Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, er habe am 11. oder 12. März 2024, mutmasslich zwischen 22.00 Uhr und 22.45 Uhr, wäh- rend einer Autofahrt als Lenker des Fahrzeugs zur Privatklägerin gesagt, dass sie nun beide sterben würden, da es nach der Beendigung ihrer Beziehung kein Leben mehr für ihn gebe (act. 17 S. 2). 1.2. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe sich am 5. April 2024 um ca. 16.00 Uhr an den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin begeben und – eine Flasche Javel-Wasser in der Hand haltend – zu ihr gesagt, dass er nach der Arbeit auf sie (die Privatklägerin) warten und sie töten werde. Daraufhin werde er das Ja- vel-Wasser selber trinken (act. 17 S. 2 f.). 1.3. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe am 10. April 2024 um ca. 20.00 Uhr während des gemeinsamen Abendessens zur Privatklägerin gesagt, sie müsse sich keine Gedanken machen: Wenn er ihr etwas antun wolle, könne er
- 11 - mit dem Finger hier (auf seine Halskehle zeigend) drücken und dann sei sie tot (act. 17 S. 3). 1.4. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe ca. Mitte/Ende April 2024 anlässlich eines Telefonats zur Privatklägerin gesagt, dass sie die Miete weiter bezahlen müsse, ansonsten er sie töten würde (act. 17 S. 3 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung bislang, dass die Privat- klägerin zur Zeit der angeklagten Delikte seine Lebenspartnerin bzw. seine Ehefrau gewesen sei (vgl. act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; Prot. S. 15 ff.). Mit Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (vgl. vorstehend E. III.1.1.) zeigte er sich geständig, dass er am 12. März 2024 zusammen mit der Privatklägerin im Auto unterwegs gewesen sei und die C._____ in D._____ befahren habe (vgl. act. 3/3 F/A 14 ff., insbes. F/A 18; Prot. S. 20 f.). Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsab- schnitts (vgl. vorstehend E. III.1.2.) räumte er sodann ein, dass er die Privatklägerin am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufgesucht und eine Flasche Javel-Wasser in der Hand gehalten habe (vgl. act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). 2.2. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten bzw. die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe in Abrede. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.
3. Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 12 - 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit ge- nügt somit nicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind somit nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschul- digte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel
- 13 - kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Ja- nuar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.6. Bei der Würdigung von Aussagen ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Leis- tungsfähigkeit, der Motivlage und konkreten Umstände ihre Aussagen vernünftiger- weise auch so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht selbst erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet folglich noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMA- NUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auf- lage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sach- verhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Aus-
- 14 - serdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vorgänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. 3.7. Ausserdem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeu- tiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 292, 298 und Rz 550 f.).
4. Beweismittel 4.1. Da es sich bei den angeklagten Taten um Vier-Augen-Delikte handelt, sind in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1+2) und diejenigen des Be- schuldigten (act. 3/1-3; Prot. S. 15 ff.) relevant zur Prüfung, ob sich der bestrittene Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Bei den Akten liegen sodann diverse Unterlagen, welche von der amtlichen Verteidigung eingereicht wurden (act. 3/4+5; act. 7/7-12; act. 7/13/4). Davon sind insbesondere eine Quittung betreffend die Ausstellung einer Ordnungsbusse gegen den Beschuldigten, mehrere Belege von Überweisungen (act. 3/4) sowie Screenshots vom Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von Relevanz (act. 7/9+10). Zu berück- sichtigen sind schliesslich die beiden Polizeirapporte (act. 1/1+2) sowie die Aussa- gen der Zeugin J._____ (act. 5/1). 4.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgenannten Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen. Solche wurden auch von keiner Seite vorgebracht.
5. Beweiswürdigung 5.1. Vorbemerkung
- 15 - 5.1.1. Zur Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist ein- leitend festzuhalten, sich die beiden im Juni 2023 kennenlernten und einige Monate später eine Liebesbeziehung miteinander eingingen. Am 9. März 2024 heirateten sie im Rahmen einer religiösen Zeremonie unter der Leitung eines Pfarrers (act. 1/1 S. 4; act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 7, 17 f., 22; Prot. S. 15 ff.). Am 22. Februar 2024 unterzeichneten die Privatklä- gerin und der Beschuldigte zusammen einen Mietvertrag für eine Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ (act. 8/10; Prot. S. 16), wo sie kurz nach dem 1. April 2024 zusammenzogen und in der Folge einen gemeinsamen Haushalt führten (act. 3/2 F/A 16; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 19). 5.1.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau un- terhält, mit der er insgesamt vier Kinder im Alter zwischen einjährig und 13 Jahren hat. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit der Privatklägerin erwartete die andere Partnerin des Beschuldigten das vierte gemeinsame Kind. Nach Angaben des Be- schuldigten ist er mit seiner anderen Partnerin bzw. der Mutter seiner Kinder nicht verheiratet, auch nicht im religiösen Sinne (act. 3/1 F/A 4, 19; Prot. S. 13, 15, 17 ff.). Die Privatklägerin machte hierzu jedoch anderslautende Aussagen, worauf sogleich einzugehen ist (vgl. E. III.5.2.1.1.). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Glaubwürdigkeit / Motive für eine Falschbelastung 5.2.1.1. Die Privatklägerin führte aus, dass sie zwei Tage nach der Eheschlies- sung über Drittpersonen erfahren habe, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Die Privatklägerin gab weiter an, dass der Pfarrer, welcher die Ehe zwischen dem Beschuldigten und ihr geschlossen habe, auf Nachfrage bestätigt habe, dass der Beschuldigte mit ei- ner anderen Frau verheiratet sei. Aufgrund dieser Information habe sie die Heirat mit dem Beschuldigten nicht akzeptieren wollen. Ihre Verwandten hätten jedoch gewollt, dass sie die Ehe mit dem Beschuldigten trotzdem weiterführe und insofern Druck auf sie ausgeübt (act. 4/1 F/A 8 f., 11; act. 4/2 F/A 23 f., 38, 55). Daraus
- 16 - könnte sich allenfalls ein Motiv der Privatklägerin ergeben, den Beschuldigten falsch zu belasten. So könnte sie in der Erhebung von strafrechtlich relevanten Vor- würfen eine Möglichkeit gesehen haben, ihre Verwandten davon zu überzeugen, einer Auflösung ihrer Ehe mit dem Beschuldigten zuzustimmen, sodass sie aus dem geschlossenen Bund wieder entlassen werden würde. 5.2.1.2. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich von dem vorliegenden Strafverfahren erhoffe, dass der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu ihr haben und – wenn möglich – den Kanton Zürich nicht mehr betreten dürfe (act. 4/1 F/A 32, 49; act. 4/2 F/A 53). Auch aus dieser Aussage könnten sich Hinweise auf ein Falschbelastungsmotiv ergeben. Die Privatklägerin wollte sich aufgrund ihrer An- nahme, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet war und sie diesbezüglich belogen hatte, trennen und die geschlossene Ehe wieder auflö- sen. Nach der Darstellung der Privatklägerin konnte der Beschuldigte diesen Wunsch jedoch nicht akzeptieren. Auch nach ihrem überraschenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Flucht in ein Frauenhaus habe der Beschul- digte nicht von ihr abgelassen, sondern sie wiederholt angerufen (teilweise mit un- terdrückter Rufnummer) und versucht, an verschiedenen Stellen (Arbeitsplatz, Hausarzt, Freundin etc.) Informationen über ihren Verbleib zu erhalten (act. 4/1 F/A 13 f.; act. 4/2 F/A 22, 38, 49). Dies wird durch die Aussagen von J._____ ge- stützt. Die Zeugin bestätigte, dass der Beschuldigte mehrmals in der Coop-Filiale am E._____ 1 angerufen und sich danach erkundigt habe, wo die Privatklägerin sei, nachdem diese aus der Wohnung ausgezogen war, wo sie kurzzeitig zusam- men gelebt hatten (act. 5/1 F/A 20). Zudem erklärte sie, der Beschuldigte sei auch zwei Mal vorbeigekommen. Einmal habe er gesagt, er sei ein Kollege der Privatklä- gerin, das zweite Mal habe er erklärt, er käme aus demselben Land wie sie (act. 5/1 F/A 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Privat- klägerin von der Anzeigeerstattung wegen verbaler Drohungen und der anschlies- senden Einleitung eines Strafverfahrens erhoffte, dem Beschuldigten werde ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, sodass sie von ihm in Ruhe gelassen würde und die gewünschte Trennung von ihm herbeiführen könnte.
- 17 - 5.2.1.3. Abgesehen von den vorstehend dargelegten Motiven für eine Falschbe- lastung ergeben sich keine Hinweise, welche die Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin per se in Frage stellen würden. 5.2.2. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 5.2.2.1. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht zunächst, dass sie die einzelnen Vorfälle, welche sie zur Anzeige brachte, zeitlich genau ein- ordnen konnte: Drohung vom 11. bzw. 12. März 2024: Am Montag, d.h. zwei Tage nach der religiösen Eheschliessung mit dem Beschuldigten vom Samstag,
9. März 2024 (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 22; vgl. die spätere Korrektur hinsichtlich des Datums durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____: act. 9/12). Drohung vom 5. April 2024: Am Freitag vor ihrem Eintritt in ein Frauen- haus im Kanton St. Gallen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 31). Drohung vom 10. April 2024: Am Abend vor ihrem Eintritt ins Frauen- haus (act. 4/1 F/A 13; vgl. auch act. 4/2 F/A 20). Drohung bzw. versuchte Nötigung am Telefon: ca. ein bis zwei Wochen nach ihrem Eintritt ins Frauenhaus (act. 4/2 F/A 47). 5.2.2.2. Die Privatklägerin konnte die einzelnen Vorfälle sodann im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern. Auf einzelne Widersprü- che oder Ungereimtheiten in ihren Aussagen wird noch im Einzelnen einzugehen sein (vgl. E. III.5.2.7.7. ff.). Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin die relevanten Ereignisse im Zusammenhang mit den beanzeigten Tatvorwürfen mit den nötigen Details beschrieb. Insbesondere konnte sie beinahe wörtlich wiedergeben, mit wel- chen Worten der Beschuldigte ihr jeweils mit dem Tod gedroht habe, wobei hervor- zuheben ist, dass die drohenden Äusserungen des Beschuldigten nach der Dar- stellung der Privatklägerin nicht immer denselben Wortlaut hatten, sondern je nach der konkreten Situation divergierten (act. 4/1 F/A 8, 13, 15, 19, 23, 26; act. 4/2 F/A 24, 32, 41, 45). Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen.
- 18 - 5.2.2.3. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Privatklägerin zu den einzelnen Vorfällen jeweils originelle Details enthalten, welche dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Besonders ins Auge springt ihre Reaktion auf die erste Drohung des Beschuldigten am 12. März 2024. Nach ihrer Darstellung habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rechten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Weiter schilderte sie, dass plötzlich eine Polizei-Patrouille erschie- nen sei und sie gefragt habe, ob der Beschuldigte und sie gestritten hätten, was sie verneint habe. Als sie von den Polizeibeamten angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte sie auf Tigrinya angewiesen, sie dürfe nicht erzählen, dass er vorhin im Auto gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27, 30). Mit Bezug auf die Drohung am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 er- scheint es originell, dass der Beschuldigte nach der Darstellung der Privatklägerin mit einer Flasche Javel-Wasser dort auftauchte und erklärte, er werde dieses trin- ken und sich auf diese Weise selber umbringen, nachdem er sie (die Privatkläge- rin) getötet habe (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 24, 32). Zur Drohung vom 10. April 2024 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Privatklägerin wiedergeben konnte, dass der Beschuldigte eine Handbewegung gemacht und mit dem Finger an seine Halsschlagader getippt habe, als er ihr ge- sagt habe, er benötige kein Messer oder Auto, um sie umzubringen, sondern könne dies allein mit einem Finger machen (act. 4/1 F/A 45; act. 4/2 F/A 41). Diese origi- nelle Beschreibung spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.2.2.4. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Privat- klägerin in einigen Punkten durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt wird. Zum Beispiel beschrieb auch er, dass sich die Mutter seiner Kinder nach der religi- ösen Eheschliessung bei der Privatklägerin gemeldet und ihr gesagt habe, er sei ihr Ehemann (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). Weiter führte auch er aus, dass die Privatklägerin und er wenige Tage nach ihrer religiösen Trauung zum Pfar- rer nach Hause gefahren seien, diesen auf seine Beziehung bzw. eine allfällige Ehe mit der Mutter seiner Kinder angesprochen hätten (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.)
- 19 - und auf der Rückfahrt von einer Polizeipatrouille angesprochen worden seien (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.). Weiter gab er zu, dass er am 5. April 2024 die Coop- Filiale am E._____ 1 aufgesucht und dort Javel-Wasser gekauft habe (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Übereinstimmungen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Pri- vatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensab- lauf einbettete, der tatsächlich so stattfand. 5.2.2.5. In den Aussagen der Privatklägerin sind sodann keine Übertreibungsten- denzen auszumachen. Beispielsweise erklärte sie auf Nachfrage, dass der Beschul- digte sie nur einmal am Telefon bedroht habe, nachdem sie aus der Wohnung aus- gezogen sei, in der sie vorübergehend zusammen gelebt hätten (act. 4/1 F/A 27). Weiter verneinte sie, dass der Beschuldigte sie mit einer Waffe oder einem gefähr- lichen Gegenstand bedroht habe und dass er ihr gegenüber jemals gewalttätig ge- worden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Dabei wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, in diesen Punkten belastende Aussagen zu machen. 5.2.2.6. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht schliesslich, dass die Privatklägerin nachvollziehbar ausführte, wie sie sich jeweils gefühlt habe, als der Beschuldigte die beanzeigten Drohungen gegen sie ausgesprochen habe (act. 4/1 F/A 13, 16 f., 20 f., 24; act. 4/2 F/A 24 f., 27, 41 f., 46). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Zuerst ging sie in ein solches im Kanton St. Gallen, was dafür sprechen könnte, dass sie unbedingt vermeiden wollte, dass der Beschuldigte sie finden würde. Erst nach einiger Zeit wechselte sie in ein Frauenhaus im Kanton Zürich (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 20 f.). Dieses Verhalten könnte ein Indiz dafür sein, dass die beanzeigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Ebenso ist zu werten, dass die Privatklägerin auf ihren eigenen Wunsch von der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich, wo sie ursprünglich arbeitete, temporär in eine andere Coop-Filiale versetzt wurde, weil der Beschuldigte wiederholt an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht war und sich nach ihrem Verbleib erkundigt hatte, nachdem sie am 11. April 2024 überraschend aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in ein Frauen- haus geflüchtet war (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13 f.).
- 20 - 5.2.2.7. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich aber auch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. Sodann lassen sich ihre Aussagen teilweise nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, insbesondere nicht mit sol- chen, welche der Beschuldigte zu den Akten reichte. Dies ist nachfolgend für jeden einzelnen Tatvorwurf, der vorliegend zur Beurteilung steht, separat darzulegen. 5.2.2.8. Zu den Ereignissen im Vorfeld zur ersten Drohung vom 12. März 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie von ihrer Tante und einer Kollegin ein Video von einer Frau zugeschickt erhalten habe, welche angegeben habe, sie sei die Ehefrau des Beschuldigten (act. 4/2 F/A 23). Bei der Polizei hatte sie dagegen eine solche Videoaufnahme nicht erwähnt, sondern vielmehr angegeben, dass eine der Trauzeuginnen Fotos von ihrer Eheschliessung mit dem Beschuldigten in den sozialen Medien veröffent- licht habe, worauf sich jemand bei dieser Trauzeugin gemeldet und ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie den Beschuldigten kenne und dieser bereits mit einer an- deren Frau verheiratet sei. Diese Frau sei schwanger und erwarte ein Kind vom Beschuldigten (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch betrifft zwar nicht das eigentli- che Kerngeschehen. Dennoch sind die Umstände, unter denen die Privatklägerin davon erfuhr, dass der Beschuldigte angeblich bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet war und diese ein Kind von ihm erwartete, ganz entscheidend bzw. ursäch- lich für alle weiteren Ereignisse, die sich in der Folge in ihrer Beziehung ereigneten. Daher wären diesbezüglich durchaus konstante Aussagen der Privatklägerin zu er- warten gewesen. 5.2.2.9. Die erste Drohung des Beschuldigten, welche sich am 12. März 2024 während einer Autofahrt in der Umgebung von D._____ ereignet haben soll, konnte die Privatklägerin zwar in ein vorhergehendes Geschehen einbetten. Konkret führte sie diesbezüglich aus, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb er sie angelogen bzw. ihr verschwiegen habe, dass er bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet sei. Daraufhin sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und mit sei- nem Gesicht ganz nahe an das ihrige gekommen. In dieser Position habe er ihr gesagt, dass sie nicht alles glauben solle, was erzählt werde, und dass er nicht mit einer anderen Frau verheiratet sei. Daraufhin sei er losgefahren, habe das Auto
- 21 - stark beschleunigt und die in Frage stehende Todesdrohung ausgesprochen. In Reaktion auf dieses Verhalten des Beschuldigten habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rech- ten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Den darauf folgenden Geschehensablauf schilderte die Privatklägerin anlässlich ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme allerdings leicht anders als bei der Poli- zei. So beschrieb sie, dass der Beschuldigte sein Auto nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür parkiert habe und zu ihr gekommen sei. Sie sei noch auf dem Boden gesessen und habe zwei vorbeifahrenden Autos ein Zeichen gegeben, mit wel- chem sie um Hilfe gebeten habe. Die Autos seien jedoch vorbeigefahren, weshalb sie dann zusammen mit dem Beschuldigten zum Auto zurückgelaufen sei und ihre Tasche sowie ihr Mobiltelefon vom Beifahrersitz geholt habe (act. 4/2 F/A 24, 27). Bei der Polizei hatte die Privatklägerin dagegen ausgesagt, dass sie nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür gleich wieder aufgestanden und zum Auto des Be- schuldigten zurückgelaufen sei, um ihre Tasche und das Handy vom Beifahrersitz zu holen. Der Beschuldigte sei erst danach ausgestiegen und habe versucht, sie zu beruhigen, indem er gesagt habe, er werde sie nicht umbringen. Er wolle sie mit dem Auto nach Hause nach G._____ fahren (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch lässt sich nicht ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, das sich innert weniger Minuten abspielte. Es ist durchaus ein grosser Unterschied, ob der Beschuldigte sofort nach dem Sprung der Privat- klägerin aus seinem Auto ausstieg und zu ihr kam, oder ob er zunächst sitzen blieb und erst ausstieg, als die Privatklägerin selber wieder aufgestanden war und zum Auto zurücklief, um ihre Handtasche und das Mobiltelefon von der Beifahrerseite zu holen. 5.2.2.10. Mit Bezug auf den Vorfall vom 12. März 2024 ist weiter zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin aussagte, es sei plötzlich eine Polizeipatrouille aufge- taucht, als sie wieder beim Auto des Beschuldigten gewesen sei, und die Polizei- beamten hätten sie gefragt, ob der Beschuldigte und sie Streit gehabt hätten, was sie verneint habe. In der Folge sei der Beschuldigte gebüsst worden; sie wisse aber nicht, wofür (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27 f.). Dass der Beschuldigte am 12. März
- 22 - 2024 von der Kantonspolizei Bern mit einer Ordnungsbusse belegt wurde, ergibt sich auch aus dessen Aussagen und der entsprechenden Quittung, die er zu den Akten reichte (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.; act. 3/4). Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte wegen Unterlassens der Richtungsanzeige ge- büsst wurde. Diese Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mussten die Poli- zeibeamten direkt beobachtet haben und dem Beschuldigten hernach mit dem Po- lizeifahrzeug gefolgt sein, um ihm die entsprechende Ordnungsbusse auszustellen und persönlich auszuhändigen. Bei der Verfolgungsfahrt hätten sie wohl mitbekom- men, wenn die Privatklägerin – wie sie selber aussagte – durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen wäre und der Beschuldigte anschliessend eine Vollbremsung gemacht hätte. Entsprechendes wurde jedoch von den patrouillie- renden Beamten der Kantonspolizei Bern nicht rapportiert (vgl. dazu act. 1/1 S. 5). 5.2.2.11. Weiter ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 12. März 2024 weiterge- gangen sei. Sie beschrieb lediglich, dass sie sich von ihren Verwandten habe über- reden lassen, die Ehe mit ihm fortzusetzen und dass sie ab dem 1. April 2024 das Zusammenleben in einer Wohnung in G._____ aufgenommen hätten. Das heisse aber nicht, dass sie zufrieden gewesen sei. Es gebe Fotos von ihr, auf denen sie weine oder sichtlich traurig sei (act. 4/1 F/A 11, 13; act. 4/2 F/A 27, 55). 5.2.2.12. Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 ist zunächst hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht darlegte, was der Hintergrund für die angebliche Dro- hung war, die der Beschuldigte ihr gegenüber aussprach, als er sie an ihrem Ar- beitsplatz in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufsuchte. Insbesondere äus- serte sie sich nicht dazu, ob der drohenden Äusserung zum Beispiel ein Streit oder ein erneutes Gespräch über eine Trennung bzw. die Auflösung ihrer geschlossenen Ehe vorausgegangen war. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zur beanzeigten Drohung vom 5. April 2024 nur wenig Substanz aufweisen. Das Kern- geschehen beschrieb sie bloss mit einigen wenigen Sätzen (act. 4/1 F/A 12 f., 19, 20 ff.; act. 4/2 F/A 24, 32, 34), weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesent- lichen Widersprüche auftraten.
- 23 - 5.2.2.13. Die Privatklägerin führte sodann aus, dass sie nach der vorliegend zu beurteilenden Drohung des Beschuldigten vom 5. April 2024 wieder nach Hause gegangen sei, als sie mit der Arbeit fertig gewesen sei (act. 4/1 F/A 13). Da sich Opfer von Beziehungsdelikten aufgrund ihres Näheverhältnisses und einer allfälli- gen Abhängigkeit vom Täter aus der Sicht von Aussenstehenden häufig nicht nach- vollziehbar resp. vernünftig verhalten, kann aus dem Umstand, dass die Privatklä- gerin nach dem Ende ihrer Arbeitsschicht am Abend des 5. April 2024 wieder in die gemeinsame Wohnung mit dem Beschuldigten zurückkehrte, nichts abgeleitet wer- den. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nach ihren eigenen Angaben eine Bezugsperson gehabt hätte, bei der sie kurzfristig hätte unterkommen können, nämlich eine Freundin, mit der sie unmittelbar nach dem Vorfall in der Coop-Filiale telefonischen Kontakt gehabt hatte. Die Freundin hatte der Privatklägerin angebo- ten, sie könne zu ihr kommen. Darüber hinaus hatte sie der Privatklägerin den Tipp gegeben, Zuflucht in einem Frauenhaus zu suchen, und angeboten, diesbezüglich Adressen und Telefonnummern herauszusuchen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 48). Darüber hinaus hätte die Privatklägerin die Polizei einschalten und den Beschuldig- ten wegen der geäusserten Drohung anzeigen können. Die Privatklägerin sagte auch aus, dass sie sofort zur Polizei gegangen wäre, wenn sie zur Tatzeit nicht die Schichtleiterin in der Coop-Filiale gewesen wäre (act. 4/2 F/A 24, 36). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie auch nach dem Ende ihrer Schicht nicht die Polizei auf- suchte oder telefonisch kontaktierte, sondern einfach nach Hause in die Wohnung zurückging, wo sie seit einigen Tagen mit dem Beschuldigten zusammenlebte. Dass die Privatklägerin keinen Unterschlupf bei Verwandten suchte, ist hingegen nach- vollziehbar, da sie befürchtet haben dürfte, dass diese sie nicht bei sich aufnehmen, sondern zum Beschuldigten zurückschicken würden. Die Privatklägerin beschrieb nämlich, dass insbesondere ihre Tante Druck auf sie ausgeübt und sie dazu ge- bracht habe, die Ehe mit dem Beschuldigten fortzusetzen, obwohl dieser nach ihrer Überzeugung bereits mit einer anderen Frau verheiratet war (vgl. dazu act. 4/1 F/A 8 ff.; act. 4/2 F/A 27). 5.2.2.14. Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie sich das Zusammenleben mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 5. April 2024 ge- staltete. Sie sagte lediglich aus: "Wir wohnten dann wieder zusammen" (act. 4/1
- 24 - F/A 13), was nach ihrer Darstellung auf die Einflussnahme ihrer Verwandtschaft zu- rückzuführen war (vgl. act. 4/2 F/A 24, 38). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie zudem nur pauschal, dass sie ständig Angst gehabt habe und bei Ausflügen mit dem Beschuldigten Orte ausgewählt habe, an denen sie nicht mit ihm alleine gewe- sen sei (act. 4/2 F/A 38). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Privat- klägerin auf entsprechende Nachfrage verneinte, dass der Beschuldigte ihr gegen- über jemals gewalttätig geworden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sie derart grosse Angst davor hatte, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun bzw. die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umsetzen. Danach gefragt, ob und weshalb sie die drohenden Äusserungen des Beschuldigten ernst genommen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe in ihrem Leben noch nie solche Situationen erlebt. Natürlich habe sie dem Beschuldigten geglaubt. Sie glaube jeweils, was man ihr sage (act. 4/2 F/A 26, 34, 48). Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 warf sie sodann die Frage auf, weshalb der Beschuldigte denn sonst das Javel-Wasser hätte mitnehmen sollen, wenn er seine Drohungen nicht ernst gemeint und in die Tat hätte umsetzen wollen (act. 4/2 F/A 34). Diese Erklä- rungen vermögen allerdings nicht vollends zu überzeugen. 5.2.2.15. Auch hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 10. April 2024 ist einlei- tend festzuhalten, dass es an einer Einbettung in ein vorgängiges Geschehen fehlt. So legte die Privatklägerin nicht dar, was die Hintergründe für die angebliche Dro- hung des Beschuldigten waren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren. Weiter fällt auf, dass sie das Kerngeschehen wie folgt nur äusserst knapp und mit wenigen Sätzen umschrieb: "Am 10. April 2024 gab es auch noch einen Vorfall. Wir waren am Abend essen. Er hat mich gefragt, warum ich Angst habe. Er hat mir gesagt, ich solle mir keine Gedanken machen. Wenn er mir etwas antun wolle, könne er mit dem Finger hier (die Privatklägerin zeigt auf den Hals vorne) drücken und dann wäre ich tot" (act. 4/2 F/A 41; vgl. hierzu auch act. 4/1 F/A 13). Ihre Aus- sagen zur angeblichen Drohung des Beschuldigten am 10. April 2024 weisen folg- lich nur wenig Substanz auf, weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesentli- chen Widersprüche auftraten.
- 25 - 5.2.2.16. Zu den Ereignissen nach dem Vorfall vom 10. April 2024 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie infolge der drohenden Äusserung des Beschuldigten beim Abendessen nicht habe schlafen können. Dies habe der Beschuldigte gemerkt und sie darauf angesprochen, worauf sie ausweichend geantwortet habe, dass sie ei- gentlich am nächsten Tag waschen müssten, aber kein Waschmittel mehr hätten (act. 4/2 F/A 41 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 13, 24). Diese Aussagen stehen in Wider- spruch mit der Darstellung des Beschuldigten. Dieser führte aus, er habe nicht be- merkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe. Als er am Morgen des 11. April 2024 die Wohnung verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen, habe er im Treppen- haus eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" rea- giert. Am Abend zuvor hätten sie beide nicht daran gedacht, dass sie sich für den nächsten Tag zum Waschen eingetragen hätten (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von sei- nem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9). Folglich ist da- von auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der die Privatklägerin über den Waschtag informierte, und nicht umgekehrt die Privatklägerin den Beschuldigten in der Nacht auf den 11. April 2024 daran erinnerte, dass sie am nächsten Tag dran seien mit Waschen. Diesfalls hätte der Beschuldigte ihr am Morgen des 11. April 2024 kein Foto des Waschplans schicken müssen und hätte sie auch nicht mit der überraschten Äusserung: "Wow, danke" reagiert. Die Darstellung der Privatklägerin lässt sich mit den aktenkundigen Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem Be- schuldigten und ihr somit nicht in Einklang bringen. 5.2.2.17. Was den Vorwurf der versuchten Nötigung von Mitte/Ende April 2024 betrifft, so fielen die Aussagen der Privatklägerin wiederum sehr knapp und ober- flächlich aus. Mit wenigen Sätzen erklärte sie dazu Folgendes: Nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 12. April 2024 habe der Beschuldigte sie mehr- mals angerufen, wobei es im Verlauf eines Telefongesprächs zu einer Drohung sei- nerseits gekommen sei. Konkret habe er ihr am Telefon gesagt, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen (act. 4/1 F/A 26 f., vgl. auch F/A 14; act. 4/2 F/A 44 f.).
- 26 - 5.2.2.18. Vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag für die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ auf sie beide lautete, ist nicht per se ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Drohung aussprach, da auch er mit rechtlichen Schritten hätte rechnen müssen, wenn es zu Ausfällen bei der Leistung des fälligen Mietzinses gekommen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte erklärte, er habe die Miete für die Monate April und Mai 2024 von seinem eigenen Konto bezahlt, was er mit entsprechenden Transaktionsbelegen nachwei- sen konnte (act. 3/1 F/A 22; act. 3/4). Dies lässt die Darstellung der Privatklägerin unglaubhaft erscheinen. Zudem ist festzuhalten, dass die Privatklägerin selbst aus- führte, der Beschuldigte habe ihr auf entsprechende Frage gesagt, dass er die Woh- nung nicht übernehmen wolle, sondern sie dort wohnen bleiben solle (act. 4/1 F/A 14). Vor diesem Hintergrund wäre es ohnehin naheliegend gewesen, dass sie die Miete für die Wohnung künftig, d.h. ab Juni 2024 wieder selber bezahlt hätte. 5.2.2.19. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen lässt sich schliesslich an- führen, dass sich die Privatklägerin verschiedentlich sehr negativ über den Beschul- digten äusserte (act. 4/1 F/A 34; act. 4/2 F/A 52). 5.2.2.20. Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte hat unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein offensicht- liches Interesse daran, dass das vorliegende Strafverfahren für ihn positiv ausgeht. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass er versuchte, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen, indem er zum Beispiel mehrmals erwähnte, dass er ein verantwortungsvoller Mensch sei und den Konflikt mit der Privatklägerin friedlich lösen wolle (act. 3/1 F/A 17, 21). Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die generell an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen.
- 27 - 5.3.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 5.3.2.1. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht zunächst, dass er sehr detailliert bzw. beinahe ausschweifend und teilweise mit exakten Da- ten beschrieb, wie die Privatklägerin und er sich kennenlernten, wie es dazu kam, dass sie eine Beziehung miteinander eingingen, wie sie am 9. März 2024 im Rah- men einer religiösen Zeremonie heirateten und was an den folgenden Tagen im Einzelnen passierte, bis die Privatklägerin am 11. April 2024 für ihn überraschend auszog und in einem Frauenhaus Zuflucht suchte. Besonders genau schilderte er die Ereignisse an jenen Tagen, als es zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen sein soll und unterlegte seine Aussagen – soweit möglich – mit objekti- ven Beweismitteln. Insofern können seine ausschweifenden und auf Details kon- zentrierten Aussagen nicht einfach als Versuch gewertet werden, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abzulenken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in der Lage war, seine Darstellung der Ereignisse im Wesentlichen kon- stant, widerspruchsfrei und in sich stimmig zu schildern, was seine Aussagen eben- falls glaubhaft erscheinen lässt. Nachfolgend sind die Depositionen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe aber noch im Einzelnen zu würdigen: 5.3.2.2. Auf den Vorfall vom 12. März 2024 angesprochen, erklärte der Beschul- digte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zunächst, dass er sich gut an die- ses Datum erinnern könne (act. 3/1 F/A 11). Die Anschlussfrage, ob an jenem Tag denn etwas Spezielles vorgefallen sei, verneinte der Beschuldigte jedoch (act. 3/1 F/A 14). Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, da der Beschul- digte im weiteren Verlauf des Verfahrens ausführte, die Privatklägerin habe an je- nem Tag über Facebook erfahren, dass er angeblich mit einer anderen Frau ver- heiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte sodann, dass sie beide noch am selben Abend gegen 21.30 Uhr den Pfarrer aufgesucht hätten, der sie wenige Tage zuvor religiös getraut hatte, um zu klären bzw. zu verifizieren, ob er mit der Mutter seiner Kinder verheiratet sei oder nicht (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.). Diese Ereignisse dürften der Grund dafür sein, dass sich der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage gut an den
- 28 -
12. März 2024 erinnern kann. Allerdings wollte er dies gegenüber der Polizei nicht offenlegen, was fraglich erscheint und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen lässt. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse am Abend des 12. März 2024 führte der Be- schuldigte bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung kon- stant aus, auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung nach dem Besuch beim Pfarrer sei ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren, welches ihm signalisiert habe, dass er anhalten solle. Dies sei um 22.45 Uhr in der C._____ in D._____ passiert. Weil er vergessen habe, den Blinker zu setzen, sei er mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft worden. Anschliessend seien die Privatklägerin und er zum Bahnhof D._____ ge- laufen, weil sie dort noch etwas hätten essen wollen (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 20 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der entsprechenden Quit- tung der Kantonspolizei Bern belegen konnte, dass er am 12. März 2024 um 22.45 Uhr wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit Fr. 100.– gebüsst wurde (act. 3/4). Dies steht im Einklang mit seiner Aussage, dass auf der Rückfahrt zu seinem Wohnort ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren sei und die Polizeibeamten ihn mit entsprechendem Signal zum Anhalten aufgefordert hätten, nachdem sie seine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beobachtet hätten. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten finden in gewissen Punkten sodann eine Stütze in der Darstellung der Privatklägerin. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es relativ ein- fach ist und keiner besonderen Kompetenzen bedarf, um ein bestimmtes Ereignis (z.B. eine verbale Drohung) in der Schilderung eines wahren Peripheriegesche- hens einfach wegzulassen. Vorstehend wurde aber bereits dargelegt, dass erheb- liche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin verbleiben, wonach sie infolge einer drohenden Äusserung des Beschuldigten während der Autofahrt durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen sei. 5.3.2.3. Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 spricht es für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er konstant einräumte, er sei an je- nem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 gewesen und habe beabsichtigt, dort eine Flasche Javel-Wasser zu kaufen. Er konnte nachvollziehbar erklären, weshalb er das Javel-Wasser benötigt habe und es ausgerechnet in der Coop-Filiale habe
- 29 - kaufen wollen, in welcher die Privatklägerin zu jener Zeit arbeitete (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, einfach zu verneinen, dass er die Privatklägerin an jenem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 aufgesucht habe. Hinsichtlich der Ereignisse vor seinem Besuch in der Coop-Filiale am E._____ 1 erwähnte der Beschuldigte wiederholt, dass die Privatklägerin ihm an jenem Tag Whatsapp-Nachrichten geschickt und ihn angerufen habe wegen Angelegenheiten, die ihren Onkel mütterlicherseits betroffen hätten (act. 3/3 F/A 23 f.; Prot. S. 23). Im Gegensatz zur Privatklägerin war der Beschuldigte folglich in der Lage, den angeb- lichen Vorfall vom 5. April 2025 in ein Randgeschehen einzubetten. Die entspre- chenden Nachrichten reichte er zwar nicht zu den Akten und legte auch nicht die Liste der geführten Telefonate mit der Privatklägerin offen, sodass seine diesbe- züglichen Aussagen nicht verifiziert werden können. Dies darf ihm jedoch nicht vor- geworfen werden, da es Sache der Anklagebehörde ist, seine Schuld zu beweisen, und nicht er seine Unschuld nachweisen muss (vgl. dazu vorne E. III.3.3.). 5.3.2.4. Den Vorwurf der Drohung vom 10. April 2024 stellte der Beschuldigte ebenfalls konstant in Abrede und erklärte, es sei an jenem Abend nichts passiert bzw. es habe keinen Streit gegeben. Zu den Ereignissen am Folgetag führte er bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe gegen 06:00 Uhr morgens die Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Im Treppen- haus habe er eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatkläge- rin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" reagiert (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von seinem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9), was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Beschuldigte erwähnte sodann, dass die Privatklägerin ihm zu einem späteren Zeit- punkt am 11. April 2024, als sie die gemeinsame Wohnung bereits verlassen und Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, weitere Text- und Sprachnachrichten geschickt habe (act. 3/2 F/A 17; act. 3/3 F/A 30 f., 36; Prot. S. 25 f.), was er ebenfalls belegen konnte (act. 7/10; act. 7/13/4). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 30 - lässt sich einzig anführen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nichts vom vergessenen Waschtag am 11. April 2024 erwähnte, sondern aussagte, die Privatklägerin habe ihm angekündigt, dass Verwandte zu ihnen zu Besuch kä- men, wogegen er eingewendet habe, dass sie zuerst Möbel etc. organisieren müss- ten. Die Privatklägerin habe dann etwas zu Essen vorbereitet und er sei zur Arbeit gegangen (act. 3/1 F/A 17). 5.3.2.5. Zum Vorwurf der Nötigung erklärte der Beschuldigte schliesslich, es treffe nicht zu, dass er der Privatklägerin Mitte/Ende April 2024 am Telefon gesagt habe, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen. Zur Begründung gab er an, dass er die Miete für die Monate April und Mai 2024 selber bezahlt habe (act. 3/1 F/A 22; Prot. S. 26). Diese Aussage belegte der Be- schuldigte mit entsprechenden Transaktionsnachweisen (act. 3/4), was seine Dar- stellung glaubhaft erscheinen lässt. 5.3.2.6. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich anführen, dass der Beschuldigte nie sein eigenes Verhalten hinterfragte oder in Erwägung zog, dass er im Verlauf seiner Beziehung mit der Privatklägerin allenfalls etwas falsch ge- macht haben könnte. Auch sein Verhältnis mit einer anderen Frau, welche wäh- rend der Zeit, als er die Privatklägerin kennenlernte und eine Beziehung mit ihr einging, ein viertes Mal von ihm schwanger wurde, wertete er nicht als mögliche Ursache für den Wunsch der Privatklägerin, die geschlossene Ehe mit ihm wieder aufzulösen. Vielmehr stellte er sich entschieden auf den Standpunkt, die Privatklä- gerin habe von seinem Verhältnis zur Mutter seiner Kinder und deren Schwanger- schaft gewusst (Prot. S. 18 f., 28). Dass der Beschuldigte mögliche Motive der Privatklägerin für eine falsche Belas- tung nannte (vgl. act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.), darf ihm grundsätzlich nicht negativ ausgelegt werden in dem Sinne, dass er versucht habe, die Privatklägerin schlecht zu machen. Vielmehr handelt es sich dabei um nachvollziehbare Bemü- hungen zu seiner Entlastung. Allerdings machen die Motive bzw. die Hintergründe, die er vorbrachte, nicht ohne Weiteres Sinn bzw. sind nicht wirklich nachvollziehbar (act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.).
- 31 - 5.3.2.7. Insgesamt verbleiben auch an der Darstellung des Beschuldigten gewisse Zweifel. Seine Aussagen erscheinen indes glaubhafter als diejenigen der Privatklä- gerin. 5.4. Gesamtwürdigung 5.4.1. Der angeklagte Sachverhalt basiert in den bestrittenen Punkten allein auf den Aussagen der Privatklägerin. Dass diese einige Widersprüche resp. Ungereimthei- ten aufweisen und sich mit den objektiven Beweismitteln teilweise nicht in Einklang bringen lassen, wurde vorstehend im Einzelnen dargelegt (vgl. E. III.5.2.2.7. ff.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich mit Bezug auf das Peripheriegeschehen der einzelnen Vorfälle diverse Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldig- ten ergeben. Dies ist aber dadurch zu relativieren, dass sich die Übereinstimmun- gen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Privatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensablauf einbettete, der tatsäch- lich so stattfand. Soweit die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant, nachvoll- ziehbar und unter Hinweis auf originelle Details schildern konnte, vermag das nicht weiter zu erstaunen, da ihre Aussagen zu den angeblichen Drohungen des Beschul- digten äusserst kurz ausfielen und nur wenig Substanz aufweisen. Sodann fällt auf, dass sie (mit Ausnahme des Vorfalls vom 12. März 2024) nicht darlegte, was die Hintergründe für die behaupteten drohenden Äusserungen des Beschuldigten wa- ren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren. 5.4.2. Den Aussagen der Privatklägerin stehen die wesentlich glaubhafteren Aus- sagen des Beschuldigten gegenüber, welche in zahlreichen Punkten durch objek- tive Beweismittel gestützt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren wären, damit noch kein Schuldnachweis geführt wäre. 5.4.3. Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Aussagen der Privatklägerin beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - IV. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin stellte mit Formular vom 11. Juni 2024 sinngemäss den An- trag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.– als Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignis- datum (act. 6/5). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 123 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO Frist angesetzt, um ihre Zivilforderungen definitiv zu beziffern und schriftlich zu begrün- den (act. 20/1). Am 9. Januar 2025 liess die Privatklägerin eine entsprechende Ein- gabe einreichen, in welcher sie allerdings nur noch ihre Genugtuungsforderung auf- recht erhielt. Konkret beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2024, zu entrichten. Die Zusprechung von Schadenersatz verlangte die Privatklägerin dagegen nicht mehr (act. 28; vgl. auch act. 52 S. 1). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen (act. 53 S. 29).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die Zivilklage zu entscheiden, wenn sich der Sachverhalt als spruchreif erweist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf- grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei fehlender Tatbestandsmäs- sigkeit oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, sind in der Regel die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kau- salzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt und die geltend gemachte Zivilklage ist grundsätzlich abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1 mit Hinweisen; DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Erfolgt hingegen ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist
- 33 - (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), wes- halb die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen.
3. Vorstehend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist. Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da unüber- windbare Zweifel daran bestehen, dass sich der massgebliche Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, wes- halb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kos- ten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Einleitung des Strafverfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert.
2. Die amtliche Verteidigung macht für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 12'485.10 geltend (act. 48/2). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung
- 34 - des Beschuldigten grundsätzlich angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Zu kürzen ist einzig der Zeitauf- wand von 1 ½ Stunden für eine Besprechung mit dem Beschuldigten am 25. Juni
2024. Dieser Aufwand erscheint übermässig und nicht notwendig, zumal die amtli- che Verteidigung bereits drei Wochen zuvor am 7. Juni 2024 eine 2-stündige Be- sprechung mit dem Beschuldigten durchführte und diesen am 20. Juni 2024 an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin traf. Hinzuzu- rechnen ist dagegen der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 5 ½ Stunden (Prot. S. 8 und S. 39). Im Ergebnis ist die amtliche Verteidi- gung für ihre Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens mit insgesamt Fr. 13'436.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen.
3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin verlangt für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im bisherigen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'737.80 (act. 49/2). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungs- grundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Hinzuzurech- nen ist allerdings der Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 ½ Stunden), für den Hin- und Rückweg (½ Stunde) sowie für das Studium des Urteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (1 Stunde). Damit ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für ihre Leis- tungen und Barauslagen während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens mit insgesamt Fr. 13'402.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 750.– für die erlittene Haft sowie für die weiteren Zwangsmassnahmen, welche im Verlauf dieses Verfahrens ihm gegenüber angeordnet wurden (act. 53 S. 26 f.). 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339
- 35 - E. 3.2). Daraus folgt, dass grundsätzlich jede Form von Freiheitsentzug einen An- spruch auf Genugtuung begründen kann, sofern er eine gewisse Dauer aufweist. Der kurzfristige Freiheitsentzug, der regelmässig mit einer vorläufigen Festnahme, einer Vorführung oder einer Anhaltung einhergeht, ist nach überwiegender Auffas- sung in der Lehre jedenfalls dann als Haft im Sinne von Art. 51 StGB zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit ein- geschränkt war (METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 und N 17 zu Art. 51 StGB; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 51 StGB; je mit Hinweisen). Im Falle von ungerecht- fertigter Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine er- hebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). 4.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2024 um 13:30 Uhr verhaftet (act. 12/6) und am 1. Juni 2024 um 17:35 Uhr (act. 12/15) wieder auf freien Fuss gesetzt. Er befand sich somit während insgesamt 3 Tagen in Haft, da die Dauer des Freiheits- entzugs am letzten (angebrochenen) Tag die Dauer von drei Stunden übersteigt. Der Beschuldigte war sodann während insgesamt 152 Tagen (entspricht der Zeit- spanne zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 1. November 2024) von strafprozes- sualen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO betroffen (Rayonverbot betr. die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ und die Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich; Kontaktverbot betr. die Privatklägerin; act. 12/18+26; act. 19; vgl. auch act. 17). Es ist nachvollziehbar, dass er insbesondere durch das Rayon- verbot betreffend den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin in seinem berufli-
- 36 - chen Fortkommen beeinträchtigt war (act. 53 S. 26 f.). Unter den gegebenen Um- ständen hat der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung und erscheint der von ihm verlangte Betrag angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 750.– für zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 37 - Es wird erkannt:
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1 Am 1. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung (act. 17). Die Anklageschrift und die zugehörigen Akten gingen am 5. November 2024 beim Bezirksgericht ein.
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, er habe am 11. oder 12. März 2024, mutmasslich zwischen 22.00 Uhr und 22.45 Uhr, wäh- rend einer Autofahrt als Lenker des Fahrzeugs zur Privatklägerin gesagt, dass sie nun beide sterben würden, da es nach der Beendigung ihrer Beziehung kein Leben mehr für ihn gebe (act. 17 S. 2).
E. 1.2 Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe sich am 5. April 2024 um ca. 16.00 Uhr an den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin begeben und – eine Flasche Javel-Wasser in der Hand haltend – zu ihr gesagt, dass er nach der Arbeit auf sie (die Privatklägerin) warten und sie töten werde. Daraufhin werde er das Ja- vel-Wasser selber trinken (act. 17 S. 2 f.).
E. 1.3 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe am 10. April 2024 um ca. 20.00 Uhr während des gemeinsamen Abendessens zur Privatklägerin gesagt, sie müsse sich keine Gedanken machen: Wenn er ihr etwas antun wolle, könne er
- 11 - mit dem Finger hier (auf seine Halskehle zeigend) drücken und dann sei sie tot (act. 17 S. 3).
E. 1.4 Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe ca. Mitte/Ende April 2024 anlässlich eines Telefonats zur Privatklägerin gesagt, dass sie die Miete weiter bezahlen müsse, ansonsten er sie töten würde (act. 17 S. 3 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt
E. 2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 24. Februar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Die Privatklägerin wurde sodann dazu aufgefordert, ihre Zivilansprüche innert derselben Frist zu beziffern und de- tailliert zu begründen (act. 20/1).
E. 2.1 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung bislang, dass die Privat- klägerin zur Zeit der angeklagten Delikte seine Lebenspartnerin bzw. seine Ehefrau gewesen sei (vgl. act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; Prot. S. 15 ff.). Mit Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (vgl. vorstehend E. III.1.1.) zeigte er sich geständig, dass er am 12. März 2024 zusammen mit der Privatklägerin im Auto unterwegs gewesen sei und die C._____ in D._____ befahren habe (vgl. act. 3/3 F/A 14 ff., insbes. F/A 18; Prot. S. 20 f.). Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsab- schnitts (vgl. vorstehend E. III.1.2.) räumte er sodann ein, dass er die Privatklägerin am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufgesucht und eine Flasche Javel-Wasser in der Hand gehalten habe (vgl. act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.).
E. 2.2 Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten bzw. die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe in Abrede. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.
3. Grundlagen der Beweiswürdigung
E. 2.3 Damit bleibt noch die Drohung vom 12. März 2024, welche erfolgt sein soll, bevor der Beschuldigte und die Geschädigte zusammenzogen und einen gemein- samen Haushalt führten. Diesbezüglich stellte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit E-Mail vom 12. Juni 2024 namens und im Auftrag ihrer Mandantin Strafantrag ge-
- 7 - gen den Beschuldigten. In diesem Zusammenhang verwies sie auf einen Anhang, welcher ihrer E-Mail jedoch nicht angefügt war (act. 2/2; vgl. dazu auch act. 34). Da die Staatsanwaltschaft nicht auf den fehlenden Anhang hinwies, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wurde dem unentgeltlichen Vertreter der Geschädigten nach vorgängigem Hinweis anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit gege- ben, den in der E-Mail vom 12. Juni 2024 erwähnten Antrag nachträglich beizubrin- gen (Prot. S. 9 f.). Rechtsanwalt MLaw Y2._____ reichte daraufhin ein als Strafan- trag bezeichnetes Schreiben von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 ins Recht, wobei es sich um eine Kopie handelt (act. 50). Für die Überprüfung, ob die erwähnte E-Mail von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 bzw. der dazugehörige Anhang als gültiger Strafantrag gelten kann, ist Art. 304 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, wonach der Strafantrag schrift- lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. Wird der Strafantrag schriftlich eingereicht, sind die Vorgaben von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO zu beach- ten: Briefliche Eingaben sind also zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer aner- kannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO); eine ge- wöhnliche E-Mail (ohne elektronische Signatur) genügt diesen Anforderungen nicht (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3. Auflage, Basel 2023, N 16 zu Art. 304 StPO). Das von Rechtsanwalt MLaw Y2._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachgereichte Schreiben von Rechts- anwältin MLaw Y1._____ ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen, womit es den Anforderungen an einen schriftlichen Strafantrag nicht ge- nügt. Auch die E-Mail von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht als formgültiger Strafantrag für die an- geblich am 12. März 2024 ausgesprochene Drohung des Beschuldigten gelten.
E. 2.4 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Strafantrag auch mündlich zu Pro- tokoll gegeben werden kann (Art. 304 Abs. 1 StPO). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohungen stellen wolle, mit "Ja" (act. 4/1 F/A 31). Da sie im Rahmen dieser Einvernahme auch den Vorfall vom
- 8 -
E. 3 Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten diverse Beweisanträge (act. 27), welche mit Verfü- gung vom 11. Februar 2025 einstweilen abgewiesen wurden (act. 41).
E. 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 12 -
E. 3.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1).
E. 3.3 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).
E. 3.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit ge- nügt somit nicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind somit nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschul- digte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel
- 13 - kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Ja- nuar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.6 Bei der Würdigung von Aussagen ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Leis- tungsfähigkeit, der Motivlage und konkreten Umstände ihre Aussagen vernünftiger- weise auch so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht selbst erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet folglich noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMA- NUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auf- lage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sach- verhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Aus-
- 14 - serdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vorgänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird.
E. 3.7 Ausserdem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeu- tiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 292, 298 und Rz 550 f.).
4. Beweismittel
E. 4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am 9. Januar 2025 ebenfalls eine Eingabe ins Recht, mit welcher sie namens und im Auftrag ihrer Mandantin deren Zivilansprüche bezifferte und begründete (act. 28). Diese Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32/1+2).
E. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339
- 35 - E. 3.2). Daraus folgt, dass grundsätzlich jede Form von Freiheitsentzug einen An- spruch auf Genugtuung begründen kann, sofern er eine gewisse Dauer aufweist. Der kurzfristige Freiheitsentzug, der regelmässig mit einer vorläufigen Festnahme, einer Vorführung oder einer Anhaltung einhergeht, ist nach überwiegender Auffas- sung in der Lehre jedenfalls dann als Haft im Sinne von Art. 51 StGB zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit ein- geschränkt war (METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 und N 17 zu Art. 51 StGB; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 51 StGB; je mit Hinweisen). Im Falle von ungerecht- fertigter Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine er- hebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1).
E. 4.2 Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2024 um 13:30 Uhr verhaftet (act. 12/6) und am 1. Juni 2024 um 17:35 Uhr (act. 12/15) wieder auf freien Fuss gesetzt. Er befand sich somit während insgesamt 3 Tagen in Haft, da die Dauer des Freiheits- entzugs am letzten (angebrochenen) Tag die Dauer von drei Stunden übersteigt. Der Beschuldigte war sodann während insgesamt 152 Tagen (entspricht der Zeit- spanne zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 1. November 2024) von strafprozes- sualen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO betroffen (Rayonverbot betr. die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ und die Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich; Kontaktverbot betr. die Privatklägerin; act. 12/18+26; act. 19; vgl. auch act. 17). Es ist nachvollziehbar, dass er insbesondere durch das Rayon- verbot betreffend den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin in seinem berufli-
- 36 - chen Fortkommen beeinträchtigt war (act. 53 S. 26 f.). Unter den gegebenen Um- ständen hat der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung und erscheint der von ihm verlangte Betrag angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 750.– für zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 37 - Es wird erkannt:
E. 4.3 Den Antrag auf Durchführung einer (Konfrontations-) Einvernahme mit der Privatklägerin begründete die Verteidigung im Wesentlichen damit, dass sie noch nicht zu sämtlichen objektiven Beweismitteln befragt worden sei, welche vom Beschuldigten zu den Akten gereicht worden seien. Sodann seien ihre Aussagen widersprüchlich und würden in wichtigen Punkten divergieren (act. 27 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Privatklägerin die von der Verteidigung eingereichten Beweismittel nicht im Rahmen einer Einvernahme zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Für die Urteilsfällung ist es jedoch nicht unbedingt notwendig, dass sich
- 10 - die Privatklägerin persönlich zu den einzelnen Beweismitteln äussert. Sodann wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend dadurch gewahrt, dass die entsprechenden Dokumente ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugestellt wurden (act. 7/14+15; act. 9/9), wodurch diese Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Ob in den Schilderungen der Privatklägerin Ungereimtheiten oder Widersprüche auffallen, ist durch das Gericht zu beurteilen und bei der Überprüfung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit von Relevanz. Es besteht kein Grund, die Privatklägerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zu geben, diese zu erklären bzw. auszuräumen. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lässt sich ohne Weiteres basierend auf den durchgeführten Einvernahmen vornehmen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Durchführung einer (Konfrontations-) Einvernahme mit der Privatklägerin ist daher abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe
E. 5 Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs (ab sofort bis voraussichtlich Ende Juni
2025) um Substitution der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ (act. 31; vgl. act. 21/1-2), welches Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2025 bewilligt wurde (act. 45).
E. 5.1 Vorbemerkung
- 15 -
E. 5.1.1 Zur Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist ein- leitend festzuhalten, sich die beiden im Juni 2023 kennenlernten und einige Monate später eine Liebesbeziehung miteinander eingingen. Am 9. März 2024 heirateten sie im Rahmen einer religiösen Zeremonie unter der Leitung eines Pfarrers (act. 1/1 S. 4; act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 7, 17 f., 22; Prot. S. 15 ff.). Am 22. Februar 2024 unterzeichneten die Privatklä- gerin und der Beschuldigte zusammen einen Mietvertrag für eine Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ (act. 8/10; Prot. S. 16), wo sie kurz nach dem 1. April 2024 zusammenzogen und in der Folge einen gemeinsamen Haushalt führten (act. 3/2 F/A 16; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 19).
E. 5.1.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau un- terhält, mit der er insgesamt vier Kinder im Alter zwischen einjährig und 13 Jahren hat. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit der Privatklägerin erwartete die andere Partnerin des Beschuldigten das vierte gemeinsame Kind. Nach Angaben des Be- schuldigten ist er mit seiner anderen Partnerin bzw. der Mutter seiner Kinder nicht verheiratet, auch nicht im religiösen Sinne (act. 3/1 F/A 4, 19; Prot. S. 13, 15, 17 ff.). Die Privatklägerin machte hierzu jedoch anderslautende Aussagen, worauf sogleich einzugehen ist (vgl. E. III.5.2.1.1.).
E. 5.2 Aussagen der Privatklägerin
E. 5.2.1 Glaubwürdigkeit / Motive für eine Falschbelastung
E. 5.2.1.1 Die Privatklägerin führte aus, dass sie zwei Tage nach der Eheschlies- sung über Drittpersonen erfahren habe, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Die Privatklägerin gab weiter an, dass der Pfarrer, welcher die Ehe zwischen dem Beschuldigten und ihr geschlossen habe, auf Nachfrage bestätigt habe, dass der Beschuldigte mit ei- ner anderen Frau verheiratet sei. Aufgrund dieser Information habe sie die Heirat mit dem Beschuldigten nicht akzeptieren wollen. Ihre Verwandten hätten jedoch gewollt, dass sie die Ehe mit dem Beschuldigten trotzdem weiterführe und insofern Druck auf sie ausgeübt (act. 4/1 F/A 8 f., 11; act. 4/2 F/A 23 f., 38, 55). Daraus
- 16 - könnte sich allenfalls ein Motiv der Privatklägerin ergeben, den Beschuldigten falsch zu belasten. So könnte sie in der Erhebung von strafrechtlich relevanten Vor- würfen eine Möglichkeit gesehen haben, ihre Verwandten davon zu überzeugen, einer Auflösung ihrer Ehe mit dem Beschuldigten zuzustimmen, sodass sie aus dem geschlossenen Bund wieder entlassen werden würde.
E. 5.2.1.2 Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich von dem vorliegenden Strafverfahren erhoffe, dass der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu ihr haben und – wenn möglich – den Kanton Zürich nicht mehr betreten dürfe (act. 4/1 F/A 32, 49; act. 4/2 F/A 53). Auch aus dieser Aussage könnten sich Hinweise auf ein Falschbelastungsmotiv ergeben. Die Privatklägerin wollte sich aufgrund ihrer An- nahme, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet war und sie diesbezüglich belogen hatte, trennen und die geschlossene Ehe wieder auflö- sen. Nach der Darstellung der Privatklägerin konnte der Beschuldigte diesen Wunsch jedoch nicht akzeptieren. Auch nach ihrem überraschenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Flucht in ein Frauenhaus habe der Beschul- digte nicht von ihr abgelassen, sondern sie wiederholt angerufen (teilweise mit un- terdrückter Rufnummer) und versucht, an verschiedenen Stellen (Arbeitsplatz, Hausarzt, Freundin etc.) Informationen über ihren Verbleib zu erhalten (act. 4/1 F/A 13 f.; act. 4/2 F/A 22, 38, 49). Dies wird durch die Aussagen von J._____ ge- stützt. Die Zeugin bestätigte, dass der Beschuldigte mehrmals in der Coop-Filiale am E._____ 1 angerufen und sich danach erkundigt habe, wo die Privatklägerin sei, nachdem diese aus der Wohnung ausgezogen war, wo sie kurzzeitig zusam- men gelebt hatten (act. 5/1 F/A 20). Zudem erklärte sie, der Beschuldigte sei auch zwei Mal vorbeigekommen. Einmal habe er gesagt, er sei ein Kollege der Privatklä- gerin, das zweite Mal habe er erklärt, er käme aus demselben Land wie sie (act. 5/1 F/A 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Privat- klägerin von der Anzeigeerstattung wegen verbaler Drohungen und der anschlies- senden Einleitung eines Strafverfahrens erhoffte, dem Beschuldigten werde ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, sodass sie von ihm in Ruhe gelassen würde und die gewünschte Trennung von ihm herbeiführen könnte.
- 17 -
E. 5.2.1.3 Abgesehen von den vorstehend dargelegten Motiven für eine Falschbe- lastung ergeben sich keine Hinweise, welche die Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin per se in Frage stellen würden.
E. 5.2.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
E. 5.2.2.1 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht zunächst, dass sie die einzelnen Vorfälle, welche sie zur Anzeige brachte, zeitlich genau ein- ordnen konnte: Drohung vom 11. bzw. 12. März 2024: Am Montag, d.h. zwei Tage nach der religiösen Eheschliessung mit dem Beschuldigten vom Samstag,
9. März 2024 (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 22; vgl. die spätere Korrektur hinsichtlich des Datums durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____: act. 9/12). Drohung vom 5. April 2024: Am Freitag vor ihrem Eintritt in ein Frauen- haus im Kanton St. Gallen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 31). Drohung vom 10. April 2024: Am Abend vor ihrem Eintritt ins Frauen- haus (act. 4/1 F/A 13; vgl. auch act. 4/2 F/A 20). Drohung bzw. versuchte Nötigung am Telefon: ca. ein bis zwei Wochen nach ihrem Eintritt ins Frauenhaus (act. 4/2 F/A 47).
E. 5.2.2.2 Die Privatklägerin konnte die einzelnen Vorfälle sodann im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern. Auf einzelne Widersprü- che oder Ungereimtheiten in ihren Aussagen wird noch im Einzelnen einzugehen sein (vgl. E. III.5.2.7.7. ff.). Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin die relevanten Ereignisse im Zusammenhang mit den beanzeigten Tatvorwürfen mit den nötigen Details beschrieb. Insbesondere konnte sie beinahe wörtlich wiedergeben, mit wel- chen Worten der Beschuldigte ihr jeweils mit dem Tod gedroht habe, wobei hervor- zuheben ist, dass die drohenden Äusserungen des Beschuldigten nach der Dar- stellung der Privatklägerin nicht immer denselben Wortlaut hatten, sondern je nach der konkreten Situation divergierten (act. 4/1 F/A 8, 13, 15, 19, 23, 26; act. 4/2 F/A 24, 32, 41, 45). Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen.
- 18 -
E. 5.2.2.3 Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Privatklägerin zu den einzelnen Vorfällen jeweils originelle Details enthalten, welche dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Besonders ins Auge springt ihre Reaktion auf die erste Drohung des Beschuldigten am 12. März 2024. Nach ihrer Darstellung habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rechten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Weiter schilderte sie, dass plötzlich eine Polizei-Patrouille erschie- nen sei und sie gefragt habe, ob der Beschuldigte und sie gestritten hätten, was sie verneint habe. Als sie von den Polizeibeamten angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte sie auf Tigrinya angewiesen, sie dürfe nicht erzählen, dass er vorhin im Auto gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27, 30). Mit Bezug auf die Drohung am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 er- scheint es originell, dass der Beschuldigte nach der Darstellung der Privatklägerin mit einer Flasche Javel-Wasser dort auftauchte und erklärte, er werde dieses trin- ken und sich auf diese Weise selber umbringen, nachdem er sie (die Privatkläge- rin) getötet habe (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 24, 32). Zur Drohung vom 10. April 2024 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Privatklägerin wiedergeben konnte, dass der Beschuldigte eine Handbewegung gemacht und mit dem Finger an seine Halsschlagader getippt habe, als er ihr ge- sagt habe, er benötige kein Messer oder Auto, um sie umzubringen, sondern könne dies allein mit einem Finger machen (act. 4/1 F/A 45; act. 4/2 F/A 41). Diese origi- nelle Beschreibung spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 5.2.2.4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Privat- klägerin in einigen Punkten durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt wird. Zum Beispiel beschrieb auch er, dass sich die Mutter seiner Kinder nach der religi- ösen Eheschliessung bei der Privatklägerin gemeldet und ihr gesagt habe, er sei ihr Ehemann (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). Weiter führte auch er aus, dass die Privatklägerin und er wenige Tage nach ihrer religiösen Trauung zum Pfar- rer nach Hause gefahren seien, diesen auf seine Beziehung bzw. eine allfällige Ehe mit der Mutter seiner Kinder angesprochen hätten (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.)
- 19 - und auf der Rückfahrt von einer Polizeipatrouille angesprochen worden seien (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.). Weiter gab er zu, dass er am 5. April 2024 die Coop- Filiale am E._____ 1 aufgesucht und dort Javel-Wasser gekauft habe (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Übereinstimmungen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Pri- vatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensab- lauf einbettete, der tatsächlich so stattfand.
E. 5.2.2.5 In den Aussagen der Privatklägerin sind sodann keine Übertreibungsten- denzen auszumachen. Beispielsweise erklärte sie auf Nachfrage, dass der Beschul- digte sie nur einmal am Telefon bedroht habe, nachdem sie aus der Wohnung aus- gezogen sei, in der sie vorübergehend zusammen gelebt hätten (act. 4/1 F/A 27). Weiter verneinte sie, dass der Beschuldigte sie mit einer Waffe oder einem gefähr- lichen Gegenstand bedroht habe und dass er ihr gegenüber jemals gewalttätig ge- worden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Dabei wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, in diesen Punkten belastende Aussagen zu machen.
E. 5.2.2.6 Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht schliesslich, dass die Privatklägerin nachvollziehbar ausführte, wie sie sich jeweils gefühlt habe, als der Beschuldigte die beanzeigten Drohungen gegen sie ausgesprochen habe (act. 4/1 F/A 13, 16 f., 20 f., 24; act. 4/2 F/A 24 f., 27, 41 f., 46). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Zuerst ging sie in ein solches im Kanton St. Gallen, was dafür sprechen könnte, dass sie unbedingt vermeiden wollte, dass der Beschuldigte sie finden würde. Erst nach einiger Zeit wechselte sie in ein Frauenhaus im Kanton Zürich (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 20 f.). Dieses Verhalten könnte ein Indiz dafür sein, dass die beanzeigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Ebenso ist zu werten, dass die Privatklägerin auf ihren eigenen Wunsch von der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich, wo sie ursprünglich arbeitete, temporär in eine andere Coop-Filiale versetzt wurde, weil der Beschuldigte wiederholt an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht war und sich nach ihrem Verbleib erkundigt hatte, nachdem sie am 11. April 2024 überraschend aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in ein Frauen- haus geflüchtet war (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13 f.).
- 20 -
E. 5.2.2.7 In den Aussagen der Privatklägerin finden sich aber auch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. Sodann lassen sich ihre Aussagen teilweise nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, insbesondere nicht mit sol- chen, welche der Beschuldigte zu den Akten reichte. Dies ist nachfolgend für jeden einzelnen Tatvorwurf, der vorliegend zur Beurteilung steht, separat darzulegen.
E. 5.2.2.8 Zu den Ereignissen im Vorfeld zur ersten Drohung vom 12. März 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie von ihrer Tante und einer Kollegin ein Video von einer Frau zugeschickt erhalten habe, welche angegeben habe, sie sei die Ehefrau des Beschuldigten (act. 4/2 F/A 23). Bei der Polizei hatte sie dagegen eine solche Videoaufnahme nicht erwähnt, sondern vielmehr angegeben, dass eine der Trauzeuginnen Fotos von ihrer Eheschliessung mit dem Beschuldigten in den sozialen Medien veröffent- licht habe, worauf sich jemand bei dieser Trauzeugin gemeldet und ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie den Beschuldigten kenne und dieser bereits mit einer an- deren Frau verheiratet sei. Diese Frau sei schwanger und erwarte ein Kind vom Beschuldigten (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch betrifft zwar nicht das eigentli- che Kerngeschehen. Dennoch sind die Umstände, unter denen die Privatklägerin davon erfuhr, dass der Beschuldigte angeblich bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet war und diese ein Kind von ihm erwartete, ganz entscheidend bzw. ursäch- lich für alle weiteren Ereignisse, die sich in der Folge in ihrer Beziehung ereigneten. Daher wären diesbezüglich durchaus konstante Aussagen der Privatklägerin zu er- warten gewesen.
E. 5.2.2.9 Die erste Drohung des Beschuldigten, welche sich am 12. März 2024 während einer Autofahrt in der Umgebung von D._____ ereignet haben soll, konnte die Privatklägerin zwar in ein vorhergehendes Geschehen einbetten. Konkret führte sie diesbezüglich aus, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb er sie angelogen bzw. ihr verschwiegen habe, dass er bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet sei. Daraufhin sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und mit sei- nem Gesicht ganz nahe an das ihrige gekommen. In dieser Position habe er ihr gesagt, dass sie nicht alles glauben solle, was erzählt werde, und dass er nicht mit einer anderen Frau verheiratet sei. Daraufhin sei er losgefahren, habe das Auto
- 21 - stark beschleunigt und die in Frage stehende Todesdrohung ausgesprochen. In Reaktion auf dieses Verhalten des Beschuldigten habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rech- ten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Den darauf folgenden Geschehensablauf schilderte die Privatklägerin anlässlich ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme allerdings leicht anders als bei der Poli- zei. So beschrieb sie, dass der Beschuldigte sein Auto nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür parkiert habe und zu ihr gekommen sei. Sie sei noch auf dem Boden gesessen und habe zwei vorbeifahrenden Autos ein Zeichen gegeben, mit wel- chem sie um Hilfe gebeten habe. Die Autos seien jedoch vorbeigefahren, weshalb sie dann zusammen mit dem Beschuldigten zum Auto zurückgelaufen sei und ihre Tasche sowie ihr Mobiltelefon vom Beifahrersitz geholt habe (act. 4/2 F/A 24, 27). Bei der Polizei hatte die Privatklägerin dagegen ausgesagt, dass sie nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür gleich wieder aufgestanden und zum Auto des Be- schuldigten zurückgelaufen sei, um ihre Tasche und das Handy vom Beifahrersitz zu holen. Der Beschuldigte sei erst danach ausgestiegen und habe versucht, sie zu beruhigen, indem er gesagt habe, er werde sie nicht umbringen. Er wolle sie mit dem Auto nach Hause nach G._____ fahren (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch lässt sich nicht ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, das sich innert weniger Minuten abspielte. Es ist durchaus ein grosser Unterschied, ob der Beschuldigte sofort nach dem Sprung der Privat- klägerin aus seinem Auto ausstieg und zu ihr kam, oder ob er zunächst sitzen blieb und erst ausstieg, als die Privatklägerin selber wieder aufgestanden war und zum Auto zurücklief, um ihre Handtasche und das Mobiltelefon von der Beifahrerseite zu holen.
E. 5.2.2.10 Mit Bezug auf den Vorfall vom 12. März 2024 ist weiter zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin aussagte, es sei plötzlich eine Polizeipatrouille aufge- taucht, als sie wieder beim Auto des Beschuldigten gewesen sei, und die Polizei- beamten hätten sie gefragt, ob der Beschuldigte und sie Streit gehabt hätten, was sie verneint habe. In der Folge sei der Beschuldigte gebüsst worden; sie wisse aber nicht, wofür (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27 f.). Dass der Beschuldigte am 12. März
- 22 - 2024 von der Kantonspolizei Bern mit einer Ordnungsbusse belegt wurde, ergibt sich auch aus dessen Aussagen und der entsprechenden Quittung, die er zu den Akten reichte (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.; act. 3/4). Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte wegen Unterlassens der Richtungsanzeige ge- büsst wurde. Diese Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mussten die Poli- zeibeamten direkt beobachtet haben und dem Beschuldigten hernach mit dem Po- lizeifahrzeug gefolgt sein, um ihm die entsprechende Ordnungsbusse auszustellen und persönlich auszuhändigen. Bei der Verfolgungsfahrt hätten sie wohl mitbekom- men, wenn die Privatklägerin – wie sie selber aussagte – durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen wäre und der Beschuldigte anschliessend eine Vollbremsung gemacht hätte. Entsprechendes wurde jedoch von den patrouillie- renden Beamten der Kantonspolizei Bern nicht rapportiert (vgl. dazu act. 1/1 S. 5).
E. 5.2.2.11 Weiter ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 12. März 2024 weiterge- gangen sei. Sie beschrieb lediglich, dass sie sich von ihren Verwandten habe über- reden lassen, die Ehe mit ihm fortzusetzen und dass sie ab dem 1. April 2024 das Zusammenleben in einer Wohnung in G._____ aufgenommen hätten. Das heisse aber nicht, dass sie zufrieden gewesen sei. Es gebe Fotos von ihr, auf denen sie weine oder sichtlich traurig sei (act. 4/1 F/A 11, 13; act. 4/2 F/A 27, 55).
E. 5.2.2.12 Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 ist zunächst hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht darlegte, was der Hintergrund für die angebliche Dro- hung war, die der Beschuldigte ihr gegenüber aussprach, als er sie an ihrem Ar- beitsplatz in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufsuchte. Insbesondere äus- serte sie sich nicht dazu, ob der drohenden Äusserung zum Beispiel ein Streit oder ein erneutes Gespräch über eine Trennung bzw. die Auflösung ihrer geschlossenen Ehe vorausgegangen war. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zur beanzeigten Drohung vom 5. April 2024 nur wenig Substanz aufweisen. Das Kern- geschehen beschrieb sie bloss mit einigen wenigen Sätzen (act. 4/1 F/A 12 f., 19, 20 ff.; act. 4/2 F/A 24, 32, 34), weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesent- lichen Widersprüche auftraten.
- 23 -
E. 5.2.2.13 Die Privatklägerin führte sodann aus, dass sie nach der vorliegend zu beurteilenden Drohung des Beschuldigten vom 5. April 2024 wieder nach Hause gegangen sei, als sie mit der Arbeit fertig gewesen sei (act. 4/1 F/A 13). Da sich Opfer von Beziehungsdelikten aufgrund ihres Näheverhältnisses und einer allfälli- gen Abhängigkeit vom Täter aus der Sicht von Aussenstehenden häufig nicht nach- vollziehbar resp. vernünftig verhalten, kann aus dem Umstand, dass die Privatklä- gerin nach dem Ende ihrer Arbeitsschicht am Abend des 5. April 2024 wieder in die gemeinsame Wohnung mit dem Beschuldigten zurückkehrte, nichts abgeleitet wer- den. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nach ihren eigenen Angaben eine Bezugsperson gehabt hätte, bei der sie kurzfristig hätte unterkommen können, nämlich eine Freundin, mit der sie unmittelbar nach dem Vorfall in der Coop-Filiale telefonischen Kontakt gehabt hatte. Die Freundin hatte der Privatklägerin angebo- ten, sie könne zu ihr kommen. Darüber hinaus hatte sie der Privatklägerin den Tipp gegeben, Zuflucht in einem Frauenhaus zu suchen, und angeboten, diesbezüglich Adressen und Telefonnummern herauszusuchen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 48). Darüber hinaus hätte die Privatklägerin die Polizei einschalten und den Beschuldig- ten wegen der geäusserten Drohung anzeigen können. Die Privatklägerin sagte auch aus, dass sie sofort zur Polizei gegangen wäre, wenn sie zur Tatzeit nicht die Schichtleiterin in der Coop-Filiale gewesen wäre (act. 4/2 F/A 24, 36). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie auch nach dem Ende ihrer Schicht nicht die Polizei auf- suchte oder telefonisch kontaktierte, sondern einfach nach Hause in die Wohnung zurückging, wo sie seit einigen Tagen mit dem Beschuldigten zusammenlebte. Dass die Privatklägerin keinen Unterschlupf bei Verwandten suchte, ist hingegen nach- vollziehbar, da sie befürchtet haben dürfte, dass diese sie nicht bei sich aufnehmen, sondern zum Beschuldigten zurückschicken würden. Die Privatklägerin beschrieb nämlich, dass insbesondere ihre Tante Druck auf sie ausgeübt und sie dazu ge- bracht habe, die Ehe mit dem Beschuldigten fortzusetzen, obwohl dieser nach ihrer Überzeugung bereits mit einer anderen Frau verheiratet war (vgl. dazu act. 4/1 F/A 8 ff.; act. 4/2 F/A 27).
E. 5.2.2.14 Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie sich das Zusammenleben mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 5. April 2024 ge- staltete. Sie sagte lediglich aus: "Wir wohnten dann wieder zusammen" (act. 4/1
- 24 - F/A 13), was nach ihrer Darstellung auf die Einflussnahme ihrer Verwandtschaft zu- rückzuführen war (vgl. act. 4/2 F/A 24, 38). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie zudem nur pauschal, dass sie ständig Angst gehabt habe und bei Ausflügen mit dem Beschuldigten Orte ausgewählt habe, an denen sie nicht mit ihm alleine gewe- sen sei (act. 4/2 F/A 38). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Privat- klägerin auf entsprechende Nachfrage verneinte, dass der Beschuldigte ihr gegen- über jemals gewalttätig geworden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sie derart grosse Angst davor hatte, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun bzw. die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umsetzen. Danach gefragt, ob und weshalb sie die drohenden Äusserungen des Beschuldigten ernst genommen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe in ihrem Leben noch nie solche Situationen erlebt. Natürlich habe sie dem Beschuldigten geglaubt. Sie glaube jeweils, was man ihr sage (act. 4/2 F/A 26, 34, 48). Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 warf sie sodann die Frage auf, weshalb der Beschuldigte denn sonst das Javel-Wasser hätte mitnehmen sollen, wenn er seine Drohungen nicht ernst gemeint und in die Tat hätte umsetzen wollen (act. 4/2 F/A 34). Diese Erklä- rungen vermögen allerdings nicht vollends zu überzeugen.
E. 5.2.2.15 Auch hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 10. April 2024 ist einlei- tend festzuhalten, dass es an einer Einbettung in ein vorgängiges Geschehen fehlt. So legte die Privatklägerin nicht dar, was die Hintergründe für die angebliche Dro- hung des Beschuldigten waren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren. Weiter fällt auf, dass sie das Kerngeschehen wie folgt nur äusserst knapp und mit wenigen Sätzen umschrieb: "Am 10. April 2024 gab es auch noch einen Vorfall. Wir waren am Abend essen. Er hat mich gefragt, warum ich Angst habe. Er hat mir gesagt, ich solle mir keine Gedanken machen. Wenn er mir etwas antun wolle, könne er mit dem Finger hier (die Privatklägerin zeigt auf den Hals vorne) drücken und dann wäre ich tot" (act. 4/2 F/A 41; vgl. hierzu auch act. 4/1 F/A 13). Ihre Aus- sagen zur angeblichen Drohung des Beschuldigten am 10. April 2024 weisen folg- lich nur wenig Substanz auf, weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesentli- chen Widersprüche auftraten.
- 25 -
E. 5.2.2.16 Zu den Ereignissen nach dem Vorfall vom 10. April 2024 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie infolge der drohenden Äusserung des Beschuldigten beim Abendessen nicht habe schlafen können. Dies habe der Beschuldigte gemerkt und sie darauf angesprochen, worauf sie ausweichend geantwortet habe, dass sie ei- gentlich am nächsten Tag waschen müssten, aber kein Waschmittel mehr hätten (act. 4/2 F/A 41 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 13, 24). Diese Aussagen stehen in Wider- spruch mit der Darstellung des Beschuldigten. Dieser führte aus, er habe nicht be- merkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe. Als er am Morgen des 11. April 2024 die Wohnung verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen, habe er im Treppen- haus eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" rea- giert. Am Abend zuvor hätten sie beide nicht daran gedacht, dass sie sich für den nächsten Tag zum Waschen eingetragen hätten (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von sei- nem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9). Folglich ist da- von auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der die Privatklägerin über den Waschtag informierte, und nicht umgekehrt die Privatklägerin den Beschuldigten in der Nacht auf den 11. April 2024 daran erinnerte, dass sie am nächsten Tag dran seien mit Waschen. Diesfalls hätte der Beschuldigte ihr am Morgen des 11. April 2024 kein Foto des Waschplans schicken müssen und hätte sie auch nicht mit der überraschten Äusserung: "Wow, danke" reagiert. Die Darstellung der Privatklägerin lässt sich mit den aktenkundigen Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem Be- schuldigten und ihr somit nicht in Einklang bringen.
E. 5.2.2.17 Was den Vorwurf der versuchten Nötigung von Mitte/Ende April 2024 betrifft, so fielen die Aussagen der Privatklägerin wiederum sehr knapp und ober- flächlich aus. Mit wenigen Sätzen erklärte sie dazu Folgendes: Nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 12. April 2024 habe der Beschuldigte sie mehr- mals angerufen, wobei es im Verlauf eines Telefongesprächs zu einer Drohung sei- nerseits gekommen sei. Konkret habe er ihr am Telefon gesagt, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen (act. 4/1 F/A 26 f., vgl. auch F/A 14; act. 4/2 F/A 44 f.).
- 26 -
E. 5.2.2.18 Vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag für die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ auf sie beide lautete, ist nicht per se ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Drohung aussprach, da auch er mit rechtlichen Schritten hätte rechnen müssen, wenn es zu Ausfällen bei der Leistung des fälligen Mietzinses gekommen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte erklärte, er habe die Miete für die Monate April und Mai 2024 von seinem eigenen Konto bezahlt, was er mit entsprechenden Transaktionsbelegen nachwei- sen konnte (act. 3/1 F/A 22; act. 3/4). Dies lässt die Darstellung der Privatklägerin unglaubhaft erscheinen. Zudem ist festzuhalten, dass die Privatklägerin selbst aus- führte, der Beschuldigte habe ihr auf entsprechende Frage gesagt, dass er die Woh- nung nicht übernehmen wolle, sondern sie dort wohnen bleiben solle (act. 4/1 F/A 14). Vor diesem Hintergrund wäre es ohnehin naheliegend gewesen, dass sie die Miete für die Wohnung künftig, d.h. ab Juni 2024 wieder selber bezahlt hätte.
E. 5.2.2.19 Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen lässt sich schliesslich an- führen, dass sich die Privatklägerin verschiedentlich sehr negativ über den Beschul- digten äusserte (act. 4/1 F/A 34; act. 4/2 F/A 52).
E. 5.2.2.20 Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
E. 5.3 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.3.1 Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte hat unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein offensicht- liches Interesse daran, dass das vorliegende Strafverfahren für ihn positiv ausgeht. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass er versuchte, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen, indem er zum Beispiel mehrmals erwähnte, dass er ein verantwortungsvoller Mensch sei und den Konflikt mit der Privatklägerin friedlich lösen wolle (act. 3/1 F/A 17, 21). Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die generell an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen.
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E. 5.3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
E. 5.3.2.1 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht zunächst, dass er sehr detailliert bzw. beinahe ausschweifend und teilweise mit exakten Da- ten beschrieb, wie die Privatklägerin und er sich kennenlernten, wie es dazu kam, dass sie eine Beziehung miteinander eingingen, wie sie am 9. März 2024 im Rah- men einer religiösen Zeremonie heirateten und was an den folgenden Tagen im Einzelnen passierte, bis die Privatklägerin am 11. April 2024 für ihn überraschend auszog und in einem Frauenhaus Zuflucht suchte. Besonders genau schilderte er die Ereignisse an jenen Tagen, als es zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen sein soll und unterlegte seine Aussagen – soweit möglich – mit objekti- ven Beweismitteln. Insofern können seine ausschweifenden und auf Details kon- zentrierten Aussagen nicht einfach als Versuch gewertet werden, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abzulenken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in der Lage war, seine Darstellung der Ereignisse im Wesentlichen kon- stant, widerspruchsfrei und in sich stimmig zu schildern, was seine Aussagen eben- falls glaubhaft erscheinen lässt. Nachfolgend sind die Depositionen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe aber noch im Einzelnen zu würdigen:
E. 5.3.2.2 Auf den Vorfall vom 12. März 2024 angesprochen, erklärte der Beschul- digte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zunächst, dass er sich gut an die- ses Datum erinnern könne (act. 3/1 F/A 11). Die Anschlussfrage, ob an jenem Tag denn etwas Spezielles vorgefallen sei, verneinte der Beschuldigte jedoch (act. 3/1 F/A 14). Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, da der Beschul- digte im weiteren Verlauf des Verfahrens ausführte, die Privatklägerin habe an je- nem Tag über Facebook erfahren, dass er angeblich mit einer anderen Frau ver- heiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte sodann, dass sie beide noch am selben Abend gegen 21.30 Uhr den Pfarrer aufgesucht hätten, der sie wenige Tage zuvor religiös getraut hatte, um zu klären bzw. zu verifizieren, ob er mit der Mutter seiner Kinder verheiratet sei oder nicht (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.). Diese Ereignisse dürften der Grund dafür sein, dass sich der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage gut an den
- 28 -
E. 5.3.2.3 Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 spricht es für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er konstant einräumte, er sei an je- nem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 gewesen und habe beabsichtigt, dort eine Flasche Javel-Wasser zu kaufen. Er konnte nachvollziehbar erklären, weshalb er das Javel-Wasser benötigt habe und es ausgerechnet in der Coop-Filiale habe
- 29 - kaufen wollen, in welcher die Privatklägerin zu jener Zeit arbeitete (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, einfach zu verneinen, dass er die Privatklägerin an jenem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 aufgesucht habe. Hinsichtlich der Ereignisse vor seinem Besuch in der Coop-Filiale am E._____ 1 erwähnte der Beschuldigte wiederholt, dass die Privatklägerin ihm an jenem Tag Whatsapp-Nachrichten geschickt und ihn angerufen habe wegen Angelegenheiten, die ihren Onkel mütterlicherseits betroffen hätten (act. 3/3 F/A 23 f.; Prot. S. 23). Im Gegensatz zur Privatklägerin war der Beschuldigte folglich in der Lage, den angeb- lichen Vorfall vom 5. April 2025 in ein Randgeschehen einzubetten. Die entspre- chenden Nachrichten reichte er zwar nicht zu den Akten und legte auch nicht die Liste der geführten Telefonate mit der Privatklägerin offen, sodass seine diesbe- züglichen Aussagen nicht verifiziert werden können. Dies darf ihm jedoch nicht vor- geworfen werden, da es Sache der Anklagebehörde ist, seine Schuld zu beweisen, und nicht er seine Unschuld nachweisen muss (vgl. dazu vorne E. III.3.3.).
E. 5.3.2.4 Den Vorwurf der Drohung vom 10. April 2024 stellte der Beschuldigte ebenfalls konstant in Abrede und erklärte, es sei an jenem Abend nichts passiert bzw. es habe keinen Streit gegeben. Zu den Ereignissen am Folgetag führte er bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe gegen 06:00 Uhr morgens die Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Im Treppen- haus habe er eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatkläge- rin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" reagiert (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von seinem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9), was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Beschuldigte erwähnte sodann, dass die Privatklägerin ihm zu einem späteren Zeit- punkt am 11. April 2024, als sie die gemeinsame Wohnung bereits verlassen und Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, weitere Text- und Sprachnachrichten geschickt habe (act. 3/2 F/A 17; act. 3/3 F/A 30 f., 36; Prot. S. 25 f.), was er ebenfalls belegen konnte (act. 7/10; act. 7/13/4). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 30 - lässt sich einzig anführen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nichts vom vergessenen Waschtag am 11. April 2024 erwähnte, sondern aussagte, die Privatklägerin habe ihm angekündigt, dass Verwandte zu ihnen zu Besuch kä- men, wogegen er eingewendet habe, dass sie zuerst Möbel etc. organisieren müss- ten. Die Privatklägerin habe dann etwas zu Essen vorbereitet und er sei zur Arbeit gegangen (act. 3/1 F/A 17).
E. 5.3.2.5 Zum Vorwurf der Nötigung erklärte der Beschuldigte schliesslich, es treffe nicht zu, dass er der Privatklägerin Mitte/Ende April 2024 am Telefon gesagt habe, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen. Zur Begründung gab er an, dass er die Miete für die Monate April und Mai 2024 selber bezahlt habe (act. 3/1 F/A 22; Prot. S. 26). Diese Aussage belegte der Be- schuldigte mit entsprechenden Transaktionsnachweisen (act. 3/4), was seine Dar- stellung glaubhaft erscheinen lässt.
E. 5.3.2.6 Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich anführen, dass der Beschuldigte nie sein eigenes Verhalten hinterfragte oder in Erwägung zog, dass er im Verlauf seiner Beziehung mit der Privatklägerin allenfalls etwas falsch ge- macht haben könnte. Auch sein Verhältnis mit einer anderen Frau, welche wäh- rend der Zeit, als er die Privatklägerin kennenlernte und eine Beziehung mit ihr einging, ein viertes Mal von ihm schwanger wurde, wertete er nicht als mögliche Ursache für den Wunsch der Privatklägerin, die geschlossene Ehe mit ihm wieder aufzulösen. Vielmehr stellte er sich entschieden auf den Standpunkt, die Privatklä- gerin habe von seinem Verhältnis zur Mutter seiner Kinder und deren Schwanger- schaft gewusst (Prot. S. 18 f., 28). Dass der Beschuldigte mögliche Motive der Privatklägerin für eine falsche Belas- tung nannte (vgl. act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.), darf ihm grundsätzlich nicht negativ ausgelegt werden in dem Sinne, dass er versucht habe, die Privatklägerin schlecht zu machen. Vielmehr handelt es sich dabei um nachvollziehbare Bemü- hungen zu seiner Entlastung. Allerdings machen die Motive bzw. die Hintergründe, die er vorbrachte, nicht ohne Weiteres Sinn bzw. sind nicht wirklich nachvollziehbar (act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.).
- 31 -
E. 5.3.2.7 Insgesamt verbleiben auch an der Darstellung des Beschuldigten gewisse Zweifel. Seine Aussagen erscheinen indes glaubhafter als diejenigen der Privatklä- gerin.
E. 5.4 Gesamtwürdigung
E. 5.4.1 Der angeklagte Sachverhalt basiert in den bestrittenen Punkten allein auf den Aussagen der Privatklägerin. Dass diese einige Widersprüche resp. Ungereimthei- ten aufweisen und sich mit den objektiven Beweismitteln teilweise nicht in Einklang bringen lassen, wurde vorstehend im Einzelnen dargelegt (vgl. E. III.5.2.2.7. ff.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich mit Bezug auf das Peripheriegeschehen der einzelnen Vorfälle diverse Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldig- ten ergeben. Dies ist aber dadurch zu relativieren, dass sich die Übereinstimmun- gen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Privatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensablauf einbettete, der tatsäch- lich so stattfand. Soweit die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant, nachvoll- ziehbar und unter Hinweis auf originelle Details schildern konnte, vermag das nicht weiter zu erstaunen, da ihre Aussagen zu den angeblichen Drohungen des Beschul- digten äusserst kurz ausfielen und nur wenig Substanz aufweisen. Sodann fällt auf, dass sie (mit Ausnahme des Vorfalls vom 12. März 2024) nicht darlegte, was die Hintergründe für die behaupteten drohenden Äusserungen des Beschuldigten wa- ren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren.
E. 5.4.2 Den Aussagen der Privatklägerin stehen die wesentlich glaubhafteren Aus- sagen des Beschuldigten gegenüber, welche in zahlreichen Punkten durch objek- tive Beweismittel gestützt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren wären, damit noch kein Schuldnachweis geführt wäre.
E. 5.4.3 Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Aussagen der Privatklägerin beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - IV. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin stellte mit Formular vom 11. Juni 2024 sinngemäss den An- trag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.– als Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignis- datum (act. 6/5). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 123 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO Frist angesetzt, um ihre Zivilforderungen definitiv zu beziffern und schriftlich zu begrün- den (act. 20/1). Am 9. Januar 2025 liess die Privatklägerin eine entsprechende Ein- gabe einreichen, in welcher sie allerdings nur noch ihre Genugtuungsforderung auf- recht erhielt. Konkret beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2024, zu entrichten. Die Zusprechung von Schadenersatz verlangte die Privatklägerin dagegen nicht mehr (act. 28; vgl. auch act. 52 S. 1). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen (act. 53 S. 29).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die Zivilklage zu entscheiden, wenn sich der Sachverhalt als spruchreif erweist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf- grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei fehlender Tatbestandsmäs- sigkeit oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, sind in der Regel die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kau- salzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt und die geltend gemachte Zivilklage ist grundsätzlich abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1 mit Hinweisen; DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Erfolgt hingegen ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist
- 33 - (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), wes- halb die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen.
3. Vorstehend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist. Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da unüber- windbare Zweifel daran bestehen, dass sich der massgebliche Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, wes- halb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kos- ten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Einleitung des Strafverfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert.
2. Die amtliche Verteidigung macht für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 12'485.10 geltend (act. 48/2). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung
- 34 - des Beschuldigten grundsätzlich angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Zu kürzen ist einzig der Zeitauf- wand von 1 ½ Stunden für eine Besprechung mit dem Beschuldigten am 25. Juni
2024. Dieser Aufwand erscheint übermässig und nicht notwendig, zumal die amtli- che Verteidigung bereits drei Wochen zuvor am 7. Juni 2024 eine 2-stündige Be- sprechung mit dem Beschuldigten durchführte und diesen am 20. Juni 2024 an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin traf. Hinzuzu- rechnen ist dagegen der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 5 ½ Stunden (Prot. S. 8 und S. 39). Im Ergebnis ist die amtliche Verteidi- gung für ihre Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens mit insgesamt Fr. 13'436.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen.
3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin verlangt für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im bisherigen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'737.80 (act. 49/2). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungs- grundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Hinzuzurech- nen ist allerdings der Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 ½ Stunden), für den Hin- und Rückweg (½ Stunde) sowie für das Studium des Urteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (1 Stunde). Damit ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für ihre Leis- tungen und Barauslagen während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens mit insgesamt Fr. 13'402.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 750.– für die erlittene Haft sowie für die weiteren Zwangsmassnahmen, welche im Verlauf dieses Verfahrens ihm gegenüber angeordnet wurden (act. 53 S. 26 f.).
E. 6 Zur Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und in unentgeltlicher Vertretung der Pri- vatklägerin (Prot. S. 8). Nach Durchführung der Verhandlung erging das nachfol-
- 5 - gende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den erschie- nenen Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 54; Prot. S. 36 ff.). Der Staats- anwaltschaft wurde es hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (act. 54A).
E. 7 Mit Eingabe vom 4. März 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das ergangene Urteil an (act. 55). II. Prozessuales
1. Zuständigkeit
E. 12 März 2024 erinnern kann. Allerdings wollte er dies gegenüber der Polizei nicht offenlegen, was fraglich erscheint und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen lässt. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse am Abend des 12. März 2024 führte der Be- schuldigte bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung kon- stant aus, auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung nach dem Besuch beim Pfarrer sei ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren, welches ihm signalisiert habe, dass er anhalten solle. Dies sei um 22.45 Uhr in der C._____ in D._____ passiert. Weil er vergessen habe, den Blinker zu setzen, sei er mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft worden. Anschliessend seien die Privatklägerin und er zum Bahnhof D._____ ge- laufen, weil sie dort noch etwas hätten essen wollen (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 20 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der entsprechenden Quit- tung der Kantonspolizei Bern belegen konnte, dass er am 12. März 2024 um 22.45 Uhr wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit Fr. 100.– gebüsst wurde (act. 3/4). Dies steht im Einklang mit seiner Aussage, dass auf der Rückfahrt zu seinem Wohnort ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren sei und die Polizeibeamten ihn mit entsprechendem Signal zum Anhalten aufgefordert hätten, nachdem sie seine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beobachtet hätten. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten finden in gewissen Punkten sodann eine Stütze in der Darstellung der Privatklägerin. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es relativ ein- fach ist und keiner besonderen Kompetenzen bedarf, um ein bestimmtes Ereignis (z.B. eine verbale Drohung) in der Schilderung eines wahren Peripheriegesche- hens einfach wegzulassen. Vorstehend wurde aber bereits dargelegt, dass erheb- liche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin verbleiben, wonach sie infolge einer drohenden Äusserung des Beschuldigten während der Autofahrt durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen sei.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'436.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 13'402.– auslagen und MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 750.– für zu Unrecht erlit- tene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin; - 38 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 39 - Zürich, 24. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese MLaw O'Hara
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240263-L / UB Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw Boese Gerichtsschreiberin MLaw O'Hara Urteil vom 24. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Drohung etc. Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, ab 14. Februar 2025 substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. November 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und in unentgeltlicher Ver- tretung der Privatklägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 17 S. 6) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 300.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)" Anträge der Verteidigung des Beschuldigten: (act. 53 S. 29) "1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen schweren Dro- hung angeblich begangen am 11. oder 12. März 2024 an der C._____ [Strassenname] in D._____, am 5. April 2024 im Coop am E._____ 1 in Zürich sowie am 10. April 2024 an der F-strasse 2 in G._____, zum Nachteil von Frau B._____ freizusprechen.
- 3 -
2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung angeblich begangen Mitte/Ende April 2024 an der F._____-strasse 2 in G._____ zum Nachteil von Frau B._____ freizusprechen.
3. Herr A._____ sei für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen eine Genugtuung im Umfang von CHF 750.00 zuzusprechen und dem Kanton Zürich zu Bezahlung aufzuerlegen.
4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Herrn A._____ durch Rechtsanwalt X._____ sei gemäss der eingereich- ten Honoranote vom 19. Februar 2025 zuzüglich der tatsächlich aufgebrachten Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung festzusetzen und dem Kanton Zürich zur Bezahlung aufzuerle- gen.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen.
7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen, insbesondere die Vernichtung der DNA-Proben von Herrn A._____." Anträge der Vertretung der Privatklägerin: (act. 52 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung und der versuch- ten Erpressung, eventualiter der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung, schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– zzgl. Zins von 5 % p.a. seit dem 11. März 2024 zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschuldigten.
4. Es sei Rechtsanwältin Y1._____, substituiert durch den Spre- chenden, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin gemäss der bereits eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung selbst, das Studium des (begründeten) Urteils und für dessen Nachbespre- chung mit der Privatklägerin vollumfänglich zu entschädigen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 1. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung (act. 17). Die Anklageschrift und die zugehörigen Akten gingen am 5. November 2024 beim Bezirksgericht ein.
2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 24. Februar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Die Privatklägerin wurde sodann dazu aufgefordert, ihre Zivilansprüche innert derselben Frist zu beziffern und de- tailliert zu begründen (act. 20/1).
3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten diverse Beweisanträge (act. 27), welche mit Verfü- gung vom 11. Februar 2025 einstweilen abgewiesen wurden (act. 41).
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am 9. Januar 2025 ebenfalls eine Eingabe ins Recht, mit welcher sie namens und im Auftrag ihrer Mandantin deren Zivilansprüche bezifferte und begründete (act. 28). Diese Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32/1+2).
5. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für die Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs (ab sofort bis voraussichtlich Ende Juni
2025) um Substitution der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ (act. 31; vgl. act. 21/1-2), welches Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2025 bewilligt wurde (act. 45).
6. Zur Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und in unentgeltlicher Vertretung der Pri- vatklägerin (Prot. S. 8). Nach Durchführung der Verhandlung erging das nachfol-
- 5 - gende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den erschie- nenen Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 54; Prot. S. 36 ff.). Der Staats- anwaltschaft wurde es hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (act. 54A).
7. Mit Eingabe vom 4. März 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das ergangene Urteil an (act. 55). II. Prozessuales
1. Zuständigkeit 1.1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte mehrere Straftaten an verschie- denen Orten verübt haben: Drohung vom 11. oder 12. März 2024 in D._____, Dro- hung vom 5. April 2024 in Zürich, Drohung vom 10. April 2024 und versuchte Nöti- gung von ca. Mitte/Ende April 2024 in G._____ (vgl. act. 17 S. 2 ff.). 1.2. Da es sich um identische Tatvorwürfe handelt bzw. alle verfahrensgegen- ständlichen Taten mit derselben Strafe bedroht sind, sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen wurden. Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten durch die Stadtpoli- zei Zürich, bei welcher Behörde die Privatklägerin am 15. Mai 2024 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete und in der Folge polizeilich einvernommen wurde (vgl. act. 1/1 S. 3). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich ist folglich für die Beur- teilung der angeklagten Tatvorwürfe örtlich und sachlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 StPO; § 22 und § 27 Abs. 1 lit. b GOG ZH e contrario).
2. Strafantrag 2.1. Die Geschädigte B._____ stellte am 15. Mai 2024 rechtzeitig und gültig Straf- antrag gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, begangen zwischen dem 11. April 2024 und ca. dem 1. Mai 2024 (act. 2/1). In diesen Zeitraum fällt lediglich die Tat von Mitte/Ende April 2024, welche die Staatsanwaltschaft aller- dings als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage gebracht hat (act. 17 S. 3 f.). Da es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen verfolgt wird, ist für eine
- 6 - anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten kein Strafantrag seitens der Ge- schädigten nötig. 2.2. Mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Drohungen, welche sich im Zeitraum vor dem 11. April 2024 ereignet haben sollen und insofern nicht vom er- wähnten Strafantrag der Geschädigten vom 15. Mai 2024 erfasst sind, stellt sich die Frage, ob diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB erfüllt sind. Sowohl die Geschädigte als auch der Beschuldigte führten übereinstim- mend aus, dass sie sich im Juni 2023 kennengelernt hätten und einige Monate später eine Beziehung miteinander eingegangen seien. Am 9. März 2024 hätten sie im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet (vgl. act. 1/1 S. 4; act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 7, 17 f., 22; Prot. S. 15 ff.). Da diese Form der Heirat nach schweizerischem Recht nicht anerkannt bzw. einer zivilrechtlichen Eheschliessung nicht gleichgestellt ist, kommt Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB nicht zur Anwendung. Allerdings steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums der Lebenspartner der Geschädigten war. Am 22. Februar 2024 unterzeichneten sie beide einen Mietver- trag für eine Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ (act. 8/10; Prot. S. 16), wo sie kurz nach dem 1. April 2024 zusammenzogen und in der Folge einen ge- meinsamen Haushalt führten (act. 3/2 F/A 16; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 19). Dass der von beiden unterzeichnete Mietvertrag bis zum 30. September 2024 befristet war, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte und die Geschädigte bei ihrem Zusammenzug beabsichtigten, auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt zu führen. In die Zeit ihres Zusammenlebens fallen die Drohungen, welche sich am
5. und 10. April 2024 ereignet haben sollen. Diesbezüglich sind – wie soeben dar- gelegt – die Voraussetzungen von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB erfüllt und ist für eine anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten ein Strafantrag der Geschädigten nicht erforderlich. 2.3. Damit bleibt noch die Drohung vom 12. März 2024, welche erfolgt sein soll, bevor der Beschuldigte und die Geschädigte zusammenzogen und einen gemein- samen Haushalt führten. Diesbezüglich stellte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit E-Mail vom 12. Juni 2024 namens und im Auftrag ihrer Mandantin Strafantrag ge-
- 7 - gen den Beschuldigten. In diesem Zusammenhang verwies sie auf einen Anhang, welcher ihrer E-Mail jedoch nicht angefügt war (act. 2/2; vgl. dazu auch act. 34). Da die Staatsanwaltschaft nicht auf den fehlenden Anhang hinwies, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wurde dem unentgeltlichen Vertreter der Geschädigten nach vorgängigem Hinweis anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit gege- ben, den in der E-Mail vom 12. Juni 2024 erwähnten Antrag nachträglich beizubrin- gen (Prot. S. 9 f.). Rechtsanwalt MLaw Y2._____ reichte daraufhin ein als Strafan- trag bezeichnetes Schreiben von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 ins Recht, wobei es sich um eine Kopie handelt (act. 50). Für die Überprüfung, ob die erwähnte E-Mail von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 bzw. der dazugehörige Anhang als gültiger Strafantrag gelten kann, ist Art. 304 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, wonach der Strafantrag schrift- lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. Wird der Strafantrag schriftlich eingereicht, sind die Vorgaben von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO zu beach- ten: Briefliche Eingaben sind also zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer aner- kannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO); eine ge- wöhnliche E-Mail (ohne elektronische Signatur) genügt diesen Anforderungen nicht (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3. Auflage, Basel 2023, N 16 zu Art. 304 StPO). Das von Rechtsanwalt MLaw Y2._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachgereichte Schreiben von Rechts- anwältin MLaw Y1._____ ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen, womit es den Anforderungen an einen schriftlichen Strafantrag nicht ge- nügt. Auch die E-Mail von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ vom 12. Juni 2024 kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht als formgültiger Strafantrag für die an- geblich am 12. März 2024 ausgesprochene Drohung des Beschuldigten gelten. 2.4. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Strafantrag auch mündlich zu Pro- tokoll gegeben werden kann (Art. 304 Abs. 1 StPO). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohungen stellen wolle, mit "Ja" (act. 4/1 F/A 31). Da sie im Rahmen dieser Einvernahme auch den Vorfall vom
- 8 -
12. März 2024 geschildert hatte (vgl. act. 4/1 F/A 8, 15 ff.), ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Antwort in Bezug auf diesen Tatvorwurf einen Strafantrag münd- lich zu Protokoll gab. Es wäre formalistisch, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die Antwort der Geschädigte auf die Frage, ob sie Strafantrag wegen Drohungen (Mehrzahl) stellen wolle, habe sich nur auf den Vorfall im Zeitraum zwi- schen dem 11. April 2024 und ca. dem 1. Mai 2024 bezogen, weil sie diesbezüglich das (von der Polizei vorbereitete) Strafantragsformular unterzeichnet habe. Nach dem Erwogenen liegt auch für die angebliche Drohung des Beschuldigten vom
12. März 2024 ein gültiger und rechtzeitig gestellter Strafantrag der Geschädigten vor.
3. Privatklägerschaft 3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO gilt als Privatklägerin die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Damit hat sie bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. Die Erklärung, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. 3.2. Durch die vorliegend zur Anklage gebrachten Straftaten wurde B._____ in ihren Rechten unmittelbar verletzt und gilt somit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Mit Formular vom 11. Juni 2024 konstituierte sie sich als Privatklägerin und erklärte, sie wolle sich am Strafverfahren gegen den Beschul- digten als Straf- und Zivilklägerin beteiligen (act. 6/5). Im vorliegenden Verfahren kommt ihr somit Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu.
4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Im Verlauf der Untersuchung und nach Einleitung des gerichtlichen Verfah- rens stellte die amtliche Verteidigung folgende Beweisanträge, welche sie anläss- lich der Hauptverhandlung wiederholte (act. 7/6; act. 27; act. 51): Es seien die Herren H._____ und I._____ als Zeugen einzuvernehmen.
- 9 - Es seien die Privatklägerin und der Beschuldigte im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO einander ge- genüberzustellen; eventualiter sei zumindest die Privatklägerin durch das erstinstanzliche Gericht einzuvernehmen. 4.2. Zur Begründung des ersten Beweisantrags führte die Verteidigung aus, dass die Einvernahme der beiden Zeugen zur Klärung der Frage beitragen könne, ob sich der angebliche Vorfall vom 12. März 2024 tatsächlich ereignet habe. Die Pri- vatklägerin habe nämlich behauptet, dass im Rahmen des Treffens zwischen dem Beschuldigten, den beiden Zeugen und ihr am 13. März 2024 thematisiert worden sei, was am Abend zuvor passiert sei (act. 27 S. 1 f.). Dazu ist Folgendes festzu- halten: Sollten die beiden Zeugen aussagen, dass sie keine Kenntnis davon hätten, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2024 während einer Autofahrt in der Umgebung von D._____ der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe bzw. solches nicht Thema ihres Treffens am 13. März 2024 gewesen sei, dann liesse sich daraus nichts ableiten, was der Entlastung des Beschuldigten dienen könnte, da mögli- cherweise auch eine Einflussnahme seinerseits stattgefunden haben könnte. Soll- ten sie hingegen Aussagen zur angeblichen Drohung des Beschuldigten vom 12. März 2024 machen können, dann würde sich die Frage einer Einflussnahme durch die Privatklägerin stellen, da die beiden Zeugen bei der Verübung der angeblichen Tat nicht zugegen waren und allfällige Kenntnisse darüber nur von ihr erlangt haben können. Aus einer Befragung der beiden Zeugen ist somit kein wesentlicher Er- kenntnisgewinn für die Fällung des Urteils zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. 4.3. Den Antrag auf Durchführung einer (Konfrontations-) Einvernahme mit der Privatklägerin begründete die Verteidigung im Wesentlichen damit, dass sie noch nicht zu sämtlichen objektiven Beweismitteln befragt worden sei, welche vom Beschuldigten zu den Akten gereicht worden seien. Sodann seien ihre Aussagen widersprüchlich und würden in wichtigen Punkten divergieren (act. 27 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Privatklägerin die von der Verteidigung eingereichten Beweismittel nicht im Rahmen einer Einvernahme zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Für die Urteilsfällung ist es jedoch nicht unbedingt notwendig, dass sich
- 10 - die Privatklägerin persönlich zu den einzelnen Beweismitteln äussert. Sodann wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend dadurch gewahrt, dass die entsprechenden Dokumente ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugestellt wurden (act. 7/14+15; act. 9/9), wodurch diese Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Ob in den Schilderungen der Privatklägerin Ungereimtheiten oder Widersprüche auffallen, ist durch das Gericht zu beurteilen und bei der Überprüfung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit von Relevanz. Es besteht kein Grund, die Privatklägerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zu geben, diese zu erklären bzw. auszuräumen. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lässt sich ohne Weiteres basierend auf den durchgeführten Einvernahmen vornehmen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Durchführung einer (Konfrontations-) Einvernahme mit der Privatklägerin ist daher abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, er habe am 11. oder 12. März 2024, mutmasslich zwischen 22.00 Uhr und 22.45 Uhr, wäh- rend einer Autofahrt als Lenker des Fahrzeugs zur Privatklägerin gesagt, dass sie nun beide sterben würden, da es nach der Beendigung ihrer Beziehung kein Leben mehr für ihn gebe (act. 17 S. 2). 1.2. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe sich am 5. April 2024 um ca. 16.00 Uhr an den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin begeben und – eine Flasche Javel-Wasser in der Hand haltend – zu ihr gesagt, dass er nach der Arbeit auf sie (die Privatklägerin) warten und sie töten werde. Daraufhin werde er das Ja- vel-Wasser selber trinken (act. 17 S. 2 f.). 1.3. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe am 10. April 2024 um ca. 20.00 Uhr während des gemeinsamen Abendessens zur Privatklägerin gesagt, sie müsse sich keine Gedanken machen: Wenn er ihr etwas antun wolle, könne er
- 11 - mit dem Finger hier (auf seine Halskehle zeigend) drücken und dann sei sie tot (act. 17 S. 3). 1.4. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe ca. Mitte/Ende April 2024 anlässlich eines Telefonats zur Privatklägerin gesagt, dass sie die Miete weiter bezahlen müsse, ansonsten er sie töten würde (act. 17 S. 3 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung bislang, dass die Privat- klägerin zur Zeit der angeklagten Delikte seine Lebenspartnerin bzw. seine Ehefrau gewesen sei (vgl. act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; Prot. S. 15 ff.). Mit Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (vgl. vorstehend E. III.1.1.) zeigte er sich geständig, dass er am 12. März 2024 zusammen mit der Privatklägerin im Auto unterwegs gewesen sei und die C._____ in D._____ befahren habe (vgl. act. 3/3 F/A 14 ff., insbes. F/A 18; Prot. S. 20 f.). Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsab- schnitts (vgl. vorstehend E. III.1.2.) räumte er sodann ein, dass er die Privatklägerin am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufgesucht und eine Flasche Javel-Wasser in der Hand gehalten habe (vgl. act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). 2.2. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten bzw. die in der Anklage umschriebenen Vorwürfe in Abrede. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.
3. Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 12 - 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit ge- nügt somit nicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind somit nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschul- digte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel
- 13 - kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Ja- nuar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.6. Bei der Würdigung von Aussagen ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Leis- tungsfähigkeit, der Motivlage und konkreten Umstände ihre Aussagen vernünftiger- weise auch so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht selbst erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet folglich noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMA- NUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auf- lage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sach- verhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Aus-
- 14 - serdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vorgänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. 3.7. Ausserdem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeu- tiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 292, 298 und Rz 550 f.).
4. Beweismittel 4.1. Da es sich bei den angeklagten Taten um Vier-Augen-Delikte handelt, sind in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1+2) und diejenigen des Be- schuldigten (act. 3/1-3; Prot. S. 15 ff.) relevant zur Prüfung, ob sich der bestrittene Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Bei den Akten liegen sodann diverse Unterlagen, welche von der amtlichen Verteidigung eingereicht wurden (act. 3/4+5; act. 7/7-12; act. 7/13/4). Davon sind insbesondere eine Quittung betreffend die Ausstellung einer Ordnungsbusse gegen den Beschuldigten, mehrere Belege von Überweisungen (act. 3/4) sowie Screenshots vom Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von Relevanz (act. 7/9+10). Zu berück- sichtigen sind schliesslich die beiden Polizeirapporte (act. 1/1+2) sowie die Aussa- gen der Zeugin J._____ (act. 5/1). 4.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgenannten Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen. Solche wurden auch von keiner Seite vorgebracht.
5. Beweiswürdigung 5.1. Vorbemerkung
- 15 - 5.1.1. Zur Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist ein- leitend festzuhalten, sich die beiden im Juni 2023 kennenlernten und einige Monate später eine Liebesbeziehung miteinander eingingen. Am 9. März 2024 heirateten sie im Rahmen einer religiösen Zeremonie unter der Leitung eines Pfarrers (act. 1/1 S. 4; act. 3/1 F/A 6, 19; act. 3/2 F/A 7, 15; act. 3/3 F/A 11 f.; act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 7, 17 f., 22; Prot. S. 15 ff.). Am 22. Februar 2024 unterzeichneten die Privatklä- gerin und der Beschuldigte zusammen einen Mietvertrag für eine Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ (act. 8/10; Prot. S. 16), wo sie kurz nach dem 1. April 2024 zusammenzogen und in der Folge einen gemeinsamen Haushalt führten (act. 3/2 F/A 16; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 19). 5.1.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau un- terhält, mit der er insgesamt vier Kinder im Alter zwischen einjährig und 13 Jahren hat. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit der Privatklägerin erwartete die andere Partnerin des Beschuldigten das vierte gemeinsame Kind. Nach Angaben des Be- schuldigten ist er mit seiner anderen Partnerin bzw. der Mutter seiner Kinder nicht verheiratet, auch nicht im religiösen Sinne (act. 3/1 F/A 4, 19; Prot. S. 13, 15, 17 ff.). Die Privatklägerin machte hierzu jedoch anderslautende Aussagen, worauf sogleich einzugehen ist (vgl. E. III.5.2.1.1.). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Glaubwürdigkeit / Motive für eine Falschbelastung 5.2.1.1. Die Privatklägerin führte aus, dass sie zwei Tage nach der Eheschlies- sung über Drittpersonen erfahren habe, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Die Privatklägerin gab weiter an, dass der Pfarrer, welcher die Ehe zwischen dem Beschuldigten und ihr geschlossen habe, auf Nachfrage bestätigt habe, dass der Beschuldigte mit ei- ner anderen Frau verheiratet sei. Aufgrund dieser Information habe sie die Heirat mit dem Beschuldigten nicht akzeptieren wollen. Ihre Verwandten hätten jedoch gewollt, dass sie die Ehe mit dem Beschuldigten trotzdem weiterführe und insofern Druck auf sie ausgeübt (act. 4/1 F/A 8 f., 11; act. 4/2 F/A 23 f., 38, 55). Daraus
- 16 - könnte sich allenfalls ein Motiv der Privatklägerin ergeben, den Beschuldigten falsch zu belasten. So könnte sie in der Erhebung von strafrechtlich relevanten Vor- würfen eine Möglichkeit gesehen haben, ihre Verwandten davon zu überzeugen, einer Auflösung ihrer Ehe mit dem Beschuldigten zuzustimmen, sodass sie aus dem geschlossenen Bund wieder entlassen werden würde. 5.2.1.2. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich von dem vorliegenden Strafverfahren erhoffe, dass der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu ihr haben und – wenn möglich – den Kanton Zürich nicht mehr betreten dürfe (act. 4/1 F/A 32, 49; act. 4/2 F/A 53). Auch aus dieser Aussage könnten sich Hinweise auf ein Falschbelastungsmotiv ergeben. Die Privatklägerin wollte sich aufgrund ihrer An- nahme, dass der Beschuldigte bereits mit einer anderen Frau verheiratet war und sie diesbezüglich belogen hatte, trennen und die geschlossene Ehe wieder auflö- sen. Nach der Darstellung der Privatklägerin konnte der Beschuldigte diesen Wunsch jedoch nicht akzeptieren. Auch nach ihrem überraschenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Flucht in ein Frauenhaus habe der Beschul- digte nicht von ihr abgelassen, sondern sie wiederholt angerufen (teilweise mit un- terdrückter Rufnummer) und versucht, an verschiedenen Stellen (Arbeitsplatz, Hausarzt, Freundin etc.) Informationen über ihren Verbleib zu erhalten (act. 4/1 F/A 13 f.; act. 4/2 F/A 22, 38, 49). Dies wird durch die Aussagen von J._____ ge- stützt. Die Zeugin bestätigte, dass der Beschuldigte mehrmals in der Coop-Filiale am E._____ 1 angerufen und sich danach erkundigt habe, wo die Privatklägerin sei, nachdem diese aus der Wohnung ausgezogen war, wo sie kurzzeitig zusam- men gelebt hatten (act. 5/1 F/A 20). Zudem erklärte sie, der Beschuldigte sei auch zwei Mal vorbeigekommen. Einmal habe er gesagt, er sei ein Kollege der Privatklä- gerin, das zweite Mal habe er erklärt, er käme aus demselben Land wie sie (act. 5/1 F/A 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Privat- klägerin von der Anzeigeerstattung wegen verbaler Drohungen und der anschlies- senden Einleitung eines Strafverfahrens erhoffte, dem Beschuldigten werde ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, sodass sie von ihm in Ruhe gelassen würde und die gewünschte Trennung von ihm herbeiführen könnte.
- 17 - 5.2.1.3. Abgesehen von den vorstehend dargelegten Motiven für eine Falschbe- lastung ergeben sich keine Hinweise, welche die Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin per se in Frage stellen würden. 5.2.2. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 5.2.2.1. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht zunächst, dass sie die einzelnen Vorfälle, welche sie zur Anzeige brachte, zeitlich genau ein- ordnen konnte: Drohung vom 11. bzw. 12. März 2024: Am Montag, d.h. zwei Tage nach der religiösen Eheschliessung mit dem Beschuldigten vom Samstag,
9. März 2024 (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 22; vgl. die spätere Korrektur hinsichtlich des Datums durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____: act. 9/12). Drohung vom 5. April 2024: Am Freitag vor ihrem Eintritt in ein Frauen- haus im Kanton St. Gallen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 31). Drohung vom 10. April 2024: Am Abend vor ihrem Eintritt ins Frauen- haus (act. 4/1 F/A 13; vgl. auch act. 4/2 F/A 20). Drohung bzw. versuchte Nötigung am Telefon: ca. ein bis zwei Wochen nach ihrem Eintritt ins Frauenhaus (act. 4/2 F/A 47). 5.2.2.2. Die Privatklägerin konnte die einzelnen Vorfälle sodann im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern. Auf einzelne Widersprü- che oder Ungereimtheiten in ihren Aussagen wird noch im Einzelnen einzugehen sein (vgl. E. III.5.2.7.7. ff.). Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin die relevanten Ereignisse im Zusammenhang mit den beanzeigten Tatvorwürfen mit den nötigen Details beschrieb. Insbesondere konnte sie beinahe wörtlich wiedergeben, mit wel- chen Worten der Beschuldigte ihr jeweils mit dem Tod gedroht habe, wobei hervor- zuheben ist, dass die drohenden Äusserungen des Beschuldigten nach der Dar- stellung der Privatklägerin nicht immer denselben Wortlaut hatten, sondern je nach der konkreten Situation divergierten (act. 4/1 F/A 8, 13, 15, 19, 23, 26; act. 4/2 F/A 24, 32, 41, 45). Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen.
- 18 - 5.2.2.3. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Privatklägerin zu den einzelnen Vorfällen jeweils originelle Details enthalten, welche dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Besonders ins Auge springt ihre Reaktion auf die erste Drohung des Beschuldigten am 12. März 2024. Nach ihrer Darstellung habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rechten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Weiter schilderte sie, dass plötzlich eine Polizei-Patrouille erschie- nen sei und sie gefragt habe, ob der Beschuldigte und sie gestritten hätten, was sie verneint habe. Als sie von den Polizeibeamten angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte sie auf Tigrinya angewiesen, sie dürfe nicht erzählen, dass er vorhin im Auto gesagt habe, dass er sie umbringen wolle (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27, 30). Mit Bezug auf die Drohung am 5. April 2024 in der Coop-Filiale am E._____ 1 er- scheint es originell, dass der Beschuldigte nach der Darstellung der Privatklägerin mit einer Flasche Javel-Wasser dort auftauchte und erklärte, er werde dieses trin- ken und sich auf diese Weise selber umbringen, nachdem er sie (die Privatkläge- rin) getötet habe (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 24, 32). Zur Drohung vom 10. April 2024 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Privatklägerin wiedergeben konnte, dass der Beschuldigte eine Handbewegung gemacht und mit dem Finger an seine Halsschlagader getippt habe, als er ihr ge- sagt habe, er benötige kein Messer oder Auto, um sie umzubringen, sondern könne dies allein mit einem Finger machen (act. 4/1 F/A 45; act. 4/2 F/A 41). Diese origi- nelle Beschreibung spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.2.2.4. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Privat- klägerin in einigen Punkten durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt wird. Zum Beispiel beschrieb auch er, dass sich die Mutter seiner Kinder nach der religi- ösen Eheschliessung bei der Privatklägerin gemeldet und ihr gesagt habe, er sei ihr Ehemann (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). Weiter führte auch er aus, dass die Privatklägerin und er wenige Tage nach ihrer religiösen Trauung zum Pfar- rer nach Hause gefahren seien, diesen auf seine Beziehung bzw. eine allfällige Ehe mit der Mutter seiner Kinder angesprochen hätten (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.)
- 19 - und auf der Rückfahrt von einer Polizeipatrouille angesprochen worden seien (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.). Weiter gab er zu, dass er am 5. April 2024 die Coop- Filiale am E._____ 1 aufgesucht und dort Javel-Wasser gekauft habe (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Übereinstimmungen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Pri- vatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensab- lauf einbettete, der tatsächlich so stattfand. 5.2.2.5. In den Aussagen der Privatklägerin sind sodann keine Übertreibungsten- denzen auszumachen. Beispielsweise erklärte sie auf Nachfrage, dass der Beschul- digte sie nur einmal am Telefon bedroht habe, nachdem sie aus der Wohnung aus- gezogen sei, in der sie vorübergehend zusammen gelebt hätten (act. 4/1 F/A 27). Weiter verneinte sie, dass der Beschuldigte sie mit einer Waffe oder einem gefähr- lichen Gegenstand bedroht habe und dass er ihr gegenüber jemals gewalttätig ge- worden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Dabei wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, in diesen Punkten belastende Aussagen zu machen. 5.2.2.6. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht schliesslich, dass die Privatklägerin nachvollziehbar ausführte, wie sie sich jeweils gefühlt habe, als der Beschuldigte die beanzeigten Drohungen gegen sie ausgesprochen habe (act. 4/1 F/A 13, 16 f., 20 f., 24; act. 4/2 F/A 24 f., 27, 41 f., 46). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Zuerst ging sie in ein solches im Kanton St. Gallen, was dafür sprechen könnte, dass sie unbedingt vermeiden wollte, dass der Beschuldigte sie finden würde. Erst nach einiger Zeit wechselte sie in ein Frauenhaus im Kanton Zürich (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 20 f.). Dieses Verhalten könnte ein Indiz dafür sein, dass die beanzeigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Ebenso ist zu werten, dass die Privatklägerin auf ihren eigenen Wunsch von der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich, wo sie ursprünglich arbeitete, temporär in eine andere Coop-Filiale versetzt wurde, weil der Beschuldigte wiederholt an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht war und sich nach ihrem Verbleib erkundigt hatte, nachdem sie am 11. April 2024 überraschend aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und in ein Frauen- haus geflüchtet war (vgl. act. 1/1 S. 3; act. 4/1 F/A 13 f.).
- 20 - 5.2.2.7. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich aber auch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. Sodann lassen sich ihre Aussagen teilweise nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, insbesondere nicht mit sol- chen, welche der Beschuldigte zu den Akten reichte. Dies ist nachfolgend für jeden einzelnen Tatvorwurf, der vorliegend zur Beurteilung steht, separat darzulegen. 5.2.2.8. Zu den Ereignissen im Vorfeld zur ersten Drohung vom 12. März 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie von ihrer Tante und einer Kollegin ein Video von einer Frau zugeschickt erhalten habe, welche angegeben habe, sie sei die Ehefrau des Beschuldigten (act. 4/2 F/A 23). Bei der Polizei hatte sie dagegen eine solche Videoaufnahme nicht erwähnt, sondern vielmehr angegeben, dass eine der Trauzeuginnen Fotos von ihrer Eheschliessung mit dem Beschuldigten in den sozialen Medien veröffent- licht habe, worauf sich jemand bei dieser Trauzeugin gemeldet und ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie den Beschuldigten kenne und dieser bereits mit einer an- deren Frau verheiratet sei. Diese Frau sei schwanger und erwarte ein Kind vom Beschuldigten (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch betrifft zwar nicht das eigentli- che Kerngeschehen. Dennoch sind die Umstände, unter denen die Privatklägerin davon erfuhr, dass der Beschuldigte angeblich bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet war und diese ein Kind von ihm erwartete, ganz entscheidend bzw. ursäch- lich für alle weiteren Ereignisse, die sich in der Folge in ihrer Beziehung ereigneten. Daher wären diesbezüglich durchaus konstante Aussagen der Privatklägerin zu er- warten gewesen. 5.2.2.9. Die erste Drohung des Beschuldigten, welche sich am 12. März 2024 während einer Autofahrt in der Umgebung von D._____ ereignet haben soll, konnte die Privatklägerin zwar in ein vorhergehendes Geschehen einbetten. Konkret führte sie diesbezüglich aus, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb er sie angelogen bzw. ihr verschwiegen habe, dass er bereits mit einer anderen Frau ver- heiratet sei. Daraufhin sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und mit sei- nem Gesicht ganz nahe an das ihrige gekommen. In dieser Position habe er ihr gesagt, dass sie nicht alles glauben solle, was erzählt werde, und dass er nicht mit einer anderen Frau verheiratet sei. Daraufhin sei er losgefahren, habe das Auto
- 21 - stark beschleunigt und die in Frage stehende Todesdrohung ausgesprochen. In Reaktion auf dieses Verhalten des Beschuldigten habe sie die Beifahrertür geöffnet und sei aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei sie sich Schürfungen am rech- ten Handgelenk zugezogen habe (act. 4/1 F/A 8, 15; act. 4/2 F/A 24). Den darauf folgenden Geschehensablauf schilderte die Privatklägerin anlässlich ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme allerdings leicht anders als bei der Poli- zei. So beschrieb sie, dass der Beschuldigte sein Auto nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür parkiert habe und zu ihr gekommen sei. Sie sei noch auf dem Boden gesessen und habe zwei vorbeifahrenden Autos ein Zeichen gegeben, mit wel- chem sie um Hilfe gebeten habe. Die Autos seien jedoch vorbeigefahren, weshalb sie dann zusammen mit dem Beschuldigten zum Auto zurückgelaufen sei und ihre Tasche sowie ihr Mobiltelefon vom Beifahrersitz geholt habe (act. 4/2 F/A 24, 27). Bei der Polizei hatte die Privatklägerin dagegen ausgesagt, dass sie nach ihrem Sprung aus der Beifahrertür gleich wieder aufgestanden und zum Auto des Be- schuldigten zurückgelaufen sei, um ihre Tasche und das Handy vom Beifahrersitz zu holen. Der Beschuldigte sei erst danach ausgestiegen und habe versucht, sie zu beruhigen, indem er gesagt habe, er werde sie nicht umbringen. Er wolle sie mit dem Auto nach Hause nach G._____ fahren (act. 4/1 F/A 8). Dieser Widerspruch lässt sich nicht ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, das sich innert weniger Minuten abspielte. Es ist durchaus ein grosser Unterschied, ob der Beschuldigte sofort nach dem Sprung der Privat- klägerin aus seinem Auto ausstieg und zu ihr kam, oder ob er zunächst sitzen blieb und erst ausstieg, als die Privatklägerin selber wieder aufgestanden war und zum Auto zurücklief, um ihre Handtasche und das Mobiltelefon von der Beifahrerseite zu holen. 5.2.2.10. Mit Bezug auf den Vorfall vom 12. März 2024 ist weiter zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin aussagte, es sei plötzlich eine Polizeipatrouille aufge- taucht, als sie wieder beim Auto des Beschuldigten gewesen sei, und die Polizei- beamten hätten sie gefragt, ob der Beschuldigte und sie Streit gehabt hätten, was sie verneint habe. In der Folge sei der Beschuldigte gebüsst worden; sie wisse aber nicht, wofür (act. 4/1 F/A 8; act. 4/2 F/A 27 f.). Dass der Beschuldigte am 12. März
- 22 - 2024 von der Kantonspolizei Bern mit einer Ordnungsbusse belegt wurde, ergibt sich auch aus dessen Aussagen und der entsprechenden Quittung, die er zu den Akten reichte (act. 3/3 F/A 18; Prot. S. 20 f.; act. 3/4). Es ist allerdings zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte wegen Unterlassens der Richtungsanzeige ge- büsst wurde. Diese Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mussten die Poli- zeibeamten direkt beobachtet haben und dem Beschuldigten hernach mit dem Po- lizeifahrzeug gefolgt sein, um ihm die entsprechende Ordnungsbusse auszustellen und persönlich auszuhändigen. Bei der Verfolgungsfahrt hätten sie wohl mitbekom- men, wenn die Privatklägerin – wie sie selber aussagte – durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen wäre und der Beschuldigte anschliessend eine Vollbremsung gemacht hätte. Entsprechendes wurde jedoch von den patrouillie- renden Beamten der Kantonspolizei Bern nicht rapportiert (vgl. dazu act. 1/1 S. 5). 5.2.2.11. Weiter ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 12. März 2024 weiterge- gangen sei. Sie beschrieb lediglich, dass sie sich von ihren Verwandten habe über- reden lassen, die Ehe mit ihm fortzusetzen und dass sie ab dem 1. April 2024 das Zusammenleben in einer Wohnung in G._____ aufgenommen hätten. Das heisse aber nicht, dass sie zufrieden gewesen sei. Es gebe Fotos von ihr, auf denen sie weine oder sichtlich traurig sei (act. 4/1 F/A 11, 13; act. 4/2 F/A 27, 55). 5.2.2.12. Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 ist zunächst hervorzuheben, dass die Privatklägerin nicht darlegte, was der Hintergrund für die angebliche Dro- hung war, die der Beschuldigte ihr gegenüber aussprach, als er sie an ihrem Ar- beitsplatz in der Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich aufsuchte. Insbesondere äus- serte sie sich nicht dazu, ob der drohenden Äusserung zum Beispiel ein Streit oder ein erneutes Gespräch über eine Trennung bzw. die Auflösung ihrer geschlossenen Ehe vorausgegangen war. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zur beanzeigten Drohung vom 5. April 2024 nur wenig Substanz aufweisen. Das Kern- geschehen beschrieb sie bloss mit einigen wenigen Sätzen (act. 4/1 F/A 12 f., 19, 20 ff.; act. 4/2 F/A 24, 32, 34), weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesent- lichen Widersprüche auftraten.
- 23 - 5.2.2.13. Die Privatklägerin führte sodann aus, dass sie nach der vorliegend zu beurteilenden Drohung des Beschuldigten vom 5. April 2024 wieder nach Hause gegangen sei, als sie mit der Arbeit fertig gewesen sei (act. 4/1 F/A 13). Da sich Opfer von Beziehungsdelikten aufgrund ihres Näheverhältnisses und einer allfälli- gen Abhängigkeit vom Täter aus der Sicht von Aussenstehenden häufig nicht nach- vollziehbar resp. vernünftig verhalten, kann aus dem Umstand, dass die Privatklä- gerin nach dem Ende ihrer Arbeitsschicht am Abend des 5. April 2024 wieder in die gemeinsame Wohnung mit dem Beschuldigten zurückkehrte, nichts abgeleitet wer- den. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nach ihren eigenen Angaben eine Bezugsperson gehabt hätte, bei der sie kurzfristig hätte unterkommen können, nämlich eine Freundin, mit der sie unmittelbar nach dem Vorfall in der Coop-Filiale telefonischen Kontakt gehabt hatte. Die Freundin hatte der Privatklägerin angebo- ten, sie könne zu ihr kommen. Darüber hinaus hatte sie der Privatklägerin den Tipp gegeben, Zuflucht in einem Frauenhaus zu suchen, und angeboten, diesbezüglich Adressen und Telefonnummern herauszusuchen (act. 4/1 F/A 13; act. 4/2 F/A 48). Darüber hinaus hätte die Privatklägerin die Polizei einschalten und den Beschuldig- ten wegen der geäusserten Drohung anzeigen können. Die Privatklägerin sagte auch aus, dass sie sofort zur Polizei gegangen wäre, wenn sie zur Tatzeit nicht die Schichtleiterin in der Coop-Filiale gewesen wäre (act. 4/2 F/A 24, 36). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie auch nach dem Ende ihrer Schicht nicht die Polizei auf- suchte oder telefonisch kontaktierte, sondern einfach nach Hause in die Wohnung zurückging, wo sie seit einigen Tagen mit dem Beschuldigten zusammenlebte. Dass die Privatklägerin keinen Unterschlupf bei Verwandten suchte, ist hingegen nach- vollziehbar, da sie befürchtet haben dürfte, dass diese sie nicht bei sich aufnehmen, sondern zum Beschuldigten zurückschicken würden. Die Privatklägerin beschrieb nämlich, dass insbesondere ihre Tante Druck auf sie ausgeübt und sie dazu ge- bracht habe, die Ehe mit dem Beschuldigten fortzusetzen, obwohl dieser nach ihrer Überzeugung bereits mit einer anderen Frau verheiratet war (vgl. dazu act. 4/1 F/A 8 ff.; act. 4/2 F/A 27). 5.2.2.14. Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin nicht schilderte, wie sich das Zusammenleben mit dem Beschuldigten nach der Drohung vom 5. April 2024 ge- staltete. Sie sagte lediglich aus: "Wir wohnten dann wieder zusammen" (act. 4/1
- 24 - F/A 13), was nach ihrer Darstellung auf die Einflussnahme ihrer Verwandtschaft zu- rückzuführen war (vgl. act. 4/2 F/A 24, 38). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie zudem nur pauschal, dass sie ständig Angst gehabt habe und bei Ausflügen mit dem Beschuldigten Orte ausgewählt habe, an denen sie nicht mit ihm alleine gewe- sen sei (act. 4/2 F/A 38). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Privat- klägerin auf entsprechende Nachfrage verneinte, dass der Beschuldigte ihr gegen- über jemals gewalttätig geworden sei (act. 4/1 F/A 30, 33). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sie derart grosse Angst davor hatte, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun bzw. die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umsetzen. Danach gefragt, ob und weshalb sie die drohenden Äusserungen des Beschuldigten ernst genommen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe in ihrem Leben noch nie solche Situationen erlebt. Natürlich habe sie dem Beschuldigten geglaubt. Sie glaube jeweils, was man ihr sage (act. 4/2 F/A 26, 34, 48). Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 warf sie sodann die Frage auf, weshalb der Beschuldigte denn sonst das Javel-Wasser hätte mitnehmen sollen, wenn er seine Drohungen nicht ernst gemeint und in die Tat hätte umsetzen wollen (act. 4/2 F/A 34). Diese Erklä- rungen vermögen allerdings nicht vollends zu überzeugen. 5.2.2.15. Auch hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 10. April 2024 ist einlei- tend festzuhalten, dass es an einer Einbettung in ein vorgängiges Geschehen fehlt. So legte die Privatklägerin nicht dar, was die Hintergründe für die angebliche Dro- hung des Beschuldigten waren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren. Weiter fällt auf, dass sie das Kerngeschehen wie folgt nur äusserst knapp und mit wenigen Sätzen umschrieb: "Am 10. April 2024 gab es auch noch einen Vorfall. Wir waren am Abend essen. Er hat mich gefragt, warum ich Angst habe. Er hat mir gesagt, ich solle mir keine Gedanken machen. Wenn er mir etwas antun wolle, könne er mit dem Finger hier (die Privatklägerin zeigt auf den Hals vorne) drücken und dann wäre ich tot" (act. 4/2 F/A 41; vgl. hierzu auch act. 4/1 F/A 13). Ihre Aus- sagen zur angeblichen Drohung des Beschuldigten am 10. April 2024 weisen folg- lich nur wenig Substanz auf, weshalb nicht weiter erstaunt, dass sie diese über ihre beiden Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben konnte und keine wesentli- chen Widersprüche auftraten.
- 25 - 5.2.2.16. Zu den Ereignissen nach dem Vorfall vom 10. April 2024 führte die Pri- vatklägerin aus, dass sie infolge der drohenden Äusserung des Beschuldigten beim Abendessen nicht habe schlafen können. Dies habe der Beschuldigte gemerkt und sie darauf angesprochen, worauf sie ausweichend geantwortet habe, dass sie ei- gentlich am nächsten Tag waschen müssten, aber kein Waschmittel mehr hätten (act. 4/2 F/A 41 f.; vgl. auch act. 4/1 F/A 13, 24). Diese Aussagen stehen in Wider- spruch mit der Darstellung des Beschuldigten. Dieser führte aus, er habe nicht be- merkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe. Als er am Morgen des 11. April 2024 die Wohnung verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen, habe er im Treppen- haus eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" rea- giert. Am Abend zuvor hätten sie beide nicht daran gedacht, dass sie sich für den nächsten Tag zum Waschen eingetragen hätten (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von sei- nem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9). Folglich ist da- von auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der die Privatklägerin über den Waschtag informierte, und nicht umgekehrt die Privatklägerin den Beschuldigten in der Nacht auf den 11. April 2024 daran erinnerte, dass sie am nächsten Tag dran seien mit Waschen. Diesfalls hätte der Beschuldigte ihr am Morgen des 11. April 2024 kein Foto des Waschplans schicken müssen und hätte sie auch nicht mit der überraschten Äusserung: "Wow, danke" reagiert. Die Darstellung der Privatklägerin lässt sich mit den aktenkundigen Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem Be- schuldigten und ihr somit nicht in Einklang bringen. 5.2.2.17. Was den Vorwurf der versuchten Nötigung von Mitte/Ende April 2024 betrifft, so fielen die Aussagen der Privatklägerin wiederum sehr knapp und ober- flächlich aus. Mit wenigen Sätzen erklärte sie dazu Folgendes: Nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 12. April 2024 habe der Beschuldigte sie mehr- mals angerufen, wobei es im Verlauf eines Telefongesprächs zu einer Drohung sei- nerseits gekommen sei. Konkret habe er ihr am Telefon gesagt, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen (act. 4/1 F/A 26 f., vgl. auch F/A 14; act. 4/2 F/A 44 f.).
- 26 - 5.2.2.18. Vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag für die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ auf sie beide lautete, ist nicht per se ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Drohung aussprach, da auch er mit rechtlichen Schritten hätte rechnen müssen, wenn es zu Ausfällen bei der Leistung des fälligen Mietzinses gekommen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte erklärte, er habe die Miete für die Monate April und Mai 2024 von seinem eigenen Konto bezahlt, was er mit entsprechenden Transaktionsbelegen nachwei- sen konnte (act. 3/1 F/A 22; act. 3/4). Dies lässt die Darstellung der Privatklägerin unglaubhaft erscheinen. Zudem ist festzuhalten, dass die Privatklägerin selbst aus- führte, der Beschuldigte habe ihr auf entsprechende Frage gesagt, dass er die Woh- nung nicht übernehmen wolle, sondern sie dort wohnen bleiben solle (act. 4/1 F/A 14). Vor diesem Hintergrund wäre es ohnehin naheliegend gewesen, dass sie die Miete für die Wohnung künftig, d.h. ab Juni 2024 wieder selber bezahlt hätte. 5.2.2.19. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen lässt sich schliesslich an- führen, dass sich die Privatklägerin verschiedentlich sehr negativ über den Beschul- digten äusserte (act. 4/1 F/A 34; act. 4/2 F/A 52). 5.2.2.20. Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte hat unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein offensicht- liches Interesse daran, dass das vorliegende Strafverfahren für ihn positiv ausgeht. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass er versuchte, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen, indem er zum Beispiel mehrmals erwähnte, dass er ein verantwortungsvoller Mensch sei und den Konflikt mit der Privatklägerin friedlich lösen wolle (act. 3/1 F/A 17, 21). Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die generell an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen.
- 27 - 5.3.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 5.3.2.1. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht zunächst, dass er sehr detailliert bzw. beinahe ausschweifend und teilweise mit exakten Da- ten beschrieb, wie die Privatklägerin und er sich kennenlernten, wie es dazu kam, dass sie eine Beziehung miteinander eingingen, wie sie am 9. März 2024 im Rah- men einer religiösen Zeremonie heirateten und was an den folgenden Tagen im Einzelnen passierte, bis die Privatklägerin am 11. April 2024 für ihn überraschend auszog und in einem Frauenhaus Zuflucht suchte. Besonders genau schilderte er die Ereignisse an jenen Tagen, als es zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen sein soll und unterlegte seine Aussagen – soweit möglich – mit objekti- ven Beweismitteln. Insofern können seine ausschweifenden und auf Details kon- zentrierten Aussagen nicht einfach als Versuch gewertet werden, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abzulenken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in der Lage war, seine Darstellung der Ereignisse im Wesentlichen kon- stant, widerspruchsfrei und in sich stimmig zu schildern, was seine Aussagen eben- falls glaubhaft erscheinen lässt. Nachfolgend sind die Depositionen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe aber noch im Einzelnen zu würdigen: 5.3.2.2. Auf den Vorfall vom 12. März 2024 angesprochen, erklärte der Beschul- digte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zunächst, dass er sich gut an die- ses Datum erinnern könne (act. 3/1 F/A 11). Die Anschlussfrage, ob an jenem Tag denn etwas Spezielles vorgefallen sei, verneinte der Beschuldigte jedoch (act. 3/1 F/A 14). Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, da der Beschul- digte im weiteren Verlauf des Verfahrens ausführte, die Privatklägerin habe an je- nem Tag über Facebook erfahren, dass er angeblich mit einer anderen Frau ver- heiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte (act. 3/1 F/A 19; act. 3/2 F/A 7; Prot. S. 18 f.). In Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte sodann, dass sie beide noch am selben Abend gegen 21.30 Uhr den Pfarrer aufgesucht hätten, der sie wenige Tage zuvor religiös getraut hatte, um zu klären bzw. zu verifizieren, ob er mit der Mutter seiner Kinder verheiratet sei oder nicht (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 19 f.). Diese Ereignisse dürften der Grund dafür sein, dass sich der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage gut an den
- 28 -
12. März 2024 erinnern kann. Allerdings wollte er dies gegenüber der Polizei nicht offenlegen, was fraglich erscheint und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen lässt. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse am Abend des 12. März 2024 führte der Be- schuldigte bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung kon- stant aus, auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung nach dem Besuch beim Pfarrer sei ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren, welches ihm signalisiert habe, dass er anhalten solle. Dies sei um 22.45 Uhr in der C._____ in D._____ passiert. Weil er vergessen habe, den Blinker zu setzen, sei er mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft worden. Anschliessend seien die Privatklägerin und er zum Bahnhof D._____ ge- laufen, weil sie dort noch etwas hätten essen wollen (act. 3/3 F/A 14 ff.; Prot. S. 20 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der entsprechenden Quit- tung der Kantonspolizei Bern belegen konnte, dass er am 12. März 2024 um 22.45 Uhr wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit Fr. 100.– gebüsst wurde (act. 3/4). Dies steht im Einklang mit seiner Aussage, dass auf der Rückfahrt zu seinem Wohnort ein Polizeifahrzeug hinter ihnen gefahren sei und die Polizeibeamten ihn mit entsprechendem Signal zum Anhalten aufgefordert hätten, nachdem sie seine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beobachtet hätten. Die vorstehenden Aussagen des Beschuldigten finden in gewissen Punkten sodann eine Stütze in der Darstellung der Privatklägerin. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es relativ ein- fach ist und keiner besonderen Kompetenzen bedarf, um ein bestimmtes Ereignis (z.B. eine verbale Drohung) in der Schilderung eines wahren Peripheriegesche- hens einfach wegzulassen. Vorstehend wurde aber bereits dargelegt, dass erheb- liche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin verbleiben, wonach sie infolge einer drohenden Äusserung des Beschuldigten während der Autofahrt durch die Beifahrertür aus dem fahrenden Auto gesprungen sei. 5.3.2.3. Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. April 2024 spricht es für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er konstant einräumte, er sei an je- nem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 gewesen und habe beabsichtigt, dort eine Flasche Javel-Wasser zu kaufen. Er konnte nachvollziehbar erklären, weshalb er das Javel-Wasser benötigt habe und es ausgerechnet in der Coop-Filiale habe
- 29 - kaufen wollen, in welcher die Privatklägerin zu jener Zeit arbeitete (act. 3/1 F/A 28 ff.; act. 3/3 F/A 25 f.; Prot. S. 23 f.). Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, einfach zu verneinen, dass er die Privatklägerin an jenem Tag in der Coop-Filiale am E._____ 1 aufgesucht habe. Hinsichtlich der Ereignisse vor seinem Besuch in der Coop-Filiale am E._____ 1 erwähnte der Beschuldigte wiederholt, dass die Privatklägerin ihm an jenem Tag Whatsapp-Nachrichten geschickt und ihn angerufen habe wegen Angelegenheiten, die ihren Onkel mütterlicherseits betroffen hätten (act. 3/3 F/A 23 f.; Prot. S. 23). Im Gegensatz zur Privatklägerin war der Beschuldigte folglich in der Lage, den angeb- lichen Vorfall vom 5. April 2025 in ein Randgeschehen einzubetten. Die entspre- chenden Nachrichten reichte er zwar nicht zu den Akten und legte auch nicht die Liste der geführten Telefonate mit der Privatklägerin offen, sodass seine diesbe- züglichen Aussagen nicht verifiziert werden können. Dies darf ihm jedoch nicht vor- geworfen werden, da es Sache der Anklagebehörde ist, seine Schuld zu beweisen, und nicht er seine Unschuld nachweisen muss (vgl. dazu vorne E. III.3.3.). 5.3.2.4. Den Vorwurf der Drohung vom 10. April 2024 stellte der Beschuldigte ebenfalls konstant in Abrede und erklärte, es sei an jenem Abend nichts passiert bzw. es habe keinen Streit gegeben. Zu den Ereignissen am Folgetag führte er bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe gegen 06:00 Uhr morgens die Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Im Treppen- haus habe er eine Nachbarin getroffen, die ihm gesagt habe, dass die Privatkläge- rin und er heute mit Waschen dran seien. Er habe dann den Waschplan konsultiert und der Privatklägerin ein Foto davon geschickt. Diese habe darauf mit "Wow, danke" reagiert (act. 3/3 F/A 30; Prot. S. 25). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die eingereichten Screenshots von seinem Whatsapp-Chatverlauf mit der Privatklägerin belegt (act. 7/9), was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Beschuldigte erwähnte sodann, dass die Privatklägerin ihm zu einem späteren Zeit- punkt am 11. April 2024, als sie die gemeinsame Wohnung bereits verlassen und Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, weitere Text- und Sprachnachrichten geschickt habe (act. 3/2 F/A 17; act. 3/3 F/A 30 f., 36; Prot. S. 25 f.), was er ebenfalls belegen konnte (act. 7/10; act. 7/13/4). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 30 - lässt sich einzig anführen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nichts vom vergessenen Waschtag am 11. April 2024 erwähnte, sondern aussagte, die Privatklägerin habe ihm angekündigt, dass Verwandte zu ihnen zu Besuch kä- men, wogegen er eingewendet habe, dass sie zuerst Möbel etc. organisieren müss- ten. Die Privatklägerin habe dann etwas zu Essen vorbereitet und er sei zur Arbeit gegangen (act. 3/1 F/A 17). 5.3.2.5. Zum Vorwurf der Nötigung erklärte der Beschuldigte schliesslich, es treffe nicht zu, dass er der Privatklägerin Mitte/Ende April 2024 am Telefon gesagt habe, sie müsse sofort die Miete bezahlen, andernfalls werde er sie umbringen. Zur Begründung gab er an, dass er die Miete für die Monate April und Mai 2024 selber bezahlt habe (act. 3/1 F/A 22; Prot. S. 26). Diese Aussage belegte der Be- schuldigte mit entsprechenden Transaktionsnachweisen (act. 3/4), was seine Dar- stellung glaubhaft erscheinen lässt. 5.3.2.6. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich anführen, dass der Beschuldigte nie sein eigenes Verhalten hinterfragte oder in Erwägung zog, dass er im Verlauf seiner Beziehung mit der Privatklägerin allenfalls etwas falsch ge- macht haben könnte. Auch sein Verhältnis mit einer anderen Frau, welche wäh- rend der Zeit, als er die Privatklägerin kennenlernte und eine Beziehung mit ihr einging, ein viertes Mal von ihm schwanger wurde, wertete er nicht als mögliche Ursache für den Wunsch der Privatklägerin, die geschlossene Ehe mit ihm wieder aufzulösen. Vielmehr stellte er sich entschieden auf den Standpunkt, die Privatklä- gerin habe von seinem Verhältnis zur Mutter seiner Kinder und deren Schwanger- schaft gewusst (Prot. S. 18 f., 28). Dass der Beschuldigte mögliche Motive der Privatklägerin für eine falsche Belas- tung nannte (vgl. act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.), darf ihm grundsätzlich nicht negativ ausgelegt werden in dem Sinne, dass er versucht habe, die Privatklägerin schlecht zu machen. Vielmehr handelt es sich dabei um nachvollziehbare Bemü- hungen zu seiner Entlastung. Allerdings machen die Motive bzw. die Hintergründe, die er vorbrachte, nicht ohne Weiteres Sinn bzw. sind nicht wirklich nachvollziehbar (act. 3/1 F/A 43; act. 3/2 F/A 9 ff.).
- 31 - 5.3.2.7. Insgesamt verbleiben auch an der Darstellung des Beschuldigten gewisse Zweifel. Seine Aussagen erscheinen indes glaubhafter als diejenigen der Privatklä- gerin. 5.4. Gesamtwürdigung 5.4.1. Der angeklagte Sachverhalt basiert in den bestrittenen Punkten allein auf den Aussagen der Privatklägerin. Dass diese einige Widersprüche resp. Ungereimthei- ten aufweisen und sich mit den objektiven Beweismitteln teilweise nicht in Einklang bringen lassen, wurde vorstehend im Einzelnen dargelegt (vgl. E. III.5.2.2.7. ff.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich mit Bezug auf das Peripheriegeschehen der einzelnen Vorfälle diverse Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldig- ten ergeben. Dies ist aber dadurch zu relativieren, dass sich die Übereinstimmun- gen auch deshalb ergeben haben könnten, weil die Privatklägerin die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einen Geschehensablauf einbettete, der tatsäch- lich so stattfand. Soweit die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant, nachvoll- ziehbar und unter Hinweis auf originelle Details schildern konnte, vermag das nicht weiter zu erstaunen, da ihre Aussagen zu den angeblichen Drohungen des Beschul- digten äusserst kurz ausfielen und nur wenig Substanz aufweisen. Sodann fällt auf, dass sie (mit Ausnahme des Vorfalls vom 12. März 2024) nicht darlegte, was die Hintergründe für die behaupteten drohenden Äusserungen des Beschuldigten wa- ren bzw. was für Ereignisse vorausgegangen waren. 5.4.2. Den Aussagen der Privatklägerin stehen die wesentlich glaubhafteren Aus- sagen des Beschuldigten gegenüber, welche in zahlreichen Punkten durch objek- tive Beweismittel gestützt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren wären, damit noch kein Schuldnachweis geführt wäre. 5.4.3. Im Ergebnis verbleiben ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie er in der Anklageschrift basierend auf den Aussagen der Privatklägerin beschrieben wird, verwirklicht hat. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - IV. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin stellte mit Formular vom 11. Juni 2024 sinngemäss den An- trag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.– als Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignis- datum (act. 6/5). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 123 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO Frist angesetzt, um ihre Zivilforderungen definitiv zu beziffern und schriftlich zu begrün- den (act. 20/1). Am 9. Januar 2025 liess die Privatklägerin eine entsprechende Ein- gabe einreichen, in welcher sie allerdings nur noch ihre Genugtuungsforderung auf- recht erhielt. Konkret beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2024, zu entrichten. Die Zusprechung von Schadenersatz verlangte die Privatklägerin dagegen nicht mehr (act. 28; vgl. auch act. 52 S. 1). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen (act. 53 S. 29).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die Zivilklage zu entscheiden, wenn sich der Sachverhalt als spruchreif erweist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf- grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei fehlender Tatbestandsmäs- sigkeit oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, sind in der Regel die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kau- salzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt und die geltend gemachte Zivilklage ist grundsätzlich abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1 mit Hinweisen; DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Erfolgt hingegen ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist
- 33 - (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), wes- halb die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen.
3. Vorstehend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist. Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da unüber- windbare Zweifel daran bestehen, dass sich der massgebliche Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, ereignete (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, wes- halb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kos- ten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Einleitung des Strafverfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert.
2. Die amtliche Verteidigung macht für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 12'485.10 geltend (act. 48/2). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung
- 34 - des Beschuldigten grundsätzlich angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Zu kürzen ist einzig der Zeitauf- wand von 1 ½ Stunden für eine Besprechung mit dem Beschuldigten am 25. Juni
2024. Dieser Aufwand erscheint übermässig und nicht notwendig, zumal die amtli- che Verteidigung bereits drei Wochen zuvor am 7. Juni 2024 eine 2-stündige Be- sprechung mit dem Beschuldigten durchführte und diesen am 20. Juni 2024 an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin traf. Hinzuzu- rechnen ist dagegen der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 5 ½ Stunden (Prot. S. 8 und S. 39). Im Ergebnis ist die amtliche Verteidi- gung für ihre Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens mit insgesamt Fr. 13'436.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen.
3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin verlangt für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im bisherigen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'737.80 (act. 49/2). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungs- grundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Hinzuzurech- nen ist allerdings der Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 ½ Stunden), für den Hin- und Rückweg (½ Stunde) sowie für das Studium des Urteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (1 Stunde). Damit ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für ihre Leis- tungen und Barauslagen während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens mit insgesamt Fr. 13'402.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 750.– für die erlittene Haft sowie für die weiteren Zwangsmassnahmen, welche im Verlauf dieses Verfahrens ihm gegenüber angeordnet wurden (act. 53 S. 26 f.). 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339
- 35 - E. 3.2). Daraus folgt, dass grundsätzlich jede Form von Freiheitsentzug einen An- spruch auf Genugtuung begründen kann, sofern er eine gewisse Dauer aufweist. Der kurzfristige Freiheitsentzug, der regelmässig mit einer vorläufigen Festnahme, einer Vorführung oder einer Anhaltung einhergeht, ist nach überwiegender Auffas- sung in der Lehre jedenfalls dann als Haft im Sinne von Art. 51 StGB zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit ein- geschränkt war (METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 und N 17 zu Art. 51 StGB; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 51 StGB; je mit Hinweisen). Im Falle von ungerecht- fertigter Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine er- hebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). 4.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2024 um 13:30 Uhr verhaftet (act. 12/6) und am 1. Juni 2024 um 17:35 Uhr (act. 12/15) wieder auf freien Fuss gesetzt. Er befand sich somit während insgesamt 3 Tagen in Haft, da die Dauer des Freiheits- entzugs am letzten (angebrochenen) Tag die Dauer von drei Stunden übersteigt. Der Beschuldigte war sodann während insgesamt 152 Tagen (entspricht der Zeit- spanne zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 1. November 2024) von strafprozes- sualen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO betroffen (Rayonverbot betr. die Wohnung an der F._____-strasse 2 in G._____ und die Coop-Filiale am E._____ 1 in Zürich; Kontaktverbot betr. die Privatklägerin; act. 12/18+26; act. 19; vgl. auch act. 17). Es ist nachvollziehbar, dass er insbesondere durch das Rayon- verbot betreffend den damaligen Arbeitsplatz der Privatklägerin in seinem berufli-
- 36 - chen Fortkommen beeinträchtigt war (act. 53 S. 26 f.). Unter den gegebenen Um- ständen hat der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung und erscheint der von ihm verlangte Betrag angemessen. Dem Be- schuldigten ist daher eine Genugtuung von Fr. 750.– für zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'436.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 13'402.– auslagen und MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 750.– für zu Unrecht erlit- tene Haft und Ersatzmassnahmen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);
- die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin;
- 38 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG;
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 39 - Zürich, 24. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese MLaw O'Hara