbefehl akzeptiert, da er nicht gewusst habe, wie er dagegen hätte vorgehen müssen. Der Beschuldigte gab zu, dass es am
3. Dezember 2024 zum Streit gekommen sei. Er habe die Geschädigte aber nicht geschlagen, zu Boden gestossen oder mit dem Tode bedroht. Er wisse nicht, woher ihre Verletzungen stammen würden, vielleicht habe sie dies selbst gemacht mit der Faust. Wie das am Fuss entstanden sei, wisse er nicht. Im Vorfeld zu den tätlichen Auseinandersetzungen habe sie ihm diese Schimpfwörter gesagt und er habe dann erwidert "das bist du selber". Sie habe zu ihm gesagt, er sei ein Hurensohn (STA- act. D1/2/2 F/A 7 ff.). Zur Frage, weshalb es zum Streit gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin sein Instagram-Konto gehackt habe. Sie habe hierfür einen Hacker in der Türkei organisiert. Er habe die Chatprotokolle zwi- schen ihr und dem türkischen Hacker bei sich. Zudem habe es zuhause eine (Was- ser-)Flasche gegeben, auf welcher die Privatklägerin seinen Name habe scheiben lassen. Die Privatklägerin habe ein Schriftstück, welches arabisch beschrieben sei, in die Flasche gesteckt. Das bzw. darin sei eine Hypnose. Er werde verleumdet und die Frau lüge. Sein Kind fühle sich deshalb psychisch unwohl (act. D1/2/2 F/A 19, 52).
- 12 - An der Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte die Vor- würfe der Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Auf die Frage, weshalb ihn die Geschädigte zu Unrecht dieser Straftaten beschuldigen sollte, gab er an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage nach der Herkunft der Verletzungen am Mund und am Fussgelenk der Privatklägerin gab er an, dass er sich an die Geschehnisse nicht mehr genau erinnern könne und bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (act. D1/2/3 F/A 7 ff.). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er auf seine Aus- sagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft verweise. Es sei am 3. Dezember 2024 zu einem Streit gekommen, dieser sei jedoch nur verbal gewesen. Die Privat- klägerin habe sich mit einem Glätteeisen die Haare gemacht. Im Zuge des Streits sei sie nervös gewesen und ihre Hand habe den Seifenspender berührt, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Danach habe er die Wohnung verlassen, er habe nichts gemacht. Die Geschädigte sei nicht an der Lippe verletzt gewesen bzw. er habe das nicht gesehen bzw. er habe gesagt, dass sie sich selbst verletzt habe, bzw. er habe das nicht gemacht (Prot. S. 15 ff.).
7. Aussagen der Geschädigten An der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2024 gab die Privatklägerin an, seit sechs Jahren mit dem Beschuldigten eine Beziehung zu führen und mit ihm eine Tochter zu haben. Sie habe das Kind in den Kindergarten gebracht und da- nach zuhause den Haushalt sowie die Wäsche gemacht. Sie habe an einem ande- ren Ort um 14.00 Uhr einen Termin gehabt und sich darauf vorbereitet und ihre Haare im Badezimmer gemacht. Der Beschuldigte sei im Wohnzimmer gewesen, habe sie dauernd beleidigt und sei vom Wohnzimmer ins Badezimmer gekommen. Dort habe er ihr einen Faustschlag verpasst. Ihre Lippe habe jetzt einen Riss. Er habe noch Gegenstände zerstört und dann die Wohnung verlassen. Nachdem er mit dem Auto weggefahren sei, habe sie die Polizei gerufen. Sie hätten bereits am Sonntag eine Auseinandersetzung gehabt. Der Beschuldigte sei um halb 6 Uhr morgens nach Hause gekommen und habe sie mehrmals angerufen. Da sie ge- schlafen habe, habe sie seine Anrufe nicht entgegengenommen und er habe ihr dann Beleidigungen geschrieben. In der Folge sei er nicht in die Wohnung gekom-
- 13 - men und sie habe erst am Sonntagmorgen die Nachrichten und Anrufe gesehen. Er sei dann am Sonntag um ca. 23.00 Uhr nach Hause gekommen. Sie habe ihm, als er nach Hause gekommen sei, mitgeteilt, dass sie zu Hause gewesen sei, und ihn gefragt, warum er ihr solche Nachrichten schreibe. Am Montag sei sie bei der Arbeit gewesen. Allgemein könne sie nicht jederzeit mit ihm sprechen, weil er Be- täubungsmittel konsumiere. Das Kind sei ja zu Hause. Er sei manchmal fokussiert auf ein Thema, dann sei er nicht mehr ansprechbar und habe rötliche Augen. Man sehe dann, dass er konsumiert habe. Sie könne nicht genau sagen, welche Drogen er nehme, aber er konsumiere auf jeden Fall auch zu Hause. Sie habe an diesem Sonntag nicht mehr mit ihm weiterdiskutieren wollen. Am Montag sei sie bei der Arbeit gewesen und "heute" (Dienstag, 3. Dezember 2024) seien sie sich wieder begegnet und dann sei dieser Vorfall "von heute" passiert. Am Sonntag habe er sie nur beleidigt. Es sei (am 3. Dezember 2024) zu ähnlichen Beleidigungen wie am Sonntag gekommen, und sie habe ihm gesagt, dass sie gehen müsse. Die Beleidi- gungen seien verbal zu Hause erfolgt. Er habe gesagt, sie sei eine Hure, sei ehren- los und blutlos, das sei eine Erniedrigung in der türkischen Sprache. Die Beleidi- gungen hätten um ca. 11.55 Uhr stattgefunden. Sie habe ihn ignoriert und ihre Haare machen und danach gehen wollen. Der Grund für die Beleidigungen sei die Strafanzeige gewesen, die sie gegen ihn erstattet habe und schliesslich zu GSG- Massnahmen geführt hätten. Diese seien dannzumal abgelaufen, weshalb er nach Hause gekommen sei. Zum Streit sei es gekommen, weil sie ihn und die Beleidi- gungen ignoriert habe, daraufhin sei er auf sie zugekommen und habe ihr einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Er habe sich an ihr rächen und sie provozieren wollen wegen der GSG-Massnahmen. Seit die GSG-Massnahmen abgelaufen seien, habe er immer wieder versucht, sie zu provozieren, er mache auch Videos von ihr und beleidige sie verbal. Er habe ihr mit der rechten Hand den Faustschlag verpasst und sie sei in Schutzhaltung gewesen. Er habe plötzlich das Badezimmer betreten, deshalb habe sie sich zu ihm umgedreht und er habe direkt zugeschlagen. Dann habe er sie heftig zu Boden gestossen und sie sei hingefallen. Sie habe an der Lippe geblutet und am Bein sei sie auch verletzt worden. Die Hand sei beim Faustschlag zur Faust geballt gewesen. Er habe sie ein Mal geschlagen und dann weggestossen. Auf einer Skala von 1-10 habe der Faustschlag eine Stärke von 7-
- 14 - 8 gehabt. Zur Verletzung am rechten Schienbein sei es gekommen, da er sie weg- gestossen habe und sie hingefallen und durch die herunterfallenden Gegenstände am Bein verletzt worden sei (STA-act. 1/3/1 F/A 8 ff., 21 ff.). Es sei in der Vergan- genheit schon mehrfach zu Drohungen gekommen. Sie hätten schon im Wallis Pro- bleme gehabt. "Heute" habe er zu ihr gesagt, dass er sie umbringen würde. Der Beschuldigte habe auch ihre Mutter angerufen und gesagt, dass er sie (die Privat- klägerin) umbringen werde. Die Drohungen seien kurz nach dem Schlag erfolgt, bevor er die Wohnung verlassen habe. Sie traue ihm zu, dass er die Drohungen umsetze. Er versuche dauernd, sie in Schrecken zu versetzen, ihr gehe es deshalb psychisch nicht mehr gut. Sie habe Angst vor ihm. Er verliere schnell die Beherr- schung, vor allem nach dem Konsum von Drogen oder Alkohol. Dann sei er in der Lage, alles zu machen. Auch damals in der Türkei seien schon ähnliche Sachen vorgefallen, der Beschuldigte sei ein gefährlicher Mensch. Die Drohungen würden tagtäglich erfolgen und seien Teil ihres Alltags. Betreffend ihre Verletzungen gab sie an, dass diese nicht so schlimm seien und sie daher keinen Arzt besuchen werde. Sie sei keine Person, die sich selber Verletzungen zufüge. Er habe hinge- gen Verletzungen, die er sich selbst zugefügt habe. Sie habe ihn weder beleidigt noch geschlagen (act. D1/3/1 F/A 9 ff., 33 ff, 43 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2025 gab die Privatklä- gerin an, dass sie am 3. Dezember 2024 die Wäsche gemacht und die Wohnung geputzt habe. Da sie an jenem Tag einen Termin um 14.00 Uhr gehabt habe, habe sie sich die Haare im Badezimmer gekämmt. Aufgrund der am 28. Oktober 2024 getätigten Anzeige sei der Beschuldigte darauf bedacht gewesen, einen Vorfall zu provozieren. Er habe sie dauernd beschimpft und versucht, einen Streit zu entfa- chen. Sie habe dies jedoch ignoriert, da sie ihren Termin gehabt habe und daran gewesen sei, die Wohnung bald zu verlassen. Um ihn nicht hören zu müssen, habe sie die Türe des Badezimmers geschlossen. Daraufhin habe der Beschuldigte das Badezimmer betreten, dies im Sinne von 'du willst mich nicht wahrhaben'. Sie habe mit dem Rücken zu ihm gestanden und sich umgekehrt, wodurch sie sich unmittel- bar bei der Türe gegenübergestanden seien. Er habe sie wieder beschimpft und ihr direkt nach ihrem Umdrehen mit der rechten Faust einen Schlag auf die Lippe ver- passt. Ihr Lippe sei aufgeplatzt, vermutlich habe der Zahn die Lippe geschnitten.
- 15 - Dann habe er sie gestossen, wobei sie das Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gefallen und der Seifenspender kaputt gegangen sei. Sie sei in der Folge auf die Glasscherben gefallen und habe sich dabei an den Knien verletzt. Sie habe dann versucht, ins Schlafzimmer bzw. ins Zimmer der gemeinsamen Tochter zu gehen. Er sei ihr dabei gefolgt. Er habe sie weiter beschimpft und von hinten mit den Fäusten geschlagen. Da sie an der Lippe geblutet habe, habe sie ihm lediglich gesagt, dass er weggehen solle, was er auch getan habe. Paroli habe sie deshalb nicht geboten. Zudem habe sie nach einer Serviette gesucht, um diese auf ihre geplatzte Lippe zu legen, denn sie habe (stark) geblutet und es habe auf den Boden getröpfelt. Später ergänzt die Privatklägerin, dass sie betreffend ihre Verletzung am Bein nicht den Kniebereich, sondern vom Fussknöchel gesprochen habe. Sodann spezifizierte sie auf Nachfrage, dass der Beschuldigte bei den zuvor erwähnten Beleidigungen zu ihr gesagt habe, dass sie eine Unehrenhafte, Blutlose und eine Hure sei. Dies sei ehrverletzend für sie. Mit diesen Äusserungen versuche der Be- schuldigte, sie zu provozieren. Auf Nachfrage, warum der Beschuldigte am 3. De- zember 2024 wütend auf sie gewesen sei, sagte sie aus, dass es am 2. Dezember 2024 ebenfalls zu einem Vorfall gekommen sei. An diesem Tag sei sie bei der Ar- beit gewesen und der Beschuldigte habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er die gemeinsame Tochter D._____ vom Hort abholen wolle, womit sie einverstan- den gewesen sei. Dort angekommen solle sich D._____ geweigert haben, mit ihm mitzugehen. D._____ solle dem Beschuldigten gesagt haben, dass sie auf die Pri- vatklägerin haben warten wollen. Dies habe ihr die Lehrerin so mitgeteilt. Der Be- schuldigte sei dann gegangen, habe die Privatklägerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie und die Lehrperson D._____ manipulieren würden, weshalb D._____ nicht mit ihm habe mitgehen wollen. Sie habe den Beschuldigten am 3. Dezember 2024 zu keinem Zeitpunkt beleidigt, provoziert oder sei tätlich gegen ihn vorgegangen. Sie wiederholte zudem, dass sie nicht die Person sei, welche sich selbst Schaden zufügen würde. Schliesslich fügte sie an, dass der Beschuldigte sie bedroht habe, indem er ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wodurch sie in Angst ver- setzt worden sei. Auf Nachfrage des Staatsanwalts, warum sie die Drohung im Rah- men ihrer freien Schilderung der Ereignisse nicht erwähnt habe, gab sie an, dass sie einfach auf die konkreten Fragen geantwortet habe und vielleicht auf die Frage
- 16 - betreffend Drohung gewartet habe. Möglicherweise habe sie die Drohung über- sprungen, da so viele Fragen gestellt worden seien (act. D1/3/2 F/A 12 ff., 25 ff., 57 ff., 73 ff., 90 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2025 gab die Privatklä- gerin auf Nachfrage zur Drohung vom 3. Dezember 2024 an, der Beschuldigte habe ihr gesagt, "er würde sie fragen…, also in der türkischen Sprache ist es keine Dro- hung" bzw. "er werde es mir zeigen." Auf mehrmaliges Nachfragen seitens der Staatsanwaltschaft, was die Privatklägerin darunter verstanden habe, erklärte sie, sie sei davon ausgegangen, dass er ihr Schaden zufügen würde, weil er sie ständig bedroht und beschimpft und geschlagen habe. Da er ständig Alkohol und Drogen konsumiert habe, habe sie nicht gewusst, was er ihr antun würde. Sie habe auf- grund der Äusserungen des Beschuldigten Angst verspürt. Er habe die Drohung nach dem Faustschlag gegen die Lippe ausgesprochen, als sie auf dem Weg vom Badezimmer zum Schlafzimmer gewesen sei (act. D1/3/3 F/A 9 ff.).
8. Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat teilweise wirre, unrealistische und nicht nachvollziehbare Aus- sagen zur Sache und zu Nebenpunkten gemacht, konkret etwa zur Ursache des Streits mit der Privatklägerin (Hacker, Chatprotokolle, Flasche mit einem Schrift- stück, Hypnose) oder zur Verurteilung im Kanton Wallis (dort habe er Recht erhal- ten, vgl. act. D1/2/1 F/A 16, was offensichtlich nicht zutrifft und dem Beschuldigten spätestens im vorliegenden Verfahren klar geworden sein sollte). Er reagierte auf Vorwürfe mit unpassenden Gegenanschuldigen ("das bist du selber"). Der Beschul- digte anerkannte immerhin, dass es am 3. Dezember 2024 zu einer – wenn auch nur verbalen – Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekom- men sei (Prot. S. 15). Gegen eine bloss verbale Auseinandersetzung sprechen die Anzeige der Privatklägerin am gleichen Tag bei der Polizei, die Aussagen der Pri- vatklägerin (dazu unten) und die bei den Akten liegenden Fotos, auf denen ersicht- lich ist, dass die Privatklägerin am 3. Dezember 2024 eine - kleinere - Verletzung an der Lippe innen hatte, ein Seifenspender zu Bruch gegangen war und Scherben sowie ein Glätteeisen auf dem Badezimmerboden lagen (act. D1/1/2 f.). Nur wenn die Privatklägerin dies so arrangiert, fotografisch festgehalten und den Beschuldig-
- 17 - ten bei der Polizei und im weiteren Untersuchungsverfahren falsch angeschuldigt hätte, könnten die Angaben des Beschuldigten zutreffen. Davon kann nicht ausge- gangen werden, weil keine konkreten Hinweise (insbesondere kein realistisch er- scheinendes nachvollziehbares Motiv) für eine solche falsche Anschuldigung er- sichtlich sind. Im Übrigen erscheinen auch die Angaben des Beschuldigten zu die- ser bzw. einer Verletzung der Privatklägerin widersprüchlich. So konnte er sich bis zuletzt nicht sicher festlegen, ob er eine Verletzung bei der Privatklägerin gesehen habe. Deshalb bleibt auch seine (frühere) Erklärung, die Privatklägerin habe sich die/eine Verletzung selbst zugefügt, nicht nachvollziehbar. Zudem erwähnte er erst- mals an der Hauptverhandlung, dass die Privatklägerin im Zuge des Streits nervös gewesen sei und ihre Hand deshalb den Seifenspender berührt habe, wodurch die- ser zu Boden gefallen sei. Dies erscheint als nachgeschobene und deshalb un- glaubhafte Erklärung/Schutzbehauptung. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin zum Faustschlag gegen das Gesicht sowie zur Beschimpfung bei der Polizei sind grundsätzlich nachvollziehbar und im Wesentli- chen kongruent. Die Schilderungen sind geprägt von individuellen Details, insbe- sondere zur Vorgeschichte vom 1. und 2. Dezember 2024. Auch an der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2025 machte die Geschädigte betref- fend Ablauf, Chronologie, Faustschlag, Beschimpfungen, Wortwahl etc. grössten- teils übereinstimmende und nachvollziehbare Aussagen. So seien die Beschimp- fung vor dem Faustschlag erfolgt, während die Privatklägerin im Badezimmer ge- wesen sei und ihre Haare gemacht habe. Auch die Schilderungen der Privatklägerin zu den Streitigkeiten, zu inneren Vorgängen nach dem Faustschlag sowie von ne- bensächlichen Einzelheiten, z.B. jener dass die Privatklägerin nach einer Serviette für ihre "geplatzte" Lippe gesucht habe (act. D1/3/2 F/A 15), sprechen für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Richtig ist, dass die Privatklägerin den Kontakt mit dem Beschuldigten vom 2. Dezember 2024 bei der Polizei nicht er- wähnt hat. Allerdings handelte es sich dabei, anders als am 1. und 3 . Dezember 2024, um einen telefonischen Kontakt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privat- klägerin einen Grund dazu gehabt hätte, den Eindruck zu erwecken, dass am 2. Dezember 2024 kein Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden hätte. Die Pri-
- 18 - vatklägerin erwähnte an der Einvernahme vom 22. Mai 2025 - anders als bei der noch deutlich weniger ausführlichen Befragung bei der Polizei vom 3. Dezember 2024 - verschiedene Gründe/Ursachen für die Auseinandersetzung der Parteien ("Anzeige" vom 28. Oktober 2024, Provokationen, Abholen der Tochter, Drogen- konsum des Beschuldigten). Es erscheint auch lebensnah, dass verschiedene Gründe zum Vorfall vom 3. Dezember 2024 führten, und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin dies nicht bereits in der ersten Einvernahme von sich aus in allen Einzelheiten erklärte. Wie erwähnt werden die Aussagen der Privatklägerin durch Fotodokumentationen gestützt und es kann nicht von einer arrangierten Situation und einer falschen Anschuldigung ausgegangen werden. Auf den Fotos ist zumin- dest eine kleinere Verletzung an der Lippeninnenseite, ähnlich einem Ödem, er- kennbar. Dass diese Verletzung von einem Faustschlag herrührt und eine - allen- falls auch nur kürzere - Zeit lang geblutet hat, ist ohne Weiteres möglich. Aufgrund der Detailschilderung (Suche einer Serviette für die geplatzte/blutende Lippe) er- scheint die Angabe der Privatklägerin, dass ihre Lippe geblutet habe, glaubhaft. Dass die Privatklägerin trotz der von ihr geltend gemachten hohen Intensität des Schlags nur eine kleinere Verletzung erlitten hat, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägerin an der tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme ausführte, dass sie in einer Schutzhaltung gewesen sei, als sie den Faustschlag erhalten habe (act. D1/3/1 F/A 25), was als natürliche Reaktion auch bei einem überraschenden Schlag durchaus möglich ist. Eine andere Ursache für die Verletzung der Privatklä- gerin als der von dieser geltend gemachte Faustschlag des Beschuldigten er- scheint nach dem Vorstehenden unwahrscheinlich. Nach dem Vorstehenden er- scheinen auch die Aussagen der Privatklägerin zu den geltend gemachten Be- schimpfungen glaubhaft. Sie werden im Übrigen durch die Fotodokumentation über WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. De- zember 2024 untermauert, wonach der Beschuldigte offenbar am Sonntag, den 1. Dezember 2024, ab ca. 6 Uhr, mehrfach versucht hatte, die Privatklägerin telefo- nisch zu kontaktieren, und ihr mehrere Textnachrichten geschrieben hatte mit den Worten "Du bist im Bett des Sohnes einer Hure, alle werden davon Kenntnis haben, wie ehrenlos du bist, weil ich alle angerufen habe. Das ist deine Erledigung, Verrä- terin, du wirst in deinem Dreck ertrinken" (vgl. act. D1/1/2 f. und D1/3/1 F/A 14 f.).
- 19 - Dies erfolgte lediglich zwei Tage vor dem hier zu beurteilenden Vorfall. Es handelt sich um ähnliche Äusserungen wie jene vom 3. Dezember 2024, die dem Beschul- digten von der Privatklägerin vorgeworfen werden. Nach dem Vorstehenden ist als erstellt zu betrachten, dass es am 3. Dezember 2024 zuerst zu einer verbalen Aus- einandersetzung kam, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin in der Woh- nung an der C._____-strasse 1, … Zürich, zurief, sie sei eine Unehrenhafte, eine Blutlose und eine Hure. Zudem ist der erste Anklage-Teilsachverhalt betreffend ein- fache Körperverletzung erstellt, dass sich der Beschuldigte danach zur Privatklä- gerin begab und ihr unvermittelt einen Faustschlag gegen den Mund verpasste, wodurch die Oberlippe innen aufplatzte und blutete. Die Aussagen der Privatklägerin zum Stoss des Beschuldigten gegen ihren Brust- bereich, ihren Sturz und zu den dadurch erlittenen Verletzungen etc. enthalten Un- klarheiten und Widersprüche. So führte die Privatklägerin zunächst aus, der Be- schuldigte habe sie nach dem Faustschlag mit beiden Händen heftig gegen den Brustbereich gestossen, wodurch sie hingefallen sei und sich durch die herunter- fallenden Gegenstände am Bein verletzt habe (act. D1/3/1 F/A 30). Später gab sie hingegen an, dass der Seifenspender durch den Stoss des Beschuldigten kaputt gegangen sei und sie aufgrund des Stosses zu Boden und auf die Glasscherben des Seifenspenders gefallen sei. Dabei habe sie sich am Knie verletzt. Zudem be- richtete sie, dass der Beschuldigte sie nach dem Faustschlag im Badezimmer von hinten mit den Fäusten geschlagen habe, als sie ins Zimmer der Tochter habe ge- hen wollen (act. 1/3/2 F/A 12). Aus diesen Aussagen geht nicht klar hervor, wo- durch genau die Privatklägerin verletzt worden sein soll. Verletzungen an den Knien sind nicht dokumentiert. Die dokumentierten geringfügigen strichartigen (Schnitt-)Verletzungen am Knöchel der Privatklägerin scheinen teilweise verschorft/verheilt, was auf ein Vorbestehen einer Verletzung deuten könnte. Zudem lässt sich das regelmässige Verletzungsbild nur schwer mit dem unkontrollierten Geschehen ge- mäss Anklage in Einklang bringen. Es bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass es sich dabei um Verletzungen vom 3. Dezember 2024 gehandelt habe. Wei- tere Beweismittel liegen nicht vor. Aufgrund dieser Beweislage lässt sich der zweite Anklage-Teilsachverhalt betreffend einfache Körperverletzung (Stoss gegen den Brustbereich, Sturz, Schnittverletzungen am rechten Fussgelenk) nicht rechtsge-
- 20 - nügend erstellen. Dies hat aber keinen Einfluss auf den Schuldpunkt, da der erste Anklage-Teilsachverhalt (Faustschlag) erstellt ist (s. oben). Die Aussagen der Privatklägerin betreffend (Todes-)Drohung stimmen nicht über- ein. So gab die Privatklägerin bei der Polizei am 3. Dezember 2024 an, dass der Beschuldigte die Drohung, er werde sie umbringen, sowohl gegenüber ihr als auch telefonisch gegenüber ihrer Mutter geäussert habe (act. D1/3/1 F/A 39 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2025 erwähnte sie die Drohung erst auf Ergänzungsfrage der Verteidigung. Dass der Beschuldigte die Drohung auch gegenüber ihrer Mutter geäussert habe, erwähnte die Privatklägerin nicht mehr (vgl. act. D1/3/2 F/A 73 ff.). Auf die Frage, wieso sie die Drohung bei der freien Schilderung der Ereignisse nicht angegeben habe, meinte sie, dass sie die Dro- hung von Anfang an zur Sprache gebracht habe, was so nicht zutrifft bzw. als Er- klärung nicht genügt. Danach gab sie ausweichende Antworten auf die Frage, wes- halb sie die Todesdrohung nicht von sich aus erwähnt habe (vgl. act. 1/3/2 F/A 90 ff.). Als die Privatklägerin am 17. Juni 2025 zuletzt zur Drohung befragt wurde, führte sie im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen aus, der Beschuldigte habe ihr in türkischer Sprache gesagt, dass er es ihr zeigen werde (act. D1/3/4 F/A 9). Dass der Beschuldigte auch telefonisch gegenüber der Mutter der Privat- klägerin eine Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ausgesprochen habe, er- wähnte sie erneut nicht mehr. Die Frage, was der Beschuldigte mit der Drohung, er werde es ihr zeigen, gemeint haben könnte, beantwortete die Privatklägerin eben- falls ausweichend (act. D1/3/4 F/A 10 ff.). Aufgrund dieser Aussagen lässt sich der Sachverhalt betreffend Drohung nicht rechtsgenügend erstellen. In diesem Ankla- gepunkt (Drohung) hat ein Freispruch zu ergehen.
9. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der erstellten Anklage-Teilsachverhalte als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB und Beschimp-
- 21 - fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist unbestritten und zutreffend. Insbeson- dere kann aufgrund der deliktischen Gewalthandlung (Faustschlag gegen den Mund) und der Verletzung (geplatzte Oberlippe, Blutung) nicht mehr davon ausge- gangen werden, es liege nur eine das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vor, die keine Schädigung des Körper oder der Gesundheit zur Folge hat. Mit anderen Wor- ten fällt die Annahme von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ausser Betracht (vgl. dazu BGE 134 IV 189 E. 1.2).
10. Rechtswidrigkeit, Schuld Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund ist - hinsichtlich beider Anklage- punkte, einfache Körperverletzung wie Beschimpfung - nicht ersichtlich. B. Dossier 1 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 29. Oktober 2024 auf den Balkon seines Wohnorts an der C._____-strasse 1, … Zürich, begeben, obwohl er gewusst habe, dass er dazu wegen Kontakt- und Rayonverbots vom 28. Oktober 2024, gültig für 14 Tage, nicht berechtigt gewesen sei (act. D1/14/1 S. 3).
2. Geständnis, Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Vorverfahren und auch an der heutigen Hauptverhandlung anerkannt (act. D1/2/2 F/A 21 f., act. D1/2/3 F/A 8 f.; Prot. S. 12). Die Verteidigung wendet einzig ein, dass der Be- schuldigte nicht mit der Privatklägerin habe in Kontakt treten wollen (act. 17 S. 10). Dies ist allerdings, da in der Anklage nicht explizit vorgeworfen, nicht weiter von Belang. Im Übrigen deckt sich das Geständnis mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis (act. D1/1/1 S. 4, act. D/1/11/4, act. D1/3/1 F/Z 87, D1/3/2 F/A 55). Der An- klagesachverhalt ist erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
- 22 - Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist unbestritten (act. 17 S. 1, S. 10) und trifft zu.
4. Rechtswidrigkeit, Schuld Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund ist nicht ersichtlich. C. Dossier 4 (Fahren ohne Berechtigung)
1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe am 16. Januar 2025 den Lieferwagen IVECO mit Sachtransportanhänger mit einem Gesamtge- wicht von 6500 kg von Zürich nach E._____ gelenkt ohne den dafür nötigen Füh- rerausweis der Kategorie BE (vgl. für die weiteren Einzelheiten act. D1/14/1 S. 4).
2. Geständnis, Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Beginn an aner- kannt, zuletzt auch an der heutigen Hauptverhandlung (act. D4/2/1 f.; Prot. S. 17). Sein Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungser- gebnis (vgl. act. D4/1/1 und D4/3/1). Der Sachverhalt ist erstellt (so auch die Ver- teidigung, act. 17 S. 11 f.).
3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als Fahren ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VZV trifft zu und wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten (vgl. act. 17 S. 1, S. 11 f.). Ergänzend ist Art. 3 Abs. 1 VZV (Ausweiskategorie BE) anzuführen. Art. 11 VZV (Lernfahrausweisgesuch) ist nicht einschlägig.
4. Rechtswidrigkeit, Schuld Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ist mit der Verteidigung (act. 17 S. 11 f.) im Strafpunkt zu prüfen (vgl. auch BSK StGB-Riklin, Vor Art. 52 - 55 N
- 23 - 26). Ein Rechtsirrtum wurde nicht (mehr) geltend gemacht (vgl. act. D/4/2/2 F/A 6 ff., act. 17 S. 11 f. und Prot. S. 17) und liegt offensichtlich nicht vor (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Art. 21 StGB). Auch sonst ist kein Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgrund ersichtlich. D. Dossier 5 (Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe 4. April 2025 mit der Privatklägerin telefoniert und am 5. April 2025 die Wohnung an der C._____-strasse 1, … Zürich, betreten und sich dort maximal 15 Minuten aufgehalten, dies trotz damals beste- henden bzw. bis 7. Juni 2025 verlängerten Kontakt- und Rayonverboten (Ersatz- massnahmen) gemäss Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. De- zember 2024 und 7. März 2025 (vgl. für die weiteren Einzelheiten act. D1/14/1 S. 4).
2. Geständnis, Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt, zuletzt auch an der heutigen Hauptverhandlung (act. D1/2/3 F/A 8, act. D5/2/1 F/A 5 ff.; Prot. S. 13 f.). Sein Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis (vgl. act. D5/3/1 F/A 9 ff., act. D/5/1/1 f.). Der Sachverhalt ist un- bestritten (so auch die Verteidigung, act. 17 S. 11 f.) und erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist unbestritten (act. 17 S. 1, S. 10) und trifft zu.
4. Rechtswidrigkeit, Schuld
- 24 - Der Beschuldigte machte (teilweise sinngemäss) geltend, er sei vorgängig von der Privatklägerin über den schlechten Gesundheitszustand der Tochter informiert und damit "gelockt" worden (vgl. act. D5/2/1 F/A 5 ff., 12). Ein Notstand o.Ä. lag indes offensichtlich nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 17 S. 10 f.). Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund liegt nicht vor. E. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VZV sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. III.
1. Ordentlicher Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Beurteilung der Schwere des Delikts wird auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG werden mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Beim Un- gehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB handelt es sich um eine mit Busse zu ahndende Übertretung. Der abstrakte Strafrahmen für die einfa- che Körperverletzung und das Fahren ohne Berechtigung ist gleich hoch. Mit Blick auf den Unrechtsgehalt steht im vorliegenden Fall aber die einfache Körperverlet- zung im Vordergrund. Deshalb ist in einem ersten Schritt für die einfache Körper-
- 25 - verletzung eine Einsatzstrafe auszufällen und diese für die weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen.
2. Strafart Der Beschuldigte hat zwar eine einschlägige Vorstrafe. Dabei handelt es sich aber um eine bedingten Geldstrafe im unteren Bereich. Zudem ist das Verschulden im vorliegenden Fall an der unteren Grenze anzusiedeln. Der Beschuldigte hat ge- mäss eigenen Angaben auch wieder ein Einkommen (vgl. Prot. S. 7 f.), weshalb angenommen werden darf, dass eine Geldstrafe einbringlich ist. Eine Freiheits- strafe erscheint noch nicht nötig. Für die einfache Körperverletzung ist eine Gelds- trafe als Einsatzstrafe festzulegen. Für die Beschimpfung kommt von Gesetzes we- gen "nur" eine Geldstrafe in Betracht. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen ist zwingend eine Busse auszufällen.
3. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so-
- 26 - wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 47 N 6 ff.).
4. Einfache Körperverletzung, Einsatzstrafe 4.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte verpasste der Privatklägerin zuhause un- vermittelt einen Faustschlag gegen den Mund. Es handelt sich um häusliche Gewalt im familiären bzw. partnerschaftlichen Bereich, durch welche die Privatklägerin physisch sowie in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt wurde. Der Faustschlag muss als rücksichtslos eingestuft werden. Immerhin waren die Verletzungsfolgen gering. Die Verletzung an der Lippe verheilte innert kurzer Zeit. Ein Arztbesuch war nicht nötig. Die Schutzhaltung der Privatklägerin mag die Wirkung des Schlags reduziert haben. Ein harter Faustschlag kann aufgrund der geringen Verletzungsfolgen den- noch ausgeschlossen werden. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Planung der Tat vor. Demnach ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und die Einsatz- strafe auf 25 Tagessätze zu veranschlagen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte übte im Rahmen einer Streitigkeit mit der Privatklägerin Gewalt aus und liess seine Aggression aus. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zugunsten des Beschuldig- ten ist von einer "Kurzschlussreaktion" auszugehen. Die subjektive Tatschwere re- lativiert die objektive Tatschwere nicht. Es bleibt beim Verschuldensprädikat sehr leicht und der erwähnten Einsatzstrafe. 4.2. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und ist mit ca. 20 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat das Berufsgymnasium abgeschlossen und in der Tür- kei als Polymechaniker und hier in der Schweiz als Coiffeur und Fahrer gearbeitet. Bis vor kurzem habe er noch Sozialhilfe bezogen, er werde jedoch demnächst eine
- 27 - Arbeitsstelle bei F._____ in einem 100%-Pensum antreten und ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– pro Monat verdienen. Zusätzlich erhalte er noch einen 13. Monatslohn. Er hat mit der Privatklägerin eine Tochter (act. D1/2/3 F/A 7 ff.; Prot. S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral. Ein für die Strafzumessung relevantes Nachtatverhalten (wie Geständnis, Reue, Einsicht) ist nicht auszumachen. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 2. August 2022 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes so- wie wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 14). Der Beschuldigte delinquierte somit kurz nach Ablauf seiner Probezeit erneut, teilweise einschlägig. Dies wirkt straferhöhend. 4.3. Einsatzstrafe Aufgrund der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu erhö- hen.
5. Beschimpfung, Straferhöhung/Asperation 5.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit drei verschiede- nen Bezeichnungen/Ausdrücken in der Ehre angegriffen. Eine Planung ist nicht er- sichtlich. Es ist auch hier von einer Handlung im Affekt im Rahmen eines Streits auszugehen, die sich einzig gegen die Privatklägerin richtete. Objektiv ist von ei- nem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 bis 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Verschul- densprädikat sehr leicht und die Einsatzstrafe verändern sich nicht. 5.2. Täterkomponenten
- 28 - Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus. Dies führt zu einer Strafe von 10 Tagessätzen. 5.3. Asperation Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung (30 Tagessätze) wegen der Strafe für die Beschimpfung (10 Tagessätze) in Anwen- dung des Asperationsprinzips auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
6. Fahren ohne Berechtigung, weitere Straferhöhung/Asperation 6.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte lenkte ohne die nötige Berechtigung eine schwere Fahrzeugkombination von Zürich nach E._____. Dadurch hat er eine kei- neswegs unwichtige Ordnungsvorschrift verletzt, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden durch solche unberechtigten Fahrten verhindert werden soll bzw. sichergestellt werden soll, dass nur geeignete bzw. berechtigte Lenker solche Fahrzeugkombinationen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, lenken. Zugunsten des Beschuldigten ist, teilweise mit der Verteidigung, zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Führerausweis für das Zugfahrzeug hatte und die Fahrzeugkombination bereits mit dem entsprechenden Lernfahrausweis hätte lenken dürfen. Es liegt kein Hinweis vor, wonach der Beschuldigte die Anforderun- gen zum Erhalt dieses Lernfahrausweises nicht erfüllt hätte. Der Beschuldigte hatte das nötige Gesuch offenbar bereits vorbereitet und führte es bei der Fahrt mit sich. Es ist davon auszugehen, dass er das Gesuch, auch wenn er nicht kontrolliert wor- den wäre, innert kurzer Zeit eingereicht und den Lernfahrausweis erhalten hätte. Es resultierte kein Schaden und soweit bekannt keine konkrete Gefährdung. Insge- samt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte wusste, dass er die Fahrzeugkombina- tion erst nach Erhalt des nötigen Führerausweises hätte lenken dürfen. Er hat dies offenbar auch mit seinem Vorgesetzen besprochen. Demnach handelte er direkt- vorsätzlich. Er hätte die Fahrt nicht durchführen dürfen und darauf auch gegenüber
- 29 - seinem Vorgesetzten bestehen müssen. Der Beschuldigte handelte aus Bequem- lichkeit. Trotz alledem ist das Verschulden gesamthaft als sehr leicht zu werten. 6.2. Keine Strafbefreiung Die Verteidigung beantragt eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB (act. 17 S. 11 f.). Wie erwähnt hat der Beschuldigte eine nicht unwichtige Kontrollvorschrift verletzt. Dies kann nicht als geringe Tatfolge eingestuft werden. Das Verschulden des Beschuldigten liegt im - relativ weiten - Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1 SVG "nur" bei sehr leicht, erscheint aber nicht geradezu derart unerheblich, sodass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nicht erfüllt (vgl. dazu OFK/StGB Heimgartner, Art. 52 N 1). Im Üb- rigen würde dadurch die Kontrollvorschrift ihres Sinns entleert. 6.3. Täterkomponenten Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus. Wegen erdrückenden Beweislage ist das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Strafe von 20 Tagessätzen. 6.4. Asperation, Strafe Es erscheint angemessen, die erhöhte Einsatzstrafe (35 Tagessätze, vgl. oben E.III.5.3) in Anwendung des Asperationsprinzips auf 50 Tagessätze zu erhöhen.
7. Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe ist entsprechend den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 40.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB; Prot. S. 8 ff.).
8. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 8.1. Deliktsmehrheit
- 30 - Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Strafe für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss den beiden Dos- siers 1 und 5 gemeinsam zu bemessen. 8.2. Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte verstiess mehrfach gegen behördliche An- ordnungen. Er betrat am 29. Oktober 2024 sowie am 5. April 2025 trotz Rayonver- bots die Wohnung (bzw. den Balkon) an der C._____-strasse 1 in … Zürich. Zudem rief er die Privatklägerin am 4. April 2025 an. Damit beeinträchtigte er das Sicher- heitsgefühl der Privatklägerin. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Straf- rahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu werten. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich am 4. und 5. April 2025 um das Wohlergehen seiner Tochter sorgte. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu werten. 8.3. Täterkomponenten Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponenten kann auf die früheren Aus- führungen (E. III.4.2) verwiesen werden. Die Vorstrafe des Beschuldigte wirkt sich leicht straferhöhend aus, das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd, infolge erdrückende Beweislage allerdings nur leicht. 8.4. Strafe Eine Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen.
9. Anrechnung der erstandenen Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag
- 31 - Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte war vom
4. Dezember 2024, 10:45 Uhr, bis 7. Dezember 2024, 13:30 Uhr, sowie vom
16. April 2025, 07:35 Uhr, bis 22. Mai 2025, 14:40 Uhr, in Polizei- und Untersu- chungshaft, insgesamt während 40 Tagen (vgl. act. D1/9/2+9, act. D1/9/18+34). Diese sind dem Beschuldigten an die Geldstrafe anzurechnen (vgl. dazu OFK/StGB-Heimgartner, Art. 51 N 6). Damit wird der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die erlittene Haft (act. 17 S. 2) gegenstands- los; ein formeller Entscheid über diesen Antrag erübrigt sich. IV.
1) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Insubjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätz- lich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestel- lung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzel- nen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2) Grundsätzlich ist hinsichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs möglich. Negativ fällt bei der Prognosebeurteilung aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits einmal zu einer bedingten Gelds- trafe verurteilt wurde und er kurz nach Ablauf der Probezeit erneut einschlägig de- linquierte. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich wie bei je- nen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 2. August 2022 teilweise um (Gewalt-)Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin. Deshalb kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
- 32 -
3) Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43 StGB) bei Übertretungen nicht anwendbar, weshalb die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Praxisgemäss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auszufällen. V.
1) Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn jemand ein Verbrechen oder Ver- gehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kon- takt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 67b Abs. 1 StGB).
2) Mit heutigem Urteil ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit liegen Vergehen gegen eine Person, die Privatklägerin, vor. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe wegen Drohung sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. act. 14). Aufgrund dessen sind weitere Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin nicht aus- zuschliessen. Ein Kontakt- und Rayonverbot wäre grundsätzlich auch dazu geeig- net, den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin abzuhalten. Der Beschuldigte hat aber soweit ersichtlich kein Interesse an weiteren Kontakten mit der Privatklägerin. So zeigte sich der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung grundsätzlich einverstanden mit der Anord- nung eines Kontakt- und Rayonverbots zu Gunsten der Privatklägerin, solange er sein Kind noch sehe könne. Er versicherte zudem, der Privatklägerin nichts mehr anzutun und nicht zu ihr zu gehen, wenn sie dies nicht wolle (Prot. S. 17 f.). Die Parteien leben mittlerweile getrennt und führen eigene Haushalte, was zur weiteren Beruhigung der Situation beitragen wird. Auch die heute ausgefällte unbedingte, d.h. vom Beschuldigten zu bezahlende Geldstrafe sollte eine erhebliche Warnwir-
- 33 - kung entfalten und den Beschuldigten genügend beeindrucken und ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Bei einer erneuten strafbaren Handlung zum Nachteil der Privatklägerin bestünde für den Beschuldigten das Risiko einer Freiheitsstrafe, al- lenfalls auch einer vollziehbaren. Deshalb erscheint die Anordnung einer Mass- nahme als nicht erforderlich. Folglich ist von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB abzusehen. VI.
1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Um- stände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betrof- fenen, dem Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 717 E. 2.2.2). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfer-
- 34 - tigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden (BGer 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 4.2).
2. Die Privatklägerin verlangt vom Beschuldigte Fr. 1'494.– für den infolge der strafbaren Handlung entstandenen Erwerbsschaden nebst Zins zu 5% ab dem
3. Dezember 2024 bis zum Urteilstag sowie eine Genugtuung von Fr. 3'500.– zu- züglich Zins zu 5% ab dem 3. Dezember 2024 (act. 12 S. 1, act. 15 S. 2). Die Ver- teidigung beantragt die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, eventua- liter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 17 S. 2, 12).
3. Vom Vorwurf der Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Pri- vatklägerin erlitt durch den Faustschlag des Beschuldigten nur eine kleinere Ver- letzung an der Lippe, die innert kurzer Zeit verheilte. Ein Nachweis dafür, dass sie wegen dieser Verletzung oder der Beschimpfung durch den Beschuldigten arbeits- unfähig gewesen wäre, liegt nicht vor. Folglich ist das Schadenersatzbegehren ab- zuweisen. Die Verletzung war von geringer Schwere, etwas über der Schwelle zwischen Tät- lichkeiten und einer einfachen Körperverletzung, und wurde nicht unter traumati- schen Umständen zugefügt. Sie heilte kurzfristig aus; die Privatklägerin gab an, dass die Verletzung nicht so schlimm gewesen sei und sie keinen Arzt aufgesucht habe (act. D1/3/1 F/A 64). Solche Verletzungen wie auch die beurteilten Beschimp- fungen zeitigen in der Regel keine intensiven und dauerhaften Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen. Das Verschulden des Beschuldigten bei den massgeblichen Taten wurde als sehr leicht eingestuft. Demnach muss auch das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin als unbegründet eingestuft und abgewie- sen werden. VII.
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den überwiegenden Teil der Anklage schuldiggesprochen. Der Vorwurf der Drohung, von dem der Beschuldigte freige-
- 35 - sprochen wurde, war Teil des Anklagesachverhalts vom 3. Dezember 2025. Dabei stand die zeitlich vorgelagerte einfache Körperverletzung im Vordergrund. Durch diese Handlung hat der Beschuldigte das vorliegende Verfahren verursacht. Der zusätzliche Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung fiel nicht mehr speziell ins Gewicht. Demnach sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung so- wie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Es ist vorzumerken, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendun- gen als amtliche Verteidigerin bis zum 23. April 2025 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2025 mit Fr. 4'043.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt wurde (act. D1/7/17). Der von da an geltend gemachte weitere Auf- wand erscheint grundsätzlich angemessen. Nicht zu entschädigen sind allerdings Kürzestaufwände, insbesondere für Fristerstreckungsgesuche (vgl. act. 19). Ent- sprechend ist Rechtsanwältin MLaw X._____ (act. 19) für ihre weiteren Aufwen- dungen mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der gesamten Kos- ten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 13'043.15 beim Beschuldigten gestützt auf Art. 134 Abs. 4 StPO.
4. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist für seinen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand (act. 16/2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, soweit dieser Aufwand als notwendig einzustufen ist. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 und 138 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Ziff. 2 Abs. 5 StGB
- 36 - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VZV des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute 40 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.
7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
8. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwen- dungen bis zum 23. April 2025 bereits durch die Staatsanwaltschaft mit Fr. 4'043.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt wurde. Für ihre wei- teren Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird sie mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'043.15 Entschädigung amtl. Vert. RAin MLaw X._____ Fr. 10'000.– Entschädigung unentg. Rechtsb. RA lic. iur. Y._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechts- beistands der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 38 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri