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GG250081

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. b und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 4 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'087.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'087.90 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 8 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr. …).

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt.

- 4 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

E. 10 Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. b und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'087.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 3 -
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'087.90 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr. …).
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. - 4 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250081-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Urteil vom 19. August 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

11. April 2025, hierorts eingegangen am 16. April 2025 (act. 20), unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung zur Anklageschrift (act. 14/6), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, da die beantragte Sanktion angemessen ist, weshalb der Straftatbestand und die Sanktion der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Abs. 4 lit. b und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'087.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'087.90 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr. …).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt.

- 4 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.