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GG250073

Einfache Körperverletzung, Drohung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Drohung Dem Beschuldigten wird in einem ersten Anklagepunkt zusammengefasst vorge- worfen, am 18. August 2023, ca. zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr, vor dem Schul- haus an der D._____-strasse 1, … Zürich, die Privatklägerin im Rahmen einer ver- balen Auseinandersetzung als Schlampe betitelt und ihr, für den Fall, dass sie nach Afghanistan gehen würde, mit dem Tod gedroht zu haben. Dies habe die Privatklä- gerin in grosse Furcht versetzt, was der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (act. 16/7 S. 2). 1.2. Versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung Dem Beschuldigten wird in einem zweiten Anklagepunkt zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 1. November 2023, um ca. 11.25 Uhr, an der D._____-strasse 2, … Zürich, die Privatklägerin und deren neuen Partner, den Privatkläger, im Auto sitzend angetroffen. Darauf sei der Privatkläger aus dem Auto ausgestiegen, und es sei zwischen ihm und dem Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Nachdem der Privatkläger sich erneut ins Auto gesetzt habe, habe sich der Beschuldigte zur offenen Fahrertüre begeben und mit einem Teppichmesser, welches eine wenige Zentimeter ausgefahrene Klinge aufgewiesen habe, zwei

- 6 - schnelle Schnittbewegungen in Richtung der Füsse bzw. Beine des Privatklägers, welcher in einem 90-Grad-Winkel zur Türe gesessen sei, ausgeführt. Der Privatklä- ger sei dabei nicht richtig getroffen und auch nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe um die Gefährlichkeit des Einsatzes eines solchen Teppichmessers gewusst und dabei mögliche erhebliche Verletzungen des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (act. 16/7 S. 2 f.). 1.3. Versuchte einfache Körperverletzung In einem dritten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe den aus dem Fahrzeug aussteigenden Privatkläger mit der linken Hand an der Oberbekleidung ergriffen und mit der rechten Hand einen wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes ausgeführt. Dabei habe der Schlag den Kopf des Privatklägers ganz knapp verfehlt, da sich dieser nach vorne habe ducken können. Damit habe der Beschuldigte wissentlich eine mögliche Verletzung des Pri- vatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (act. 16/7 S. 3). 1.4. Einfache Körperverletzung Im vierten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, dass er dem Privatkläger im darauffolgenden Gerangel ausserhalb des Fahrzeuges einen heftigen Fusstritt gegen das linke Schienbein verpasst habe, wodurch dieser eine blutende Wunde erlitten habe. Der Beschuldigte habe diesen Tritt wissentlich vorgenommen und die resultierende Verletzung zumindest billigend in Kauf genom- men (act. 16/7 S. 3). 1.5. Tätlichkeiten Schliesslich wird dem Beschuldigten in einem fünften Anklagepunkt vorgeworfen, die Privatklägerin vorsätzlich mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen zu haben, als sie die Auseinandersetzung habe stoppen wollen (act. 16/7 S. 3).

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2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt zwar anfangs, die Stichbewegungen mit dem Teppichmes- ser gegenüber dem Privatkläger begangen zu haben (act. 3/1 F/A 4). Nach Vorhalt des Videos über den Vorfall vom 1. November 2023 (act. 1/2) räumte der Beschul- digte ein, dass er die Bewegungen mit dem Teppichmesser ausgeführt habe. Ferner führte er aus, dass es an besagtem Tag zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei und er in der Folge versucht habe, dem Privatkläger einen Faustschlag mit der rechten Hand zu verpassen (act. 3/2 F/A 13 ff.; act. 3/3 F/A 6 ff.; Prot. S. 15 f.). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt somit – zumindest in den Grundzügen bzw. im äusseren Ablauf – erstellt und im weiteren Verlauf rechtlich zu würdigen, wobei insbesondere der – teilweise bestrittene – innere Sachverhalt bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands zu beleuchten sein wird. 2.2. Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch, gegenüber der Privatklägerin am 18. Au- gust 2023 eine Drohung ausgesprochen zu haben (act. 3/1 F/A 12, act. 3/2 F/A 6 und 35, Prot. S. 17 f.), am 1. November 2023 dem Privatkläger einen Fusstritt ver- passt und hernach die Privatklägerin gegen deren Schultern gestossen zu haben (act. 3/3 F/A 17 ff., Prot. S. 13 ff.).

3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Zur Erstellung des Sachverhalt liegen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Privatkläger und Zeugen, das fragliche Video vom 1. November 2023, Polizei- rapporte samt Beilagen und zwei Arztberichte vor. 3.1. Allgemeines zur Beweisverwertbarkeit Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prü- fen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO ver-

- 8 - ankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Un- tersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnah- merechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. 3.2. Aussagen Vor der polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 (act. 3/1), der staatsanwalt- lichen Hafteinvernahme vom 2. November 2023 (act. 3/2), der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. März 2025 (act. 3/3) sowie der heutigen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 8 ff.) wurde der Beschuldigte auf den Inhalt von Art. 158 StPO aufmerksam gemacht. Alle diese Einvernahmen sind ver- wertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Einwendung, wonach seine Aus- sagen aufgrund der Unverwertbarkeit des aktenkundigen Beweisvideos keine Ver- wendung zu Ungunsten des Beschuldigten finden dürfen (act. 26 S. 4), ist nachfol- gend unter Ziff. 3.3.1 einzugehen. Beide Privatkläger wurden am 1. November 2023 polizeilich befragt (act. 4/1/1 u. act. 4/2/1). Die Privatklägerin wurde zudem am 1. Oktober 2024 (act. 4/1/2) und der Privatkläger am 2. Dezember 2024 (act. 4/2/2) staatsanwaltlich einvernommen. Die Privatkläger wurden jeweils als Auskunftspersonen (Art. 178 lit. a StPO) befragt und jeweils auf ihre Rechte und Pflichten nach Art. 181 StPO aufmerksam gemacht. Die Einvernahmen sind verwertbar.

- 9 - Am 2. Dezember 2024 befragte die Staatsanwaltschaft E._____ (fortan: Zeuge E._____) und am 10. März 2025 F._____ (fortan: Zeugin F._____) jeweils zum Vor- fall vom 18. August 2023 als Zeugen. Beide Zeugen wurden auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses und die Zeugnisverwei- gerungsrechte (vgl. Art. 177 StPO) hingewiesen (act. 5/1 F/A 1 ff.; act. 5/2 F/A 1 ff.). Die Teilnahmerechte wurden gewahrt, womit keine Verwertbarkeitshindernisse vor- liegen. 3.3. Videoaufnahme vom 1. November 2023 3.3.1. Verwertbarkeit Der Beschuldigte lässt die Verwertbarkeit des von der Privatklägerin erstellten Vi- deos über den Vorfall am 1. November 2023 zu seinen Lasten bestreiten. Diese sei in Missachtung von Art. 6 Abs. 3 DSG aufgenommen worden und stelle eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG sei vorliegend nicht ersichtlich. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht eingewilligt habe, gefilmt zu werden. Aufgrund dieser Unverwertbarkeit seien auch die darauf basierenden Zugaben des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten zu verwerten (act. 26 S. 3 ff.). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbare Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der kon- kreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abs- trakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,

- 10 - umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1, m.w.H.). Gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und bearbeitet werden. Im Ge- gensatz zum früheren Art. 4 Abs. 4 aDSG, der zusätzlich die Erkennbarkeit der Da- tenbeschaffung selbst verlangte, bezieht sich der neue Wortlaut nur noch auf den Zweck. Dennoch ergibt sich aus der Botschaft zur DSG-Revision (BBl 2017, 7025), dass damit keine materielle Änderung bezweckt wurde. Es bleibt somit dabei, dass sowohl die Beschaffung als auch der Zweck für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Der Transparenzgrundsatz ist damit weiterhin umfassend zu verste- hen. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung ge- mäss Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG dar. Erkennbarkeit bedeutet, dass die betroffene Per- son entweder aus den Umständen heraus mit einer Bearbeitung rechnen musste oder hinreichend informiert worden ist (vgl. BGer 6B_1133/2011 vom 1.2.2023, E. 2.4.1). Wenn Private aus eigenem Antrieb Beweise sammeln und den Behörden überge- ben, sind diese nicht automatisch an die Vorgaben der StPO gebunden, denn diese richten sich an Hoheitsträger (BSK StPO-Gless, Art. 140 StPO N 19). Selbst wenn Private rechtlich nicht im freien Raum (z.B. bezgl. Datenschutzrecht, Hausfriedens- bruch) handeln, folgt daraus nicht automatisch ein prozessuales Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO. So ist hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild (Persönlichkeits- rechte) nach Art. 28 Abs. 2 ZGB eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht wider- rechtlich, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Ge- setz sie rechtfertigt (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 46 f) Auch wenn sich der Beschuldigte der Aufnahme allenfalls gar bewusst war, weshalb auch eine konkludente Zustimmung nicht gänzlich undenkbar ist, ist vorliegend da- von auszugehen, dass die von der Privatklägerin angefertigte Aufnahme des Be- schuldigten dessen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG verletzte, da zumindest keine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 31 DSG ist nicht evident. Die Frage

- 11 - der Verwertbarkeit richtet sich jedoch nach strafprozessualen Grundsätzen und be- darf einer Interessenabwägung (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3). Dem Beschuldigten wird unter anderem der gezielte Einsatz eines Teppichmessers mit ausgefahrener Klinge im Rahmen eines tätlichen Angriffs auf den im Fahrzeug sitzenden und damit örtlich gefangenen Kontrahenten vorgeworfen, was – wie nachfolgend noch detail- liert rechtlich zu klassifizieren sein wird – ein Körperverletzungsdelikt nach den Art. 122 ff. StGB, mithin ein durchaus schweres Delikt gegen Leib und Leben dar- stellen kann. Mit anderen Worten wird dem Beschuldigten mit dem Angriff auf den Privatkläger ein erheblicher strafrechtlicher Vorwurf gemacht, der als schwere Straf- tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten eine solche Aufnahme rechtmässig beschaffen können. Die Aufnahme stellt ein zentrales Beweismittel über das gerichtlich zu beurteilende Geschehen dar, es objektiviert Aussagen und ist für die Wahrheitsfindung wesent- lich. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Be- weisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt. Privataufnahmen, die nicht selbst strafbar oder besonders eingriffsintensiv sind, dürfen grundsätzlich ver- wertet werden. Die streitgegenständliche Videoaufnahme aus dem privaten Fahr- zeug der Privatkläger hinaus in den öffentlichen Raum verletzt das Persönlichkeits- recht des Beschuldigten, wenn überhaupt, nur geringfügig, sodass keine wider- rechtliche Beweiserhebung vorliegt. Die Videoaufnahme ist daher als Beweismittel verwertbar. Gleiches gilt daher auch für die auf Vorhalt dieses Videos getätigten Angaben des Beschuldigten. 3.3.2. Inhalt Die Videoaufnahme vom 1. November 2023, von der mutmasslich auf dem Beifah- rersitz befindlichen Privatklägerin aus dem Fahrzeug über die Fahrerseite hinaus erstellt, zeigt innerhalb der ersten Sekunde, wie der Beschuldigte mit einem Tep- pichmesser in der rechten Hand zwei Schnittbewegungen in Richtung der Beine des Privatklägers, welcher sich auf dem Fahrersitz befindet und seine Beine durch die offene Tür aus dem Fahrzeug in Richtung des Beschuldigten hält, ausübt. Die Klinge ist dabei erkennbar um ca. zwei bis drei Zentimeter ausgefahren. Es ist zu beobachten, wie die erste Schnittbewegung des Beschuldigten unmittelbar vor dem

- 12 - Schienbein des Privatklägers endet und das Teppichmesser beim Zurückziehen den Schuh des Privatklägers berührt. Bei der zweiten Schnittbewegung kommt die Klinge in Kontakt mit der Schuhzunge des Privatklägers (act. 1/2 ab Sekunde 00:00). Daraufhin verlässt der Privatkläger das Fahrzeug und steht vor den Beschul- digten, welcher das Teppichmesser zwischenzeitlich weggelegt hat (siehe act. 1/2 ab Sekunde 00:02-00:05). Im Anschluss zeigt das Video, wie der Beschuldigte aus- holt und dem Privatkläger einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf zu versetzen versucht. Er trifft den Privatkläger jedoch nicht, da dieser sich nach vorne beugt (act. 1/2 ab Sekunde 00:06). In der Folge begibt sich die filmende Person aus dem Auto und bewegt sich auf den Privatkläger und den Beschuldigten zu, welche in ein Gerangel verwickelt sind (act. 1/2 Sekunde 00:06-00:17). Daraufhin stösst der Be- schuldigte den Privatkläger von sich, spricht etwas in unverständlicher Sprache und entfernt sich von den Privatklägern (act. 1/2 Sekunde 00:18-00:41). 3.4. Fotodokumentation (Verletzung Schienbein) Das Foto ist verwertbar, wurde es dem Beschuldigten doch vorgehalten und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (act. 3/3 F/A 21 f.). Auf diesem von der Polizei noch am Nachmittag des 1. Novembers 2023, mithin unmittelbar im An- schluss an den vorgeworfene Angriff des Beschuldigten erstellten Bild ist die Schienbeinverletzung des Privatklägers dokumentiert (act. 6/1 S. 2). Zu sehen ist eine wenige Zentimeter grosse, längliche, rote Schürfwunde im mittleren, unteren Bereich des linken Schienbeins. 3.5. Arztberichte Aktenkundig sind zwei seitens der Privatkläger eingereichte Arztberichte (act. 10/4 S. 3 u. 5 f.), welche sich als verwertbar erweisen. Gemäss ambulantem Bericht des Stadtspitals Waid, Institut für Notfallmedizin, wurde der Privatkläger am Tag des Vorfalles vom 1. November 2023 medizinisch untersucht und behandelt. Dabei wurde eine ca. 5 cm mal 1 cm grosse, am Schien- bein gelegene Schürfwunde im Bereich des unteren Unterschenkels mit Druckdo- lenz festgestellt. Zur Anamnese wird festgehalten, dass der Privatkläger über seine Verwicklung in eine Schlägerei berichtet habe, wobei er in den lateralen Unter-

- 13 - schenkel links getreten worden sei. Er habe dabei eine Schürfwunde und Belas- tungsschmerzen davongetragen (act. 10/4 S. 5). Dem Privatkläger wurde zur Be- handlung der Verletzung entzündungshemmende Schmerzmittel (Irfen) sowie Ma- genschoner (Pantoprazol) verschrieben und eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum

6. November 2023 attestiert (act. 10/4 S. 6). In Bezug auf die Privatklägerin hält der ambulante Bericht des Waidspitals fest, dass diese gemäss Patientenangabe beim Versuch, den Streit zu schlichten, im Bereich des Abdomens getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Gemäss dem Bericht des Hausarztes Med. pract. G._____ vom

2. Dezember 2024 (act. 10/4 S. 3) sei der Privatkläger am 3. November 2023 bei ihm wegen des Unfalls / Angriffs vom 1. November 2023 vorstellig gewesen. Betref- fend die in Frage stehende Verletzung bestätigte Med. pract. G._____ den damali- gen ärztlichen Befund einer trockenen reizlosen Schürfwunde am linken Unter- schenkel von drei Mal 0.5 cm Grösse, ohne Hämatom aber mit einer leichten Schwellung und Druckschmerz. Der Patient habe dazu erklärt, er sei von einer ihm bekannten Person angegriffen worden und unter anderem unerwartet mit Sicher- heitsschuhen am linken Unterschenkel geschlagen worden (act. 10/4 S. 3).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachver- halt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Entscheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivor- bringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

- 14 - nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht aus- reichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweis- führung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese wiederum frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist,wobei insbeson- dere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bin- dung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aus- sage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzuverlässig zu verwer- fen. ZurBeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten,sie in ihrem Kerngehalt stim- mig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifi- zierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021).

- 15 - 4.2. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.2.1. Der Beschuldigte ist direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffen, womit er ein grundsätzlich legitimes Interesse daran hat, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. Da er aber nicht unter Wahrheitspflicht auszu- sagen und sich nicht selbst zu belasten hat (Art. 113 Abs. 1 StPO), sind seine Aus- sagen mit der nötigen Umsicht zu würdigen. 4.2.2. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson unter der Strafandrohung ge- mäss den Art. 303 StGB ff. einvernommen. Sie führte mit dem Beschuldigten früher eine Liebesbeziehung, wobei sie religiös verheiratet waren, und hat mit ihm ein ge- meinsames Kind, den Sohn H._____. Aufgrund der gegen den Beschuldigten erho- benen Zivilforderung, der im Hintergrund seit Jahren schwelenden familienrechtli- chen Konflikte um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn sowie der in der Vergangenheit von der Privatklägerin bereits einmal initiierten Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, welche zwar wieder eingestellt wurde, aber immerhin zu Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten geführt hatten (act. 8/1- 9), erscheint die Privatklägerin ein – als allfällige Geschädigte grundsätzlich eben- falls legitimes – eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens aufzuweisen. Diese Interessenlage ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 4.2.3. Vergleichbar präsentiert sich die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. Dieser erweist sich angesichts seiner Liebesbeziehung zur Privatklägerin, mit welcher auch er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat, und seiner eigenen gegenüber dem Be- schuldigten geltend gemachten finanziellen Ansprüche nicht als unbefangen. Diese Umstände sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. 4.2.4. Die beiden Zeugen E._____ und F._____ wurden unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Es handelt sich bei dem Zeugen E._____ zwar um einen guten Freund des Beschuldigten und bei der Zeu-

- 16 - gin F._____ um seine Lebenspartnerin. Indes ist bei keinem der beiden Zeugen ein direktes Interesse am Ausgang des Prozesses erkennbar. 4.2.5. Zur Sachverhaltserstellung relevanter als die Glaubwürdigkeit der befragten Personen erweist sich indes ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen. 4.3. Aussagen betreffend Anklagepunkt 1 (Drohung) 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Drohung vom 18. August 2023 und erklärt seinerseits, dass die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn mani- puliert habe, sodass dieser den Beschuldigten ignorieren würde. Daraufhin habe er am 18. August 2023 die Beiständin kontaktiert, woraufhin ein Telefongespräch zwi- schen ihm, der Beiständin und der Privatklägerin stattgefunden habe, in welchem Letztere ihm vorgeworfen habe, sie als Schlampe bezeichnet zu haben (act. 3/1 F/A 4 u. 12; act. 3/2 F/A 6; Prot. S. 13 f). Gerade in Anbetracht des Besuchsrechts- konflikts erscheint diese Schilderung, welche der Beschuldigte durchwegs de- ckungsgleich präsentierte, grundsätzlich lebensnah und glaubhaft. 4.3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 gab die Privatklä- gerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr am ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes vom 18. August 2023 gedroht habe, dass er sie, wenn sie nach Afghanistan in die Ferien gehe, umbringen werde (act. 4/1/1 F/A 9 und 26). Diese Aussage wie- derholte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

1. Oktober 2024 (act. 4/1/2 F/A 21) und ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne ihr in der Schweiz nichts antun, in Afghanistan aber schon (act. 4/1/2 F/A 25). Diese Angaben wirken zwar für sich betrachtet eher pauschal und ober- flächlich, präsentieren sich aber nicht zum Vornherein als unglaubhaft. 4.3.3. Der Zeuge E._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024, dass er am ersten Schultag des Sohnes des Beschuldigten dabei gewesen sei. Der Beschuldigte sei vor der Schule bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen, während dessen der Zeuge noch einen Parkplatz gesucht habe. Dann habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, ob er schnell kommen könne, da sein Sohn ihn nicht sehen wolle. Als er den Sohn des Beschuldigten ge- sehen habe, habe dieser ihn umarmt und begrüsst, den Beschuldigten jedoch nicht,

- 17 - was er als sehr komisch empfunden habe. Generell habe die Privatklägerin auf ihn keinen nervösen oder ängstlichen Eindruck gemacht und ihm gesagt, dass es ihr gut gehe. Hinzuzufügen sei jedoch, dass er nicht mitbekommen habe, ob der Be- schuldigte und die Privatklägerin an diesem Tag alleine miteinander gesprochen hätten (act. 5/1 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Zeugen E._____ wirken für sich be- trachtet stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft, wobei sie die Schilderung des Be- schuldigten im Wesentlichen bestätigen. 4.3.4. Die Zeugin F._____ vermochte keine sachdienlichen Angaben über eigene Wahrnehmungen zu machen, da sie damals im parkierten Auto geblieben sei. Zu- mindest konnte sie aber bestätigen, dass der Beschuldigte bei der Rückkehr traurig gewesen sei, da sein Sohn ihn nicht habe sehen wollen (act. 5/2 F/A 15 ff.). 4.4. Würdigung betreffend Drohung 4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin stehen sich diametral gegenüber. Dabei vermögen die Angaben der Zeugen E._____ und F._____ die Schilderung des Beschuldigten zu stützen. Laut dem Zeugen E._____ habe die Privatklägerin eben gerade keinen nervösen, ängstlichen oder wütenden Eindruck gemacht und habe gesagt, dass es ihr gut gehe (act. 5/1 F/A 20). Keiner der beiden Zeugen bekam etwas von einem Streit oder einer Drohung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit (act. 5/1 F/A 21, act. 5/2 F/A 35). Auch wenn die Zeugen offenkundig kein Afghanisch sprechen, hätte zumindest der Zeuge E._____ eine Stimmungsveränderung bei der Privatklägerin beobachten können. 4.4.2. Auch im späteren Austausch der Privatklägerin mit der KESB betreffend ihre Ferien mit dem Sohn in Afghanistan, was offenbar ohne Wissen oder Einver- ständnis des Beschuldigten stattgefunden habe (act. 26 S. 11 ff.), war die angebli- che Drohung niemals ein Thema (act. 27/5-9). Zu einer Beanzeigung der Drohung bei der Polizei entschloss sich die Privatklägerin erst im Zeitpunkt des Vorfalls vom

1. November 2023. Auch dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der entsprechen- den Belastungen der Privatklägerin, wäre doch gerade angesichts der von ihr da- mals schon geplanten Ferien in Afghanistan und des Besuchsrechtskonflikts zu er-

- 18 - warten gewesen, dass sie die angebliche Drohung sofort gegenüber der KESB und auch gegenüber der Polizei melden würde, wenn sie dadurch in Todesangst geraten wäre (zum Ganzen vgl. act. 26 S. 11 ff.). 4.4.3. Der Umstand, dass der Sohn den Beschuldigten damals nicht begrüsst hat, sieht der Rechtsvertreter der Privatklägerin als gewichtiges Indiz, dass an diesem Tag tatsächlich etwas Schlimmes vorgefallen sein müsse (act. 25 S. 5). Diese Über- legung überzeugt nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des langjährigen Be- treuungskonfliktes durchaus naheliegend, dass sich der Sohn am fraglichen 18. Au- gust 2023, als er auf beide Eltern gemeinsam traf, in einem Loyalitätsdilemma wie- derfand; um die (vermeintlichen) Erwartungen oder die Gefühle der Mutter nicht zu enttäuschen, getraute er sich vielleicht nicht, seinen Vater zu begrüssen, mithin Ge- fühle für den Vater zu zeigen. 4.4.4. Zusammenfassend verbleiben erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin am 18. August 2023 tat- sächlich eine Drohung ausgesprochen hat. Demzufolge ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 4.5. Aussagen betreffend Schienbeintritt (einfache Körperverletzung) 4.5.1. Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe hinsichtlich der ein- fachen Körperverletzung durchwegs. Er erklärt, dass er nichts gemacht habe und sich der Privatkläger die Verletzung am Schienbein selber zugezogen haben müsse (act. 3/1 F/A 4; act. 3/3 F/A 17 ff.; Prot. S. 16). Er habe an diesem Tag normale Schuhe getragen (Prot. S. 16). Die Schilderung des Beschuldigten erscheint für sich betrachtet zwar eher pauschal, aber nicht zum Vornherein unglaubhaft. 4.5.2. Der Privatkläger gab in der polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, dass der Beschuldigte ihn, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, mehrfach in die Beine getreten (act. 4/2/1 F/A 10, 17 u. 24) und so verletzt habe (act. 4/2/1 F/A 30 u. 32). Dabei habe der Beschuldigte Sicherheitsschuhe mit Metallkappen ge- tragen (act. 4/2/1 F/A 25). Dies wiederholte der Privatkläger in der staatsanwaltli- chen Einvernahme 2. Dezember 2024 und präzisierte, dass die Tritte zu einer blu- tenden Wunde geführt hätten (act. 4/2/2 F/A 16), woraufhin er ins Spital habe gehen

- 19 - müssen, da er verletzt gewesen sei (act. 4/2/2 F/A 19). Die Vorbringen des Privat- klägers erscheinen stimmig, wirken weder besonders übertrieben noch ausge- schmückt und damit grundsätzlich glaubhaft. 4.5.3. Nachdem der mutmassliche Tritt gegen das Bein des Privatklägers in der polizeilichen Befragung der Privatklägerin vom 1. November 2023 nicht thematisiert worden war, gab diese am 1. Oktober 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte den Privatkläger ausserhalb des Autos mit Arbeitsschuhen so fest getreten habe, dass sich dieser am Schienbein verletzt habe (act. 4/1/2 F/A 71 ff.). Diese Aussagen der Privatklägerin, welche die Version des Privatklägers stützen, wirken für sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. 4.6. Würdigung betreffend heftiger Fusstritt 4.6.1. Der Beschuldigte stellt den Tritt als Ursache für die Verletzung pauschal in Abrede und verweist darauf, dass auf dem Video keine Fusstritte zu sehen seien sowie ein Tritt aus einer grösseren Distanz hätte erfolgen müssen, ansonsten er rückwärts umgefallen wäre. Damit stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu denjenigen der Privatkläger. Dabei fällt auf, erstaunt aber wenig, dass sich die Aussagen der Privatkläger auch mit den in den Arztberichten festgehaltenen Pati- entenschilderung über die Schienbeinverletzung des Privatklägers (act. 10 S. 3 und

5) decken. 4.6.2. Auf dem Video ist zwar ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ausserhalb des Fahrzeugs erkennbar (act. 1/2 00:00-00:17), Tritte oder dergleichen sind jedoch keine zu sehen. Demgegenüber ist auf dem Video klar er- sichtlich, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage (Prot. S. 16) – am be- sagten Tag doch eher festes Schuhwerk trug (act. 1/2 00:02). Im Zuge des hochdy- namischen Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem erfolglosen Faustschlag (act. 1/2 00:07) erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch getreten hat. Dabei erstaunt bereits auf- grund des Kamerawinkels wenig, dass auf dem Video keine Tritte ersichtlich sind. Überdies muss die filmende Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt aus dem Auto

- 20 - ausgestiegen sein und die Beteiligten erst nach etwa neun Sekunden wieder in den Fokus genommen haben (act. 1/2 00:16). 4.6.3. Die auf dem Foto erkennbar frische Schienbeinverletzung (act. 6/1 S. 2) fügt sich ebenfalls zwanglos in die diesbezüglich überzeugende Sachverhaltsschil- derung der Privatkläger. Die Wunde passt zu einem festen Tritt mit gutem Schuh- werk, ist doch notorisch, dass das Schienbein aus anatomischen Gründen durch Schläge, Tritte oder Stösse leicht verletzt werden kann. 4.6.4. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger diese Ver- letzung selber hinzugefügt habe (act. 3/1 F/A 4, act. 3/3 F/A 17 ff.) oder er einen grösseren Abstand zum Privatkläger hätte haben müssen, um diesem überhaupt einen Tritt verpassen zu können (act. 3/3 F/A 19 und 21), erweisen sich nach dem Gesagten als wenig überzeugend, eher unlogisch und damit als reine Schutzbe- hauptungen. 4.6.5. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass sich der Anklagesachver- halt, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung einen heftigen Fusstritt gegen dessen linkes Schienbein verpasst und ihn dadurch eine Verletzung in Form einer blutenden Wunde am Schienbein zugefügt hat, so wie es in der Anklageschrift (act. 16/7 S. 3) umschrieben wird, ereignet hat. Dieser Anklagesachverhaltsabschnitt ist folglich ebenfalls erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen. 4.7. Aussagen betreffend Stoss gegen die Schultern 4.7.1. Der Beschuldigte bestritt durchgehend, dass er die Privatklägerin am 1. No- vember 2023 gestossen habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwanger sei. Er gab seinerseits an, dass sie ihn mit dem Mobiltelefon geschlagen habe (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten hierzu präsen- tieren sich widerspruchsfrei, lebensnah und glaubhaft. 4.7.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 brachte der Privatkläger vor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst und zwei Mal in den Brustbereich geschlagen habe (act. 4/2/1 F/A 10 u. 27). Anlässlich der

- 21 - staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 führte der Privatkläger aus, dass er mit der Privatklägerin ins Spital gegangen sei, weil sie Schmerzen ge- habt habe, da der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (act. 4/2/2 F/A 19 ff.). Überdies erklärte der Privatkläger in der gleichen Einvernahme, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach weggestossen habe. Auf Nach- frage des Staatsanwaltes relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er ledig- lich einmal beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst habe. Der Schubser sei gegen das Oberteil der Privatklägerin erfolgt, wobei er die genaue Stelle nicht benennen könne (act. 4/2/2 F/A 23, 49, 53 u. 55). Die diesbe- züglichen Angaben des Privatklägers erscheinen eher unstet, wenig belastbar und daher schon für sich betrachtet nicht sehr überzeugend. 4.7.3. Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen an den Schultern nach hin- ten gestossen, als sie den Streit habe schlichten wollen (act. 4/1/1 F/A 6 u. 24). Diese Darstellung bestätigte sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Ok- tober 2024, ergänzte aber, dass sie in der Folge Schmerzen an den Schultern ver- spürt habe. Der Beschuldigte habe sie geschubst, da er mitgekommen habe, dass sie in Afghanistan gewesen seien. Sie sei nach dem Vorfall wegen starker Bauch- schmerzen notfallmässig ins Spital gegangen (act. 4/1/2 F/A 73 ff.). Auf Nachfrage bekräftigte die Privatklägerin, dass sie den Angriff des Beschuldigten von Anfang an, als dieser zum Auto gekommen sei, bis zum Schluss gefilmt habe (act. 4/1/2 F/A 79 f.). Bei der isolierten Betrachtung der diesbezüglichen Schilderung der Pri- vatklägerin fällt auf, dass sie das entsprechende Geschehen bzw. ihren Zustand im Verlauf der Befragungen zu dramatisieren scheint und sich auch beim mutmassli- chen Motiv des Beschuldigten für den Stoss widerspricht. Im Übrigen wirkt ihre Dar- stellung indes nicht gänzlich unglaubhaft. 4.8. Würdigung betreffend Stoss gegen die Schultern 4.8.1. Das von beiden Privatklägern – wenn auch nicht völlig deckungsgleich – behauptete Schubsen der Privatklägerin ist im Video (act. 1/2) nicht ersichtlich. Dies bedeutet zwar nicht, dass es nicht stattgefunden haben könnte. Allerdings gab selbst die Privatklägerin an, das gesamte tätliche Vorgehen des Beschuldigten von

- 22 - Anfang bis Ende gefilmt zu haben. Zudem verstrickte sich der Privatkläger hinsicht- lich Art und Anzahl der – von ihm selbst wahrgenommenen – Tätlichkeiten des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin in Widersprüche. So reichen seine Aus- sagen von angeblich beobachteten Schlägen gegen die Privatklägerin über einen Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin zu schlagen, bis hin zur Angabe, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, später dann wie- der nur einmal weggestossen habe (act. 4/2/1 F/A 27; act. 4/2/2 F/A 19, 23, 49

u. 55). 4.8.2. Demgegenüber sagt die Privatklägerin zwar grundsätzlich konstant aus, dass der Beschuldigte sie an den Schultern nach hinten gestossen habe (act. 4/1/1 F/A 6 und 24; act. 4/1/2 F/A 93). Während dies bei der Polizei noch nicht vorge- bracht worden war, ergänzte sie erst bei der Staatsanwaltschaft, dass sie deshalb Schmerzen an den Schultern und starke Bauchschmerzen bekommen habe, wes- halb sie gleichentags ins Spital gegangen sei (act. 4/1/2 F/A 88 f., 93). In dem von der Privatklägerin selbst eingereichten Arztbericht des Stadtspitals Waid wird fest- gehalten, dass die schwangere Privatklägerin gemäss Patientenangabe im Bereich des Abdomens leicht getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Interessanterweise be- inhaltet der Bereich des Abdomens die Schulterregion gerade nicht. Im Bericht von lic. phil. I._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, wird festgehalten, dass die Privatklägerin ihr von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Part- nerschaft im November 2023 zugewiesen worden sei. Zu dem Zeitpunkt habe die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 43.1 aufgrund der erlebten massiven Gewalt seitens des Ex-Ehemannes gelitten (act. 10/4 S. 4). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin wirken auch im Kontext dieser Umstände bzw. in Abgleichung mit den Vorbringen des Privatklägers zuneh- mend dramatisierend, wenig konkret, widersprüchlich und folglich eher unglaubhaft. 4.8.3. Der Beschuldigte seinerseits führte wiederholt mit Nachdruck aus, dass er die Privatklägerin nicht geschubst habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwan- ger sei (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Seine Darstellung erscheint wei-

- 23 - terhin nachvollziehbar und lebensnah, womit sie überzeugender als die wider- sprüchlichen Angaben der Privatkläger wirken. 4.8.4. Insgesamt verbleiben in diesem Anklagepunkt zu viele Ungereimtheiten und unüberwindbare Zweifel, um den Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen zu können. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Tätlichkeiten durch den Stoss gegen die Schultern der Privatklägerin freizusprechen.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht schuldig und freizusprechen. Der übrige (äussere) Sach- verhalt ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (act. 26 Rz. 8 ff.) – anklage- gemäss erstellt und im Nachfolgenden rechtlich zu würdigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigt die Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser ge- gen die Beine bzw. Füsse des Privatklägers in rechtlicher Hinsicht als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, den wuchtigen Fausthieb gegen den Kopf des Privatklägers als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und den heftigen Tritt gegen das Bein des Privatklägers mit Verletzungsfolge als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 16/4 S. 2 ff.). Der Beschuldigte demgegenüber lässt die Qualifikation der Schnittbewegungen mit dem Cutter als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung bestreiten (act. 26 Rz. 10 ff.) und in rechtlicher Hinsicht einwenden, dass der Tritt gegen das Schien- bein des Privatklägers bzw. die angeblich resultierte Verletzung auch mangels ärzt- licher Nachbehandlung die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nicht über- schreiten würde (act. 26 Rz. 29).

- 24 -

2. Objektiver Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) 2.1. Im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schä- digung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (OFK StGB-DONATSCH, Art. 123 N 1 ff.). 2.2. Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folge haben als eine vorüberge- hende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die bloss vorüberge- hende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufü- gen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gege- ben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Als einfache Körperverletzung gelten innere oder äussere Verletzungen, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prel- lungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgren- zung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des ver- ursachten Schmerzes (RBOG 1994 Nr. 13 E. 1a; BGer 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1). 2.3. Mit Bezug auf die Qualifikation der Verwendung eines gefährlichen Gegen- standes (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung der betreffenden Sache die Gefahr einer schweren Schädi- gung nach Art. 122 StGB mit sich bringt (OFK StGB-DONATSCH, Art. 123 N 10).

3. Subjektiver Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) 3.1. Art. 123 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe- standsmerkmale keine weiteren subjektiven Absichten. Vorsätzlich begeht ein Ver-

- 25 - brechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg (BGE 130 IV 58 E. 8.1). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann jedoch auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; OFK StGB-DONATSCH, Art. 12 N 11). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalku- lieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

- 26 -

4. Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausfüh- rung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 7). . Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 f.).

5. Rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts 5.1. Schnittbewegungen mit einem Teppichmesser 5.1.1. Schnittbewegungen mit einem Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge von ca. zwei bis drei Zentimetern sind durchaus dazu geeignet, schwere Körperver- letzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, zumal eine solche Klinge tiefe, lebensbedrohliche Schnitte verursachen kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120487 vom 18. Juni 2013). 5.1.2. Wie vorstehend ausgeführt ist erstellt, dass das vom Beschuldigten gehal- tene Teppichmesser eine wenige Zentimeter ausgefahrene Klinge aufwies, als er die fraglichen Schnittbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Die vom Be- schuldigten getätigten zwei schnellen und kraftvollen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser hätten beim Privatkläger zwar keine schwere Körperverletzung, je- doch durchaus erhebliche, stark blutende Schnitt- oder Stichwunden im unteren Be- reich dessen Beine oder Füsse verursachen können. Entsprechend wäre eine sol-

- 27 - che Verletzung selbstredend mit medizinischem Behandlungsbedarf, Heilungszeit und nicht unerheblichen Schmerzen einhergegangen. 5.1.3. Der Beschuldigte hat somit bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen den Privatkläger (zwei schnelle Schnittbewegungen gegen dessen Beine bzw. Füsse), welches den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, einen gefährli- cher Gegenstand im Sinne der Qualifikation in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 verwendet. 5.1.4. In subjektiver Hinsicht führt der Beschuldigte ins Feld, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen (act. 3/2 F/A 13 und 21, Prot. S. 15) und er sei nicht sich selbst gewesen (act. 3/2 F/A 20, Prot. S. 15). Gleichwohl lassen die Videobilder erkennen, dass der Beschuldigte gezielte und kraftvolle Schnittbewegungen gegen Privatkläger ausführte. Damit und den im hochdynamischen Geschehen nicht vor- hersehbaren Abwehrbewegungen des Privatklägers muss der Beschuldigte zumin- dest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er den Privatkläger mit der Klinge des Teppichmessers ernsthaft verletzen könnte. Deshalb hat der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbe- stand gegeben ist. Aus welchem Grund der Beschuldigte überhaupt ein Messer da- bei bzw. in der Hand gehalten hat, bevor die Privatkläger aufgetaucht waren, ist für die rechtliche Einordnung hier nicht relevant. Ein allfällig zufälliges Aufeinandertref- fen und der nicht geplante Einsatz eines Messers wäre erst im Rahmen der Straf- zumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen. 5.1.5. Der Beschuldigte hat zudem alle nötigen Handlungsschritte ausgeführt, welche zum Eintritt des Taterfolges erforderlich gewesen wären. Der Umstand, dass die Klinge des Teppichmessers die Füsse oder Unterschenkel des Privatklägers nicht getroffen hat und folglich keine Verletzungen erfolgten, ist einzig dem Zufall und nicht etwa dem Rücktritt bzw. Einlenken des Beschuldigten geschuldet. Dem- gemäss wurde nach der Schwellentheorie der für die Tatvollendung erforderliche Punkt überschritten, womit ein vollendeter Versuch vorliegt. 5.1.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden weder geltend ge- macht noch sind solche erkennbar.

- 28 - 5.1.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der zwei schnellen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser gegen den Privatkläger wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Wuchtiger Faustschlag in Richtung Kopf 5.2.1. Fausthiebe oder sonstige Schläge gegen den Kopf sind dazu geeignet, Ver- letzungen im Sinne von Art. 123 StGB herbeizuführen (vgl. dazu BGE 119 IV 1, BGE 119 IV 25, BGer Urteil 6B.151/2011 vom 20. Juni 2011, BGer Urteil 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005). Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem – auf den Videobildern erkennbar – wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes zu treffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszu- gehen, dass ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf als sensibler Körperteil (ins- besondere mit der Nase, den Ohren und den Augen sowie dem Gehirn) zu einer schmerzhaften Verletzung (Prellung, Riss-Quetsch-Wunden, Hirnerschütterung, Hämatome etc.) mit medizinischem Behandlungsbedarf sowie einer gewissen Hei- lungszeit geführt hätte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 5.2.2. Auch hier gilt angesichts seines gezielten Vorgehens gegen den Privatklä- ger, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten haben muss und bil- ligend in Kauf genommen hat, dass er den Privatkläger mit einem solchen Schlag nicht unerheblich verletzen könnte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung als erfüllt zu erachten. 5.2.3. Der Beschuldigte traf den Privatkläger einzig deshalb nicht, da dieser im richtigen Moment ausweichen konnte. Am Ausbleiben des sogenannten Handlungs- bzw. Verletzungserfolgs hatte der Beschuldigte selber keinen Anteil. Folglich ist auch hier aufgrund der Schwellentheorie von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. 5.2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.

- 29 - 5.2.5. Demgemäss ist der Beschuldigte hinsichtlich des wuchtigen Faustschlags in Richtung Kopf des Privatklägers zusammenfassend der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Heftiger Fusstritt 5.3.1. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger im Zuge des vor dem Fahrzeug statt- findenden Gerangels ferner einen heftigen Fusstritt gegen das Schienbein verpasst. Die kurz darauf von der Polizei bildlich dokumentierte und ärztlich festgestellte Wunde am Schienbein des Privatklägers (act. 6/1; act. 10/4 S. 4 f.) erfüllt die Anfor- derung an die Schwere der Verletzung nach Art. 123 StGB. So diagnostizierte das Stadtspital Waid beim Privatkläger eine Kontusion (Verletzung durch stumpfe Ge- walteinwirkung) bzw. eine ca. 5 Zentimeter mal 1 Zentimeter grosse Schürfwunde am linken Unterschenkel mit Druckdolenz. Zur Behandlung wurden die Desinfektion der Wunde und die Einnahme von Schmerzmittel angeordnet. Überdies wurde der Privatkläger vom 1. November 2023 an bis zum 6. November 2023, mithin für sechs Tage als 100% arbeitsunfähig beurteilt (act. 10/4 S. 4 f.). Zudem ist notorisch, dass eine Wunde, insbesondere eine Kontusion am Schienbein ausserordentlich schmerzhaft ist, weil der Knochen dort lediglich von einer dünnen Gewebe- und Hautschicht geschützt ist. Ein wuchtiger Tritt mit festem Schuhwerk ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine Verletzung in der Form der beim Privatkläger eingetretenen herbeizuführen. Der objektive Tatbestand der Körperver- letzung erweist sich demgemäss als erfüllt. 5.3.2. Der Beschuldigte nahm durch seinen wuchtigen Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers zumindest billigend in Kauf, dass er diesen dergestalt verletzen könnte. Somit ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Form eines Eventualvorsatzes ebenfalls erfüllt. 5.3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

- 30 - 5.3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich des heftigen Tritts ge- gen das Schienbein des Privatklägers wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver-

- 31 - fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).

2. Ordentlicher Strafrahmen 2.1. Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.)..

- 32 - 2.2. Vorliegend weisen die Straftatbestände der – teils versuchten, teils qualifi- zierten – einfachen Körperverletzung den gleichen abstrakten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Dabei wird vorliegend aufgrund der Verwendung eines Teppichmessers die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung als schwers- tes Delikt festgelegt, weshalb im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung von deren Strafe auszugehen sein. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die das Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.

3. Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung 3.1. Bei der Bewertung der diesbezüglichen objektiven Strafschwere ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zweimal mit der wenige Zentimeter aus- gefahrenen Klinge des Teppichmessers zielgerichtet und gewaltvoll auf die Unter- schenkel bzw. Füsse des ihm bekannten Privatklägers losging, diesen aber im Er- gebnis glücklicherweise nicht verletzte. Die damit einhergehende Verletzungsgefahr im Bereich der Unterschenkel oder Füsse war denn auch nicht unerheblich, auf- grund der getragenen Bekleidung und Schuhe aber auch nicht besonders hoch. Überdies dauerte dieser Messerangriff mit zwei Schnittbewegungen lediglich relativ kurz und ereignete sich offenbar unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene verbale Auseinandersetzung. Hernach hat der Beschuldigte das Teppichmesser in seine Hosentasche gesteckt, womit er die davon ausgehende Gefahr selbständig bannte. Eine Planung des Delikts ist nicht ersichtlich. Vielmehr wirkt die Tatausfüh- rung spontan und wenig durchdacht. Das objektive Verschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar erkennbar zielgerichtet auf den neuen Partner der Privatklägerin losging, hinsicht- lich möglicher Verletzungsfolgen indes lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auf-

- 33 - grund des familienrechtlichen Konflikts mit der Privatklägerin wegen des Besuchs- rechts für den gemeinsamen Sohn ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte in erkennbar emotional aufgewühltem Zustand handelte und der Tat wie er- wähnt keine Planung voranging. Gleichwohl hätte sich der Beschuldigte beim Auf- einandertreffen einfach entfernen können, was er aber nicht tat. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb weiterhin von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens erscheint eine Einsatz- strafe für den Messerangriff von 150 Tagessätzen als angemessen. 3.4. Da die Täterkomponenten für alle drei Delikte vorliegend annähernd gleich zu behandeln sind, werden diese Aspekte erst nach der Asperation mit den Neben- delikten zusammen zu beurteilen sein.

4. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der versuchten einfachen Körperverlet- zung und entsprechende Asperation 4.1. Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem einzelnen, aber doch wuchtigen Faustschlag am Kopf bzw. am Gesicht zu treffen. Verletzungen am Kopf oder am Gesicht sind aufgrund der sensiblen Partien um die Sinnesorgane wie Augen, Nase oder Ohren sehr gefährlich und besonders schmerzhaft. Aufgrund des glücklichen Ausweismanövers des Privatklägers verfehlte dieser Schlag sein Ziel. Der Privatkläger trug folglich keine Verletzungen davon. Das diesbezügliche objek- tive Verschulden wiegt deshalb leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim versuchten Faustschlag weiterhin in emotional aufgewühlter Verfassung handelte und nicht auf allfällige Verletzungen abzielte, sondern diese nur in Kauf nahm. Auch die subjektive Tatschwere erweist sich als leicht. 4.3. Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den versuchten Faustschlag Richtung Kopf des Privatklägers mit 40 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um die für den versuchten Faust-

- 34 - schlag angemessene Strafe, mithin um 25 Tagessätze, auf 175 Tagessätze zu er- höhen.

5. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der einfachen Körperverletzung und ent- sprechende Asperation 5.1. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger – wie erstellt – einen einzigen, wenn auch heftigen Tritt gegen dessen Schienbein. Dieser Tritt führte kausal zu einer Verletzung. Diese war zwar mit Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit verbunden, war aber relativ gering und heilte offenbar ohne Folgen aus. Aufgrund des gegenseitigen Gerangels und des hochdynamischen Geschehens erscheint die vom Beschuldigten dabei ausgehende kriminelle Energie noch sehr gering. Das ob- jektive Verschulden wiegt daher insgesamt ebenfalls leicht. 5.2. Auch hierbei ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich in emotional aufgewühltem Zustand befand und er die Verletzung des Privatklägers lediglich in Kauf nahm. Die subjektive Seite der Tatschwere be- stätigt somit das objektiv leichte Verschulden. 5.3. Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers mit 50 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte und bereits erhöhte Einsatzstrafe von 175 Tagessätzen um die für den Tritt ange- messene Strafe, mithin um ebenfalls 35 Tagessätze auf 210 Tagessätze zu erhö- hen.

6. Täterkomponenten 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam gemäss eigenen Angaben (act. 3/3 F/A 36; Prot. S. 8 f.) in Afghanistan zur Welt und floh mit seiner Familie in den Iran, als er noch klein gewe- sen war. 2003 seien er mit der Familie zurück nach Afghanistan gereist, bevor er dann als 13- oder 14-Jähriger alleine zurück in den Iran floh. Hernach kam er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Italien ca. 2011 in die Schweiz. Hier bekam er Asyl und lebte an diversen Orten, schliesslich in J._____.

- 35 - Er besuchte hierzulande das 10. Schuljahr und absolvierte eine zweijährige Lehre als Schreinerpraktiker bei der Firma K._____ AG, wo er dann noch weiter beschäf- tigt war. Zwischenzeitlich war er mit der Privatklägerin von 2016 bis 2019 religiös verheiratet und habe mit ihr 2017 den Sohn H._____ bekommen. 2019 war er auf- grund einer Anzeige der Privatklägerin im Rahmen eines später eingestellten Straf- verfahrens für einen Monat im Gefängnis. Eine Schwester des Beschuldigten wohnt in Österreich und dessen Vater lebt noch in Afghanistan (Prot. S. 9 f.). Hierzulande habe er einige gute Freunde (Prot. S. 13). In finanzieller Hinsicht lebt der derzeit Stellen suchende Beschuldigte von Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. Fr. 4'500.– netto. Seine monatlichen Mietkosten belaufen sich aktuell auf Fr. 1'000.–. Zudem bezahlt er monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 400.– und hat Kreditraten von monatlich Fr. 422.– zu bestreiten. Den Kinderunterhaltsbeitrag für seinen Sohn von monatlich Fr. 1'290.– leistet er gemäss eigenen Angaben ak- tuell ebenfalls wieder regelmässig (Prot. S. 10 f.). Vermögen hat er keines, jedoch die erwähnten Schulden von mehreren zehntausend Franken für Gesundheitskos- ten seiner mittlerweile verstorbenen Mutter sowie für die (religiöse) Hochzeit mit der Privatklägerin (Prot. S. 11 f.). Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (act. 20). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Aspekte. 6.2. Teilgeständnis und Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich, wenn auch erst auf Vorhalt der Videoaufnahmen, hin- sichtlich der darin festgehaltenen Handlungen insofern geständig und reuig, als dass er zugibt, im fraglichen Moment seine Fassung aufgrund der Probleme im Zu- sammenhang mit seinem Kontakt zum Sohn verloren zu haben (Prot. S. 15 ff.). Die für den Beschuldigten offenkundig sehr belastenden Umstände im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht zum Sohn erscheinen verständlich. Zudem zeigt sich der Beschuldigte willig, an seiner emotionalen Kontrollfähigkeit bzw. Resilienz zu arbei- ten, indem er sich in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 26 S. 43). Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist

- 36 - folglich um ca. 25%, mithin um rund 50 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu reduzie- ren. 6.3. Dauer des Verfahrens Die etwas längere Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten ebenfalls in einem sehr marginalen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist daher noch einmal um zehn auf insgesamt 150 Tagessätze zu reduzieren. Angesichts der Strafhöhe und des Umstands, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 6.4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. An die auszusprechende Geldstrafe sind daher zwei Tage erstandene Haft anzurechnen.

7. Tagessatzhöhe 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Netto- einkommen, das dem Täter im Zeitpunkt der Urteilsfällung durchschnittlich am Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 7.2. In Anbetracht der vorstehend ausgeführten persönlichen und wirtschaftlich eher engen Verhältnissen des derzeit arbeitslosen Beschuldigten, insbesondere

- 37 - seinen familienrechtlichen Verpflichtungen und mit Blick auf die Lohnaussichten ei- nes Handwerkers erweist sich eine Tagessatzhöhe von wenig mehr als das gesetz- liche Minimum, mithin von Fr. 40.– als angemessen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, wovon zwei Tage als durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe

1. Aufschub der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- forderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist – mangels Vorstrafe – zudem eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihm demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

2. Probezeit Als Ersttäter ist dem Beschuldigten eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 38 - VI. Zivilansprüche

1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwän- dig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. In den entsprechenden Formularen betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft stellen beide Privatkläger unbezifferte Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren (act. 9/1/2; act. 9/2/3).

3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 (act. 10/4) liess die Privatklägerin eine Scha- denskalkulation vom 28. November 2024, mithin datierend über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall, betreffend Reparaturen eines Fahrzeuges einreichen. Es ist da- von auszugehen, dass diese mit der Aussage des Privatklägers, dass der Beschul- digte gegen sein Fahrzeug geschlagen und gegen die Fahrzeugtür getreten habe (act. 4/2/1 F/A 10 und 14), in Zusammenhang steht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass vorliegend weder eine Sachbeschädigung eingeklagt war noch der Rechtsver- treter der Privatklägerin legitimiert wäre, den Privatkläger zu vertreten. Überdies be- inhaltet die Schadenskalkulation einige Positionen wie den Einbau von Scheinwer- fern oder eines Fensterschachts (act. 10/4 S. 7 ff.), welche schlechterdings keinen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2023 erkennen lassen. Mangels Bezifferung und Nachweis – trotz entsprechender Aufforderung in der Vor- ladungsverfügung (act. 18/1) – ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Auch betreffend die Privatklägerin liegt kein beziffertes, begründetes Scha- denersatzbegehren vor. Die geforderte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– ist abzu-

- 39 - weisen, zumal der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlich- keiten zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist. VII. Sicherstellungen

1) Betreffend die sichergestellten Asservate gilt zu prüfen, ob die Vorausset- zungen der Einziehung nach Art. 69 StGB vorliegen.

Erwägungen (84 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- forderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist – mangels Vorstrafe – zudem eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihm demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

2. Probezeit Als Ersttäter ist dem Beschuldigten eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 38 - VI. Zivilansprüche

1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwän- dig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. In den entsprechenden Formularen betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft stellen beide Privatkläger unbezifferte Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren (act. 9/1/2; act. 9/2/3).

3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 (act. 10/4) liess die Privatklägerin eine Scha- denskalkulation vom 28. November 2024, mithin datierend über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall, betreffend Reparaturen eines Fahrzeuges einreichen. Es ist da- von auszugehen, dass diese mit der Aussage des Privatklägers, dass der Beschul- digte gegen sein Fahrzeug geschlagen und gegen die Fahrzeugtür getreten habe (act. 4/2/1 F/A 10 und 14), in Zusammenhang steht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass vorliegend weder eine Sachbeschädigung eingeklagt war noch der Rechtsver- treter der Privatklägerin legitimiert wäre, den Privatkläger zu vertreten. Überdies be- inhaltet die Schadenskalkulation einige Positionen wie den Einbau von Scheinwer- fern oder eines Fensterschachts (act. 10/4 S. 7 ff.), welche schlechterdings keinen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2023 erkennen lassen. Mangels Bezifferung und Nachweis – trotz entsprechender Aufforderung in der Vor- ladungsverfügung (act. 18/1) – ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Auch betreffend die Privatklägerin liegt kein beziffertes, begründetes Scha- denersatzbegehren vor. Die geforderte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– ist abzu-

- 39 - weisen, zumal der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlich- keiten zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist. VII. Sicherstellungen

1) Betreffend die sichergestellten Asservate gilt zu prüfen, ob die Vorausset- zungen der Einziehung nach Art. 69 StGB vorliegen.

E. 1.3 Versuchte einfache Körperverletzung In einem dritten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe den aus dem Fahrzeug aussteigenden Privatkläger mit der linken Hand an der Oberbekleidung ergriffen und mit der rechten Hand einen wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes ausgeführt. Dabei habe der Schlag den Kopf des Privatklägers ganz knapp verfehlt, da sich dieser nach vorne habe ducken können. Damit habe der Beschuldigte wissentlich eine mögliche Verletzung des Pri- vatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (act. 16/7 S. 3).

E. 1.4 Einfache Körperverletzung Im vierten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, dass er dem Privatkläger im darauffolgenden Gerangel ausserhalb des Fahrzeuges einen heftigen Fusstritt gegen das linke Schienbein verpasst habe, wodurch dieser eine blutende Wunde erlitten habe. Der Beschuldigte habe diesen Tritt wissentlich vorgenommen und die resultierende Verletzung zumindest billigend in Kauf genom- men (act. 16/7 S. 3).

E. 1.5 Tätlichkeiten Schliesslich wird dem Beschuldigten in einem fünften Anklagepunkt vorgeworfen, die Privatklägerin vorsätzlich mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen zu haben, als sie die Auseinandersetzung habe stoppen wollen (act. 16/7 S. 3).

- 7 -

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.)..

- 32 -

E. 2.2 Vorliegend weisen die Straftatbestände der – teils versuchten, teils qualifi- zierten – einfachen Körperverletzung den gleichen abstrakten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Dabei wird vorliegend aufgrund der Verwendung eines Teppichmessers die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung als schwers- tes Delikt festgelegt, weshalb im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung von deren Strafe auszugehen sein.

E. 2.3 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die das Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.

3. Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung

E. 3 Beweismittel und deren Verwertbarkeit Zur Erstellung des Sachverhalt liegen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Privatkläger und Zeugen, das fragliche Video vom 1. November 2023, Polizei- rapporte samt Beilagen und zwei Arztberichte vor.

E. 3.1 Bei der Bewertung der diesbezüglichen objektiven Strafschwere ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zweimal mit der wenige Zentimeter aus- gefahrenen Klinge des Teppichmessers zielgerichtet und gewaltvoll auf die Unter- schenkel bzw. Füsse des ihm bekannten Privatklägers losging, diesen aber im Er- gebnis glücklicherweise nicht verletzte. Die damit einhergehende Verletzungsgefahr im Bereich der Unterschenkel oder Füsse war denn auch nicht unerheblich, auf- grund der getragenen Bekleidung und Schuhe aber auch nicht besonders hoch. Überdies dauerte dieser Messerangriff mit zwei Schnittbewegungen lediglich relativ kurz und ereignete sich offenbar unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene verbale Auseinandersetzung. Hernach hat der Beschuldigte das Teppichmesser in seine Hosentasche gesteckt, womit er die davon ausgehende Gefahr selbständig bannte. Eine Planung des Delikts ist nicht ersichtlich. Vielmehr wirkt die Tatausfüh- rung spontan und wenig durchdacht. Das objektive Verschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen.

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar erkennbar zielgerichtet auf den neuen Partner der Privatklägerin losging, hinsicht- lich möglicher Verletzungsfolgen indes lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auf-

- 33 - grund des familienrechtlichen Konflikts mit der Privatklägerin wegen des Besuchs- rechts für den gemeinsamen Sohn ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte in erkennbar emotional aufgewühltem Zustand handelte und der Tat wie er- wähnt keine Planung voranging. Gleichwohl hätte sich der Beschuldigte beim Auf- einandertreffen einfach entfernen können, was er aber nicht tat. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb weiterhin von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist.

E. 3.3 Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens erscheint eine Einsatz- strafe für den Messerangriff von 150 Tagessätzen als angemessen.

E. 3.3.1 Verwertbarkeit Der Beschuldigte lässt die Verwertbarkeit des von der Privatklägerin erstellten Vi- deos über den Vorfall am 1. November 2023 zu seinen Lasten bestreiten. Diese sei in Missachtung von Art. 6 Abs. 3 DSG aufgenommen worden und stelle eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG sei vorliegend nicht ersichtlich. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht eingewilligt habe, gefilmt zu werden. Aufgrund dieser Unverwertbarkeit seien auch die darauf basierenden Zugaben des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten zu verwerten (act. 26 S. 3 ff.). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbare Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der kon- kreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abs- trakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,

- 10 - umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1, m.w.H.). Gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und bearbeitet werden. Im Ge- gensatz zum früheren Art. 4 Abs. 4 aDSG, der zusätzlich die Erkennbarkeit der Da- tenbeschaffung selbst verlangte, bezieht sich der neue Wortlaut nur noch auf den Zweck. Dennoch ergibt sich aus der Botschaft zur DSG-Revision (BBl 2017, 7025), dass damit keine materielle Änderung bezweckt wurde. Es bleibt somit dabei, dass sowohl die Beschaffung als auch der Zweck für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Der Transparenzgrundsatz ist damit weiterhin umfassend zu verste- hen. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung ge- mäss Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG dar. Erkennbarkeit bedeutet, dass die betroffene Per- son entweder aus den Umständen heraus mit einer Bearbeitung rechnen musste oder hinreichend informiert worden ist (vgl. BGer 6B_1133/2011 vom 1.2.2023, E. 2.4.1). Wenn Private aus eigenem Antrieb Beweise sammeln und den Behörden überge- ben, sind diese nicht automatisch an die Vorgaben der StPO gebunden, denn diese richten sich an Hoheitsträger (BSK StPO-Gless, Art. 140 StPO N 19). Selbst wenn Private rechtlich nicht im freien Raum (z.B. bezgl. Datenschutzrecht, Hausfriedens- bruch) handeln, folgt daraus nicht automatisch ein prozessuales Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO. So ist hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild (Persönlichkeits- rechte) nach Art. 28 Abs. 2 ZGB eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht wider- rechtlich, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Ge- setz sie rechtfertigt (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 46 f) Auch wenn sich der Beschuldigte der Aufnahme allenfalls gar bewusst war, weshalb auch eine konkludente Zustimmung nicht gänzlich undenkbar ist, ist vorliegend da- von auszugehen, dass die von der Privatklägerin angefertigte Aufnahme des Be- schuldigten dessen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG verletzte, da zumindest keine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 31 DSG ist nicht evident. Die Frage

- 11 - der Verwertbarkeit richtet sich jedoch nach strafprozessualen Grundsätzen und be- darf einer Interessenabwägung (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3). Dem Beschuldigten wird unter anderem der gezielte Einsatz eines Teppichmessers mit ausgefahrener Klinge im Rahmen eines tätlichen Angriffs auf den im Fahrzeug sitzenden und damit örtlich gefangenen Kontrahenten vorgeworfen, was – wie nachfolgend noch detail- liert rechtlich zu klassifizieren sein wird – ein Körperverletzungsdelikt nach den Art. 122 ff. StGB, mithin ein durchaus schweres Delikt gegen Leib und Leben dar- stellen kann. Mit anderen Worten wird dem Beschuldigten mit dem Angriff auf den Privatkläger ein erheblicher strafrechtlicher Vorwurf gemacht, der als schwere Straf- tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten eine solche Aufnahme rechtmässig beschaffen können. Die Aufnahme stellt ein zentrales Beweismittel über das gerichtlich zu beurteilende Geschehen dar, es objektiviert Aussagen und ist für die Wahrheitsfindung wesent- lich. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Be- weisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt. Privataufnahmen, die nicht selbst strafbar oder besonders eingriffsintensiv sind, dürfen grundsätzlich ver- wertet werden. Die streitgegenständliche Videoaufnahme aus dem privaten Fahr- zeug der Privatkläger hinaus in den öffentlichen Raum verletzt das Persönlichkeits- recht des Beschuldigten, wenn überhaupt, nur geringfügig, sodass keine wider- rechtliche Beweiserhebung vorliegt. Die Videoaufnahme ist daher als Beweismittel verwertbar. Gleiches gilt daher auch für die auf Vorhalt dieses Videos getätigten Angaben des Beschuldigten.

E. 3.3.2 Inhalt Die Videoaufnahme vom 1. November 2023, von der mutmasslich auf dem Beifah- rersitz befindlichen Privatklägerin aus dem Fahrzeug über die Fahrerseite hinaus erstellt, zeigt innerhalb der ersten Sekunde, wie der Beschuldigte mit einem Tep- pichmesser in der rechten Hand zwei Schnittbewegungen in Richtung der Beine des Privatklägers, welcher sich auf dem Fahrersitz befindet und seine Beine durch die offene Tür aus dem Fahrzeug in Richtung des Beschuldigten hält, ausübt. Die Klinge ist dabei erkennbar um ca. zwei bis drei Zentimeter ausgefahren. Es ist zu beobachten, wie die erste Schnittbewegung des Beschuldigten unmittelbar vor dem

- 12 - Schienbein des Privatklägers endet und das Teppichmesser beim Zurückziehen den Schuh des Privatklägers berührt. Bei der zweiten Schnittbewegung kommt die Klinge in Kontakt mit der Schuhzunge des Privatklägers (act. 1/2 ab Sekunde 00:00). Daraufhin verlässt der Privatkläger das Fahrzeug und steht vor den Beschul- digten, welcher das Teppichmesser zwischenzeitlich weggelegt hat (siehe act. 1/2 ab Sekunde 00:02-00:05). Im Anschluss zeigt das Video, wie der Beschuldigte aus- holt und dem Privatkläger einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf zu versetzen versucht. Er trifft den Privatkläger jedoch nicht, da dieser sich nach vorne beugt (act. 1/2 ab Sekunde 00:06). In der Folge begibt sich die filmende Person aus dem Auto und bewegt sich auf den Privatkläger und den Beschuldigten zu, welche in ein Gerangel verwickelt sind (act. 1/2 Sekunde 00:06-00:17). Daraufhin stösst der Be- schuldigte den Privatkläger von sich, spricht etwas in unverständlicher Sprache und entfernt sich von den Privatklägern (act. 1/2 Sekunde 00:18-00:41).

E. 3.4 Da die Täterkomponenten für alle drei Delikte vorliegend annähernd gleich zu behandeln sind, werden diese Aspekte erst nach der Asperation mit den Neben- delikten zusammen zu beurteilen sein.

4. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der versuchten einfachen Körperverlet- zung und entsprechende Asperation

E. 3.5 Arztberichte Aktenkundig sind zwei seitens der Privatkläger eingereichte Arztberichte (act. 10/4 S. 3 u. 5 f.), welche sich als verwertbar erweisen. Gemäss ambulantem Bericht des Stadtspitals Waid, Institut für Notfallmedizin, wurde der Privatkläger am Tag des Vorfalles vom 1. November 2023 medizinisch untersucht und behandelt. Dabei wurde eine ca. 5 cm mal 1 cm grosse, am Schien- bein gelegene Schürfwunde im Bereich des unteren Unterschenkels mit Druckdo- lenz festgestellt. Zur Anamnese wird festgehalten, dass der Privatkläger über seine Verwicklung in eine Schlägerei berichtet habe, wobei er in den lateralen Unter-

- 13 - schenkel links getreten worden sei. Er habe dabei eine Schürfwunde und Belas- tungsschmerzen davongetragen (act. 10/4 S. 5). Dem Privatkläger wurde zur Be- handlung der Verletzung entzündungshemmende Schmerzmittel (Irfen) sowie Ma- genschoner (Pantoprazol) verschrieben und eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum

6. November 2023 attestiert (act. 10/4 S. 6). In Bezug auf die Privatklägerin hält der ambulante Bericht des Waidspitals fest, dass diese gemäss Patientenangabe beim Versuch, den Streit zu schlichten, im Bereich des Abdomens getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Gemäss dem Bericht des Hausarztes Med. pract. G._____ vom

2. Dezember 2024 (act. 10/4 S. 3) sei der Privatkläger am 3. November 2023 bei ihm wegen des Unfalls / Angriffs vom 1. November 2023 vorstellig gewesen. Betref- fend die in Frage stehende Verletzung bestätigte Med. pract. G._____ den damali- gen ärztlichen Befund einer trockenen reizlosen Schürfwunde am linken Unter- schenkel von drei Mal 0.5 cm Grösse, ohne Hämatom aber mit einer leichten Schwellung und Druckschmerz. Der Patient habe dazu erklärt, er sei von einer ihm bekannten Person angegriffen worden und unter anderem unerwartet mit Sicher- heitsschuhen am linken Unterschenkel geschlagen worden (act. 10/4 S. 3).

E. 4 Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem einzelnen, aber doch wuchtigen Faustschlag am Kopf bzw. am Gesicht zu treffen. Verletzungen am Kopf oder am Gesicht sind aufgrund der sensiblen Partien um die Sinnesorgane wie Augen, Nase oder Ohren sehr gefährlich und besonders schmerzhaft. Aufgrund des glücklichen Ausweismanövers des Privatklägers verfehlte dieser Schlag sein Ziel. Der Privatkläger trug folglich keine Verletzungen davon. Das diesbezügliche objek- tive Verschulden wiegt deshalb leicht.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim versuchten Faustschlag weiterhin in emotional aufgewühlter Verfassung handelte und nicht auf allfällige Verletzungen abzielte, sondern diese nur in Kauf nahm. Auch die subjektive Tatschwere erweist sich als leicht.

E. 4.2.1 Der Beschuldigte ist direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffen, womit er ein grundsätzlich legitimes Interesse daran hat, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. Da er aber nicht unter Wahrheitspflicht auszu- sagen und sich nicht selbst zu belasten hat (Art. 113 Abs. 1 StPO), sind seine Aus- sagen mit der nötigen Umsicht zu würdigen.

E. 4.2.2 Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson unter der Strafandrohung ge- mäss den Art. 303 StGB ff. einvernommen. Sie führte mit dem Beschuldigten früher eine Liebesbeziehung, wobei sie religiös verheiratet waren, und hat mit ihm ein ge- meinsames Kind, den Sohn H._____. Aufgrund der gegen den Beschuldigten erho- benen Zivilforderung, der im Hintergrund seit Jahren schwelenden familienrechtli- chen Konflikte um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn sowie der in der Vergangenheit von der Privatklägerin bereits einmal initiierten Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, welche zwar wieder eingestellt wurde, aber immerhin zu Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten geführt hatten (act. 8/1- 9), erscheint die Privatklägerin ein – als allfällige Geschädigte grundsätzlich eben- falls legitimes – eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens aufzuweisen. Diese Interessenlage ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

E. 4.2.3 Vergleichbar präsentiert sich die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. Dieser erweist sich angesichts seiner Liebesbeziehung zur Privatklägerin, mit welcher auch er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat, und seiner eigenen gegenüber dem Be- schuldigten geltend gemachten finanziellen Ansprüche nicht als unbefangen. Diese Umstände sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen.

E. 4.2.4 Die beiden Zeugen E._____ und F._____ wurden unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Es handelt sich bei dem Zeugen E._____ zwar um einen guten Freund des Beschuldigten und bei der Zeu-

- 16 - gin F._____ um seine Lebenspartnerin. Indes ist bei keinem der beiden Zeugen ein direktes Interesse am Ausgang des Prozesses erkennbar.

E. 4.2.5 Zur Sachverhaltserstellung relevanter als die Glaubwürdigkeit der befragten Personen erweist sich indes ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen.

E. 4.3 Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den versuchten Faustschlag Richtung Kopf des Privatklägers mit 40 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um die für den versuchten Faust-

- 34 - schlag angemessene Strafe, mithin um 25 Tagessätze, auf 175 Tagessätze zu er- höhen.

5. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der einfachen Körperverletzung und ent- sprechende Asperation

E. 4.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Drohung vom 18. August 2023 und erklärt seinerseits, dass die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn mani- puliert habe, sodass dieser den Beschuldigten ignorieren würde. Daraufhin habe er am 18. August 2023 die Beiständin kontaktiert, woraufhin ein Telefongespräch zwi- schen ihm, der Beiständin und der Privatklägerin stattgefunden habe, in welchem Letztere ihm vorgeworfen habe, sie als Schlampe bezeichnet zu haben (act. 3/1 F/A 4 u. 12; act. 3/2 F/A 6; Prot. S. 13 f). Gerade in Anbetracht des Besuchsrechts- konflikts erscheint diese Schilderung, welche der Beschuldigte durchwegs de- ckungsgleich präsentierte, grundsätzlich lebensnah und glaubhaft.

E. 4.3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 gab die Privatklä- gerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr am ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes vom 18. August 2023 gedroht habe, dass er sie, wenn sie nach Afghanistan in die Ferien gehe, umbringen werde (act. 4/1/1 F/A 9 und 26). Diese Aussage wie- derholte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

1. Oktober 2024 (act. 4/1/2 F/A 21) und ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne ihr in der Schweiz nichts antun, in Afghanistan aber schon (act. 4/1/2 F/A 25). Diese Angaben wirken zwar für sich betrachtet eher pauschal und ober- flächlich, präsentieren sich aber nicht zum Vornherein als unglaubhaft.

E. 4.3.3 Der Zeuge E._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024, dass er am ersten Schultag des Sohnes des Beschuldigten dabei gewesen sei. Der Beschuldigte sei vor der Schule bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen, während dessen der Zeuge noch einen Parkplatz gesucht habe. Dann habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, ob er schnell kommen könne, da sein Sohn ihn nicht sehen wolle. Als er den Sohn des Beschuldigten ge- sehen habe, habe dieser ihn umarmt und begrüsst, den Beschuldigten jedoch nicht,

- 17 - was er als sehr komisch empfunden habe. Generell habe die Privatklägerin auf ihn keinen nervösen oder ängstlichen Eindruck gemacht und ihm gesagt, dass es ihr gut gehe. Hinzuzufügen sei jedoch, dass er nicht mitbekommen habe, ob der Be- schuldigte und die Privatklägerin an diesem Tag alleine miteinander gesprochen hätten (act. 5/1 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Zeugen E._____ wirken für sich be- trachtet stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft, wobei sie die Schilderung des Be- schuldigten im Wesentlichen bestätigen.

E. 4.3.4 Die Zeugin F._____ vermochte keine sachdienlichen Angaben über eigene Wahrnehmungen zu machen, da sie damals im parkierten Auto geblieben sei. Zu- mindest konnte sie aber bestätigen, dass der Beschuldigte bei der Rückkehr traurig gewesen sei, da sein Sohn ihn nicht habe sehen wollen (act. 5/2 F/A 15 ff.).

E. 4.4 Würdigung betreffend Drohung

E. 4.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin stehen sich diametral gegenüber. Dabei vermögen die Angaben der Zeugen E._____ und F._____ die Schilderung des Beschuldigten zu stützen. Laut dem Zeugen E._____ habe die Privatklägerin eben gerade keinen nervösen, ängstlichen oder wütenden Eindruck gemacht und habe gesagt, dass es ihr gut gehe (act. 5/1 F/A 20). Keiner der beiden Zeugen bekam etwas von einem Streit oder einer Drohung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit (act. 5/1 F/A 21, act. 5/2 F/A 35). Auch wenn die Zeugen offenkundig kein Afghanisch sprechen, hätte zumindest der Zeuge E._____ eine Stimmungsveränderung bei der Privatklägerin beobachten können.

E. 4.4.2 Auch im späteren Austausch der Privatklägerin mit der KESB betreffend ihre Ferien mit dem Sohn in Afghanistan, was offenbar ohne Wissen oder Einver- ständnis des Beschuldigten stattgefunden habe (act. 26 S. 11 ff.), war die angebli- che Drohung niemals ein Thema (act. 27/5-9). Zu einer Beanzeigung der Drohung bei der Polizei entschloss sich die Privatklägerin erst im Zeitpunkt des Vorfalls vom

1. November 2023. Auch dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der entsprechen- den Belastungen der Privatklägerin, wäre doch gerade angesichts der von ihr da- mals schon geplanten Ferien in Afghanistan und des Besuchsrechtskonflikts zu er-

- 18 - warten gewesen, dass sie die angebliche Drohung sofort gegenüber der KESB und auch gegenüber der Polizei melden würde, wenn sie dadurch in Todesangst geraten wäre (zum Ganzen vgl. act. 26 S. 11 ff.).

E. 4.4.3 Der Umstand, dass der Sohn den Beschuldigten damals nicht begrüsst hat, sieht der Rechtsvertreter der Privatklägerin als gewichtiges Indiz, dass an diesem Tag tatsächlich etwas Schlimmes vorgefallen sein müsse (act. 25 S. 5). Diese Über- legung überzeugt nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des langjährigen Be- treuungskonfliktes durchaus naheliegend, dass sich der Sohn am fraglichen 18. Au- gust 2023, als er auf beide Eltern gemeinsam traf, in einem Loyalitätsdilemma wie- derfand; um die (vermeintlichen) Erwartungen oder die Gefühle der Mutter nicht zu enttäuschen, getraute er sich vielleicht nicht, seinen Vater zu begrüssen, mithin Ge- fühle für den Vater zu zeigen.

E. 4.4.4 Zusammenfassend verbleiben erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin am 18. August 2023 tat- sächlich eine Drohung ausgesprochen hat. Demzufolge ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

E. 4.5 Aussagen betreffend Schienbeintritt (einfache Körperverletzung)

E. 4.5.1 Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe hinsichtlich der ein- fachen Körperverletzung durchwegs. Er erklärt, dass er nichts gemacht habe und sich der Privatkläger die Verletzung am Schienbein selber zugezogen haben müsse (act. 3/1 F/A 4; act. 3/3 F/A 17 ff.; Prot. S. 16). Er habe an diesem Tag normale Schuhe getragen (Prot. S. 16). Die Schilderung des Beschuldigten erscheint für sich betrachtet zwar eher pauschal, aber nicht zum Vornherein unglaubhaft.

E. 4.5.2 Der Privatkläger gab in der polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, dass der Beschuldigte ihn, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, mehrfach in die Beine getreten (act. 4/2/1 F/A 10, 17 u. 24) und so verletzt habe (act. 4/2/1 F/A 30 u. 32). Dabei habe der Beschuldigte Sicherheitsschuhe mit Metallkappen ge- tragen (act. 4/2/1 F/A 25). Dies wiederholte der Privatkläger in der staatsanwaltli- chen Einvernahme 2. Dezember 2024 und präzisierte, dass die Tritte zu einer blu- tenden Wunde geführt hätten (act. 4/2/2 F/A 16), woraufhin er ins Spital habe gehen

- 19 - müssen, da er verletzt gewesen sei (act. 4/2/2 F/A 19). Die Vorbringen des Privat- klägers erscheinen stimmig, wirken weder besonders übertrieben noch ausge- schmückt und damit grundsätzlich glaubhaft.

E. 4.5.3 Nachdem der mutmassliche Tritt gegen das Bein des Privatklägers in der polizeilichen Befragung der Privatklägerin vom 1. November 2023 nicht thematisiert worden war, gab diese am 1. Oktober 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte den Privatkläger ausserhalb des Autos mit Arbeitsschuhen so fest getreten habe, dass sich dieser am Schienbein verletzt habe (act. 4/1/2 F/A 71 ff.). Diese Aussagen der Privatklägerin, welche die Version des Privatklägers stützen, wirken für sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft.

E. 4.6 Würdigung betreffend heftiger Fusstritt

E. 4.6.1 Der Beschuldigte stellt den Tritt als Ursache für die Verletzung pauschal in Abrede und verweist darauf, dass auf dem Video keine Fusstritte zu sehen seien sowie ein Tritt aus einer grösseren Distanz hätte erfolgen müssen, ansonsten er rückwärts umgefallen wäre. Damit stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu denjenigen der Privatkläger. Dabei fällt auf, erstaunt aber wenig, dass sich die Aussagen der Privatkläger auch mit den in den Arztberichten festgehaltenen Pati- entenschilderung über die Schienbeinverletzung des Privatklägers (act. 10 S. 3 und

5) decken.

E. 4.6.2 Auf dem Video ist zwar ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ausserhalb des Fahrzeugs erkennbar (act. 1/2 00:00-00:17), Tritte oder dergleichen sind jedoch keine zu sehen. Demgegenüber ist auf dem Video klar er- sichtlich, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage (Prot. S. 16) – am be- sagten Tag doch eher festes Schuhwerk trug (act. 1/2 00:02). Im Zuge des hochdy- namischen Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem erfolglosen Faustschlag (act. 1/2 00:07) erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch getreten hat. Dabei erstaunt bereits auf- grund des Kamerawinkels wenig, dass auf dem Video keine Tritte ersichtlich sind. Überdies muss die filmende Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt aus dem Auto

- 20 - ausgestiegen sein und die Beteiligten erst nach etwa neun Sekunden wieder in den Fokus genommen haben (act. 1/2 00:16).

E. 4.6.3 Die auf dem Foto erkennbar frische Schienbeinverletzung (act. 6/1 S. 2) fügt sich ebenfalls zwanglos in die diesbezüglich überzeugende Sachverhaltsschil- derung der Privatkläger. Die Wunde passt zu einem festen Tritt mit gutem Schuh- werk, ist doch notorisch, dass das Schienbein aus anatomischen Gründen durch Schläge, Tritte oder Stösse leicht verletzt werden kann.

E. 4.6.4 Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger diese Ver- letzung selber hinzugefügt habe (act. 3/1 F/A 4, act. 3/3 F/A 17 ff.) oder er einen grösseren Abstand zum Privatkläger hätte haben müssen, um diesem überhaupt einen Tritt verpassen zu können (act. 3/3 F/A 19 und 21), erweisen sich nach dem Gesagten als wenig überzeugend, eher unlogisch und damit als reine Schutzbe- hauptungen.

E. 4.6.5 Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass sich der Anklagesachver- halt, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung einen heftigen Fusstritt gegen dessen linkes Schienbein verpasst und ihn dadurch eine Verletzung in Form einer blutenden Wunde am Schienbein zugefügt hat, so wie es in der Anklageschrift (act. 16/7 S. 3) umschrieben wird, ereignet hat. Dieser Anklagesachverhaltsabschnitt ist folglich ebenfalls erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen.

E. 4.7 Aussagen betreffend Stoss gegen die Schultern

E. 4.7.1 Der Beschuldigte bestritt durchgehend, dass er die Privatklägerin am 1. No- vember 2023 gestossen habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwanger sei. Er gab seinerseits an, dass sie ihn mit dem Mobiltelefon geschlagen habe (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten hierzu präsen- tieren sich widerspruchsfrei, lebensnah und glaubhaft.

E. 4.7.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 brachte der Privatkläger vor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst und zwei Mal in den Brustbereich geschlagen habe (act. 4/2/1 F/A 10 u. 27). Anlässlich der

- 21 - staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 führte der Privatkläger aus, dass er mit der Privatklägerin ins Spital gegangen sei, weil sie Schmerzen ge- habt habe, da der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (act. 4/2/2 F/A 19 ff.). Überdies erklärte der Privatkläger in der gleichen Einvernahme, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach weggestossen habe. Auf Nach- frage des Staatsanwaltes relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er ledig- lich einmal beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst habe. Der Schubser sei gegen das Oberteil der Privatklägerin erfolgt, wobei er die genaue Stelle nicht benennen könne (act. 4/2/2 F/A 23, 49, 53 u. 55). Die diesbe- züglichen Angaben des Privatklägers erscheinen eher unstet, wenig belastbar und daher schon für sich betrachtet nicht sehr überzeugend.

E. 4.7.3 Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen an den Schultern nach hin- ten gestossen, als sie den Streit habe schlichten wollen (act. 4/1/1 F/A 6 u. 24). Diese Darstellung bestätigte sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Ok- tober 2024, ergänzte aber, dass sie in der Folge Schmerzen an den Schultern ver- spürt habe. Der Beschuldigte habe sie geschubst, da er mitgekommen habe, dass sie in Afghanistan gewesen seien. Sie sei nach dem Vorfall wegen starker Bauch- schmerzen notfallmässig ins Spital gegangen (act. 4/1/2 F/A 73 ff.). Auf Nachfrage bekräftigte die Privatklägerin, dass sie den Angriff des Beschuldigten von Anfang an, als dieser zum Auto gekommen sei, bis zum Schluss gefilmt habe (act. 4/1/2 F/A 79 f.). Bei der isolierten Betrachtung der diesbezüglichen Schilderung der Pri- vatklägerin fällt auf, dass sie das entsprechende Geschehen bzw. ihren Zustand im Verlauf der Befragungen zu dramatisieren scheint und sich auch beim mutmassli- chen Motiv des Beschuldigten für den Stoss widerspricht. Im Übrigen wirkt ihre Dar- stellung indes nicht gänzlich unglaubhaft.

E. 4.8 Würdigung betreffend Stoss gegen die Schultern

E. 4.8.1 Das von beiden Privatklägern – wenn auch nicht völlig deckungsgleich – behauptete Schubsen der Privatklägerin ist im Video (act. 1/2) nicht ersichtlich. Dies bedeutet zwar nicht, dass es nicht stattgefunden haben könnte. Allerdings gab selbst die Privatklägerin an, das gesamte tätliche Vorgehen des Beschuldigten von

- 22 - Anfang bis Ende gefilmt zu haben. Zudem verstrickte sich der Privatkläger hinsicht- lich Art und Anzahl der – von ihm selbst wahrgenommenen – Tätlichkeiten des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin in Widersprüche. So reichen seine Aus- sagen von angeblich beobachteten Schlägen gegen die Privatklägerin über einen Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin zu schlagen, bis hin zur Angabe, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, später dann wie- der nur einmal weggestossen habe (act. 4/2/1 F/A 27; act. 4/2/2 F/A 19, 23, 49

u. 55).

E. 4.8.2 Demgegenüber sagt die Privatklägerin zwar grundsätzlich konstant aus, dass der Beschuldigte sie an den Schultern nach hinten gestossen habe (act. 4/1/1 F/A 6 und 24; act. 4/1/2 F/A 93). Während dies bei der Polizei noch nicht vorge- bracht worden war, ergänzte sie erst bei der Staatsanwaltschaft, dass sie deshalb Schmerzen an den Schultern und starke Bauchschmerzen bekommen habe, wes- halb sie gleichentags ins Spital gegangen sei (act. 4/1/2 F/A 88 f., 93). In dem von der Privatklägerin selbst eingereichten Arztbericht des Stadtspitals Waid wird fest- gehalten, dass die schwangere Privatklägerin gemäss Patientenangabe im Bereich des Abdomens leicht getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Interessanterweise be- inhaltet der Bereich des Abdomens die Schulterregion gerade nicht. Im Bericht von lic. phil. I._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, wird festgehalten, dass die Privatklägerin ihr von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Part- nerschaft im November 2023 zugewiesen worden sei. Zu dem Zeitpunkt habe die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 43.1 aufgrund der erlebten massiven Gewalt seitens des Ex-Ehemannes gelitten (act. 10/4 S. 4). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin wirken auch im Kontext dieser Umstände bzw. in Abgleichung mit den Vorbringen des Privatklägers zuneh- mend dramatisierend, wenig konkret, widersprüchlich und folglich eher unglaubhaft.

E. 4.8.3 Der Beschuldigte seinerseits führte wiederholt mit Nachdruck aus, dass er die Privatklägerin nicht geschubst habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwan- ger sei (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Seine Darstellung erscheint wei-

- 23 - terhin nachvollziehbar und lebensnah, womit sie überzeugender als die wider- sprüchlichen Angaben der Privatkläger wirken.

E. 4.8.4 Insgesamt verbleiben in diesem Anklagepunkt zu viele Ungereimtheiten und unüberwindbare Zweifel, um den Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen zu können. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Tätlichkeiten durch den Stoss gegen die Schultern der Privatklägerin freizusprechen.

E. 5 Rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts

E. 5.1 Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger – wie erstellt – einen einzigen, wenn auch heftigen Tritt gegen dessen Schienbein. Dieser Tritt führte kausal zu einer Verletzung. Diese war zwar mit Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit verbunden, war aber relativ gering und heilte offenbar ohne Folgen aus. Aufgrund des gegenseitigen Gerangels und des hochdynamischen Geschehens erscheint die vom Beschuldigten dabei ausgehende kriminelle Energie noch sehr gering. Das ob- jektive Verschulden wiegt daher insgesamt ebenfalls leicht.

E. 5.1.1 Schnittbewegungen mit einem Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge von ca. zwei bis drei Zentimetern sind durchaus dazu geeignet, schwere Körperver- letzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, zumal eine solche Klinge tiefe, lebensbedrohliche Schnitte verursachen kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120487 vom 18. Juni 2013).

E. 5.1.2 Wie vorstehend ausgeführt ist erstellt, dass das vom Beschuldigten gehal- tene Teppichmesser eine wenige Zentimeter ausgefahrene Klinge aufwies, als er die fraglichen Schnittbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Die vom Be- schuldigten getätigten zwei schnellen und kraftvollen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser hätten beim Privatkläger zwar keine schwere Körperverletzung, je- doch durchaus erhebliche, stark blutende Schnitt- oder Stichwunden im unteren Be- reich dessen Beine oder Füsse verursachen können. Entsprechend wäre eine sol-

- 27 - che Verletzung selbstredend mit medizinischem Behandlungsbedarf, Heilungszeit und nicht unerheblichen Schmerzen einhergegangen.

E. 5.1.3 Der Beschuldigte hat somit bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen den Privatkläger (zwei schnelle Schnittbewegungen gegen dessen Beine bzw. Füsse), welches den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, einen gefährli- cher Gegenstand im Sinne der Qualifikation in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 verwendet.

E. 5.1.4 In subjektiver Hinsicht führt der Beschuldigte ins Feld, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen (act. 3/2 F/A 13 und 21, Prot. S. 15) und er sei nicht sich selbst gewesen (act. 3/2 F/A 20, Prot. S. 15). Gleichwohl lassen die Videobilder erkennen, dass der Beschuldigte gezielte und kraftvolle Schnittbewegungen gegen Privatkläger ausführte. Damit und den im hochdynamischen Geschehen nicht vor- hersehbaren Abwehrbewegungen des Privatklägers muss der Beschuldigte zumin- dest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er den Privatkläger mit der Klinge des Teppichmessers ernsthaft verletzen könnte. Deshalb hat der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbe- stand gegeben ist. Aus welchem Grund der Beschuldigte überhaupt ein Messer da- bei bzw. in der Hand gehalten hat, bevor die Privatkläger aufgetaucht waren, ist für die rechtliche Einordnung hier nicht relevant. Ein allfällig zufälliges Aufeinandertref- fen und der nicht geplante Einsatz eines Messers wäre erst im Rahmen der Straf- zumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen.

E. 5.1.5 Der Beschuldigte hat zudem alle nötigen Handlungsschritte ausgeführt, welche zum Eintritt des Taterfolges erforderlich gewesen wären. Der Umstand, dass die Klinge des Teppichmessers die Füsse oder Unterschenkel des Privatklägers nicht getroffen hat und folglich keine Verletzungen erfolgten, ist einzig dem Zufall und nicht etwa dem Rücktritt bzw. Einlenken des Beschuldigten geschuldet. Dem- gemäss wurde nach der Schwellentheorie der für die Tatvollendung erforderliche Punkt überschritten, womit ein vollendeter Versuch vorliegt.

E. 5.1.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden weder geltend ge- macht noch sind solche erkennbar.

- 28 -

E. 5.1.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der zwei schnellen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser gegen den Privatkläger wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.2 Auch hierbei ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich in emotional aufgewühltem Zustand befand und er die Verletzung des Privatklägers lediglich in Kauf nahm. Die subjektive Seite der Tatschwere be- stätigt somit das objektiv leichte Verschulden.

E. 5.2.1 Fausthiebe oder sonstige Schläge gegen den Kopf sind dazu geeignet, Ver- letzungen im Sinne von Art. 123 StGB herbeizuführen (vgl. dazu BGE 119 IV 1, BGE 119 IV 25, BGer Urteil 6B.151/2011 vom 20. Juni 2011, BGer Urteil 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005). Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem – auf den Videobildern erkennbar – wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes zu treffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszu- gehen, dass ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf als sensibler Körperteil (ins- besondere mit der Nase, den Ohren und den Augen sowie dem Gehirn) zu einer schmerzhaften Verletzung (Prellung, Riss-Quetsch-Wunden, Hirnerschütterung, Hämatome etc.) mit medizinischem Behandlungsbedarf sowie einer gewissen Hei- lungszeit geführt hätte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt.

E. 5.2.2 Auch hier gilt angesichts seines gezielten Vorgehens gegen den Privatklä- ger, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten haben muss und bil- ligend in Kauf genommen hat, dass er den Privatkläger mit einem solchen Schlag nicht unerheblich verletzen könnte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung als erfüllt zu erachten.

E. 5.2.3 Der Beschuldigte traf den Privatkläger einzig deshalb nicht, da dieser im richtigen Moment ausweichen konnte. Am Ausbleiben des sogenannten Handlungs- bzw. Verletzungserfolgs hatte der Beschuldigte selber keinen Anteil. Folglich ist auch hier aufgrund der Schwellentheorie von einem vollendeten Versuch auszuge- hen.

E. 5.2.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.

- 29 -

E. 5.2.5 Demgemäss ist der Beschuldigte hinsichtlich des wuchtigen Faustschlags in Richtung Kopf des Privatklägers zusammenfassend der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3 Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers mit 50 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte und bereits erhöhte Einsatzstrafe von 175 Tagessätzen um die für den Tritt ange- messene Strafe, mithin um ebenfalls 35 Tagessätze auf 210 Tagessätze zu erhö- hen.

E. 5.3.1 Der Beschuldigte hat dem Privatkläger im Zuge des vor dem Fahrzeug statt- findenden Gerangels ferner einen heftigen Fusstritt gegen das Schienbein verpasst. Die kurz darauf von der Polizei bildlich dokumentierte und ärztlich festgestellte Wunde am Schienbein des Privatklägers (act. 6/1; act. 10/4 S. 4 f.) erfüllt die Anfor- derung an die Schwere der Verletzung nach Art. 123 StGB. So diagnostizierte das Stadtspital Waid beim Privatkläger eine Kontusion (Verletzung durch stumpfe Ge- walteinwirkung) bzw. eine ca. 5 Zentimeter mal 1 Zentimeter grosse Schürfwunde am linken Unterschenkel mit Druckdolenz. Zur Behandlung wurden die Desinfektion der Wunde und die Einnahme von Schmerzmittel angeordnet. Überdies wurde der Privatkläger vom 1. November 2023 an bis zum 6. November 2023, mithin für sechs Tage als 100% arbeitsunfähig beurteilt (act. 10/4 S. 4 f.). Zudem ist notorisch, dass eine Wunde, insbesondere eine Kontusion am Schienbein ausserordentlich schmerzhaft ist, weil der Knochen dort lediglich von einer dünnen Gewebe- und Hautschicht geschützt ist. Ein wuchtiger Tritt mit festem Schuhwerk ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine Verletzung in der Form der beim Privatkläger eingetretenen herbeizuführen. Der objektive Tatbestand der Körperver- letzung erweist sich demgemäss als erfüllt.

E. 5.3.2 Der Beschuldigte nahm durch seinen wuchtigen Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers zumindest billigend in Kauf, dass er diesen dergestalt verletzen könnte. Somit ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Form eines Eventualvorsatzes ebenfalls erfüllt.

E. 5.3.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

- 30 -

E. 5.3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich des heftigen Tritts ge- gen das Schienbein des Privatklägers wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Täterkomponenten

E. 6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam gemäss eigenen Angaben (act. 3/3 F/A 36; Prot. S. 8 f.) in Afghanistan zur Welt und floh mit seiner Familie in den Iran, als er noch klein gewe- sen war. 2003 seien er mit der Familie zurück nach Afghanistan gereist, bevor er dann als 13- oder 14-Jähriger alleine zurück in den Iran floh. Hernach kam er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Italien ca. 2011 in die Schweiz. Hier bekam er Asyl und lebte an diversen Orten, schliesslich in J._____.

- 35 - Er besuchte hierzulande das 10. Schuljahr und absolvierte eine zweijährige Lehre als Schreinerpraktiker bei der Firma K._____ AG, wo er dann noch weiter beschäf- tigt war. Zwischenzeitlich war er mit der Privatklägerin von 2016 bis 2019 religiös verheiratet und habe mit ihr 2017 den Sohn H._____ bekommen. 2019 war er auf- grund einer Anzeige der Privatklägerin im Rahmen eines später eingestellten Straf- verfahrens für einen Monat im Gefängnis. Eine Schwester des Beschuldigten wohnt in Österreich und dessen Vater lebt noch in Afghanistan (Prot. S. 9 f.). Hierzulande habe er einige gute Freunde (Prot. S. 13). In finanzieller Hinsicht lebt der derzeit Stellen suchende Beschuldigte von Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. Fr. 4'500.– netto. Seine monatlichen Mietkosten belaufen sich aktuell auf Fr. 1'000.–. Zudem bezahlt er monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 400.– und hat Kreditraten von monatlich Fr. 422.– zu bestreiten. Den Kinderunterhaltsbeitrag für seinen Sohn von monatlich Fr. 1'290.– leistet er gemäss eigenen Angaben ak- tuell ebenfalls wieder regelmässig (Prot. S. 10 f.). Vermögen hat er keines, jedoch die erwähnten Schulden von mehreren zehntausend Franken für Gesundheitskos- ten seiner mittlerweile verstorbenen Mutter sowie für die (religiöse) Hochzeit mit der Privatklägerin (Prot. S. 11 f.). Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (act. 20). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Aspekte.

E. 6.2 Teilgeständnis und Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich, wenn auch erst auf Vorhalt der Videoaufnahmen, hin- sichtlich der darin festgehaltenen Handlungen insofern geständig und reuig, als dass er zugibt, im fraglichen Moment seine Fassung aufgrund der Probleme im Zu- sammenhang mit seinem Kontakt zum Sohn verloren zu haben (Prot. S. 15 ff.). Die für den Beschuldigten offenkundig sehr belastenden Umstände im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht zum Sohn erscheinen verständlich. Zudem zeigt sich der Beschuldigte willig, an seiner emotionalen Kontrollfähigkeit bzw. Resilienz zu arbei- ten, indem er sich in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 26 S. 43). Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist

- 36 - folglich um ca. 25%, mithin um rund 50 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu reduzie- ren.

E. 6.3 Dauer des Verfahrens Die etwas längere Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten ebenfalls in einem sehr marginalen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist daher noch einmal um zehn auf insgesamt 150 Tagessätze zu reduzieren. Angesichts der Strafhöhe und des Umstands, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.

E. 6.4 Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. An die auszusprechende Geldstrafe sind daher zwei Tage erstandene Haft anzurechnen.

E. 7 Tagessatzhöhe

E. 7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Netto- einkommen, das dem Täter im Zeitpunkt der Urteilsfällung durchschnittlich am Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 7.2 In Anbetracht der vorstehend ausgeführten persönlichen und wirtschaftlich eher engen Verhältnissen des derzeit arbeitslosen Beschuldigten, insbesondere

- 37 - seinen familienrechtlichen Verpflichtungen und mit Blick auf die Lohnaussichten ei- nes Handwerkers erweist sich eine Tagessatzhöhe von wenig mehr als das gesetz- liche Minimum, mithin von Fr. 40.– als angemessen.

E. 8 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, wovon zwei Tage als durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe

1. Aufschub der Strafe

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeu- tung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
  2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsan- wältin MLaw X._____ (act. 22 u. 24) sowie des konkreten Umfangs des gerichtli- chen Verfahrens erscheint deren antragsgemässe Entschädigung als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten im Umfang von pauschal Fr. 12'080.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) als angemessen.
  3. Sodann erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendun- gen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (act. 23) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens dessen antragsgemässe Entschädigung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Umfang von pauschal Fr. 8'306.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. - 40 -
  4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat. Erfolgt ein Teilfreispruch, so sind der beschuldigten Person die Verfah- renskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ana- log).
  5. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 freizusprechen. Im Übrigen haben Schuldsprüche zu erfolgen. Angesichts des ver- bleibenden Aufwands im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, lediglich, aber immerhin im Umfang von zwei Drittel aufzuerlegen. Im Übrigen (zu einem Drittel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung sind einstweilen aus der Gerichtskasse zu begleichen. Vorbehalten bleibt hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Aufgrund des Frei- spruchs hinsichtlich der Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin sind die Kosten deren unentgeltlichen Rechtsbeistands definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von  Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - 41 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  8. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird dies- bezüglich freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Das sichergestellte Teppichmesser (Asservaten-Nr. A017'952'328) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Ver- nichtung) überlassen.
  12. Der Privatkläger 1 (B._____) wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
  14. Rechtsanwältin X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit Fr. 12'080.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  15. Rechtsanwalt Y._____ wird für seine Aufwendungen zur Vertretung der Pri- vatklägerin 2 mit Fr. 8'306.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 42 - Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'080.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'306.00 unentgeltliche Privatklägervertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Umfang von einem Drittel werden die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen.
  18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung werden einstweilen aus der Gerichtskasse beglichen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
  19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger 1 (übergeben);  den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Doppel für sich und die Privat-  klägerin 2 (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Privatkläger 1;  den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Doppel für sich und die Privat-  klägerin 2; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - 43 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), per E-Mail  (asservate@kapo.zh.ch).
  20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 44 - Zürich, 6. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  21. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Widmer MLaw L. Rizzoli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250073-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiber MLaw L. Rizzoli Urteil vom 6. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend einfache Körperverletzung, Drohung etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (act. 16/7) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)

- Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin RAin MLaw X._____

- der Privatkläger 1 persönlich;

- die Privatklägerin 2 in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters RA lic. iur. Y._____. Anträge der Anklägerin: (act. 16/7 S. 5) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von CHF 200.00.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Freiheitsstrafe [sic!] von 2 Jahren.

4. Anrechnung der erstandenen Haft.

5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse.

6. Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Teppichmessers.

7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

8. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'800.00)." Anträge des Beschuldigten: (act. 26 S. 2) "1. Herr A._____ sei von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne  von Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; sowie 

- 3 - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB  vollumfänglich freizusprechen.

2. Herr A._____ sei der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Herr A._____ sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen mit einer Geldstrafe von 60 à CHF 40.00 zu bestrafen.

4. Die Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 seien auf den Zivilweg zu verweisen. Jene der Privatklägerin 2 sind abzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten sind entsprechend Obsiegen und Unterliegen zu verteilen und anteilsmässig Herrn A._____ respektive dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge des Privatklägers 1: (act. 9/2/3, sinngemäss)

1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2: (act. 25 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von CHF 500 zuzüglich 5% Zins ab

19. August 2023 zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung für die Interventionskosten gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen."

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2025 (act. 16/7) ging am 1. April 2025 am hiesi- gen Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom

15. April 2025 (act. 18/1) wurden die Parteien – unter Ansetzung einer Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilforderung

– gehörig zur Hauptverhandlung auf den 6. Juni 2025 vorgeladen. Innert Frist wur- den keine Beweisanträge gestellt. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 6. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin X._____, der Privatkläger 1 per- sönlich sowie die Privatklägerin 2 in Begleitung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters Rechtsanwalt Y._____ (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Hauptverhandlung und die geheime Beratung wurde das Urteil gegenüber den Anwesenden mündlich er- öffnet, erläutert und schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. versandt (act. 28; Prot. S. 24 ff.). 1.3. Mit Berufungsanmeldung vom 13. Juni 2025 verlangte der Beschuldigte die Begründung des Urteils (act. 30).

2. Privatklägerschaft / Antragsdelikte 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist grundsätzlich nach Art. 121 Abs. 2 StPO zur Zivilklage berechtigt.

- 5 - 2.2. Es handelt sich bei den zur Anklage gebrachten Delikten – mit Ausnahme der versuchten (qualifizierten) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB – um Antrags- delikte. Die entsprechenden Strafanträge liegen vor und wurden innert der dreimo- natigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt (act. 2/1-3). 2.3. Der Privatkläger 1, B._____ (nachfolgend: Privatkläger), und die Privatklä- gerin 2, C._____ (nachfolgend: Privatklägerin), haben sich im vorliegenden Verfah- ren durch das Stellen eines Strafantrages sowie mittels Formularerklärung im Vor- verfahren gültig als Privatkläger konstituiert (act. 2/1-3; act. 4/1/1 F/A 26; act. 4/2/1 F/A 48; act. 9/1/1-2; act. 9/2/2-3). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Drohung Dem Beschuldigten wird in einem ersten Anklagepunkt zusammengefasst vorge- worfen, am 18. August 2023, ca. zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr, vor dem Schul- haus an der D._____-strasse 1, … Zürich, die Privatklägerin im Rahmen einer ver- balen Auseinandersetzung als Schlampe betitelt und ihr, für den Fall, dass sie nach Afghanistan gehen würde, mit dem Tod gedroht zu haben. Dies habe die Privatklä- gerin in grosse Furcht versetzt, was der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (act. 16/7 S. 2). 1.2. Versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung Dem Beschuldigten wird in einem zweiten Anklagepunkt zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 1. November 2023, um ca. 11.25 Uhr, an der D._____-strasse 2, … Zürich, die Privatklägerin und deren neuen Partner, den Privatkläger, im Auto sitzend angetroffen. Darauf sei der Privatkläger aus dem Auto ausgestiegen, und es sei zwischen ihm und dem Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Nachdem der Privatkläger sich erneut ins Auto gesetzt habe, habe sich der Beschuldigte zur offenen Fahrertüre begeben und mit einem Teppichmesser, welches eine wenige Zentimeter ausgefahrene Klinge aufgewiesen habe, zwei

- 6 - schnelle Schnittbewegungen in Richtung der Füsse bzw. Beine des Privatklägers, welcher in einem 90-Grad-Winkel zur Türe gesessen sei, ausgeführt. Der Privatklä- ger sei dabei nicht richtig getroffen und auch nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe um die Gefährlichkeit des Einsatzes eines solchen Teppichmessers gewusst und dabei mögliche erhebliche Verletzungen des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (act. 16/7 S. 2 f.). 1.3. Versuchte einfache Körperverletzung In einem dritten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, er habe den aus dem Fahrzeug aussteigenden Privatkläger mit der linken Hand an der Oberbekleidung ergriffen und mit der rechten Hand einen wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes ausgeführt. Dabei habe der Schlag den Kopf des Privatklägers ganz knapp verfehlt, da sich dieser nach vorne habe ducken können. Damit habe der Beschuldigte wissentlich eine mögliche Verletzung des Pri- vatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (act. 16/7 S. 3). 1.4. Einfache Körperverletzung Im vierten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, dass er dem Privatkläger im darauffolgenden Gerangel ausserhalb des Fahrzeuges einen heftigen Fusstritt gegen das linke Schienbein verpasst habe, wodurch dieser eine blutende Wunde erlitten habe. Der Beschuldigte habe diesen Tritt wissentlich vorgenommen und die resultierende Verletzung zumindest billigend in Kauf genom- men (act. 16/7 S. 3). 1.5. Tätlichkeiten Schliesslich wird dem Beschuldigten in einem fünften Anklagepunkt vorgeworfen, die Privatklägerin vorsätzlich mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen zu haben, als sie die Auseinandersetzung habe stoppen wollen (act. 16/7 S. 3).

- 7 -

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt zwar anfangs, die Stichbewegungen mit dem Teppichmes- ser gegenüber dem Privatkläger begangen zu haben (act. 3/1 F/A 4). Nach Vorhalt des Videos über den Vorfall vom 1. November 2023 (act. 1/2) räumte der Beschul- digte ein, dass er die Bewegungen mit dem Teppichmesser ausgeführt habe. Ferner führte er aus, dass es an besagtem Tag zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei und er in der Folge versucht habe, dem Privatkläger einen Faustschlag mit der rechten Hand zu verpassen (act. 3/2 F/A 13 ff.; act. 3/3 F/A 6 ff.; Prot. S. 15 f.). Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt somit – zumindest in den Grundzügen bzw. im äusseren Ablauf – erstellt und im weiteren Verlauf rechtlich zu würdigen, wobei insbesondere der – teilweise bestrittene – innere Sachverhalt bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands zu beleuchten sein wird. 2.2. Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch, gegenüber der Privatklägerin am 18. Au- gust 2023 eine Drohung ausgesprochen zu haben (act. 3/1 F/A 12, act. 3/2 F/A 6 und 35, Prot. S. 17 f.), am 1. November 2023 dem Privatkläger einen Fusstritt ver- passt und hernach die Privatklägerin gegen deren Schultern gestossen zu haben (act. 3/3 F/A 17 ff., Prot. S. 13 ff.).

3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Zur Erstellung des Sachverhalt liegen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Privatkläger und Zeugen, das fragliche Video vom 1. November 2023, Polizei- rapporte samt Beilagen und zwei Arztberichte vor. 3.1. Allgemeines zur Beweisverwertbarkeit Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prü- fen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO ver-

- 8 - ankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrechten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Un- tersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnah- merechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. 3.2. Aussagen Vor der polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 (act. 3/1), der staatsanwalt- lichen Hafteinvernahme vom 2. November 2023 (act. 3/2), der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. März 2025 (act. 3/3) sowie der heutigen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 8 ff.) wurde der Beschuldigte auf den Inhalt von Art. 158 StPO aufmerksam gemacht. Alle diese Einvernahmen sind ver- wertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Einwendung, wonach seine Aus- sagen aufgrund der Unverwertbarkeit des aktenkundigen Beweisvideos keine Ver- wendung zu Ungunsten des Beschuldigten finden dürfen (act. 26 S. 4), ist nachfol- gend unter Ziff. 3.3.1 einzugehen. Beide Privatkläger wurden am 1. November 2023 polizeilich befragt (act. 4/1/1 u. act. 4/2/1). Die Privatklägerin wurde zudem am 1. Oktober 2024 (act. 4/1/2) und der Privatkläger am 2. Dezember 2024 (act. 4/2/2) staatsanwaltlich einvernommen. Die Privatkläger wurden jeweils als Auskunftspersonen (Art. 178 lit. a StPO) befragt und jeweils auf ihre Rechte und Pflichten nach Art. 181 StPO aufmerksam gemacht. Die Einvernahmen sind verwertbar.

- 9 - Am 2. Dezember 2024 befragte die Staatsanwaltschaft E._____ (fortan: Zeuge E._____) und am 10. März 2025 F._____ (fortan: Zeugin F._____) jeweils zum Vor- fall vom 18. August 2023 als Zeugen. Beide Zeugen wurden auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses und die Zeugnisverwei- gerungsrechte (vgl. Art. 177 StPO) hingewiesen (act. 5/1 F/A 1 ff.; act. 5/2 F/A 1 ff.). Die Teilnahmerechte wurden gewahrt, womit keine Verwertbarkeitshindernisse vor- liegen. 3.3. Videoaufnahme vom 1. November 2023 3.3.1. Verwertbarkeit Der Beschuldigte lässt die Verwertbarkeit des von der Privatklägerin erstellten Vi- deos über den Vorfall am 1. November 2023 zu seinen Lasten bestreiten. Diese sei in Missachtung von Art. 6 Abs. 3 DSG aufgenommen worden und stelle eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG sei vorliegend nicht ersichtlich. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht eingewilligt habe, gefilmt zu werden. Aufgrund dieser Unverwertbarkeit seien auch die darauf basierenden Zugaben des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten zu verwerten (act. 26 S. 3 ff.). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbare Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der kon- kreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abs- trakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,

- 10 - umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses (BGer Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1, m.w.H.). Gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und bearbeitet werden. Im Ge- gensatz zum früheren Art. 4 Abs. 4 aDSG, der zusätzlich die Erkennbarkeit der Da- tenbeschaffung selbst verlangte, bezieht sich der neue Wortlaut nur noch auf den Zweck. Dennoch ergibt sich aus der Botschaft zur DSG-Revision (BBl 2017, 7025), dass damit keine materielle Änderung bezweckt wurde. Es bleibt somit dabei, dass sowohl die Beschaffung als auch der Zweck für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Der Transparenzgrundsatz ist damit weiterhin umfassend zu verste- hen. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung ge- mäss Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG dar. Erkennbarkeit bedeutet, dass die betroffene Per- son entweder aus den Umständen heraus mit einer Bearbeitung rechnen musste oder hinreichend informiert worden ist (vgl. BGer 6B_1133/2011 vom 1.2.2023, E. 2.4.1). Wenn Private aus eigenem Antrieb Beweise sammeln und den Behörden überge- ben, sind diese nicht automatisch an die Vorgaben der StPO gebunden, denn diese richten sich an Hoheitsträger (BSK StPO-Gless, Art. 140 StPO N 19). Selbst wenn Private rechtlich nicht im freien Raum (z.B. bezgl. Datenschutzrecht, Hausfriedens- bruch) handeln, folgt daraus nicht automatisch ein prozessuales Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO. So ist hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild (Persönlichkeits- rechte) nach Art. 28 Abs. 2 ZGB eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht wider- rechtlich, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Ge- setz sie rechtfertigt (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 46 f) Auch wenn sich der Beschuldigte der Aufnahme allenfalls gar bewusst war, weshalb auch eine konkludente Zustimmung nicht gänzlich undenkbar ist, ist vorliegend da- von auszugehen, dass die von der Privatklägerin angefertigte Aufnahme des Be- schuldigten dessen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG verletzte, da zumindest keine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 31 DSG ist nicht evident. Die Frage

- 11 - der Verwertbarkeit richtet sich jedoch nach strafprozessualen Grundsätzen und be- darf einer Interessenabwägung (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3). Dem Beschuldigten wird unter anderem der gezielte Einsatz eines Teppichmessers mit ausgefahrener Klinge im Rahmen eines tätlichen Angriffs auf den im Fahrzeug sitzenden und damit örtlich gefangenen Kontrahenten vorgeworfen, was – wie nachfolgend noch detail- liert rechtlich zu klassifizieren sein wird – ein Körperverletzungsdelikt nach den Art. 122 ff. StGB, mithin ein durchaus schweres Delikt gegen Leib und Leben dar- stellen kann. Mit anderen Worten wird dem Beschuldigten mit dem Angriff auf den Privatkläger ein erheblicher strafrechtlicher Vorwurf gemacht, der als schwere Straf- tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten eine solche Aufnahme rechtmässig beschaffen können. Die Aufnahme stellt ein zentrales Beweismittel über das gerichtlich zu beurteilende Geschehen dar, es objektiviert Aussagen und ist für die Wahrheitsfindung wesent- lich. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Be- weisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt. Privataufnahmen, die nicht selbst strafbar oder besonders eingriffsintensiv sind, dürfen grundsätzlich ver- wertet werden. Die streitgegenständliche Videoaufnahme aus dem privaten Fahr- zeug der Privatkläger hinaus in den öffentlichen Raum verletzt das Persönlichkeits- recht des Beschuldigten, wenn überhaupt, nur geringfügig, sodass keine wider- rechtliche Beweiserhebung vorliegt. Die Videoaufnahme ist daher als Beweismittel verwertbar. Gleiches gilt daher auch für die auf Vorhalt dieses Videos getätigten Angaben des Beschuldigten. 3.3.2. Inhalt Die Videoaufnahme vom 1. November 2023, von der mutmasslich auf dem Beifah- rersitz befindlichen Privatklägerin aus dem Fahrzeug über die Fahrerseite hinaus erstellt, zeigt innerhalb der ersten Sekunde, wie der Beschuldigte mit einem Tep- pichmesser in der rechten Hand zwei Schnittbewegungen in Richtung der Beine des Privatklägers, welcher sich auf dem Fahrersitz befindet und seine Beine durch die offene Tür aus dem Fahrzeug in Richtung des Beschuldigten hält, ausübt. Die Klinge ist dabei erkennbar um ca. zwei bis drei Zentimeter ausgefahren. Es ist zu beobachten, wie die erste Schnittbewegung des Beschuldigten unmittelbar vor dem

- 12 - Schienbein des Privatklägers endet und das Teppichmesser beim Zurückziehen den Schuh des Privatklägers berührt. Bei der zweiten Schnittbewegung kommt die Klinge in Kontakt mit der Schuhzunge des Privatklägers (act. 1/2 ab Sekunde 00:00). Daraufhin verlässt der Privatkläger das Fahrzeug und steht vor den Beschul- digten, welcher das Teppichmesser zwischenzeitlich weggelegt hat (siehe act. 1/2 ab Sekunde 00:02-00:05). Im Anschluss zeigt das Video, wie der Beschuldigte aus- holt und dem Privatkläger einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf zu versetzen versucht. Er trifft den Privatkläger jedoch nicht, da dieser sich nach vorne beugt (act. 1/2 ab Sekunde 00:06). In der Folge begibt sich die filmende Person aus dem Auto und bewegt sich auf den Privatkläger und den Beschuldigten zu, welche in ein Gerangel verwickelt sind (act. 1/2 Sekunde 00:06-00:17). Daraufhin stösst der Be- schuldigte den Privatkläger von sich, spricht etwas in unverständlicher Sprache und entfernt sich von den Privatklägern (act. 1/2 Sekunde 00:18-00:41). 3.4. Fotodokumentation (Verletzung Schienbein) Das Foto ist verwertbar, wurde es dem Beschuldigten doch vorgehalten und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (act. 3/3 F/A 21 f.). Auf diesem von der Polizei noch am Nachmittag des 1. Novembers 2023, mithin unmittelbar im An- schluss an den vorgeworfene Angriff des Beschuldigten erstellten Bild ist die Schienbeinverletzung des Privatklägers dokumentiert (act. 6/1 S. 2). Zu sehen ist eine wenige Zentimeter grosse, längliche, rote Schürfwunde im mittleren, unteren Bereich des linken Schienbeins. 3.5. Arztberichte Aktenkundig sind zwei seitens der Privatkläger eingereichte Arztberichte (act. 10/4 S. 3 u. 5 f.), welche sich als verwertbar erweisen. Gemäss ambulantem Bericht des Stadtspitals Waid, Institut für Notfallmedizin, wurde der Privatkläger am Tag des Vorfalles vom 1. November 2023 medizinisch untersucht und behandelt. Dabei wurde eine ca. 5 cm mal 1 cm grosse, am Schien- bein gelegene Schürfwunde im Bereich des unteren Unterschenkels mit Druckdo- lenz festgestellt. Zur Anamnese wird festgehalten, dass der Privatkläger über seine Verwicklung in eine Schlägerei berichtet habe, wobei er in den lateralen Unter-

- 13 - schenkel links getreten worden sei. Er habe dabei eine Schürfwunde und Belas- tungsschmerzen davongetragen (act. 10/4 S. 5). Dem Privatkläger wurde zur Be- handlung der Verletzung entzündungshemmende Schmerzmittel (Irfen) sowie Ma- genschoner (Pantoprazol) verschrieben und eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum

6. November 2023 attestiert (act. 10/4 S. 6). In Bezug auf die Privatklägerin hält der ambulante Bericht des Waidspitals fest, dass diese gemäss Patientenangabe beim Versuch, den Streit zu schlichten, im Bereich des Abdomens getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Gemäss dem Bericht des Hausarztes Med. pract. G._____ vom

2. Dezember 2024 (act. 10/4 S. 3) sei der Privatkläger am 3. November 2023 bei ihm wegen des Unfalls / Angriffs vom 1. November 2023 vorstellig gewesen. Betref- fend die in Frage stehende Verletzung bestätigte Med. pract. G._____ den damali- gen ärztlichen Befund einer trockenen reizlosen Schürfwunde am linken Unter- schenkel von drei Mal 0.5 cm Grösse, ohne Hämatom aber mit einer leichten Schwellung und Druckschmerz. Der Patient habe dazu erklärt, er sei von einer ihm bekannten Person angegriffen worden und unter anderem unerwartet mit Sicher- heitsschuhen am linken Unterschenkel geschlagen worden (act. 10/4 S. 3).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachver- halt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Entscheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivor- bringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

- 14 - nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht aus- reichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweis- führung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese wiederum frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist,wobei insbeson- dere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bin- dung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aus- sage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzuverlässig zu verwer- fen. ZurBeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten,sie in ihrem Kerngehalt stim- mig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifi- zierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021).

- 15 - 4.2. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.2.1. Der Beschuldigte ist direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffen, womit er ein grundsätzlich legitimes Interesse daran hat, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. Da er aber nicht unter Wahrheitspflicht auszu- sagen und sich nicht selbst zu belasten hat (Art. 113 Abs. 1 StPO), sind seine Aus- sagen mit der nötigen Umsicht zu würdigen. 4.2.2. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson unter der Strafandrohung ge- mäss den Art. 303 StGB ff. einvernommen. Sie führte mit dem Beschuldigten früher eine Liebesbeziehung, wobei sie religiös verheiratet waren, und hat mit ihm ein ge- meinsames Kind, den Sohn H._____. Aufgrund der gegen den Beschuldigten erho- benen Zivilforderung, der im Hintergrund seit Jahren schwelenden familienrechtli- chen Konflikte um das Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn sowie der in der Vergangenheit von der Privatklägerin bereits einmal initiierten Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, welche zwar wieder eingestellt wurde, aber immerhin zu Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten geführt hatten (act. 8/1- 9), erscheint die Privatklägerin ein – als allfällige Geschädigte grundsätzlich eben- falls legitimes – eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens aufzuweisen. Diese Interessenlage ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 4.2.3. Vergleichbar präsentiert sich die Glaubwürdigkeit des Privatklägers. Dieser erweist sich angesichts seiner Liebesbeziehung zur Privatklägerin, mit welcher auch er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat, und seiner eigenen gegenüber dem Be- schuldigten geltend gemachten finanziellen Ansprüche nicht als unbefangen. Diese Umstände sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. 4.2.4. Die beiden Zeugen E._____ und F._____ wurden unter Wahrheitspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Es handelt sich bei dem Zeugen E._____ zwar um einen guten Freund des Beschuldigten und bei der Zeu-

- 16 - gin F._____ um seine Lebenspartnerin. Indes ist bei keinem der beiden Zeugen ein direktes Interesse am Ausgang des Prozesses erkennbar. 4.2.5. Zur Sachverhaltserstellung relevanter als die Glaubwürdigkeit der befragten Personen erweist sich indes ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen. 4.3. Aussagen betreffend Anklagepunkt 1 (Drohung) 4.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Drohung vom 18. August 2023 und erklärt seinerseits, dass die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn mani- puliert habe, sodass dieser den Beschuldigten ignorieren würde. Daraufhin habe er am 18. August 2023 die Beiständin kontaktiert, woraufhin ein Telefongespräch zwi- schen ihm, der Beiständin und der Privatklägerin stattgefunden habe, in welchem Letztere ihm vorgeworfen habe, sie als Schlampe bezeichnet zu haben (act. 3/1 F/A 4 u. 12; act. 3/2 F/A 6; Prot. S. 13 f). Gerade in Anbetracht des Besuchsrechts- konflikts erscheint diese Schilderung, welche der Beschuldigte durchwegs de- ckungsgleich präsentierte, grundsätzlich lebensnah und glaubhaft. 4.3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 gab die Privatklä- gerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr am ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes vom 18. August 2023 gedroht habe, dass er sie, wenn sie nach Afghanistan in die Ferien gehe, umbringen werde (act. 4/1/1 F/A 9 und 26). Diese Aussage wie- derholte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

1. Oktober 2024 (act. 4/1/2 F/A 21) und ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne ihr in der Schweiz nichts antun, in Afghanistan aber schon (act. 4/1/2 F/A 25). Diese Angaben wirken zwar für sich betrachtet eher pauschal und ober- flächlich, präsentieren sich aber nicht zum Vornherein als unglaubhaft. 4.3.3. Der Zeuge E._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024, dass er am ersten Schultag des Sohnes des Beschuldigten dabei gewesen sei. Der Beschuldigte sei vor der Schule bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen, während dessen der Zeuge noch einen Parkplatz gesucht habe. Dann habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, ob er schnell kommen könne, da sein Sohn ihn nicht sehen wolle. Als er den Sohn des Beschuldigten ge- sehen habe, habe dieser ihn umarmt und begrüsst, den Beschuldigten jedoch nicht,

- 17 - was er als sehr komisch empfunden habe. Generell habe die Privatklägerin auf ihn keinen nervösen oder ängstlichen Eindruck gemacht und ihm gesagt, dass es ihr gut gehe. Hinzuzufügen sei jedoch, dass er nicht mitbekommen habe, ob der Be- schuldigte und die Privatklägerin an diesem Tag alleine miteinander gesprochen hätten (act. 5/1 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Zeugen E._____ wirken für sich be- trachtet stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft, wobei sie die Schilderung des Be- schuldigten im Wesentlichen bestätigen. 4.3.4. Die Zeugin F._____ vermochte keine sachdienlichen Angaben über eigene Wahrnehmungen zu machen, da sie damals im parkierten Auto geblieben sei. Zu- mindest konnte sie aber bestätigen, dass der Beschuldigte bei der Rückkehr traurig gewesen sei, da sein Sohn ihn nicht habe sehen wollen (act. 5/2 F/A 15 ff.). 4.4. Würdigung betreffend Drohung 4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin stehen sich diametral gegenüber. Dabei vermögen die Angaben der Zeugen E._____ und F._____ die Schilderung des Beschuldigten zu stützen. Laut dem Zeugen E._____ habe die Privatklägerin eben gerade keinen nervösen, ängstlichen oder wütenden Eindruck gemacht und habe gesagt, dass es ihr gut gehe (act. 5/1 F/A 20). Keiner der beiden Zeugen bekam etwas von einem Streit oder einer Drohung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit (act. 5/1 F/A 21, act. 5/2 F/A 35). Auch wenn die Zeugen offenkundig kein Afghanisch sprechen, hätte zumindest der Zeuge E._____ eine Stimmungsveränderung bei der Privatklägerin beobachten können. 4.4.2. Auch im späteren Austausch der Privatklägerin mit der KESB betreffend ihre Ferien mit dem Sohn in Afghanistan, was offenbar ohne Wissen oder Einver- ständnis des Beschuldigten stattgefunden habe (act. 26 S. 11 ff.), war die angebli- che Drohung niemals ein Thema (act. 27/5-9). Zu einer Beanzeigung der Drohung bei der Polizei entschloss sich die Privatklägerin erst im Zeitpunkt des Vorfalls vom

1. November 2023. Auch dies spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der entsprechen- den Belastungen der Privatklägerin, wäre doch gerade angesichts der von ihr da- mals schon geplanten Ferien in Afghanistan und des Besuchsrechtskonflikts zu er-

- 18 - warten gewesen, dass sie die angebliche Drohung sofort gegenüber der KESB und auch gegenüber der Polizei melden würde, wenn sie dadurch in Todesangst geraten wäre (zum Ganzen vgl. act. 26 S. 11 ff.). 4.4.3. Der Umstand, dass der Sohn den Beschuldigten damals nicht begrüsst hat, sieht der Rechtsvertreter der Privatklägerin als gewichtiges Indiz, dass an diesem Tag tatsächlich etwas Schlimmes vorgefallen sein müsse (act. 25 S. 5). Diese Über- legung überzeugt nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des langjährigen Be- treuungskonfliktes durchaus naheliegend, dass sich der Sohn am fraglichen 18. Au- gust 2023, als er auf beide Eltern gemeinsam traf, in einem Loyalitätsdilemma wie- derfand; um die (vermeintlichen) Erwartungen oder die Gefühle der Mutter nicht zu enttäuschen, getraute er sich vielleicht nicht, seinen Vater zu begrüssen, mithin Ge- fühle für den Vater zu zeigen. 4.4.4. Zusammenfassend verbleiben erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin am 18. August 2023 tat- sächlich eine Drohung ausgesprochen hat. Demzufolge ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 4.5. Aussagen betreffend Schienbeintritt (einfache Körperverletzung) 4.5.1. Der Beschuldigte bestritt die ihm gemachten Vorwürfe hinsichtlich der ein- fachen Körperverletzung durchwegs. Er erklärt, dass er nichts gemacht habe und sich der Privatkläger die Verletzung am Schienbein selber zugezogen haben müsse (act. 3/1 F/A 4; act. 3/3 F/A 17 ff.; Prot. S. 16). Er habe an diesem Tag normale Schuhe getragen (Prot. S. 16). Die Schilderung des Beschuldigten erscheint für sich betrachtet zwar eher pauschal, aber nicht zum Vornherein unglaubhaft. 4.5.2. Der Privatkläger gab in der polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, dass der Beschuldigte ihn, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, mehrfach in die Beine getreten (act. 4/2/1 F/A 10, 17 u. 24) und so verletzt habe (act. 4/2/1 F/A 30 u. 32). Dabei habe der Beschuldigte Sicherheitsschuhe mit Metallkappen ge- tragen (act. 4/2/1 F/A 25). Dies wiederholte der Privatkläger in der staatsanwaltli- chen Einvernahme 2. Dezember 2024 und präzisierte, dass die Tritte zu einer blu- tenden Wunde geführt hätten (act. 4/2/2 F/A 16), woraufhin er ins Spital habe gehen

- 19 - müssen, da er verletzt gewesen sei (act. 4/2/2 F/A 19). Die Vorbringen des Privat- klägers erscheinen stimmig, wirken weder besonders übertrieben noch ausge- schmückt und damit grundsätzlich glaubhaft. 4.5.3. Nachdem der mutmassliche Tritt gegen das Bein des Privatklägers in der polizeilichen Befragung der Privatklägerin vom 1. November 2023 nicht thematisiert worden war, gab diese am 1. Oktober 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte den Privatkläger ausserhalb des Autos mit Arbeitsschuhen so fest getreten habe, dass sich dieser am Schienbein verletzt habe (act. 4/1/2 F/A 71 ff.). Diese Aussagen der Privatklägerin, welche die Version des Privatklägers stützen, wirken für sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. 4.6. Würdigung betreffend heftiger Fusstritt 4.6.1. Der Beschuldigte stellt den Tritt als Ursache für die Verletzung pauschal in Abrede und verweist darauf, dass auf dem Video keine Fusstritte zu sehen seien sowie ein Tritt aus einer grösseren Distanz hätte erfolgen müssen, ansonsten er rückwärts umgefallen wäre. Damit stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu denjenigen der Privatkläger. Dabei fällt auf, erstaunt aber wenig, dass sich die Aussagen der Privatkläger auch mit den in den Arztberichten festgehaltenen Pati- entenschilderung über die Schienbeinverletzung des Privatklägers (act. 10 S. 3 und

5) decken. 4.6.2. Auf dem Video ist zwar ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ausserhalb des Fahrzeugs erkennbar (act. 1/2 00:00-00:17), Tritte oder dergleichen sind jedoch keine zu sehen. Demgegenüber ist auf dem Video klar er- sichtlich, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage (Prot. S. 16) – am be- sagten Tag doch eher festes Schuhwerk trug (act. 1/2 00:02). Im Zuge des hochdy- namischen Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem erfolglosen Faustschlag (act. 1/2 00:07) erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschuldigte den Privatkläger noch getreten hat. Dabei erstaunt bereits auf- grund des Kamerawinkels wenig, dass auf dem Video keine Tritte ersichtlich sind. Überdies muss die filmende Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt aus dem Auto

- 20 - ausgestiegen sein und die Beteiligten erst nach etwa neun Sekunden wieder in den Fokus genommen haben (act. 1/2 00:16). 4.6.3. Die auf dem Foto erkennbar frische Schienbeinverletzung (act. 6/1 S. 2) fügt sich ebenfalls zwanglos in die diesbezüglich überzeugende Sachverhaltsschil- derung der Privatkläger. Die Wunde passt zu einem festen Tritt mit gutem Schuh- werk, ist doch notorisch, dass das Schienbein aus anatomischen Gründen durch Schläge, Tritte oder Stösse leicht verletzt werden kann. 4.6.4. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger diese Ver- letzung selber hinzugefügt habe (act. 3/1 F/A 4, act. 3/3 F/A 17 ff.) oder er einen grösseren Abstand zum Privatkläger hätte haben müssen, um diesem überhaupt einen Tritt verpassen zu können (act. 3/3 F/A 19 und 21), erweisen sich nach dem Gesagten als wenig überzeugend, eher unlogisch und damit als reine Schutzbe- hauptungen. 4.6.5. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass sich der Anklagesachver- halt, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung einen heftigen Fusstritt gegen dessen linkes Schienbein verpasst und ihn dadurch eine Verletzung in Form einer blutenden Wunde am Schienbein zugefügt hat, so wie es in der Anklageschrift (act. 16/7 S. 3) umschrieben wird, ereignet hat. Dieser Anklagesachverhaltsabschnitt ist folglich ebenfalls erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen. 4.7. Aussagen betreffend Stoss gegen die Schultern 4.7.1. Der Beschuldigte bestritt durchgehend, dass er die Privatklägerin am 1. No- vember 2023 gestossen habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwanger sei. Er gab seinerseits an, dass sie ihn mit dem Mobiltelefon geschlagen habe (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten hierzu präsen- tieren sich widerspruchsfrei, lebensnah und glaubhaft. 4.7.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2023 brachte der Privatkläger vor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst und zwei Mal in den Brustbereich geschlagen habe (act. 4/2/1 F/A 10 u. 27). Anlässlich der

- 21 - staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 führte der Privatkläger aus, dass er mit der Privatklägerin ins Spital gegangen sei, weil sie Schmerzen ge- habt habe, da der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (act. 4/2/2 F/A 19 ff.). Überdies erklärte der Privatkläger in der gleichen Einvernahme, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach weggestossen habe. Auf Nach- frage des Staatsanwaltes relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er ledig- lich einmal beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst habe. Der Schubser sei gegen das Oberteil der Privatklägerin erfolgt, wobei er die genaue Stelle nicht benennen könne (act. 4/2/2 F/A 23, 49, 53 u. 55). Die diesbe- züglichen Angaben des Privatklägers erscheinen eher unstet, wenig belastbar und daher schon für sich betrachtet nicht sehr überzeugend. 4.7.3. Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 1. November 2023 an, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen an den Schultern nach hin- ten gestossen, als sie den Streit habe schlichten wollen (act. 4/1/1 F/A 6 u. 24). Diese Darstellung bestätigte sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Ok- tober 2024, ergänzte aber, dass sie in der Folge Schmerzen an den Schultern ver- spürt habe. Der Beschuldigte habe sie geschubst, da er mitgekommen habe, dass sie in Afghanistan gewesen seien. Sie sei nach dem Vorfall wegen starker Bauch- schmerzen notfallmässig ins Spital gegangen (act. 4/1/2 F/A 73 ff.). Auf Nachfrage bekräftigte die Privatklägerin, dass sie den Angriff des Beschuldigten von Anfang an, als dieser zum Auto gekommen sei, bis zum Schluss gefilmt habe (act. 4/1/2 F/A 79 f.). Bei der isolierten Betrachtung der diesbezüglichen Schilderung der Pri- vatklägerin fällt auf, dass sie das entsprechende Geschehen bzw. ihren Zustand im Verlauf der Befragungen zu dramatisieren scheint und sich auch beim mutmassli- chen Motiv des Beschuldigten für den Stoss widerspricht. Im Übrigen wirkt ihre Dar- stellung indes nicht gänzlich unglaubhaft. 4.8. Würdigung betreffend Stoss gegen die Schultern 4.8.1. Das von beiden Privatklägern – wenn auch nicht völlig deckungsgleich – behauptete Schubsen der Privatklägerin ist im Video (act. 1/2) nicht ersichtlich. Dies bedeutet zwar nicht, dass es nicht stattgefunden haben könnte. Allerdings gab selbst die Privatklägerin an, das gesamte tätliche Vorgehen des Beschuldigten von

- 22 - Anfang bis Ende gefilmt zu haben. Zudem verstrickte sich der Privatkläger hinsicht- lich Art und Anzahl der – von ihm selbst wahrgenommenen – Tätlichkeiten des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin in Widersprüche. So reichen seine Aus- sagen von angeblich beobachteten Schlägen gegen die Privatklägerin über einen Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin zu schlagen, bis hin zur Angabe, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, später dann wie- der nur einmal weggestossen habe (act. 4/2/1 F/A 27; act. 4/2/2 F/A 19, 23, 49

u. 55). 4.8.2. Demgegenüber sagt die Privatklägerin zwar grundsätzlich konstant aus, dass der Beschuldigte sie an den Schultern nach hinten gestossen habe (act. 4/1/1 F/A 6 und 24; act. 4/1/2 F/A 93). Während dies bei der Polizei noch nicht vorge- bracht worden war, ergänzte sie erst bei der Staatsanwaltschaft, dass sie deshalb Schmerzen an den Schultern und starke Bauchschmerzen bekommen habe, wes- halb sie gleichentags ins Spital gegangen sei (act. 4/1/2 F/A 88 f., 93). In dem von der Privatklägerin selbst eingereichten Arztbericht des Stadtspitals Waid wird fest- gehalten, dass die schwangere Privatklägerin gemäss Patientenangabe im Bereich des Abdomens leicht getroffen worden sei (act. 10/4 S. 5). Interessanterweise be- inhaltet der Bereich des Abdomens die Schulterregion gerade nicht. Im Bericht von lic. phil. I._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, wird festgehalten, dass die Privatklägerin ihr von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Part- nerschaft im November 2023 zugewiesen worden sei. Zu dem Zeitpunkt habe die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 43.1 aufgrund der erlebten massiven Gewalt seitens des Ex-Ehemannes gelitten (act. 10/4 S. 4). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin wirken auch im Kontext dieser Umstände bzw. in Abgleichung mit den Vorbringen des Privatklägers zuneh- mend dramatisierend, wenig konkret, widersprüchlich und folglich eher unglaubhaft. 4.8.3. Der Beschuldigte seinerseits führte wiederholt mit Nachdruck aus, dass er die Privatklägerin nicht geschubst habe, zumal er gewusst habe, dass sie schwan- ger sei (act. 3/1 F/A 8, act. 3/3 F/A 24, Prot. S. 17). Seine Darstellung erscheint wei-

- 23 - terhin nachvollziehbar und lebensnah, womit sie überzeugender als die wider- sprüchlichen Angaben der Privatkläger wirken. 4.8.4. Insgesamt verbleiben in diesem Anklagepunkt zu viele Ungereimtheiten und unüberwindbare Zweifel, um den Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen zu können. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Tätlichkeiten durch den Stoss gegen die Schultern der Privatklägerin freizusprechen.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht schuldig und freizusprechen. Der übrige (äussere) Sach- verhalt ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (act. 26 Rz. 8 ff.) – anklage- gemäss erstellt und im Nachfolgenden rechtlich zu würdigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigt die Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser ge- gen die Beine bzw. Füsse des Privatklägers in rechtlicher Hinsicht als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, den wuchtigen Fausthieb gegen den Kopf des Privatklägers als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und den heftigen Tritt gegen das Bein des Privatklägers mit Verletzungsfolge als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 16/4 S. 2 ff.). Der Beschuldigte demgegenüber lässt die Qualifikation der Schnittbewegungen mit dem Cutter als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung bestreiten (act. 26 Rz. 10 ff.) und in rechtlicher Hinsicht einwenden, dass der Tritt gegen das Schien- bein des Privatklägers bzw. die angeblich resultierte Verletzung auch mangels ärzt- licher Nachbehandlung die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nicht über- schreiten würde (act. 26 Rz. 29).

- 24 -

2. Objektiver Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) 2.1. Im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schä- digung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (OFK StGB-DONATSCH, Art. 123 N 1 ff.). 2.2. Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folge haben als eine vorüberge- hende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die bloss vorüberge- hende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufü- gen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gege- ben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Als einfache Körperverletzung gelten innere oder äussere Verletzungen, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prel- lungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgren- zung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des ver- ursachten Schmerzes (RBOG 1994 Nr. 13 E. 1a; BGer 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1). 2.3. Mit Bezug auf die Qualifikation der Verwendung eines gefährlichen Gegen- standes (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung der betreffenden Sache die Gefahr einer schweren Schädi- gung nach Art. 122 StGB mit sich bringt (OFK StGB-DONATSCH, Art. 123 N 10).

3. Subjektiver Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) 3.1. Art. 123 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbe- standsmerkmale keine weiteren subjektiven Absichten. Vorsätzlich begeht ein Ver-

- 25 - brechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg (BGE 130 IV 58 E. 8.1). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann jedoch auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; OFK StGB-DONATSCH, Art. 12 N 11). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalku- lieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

- 26 -

4. Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausfüh- rung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 7). . Ein Versuch liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 f.).

5. Rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts 5.1. Schnittbewegungen mit einem Teppichmesser 5.1.1. Schnittbewegungen mit einem Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge von ca. zwei bis drei Zentimetern sind durchaus dazu geeignet, schwere Körperver- letzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, zumal eine solche Klinge tiefe, lebensbedrohliche Schnitte verursachen kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120487 vom 18. Juni 2013). 5.1.2. Wie vorstehend ausgeführt ist erstellt, dass das vom Beschuldigten gehal- tene Teppichmesser eine wenige Zentimeter ausgefahrene Klinge aufwies, als er die fraglichen Schnittbewegungen gegen den Privatkläger ausführte. Die vom Be- schuldigten getätigten zwei schnellen und kraftvollen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser hätten beim Privatkläger zwar keine schwere Körperverletzung, je- doch durchaus erhebliche, stark blutende Schnitt- oder Stichwunden im unteren Be- reich dessen Beine oder Füsse verursachen können. Entsprechend wäre eine sol-

- 27 - che Verletzung selbstredend mit medizinischem Behandlungsbedarf, Heilungszeit und nicht unerheblichen Schmerzen einhergegangen. 5.1.3. Der Beschuldigte hat somit bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen den Privatkläger (zwei schnelle Schnittbewegungen gegen dessen Beine bzw. Füsse), welches den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, einen gefährli- cher Gegenstand im Sinne der Qualifikation in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 verwendet. 5.1.4. In subjektiver Hinsicht führt der Beschuldigte ins Feld, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen (act. 3/2 F/A 13 und 21, Prot. S. 15) und er sei nicht sich selbst gewesen (act. 3/2 F/A 20, Prot. S. 15). Gleichwohl lassen die Videobilder erkennen, dass der Beschuldigte gezielte und kraftvolle Schnittbewegungen gegen Privatkläger ausführte. Damit und den im hochdynamischen Geschehen nicht vor- hersehbaren Abwehrbewegungen des Privatklägers muss der Beschuldigte zumin- dest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er den Privatkläger mit der Klinge des Teppichmessers ernsthaft verletzen könnte. Deshalb hat der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbe- stand gegeben ist. Aus welchem Grund der Beschuldigte überhaupt ein Messer da- bei bzw. in der Hand gehalten hat, bevor die Privatkläger aufgetaucht waren, ist für die rechtliche Einordnung hier nicht relevant. Ein allfällig zufälliges Aufeinandertref- fen und der nicht geplante Einsatz eines Messers wäre erst im Rahmen der Straf- zumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen. 5.1.5. Der Beschuldigte hat zudem alle nötigen Handlungsschritte ausgeführt, welche zum Eintritt des Taterfolges erforderlich gewesen wären. Der Umstand, dass die Klinge des Teppichmessers die Füsse oder Unterschenkel des Privatklägers nicht getroffen hat und folglich keine Verletzungen erfolgten, ist einzig dem Zufall und nicht etwa dem Rücktritt bzw. Einlenken des Beschuldigten geschuldet. Dem- gemäss wurde nach der Schwellentheorie der für die Tatvollendung erforderliche Punkt überschritten, womit ein vollendeter Versuch vorliegt. 5.1.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden weder geltend ge- macht noch sind solche erkennbar.

- 28 - 5.1.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der zwei schnellen Schnittbewegungen mit dem Teppichmesser gegen den Privatkläger wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Wuchtiger Faustschlag in Richtung Kopf 5.2.1. Fausthiebe oder sonstige Schläge gegen den Kopf sind dazu geeignet, Ver- letzungen im Sinne von Art. 123 StGB herbeizuführen (vgl. dazu BGE 119 IV 1, BGE 119 IV 25, BGer Urteil 6B.151/2011 vom 20. Juni 2011, BGer Urteil 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005). Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem – auf den Videobildern erkennbar – wuchtigen Faustschlag in Richtung dessen Kopfes zu treffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszu- gehen, dass ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf als sensibler Körperteil (ins- besondere mit der Nase, den Ohren und den Augen sowie dem Gehirn) zu einer schmerzhaften Verletzung (Prellung, Riss-Quetsch-Wunden, Hirnerschütterung, Hämatome etc.) mit medizinischem Behandlungsbedarf sowie einer gewissen Hei- lungszeit geführt hätte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 5.2.2. Auch hier gilt angesichts seines gezielten Vorgehens gegen den Privatklä- ger, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten haben muss und bil- ligend in Kauf genommen hat, dass er den Privatkläger mit einem solchen Schlag nicht unerheblich verletzen könnte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung als erfüllt zu erachten. 5.2.3. Der Beschuldigte traf den Privatkläger einzig deshalb nicht, da dieser im richtigen Moment ausweichen konnte. Am Ausbleiben des sogenannten Handlungs- bzw. Verletzungserfolgs hatte der Beschuldigte selber keinen Anteil. Folglich ist auch hier aufgrund der Schwellentheorie von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. 5.2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.

- 29 - 5.2.5. Demgemäss ist der Beschuldigte hinsichtlich des wuchtigen Faustschlags in Richtung Kopf des Privatklägers zusammenfassend der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Heftiger Fusstritt 5.3.1. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger im Zuge des vor dem Fahrzeug statt- findenden Gerangels ferner einen heftigen Fusstritt gegen das Schienbein verpasst. Die kurz darauf von der Polizei bildlich dokumentierte und ärztlich festgestellte Wunde am Schienbein des Privatklägers (act. 6/1; act. 10/4 S. 4 f.) erfüllt die Anfor- derung an die Schwere der Verletzung nach Art. 123 StGB. So diagnostizierte das Stadtspital Waid beim Privatkläger eine Kontusion (Verletzung durch stumpfe Ge- walteinwirkung) bzw. eine ca. 5 Zentimeter mal 1 Zentimeter grosse Schürfwunde am linken Unterschenkel mit Druckdolenz. Zur Behandlung wurden die Desinfektion der Wunde und die Einnahme von Schmerzmittel angeordnet. Überdies wurde der Privatkläger vom 1. November 2023 an bis zum 6. November 2023, mithin für sechs Tage als 100% arbeitsunfähig beurteilt (act. 10/4 S. 4 f.). Zudem ist notorisch, dass eine Wunde, insbesondere eine Kontusion am Schienbein ausserordentlich schmerzhaft ist, weil der Knochen dort lediglich von einer dünnen Gewebe- und Hautschicht geschützt ist. Ein wuchtiger Tritt mit festem Schuhwerk ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine Verletzung in der Form der beim Privatkläger eingetretenen herbeizuführen. Der objektive Tatbestand der Körperver- letzung erweist sich demgemäss als erfüllt. 5.3.2. Der Beschuldigte nahm durch seinen wuchtigen Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers zumindest billigend in Kauf, dass er diesen dergestalt verletzen könnte. Somit ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Form eines Eventualvorsatzes ebenfalls erfüllt. 5.3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wurden auch hier weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

- 30 - 5.3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich des heftigen Tritts ge- gen das Schienbein des Privatklägers wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver-

- 31 - fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).

2. Ordentlicher Strafrahmen 2.1. Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Täterschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.)..

- 32 - 2.2. Vorliegend weisen die Straftatbestände der – teils versuchten, teils qualifi- zierten – einfachen Körperverletzung den gleichen abstrakten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Dabei wird vorliegend aufgrund der Verwendung eines Teppichmessers die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung als schwers- tes Delikt festgelegt, weshalb im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung von deren Strafe auszugehen sein. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die das Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.

3. Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung 3.1. Bei der Bewertung der diesbezüglichen objektiven Strafschwere ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zweimal mit der wenige Zentimeter aus- gefahrenen Klinge des Teppichmessers zielgerichtet und gewaltvoll auf die Unter- schenkel bzw. Füsse des ihm bekannten Privatklägers losging, diesen aber im Er- gebnis glücklicherweise nicht verletzte. Die damit einhergehende Verletzungsgefahr im Bereich der Unterschenkel oder Füsse war denn auch nicht unerheblich, auf- grund der getragenen Bekleidung und Schuhe aber auch nicht besonders hoch. Überdies dauerte dieser Messerangriff mit zwei Schnittbewegungen lediglich relativ kurz und ereignete sich offenbar unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene verbale Auseinandersetzung. Hernach hat der Beschuldigte das Teppichmesser in seine Hosentasche gesteckt, womit er die davon ausgehende Gefahr selbständig bannte. Eine Planung des Delikts ist nicht ersichtlich. Vielmehr wirkt die Tatausfüh- rung spontan und wenig durchdacht. Das objektive Verschulden ist daher als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar erkennbar zielgerichtet auf den neuen Partner der Privatklägerin losging, hinsicht- lich möglicher Verletzungsfolgen indes lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auf-

- 33 - grund des familienrechtlichen Konflikts mit der Privatklägerin wegen des Besuchs- rechts für den gemeinsamen Sohn ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte in erkennbar emotional aufgewühltem Zustand handelte und der Tat wie er- wähnt keine Planung voranging. Gleichwohl hätte sich der Beschuldigte beim Auf- einandertreffen einfach entfernen können, was er aber nicht tat. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, weshalb weiterhin von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens erscheint eine Einsatz- strafe für den Messerangriff von 150 Tagessätzen als angemessen. 3.4. Da die Täterkomponenten für alle drei Delikte vorliegend annähernd gleich zu behandeln sind, werden diese Aspekte erst nach der Asperation mit den Neben- delikten zusammen zu beurteilen sein.

4. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der versuchten einfachen Körperverlet- zung und entsprechende Asperation 4.1. Der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger mit einem einzelnen, aber doch wuchtigen Faustschlag am Kopf bzw. am Gesicht zu treffen. Verletzungen am Kopf oder am Gesicht sind aufgrund der sensiblen Partien um die Sinnesorgane wie Augen, Nase oder Ohren sehr gefährlich und besonders schmerzhaft. Aufgrund des glücklichen Ausweismanövers des Privatklägers verfehlte dieser Schlag sein Ziel. Der Privatkläger trug folglich keine Verletzungen davon. Das diesbezügliche objek- tive Verschulden wiegt deshalb leicht. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim versuchten Faustschlag weiterhin in emotional aufgewühlter Verfassung handelte und nicht auf allfällige Verletzungen abzielte, sondern diese nur in Kauf nahm. Auch die subjektive Tatschwere erweist sich als leicht. 4.3. Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den versuchten Faustschlag Richtung Kopf des Privatklägers mit 40 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um die für den versuchten Faust-

- 34 - schlag angemessene Strafe, mithin um 25 Tagessätze, auf 175 Tagessätze zu er- höhen.

5. Einsatzstrafe für das Nebendelikt der einfachen Körperverletzung und ent- sprechende Asperation 5.1. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger – wie erstellt – einen einzigen, wenn auch heftigen Tritt gegen dessen Schienbein. Dieser Tritt führte kausal zu einer Verletzung. Diese war zwar mit Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit verbunden, war aber relativ gering und heilte offenbar ohne Folgen aus. Aufgrund des gegenseitigen Gerangels und des hochdynamischen Geschehens erscheint die vom Beschuldigten dabei ausgehende kriminelle Energie noch sehr gering. Das ob- jektive Verschulden wiegt daher insgesamt ebenfalls leicht. 5.2. Auch hierbei ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich in emotional aufgewühltem Zustand befand und er die Verletzung des Privatklägers lediglich in Kauf nahm. Die subjektive Seite der Tatschwere be- stätigt somit das objektiv leichte Verschulden. 5.3. Mit Blick auf das vorliegend leichte Verschulden wäre die Einsatzstrafe für den Tritt gegen das Schienbein des Privatklägers mit 50 Tagessätzen zu bemessen. Zusammenfassend und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die festgelegte und bereits erhöhte Einsatzstrafe von 175 Tagessätzen um die für den Tritt ange- messene Strafe, mithin um ebenfalls 35 Tagessätze auf 210 Tagessätze zu erhö- hen.

6. Täterkomponenten 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam gemäss eigenen Angaben (act. 3/3 F/A 36; Prot. S. 8 f.) in Afghanistan zur Welt und floh mit seiner Familie in den Iran, als er noch klein gewe- sen war. 2003 seien er mit der Familie zurück nach Afghanistan gereist, bevor er dann als 13- oder 14-Jähriger alleine zurück in den Iran floh. Hernach kam er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Italien ca. 2011 in die Schweiz. Hier bekam er Asyl und lebte an diversen Orten, schliesslich in J._____.

- 35 - Er besuchte hierzulande das 10. Schuljahr und absolvierte eine zweijährige Lehre als Schreinerpraktiker bei der Firma K._____ AG, wo er dann noch weiter beschäf- tigt war. Zwischenzeitlich war er mit der Privatklägerin von 2016 bis 2019 religiös verheiratet und habe mit ihr 2017 den Sohn H._____ bekommen. 2019 war er auf- grund einer Anzeige der Privatklägerin im Rahmen eines später eingestellten Straf- verfahrens für einen Monat im Gefängnis. Eine Schwester des Beschuldigten wohnt in Österreich und dessen Vater lebt noch in Afghanistan (Prot. S. 9 f.). Hierzulande habe er einige gute Freunde (Prot. S. 13). In finanzieller Hinsicht lebt der derzeit Stellen suchende Beschuldigte von Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. Fr. 4'500.– netto. Seine monatlichen Mietkosten belaufen sich aktuell auf Fr. 1'000.–. Zudem bezahlt er monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 400.– und hat Kreditraten von monatlich Fr. 422.– zu bestreiten. Den Kinderunterhaltsbeitrag für seinen Sohn von monatlich Fr. 1'290.– leistet er gemäss eigenen Angaben ak- tuell ebenfalls wieder regelmässig (Prot. S. 10 f.). Vermögen hat er keines, jedoch die erwähnten Schulden von mehreren zehntausend Franken für Gesundheitskos- ten seiner mittlerweile verstorbenen Mutter sowie für die (religiöse) Hochzeit mit der Privatklägerin (Prot. S. 11 f.). Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht (act. 20). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Aspekte. 6.2. Teilgeständnis und Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich, wenn auch erst auf Vorhalt der Videoaufnahmen, hin- sichtlich der darin festgehaltenen Handlungen insofern geständig und reuig, als dass er zugibt, im fraglichen Moment seine Fassung aufgrund der Probleme im Zu- sammenhang mit seinem Kontakt zum Sohn verloren zu haben (Prot. S. 15 ff.). Die für den Beschuldigten offenkundig sehr belastenden Umstände im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht zum Sohn erscheinen verständlich. Zudem zeigt sich der Beschuldigte willig, an seiner emotionalen Kontrollfähigkeit bzw. Resilienz zu arbei- ten, indem er sich in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 26 S. 43). Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist

- 36 - folglich um ca. 25%, mithin um rund 50 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu reduzie- ren. 6.3. Dauer des Verfahrens Die etwas längere Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten ebenfalls in einem sehr marginalen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist daher noch einmal um zehn auf insgesamt 150 Tagessätze zu reduzieren. Angesichts der Strafhöhe und des Umstands, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 6.4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. An die auszusprechende Geldstrafe sind daher zwei Tage erstandene Haft anzurechnen.

7. Tagessatzhöhe 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Netto- einkommen, das dem Täter im Zeitpunkt der Urteilsfällung durchschnittlich am Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 7.2. In Anbetracht der vorstehend ausgeführten persönlichen und wirtschaftlich eher engen Verhältnissen des derzeit arbeitslosen Beschuldigten, insbesondere

- 37 - seinen familienrechtlichen Verpflichtungen und mit Blick auf die Lohnaussichten ei- nes Handwerkers erweist sich eine Tagessatzhöhe von wenig mehr als das gesetz- liche Minimum, mithin von Fr. 40.– als angemessen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, wovon zwei Tage als durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe

1. Aufschub der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- forderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist – mangels Vorstrafe – zudem eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihm demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

2. Probezeit Als Ersttäter ist dem Beschuldigten eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 38 - VI. Zivilansprüche

1. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwän- dig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. In den entsprechenden Formularen betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft stellen beide Privatkläger unbezifferte Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren (act. 9/1/2; act. 9/2/3).

3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 (act. 10/4) liess die Privatklägerin eine Scha- denskalkulation vom 28. November 2024, mithin datierend über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall, betreffend Reparaturen eines Fahrzeuges einreichen. Es ist da- von auszugehen, dass diese mit der Aussage des Privatklägers, dass der Beschul- digte gegen sein Fahrzeug geschlagen und gegen die Fahrzeugtür getreten habe (act. 4/2/1 F/A 10 und 14), in Zusammenhang steht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass vorliegend weder eine Sachbeschädigung eingeklagt war noch der Rechtsver- treter der Privatklägerin legitimiert wäre, den Privatkläger zu vertreten. Überdies be- inhaltet die Schadenskalkulation einige Positionen wie den Einbau von Scheinwer- fern oder eines Fensterschachts (act. 10/4 S. 7 ff.), welche schlechterdings keinen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2023 erkennen lassen. Mangels Bezifferung und Nachweis – trotz entsprechender Aufforderung in der Vor- ladungsverfügung (act. 18/1) – ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Auch betreffend die Privatklägerin liegt kein beziffertes, begründetes Scha- denersatzbegehren vor. Die geforderte Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– ist abzu-

- 39 - weisen, zumal der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlich- keiten zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist. VII. Sicherstellungen

1) Betreffend die sichergestellten Asservate gilt zu prüfen, ob die Vorausset- zungen der Einziehung nach Art. 69 StGB vorliegen. Demnach verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

2) Das Teppichmesser wurde für eine strafbare Handlung verwendet, weshalb es einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Ver- nichtung) zu überlassen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeu- tung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsan- wältin MLaw X._____ (act. 22 u. 24) sowie des konkreten Umfangs des gerichtli- chen Verfahrens erscheint deren antragsgemässe Entschädigung als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten im Umfang von pauschal Fr. 12'080.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) als angemessen.

3. Sodann erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendun- gen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (act. 23) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens dessen antragsgemässe Entschädigung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Umfang von pauschal Fr. 8'306.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

- 40 -

4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat. Erfolgt ein Teilfreispruch, so sind der beschuldigten Person die Verfah- renskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ana- log).

5. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 freizusprechen. Im Übrigen haben Schuldsprüche zu erfolgen. Angesichts des ver- bleibenden Aufwands im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, lediglich, aber immerhin im Umfang von zwei Drittel aufzuerlegen. Im Übrigen (zu einem Drittel) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung sind einstweilen aus der Gerichtskasse zu begleichen. Vorbehalten bleibt hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Aufgrund des Frei- spruchs hinsichtlich der Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin sind die Kosten deren unentgeltlichen Rechtsbeistands definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von  Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 41 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird dies- bezüglich freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das sichergestellte Teppichmesser (Asservaten-Nr. A017'952'328) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Ver- nichtung) überlassen.

6. Der Privatkläger 1 (B._____) wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.

8. Rechtsanwältin X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit Fr. 12'080.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Rechtsanwalt Y._____ wird für seine Aufwendungen zur Vertretung der Pri- vatklägerin 2 mit Fr. 8'306.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 42 - Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'080.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'306.00 unentgeltliche Privatklägervertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Umfang von einem Drittel werden die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung werden einstweilen aus der Gerichtskasse beglichen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger 1 (übergeben);  den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Doppel für sich und die Privat-  klägerin 2 (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Privatkläger 1;  den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Doppel für sich und die Privat-  klägerin 2; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 43 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), per E-Mail  (asservate@kapo.zh.ch).

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 44 - Zürich, 6. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Widmer MLaw L. Rizzoli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.