Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Geschädigten am 14. August 2022 nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der flachen Hand gegen das linke Ohr geschlagen zu haben, was bei diesem zu einer Verletzung des linken Trom- melfells geführt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe.
- 4 - Danach habe er zum Geschädigten gesagt, nächstes Mal werde er ein Messer neh- men, wobei er mit seiner Hand zwei Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten gemacht habe. Dadurch sei der Geschädigte in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte auch gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Der in der Anklage geschilderte Sachver- halt habe so nicht stattgefunden (act. 14/8, act. 14/18). Weitere Aussagen machte er nicht. Der Sachverhalt ist zu erstellen.
3. Beweisführung 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Anklage in erster Linie auf die Aus- sagen des Privatklägers (act. 14/16), des Zeugen C._____ (act. 14/15) sowie auf die medizinischen Befunde der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 14. Au- gust 2022 (act. 5/5) sowie der Hals-Nasen-Ohrenpraxis "hnobaden" vom 19. Au- gust 2022 (act. 14/17). Auf die Beweismittel, zu welchen der Beschuldigte allesamt Stellung nehmen konnte, ist nachfolgend einzugehen. Bei der Beweiswürdigung gilt, dass allfällige erhebliche oder unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Be- schuldigten zu werten sind (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 76). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. 3.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ist entscheidend, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten,ob sie in ihrem Kern- gehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte kor- rekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 5. Auflage, München 2020).
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4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Der Privatkläger schilderte den Vorfall am 11. November 2022 erstmals bei der Polizei (act. 4/1) und bestätigte seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. September 2023 (act. 14/16). Demnach hatte er am 14. August 2022 bis ca. 3.00 Uhr einen Videoauftrag in der Bar "D._____" an der E._____-strasse … in … Zürich, wobei er in Begleitung seines Kollegen C._____ gewesen sei, der dort als DJ gewirkt habe. Nach dem Videodreh seien sie in den Backstage-Bereich gegangen. Dort habe C._____ den Beschuldigten und dessen Kollegen, die sich dort aufgehalten hätten, darauf hingewiesen, dass sich im Backstage-Bereich nur befugte Personen aufhalten dürften. Daraufhin hätten die beiden sinngemäss behauptet, dass sie sich dort aufhalten dürften. Er (der Pri- vatkläger) habe zunächst zu schlichten versucht und habe dann festgestellt, dass einer der beiden Männer – der Kollege des Beschuldigten – nicht auf einem Stuhl, sondern auf seiner (des Privatklägers) Kameratasche gesessen sei, weshalb er zu ihm hingegangen sei und gesagt habe, er solle aufstehen. Daraufhin sei der Mann sofort aufgestanden und rausgegangen. Weil C._____ ebenfalls den Raum verlas- sen habe, um die Security zu holen, sei er mit dem Beschuldigten allein zurückge- blieben, worauf sich ein Wortwechsel mit dem Beschuldigten ergeben habe. Dieser habe ihn gefragt, was ihm einfalle, so mit seinem Kollegen zu reden, und was er meine, wer er sei; er habe auch Sticheleien im Sinne von "ich ficke deine Mutter" geäussert. Er – der Privatkläger – habe sich auf ein Sofa entfernt, weil der Wort- wechsel nichts mehr gebracht habe und weil er gedacht habe, dass die Security gleich eintreffen werde. Der Beschuldigte sei nahe vor ihn hin gestanden. Als er mit der rechten Hand sein Bier von einem Tisch habe nehmen wollen, ohne auf den Beschuldigten zu achten, habe er einen Schlag auf die linke Seite erhalten, einen "Klatsch" und er habe ein Pfeifen im Ohr und einen Ohrendruck verspürt. Er sei geschockt gewesen und habe seinen Kopf mit den Händen geschützt. Der Beschul- digte habe ihn gefragt, ob er nochmals eine wolle, und habe gesagt, nächstes Mal komme er mit einem Messer, wobei er Stichbewegungen in Richtung des Oberkör- pers des Privatklägers gemacht habe (act. 4/1 F/A 5, act. 14/16 F/A 11). Auf Befra- gen konkretisierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag mit der offenen Hand verpasst und der Handballen sei direkt auf sein Ohr gegangen
- 6 - (act. 14/16 F/A 27). Die Bemerkung des Beschuldigten, er werde nächstes Mal ein Messer nehmen, habe ihn in Angst versetzt. Er sei vom Schlag derart überrascht gewesen, dass er nicht gewusst habe, was noch passieren würde (act. 14/16 F/A 32). Zu den Folgen des Schlages befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, sein Trom- melfell sei zertrümmert worden und er habe einen bleibenden Tinnitus davongetra- gen (act. 4/1 F/A 11, act. 14/16 F/A 41, 43 f.). Dieser Schaden sei im Alltag spürbar. Er spüre den Tinnitus seit dem Schlag beim Einschlafen, er sei immer vorhanden. Er mache hobbymässig Musik und stelle fest, dass er auf dem Ohr links teilweise nichts höre (act. 14/16 F/A 45, 47).
5. Zeugenaussage C._____ Der Zeuge C._____ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe den Beschuldigten und seinen Kollegen, die sich im Backstage-Bereich aufgehalten hätten, gefragt, was sie dort machen würden. Darauf habe der Be- schuldigte sehr vorlaut gesagt, er dürfe immer da sein, man kenne ihn und er dürfe alles. Er sei sehr aggressiv und energisch aufgetreten. Daher habe er die Security geholt. Als er nach weniger als einer Minute mit dem Security zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger – der schützend seine Hände vor den Kopf gehalten habe – in eine Ecke gedrängt und auf ihn eingeschla- gen habe. Er habe erst aufgehört, als der Security interveniert habe (act. 14/15 F/A 9). Danach habe er noch gehört, wie der Beschuldigte etwas zum Privatkläger ge- sagt habe, um ihm eine Lektion zu erteilen (a.a.O., F/A 23).
6. Zum Verletzungsbild des Privatklägers Die in den medizinischen Akten festgestellten Verletzungen des Privatklägers wur- den vom Beschuldigten nicht bestritten und können somit als erstellt gelten. Dem- nach steht fest, dass der Privatkläger als Folge eines Schlages auf sein Ohr eine Hörminderung sowie eine Perforation des Trommelfells erlitt, die eine Operation und mehrwöchige medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Zudem erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen anhaltenden Tinnitus (act. 14/17).
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7. Beweiswürdigung 7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die einzigen beweisrelevanten Aussagen vorlie- gend vom Privatkläger und vom Zeugen C._____ stammen. Der Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache, sondern beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung des Vorwurfes. Der Zeuge F._____ betonte anlässlich seiner Befra- gung, an jenem Abend sei von seiner Seite sehr viel Alkohol getrunken worden und er erinnere sich nicht mehr an den Klub, an ein Gesicht oder an konkrete Personen (act. 14/14 F/A 11). Die Aussagen des Zeugen F._____, der weder Augenzeuge war noch sonst Aussagen zum Geschehen machen konnte, sind daher für die Be- weiswürdigung ohne Relevanz. 7.2. Was die Aussagen des Privatklägers zum Hergang des Vorfalles betrifft, so gab dieser in beiden Befragungen ausführliche und detailreiche Schilderungen zu Protokoll, die inhaltlich nicht nennenswert voneinander abwichen. So legte er in beiden Befragungen dar, wie sich aufgrund des unerlaubten Backstage-Aufenthal- tes des Beschuldigten eine Konfliktsituation mit diesem ergeben hatte, dass er die- ser aber nach dem Weggang seines Kollegen C._____, der die Security holte, keine Bedeutung mehr beimass, auf dem Sofa sein Bier trinken wollte und in dieser Si- tuation vom Schlag des Beschuldigten komplett überrascht wurde. Nicht nur das Fehlen von Widersprüchen, auch der Detailreichtum und die Schilderung des ge- fühlsmässigen Hintergrundes machen die Aussagen des Privatklägers überaus glaubhaft. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihm erwähnten Drohung des Beschul- digten. Auch hier legte er detailliert dar, wie der Beschuldigte seine Äusserung durch Stichbewegungen untermauerte und ihn dadurch in Angst versetzte, weil er nicht wusste, was noch folgen würde. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüs- sig und stimmig. Es sind weder Lügenmerkmale ersichtlich, noch ist ein Grund zu sehen, weshalb der Privatkläger den ihm nicht bekannten Beschuldigten zu Un- recht mit einer erfundenen Geschichte belasten soll. Die Aussagen des Privatklä- gers sind somit als glaubhaft zu werten. 7.3. In den Aussagen des Zeugen C._____ finden sich keinerlei Hinweise, die für eine erfundene Geschichte sprechen würden. Wie der Privatkläger schilderte auch
- 8 - er die Begegnung mit dem Beschuldigten im Backstage-Bereich und erwähnte, die- ser habe "aggressiv und energisch" reagiert. Diese Wahrnehmung passt zur Schil- derung des Privatklägers. Aus den Aussagen der beiden geht übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte sich angriffslustig verhielt und den Konflikt suchte. Der Zeuge führte sodann glaubhaft aus, wie er gesehen habe, dass der Privatkläger vom Beschuldigten bedrängt und geschlagen wurde. Die Darstellung des Zeugen C._____ wirkt lebensnah und überzeugend. Es ist nicht einzusehen, weshalb er einen ihn völlig Unbekannten falsch beschuldigt haben sollte. 7.4. Insgesamt bestehen aufgrund der stimmigen und widerspruchsfreien Schilde- rungen des Privatklägers, welche von den Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt werden, keinerlei Zweifel daran, dass der Privatkläger vom Beschuldigten unvorbe- reitet mit der flachen Hand auf sein linkes Ohr geschlagen und anschliessend mit den Worten, nächstes Mal werde er ein Messer nehmen, verbal bedroht wurde. Die vom Privatkläger dargelegten, ärztlich bestätigten und unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers entstanden ohne Zweifel durch den Schlag aufs Ohr, den der Beschuldigte dem Privatkläger verpasste. Der Sachverhalt ist folglich gemäss Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitende Bemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt den Schlag gegen das Ohr des Privatklägers durch den Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die durch Stichbewegungen untermauerte Bemerkung, er werde nächstes Mal ein Messer nehmen, als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als
- 9 - schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (DONATSCH, in Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 123 N 1 ff.). Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkom- plizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indes- sen die bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Ner- venschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfa- che Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Als einfache Körperver- letzung gelten innere oder äussere Verletzungen, die mindestens eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erfordern. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Un- versehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (RBOG 1994 Nr. 13 E. 1a; BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). 2.2. Gemäss vorliegendem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Privatkläger mit der flachen Hand auf seine linke Gesichtsseite, wobei sein Handballen das Ohr traf. Dies führte dazu, dass der Privatkläger eine Perforation des Trommelfells und einen anhaltenden Tinnitus erlitt. Er musste sich einer Operation am Trommelfell unterziehen (act. 14/17). Die zugeführten Verletzungen des Privatklägers waren gemäss Einschätzung von Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ indessen nicht lebensbedrohlich (act. 5/5 S. 3). Die Art der Verletzung sowie die daraus resultie- rende längere Schädigung in Form eines Tinnitus gehen klarerweise über den Tat- bestand einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird jedoch – auch wenn ein Tinnitus für den Betroffenen eine durchaus belastende Konsequenz ist – nicht überschritten (vgl. GETH, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2). Ferner hatte der
- 10 - Privatkläger keine krankhaft vorbestehenden Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst hätten (act. 5/5 S. 2, act. 14/17). Ein Kausalzusammen- hang der Handlung des Beschuldigten mit dem vorliegenden Verletzungsbild kann somit bejaht werden. Es handelt sich damit um einen Fall von einfacher Körperver- letzung.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Art. 123 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale keine weiteren subjektiven Absichten. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg (BGE 130 IV 58 E. 8.1). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann je-
- 11 - doch auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen In- kaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; DONATSCH, in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 StGB N 11). Solche Umstände lie- gen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_760/2017 vom
23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Indem der Beschuldigte den Privatkläger mit der flachen Hand und mit Schwung aufs Ohr schlug, nahm er in Kauf, dass das Gehör geschädigt werden könnte, zu- mal es sich sowohl beim Trommelfell und den feinen Gehörknöchelchen im Ohr um sehr empfindliche Bereiche handelt. Der Privatkläger war nicht vorbereitet auf den Schlag, weshalb der Beschuldigte auch nicht mit Gegenwehr zu rechnen hatte. Er musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer einfachen Körperverlet- zung als derart wahrscheinlich vergegenwärtigen, dass sein Verhalten vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme einer solchen gewertet werden kann. Der Beschul- digte handelte demnach eventualvorsätzlich. Er ist daher im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
4. Drohung 4.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathand- lung umfasst das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirkli- chung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 180 N 2). Ausreichend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Ver- wirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was
- 12 - sich im Verlust des Sicherheitsgefühls der geschädigten Person zu manifestieren hat (BGE 99 IV 215). Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). 4.2. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolges erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich be- wusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 33 [zit. BSK StGB]). 4.3. Der Beschuldigte kündigte dem Privatkläger nach dem Schlag ins Gesicht an, nächstes Mal werde er ein Messer nehmen. Gleichzeitig machte er Stichbewegun- gen gegen den Oberkörper des Privatklägers. Somit stellte der Beschuldigte dem Privatkläger einen ernstlichen Nachteil in Aussicht, wobei dessen Eintritt lediglich vom Willen den Beschuldigten abhängig war. Diese Drohung konnte aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten, der den Privatkläger aus nichtigstem Anlass attackierte, ohne Weiteres als ernst gemeint verstanden werden. Der Pri- vatkläger führte denn auch aus, er habe nicht gewusst, was daraus noch hätte wer- den können, er habe daher Angst gehabt. Mithin wurde er durch die Drohung ent- sprechend in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte wollte dies und nahm daher zumindest in Kauf, dass seine Drohung diese Wirkung auf den Privatkläger hatte. Der Beschuldigte handelte entsprechend mindestens eventualvorsätzlich. 4.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 13 - IV. Strafe und Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Täter verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abs- trakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbe- stände ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). 1.3. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Strafmilderungsgründe, die eine Herabsetzung des Strafrahmens zur Folge hätten, liegen keine vor. Es ist so- mit von einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) auszugehen.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
- 14 - persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 142 IV 137 E. 9.1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.3. Die Täterkomponente ihrerseits umfasst technische Strafzumessungs- gründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung in SJZ 100 [2004], S. 179; BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85 ff.; HEIMGARTNER, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 1 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erzie- hung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber dem Gesetz (BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122). 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Als schwerste Tat gilt dabei
- 15 - grundsätzlich die, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht dieje- nige, welche unter den konkreten Umständen vom Verschulden her am schwerwie- gendsten ist. Erschwerende, respektive mildernde Umstände, welche im allgemei- nen Teil des StGB geregelt sind und zu einer Strafrahmenveränderung führen, sind bei der Bestimmung der schwersten Straftat nicht zu berücksichtigen (BSK StGB- I, ACKERMANN Art. 49 N 116 ff.). Dabei darf das Gericht das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.5. Vorliegend ist im Sinne des Erwogenen vom Strafmass von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und anschliessend aufgrund der ebenfalls begangenen Drohung zu erhöhen.
3. Bestimmung der Strafart 3.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift beziehungsweise die sie am wenigsten hart trifft. Die Gelds- trafe hat bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang. Eine Frei- heitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten beziehungsweise um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Vorausgesetzt wird, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung gezeigt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. 3.2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013, die jedoch nicht einschlägig sind. Aufgrund des Zeitablaufs von über 10 Jahren fallen diese nicht mehr ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf eine Geldstrafe zu er- kennen.
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4. Tatkomponente betreffend einfache Körperverletzung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aus dieser einma- ligen Tat eine Verletzung resultierte, die den Privatkläger in Form eines Tinnitus anhaltend belastet. Mit Glück traten trotz des Schlages an eine empfindliche Stelle des Kopfes keine schwereren Verletzungen ein. Der Beschuldigte handelte ohne jeden nachvollziehbaren Grund. Namentlich ist eine Provokation durch den Privat- kläger nicht ersichtlich. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verärgert war, dass sein Aufenthalt im Backstage-Bereich beanstandet wurde. Sein in der Folge aggressives Verhalten ist absolut nicht nachvollziehbar und entschul- digt die Tat in keiner Weise. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, das Richtige zu tun und den Bereich zu verlassen. 4.3. Nach dem Erwogenen ist insgesamt von noch leichtem Verschulden betref- fend einfache Körperverletzung auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen. 4.4. Täterkomponente betreffend einfache Körperverletzung 4.4.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist noch nichts bekannt. 4.4.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich weder geständig noch reuig zeigte. 4.4.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten neutral aus.
5. Tatkomponente betreffend Drohung 5.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger eine spontane Drohung aussprach, welche angesichts der erhebli- chen, angedrohten Verletzung und deren Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl des Privatklägers nicht mehr leicht genommen werden kann.
- 17 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich grundlos aggressiv verhielt und dem Privatkläger ohne jeden Grund eine Verlet- zung mit dem Messer androhte. 5.3. Täterkomponente betreffend Drohung Der Beschuldigte zeigte sich auch hinsichtlich der Drohung weder geständig noch reuig. 5.4. Im Ergebnis ist das Tatverschulden im Rahmen der Drohung als noch leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, in Anwendung des Asperationsprinzips die Ein- satzstrafe um 30 Tage zu erhöhen.
6. Auszufällende Strafe Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte antragsgemäss mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von Fr. 140.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6 f. und StGB 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.).
2. Der Beschuldigte wird heute mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen be- straft, womit die objektive Vorrausetzung für die Gewährung des bedingten Vollzu- ges erfüllt ist. Zudem kann dem Beschuldigten – wie vorstehend ausgeführt – keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren sowie durch die heute auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt bzw. liess, um sich in Zukunft ge-
- 18 - setzeskonform zu verhalten. Da somit auch die subjektive Voraussetzung für den Aufschub erfüllt ist, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in den letzten 10 Jahren keine Vorstrafen erwirkt. Die Probezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VI. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 15 S. 3).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte, bei denen es sich zwar nicht um Bagatellen, aber auch nicht um überaus gravierende Taten handelt, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht einschlägig vorbe- straft ist und seit 2013 in kein Strafverfahren mehr involviert war, erscheint die An- ordnung eines DNA-Profils als nicht erforderlich. Es ist daher davon abzusehen. VII. Genugtuung
1. Der Privatkläger beantragt Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– (act.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuungs- summen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung
- 19 - ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder see- lischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berech- tigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemes- sungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genug- tuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Um- stände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestim- men (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistun- gen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hin- weisen).
3. Indem der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund und ohne Vorwarnung einen Schlag verpasste, der heftig genug war, um ihm eine Trommelfellperforation zuzufügen, verletzte er widerrechtlich und schuldhaft das Recht des Privatklägers auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Rechtsgut ist aufgrund des erlittenen Tinni- tus anhaltend beeinträchtigt. Darin ist eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, welche grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei deren Be- messung fällt das Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Wie bei der Straf- zumessung dargelegt, wiegt dieses aufgrund der konkreten Tatumstände noch leicht. Der völlig sinnlose Gewaltakt war für den Privatkläger jedoch einschneidend. Ohne jeden Grund griff der Beschuldigte den Arglosen an und verletzte ihn am Ohr, so dass er unter den Spätfolgen immer noch leidet. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Relation zu den bei schweren Gewaltdelikten zuzusprechenden Genugtuungssummen erscheint eine solche in Höhe von Fr. 1'500.– als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 20 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Am 14. August 2022 kam es zum strittigen Vorfall zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Am 11. November 2022 stellte der Privatkläger Strafantrag
- 3 - gegen den Beschuldigten (act. 2/1). Mit Datum vom 21. November 2023 konstitu- ierte sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger und machte eine Genugtuungs- forderung in der Höhe von Fr. 8'000.– geltend (act. 6/3). Nachdem die Staatsan- waltschaft am 4. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlas- sen hatte (act. 9), erhob dieser dagegen Einsprache (act. 14/1).
E. 1.1 Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Täter verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abs- trakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht.
E. 1.2 Der ordentliche Strafrahmen für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbe- stände ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB).
E. 1.3 Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Strafmilderungsgründe, die eine Herabsetzung des Strafrahmens zur Folge hätten, liegen keine vor. Es ist so- mit von einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) auszugehen.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln
E. 2 Im Rahmen der anschliessenden Beweiserhebungen wurde der Beschuldigte am 27. Juni 2024 erstmals von der Staatsanwältin einvernommen (act. 14/8). Am
3. September 2024 wurden nebst zwei Zeugen auch beide Parteien staatsanwalt- schaftlich einvernommen, wobei der Beschuldigte Gelegenheit erhielt, den Einver- nommenen Ergänzungsfragen zu stellen (act. 14/14, 14/15, 14/16).
E. 2.1 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
- 14 - persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 142 IV 137 E. 9.1).
E. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
E. 2.3 Die Täterkomponente ihrerseits umfasst technische Strafzumessungs- gründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung in SJZ 100 [2004], S. 179; BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85 ff.; HEIMGARTNER, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 1 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erzie- hung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber dem Gesetz (BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).
E. 2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Als schwerste Tat gilt dabei
- 15 - grundsätzlich die, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht dieje- nige, welche unter den konkreten Umständen vom Verschulden her am schwerwie- gendsten ist. Erschwerende, respektive mildernde Umstände, welche im allgemei- nen Teil des StGB geregelt sind und zu einer Strafrahmenveränderung führen, sind bei der Bestimmung der schwersten Straftat nicht zu berücksichtigen (BSK StGB- I, ACKERMANN Art. 49 N 116 ff.). Dabei darf das Gericht das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 2.5 Vorliegend ist im Sinne des Erwogenen vom Strafmass von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und anschliessend aufgrund der ebenfalls begangenen Drohung zu erhöhen.
3. Bestimmung der Strafart
E. 3 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI datiert vom 19. September
2024. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift einfache Körperverletzung und Drohung vorgeworfen (act. 15). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgeladen (act. 18).
E. 3.1 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift beziehungsweise die sie am wenigsten hart trifft. Die Gelds- trafe hat bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang. Eine Frei- heitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten beziehungsweise um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Vorausgesetzt wird, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung gezeigt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013, die jedoch nicht einschlägig sind. Aufgrund des Zeitablaufs von über 10 Jahren fallen diese nicht mehr ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf eine Geldstrafe zu er- kennen.
- 16 -
4. Tatkomponente betreffend einfache Körperverletzung
E. 4 Aussagen des Privatklägers
E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aus dieser einma- ligen Tat eine Verletzung resultierte, die den Privatkläger in Form eines Tinnitus anhaltend belastet. Mit Glück traten trotz des Schlages an eine empfindliche Stelle des Kopfes keine schwereren Verletzungen ein. Der Beschuldigte handelte ohne jeden nachvollziehbaren Grund. Namentlich ist eine Provokation durch den Privat- kläger nicht ersichtlich.
E. 4.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verärgert war, dass sein Aufenthalt im Backstage-Bereich beanstandet wurde. Sein in der Folge aggressives Verhalten ist absolut nicht nachvollziehbar und entschul- digt die Tat in keiner Weise. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, das Richtige zu tun und den Bereich zu verlassen.
E. 4.3 Nach dem Erwogenen ist insgesamt von noch leichtem Verschulden betref- fend einfache Körperverletzung auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen.
E. 4.4 Täterkomponente betreffend einfache Körperverletzung
E. 4.4.1 Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist noch nichts bekannt.
E. 4.4.2 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich weder geständig noch reuig zeigte.
E. 4.4.3 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten neutral aus.
5. Tatkomponente betreffend Drohung
E. 5 Zeugenaussage C._____ Der Zeuge C._____ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe den Beschuldigten und seinen Kollegen, die sich im Backstage-Bereich aufgehalten hätten, gefragt, was sie dort machen würden. Darauf habe der Be- schuldigte sehr vorlaut gesagt, er dürfe immer da sein, man kenne ihn und er dürfe alles. Er sei sehr aggressiv und energisch aufgetreten. Daher habe er die Security geholt. Als er nach weniger als einer Minute mit dem Security zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger – der schützend seine Hände vor den Kopf gehalten habe – in eine Ecke gedrängt und auf ihn eingeschla- gen habe. Er habe erst aufgehört, als der Security interveniert habe (act. 14/15 F/A 9). Danach habe er noch gehört, wie der Beschuldigte etwas zum Privatkläger ge- sagt habe, um ihm eine Lektion zu erteilen (a.a.O., F/A 23).
E. 5.1 In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger eine spontane Drohung aussprach, welche angesichts der erhebli- chen, angedrohten Verletzung und deren Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl des Privatklägers nicht mehr leicht genommen werden kann.
- 17 -
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich grundlos aggressiv verhielt und dem Privatkläger ohne jeden Grund eine Verlet- zung mit dem Messer androhte.
E. 5.3 Täterkomponente betreffend Drohung Der Beschuldigte zeigte sich auch hinsichtlich der Drohung weder geständig noch reuig.
E. 5.4 Im Ergebnis ist das Tatverschulden im Rahmen der Drohung als noch leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, in Anwendung des Asperationsprinzips die Ein- satzstrafe um 30 Tage zu erhöhen.
6. Auszufällende Strafe Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte antragsgemäss mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von Fr. 140.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6 f. und StGB 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.).
2. Der Beschuldigte wird heute mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen be- straft, womit die objektive Vorrausetzung für die Gewährung des bedingten Vollzu- ges erfüllt ist. Zudem kann dem Beschuldigten – wie vorstehend ausgeführt – keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren sowie durch die heute auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt bzw. liess, um sich in Zukunft ge-
- 18 - setzeskonform zu verhalten. Da somit auch die subjektive Voraussetzung für den Aufschub erfüllt ist, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in den letzten 10 Jahren keine Vorstrafen erwirkt. Die Probezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VI. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 15 S. 3).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte, bei denen es sich zwar nicht um Bagatellen, aber auch nicht um überaus gravierende Taten handelt, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht einschlägig vorbe- straft ist und seit 2013 in kein Strafverfahren mehr involviert war, erscheint die An- ordnung eines DNA-Profils als nicht erforderlich. Es ist daher davon abzusehen. VII. Genugtuung
1. Der Privatkläger beantragt Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– (act.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuungs- summen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung
- 19 - ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder see- lischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berech- tigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemes- sungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genug- tuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Um- stände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestim- men (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistun- gen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hin- weisen).
3. Indem der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund und ohne Vorwarnung einen Schlag verpasste, der heftig genug war, um ihm eine Trommelfellperforation zuzufügen, verletzte er widerrechtlich und schuldhaft das Recht des Privatklägers auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Rechtsgut ist aufgrund des erlittenen Tinni- tus anhaltend beeinträchtigt. Darin ist eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, welche grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei deren Be- messung fällt das Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Wie bei der Straf- zumessung dargelegt, wiegt dieses aufgrund der konkreten Tatumstände noch leicht. Der völlig sinnlose Gewaltakt war für den Privatkläger jedoch einschneidend. Ohne jeden Grund griff der Beschuldigte den Arglosen an und verletzte ihn am Ohr, so dass er unter den Spätfolgen immer noch leidet. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Relation zu den bei schweren Gewaltdelikten zuzusprechenden Genugtuungssummen erscheint eine solche in Höhe von Fr. 1'500.– als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 20 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 6 Zum Verletzungsbild des Privatklägers Die in den medizinischen Akten festgestellten Verletzungen des Privatklägers wur- den vom Beschuldigten nicht bestritten und können somit als erstellt gelten. Dem- nach steht fest, dass der Privatkläger als Folge eines Schlages auf sein Ohr eine Hörminderung sowie eine Perforation des Trommelfells erlitt, die eine Operation und mehrwöchige medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Zudem erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen anhaltenden Tinnitus (act. 14/17).
- 7 -
E. 7 Beweiswürdigung
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die einzigen beweisrelevanten Aussagen vorlie- gend vom Privatkläger und vom Zeugen C._____ stammen. Der Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache, sondern beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung des Vorwurfes. Der Zeuge F._____ betonte anlässlich seiner Befra- gung, an jenem Abend sei von seiner Seite sehr viel Alkohol getrunken worden und er erinnere sich nicht mehr an den Klub, an ein Gesicht oder an konkrete Personen (act. 14/14 F/A 11). Die Aussagen des Zeugen F._____, der weder Augenzeuge war noch sonst Aussagen zum Geschehen machen konnte, sind daher für die Be- weiswürdigung ohne Relevanz.
E. 7.2 Was die Aussagen des Privatklägers zum Hergang des Vorfalles betrifft, so gab dieser in beiden Befragungen ausführliche und detailreiche Schilderungen zu Protokoll, die inhaltlich nicht nennenswert voneinander abwichen. So legte er in beiden Befragungen dar, wie sich aufgrund des unerlaubten Backstage-Aufenthal- tes des Beschuldigten eine Konfliktsituation mit diesem ergeben hatte, dass er die- ser aber nach dem Weggang seines Kollegen C._____, der die Security holte, keine Bedeutung mehr beimass, auf dem Sofa sein Bier trinken wollte und in dieser Si- tuation vom Schlag des Beschuldigten komplett überrascht wurde. Nicht nur das Fehlen von Widersprüchen, auch der Detailreichtum und die Schilderung des ge- fühlsmässigen Hintergrundes machen die Aussagen des Privatklägers überaus glaubhaft. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihm erwähnten Drohung des Beschul- digten. Auch hier legte er detailliert dar, wie der Beschuldigte seine Äusserung durch Stichbewegungen untermauerte und ihn dadurch in Angst versetzte, weil er nicht wusste, was noch folgen würde. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüs- sig und stimmig. Es sind weder Lügenmerkmale ersichtlich, noch ist ein Grund zu sehen, weshalb der Privatkläger den ihm nicht bekannten Beschuldigten zu Un- recht mit einer erfundenen Geschichte belasten soll. Die Aussagen des Privatklä- gers sind somit als glaubhaft zu werten.
E. 7.3 In den Aussagen des Zeugen C._____ finden sich keinerlei Hinweise, die für eine erfundene Geschichte sprechen würden. Wie der Privatkläger schilderte auch
- 8 - er die Begegnung mit dem Beschuldigten im Backstage-Bereich und erwähnte, die- ser habe "aggressiv und energisch" reagiert. Diese Wahrnehmung passt zur Schil- derung des Privatklägers. Aus den Aussagen der beiden geht übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte sich angriffslustig verhielt und den Konflikt suchte. Der Zeuge führte sodann glaubhaft aus, wie er gesehen habe, dass der Privatkläger vom Beschuldigten bedrängt und geschlagen wurde. Die Darstellung des Zeugen C._____ wirkt lebensnah und überzeugend. Es ist nicht einzusehen, weshalb er einen ihn völlig Unbekannten falsch beschuldigt haben sollte.
E. 7.4 Insgesamt bestehen aufgrund der stimmigen und widerspruchsfreien Schilde- rungen des Privatklägers, welche von den Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt werden, keinerlei Zweifel daran, dass der Privatkläger vom Beschuldigten unvorbe- reitet mit der flachen Hand auf sein linkes Ohr geschlagen und anschliessend mit den Worten, nächstes Mal werde er ein Messer nehmen, verbal bedroht wurde. Die vom Privatkläger dargelegten, ärztlich bestätigten und unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers entstanden ohne Zweifel durch den Schlag aufs Ohr, den der Beschuldigte dem Privatkläger verpasste. Der Sachverhalt ist folglich gemäss Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitende Bemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt den Schlag gegen das Ohr des Privatklägers durch den Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die durch Stichbewegungen untermauerte Bemerkung, er werde nächstes Mal ein Messer nehmen, als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
2. Einfache Körperverletzung
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angeordnet.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Busse wird nicht aufgeschoben.
- Auf die Anordnung eines DNA-Profils wird verzichtet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 90.– Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 21 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an: den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein), den Geschädigten B._____ (mit Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustel- lung des vorliegenden Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich eine neue Be- urteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
- Gegen dieses Abwesenheitsurteil können die Parteien innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung anmelden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- - 22 - geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240246-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Körperverletzung und Drohung Privatkläger B._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 15 S. 3 f., act. 17, sinngemäss) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– (ent- sprechend Fr. 15'600.–) und einer Busse von Fr. 500.– Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'790.–.
2. Der Beschuldigte: (act. 14/1, 14/8 und 14/18, sinngemäss) Freispruch
3. Die Privatklägerschaft: (act. 6/3, sinngemäss) Ersatz des geltend gemachten Schadens Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 14. August 2022 kam es zum strittigen Vorfall zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Am 11. November 2022 stellte der Privatkläger Strafantrag
- 3 - gegen den Beschuldigten (act. 2/1). Mit Datum vom 21. November 2023 konstitu- ierte sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger und machte eine Genugtuungs- forderung in der Höhe von Fr. 8'000.– geltend (act. 6/3). Nachdem die Staatsan- waltschaft am 4. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlas- sen hatte (act. 9), erhob dieser dagegen Einsprache (act. 14/1).
2. Im Rahmen der anschliessenden Beweiserhebungen wurde der Beschuldigte am 27. Juni 2024 erstmals von der Staatsanwältin einvernommen (act. 14/8). Am
3. September 2024 wurden nebst zwei Zeugen auch beide Parteien staatsanwalt- schaftlich einvernommen, wobei der Beschuldigte Gelegenheit erhielt, den Einver- nommenen Ergänzungsfragen zu stellen (act. 14/14, 14/15, 14/16).
3. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI datiert vom 19. September
2024. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift einfache Körperverletzung und Drohung vorgeworfen (act. 15). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgeladen (act. 18).
4. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (Prot. S. 4). In der Folge wurde noch einmal zur Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2025 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 16. Dezember 2025 per- sönlich zugestellt (act. 24/4). Der Beschuldigte erschien auch zu diesem Termin unentschuldigt nicht (Prot. S. 8). Da er der Vorladung mithin zweimal unentschuldigt keine Folge geleistet hat und da er im Vorverfahren bereits Gelegenheit hatte, sich zum Anklagevorwurf zu äussern, sind die Voraussetzung zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt (Art. 366 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Geschädigten am 14. August 2022 nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der flachen Hand gegen das linke Ohr geschlagen zu haben, was bei diesem zu einer Verletzung des linken Trom- melfells geführt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe.
- 4 - Danach habe er zum Geschädigten gesagt, nächstes Mal werde er ein Messer neh- men, wobei er mit seiner Hand zwei Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten gemacht habe. Dadurch sei der Geschädigte in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte auch gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Der in der Anklage geschilderte Sachver- halt habe so nicht stattgefunden (act. 14/8, act. 14/18). Weitere Aussagen machte er nicht. Der Sachverhalt ist zu erstellen.
3. Beweisführung 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Anklage in erster Linie auf die Aus- sagen des Privatklägers (act. 14/16), des Zeugen C._____ (act. 14/15) sowie auf die medizinischen Befunde der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 14. Au- gust 2022 (act. 5/5) sowie der Hals-Nasen-Ohrenpraxis "hnobaden" vom 19. Au- gust 2022 (act. 14/17). Auf die Beweismittel, zu welchen der Beschuldigte allesamt Stellung nehmen konnte, ist nachfolgend einzugehen. Bei der Beweiswürdigung gilt, dass allfällige erhebliche oder unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Be- schuldigten zu werten sind (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 76). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. 3.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ist entscheidend, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten,ob sie in ihrem Kern- gehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte kor- rekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 5. Auflage, München 2020).
- 5 -
4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Der Privatkläger schilderte den Vorfall am 11. November 2022 erstmals bei der Polizei (act. 4/1) und bestätigte seine Darstellung anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. September 2023 (act. 14/16). Demnach hatte er am 14. August 2022 bis ca. 3.00 Uhr einen Videoauftrag in der Bar "D._____" an der E._____-strasse … in … Zürich, wobei er in Begleitung seines Kollegen C._____ gewesen sei, der dort als DJ gewirkt habe. Nach dem Videodreh seien sie in den Backstage-Bereich gegangen. Dort habe C._____ den Beschuldigten und dessen Kollegen, die sich dort aufgehalten hätten, darauf hingewiesen, dass sich im Backstage-Bereich nur befugte Personen aufhalten dürften. Daraufhin hätten die beiden sinngemäss behauptet, dass sie sich dort aufhalten dürften. Er (der Pri- vatkläger) habe zunächst zu schlichten versucht und habe dann festgestellt, dass einer der beiden Männer – der Kollege des Beschuldigten – nicht auf einem Stuhl, sondern auf seiner (des Privatklägers) Kameratasche gesessen sei, weshalb er zu ihm hingegangen sei und gesagt habe, er solle aufstehen. Daraufhin sei der Mann sofort aufgestanden und rausgegangen. Weil C._____ ebenfalls den Raum verlas- sen habe, um die Security zu holen, sei er mit dem Beschuldigten allein zurückge- blieben, worauf sich ein Wortwechsel mit dem Beschuldigten ergeben habe. Dieser habe ihn gefragt, was ihm einfalle, so mit seinem Kollegen zu reden, und was er meine, wer er sei; er habe auch Sticheleien im Sinne von "ich ficke deine Mutter" geäussert. Er – der Privatkläger – habe sich auf ein Sofa entfernt, weil der Wort- wechsel nichts mehr gebracht habe und weil er gedacht habe, dass die Security gleich eintreffen werde. Der Beschuldigte sei nahe vor ihn hin gestanden. Als er mit der rechten Hand sein Bier von einem Tisch habe nehmen wollen, ohne auf den Beschuldigten zu achten, habe er einen Schlag auf die linke Seite erhalten, einen "Klatsch" und er habe ein Pfeifen im Ohr und einen Ohrendruck verspürt. Er sei geschockt gewesen und habe seinen Kopf mit den Händen geschützt. Der Beschul- digte habe ihn gefragt, ob er nochmals eine wolle, und habe gesagt, nächstes Mal komme er mit einem Messer, wobei er Stichbewegungen in Richtung des Oberkör- pers des Privatklägers gemacht habe (act. 4/1 F/A 5, act. 14/16 F/A 11). Auf Befra- gen konkretisierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag mit der offenen Hand verpasst und der Handballen sei direkt auf sein Ohr gegangen
- 6 - (act. 14/16 F/A 27). Die Bemerkung des Beschuldigten, er werde nächstes Mal ein Messer nehmen, habe ihn in Angst versetzt. Er sei vom Schlag derart überrascht gewesen, dass er nicht gewusst habe, was noch passieren würde (act. 14/16 F/A 32). Zu den Folgen des Schlages befragt, gab der Privatkläger zu Protokoll, sein Trom- melfell sei zertrümmert worden und er habe einen bleibenden Tinnitus davongetra- gen (act. 4/1 F/A 11, act. 14/16 F/A 41, 43 f.). Dieser Schaden sei im Alltag spürbar. Er spüre den Tinnitus seit dem Schlag beim Einschlafen, er sei immer vorhanden. Er mache hobbymässig Musik und stelle fest, dass er auf dem Ohr links teilweise nichts höre (act. 14/16 F/A 45, 47).
5. Zeugenaussage C._____ Der Zeuge C._____ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe den Beschuldigten und seinen Kollegen, die sich im Backstage-Bereich aufgehalten hätten, gefragt, was sie dort machen würden. Darauf habe der Be- schuldigte sehr vorlaut gesagt, er dürfe immer da sein, man kenne ihn und er dürfe alles. Er sei sehr aggressiv und energisch aufgetreten. Daher habe er die Security geholt. Als er nach weniger als einer Minute mit dem Security zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger – der schützend seine Hände vor den Kopf gehalten habe – in eine Ecke gedrängt und auf ihn eingeschla- gen habe. Er habe erst aufgehört, als der Security interveniert habe (act. 14/15 F/A 9). Danach habe er noch gehört, wie der Beschuldigte etwas zum Privatkläger ge- sagt habe, um ihm eine Lektion zu erteilen (a.a.O., F/A 23).
6. Zum Verletzungsbild des Privatklägers Die in den medizinischen Akten festgestellten Verletzungen des Privatklägers wur- den vom Beschuldigten nicht bestritten und können somit als erstellt gelten. Dem- nach steht fest, dass der Privatkläger als Folge eines Schlages auf sein Ohr eine Hörminderung sowie eine Perforation des Trommelfells erlitt, die eine Operation und mehrwöchige medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Zudem erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen anhaltenden Tinnitus (act. 14/17).
- 7 -
7. Beweiswürdigung 7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die einzigen beweisrelevanten Aussagen vorlie- gend vom Privatkläger und vom Zeugen C._____ stammen. Der Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache, sondern beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung des Vorwurfes. Der Zeuge F._____ betonte anlässlich seiner Befra- gung, an jenem Abend sei von seiner Seite sehr viel Alkohol getrunken worden und er erinnere sich nicht mehr an den Klub, an ein Gesicht oder an konkrete Personen (act. 14/14 F/A 11). Die Aussagen des Zeugen F._____, der weder Augenzeuge war noch sonst Aussagen zum Geschehen machen konnte, sind daher für die Be- weiswürdigung ohne Relevanz. 7.2. Was die Aussagen des Privatklägers zum Hergang des Vorfalles betrifft, so gab dieser in beiden Befragungen ausführliche und detailreiche Schilderungen zu Protokoll, die inhaltlich nicht nennenswert voneinander abwichen. So legte er in beiden Befragungen dar, wie sich aufgrund des unerlaubten Backstage-Aufenthal- tes des Beschuldigten eine Konfliktsituation mit diesem ergeben hatte, dass er die- ser aber nach dem Weggang seines Kollegen C._____, der die Security holte, keine Bedeutung mehr beimass, auf dem Sofa sein Bier trinken wollte und in dieser Si- tuation vom Schlag des Beschuldigten komplett überrascht wurde. Nicht nur das Fehlen von Widersprüchen, auch der Detailreichtum und die Schilderung des ge- fühlsmässigen Hintergrundes machen die Aussagen des Privatklägers überaus glaubhaft. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihm erwähnten Drohung des Beschul- digten. Auch hier legte er detailliert dar, wie der Beschuldigte seine Äusserung durch Stichbewegungen untermauerte und ihn dadurch in Angst versetzte, weil er nicht wusste, was noch folgen würde. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüs- sig und stimmig. Es sind weder Lügenmerkmale ersichtlich, noch ist ein Grund zu sehen, weshalb der Privatkläger den ihm nicht bekannten Beschuldigten zu Un- recht mit einer erfundenen Geschichte belasten soll. Die Aussagen des Privatklä- gers sind somit als glaubhaft zu werten. 7.3. In den Aussagen des Zeugen C._____ finden sich keinerlei Hinweise, die für eine erfundene Geschichte sprechen würden. Wie der Privatkläger schilderte auch
- 8 - er die Begegnung mit dem Beschuldigten im Backstage-Bereich und erwähnte, die- ser habe "aggressiv und energisch" reagiert. Diese Wahrnehmung passt zur Schil- derung des Privatklägers. Aus den Aussagen der beiden geht übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte sich angriffslustig verhielt und den Konflikt suchte. Der Zeuge führte sodann glaubhaft aus, wie er gesehen habe, dass der Privatkläger vom Beschuldigten bedrängt und geschlagen wurde. Die Darstellung des Zeugen C._____ wirkt lebensnah und überzeugend. Es ist nicht einzusehen, weshalb er einen ihn völlig Unbekannten falsch beschuldigt haben sollte. 7.4. Insgesamt bestehen aufgrund der stimmigen und widerspruchsfreien Schilde- rungen des Privatklägers, welche von den Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt werden, keinerlei Zweifel daran, dass der Privatkläger vom Beschuldigten unvorbe- reitet mit der flachen Hand auf sein linkes Ohr geschlagen und anschliessend mit den Worten, nächstes Mal werde er ein Messer nehmen, verbal bedroht wurde. Die vom Privatkläger dargelegten, ärztlich bestätigten und unbestritten gebliebenen Verletzungen des Privatklägers entstanden ohne Zweifel durch den Schlag aufs Ohr, den der Beschuldigte dem Privatkläger verpasste. Der Sachverhalt ist folglich gemäss Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitende Bemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt den Schlag gegen das Ohr des Privatklägers durch den Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die durch Stichbewegungen untermauerte Bemerkung, er werde nächstes Mal ein Messer nehmen, als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, welche noch nicht als
- 9 - schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (DONATSCH, in Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 123 N 1 ff.). Die einfache Körperverletzung umfasst das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkom- plizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indes- sen die bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Ner- venschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfa- che Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Als einfache Körperver- letzung gelten innere oder äussere Verletzungen, die mindestens eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erfordern. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Un- versehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (RBOG 1994 Nr. 13 E. 1a; BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). 2.2. Gemäss vorliegendem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Privatkläger mit der flachen Hand auf seine linke Gesichtsseite, wobei sein Handballen das Ohr traf. Dies führte dazu, dass der Privatkläger eine Perforation des Trommelfells und einen anhaltenden Tinnitus erlitt. Er musste sich einer Operation am Trommelfell unterziehen (act. 14/17). Die zugeführten Verletzungen des Privatklägers waren gemäss Einschätzung von Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ indessen nicht lebensbedrohlich (act. 5/5 S. 3). Die Art der Verletzung sowie die daraus resultie- rende längere Schädigung in Form eines Tinnitus gehen klarerweise über den Tat- bestand einer blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird jedoch – auch wenn ein Tinnitus für den Betroffenen eine durchaus belastende Konsequenz ist – nicht überschritten (vgl. GETH, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2). Ferner hatte der
- 10 - Privatkläger keine krankhaft vorbestehenden Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst hätten (act. 5/5 S. 2, act. 14/17). Ein Kausalzusammen- hang der Handlung des Beschuldigten mit dem vorliegenden Verletzungsbild kann somit bejaht werden. Es handelt sich damit um einen Fall von einfacher Körperver- letzung.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Art. 123 StGB verlangt neben Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale keine weiteren subjektiven Absichten. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg (BGE 130 IV 58 E. 8.1). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann je-
- 11 - doch auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen In- kaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; DONATSCH, in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 StGB N 11). Solche Umstände lie- gen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_760/2017 vom
23. März 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Indem der Beschuldigte den Privatkläger mit der flachen Hand und mit Schwung aufs Ohr schlug, nahm er in Kauf, dass das Gehör geschädigt werden könnte, zu- mal es sich sowohl beim Trommelfell und den feinen Gehörknöchelchen im Ohr um sehr empfindliche Bereiche handelt. Der Privatkläger war nicht vorbereitet auf den Schlag, weshalb der Beschuldigte auch nicht mit Gegenwehr zu rechnen hatte. Er musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer einfachen Körperverlet- zung als derart wahrscheinlich vergegenwärtigen, dass sein Verhalten vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme einer solchen gewertet werden kann. Der Beschul- digte handelte demnach eventualvorsätzlich. Er ist daher im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
4. Drohung 4.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathand- lung umfasst das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirkli- chung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 180 N 2). Ausreichend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Ver- wirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was
- 12 - sich im Verlust des Sicherheitsgefühls der geschädigten Person zu manifestieren hat (BGE 99 IV 215). Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). 4.2. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolges erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich be- wusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 33 [zit. BSK StGB]). 4.3. Der Beschuldigte kündigte dem Privatkläger nach dem Schlag ins Gesicht an, nächstes Mal werde er ein Messer nehmen. Gleichzeitig machte er Stichbewegun- gen gegen den Oberkörper des Privatklägers. Somit stellte der Beschuldigte dem Privatkläger einen ernstlichen Nachteil in Aussicht, wobei dessen Eintritt lediglich vom Willen den Beschuldigten abhängig war. Diese Drohung konnte aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten, der den Privatkläger aus nichtigstem Anlass attackierte, ohne Weiteres als ernst gemeint verstanden werden. Der Pri- vatkläger führte denn auch aus, er habe nicht gewusst, was daraus noch hätte wer- den können, er habe daher Angst gehabt. Mithin wurde er durch die Drohung ent- sprechend in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte wollte dies und nahm daher zumindest in Kauf, dass seine Drohung diese Wirkung auf den Privatkläger hatte. Der Beschuldigte handelte entsprechend mindestens eventualvorsätzlich. 4.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 13 - IV. Strafe und Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Täter verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abs- trakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbe- stände ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). 1.3. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Strafmilderungsgründe, die eine Herabsetzung des Strafrahmens zur Folge hätten, liegen keine vor. Es ist so- mit von einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) auszugehen.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
- 14 - persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 142 IV 137 E. 9.1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.3. Die Täterkomponente ihrerseits umfasst technische Strafzumessungs- gründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung in SJZ 100 [2004], S. 179; BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85 ff.; HEIMGARTNER, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 1 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erzie- hung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber dem Gesetz (BSK StGB-I, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122). 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Als schwerste Tat gilt dabei
- 15 - grundsätzlich die, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht dieje- nige, welche unter den konkreten Umständen vom Verschulden her am schwerwie- gendsten ist. Erschwerende, respektive mildernde Umstände, welche im allgemei- nen Teil des StGB geregelt sind und zu einer Strafrahmenveränderung führen, sind bei der Bestimmung der schwersten Straftat nicht zu berücksichtigen (BSK StGB- I, ACKERMANN Art. 49 N 116 ff.). Dabei darf das Gericht das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.5. Vorliegend ist im Sinne des Erwogenen vom Strafmass von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen und anschliessend aufgrund der ebenfalls begangenen Drohung zu erhöhen.
3. Bestimmung der Strafart 3.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift beziehungsweise die sie am wenigsten hart trifft. Die Gelds- trafe hat bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang. Eine Frei- heitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten beziehungsweise um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Vorausgesetzt wird, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung gezeigt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. 3.2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013, die jedoch nicht einschlägig sind. Aufgrund des Zeitablaufs von über 10 Jahren fallen diese nicht mehr ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf eine Geldstrafe zu er- kennen.
- 16 -
4. Tatkomponente betreffend einfache Körperverletzung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aus dieser einma- ligen Tat eine Verletzung resultierte, die den Privatkläger in Form eines Tinnitus anhaltend belastet. Mit Glück traten trotz des Schlages an eine empfindliche Stelle des Kopfes keine schwereren Verletzungen ein. Der Beschuldigte handelte ohne jeden nachvollziehbaren Grund. Namentlich ist eine Provokation durch den Privat- kläger nicht ersichtlich. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verärgert war, dass sein Aufenthalt im Backstage-Bereich beanstandet wurde. Sein in der Folge aggressives Verhalten ist absolut nicht nachvollziehbar und entschul- digt die Tat in keiner Weise. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, das Richtige zu tun und den Bereich zu verlassen. 4.3. Nach dem Erwogenen ist insgesamt von noch leichtem Verschulden betref- fend einfache Körperverletzung auszugehen und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen. 4.4. Täterkomponente betreffend einfache Körperverletzung 4.4.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist noch nichts bekannt. 4.4.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich weder geständig noch reuig zeigte. 4.4.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten neutral aus.
5. Tatkomponente betreffend Drohung 5.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger eine spontane Drohung aussprach, welche angesichts der erhebli- chen, angedrohten Verletzung und deren Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl des Privatklägers nicht mehr leicht genommen werden kann.
- 17 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich grundlos aggressiv verhielt und dem Privatkläger ohne jeden Grund eine Verlet- zung mit dem Messer androhte. 5.3. Täterkomponente betreffend Drohung Der Beschuldigte zeigte sich auch hinsichtlich der Drohung weder geständig noch reuig. 5.4. Im Ergebnis ist das Tatverschulden im Rahmen der Drohung als noch leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, in Anwendung des Asperationsprinzips die Ein- satzstrafe um 30 Tage zu erhöhen.
6. Auszufällende Strafe Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte antragsgemäss mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von Fr. 140.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6 f. und StGB 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.).
2. Der Beschuldigte wird heute mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen be- straft, womit die objektive Vorrausetzung für die Gewährung des bedingten Vollzu- ges erfüllt ist. Zudem kann dem Beschuldigten – wie vorstehend ausgeführt – keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren sowie durch die heute auszufäl- lende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt bzw. liess, um sich in Zukunft ge-
- 18 - setzeskonform zu verhalten. Da somit auch die subjektive Voraussetzung für den Aufschub erfüllt ist, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in den letzten 10 Jahren keine Vorstrafen erwirkt. Die Probezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VI. DNA-Probenahme und DNA-Profil
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 15 S. 3).
2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.
3. Angesichts der vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte, bei denen es sich zwar nicht um Bagatellen, aber auch nicht um überaus gravierende Taten handelt, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht einschlägig vorbe- straft ist und seit 2013 in kein Strafverfahren mehr involviert war, erscheint die An- ordnung eines DNA-Profils als nicht erforderlich. Es ist daher davon abzusehen. VII. Genugtuung
1. Der Privatkläger beantragt Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– (act.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuungs- summen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung
- 19 - ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder see- lischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berech- tigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemes- sungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genug- tuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Um- stände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestim- men (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistun- gen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hin- weisen).
3. Indem der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund und ohne Vorwarnung einen Schlag verpasste, der heftig genug war, um ihm eine Trommelfellperforation zuzufügen, verletzte er widerrechtlich und schuldhaft das Recht des Privatklägers auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Rechtsgut ist aufgrund des erlittenen Tinni- tus anhaltend beeinträchtigt. Darin ist eine Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, welche grundsätzlich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Bei deren Be- messung fällt das Verschulden des Beschuldigten ins Gewicht. Wie bei der Straf- zumessung dargelegt, wiegt dieses aufgrund der konkreten Tatumstände noch leicht. Der völlig sinnlose Gewaltakt war für den Privatkläger jedoch einschneidend. Ohne jeden Grund griff der Beschuldigte den Arglosen an und verletzte ihn am Ohr, so dass er unter den Spätfolgen immer noch leidet. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Relation zu den bei schweren Gewaltdelikten zuzusprechenden Genugtuungssummen erscheint eine solche in Höhe von Fr. 1'500.– als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 20 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angeordnet.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Busse wird nicht aufgeschoben.
4. Auf die Anordnung eines DNA-Profils wird verzichtet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 90.– Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 21 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an: den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein), den Geschädigten B._____ (mit Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustel- lung des vorliegenden Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich eine neue Be- urteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
10. Gegen dieses Abwesenheitsurteil können die Parteien innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung anmelden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu-
- 22 - geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Vogel MLaw S. Wenk Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.