Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
- 4 - Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich im Zeitraum von No- vember 2018 bis zum 22. Januar 2024 über das Internet und über Telegram-Chat- gruppen Zugang zu 111 kinderpornografischen Dateien, 1'223 virtuellen kinderpor- nografischen Dateien und 8 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren ver- schafft und diese auf seinen Datenträgern, namentlich auf seinem Handy, iPad, Computer und einer externen Festplatte gespeichert oder sie im Papierkorb, tem- porären Verzeichnissen oder Browser Cache-Speicher belassen zu haben. Zumin- dest einen Teil dieser Dateien soll der Beschuldigte auch konsumiert haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte mutmasslich am 19. Oktober 2023 eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt auf die Plattform "B._____.com" hochgeladen. Im Übrigen kann auf den in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (act. 12 S. 2 f.).
2. Beweisregeln 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. 2.2. Wenn sich die Beweisführung auf Aussagen Tatbeteiligter und Dritter stützt, sind diese frei zu würdigen. Es ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequalität). Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des oder der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist –
- 5 - anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensi- gnalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 83 ff.).
3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich während der Strafuntersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Tatvorwürfe nicht geständig. Zunächst machte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2024 vollumfänglich von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch (act. 5/1 F/A 5 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft stellte er in Abrede, dass er für den Besitz der gefundenen Video- und Bilddateien mit verbote- nem pornografischen Inhalt verantwortlich sei und diese konsumiert habe. Statt- dessen brachte er vor, es hätten sich immer viele Leute bei ihm zuhause aufgehal- ten, die Zugriff auf seine Geräte gehabt hätten. Es könne sein, dass die Leute seine Geräte und Konten genutzt hätten, um diese Dateien zu senden, herunterzuladen oder auf seinen Geräten zu speichern (act. 5/4 F/A 4 ff.; act. 5/6 F/A 9 ff.; act. 5/7 F/A 22 ff.; Prot. S. 9 ff.). Namentlich könne er sich an zwei Kollegen, C._____ und einen Asylbewerber namens D._____, erinnern, die sich oft bei ihm aufgehalten und seine Geräte genutzt hätten (act. 5/6 F/A 24).
4. Würdigung der Aussagen und weitere Beweismittel 4.1. Anhand der vom Beschuldigten gelieferten Angaben konnte der besagte D._____ nicht ausfindig gemacht werden (act. 5/6 F/A 44). C._____ konnte als Auskunftsperson befragt werden. Er gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. März 2025 an, dass er sich früher zwar ein paar Mal in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hätte, er jedoch keine Datenträger des
- 6 - Beschuldigten genutzt habe, da er sein eigenes Handy habe (act. 6/1 F/A 20 ff., 31 ff.). 4.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Dezember 2024 ins Recht (act. 18). Aus dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung geht her- vor, dass ein Beschuldigter namens E._____ ein Konto auf dem MacBook von A._____, der in jenem Verfahren Geschädigtenstellung hatte, erstellt haben solle. Die Verteidigung macht geltend, damit sei bewiesen, dass der Beschuldigte ein offener Mensch sei und viel zu schnell Vertrauen zu seinen Mitmenschen habe, welches missbraucht werde; die Darstellung des Beschuldigten, wonach Dritte die pornografischen Dateien auf seine Geräte geladen hätten, sei daher nicht aus der Luft gegriffen (act. 19 Rz. 13 ff.). Die Einstellungsverfügung taugt jedoch nicht als Stütze für die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente. Der Beschuldigte in jenem Verfahren hatte sich vom Beschuldigten A._____ Geld geliehen und nicht zurückgegeben, ihm Kleider gestohlen, bei dessen Netflix-Konto ein Upgrade vor- genommen und versucht, Online-Einkäufe zu tätigen (was ihm bis auf eine Aus- nahme nicht gelang). Der Sachverhalt ist daher mit dem heute zu beurteilenden nur beschränkt vergleichbar, werden ihm doch vorliegend zahlreiche Downloads por- nografischer Dateien auf Geräte vorgeworfen, die fraglos nur von ihm genutzt wur- den (wie etwa sein iPhone oder seinem Arbeits-Laptop). Nur am Rande sei er- wähnt, dass sich aus der Einstellungsverfügung weitere Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen ergeben. So führte er vor Gericht aus, er stehe auf ältere Männer (Prot. S. 10). Beim Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung handelt es sich indessen um einen damals gerade einmal 21-jährigen Mann, zu welchem der damals 48-jährige Beschuldigte eine offenkundig sehr nahe Beziehung pflegte. Aus der Einstellungsverfügung lässt sich daher nichts Entlastendes ableiten. Wei- tere Personen, welche für den Download und Besitz der strafbaren Inhalte verant- wortlich sein sollen, nannte der Beschuldigte nicht. Nachdem die Auskunftsperson C._____ glaubhaft verneinte, jemals Geräte des Beschuldigten genutzt zu haben, der vom Beschuldigten ins Feld geführte Asylbewerber D._____ nicht aufzufinden war und der Beschuldigte gemäss eingestelltem Strafverfahren, E._____, zu einem viel späteren Zeitpunkt in der Wohnung des Beschuldigten verweilte, sind keinerlei
- 7 - Personen in Sicht, welche seine Geräte – wie von ihm behauptet – benutzt haben könnten. 4.3. Fest steht aufgrund des Auswertungsberichts der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2024, dass die in der Anklageschrift aufgeführ- ten Video- und Bilddateien mit verbotenem pornografischen Inhalt auf den Daten- trägern des Beschuldigten (Apple iPhone 14 Pro Max [A018'241'355], Apple iPad Pro 11'' [A018'241'366], Apple MacBook Pro [A018'241'377] und der externen Harddisk Toshiba [A018'241'402]) sichergestellt werden konnten (act. 7/10 S. 4 ff.). Auch der dem Beschuldigten zur Last gelegte Upload ist durch die Akten dokumen- tiert und ausgewiesen (act. 5/7 F/A 11). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den Datenträgern um seine eigenen handelte. Somit ist erstellt, dass sich die darauf befindlichen inkriminierten Dateien im Besitz des Beschuldigten befan- den. 4.4. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die pornografischen Video- und Bilddateien auf seinen Datenträgern befanden. Sein Erklärungsversuch, die Dateien seien ohne sein Wissen von nicht identifizier- baren Drittpersonen, die bei ihm zu Besuch waren, heruntergeladen worden, mutet geradezu abenteuerlich an. Diese Darstellung dient offensichtlich dem Zweck, den Beschuldigten selbst zu entlasten. Dass die pornografische Dateien allesamt über unbekannte Dritte auf die Geräte gelangt sein soll, ist eine Behauptung, die der Realität nicht standhält. Allein schon die Menge an sichergestellten Dateien ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich um ein systematisches und fortgesetztes Verhalten handelt, das nicht plausibel auf sporadische Besuche bzw. Handlungen Dritter zu- rückgeführt werden kann. Zudem wurden die Dateien auf mehreren Datenträgern gefunden, die allesamt dem Beschuldigten gehören und in seinem Gewahrsam standen. Diese Geräte sind überdies passwortgeschützt, was eine fremde, wieder- holte Nutzung ohne sein Wissen bzw. seine Mitwirkung äusserst unwahrscheinlich macht. Dazu kommt, dass auch einschlägige Telegram-Chats des Beschuldigten gefunden wurden, was bedeutet, dass er nicht bloss über diverse Datenträger, son- dern auch auf diversen Medien auf diesen Datenträgern aktiv war. Auf die Frage, weshalb er einen TOR-Browser installiert habe – welcher den Zugang zum Darknet
- 8 - ermöglicht – gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, es sei damals Mode gewesen, seine Privatsphäre zu schützen (Prot. S. 14). Angesichts des bei ihm in grossen Mengen sichergestellten pornografischen Datenmaterials mutet diese Erklärung fadenscheinig an, sie überzeugt nicht im Geringsten. In der Ge- samtschau erweist sich sein Versuch, Drittpersonen für die auf seinen Geräten fest- gestellten Besitz pornografischer Dateien verantwortlich zu machen, als komplett realitätsferne, unglaubhafte Schutzbehauptung. Es kann aufgrund der gesamten Umstände gar kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass der Beschul- digte selbst für den Besitz des illegalen Materials verantwortlich ist.
5. Fazit Damit ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Aktenlage erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Dateien selbst konsumierte, herunterlud und aufbewahrte. Im Ergebnis ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 12 S. 2 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (act. 12 S. 4).
2. Besitz von (nicht) tatsächlichen sex. Handlungen mit Kindern und Tieren 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlun- gen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wobei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt, wird die Tat nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB qualifiziert und es kommt die höhere Strafdrohung, Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
- 9 - ren oder Geldstrafe, zur Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Gegenstand von Art. 197 Abs. 1 StGB sind pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder porno- grafische Vorführungen. Zu unterscheiden gilt es zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als "nicht tatsächlich" dürf- ten Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von "realen" minderjährigen Darstellern gelten (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22c f.). 2.3. Der Besitz erfasst das Innehaben des Gewahrsams an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht setzt der Besitz primär den Willen des Täters voraus, die pornografischen Inhalte in der eigenen Verfügungs- macht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 52l). 2.4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Bild- und Videodateien stellen bild- liche Darstellungen dar, die sexuelle Handlungen mit Tieren und mit minderjährigen Personen sowie fiktive sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen. Die Dar- stellungen sind klar als pornografisch zu qualifizieren. Gemäss erstelltem Sachver- halt hat der Beschuldigte die Dateien auf seinem Handy, iPad, Computer und einer externen Festplatte gespeichert oder sie im Papierkorb, temporären Verzeichnis- sen oder Browser Cache-Speicher belassen (vgl. act. 7/10). 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. 2.6. Es liegen keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor. 2.7. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Inverkehrbringen kinderpornografischer Videodateien
- 10 - 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, wird die Tat nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB qualifiziert und es kommt die höhere Strafdrohung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, zur Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 3.2. Durch das Hochladen der Videodatei "F._____.mov" auf die Plattform "B._____.com" hat der Beschuldigte einer unbekannten Anzahl anderer Plattform- nutzer zweifelsohne pornografische Darstellungen, die tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, wissentlich und willentlich zugänglich ge- macht. 3.3. Es liegen keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor. 3.4. Der Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be-
- 11 - urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).
2. Ordentlicher Strafrahmen und Strafart
- 12 - 2.1. Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Das schwerste Delikt und damit das Hauptdelikt stellt die Be- schaffung, Verbreitung und der Besitz von pornografischen Inhalten mit tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Personen dar, wofür ein ordentli- cher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgese- hen ist (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Es ist somit von diesem Delikt auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Delikts- mehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. IV/3 ff.), kann eine schuldadäquate Strafe nur mittels einer Freiheitsstrafe bemessen werden, womit im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
3. Tatkomponente 3.1. Hauptdelikt: Beschaffung, Verbreitung und Besitz tatsächlicher Kinderporno- grafie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB): 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit 75 Videos und 36 Bildern eine grosse Datenmenge mit tatsächlich sexu- ellen Handlungen mit Kindern, insbesondere mit jungen Knaben, mithin sehr vulne-
- 13 - rablen und daher besonders schützenswerten Personen, heruntergeladen, beses- sen und verbreitet hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die minderjährigen Kin- der in stark aufreizenden, äusserst exponierten sexuellen Posen und auf diese re- duziert dargestellt und teilweise währenddessen gar von erwachsenen Männern anal penetriert werden. Die Aufnahmen zeigen damit unzählige Fälle von gravie- rendem Kindsmissbrauch, welcher ein schweres Verbrechen darstellt. Zudem legte der Beschuldigte zur vorgängigen Absprache, Beschaffung und Weiterverbreitung des hartpornografischen Materials einen nicht unbeträchtlichen Organisations- und Planungsaufwand an den Tag. Weiter wurden beim Beschuldigten 1'223 Bilder und ein Video mit virtueller Kinderpornografie sowie acht Videos von sexuellen Hand- lungen mit echten Tieren gefunden. Zwar verbreitete der Beschuldigte bloss ein Video, stellte dieses jedoch einem potenziell grossen unbekannten Personenkreis zur Verfügung. Sodann hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum immer wieder pornografisches Material heruntergeladen und konsumiert. Unter Berück- sichtigung der soeben genannten Umstände ist insgesamt von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen. Es ist anzumerken, dass auch dann, wenn da- von ausgegangen wird, dass 786 Bilder Doppel darstellen und sich dieselben 393 Bilder auf dem MacBook, der externen Harddisk Toshiba sowie der Cloudsicherung befänden, die Gesamteinschätzung betreffend das Verschulden nicht substanziell anders zu beurteilen wäre, und nach wie vor von einem noch eher leichten Ver- schulden auszugehen wäre. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Handlungen waren auf die Be- friedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Die subjektiven Tat- komponenten ändern nichts an der Tatschwere. 3.1.3. Gesamthaft ist das Verschulden im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln und als noch eher leicht zu bewerten. Unter diesen Umständen erweist sich für das Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend nach dem Asperationsprinzip mit den Einsatzstrafen für die Nebendelikte angemessen zu er- höhen. 3.2. Nebendelikt: Konsum tatsächlicher und virtueller Kinderpornografie:
- 14 - 3.2.1. Als ordentlicher Strafrahmen für den Tatbestand mit tatsächlicher Kinderpor- nografie ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Bei virtueller Kinderpornografie beträgt er Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). Aufgrund der diesbezüglich wohl engen Verflechtung bzw. Vermischung des Unrechtsgehalts bei Konsum von tatsächlicher und virtueller (Kinder-)Pornografie ist hierfür nur eine Einsatzstrafe festzulegen. Den unterschiedlichen Strafrahmen ist dabei Rechnung zu tragen. 3.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass es sich – wie bereits ausgeführt – um eine erhebliche Datenmenge handelt. 3.2.3. Betreffend die subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits zur subjektiven Tatschwere des Hauptdelikts Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV/3.1.2.). 3.2.4. Insgesamt ist das Verschulden beim Nebendelikt als nicht mehr ganz leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe nur dafür wäre auf vier Monate (drei Monate für den Konsum von echter und einen Monate für den Konsum von virtueller Kinder- sowie Tierpornografie) zu bemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 3.3. Die Einsatzstrafe des Hauptdelikts ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um zwei Monate, mithin auf neun Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessung Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf seine Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie der heutigen Hauptver- handlung abzustellen (act. 5/7 F/A 30; Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte wurde am tt.. Oktober 1976 in Costa Rica geboren und ist mit mehreren Geschwistern in mit- telständischen Verhältnissen mit seinen Eltern aufgewachsen. Der Beschuldigte hat in Costa Rica seine obligatorische Schulzeit und anschliessend ein Studium in Industrial-Engineering mit Spezialisierung Qualitätsmanagement abgeschlossen (act. 5/7 F/A 30). Sodann hat er in Costa Rica seinen Ex-Mann kennengelernt und
- 15 - reiste schliesslich im Jahr 2006 zuerst als Tourist und anschliessend zur Eintragung der Partnerschaft in die Schweiz ein. Durch diese Beziehung erlangte er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die ersten Monate habe er einen Deutschkurs ab- solviert und in der Folge einen Job bei der G._____ AG im Bereich Qualitäts- management angetreten (act. 5/7 F/A 30). Seit Juli 2023 sei er arbeitslos (act. 5/7 F/A 30). Anlässlich der heutigen Befragung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er bis im Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe und seither die anfallenden Kosten mit seinen Ersparnissen bestritten habe. Derzeit habe er kein Geld mehr und sei deswegen auf das Sozialamt gegangen. Einen Job habe er derzeit nicht in Aussicht, aber er versuche als Quereinsteiger einen Job zu erhalten (Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft (act. 16). Sein Vor- leben wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.
6. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Vorliegend befand sich der Beschuldigte am 22. Januar 2024 während eines Tages in Haft (vgl. act. 12), welcher an die Strafe anzurechnen ist. V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
- 16 -
2. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren) sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 16). Sonstige Gründe, die für einen unbedingten Vollzug sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Gründe, die für eine über zwei Jahre hinaus dau- ernde Probezeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Dauer der Probezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines lebenslänglichen Tä- tigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB (act. 12 S. 5). Die Verteidigung hielt dafür, dass von einem Tätigkeitsverbot abzusehen sei, da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handle und ein solches nicht notwendig er- scheine, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, mithin keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorlägen (act. 19 S. 14 f.).
2. Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet das Gericht ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB bildet eine Katalogtat, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
3. Der Beschuldigte wurde mit heutigem Urteil der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 verurteilt. Die Voraussetzungen für die obli- gatorische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sind damit grund- sätzlich erfüllt.
4. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten. Als be- sonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hin-
- 17 - sicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine Widerholungsgefahr fehlen (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Umset- zung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, S. 6161; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67 N 17).
5. Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Zeitraum von über 5 Jahren 75 Videos und 36 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, 1'223 Bilder und ein Video mit virtueller Kinderpornografie sowie acht Videos mit sexuel- len Handlungen mit echten Tieren heruntergeladen, besessen und/oder verbreitet. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Bagatelle oder einem einmaligen Verse- hen gesprochen werden. Auch wenn der Beschuldigte beruflich nichts mit Kindern zu tun hat und dies künftig auch nicht beabsichtige (act. 5/7 F/A 26), ist dem prä- ventiven Charakter des Verbots Rechnung zu tragen; soll damit doch verhindert werden, dass ein aufgrund vorgenannter Delikte schuldig gesprochener Straftäter in Kontakt mit schützenswerten Opfergruppen gerät (vgl. Botschaft BBI 2016 6115 f.).
6. Aufgrund dieser Überlegungen ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). VII. Einziehung und Vernichtung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gegenstände mit Inhalt verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB werden von Gesetzes wegen eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB).
- 18 -
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände (A018'241'355; A018'241'366; A018'241'377; A018'241'402) werden angesichts des Deliktsbezugs eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. Zu- dem wird die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, angewiesen, die gespeicherten Daten auf dem File-Server sowie dem Apple-iCloud Speicher des Beschuldigten (lautend auf: … [E-Mail-Adresse]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenfalls zu löschen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist angesichts der über- schaubaren Aktenlage und der durchschnittlichen Komplexität des Falles auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr und Ausla- gen) von Fr. 3'550.– und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porto- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie-
- 19 - rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt MLaw X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung ein Honorar von Fr. 1'155.– veranschlagt (act. 17), was angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist insofern antragsgemäss zu ent- schädigen. 2.3. Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rah- men des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Ak- tenanlage überschaubar ist, der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon seit der ersten polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2024 ins Verfahren involviert und an sämtlichen Einvernahmen anwesend war, mithin bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der aufgeführten Faktoren und seiner nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren – unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 2'000.– zu veranschlagen. 2.4. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'155.– (5.25 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'000.– für das Hauptverfahren zu
- 20 - entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 255.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 3'410.– ergibt. 2.5. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 3'155.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-DED-DF, lagernden Asservate (Apple iPhone 14 Pro Max, A018'241'355; Apple iPad Pro 11'', A018'241'366; Apple MacBook Pro, A018'241'377; externe Harddisk Toshiba, A018'241'402) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 21 -
6. Die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, wird angewiesen, sämtliche Daten nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Apple-iCloud Speicher des Beschul- digten (lautend auf: … [E-Mail-Adresse]) zu löschen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.00 Auslagen (Rückwirkende Teilnehmeridentifikation); Fr. 3'410.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 3'410.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zü- rich (Polis-Geschäfts-Nr. 86807638), gem. Dispo. Ziff. 5 und 6; die Koordinationstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;
- 22 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Dispo Ziff. 4.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 23 - Zürich, 12. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 31. März 2025 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (act. 12).
E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be-
- 11 - urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).
2. Ordentlicher Strafrahmen und Strafart
- 12 -
E. 2 Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den
12. Juni 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 14/1).
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porto- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie-
- 19 - rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19).
E. 2.2 Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt MLaw X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung ein Honorar von Fr. 1'155.– veranschlagt (act. 17), was angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist insofern antragsgemäss zu ent- schädigen.
E. 2.3 Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rah- men des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Ak- tenanlage überschaubar ist, der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon seit der ersten polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2024 ins Verfahren involviert und an sämtlichen Einvernahmen anwesend war, mithin bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der aufgeführten Faktoren und seiner nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren – unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 2'000.– zu veranschlagen.
E. 2.4 Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'155.– (5.25 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'000.– für das Hauptverfahren zu
- 20 - entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 255.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 3'410.– ergibt.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 3'155.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-DED-DF, lagernden Asservate (Apple iPhone 14 Pro Max, A018'241'355; Apple iPad Pro 11'', A018'241'366; Apple MacBook Pro, A018'241'377; externe Harddisk Toshiba, A018'241'402) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
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E. 2.6 Es liegen keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor.
E. 2.7 Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Inverkehrbringen kinderpornografischer Videodateien
- 10 -
E. 3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich während der Strafuntersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Tatvorwürfe nicht geständig. Zunächst machte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2024 vollumfänglich von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch (act. 5/1 F/A 5 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft stellte er in Abrede, dass er für den Besitz der gefundenen Video- und Bilddateien mit verbote- nem pornografischen Inhalt verantwortlich sei und diese konsumiert habe. Statt- dessen brachte er vor, es hätten sich immer viele Leute bei ihm zuhause aufgehal- ten, die Zugriff auf seine Geräte gehabt hätten. Es könne sein, dass die Leute seine Geräte und Konten genutzt hätten, um diese Dateien zu senden, herunterzuladen oder auf seinen Geräten zu speichern (act. 5/4 F/A 4 ff.; act. 5/6 F/A 9 ff.; act. 5/7 F/A 22 ff.; Prot. S. 9 ff.). Namentlich könne er sich an zwei Kollegen, C._____ und einen Asylbewerber namens D._____, erinnern, die sich oft bei ihm aufgehalten und seine Geräte genutzt hätten (act. 5/6 F/A 24).
E. 3.1 Hauptdelikt: Beschaffung, Verbreitung und Besitz tatsächlicher Kinderporno- grafie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB):
E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit 75 Videos und 36 Bildern eine grosse Datenmenge mit tatsächlich sexu- ellen Handlungen mit Kindern, insbesondere mit jungen Knaben, mithin sehr vulne-
- 13 - rablen und daher besonders schützenswerten Personen, heruntergeladen, beses- sen und verbreitet hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die minderjährigen Kin- der in stark aufreizenden, äusserst exponierten sexuellen Posen und auf diese re- duziert dargestellt und teilweise währenddessen gar von erwachsenen Männern anal penetriert werden. Die Aufnahmen zeigen damit unzählige Fälle von gravie- rendem Kindsmissbrauch, welcher ein schweres Verbrechen darstellt. Zudem legte der Beschuldigte zur vorgängigen Absprache, Beschaffung und Weiterverbreitung des hartpornografischen Materials einen nicht unbeträchtlichen Organisations- und Planungsaufwand an den Tag. Weiter wurden beim Beschuldigten 1'223 Bilder und ein Video mit virtueller Kinderpornografie sowie acht Videos von sexuellen Hand- lungen mit echten Tieren gefunden. Zwar verbreitete der Beschuldigte bloss ein Video, stellte dieses jedoch einem potenziell grossen unbekannten Personenkreis zur Verfügung. Sodann hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum immer wieder pornografisches Material heruntergeladen und konsumiert. Unter Berück- sichtigung der soeben genannten Umstände ist insgesamt von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen. Es ist anzumerken, dass auch dann, wenn da- von ausgegangen wird, dass 786 Bilder Doppel darstellen und sich dieselben 393 Bilder auf dem MacBook, der externen Harddisk Toshiba sowie der Cloudsicherung befänden, die Gesamteinschätzung betreffend das Verschulden nicht substanziell anders zu beurteilen wäre, und nach wie vor von einem noch eher leichten Ver- schulden auszugehen wäre.
E. 3.1.2 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Handlungen waren auf die Be- friedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Die subjektiven Tat- komponenten ändern nichts an der Tatschwere.
E. 3.1.3 Gesamthaft ist das Verschulden im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln und als noch eher leicht zu bewerten. Unter diesen Umständen erweist sich für das Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend nach dem Asperationsprinzip mit den Einsatzstrafen für die Nebendelikte angemessen zu er- höhen.
E. 3.2 Nebendelikt: Konsum tatsächlicher und virtueller Kinderpornografie:
- 14 -
E. 3.2.1 Als ordentlicher Strafrahmen für den Tatbestand mit tatsächlicher Kinderpor- nografie ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Bei virtueller Kinderpornografie beträgt er Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). Aufgrund der diesbezüglich wohl engen Verflechtung bzw. Vermischung des Unrechtsgehalts bei Konsum von tatsächlicher und virtueller (Kinder-)Pornografie ist hierfür nur eine Einsatzstrafe festzulegen. Den unterschiedlichen Strafrahmen ist dabei Rechnung zu tragen.
E. 3.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass es sich – wie bereits ausgeführt – um eine erhebliche Datenmenge handelt.
E. 3.2.3 Betreffend die subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits zur subjektiven Tatschwere des Hauptdelikts Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV/3.1.2.).
E. 3.2.4 Insgesamt ist das Verschulden beim Nebendelikt als nicht mehr ganz leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe nur dafür wäre auf vier Monate (drei Monate für den Konsum von echter und einen Monate für den Konsum von virtueller Kinder- sowie Tierpornografie) zu bemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 3.3 Die Einsatzstrafe des Hauptdelikts ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um zwei Monate, mithin auf neun Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessung Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf seine Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie der heutigen Hauptver- handlung abzustellen (act. 5/7 F/A 30; Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte wurde am tt.. Oktober 1976 in Costa Rica geboren und ist mit mehreren Geschwistern in mit- telständischen Verhältnissen mit seinen Eltern aufgewachsen. Der Beschuldigte hat in Costa Rica seine obligatorische Schulzeit und anschliessend ein Studium in Industrial-Engineering mit Spezialisierung Qualitätsmanagement abgeschlossen (act. 5/7 F/A 30). Sodann hat er in Costa Rica seinen Ex-Mann kennengelernt und
- 15 - reiste schliesslich im Jahr 2006 zuerst als Tourist und anschliessend zur Eintragung der Partnerschaft in die Schweiz ein. Durch diese Beziehung erlangte er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die ersten Monate habe er einen Deutschkurs ab- solviert und in der Folge einen Job bei der G._____ AG im Bereich Qualitäts- management angetreten (act. 5/7 F/A 30). Seit Juli 2023 sei er arbeitslos (act. 5/7 F/A 30). Anlässlich der heutigen Befragung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er bis im Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe und seither die anfallenden Kosten mit seinen Ersparnissen bestritten habe. Derzeit habe er kein Geld mehr und sei deswegen auf das Sozialamt gegangen. Einen Job habe er derzeit nicht in Aussicht, aber er versuche als Quereinsteiger einen Job zu erhalten (Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft (act. 16). Sein Vor- leben wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
E. 3.4 Der Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln
E. 4 Würdigung der Aussagen und weitere Beweismittel
E. 4.1 Anhand der vom Beschuldigten gelieferten Angaben konnte der besagte D._____ nicht ausfindig gemacht werden (act. 5/6 F/A 44). C._____ konnte als Auskunftsperson befragt werden. Er gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. März 2025 an, dass er sich früher zwar ein paar Mal in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hätte, er jedoch keine Datenträger des
- 6 - Beschuldigten genutzt habe, da er sein eigenes Handy habe (act. 6/1 F/A 20 ff., 31 ff.).
E. 4.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Dezember 2024 ins Recht (act. 18). Aus dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung geht her- vor, dass ein Beschuldigter namens E._____ ein Konto auf dem MacBook von A._____, der in jenem Verfahren Geschädigtenstellung hatte, erstellt haben solle. Die Verteidigung macht geltend, damit sei bewiesen, dass der Beschuldigte ein offener Mensch sei und viel zu schnell Vertrauen zu seinen Mitmenschen habe, welches missbraucht werde; die Darstellung des Beschuldigten, wonach Dritte die pornografischen Dateien auf seine Geräte geladen hätten, sei daher nicht aus der Luft gegriffen (act. 19 Rz. 13 ff.). Die Einstellungsverfügung taugt jedoch nicht als Stütze für die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente. Der Beschuldigte in jenem Verfahren hatte sich vom Beschuldigten A._____ Geld geliehen und nicht zurückgegeben, ihm Kleider gestohlen, bei dessen Netflix-Konto ein Upgrade vor- genommen und versucht, Online-Einkäufe zu tätigen (was ihm bis auf eine Aus- nahme nicht gelang). Der Sachverhalt ist daher mit dem heute zu beurteilenden nur beschränkt vergleichbar, werden ihm doch vorliegend zahlreiche Downloads por- nografischer Dateien auf Geräte vorgeworfen, die fraglos nur von ihm genutzt wur- den (wie etwa sein iPhone oder seinem Arbeits-Laptop). Nur am Rande sei er- wähnt, dass sich aus der Einstellungsverfügung weitere Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen ergeben. So führte er vor Gericht aus, er stehe auf ältere Männer (Prot. S. 10). Beim Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung handelt es sich indessen um einen damals gerade einmal 21-jährigen Mann, zu welchem der damals 48-jährige Beschuldigte eine offenkundig sehr nahe Beziehung pflegte. Aus der Einstellungsverfügung lässt sich daher nichts Entlastendes ableiten. Wei- tere Personen, welche für den Download und Besitz der strafbaren Inhalte verant- wortlich sein sollen, nannte der Beschuldigte nicht. Nachdem die Auskunftsperson C._____ glaubhaft verneinte, jemals Geräte des Beschuldigten genutzt zu haben, der vom Beschuldigten ins Feld geführte Asylbewerber D._____ nicht aufzufinden war und der Beschuldigte gemäss eingestelltem Strafverfahren, E._____, zu einem viel späteren Zeitpunkt in der Wohnung des Beschuldigten verweilte, sind keinerlei
- 7 - Personen in Sicht, welche seine Geräte – wie von ihm behauptet – benutzt haben könnten.
E. 4.3 Fest steht aufgrund des Auswertungsberichts der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2024, dass die in der Anklageschrift aufgeführ- ten Video- und Bilddateien mit verbotenem pornografischen Inhalt auf den Daten- trägern des Beschuldigten (Apple iPhone 14 Pro Max [A018'241'355], Apple iPad Pro 11'' [A018'241'366], Apple MacBook Pro [A018'241'377] und der externen Harddisk Toshiba [A018'241'402]) sichergestellt werden konnten (act. 7/10 S. 4 ff.). Auch der dem Beschuldigten zur Last gelegte Upload ist durch die Akten dokumen- tiert und ausgewiesen (act. 5/7 F/A 11). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den Datenträgern um seine eigenen handelte. Somit ist erstellt, dass sich die darauf befindlichen inkriminierten Dateien im Besitz des Beschuldigten befan- den.
E. 4.4 Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die pornografischen Video- und Bilddateien auf seinen Datenträgern befanden. Sein Erklärungsversuch, die Dateien seien ohne sein Wissen von nicht identifizier- baren Drittpersonen, die bei ihm zu Besuch waren, heruntergeladen worden, mutet geradezu abenteuerlich an. Diese Darstellung dient offensichtlich dem Zweck, den Beschuldigten selbst zu entlasten. Dass die pornografische Dateien allesamt über unbekannte Dritte auf die Geräte gelangt sein soll, ist eine Behauptung, die der Realität nicht standhält. Allein schon die Menge an sichergestellten Dateien ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich um ein systematisches und fortgesetztes Verhalten handelt, das nicht plausibel auf sporadische Besuche bzw. Handlungen Dritter zu- rückgeführt werden kann. Zudem wurden die Dateien auf mehreren Datenträgern gefunden, die allesamt dem Beschuldigten gehören und in seinem Gewahrsam standen. Diese Geräte sind überdies passwortgeschützt, was eine fremde, wieder- holte Nutzung ohne sein Wissen bzw. seine Mitwirkung äusserst unwahrscheinlich macht. Dazu kommt, dass auch einschlägige Telegram-Chats des Beschuldigten gefunden wurden, was bedeutet, dass er nicht bloss über diverse Datenträger, son- dern auch auf diversen Medien auf diesen Datenträgern aktiv war. Auf die Frage, weshalb er einen TOR-Browser installiert habe – welcher den Zugang zum Darknet
- 8 - ermöglicht – gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, es sei damals Mode gewesen, seine Privatsphäre zu schützen (Prot. S. 14). Angesichts des bei ihm in grossen Mengen sichergestellten pornografischen Datenmaterials mutet diese Erklärung fadenscheinig an, sie überzeugt nicht im Geringsten. In der Ge- samtschau erweist sich sein Versuch, Drittpersonen für die auf seinen Geräten fest- gestellten Besitz pornografischer Dateien verantwortlich zu machen, als komplett realitätsferne, unglaubhafte Schutzbehauptung. Es kann aufgrund der gesamten Umstände gar kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass der Beschul- digte selbst für den Besitz des illegalen Materials verantwortlich ist.
E. 5 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.
E. 6 Die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, wird angewiesen, sämtliche Daten nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Apple-iCloud Speicher des Beschul- digten (lautend auf: … [E-Mail-Adresse]) zu löschen.
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.00 Auslagen (Rückwirkende Teilnehmeridentifikation); Fr. 3'410.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 9 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 3'410.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zü- rich (Polis-Geschäfts-Nr. 86807638), gem. Dispo. Ziff. 5 und 6; die Koordinationstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;
- 22 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Dispo Ziff. 4.
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 23 - Zürich, 12. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250075-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 12. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Pornografie
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2025 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 12 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Verbot jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 25. März 2025 beschlagnahmten Ge- genstände ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'550.00) ♦ Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft an die für die Löschung der gespeicherten Daten auf dem File-Server der Stadtpolizei Zü- rich zuständige Stelle, Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, Förr- libuckstrasse 120, 8005 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 86807638)" Anträge der Verteidigung: (act. 19 S. 2) "1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidi- gung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
- 3 - I. Herr A._____ sei der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. II. Her A._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. III. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzten. IV. Es sei auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsver- bots i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB zu verzichten. V. Die Kosten des Verfahrens seien Herrn A._____ aufzuerlegen. VI. Die Koste der amtlichen Verteidigung seien einstweilen – unter Vorbehalt von art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen." ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 31. März 2025 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (act. 12).
2. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den
12. Juni 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 14/1).
3. Zur heutigen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA MLaw X._____ (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Be- schuldigten sowie der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. der Staatsanwaltschaft gegen Empfangsschein zugestellt (act. 20; Prot. S. 16 ff.). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
- 4 - Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich im Zeitraum von No- vember 2018 bis zum 22. Januar 2024 über das Internet und über Telegram-Chat- gruppen Zugang zu 111 kinderpornografischen Dateien, 1'223 virtuellen kinderpor- nografischen Dateien und 8 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren ver- schafft und diese auf seinen Datenträgern, namentlich auf seinem Handy, iPad, Computer und einer externen Festplatte gespeichert oder sie im Papierkorb, tem- porären Verzeichnissen oder Browser Cache-Speicher belassen zu haben. Zumin- dest einen Teil dieser Dateien soll der Beschuldigte auch konsumiert haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte mutmasslich am 19. Oktober 2023 eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt auf die Plattform "B._____.com" hochgeladen. Im Übrigen kann auf den in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (act. 12 S. 2 f.).
2. Beweisregeln 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. 2.2. Wenn sich die Beweisführung auf Aussagen Tatbeteiligter und Dritter stützt, sind diese frei zu würdigen. Es ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequalität). Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des oder der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist –
- 5 - anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensi- gnalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 83 ff.).
3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich während der Strafuntersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Tatvorwürfe nicht geständig. Zunächst machte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2024 vollumfänglich von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch (act. 5/1 F/A 5 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft stellte er in Abrede, dass er für den Besitz der gefundenen Video- und Bilddateien mit verbote- nem pornografischen Inhalt verantwortlich sei und diese konsumiert habe. Statt- dessen brachte er vor, es hätten sich immer viele Leute bei ihm zuhause aufgehal- ten, die Zugriff auf seine Geräte gehabt hätten. Es könne sein, dass die Leute seine Geräte und Konten genutzt hätten, um diese Dateien zu senden, herunterzuladen oder auf seinen Geräten zu speichern (act. 5/4 F/A 4 ff.; act. 5/6 F/A 9 ff.; act. 5/7 F/A 22 ff.; Prot. S. 9 ff.). Namentlich könne er sich an zwei Kollegen, C._____ und einen Asylbewerber namens D._____, erinnern, die sich oft bei ihm aufgehalten und seine Geräte genutzt hätten (act. 5/6 F/A 24).
4. Würdigung der Aussagen und weitere Beweismittel 4.1. Anhand der vom Beschuldigten gelieferten Angaben konnte der besagte D._____ nicht ausfindig gemacht werden (act. 5/6 F/A 44). C._____ konnte als Auskunftsperson befragt werden. Er gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. März 2025 an, dass er sich früher zwar ein paar Mal in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hätte, er jedoch keine Datenträger des
- 6 - Beschuldigten genutzt habe, da er sein eigenes Handy habe (act. 6/1 F/A 20 ff., 31 ff.). 4.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Dezember 2024 ins Recht (act. 18). Aus dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung geht her- vor, dass ein Beschuldigter namens E._____ ein Konto auf dem MacBook von A._____, der in jenem Verfahren Geschädigtenstellung hatte, erstellt haben solle. Die Verteidigung macht geltend, damit sei bewiesen, dass der Beschuldigte ein offener Mensch sei und viel zu schnell Vertrauen zu seinen Mitmenschen habe, welches missbraucht werde; die Darstellung des Beschuldigten, wonach Dritte die pornografischen Dateien auf seine Geräte geladen hätten, sei daher nicht aus der Luft gegriffen (act. 19 Rz. 13 ff.). Die Einstellungsverfügung taugt jedoch nicht als Stütze für die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente. Der Beschuldigte in jenem Verfahren hatte sich vom Beschuldigten A._____ Geld geliehen und nicht zurückgegeben, ihm Kleider gestohlen, bei dessen Netflix-Konto ein Upgrade vor- genommen und versucht, Online-Einkäufe zu tätigen (was ihm bis auf eine Aus- nahme nicht gelang). Der Sachverhalt ist daher mit dem heute zu beurteilenden nur beschränkt vergleichbar, werden ihm doch vorliegend zahlreiche Downloads por- nografischer Dateien auf Geräte vorgeworfen, die fraglos nur von ihm genutzt wur- den (wie etwa sein iPhone oder seinem Arbeits-Laptop). Nur am Rande sei er- wähnt, dass sich aus der Einstellungsverfügung weitere Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen ergeben. So führte er vor Gericht aus, er stehe auf ältere Männer (Prot. S. 10). Beim Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung handelt es sich indessen um einen damals gerade einmal 21-jährigen Mann, zu welchem der damals 48-jährige Beschuldigte eine offenkundig sehr nahe Beziehung pflegte. Aus der Einstellungsverfügung lässt sich daher nichts Entlastendes ableiten. Wei- tere Personen, welche für den Download und Besitz der strafbaren Inhalte verant- wortlich sein sollen, nannte der Beschuldigte nicht. Nachdem die Auskunftsperson C._____ glaubhaft verneinte, jemals Geräte des Beschuldigten genutzt zu haben, der vom Beschuldigten ins Feld geführte Asylbewerber D._____ nicht aufzufinden war und der Beschuldigte gemäss eingestelltem Strafverfahren, E._____, zu einem viel späteren Zeitpunkt in der Wohnung des Beschuldigten verweilte, sind keinerlei
- 7 - Personen in Sicht, welche seine Geräte – wie von ihm behauptet – benutzt haben könnten. 4.3. Fest steht aufgrund des Auswertungsberichts der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2024, dass die in der Anklageschrift aufgeführ- ten Video- und Bilddateien mit verbotenem pornografischen Inhalt auf den Daten- trägern des Beschuldigten (Apple iPhone 14 Pro Max [A018'241'355], Apple iPad Pro 11'' [A018'241'366], Apple MacBook Pro [A018'241'377] und der externen Harddisk Toshiba [A018'241'402]) sichergestellt werden konnten (act. 7/10 S. 4 ff.). Auch der dem Beschuldigten zur Last gelegte Upload ist durch die Akten dokumen- tiert und ausgewiesen (act. 5/7 F/A 11). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den Datenträgern um seine eigenen handelte. Somit ist erstellt, dass sich die darauf befindlichen inkriminierten Dateien im Besitz des Beschuldigten befan- den. 4.4. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die pornografischen Video- und Bilddateien auf seinen Datenträgern befanden. Sein Erklärungsversuch, die Dateien seien ohne sein Wissen von nicht identifizier- baren Drittpersonen, die bei ihm zu Besuch waren, heruntergeladen worden, mutet geradezu abenteuerlich an. Diese Darstellung dient offensichtlich dem Zweck, den Beschuldigten selbst zu entlasten. Dass die pornografische Dateien allesamt über unbekannte Dritte auf die Geräte gelangt sein soll, ist eine Behauptung, die der Realität nicht standhält. Allein schon die Menge an sichergestellten Dateien ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich um ein systematisches und fortgesetztes Verhalten handelt, das nicht plausibel auf sporadische Besuche bzw. Handlungen Dritter zu- rückgeführt werden kann. Zudem wurden die Dateien auf mehreren Datenträgern gefunden, die allesamt dem Beschuldigten gehören und in seinem Gewahrsam standen. Diese Geräte sind überdies passwortgeschützt, was eine fremde, wieder- holte Nutzung ohne sein Wissen bzw. seine Mitwirkung äusserst unwahrscheinlich macht. Dazu kommt, dass auch einschlägige Telegram-Chats des Beschuldigten gefunden wurden, was bedeutet, dass er nicht bloss über diverse Datenträger, son- dern auch auf diversen Medien auf diesen Datenträgern aktiv war. Auf die Frage, weshalb er einen TOR-Browser installiert habe – welcher den Zugang zum Darknet
- 8 - ermöglicht – gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, es sei damals Mode gewesen, seine Privatsphäre zu schützen (Prot. S. 14). Angesichts des bei ihm in grossen Mengen sichergestellten pornografischen Datenmaterials mutet diese Erklärung fadenscheinig an, sie überzeugt nicht im Geringsten. In der Ge- samtschau erweist sich sein Versuch, Drittpersonen für die auf seinen Geräten fest- gestellten Besitz pornografischer Dateien verantwortlich zu machen, als komplett realitätsferne, unglaubhafte Schutzbehauptung. Es kann aufgrund der gesamten Umstände gar kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass der Beschul- digte selbst für den Besitz des illegalen Materials verantwortlich ist.
5. Fazit Damit ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Aktenlage erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Dateien selbst konsumierte, herunterlud und aufbewahrte. Im Ergebnis ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 12 S. 2 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (act. 12 S. 4).
2. Besitz von (nicht) tatsächlichen sex. Handlungen mit Kindern und Tieren 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlun- gen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wobei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt, wird die Tat nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB qualifiziert und es kommt die höhere Strafdrohung, Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
- 9 - ren oder Geldstrafe, zur Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Gegenstand von Art. 197 Abs. 1 StGB sind pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder porno- grafische Vorführungen. Zu unterscheiden gilt es zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als "nicht tatsächlich" dürf- ten Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von "realen" minderjährigen Darstellern gelten (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 22c f.). 2.3. Der Besitz erfasst das Innehaben des Gewahrsams an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht setzt der Besitz primär den Willen des Täters voraus, die pornografischen Inhalte in der eigenen Verfügungs- macht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (BSK StGB-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 52l). 2.4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Bild- und Videodateien stellen bild- liche Darstellungen dar, die sexuelle Handlungen mit Tieren und mit minderjährigen Personen sowie fiktive sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen. Die Dar- stellungen sind klar als pornografisch zu qualifizieren. Gemäss erstelltem Sachver- halt hat der Beschuldigte die Dateien auf seinem Handy, iPad, Computer und einer externen Festplatte gespeichert oder sie im Papierkorb, temporären Verzeichnis- sen oder Browser Cache-Speicher belassen (vgl. act. 7/10). 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. 2.6. Es liegen keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor. 2.7. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Inverkehrbringen kinderpornografischer Videodateien
- 10 - 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, wird die Tat nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB qualifiziert und es kommt die höhere Strafdrohung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, zur Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 3.2. Durch das Hochladen der Videodatei "F._____.mov" auf die Plattform "B._____.com" hat der Beschuldigte einer unbekannten Anzahl anderer Plattform- nutzer zweifelsohne pornografische Darstellungen, die tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, wissentlich und willentlich zugänglich ge- macht. 3.3. Es liegen keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vor. 3.4. Der Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be-
- 11 - urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).
2. Ordentlicher Strafrahmen und Strafart
- 12 - 2.1. Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Das schwerste Delikt und damit das Hauptdelikt stellt die Be- schaffung, Verbreitung und der Besitz von pornografischen Inhalten mit tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Personen dar, wofür ein ordentli- cher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgese- hen ist (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Es ist somit von diesem Delikt auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Delikts- mehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. IV/3 ff.), kann eine schuldadäquate Strafe nur mittels einer Freiheitsstrafe bemessen werden, womit im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
3. Tatkomponente 3.1. Hauptdelikt: Beschaffung, Verbreitung und Besitz tatsächlicher Kinderporno- grafie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB): 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit 75 Videos und 36 Bildern eine grosse Datenmenge mit tatsächlich sexu- ellen Handlungen mit Kindern, insbesondere mit jungen Knaben, mithin sehr vulne-
- 13 - rablen und daher besonders schützenswerten Personen, heruntergeladen, beses- sen und verbreitet hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die minderjährigen Kin- der in stark aufreizenden, äusserst exponierten sexuellen Posen und auf diese re- duziert dargestellt und teilweise währenddessen gar von erwachsenen Männern anal penetriert werden. Die Aufnahmen zeigen damit unzählige Fälle von gravie- rendem Kindsmissbrauch, welcher ein schweres Verbrechen darstellt. Zudem legte der Beschuldigte zur vorgängigen Absprache, Beschaffung und Weiterverbreitung des hartpornografischen Materials einen nicht unbeträchtlichen Organisations- und Planungsaufwand an den Tag. Weiter wurden beim Beschuldigten 1'223 Bilder und ein Video mit virtueller Kinderpornografie sowie acht Videos von sexuellen Hand- lungen mit echten Tieren gefunden. Zwar verbreitete der Beschuldigte bloss ein Video, stellte dieses jedoch einem potenziell grossen unbekannten Personenkreis zur Verfügung. Sodann hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum immer wieder pornografisches Material heruntergeladen und konsumiert. Unter Berück- sichtigung der soeben genannten Umstände ist insgesamt von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen. Es ist anzumerken, dass auch dann, wenn da- von ausgegangen wird, dass 786 Bilder Doppel darstellen und sich dieselben 393 Bilder auf dem MacBook, der externen Harddisk Toshiba sowie der Cloudsicherung befänden, die Gesamteinschätzung betreffend das Verschulden nicht substanziell anders zu beurteilen wäre, und nach wie vor von einem noch eher leichten Ver- schulden auszugehen wäre. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Handlungen waren auf die Be- friedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Die subjektiven Tat- komponenten ändern nichts an der Tatschwere. 3.1.3. Gesamthaft ist das Verschulden im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln und als noch eher leicht zu bewerten. Unter diesen Umständen erweist sich für das Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend nach dem Asperationsprinzip mit den Einsatzstrafen für die Nebendelikte angemessen zu er- höhen. 3.2. Nebendelikt: Konsum tatsächlicher und virtueller Kinderpornografie:
- 14 - 3.2.1. Als ordentlicher Strafrahmen für den Tatbestand mit tatsächlicher Kinderpor- nografie ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Bei virtueller Kinderpornografie beträgt er Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB). Aufgrund der diesbezüglich wohl engen Verflechtung bzw. Vermischung des Unrechtsgehalts bei Konsum von tatsächlicher und virtueller (Kinder-)Pornografie ist hierfür nur eine Einsatzstrafe festzulegen. Den unterschiedlichen Strafrahmen ist dabei Rechnung zu tragen. 3.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass es sich – wie bereits ausgeführt – um eine erhebliche Datenmenge handelt. 3.2.3. Betreffend die subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits zur subjektiven Tatschwere des Hauptdelikts Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV/3.1.2.). 3.2.4. Insgesamt ist das Verschulden beim Nebendelikt als nicht mehr ganz leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe nur dafür wäre auf vier Monate (drei Monate für den Konsum von echter und einen Monate für den Konsum von virtueller Kinder- sowie Tierpornografie) zu bemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 3.3. Die Einsatzstrafe des Hauptdelikts ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um zwei Monate, mithin auf neun Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente und weitere Strafzumessung Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf seine Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie der heutigen Hauptver- handlung abzustellen (act. 5/7 F/A 30; Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte wurde am tt.. Oktober 1976 in Costa Rica geboren und ist mit mehreren Geschwistern in mit- telständischen Verhältnissen mit seinen Eltern aufgewachsen. Der Beschuldigte hat in Costa Rica seine obligatorische Schulzeit und anschliessend ein Studium in Industrial-Engineering mit Spezialisierung Qualitätsmanagement abgeschlossen (act. 5/7 F/A 30). Sodann hat er in Costa Rica seinen Ex-Mann kennengelernt und
- 15 - reiste schliesslich im Jahr 2006 zuerst als Tourist und anschliessend zur Eintragung der Partnerschaft in die Schweiz ein. Durch diese Beziehung erlangte er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die ersten Monate habe er einen Deutschkurs ab- solviert und in der Folge einen Job bei der G._____ AG im Bereich Qualitäts- management angetreten (act. 5/7 F/A 30). Seit Juli 2023 sei er arbeitslos (act. 5/7 F/A 30). Anlässlich der heutigen Befragung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er bis im Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe und seither die anfallenden Kosten mit seinen Ersparnissen bestritten habe. Derzeit habe er kein Geld mehr und sei deswegen auf das Sozialamt gegangen. Einen Job habe er derzeit nicht in Aussicht, aber er versuche als Quereinsteiger einen Job zu erhalten (Prot. S. 7 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft (act. 16). Sein Vor- leben wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.
6. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Vorliegend befand sich der Beschuldigte am 22. Januar 2024 während eines Tages in Haft (vgl. act. 12), welcher an die Strafe anzurechnen ist. V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
- 16 -
2. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren) sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 16). Sonstige Gründe, die für einen unbedingten Vollzug sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Gründe, die für eine über zwei Jahre hinaus dau- ernde Probezeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Dauer der Probezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines lebenslänglichen Tä- tigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB (act. 12 S. 5). Die Verteidigung hielt dafür, dass von einem Tätigkeitsverbot abzusehen sei, da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handle und ein solches nicht notwendig er- scheine, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, mithin keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorlägen (act. 19 S. 14 f.).
2. Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet das Gericht ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB bildet eine Katalogtat, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
3. Der Beschuldigte wurde mit heutigem Urteil der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 verurteilt. Die Voraussetzungen für die obli- gatorische Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sind damit grund- sätzlich erfüllt.
4. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten. Als be- sonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objektiver und subjektiver Hin-
- 17 - sicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine Widerholungsgefahr fehlen (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Umset- zung von Art. 123c BV, BBl 2016 6115, S. 6161; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 67 N 17).
5. Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Zeitraum von über 5 Jahren 75 Videos und 36 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, 1'223 Bilder und ein Video mit virtueller Kinderpornografie sowie acht Videos mit sexuel- len Handlungen mit echten Tieren heruntergeladen, besessen und/oder verbreitet. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Bagatelle oder einem einmaligen Verse- hen gesprochen werden. Auch wenn der Beschuldigte beruflich nichts mit Kindern zu tun hat und dies künftig auch nicht beabsichtige (act. 5/7 F/A 26), ist dem prä- ventiven Charakter des Verbots Rechnung zu tragen; soll damit doch verhindert werden, dass ein aufgrund vorgenannter Delikte schuldig gesprochener Straftäter in Kontakt mit schützenswerten Opfergruppen gerät (vgl. Botschaft BBI 2016 6115 f.).
6. Aufgrund dieser Überlegungen ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). VII. Einziehung und Vernichtung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gegenstände mit Inhalt verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB werden von Gesetzes wegen eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB).
- 18 -
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände (A018'241'355; A018'241'366; A018'241'377; A018'241'402) werden angesichts des Deliktsbezugs eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. Zu- dem wird die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, angewiesen, die gespeicherten Daten auf dem File-Server sowie dem Apple-iCloud Speicher des Beschuldigten (lautend auf: … [E-Mail-Adresse]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenfalls zu löschen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist angesichts der über- schaubaren Aktenlage und der durchschnittlichen Komplexität des Falles auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr und Ausla- gen) von Fr. 3'550.– und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Überdies sind die notwendigen Auslagen zu entschädigen; als solche gelten unter anderem Porto- und Fotokopier- spesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwie-
- 19 - rigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitauf- wand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deut- liche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat Rechtsanwalt MLaw X._____ gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung ein Honorar von Fr. 1'155.– veranschlagt (act. 17), was angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist insofern antragsgemäss zu ent- schädigen. 2.3. Für das gerichtliche Verfahren macht der Verteidiger insgesamt einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Rah- men des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Ak- tenanlage überschaubar ist, der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger schon seit der ersten polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2024 ins Verfahren involviert und an sämtlichen Einvernahmen anwesend war, mithin bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann – mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Aufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall aufgrund der aufgeführten Faktoren und seiner nur durchschnittlichen sachlichen und rechtlichen Komplexität im unteren Drittel anzusiedeln und für das Hauptverfahren – unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von 2.08 Stunden – eine Grundgebühr von Fr. 2'000.– zu veranschlagen. 2.4. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 1'155.– (5.25 Stunden x Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'000.– für das Hauptverfahren zu
- 20 - entschädigen. Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer (8.1%) von rund Fr. 255.–, was einen Betrag von insgesamt Fr. 3'410.– ergibt. 2.5. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 3'155.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-DED-DF, lagernden Asservate (Apple iPhone 14 Pro Max, A018'241'355; Apple iPad Pro 11'', A018'241'366; Apple MacBook Pro, A018'241'377; externe Harddisk Toshiba, A018'241'402) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 21 -
6. Die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, wird angewiesen, sämtliche Daten nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Apple-iCloud Speicher des Beschul- digten (lautend auf: … [E-Mail-Adresse]) zu löschen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'050.00 Auslagen (Rückwirkende Teilnehmeridentifikation); Fr. 3'410.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 3'410.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik, Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zü- rich (Polis-Geschäfts-Nr. 86807638), gem. Dispo. Ziff. 5 und 6; die Koordinationstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;
- 22 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Dispo Ziff. 4.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 23 - Zürich, 12. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.