opencaselaw.ch

GG240261

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, aufgrund dem sie sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll (act. D1/12).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt, nämlich in den Monaten September 2022 bis März 2023 unrechtmässig Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 15'328.70 bezogen zu haben, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. D2/4 F/A 5 ff., act. D2/5 F/A 12 ff., Prot. S. 11 ff.).

- 5 - 2.2. Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersu- chungsergebnissen, insbesondere mit der Strafanzeige der Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Zürich, Amt für Arbeit und den dazugehörigen Beilagen (Konto- auszüge, Angaben der Beschuldigten gegenüber der Arbeitslosenversicherung etc.; act. D2/2-3). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der Anklagesachverhalt erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abge- stellt werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. D1/12). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vor- liege (act. 25 S. 4 ff.).

2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer je- manden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Geschütztes Rechtsgut ist hierbei einzig das Vermögen (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 148a StGB N 3). 2.1.2. Die Angaben müssen sich auf Tatsachen beziehen, d.h. auf objektiv festste- hende Umstände, welche für den Irrtum des Getäuschten von Belang sind. Dabei handelt es sich in der Regel um die finanziellen (Einkommen und Vermögen) und

- 6 - persönlichen Verhältnisse (medizinische Situation). Die Tathandlung erfasst hierbei das – ausdrückliche oder konkludente – aktive Täuschen wie auch das Ausnützen eines Irrtums. Denkbar ist, dass der Täter seine finanziellen oder persönlichen Ver- hältnisse unzutreffend darstellt oder aber, dass er deren Veränderung nicht pflicht- gemäss meldet (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 2 f.). Durch die Tathand- lung muss sodann beim Gegenüber (in der Regel beim zuständigen Sachbearbeiter der Sozialbehörde) ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgeru- fen oder bestärkt werden (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 148a StGB N 13). Dieser Irrtum muss zur Folge haben, dass der Täter die Leistung bezieht, mithin, dass diese ihm ausbe- zahlt wird. Zudem muss die Leistung widerrechtlich sein, was heisst, dass sie in Kenntnis der wahren Umstände nicht ausbezahlt werden würde (OFK/StGB-DO- NATSCH, Art. 148 StGB N 7 f.). 2.1.3. Vorliegend gilt es als erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Arbeits- losenversicherung in den Monaten September 2022 bis März 2023 auf den monat- lichen auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person", welche sie jeweils zur Abrechnung der Leistungen an die Arbeitslosenkasse einreichen musste, die Frage, ob sie bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, wahrheitswidrig verschwieg bzw. nicht angab, dass sie in diesen Monaten bei der Firma B._____ AG angestellt war und ein Einkommen erzielt hatte (vgl. act. D2/3/8). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt mithin eine Tatsache über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten dar, welche für das Amt für Wirtschaft bzw. Arbeitslosenkasse von Belang ist, da sie daran den Erwerbsersatz bemisst. Indem die Beschuldigte diese Tatsache gegenüber dem Amt für Wirtschaft verschwieg, hat sie dieses aktiv getäuscht. Das Amt für Wirtschaft befand sich dadurch im Irrtum darüber, als dass die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch kein Einkom- men erzielen würde, weshalb sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben würde. Diesem Irrtum zugrundeliegend zahlte ihr das Amt für Wirtschaft bzw. die Arbeitslosenversicherung insgesamt Fr. 15'328.70 zu viel an Arbeitslosengeld aus. Hätte das Amt für Wirtschaft über die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beschul- digten gewusst, hätte sie ihr diese Leistungen nicht – bzw. sicherlich nicht in diesem

- 7 - Umfang – ausbezahlt, weshalb sie als widerrechtlich zu qualifizieren sind. Der ob- jektive Tatbestand ist somit durch das Verhalten der Beschuldigten erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Vorliegend muss sich der Vorsatz zudem auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 9). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste aufgrund der diversen an sie ausgehändigten Merk- blätter über die Rechte und Pflichten, dass sie verpflichtet war, dem Amt für Wirt- schaft bzw. gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgemässe Angaben über ihre Vermögensverhältnisse zu machen und Änderungen in ihren Verhältnis- sen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss eigenen Aussagen sei es der Beschuldigten zudem bewusst gewesen, dass sie zu viel Arbeitslosengelder bezogen habe, weshalb sie schliesslich auch mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufgenommen habe, um eine Ratenzahlung für die Rückzahlung zu ver- einbaren (act. D2/4 F/A 5). Zudem gab die Beschuldigte an, ihre Erwerbstätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung mündlich mitgeteilt zu haben (act. D2/5 F/A 42). Indem sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie ihre Erwerbstätigkeit hätte mel- den müssen und dies willentlich auf den Formularen nicht getan hat, um so die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Dabei kann ihr auch ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie um die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistungen wusste, wodurch auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.3. Leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB

- 8 - 2.3.1. Für die Beurteilung des leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, kommt es in erster Linie auf den Deliktsbetrag an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– immer von einem leichten Fall auszugehen und bei einem Betrag über Fr. 36'000.– ist in der Regel kein leichter Fall mehr gegeben. Bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist eine vertiefte Prüfung in Bezug auf das Verschulden des Täters bzw. die gesamten Tat- umstände vorzunehmen. Darunter fällt beispielsweise die Dauer des unrechtmäs- sigen Leistungsbezugs, die kriminelle Energie und ob die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind. Somit ist im Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGer 6B_1108/2021 Urteil vom 27. April 2023 E. 1.5.5 ff.). 2.3.2. Vorliegend gilt als erstellt, dass die Beschuldigte zu viel an Arbeitslosengel- der in der Höhe von Fr. Fr. 15'328.70 bezogen hat. Der Deliktsbetrag liegt somit im mittleren Bereich und es ist eine Prüfung der Tatumstände vorzunehmen. Die Be- schuldigte erhielt die widerrechtlichen Leistungen im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von sieben Monaten. Der Zeitraum weist somit eine gewisse Erheblichkeit auf (vgl. für einen Deliktszeitraum von acht Monaten Urteil des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte von Anfang an einsichtig zeigte und die zu viel bezogenen Leistungen bei der Arbeitsloseversicherung anerkannte. Zudem hat sie alles daran gesetzt, den Betrag schnellstmöglich zurückzubezahlen. Dafür hat sie gemäss eigenen An- gaben Schulden bei ihrer Schwester gemacht (Prot. S. 10). Inzwischen hat die Be- schuldigte die zu unrecht bezogenen Leistungen vollständig zurückbezahlt (vgl. act. 24). Der von der Beschuldigten angegebene Grund für den widerrechtlichen Bezug, nämlich dass sie an einem aggressiven Krebs erkrankt sei und es für sie als alleinerziehende Mutter aufgrund der Termine beim Arzt und der Radiologie zu viel geworden sei, wobei ihr Geld in dieser Zeit Sicherheit gegeben habe (act. D2/4 F/A 27; act. D2/5 F/A 17, 21), ist sodann ein nachvollziehbarer Beweggrund. Es entsteht insgesamt nicht das Bild einer Person, welche sich längerfristig und im grösseren Umfang mit ungerechtfertigten Sozialleistungen bereichern wollte. Viel- mehr befand sich die Beschuldigte aufgrund ihrer Krebserkrankung in einer Aus-

- 9 - nahmesituation, in der sie sich zumindest vorübergehend durch die finanzielle Ab- sicherung Sicherheit verschaffen wollte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Mittel der Tatbegehung eine Unterlassung war und der Beschuldigten zugute zu halten ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bei der Firma B._____ AG gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche nicht verschwieg, sondern vielmehr offenlegte (vgl. act. D2/11 S. 11). Das Vorge- hen der Beschuldigten zeugt somit insgesamt von geringer krimineller Energie und das Verschulden wiegt folglich leicht. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass ein leichter Fall von unrechtmässigem Bezug einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und zu bejahen ist.

3. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Fehlendes Strafbedürfnis 1.1. Der Verteidiger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Gesamt- betrag von Fr. 15'328.70 bereits zurückgezahlt habe und dies für sie als alleiner- ziehende Mutter doch ein ganz erheblicher Kraftakt dargestellt habe, bedürfe es unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs keiner weiteren Sanktion. Auch in spezialpräventiver Hinsicht sei die Frage klar zu verneinen, die Beschuldigte halte sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf und habe sich – bis auf die heute zu beurteilende Verfehlung – nie etwas zu schulden kommen lassen. Die Beschuldigte sei stets gewillt gewesen sich zu integrieren und zu arbeiten. Zudem sei die Be- schuldigte absolut einsichtig und geständig, mit dem nichtdeklarierten Zwischen- verdienst in den Jahren 2022 und 2023 einen "Seich" gemacht zu haben.

- 10 - 1.2. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b) und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (lit. c). 1.3. Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig bzw. reuig und hat die zu unrechtbezogenen Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung be- reits vollständig zurückbezahlt (Prot. S. 11 ff. und act. 24). Sodann hat sich die Be- schuldigte des unrechtmässigen Bezugs von einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldigt gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist (vgl. nachstehend E. V. 2.2.). Dass damit die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung grundsätzlich erfüllt sind, ist der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger nicht abzusprechen. Nebst der tätigen Reue verlangt Art. 53 StGB jedoch auch, dass das Interesse der Öffentlich- keit an der Strafverfolgung gering ist. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Ausfällung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwen- dig erscheint. 1.4. Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt im konkreten Fall insbesondere auch von den betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab. So ist aus generalpräventiver Optik insbesondere bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug oder bei einem grossen Dunkelfeld bezüglich der wenigen, bekannt gewordenen Taten eine Straf- befreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich uner- wünscht (vgl. TRECHSEL/KELLER in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 53 N 7a; RIKLIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 53 N 29). Der Ver- zicht auf Bestrafung muss aus der Sicht der Allgemeinheit mithin zumutbar erschei- nen (BGer 6B_152/2007 Urteil vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3).

- 11 - 1.5. Angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute in der schweize- rischen Rechtsordnung besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes In- teresse der Öffentlichkeit, dass das unrechtmässige Erlangen von Sozialhilfeleis- tungen grundsätzlich nicht straflos bleibt. Im Bereich des Sozialversicherungsbe- trugs bzw. des unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen ist überdies gerichts- notorisch, dass aufgrund lediglich punktueller Kontrolltätigkeiten betrügerische Ma- chenschaften eher selten ans Licht kommen und daher von einer grossen Dunkel- ziffer ausgegangen werden muss. Insbesondere auch aus diesen Gründen recht- fertigen sich Einstellungen von Strafverfahren für Delikte, bei welchen – wie vorlie- gend – eine vollständige Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Leistungen er- folgt ist, aus generalpräventiven Überlegungen keineswegs. Eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall würde ein prinzipiell falsches Signal an die übrigen (potenziellen) Empfänger von Sozialhilfe senden. 1.6. Nach dem Gesagten besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Inter- esse an der Strafverfolgung der Beschuldigten, weshalb nicht davon abgesehen werden kann, die Beschuldigte für den unrechtmässigen Bezug von einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2. Strafrahmen 2.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Straf- rahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkre- ten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300 E. 2a).

- 12 - 2.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wobei im Gesetz als Strafe Busse vorge- sehen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatz- freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind jedoch keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Um- stände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri-

- 13 - minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundes- gerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Unterlassungen der Be- schuldigten weniger von krimineller Energie, sondern eher von einer gewissen Ver- zweiflung aufgrund ihres Gesundheitszustandes zeugen. Die Beschuldigte hat ihre Anstellung bei der B._____ AG sodann auch mündlich bei der Arbeitslosenversi- cherung offengelegt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte um ihre Dekla- rationspflicht und den Umstand wusste, dass sie zu hohe Leistungen ausbezahlt erhielt. Sie handelte jedoch offensichtlich nicht nur aus reiner Bereicherungsab- sicht, sondern wollte dadurch ihre Grundbedürfnisse für sie und ihre Töchter ge- deckt haben. Die alleinerziehende Beschuldigte war in ihrem Handeln von ihrer Krebserkrankung und ihren existenzielle Sorgen geleitet. Das subjektive Verschul- den ist insgesamt noch als leicht zu würdigen. 4.3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

- 14 -

5. Täterkomponente Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von der Slowakei und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C. Sie hat in der Slowakei die Matura abgeschlossen und ist während ihres Studium im Jahr 2003 in die Schweiz gezogen. Vor drei Jahren ist die Beschuldigte an einem aggressiven Krebs erkrankt und musste sich einer Bestrahlung sowie Chemotherapie unterziehen. Aktuell ist die Beschuldigte wieder gesund und arbeitet als Limousinen-Chauffeurin. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Beschuldigte an, zwei Töchter im Alter von neun und 14 Jahren zu haben. Beide Töchter sind in der Schweiz geboren und gehen hier zur Schule. Sie lebt mit ihrem Partner und ihren zwei Töchtern zusammen. Ihre Eltern leben nicht mehr, nur ihre Schwester lebt noch in der Slowakei (Prot. S. 8 ff.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 20). Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6. Höhe der Busse 6.1. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Tä- ters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 6.2. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse schilderte die Beschuldigte, dass sie ca. Fr. 5'000.– als Limousinen-Chauffeurin verdiene. Einen 13. Monatslohn er- halte sie nicht und für das Wohnen bezahle sie monatlich ca. Fr. 1'000.–. Sie ver- füge über kein Vermögen und habe nur noch Schulden bei ihrer Schwester, bei welcher sie Geld ausgeliehen habe, um die Schulden bei der Arbeitslosenversiche- rung zurückzubezahlen (Prot. S. 8 ff.).

7. Fazit Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag

- 15 - und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.– ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage zu bemessen. VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei für fünf Jahre des Lan- des zu verweisen (act. D1/12 S. 4). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 25 S. 7 ff.).

2. Da die Beschuldigte heute wegen eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB und damit wegen einer Übertretung verurteilt wird, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung nicht erfüllt. Im Ergebnis ist daher keine Landesverweisung anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

1. Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. b- d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG anhand der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- tragsgemäss eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.– festzusetzen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO).

- 16 - Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Haupt- verfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Verteidigung ist vom Gericht auf Ange- messenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 9.37 Stunden veranschlagt (act. 26). Dieser geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die geforderte Ent- schädigung von gerundet Fr. 2'062.– (inkl. MwSt.) erweist sich als angemessen. 2.3. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.69 Stun- den in Rechnung (act. 26). Dieser für das Hauptverfahren geltend gemachte Auf- wand erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der amtliche Verteidiger an allen relevanten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwe- send war und bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Aktenkenntnis hatte, als leicht überhöht. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'976.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund 2'062.– für das Vorverfahren und Fr. 4'976.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von gerundet Fr. 212.– (inkl. MwSt).

- 17 - 2.4. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendun- gen als Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.5. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzube- halten ist eine Nachforderung bei der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwalt- schaft) vom 28. Oktober 2024 ging am 5. November 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. D1/12). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhand- lung auf den 25. Februar 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 15/1). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten um Ladungsabnahme (act. 17). In der Folge wurde die Ladung zur Hauptverhandlung abgenommen und mit Verfügung vom 18. März 2025 neu zur Hauptverhandlung am 9. Mai 2025 vorgeladen (act. 19/1).

E. 1.1 Der Verteidiger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Gesamt- betrag von Fr. 15'328.70 bereits zurückgezahlt habe und dies für sie als alleiner- ziehende Mutter doch ein ganz erheblicher Kraftakt dargestellt habe, bedürfe es unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs keiner weiteren Sanktion. Auch in spezialpräventiver Hinsicht sei die Frage klar zu verneinen, die Beschuldigte halte sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf und habe sich – bis auf die heute zu beurteilende Verfehlung – nie etwas zu schulden kommen lassen. Die Beschuldigte sei stets gewillt gewesen sich zu integrieren und zu arbeiten. Zudem sei die Be- schuldigte absolut einsichtig und geständig, mit dem nichtdeklarierten Zwischen- verdienst in den Jahren 2022 und 2023 einen "Seich" gemacht zu haben.

- 10 -

E. 1.2 Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b) und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (lit. c).

E. 1.3 Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig bzw. reuig und hat die zu unrechtbezogenen Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung be- reits vollständig zurückbezahlt (Prot. S. 11 ff. und act. 24). Sodann hat sich die Be- schuldigte des unrechtmässigen Bezugs von einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldigt gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist (vgl. nachstehend E. V. 2.2.). Dass damit die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung grundsätzlich erfüllt sind, ist der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger nicht abzusprechen. Nebst der tätigen Reue verlangt Art. 53 StGB jedoch auch, dass das Interesse der Öffentlich- keit an der Strafverfolgung gering ist. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Ausfällung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwen- dig erscheint.

E. 1.4 Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt im konkreten Fall insbesondere auch von den betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab. So ist aus generalpräventiver Optik insbesondere bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug oder bei einem grossen Dunkelfeld bezüglich der wenigen, bekannt gewordenen Taten eine Straf- befreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich uner- wünscht (vgl. TRECHSEL/KELLER in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 53 N 7a; RIKLIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 53 N 29). Der Ver- zicht auf Bestrafung muss aus der Sicht der Allgemeinheit mithin zumutbar erschei- nen (BGer 6B_152/2007 Urteil vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3).

- 11 -

E. 1.5 Angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute in der schweize- rischen Rechtsordnung besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes In- teresse der Öffentlichkeit, dass das unrechtmässige Erlangen von Sozialhilfeleis- tungen grundsätzlich nicht straflos bleibt. Im Bereich des Sozialversicherungsbe- trugs bzw. des unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen ist überdies gerichts- notorisch, dass aufgrund lediglich punktueller Kontrolltätigkeiten betrügerische Ma- chenschaften eher selten ans Licht kommen und daher von einer grossen Dunkel- ziffer ausgegangen werden muss. Insbesondere auch aus diesen Gründen recht- fertigen sich Einstellungen von Strafverfahren für Delikte, bei welchen – wie vorlie- gend – eine vollständige Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Leistungen er- folgt ist, aus generalpräventiven Überlegungen keineswegs. Eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall würde ein prinzipiell falsches Signal an die übrigen (potenziellen) Empfänger von Sozialhilfe senden.

E. 1.6 Nach dem Gesagten besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Inter- esse an der Strafverfolgung der Beschuldigten, weshalb nicht davon abgesehen werden kann, die Beschuldigte für den unrechtmässigen Bezug von einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2. Strafrahmen

E. 2 Am 9. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Einzelgericht statt. Zur Hauptverhandlung erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ih- res amtlichen Verteidigers MLaw X._____ (Prot. S. 7).

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO).

- 16 - Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Haupt- verfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Verteidigung ist vom Gericht auf Ange- messenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19).

E. 2.1.1 Im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer je- manden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Geschütztes Rechtsgut ist hierbei einzig das Vermögen (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

E. 2.1.2 Die Angaben müssen sich auf Tatsachen beziehen, d.h. auf objektiv festste- hende Umstände, welche für den Irrtum des Getäuschten von Belang sind. Dabei handelt es sich in der Regel um die finanziellen (Einkommen und Vermögen) und

- 6 - persönlichen Verhältnisse (medizinische Situation). Die Tathandlung erfasst hierbei das – ausdrückliche oder konkludente – aktive Täuschen wie auch das Ausnützen eines Irrtums. Denkbar ist, dass der Täter seine finanziellen oder persönlichen Ver- hältnisse unzutreffend darstellt oder aber, dass er deren Veränderung nicht pflicht- gemäss meldet (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 2 f.). Durch die Tathand- lung muss sodann beim Gegenüber (in der Regel beim zuständigen Sachbearbeiter der Sozialbehörde) ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgeru- fen oder bestärkt werden (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 148a StGB N 13). Dieser Irrtum muss zur Folge haben, dass der Täter die Leistung bezieht, mithin, dass diese ihm ausbe- zahlt wird. Zudem muss die Leistung widerrechtlich sein, was heisst, dass sie in Kenntnis der wahren Umstände nicht ausbezahlt werden würde (OFK/StGB-DO- NATSCH, Art. 148 StGB N 7 f.).

E. 2.1.3 Vorliegend gilt es als erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Arbeits- losenversicherung in den Monaten September 2022 bis März 2023 auf den monat- lichen auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person", welche sie jeweils zur Abrechnung der Leistungen an die Arbeitslosenkasse einreichen musste, die Frage, ob sie bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, wahrheitswidrig verschwieg bzw. nicht angab, dass sie in diesen Monaten bei der Firma B._____ AG angestellt war und ein Einkommen erzielt hatte (vgl. act. D2/3/8). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt mithin eine Tatsache über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten dar, welche für das Amt für Wirtschaft bzw. Arbeitslosenkasse von Belang ist, da sie daran den Erwerbsersatz bemisst. Indem die Beschuldigte diese Tatsache gegenüber dem Amt für Wirtschaft verschwieg, hat sie dieses aktiv getäuscht. Das Amt für Wirtschaft befand sich dadurch im Irrtum darüber, als dass die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch kein Einkom- men erzielen würde, weshalb sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben würde. Diesem Irrtum zugrundeliegend zahlte ihr das Amt für Wirtschaft bzw. die Arbeitslosenversicherung insgesamt Fr. 15'328.70 zu viel an Arbeitslosengeld aus. Hätte das Amt für Wirtschaft über die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beschul- digten gewusst, hätte sie ihr diese Leistungen nicht – bzw. sicherlich nicht in diesem

- 7 - Umfang – ausbezahlt, weshalb sie als widerrechtlich zu qualifizieren sind. Der ob- jektive Tatbestand ist somit durch das Verhalten der Beschuldigten erfüllt.

E. 2.2 Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 9.37 Stunden veranschlagt (act. 26). Dieser geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die geforderte Ent- schädigung von gerundet Fr. 2'062.– (inkl. MwSt.) erweist sich als angemessen.

E. 2.2.1 Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Vorliegend muss sich der Vorsatz zudem auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 9).

E. 2.2.2 Die Beschuldigte wusste aufgrund der diversen an sie ausgehändigten Merk- blätter über die Rechte und Pflichten, dass sie verpflichtet war, dem Amt für Wirt- schaft bzw. gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgemässe Angaben über ihre Vermögensverhältnisse zu machen und Änderungen in ihren Verhältnis- sen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss eigenen Aussagen sei es der Beschuldigten zudem bewusst gewesen, dass sie zu viel Arbeitslosengelder bezogen habe, weshalb sie schliesslich auch mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufgenommen habe, um eine Ratenzahlung für die Rückzahlung zu ver- einbaren (act. D2/4 F/A 5). Zudem gab die Beschuldigte an, ihre Erwerbstätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung mündlich mitgeteilt zu haben (act. D2/5 F/A 42). Indem sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie ihre Erwerbstätigkeit hätte mel- den müssen und dies willentlich auf den Formularen nicht getan hat, um so die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Dabei kann ihr auch ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie um die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistungen wusste, wodurch auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

E. 2.3 Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.69 Stun- den in Rechnung (act. 26). Dieser für das Hauptverfahren geltend gemachte Auf- wand erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der amtliche Verteidiger an allen relevanten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwe- send war und bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Aktenkenntnis hatte, als leicht überhöht. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'976.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund 2'062.– für das Vorverfahren und Fr. 4'976.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von gerundet Fr. 212.– (inkl. MwSt).

- 17 -

E. 2.3.1 Für die Beurteilung des leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, kommt es in erster Linie auf den Deliktsbetrag an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– immer von einem leichten Fall auszugehen und bei einem Betrag über Fr. 36'000.– ist in der Regel kein leichter Fall mehr gegeben. Bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist eine vertiefte Prüfung in Bezug auf das Verschulden des Täters bzw. die gesamten Tat- umstände vorzunehmen. Darunter fällt beispielsweise die Dauer des unrechtmäs- sigen Leistungsbezugs, die kriminelle Energie und ob die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind. Somit ist im Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGer 6B_1108/2021 Urteil vom 27. April 2023 E. 1.5.5 ff.).

E. 2.3.2 Vorliegend gilt als erstellt, dass die Beschuldigte zu viel an Arbeitslosengel- der in der Höhe von Fr. Fr. 15'328.70 bezogen hat. Der Deliktsbetrag liegt somit im mittleren Bereich und es ist eine Prüfung der Tatumstände vorzunehmen. Die Be- schuldigte erhielt die widerrechtlichen Leistungen im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von sieben Monaten. Der Zeitraum weist somit eine gewisse Erheblichkeit auf (vgl. für einen Deliktszeitraum von acht Monaten Urteil des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte von Anfang an einsichtig zeigte und die zu viel bezogenen Leistungen bei der Arbeitsloseversicherung anerkannte. Zudem hat sie alles daran gesetzt, den Betrag schnellstmöglich zurückzubezahlen. Dafür hat sie gemäss eigenen An- gaben Schulden bei ihrer Schwester gemacht (Prot. S. 10). Inzwischen hat die Be- schuldigte die zu unrecht bezogenen Leistungen vollständig zurückbezahlt (vgl. act. 24). Der von der Beschuldigten angegebene Grund für den widerrechtlichen Bezug, nämlich dass sie an einem aggressiven Krebs erkrankt sei und es für sie als alleinerziehende Mutter aufgrund der Termine beim Arzt und der Radiologie zu viel geworden sei, wobei ihr Geld in dieser Zeit Sicherheit gegeben habe (act. D2/4 F/A 27; act. D2/5 F/A 17, 21), ist sodann ein nachvollziehbarer Beweggrund. Es entsteht insgesamt nicht das Bild einer Person, welche sich längerfristig und im grösseren Umfang mit ungerechtfertigten Sozialleistungen bereichern wollte. Viel- mehr befand sich die Beschuldigte aufgrund ihrer Krebserkrankung in einer Aus-

- 9 - nahmesituation, in der sie sich zumindest vorübergehend durch die finanzielle Ab- sicherung Sicherheit verschaffen wollte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Mittel der Tatbegehung eine Unterlassung war und der Beschuldigten zugute zu halten ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bei der Firma B._____ AG gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche nicht verschwieg, sondern vielmehr offenlegte (vgl. act. D2/11 S. 11). Das Vorge- hen der Beschuldigten zeugt somit insgesamt von geringer krimineller Energie und das Verschulden wiegt folglich leicht. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass ein leichter Fall von unrechtmässigem Bezug einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und zu bejahen ist.

3. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Fehlendes Strafbedürfnis

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendun- gen als Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

E. 2.5 Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzube- halten ist eine Nachforderung bei der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

E. 3 Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 16 und act. 27). Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft frist- gerecht Berufung angemeldet (act. 29). II. Prozessuales

1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche können nicht auf dem Weg der ad- häsionsweisen Zivilklage im Strafprozess geltend gemacht werden. Mit Blick auf die Strafklägereigenschaft setzt die Geschädigtenstellung des Staats eine Verlet-

- 4 - zung in seinen persönlichen Rechten voraus, nicht bloss eine Beeinträchtigung in den öffentlichen Interessen. Geschädigter ist ein Verwaltungsträger des Gemein- wesens in der Regel dann nicht, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche er zuständig ist. In diesen Fällen wird der Staat bereits durch die Staats- anwaltschaft vertreten. Weitere Verwaltungseinheiten werden nur dann als Straf- kläger zugelassen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (Urteil BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018, E. 2.1 ff.). Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG kann der Ver- sicherungsträger in Verfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

2. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Arbeit konstituierte sich mit Strafanzeige vom 26. Mai 2024 als Privatklägerin im Strafpunkt. Zivilforde- rungen machte sie keine geltend (act. D2/2). Gestützt auf die genannte spezialge- setzliche Grundlage hat sich das Amt für Arbeit gültig als Privatklägerin im Straf- punkt konstituiert. III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, aufgrund dem sie sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll (act. D1/12).

2. Standpunkt der Beschuldigten

E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Um- stände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.).

E. 3.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri-

- 13 - minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundes- gerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1).

E. 3.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).

E. 4 Tatkomponente

E. 4.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Unterlassungen der Be- schuldigten weniger von krimineller Energie, sondern eher von einer gewissen Ver- zweiflung aufgrund ihres Gesundheitszustandes zeugen. Die Beschuldigte hat ihre Anstellung bei der B._____ AG sodann auch mündlich bei der Arbeitslosenversi- cherung offengelegt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte um ihre Dekla- rationspflicht und den Umstand wusste, dass sie zu hohe Leistungen ausbezahlt erhielt. Sie handelte jedoch offensichtlich nicht nur aus reiner Bereicherungsab- sicht, sondern wollte dadurch ihre Grundbedürfnisse für sie und ihre Töchter ge- deckt haben. Die alleinerziehende Beschuldigte war in ihrem Handeln von ihrer Krebserkrankung und ihren existenzielle Sorgen geleitet. Das subjektive Verschul- den ist insgesamt noch als leicht zu würdigen.

E. 4.3 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

- 14 -

E. 5 Täterkomponente Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von der Slowakei und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C. Sie hat in der Slowakei die Matura abgeschlossen und ist während ihres Studium im Jahr 2003 in die Schweiz gezogen. Vor drei Jahren ist die Beschuldigte an einem aggressiven Krebs erkrankt und musste sich einer Bestrahlung sowie Chemotherapie unterziehen. Aktuell ist die Beschuldigte wieder gesund und arbeitet als Limousinen-Chauffeurin. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Beschuldigte an, zwei Töchter im Alter von neun und 14 Jahren zu haben. Beide Töchter sind in der Schweiz geboren und gehen hier zur Schule. Sie lebt mit ihrem Partner und ihren zwei Töchtern zusammen. Ihre Eltern leben nicht mehr, nur ihre Schwester lebt noch in der Slowakei (Prot. S. 8 ff.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 20). Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 6 Höhe der Busse

E. 6.1 Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Tä- ters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).

E. 6.2 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse schilderte die Beschuldigte, dass sie ca. Fr. 5'000.– als Limousinen-Chauffeurin verdiene. Einen 13. Monatslohn er- halte sie nicht und für das Wohnen bezahle sie monatlich ca. Fr. 1'000.–. Sie ver- füge über kein Vermögen und habe nur noch Schulden bei ihrer Schwester, bei welcher sie Geld ausgeliehen habe, um die Schulden bei der Arbeitslosenversiche- rung zurückzubezahlen (Prot. S. 8 ff.).

E. 7 Fazit Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag

- 15 - und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.– ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage zu bemessen. VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei für fünf Jahre des Lan- des zu verweisen (act. D1/12 S. 4). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 25 S. 7 ff.).

2. Da die Beschuldigte heute wegen eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB und damit wegen einer Übertretung verurteilt wird, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung nicht erfüllt. Im Ergebnis ist daher keine Landesverweisung anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

1. Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. b- d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG anhand der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- tragsgemäss eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.– festzusetzen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall).
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  4. Es wird keine Landesverweisung gegen die Beschuldigte angeordnet.
  5. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'250.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 18 -
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);  die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die Privatklägerschaft;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 19 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 9. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240261-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 9. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Privatklägerin Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. D1/12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt MLaw X._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/12 S. 4) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 1'000.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)" Antrage der Privatklägerin: (act. D2/2 sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Anträge der Verteidigung: (act. 25 S. 1 f.) "1. A._____ sei des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Auf eine Bestrafung von A._____ sei zu Folge geleisteter, vollumfänglicher Wiedergutmachung zu ver- zichten.

2. Eventualiter sei A._____ gestützt auf Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) mit einer Busse von CHF 1'500 zu bestrafen.

3. Es sei von der Anordnung eines Landesverweises abzusehen.

- 3 -

4. Es seien A._____ in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwalt- schaft) vom 28. Oktober 2024 ging am 5. November 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. D1/12). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhand- lung auf den 25. Februar 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 15/1). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten um Ladungsabnahme (act. 17). In der Folge wurde die Ladung zur Hauptverhandlung abgenommen und mit Verfügung vom 18. März 2025 neu zur Hauptverhandlung am 9. Mai 2025 vorgeladen (act. 19/1).

2. Am 9. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Einzelgericht statt. Zur Hauptverhandlung erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ih- res amtlichen Verteidigers MLaw X._____ (Prot. S. 7).

3. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 16 und act. 27). Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft frist- gerecht Berufung angemeldet (act. 29). II. Prozessuales

1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche können nicht auf dem Weg der ad- häsionsweisen Zivilklage im Strafprozess geltend gemacht werden. Mit Blick auf die Strafklägereigenschaft setzt die Geschädigtenstellung des Staats eine Verlet-

- 4 - zung in seinen persönlichen Rechten voraus, nicht bloss eine Beeinträchtigung in den öffentlichen Interessen. Geschädigter ist ein Verwaltungsträger des Gemein- wesens in der Regel dann nicht, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche er zuständig ist. In diesen Fällen wird der Staat bereits durch die Staats- anwaltschaft vertreten. Weitere Verwaltungseinheiten werden nur dann als Straf- kläger zugelassen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (Urteil BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018, E. 2.1 ff.). Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG kann der Ver- sicherungsträger in Verfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

2. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Arbeit konstituierte sich mit Strafanzeige vom 26. Mai 2024 als Privatklägerin im Strafpunkt. Zivilforde- rungen machte sie keine geltend (act. D2/2). Gestützt auf die genannte spezialge- setzliche Grundlage hat sich das Amt für Arbeit gültig als Privatklägerin im Straf- punkt konstituiert. III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, aufgrund dem sie sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll (act. D1/12).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte hat den Sachverhalt, nämlich in den Monaten September 2022 bis März 2023 unrechtmässig Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 15'328.70 bezogen zu haben, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. D2/4 F/A 5 ff., act. D2/5 F/A 12 ff., Prot. S. 11 ff.).

- 5 - 2.2. Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersu- chungsergebnissen, insbesondere mit der Strafanzeige der Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Zürich, Amt für Arbeit und den dazugehörigen Beilagen (Konto- auszüge, Angaben der Beschuldigten gegenüber der Arbeitslosenversicherung etc.; act. D2/2-3). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der Anklagesachverhalt erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abge- stellt werden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. D1/12). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vor- liege (act. 25 S. 4 ff.).

2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer je- manden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Geschütztes Rechtsgut ist hierbei einzig das Vermögen (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 148a StGB N 3). 2.1.2. Die Angaben müssen sich auf Tatsachen beziehen, d.h. auf objektiv festste- hende Umstände, welche für den Irrtum des Getäuschten von Belang sind. Dabei handelt es sich in der Regel um die finanziellen (Einkommen und Vermögen) und

- 6 - persönlichen Verhältnisse (medizinische Situation). Die Tathandlung erfasst hierbei das – ausdrückliche oder konkludente – aktive Täuschen wie auch das Ausnützen eines Irrtums. Denkbar ist, dass der Täter seine finanziellen oder persönlichen Ver- hältnisse unzutreffend darstellt oder aber, dass er deren Veränderung nicht pflicht- gemäss meldet (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 2 f.). Durch die Tathand- lung muss sodann beim Gegenüber (in der Regel beim zuständigen Sachbearbeiter der Sozialbehörde) ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgeru- fen oder bestärkt werden (JENAL, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 148a StGB N 13). Dieser Irrtum muss zur Folge haben, dass der Täter die Leistung bezieht, mithin, dass diese ihm ausbe- zahlt wird. Zudem muss die Leistung widerrechtlich sein, was heisst, dass sie in Kenntnis der wahren Umstände nicht ausbezahlt werden würde (OFK/StGB-DO- NATSCH, Art. 148 StGB N 7 f.). 2.1.3. Vorliegend gilt es als erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Arbeits- losenversicherung in den Monaten September 2022 bis März 2023 auf den monat- lichen auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person", welche sie jeweils zur Abrechnung der Leistungen an die Arbeitslosenkasse einreichen musste, die Frage, ob sie bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, wahrheitswidrig verschwieg bzw. nicht angab, dass sie in diesen Monaten bei der Firma B._____ AG angestellt war und ein Einkommen erzielt hatte (vgl. act. D2/3/8). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt mithin eine Tatsache über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten dar, welche für das Amt für Wirtschaft bzw. Arbeitslosenkasse von Belang ist, da sie daran den Erwerbsersatz bemisst. Indem die Beschuldigte diese Tatsache gegenüber dem Amt für Wirtschaft verschwieg, hat sie dieses aktiv getäuscht. Das Amt für Wirtschaft befand sich dadurch im Irrtum darüber, als dass die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch kein Einkom- men erzielen würde, weshalb sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben würde. Diesem Irrtum zugrundeliegend zahlte ihr das Amt für Wirtschaft bzw. die Arbeitslosenversicherung insgesamt Fr. 15'328.70 zu viel an Arbeitslosengeld aus. Hätte das Amt für Wirtschaft über die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beschul- digten gewusst, hätte sie ihr diese Leistungen nicht – bzw. sicherlich nicht in diesem

- 7 - Umfang – ausbezahlt, weshalb sie als widerrechtlich zu qualifizieren sind. Der ob- jektive Tatbestand ist somit durch das Verhalten der Beschuldigten erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Vorliegend muss sich der Vorsatz zudem auf die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistung beziehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 148 StGB N 9). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste aufgrund der diversen an sie ausgehändigten Merk- blätter über die Rechte und Pflichten, dass sie verpflichtet war, dem Amt für Wirt- schaft bzw. gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgemässe Angaben über ihre Vermögensverhältnisse zu machen und Änderungen in ihren Verhältnis- sen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss eigenen Aussagen sei es der Beschuldigten zudem bewusst gewesen, dass sie zu viel Arbeitslosengelder bezogen habe, weshalb sie schliesslich auch mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufgenommen habe, um eine Ratenzahlung für die Rückzahlung zu ver- einbaren (act. D2/4 F/A 5). Zudem gab die Beschuldigte an, ihre Erwerbstätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung mündlich mitgeteilt zu haben (act. D2/5 F/A 42). Indem sich die Beschuldigte bewusst war, dass sie ihre Erwerbstätigkeit hätte mel- den müssen und dies willentlich auf den Formularen nicht getan hat, um so die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Dabei kann ihr auch ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie um die Widerrechtlichkeit des Bezugs der Leistungen wusste, wodurch auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.3. Leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB

- 8 - 2.3.1. Für die Beurteilung des leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, kommt es in erster Linie auf den Deliktsbetrag an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– immer von einem leichten Fall auszugehen und bei einem Betrag über Fr. 36'000.– ist in der Regel kein leichter Fall mehr gegeben. Bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist eine vertiefte Prüfung in Bezug auf das Verschulden des Täters bzw. die gesamten Tat- umstände vorzunehmen. Darunter fällt beispielsweise die Dauer des unrechtmäs- sigen Leistungsbezugs, die kriminelle Energie und ob die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind. Somit ist im Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGer 6B_1108/2021 Urteil vom 27. April 2023 E. 1.5.5 ff.). 2.3.2. Vorliegend gilt als erstellt, dass die Beschuldigte zu viel an Arbeitslosengel- der in der Höhe von Fr. Fr. 15'328.70 bezogen hat. Der Deliktsbetrag liegt somit im mittleren Bereich und es ist eine Prüfung der Tatumstände vorzunehmen. Die Be- schuldigte erhielt die widerrechtlichen Leistungen im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von sieben Monaten. Der Zeitraum weist somit eine gewisse Erheblichkeit auf (vgl. für einen Deliktszeitraum von acht Monaten Urteil des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte von Anfang an einsichtig zeigte und die zu viel bezogenen Leistungen bei der Arbeitsloseversicherung anerkannte. Zudem hat sie alles daran gesetzt, den Betrag schnellstmöglich zurückzubezahlen. Dafür hat sie gemäss eigenen An- gaben Schulden bei ihrer Schwester gemacht (Prot. S. 10). Inzwischen hat die Be- schuldigte die zu unrecht bezogenen Leistungen vollständig zurückbezahlt (vgl. act. 24). Der von der Beschuldigten angegebene Grund für den widerrechtlichen Bezug, nämlich dass sie an einem aggressiven Krebs erkrankt sei und es für sie als alleinerziehende Mutter aufgrund der Termine beim Arzt und der Radiologie zu viel geworden sei, wobei ihr Geld in dieser Zeit Sicherheit gegeben habe (act. D2/4 F/A 27; act. D2/5 F/A 17, 21), ist sodann ein nachvollziehbarer Beweggrund. Es entsteht insgesamt nicht das Bild einer Person, welche sich längerfristig und im grösseren Umfang mit ungerechtfertigten Sozialleistungen bereichern wollte. Viel- mehr befand sich die Beschuldigte aufgrund ihrer Krebserkrankung in einer Aus-

- 9 - nahmesituation, in der sie sich zumindest vorübergehend durch die finanzielle Ab- sicherung Sicherheit verschaffen wollte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Mittel der Tatbegehung eine Unterlassung war und der Beschuldigten zugute zu halten ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bei der Firma B._____ AG gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche nicht verschwieg, sondern vielmehr offenlegte (vgl. act. D2/11 S. 11). Das Vorge- hen der Beschuldigten zeugt somit insgesamt von geringer krimineller Energie und das Verschulden wiegt folglich leicht. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass ein leichter Fall von unrechtmässigem Bezug einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und zu bejahen ist.

3. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Fehlendes Strafbedürfnis 1.1. Der Verteidiger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Gesamt- betrag von Fr. 15'328.70 bereits zurückgezahlt habe und dies für sie als alleiner- ziehende Mutter doch ein ganz erheblicher Kraftakt dargestellt habe, bedürfe es unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs keiner weiteren Sanktion. Auch in spezialpräventiver Hinsicht sei die Frage klar zu verneinen, die Beschuldigte halte sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf und habe sich – bis auf die heute zu beurteilende Verfehlung – nie etwas zu schulden kommen lassen. Die Beschuldigte sei stets gewillt gewesen sich zu integrieren und zu arbeiten. Zudem sei die Be- schuldigte absolut einsichtig und geständig, mit dem nichtdeklarierten Zwischen- verdienst in den Jahren 2022 und 2023 einen "Seich" gemacht zu haben.

- 10 - 1.2. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b) und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (lit. c). 1.3. Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig bzw. reuig und hat die zu unrechtbezogenen Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung be- reits vollständig zurückbezahlt (Prot. S. 11 ff. und act. 24). Sodann hat sich die Be- schuldigte des unrechtmässigen Bezugs von einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldigt gemacht, welcher mit Busse zu bestrafen ist (vgl. nachstehend E. V. 2.2.). Dass damit die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung grundsätzlich erfüllt sind, ist der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger nicht abzusprechen. Nebst der tätigen Reue verlangt Art. 53 StGB jedoch auch, dass das Interesse der Öffentlich- keit an der Strafverfolgung gering ist. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Ausfällung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwen- dig erscheint. 1.4. Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt im konkreten Fall insbesondere auch von den betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab. So ist aus generalpräventiver Optik insbesondere bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug oder bei einem grossen Dunkelfeld bezüglich der wenigen, bekannt gewordenen Taten eine Straf- befreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich uner- wünscht (vgl. TRECHSEL/KELLER in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 53 N 7a; RIKLIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 53 N 29). Der Ver- zicht auf Bestrafung muss aus der Sicht der Allgemeinheit mithin zumutbar erschei- nen (BGer 6B_152/2007 Urteil vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3).

- 11 - 1.5. Angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute in der schweize- rischen Rechtsordnung besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes In- teresse der Öffentlichkeit, dass das unrechtmässige Erlangen von Sozialhilfeleis- tungen grundsätzlich nicht straflos bleibt. Im Bereich des Sozialversicherungsbe- trugs bzw. des unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen ist überdies gerichts- notorisch, dass aufgrund lediglich punktueller Kontrolltätigkeiten betrügerische Ma- chenschaften eher selten ans Licht kommen und daher von einer grossen Dunkel- ziffer ausgegangen werden muss. Insbesondere auch aus diesen Gründen recht- fertigen sich Einstellungen von Strafverfahren für Delikte, bei welchen – wie vorlie- gend – eine vollständige Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Leistungen er- folgt ist, aus generalpräventiven Überlegungen keineswegs. Eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall würde ein prinzipiell falsches Signal an die übrigen (potenziellen) Empfänger von Sozialhilfe senden. 1.6. Nach dem Gesagten besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Inter- esse an der Strafverfolgung der Beschuldigten, weshalb nicht davon abgesehen werden kann, die Beschuldigte für den unrechtmässigen Bezug von einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2. Strafrahmen 2.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Straf- rahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkre- ten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300 E. 2a).

- 12 - 2.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wobei im Gesetz als Strafe Busse vorge- sehen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatz- freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind jedoch keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Um- stände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri-

- 13 - minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundes- gerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Unterlassungen der Be- schuldigten weniger von krimineller Energie, sondern eher von einer gewissen Ver- zweiflung aufgrund ihres Gesundheitszustandes zeugen. Die Beschuldigte hat ihre Anstellung bei der B._____ AG sodann auch mündlich bei der Arbeitslosenversi- cherung offengelegt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte um ihre Dekla- rationspflicht und den Umstand wusste, dass sie zu hohe Leistungen ausbezahlt erhielt. Sie handelte jedoch offensichtlich nicht nur aus reiner Bereicherungsab- sicht, sondern wollte dadurch ihre Grundbedürfnisse für sie und ihre Töchter ge- deckt haben. Die alleinerziehende Beschuldigte war in ihrem Handeln von ihrer Krebserkrankung und ihren existenzielle Sorgen geleitet. Das subjektive Verschul- den ist insgesamt noch als leicht zu würdigen. 4.3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

- 14 -

5. Täterkomponente Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von der Slowakei und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C. Sie hat in der Slowakei die Matura abgeschlossen und ist während ihres Studium im Jahr 2003 in die Schweiz gezogen. Vor drei Jahren ist die Beschuldigte an einem aggressiven Krebs erkrankt und musste sich einer Bestrahlung sowie Chemotherapie unterziehen. Aktuell ist die Beschuldigte wieder gesund und arbeitet als Limousinen-Chauffeurin. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Beschuldigte an, zwei Töchter im Alter von neun und 14 Jahren zu haben. Beide Töchter sind in der Schweiz geboren und gehen hier zur Schule. Sie lebt mit ihrem Partner und ihren zwei Töchtern zusammen. Ihre Eltern leben nicht mehr, nur ihre Schwester lebt noch in der Slowakei (Prot. S. 8 ff.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 20). Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6. Höhe der Busse 6.1. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Tä- ters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 6.2. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse schilderte die Beschuldigte, dass sie ca. Fr. 5'000.– als Limousinen-Chauffeurin verdiene. Einen 13. Monatslohn er- halte sie nicht und für das Wohnen bezahle sie monatlich ca. Fr. 1'000.–. Sie ver- füge über kein Vermögen und habe nur noch Schulden bei ihrer Schwester, bei welcher sie Geld ausgeliehen habe, um die Schulden bei der Arbeitslosenversiche- rung zurückzubezahlen (Prot. S. 8 ff.).

7. Fazit Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag

- 15 - und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis erscheint ein Umwand- lungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemes- sen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.– ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage zu bemessen. VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei für fünf Jahre des Lan- des zu verweisen (act. D1/12 S. 4). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 25 S. 7 ff.).

2. Da die Beschuldigte heute wegen eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB und damit wegen einer Übertretung verurteilt wird, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung nicht erfüllt. Im Ergebnis ist daher keine Landesverweisung anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

1. Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. b- d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG anhand der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten an- tragsgemäss eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.– festzusetzen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO).

- 16 - Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechts- vertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Haupt- verfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Verteidigung ist vom Gericht auf Ange- messenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 9.37 Stunden veranschlagt (act. 26). Dieser geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die geforderte Ent- schädigung von gerundet Fr. 2'062.– (inkl. MwSt.) erweist sich als angemessen. 2.3. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.69 Stun- den in Rechnung (act. 26). Dieser für das Hauptverfahren geltend gemachte Auf- wand erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der amtliche Verteidiger an allen relevanten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwe- send war und bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Aktenkenntnis hatte, als leicht überhöht. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 4'976.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund 2'062.– für das Vorverfahren und Fr. 4'976.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von gerundet Fr. 212.– (inkl. MwSt).

- 17 - 2.4. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendun- gen als Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.5. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzube- halten ist eine Nachforderung bei der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (leichter Fall).

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird keine Landesverweisung gegen die Beschuldigte angeordnet.

5. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'250.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'250.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 18 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);  die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die Privatklägerschaft;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 19 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 9. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich