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GG250085

Widerhandlung gegen das AIG etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Juni 2025 angesetzt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 15/1 und act. 16/1). Die Hauptverhandlung wurde am 27. Juni 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Nach ordnungsgemässer Durchführung der Hauptverhandlung sowie erfolgter Beratung wurde das Urteil den anwesenden Par- teien gleichentags eröffnet und mündlich begründet und hernach dem Beschuldig- ten, dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. S. 11 f., act. 23). II. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer rechtswidrigen polizeilichen Kontrolle in den Räumlichkeiten des Kiosks "B._____" am 13. Dezember 2024 angehoben wor- den sei. Diese Kontrolle sei aus vier Gründen nicht rechtens gewesen. Erstens diene § 18 des Zürcher Gastgewerbegesetzes (GGG), auf welches sich die Staats- anwaltschaft berufe, der gezielten Durchsetzung gastgewerberechtlicher Vorschrif- ten wie etwa das Rauchverbot oder der Alkoholausschank. Das ergebe sich aus dem Titel "Aufsicht" dieser Bestimmung. Kontrollen dürften somit ausschliesslich zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen des Gastgewerberechts erfolgen, insbe- sondere zur Überprüfung von Gesundheits-, Sicherheits- und Jugendschutzvor- schriften. Eine Ausdehnung auf artfremde Zwecke, etwa zur Ermittlung von Straf- taten, sei unzulässig. Die vorliegend geltend gemachte "Routinekontrolle" sei somit nicht erlaubt. Zweitens sei § 18 GGG offensichtlich vorgeschoben, denn es sei le- bensfremd anzunehmen, dass die Polizei ohne den geringsten Verdacht auf eine strafrechtliche Verfehlung eine Kontrolle in einem Lokal durchführen würde. Die all- gemeine Lebenserfahrung lege vielmehr nahe, dass die Polizei die Kontrolle auch

- 4 - mit Blick auf eine strafrechtliche Widerhandlung durchgeführt habe. Entsprechend tauge § 18 GGG nicht als Legitimation für die Kontrolle. Vielmehr hätte die Polizei die strengen Voraussetzungen der StPO zur Kontrolle beachten müssen, was of- fensichtlich nicht geschehen sei, hätten doch weder ein hinreichender Tatverdacht noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen. Drittens würden strafprozessuale Garantien auch bei präventiven Polizeieinsätzen gelten, selbst wenn angenommen würde, die Polizei habe den Kiosk "B._____" zur Überprüfung von gastgewerbli- chen Bestimmungen betreten. Spätestens als der Beschuldigte von den Polizeibe- amten angesprochen worden sei und dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht der Patentinhaber sei und über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge, sei ein klarer Hinweis auf eine strafbare Handlung vorgelegen. Spätestens ab diesem Moment hätten die strafprozessualen Regeln gegolten. Die Identitätsüberprüfung des Beschuldigten sei somit im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO erfolgt. Weil diese im Innern des Kiosks erfolgt sei, seien die Bestim- mungen zur Hausdurchsuchung zu beachten gewesen, da diese gemäss Bundes- gericht auch bei Einkaufsgeschäften und Gaststätten, was der Kiosk zweifellos sei, geltend würden gälten. Da kein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. Bst. b StPO) und kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl (Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 245 Abs. 1 StPO) vorgelegen seien, seien sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Anhaltung rechtswidrig gewesen. Viertens würden polizeiliche Kontrollen im nicht öffentlichen Raum einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sowie das strafrechtlich geschützte Hausrecht darstellen. § 18 GGG ver- pflichte Gastgewerbetreibende, den Kontrollorganen jederzeit Zugang zu allen Be- triebsräumen zu gewähren und lasse der Polizei praktisch unbegrenzten Spiel- raum. Für die betroffene Person sei damit weder ersichtlich, unter welchen Voraus- setzungen sie mit einer Kontrolle rechnen muss, noch wie weit die Kontrollbefug- nisse reichen. § 18 GGG gebe den Behörden eine Blankovollmacht, denn darin fehle jeglicher Hinweis, wann, wie oft, durch wen und unter welchen Voraussetzun- gen Kontrollen stattfinden könnten. Die Bestimmung sei zu offen, zu vage und zu wenig genau formuliert, weshalb sie die vom EGMR entwickelten Anforderungen an Präzision, Vorhersehbarkeit und Schutz vor Willkür verletze. Sie stehe damit im Widerspruch zu höherrangigem Recht und sei, weil konventionswidrig, im vorlie-

- 5 - genden Fall unbeachtlich. Aus den genannten Gründen sei die Polizeikontrolle im Kiosk "B._____" rechtswidrig gewesen. Sämtliche im Recht liegenden Beweismittel seien unverwertbar, keine schweren Delikte im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorlägen (act. 21 S. 3 ff.).

2. Es ist unbestritten, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich am

13. Dezember 2024 das Lokal "B._____" kontrollierte, ohne dass ein mündlicher oder schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag oder nachträglich schriftlich be- stätigt wurde (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen verhielt es sich so, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich gemäss Polizeirapport vom 8. Januar 2025 am 13. Dezember 2024 eine Routinekontrolle im Restaurant Kiosk "B._____" durchführte. Im Lokal sei der Beschuldigte in der Funktion des Lokalverantwortli- chen betroffen und überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser keinen gültigen Aufenthaltsstatus habe. Weiter habe sich gezeigt, dass er auf den Bezirk Bülach eingegrenzt worden sei. Aufgrund der unklaren Situation sei er zur genaueren Abklärung mit dem Arrestantenfahrzeug ins Kripogebäude überführt worden (act. 1 S. 2). Gemäss Aktennotiz vom 10. April 2025 fragte die Staatsan- waltschaft beim zuständigen Sachbearbeiter C._____ nach, was unter der im Poli- zeirapport erwähnten Routinekontrolle zu verstehen sei, woraufhin dieser erklärte, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich gemäss § 18 GGG berechtigt sei, Kontrollen in Gaststätten durchzuführen (act. 6).

3. Die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich vertritt offensichtlich die Auffas- sung, gestützt auf § 18 GGG jederzeit Kontrollen in Gaststätten durchführen zu dür- fen, ohne dafür einen Hausdurchsuchungsbefehl zu benötigen. Auch das Oberge- richt des Kantons Zürich vertrat in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 die Ansicht, dass die Polizei für den Zutritt in ein öffentliches Gastgewerbelokal keinen Haus- durchsuchungsbefehl benötige und dass § 18 GGG für die Wirtschaftspolizei eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um patentierte Gastronomiebetriebe zu betreten (Entscheid OG ZH SU160053 vom 12. Juni 2017, E. IV/2.2). Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieser Rechtsauffassung indessen nicht mehr zugestimmt werden.

- 6 - 3.1. So hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren sei. Geschäftsräume der Dienst- leistung oder des Verkaufs, wie z.B. Einkaufsgeschäfte, Theater, Kinos sowie Gast- stätten und Amtslokale seien regelmässig öffentlich zugänglich. Auch sie seien in- des dem Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unterworfen, da ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung und nicht auch für staatliche Eingriffe in Form von Hausdurchsuchungen bestehe (E. 1.6.3). Das Obergericht des Kantons Solothurn führte diesbezüglich in einem Entscheid vom

21. Juli 2021 aus, gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, worin die konkrete Zweckbestimmung der Ört- lichkeit liege, denn nur wer diese Zweckbestimmung berücksichtige, betrete die Lo- kalität im Sinne des Berechtigten (Hausherr). Wer hingegen eine (auch öffentlich zugängliche) Lokalität in Missachtung ihrer Zweckbestimmung betrete, dringe in diese ein (STBER.2021.12 E. 2.3). 3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 GGG benötigt ein Patent, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht oder wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt. Der Staat übt die Aufsicht über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf aus (§ 1 GGG). Die Aufsicht wird durch Kontrollorgane – in der Stadt Zürich die Wirtschaftspolizei

– ausgeübt. Diesen ist zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 18 GGG). Zweck eines Gastgewerbebetriebs ist somit die Konsu- mation von Getränken und Spesen gegen Entgelt und die Aufsichtsfunktion kann nicht weiter gehen als diese Zweckbestimmung und umfasst somit gastgewerbe- typischen Tätigkeitsfelder wie das Einhalten des Rauchverbots oder des Verkauf- verbots von Alkohol an Minderjährige. Von Art. 18 GGG nicht umfasst sind Tätig- keitsfelder, die sich auf inhaltlich ganz andere, vom Gastgewerbegesetz nicht um- fasste Sachgebiete beziehen wie etwa illegale Geldspiele, Schwarzarbeit oder – wie hier – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, auch wenn solche Sachgebiete das Gastgewerbe regelmässig betreffen. Mit anderen Worten war vor-

- 7 - liegend das Betreten des Lokals durch die Polizei mit anschliessender Personen- kontrolle vom Zweck von § 18 GGG nicht umfasst. Dass sich die Kontrolle auf eine andere spezialgesetzliche Grundlage gestützt hätte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr stützte sich die Polizei, wie erwähnt, ausdrücklich auf § 18 GGG. Damit stellte die Polizeikontrolle vom 13. Dezember 2024 einen staatlichen Eingriff in das Hausrecht des Berechtigten und somit einen Grundrechtseingriff dar, auch wenn es sich beim Restaurant Kiosk "B._____" um ein öffentlich zugängliches Lokal handelt, zu der ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. 3.3. Können sich Zwangsmassnahmen nicht auf ein Spezialgesetz stützen, sind die Voraussetzungen der StPO zu beachten. Für das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten richtet sich demnach nach Art. 244 und Art. 245 StPO, die po- lizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO. Sowohl die polizeiliche Anhaltung als auch die Hausdurchsuchung sind Zwangsmassnahmen und setzen deshalb einen Tat- verdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Beide dienen, wie jede strafprozes- suale Zwangsmassnahme, der Aufklärung einer konkreten Straftat, das heisst es muss ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehen. Zwangsmassnahmen dürfen keinesfalls dazu dienen, überhaupt erst einen Tatverdacht zu generieren. Dies wäre eine unzulässige "fishing expedition" (WEBER, in: BSK StPO, N 6a zu Art. 197). Während eine Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht vor- aussetzt (THORMANN/BRECHBÜHL, in: BSK StPO, N 23 zu Art. 244), genügt für die polizeiliche Anhaltung ein vager Verdacht, dass eine Person mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden kann, etwa als Täter oder als Zeuge. Voraussetzung ist somit, dass bei objektiver Betrachtung nach den konkreten Umständen ein Zu- sammenhang zwischen der angehaltenen Person mit einer Straftat möglich er- scheint (FABBRI/INHELDER, in: BSK StPO, N 6 zu Art. 215). Vorliegend wurde jedoch, wie erwähnt, eine Routinekontrolle durchgeführt. Ein noch so vager Tatverdacht, dass sich im Lokal "B._____" eine Straftat ereignet haben könnte oder dass sich darin eine gesuchte Person aufhält, bestand zu keinem Zeitpunkt. Werden aber Zwangsmassnahmen und planlos Beweisaufnahmen getätigt, ohne dass diesen ein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, liegt eine "fishing Expedition". Deren Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 232).

- 8 - 3.4. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn kantonales Polizeirecht an- gewendet wird. Das primäre Abgrenzungskriterium der StPO gegenüber dem Poli- zeirecht ist der bestehende Anfangsverdacht (WEBER, in: BSK StPO, N 6a zu Art. 197). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die (in den kantonalen Polizeigesetzen geregelte) präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen An- fangsverdacht voraus. Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätig- keit allerdings strafbare Handlungen fest, nimmt sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittelt die Polizei nach Art. 306 ff. StPO und es sind die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (BGE 146 I 11 E. 4.1). Die prä- ventive Kontrolltätigkeit erlaubt es der Polizei indessen nicht, öffentlich zugängliche Lokale zu betreten und darin beliebig Personen zu kontrollieren. Das Betreten und Durchsuchen von Räumen ohne Anfangsverdacht auf eine Straftat ist (abgesehen vom hier nicht relevanten § 20 PolG, der nur für unbeteiligte Dritte gilt) nur unter der Voraussetzung von § 37 PolG möglich, mithin wenn sofortiges Handeln nötig ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden oder eine Person in Gewahrsam zu nehmen. Eine solche Situation war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gege- ben. Weiter ist eine präventive Anhaltung und Kontrolle zwecks Feststellung der Identität nur erlaubt, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nötig ist (§ 21 Abs 1 PolG). Dies bedeutet, dass spezifische Umstände vorliegen müssen, welche eine Aktion erforderlich machen. Im Rahmen einer Personenkontrolle können eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe oder Ähnliches entsprechende Indikatoren sein. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns darf an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Begrenzt wird das polizeiliche Handeln wiederum durch die Parameter der Verhält- nismässigkeit. Eine anlassfreie Kontrolle ist nicht zulässig (bspw. aus bloss vorge- schobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven). Bei einer bloss vagen Vermutung sind höchstens zurückhaltende, klärende Feststel- lungen möglich (CORNEL, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N 3 zu § 21). Aus den Akten geht nicht hervor, dass beim Betreten des Lokals auch nur die leiseste Vermutung vor- lag, der Beschuldigte könnte gegen eine Strafbestimmung verstossen haben. Mit-

- 9 - hin lag eine anlassfreie und deshalb unzulässige Kontrolle des Beschuldigten vor. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und sich der Verdacht bestätigt hätte, hätten die Polizeibeamten nach den Regeln der StPO vorgehen müssen. Dasselbe gilt, wenn davon ausgegangen würde, die Polizei habe den Kiosk gestützt auf § 19 GGG betreten, um zu überprüfen, ob die gastgewerblichen Vorschriften eingehal- ten werden, und dabei festgestellt, dass eine Verletzung von § 17 Abs. 2 GGG vor- liegen könnte, weil der Patentinhaber abwesend bzw. ungenügend vertreten war. Auch in diesem Fall hätten die Polizeibeamten, sobald im Rahmen dieser präven- tiven Kontrolle Verstösse des Beschuldigten gegen das AIG festgestellt wurden, nach den Regel der StPO vorgehen und zwecks Legitimation ihres Betretens des Lokals einen Hausdurchsuchungsbefehl beantragen müssen, was aber nicht getan wurde.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kontrolle im Restaurant Kiosk "B._____" eine "Fishing expedition" darstellte und rechtswidrig war bzw. ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt wurde, obwohl es eines solchen bedurft hätte. Als Ergebnis dieses wiederrechtlichen Handelns der Polizei sind alle erlang- ten Beweise unverwertbar, zumal keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorlag. Als Folge davon ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einlei- tung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwalt MLaw X._____ (act. 22) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen - 10 - Verfahrens erscheint eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten von Fr. 5'434.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'434.25 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt.
  6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  das Staatssekretariat für Migration  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG.
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 11 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw L. Mohr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250085-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Widerhandlung gegen das AIG etc. und Widerruf

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2025 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt MLaw X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 11 S. 3) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. ♦ Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. November 2024 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen. ♦ Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 80 Tagen à CHF 30.00. ♦ Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 270 Tagen als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 2'400.00). ♦ Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe. ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)." Anträge der Verteidigung: (act. 21 S. 2) "1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 7. April 2025 ging am 23. April 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 11). Mit Vorladungsverfügung vom 22. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

27. Juni 2025 angesetzt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 15/1 und act. 16/1). Die Hauptverhandlung wurde am 27. Juni 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Nach ordnungsgemässer Durchführung der Hauptverhandlung sowie erfolgter Beratung wurde das Urteil den anwesenden Par- teien gleichentags eröffnet und mündlich begründet und hernach dem Beschuldig- ten, dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. S. 11 f., act. 23). II. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer rechtswidrigen polizeilichen Kontrolle in den Räumlichkeiten des Kiosks "B._____" am 13. Dezember 2024 angehoben wor- den sei. Diese Kontrolle sei aus vier Gründen nicht rechtens gewesen. Erstens diene § 18 des Zürcher Gastgewerbegesetzes (GGG), auf welches sich die Staats- anwaltschaft berufe, der gezielten Durchsetzung gastgewerberechtlicher Vorschrif- ten wie etwa das Rauchverbot oder der Alkoholausschank. Das ergebe sich aus dem Titel "Aufsicht" dieser Bestimmung. Kontrollen dürften somit ausschliesslich zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen des Gastgewerberechts erfolgen, insbe- sondere zur Überprüfung von Gesundheits-, Sicherheits- und Jugendschutzvor- schriften. Eine Ausdehnung auf artfremde Zwecke, etwa zur Ermittlung von Straf- taten, sei unzulässig. Die vorliegend geltend gemachte "Routinekontrolle" sei somit nicht erlaubt. Zweitens sei § 18 GGG offensichtlich vorgeschoben, denn es sei le- bensfremd anzunehmen, dass die Polizei ohne den geringsten Verdacht auf eine strafrechtliche Verfehlung eine Kontrolle in einem Lokal durchführen würde. Die all- gemeine Lebenserfahrung lege vielmehr nahe, dass die Polizei die Kontrolle auch

- 4 - mit Blick auf eine strafrechtliche Widerhandlung durchgeführt habe. Entsprechend tauge § 18 GGG nicht als Legitimation für die Kontrolle. Vielmehr hätte die Polizei die strengen Voraussetzungen der StPO zur Kontrolle beachten müssen, was of- fensichtlich nicht geschehen sei, hätten doch weder ein hinreichender Tatverdacht noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen. Drittens würden strafprozessuale Garantien auch bei präventiven Polizeieinsätzen gelten, selbst wenn angenommen würde, die Polizei habe den Kiosk "B._____" zur Überprüfung von gastgewerbli- chen Bestimmungen betreten. Spätestens als der Beschuldigte von den Polizeibe- amten angesprochen worden sei und dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht der Patentinhaber sei und über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge, sei ein klarer Hinweis auf eine strafbare Handlung vorgelegen. Spätestens ab diesem Moment hätten die strafprozessualen Regeln gegolten. Die Identitätsüberprüfung des Beschuldigten sei somit im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO erfolgt. Weil diese im Innern des Kiosks erfolgt sei, seien die Bestim- mungen zur Hausdurchsuchung zu beachten gewesen, da diese gemäss Bundes- gericht auch bei Einkaufsgeschäften und Gaststätten, was der Kiosk zweifellos sei, geltend würden gälten. Da kein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. Bst. b StPO) und kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl (Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 245 Abs. 1 StPO) vorgelegen seien, seien sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Anhaltung rechtswidrig gewesen. Viertens würden polizeiliche Kontrollen im nicht öffentlichen Raum einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sowie das strafrechtlich geschützte Hausrecht darstellen. § 18 GGG ver- pflichte Gastgewerbetreibende, den Kontrollorganen jederzeit Zugang zu allen Be- triebsräumen zu gewähren und lasse der Polizei praktisch unbegrenzten Spiel- raum. Für die betroffene Person sei damit weder ersichtlich, unter welchen Voraus- setzungen sie mit einer Kontrolle rechnen muss, noch wie weit die Kontrollbefug- nisse reichen. § 18 GGG gebe den Behörden eine Blankovollmacht, denn darin fehle jeglicher Hinweis, wann, wie oft, durch wen und unter welchen Voraussetzun- gen Kontrollen stattfinden könnten. Die Bestimmung sei zu offen, zu vage und zu wenig genau formuliert, weshalb sie die vom EGMR entwickelten Anforderungen an Präzision, Vorhersehbarkeit und Schutz vor Willkür verletze. Sie stehe damit im Widerspruch zu höherrangigem Recht und sei, weil konventionswidrig, im vorlie-

- 5 - genden Fall unbeachtlich. Aus den genannten Gründen sei die Polizeikontrolle im Kiosk "B._____" rechtswidrig gewesen. Sämtliche im Recht liegenden Beweismittel seien unverwertbar, keine schweren Delikte im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorlägen (act. 21 S. 3 ff.).

2. Es ist unbestritten, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich am

13. Dezember 2024 das Lokal "B._____" kontrollierte, ohne dass ein mündlicher oder schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag oder nachträglich schriftlich be- stätigt wurde (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen verhielt es sich so, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich gemäss Polizeirapport vom 8. Januar 2025 am 13. Dezember 2024 eine Routinekontrolle im Restaurant Kiosk "B._____" durchführte. Im Lokal sei der Beschuldigte in der Funktion des Lokalverantwortli- chen betroffen und überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser keinen gültigen Aufenthaltsstatus habe. Weiter habe sich gezeigt, dass er auf den Bezirk Bülach eingegrenzt worden sei. Aufgrund der unklaren Situation sei er zur genaueren Abklärung mit dem Arrestantenfahrzeug ins Kripogebäude überführt worden (act. 1 S. 2). Gemäss Aktennotiz vom 10. April 2025 fragte die Staatsan- waltschaft beim zuständigen Sachbearbeiter C._____ nach, was unter der im Poli- zeirapport erwähnten Routinekontrolle zu verstehen sei, woraufhin dieser erklärte, dass die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich gemäss § 18 GGG berechtigt sei, Kontrollen in Gaststätten durchzuführen (act. 6).

3. Die Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Zürich vertritt offensichtlich die Auffas- sung, gestützt auf § 18 GGG jederzeit Kontrollen in Gaststätten durchführen zu dür- fen, ohne dafür einen Hausdurchsuchungsbefehl zu benötigen. Auch das Oberge- richt des Kantons Zürich vertrat in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 die Ansicht, dass die Polizei für den Zutritt in ein öffentliches Gastgewerbelokal keinen Haus- durchsuchungsbefehl benötige und dass § 18 GGG für die Wirtschaftspolizei eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, um patentierte Gastronomiebetriebe zu betreten (Entscheid OG ZH SU160053 vom 12. Juni 2017, E. IV/2.2). Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieser Rechtsauffassung indessen nicht mehr zugestimmt werden.

- 6 - 3.1. So hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren sei. Geschäftsräume der Dienst- leistung oder des Verkaufs, wie z.B. Einkaufsgeschäfte, Theater, Kinos sowie Gast- stätten und Amtslokale seien regelmässig öffentlich zugänglich. Auch sie seien in- des dem Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unterworfen, da ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung und nicht auch für staatliche Eingriffe in Form von Hausdurchsuchungen bestehe (E. 1.6.3). Das Obergericht des Kantons Solothurn führte diesbezüglich in einem Entscheid vom

21. Juli 2021 aus, gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, worin die konkrete Zweckbestimmung der Ört- lichkeit liege, denn nur wer diese Zweckbestimmung berücksichtige, betrete die Lo- kalität im Sinne des Berechtigten (Hausherr). Wer hingegen eine (auch öffentlich zugängliche) Lokalität in Missachtung ihrer Zweckbestimmung betrete, dringe in diese ein (STBER.2021.12 E. 2.3). 3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 GGG benötigt ein Patent, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht oder wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt. Der Staat übt die Aufsicht über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf aus (§ 1 GGG). Die Aufsicht wird durch Kontrollorgane – in der Stadt Zürich die Wirtschaftspolizei

– ausgeübt. Diesen ist zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 18 GGG). Zweck eines Gastgewerbebetriebs ist somit die Konsu- mation von Getränken und Spesen gegen Entgelt und die Aufsichtsfunktion kann nicht weiter gehen als diese Zweckbestimmung und umfasst somit gastgewerbe- typischen Tätigkeitsfelder wie das Einhalten des Rauchverbots oder des Verkauf- verbots von Alkohol an Minderjährige. Von Art. 18 GGG nicht umfasst sind Tätig- keitsfelder, die sich auf inhaltlich ganz andere, vom Gastgewerbegesetz nicht um- fasste Sachgebiete beziehen wie etwa illegale Geldspiele, Schwarzarbeit oder – wie hier – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, auch wenn solche Sachgebiete das Gastgewerbe regelmässig betreffen. Mit anderen Worten war vor-

- 7 - liegend das Betreten des Lokals durch die Polizei mit anschliessender Personen- kontrolle vom Zweck von § 18 GGG nicht umfasst. Dass sich die Kontrolle auf eine andere spezialgesetzliche Grundlage gestützt hätte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr stützte sich die Polizei, wie erwähnt, ausdrücklich auf § 18 GGG. Damit stellte die Polizeikontrolle vom 13. Dezember 2024 einen staatlichen Eingriff in das Hausrecht des Berechtigten und somit einen Grundrechtseingriff dar, auch wenn es sich beim Restaurant Kiosk "B._____" um ein öffentlich zugängliches Lokal handelt, zu der ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. 3.3. Können sich Zwangsmassnahmen nicht auf ein Spezialgesetz stützen, sind die Voraussetzungen der StPO zu beachten. Für das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten richtet sich demnach nach Art. 244 und Art. 245 StPO, die po- lizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO. Sowohl die polizeiliche Anhaltung als auch die Hausdurchsuchung sind Zwangsmassnahmen und setzen deshalb einen Tat- verdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Beide dienen, wie jede strafprozes- suale Zwangsmassnahme, der Aufklärung einer konkreten Straftat, das heisst es muss ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehen. Zwangsmassnahmen dürfen keinesfalls dazu dienen, überhaupt erst einen Tatverdacht zu generieren. Dies wäre eine unzulässige "fishing expedition" (WEBER, in: BSK StPO, N 6a zu Art. 197). Während eine Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht vor- aussetzt (THORMANN/BRECHBÜHL, in: BSK StPO, N 23 zu Art. 244), genügt für die polizeiliche Anhaltung ein vager Verdacht, dass eine Person mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden kann, etwa als Täter oder als Zeuge. Voraussetzung ist somit, dass bei objektiver Betrachtung nach den konkreten Umständen ein Zu- sammenhang zwischen der angehaltenen Person mit einer Straftat möglich er- scheint (FABBRI/INHELDER, in: BSK StPO, N 6 zu Art. 215). Vorliegend wurde jedoch, wie erwähnt, eine Routinekontrolle durchgeführt. Ein noch so vager Tatverdacht, dass sich im Lokal "B._____" eine Straftat ereignet haben könnte oder dass sich darin eine gesuchte Person aufhält, bestand zu keinem Zeitpunkt. Werden aber Zwangsmassnahmen und planlos Beweisaufnahmen getätigt, ohne dass diesen ein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, liegt eine "fishing Expedition". Deren Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 232).

- 8 - 3.4. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn kantonales Polizeirecht an- gewendet wird. Das primäre Abgrenzungskriterium der StPO gegenüber dem Poli- zeirecht ist der bestehende Anfangsverdacht (WEBER, in: BSK StPO, N 6a zu Art. 197). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die (in den kantonalen Polizeigesetzen geregelte) präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen An- fangsverdacht voraus. Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätig- keit allerdings strafbare Handlungen fest, nimmt sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittelt die Polizei nach Art. 306 ff. StPO und es sind die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (BGE 146 I 11 E. 4.1). Die prä- ventive Kontrolltätigkeit erlaubt es der Polizei indessen nicht, öffentlich zugängliche Lokale zu betreten und darin beliebig Personen zu kontrollieren. Das Betreten und Durchsuchen von Räumen ohne Anfangsverdacht auf eine Straftat ist (abgesehen vom hier nicht relevanten § 20 PolG, der nur für unbeteiligte Dritte gilt) nur unter der Voraussetzung von § 37 PolG möglich, mithin wenn sofortiges Handeln nötig ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden oder eine Person in Gewahrsam zu nehmen. Eine solche Situation war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gege- ben. Weiter ist eine präventive Anhaltung und Kontrolle zwecks Feststellung der Identität nur erlaubt, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nötig ist (§ 21 Abs 1 PolG). Dies bedeutet, dass spezifische Umstände vorliegen müssen, welche eine Aktion erforderlich machen. Im Rahmen einer Personenkontrolle können eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe oder Ähnliches entsprechende Indikatoren sein. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns darf an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Begrenzt wird das polizeiliche Handeln wiederum durch die Parameter der Verhält- nismässigkeit. Eine anlassfreie Kontrolle ist nicht zulässig (bspw. aus bloss vorge- schobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven). Bei einer bloss vagen Vermutung sind höchstens zurückhaltende, klärende Feststel- lungen möglich (CORNEL, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N 3 zu § 21). Aus den Akten geht nicht hervor, dass beim Betreten des Lokals auch nur die leiseste Vermutung vor- lag, der Beschuldigte könnte gegen eine Strafbestimmung verstossen haben. Mit-

- 9 - hin lag eine anlassfreie und deshalb unzulässige Kontrolle des Beschuldigten vor. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und sich der Verdacht bestätigt hätte, hätten die Polizeibeamten nach den Regeln der StPO vorgehen müssen. Dasselbe gilt, wenn davon ausgegangen würde, die Polizei habe den Kiosk gestützt auf § 19 GGG betreten, um zu überprüfen, ob die gastgewerblichen Vorschriften eingehal- ten werden, und dabei festgestellt, dass eine Verletzung von § 17 Abs. 2 GGG vor- liegen könnte, weil der Patentinhaber abwesend bzw. ungenügend vertreten war. Auch in diesem Fall hätten die Polizeibeamten, sobald im Rahmen dieser präven- tiven Kontrolle Verstösse des Beschuldigten gegen das AIG festgestellt wurden, nach den Regel der StPO vorgehen und zwecks Legitimation ihres Betretens des Lokals einen Hausdurchsuchungsbefehl beantragen müssen, was aber nicht getan wurde.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kontrolle im Restaurant Kiosk "B._____" eine "Fishing expedition" darstellte und rechtswidrig war bzw. ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt wurde, obwohl es eines solchen bedurft hätte. Als Ergebnis dieses wiederrechtlichen Handelns der Polizei sind alle erlang- ten Beweise unverwertbar, zumal keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorlag. Als Folge davon ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einlei- tung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwalt MLaw X._____ (act. 22) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen

- 10 - Verfahrens erscheint eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten von Fr. 5'434.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'434.25 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt.

4. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  das Staatssekretariat für Migration  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG.

5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 11 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw L. Mohr