Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 haben ein gemeinsames Kind, die Privatklägerin 2, und wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezem- ber 2009 geschieden (act. 5/4). Gemäss Scheidungsurteil bzw. der damit geneh- migten Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen ab dem tt.mm.2009 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Privatklägerin 2 (auch über die Mündigkeit hinaus), zahlbar an die Privatkläge- rin 1, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Pri- vatklägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (act. 5/4 S. 3).
- 4 -
E. 2 Verspätete Strafanträge, teilweise Einstellung des Verfahrens
E. 2.1 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 217 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um ein Antrags-, Dauerdelikt und ein echtes Unterlassungsdelikt. Das Antragsrecht steht nach den allgemeinen Regeln von Art. 30 Abs. 1 StGB primär den Anspruchsberechtigten als durch die Tat Verletzten zu. Zur Stellung des Strafantrags ist nur der unmittelbar Verletzte bzw. sein Vertre- ter legitimiert, so der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil für Kinderunterhalts- beiträge (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 1 und 23 mit Hinweisen; PK StGB- TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 15, N. 17). Die Antragsfrist beginnt nicht zu laufen, solange das deliktische Verhalten anhält. Sie beginnt (erst) mit der letzten schuld- haften Unterlassung zu laufen bzw. dann, wenn das strafbare Verhalten aufhört,
- 5 - d.h. dann wenn der Pflichtige wieder bezahlt oder wenn es ihm ohne eigenes Ver- schulden mangels Leistungsfähigkeit nicht (mehr) möglich ist, seine Schuld zu be- gleichen. Vorausgesetzt ist, dass der Berechtigte vom Unterbruch der schuldhaften Vernachlässigung Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumindest hätte wissen können, dass der Unterhaltspflichtige die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos nicht mehr erbringen konnte, wobei bereits konkrete Anhaltspunkte genügen (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 27; PK StGB- TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 17). Der Strafantrag ist rückwirkend für den ganzen Zeitraum gültig und erstreckt sich auf das nachträglich noch andauernde Verhalten (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 27; PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 18).
E. 2.2 Wie erwähnt hat die Privatklägerin 1 am 18. März 2022 bei der Staatsanwalt- schaft Kanton Nidwalden Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gegen den Beschuldigten gestellt (act. 3/1). Zuvor hatte sie wegen ausste- hender Kinderunterhaltsbeiträge den Arrestbefehl vom 10. November 2020 (act. 4/5) sowie die Pfändungsurkunde vom 17. März 2021 mit einer Einkommenspfän- dung für die Zeit vom 14. Februar 2021 bis zum 27. April 2022 (act. 5/8) erwirkt und gestützt auf die Einkommenspfändung am tt.mm.2021 über das Betreibungsamt eine erste Vergütung des Beschuldigten in Höhe von Fr. 405.10 erhalten (act. 4/5 S. 3; Prot. S. 30 ff.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte (nur) über ein Einkommen verfügte, das (nur) Zahlungen in Höhe der ihr über das Betreibungsamt ausgerichteten Vergütungen (vgl. dazu act. 4/5 S. 3 ff.) zuliess. Sie wusste bzw. muss sich das Wissen anrechnen lassen, dass der Beschuldigte unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse angehalten worden war und aufgrund dessen von der Richtigkeit dieser Angaben gemäss Pfändungsprotokoll (act. 5/9) ausgegangen wurde und wird. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte ein höheres Einkommen erzielt hätte und mehr Unterhalt hätte leisten können als die Vergütungen, welche die Privatklägerin 1 über das Betreibungsamt überwiesen erhielt. Zu jener Zeit war der Beschuldigte Vollzeit angestellt (vgl. act. 6/21, Lohn- abrechnung März 2021) und führte seit mehreren Jahren die gleiche oder eine ähn- liche Tätigkeit bei relativ geringfügigen Lohnunterschieden. Für die Angaben der Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte alles getan habe, um nicht mehr bezahlen
- 6 - zu müssen (Prot. S. 27, 30 f.), der Beschuldigte und sein Chef D._____ hätten be- reits im Jahr 2020 angedroht, Massnahmen zu ergreifen, damit der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge zahlen müsse, und D._____ habe dem Beschuldigten das Geld auf die Hand bezahlt (Prot. S. 27), wurden bis heute keine Nachweise akten- kundig. Aufgrund dessen hatte die Privatklägerin spätestens bei Erhalt der Vergü- tung vom 4. März 2021 konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die geschul- deten Unterhaltsbeiträge schuldlos nicht mehr erbringen konnte. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin 1 (sinngemäss) auch geltend macht, der Beschul- digte habe sich seit Jahren nicht um eine andere Anstellung zu einem höheren Salär bemüht, um ihr keine bzw. keine höheren Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Mit diesem Argument könnte ansonsten generell die Antragsfrist "um- gangen" werden. Die Privatklägerin 1 hätte also spätestens innerhalb von drei Mo- naten ab dem 4. März 2021 Strafantrag stellen müssen. Der Strafantrag der Privat- klägerin vom 18. März 2022 ist demnach verspätet hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bis zum 3. März 2021.
E. 2.3 Wie ebenfalls bereits erwähnt hat auch die Privatklägerin 2 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Nidwalden Strafantrag wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten gegen den Beschuldigten gestellt, allerdings erst am 7. Juni 2022 (act. 3/3). Aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2024 (act. 4/4 F/A 22, 30) sowie der Zah- lungsmodalitäten im Scheidungsurteil (oben, E. I.1) ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 bis heute bei der Privatklägerin 1 wohnt und keine eigenen Ansprü- che geltend gemacht hat, jedenfalls nicht vor dem 7. Juni 2022. Anspruchsberech- tigt und damit strafantragsberechtigt war also die Privatklägerin 1 und nicht die Pri- vatklägerin 2. Zudem war die Privatklägerin 2 am tt. und tt.mm.2022, als die Privat- klägerin 1 die erste Vergütung über das Betreibungsamt erhielt bzw. Strafantrag stellte, bereits volljährig; sie hatte Kenntnis von der Unterhaltsregelung und liess die Privatklägerin 1 die Kinderunterhaltsbeiträge auf dem Betreibungsweg einfor- dern, ohne eigene Ansprüche zu stellen. Sie muss sich deshalb das damalige Wis- sen und Handeln der Privatklägerin 1 anrechnen lassen. Folglich wäre ihr Strafan- trag, wenn sie dennoch als strafantragsberechtigt zu betrachten wäre, ebenfalls
- 7 - verspätet hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bis zum 3. März 2021.
E. 2.4 Im Ergebnis ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeit- raum vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2021 mangels rechtzeitigen Strafantrags ein- zustellen.
E. 3 Gültiger Strafantrag, Beurteilungszeitraum Am 19. Januar 2022 wurde der Privatklägerin 1 eine letzte Vergütung durch das Betreibungsamt überwiesen (act. 4/5, letzte Seite). Danach hat der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt (Prot. S. 23 f.; act. 39 S. 5). Der Strafantrag der Privatklägerin 1 vom 18. März 2022 hinsichtlich der Nichtbezahlung von Unter- haltsbeiträge ab Februar 2022 wurde demnach rechtzeitig gestellt. Er wirkt zurück bis zum 4. März 2021 und erstreckt sich auch auf Unterlassungen des Beschuldig- ten nach Stellung des Strafantrags, mithin bis Ende September 2022, wie in der Anklage umschrieben. Materiell zu beurteilen ist demnach der Zeitraum vom
E. 3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht voll- ständig nachgekommen ist, macht aber geltend, er habe mit der Privatklägerin 1 bereits vor der Scheidung vereinbart, dass sie auf die Unterhaltsbeiträge verzichte (act. 4/2 F/A 6 ff.), da er ihr im Gegenzug bei der Scheidung Geld und Fahrzeuge (act. 4/2 F/A 6) sowie Geschäfte, Läden und Bankguthaben (Prot. S. 20) überlas- sen, ihr auch Immobilien in E._____ [Türkei] übertragen und auf die Teilung der Pensionskasse verzichtet habe, obwohl er Anspruch darauf gehabt habe (act. 4/2 F/A 6). Zudem habe die Privatklägerin 1 sehr gut verdient. Sie habe wegen einer Investition ihr ganzes Geld verloren und deshalb so lange mit der Anzeige zuge- wartet (Prot. S. 20). Das Gericht habe einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– vorge- schlagen, er habe sich jedoch für Fr. 800.– verpflichtet (act. 4/2 F/A 6). Er habe das beim Gericht so akzeptiert, weil er dumm gewesen sei (act. 4/2 F/A 18). Er habe die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel stets, und wenn er über den Grundbedarf hinaus Geld zur Verfügung gehabt habe, dafür verwendet, um seinen Unterhaltspflichten in Form von Bezahlung von Ferien oder Kleidern für die Privat- klägerin 2 nachzukommen (act. 4/2 F/A 12; Prot. S. 16 f.). Er wisse nicht, wie hoch der geleistete Betrag gewesen sei, da er sich nicht erinnere und nicht ausrechne, wie viel Geld er seinen Verwandten gebe (Prot. S. 22). Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine andere oder besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden, sonst hätte er diese angenommen (act. 4/2 S. 13; Prot. S. 13 ff.). Er habe seit Sommer 2022 Herz- probleme (Prot. S. 11). Er arbeite seither auf eigenen Wunsch nur noch im 50%- Pensum. Er habe keine Bestätigung, dass er nicht mehr zu 100% arbeitsfähig sei, da er kein Arbeitszeugnis verlangt habe (act. 4/2 F/A 7; Prot. S. 11, S. 24).
E. 3.2 Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der sehr guten finanziellen Situation der Privatklägerin 1 dürfe nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einge- griffen werden. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Schulden (Abzahlun- gen von Fr. 543.50 pro Monat) müssten vom Einkommen abgezogen werden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, eine zumutbare besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Er habe sein Pensum aufgrund von Entscheidungen des Arbeitgebers bzw. gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt) reduziert. Den Lohnabrechnungen 2021 lasse sich entnehmen, dass der Arbeitgeber Zahlungen an das Betreibungs-
- 10 - amt geleistet habe. Dem Beschuldigten seien monatlich Fr. 2'562.– ausbezahlt wor- den. Mehr als die effektiv bezahlten Beträge hätten nicht bezahlt werden können. 2022 habe der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht bezahlen können. Dies zeige der Auszug aus dem Individuellen (AHV-)Konto (act. 39 S. 3 ff.).
E. 4 Es besteht keine eigentliche Schnittstellenproblematik (zwischen einem Ver- gehens- und einem Übertretungstatbestand). Es liegt auch sonst kein Grund vor, welcher es angezeigt erscheinen liesse, anstelle der Geldstrafe ganz oder teilweise eine Busse auszufällen.
E. 4.1 In der Zeit vom tt.mm.2021 bis (tt.) mm 2022 wurde der Privatklägerin 1 durch das Betreibungsamt im Rahmen der Einkommenspfändung beim Beschuldigten je- den Monat eine Vergütung überwiesen (act. 4/5 S. 3 ff.). Es lässt sich nicht erstel- len, dass der Beschuldigte in dieser Zeit ein höheres (als das ihm vom Betreibungs- amt angerechnete) Einkommen gehabt hätte oder hätte erzielen können, welches ihm erlaubt hätte, höhere Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hierfür kann auf die frühe- ren Erwägungen (E. II.2.2) und die Akten (insbesondere die Lohnabrechnungen des Beschuldigten) verwiesen werden. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom tt.mm.2021 bis tt.mm.2022 freizusprechen.
E. 4.2 In der Zeit von Februar bis September 2022 hat der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 keine Unterhaltsbeiträge geleistet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, weil die Privatklägerin 2 damals bei der Privatklägerin 1 wohnte/lebte, keine eigenen Ansprüche geltend gemacht hatte und keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet hatte. In Anbetracht der Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatkläge- rin 2 muss die Aufgabe der Stelle bei der F._____ GmbH per Ende 2021 bzw. An- fang 2022 als unzulässig eingestuft werden. In der Folge war der Beschuldigte zu 50 % bei der G._____ GmbH angestellt bei einem Bruttolohn von Fr. 5'820.– (bei 100 %). Ausbezahlt wurden dem Beschuldig- ten regelmässig Fr. 2'466.– bzw. Fr. 2'630.– pro Monat. Einzig die Auszahlungen in den Monaten Juli bis August 2022 liegen aufgrund von Krankheit leicht unter den üblichen Beträgen (act. 6/24). Aus dem seitens des Beschuldigten eingereichten
- 11 - Austrittsbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 28. Juli 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 18. bis 21. Juli 2022 hospitalisiert war. Insgesamt wurden aber keine relevante koronare Herzkrankheit, keine Insuffizienten etc. festgestellt. Es be- stand einzig eine geringgradige Reduktion der Pumpfunktion ohne ersichtliche Ur- sache. Stechende Schmerzen dauerten wenige Sekunden. Eine Schwäche im gan- zen Körper trat während 15-30 Minuten auf. Eine Myokarditis wurde in Erwägung gezogen. Das ergänzende MR Kardio zeigte aber keine Hinweise darauf. Eine leichte Episode wurde als möglich eingestuft, war aber nicht nachweisbar. Klinisch präsentierte sich der Beschuldigte konstant beschwerdefrei. Letztlich musste die Ursache der kurzzeitigen Schmerzen offengelassen werden. Der Beschuldigte wurde am 21. Juli 2022 in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen mit einem At- test einer Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2022 (act. 38/1). Abgesehen von einem Medikationsplan (act. 38/2+4) sowie einer Einladung zu einer Sprechstunde im Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals (act. 38/3) reichte der Beschuldigte keine weiteren Belege betreffend die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Problematik ein. Seine Angabe, er habe sein Arbeitspensum wegen Herzproble- men reduziert (Prot. S. 11), ist durch die Akten nicht gedeckt. Eine allenfalls mögli- che Herzproblematik trat im Juli 2022 auf und bestand – gemäss den Lohnabrech- nungen – nur bis August 2022. Die Reduktion des Arbeitspensums erfolgte jedoch bereits per Stellenantritt bei der G._____ GmbH. Demnach muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte sein Pensum auf eigenen Wunsch (Prot. S. 11) ohne medizinische Indikation reduzierte. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab Februar 2022 Vollzeit hätte arbeiten können und ein gemäss den Lohnabrechnungen der G._____ GmbH auf 100 % hochge- rechnetes Einkommen hätte erzielen können. Damit wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, der Privatklägerin 1 ab Februar 2022 die Unter- haltsbeiträge für die Privatklägerin gemäss Scheidungsurteil zu bezahlen. Für das Vorbringen des Beschuldigten, zwischen ihm und der Privatklägerin 1 habe es eine mündliche Abmachung gegeben, wonach er die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil nicht hätte bezahlen müssen (act. 39 S. 2 N 7, 10), fehlt jeglicher Hinweis. Unglaubhaft ist insbesondere, dass diese Vereinbarung bereits vor dem Scheidungsurteil getroffen worden sein soll (act. 4/2 F/A 6). Die vom Beschuldigten
- 12 - aufgestellte entlastende Behauptung wurde nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb sie als Schutzbehauptung einzustufen ist (OG ZH, SB230450-O, vom 5. November 2024, E. III/3.6). Dass der Beschuldigte ab Februar 2022 für die Privatklägerin 2 irgendwelche Un- terstützung, in bar oder in natura (Ferien o.Ä.), geleistet hätte, wurde nicht geltend gemacht. Davon kann aufgrund des damaligen effektiven Einkommens und der Ar- gumentation des Beschuldigten, es sei ihm damals aufgrund seines effektiven Ein- kommens gar nicht möglich gewesen, etwas zu leisten, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen würden ihn solche Leistungen in natura in rechtlicher Hinsicht nicht ent- lasten (s. oben, E. IV.2). Unterhaltspflichten gehen Schulden gegenüber anderen Gläubigern vor. Das Argu- ment des Beschuldigten, Rückzahlungen (Abzahlungsraten) seien von seinem Ein- kommen abzuziehen, geht fehl. Abgesehen davon hat der Beschuldigte keine aus- sagekräftigen Belege für solche Rückzahlungen geliefert. Die Argumentation des Beschuldigten beruht auf blossen Schutzbehauptungen, denen nicht gefolgt wer- den kann. Die vom Beschuldigten geltend gemachten (angeblich) guten finanziellen Verhält- nisse der Privatklägerin 1 sind schon in rechtlicher Hinsicht nicht relevant (s. oben, E. IV.2), weshalb sich tatsächliche Ausführungen dazu erübrigen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte ohne ihn entlastenden Grund auf ein Ein- kommen verzichtet, das es ihm erlaubt hätte, seiner Unterhaltspflicht ab Februar bis September 2022 nachzukommen und die gemäss Scheidungsurteil geschulde- ten Unterhaltsbeiträge schuldhaft nicht bezahlt. Insofern trifft die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft zu. Entsprechend ist der Beschuldigte der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt als Strafe eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.–, eventualiter eine Geldstrafe von
- 13 - 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, und eine Busse von Fr. 1'000.– (act. 17 S. 5). Hierzu äusserten sich der Beschuldigte und der Verteidiger nicht.
2. Der ordentliche Strafrahmen für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten reicht von – maximal – 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgründe liegen nicht vor. Grundsätzlich ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (Verhältnismässigkeitsprinzip, BGE 134 IV 101). Es liegt kein Grund vor für ein aus- nahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz (vgl. dazu BGE 134 IV 82, E. 4.1): Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; das Verschulden liegt im unteren Bereich (vgl. unten).
3. Der Beschuldigte hat ohne Grund sein Arbeitspensum reduziert, so dass er seine vereinbarte und gerichtlich genehmigte (Kindes-)Unterhaltsverpflichtung nicht mehr erfüllen konnte. Immerhin ist die vorwerfbare Deliktsdauer mit acht Mo- naten relativ kurz und die Privatklägerinnen wurden durch die Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtung auch betragsmässig (8 x Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Mehrbeträge infolge der Indexierung) nicht existenziell gefährdet. In Anbetracht die- ser Umstände ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste um seine Unterhaltspflicht und reduzierte sein Arbeitspensum aus eigennützigem Motiv (mehr Freizeit) zum finanziellen Nachteil der Privatklägerinnen. Immerhin ist nicht erwiesen, dass er böswillig gehandelt hätte. Insgesamt bleibt es beim Verschuldensprädikat "noch leicht", was eine Einsatz- strafe in Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheinen lässt. Für die Täterkomponente kann auf die Angaben des Beschuldigten und die (weite- ren) Akten verwiesen werden. Sie ist neutral für die Strafhöhe, führt aber zu einer Festlegung der Höhe des einzelnen Tagessatzes im unteren bzw. untersten Be- reich, d.h. auf Fr. 30.–.
- 14 -
E. 5 Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 6 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'800.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 9 Über die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung wird nach Eingang der Kostenaufstellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit separater Verfü- gung entschieden.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu einem Siebtel auferlegt.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für einen Siebtel der Kos- ten der amtlichen Verteidigungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 17 - den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein) die Privatklägerschaft im Doppel (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerinnen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 18 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Mäder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240236-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiberin MLaw L. Mäder Urteil vom 30. Januar 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____,
- 2 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte A._____ persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie die Privatklägerin B._____ persönlich. Anträge der Anklagebehörde: (act. 17 S. 5) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 7'200.00) sowie einer Busse von CHF 800.00 Eventualiter: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 9'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'000.00 Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse Eventualiter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00) Anträge der Privatklägerin 1: (act. 3/1 und 10/5, Prot. S. 26 f.; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz in Höhe von Fr. 60'512 zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2022 zu bezahlen.
- 3 - Anträge der Privatklägerin 2: (act. 3/3 und 10/3-4; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 30'000 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2022 als Genugtuung zu be- zahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 39 S. 1 sowie Prot. S. 32; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) seien entsprechend des Ausgangs des Ver- fahrens zu verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigte verzichtet auf Entschädigung und Genugtuung.
4. Eine allfällige Zivilforderung sei abzuweisen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Ausgangslage, Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 haben ein gemeinsames Kind, die Privatklägerin 2, und wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezem- ber 2009 geschieden (act. 5/4). Gemäss Scheidungsurteil bzw. der damit geneh- migten Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen ab dem tt.mm.2009 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Privatklägerin 2 (auch über die Mündigkeit hinaus), zahlbar an die Privatkläge- rin 1, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Pri- vatklägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (act. 5/4 S. 3).
- 4 -
2. Die Privatklägerinnen 1, B._____, und 2, C._____ stellten am 18. März 2022 bzw. 7. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (act. 3/1+3). Mit Ver- fügung vom 25. Juli 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafun- tersuchung (act. 7/5). Die Anklageschrift vom 24. September 2024 der hiesigen Staatsanwaltschaft ging am 27. September 2024 am hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 31/1-6). Die Hauptverhandlung wurde am 30. Januar 2025 durchgeführt. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigung sowie der Privatklägerin 1 im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 45). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv am 3. Februar 2025 zugestellt (act. 43/1). Am 7. Februar 2025 meldeten die Privatklägerinnen fristgerecht die Berufung an (act. 44). II. Prozessuales
1. Konstituierung der Privatklägerschaft Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben sich mit ihren Erklärungen vom 18. März 2022 bzw. 7. Juni 2022 als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert (act. 3/1 S. 3, act. 3/3 S. 3; vgl. a. act. 10/4, act. 10/5).
2. Verspätete Strafanträge, teilweise Einstellung des Verfahrens 2.1. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 217 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um ein Antrags-, Dauerdelikt und ein echtes Unterlassungsdelikt. Das Antragsrecht steht nach den allgemeinen Regeln von Art. 30 Abs. 1 StGB primär den Anspruchsberechtigten als durch die Tat Verletzten zu. Zur Stellung des Strafantrags ist nur der unmittelbar Verletzte bzw. sein Vertre- ter legitimiert, so der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil für Kinderunterhalts- beiträge (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 1 und 23 mit Hinweisen; PK StGB- TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 15, N. 17). Die Antragsfrist beginnt nicht zu laufen, solange das deliktische Verhalten anhält. Sie beginnt (erst) mit der letzten schuld- haften Unterlassung zu laufen bzw. dann, wenn das strafbare Verhalten aufhört,
- 5 - d.h. dann wenn der Pflichtige wieder bezahlt oder wenn es ihm ohne eigenes Ver- schulden mangels Leistungsfähigkeit nicht (mehr) möglich ist, seine Schuld zu be- gleichen. Vorausgesetzt ist, dass der Berechtigte vom Unterbruch der schuldhaften Vernachlässigung Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumindest hätte wissen können, dass der Unterhaltspflichtige die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos nicht mehr erbringen konnte, wobei bereits konkrete Anhaltspunkte genügen (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 27; PK StGB- TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 17). Der Strafantrag ist rückwirkend für den ganzen Zeitraum gültig und erstreckt sich auf das nachträglich noch andauernde Verhalten (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 27; PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 18). 2.2. Wie erwähnt hat die Privatklägerin 1 am 18. März 2022 bei der Staatsanwalt- schaft Kanton Nidwalden Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gegen den Beschuldigten gestellt (act. 3/1). Zuvor hatte sie wegen ausste- hender Kinderunterhaltsbeiträge den Arrestbefehl vom 10. November 2020 (act. 4/5) sowie die Pfändungsurkunde vom 17. März 2021 mit einer Einkommenspfän- dung für die Zeit vom 14. Februar 2021 bis zum 27. April 2022 (act. 5/8) erwirkt und gestützt auf die Einkommenspfändung am tt.mm.2021 über das Betreibungsamt eine erste Vergütung des Beschuldigten in Höhe von Fr. 405.10 erhalten (act. 4/5 S. 3; Prot. S. 30 ff.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte (nur) über ein Einkommen verfügte, das (nur) Zahlungen in Höhe der ihr über das Betreibungsamt ausgerichteten Vergütungen (vgl. dazu act. 4/5 S. 3 ff.) zuliess. Sie wusste bzw. muss sich das Wissen anrechnen lassen, dass der Beschuldigte unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse angehalten worden war und aufgrund dessen von der Richtigkeit dieser Angaben gemäss Pfändungsprotokoll (act. 5/9) ausgegangen wurde und wird. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte ein höheres Einkommen erzielt hätte und mehr Unterhalt hätte leisten können als die Vergütungen, welche die Privatklägerin 1 über das Betreibungsamt überwiesen erhielt. Zu jener Zeit war der Beschuldigte Vollzeit angestellt (vgl. act. 6/21, Lohn- abrechnung März 2021) und führte seit mehreren Jahren die gleiche oder eine ähn- liche Tätigkeit bei relativ geringfügigen Lohnunterschieden. Für die Angaben der Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte alles getan habe, um nicht mehr bezahlen
- 6 - zu müssen (Prot. S. 27, 30 f.), der Beschuldigte und sein Chef D._____ hätten be- reits im Jahr 2020 angedroht, Massnahmen zu ergreifen, damit der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge zahlen müsse, und D._____ habe dem Beschuldigten das Geld auf die Hand bezahlt (Prot. S. 27), wurden bis heute keine Nachweise akten- kundig. Aufgrund dessen hatte die Privatklägerin spätestens bei Erhalt der Vergü- tung vom 4. März 2021 konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die geschul- deten Unterhaltsbeiträge schuldlos nicht mehr erbringen konnte. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin 1 (sinngemäss) auch geltend macht, der Beschul- digte habe sich seit Jahren nicht um eine andere Anstellung zu einem höheren Salär bemüht, um ihr keine bzw. keine höheren Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Mit diesem Argument könnte ansonsten generell die Antragsfrist "um- gangen" werden. Die Privatklägerin 1 hätte also spätestens innerhalb von drei Mo- naten ab dem 4. März 2021 Strafantrag stellen müssen. Der Strafantrag der Privat- klägerin vom 18. März 2022 ist demnach verspätet hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bis zum 3. März 2021. 2.3. Wie ebenfalls bereits erwähnt hat auch die Privatklägerin 2 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Nidwalden Strafantrag wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten gegen den Beschuldigten gestellt, allerdings erst am 7. Juni 2022 (act. 3/3). Aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2024 (act. 4/4 F/A 22, 30) sowie der Zah- lungsmodalitäten im Scheidungsurteil (oben, E. I.1) ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 bis heute bei der Privatklägerin 1 wohnt und keine eigenen Ansprü- che geltend gemacht hat, jedenfalls nicht vor dem 7. Juni 2022. Anspruchsberech- tigt und damit strafantragsberechtigt war also die Privatklägerin 1 und nicht die Pri- vatklägerin 2. Zudem war die Privatklägerin 2 am tt. und tt.mm.2022, als die Privat- klägerin 1 die erste Vergütung über das Betreibungsamt erhielt bzw. Strafantrag stellte, bereits volljährig; sie hatte Kenntnis von der Unterhaltsregelung und liess die Privatklägerin 1 die Kinderunterhaltsbeiträge auf dem Betreibungsweg einfor- dern, ohne eigene Ansprüche zu stellen. Sie muss sich deshalb das damalige Wis- sen und Handeln der Privatklägerin 1 anrechnen lassen. Folglich wäre ihr Strafan- trag, wenn sie dennoch als strafantragsberechtigt zu betrachten wäre, ebenfalls
- 7 - verspätet hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bis zum 3. März 2021. 2.4. Im Ergebnis ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeit- raum vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2021 mangels rechtzeitigen Strafantrags ein- zustellen.
3. Gültiger Strafantrag, Beurteilungszeitraum Am 19. Januar 2022 wurde der Privatklägerin 1 eine letzte Vergütung durch das Betreibungsamt überwiesen (act. 4/5, letzte Seite). Danach hat der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt (Prot. S. 23 f.; act. 39 S. 5). Der Strafantrag der Privatklägerin 1 vom 18. März 2022 hinsichtlich der Nichtbezahlung von Unter- haltsbeiträge ab Februar 2022 wurde demnach rechtzeitig gestellt. Er wirkt zurück bis zum 4. März 2021 und erstreckt sich auch auf Unterlassungen des Beschuldig- ten nach Stellung des Strafantrags, mithin bis Ende September 2022, wie in der Anklage umschrieben. Materiell zu beurteilen ist demnach der Zeitraum vom
4. März 2021 bis zum 30. September 2022. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Tatvorwürfe im Beurteilungszeitraum Nach der Einstellung des Verfahren betreffend die Vorwürfe bis 3. März 2021 verbleibt der Vorwurf, dass der Beschuldigte – im Wissen um die Unterhaltsregelung und Zahlungsmodalitäten gemäss Scheidungsurteil – die Unterhaltsbeiträge für März 2021 bis Januar 2022 teilweise schuldig geblieben sei (geschuldet: 11 x Fr. 800.–, total Fr. 8'800.–; bezahlt über das Betreibungsamt: 1 x Fr. 405.–, 7 x Fr. 319.– und 3 x Fr. 317.–, total Fr. 3'589.–; ausstehend: Fr. 5'211.– ) und für Februar bis September 2022 vollumfänglich (8 x Fr. 800.–, total Fr. 6'400.– ). Der Beschuldigte habe die Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht vollständig bezahlt, obwohl es ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse – aus den Einkünften aus seinen Erwerbstätigkeiten und/oder durch intensiveres Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle, bei welchen er genügend Einkünfte hätte
- 8 - generieren können – jederzeit möglich gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu bezahlen (act. 17).
2. Rechtliches Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine rechtlichen Verpflichtungen zur Unterstützung oder zum Unterhalt gegenüber Familienmitgliedern nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die im zivilrechtlichen Urteil festgelegte Höhe der Unterhaltspflicht ist für das Straf- gericht bindend (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 8; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). Allerdings liegt es am Strafgericht zu beurteilen, ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte" (BGer 6B_787/2017 E. 6.1; BGer 6B_739/2017 E. 2.1). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei nach den Kriterien des Betreibungsrechts bewertet (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 12, BGer 6B_252/2020 E. 5.3). Leistet die verpflichtete Person weniger, als sie gemäss Urteil leisten müsste, wird eine Be- strafung nur dann erfolgen, wenn es ihr möglich gewesen wäre, einen höheren Be- trag zu zahlen, und wenn sie ihre Verpflichtung absichtlich und aus bösem Willen nicht erfüllt hat. Dies betrifft auch jene Personen, die zwar nicht über genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten verfügen, jedoch zumutbare und zugängliche Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, nicht wahrnehmen. Ob ein Erfolg, also eine Notlage bei der berechtigten Person eintritt, spielt keine Rolle. Das Unterlassen ist auch strafbar, wenn die berechtigte Person nicht tatsächlich unterstützungsbedürf- tig ist (vgl. BGer 6B_532/2018 E. 2.3). Sodann steht es der verpflichteten Person auch nicht frei, die festgelegte Unterhaltspflicht in natura zu leisten. Tatbestands- mässig handelt auch, wer seinen unterhaltsberechtigten Kindern Ferien spendiert oder Geschenke macht, und entsprechend weniger Unterhalt leistet (vgl. PK StGB- TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 11; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4).
3. Standpunkt des Beschuldigten und der Verteidigung
- 9 - 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht voll- ständig nachgekommen ist, macht aber geltend, er habe mit der Privatklägerin 1 bereits vor der Scheidung vereinbart, dass sie auf die Unterhaltsbeiträge verzichte (act. 4/2 F/A 6 ff.), da er ihr im Gegenzug bei der Scheidung Geld und Fahrzeuge (act. 4/2 F/A 6) sowie Geschäfte, Läden und Bankguthaben (Prot. S. 20) überlas- sen, ihr auch Immobilien in E._____ [Türkei] übertragen und auf die Teilung der Pensionskasse verzichtet habe, obwohl er Anspruch darauf gehabt habe (act. 4/2 F/A 6). Zudem habe die Privatklägerin 1 sehr gut verdient. Sie habe wegen einer Investition ihr ganzes Geld verloren und deshalb so lange mit der Anzeige zuge- wartet (Prot. S. 20). Das Gericht habe einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– vorge- schlagen, er habe sich jedoch für Fr. 800.– verpflichtet (act. 4/2 F/A 6). Er habe das beim Gericht so akzeptiert, weil er dumm gewesen sei (act. 4/2 F/A 18). Er habe die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel stets, und wenn er über den Grundbedarf hinaus Geld zur Verfügung gehabt habe, dafür verwendet, um seinen Unterhaltspflichten in Form von Bezahlung von Ferien oder Kleidern für die Privat- klägerin 2 nachzukommen (act. 4/2 F/A 12; Prot. S. 16 f.). Er wisse nicht, wie hoch der geleistete Betrag gewesen sei, da er sich nicht erinnere und nicht ausrechne, wie viel Geld er seinen Verwandten gebe (Prot. S. 22). Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine andere oder besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden, sonst hätte er diese angenommen (act. 4/2 S. 13; Prot. S. 13 ff.). Er habe seit Sommer 2022 Herz- probleme (Prot. S. 11). Er arbeite seither auf eigenen Wunsch nur noch im 50%- Pensum. Er habe keine Bestätigung, dass er nicht mehr zu 100% arbeitsfähig sei, da er kein Arbeitszeugnis verlangt habe (act. 4/2 F/A 7; Prot. S. 11, S. 24). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der sehr guten finanziellen Situation der Privatklägerin 1 dürfe nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einge- griffen werden. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Schulden (Abzahlun- gen von Fr. 543.50 pro Monat) müssten vom Einkommen abgezogen werden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, eine zumutbare besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Er habe sein Pensum aufgrund von Entscheidungen des Arbeitgebers bzw. gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt) reduziert. Den Lohnabrechnungen 2021 lasse sich entnehmen, dass der Arbeitgeber Zahlungen an das Betreibungs-
- 10 - amt geleistet habe. Dem Beschuldigten seien monatlich Fr. 2'562.– ausbezahlt wor- den. Mehr als die effektiv bezahlten Beträge hätten nicht bezahlt werden können. 2022 habe der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht bezahlen können. Dies zeige der Auszug aus dem Individuellen (AHV-)Konto (act. 39 S. 3 ff.).
4. Würdigung 4.1. In der Zeit vom tt.mm.2021 bis (tt.) mm 2022 wurde der Privatklägerin 1 durch das Betreibungsamt im Rahmen der Einkommenspfändung beim Beschuldigten je- den Monat eine Vergütung überwiesen (act. 4/5 S. 3 ff.). Es lässt sich nicht erstel- len, dass der Beschuldigte in dieser Zeit ein höheres (als das ihm vom Betreibungs- amt angerechnete) Einkommen gehabt hätte oder hätte erzielen können, welches ihm erlaubt hätte, höhere Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hierfür kann auf die frühe- ren Erwägungen (E. II.2.2) und die Akten (insbesondere die Lohnabrechnungen des Beschuldigten) verwiesen werden. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom tt.mm.2021 bis tt.mm.2022 freizusprechen. 4.2. In der Zeit von Februar bis September 2022 hat der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 keine Unterhaltsbeiträge geleistet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, weil die Privatklägerin 2 damals bei der Privatklägerin 1 wohnte/lebte, keine eigenen Ansprüche geltend gemacht hatte und keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet hatte. In Anbetracht der Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatkläge- rin 2 muss die Aufgabe der Stelle bei der F._____ GmbH per Ende 2021 bzw. An- fang 2022 als unzulässig eingestuft werden. In der Folge war der Beschuldigte zu 50 % bei der G._____ GmbH angestellt bei einem Bruttolohn von Fr. 5'820.– (bei 100 %). Ausbezahlt wurden dem Beschuldig- ten regelmässig Fr. 2'466.– bzw. Fr. 2'630.– pro Monat. Einzig die Auszahlungen in den Monaten Juli bis August 2022 liegen aufgrund von Krankheit leicht unter den üblichen Beträgen (act. 6/24). Aus dem seitens des Beschuldigten eingereichten
- 11 - Austrittsbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 28. Juli 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 18. bis 21. Juli 2022 hospitalisiert war. Insgesamt wurden aber keine relevante koronare Herzkrankheit, keine Insuffizienten etc. festgestellt. Es be- stand einzig eine geringgradige Reduktion der Pumpfunktion ohne ersichtliche Ur- sache. Stechende Schmerzen dauerten wenige Sekunden. Eine Schwäche im gan- zen Körper trat während 15-30 Minuten auf. Eine Myokarditis wurde in Erwägung gezogen. Das ergänzende MR Kardio zeigte aber keine Hinweise darauf. Eine leichte Episode wurde als möglich eingestuft, war aber nicht nachweisbar. Klinisch präsentierte sich der Beschuldigte konstant beschwerdefrei. Letztlich musste die Ursache der kurzzeitigen Schmerzen offengelassen werden. Der Beschuldigte wurde am 21. Juli 2022 in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen mit einem At- test einer Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2022 (act. 38/1). Abgesehen von einem Medikationsplan (act. 38/2+4) sowie einer Einladung zu einer Sprechstunde im Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals (act. 38/3) reichte der Beschuldigte keine weiteren Belege betreffend die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Problematik ein. Seine Angabe, er habe sein Arbeitspensum wegen Herzproble- men reduziert (Prot. S. 11), ist durch die Akten nicht gedeckt. Eine allenfalls mögli- che Herzproblematik trat im Juli 2022 auf und bestand – gemäss den Lohnabrech- nungen – nur bis August 2022. Die Reduktion des Arbeitspensums erfolgte jedoch bereits per Stellenantritt bei der G._____ GmbH. Demnach muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte sein Pensum auf eigenen Wunsch (Prot. S. 11) ohne medizinische Indikation reduzierte. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab Februar 2022 Vollzeit hätte arbeiten können und ein gemäss den Lohnabrechnungen der G._____ GmbH auf 100 % hochge- rechnetes Einkommen hätte erzielen können. Damit wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, der Privatklägerin 1 ab Februar 2022 die Unter- haltsbeiträge für die Privatklägerin gemäss Scheidungsurteil zu bezahlen. Für das Vorbringen des Beschuldigten, zwischen ihm und der Privatklägerin 1 habe es eine mündliche Abmachung gegeben, wonach er die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil nicht hätte bezahlen müssen (act. 39 S. 2 N 7, 10), fehlt jeglicher Hinweis. Unglaubhaft ist insbesondere, dass diese Vereinbarung bereits vor dem Scheidungsurteil getroffen worden sein soll (act. 4/2 F/A 6). Die vom Beschuldigten
- 12 - aufgestellte entlastende Behauptung wurde nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb sie als Schutzbehauptung einzustufen ist (OG ZH, SB230450-O, vom 5. November 2024, E. III/3.6). Dass der Beschuldigte ab Februar 2022 für die Privatklägerin 2 irgendwelche Un- terstützung, in bar oder in natura (Ferien o.Ä.), geleistet hätte, wurde nicht geltend gemacht. Davon kann aufgrund des damaligen effektiven Einkommens und der Ar- gumentation des Beschuldigten, es sei ihm damals aufgrund seines effektiven Ein- kommens gar nicht möglich gewesen, etwas zu leisten, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen würden ihn solche Leistungen in natura in rechtlicher Hinsicht nicht ent- lasten (s. oben, E. IV.2). Unterhaltspflichten gehen Schulden gegenüber anderen Gläubigern vor. Das Argu- ment des Beschuldigten, Rückzahlungen (Abzahlungsraten) seien von seinem Ein- kommen abzuziehen, geht fehl. Abgesehen davon hat der Beschuldigte keine aus- sagekräftigen Belege für solche Rückzahlungen geliefert. Die Argumentation des Beschuldigten beruht auf blossen Schutzbehauptungen, denen nicht gefolgt wer- den kann. Die vom Beschuldigten geltend gemachten (angeblich) guten finanziellen Verhält- nisse der Privatklägerin 1 sind schon in rechtlicher Hinsicht nicht relevant (s. oben, E. IV.2), weshalb sich tatsächliche Ausführungen dazu erübrigen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte ohne ihn entlastenden Grund auf ein Ein- kommen verzichtet, das es ihm erlaubt hätte, seiner Unterhaltspflicht ab Februar bis September 2022 nachzukommen und die gemäss Scheidungsurteil geschulde- ten Unterhaltsbeiträge schuldhaft nicht bezahlt. Insofern trifft die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft zu. Entsprechend ist der Beschuldigte der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt als Strafe eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.–, eventualiter eine Geldstrafe von
- 13 - 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, und eine Busse von Fr. 1'000.– (act. 17 S. 5). Hierzu äusserten sich der Beschuldigte und der Verteidiger nicht.
2. Der ordentliche Strafrahmen für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten reicht von – maximal – 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgründe liegen nicht vor. Grundsätzlich ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (Verhältnismässigkeitsprinzip, BGE 134 IV 101). Es liegt kein Grund vor für ein aus- nahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz (vgl. dazu BGE 134 IV 82, E. 4.1): Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; das Verschulden liegt im unteren Bereich (vgl. unten).
3. Der Beschuldigte hat ohne Grund sein Arbeitspensum reduziert, so dass er seine vereinbarte und gerichtlich genehmigte (Kindes-)Unterhaltsverpflichtung nicht mehr erfüllen konnte. Immerhin ist die vorwerfbare Deliktsdauer mit acht Mo- naten relativ kurz und die Privatklägerinnen wurden durch die Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtung auch betragsmässig (8 x Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Mehrbeträge infolge der Indexierung) nicht existenziell gefährdet. In Anbetracht die- ser Umstände ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste um seine Unterhaltspflicht und reduzierte sein Arbeitspensum aus eigennützigem Motiv (mehr Freizeit) zum finanziellen Nachteil der Privatklägerinnen. Immerhin ist nicht erwiesen, dass er böswillig gehandelt hätte. Insgesamt bleibt es beim Verschuldensprädikat "noch leicht", was eine Einsatz- strafe in Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheinen lässt. Für die Täterkomponente kann auf die Angaben des Beschuldigten und die (weite- ren) Akten verwiesen werden. Sie ist neutral für die Strafhöhe, führt aber zu einer Festlegung der Höhe des einzelnen Tagessatzes im unteren bzw. untersten Be- reich, d.h. auf Fr. 30.–.
- 14 -
4. Es besteht keine eigentliche Schnittstellenproblematik (zwischen einem Ver- gehens- und einem Übertretungstatbestand). Es liegt auch sonst kein Grund vor, welcher es angezeigt erscheinen liesse, anstelle der Geldstrafe ganz oder teilweise eine Busse auszufällen.
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 StGB) sind erfüllt (Geldstrafe, keine Vorstrafe / Ersttäter). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben.
2. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für eine längere Probezeit sprechen wür- den. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin 1 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60'512.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 18. März 2022 für Kindesunterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte ihr nicht geleistet habe (act. 10/5). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge noch nicht geleistet hat, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 einen Schaden erlitten hätte. Die Privatklägerin 1 hat weiterhin einen Unterhaltstitel und kann ausstehende Unterhaltsbeiträge auf dem Zivilweg einfordern. Da ein Schaden nicht weiter begründet wurde, ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin 2 beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 7. Juni 2022 (act. 10/4) und begründet dies zusammengefasst mit psychischen Spuren infolge ihres Aufwachsens ohne Vater (act. 10/3). Die geltend gemachten (moralischen) Gründe stehen nicht in einem genügend konnexen Zusammenhang zum Sachverhalt/Tatbestand betreffend
- 15 - Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und vermögen einen Anspruch auf eine Genugtuung nicht zu begründen. Folglich ist das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin 2 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Verfahren ist im überwiegenden Teil einzustellen. Im Übrigen ist der Beschuldigte im überwiegenden Teil freizusprechen und im verbleibenden kleineren Teil schuldig zu sprechen. Aufgrund dieses Ergebnisses/Verfahrens- ausgangs rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zu einem Siebtel aufzuerlegen. Von einer Kostenauflage an die Privatklägerschaft gemäss Art. 427 StPO ist abzu- sehen. Demnach trägt der Kanton die übrigen sechs Siebtel der Kosten (vgl. Art. 423 StPO).
2. Die von der aktuellen amtlichen Verteidigung beantragte Entschädigung (act. 41) erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Über die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung ist nach Eingang der Kostenaufstellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit separater Verfügung zu entscheiden. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für einen Siebtel der Kosten der amtlichen Verteidigungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird in Bezug auf die Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2021 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis
30. September 2022. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhalts-
- 16 - pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom tt.mm.2021 bis tt.mm.2022 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'800.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Über die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung wird nach Eingang der Kostenaufstellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit separater Verfü- gung entschieden.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu einem Siebtel auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für einen Siebtel der Kos- ten der amtlichen Verteidigungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 17 - den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein) die Privatklägerschaft im Doppel (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerinnen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 18 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Mäder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.