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GG250113

Widerhandlung gegen das BetmG

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

E. 2 Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

E. 3 Der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restli- chen 6 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

E. 4 Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 4 -

E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 550.– (Asservat- Nr. A019'648'830) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.

E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 160.– (Asservat- Nrn. A019'648'749 und A019'648'830) wird als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse eingezogen.

E. 7 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwen- dungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 25. Fe- bruar 2025 bis 20. Juni 2025 im Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'773.45 bereits entschädigt wurde.

E. 8 Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 670.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'650.00 Auslagen (FOR-Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 2'773.45 (vormalige) amtliche Verteidigung RAin X2._____; Fr. 670.00 amtliche Verteidigung RAin X1._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); 

- 6 - und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  das Bundesamt für Polizei fedpol;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Post-  fach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 89970934) gemäss Dispositiv- Ziffer 7; die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 

E. 13 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei ei- ner Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Be- rufung beschränkt.

- 7 - Zürich, 5. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Gottini MLaw C. Moers Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250113-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. M. Gottini als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers Urteil vom 5. September 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend Widerhandlung gegen das BetmG

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juni 2025 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin MLaw X1._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 11 S. 6) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben. Antrag der Verteidigung: (act. 5/4; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ge- mäss Anklageschrift vom 23. Juni 2025 zum Urteil zu erheben.

- 3 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Juni 2025, hier eingegangen am 25. Juni 2025 (act. 11) sowie die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss act. 5/4, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restli- chen 6 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 4 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 550.– (Asservat- Nr. A019'648'830) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 160.– (Asservat- Nrn. A019'648'749 und A019'648'830) wird als Deliktserlös zugunsten der Staatskasse eingezogen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

14. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: A019'648'396: Buch mit Versteck (diverses Verpackungsmaterial)  A019'648'476: diverse Minigrips  A019'648'625: Feinwaage mit Kokainrückständen  A019'648'681: diverse Minigrips  A019'648'716: Feinwaage  A019'648'727: diverse Minigrips  A019'648'454: 63.5 Gramm Marihuana  A019'648'465: 49.5 Gramm Haschisch  A019'648'487: 1 Gramm Kokain  A019'648'498: 0.3 Gramm Kokain  A019'648'534: 0.8 Gramm Methamphetamin  A019'648'545: 0.6 Gramm Kokain  A019'648'556: 13.2 Gramm Kokain  A019'648'567: Teller mit Kokainrückständen  A019'648'647: 6.2 Gramm Methamphetamin  A019'648'658: 0.75 Gramm Kokain  A019'648'669: 1 Minigrip mit Kokainrückständen  A019'648'705: 0.1 Gramm Methamphetamin  A019'648'761: 7.6 Gramm Kokain  A019'648'772: 40.37 Gramm Kokain 

- 5 - A019'648'783: 1.4 Gramm Kokain  A019'648'794: 1.9 Gramm Kokain  A019'649'468: 2 Gramm Kokain 

7. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwen- dungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 25. Fe- bruar 2025 bis 20. Juni 2025 im Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'773.45 bereits entschädigt wurde.

8. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 670.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'650.00 Auslagen (FOR-Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 2'773.45 (vormalige) amtliche Verteidigung RAin X2._____; Fr. 670.00 amtliche Verteidigung RAin X1._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); 

- 6 - und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  das Bundesamt für Polizei fedpol;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Post-  fach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 89970934) gemäss Dispositiv- Ziffer 7; die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 

13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei ei- ner Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Be- rufung beschränkt.

- 7 - Zürich, 5. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Gottini MLaw C. Moers Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.