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GG250130

Störung der Glaubensfreiheit

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-01-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die diesem Urteil beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2025 (act. 18) verwiesen wer-

- 14 - den. Der Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, sich der Stö- rung der Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 6. September 2024, zwischen ca. 21:00 Uhr und 24:00 Uhr, in den Veranstaltungssaal im Untergeschoss der von ihr bewohnten Lie- genschaft in Zürich begeben und dort aus ca. zehn Metern Entfernung rund 20 Mal mit einer Druckluft-Matchpistole auf eine von ihr vorgängig aus einem Katalog des Auktionshauses Koller entnommene und an einer Wand befestigte DIN A-3 Seite geschossen habe, welche das durch den Künstler Tommaso del Mazza um das Jahr 1375 angefertigte Gemälde "Madonna mit Kind und dem Erzengel Michael" zeige. Dabei habe die Beschuldigte auf die Köpfe der malerisch dargestellten heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes gezielt und sich überdies währenddessen mit ihrem Mobiltelefon fotografieren lassen. Im Anschluss daran habe die Beschul- digte einerseits dem Foto, welches sie bei ihrer Schiessübung zeige, den Schriftzug "abschalten" hinzugefügt, und andererseits habe sie mit ihrem Mobiltelefon ein Foto eines Ausschnitts der Zielscheibe, auf welchem die rund 20 Einschusslöcher über- wiegend im Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten Personen gut erkenn- bar gewesen seien, erstellt. Beide Bilder habe sie in der Folge auf ihrem öffentli- chen und für jedermann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" gepostet (act. 18 S. 2 f.).

2. Anerkennung des äusseren Sachverhalts 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Beschuldigte anerkannte, mit einer Luftpistole mehrfach auf eine Abbildung der Jungfrau Maria mit dem Jesuskind, konkret auf deren Gesichter und Köpfe, geschossen, ein Foto von der infolge ihrer Schüsse durchlöcherten Abbildung er- stellt sowie ein weiteres Foto von sich bei der Schiessübung mit dem Kommentar "abschalten" bearbeitet und anschliessend beide Bilder auf ihrem öffentlichen Ins- tagram-Profil gepostet zu haben. Ihr Geständnis deckt sich mit den objektiven Be- weismitteln (act. 3/2; act. 6/1 Fotos 1 und 2) und der äussere Ablauf des Abends wird auch von der Verteidigung der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (act. 57

- 15 - Rz. 3). Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt und es kann diesbezüglich auf die Anklageschrift (act. 18 S. 2 f.) verwiesen werden.

3. Bestreitung des inneren Sachverhalts 3.1. Die Beschuldigte bestreitet den subjektiven Sachverhalt mit dem Einwand, dass sie weder gewusst habe, worauf sie geschossen, noch dass sie beabsichtigt habe, die religiösen Gefühle anderer zu missachten oder lächerlich zu machen. Sie habe im Tatzeitpunkt einerseits beruflich unter grossem Druck gestanden und sei übermüdet gewesen. Andererseits sei sie während der Schüsse von ihrem Kind- heitstrauma – im Alter von drei Jahren sei in Bosnien auf ihren Bruder geschossen worden – sowie von einem damit einhergehenden Schmerz und unerträglichen Ge- danken eingeholt worden, welchen sie nicht anders Ausdruck zu verleihen gewusst habe, als die Bilder zu posten. 3.2. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständi- gen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage dar- stellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger würdigen das Verhalten der Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Störung der Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB (act. 5/1-21, 18, 51, 52, 54, 56; Prot. S. 10 ff.). Die Verteidigung bean- tragte, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB freizusprechen, da es einerseits mangels Stö- rung des öffentlichen Friedens bereits am objektiven Tatbestand fehle und, da die

- 16 - Beschuldigte andererseits weder religiöse Überzeugungen habe angreifen wollen, noch mit ihren Handlungen eine Herabwürdigung oder Geringschätzung der betref- fenden Religion beabsichtigt habe, womit auch der subjektive Tatbestand nicht er- füllt sei (act. 57 S. 7, S. 10 und S. 11; Prot. S. 32 f.).

2. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 Abs. 1 StGB) 2.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht macht sich der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB strafbar, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, be- schimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Mit Blick auf den objektiven Tatbestand ist zwischen den Parteien insbesondere umstritten, ob der Tatbestand von Art. 261 Abs. 1 StGB ein (ungeschriebenes) Tat- bestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens umfasst, und, falls ja, ob dieses vorliegend erfüllt ist. Im Folgenden sind deshalb vorab die diesbezüglichen Parteistandpunkte darzulegen. 2.1.1. Parteistandpunkte Nach Ansicht der Verteidigung habe das Bundesgericht – neben dem Angriff auf die Glaubensfreiheit und einem Handeln in gemeiner Absicht – die Gefährdung des öffentlichen Friedens zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erklärt (act. 57 Rz. 9 und Rz. 19 unter Verweis auf BGE 120 IA 220 E. 3.c; Prot. S. 32 f.). Das Bundesgericht habe festgestellt, dass eine Beschimpfung nur dann "in gemeiner Weise" erfolgen könne, wenn dadurch der öffentliche Friede gefährdet werde. Der öffentliche Friede sei immer dann gefährdet oder gar gestört, wenn auf eine die religiösen Gefühle verletzende Tathandlung von Art. 261 StGB reaktive Straftaten begangen würden, oder, wenn solche Reaktionstaten in Vorbereitung gewesen seien oder zumindest gedroht hätten. Von derartigen Reaktionstaten sei man vor- liegend jedoch weit entfernt. Dementsprechend erwähne auch die Anklageschrift weder konkrete Reaktionstaten, noch solche, welche sich in Vorbereitung befunden hätten, weshalb der objektive Tatbestand bereits gestützt auf den Anklagegrund-

- 17 - satz scheitern müsse. Dies zumal ohnehin Beweise dafür fehlten, dass und ob es mindestens in Vorbereitung befindliche Reaktionstaten gegeben habe, resp. ob die angeklagte Tathandlung Menschen in ihrem Vertrauen in die Rechtsordnung zu erschüttern vermocht und diese damit den öffentlichen Frieden in einem abstrakten Sinne gefährdet habe. Schliesslich sei der tatgegenständliche Instagram-Post der Beschuldigten lediglich während wenigen Stunden zur Nachtzeit online gewesen, weshalb es folglich aufgrund dieser kurzen Zeitspanne unmöglich sei, von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens zu sprechen. Dies umso mehr, als die Be- schuldigte sich sofort entschuldigt und alles unternommen habe, um klarzustellen, dass sie mit ihrem Post keine religiösen Gefühle habe verletzen wollen. Mangels Erfüllung insbesondere des ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen Friedens sei daher bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt (act. 57 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Störung des öffentlichen Friedens nicht im Tatbestand von Art. 261 StGB enthalten sei und bei Verurteilungen regelmässig (auch beweismässig) nicht vorgelegen habe. Es handle sich dabei um eine Floskel, zumal es nicht einzusehen sei, dass für eine Strafbarkeit zuerst öffentliche Tumulte vorausgesetzt würden. Dies sei im Übrigen auch mit dem Rechtsgleichheitsgedanken unvereinbar, da eine mögliche Friedensstörung stark von der Grösse einer Religionsgemeinschaft oder vom Fa- natismus einzelner Anhänger abhängig sei. Jedoch selbst, wenn auf die Störung des öffentlichen Friedens abgestellt würde, gelte festzuhalten, dass die angeklagte Tat wütende Reaktionen und unsägliche Drohungen gegenüber der Beschuldigten ausgelöst habe, wodurch ein gewisses Potential zur Störung des öffentlichen Frie- dens nicht von der Hand zu weisen sei. Die Beschuldigte habe zudem aufgrund der Drohungen sogar zeitweise unter Polizeischutz gestellt werden müssen (act. 51 Rz. 55; Prot. S. 27). Da auch die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale vorlä- gen, sei das Verhalten der Beschuldigten fraglos tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB (act. 51 Rz. 62). Gemäss dem Vertreter der Privatklägerschaft 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 sei dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 IA 220)

- 18 - nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Störung des Religionsfriedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handle. Vielmehr erscheine die Störung des Religionsfriedens bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Be- einträchtigung religiöser Überzeugungen des Einzelnen. Allein aufgrund der Anzahl Privatkläger sei vorliegend erkennbar, dass die Überzeugung Einzelner mehrfach massiv beeinträchtigt worden sei, was für sich allein genüge, damit der Religions- friede gestört werde. Innert weniger Stunden sei die ganze Welt ob des tatgegen- ständlichen Instagram-Posts in Aufruhr versetzt worden. Überdies könne nicht er- wartet werden, dass es zu Tumulten kommen müsse, bevor Art. 261 StGB über- haupt zur Anwendung gelange. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine empirische Erhebung hätte machen müssen, sei lächerlich. Ohnehin würden aber mit der Strafanzeige des Vereins AA._____ Beweismittel dafür vorliegen, dass eine Verbreitung des Posts stattgefunden habe und es auch zu internationalen Reakti- onen gekommen sei (Prot. S. 29 f.). 2.1.2. Tatbestandselemente 2.1.2.1. Öffentlichkeit Es genügt, wenn die Handlung öffentlich ist (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 14). Als öffentlich hat die Handlung zu gelten, wenn die Beschimpfung, Verspottung oder Verunehrung für einen grösseren unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar ist. Nicht vorausgesetzt ist indessen die tatsächliche Kenntnisnahme durch eine grös- sere Anzahl von Menschen oder auch nur durch eine Einzelperson (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 224 f.). 2.1.2.2. Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der Beschimpfung oder Verspottung handelt es sich um aktive Verhaltenswei- sen in Wort, Schrift, Bild oder Gebärde, welche den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher Weise herabsetzen oder lächerlich machen, also mithin um Handlun- gen, welche objektiv und unabhängig von Glaubensüberzeugungen als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden, und welche geeignet sind, die Gefühle

- 19 - der Gläubigen zu verletzen (BGE 129 IV 105; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 21 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223). Angriffsobjekt sind die Überzeugungen in Glaubenssachen selber, also Glaubenssätze, religiöse Normen und Erzählungen, aber auch die beschimpfende oder verspottende Darstellung re- ligiöser Symbole oder Symbolfiguren. Ob eine bestimmte Figur als Angriffsobjekt in Frage kommt, bestimmt sich nach der ihr von Gläubigen entgegengebrachten Ver- ehrung, wobei die betreffende Figur im betreffenden Glauben eine zentrale und hervorragende Stellung einnehmen muss (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 19). 2.1.2.3. Handeln in gemeiner Weise "In gemeiner Weise" kennzeichnet weder das Motiv, noch die Gesinnung des Tä- ters, sondern das äussere Erscheinungsbild des Verhaltens. Die Verletzung der religiösen Überzeugung muss eine gewisse Schwere erreichen, die Glaubensbe- schimpfung muss eine grobe sein, d.h. ein mit den in einer pluralistischen Gesell- schaft zu achtenden elementaren Geboten der Toleranz nicht zu vereinbarender besonders krasser Ausdruck der Missachtung anderer Überzeugungen (BGE 86 IV 19 E. 4; BGE 120 IA 225; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Schwere der Verletzung nach dem Durchschnittsempfinden der An- hänger des angegriffenen Glaubens zu beurteilen (BGE 86 IV 19 E. 4). In einer pluralistischen Gesellschaft darf indes ein gemeiner Angriff auf religiöse Gefühle nicht leichtfertig angenommen werden (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 33 und N 40). So sind etwa im künstlerischen Kontext potentiell ehrverletzende Äusserungen durch das Grundrecht der Kunstfreiheit geschützt und zulässig, soweit sie auf eine Kritik und Auseinandersetzung, nicht jedoch nur auf Beleidung oder Herabsetzung, abzielen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 32 und N 36). Gleiches gilt für die wissen- schaftliche Diskussion religiöser Themen, solange die Regeln des wissenschaftli- chen Diskurses eingehalten werden. Diesfalls zielt die Form der Darstellung übli- cherweise nicht auf die Verletzung von Gefühlen, sondern auf die rationale Vermitt- lung von Informationen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 35).

- 20 - 2.1.2.4. Umstrittenes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Störung des öffentli- chen Friedens 2.1.2.4.1. Kasuistik: Kurt Fahrner hatte am 29. April 1959 sein "Bild einer gekreuzigten Frau unserer Zeit" öffentlich auf dem Basler Barfüsserplatz ausgestellt und wurde sodann wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit i.S.v. Art. 261 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichts in BGE 89 IV 19 sei die Achtung vor dem Mit- menschen und dessen Überzeugung in religiösen Dingen – und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede – geschütztes Rechtsgut von Art. 261 Abs. 1 StGB. Das Bundesgerichte erachtete im zitierten Entscheid den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt, zumal die Darstellung eines Christenkreuzes, an welchem an der Stelle Christi eine nackte Frauengestalt hänge, "die mit gespreizten Beinen die deutlich sichtbare Scham offen zur Schau stellt, als ob sie zum Geschlechtsakt bereit wäre" einer groben Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubens- sätze gleichkomme und in gemeiner Weise die religiösen Überzeugungen anderer verletze. Eine allfällig erfolgte Störung des öffentlichen bzw. religiösen Friedens wurde im Entscheid weder konkret erwähnt noch vorausgesetzt (vgl. BGE 86 IV 19 E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte im Jahr 1971 einen Journalisten der Tageszeitung "Blick" wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit. Im "Blick" war das Bild "Sikakrusifiks" bzw. "Sikamessias" des finnischen Künstlers Harro Koskinen, welches ein Christuskreuz zeigt, wobei an der Stelle Christi ein "stilisiertes, den Werken Walt Disneys nachgebildetes Schwein mit Heiligenschein" hängt, abgedruckt worden, nachdem Koskinen mit seinen Werken, welche für grosse Empörung gesorgt hatten, 1969 bei einer öffentlichen Ausstellung in Hel- sinki vertreten gewesen war. Das Obergericht erklärte zunächst unter Verweis auf BGE 89 IV 19 ebenfalls, dass der religiöse Friede mitgeschütztes Rechtsgut des Art. 261 StGB sei (ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 1.a), und hielt sodann dafür, dass mit der Darstellung eines Schweins, welches mit Unreinheit und Unsauberkeit assoziiert werde, auf dem Kreuz Christi eine grobe Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubenssätze vorliege und die Glaubensüberzeugungen an-

- 21 - derer in gemeiner Weise verspottet würden. Auch der unbefangene, religiös ge- sinnte und um Kunstverständnis bemühte Leser müsse sich durch die inkriminierte Veröffentlichung in seiner christlichen Glaubensüberzeugung grob verletzt fühlen. Hinsichtlich der Schwere des Angriffs auf die Glaubensüberzeugung führte das Obergericht des Kantons Zürich zudem aus, dass die Empörung der Öffentlichkeit, die in zahlreichen Presseäusserungen und privaten Zuschriften zum Ausdruck komme, ein beredetes Zeugnis dafür bilde. Darüber hinaus wurde jedoch auch hier die Störung des religiösen Friedens nicht tatbestandsmässig genannt bzw. geprüft (vgl. ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 3.). Zwischen 1984 und 1986 hatten sich zunächst das Bezirksgericht Zürich, ansch- liessend das Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich das Bundesgericht mit dem Film "Das Gespenst" von Herbert Achternbusch, in welchem ein vom Kreuz herabsteigender Christus mit den Herausforderungen der Welt im Jahr 1982 kon- frontiert wurde, auseinanderzusetzen. Der Film war aufgrund seines religionskriti- schen Inhalts starken Kontroversen ausgesetzt. Das Bezirksgericht Zürich erwog, dass Art. 261 StGB einzig dort Grenzen setze, wo über den mangelnden Respekt vor der Glaubensüberzeugung anderer hinaus das religiöse Empfinden krass ver- letzt und dadurch auch der Religionsfriede gefährdet werde (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 3). Der Film sei zwar in seiner Gesamtheit als religionskritisch zu betrachten, könne jedoch höchstens einen ausserordentlich empfindlichen Katholiken in seinen Glaubensüberzeugungen krass verletzen (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Nach An- sicht des Bezirksgerichts erfüllten in jenem Fall auch die einzelnen, speziell in der Anklageschrift aufgeführten Sequenzen des Films für sich genommen den Tatbe- stand von Art. 261 StGB nicht. Im Übrigen könne auch von einer Gefährdung des Religionsfriedens keine Rede sein (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich war hingegen der Auffassung, dass für die Strafbarkeit bereits die Verspottung der religiösen Ansichten eines Einzelgängers genügten, ohne, dass diese auch den religiösen Frieden zu gefährden geeignet sein müssten, und erachtete dementsprechend den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 2.1.). Das Bundesgericht wiederum hob das obergerichtliche Urteil mit der Begründung auf, dass der Straftatbestand lediglich erfüllt sei, falls durch das in gemeiner Weise erfolgende Beschimpfen oder Verspotten der religi-

- 22 - ösen Auffassung anderer der öffentliche Friede gestört werde (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 3.b). In einer pluralistischen Gesellschaft scheine es angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen gemäss Art. 261 StGB – seien diese auch fragwürdig, geschmacklos oder grob provozierend – auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentlichen Frieden gefährde, die notwendige Toleranz vermissen lasse und andere in deren Grundrechten beeinträchtige. Da dies nicht der Fall gewesen sei, erachtete das Bundesgericht Art. 261 StGB als nicht erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 4.b). In BGE 120 IA 220 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob einer Religionsgemeinschaft in einem Strafverfahren wegen Art. 261 StGB Ge- schädigtenstellung zukomme. In einem Zürcher Verlag war im Jahr 1992 eine um- strittene Informationsschrift über religiöse Gruppierungen mit vermuteten totalitären Tendenzen erschienen, was sowohl eine politische Partei, als auch die Sciento- logy-Kirche und mehrere Privatpersonen als Verletzung der Religionsfreiheit und Störung des öffentlichen Friedens ansahen. Das Bundesgericht erkannte unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1986 (vgl. ZR 85/1986 Nr. 44 E. 4.b.), dass Art. 261 StGB die Verletzung/Missachtung religiöser Überzeugungen Einzelner unter Strafe stellen wolle, allerdings nur jene, welche so schwerwiegend seien, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet werde. Die Störung des Religionsfriedens erscheine also bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Beeinträchtigung religiöser Überzeugungen Einzelner. Neben dem öffentlichen Frieden seien somit auch die religiösen Überzeugungen des Einzelnen geschütztes Rechtsgut (BGE 120 Ia 220 E. 3.c). Die Abschlussklasse der Schauspielschule Bern hatte das Theaterstück "Das Lie- beskonzil, eine Himmelstragödie in 5 Aufzügen" nach Oskar Panizza aufgeführt, dieses jedoch nicht in der Originalfassung übernommen, sondern in die damalige Zeit übertragen. Dabei waren biblische Akteure sowie Engel teilweise satirisch, teil- weise mit sexuellen Anspielungen dargestellt worden. Das Strafeinzelgericht 16, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen urteilte am 10. Dezember 1998, dass die inkrimi- nierte Aufführung zwar die religiösen Gefühle Einzelner verletzt habe, allerdings mangels Gefährdung des öffentlichen Friedens der Tatbestand von Art. 261 StGB

- 23 - noch nicht erfüllt sei. Die Verletzung müsse nach dem Durchschnittsempfinden der Anhänger des fraglichen Glaubens eine gewisse Schwere und Breitenwirkung er- reichen, was nicht der Fall sei, zumal den Gegnern der fraglichen Theaterauffüh- rung im Rahmen von Diskussionsrunden die Gelegenheit geboten worden sei, zu dieser Stellung zu nehmen (Medialex 2/1999 S. 120). 2.1.2.4.2. Lehre: Gemäss SCHUBARTH erfolge der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 261 StGB im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens, was bei der Ausle- gung von Art. 261 StGB zu beachten sei. Strafwürdig seien mithin nur solche Ver- haltensweisen, welche geeignet seien, den religiösen Frieden zu stören oder ernst- haft zu gefährden, weshalb bei der Beurteilung des Einzelfalles stets die örtlichen und zeitlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 3). Die Störung des Friedens durch die von Art. 261 StGB erfass- ten Verhaltensweisen sei zumindest ein "sekundäres Phänomen", d.h. eine Folge davon, dass diese Verhaltensweisen gegen in einer pluralistischen Gesellschaft geltende Normen im Umgang mit religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen anderer verstossen. Entscheidend sei, in welchem Ausmass im Einzelfall eine in- kriminierte Handlung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu gefährden (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 7 f.). Gemäss SCHÄDLER handle es sich bei Art. 261 StGB um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Art. 261 StGB diene dem öffentlichen Frieden, indem Handlungen, welche u.a. religiöse Überzeugungen anderer beschimpften, verspotteten oder ver- unehrten, strafrechtlich geahndet würden, falls diese Handlungen den religiösen Frieden störten oder ernsthaft gefährdeten. Mithin diene Art. 261 StGB der Allge- meinheit und beuge einer unmittelbar drohenden oder faktisch vorliegenden Frie- densstörung vor. Die Bedrohung des öffentlichen Friedens sei folglich erforderliche Tatbestandsvoraussetzung. Wenn ein Teil der Lehre den Verzicht dieser Tatbe- standsvoraussetzung fordere und stattdessen für eine Strafbarkeit von bereits ge- gen das Toleranzgebot verstossenden Handlungen plädiere, führe dies zu einer

- 24 - erheblichen Verschärfung der Strafnorm und verwische die Grenzen zwischen zu- lässiger und unzulässiger Religionskritik weiter (SIMON M. SCHÄDLER, Der Schutz des religiösen Friedens als Staatsaufgabe, S. 308 ff.). Die heute wohl herrschende Auffassung in der schweizerischen Lehre erachtet pri- mär den Schutz religiöser Gefühle der einzelnen Gläubigen als Schutzobjekt von Art. 261 StGB (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 7; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 222). Gemäss FIOLKA müssten weder gravierendste Verletzungen religiöser Gefühle Einzelner zwingend zu einer Gefährdung des öffentlichen Frie- dens führen, noch die Verletzung religiöser Gefühle bei grossen Religionsgemein- schaften. Vielmehr hänge die Möglichkeit einer Friedensstörung durch die Verlet- zung religiöser Gefühle von der Grösse der Religionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Beziehung der Gläubigen zu ihrer Re- ligion ab (FIOLKA/NIGGLI, Religionsgemeinschaften, 709). Eine Störung des öffentli- chen Friedens habe in der Rechtsprechung regelmässig nicht vorgelegen und sei im Tatbestand auch nicht enthalten (zum Ganzen BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Auch JENAL kritisiert, dass der öffentliche Friede als eigenständiges Rechtsgut nicht überzeuge. Das Strafrecht schütze als Ganzes den öffentlichen Frieden weshalb fraglich sei, ob es überhaupt Strafnormen geben könne, welche spezifisch nur den öffentlichen Frieden schützten. Dies zumal es auch Probleme bereite, den öffentli- chen Frieden zu definieren (FLORIAN JENAL, Religiöser Frieden durch strafrechtliche Zensur ? - Warum Art. 261 StGB aufgegeben werden sollte, § 2 III Rz. 11 m.w.H. und § 2 IV. - VI, Rz. 24 und Rz. 68). 2.1.3. Würdigung der Handlungen der Beschuldigten 2.1.3.1. Öffentlichkeit Die Beschuldigte postete auf ihrem zu diesem Zeitpunkt öffentlichen und für jeder- mann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" ein Foto der durch ihre Schüsse durchlöcherten Abbildung der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes sowie ein weiteres Foto, welches sie stehend und mit ihrer Luftpistole zielend, zeigte, und welches mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt worden war. Der Post war da-

- 25 - durch – ungeachtet der Nachtzeit – für einen grösseren unbestimmten Personen- kreis wahrnehmbar. Die Tatsache, dass sich am Folgetag ein Journalist bei der Beschuldigten danach erkundigte, warum sie auf Maria und Jesus schiesse, die sofortige mediale Berichterstattung, die durch Privatpersonen erfolgten Strafanzei- gen sowie die Verbreitung in den sozialen Medien zeigen, dass der Instagram-Post der Beschuldigten zuerst direkt durch den Post der Beschuldigten und anschlies- send indirekt über die Berichterstattung darüber durch die Öffentlichkeit wahrge- nommen werden konnte und auch wurde. Das objektive Tatbestandselement der Öffentlichkeit ist damit ohne Weiteres erfüllt. 2.1.3.2. Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der heiligen Jungfrau Maria und dem Jesuskind handelt es sich um religiöse Symbolfiguren, welche – neben Gott – die zentralsten und heiligsten Figuren des Christentums darstellen und von Christen weltweit verehrt werden. Sie stellen damit ein geeignetes Angriffsobjekt dar. Das Absetzen eines öffentlichen Instagram- Posts, mit welchem gezeigt wird, dass zum Abschalten auf eine Abbildung der hei- ligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen wird, und in welchem die Einschusslöcher auf den Köpfen der vorgenannten Symbolfiguren zu sehen ist, ist objektiv nicht anders, als ein Angriff auf christliche Glaubensüberzeugungen und als massiver Ausdruck der Geringschätzung gegenüber denselben gewertet wer- den. Eine derartige Handlung setzt den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher, gewaltsamer Weise herab und ist zweifelsfrei geeignet, die Gefühle von Gläubigen zu verletzen. Das objektive Tatbestandselement der Beschimpfung oder Verspot- tung von Überzeugungen anderer in Glaubenssachen ist damit erfüllt. 2.1.3.3. Handeln in gemeiner Weise Der Instagram-Post der Beschuldigten zeigte das Bild von Maria und Jesus mit rund 20 Einschusslöchern im Kopf- und Gesichtsbereich der abgebildeten Personen. Schusswaffen werden in der Regel entweder als Sport im Rahmen des Sports- chiessens oder zum Angriff oder zur Verteidigung gegen Menschen und Tiere so- wie im Rahmen der diesbezüglichen Übungen beim Militär-, Polizei- und Jagd-

- 26 - schiessen verwendet. Beim Sportschiessen sind grundsätzlich keine Zielscheiben mit Abbildungen von Menschen oder Tieren erlaubt. Beim Militär-, Polizei- und Jag- schiessen sind teils Zielscheiben mit Abbildungen von Tieren oder Silhouetten von Menschen erlaubt, da die Übung zum Erlernen des Effektiven Einsatzes gegen Menschen oder Tiere dient. Durch den Instagram-Post des Bildes mit Einschusslö- chern von Gesichtern zeigte die Beschuldigte damit eine äusserst unübliche und verpönte Zielscheibe für das Sport- oder Übungsschiessen. Ein Kopfschuss be- zweckt in der Regel die gezielte Tötung eines Menschen oder Tieres. Werden gleich mehrere Schüsse auf den Kopf abgegeben, führt dies zusätzlich zur kom- pletten Verunstaltung des Opfers, was als über die Tötung hinausgehende massive Geringschätzung der Würde des Opfers wahrgenommen wird. Indem die Beschul- digte durch ihren Instagram-Post der Öffentlichkeit unaufgefordert zeigte, dass sie zum Abschalten auf ein Bild der beiden zentralsten Figuren des Christentums schoss, verletzte die Beschuldigte die Überzeugung anderer in Glaubenssachen in gemeiner Weise und verunehrte sie das von Gläubigen verehrte Bild von Maria und Jesus. Dass das von der Beschuldigten gepostete Bild zeigt, dass die Beschuldigte gezielt und vielfach auf die Köpfe und Gesichter der beiden Figuren schoss, ver- mittelt den Eindruck einer wahren Exekution und macht den Instagram-Post noch umso gemeiner. 2.1.3.4. Störung des öffentlichen Friedens Wie die Zusammenfassung der Rechtsprechung und Literatur (hiervor IV. 2.1.2.4.) zeigte, ist umstritten, ob der Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit nach Art. 261 StGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Stö- rung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens beinhaltet. Vorliegend wurde der öffentliche Friede durch die Handlungen der Beschuldigten jedoch offensichtlich gestört. Der Instagram-Post der Beschuldigten löste nicht nur in der Schweiz, sondern auch weltweit heftigste mediale Reaktionen aus (vgl. act. 7/1/3/5-20; act. 18/2-13) und führte auch zu massiven Drohungen gegenüber der Beschuldigten (vgl. act. 10/2-8), so dass diese unter Polizeischutz gestellt wer- den musste. Aufgrund dieser Drohungen und der teils sehr heftigen und emotiona- len Reaktionen von Medien und privaten Kommentaren im Internet erschien es

- 27 - auch notwendig, die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 durch die Polizei schützen zu lassen. Diese Umstände zeigen deutlich, dass der Religionsfriede durch die von der Beschuldigten begangenen Handlungen gestört wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei der Störung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, denn es wäre vorliegend offensichtlich erfüllt. 2.1.4. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte öffentlich auf Instagram Bilder postete, welche zeigen, dass sie zum Abschalten mit einer Pistole mehrfach auf eine Abbildung zentraler christ- licher Figuren und insbesondere deren Gesichter und Köpfe schoss, erfüllte sie den objektiven Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). 2.2.1. Parteistandpunkte 2.2.1.1. Die Beschuldigte führte im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. Februar 2025 aus, dass sie in den Tagen vor dem tatgegen- ständlichen Vorfall am 6. September 2024 durchgearbeitet und aufgrund einer Frist auch Nachtschichten eingelegt habe. Sie sei an einem Punkt gewesen, an dem sie sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können. Sie habe gefühlt 20 Ge- danken in ihrem Kopf gehabt, welche sich in einem Gedankenkarussell gedreht hätten. In solchen Fällen helfe ihr erfahrungsgemäss das Sportschiessen, da sie sich auf einen Punkt konzentrieren und das Gedankenkarussell so abschalten könne. Sie sei deshalb von ihrem Arbeitsplatz aufgestanden, habe ihre Luftpistole, eine Walther Luftpistole unter 7.5 Joule, genommen und sei in den Keller hinunter gegangen. Da sie eine Vorlage benötigt habe, habe sie auf dem Weg in den Keller vor ihrer Wohnungstüre von einem Stapel mit Altpapier aus ihrem Haushalt das

- 28 - Erste genommen. Es habe sich dabei um den Koller-Katalog gehandelt, welchen sie, bevor dieser auf dem Altpapierstapel vor der Wohnungstür gelandet sei, nicht angeschaut habe. Sodann habe sie die ersten Seiten herausgerissen. Sie habe sich nicht darauf geachtet, sondern lediglich gesehen, dass es sich um ein grosses Bild mit passendem Kontrast gehandelt habe. Das Bild selbst habe sie allerdings nicht angeschaut. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum sie nicht auf eine vorgedruckte Zielscheibe geschossen habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie un- ter Zeitdruck gestanden und sich schnell habe konzentrieren müssen. Zudem habe sie zuvor zwar vorgedruckte Zielscheiben besessen, diese seien jedoch beim Um- zug weggekommen. Im Keller angekommen habe sie das ganzseitige Bild auf einen Nagel in der Kellerwand gesteckt und angefangen, aus einer Distanz von ungefähr zehn Metern darauf zu schiessen. Während des Schiessens habe sie das Bild ge- sehen und dabei seien Gedanken an ihre Mutter und ihren Bruder aufgebrochen. Für sie seien die abgebildete Jungfrau Maria und das Jesuskind ihre Mutter und ihr Bruder gewesen. Dann sei es losgegangen, es habe angefangen zu drehen und sie habe daran denken müssen, was geschehen war. Sie habe an die Schüsse in Bosnien auf ihren Bruder und auf ihren Hund denken müssen sowie an ihre Mutter, welche geschrien habe. Sie selbst sei damals dreijährig gewesen. Mit jedem uner- träglichen Gedanken habe sie auf das Bild geschossen. Auf die Feststellung, wo- nach die Beschuldigte offenkundig auf die Gesichter und Köpfe der abgebildeten Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen habe, erklärte Erstere, dass sie anfänglich auf die hellen Stellen gezielt habe. Als sie jedoch an ihren Bruder und an ihre Mutter habe denken müssen, seien es deren Gesichter gewesen. Sie könne sich nicht an das Gesicht ihres Bruders erinnern, weshalb sie auf dessen Gesicht geschossen habe. Sie habe gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, weil es dieses nicht gebe. Das Gesicht ihrer Mutter habe sich verändert, dieses sei nicht mehr so schön wie vorher und die Mutter sei auch ein bisschen gestorben. Sie sei in einem anderen Film gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Schmerz abschalten sollte. Da sie jedoch irgendetwas habe machen müssen, habe sie ihr Handy, welches im Keller auf dem Boden gelegen habe, genommen, ein Foto von dem Bild gemacht und sei aus dem Keller hinausgerannt. Sie habe es irgendjeman- dem erzählen und den Schmerz abschalten wollen, habe jedoch weder gewusst

- 29 - wie, noch die Worte dafür gehabt. Sie habe sich das Foto angeschaut und dabei das zweite Foto, welches sie während der Schiessübung stehend zeigte und wel- ches von einer ebenfalls im Keller anwesenden Person aufgenommen worden sei, entdeckt. Nachdem sie das zweite Foto mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt habe, habe sie beide Bilder wenige Minuten nach der Schiessübung, noch vor Mit- ternacht, ab ihrem Mobiltelefon auf ihrem öffentlichen und für jedermann zugängli- chen Instagram-Account "A._____" gepostet. Sie habe nur noch an das Gesche- hene denken können und dieses abschalten wollen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie irgendwie nach aussen ausgedrückt habe, was passiert sei. Es sei ihr nicht bewusst gewesen was resp., dass sie ein Bild von Maria und Jesus gepostet habe. Anschliessend sei sie ins Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe ihr Telefon geklingelt und ein Journalist habe sie gefragt, warum sie auf Jesus und Maria schiesse. Da sei es ihr klar geworden. Sie habe den Post sofort gelöscht, sich ent- schuldigt, und versucht, alles Menschenmögliche zu machen, um sich bei den be- troffenen Leuten zu entschuldigen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu verletzen. Sie habe nie die Gefühle anderer, insbesondere gläubiger Christen, missachten oder lächerlich machen wollen. Auf die Frage, ob sie nachvollziehen könne, dass es ein gläubiger Christ als Ausdruck einer besonderen Missachtung oder eines Lächerlichmachens des Glaubens auffassen könne, wenn jemand die Köpfe von Maria und Jesus öffentlich als Zielscheibe für eine Schiessübung be- nutze, um abschalten zu können, antwortete die Beschuldigte, dass sie selbst keine religiösen Gefühle habe, es jedoch respektiere, wenn ihr das jemand so sage. Sie habe weder an die möglichen Reaktionen ihrer Handlungen gedacht, noch ein Flair dafür gehabt, was noch drin liege und was nicht (act. 3/1 F/A 4 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 24. Juni 2025 (act. 3/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 (Prot. S. 10 ff.) machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.2.1.2. Die Verteidigung bestreitet, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Sie macht geltend, die Beschuldigte habe erst nach den Schüssen realisiert, dass es sich bei den hellen Stellen auf dem Bild, welches sie als Zielscheibe ver- wendete, um die Gesichter einer Frau und eines Kindes gehandelt habe. Allerdings

- 30 - habe die Beschuldigte darin das Gesicht ihrer Mutter und ihres Bruders gesehen, weshalb sie eruptiv und urplötzlich von einem unbändigen Schmerz erfasst worden sei. Die Beschuldigte sei am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien in eine Familie mit mus- limischem Hintergrund geboren worden. Anfangs April 1992 habe nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien der Bosnienkrieg begonnen, bei welchem sich bosnische Serben und jugoslawische Streitkräfte einerseits und Milizen von Kroaten sowie muslimische Bosniaken andererseits gegenübergestanden hätten und welcher bis im Dezember 1995 angedauert habe. Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, insbe- sondere gegen bestimmte ethnische Gruppen, habe zu den Gräueltaten dieses Krieges gehört, und rund 100'000 Menschen hätten im Bosnienkrieg ihr Leben ver- loren. In den Tagen nach der Einnahme Srebrenicas am 11. Juli 1995 durch bos- nisch-serbische Einheiten, welche unter der Führung des später wegen Kriegsver- brechen angeklagten serbischen Präsidenten Slobodan Milošević agiert hätten, seien über 8'000 muslimische Bosniaken, Männer und Jungen, ermordet worden – darunter auch der Bruder der Beschuldigten. In der Absicht, alle männlichen Nach- kommen der muslimischen Minderheit auszurotten, hätten serbische Soldaten den wenige Jahre älteren Bruder der Beschuldigten vor deren Augen erschossen. Auf- grund dieser Ereignisse habe die Familie der Beschuldigten im Jahr 1995 aus Bos- nien fliehen müssen, sodass sie im Alter von drei Jahren in die Schweiz gekommen sei. Dies allein bedeute eine lebenslange und lebensprägende Traumatisierung, zumal diese Kriegsgeschehnisse in der Familie der Beschuldigten ein absolutes Tabu gebildet hätten und es keine Gespräche darüber gegeben habe. Schliesslich sei es in der Nacht des 6. September 2024 auf den 7. September 2024 – ausgelöst durch die Schüsse auf die vermeintlichen Gesichter der Mutter und des Bruders – wie ein Vulkan aus der Beschuldigten herausgebrochen. Mit ihren Schüssen auf das Gesicht des Kindes habe sie gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, da es dieses nicht mehr gebe. Auch das Gesicht der Mutter habe sich nach dem Tod des Sohnes für immer verändert. Mit dem nachfolgenden Instagram-Post habe die Beschuldigte ihren Schmerz in die Welt hinauszutragen, und gleichzeitig das Gedankenkarussell im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders zum Still- stand zu bringen versucht. Mit Blasphemie oder in bösartiger oder gemeiner Ab- sicht habe ihre Handlung indes nichts zu tun. Vielmehr seien die tatgegenständli-

- 31 - chen Ereignisse als verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, nämlich ein Kriegstrauma, zu werten und nicht als Angriff auf religiöse Überzeugungen anderer (act. 57 S. 7 ff.). 2.2.1.3. Demgegenüber sind die Staatsanwaltschaft und auch diejenigen Privatklä- ger, welche sich dazu äusserten, der Ansicht, dass sich der Zusammenhang der Vergangenheit der Beschuldigten mit dem tatgegenständlichen Vorfall nicht er- schliesse. Vielmehr hielten die Ausführungen der Beschuldigten einem Realitäts- und Wahrheitscheck nicht stand; die Gesetze der Logik und der ganze Ablauf der Tat sprächen dagegen. Konkret sei es undenkbar, dass sich die Beschuldigte für ihre Schiessübung lediglich zufällig ein Bild der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes als Zielscheibe ausgewählt habe, dass sie erst nach den Schüssen realisiert habe, dass sie auf Gesichter geschossen habe, dass sie in den Gesichtern jene ihrer Mutter und ihres Bruders erkannt habe und zur Schmerzlinderung wei- terhin auf deren Gesichter geschossen habe, dass sie sich in den Keller habe be- gleiten und bei ihrer Schiessübung zufällig habe fotografieren lassen und, dass sie schliesslich trotz emotionalem Ausnahmezustand bewusst einen Instagram-Post, welcher im Übrigen nichts über ihren angeblichen Schmerz aussage, erstellt und gepostet habe (act. 51 S. 10 ff.; Prot. S. 27). 2.2.2. Theoretische Grundlagen zum Vorsatz 2.2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbe- standes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist insofern Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz be- gründet ist (BGE 133 IV 1 E. 4.1.). 2.2.2.2. Liegen keine direkten Beweise, wie beispielsweise ein Geständnis, vor, ist auch ein indirekter Beweis aufgrund von Indizien zulässig, wobei beim Indizienbe-

- 32 - weis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (sog. Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen wird. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf den vollen rechtsge- nügenden Beweis erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom

8. Januar 2020 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. Novem- ber 2019 E. 1.3; je m.H.). Die inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern lassen sich regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungs- regeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. 2.2.2.3. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung un- ter gewissen Umständen mit der Unschuldsvermutung vereinbar, das Aussagever- halten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je m.H.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des

- 33 - Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je m.H.). Die feh- lende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Dies führt denn auch nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass – trotz allfälli- ger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1. Die unumstrittenen äusseren Umstände lassen vorliegend keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte: Die Beschuldigte wuchs grösstenteils in der Schweiz auf und studierte Rechtswissen- schaft. Sie war bei einer Kommunikationsagentur tätig und in der Politik aktiv. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass sie nicht spätestens im Zeitpunkt vor dem Absetzen des Instagram-Posts, nachdem sie das eine Bild noch mit dem Wort "Abschalten" ergänzt hatte, erkannte, dass es sich bei ihrer Ziel- scheibe um eine religiöse Abbildung von Maria und Jesus handelte. Dass sie schon während des Schiessens erkannt hatte, dass es sich um eine Mutter mit ihrem Sohn handelte, hatte auch die Beschuldigte eingestanden, sie will ja in diesen beiden ihre eigene Mutter und ihren Bruder gesehen haben, was in ihr das Kindheitstrauma wieder habe hochkommen lassen, wodurch sie das Gesicht des Bruders durch ihr Schiessen habe verschwinden lassen wollen, da es dieses nicht gebe. Aber insbe- sondere auch der religiöse Charakter der Abbildung ist für eine in der Schweiz auf- gewachsene und akademisch gebildete Person derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte diesen er- kannt hatte. Auch dass das Posten von Bildern, auf welchen zu sehen ist, wie die Beschuldigte zum Abschalten mit ihrer Pistole die religiösen Figuren und insbeson- dere deren Köpfe mit etlichen Schüssen durchlöchert, in gemeiner Weise Gläubige in ihren religiösen Gefühlen verletzt, ist für eine Person mit dem Hintergrund der Beschuldigten derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte dies erkannt hatte. Da davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dies alles erkannt hatte, muss daraus geschlossen werden,

- 34 - dass die Beschuldigte ihrem Wissen entsprechend durch ihren Instagram-Post auch zumindest in Kauf nahm, in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläu- bigen öffentlich zu verletzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte ihren Instagram-Post – nachdem sie am Folgetag von einem Journalisten auf dessen Brisanz hingewiesen worden war

– wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung wieder löschte und sich öffentlich und auch bei hochrangigen kirchlichen Würdenträgern dafür entschuldigte, ist zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht die öffentliche und ge- meine Geringschätzung des christlichen Glaubens das Hauptmotiv für ihren Insta- gram-Post war, sondern dass sie dies lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm. 2.2.3.2. Für die schrecklichen Erlebnisse – und Erinnerungen – der Beschuldigten in ihrer frühen Kindheit, als ihr Bruder vor ihren Augen ermordet worden sei, liegen zwar keine Beweise vor, es ist jedoch zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass diese zutreffen und festzuhalten, dass solch schreckliche Erlebnisse durchaus geeignet sind, ein lebenslanges Trauma zu hinterlassen. Davon zu tren- nen ist jedoch die Frage, ob die Beschuldigte in der Tatnacht aufgrund dieses Trau- mas in einen Gemütszustand geriet, welcher ihr verunmöglichte, zu erkennen, was sie tat. Grundsätzlich darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewertet werden, dass sie weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Da je- doch nur sie, die weiteren in der Tatnacht anwesenden Personen, von welchen nur sie weiss, um wen es sich handelt, oder psychiatrisch geschulte medizinische Fach- personen, mit welchen sie über die Tatnacht gesprochen hatte oder sprechen könnte, Sachdienliches zu ihrem Gemütszustand in der Tatnacht sagen könnten, hätte von der Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass sie ihre Schutzbehaup- tung näher substanziiert und entsprechende Beweismittel offeriert oder vorlegt. Ohne solche Angaben und Beweise kann nicht entgegen dem objektiven Bewei- sergebnis zu Gunsten der Beschuldigten von der Wahrheit ihrer (Schutz-)Behaup- tungen ausgegangen werden. Auch bei Vorliegen des von der Beschuldigten ge- schilderten Kindheitstraumas, einer beruflichen Stresssituation im Zeitraum der Tat und einer allfälligen Aufwühlung im Tatzeitpunkt erscheint es nicht plausibel, dass

- 35 - die Beschuldigte nicht erkannt hatte, dass sie mit ihrem Instagram-Post in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläubigen verletzen würde. Auch wenn sie – wie sie geltend macht – in der Tatnacht zum ersten Mal ihren Schmerz nach aussen hätte zeigen wollen, würde dies nicht bedeuten, dass davon ausgegangen werden müsste, dass sie nicht als Nebenfolge die gemeine Verletzung der religiösen Ge- fühle von Gläubigen erkannt und in Kauf genommen hatte. Da die Beschuldigte zu ihrem nur ihr zugänglichen Innenleben in der Tatnacht keine weiteren Angaben machte oder diesbezüglichen Beweise einreichte oder offerierte, hat es bei diesem Beweisergebnis und der entsprechenden Schlussfolgerung sein bewenden. Eine Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung nicht geltend gemacht, und es besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten geltend gemachten traumatischen Kindheitserlebnisse kein Anlass, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in der Tatnacht zu zweifeln, so dass sich keine diesbezügliche Begutachtung von Amtes wegen aufdrängt.

3. Fazit Die Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie da- nach bestimmt, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 36 - 1.2. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 6). 1.3. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psy- chische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrich- tung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungs- freiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIM- GARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Re- duktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhal- tens, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die von der Beschuldigten begangene Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Geldstrafe vor. 2.2. Da es das Gesetz in Art. 261 StGB nicht anders bestimmt, erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen zwischen mindestens drei und höchstens 180 Tagessät-

- 37 - zen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Ver- schulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 dersel- ben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen, wie nachfol- gend dargelegt, im konkreten Fall nicht vor, zumal eine Erweiterung über den or- dentlichen Strafrahmen hinaus (180 Tagessätze Geldstrafe) ohnehin unzulässig ist.

3. Bestimmung der schuldangemessenen Strafe 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Be- schuldigten auf Instagram geposteten zwei Bilder zeigen, dass die Beschuldigte mit einer Druckluft-Pistole (act. 3/5-6) auf die tatgegenständliche Abbildung der heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes schoss. Auch wenn es sich dabei um eine Schiessübung handelte, kommt den sichtbaren Schusslöchern auf den Bildern eine deutlich gewaltbezogene Ausdruckskraft zu. Sie vermitteln objektiv den Eindruck einer gewaltsamen Einwirkung auf die Jungfrau Maria und das Jesuskind, die sinn- bildlich deren Verletzung oder Tötung nahelegt. Die Handlung wiegt deshalb deut- lich schwerer, als wenn das Bild lediglich beschmiert oder karikiert worden wäre. Erschwerend tritt überdies hinzu, dass auf den geposteten Bildern zu sehen ist, dass die Beschuldigte gleich mehrfach, nämlich rund 20 Mal, auf das genannte Bild schoss und zudem auf den Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten religi- ösen Symbolfiguren zielte, was eine erhebliche Geringschätzung gegenüber den

- 38 - für Gläubige heiligen Figuren. Das objektive Tatverschulden erweist sich nach dem Gesagten – in Abhängigkeit zum Strafrahmen – als erheblich, kommt allerdings nicht am obersten Rand des maximalen Strafrahmens zu liegen. Dem objektiven Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 3.1.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sind die Umstände der Tat zu berück- sichtigen. Die Beschuldigte machte geltend, unter grossem beruflichen Druck ge- standen und bereits während Tagen und mehreren Nachtschichten an einem Pro- jekt gearbeitet zu haben (act. 3/1 F/A 7; act. 57 S. 7). Überdies sei sie nach den ersten Schüssen von ihrem Kindheitstrauma eingeholt worden und habe infolge- dessen nicht mehr die Gesichter der Jungfrau Maria und des Jesuskindes gesehen, sondern jene ihrer Mutter sowie ihres verstorbenen Bruders (act. 3/1 F/A 7, 39 ff., F/A 45, F/A 49 und F/A 72; act. 57 S. 8 f.). Ihrem damit verbundenen Schmerz habe die Beschuldigte in der Folge Ausdruck zu verleihen versucht, indem sie eine Ins- tagram-Story gepostet habe (act. 3/1 F/A 51 und F/A 55 ff.; act. 57 S. 9 f.). Es ist nicht von einem gut durchdachten, provokativen Instagram-Post auszugehen, zu- mal die Beschuldigte diesen, nachdem ihr die Tragweite desselben bewusst gewor- den war, wenige Stunden nach der Veröffentlichung wieder löschte und öffentlich um Entschuldigung bat (vgl. act. 6/1 Foto 6; act. 58). Wie oben erwähnt, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die gemeine Verletzung der religiösen Gefühle von Gläubigen nicht das Hauptmotiv ihres Instagram-Posts war, sondern dass sie diese lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm. Das Verschulden wird durch diese vorgenannten subjektiven Komponenten zugunsten der Beschul- digten relativiert, wobei insgesamt jedoch weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dem Tatverschulden angemessen erscheint folglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschul- digte wurde am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien geboren, von wo sie im Alter von drei Jahren aufgrund der Geschehnisse im Bosnienkrieg – im Rahmen desselben wurde ihr Bruder von bosnisch-serbischen Einheiten erschossen – im Jahr 1995 in

- 39 - die Schweiz flüchten musste (act. 57 Rz. 25 f.). Die Beschuldigte wuchs in Zürich- … auf, besuchte die dortige Kantonsschule, absolvierte in der Folge ein rechtswis- senschaftliches Studium an der Universität Zürich und doktorierte sodann an der Universität Bern zum Thema Cybersecurity. Seit 2019 war die Beschuldigte Mit- glied der Geschäftsleitung der Jungen AB._____ Schweiz (AB._____ Schweiz) [Partei] und ab 2020 Mitglied der Parteileitung der Jungen AB._____ des Kantons Zürich (AB._____ Zürich). Zudem übernahm die Beschuldigte Anfang Oktober 2021 das Co-Präsidium der national tätigen AC._____. Zuletzt arbeitete sie als Pu- blic Affairs Beraterin bei der Kommunikationsagentur AD._____ und war für die AB._____ Zürich Mitglied des Gemeinderats in Zürich (vgl. act. 16/1). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auswirken. 3.2.2. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Januar 2026 (act. 41) ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft. Diese Tatsache wirkt sich zwar nicht direkt strafmindernd aus, ist jedoch im Rahmen der Vollzugs- frage zu berücksichtigen. 3.2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich die Beschul- digte bezüglich des erstellten objektiven Sachverhalts von Beginn der Untersu- chung an geständig zeigte (act. 3/1) und mit den Strafverfolgungsbehörden koope- rierte. Überdies löschte die Beschuldigte den fraglichen Instagram-Post wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung und sie entschuldigte sich auf ihrem Insta- gram-Profil dafür öffentlich (act. 3/1 F/A 7; act. 6/1 Foto 6). Schliesslich bat die Be- schuldigte auch hochrangige kirchliche Würdenträger, konkret den Churer Bischof AE._____ sowie den früheren Grossmünsterpfarrer AF._____, um Entschuldigung, wobei diese jeweils akzeptiert wurden (vgl. act. 16/10; act. 16/12; act. 57 S. 10). Das Nachtatverhalten der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatz- strafe um 10 Tagessätze. 3.3. Weitere Strafzumessungsgründe 3.3.1. Mediale Vorverurteilung

- 40 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vorverurteilung von Tatver- dächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 47 StGB (Art. 63 aStGB) zu be- rücksichtigen. Die beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Die Beschuldigte war AB._____- Politikerin, sass für die AB._____ Zürich im Gemeinderat der Stadt Zürich und war überdies Co-Präsidentin der national tätigen AC._____, womit sie als der breiten Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit bei sämtlichen ihrer Handlungen – insbeson- dere bei strafrechtlich relevanten – mit einer starken Medienräsonanz rechnen musste. Allerdings wäre es wohl kaum zu einer derart intensiven Medienberichter- stattung gekommen, wenn es sich bei der Täterschaft um eine andere Person als die Beschuldigte gehandelt hätte. Die Medienberichterstattung kann folglich im vor- liegenden Fall nicht losgelöst von der Person der Beschuldigten betrachtet werden. Gerade wegen der Person der Beschuldigten erreichte die Medienberichterstattung das Ausmass einer eigentlichen medialen, vorverurteilenden Hetzkampagne, wel- che deutlich über das in Relation zum infrage stehenden Delikt zu erwartende Mass hinausging. Schliesslich riss die Medienberichterstattung auch nicht ab, was allein schon an der grossen – auch internationalen – Medienpräsenz anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 – erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund muss die mediale Berichterstattung bzw. die mediale Vorverurteilung strafmindernd berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere 10 Tages- sätze. 3.3.2. Morddrohungen und Polizeischutz Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte im Nachgang zur angeklagten Tat am 6. September 2024 mit deutlich über die üblichen mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigungen in der Form von massiven Mord- drohungen, welche in Polizeischutz resultierten, konfrontiert sah (act. 8/2-5). Dies ist ebenfalls im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.

- 41 - 3.4. Zwischenfazit Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevan- ten Umstände die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze. 3.5. Tagessatzhöhe Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass sie nicht mehr berufstätig sei, keine neue Anstellung in Aussicht habe und, abgesehen von ihrem Gemeinderatsmandat, welches ihr jährlich ungefähr Fr. 9'000.– einbringe, von ihrem Ersparten lebe. Über zusätzliche Nebeneinkünfte oder Renten verfüge sie nicht. Abgesehen von dem gemäss Steu- erblatt ausgewiesenen Vermögen (act. 12/4-52) verfüge sie über keine weiteren Vermögenswerte. Schulden habe sie keine (act. 3/1 F/A 82 ff.; act. 3/4 F/A 41 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – auch mangels anderslautender aktu- alisierter Angaben der Beschuldigten sowie deren Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung – die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzulegen. 3.6. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszu- sprechen ist (siehe nachfolgend unter VI.), kann der Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Zudem spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse höchstens 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse, betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. m.w.H.).

- 42 - 3.7. Auszufällende Strafe In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Materiell ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderliche Voraus- setzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschul- denselement der beschuldigten Person im konkreten Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig er- scheinen lässt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände ein- zubeziehen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, wurde er mithin rückfällig, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

- 43 -

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist.

4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinerlei Vor- strafen aufweist und somit über einen einwandfreien Leumund verfügt. Entspre- chend hatte sie auch noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb zu ihren Gunsten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind auch keine anderem Umstände erkennbar, welche diese Vermutung umzustossen vermögen. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe wohl verhal- ten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den. Es sind sodann keinerlei Gründe ersichtlich, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Vielmehr erscheint eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen. VII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)

1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif

- 44 - ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Voraussetzungen einer Scha- denersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. 1.3. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1).

2. Ansprüche 2.1. Die Privatkläger 1 - 4, 9, 18 und 19 beantragten jeweils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.–, der Privatkläger 11 eine solche von Fr. 1.– und die Privat- klägerin 12 eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 54 S. 1 und S. 7). Zur Begründung liessen sie zusammengefasst ausführen, dass das von der Beschul- digten gewählte Vorgehen, mit welchem sie das christliche Glaubensbekenntnis im Kern und in absolut verwerflicher Weise angegriffen habe, derart gravierend sei, dass dieses selbst für Gläubige muslimischen Glaubens einen Angriff auf deren religiöse Überzeugungen darstelle. Der Aufruf der Beschuldigten, Christen "abzu- schalten", gleiche einer symbolischen Exekution und zeige, dass Aufrufe zur Ge- walt gegen Christen in Teilen der Gesellschaft akzeptiert seien und sogar begrüsst würden. Überdies habe der Aufruf der Beschuldigten bei gläubigen Christen Erin-

- 45 - nerungen an dunkle Zeiten sowie entsprechend tiefe Besorgnis und grosse Angst ausgelöst (act. 5/1/2 S. 4). 2.2. Der Privatkläger 15 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024 (act. 14/35). 2.3. Der Privatkläger 16 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 14/25). 2.4. Die Privatklägerin 21 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– mit der Begründung, dass sie bei Betrachtung der Bilder der Beschuldigten stets an die Christenverfolgung denken müsse und sie der mit diesen Bildern einherge- hende antichristliche Geist betroffen mache. Sie empfinde die "Gotteslästerung" der Beschuldigten und deren Schmähung von Maria und Jesus als extrem verlet- zend und verstörend, weswegen eine Genugtuung angebracht sei (act. 30). 2.5. Der Privatkläger 23 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024, wobei diese an die gemeinnützige Stiftung "AG._____" auszurichten sei (act. 14/12). 2.6. Der Privatkläger 24 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5.– (act. 14/5).

3. Würdigung Die Beschuldigte griff mit ihren Handlungen zentrale Figuren des Christentums an, wodurch sie die religiösen Gefühle zahlreicher Personen, darunter auch jene der Privatkläger, missachtete und diesen dadurch eine seelische Unbill zufügte. Aller- dings ist eine erhebliche individuelle Betroffenheit der am Verfahren als Privatklä- ger beteiligten Privatpersonen, welche über jene eines durchschnittlichen Anhän- gers des von einer Tathandlung nach Art. 261 StGB betroffenen Glaubens hinaus- gehen würde, für das hiesige Gericht nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand

- 46 - beurteilbar. Die Verletzung religiöser Gefühle ist abhängig von der Grösse der Re- ligionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Be- ziehung der Gläubigen zu ihrer Religion (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Aufgrund dessen müssten Angehörige einer im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft als Min- derheitsreligion einzustufende Religionsgemeinschaft als durch eine Tathandlung gemäss Art. 261 StGB schwerwiegender verletzt beurteilt werden, was vorliegend indes gerade nicht der Fall ist. Ein direkter Entscheid über die anhängig gemachten Zivilforderungen ist nach dem Gesagten nicht möglich und die Privatkläger sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. 1.3. Vorliegend wurde die Beschuldigte schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen.

- 47 -

2. Prozessentschädigung der Privatklägerschaft 2.1. Ansprüche Die Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 beantragte, es seien ihr Prozes- sentschädigungen in der Höhe von Fr. 5'823.52 (inkl. 8.1 % MwSt.) für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen (act. 54 S. 1 und S. 8). 2.2. Rechtliches Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Entschädigungspflicht um- fasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterli- chen Ermessen liegt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18; BGE 139 IV 102 E. 5.4.). 2.3. Würdigung Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs obsiegt die Privatklägerschaft in Be- zug auf den Strafpunkt. Allerdings ist die vorliegende Strafuntersuchung weder be- sonders komplexer Natur, noch stellen sich komplizierte Rechtsfragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich erscheinen liessen. Entsprechend ist der Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

- 48 - Es wird erkannt:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erhob am 15. Juli 2025 beim hiesigen Bezirksgericht Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte). Die Anklage ging hierorts am 16. Juli 2025 ein (act. 18).

E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.

E. 1.2 In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.

E. 1.3 Vorliegend wurde die Beschuldigte schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen.

- 47 -

2. Prozessentschädigung der Privatklägerschaft

E. 1.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Re- duktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhal- tens, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).

2. Strafrahmen und Strafart

E. 1.5 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei vom Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft und dem Klagerückzug der Privatkläger 5 (…), 14 (…) und 22 (Verein AA._____) Vormerk zu nehmen (act. 49 S. 1). Damit sind auch die Privatkläger 5, 14 und 22 als Partei aus dem Verfahren zu entfernen und das Rubrum entsprechend anzupassen.

E. 1.6 U._____, Präsident der W._____, beantragte anlässlich der Hauptverhand- lung, den Antrag der Verteidigung abzuweisen und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die W._____ politisch für die Wahrung christlicher Grundwerte, gegen die "Herabsetzung der eigenen Geschichte" und gegen die "Dämonisierung christlich- konservativer Werte" einsetze, weshalb die W._____ aufgrund der Schüsse der Beschuldigten auf zwei Leitfiguren der christlichen Religion, mit welchen sie das

- 10 - Christentum verhöhnt habe, direkt und persönlich betroffen und geschädigt sei. Die Beschuldigte habe Millionen von Christen, die W._____ sowie deren Einzelmitglie- der und ihn (U._____) selbst in der Glaubens- und Kultusfreiheit gestört. Deshalb müsse die W._____ als freiheitliche Jungpartei befugt sein, der Einschränkung der Glaubensfreiheit mittels strafrechtlichen Anzeigen sowie Mitwirkung als Privatklä- gerin am Verfahren entgegenzutreten (Prot. S. 13 f.). Schliesslich führte U._____ aus, dass es sich bei der Wortwahl gemäss Anzeigeschreiben, wonach dem Anzei- geerstatter keine Parteistellung zukomme, um ein Versehen gehandelt habe. Der Satz stamme aus einer früheren Anzeige, welche als Vorlage benutzt, jedoch nicht entsprechend angepasst worden sei. Überdies sei die W._____ seitens der Staats- anwaltschaft als Privatklägerin geführt und zur Ausübung von Parteirechten zuge- lassen worden, weshalb sie in guten Treuen von ihrer Stellung als Privatklägerin habe ausgehen dürfen (Prot. S. 16).

E. 1.7 Im Folgenden ist deshalb die in Frage gestellte Privatklägerstellung der W._____ (ehem. Privatklägerin 10) zu prüfen.

2. Rechtliches

E. 2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

28. Januar 2026 angesetzt. Gleichzeitig wurde sämtlichen Parteien eine dreissig- tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerschaft zudem eine dreissigtägige Frist zur Bezifferung und Begründung von Zivilansprüchen an- gesetzt. Zudem wurden die Privatkläger aufgefordert, dem Gericht bis am 7. Januar 2026 mitzuteilen, ob sie an der Hauptverhandlung teilnehmen, und, ob sie sich zur Sache zu äussern gedenken, wobei die Redezeit diesfalls aufgrund der Vielzahl von Privatklägern sowie aus prozessökonomischen Gründen auf zehn Minuten be- schränkt wurde (act. 24/1).

E. 2.1 Ansprüche Die Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 beantragte, es seien ihr Prozes- sentschädigungen in der Höhe von Fr. 5'823.52 (inkl. 8.1 % MwSt.) für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen (act. 54 S. 1 und S. 8).

E. 2.1.1 Parteistandpunkte Nach Ansicht der Verteidigung habe das Bundesgericht – neben dem Angriff auf die Glaubensfreiheit und einem Handeln in gemeiner Absicht – die Gefährdung des öffentlichen Friedens zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erklärt (act. 57 Rz. 9 und Rz. 19 unter Verweis auf BGE 120 IA 220 E. 3.c; Prot. S. 32 f.). Das Bundesgericht habe festgestellt, dass eine Beschimpfung nur dann "in gemeiner Weise" erfolgen könne, wenn dadurch der öffentliche Friede gefährdet werde. Der öffentliche Friede sei immer dann gefährdet oder gar gestört, wenn auf eine die religiösen Gefühle verletzende Tathandlung von Art. 261 StGB reaktive Straftaten begangen würden, oder, wenn solche Reaktionstaten in Vorbereitung gewesen seien oder zumindest gedroht hätten. Von derartigen Reaktionstaten sei man vor- liegend jedoch weit entfernt. Dementsprechend erwähne auch die Anklageschrift weder konkrete Reaktionstaten, noch solche, welche sich in Vorbereitung befunden hätten, weshalb der objektive Tatbestand bereits gestützt auf den Anklagegrund-

- 17 - satz scheitern müsse. Dies zumal ohnehin Beweise dafür fehlten, dass und ob es mindestens in Vorbereitung befindliche Reaktionstaten gegeben habe, resp. ob die angeklagte Tathandlung Menschen in ihrem Vertrauen in die Rechtsordnung zu erschüttern vermocht und diese damit den öffentlichen Frieden in einem abstrakten Sinne gefährdet habe. Schliesslich sei der tatgegenständliche Instagram-Post der Beschuldigten lediglich während wenigen Stunden zur Nachtzeit online gewesen, weshalb es folglich aufgrund dieser kurzen Zeitspanne unmöglich sei, von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens zu sprechen. Dies umso mehr, als die Be- schuldigte sich sofort entschuldigt und alles unternommen habe, um klarzustellen, dass sie mit ihrem Post keine religiösen Gefühle habe verletzen wollen. Mangels Erfüllung insbesondere des ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen Friedens sei daher bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt (act. 57 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Störung des öffentlichen Friedens nicht im Tatbestand von Art. 261 StGB enthalten sei und bei Verurteilungen regelmässig (auch beweismässig) nicht vorgelegen habe. Es handle sich dabei um eine Floskel, zumal es nicht einzusehen sei, dass für eine Strafbarkeit zuerst öffentliche Tumulte vorausgesetzt würden. Dies sei im Übrigen auch mit dem Rechtsgleichheitsgedanken unvereinbar, da eine mögliche Friedensstörung stark von der Grösse einer Religionsgemeinschaft oder vom Fa- natismus einzelner Anhänger abhängig sei. Jedoch selbst, wenn auf die Störung des öffentlichen Friedens abgestellt würde, gelte festzuhalten, dass die angeklagte Tat wütende Reaktionen und unsägliche Drohungen gegenüber der Beschuldigten ausgelöst habe, wodurch ein gewisses Potential zur Störung des öffentlichen Frie- dens nicht von der Hand zu weisen sei. Die Beschuldigte habe zudem aufgrund der Drohungen sogar zeitweise unter Polizeischutz gestellt werden müssen (act. 51 Rz. 55; Prot. S. 27). Da auch die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale vorlä- gen, sei das Verhalten der Beschuldigten fraglos tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB (act. 51 Rz. 62). Gemäss dem Vertreter der Privatklägerschaft 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 sei dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 IA 220)

- 18 - nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Störung des Religionsfriedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handle. Vielmehr erscheine die Störung des Religionsfriedens bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Be- einträchtigung religiöser Überzeugungen des Einzelnen. Allein aufgrund der Anzahl Privatkläger sei vorliegend erkennbar, dass die Überzeugung Einzelner mehrfach massiv beeinträchtigt worden sei, was für sich allein genüge, damit der Religions- friede gestört werde. Innert weniger Stunden sei die ganze Welt ob des tatgegen- ständlichen Instagram-Posts in Aufruhr versetzt worden. Überdies könne nicht er- wartet werden, dass es zu Tumulten kommen müsse, bevor Art. 261 StGB über- haupt zur Anwendung gelange. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine empirische Erhebung hätte machen müssen, sei lächerlich. Ohnehin würden aber mit der Strafanzeige des Vereins AA._____ Beweismittel dafür vorliegen, dass eine Verbreitung des Posts stattgefunden habe und es auch zu internationalen Reakti- onen gekommen sei (Prot. S. 29 f.).

E. 2.1.2 Tatbestandselemente

E. 2.1.2.1 Öffentlichkeit Es genügt, wenn die Handlung öffentlich ist (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 14). Als öffentlich hat die Handlung zu gelten, wenn die Beschimpfung, Verspottung oder Verunehrung für einen grösseren unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar ist. Nicht vorausgesetzt ist indessen die tatsächliche Kenntnisnahme durch eine grös- sere Anzahl von Menschen oder auch nur durch eine Einzelperson (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 224 f.).

E. 2.1.2.2 Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der Beschimpfung oder Verspottung handelt es sich um aktive Verhaltenswei- sen in Wort, Schrift, Bild oder Gebärde, welche den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher Weise herabsetzen oder lächerlich machen, also mithin um Handlun- gen, welche objektiv und unabhängig von Glaubensüberzeugungen als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden, und welche geeignet sind, die Gefühle

- 19 - der Gläubigen zu verletzen (BGE 129 IV 105; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 21 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223). Angriffsobjekt sind die Überzeugungen in Glaubenssachen selber, also Glaubenssätze, religiöse Normen und Erzählungen, aber auch die beschimpfende oder verspottende Darstellung re- ligiöser Symbole oder Symbolfiguren. Ob eine bestimmte Figur als Angriffsobjekt in Frage kommt, bestimmt sich nach der ihr von Gläubigen entgegengebrachten Ver- ehrung, wobei die betreffende Figur im betreffenden Glauben eine zentrale und hervorragende Stellung einnehmen muss (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 19).

E. 2.1.2.3 Handeln in gemeiner Weise "In gemeiner Weise" kennzeichnet weder das Motiv, noch die Gesinnung des Tä- ters, sondern das äussere Erscheinungsbild des Verhaltens. Die Verletzung der religiösen Überzeugung muss eine gewisse Schwere erreichen, die Glaubensbe- schimpfung muss eine grobe sein, d.h. ein mit den in einer pluralistischen Gesell- schaft zu achtenden elementaren Geboten der Toleranz nicht zu vereinbarender besonders krasser Ausdruck der Missachtung anderer Überzeugungen (BGE 86 IV 19 E. 4; BGE 120 IA 225; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Schwere der Verletzung nach dem Durchschnittsempfinden der An- hänger des angegriffenen Glaubens zu beurteilen (BGE 86 IV 19 E. 4). In einer pluralistischen Gesellschaft darf indes ein gemeiner Angriff auf religiöse Gefühle nicht leichtfertig angenommen werden (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 33 und N 40). So sind etwa im künstlerischen Kontext potentiell ehrverletzende Äusserungen durch das Grundrecht der Kunstfreiheit geschützt und zulässig, soweit sie auf eine Kritik und Auseinandersetzung, nicht jedoch nur auf Beleidung oder Herabsetzung, abzielen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 32 und N 36). Gleiches gilt für die wissen- schaftliche Diskussion religiöser Themen, solange die Regeln des wissenschaftli- chen Diskurses eingehalten werden. Diesfalls zielt die Form der Darstellung übli- cherweise nicht auf die Verletzung von Gefühlen, sondern auf die rationale Vermitt- lung von Informationen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 35).

- 20 -

E. 2.1.2.4 Umstrittenes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Störung des öffentli- chen Friedens 2.1.2.4.1. Kasuistik: Kurt Fahrner hatte am 29. April 1959 sein "Bild einer gekreuzigten Frau unserer Zeit" öffentlich auf dem Basler Barfüsserplatz ausgestellt und wurde sodann wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit i.S.v. Art. 261 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichts in BGE 89 IV 19 sei die Achtung vor dem Mit- menschen und dessen Überzeugung in religiösen Dingen – und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede – geschütztes Rechtsgut von Art. 261 Abs. 1 StGB. Das Bundesgerichte erachtete im zitierten Entscheid den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt, zumal die Darstellung eines Christenkreuzes, an welchem an der Stelle Christi eine nackte Frauengestalt hänge, "die mit gespreizten Beinen die deutlich sichtbare Scham offen zur Schau stellt, als ob sie zum Geschlechtsakt bereit wäre" einer groben Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubens- sätze gleichkomme und in gemeiner Weise die religiösen Überzeugungen anderer verletze. Eine allfällig erfolgte Störung des öffentlichen bzw. religiösen Friedens wurde im Entscheid weder konkret erwähnt noch vorausgesetzt (vgl. BGE 86 IV 19 E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte im Jahr 1971 einen Journalisten der Tageszeitung "Blick" wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit. Im "Blick" war das Bild "Sikakrusifiks" bzw. "Sikamessias" des finnischen Künstlers Harro Koskinen, welches ein Christuskreuz zeigt, wobei an der Stelle Christi ein "stilisiertes, den Werken Walt Disneys nachgebildetes Schwein mit Heiligenschein" hängt, abgedruckt worden, nachdem Koskinen mit seinen Werken, welche für grosse Empörung gesorgt hatten, 1969 bei einer öffentlichen Ausstellung in Hel- sinki vertreten gewesen war. Das Obergericht erklärte zunächst unter Verweis auf BGE 89 IV 19 ebenfalls, dass der religiöse Friede mitgeschütztes Rechtsgut des Art. 261 StGB sei (ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 1.a), und hielt sodann dafür, dass mit der Darstellung eines Schweins, welches mit Unreinheit und Unsauberkeit assoziiert werde, auf dem Kreuz Christi eine grobe Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubenssätze vorliege und die Glaubensüberzeugungen an-

- 21 - derer in gemeiner Weise verspottet würden. Auch der unbefangene, religiös ge- sinnte und um Kunstverständnis bemühte Leser müsse sich durch die inkriminierte Veröffentlichung in seiner christlichen Glaubensüberzeugung grob verletzt fühlen. Hinsichtlich der Schwere des Angriffs auf die Glaubensüberzeugung führte das Obergericht des Kantons Zürich zudem aus, dass die Empörung der Öffentlichkeit, die in zahlreichen Presseäusserungen und privaten Zuschriften zum Ausdruck komme, ein beredetes Zeugnis dafür bilde. Darüber hinaus wurde jedoch auch hier die Störung des religiösen Friedens nicht tatbestandsmässig genannt bzw. geprüft (vgl. ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 3.). Zwischen 1984 und 1986 hatten sich zunächst das Bezirksgericht Zürich, ansch- liessend das Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich das Bundesgericht mit dem Film "Das Gespenst" von Herbert Achternbusch, in welchem ein vom Kreuz herabsteigender Christus mit den Herausforderungen der Welt im Jahr 1982 kon- frontiert wurde, auseinanderzusetzen. Der Film war aufgrund seines religionskriti- schen Inhalts starken Kontroversen ausgesetzt. Das Bezirksgericht Zürich erwog, dass Art. 261 StGB einzig dort Grenzen setze, wo über den mangelnden Respekt vor der Glaubensüberzeugung anderer hinaus das religiöse Empfinden krass ver- letzt und dadurch auch der Religionsfriede gefährdet werde (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 3). Der Film sei zwar in seiner Gesamtheit als religionskritisch zu betrachten, könne jedoch höchstens einen ausserordentlich empfindlichen Katholiken in seinen Glaubensüberzeugungen krass verletzen (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Nach An- sicht des Bezirksgerichts erfüllten in jenem Fall auch die einzelnen, speziell in der Anklageschrift aufgeführten Sequenzen des Films für sich genommen den Tatbe- stand von Art. 261 StGB nicht. Im Übrigen könne auch von einer Gefährdung des Religionsfriedens keine Rede sein (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich war hingegen der Auffassung, dass für die Strafbarkeit bereits die Verspottung der religiösen Ansichten eines Einzelgängers genügten, ohne, dass diese auch den religiösen Frieden zu gefährden geeignet sein müssten, und erachtete dementsprechend den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 2.1.). Das Bundesgericht wiederum hob das obergerichtliche Urteil mit der Begründung auf, dass der Straftatbestand lediglich erfüllt sei, falls durch das in gemeiner Weise erfolgende Beschimpfen oder Verspotten der religi-

- 22 - ösen Auffassung anderer der öffentliche Friede gestört werde (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 3.b). In einer pluralistischen Gesellschaft scheine es angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen gemäss Art. 261 StGB – seien diese auch fragwürdig, geschmacklos oder grob provozierend – auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentlichen Frieden gefährde, die notwendige Toleranz vermissen lasse und andere in deren Grundrechten beeinträchtige. Da dies nicht der Fall gewesen sei, erachtete das Bundesgericht Art. 261 StGB als nicht erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 4.b). In BGE 120 IA 220 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob einer Religionsgemeinschaft in einem Strafverfahren wegen Art. 261 StGB Ge- schädigtenstellung zukomme. In einem Zürcher Verlag war im Jahr 1992 eine um- strittene Informationsschrift über religiöse Gruppierungen mit vermuteten totalitären Tendenzen erschienen, was sowohl eine politische Partei, als auch die Sciento- logy-Kirche und mehrere Privatpersonen als Verletzung der Religionsfreiheit und Störung des öffentlichen Friedens ansahen. Das Bundesgericht erkannte unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1986 (vgl. ZR 85/1986 Nr. 44 E. 4.b.), dass Art. 261 StGB die Verletzung/Missachtung religiöser Überzeugungen Einzelner unter Strafe stellen wolle, allerdings nur jene, welche so schwerwiegend seien, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet werde. Die Störung des Religionsfriedens erscheine also bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Beeinträchtigung religiöser Überzeugungen Einzelner. Neben dem öffentlichen Frieden seien somit auch die religiösen Überzeugungen des Einzelnen geschütztes Rechtsgut (BGE 120 Ia 220 E. 3.c). Die Abschlussklasse der Schauspielschule Bern hatte das Theaterstück "Das Lie- beskonzil, eine Himmelstragödie in 5 Aufzügen" nach Oskar Panizza aufgeführt, dieses jedoch nicht in der Originalfassung übernommen, sondern in die damalige Zeit übertragen. Dabei waren biblische Akteure sowie Engel teilweise satirisch, teil- weise mit sexuellen Anspielungen dargestellt worden. Das Strafeinzelgericht 16, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen urteilte am 10. Dezember 1998, dass die inkrimi- nierte Aufführung zwar die religiösen Gefühle Einzelner verletzt habe, allerdings mangels Gefährdung des öffentlichen Friedens der Tatbestand von Art. 261 StGB

- 23 - noch nicht erfüllt sei. Die Verletzung müsse nach dem Durchschnittsempfinden der Anhänger des fraglichen Glaubens eine gewisse Schwere und Breitenwirkung er- reichen, was nicht der Fall sei, zumal den Gegnern der fraglichen Theaterauffüh- rung im Rahmen von Diskussionsrunden die Gelegenheit geboten worden sei, zu dieser Stellung zu nehmen (Medialex 2/1999 S. 120). 2.1.2.4.2. Lehre: Gemäss SCHUBARTH erfolge der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 261 StGB im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens, was bei der Ausle- gung von Art. 261 StGB zu beachten sei. Strafwürdig seien mithin nur solche Ver- haltensweisen, welche geeignet seien, den religiösen Frieden zu stören oder ernst- haft zu gefährden, weshalb bei der Beurteilung des Einzelfalles stets die örtlichen und zeitlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 3). Die Störung des Friedens durch die von Art. 261 StGB erfass- ten Verhaltensweisen sei zumindest ein "sekundäres Phänomen", d.h. eine Folge davon, dass diese Verhaltensweisen gegen in einer pluralistischen Gesellschaft geltende Normen im Umgang mit religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen anderer verstossen. Entscheidend sei, in welchem Ausmass im Einzelfall eine in- kriminierte Handlung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu gefährden (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 7 f.). Gemäss SCHÄDLER handle es sich bei Art. 261 StGB um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Art. 261 StGB diene dem öffentlichen Frieden, indem Handlungen, welche u.a. religiöse Überzeugungen anderer beschimpften, verspotteten oder ver- unehrten, strafrechtlich geahndet würden, falls diese Handlungen den religiösen Frieden störten oder ernsthaft gefährdeten. Mithin diene Art. 261 StGB der Allge- meinheit und beuge einer unmittelbar drohenden oder faktisch vorliegenden Frie- densstörung vor. Die Bedrohung des öffentlichen Friedens sei folglich erforderliche Tatbestandsvoraussetzung. Wenn ein Teil der Lehre den Verzicht dieser Tatbe- standsvoraussetzung fordere und stattdessen für eine Strafbarkeit von bereits ge- gen das Toleranzgebot verstossenden Handlungen plädiere, führe dies zu einer

- 24 - erheblichen Verschärfung der Strafnorm und verwische die Grenzen zwischen zu- lässiger und unzulässiger Religionskritik weiter (SIMON M. SCHÄDLER, Der Schutz des religiösen Friedens als Staatsaufgabe, S. 308 ff.). Die heute wohl herrschende Auffassung in der schweizerischen Lehre erachtet pri- mär den Schutz religiöser Gefühle der einzelnen Gläubigen als Schutzobjekt von Art. 261 StGB (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 7; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 222). Gemäss FIOLKA müssten weder gravierendste Verletzungen religiöser Gefühle Einzelner zwingend zu einer Gefährdung des öffentlichen Frie- dens führen, noch die Verletzung religiöser Gefühle bei grossen Religionsgemein- schaften. Vielmehr hänge die Möglichkeit einer Friedensstörung durch die Verlet- zung religiöser Gefühle von der Grösse der Religionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Beziehung der Gläubigen zu ihrer Re- ligion ab (FIOLKA/NIGGLI, Religionsgemeinschaften, 709). Eine Störung des öffentli- chen Friedens habe in der Rechtsprechung regelmässig nicht vorgelegen und sei im Tatbestand auch nicht enthalten (zum Ganzen BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Auch JENAL kritisiert, dass der öffentliche Friede als eigenständiges Rechtsgut nicht überzeuge. Das Strafrecht schütze als Ganzes den öffentlichen Frieden weshalb fraglich sei, ob es überhaupt Strafnormen geben könne, welche spezifisch nur den öffentlichen Frieden schützten. Dies zumal es auch Probleme bereite, den öffentli- chen Frieden zu definieren (FLORIAN JENAL, Religiöser Frieden durch strafrechtliche Zensur ? - Warum Art. 261 StGB aufgegeben werden sollte, § 2 III Rz. 11 m.w.H. und § 2 IV. - VI, Rz. 24 und Rz. 68).

E. 2.1.3 Würdigung der Handlungen der Beschuldigten

E. 2.1.3.1 Öffentlichkeit Die Beschuldigte postete auf ihrem zu diesem Zeitpunkt öffentlichen und für jeder- mann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" ein Foto der durch ihre Schüsse durchlöcherten Abbildung der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes sowie ein weiteres Foto, welches sie stehend und mit ihrer Luftpistole zielend, zeigte, und welches mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt worden war. Der Post war da-

- 25 - durch – ungeachtet der Nachtzeit – für einen grösseren unbestimmten Personen- kreis wahrnehmbar. Die Tatsache, dass sich am Folgetag ein Journalist bei der Beschuldigten danach erkundigte, warum sie auf Maria und Jesus schiesse, die sofortige mediale Berichterstattung, die durch Privatpersonen erfolgten Strafanzei- gen sowie die Verbreitung in den sozialen Medien zeigen, dass der Instagram-Post der Beschuldigten zuerst direkt durch den Post der Beschuldigten und anschlies- send indirekt über die Berichterstattung darüber durch die Öffentlichkeit wahrge- nommen werden konnte und auch wurde. Das objektive Tatbestandselement der Öffentlichkeit ist damit ohne Weiteres erfüllt.

E. 2.1.3.2 Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der heiligen Jungfrau Maria und dem Jesuskind handelt es sich um religiöse Symbolfiguren, welche – neben Gott – die zentralsten und heiligsten Figuren des Christentums darstellen und von Christen weltweit verehrt werden. Sie stellen damit ein geeignetes Angriffsobjekt dar. Das Absetzen eines öffentlichen Instagram- Posts, mit welchem gezeigt wird, dass zum Abschalten auf eine Abbildung der hei- ligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen wird, und in welchem die Einschusslöcher auf den Köpfen der vorgenannten Symbolfiguren zu sehen ist, ist objektiv nicht anders, als ein Angriff auf christliche Glaubensüberzeugungen und als massiver Ausdruck der Geringschätzung gegenüber denselben gewertet wer- den. Eine derartige Handlung setzt den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher, gewaltsamer Weise herab und ist zweifelsfrei geeignet, die Gefühle von Gläubigen zu verletzen. Das objektive Tatbestandselement der Beschimpfung oder Verspot- tung von Überzeugungen anderer in Glaubenssachen ist damit erfüllt.

E. 2.1.3.3 Handeln in gemeiner Weise Der Instagram-Post der Beschuldigten zeigte das Bild von Maria und Jesus mit rund 20 Einschusslöchern im Kopf- und Gesichtsbereich der abgebildeten Personen. Schusswaffen werden in der Regel entweder als Sport im Rahmen des Sports- chiessens oder zum Angriff oder zur Verteidigung gegen Menschen und Tiere so- wie im Rahmen der diesbezüglichen Übungen beim Militär-, Polizei- und Jagd-

- 26 - schiessen verwendet. Beim Sportschiessen sind grundsätzlich keine Zielscheiben mit Abbildungen von Menschen oder Tieren erlaubt. Beim Militär-, Polizei- und Jag- schiessen sind teils Zielscheiben mit Abbildungen von Tieren oder Silhouetten von Menschen erlaubt, da die Übung zum Erlernen des Effektiven Einsatzes gegen Menschen oder Tiere dient. Durch den Instagram-Post des Bildes mit Einschusslö- chern von Gesichtern zeigte die Beschuldigte damit eine äusserst unübliche und verpönte Zielscheibe für das Sport- oder Übungsschiessen. Ein Kopfschuss be- zweckt in der Regel die gezielte Tötung eines Menschen oder Tieres. Werden gleich mehrere Schüsse auf den Kopf abgegeben, führt dies zusätzlich zur kom- pletten Verunstaltung des Opfers, was als über die Tötung hinausgehende massive Geringschätzung der Würde des Opfers wahrgenommen wird. Indem die Beschul- digte durch ihren Instagram-Post der Öffentlichkeit unaufgefordert zeigte, dass sie zum Abschalten auf ein Bild der beiden zentralsten Figuren des Christentums schoss, verletzte die Beschuldigte die Überzeugung anderer in Glaubenssachen in gemeiner Weise und verunehrte sie das von Gläubigen verehrte Bild von Maria und Jesus. Dass das von der Beschuldigten gepostete Bild zeigt, dass die Beschuldigte gezielt und vielfach auf die Köpfe und Gesichter der beiden Figuren schoss, ver- mittelt den Eindruck einer wahren Exekution und macht den Instagram-Post noch umso gemeiner.

E. 2.1.3.4 Störung des öffentlichen Friedens Wie die Zusammenfassung der Rechtsprechung und Literatur (hiervor IV. 2.1.2.4.) zeigte, ist umstritten, ob der Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit nach Art. 261 StGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Stö- rung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens beinhaltet. Vorliegend wurde der öffentliche Friede durch die Handlungen der Beschuldigten jedoch offensichtlich gestört. Der Instagram-Post der Beschuldigten löste nicht nur in der Schweiz, sondern auch weltweit heftigste mediale Reaktionen aus (vgl. act. 7/1/3/5-20; act. 18/2-13) und führte auch zu massiven Drohungen gegenüber der Beschuldigten (vgl. act. 10/2-8), so dass diese unter Polizeischutz gestellt wer- den musste. Aufgrund dieser Drohungen und der teils sehr heftigen und emotiona- len Reaktionen von Medien und privaten Kommentaren im Internet erschien es

- 27 - auch notwendig, die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 durch die Polizei schützen zu lassen. Diese Umstände zeigen deutlich, dass der Religionsfriede durch die von der Beschuldigten begangenen Handlungen gestört wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei der Störung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, denn es wäre vorliegend offensichtlich erfüllt.

E. 2.1.4 Zwischenfazit Indem die Beschuldigte öffentlich auf Instagram Bilder postete, welche zeigen, dass sie zum Abschalten mit einer Pistole mehrfach auf eine Abbildung zentraler christ- licher Figuren und insbesondere deren Gesichter und Köpfe schoss, erfüllte sie den objektiven Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB.

E. 2.2 Rechtliches Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Entschädigungspflicht um- fasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterli- chen Ermessen liegt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18; BGE 139 IV 102 E. 5.4.).

E. 2.2.1 Parteistandpunkte

E. 2.2.1.1 Die Beschuldigte führte im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. Februar 2025 aus, dass sie in den Tagen vor dem tatgegen- ständlichen Vorfall am 6. September 2024 durchgearbeitet und aufgrund einer Frist auch Nachtschichten eingelegt habe. Sie sei an einem Punkt gewesen, an dem sie sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können. Sie habe gefühlt 20 Ge- danken in ihrem Kopf gehabt, welche sich in einem Gedankenkarussell gedreht hätten. In solchen Fällen helfe ihr erfahrungsgemäss das Sportschiessen, da sie sich auf einen Punkt konzentrieren und das Gedankenkarussell so abschalten könne. Sie sei deshalb von ihrem Arbeitsplatz aufgestanden, habe ihre Luftpistole, eine Walther Luftpistole unter 7.5 Joule, genommen und sei in den Keller hinunter gegangen. Da sie eine Vorlage benötigt habe, habe sie auf dem Weg in den Keller vor ihrer Wohnungstüre von einem Stapel mit Altpapier aus ihrem Haushalt das

- 28 - Erste genommen. Es habe sich dabei um den Koller-Katalog gehandelt, welchen sie, bevor dieser auf dem Altpapierstapel vor der Wohnungstür gelandet sei, nicht angeschaut habe. Sodann habe sie die ersten Seiten herausgerissen. Sie habe sich nicht darauf geachtet, sondern lediglich gesehen, dass es sich um ein grosses Bild mit passendem Kontrast gehandelt habe. Das Bild selbst habe sie allerdings nicht angeschaut. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum sie nicht auf eine vorgedruckte Zielscheibe geschossen habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie un- ter Zeitdruck gestanden und sich schnell habe konzentrieren müssen. Zudem habe sie zuvor zwar vorgedruckte Zielscheiben besessen, diese seien jedoch beim Um- zug weggekommen. Im Keller angekommen habe sie das ganzseitige Bild auf einen Nagel in der Kellerwand gesteckt und angefangen, aus einer Distanz von ungefähr zehn Metern darauf zu schiessen. Während des Schiessens habe sie das Bild ge- sehen und dabei seien Gedanken an ihre Mutter und ihren Bruder aufgebrochen. Für sie seien die abgebildete Jungfrau Maria und das Jesuskind ihre Mutter und ihr Bruder gewesen. Dann sei es losgegangen, es habe angefangen zu drehen und sie habe daran denken müssen, was geschehen war. Sie habe an die Schüsse in Bosnien auf ihren Bruder und auf ihren Hund denken müssen sowie an ihre Mutter, welche geschrien habe. Sie selbst sei damals dreijährig gewesen. Mit jedem uner- träglichen Gedanken habe sie auf das Bild geschossen. Auf die Feststellung, wo- nach die Beschuldigte offenkundig auf die Gesichter und Köpfe der abgebildeten Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen habe, erklärte Erstere, dass sie anfänglich auf die hellen Stellen gezielt habe. Als sie jedoch an ihren Bruder und an ihre Mutter habe denken müssen, seien es deren Gesichter gewesen. Sie könne sich nicht an das Gesicht ihres Bruders erinnern, weshalb sie auf dessen Gesicht geschossen habe. Sie habe gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, weil es dieses nicht gebe. Das Gesicht ihrer Mutter habe sich verändert, dieses sei nicht mehr so schön wie vorher und die Mutter sei auch ein bisschen gestorben. Sie sei in einem anderen Film gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Schmerz abschalten sollte. Da sie jedoch irgendetwas habe machen müssen, habe sie ihr Handy, welches im Keller auf dem Boden gelegen habe, genommen, ein Foto von dem Bild gemacht und sei aus dem Keller hinausgerannt. Sie habe es irgendjeman- dem erzählen und den Schmerz abschalten wollen, habe jedoch weder gewusst

- 29 - wie, noch die Worte dafür gehabt. Sie habe sich das Foto angeschaut und dabei das zweite Foto, welches sie während der Schiessübung stehend zeigte und wel- ches von einer ebenfalls im Keller anwesenden Person aufgenommen worden sei, entdeckt. Nachdem sie das zweite Foto mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt habe, habe sie beide Bilder wenige Minuten nach der Schiessübung, noch vor Mit- ternacht, ab ihrem Mobiltelefon auf ihrem öffentlichen und für jedermann zugängli- chen Instagram-Account "A._____" gepostet. Sie habe nur noch an das Gesche- hene denken können und dieses abschalten wollen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie irgendwie nach aussen ausgedrückt habe, was passiert sei. Es sei ihr nicht bewusst gewesen was resp., dass sie ein Bild von Maria und Jesus gepostet habe. Anschliessend sei sie ins Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe ihr Telefon geklingelt und ein Journalist habe sie gefragt, warum sie auf Jesus und Maria schiesse. Da sei es ihr klar geworden. Sie habe den Post sofort gelöscht, sich ent- schuldigt, und versucht, alles Menschenmögliche zu machen, um sich bei den be- troffenen Leuten zu entschuldigen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu verletzen. Sie habe nie die Gefühle anderer, insbesondere gläubiger Christen, missachten oder lächerlich machen wollen. Auf die Frage, ob sie nachvollziehen könne, dass es ein gläubiger Christ als Ausdruck einer besonderen Missachtung oder eines Lächerlichmachens des Glaubens auffassen könne, wenn jemand die Köpfe von Maria und Jesus öffentlich als Zielscheibe für eine Schiessübung be- nutze, um abschalten zu können, antwortete die Beschuldigte, dass sie selbst keine religiösen Gefühle habe, es jedoch respektiere, wenn ihr das jemand so sage. Sie habe weder an die möglichen Reaktionen ihrer Handlungen gedacht, noch ein Flair dafür gehabt, was noch drin liege und was nicht (act. 3/1 F/A 4 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 24. Juni 2025 (act. 3/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 (Prot. S. 10 ff.) machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

E. 2.2.1.2 Die Verteidigung bestreitet, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Sie macht geltend, die Beschuldigte habe erst nach den Schüssen realisiert, dass es sich bei den hellen Stellen auf dem Bild, welches sie als Zielscheibe ver- wendete, um die Gesichter einer Frau und eines Kindes gehandelt habe. Allerdings

- 30 - habe die Beschuldigte darin das Gesicht ihrer Mutter und ihres Bruders gesehen, weshalb sie eruptiv und urplötzlich von einem unbändigen Schmerz erfasst worden sei. Die Beschuldigte sei am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien in eine Familie mit mus- limischem Hintergrund geboren worden. Anfangs April 1992 habe nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien der Bosnienkrieg begonnen, bei welchem sich bosnische Serben und jugoslawische Streitkräfte einerseits und Milizen von Kroaten sowie muslimische Bosniaken andererseits gegenübergestanden hätten und welcher bis im Dezember 1995 angedauert habe. Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, insbe- sondere gegen bestimmte ethnische Gruppen, habe zu den Gräueltaten dieses Krieges gehört, und rund 100'000 Menschen hätten im Bosnienkrieg ihr Leben ver- loren. In den Tagen nach der Einnahme Srebrenicas am 11. Juli 1995 durch bos- nisch-serbische Einheiten, welche unter der Führung des später wegen Kriegsver- brechen angeklagten serbischen Präsidenten Slobodan Milošević agiert hätten, seien über 8'000 muslimische Bosniaken, Männer und Jungen, ermordet worden – darunter auch der Bruder der Beschuldigten. In der Absicht, alle männlichen Nach- kommen der muslimischen Minderheit auszurotten, hätten serbische Soldaten den wenige Jahre älteren Bruder der Beschuldigten vor deren Augen erschossen. Auf- grund dieser Ereignisse habe die Familie der Beschuldigten im Jahr 1995 aus Bos- nien fliehen müssen, sodass sie im Alter von drei Jahren in die Schweiz gekommen sei. Dies allein bedeute eine lebenslange und lebensprägende Traumatisierung, zumal diese Kriegsgeschehnisse in der Familie der Beschuldigten ein absolutes Tabu gebildet hätten und es keine Gespräche darüber gegeben habe. Schliesslich sei es in der Nacht des 6. September 2024 auf den 7. September 2024 – ausgelöst durch die Schüsse auf die vermeintlichen Gesichter der Mutter und des Bruders – wie ein Vulkan aus der Beschuldigten herausgebrochen. Mit ihren Schüssen auf das Gesicht des Kindes habe sie gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, da es dieses nicht mehr gebe. Auch das Gesicht der Mutter habe sich nach dem Tod des Sohnes für immer verändert. Mit dem nachfolgenden Instagram-Post habe die Beschuldigte ihren Schmerz in die Welt hinauszutragen, und gleichzeitig das Gedankenkarussell im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders zum Still- stand zu bringen versucht. Mit Blasphemie oder in bösartiger oder gemeiner Ab- sicht habe ihre Handlung indes nichts zu tun. Vielmehr seien die tatgegenständli-

- 31 - chen Ereignisse als verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, nämlich ein Kriegstrauma, zu werten und nicht als Angriff auf religiöse Überzeugungen anderer (act. 57 S. 7 ff.).

E. 2.2.1.3 Demgegenüber sind die Staatsanwaltschaft und auch diejenigen Privatklä- ger, welche sich dazu äusserten, der Ansicht, dass sich der Zusammenhang der Vergangenheit der Beschuldigten mit dem tatgegenständlichen Vorfall nicht er- schliesse. Vielmehr hielten die Ausführungen der Beschuldigten einem Realitäts- und Wahrheitscheck nicht stand; die Gesetze der Logik und der ganze Ablauf der Tat sprächen dagegen. Konkret sei es undenkbar, dass sich die Beschuldigte für ihre Schiessübung lediglich zufällig ein Bild der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes als Zielscheibe ausgewählt habe, dass sie erst nach den Schüssen realisiert habe, dass sie auf Gesichter geschossen habe, dass sie in den Gesichtern jene ihrer Mutter und ihres Bruders erkannt habe und zur Schmerzlinderung wei- terhin auf deren Gesichter geschossen habe, dass sie sich in den Keller habe be- gleiten und bei ihrer Schiessübung zufällig habe fotografieren lassen und, dass sie schliesslich trotz emotionalem Ausnahmezustand bewusst einen Instagram-Post, welcher im Übrigen nichts über ihren angeblichen Schmerz aussage, erstellt und gepostet habe (act. 51 S. 10 ff.; Prot. S. 27).

E. 2.2.2 Theoretische Grundlagen zum Vorsatz

E. 2.2.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbe- standes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist insofern Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz be- gründet ist (BGE 133 IV 1 E. 4.1.).

E. 2.2.2.2 Liegen keine direkten Beweise, wie beispielsweise ein Geständnis, vor, ist auch ein indirekter Beweis aufgrund von Indizien zulässig, wobei beim Indizienbe-

- 32 - weis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (sog. Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen wird. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf den vollen rechtsge- nügenden Beweis erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom

8. Januar 2020 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. Novem- ber 2019 E. 1.3; je m.H.). Die inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern lassen sich regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungs- regeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.

E. 2.2.2.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung un- ter gewissen Umständen mit der Unschuldsvermutung vereinbar, das Aussagever- halten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je m.H.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des

- 33 - Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je m.H.). Die feh- lende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Dies führt denn auch nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass – trotz allfälli- ger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).

E. 2.2.3 Würdigung

E. 2.2.3.1 Die unumstrittenen äusseren Umstände lassen vorliegend keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte: Die Beschuldigte wuchs grösstenteils in der Schweiz auf und studierte Rechtswissen- schaft. Sie war bei einer Kommunikationsagentur tätig und in der Politik aktiv. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass sie nicht spätestens im Zeitpunkt vor dem Absetzen des Instagram-Posts, nachdem sie das eine Bild noch mit dem Wort "Abschalten" ergänzt hatte, erkannte, dass es sich bei ihrer Ziel- scheibe um eine religiöse Abbildung von Maria und Jesus handelte. Dass sie schon während des Schiessens erkannt hatte, dass es sich um eine Mutter mit ihrem Sohn handelte, hatte auch die Beschuldigte eingestanden, sie will ja in diesen beiden ihre eigene Mutter und ihren Bruder gesehen haben, was in ihr das Kindheitstrauma wieder habe hochkommen lassen, wodurch sie das Gesicht des Bruders durch ihr Schiessen habe verschwinden lassen wollen, da es dieses nicht gebe. Aber insbe- sondere auch der religiöse Charakter der Abbildung ist für eine in der Schweiz auf- gewachsene und akademisch gebildete Person derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte diesen er- kannt hatte. Auch dass das Posten von Bildern, auf welchen zu sehen ist, wie die Beschuldigte zum Abschalten mit ihrer Pistole die religiösen Figuren und insbeson- dere deren Köpfe mit etlichen Schüssen durchlöchert, in gemeiner Weise Gläubige in ihren religiösen Gefühlen verletzt, ist für eine Person mit dem Hintergrund der Beschuldigten derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte dies erkannt hatte. Da davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dies alles erkannt hatte, muss daraus geschlossen werden,

- 34 - dass die Beschuldigte ihrem Wissen entsprechend durch ihren Instagram-Post auch zumindest in Kauf nahm, in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläu- bigen öffentlich zu verletzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte ihren Instagram-Post – nachdem sie am Folgetag von einem Journalisten auf dessen Brisanz hingewiesen worden war

– wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung wieder löschte und sich öffentlich und auch bei hochrangigen kirchlichen Würdenträgern dafür entschuldigte, ist zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht die öffentliche und ge- meine Geringschätzung des christlichen Glaubens das Hauptmotiv für ihren Insta- gram-Post war, sondern dass sie dies lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm.

E. 2.2.3.2 Für die schrecklichen Erlebnisse – und Erinnerungen – der Beschuldigten in ihrer frühen Kindheit, als ihr Bruder vor ihren Augen ermordet worden sei, liegen zwar keine Beweise vor, es ist jedoch zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass diese zutreffen und festzuhalten, dass solch schreckliche Erlebnisse durchaus geeignet sind, ein lebenslanges Trauma zu hinterlassen. Davon zu tren- nen ist jedoch die Frage, ob die Beschuldigte in der Tatnacht aufgrund dieses Trau- mas in einen Gemütszustand geriet, welcher ihr verunmöglichte, zu erkennen, was sie tat. Grundsätzlich darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewertet werden, dass sie weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Da je- doch nur sie, die weiteren in der Tatnacht anwesenden Personen, von welchen nur sie weiss, um wen es sich handelt, oder psychiatrisch geschulte medizinische Fach- personen, mit welchen sie über die Tatnacht gesprochen hatte oder sprechen könnte, Sachdienliches zu ihrem Gemütszustand in der Tatnacht sagen könnten, hätte von der Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass sie ihre Schutzbehaup- tung näher substanziiert und entsprechende Beweismittel offeriert oder vorlegt. Ohne solche Angaben und Beweise kann nicht entgegen dem objektiven Bewei- sergebnis zu Gunsten der Beschuldigten von der Wahrheit ihrer (Schutz-)Behaup- tungen ausgegangen werden. Auch bei Vorliegen des von der Beschuldigten ge- schilderten Kindheitstraumas, einer beruflichen Stresssituation im Zeitraum der Tat und einer allfälligen Aufwühlung im Tatzeitpunkt erscheint es nicht plausibel, dass

- 35 - die Beschuldigte nicht erkannt hatte, dass sie mit ihrem Instagram-Post in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläubigen verletzen würde. Auch wenn sie – wie sie geltend macht – in der Tatnacht zum ersten Mal ihren Schmerz nach aussen hätte zeigen wollen, würde dies nicht bedeuten, dass davon ausgegangen werden müsste, dass sie nicht als Nebenfolge die gemeine Verletzung der religiösen Ge- fühle von Gläubigen erkannt und in Kauf genommen hatte. Da die Beschuldigte zu ihrem nur ihr zugänglichen Innenleben in der Tatnacht keine weiteren Angaben machte oder diesbezüglichen Beweise einreichte oder offerierte, hat es bei diesem Beweisergebnis und der entsprechenden Schlussfolgerung sein bewenden. Eine Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung nicht geltend gemacht, und es besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten geltend gemachten traumatischen Kindheitserlebnisse kein Anlass, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in der Tatnacht zu zweifeln, so dass sich keine diesbezügliche Begutachtung von Amtes wegen aufdrängt.

3. Fazit Die Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung

E. 2.3 Würdigung Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs obsiegt die Privatklägerschaft in Be- zug auf den Strafpunkt. Allerdings ist die vorliegende Strafuntersuchung weder be- sonders komplexer Natur, noch stellen sich komplizierte Rechtsfragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich erscheinen liessen. Entsprechend ist der Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

- 48 - Es wird erkannt:

E. 2.4 Die Privatklägerin 21 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– mit der Begründung, dass sie bei Betrachtung der Bilder der Beschuldigten stets an die Christenverfolgung denken müsse und sie der mit diesen Bildern einherge- hende antichristliche Geist betroffen mache. Sie empfinde die "Gotteslästerung" der Beschuldigten und deren Schmähung von Maria und Jesus als extrem verlet- zend und verstörend, weswegen eine Genugtuung angebracht sei (act. 30).

E. 2.5 Der Privatkläger 23 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024, wobei diese an die gemeinnützige Stiftung "AG._____" auszurichten sei (act. 14/12).

E. 2.6 Der Privatkläger 24 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5.– (act. 14/5).

3. Würdigung Die Beschuldigte griff mit ihren Handlungen zentrale Figuren des Christentums an, wodurch sie die religiösen Gefühle zahlreicher Personen, darunter auch jene der Privatkläger, missachtete und diesen dadurch eine seelische Unbill zufügte. Aller- dings ist eine erhebliche individuelle Betroffenheit der am Verfahren als Privatklä- ger beteiligten Privatpersonen, welche über jene eines durchschnittlichen Anhän- gers des von einer Tathandlung nach Art. 261 StGB betroffenen Glaubens hinaus- gehen würde, für das hiesige Gericht nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand

- 46 - beurteilbar. Die Verletzung religiöser Gefühle ist abhängig von der Grösse der Re- ligionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Be- ziehung der Gläubigen zu ihrer Religion (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Aufgrund dessen müssten Angehörige einer im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft als Min- derheitsreligion einzustufende Religionsgemeinschaft als durch eine Tathandlung gemäss Art. 261 StGB schwerwiegender verletzt beurteilt werden, was vorliegend indes gerade nicht der Fall ist. Ein direkter Entscheid über die anhängig gemachten Zivilforderungen ist nach dem Gesagten nicht möglich und die Privatkläger sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 3 Am 28. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Bezirksge- richt statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. V._____ als Vertreter der An- klagebehörde, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in Begleitung der Privatkläger 1, 12 und 18 und in Vertretung der Privatkläger 2-4, 9, 11 und 19 sowie die Privatkläger 7, 17, 23 und 25 persönlich erschienen (Prot. S. 10). Die Privatkläger 6, 8, 13, 15, 16, 21, 24 erschienen nicht zur Hauptverhandlung (Prot. S. 10).

E. 3.1 Tatkomponenten

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Be- schuldigten auf Instagram geposteten zwei Bilder zeigen, dass die Beschuldigte mit einer Druckluft-Pistole (act. 3/5-6) auf die tatgegenständliche Abbildung der heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes schoss. Auch wenn es sich dabei um eine Schiessübung handelte, kommt den sichtbaren Schusslöchern auf den Bildern eine deutlich gewaltbezogene Ausdruckskraft zu. Sie vermitteln objektiv den Eindruck einer gewaltsamen Einwirkung auf die Jungfrau Maria und das Jesuskind, die sinn- bildlich deren Verletzung oder Tötung nahelegt. Die Handlung wiegt deshalb deut- lich schwerer, als wenn das Bild lediglich beschmiert oder karikiert worden wäre. Erschwerend tritt überdies hinzu, dass auf den geposteten Bildern zu sehen ist, dass die Beschuldigte gleich mehrfach, nämlich rund 20 Mal, auf das genannte Bild schoss und zudem auf den Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten religi- ösen Symbolfiguren zielte, was eine erhebliche Geringschätzung gegenüber den

- 38 - für Gläubige heiligen Figuren. Das objektive Tatverschulden erweist sich nach dem Gesagten – in Abhängigkeit zum Strafrahmen – als erheblich, kommt allerdings nicht am obersten Rand des maximalen Strafrahmens zu liegen. Dem objektiven Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

E. 3.1.2 Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sind die Umstände der Tat zu berück- sichtigen. Die Beschuldigte machte geltend, unter grossem beruflichen Druck ge- standen und bereits während Tagen und mehreren Nachtschichten an einem Pro- jekt gearbeitet zu haben (act. 3/1 F/A 7; act. 57 S. 7). Überdies sei sie nach den ersten Schüssen von ihrem Kindheitstrauma eingeholt worden und habe infolge- dessen nicht mehr die Gesichter der Jungfrau Maria und des Jesuskindes gesehen, sondern jene ihrer Mutter sowie ihres verstorbenen Bruders (act. 3/1 F/A 7, 39 ff., F/A 45, F/A 49 und F/A 72; act. 57 S. 8 f.). Ihrem damit verbundenen Schmerz habe die Beschuldigte in der Folge Ausdruck zu verleihen versucht, indem sie eine Ins- tagram-Story gepostet habe (act. 3/1 F/A 51 und F/A 55 ff.; act. 57 S. 9 f.). Es ist nicht von einem gut durchdachten, provokativen Instagram-Post auszugehen, zu- mal die Beschuldigte diesen, nachdem ihr die Tragweite desselben bewusst gewor- den war, wenige Stunden nach der Veröffentlichung wieder löschte und öffentlich um Entschuldigung bat (vgl. act. 6/1 Foto 6; act. 58). Wie oben erwähnt, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die gemeine Verletzung der religiösen Gefühle von Gläubigen nicht das Hauptmotiv ihres Instagram-Posts war, sondern dass sie diese lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm. Das Verschulden wird durch diese vorgenannten subjektiven Komponenten zugunsten der Beschul- digten relativiert, wobei insgesamt jedoch weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dem Tatverschulden angemessen erscheint folglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

E. 3.2 Täterkomponenten

E. 3.2.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschul- digte wurde am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien geboren, von wo sie im Alter von drei Jahren aufgrund der Geschehnisse im Bosnienkrieg – im Rahmen desselben wurde ihr Bruder von bosnisch-serbischen Einheiten erschossen – im Jahr 1995 in

- 39 - die Schweiz flüchten musste (act. 57 Rz. 25 f.). Die Beschuldigte wuchs in Zürich- … auf, besuchte die dortige Kantonsschule, absolvierte in der Folge ein rechtswis- senschaftliches Studium an der Universität Zürich und doktorierte sodann an der Universität Bern zum Thema Cybersecurity. Seit 2019 war die Beschuldigte Mit- glied der Geschäftsleitung der Jungen AB._____ Schweiz (AB._____ Schweiz) [Partei] und ab 2020 Mitglied der Parteileitung der Jungen AB._____ des Kantons Zürich (AB._____ Zürich). Zudem übernahm die Beschuldigte Anfang Oktober 2021 das Co-Präsidium der national tätigen AC._____. Zuletzt arbeitete sie als Pu- blic Affairs Beraterin bei der Kommunikationsagentur AD._____ und war für die AB._____ Zürich Mitglied des Gemeinderats in Zürich (vgl. act. 16/1). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auswirken.

E. 3.2.2 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Januar 2026 (act. 41) ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft. Diese Tatsache wirkt sich zwar nicht direkt strafmindernd aus, ist jedoch im Rahmen der Vollzugs- frage zu berücksichtigen.

E. 3.2.3 Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich die Beschul- digte bezüglich des erstellten objektiven Sachverhalts von Beginn der Untersu- chung an geständig zeigte (act. 3/1) und mit den Strafverfolgungsbehörden koope- rierte. Überdies löschte die Beschuldigte den fraglichen Instagram-Post wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung und sie entschuldigte sich auf ihrem Insta- gram-Profil dafür öffentlich (act. 3/1 F/A 7; act. 6/1 Foto 6). Schliesslich bat die Be- schuldigte auch hochrangige kirchliche Würdenträger, konkret den Churer Bischof AE._____ sowie den früheren Grossmünsterpfarrer AF._____, um Entschuldigung, wobei diese jeweils akzeptiert wurden (vgl. act. 16/10; act. 16/12; act. 57 S. 10). Das Nachtatverhalten der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatz- strafe um 10 Tagessätze.

E. 3.3 Weitere Strafzumessungsgründe

E. 3.3.1 Mediale Vorverurteilung

- 40 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vorverurteilung von Tatver- dächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 47 StGB (Art. 63 aStGB) zu be- rücksichtigen. Die beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Die Beschuldigte war AB._____- Politikerin, sass für die AB._____ Zürich im Gemeinderat der Stadt Zürich und war überdies Co-Präsidentin der national tätigen AC._____, womit sie als der breiten Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit bei sämtlichen ihrer Handlungen – insbeson- dere bei strafrechtlich relevanten – mit einer starken Medienräsonanz rechnen musste. Allerdings wäre es wohl kaum zu einer derart intensiven Medienberichter- stattung gekommen, wenn es sich bei der Täterschaft um eine andere Person als die Beschuldigte gehandelt hätte. Die Medienberichterstattung kann folglich im vor- liegenden Fall nicht losgelöst von der Person der Beschuldigten betrachtet werden. Gerade wegen der Person der Beschuldigten erreichte die Medienberichterstattung das Ausmass einer eigentlichen medialen, vorverurteilenden Hetzkampagne, wel- che deutlich über das in Relation zum infrage stehenden Delikt zu erwartende Mass hinausging. Schliesslich riss die Medienberichterstattung auch nicht ab, was allein schon an der grossen – auch internationalen – Medienpräsenz anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 – erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund muss die mediale Berichterstattung bzw. die mediale Vorverurteilung strafmindernd berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere 10 Tages- sätze.

E. 3.3.2 Morddrohungen und Polizeischutz Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte im Nachgang zur angeklagten Tat am 6. September 2024 mit deutlich über die üblichen mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigungen in der Form von massiven Mord- drohungen, welche in Polizeischutz resultierten, konfrontiert sah (act. 8/2-5). Dies ist ebenfalls im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.

- 41 -

E. 3.4 Zwischenfazit Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevan- ten Umstände die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze.

E. 3.5 Tagessatzhöhe Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass sie nicht mehr berufstätig sei, keine neue Anstellung in Aussicht habe und, abgesehen von ihrem Gemeinderatsmandat, welches ihr jährlich ungefähr Fr. 9'000.– einbringe, von ihrem Ersparten lebe. Über zusätzliche Nebeneinkünfte oder Renten verfüge sie nicht. Abgesehen von dem gemäss Steu- erblatt ausgewiesenen Vermögen (act. 12/4-52) verfüge sie über keine weiteren Vermögenswerte. Schulden habe sie keine (act. 3/1 F/A 82 ff.; act. 3/4 F/A 41 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – auch mangels anderslautender aktu- alisierter Angaben der Beschuldigten sowie deren Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung – die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzulegen.

E. 3.6 Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszu- sprechen ist (siehe nachfolgend unter VI.), kann der Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Zudem spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse höchstens 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse, betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. m.w.H.).

- 42 -

E. 3.7 Auszufällende Strafe In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Materiell ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderliche Voraus- setzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschul- denselement der beschuldigten Person im konkreten Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig er- scheinen lässt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände ein- zubeziehen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, wurde er mithin rückfällig, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

- 43 -

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist.

4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinerlei Vor- strafen aufweist und somit über einen einwandfreien Leumund verfügt. Entspre- chend hatte sie auch noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb zu ihren Gunsten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind auch keine anderem Umstände erkennbar, welche diese Vermutung umzustossen vermögen. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe wohl verhal- ten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den. Es sind sodann keinerlei Gründe ersichtlich, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Vielmehr erscheint eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen. VII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)

1. Rechtliches

E. 4 Treu und Glauben Allerdings gilt auch im Schweizerischen Strafverfahren der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV), welcher einer Person insbesondere Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde verleiht (BGE 147 IV 479 E. 6.7 m.w.H.). Die W._____, vertreten durch deren Präsidenten U._____, erstattete am 9. Sep- tember 2024 (act. 5/13/2) Strafanzeige gegen die Beschuldigte und konstituierte

- 13 - sich zugleich als Privatklägerin. Hernach wurde U._____ resp. die W._____ mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024 aufgefordert, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu machen (act. 14/22), wobei sie mit Schreiben vom

19. November 2024 dieser Aufforderung nachkam und sich als Strafklägerin kon- stituierte (act. 14/23). Am 24. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der W._____ den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit (act. 15/28), gewährte deren Vertretern auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 15/29), unter Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung am 4. Juli 2025, Akteneinsicht (act. 15/30-34) und nahm das Schreiben der W._____ betreffend Beweisanträge entgegen (act. 15/35). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft U._____ resp. der W._____ die Ankla- geschrift vom 15. Juli 2025 zu (vgl. elektr. act. 20/3) und führte diese im Privatklä- gerverzeichnis auf (act. 19). Die W._____ wurde damit von der Staatsanwaltschaft während der gesamten Untersuchung bis hin zur Anklageerhebung als Privatklä- gerin behandelt. Auch wenn sich die Privatklägerschaft grundsätzlich bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu konstituieren hat, bestand für die involvierten natür- lichen Personen aufgrund der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben kein Anlass, sich neben der W._____ zusätzlich persönlich zu konsti- tuieren. Aufgrund dessen wurde U._____ als Präsident der W._____ im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit eröffnet, sich als Privatperson als Privatklä- ger zu konstituieren. U._____ nahm dieses Recht anlässlich der Hauptverhandlung wahr und konstituierte sich als Privatkläger (Prot. S. 15).

E. 5 Fazit Die W._____ scheidet mangels unmittelbarer Betroffenheit als Privatklägerin aus dem gegenständlichen Strafverfahren aus und wird aus dem Rubrum entfernt. U._____ ist neu als Privatkläger 25 ins Rubrum aufzunehmen. III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die diesem Urteil beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2025 (act. 18) verwiesen wer-

- 14 - den. Der Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, sich der Stö- rung der Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 6. September 2024, zwischen ca. 21:00 Uhr und 24:00 Uhr, in den Veranstaltungssaal im Untergeschoss der von ihr bewohnten Lie- genschaft in Zürich begeben und dort aus ca. zehn Metern Entfernung rund 20 Mal mit einer Druckluft-Matchpistole auf eine von ihr vorgängig aus einem Katalog des Auktionshauses Koller entnommene und an einer Wand befestigte DIN A-3 Seite geschossen habe, welche das durch den Künstler Tommaso del Mazza um das Jahr 1375 angefertigte Gemälde "Madonna mit Kind und dem Erzengel Michael" zeige. Dabei habe die Beschuldigte auf die Köpfe der malerisch dargestellten heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes gezielt und sich überdies währenddessen mit ihrem Mobiltelefon fotografieren lassen. Im Anschluss daran habe die Beschul- digte einerseits dem Foto, welches sie bei ihrer Schiessübung zeige, den Schriftzug "abschalten" hinzugefügt, und andererseits habe sie mit ihrem Mobiltelefon ein Foto eines Ausschnitts der Zielscheibe, auf welchem die rund 20 Einschusslöcher über- wiegend im Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten Personen gut erkenn- bar gewesen seien, erstellt. Beide Bilder habe sie in der Folge auf ihrem öffentli- chen und für jedermann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" gepostet (act. 18 S. 2 f.).

2. Anerkennung des äusseren Sachverhalts

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 100.– Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  8. Den Privatklägern 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 wird keine Prozessent- schädigung zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 für sich  und zuhanden der vorgenannten Privatkläger (übergeben); die Privatkläger 7, 17 und 23, 25 (übergeben);  - 49 - die Privatkläger 6, 8, 13, 15, 16, 21 und 24 (je mit Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 für sich  und zuhanden der vorgenannten Privatkläger; die Privatkläger 6, 7, 8, 13, 15, 16, 17, 21, 23, 24 und 25;  das Bundesamt für Polizei; Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten  EDA, Direktion für Völkerrecht DV, Sektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit.
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. - 50 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250130-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Urteil vom 28. Januar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Störung der Glaubensfreiheit Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. ...,

6. F._____,

- 2 -

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____,

10. ...,

11. J._____,

12. K._____,

13. L._____,

14. ...,

15. M._____,

16. N._____,

17. O._____,

18. P._____,

19. Q._____,

20. ...,

21. R._____,

22. ...,

23. S._____,

24. T._____,

25. U._____, 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 3 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juli 2025 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. V._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____ in Begleitung der Privatkläger 1, 12 und 18 und in Vertre- tung der Privatkläger 2-4, 9, 11 und 19 sowie die Privatkläger 7, 17, 23 und 25 persönlich. Anträge der Anklagebehörde: (act.18 S. 4) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie einer Busse von CHF 2'500.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)" Anträge der Verteidigung: (act. 57 S. 11 und Prot. S. 26) "1. A._____ sei vom Vorwurf der Störung der Glaubens- und Kultus- freiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche der Privatkläger(innen) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

4. Gestützt auf Art. 429 StPO sei meiner Mandantin eine vom Ge- richt festzusetzende Entschädigung auszurichten.

5. Der Antrag von Herrn Kollege Y._____, wonach Frau A._____ zu einer Entschädigung von Fr. 5'823.52 zu verpflichten sei, sei ab- zuweisen." Anträge der Privatkläger 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 (v.d. RA Y._____): (act. 54 S. 1) "1. Es sei A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Es sei die Angeklagte aus dem Ereignis vom 6. September 2024 unter Vorbehalt weiterer Bezifferung und der Nachklage zu ver- pflichten,

• den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____), 3 (D._____), 4 (E._____), 9 (I._____), 18 (P._____) und 19 (Q._____) eine Genugtuung in der Höhe von jeweils CHF 100.00

• dem Privatkläger 11 (J._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1.00 sowie

• der Privatklägerin 12 (K._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen; jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit Ereignisdatum.

3. Es seien die Verfahrenskosten der Angeklagten aufzuerlegen.

4. Es sei die Angeklagte zu verpflichten, die Privatklägerschaft mit CHF 5'823.52 (inkl. 8.1 % MWST; inkl. Auslagen) für die ange- messen Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen." Antrag des Privatklägers 6 (F._____): (act. 14/3; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen. Antrag des Privatklägers 7 (G._____): (act. 14/29; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen. Antrag des Privatklägers 8 (H._____): (act. 14/14; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

- 5 - Antrag des Privatklägers 13 (L._____): (act. 14/27; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen. Anträge des Privatklägers 15 (M._____): (act. 14/35; sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 15 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 16 (N._____): (act. 14/25; sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 16 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Antrag der Privatklägerin 17 (O._____): (act. 14/31; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen. Anträge der Privatklägerin 21 (R._____): (act. 14/9 und act. 30; sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 21 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin 21 mit Fr. 240.– für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädi- gen. Anträge des Privatklägers 23 (S._____): (act. 14/12 und act. 56; sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

- 6 -

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 23 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 24 (T._____): (act. 14/5; sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 24 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5.– zu bezahlen. Antrag des Privatklägers 25 (U._____): (Prot. S. 15; sinngemäss) Es sei die Beschuldigte zu verfolgen und zu bestrafen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erhob am 15. Juli 2025 beim hiesigen Bezirksgericht Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte). Die Anklage ging hierorts am 16. Juli 2025 ein (act. 18).

2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

28. Januar 2026 angesetzt. Gleichzeitig wurde sämtlichen Parteien eine dreissig- tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerschaft zudem eine dreissigtägige Frist zur Bezifferung und Begründung von Zivilansprüchen an- gesetzt. Zudem wurden die Privatkläger aufgefordert, dem Gericht bis am 7. Januar 2026 mitzuteilen, ob sie an der Hauptverhandlung teilnehmen, und, ob sie sich zur Sache zu äussern gedenken, wobei die Redezeit diesfalls aufgrund der Vielzahl von Privatklägern sowie aus prozessökonomischen Gründen auf zehn Minuten be- schränkt wurde (act. 24/1).

3. Am 28. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Bezirksge- richt statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. V._____ als Vertreter der An- klagebehörde, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in Begleitung der Privatkläger 1, 12 und 18 und in Vertretung der Privatkläger 2-4, 9, 11 und 19 sowie die Privatkläger 7, 17, 23 und 25 persönlich erschienen (Prot. S. 10). Die Privatkläger 6, 8, 13, 15, 16, 21, 24 erschienen nicht zur Hauptverhandlung (Prot. S. 10).

4. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, erläutert sowie den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben wurde (act. 60; Prot. S. 36). Die Privatkläger 6, 7, 8, 13, 15, 16, 21, 23 und 24 erhielten das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (act. 61/1-9). Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 62). Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 meldete sodann

- 8 - auch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens und im Auftrag der von ihm vertretenen Privatkläger fristgerecht Berufung an (act. 67). II. Privatklägerschaft

1. Konstituierung, Rückzüge und Privatklägerstellung juristischer Personen 1.1. Rechtzeitig vor Abschluss des Vorverfahrens konstituierten sich die Privatklä- ger 6 (act. 14/3), 7 (act. 14/29), 8 (act. 14/14), ehem. 10 (act. 14/23), 13 (act. 14/27), 17 (act. 14/31) und ehem. 20 (act. 14/37) im Strafpunkt und die Privat- kläger 15 (act. 14/35), 16 (act. 14/25), 21 (act. 14/9), 23 (act. 14/12) und 24 (act. 14/5) im Straf- sowie im Zivilpunkt im Sinne von Art. 118 ff. StPO. Auch die von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertretenen Privatkläger 1-4, ehem. 5, 9, 11, 12, ehem. 14, 18, 19 und ehem. 22 konstituierten sich im Straf- und Zivilpunkt (act. 5/1/1-2). 1.2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 zog der Privatkläger 20 seine Konstitu- ierung als Privatkläger zurück, weshalb er sodann mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 als Partei aus dem Verfahren entfernt und das Rubrum entsprechend ange- passt wurde (act. 29B; act. 33). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 liess die Verteidigung dem Gericht eine schriftliche Vorabeingabe im Hinblick auf die Vorfragen anlässlich der Hauptver- handlung zukommen und beantragte, es sei festzustellen, dass der W._____ (ehem. Privatklägerin 10) und deren Vertreter U._____ sowie dem Verein AA._____ (ehem. Privatkläger 22) keine Privatklägerstellung zukomme. Zur Be- gründung führte sie aus, dass U._____ als Präsident der W._____ mit Eingabe vom

9. September 2024 Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet habe, wobei in Ziff. 1.3 auf Seite 3 des Anzeigeschreibens zutreffenderweise festgehalten sei, dass dem Anzeigeerstatter keine Parteistellung zukomme. Nichtsdestotrotz habe sich die W._____ in der Folge verschiedentlich auf ihre Rolle als vermeintliche Privat- klägerin berufen (vgl. act. 15/35; act. 31) und Parteirechte ausgeübt. Die W._____ könne indes nicht Privatklägerin sein, da sie als Verein in der durch Art. 261 StGB geschützten religiösen Pietät nicht verletzt sein könne. Dazu komme, dass auch

- 9 - die Statuten der W._____ nicht auf die Wahrung religiöser Ziele hindeuteten. Mit gleicher Begründung sei auch die Privatklägerstellung des Vereins AA._____ zu verneinen, zumal dessen Statuten ebenfalls keine religiöse Anliegen enthielten (act. 43). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 hielt die Verteidi- gung an ihren Ausführungen fest (Prot. S. 12). Eine nachträgliche Konstituierung von U._____ als Privatperson anlässlich der Hauptverhandlung erachtete sie als verspätet (Prot. S. 15). 1.4. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, dass sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Schutz von Art. 261 StGB nicht nur auf den Glauben des Individuums, sondern auch auf kollektive religiöse Überzeugun- gen erstrecke. Allerdings habe das Bundesgericht in seinem Leitentscheid gerade offen gelassen, ob einer politischen Partei Geschädigtenstellung zukommen könne (BGE 120 IA 220 E. 3.c). Demgegenüber werde in der Lehre die Ansicht vertreten, dass sich der Schutz von Art. 261 StGB auf die verfassungsmässig gewährleistete Religionsfreiheit beschränke. Da sowohl das Parteiprogramm der W._____ als auch die Statuten des Vereins AA._____ den Schutz verfassungsmässiger Grund- rechte propagieren und beide eine Verletzung der Religionsfreiheit und folglich eine eigene Betroffenheit geltend machen würden, seien diese – im Wissen darum, dass es eine Grenzfrage sei – als potentiell Geschädigte betrachtet worden (act. 48, Prot. S. 12). 1.5. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei vom Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft und dem Klagerückzug der Privatkläger 5 (…), 14 (…) und 22 (Verein AA._____) Vormerk zu nehmen (act. 49 S. 1). Damit sind auch die Privatkläger 5, 14 und 22 als Partei aus dem Verfahren zu entfernen und das Rubrum entsprechend anzupassen. 1.6. U._____, Präsident der W._____, beantragte anlässlich der Hauptverhand- lung, den Antrag der Verteidigung abzuweisen und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die W._____ politisch für die Wahrung christlicher Grundwerte, gegen die "Herabsetzung der eigenen Geschichte" und gegen die "Dämonisierung christlich- konservativer Werte" einsetze, weshalb die W._____ aufgrund der Schüsse der Beschuldigten auf zwei Leitfiguren der christlichen Religion, mit welchen sie das

- 10 - Christentum verhöhnt habe, direkt und persönlich betroffen und geschädigt sei. Die Beschuldigte habe Millionen von Christen, die W._____ sowie deren Einzelmitglie- der und ihn (U._____) selbst in der Glaubens- und Kultusfreiheit gestört. Deshalb müsse die W._____ als freiheitliche Jungpartei befugt sein, der Einschränkung der Glaubensfreiheit mittels strafrechtlichen Anzeigen sowie Mitwirkung als Privatklä- gerin am Verfahren entgegenzutreten (Prot. S. 13 f.). Schliesslich führte U._____ aus, dass es sich bei der Wortwahl gemäss Anzeigeschreiben, wonach dem Anzei- geerstatter keine Parteistellung zukomme, um ein Versehen gehandelt habe. Der Satz stamme aus einer früheren Anzeige, welche als Vorlage benutzt, jedoch nicht entsprechend angepasst worden sei. Überdies sei die W._____ seitens der Staats- anwaltschaft als Privatklägerin geführt und zur Ausübung von Parteirechten zuge- lassen worden, weshalb sie in guten Treuen von ihrer Stellung als Privatklägerin habe ausgehen dürfen (Prot. S. 16). 1.7 Im Folgenden ist deshalb die in Frage gestellte Privatklägerstellung der W._____ (ehem. Privatklägerin 10) zu prüfen.

2. Rechtliches 2.1. Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Durch die Konstituierung erlangt die geschädigte Person bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 2.2. Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1.; BGE BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 19 und N 21 m.w.H.). Geschädigte können na-

- 11 - türliche wie auch juristische Personen sein. Letztere gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (z.B. Vermögen, Ehre, Hausrecht) richtet (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 31 m.w.H.; ZK StPO-LIEBER, Art. 115 N 5). Hingegen gelten Interessenverbände, deren statu- tarischer Zweck im Schutz kollektiver, gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgü- ter besteht, bei Straftaten gegen diese Rechtsgüter nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 269 E. 3.2.; Urteil des Bundes- strafgerichts BB.2012.174 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.; BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 35 f.). Sie werden mithin nicht schon dadurch Träger der Rechtsgüter, dass sie sich der Pflege dieser Rechtsgüter satzmässig widmen. Nicht geschädigt sind bspw. mangels unmittelbarer Verletzung Verbände gegen Rassen- diskriminierung beim Straftatbestand von Art. 261bis StGB (BGE 125 IV 206 E. 2. a); BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 35). Nur ausnahmsweise kann ein Interessenverband geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO sein, nämlich wenn gesetzliche Sonderbestimmungen vorliegen, welche ihm eine Straf- antragsberechtigung zusprechen (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2012.174 vom

12. Dezember 2012 E. 3.2; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 35 f.). 2.3. Art. 261 StGB schützt die Überzeugungen Dritter in Glaubenssachen, d.h. die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen, und damit auch den religiösen Frieden (BGE 86 IV 23 E. 3; BGE 120 IA 220 E. 3. c).; BGE 129 IV 104; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 222; BSK StGB- FIOLKA, Art. 261 N 7). Neben dem öffentlichen Frieden sind somit auch die religi- ösen Überzeugungen Einzelner geschützt, weshalb sowohl Kirchen und Religions- gemeinschaften, als auch einzelne Gläubige mögliche Geschädigte sind (BGE 120 IA 220 E. 3.c); BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 13). Hingegen liess das Bundesgericht in BGE 120 IA 220 offen, ob auch politischen Parteien Geschädigtenstellung zu- kommen könne.

3. Würdigung 3.1. Die tatbestandsmässige Handlung von Art. 261 StGB besteht darin, die religi- ösen Überzeugungen anderer zu beschimpfen oder zu verspotten bzw. Gegen- stände religiöser Verehrung zu verunehren, weshalb natürliche Personen, welche

- 12 - durch eine solche Handlung in ihrem religiösen Glauben verletzt wurden, als in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt erscheinen und folglich geschädigt im Sinne von Art. 261 StGB sind. Bezüglich der als Privatpersonen konstituierten na- türlichen Personen ergeben sich somit keine Schwierigkeiten und sie sind im vor- liegenden Verfahren als Privatkläger zuzulassen. 3.2. Bezüglich der Privatklägerstellung der W._____ gilt vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser gemäss Statuten (vgl. https://W._____/…, zuletzt besucht am

17. März 2026) um einen politischen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB handelt (Art. 1), welcher sich unter anderem für die Erhaltung und den Ausbau der direkten Demokratie und der Volksrechte einsetzt (Art. … Ziff. …). Entsprechend weist die W._____ auch in ihrem aktuellen Parteiprogramm darauf hin, dass sie sich gegen die "Dämonisierung christlich-konservativer Werte" einsetze (Parteiprogramm W._____ S. …, https://W._____/…, zuletzt besucht am 17. März 2026). Nichtsdes- totrotz handelt es sich bei der W._____ weder um eine Religionsgemeinschaft oder Kirche, welcher gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Geschädig- tenstellung zukommen könnte, noch kann sie als Verein selber religiöse Gefühle haben und in diesen durch die tatgegenständliche Handlung in gleicher Weise wie eine natürliche Person unmittelbar verletzt werden. Auch der Umstand, dass sich die W._____ dem Schutz der Volksrechte sowie dem Schutz christlich-konservati- ver Werte, d.h. insoweit auch dem Schutz christlicher Glaubensüberzeugungen, verschrieben hat, ändert daran nichts, zumal sie dadurch nicht schon selbst Träge- rin dieser Rechtsgüter wird. Eine spezialgesetzliche Regelung, welche sie dazu be- rechtigte, einen Strafantrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerstellung der W._____ zu verneinen.

4. Treu und Glauben Allerdings gilt auch im Schweizerischen Strafverfahren der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV), welcher einer Person insbesondere Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde verleiht (BGE 147 IV 479 E. 6.7 m.w.H.). Die W._____, vertreten durch deren Präsidenten U._____, erstattete am 9. Sep- tember 2024 (act. 5/13/2) Strafanzeige gegen die Beschuldigte und konstituierte

- 13 - sich zugleich als Privatklägerin. Hernach wurde U._____ resp. die W._____ mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024 aufgefordert, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu machen (act. 14/22), wobei sie mit Schreiben vom

19. November 2024 dieser Aufforderung nachkam und sich als Strafklägerin kon- stituierte (act. 14/23). Am 24. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der W._____ den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit (act. 15/28), gewährte deren Vertretern auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 15/29), unter Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung am 4. Juli 2025, Akteneinsicht (act. 15/30-34) und nahm das Schreiben der W._____ betreffend Beweisanträge entgegen (act. 15/35). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft U._____ resp. der W._____ die Ankla- geschrift vom 15. Juli 2025 zu (vgl. elektr. act. 20/3) und führte diese im Privatklä- gerverzeichnis auf (act. 19). Die W._____ wurde damit von der Staatsanwaltschaft während der gesamten Untersuchung bis hin zur Anklageerhebung als Privatklä- gerin behandelt. Auch wenn sich die Privatklägerschaft grundsätzlich bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu konstituieren hat, bestand für die involvierten natür- lichen Personen aufgrund der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben kein Anlass, sich neben der W._____ zusätzlich persönlich zu konsti- tuieren. Aufgrund dessen wurde U._____ als Präsident der W._____ im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit eröffnet, sich als Privatperson als Privatklä- ger zu konstituieren. U._____ nahm dieses Recht anlässlich der Hauptverhandlung wahr und konstituierte sich als Privatkläger (Prot. S. 15).

5. Fazit Die W._____ scheidet mangels unmittelbarer Betroffenheit als Privatklägerin aus dem gegenständlichen Strafverfahren aus und wird aus dem Rubrum entfernt. U._____ ist neu als Privatkläger 25 ins Rubrum aufzunehmen. III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf die diesem Urteil beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2025 (act. 18) verwiesen wer-

- 14 - den. Der Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, sich der Stö- rung der Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie sich am 6. September 2024, zwischen ca. 21:00 Uhr und 24:00 Uhr, in den Veranstaltungssaal im Untergeschoss der von ihr bewohnten Lie- genschaft in Zürich begeben und dort aus ca. zehn Metern Entfernung rund 20 Mal mit einer Druckluft-Matchpistole auf eine von ihr vorgängig aus einem Katalog des Auktionshauses Koller entnommene und an einer Wand befestigte DIN A-3 Seite geschossen habe, welche das durch den Künstler Tommaso del Mazza um das Jahr 1375 angefertigte Gemälde "Madonna mit Kind und dem Erzengel Michael" zeige. Dabei habe die Beschuldigte auf die Köpfe der malerisch dargestellten heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes gezielt und sich überdies währenddessen mit ihrem Mobiltelefon fotografieren lassen. Im Anschluss daran habe die Beschul- digte einerseits dem Foto, welches sie bei ihrer Schiessübung zeige, den Schriftzug "abschalten" hinzugefügt, und andererseits habe sie mit ihrem Mobiltelefon ein Foto eines Ausschnitts der Zielscheibe, auf welchem die rund 20 Einschusslöcher über- wiegend im Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten Personen gut erkenn- bar gewesen seien, erstellt. Beide Bilder habe sie in der Folge auf ihrem öffentli- chen und für jedermann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" gepostet (act. 18 S. 2 f.).

2. Anerkennung des äusseren Sachverhalts 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Beschuldigte anerkannte, mit einer Luftpistole mehrfach auf eine Abbildung der Jungfrau Maria mit dem Jesuskind, konkret auf deren Gesichter und Köpfe, geschossen, ein Foto von der infolge ihrer Schüsse durchlöcherten Abbildung er- stellt sowie ein weiteres Foto von sich bei der Schiessübung mit dem Kommentar "abschalten" bearbeitet und anschliessend beide Bilder auf ihrem öffentlichen Ins- tagram-Profil gepostet zu haben. Ihr Geständnis deckt sich mit den objektiven Be- weismitteln (act. 3/2; act. 6/1 Fotos 1 und 2) und der äussere Ablauf des Abends wird auch von der Verteidigung der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (act. 57

- 15 - Rz. 3). Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt und es kann diesbezüglich auf die Anklageschrift (act. 18 S. 2 f.) verwiesen werden.

3. Bestreitung des inneren Sachverhalts 3.1. Die Beschuldigte bestreitet den subjektiven Sachverhalt mit dem Einwand, dass sie weder gewusst habe, worauf sie geschossen, noch dass sie beabsichtigt habe, die religiösen Gefühle anderer zu missachten oder lächerlich zu machen. Sie habe im Tatzeitpunkt einerseits beruflich unter grossem Druck gestanden und sei übermüdet gewesen. Andererseits sei sie während der Schüsse von ihrem Kind- heitstrauma – im Alter von drei Jahren sei in Bosnien auf ihren Bruder geschossen worden – sowie von einem damit einhergehenden Schmerz und unerträglichen Ge- danken eingeholt worden, welchen sie nicht anders Ausdruck zu verleihen gewusst habe, als die Bilder zu posten. 3.2. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständi- gen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfah- rungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage dar- stellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger würdigen das Verhalten der Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Störung der Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB (act. 5/1-21, 18, 51, 52, 54, 56; Prot. S. 10 ff.). Die Verteidigung bean- tragte, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB freizusprechen, da es einerseits mangels Stö- rung des öffentlichen Friedens bereits am objektiven Tatbestand fehle und, da die

- 16 - Beschuldigte andererseits weder religiöse Überzeugungen habe angreifen wollen, noch mit ihren Handlungen eine Herabwürdigung oder Geringschätzung der betref- fenden Religion beabsichtigt habe, womit auch der subjektive Tatbestand nicht er- füllt sei (act. 57 S. 7, S. 10 und S. 11; Prot. S. 32 f.).

2. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 Abs. 1 StGB) 2.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht macht sich der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB strafbar, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, be- schimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Mit Blick auf den objektiven Tatbestand ist zwischen den Parteien insbesondere umstritten, ob der Tatbestand von Art. 261 Abs. 1 StGB ein (ungeschriebenes) Tat- bestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens umfasst, und, falls ja, ob dieses vorliegend erfüllt ist. Im Folgenden sind deshalb vorab die diesbezüglichen Parteistandpunkte darzulegen. 2.1.1. Parteistandpunkte Nach Ansicht der Verteidigung habe das Bundesgericht – neben dem Angriff auf die Glaubensfreiheit und einem Handeln in gemeiner Absicht – die Gefährdung des öffentlichen Friedens zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erklärt (act. 57 Rz. 9 und Rz. 19 unter Verweis auf BGE 120 IA 220 E. 3.c; Prot. S. 32 f.). Das Bundesgericht habe festgestellt, dass eine Beschimpfung nur dann "in gemeiner Weise" erfolgen könne, wenn dadurch der öffentliche Friede gefährdet werde. Der öffentliche Friede sei immer dann gefährdet oder gar gestört, wenn auf eine die religiösen Gefühle verletzende Tathandlung von Art. 261 StGB reaktive Straftaten begangen würden, oder, wenn solche Reaktionstaten in Vorbereitung gewesen seien oder zumindest gedroht hätten. Von derartigen Reaktionstaten sei man vor- liegend jedoch weit entfernt. Dementsprechend erwähne auch die Anklageschrift weder konkrete Reaktionstaten, noch solche, welche sich in Vorbereitung befunden hätten, weshalb der objektive Tatbestand bereits gestützt auf den Anklagegrund-

- 17 - satz scheitern müsse. Dies zumal ohnehin Beweise dafür fehlten, dass und ob es mindestens in Vorbereitung befindliche Reaktionstaten gegeben habe, resp. ob die angeklagte Tathandlung Menschen in ihrem Vertrauen in die Rechtsordnung zu erschüttern vermocht und diese damit den öffentlichen Frieden in einem abstrakten Sinne gefährdet habe. Schliesslich sei der tatgegenständliche Instagram-Post der Beschuldigten lediglich während wenigen Stunden zur Nachtzeit online gewesen, weshalb es folglich aufgrund dieser kurzen Zeitspanne unmöglich sei, von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens zu sprechen. Dies umso mehr, als die Be- schuldigte sich sofort entschuldigt und alles unternommen habe, um klarzustellen, dass sie mit ihrem Post keine religiösen Gefühle habe verletzen wollen. Mangels Erfüllung insbesondere des ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen Friedens sei daher bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt (act. 57 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Störung des öffentlichen Friedens nicht im Tatbestand von Art. 261 StGB enthalten sei und bei Verurteilungen regelmässig (auch beweismässig) nicht vorgelegen habe. Es handle sich dabei um eine Floskel, zumal es nicht einzusehen sei, dass für eine Strafbarkeit zuerst öffentliche Tumulte vorausgesetzt würden. Dies sei im Übrigen auch mit dem Rechtsgleichheitsgedanken unvereinbar, da eine mögliche Friedensstörung stark von der Grösse einer Religionsgemeinschaft oder vom Fa- natismus einzelner Anhänger abhängig sei. Jedoch selbst, wenn auf die Störung des öffentlichen Friedens abgestellt würde, gelte festzuhalten, dass die angeklagte Tat wütende Reaktionen und unsägliche Drohungen gegenüber der Beschuldigten ausgelöst habe, wodurch ein gewisses Potential zur Störung des öffentlichen Frie- dens nicht von der Hand zu weisen sei. Die Beschuldigte habe zudem aufgrund der Drohungen sogar zeitweise unter Polizeischutz gestellt werden müssen (act. 51 Rz. 55; Prot. S. 27). Da auch die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale vorlä- gen, sei das Verhalten der Beschuldigten fraglos tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261 al. 1 StGB (act. 51 Rz. 62). Gemäss dem Vertreter der Privatklägerschaft 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 sei dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 IA 220)

- 18 - nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Störung des Religionsfriedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handle. Vielmehr erscheine die Störung des Religionsfriedens bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Be- einträchtigung religiöser Überzeugungen des Einzelnen. Allein aufgrund der Anzahl Privatkläger sei vorliegend erkennbar, dass die Überzeugung Einzelner mehrfach massiv beeinträchtigt worden sei, was für sich allein genüge, damit der Religions- friede gestört werde. Innert weniger Stunden sei die ganze Welt ob des tatgegen- ständlichen Instagram-Posts in Aufruhr versetzt worden. Überdies könne nicht er- wartet werden, dass es zu Tumulten kommen müsse, bevor Art. 261 StGB über- haupt zur Anwendung gelange. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine empirische Erhebung hätte machen müssen, sei lächerlich. Ohnehin würden aber mit der Strafanzeige des Vereins AA._____ Beweismittel dafür vorliegen, dass eine Verbreitung des Posts stattgefunden habe und es auch zu internationalen Reakti- onen gekommen sei (Prot. S. 29 f.). 2.1.2. Tatbestandselemente 2.1.2.1. Öffentlichkeit Es genügt, wenn die Handlung öffentlich ist (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 14). Als öffentlich hat die Handlung zu gelten, wenn die Beschimpfung, Verspottung oder Verunehrung für einen grösseren unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar ist. Nicht vorausgesetzt ist indessen die tatsächliche Kenntnisnahme durch eine grös- sere Anzahl von Menschen oder auch nur durch eine Einzelperson (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 224 f.). 2.1.2.2. Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der Beschimpfung oder Verspottung handelt es sich um aktive Verhaltenswei- sen in Wort, Schrift, Bild oder Gebärde, welche den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher Weise herabsetzen oder lächerlich machen, also mithin um Handlun- gen, welche objektiv und unabhängig von Glaubensüberzeugungen als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden, und welche geeignet sind, die Gefühle

- 19 - der Gläubigen zu verletzen (BGE 129 IV 105; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 21 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223). Angriffsobjekt sind die Überzeugungen in Glaubenssachen selber, also Glaubenssätze, religiöse Normen und Erzählungen, aber auch die beschimpfende oder verspottende Darstellung re- ligiöser Symbole oder Symbolfiguren. Ob eine bestimmte Figur als Angriffsobjekt in Frage kommt, bestimmt sich nach der ihr von Gläubigen entgegengebrachten Ver- ehrung, wobei die betreffende Figur im betreffenden Glauben eine zentrale und hervorragende Stellung einnehmen muss (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 19). 2.1.2.3. Handeln in gemeiner Weise "In gemeiner Weise" kennzeichnet weder das Motiv, noch die Gesinnung des Tä- ters, sondern das äussere Erscheinungsbild des Verhaltens. Die Verletzung der religiösen Überzeugung muss eine gewisse Schwere erreichen, die Glaubensbe- schimpfung muss eine grobe sein, d.h. ein mit den in einer pluralistischen Gesell- schaft zu achtenden elementaren Geboten der Toleranz nicht zu vereinbarender besonders krasser Ausdruck der Missachtung anderer Überzeugungen (BGE 86 IV 19 E. 4; BGE 120 IA 225; BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 30; DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 223 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Schwere der Verletzung nach dem Durchschnittsempfinden der An- hänger des angegriffenen Glaubens zu beurteilen (BGE 86 IV 19 E. 4). In einer pluralistischen Gesellschaft darf indes ein gemeiner Angriff auf religiöse Gefühle nicht leichtfertig angenommen werden (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 33 und N 40). So sind etwa im künstlerischen Kontext potentiell ehrverletzende Äusserungen durch das Grundrecht der Kunstfreiheit geschützt und zulässig, soweit sie auf eine Kritik und Auseinandersetzung, nicht jedoch nur auf Beleidung oder Herabsetzung, abzielen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 32 und N 36). Gleiches gilt für die wissen- schaftliche Diskussion religiöser Themen, solange die Regeln des wissenschaftli- chen Diskurses eingehalten werden. Diesfalls zielt die Form der Darstellung übli- cherweise nicht auf die Verletzung von Gefühlen, sondern auf die rationale Vermitt- lung von Informationen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 35).

- 20 - 2.1.2.4. Umstrittenes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Störung des öffentli- chen Friedens 2.1.2.4.1. Kasuistik: Kurt Fahrner hatte am 29. April 1959 sein "Bild einer gekreuzigten Frau unserer Zeit" öffentlich auf dem Basler Barfüsserplatz ausgestellt und wurde sodann wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit i.S.v. Art. 261 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichts in BGE 89 IV 19 sei die Achtung vor dem Mit- menschen und dessen Überzeugung in religiösen Dingen – und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede – geschütztes Rechtsgut von Art. 261 Abs. 1 StGB. Das Bundesgerichte erachtete im zitierten Entscheid den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt, zumal die Darstellung eines Christenkreuzes, an welchem an der Stelle Christi eine nackte Frauengestalt hänge, "die mit gespreizten Beinen die deutlich sichtbare Scham offen zur Schau stellt, als ob sie zum Geschlechtsakt bereit wäre" einer groben Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubens- sätze gleichkomme und in gemeiner Weise die religiösen Überzeugungen anderer verletze. Eine allfällig erfolgte Störung des öffentlichen bzw. religiösen Friedens wurde im Entscheid weder konkret erwähnt noch vorausgesetzt (vgl. BGE 86 IV 19 E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte im Jahr 1971 einen Journalisten der Tageszeitung "Blick" wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit. Im "Blick" war das Bild "Sikakrusifiks" bzw. "Sikamessias" des finnischen Künstlers Harro Koskinen, welches ein Christuskreuz zeigt, wobei an der Stelle Christi ein "stilisiertes, den Werken Walt Disneys nachgebildetes Schwein mit Heiligenschein" hängt, abgedruckt worden, nachdem Koskinen mit seinen Werken, welche für grosse Empörung gesorgt hatten, 1969 bei einer öffentlichen Ausstellung in Hel- sinki vertreten gewesen war. Das Obergericht erklärte zunächst unter Verweis auf BGE 89 IV 19 ebenfalls, dass der religiöse Friede mitgeschütztes Rechtsgut des Art. 261 StGB sei (ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 1.a), und hielt sodann dafür, dass mit der Darstellung eines Schweins, welches mit Unreinheit und Unsauberkeit assoziiert werde, auf dem Kreuz Christi eine grobe Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubenssätze vorliege und die Glaubensüberzeugungen an-

- 21 - derer in gemeiner Weise verspottet würden. Auch der unbefangene, religiös ge- sinnte und um Kunstverständnis bemühte Leser müsse sich durch die inkriminierte Veröffentlichung in seiner christlichen Glaubensüberzeugung grob verletzt fühlen. Hinsichtlich der Schwere des Angriffs auf die Glaubensüberzeugung führte das Obergericht des Kantons Zürich zudem aus, dass die Empörung der Öffentlichkeit, die in zahlreichen Presseäusserungen und privaten Zuschriften zum Ausdruck komme, ein beredetes Zeugnis dafür bilde. Darüber hinaus wurde jedoch auch hier die Störung des religiösen Friedens nicht tatbestandsmässig genannt bzw. geprüft (vgl. ZR 70/1971 S. 39 ff. E. 3.). Zwischen 1984 und 1986 hatten sich zunächst das Bezirksgericht Zürich, ansch- liessend das Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich das Bundesgericht mit dem Film "Das Gespenst" von Herbert Achternbusch, in welchem ein vom Kreuz herabsteigender Christus mit den Herausforderungen der Welt im Jahr 1982 kon- frontiert wurde, auseinanderzusetzen. Der Film war aufgrund seines religionskriti- schen Inhalts starken Kontroversen ausgesetzt. Das Bezirksgericht Zürich erwog, dass Art. 261 StGB einzig dort Grenzen setze, wo über den mangelnden Respekt vor der Glaubensüberzeugung anderer hinaus das religiöse Empfinden krass ver- letzt und dadurch auch der Religionsfriede gefährdet werde (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 3). Der Film sei zwar in seiner Gesamtheit als religionskritisch zu betrachten, könne jedoch höchstens einen ausserordentlich empfindlichen Katholiken in seinen Glaubensüberzeugungen krass verletzen (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Nach An- sicht des Bezirksgerichts erfüllten in jenem Fall auch die einzelnen, speziell in der Anklageschrift aufgeführten Sequenzen des Films für sich genommen den Tatbe- stand von Art. 261 StGB nicht. Im Übrigen könne auch von einer Gefährdung des Religionsfriedens keine Rede sein (SJZ 81/1985 S. 98 ff. E. 5). Das Obergericht des Kantons Zürich war hingegen der Auffassung, dass für die Strafbarkeit bereits die Verspottung der religiösen Ansichten eines Einzelgängers genügten, ohne, dass diese auch den religiösen Frieden zu gefährden geeignet sein müssten, und erachtete dementsprechend den Tatbestand von Art. 261 StGB als erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 2.1.). Das Bundesgericht wiederum hob das obergerichtliche Urteil mit der Begründung auf, dass der Straftatbestand lediglich erfüllt sei, falls durch das in gemeiner Weise erfolgende Beschimpfen oder Verspotten der religi-

- 22 - ösen Auffassung anderer der öffentliche Friede gestört werde (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 3.b). In einer pluralistischen Gesellschaft scheine es angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen gemäss Art. 261 StGB – seien diese auch fragwürdig, geschmacklos oder grob provozierend – auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentlichen Frieden gefährde, die notwendige Toleranz vermissen lasse und andere in deren Grundrechten beeinträchtige. Da dies nicht der Fall gewesen sei, erachtete das Bundesgericht Art. 261 StGB als nicht erfüllt (ZR 85/1986 S. 97 ff. E. 4.b). In BGE 120 IA 220 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob einer Religionsgemeinschaft in einem Strafverfahren wegen Art. 261 StGB Ge- schädigtenstellung zukomme. In einem Zürcher Verlag war im Jahr 1992 eine um- strittene Informationsschrift über religiöse Gruppierungen mit vermuteten totalitären Tendenzen erschienen, was sowohl eine politische Partei, als auch die Sciento- logy-Kirche und mehrere Privatpersonen als Verletzung der Religionsfreiheit und Störung des öffentlichen Friedens ansahen. Das Bundesgericht erkannte unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1986 (vgl. ZR 85/1986 Nr. 44 E. 4.b.), dass Art. 261 StGB die Verletzung/Missachtung religiöser Überzeugungen Einzelner unter Strafe stellen wolle, allerdings nur jene, welche so schwerwiegend seien, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet werde. Die Störung des Religionsfriedens erscheine also bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Beeinträchtigung religiöser Überzeugungen Einzelner. Neben dem öffentlichen Frieden seien somit auch die religiösen Überzeugungen des Einzelnen geschütztes Rechtsgut (BGE 120 Ia 220 E. 3.c). Die Abschlussklasse der Schauspielschule Bern hatte das Theaterstück "Das Lie- beskonzil, eine Himmelstragödie in 5 Aufzügen" nach Oskar Panizza aufgeführt, dieses jedoch nicht in der Originalfassung übernommen, sondern in die damalige Zeit übertragen. Dabei waren biblische Akteure sowie Engel teilweise satirisch, teil- weise mit sexuellen Anspielungen dargestellt worden. Das Strafeinzelgericht 16, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen urteilte am 10. Dezember 1998, dass die inkrimi- nierte Aufführung zwar die religiösen Gefühle Einzelner verletzt habe, allerdings mangels Gefährdung des öffentlichen Friedens der Tatbestand von Art. 261 StGB

- 23 - noch nicht erfüllt sei. Die Verletzung müsse nach dem Durchschnittsempfinden der Anhänger des fraglichen Glaubens eine gewisse Schwere und Breitenwirkung er- reichen, was nicht der Fall sei, zumal den Gegnern der fraglichen Theaterauffüh- rung im Rahmen von Diskussionsrunden die Gelegenheit geboten worden sei, zu dieser Stellung zu nehmen (Medialex 2/1999 S. 120). 2.1.2.4.2. Lehre: Gemäss SCHUBARTH erfolge der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 261 StGB im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens, was bei der Ausle- gung von Art. 261 StGB zu beachten sei. Strafwürdig seien mithin nur solche Ver- haltensweisen, welche geeignet seien, den religiösen Frieden zu stören oder ernst- haft zu gefährden, weshalb bei der Beurteilung des Einzelfalles stets die örtlichen und zeitlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 3). Die Störung des Friedens durch die von Art. 261 StGB erfass- ten Verhaltensweisen sei zumindest ein "sekundäres Phänomen", d.h. eine Folge davon, dass diese Verhaltensweisen gegen in einer pluralistischen Gesellschaft geltende Normen im Umgang mit religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen anderer verstossen. Entscheidend sei, in welchem Ausmass im Einzelfall eine in- kriminierte Handlung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu gefährden (MARTIN SCHUBARTH, in: Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 258-263 StGB, Art. 261 N 7 f.). Gemäss SCHÄDLER handle es sich bei Art. 261 StGB um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Art. 261 StGB diene dem öffentlichen Frieden, indem Handlungen, welche u.a. religiöse Überzeugungen anderer beschimpften, verspotteten oder ver- unehrten, strafrechtlich geahndet würden, falls diese Handlungen den religiösen Frieden störten oder ernsthaft gefährdeten. Mithin diene Art. 261 StGB der Allge- meinheit und beuge einer unmittelbar drohenden oder faktisch vorliegenden Frie- densstörung vor. Die Bedrohung des öffentlichen Friedens sei folglich erforderliche Tatbestandsvoraussetzung. Wenn ein Teil der Lehre den Verzicht dieser Tatbe- standsvoraussetzung fordere und stattdessen für eine Strafbarkeit von bereits ge- gen das Toleranzgebot verstossenden Handlungen plädiere, führe dies zu einer

- 24 - erheblichen Verschärfung der Strafnorm und verwische die Grenzen zwischen zu- lässiger und unzulässiger Religionskritik weiter (SIMON M. SCHÄDLER, Der Schutz des religiösen Friedens als Staatsaufgabe, S. 308 ff.). Die heute wohl herrschende Auffassung in der schweizerischen Lehre erachtet pri- mär den Schutz religiöser Gefühle der einzelnen Gläubigen als Schutzobjekt von Art. 261 StGB (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 7; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV5, S. 222). Gemäss FIOLKA müssten weder gravierendste Verletzungen religiöser Gefühle Einzelner zwingend zu einer Gefährdung des öffentlichen Frie- dens führen, noch die Verletzung religiöser Gefühle bei grossen Religionsgemein- schaften. Vielmehr hänge die Möglichkeit einer Friedensstörung durch die Verlet- zung religiöser Gefühle von der Grösse der Religionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Beziehung der Gläubigen zu ihrer Re- ligion ab (FIOLKA/NIGGLI, Religionsgemeinschaften, 709). Eine Störung des öffentli- chen Friedens habe in der Rechtsprechung regelmässig nicht vorgelegen und sei im Tatbestand auch nicht enthalten (zum Ganzen BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Auch JENAL kritisiert, dass der öffentliche Friede als eigenständiges Rechtsgut nicht überzeuge. Das Strafrecht schütze als Ganzes den öffentlichen Frieden weshalb fraglich sei, ob es überhaupt Strafnormen geben könne, welche spezifisch nur den öffentlichen Frieden schützten. Dies zumal es auch Probleme bereite, den öffentli- chen Frieden zu definieren (FLORIAN JENAL, Religiöser Frieden durch strafrechtliche Zensur ? - Warum Art. 261 StGB aufgegeben werden sollte, § 2 III Rz. 11 m.w.H. und § 2 IV. - VI, Rz. 24 und Rz. 68). 2.1.3. Würdigung der Handlungen der Beschuldigten 2.1.3.1. Öffentlichkeit Die Beschuldigte postete auf ihrem zu diesem Zeitpunkt öffentlichen und für jeder- mann zugänglichen Instagram-Profil "A._____" ein Foto der durch ihre Schüsse durchlöcherten Abbildung der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes sowie ein weiteres Foto, welches sie stehend und mit ihrer Luftpistole zielend, zeigte, und welches mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt worden war. Der Post war da-

- 25 - durch – ungeachtet der Nachtzeit – für einen grösseren unbestimmten Personen- kreis wahrnehmbar. Die Tatsache, dass sich am Folgetag ein Journalist bei der Beschuldigten danach erkundigte, warum sie auf Maria und Jesus schiesse, die sofortige mediale Berichterstattung, die durch Privatpersonen erfolgten Strafanzei- gen sowie die Verbreitung in den sozialen Medien zeigen, dass der Instagram-Post der Beschuldigten zuerst direkt durch den Post der Beschuldigten und anschlies- send indirekt über die Berichterstattung darüber durch die Öffentlichkeit wahrge- nommen werden konnte und auch wurde. Das objektive Tatbestandselement der Öffentlichkeit ist damit ohne Weiteres erfüllt. 2.1.3.2. Beschimpfen oder Verspotten der Überzeugung anderer in Glaubenssa- chen Bei der heiligen Jungfrau Maria und dem Jesuskind handelt es sich um religiöse Symbolfiguren, welche – neben Gott – die zentralsten und heiligsten Figuren des Christentums darstellen und von Christen weltweit verehrt werden. Sie stellen damit ein geeignetes Angriffsobjekt dar. Das Absetzen eines öffentlichen Instagram- Posts, mit welchem gezeigt wird, dass zum Abschalten auf eine Abbildung der hei- ligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen wird, und in welchem die Einschusslöcher auf den Köpfen der vorgenannten Symbolfiguren zu sehen ist, ist objektiv nicht anders, als ein Angriff auf christliche Glaubensüberzeugungen und als massiver Ausdruck der Geringschätzung gegenüber denselben gewertet wer- den. Eine derartige Handlung setzt den Glauben von Mitmenschen in unsachlicher, gewaltsamer Weise herab und ist zweifelsfrei geeignet, die Gefühle von Gläubigen zu verletzen. Das objektive Tatbestandselement der Beschimpfung oder Verspot- tung von Überzeugungen anderer in Glaubenssachen ist damit erfüllt. 2.1.3.3. Handeln in gemeiner Weise Der Instagram-Post der Beschuldigten zeigte das Bild von Maria und Jesus mit rund 20 Einschusslöchern im Kopf- und Gesichtsbereich der abgebildeten Personen. Schusswaffen werden in der Regel entweder als Sport im Rahmen des Sports- chiessens oder zum Angriff oder zur Verteidigung gegen Menschen und Tiere so- wie im Rahmen der diesbezüglichen Übungen beim Militär-, Polizei- und Jagd-

- 26 - schiessen verwendet. Beim Sportschiessen sind grundsätzlich keine Zielscheiben mit Abbildungen von Menschen oder Tieren erlaubt. Beim Militär-, Polizei- und Jag- schiessen sind teils Zielscheiben mit Abbildungen von Tieren oder Silhouetten von Menschen erlaubt, da die Übung zum Erlernen des Effektiven Einsatzes gegen Menschen oder Tiere dient. Durch den Instagram-Post des Bildes mit Einschusslö- chern von Gesichtern zeigte die Beschuldigte damit eine äusserst unübliche und verpönte Zielscheibe für das Sport- oder Übungsschiessen. Ein Kopfschuss be- zweckt in der Regel die gezielte Tötung eines Menschen oder Tieres. Werden gleich mehrere Schüsse auf den Kopf abgegeben, führt dies zusätzlich zur kom- pletten Verunstaltung des Opfers, was als über die Tötung hinausgehende massive Geringschätzung der Würde des Opfers wahrgenommen wird. Indem die Beschul- digte durch ihren Instagram-Post der Öffentlichkeit unaufgefordert zeigte, dass sie zum Abschalten auf ein Bild der beiden zentralsten Figuren des Christentums schoss, verletzte die Beschuldigte die Überzeugung anderer in Glaubenssachen in gemeiner Weise und verunehrte sie das von Gläubigen verehrte Bild von Maria und Jesus. Dass das von der Beschuldigten gepostete Bild zeigt, dass die Beschuldigte gezielt und vielfach auf die Köpfe und Gesichter der beiden Figuren schoss, ver- mittelt den Eindruck einer wahren Exekution und macht den Instagram-Post noch umso gemeiner. 2.1.3.4. Störung des öffentlichen Friedens Wie die Zusammenfassung der Rechtsprechung und Literatur (hiervor IV. 2.1.2.4.) zeigte, ist umstritten, ob der Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit nach Art. 261 StGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Stö- rung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens beinhaltet. Vorliegend wurde der öffentliche Friede durch die Handlungen der Beschuldigten jedoch offensichtlich gestört. Der Instagram-Post der Beschuldigten löste nicht nur in der Schweiz, sondern auch weltweit heftigste mediale Reaktionen aus (vgl. act. 7/1/3/5-20; act. 18/2-13) und führte auch zu massiven Drohungen gegenüber der Beschuldigten (vgl. act. 10/2-8), so dass diese unter Polizeischutz gestellt wer- den musste. Aufgrund dieser Drohungen und der teils sehr heftigen und emotiona- len Reaktionen von Medien und privaten Kommentaren im Internet erschien es

- 27 - auch notwendig, die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 durch die Polizei schützen zu lassen. Diese Umstände zeigen deutlich, dass der Religionsfriede durch die von der Beschuldigten begangenen Handlungen gestört wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei der Störung/Gefährdung des öffentlichen/religiösen Friedens um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, denn es wäre vorliegend offensichtlich erfüllt. 2.1.4. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte öffentlich auf Instagram Bilder postete, welche zeigen, dass sie zum Abschalten mit einer Pistole mehrfach auf eine Abbildung zentraler christ- licher Figuren und insbesondere deren Gesichter und Köpfe schoss, erfüllte sie den objektiven Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). 2.2.1. Parteistandpunkte 2.2.1.1. Die Beschuldigte führte im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. Februar 2025 aus, dass sie in den Tagen vor dem tatgegen- ständlichen Vorfall am 6. September 2024 durchgearbeitet und aufgrund einer Frist auch Nachtschichten eingelegt habe. Sie sei an einem Punkt gewesen, an dem sie sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können. Sie habe gefühlt 20 Ge- danken in ihrem Kopf gehabt, welche sich in einem Gedankenkarussell gedreht hätten. In solchen Fällen helfe ihr erfahrungsgemäss das Sportschiessen, da sie sich auf einen Punkt konzentrieren und das Gedankenkarussell so abschalten könne. Sie sei deshalb von ihrem Arbeitsplatz aufgestanden, habe ihre Luftpistole, eine Walther Luftpistole unter 7.5 Joule, genommen und sei in den Keller hinunter gegangen. Da sie eine Vorlage benötigt habe, habe sie auf dem Weg in den Keller vor ihrer Wohnungstüre von einem Stapel mit Altpapier aus ihrem Haushalt das

- 28 - Erste genommen. Es habe sich dabei um den Koller-Katalog gehandelt, welchen sie, bevor dieser auf dem Altpapierstapel vor der Wohnungstür gelandet sei, nicht angeschaut habe. Sodann habe sie die ersten Seiten herausgerissen. Sie habe sich nicht darauf geachtet, sondern lediglich gesehen, dass es sich um ein grosses Bild mit passendem Kontrast gehandelt habe. Das Bild selbst habe sie allerdings nicht angeschaut. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum sie nicht auf eine vorgedruckte Zielscheibe geschossen habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie un- ter Zeitdruck gestanden und sich schnell habe konzentrieren müssen. Zudem habe sie zuvor zwar vorgedruckte Zielscheiben besessen, diese seien jedoch beim Um- zug weggekommen. Im Keller angekommen habe sie das ganzseitige Bild auf einen Nagel in der Kellerwand gesteckt und angefangen, aus einer Distanz von ungefähr zehn Metern darauf zu schiessen. Während des Schiessens habe sie das Bild ge- sehen und dabei seien Gedanken an ihre Mutter und ihren Bruder aufgebrochen. Für sie seien die abgebildete Jungfrau Maria und das Jesuskind ihre Mutter und ihr Bruder gewesen. Dann sei es losgegangen, es habe angefangen zu drehen und sie habe daran denken müssen, was geschehen war. Sie habe an die Schüsse in Bosnien auf ihren Bruder und auf ihren Hund denken müssen sowie an ihre Mutter, welche geschrien habe. Sie selbst sei damals dreijährig gewesen. Mit jedem uner- träglichen Gedanken habe sie auf das Bild geschossen. Auf die Feststellung, wo- nach die Beschuldigte offenkundig auf die Gesichter und Köpfe der abgebildeten Jungfrau Maria und des Jesuskindes geschossen habe, erklärte Erstere, dass sie anfänglich auf die hellen Stellen gezielt habe. Als sie jedoch an ihren Bruder und an ihre Mutter habe denken müssen, seien es deren Gesichter gewesen. Sie könne sich nicht an das Gesicht ihres Bruders erinnern, weshalb sie auf dessen Gesicht geschossen habe. Sie habe gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, weil es dieses nicht gebe. Das Gesicht ihrer Mutter habe sich verändert, dieses sei nicht mehr so schön wie vorher und die Mutter sei auch ein bisschen gestorben. Sie sei in einem anderen Film gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Schmerz abschalten sollte. Da sie jedoch irgendetwas habe machen müssen, habe sie ihr Handy, welches im Keller auf dem Boden gelegen habe, genommen, ein Foto von dem Bild gemacht und sei aus dem Keller hinausgerannt. Sie habe es irgendjeman- dem erzählen und den Schmerz abschalten wollen, habe jedoch weder gewusst

- 29 - wie, noch die Worte dafür gehabt. Sie habe sich das Foto angeschaut und dabei das zweite Foto, welches sie während der Schiessübung stehend zeigte und wel- ches von einer ebenfalls im Keller anwesenden Person aufgenommen worden sei, entdeckt. Nachdem sie das zweite Foto mit dem Kommentar "abschalten" ergänzt habe, habe sie beide Bilder wenige Minuten nach der Schiessübung, noch vor Mit- ternacht, ab ihrem Mobiltelefon auf ihrem öffentlichen und für jedermann zugängli- chen Instagram-Account "A._____" gepostet. Sie habe nur noch an das Gesche- hene denken können und dieses abschalten wollen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie irgendwie nach aussen ausgedrückt habe, was passiert sei. Es sei ihr nicht bewusst gewesen was resp., dass sie ein Bild von Maria und Jesus gepostet habe. Anschliessend sei sie ins Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe ihr Telefon geklingelt und ein Journalist habe sie gefragt, warum sie auf Jesus und Maria schiesse. Da sei es ihr klar geworden. Sie habe den Post sofort gelöscht, sich ent- schuldigt, und versucht, alles Menschenmögliche zu machen, um sich bei den be- troffenen Leuten zu entschuldigen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu verletzen. Sie habe nie die Gefühle anderer, insbesondere gläubiger Christen, missachten oder lächerlich machen wollen. Auf die Frage, ob sie nachvollziehen könne, dass es ein gläubiger Christ als Ausdruck einer besonderen Missachtung oder eines Lächerlichmachens des Glaubens auffassen könne, wenn jemand die Köpfe von Maria und Jesus öffentlich als Zielscheibe für eine Schiessübung be- nutze, um abschalten zu können, antwortete die Beschuldigte, dass sie selbst keine religiösen Gefühle habe, es jedoch respektiere, wenn ihr das jemand so sage. Sie habe weder an die möglichen Reaktionen ihrer Handlungen gedacht, noch ein Flair dafür gehabt, was noch drin liege und was nicht (act. 3/1 F/A 4 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 24. Juni 2025 (act. 3/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 (Prot. S. 10 ff.) machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.2.1.2. Die Verteidigung bestreitet, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Sie macht geltend, die Beschuldigte habe erst nach den Schüssen realisiert, dass es sich bei den hellen Stellen auf dem Bild, welches sie als Zielscheibe ver- wendete, um die Gesichter einer Frau und eines Kindes gehandelt habe. Allerdings

- 30 - habe die Beschuldigte darin das Gesicht ihrer Mutter und ihres Bruders gesehen, weshalb sie eruptiv und urplötzlich von einem unbändigen Schmerz erfasst worden sei. Die Beschuldigte sei am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien in eine Familie mit mus- limischem Hintergrund geboren worden. Anfangs April 1992 habe nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien der Bosnienkrieg begonnen, bei welchem sich bosnische Serben und jugoslawische Streitkräfte einerseits und Milizen von Kroaten sowie muslimische Bosniaken andererseits gegenübergestanden hätten und welcher bis im Dezember 1995 angedauert habe. Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, insbe- sondere gegen bestimmte ethnische Gruppen, habe zu den Gräueltaten dieses Krieges gehört, und rund 100'000 Menschen hätten im Bosnienkrieg ihr Leben ver- loren. In den Tagen nach der Einnahme Srebrenicas am 11. Juli 1995 durch bos- nisch-serbische Einheiten, welche unter der Führung des später wegen Kriegsver- brechen angeklagten serbischen Präsidenten Slobodan Milošević agiert hätten, seien über 8'000 muslimische Bosniaken, Männer und Jungen, ermordet worden – darunter auch der Bruder der Beschuldigten. In der Absicht, alle männlichen Nach- kommen der muslimischen Minderheit auszurotten, hätten serbische Soldaten den wenige Jahre älteren Bruder der Beschuldigten vor deren Augen erschossen. Auf- grund dieser Ereignisse habe die Familie der Beschuldigten im Jahr 1995 aus Bos- nien fliehen müssen, sodass sie im Alter von drei Jahren in die Schweiz gekommen sei. Dies allein bedeute eine lebenslange und lebensprägende Traumatisierung, zumal diese Kriegsgeschehnisse in der Familie der Beschuldigten ein absolutes Tabu gebildet hätten und es keine Gespräche darüber gegeben habe. Schliesslich sei es in der Nacht des 6. September 2024 auf den 7. September 2024 – ausgelöst durch die Schüsse auf die vermeintlichen Gesichter der Mutter und des Bruders – wie ein Vulkan aus der Beschuldigten herausgebrochen. Mit ihren Schüssen auf das Gesicht des Kindes habe sie gewollt, dass man das Gesicht nicht mehr sehe, da es dieses nicht mehr gebe. Auch das Gesicht der Mutter habe sich nach dem Tod des Sohnes für immer verändert. Mit dem nachfolgenden Instagram-Post habe die Beschuldigte ihren Schmerz in die Welt hinauszutragen, und gleichzeitig das Gedankenkarussell im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders zum Still- stand zu bringen versucht. Mit Blasphemie oder in bösartiger oder gemeiner Ab- sicht habe ihre Handlung indes nichts zu tun. Vielmehr seien die tatgegenständli-

- 31 - chen Ereignisse als verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, nämlich ein Kriegstrauma, zu werten und nicht als Angriff auf religiöse Überzeugungen anderer (act. 57 S. 7 ff.). 2.2.1.3. Demgegenüber sind die Staatsanwaltschaft und auch diejenigen Privatklä- ger, welche sich dazu äusserten, der Ansicht, dass sich der Zusammenhang der Vergangenheit der Beschuldigten mit dem tatgegenständlichen Vorfall nicht er- schliesse. Vielmehr hielten die Ausführungen der Beschuldigten einem Realitäts- und Wahrheitscheck nicht stand; die Gesetze der Logik und der ganze Ablauf der Tat sprächen dagegen. Konkret sei es undenkbar, dass sich die Beschuldigte für ihre Schiessübung lediglich zufällig ein Bild der heiligen Jungfrau Maria und des Jesuskindes als Zielscheibe ausgewählt habe, dass sie erst nach den Schüssen realisiert habe, dass sie auf Gesichter geschossen habe, dass sie in den Gesichtern jene ihrer Mutter und ihres Bruders erkannt habe und zur Schmerzlinderung wei- terhin auf deren Gesichter geschossen habe, dass sie sich in den Keller habe be- gleiten und bei ihrer Schiessübung zufällig habe fotografieren lassen und, dass sie schliesslich trotz emotionalem Ausnahmezustand bewusst einen Instagram-Post, welcher im Übrigen nichts über ihren angeblichen Schmerz aussage, erstellt und gepostet habe (act. 51 S. 10 ff.; Prot. S. 27). 2.2.2. Theoretische Grundlagen zum Vorsatz 2.2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbe- standes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist insofern Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz be- gründet ist (BGE 133 IV 1 E. 4.1.). 2.2.2.2. Liegen keine direkten Beweise, wie beispielsweise ein Geständnis, vor, ist auch ein indirekter Beweis aufgrund von Indizien zulässig, wobei beim Indizienbe-

- 32 - weis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (sog. Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen wird. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf den vollen rechtsge- nügenden Beweis erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom

8. Januar 2020 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. Novem- ber 2019 E. 1.3; je m.H.). Die inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern lassen sich regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungs- regeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. 2.2.2.3. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung un- ter gewissen Umständen mit der Unschuldsvermutung vereinbar, das Aussagever- halten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je m.H.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; Urteil des

- 33 - Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je m.H.). Die feh- lende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Dies führt denn auch nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass – trotz allfälli- ger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1. Die unumstrittenen äusseren Umstände lassen vorliegend keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte: Die Beschuldigte wuchs grösstenteils in der Schweiz auf und studierte Rechtswissen- schaft. Sie war bei einer Kommunikationsagentur tätig und in der Politik aktiv. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass sie nicht spätestens im Zeitpunkt vor dem Absetzen des Instagram-Posts, nachdem sie das eine Bild noch mit dem Wort "Abschalten" ergänzt hatte, erkannte, dass es sich bei ihrer Ziel- scheibe um eine religiöse Abbildung von Maria und Jesus handelte. Dass sie schon während des Schiessens erkannt hatte, dass es sich um eine Mutter mit ihrem Sohn handelte, hatte auch die Beschuldigte eingestanden, sie will ja in diesen beiden ihre eigene Mutter und ihren Bruder gesehen haben, was in ihr das Kindheitstrauma wieder habe hochkommen lassen, wodurch sie das Gesicht des Bruders durch ihr Schiessen habe verschwinden lassen wollen, da es dieses nicht gebe. Aber insbe- sondere auch der religiöse Charakter der Abbildung ist für eine in der Schweiz auf- gewachsene und akademisch gebildete Person derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte diesen er- kannt hatte. Auch dass das Posten von Bildern, auf welchen zu sehen ist, wie die Beschuldigte zum Abschalten mit ihrer Pistole die religiösen Figuren und insbeson- dere deren Köpfe mit etlichen Schüssen durchlöchert, in gemeiner Weise Gläubige in ihren religiösen Gefühlen verletzt, ist für eine Person mit dem Hintergrund der Beschuldigten derart offensichtlich erkennbar, dass davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschuldigte dies erkannt hatte. Da davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dies alles erkannt hatte, muss daraus geschlossen werden,

- 34 - dass die Beschuldigte ihrem Wissen entsprechend durch ihren Instagram-Post auch zumindest in Kauf nahm, in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläu- bigen öffentlich zu verletzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte ihren Instagram-Post – nachdem sie am Folgetag von einem Journalisten auf dessen Brisanz hingewiesen worden war

– wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung wieder löschte und sich öffentlich und auch bei hochrangigen kirchlichen Würdenträgern dafür entschuldigte, ist zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht die öffentliche und ge- meine Geringschätzung des christlichen Glaubens das Hauptmotiv für ihren Insta- gram-Post war, sondern dass sie dies lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm. 2.2.3.2. Für die schrecklichen Erlebnisse – und Erinnerungen – der Beschuldigten in ihrer frühen Kindheit, als ihr Bruder vor ihren Augen ermordet worden sei, liegen zwar keine Beweise vor, es ist jedoch zu Gunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass diese zutreffen und festzuhalten, dass solch schreckliche Erlebnisse durchaus geeignet sind, ein lebenslanges Trauma zu hinterlassen. Davon zu tren- nen ist jedoch die Frage, ob die Beschuldigte in der Tatnacht aufgrund dieses Trau- mas in einen Gemütszustand geriet, welcher ihr verunmöglichte, zu erkennen, was sie tat. Grundsätzlich darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewertet werden, dass sie weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Da je- doch nur sie, die weiteren in der Tatnacht anwesenden Personen, von welchen nur sie weiss, um wen es sich handelt, oder psychiatrisch geschulte medizinische Fach- personen, mit welchen sie über die Tatnacht gesprochen hatte oder sprechen könnte, Sachdienliches zu ihrem Gemütszustand in der Tatnacht sagen könnten, hätte von der Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass sie ihre Schutzbehaup- tung näher substanziiert und entsprechende Beweismittel offeriert oder vorlegt. Ohne solche Angaben und Beweise kann nicht entgegen dem objektiven Bewei- sergebnis zu Gunsten der Beschuldigten von der Wahrheit ihrer (Schutz-)Behaup- tungen ausgegangen werden. Auch bei Vorliegen des von der Beschuldigten ge- schilderten Kindheitstraumas, einer beruflichen Stresssituation im Zeitraum der Tat und einer allfälligen Aufwühlung im Tatzeitpunkt erscheint es nicht plausibel, dass

- 35 - die Beschuldigte nicht erkannt hatte, dass sie mit ihrem Instagram-Post in gemeiner Weise die religiösen Gefühle von Gläubigen verletzen würde. Auch wenn sie – wie sie geltend macht – in der Tatnacht zum ersten Mal ihren Schmerz nach aussen hätte zeigen wollen, würde dies nicht bedeuten, dass davon ausgegangen werden müsste, dass sie nicht als Nebenfolge die gemeine Verletzung der religiösen Ge- fühle von Gläubigen erkannt und in Kauf genommen hatte. Da die Beschuldigte zu ihrem nur ihr zugänglichen Innenleben in der Tatnacht keine weiteren Angaben machte oder diesbezüglichen Beweise einreichte oder offerierte, hat es bei diesem Beweisergebnis und der entsprechenden Schlussfolgerung sein bewenden. Eine Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung nicht geltend gemacht, und es besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschuldigten geltend gemachten traumatischen Kindheitserlebnisse kein Anlass, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in der Tatnacht zu zweifeln, so dass sich keine diesbezügliche Begutachtung von Amtes wegen aufdrängt.

3. Fazit Die Beschuldigte ist gemäss den vorstehenden Ausführungen der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie da- nach bestimmt, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 36 - 1.2. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 6). 1.3. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psy- chische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrich- tung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungs- freiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIM- GARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Letztere Re- duktion fällt indes nur in Betracht bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhal- tens, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349 E. 2b ff.; BGE 121 IV 202).

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die von der Beschuldigten begangene Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Geldstrafe vor. 2.2. Da es das Gesetz in Art. 261 StGB nicht anders bestimmt, erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen zwischen mindestens drei und höchstens 180 Tagessät-

- 37 - zen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Ver- schulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 dersel- ben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen, wie nachfol- gend dargelegt, im konkreten Fall nicht vor, zumal eine Erweiterung über den or- dentlichen Strafrahmen hinaus (180 Tagessätze Geldstrafe) ohnehin unzulässig ist.

3. Bestimmung der schuldangemessenen Strafe 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die von der Be- schuldigten auf Instagram geposteten zwei Bilder zeigen, dass die Beschuldigte mit einer Druckluft-Pistole (act. 3/5-6) auf die tatgegenständliche Abbildung der heili- gen Jungfrau Maria und des Jesuskindes schoss. Auch wenn es sich dabei um eine Schiessübung handelte, kommt den sichtbaren Schusslöchern auf den Bildern eine deutlich gewaltbezogene Ausdruckskraft zu. Sie vermitteln objektiv den Eindruck einer gewaltsamen Einwirkung auf die Jungfrau Maria und das Jesuskind, die sinn- bildlich deren Verletzung oder Tötung nahelegt. Die Handlung wiegt deshalb deut- lich schwerer, als wenn das Bild lediglich beschmiert oder karikiert worden wäre. Erschwerend tritt überdies hinzu, dass auf den geposteten Bildern zu sehen ist, dass die Beschuldigte gleich mehrfach, nämlich rund 20 Mal, auf das genannte Bild schoss und zudem auf den Kopf- und Brustbereich der darauf abgebildeten religi- ösen Symbolfiguren zielte, was eine erhebliche Geringschätzung gegenüber den

- 38 - für Gläubige heiligen Figuren. Das objektive Tatverschulden erweist sich nach dem Gesagten – in Abhängigkeit zum Strafrahmen – als erheblich, kommt allerdings nicht am obersten Rand des maximalen Strafrahmens zu liegen. Dem objektiven Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 3.1.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sind die Umstände der Tat zu berück- sichtigen. Die Beschuldigte machte geltend, unter grossem beruflichen Druck ge- standen und bereits während Tagen und mehreren Nachtschichten an einem Pro- jekt gearbeitet zu haben (act. 3/1 F/A 7; act. 57 S. 7). Überdies sei sie nach den ersten Schüssen von ihrem Kindheitstrauma eingeholt worden und habe infolge- dessen nicht mehr die Gesichter der Jungfrau Maria und des Jesuskindes gesehen, sondern jene ihrer Mutter sowie ihres verstorbenen Bruders (act. 3/1 F/A 7, 39 ff., F/A 45, F/A 49 und F/A 72; act. 57 S. 8 f.). Ihrem damit verbundenen Schmerz habe die Beschuldigte in der Folge Ausdruck zu verleihen versucht, indem sie eine Ins- tagram-Story gepostet habe (act. 3/1 F/A 51 und F/A 55 ff.; act. 57 S. 9 f.). Es ist nicht von einem gut durchdachten, provokativen Instagram-Post auszugehen, zu- mal die Beschuldigte diesen, nachdem ihr die Tragweite desselben bewusst gewor- den war, wenige Stunden nach der Veröffentlichung wieder löschte und öffentlich um Entschuldigung bat (vgl. act. 6/1 Foto 6; act. 58). Wie oben erwähnt, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die gemeine Verletzung der religiösen Gefühle von Gläubigen nicht das Hauptmotiv ihres Instagram-Posts war, sondern dass sie diese lediglich als Nebenfolge in Kauf nahm. Das Verschulden wird durch diese vorgenannten subjektiven Komponenten zugunsten der Beschul- digten relativiert, wobei insgesamt jedoch weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dem Tatverschulden angemessen erscheint folglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschul- digte wurde am tt. Mai 1992 in Ex-Jugoslawien geboren, von wo sie im Alter von drei Jahren aufgrund der Geschehnisse im Bosnienkrieg – im Rahmen desselben wurde ihr Bruder von bosnisch-serbischen Einheiten erschossen – im Jahr 1995 in

- 39 - die Schweiz flüchten musste (act. 57 Rz. 25 f.). Die Beschuldigte wuchs in Zürich- … auf, besuchte die dortige Kantonsschule, absolvierte in der Folge ein rechtswis- senschaftliches Studium an der Universität Zürich und doktorierte sodann an der Universität Bern zum Thema Cybersecurity. Seit 2019 war die Beschuldigte Mit- glied der Geschäftsleitung der Jungen AB._____ Schweiz (AB._____ Schweiz) [Partei] und ab 2020 Mitglied der Parteileitung der Jungen AB._____ des Kantons Zürich (AB._____ Zürich). Zudem übernahm die Beschuldigte Anfang Oktober 2021 das Co-Präsidium der national tätigen AC._____. Zuletzt arbeitete sie als Pu- blic Affairs Beraterin bei der Kommunikationsagentur AD._____ und war für die AB._____ Zürich Mitglied des Gemeinderats in Zürich (vgl. act. 16/1). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten neutral auswirken. 3.2.2. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Januar 2026 (act. 41) ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft. Diese Tatsache wirkt sich zwar nicht direkt strafmindernd aus, ist jedoch im Rahmen der Vollzugs- frage zu berücksichtigen. 3.2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich die Beschul- digte bezüglich des erstellten objektiven Sachverhalts von Beginn der Untersu- chung an geständig zeigte (act. 3/1) und mit den Strafverfolgungsbehörden koope- rierte. Überdies löschte die Beschuldigte den fraglichen Instagram-Post wenige Stunden nach dessen Veröffentlichung und sie entschuldigte sich auf ihrem Insta- gram-Profil dafür öffentlich (act. 3/1 F/A 7; act. 6/1 Foto 6). Schliesslich bat die Be- schuldigte auch hochrangige kirchliche Würdenträger, konkret den Churer Bischof AE._____ sowie den früheren Grossmünsterpfarrer AF._____, um Entschuldigung, wobei diese jeweils akzeptiert wurden (vgl. act. 16/10; act. 16/12; act. 57 S. 10). Das Nachtatverhalten der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatz- strafe um 10 Tagessätze. 3.3. Weitere Strafzumessungsgründe 3.3.1. Mediale Vorverurteilung

- 40 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vorverurteilung von Tatver- dächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 47 StGB (Art. 63 aStGB) zu be- rücksichtigen. Die beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Die Beschuldigte war AB._____- Politikerin, sass für die AB._____ Zürich im Gemeinderat der Stadt Zürich und war überdies Co-Präsidentin der national tätigen AC._____, womit sie als der breiten Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit bei sämtlichen ihrer Handlungen – insbeson- dere bei strafrechtlich relevanten – mit einer starken Medienräsonanz rechnen musste. Allerdings wäre es wohl kaum zu einer derart intensiven Medienberichter- stattung gekommen, wenn es sich bei der Täterschaft um eine andere Person als die Beschuldigte gehandelt hätte. Die Medienberichterstattung kann folglich im vor- liegenden Fall nicht losgelöst von der Person der Beschuldigten betrachtet werden. Gerade wegen der Person der Beschuldigten erreichte die Medienberichterstattung das Ausmass einer eigentlichen medialen, vorverurteilenden Hetzkampagne, wel- che deutlich über das in Relation zum infrage stehenden Delikt zu erwartende Mass hinausging. Schliesslich riss die Medienberichterstattung auch nicht ab, was allein schon an der grossen – auch internationalen – Medienpräsenz anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 – erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund muss die mediale Berichterstattung bzw. die mediale Vorverurteilung strafmindernd berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere 10 Tages- sätze. 3.3.2. Morddrohungen und Polizeischutz Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte im Nachgang zur angeklagten Tat am 6. September 2024 mit deutlich über die üblichen mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigungen in der Form von massiven Mord- drohungen, welche in Polizeischutz resultierten, konfrontiert sah (act. 8/2-5). Dies ist ebenfalls im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.

- 41 - 3.4. Zwischenfazit Insgesamt rechtfertigt sich unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevan- ten Umstände die Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze. 3.5. Tagessatzhöhe Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass sie nicht mehr berufstätig sei, keine neue Anstellung in Aussicht habe und, abgesehen von ihrem Gemeinderatsmandat, welches ihr jährlich ungefähr Fr. 9'000.– einbringe, von ihrem Ersparten lebe. Über zusätzliche Nebeneinkünfte oder Renten verfüge sie nicht. Abgesehen von dem gemäss Steu- erblatt ausgewiesenen Vermögen (act. 12/4-52) verfüge sie über keine weiteren Vermögenswerte. Schulden habe sie keine (act. 3/1 F/A 82 ff.; act. 3/4 F/A 41 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich – auch mangels anderslautender aktu- alisierter Angaben der Beschuldigten sowie deren Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung – die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzulegen. 3.6. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszu- sprechen ist (siehe nachfolgend unter VI.), kann der Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Zudem spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse höchstens 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse, betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. m.w.H.).

- 42 - 3.7. Auszufällende Strafe In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente und persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Materiell ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderliche Voraus- setzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschul- denselement der beschuldigten Person im konkreten Fall zwar einen bedingten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig er- scheinen lässt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände ein- zubeziehen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, wurde er mithin rückfällig, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

- 43 -

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist.

4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinerlei Vor- strafen aufweist und somit über einen einwandfreien Leumund verfügt. Entspre- chend hatte sie auch noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb zu ihren Gunsten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind auch keine anderem Umstände erkennbar, welche diese Vermutung umzustossen vermögen. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe wohl verhal- ten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den. Es sind sodann keinerlei Gründe ersichtlich, welche für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Vielmehr erscheint eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen. VII. Zivilforderungen (Art. 122 ff. StPO)

1. Rechtliches 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif

- 44 - ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Voraussetzungen einer Scha- denersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. 1.3. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1).

2. Ansprüche 2.1. Die Privatkläger 1 - 4, 9, 18 und 19 beantragten jeweils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.–, der Privatkläger 11 eine solche von Fr. 1.– und die Privat- klägerin 12 eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 54 S. 1 und S. 7). Zur Begründung liessen sie zusammengefasst ausführen, dass das von der Beschul- digten gewählte Vorgehen, mit welchem sie das christliche Glaubensbekenntnis im Kern und in absolut verwerflicher Weise angegriffen habe, derart gravierend sei, dass dieses selbst für Gläubige muslimischen Glaubens einen Angriff auf deren religiöse Überzeugungen darstelle. Der Aufruf der Beschuldigten, Christen "abzu- schalten", gleiche einer symbolischen Exekution und zeige, dass Aufrufe zur Ge- walt gegen Christen in Teilen der Gesellschaft akzeptiert seien und sogar begrüsst würden. Überdies habe der Aufruf der Beschuldigten bei gläubigen Christen Erin-

- 45 - nerungen an dunkle Zeiten sowie entsprechend tiefe Besorgnis und grosse Angst ausgelöst (act. 5/1/2 S. 4). 2.2. Der Privatkläger 15 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024 (act. 14/35). 2.3. Der Privatkläger 16 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 14/25). 2.4. Die Privatklägerin 21 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– mit der Begründung, dass sie bei Betrachtung der Bilder der Beschuldigten stets an die Christenverfolgung denken müsse und sie der mit diesen Bildern einherge- hende antichristliche Geist betroffen mache. Sie empfinde die "Gotteslästerung" der Beschuldigten und deren Schmähung von Maria und Jesus als extrem verlet- zend und verstörend, weswegen eine Genugtuung angebracht sei (act. 30). 2.5. Der Privatkläger 23 beantragte mit Formular zur Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. September 2024, wobei diese an die gemeinnützige Stiftung "AG._____" auszurichten sei (act. 14/12). 2.6. Der Privatkläger 24 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5.– (act. 14/5).

3. Würdigung Die Beschuldigte griff mit ihren Handlungen zentrale Figuren des Christentums an, wodurch sie die religiösen Gefühle zahlreicher Personen, darunter auch jene der Privatkläger, missachtete und diesen dadurch eine seelische Unbill zufügte. Aller- dings ist eine erhebliche individuelle Betroffenheit der am Verfahren als Privatklä- ger beteiligten Privatpersonen, welche über jene eines durchschnittlichen Anhän- gers des von einer Tathandlung nach Art. 261 StGB betroffenen Glaubens hinaus- gehen würde, für das hiesige Gericht nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand

- 46 - beurteilbar. Die Verletzung religiöser Gefühle ist abhängig von der Grösse der Re- ligionsgemeinschaft im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft und von der Art der Be- ziehung der Gläubigen zu ihrer Religion (BSK StGB-FIOLKA, Art. 261 N 8). Aufgrund dessen müssten Angehörige einer im Verhältnis zur Rechtsgemeinschaft als Min- derheitsreligion einzustufende Religionsgemeinschaft als durch eine Tathandlung gemäss Art. 261 StGB schwerwiegender verletzt beurteilt werden, was vorliegend indes gerade nicht der Fall ist. Ein direkter Entscheid über die anhängig gemachten Zivilforderungen ist nach dem Gesagten nicht möglich und die Privatkläger sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. 1.3. Vorliegend wurde die Beschuldigte schuldig gesprochen. Deshalb sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen.

- 47 -

2. Prozessentschädigung der Privatklägerschaft 2.1. Ansprüche Die Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 beantragte, es seien ihr Prozes- sentschädigungen in der Höhe von Fr. 5'823.52 (inkl. 8.1 % MwSt.) für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen (act. 54 S. 1 und S. 8). 2.2. Rechtliches Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Entschädigungspflicht um- fasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterli- chen Ermessen liegt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18; BGE 139 IV 102 E. 5.4.). 2.3. Würdigung Angesichts des vorliegenden Schuldspruchs obsiegt die Privatklägerschaft in Be- zug auf den Strafpunkt. Allerdings ist die vorliegende Strafuntersuchung weder be- sonders komplexer Natur, noch stellen sich komplizierte Rechtsfragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich erscheinen liessen. Entsprechend ist der Privatklägerschaft 1 - 4, 9, 11, 12, 18 und 19 keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

- 48 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 100.– Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Den Privatklägern 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 wird keine Prozessent- schädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  den Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 für sich  und zuhanden der vorgenannten Privatkläger (übergeben); die Privatkläger 7, 17 und 23, 25 (übergeben); 

- 49 - die Privatkläger 6, 8, 13, 15, 16, 21 und 24 (je mit Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 9, 11, 12, 18 und 19 für sich  und zuhanden der vorgenannten Privatkläger; die Privatkläger 6, 7, 8, 13, 15, 16, 17, 21, 23, 24 und 25;  das Bundesamt für Polizei; Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten  EDA, Direktion für Völkerrecht DV, Sektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 50 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.