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GG250066

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte am 7. Februar 2025 – und so- mit rechtzeitig vor Anklageerhebung – einen Antrag im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens (act. 16/2). In Übereinstim- mung mit diesem Antrag verfügte die Staatsanwaltschaft daraufhin die Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens (act. 16/3) und unterbreitete dem erbetenen Ver- teidiger sowie dem Beschuldigten einen Urteilsvorschlag (act. 16/5).

E. 2 Daraufhin stimmten der erbetene Verteidiger und der Beschuldigte am

21. März 2025 bzw. am 24. März 2025 dem von der Staatsanwaltschaft vorgeschla- genen Urteilsvorschlag zu und erklärten damit ihren Verzicht auf Rechtsmittel (act. 16/8). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er in Bezug auf den Sachverhalt geständig ist und mit dem Urteilsvorschlag einverstanden ist, womit der Beschuldigte zumindest implizit auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anerkannt hat und sich mit dem Strafmass ge- mäss Urteilsvorschlag einverstanden erklärt hat (vgl. Prot. S. 7 f.). Überdies bean- tragte auch der Verteidiger, dass der – aus seiner Sicht zwar strenge – Urteilsvor- schlag zum Urteil zu erheben sei (Prot. S. 9 f.).

E. 3 Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren. Die Anklage stimmt in sachverhaltlicher Hinsicht mit dem Er- gebnis der Hauptverhandlung sowie mit den Akten überein, und die rechtliche Wür- digung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend. Die beantragte Sanktion erscheint zwar aus Sicht des Gerichts als eher mild, liegt jedoch ohne weiteres noch innerhalb des Ermessensrahmens der Strafbehörden, weshalb die Strafe als angemessen im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO er- scheint. Sodann liegen offensichtlich auch die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe vor.

E. 4 Nach dem Gesagten ist der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 290.– Auslagen Untersuchung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. X2._____, Fr. 1'526.03 bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  6. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  den Verteidiger (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als summarisch begründetes Urteil an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  - 5 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, betr. Halter-Nr. ….
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des summarisch begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  9. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Hochuli lic. iur. Utz - 6 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250066-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Hochuli Gerichtsschreiber lic. iur. Utz Urteil vom 17. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 25. März 2025 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers lic. iur. X1._____. Antrag der Anklagebehörde: (act. 18 S. 4) "Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben."

- 3 - Erwägungen:

1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte am 7. Februar 2025 – und so- mit rechtzeitig vor Anklageerhebung – einen Antrag im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens (act. 16/2). In Übereinstim- mung mit diesem Antrag verfügte die Staatsanwaltschaft daraufhin die Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens (act. 16/3) und unterbreitete dem erbetenen Ver- teidiger sowie dem Beschuldigten einen Urteilsvorschlag (act. 16/5).

2. Daraufhin stimmten der erbetene Verteidiger und der Beschuldigte am

21. März 2025 bzw. am 24. März 2025 dem von der Staatsanwaltschaft vorgeschla- genen Urteilsvorschlag zu und erklärten damit ihren Verzicht auf Rechtsmittel (act. 16/8). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er in Bezug auf den Sachverhalt geständig ist und mit dem Urteilsvorschlag einverstanden ist, womit der Beschuldigte zumindest implizit auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anerkannt hat und sich mit dem Strafmass ge- mäss Urteilsvorschlag einverstanden erklärt hat (vgl. Prot. S. 7 f.). Überdies bean- tragte auch der Verteidiger, dass der – aus seiner Sicht zwar strenge – Urteilsvor- schlag zum Urteil zu erheben sei (Prot. S. 9 f.).

3. Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren. Die Anklage stimmt in sachverhaltlicher Hinsicht mit dem Er- gebnis der Hauptverhandlung sowie mit den Akten überein, und die rechtliche Wür- digung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend. Die beantragte Sanktion erscheint zwar aus Sicht des Gerichts als eher mild, liegt jedoch ohne weiteres noch innerhalb des Ermessensrahmens der Strafbehörden, weshalb die Strafe als angemessen im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO er- scheint. Sodann liegen offensichtlich auch die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe vor.

4. Nach dem Gesagten ist der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben.

- 4 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 290.– Auslagen Untersuchung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. X2._____, Fr. 1'526.03 bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.

6. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  den Verteidiger (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein) und hernach als summarisch begründetes Urteil an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 

- 5 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, betr. Halter-Nr. ….

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des summarisch begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Hochuli lic. iur. Utz

- 6 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.