Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 15. Mai 2025 (hierorts eingegangen am 28. Mai 2025) erhob die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) und übermittelte dem hiesigen Gericht die Akten (act. D1/18/29). Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 22. August 2025 vorgeladen (act. 19/1).
E. 2 Gemäss Art. 362 Abs. 1 StPO befindet das Gericht frei darüber, ob die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (lit. a), die An- klage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c).
E. 3 Der Beschuldigte hat dem abgekürzten Verfahren zugestimmt (act. D1/18/21). Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist rechtmässig und erscheint vorliegend angebracht. Nach Durchsicht der Akten sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind. Die Straftatbestände und Sank- tionen der Anklageschrift sind gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO demnach zum Urteil zu erheben.
E. 4 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, reichte seine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'452.95 ein (act. 20). Die in Rechnung gestellten Aufwen- dungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles. Einzig der Aufwand für die Hauptverhandlung wurde ent- sprechend der effektiv aufgewendeten Zeit ergänzt. Rechtsanwalt X._____ ist folg- lich für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 4'928.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 5 Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 300.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt.
E. 6 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- 5 - ♦ 1 Portion Kokain A018'092'007 ♦ Schlagring A016'316'544 ♦ CO2-Pistole A000'320'741 (Kanton Schaffhausen)
E. 7 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische lnstitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der beschuldigte A._____ verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Recht- kraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen lnstituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Die beschuldigte Person wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
E. 8 Es wird vorgemerkt, dass der beschuldigte A._____ die von der Privatkläger- schaft C._____ gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat.
E. 9 Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit CHF 4'928.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt (für den Aufwand vor 15.01.2024 wurde der amtliche Verteidiger bereits mit CHF 3'805.55 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen ent- schädigt).
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00; die übrigen Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'928.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 6 -
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückzahlung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben mit Internationalem Rückschein); und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben mit Internationalem Rückschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA-DNA mit Formular A und B sowie nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziff. 6; die Schaffhauser Polizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen, betr. Ge- schäfts-Nr. 23943013, gemäss Disp. Ziff. 6; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 7; die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Disp. Ziff. 7 bzw. Hinweis Fristenlauf; in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. …
E. 13 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
- 7 -
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Ramos
- 8 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250100-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger Gerichtsschreiberin MLaw Ramos Urteil vom 22. August 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Raufhandel etc. und Widerruf Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2025 (act. D1/18/29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____ sowie Privatklägerin B._____ (im Publikum). Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/18/29 S. 11) " Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben. " Anträge der Verteidigung: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 15. Mai 2025 zum Urteil zu erheben.
- 3 - Erwägungen:
1. Am 15. Mai 2025 (hierorts eingegangen am 28. Mai 2025) erhob die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) und übermittelte dem hiesigen Gericht die Akten (act. D1/18/29). Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 22. August 2025 vorgeladen (act. 19/1).
2. Gemäss Art. 362 Abs. 1 StPO befindet das Gericht frei darüber, ob die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (lit. a), die An- klage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c).
3. Der Beschuldigte hat dem abgekürzten Verfahren zugestimmt (act. D1/18/21). Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist rechtmässig und erscheint vorliegend angebracht. Nach Durchsicht der Akten sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind. Die Straftatbestände und Sank- tionen der Anklageschrift sind gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO demnach zum Urteil zu erheben.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, reichte seine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'452.95 ein (act. 20). Die in Rechnung gestellten Aufwen- dungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles. Einzig der Aufwand für die Hauptverhandlung wurde ent- sprechend der effektiv aufgewendeten Zeit ergänzt. Rechtsanwalt X._____ ist folg- lich für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 4'928.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 1'500.– festzusetzen. Diese Kosten sowie die Kosten der Untersuchung sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind demgegenüber auf die
- 4 - Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (D1 und D3), der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB (D7), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 27 WG und in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9a Abs. 1bis WG sowie Art. 15 und 21 Abs. 1 WV (D2 und D4) sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 (Besitz) BetmG (D8).
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2022 (A-1/2022/1234) ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagen Freiheits- strafe wird widerrufen.
3. Der beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe be- straft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 86 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 300.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 300.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- 5 - ♦ 1 Portion Kokain A018'092'007 ♦ Schlagring A016'316'544 ♦ CO2-Pistole A000'320'741 (Kanton Schaffhausen)
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische lnstitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der beschuldigte A._____ verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Recht- kraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen lnstituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Die beschuldigte Person wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Es wird vorgemerkt, dass der beschuldigte A._____ die von der Privatkläger- schaft C._____ gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat.
9. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit CHF 4'928.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt (für den Aufwand vor 15.01.2024 wurde der amtliche Verteidiger bereits mit CHF 3'805.55 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen ent- schädigt).
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00; die übrigen Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'928.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 6 -
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückzahlung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben mit Internationalem Rückschein); und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben mit Internationalem Rückschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA-DNA mit Formular A und B sowie nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziff. 6; die Schaffhauser Polizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen, betr. Ge- schäfts-Nr. 23943013, gemäss Disp. Ziff. 6; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 7; die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Disp. Ziff. 7 bzw. Hinweis Fristenlauf; in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. …
13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
- 7 -
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Ramos
- 8 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.