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GG250062

Vergehen gegen das BetmG

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. d und lit. g BetmG.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 26. September 2024 ausgefällten Strafe, wovon 59 Tage durch Haft erstanden sind.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 59 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

- 3 -

E. 4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Februar 2025 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 16'400.– wird als Delikt- serlös eingezogen.

E. 5 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

28. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

a) Replika Armbanduhr «Rolex deepsea» (A017’866’277)

b) Replika Armbanduhr «Patek Philippe (58152)» (A017’866’238)

c) Replika Armbanduhr «Royal Oak» (A017’866’250)

d) 6.1 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «CHERRY PIE» (A017’866’114)

e) 6.9 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «LEMON» (A017’866’125)

f) 33.5 Gramm Marihuana (A017’866’136)

g) 64.3 Gramm Marihuana (A017’866’169)

h) 20 Flaschen Hustensirup «Makatussin Comp.» (A017’866’181)

i) Hanfmühle, Zigarettenfilter, Gummibänder in Vakuumbeutel «Fust» (A017’866’192)

j) 1'062.5 Gramm Marihuana (A017’866’272)

k) 147.8 Gramm Marihuana (A017’866’294)

l) Vakuumiergerät (A017’866’307)

m) 41.4 Gramm Haschisch (A017’866’318)

n) Diverse Vakuumierbeutel und Plastikfolie (A017’867’902)

o) Feinwaage «OnBalance MT-500» (A017’867’913)

p) 18 verschlossene Beutel (A017’867’462)

- 4 -

E. 5a Replika Armbanduhr «Rolex deepsea» (A017’866’277)

E. 5b Replika Armbanduhr «Patek Philippe (58152)» (A017’866’238)

E. 5c Replika Armbanduhr «Royal Oak» (A017’866’250)

E. 5d 6.1 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «CHERRY PIE» (A017’866’114)

E. 5e 6.9 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «LEMON» (A017’866’125)

E. 5f 33.5 Gramm Marihuana (A017’866’136)

E. 5g 64.3 Gramm Marihuana (A017’866’169)

E. 5h 20 Flaschen Hustensirup «Makatussin Comp.» (A017’866’181)

E. 5i Hanfmühle, Zigarettenfilter, Gummibänder in Vakuumbeutel «Fust» (A017’866’192)

E. 5j 1'062.5 Gramm Marihuana (A017’866’272)

E. 5k 147.8 Gramm Marihuana (A017’866’294)

E. 5l Vakuumiergerät (A017’866’307)

E. 5m 41.4 Gramm Haschisch (A017’866’318)

E. 5n Diverse Vakuumierbeutel und Plastikfolie (A017’867’902)

E. 5o Feinwaage «OnBalance MT-500» (A017’867’913)

E. 5p 18 verschlossene Beutel (A017’867’462)

- 4 -

E. 6 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, ein- zig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:

a) Trainerhose schwarz (A017’865'939)

b) Trainerjacke hellbeige mit Kapuze (A017’865’940)

c) Mobiltelefon Apple (A017’866’067)

d) ... (bereits herausgegeben; A017’866’329) Der beschuldigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Vor- anmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

E. 6a Trainerhose schwarz (A017’865'939)

E. 6b Trainerjacke hellbeige mit Kapuze (A017’865’940)

E. 6c Mobiltelefon Apple (A017’866’067)

E. 6d ... (bereits herausgegeben; A017’866’329) Der beschuldigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Vor- anmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'756.30 Gutachten CHF 694.65 Auslagen CHF 4'750.00 amtliche Verteidigung RA X._____

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 4'750.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 -

E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein)  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 betr. Herausgabefrist.

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der An- klageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 6 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Peter MLaw V. Polak Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. d und lit. g BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 26. September 2024 ausgefällten Strafe, wovon 59 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 59 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. - 3 -
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Februar 2025 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 16'400.– wird als Delikt- serlös eingezogen.
  5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
  6. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: a) Replika Armbanduhr «Rolex deepsea» (A017’866’277) b) Replika Armbanduhr «Patek Philippe (58152)» (A017’866’238) c) Replika Armbanduhr «Royal Oak» (A017’866’250) d) 6.1 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «CHERRY PIE» (A017’866’114) e) 6.9 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «LEMON» (A017’866’125) f) 33.5 Gramm Marihuana (A017’866’136) g) 64.3 Gramm Marihuana (A017’866’169) h) 20 Flaschen Hustensirup «Makatussin Comp.» (A017’866’181) i) Hanfmühle, Zigarettenfilter, Gummibänder in Vakuumbeutel «Fust» (A017’866’192) j) 1'062.5 Gramm Marihuana (A017’866’272) k) 147.8 Gramm Marihuana (A017’866’294) l) Vakuumiergerät (A017’866’307) m) 41.4 Gramm Haschisch (A017’866’318) n) Diverse Vakuumierbeutel und Plastikfolie (A017’867’902) o) Feinwaage «OnBalance MT-500» (A017’867’913) p) 18 verschlossene Beutel (A017’867’462) - 4 -
  7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, ein- zig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben: a) Trainerhose schwarz (A017’865'939) b) Trainerjacke hellbeige mit Kapuze (A017’865’940) c) Mobiltelefon Apple (A017’866’067) d) ... (bereits herausgegeben; A017’866’329) Der beschuldigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Vor- anmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'756.30 Gutachten CHF 694.65 Auslagen CHF 4'750.00 amtliche Verteidigung RA X._____
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 4'750.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 5 -
  11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein)  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 betr. Herausgabefrist.
  12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
  13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der An- klageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. - 6 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  14. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Peter MLaw V. Polak Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250062-L / U Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiberin MLaw V. Polak Urteil vom 4. Juni 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vergehen gegen das BetmG

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

19. März 2025, hier eingegangen am 24. März 2025 (act. D1/9), und die Zustim- mung des Beschuldigten zur Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (act. D2/11/20/5, Prot. S. 8 ff.), in der Erwägung, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, dass die beantragten Sanktionen angemessen sind, dass deshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. d und lit. g BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 26. September 2024 ausgefällten Strafe, wovon 59 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 59 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

- 3 -

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Februar 2025 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 16'400.– wird als Delikt- serlös eingezogen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

28. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

a) Replika Armbanduhr «Rolex deepsea» (A017’866’277)

b) Replika Armbanduhr «Patek Philippe (58152)» (A017’866’238)

c) Replika Armbanduhr «Royal Oak» (A017’866’250)

d) 6.1 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «CHERRY PIE» (A017’866’114)

e) 6.9 Gramm Haschisch in Plastikfolie gewickelt «LEMON» (A017’866’125)

f) 33.5 Gramm Marihuana (A017’866’136)

g) 64.3 Gramm Marihuana (A017’866’169)

h) 20 Flaschen Hustensirup «Makatussin Comp.» (A017’866’181)

i) Hanfmühle, Zigarettenfilter, Gummibänder in Vakuumbeutel «Fust» (A017’866’192)

j) 1'062.5 Gramm Marihuana (A017’866’272)

k) 147.8 Gramm Marihuana (A017’866’294)

l) Vakuumiergerät (A017’866’307)

m) 41.4 Gramm Haschisch (A017’866’318)

n) Diverse Vakuumierbeutel und Plastikfolie (A017’867’902)

o) Feinwaage «OnBalance MT-500» (A017’867’913)

p) 18 verschlossene Beutel (A017’867’462)

- 4 -

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, ein- zig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:

a) Trainerhose schwarz (A017’865'939)

b) Trainerjacke hellbeige mit Kapuze (A017’865’940)

c) Mobiltelefon Apple (A017’866’067)

d) ... (bereits herausgegeben; A017’866’329) Der beschuldigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Vor- anmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'756.30 Gutachten CHF 694.65 Auslagen CHF 4'750.00 amtliche Verteidigung RA X._____

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 4'750.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein)  und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 betr. Herausgabefrist.

11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der An- klageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 6 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Peter MLaw V. Polak Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.