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GG240199

Nötigung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 76). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist,wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeitei- ner Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaft- lichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönli- chen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Wür- digung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens

- 7 - oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzu- verlässig zu verwerfen. ZurBeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

7. Juli 2023, ca. ab 17:00 Uhr, die Privatklägerin im Rahmen einer verbalen Aus- einandersetzung in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in … Zürich zunächst an den Haaren gezogen und ihr Fusstritte verpasst zu haben. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten an ihren Schultern gepackt, sie zu sich umgedreht und ihr für einen kurzen Moment mit bei- den Händen an ihren Hals gefasst resp. sie gewürgt, bis die Privatklägerin ge- schrien habe. Als die Privatklägerin die Polizei habe alarmieren wollen, habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin deren Mobiltelefon behändigt. Danach habe er der Privatklägerin damit an den Kopf geschlagen, so dass die Pri- vatklägerin eine Beule erlitten habe. Bei diesen gewaltsamen gegen den Körper der Privatklägerin gerichteten Handlungen des Beschuldigten habe dieser mindes- tens damit rechnen müssen, dass die genannten Faustschläge bzw. das Festhalten

- 8 - und die Tritte zu den genannten Hämatomen hätten führen können, welche er min- destens billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Art und Weise körperlich beeinträchtigt, die über das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehe, was der Beschul- digte auch beabsichtigt habe. Durch das genannte Vorgehen bzw. das Behändigen des Mobiltelfons habe der Beschuldigte die Privatklägerin am umgehenden Verlas- sen der Wohnung bzw. an der Alarmierung der Polizei gehindert, womit der Be- schuldigte mindestens habe rechnen müssen und was er zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 20 S. 2 f.). 2.2. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu einem nicht näher bekann- ten Zeitpunkt, ca. im Juni 2023, auf einem Parkplatz vor der genannten Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in … Zürich an den Haaren gepackt, ihr eine Ohrfeige ver- setzt und sie aus dem Auto gezogen, wobei die Privatklägerin gestürzt sei. Dabei habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Oberschenkel und Griffabdrücke am Oberarm zugezogen (act. 20 S. 3). 2.3. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin seit deren Einreise in die Schweiz im Januar 2023 mehrfach zu jeweils nicht genau bekannten Zeitpunk- ten – im Januar 2023 mindestens dreimal wöchentlich – an nicht bekannten Orten, mitunter am gemeinsamen Wohnort, Ohrfeigen gegeben und diese getreten. Dabei habe er die Privatklägerin ca. Anfang Juni 2023 zuletzt gegen das Gesäss getreten (act. 20 S. 3).

3. Standpunkt der Beschuldigten Der Beschuldigte gesteht hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Juli 2023 ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zur Auseinandersetzung gekommen sei. Indes habe er ihr das Mobiltelefon weder weggenommen noch ihr mit diesem gegen den Kopf geschlagen. Er habe sie auch nicht anderweitig körperlich angefasst. Er sei es sodann gewesen, der zuerst die Polizei verständigt habe. Hinsichtlich des vor- geworfenen Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsa- men Wohnung sowie der regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz

- 9 - wies der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich (vgl. act. 4, act. 5 und act. 33).

4. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft gründet den Anklagevorwurf in erster Linie auf die Aussa- gen der Privatklägerin (act. 7 und 8). Weiter liegen den staatsanwaltschaftlichen Akten die Einvernahmen des Beschuldigten (act 4 bis 6) sowie ein Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration sowie zwei Berichte von Frauenhäu- sern (act. 10/16-18) und der Polizeirapport samt Nachtrag und Fotodokumentatio- nen je vom 8. Juli 2023 (act. 1,3 und 2/3-4) bei. Gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel ergibt sich nichts Entsprechendes aus den Akten. Insbesondere er- hielt der Beschuldigte im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme der Privat- klägerin vom 15. Februar 2024 die Möglichkeit, deren Aussagen mitzuverfolgen und dieser Ergänzungsfragen zu stellen (act. 8). Auf die Beweismittel wird nachfol- gend nur eingegangen, insofern sie zur Sachverhaltserstellung dienen.

5. Glaubwürdigkeit der Parteien 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein – durchaus legiti- mes – Interesse daran, sich selbst nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die seine Glaub- würdigkeit massgeblich erschüttern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 5.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Geschä- digte ganz unmittelbar vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen ist. Bei dem Beschuldigten und der Privatklägerin handelt es sich um ein nunmehr getrennt lebendes Ehepaar. Dennoch sind vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzlich getrübte oder gar fehlende Glaubwürdigkeit der Privatklägerin er- sichtlich. Ausserdem sagte sie bei der Staatsanwaltschaft unter der strengen Straf- androhung der Art. 303 bis 305 StGB aus. Da sie gegenüber dem Beschuldigten

- 10 - eine Zivilklage geltend machen lässt (act. 24), offenbart sie am vorliegenden Straf- verfahren zudem finanzielle Interessen. Diese Umstände sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 5.3. Wichtiger als die prozessuale Stellung der Aussagenden erweist sich ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen, was folgend zu beleuchten ist.

6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Vorfall 7. Juli 2023 6.1.1.Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, dass er am Vorabend nach Hause gekommen sei. Seine Frau sei nicht Zuhause gewesen. Er habe sie angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wisse. Sie sei essen gegangen. Er habe entgegnet, dass er seit 05:00 Uhr morgens nichts gegessen hätte und nun auch Hunger habe. Daraufhin habe sie gesagt, dass ihr dies "scheissegal" sei; er könne essen, was er wolle. Um 17:00 Uhr sei sie nach Hause gekommen. Sie sei direkt ins Schlafzimmer gegangen, ohne ihn zu begrüssen. Nach dem Essen sei er ebenfalls ins Zimmer und habe sich erkundigt, wo sie gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe, und sie mit anderen Männern "herumficke". Ob dies wirklich der Wahrheit entspre- che, wisse er nicht. Er habe ihr gesagt, dass sie eine billige Frau sei. Sie hätten gesprochen. In der Folge habe sie ihm ein Kissen angeworfen und ihn bespuckt. Sie sei auf ihn zugekommen; er habe sie an den Schultern festgehalten. Sie habe ihn mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Dar- aufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy geschlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe jedoch von ihm gefordert, ihr Handy zu suchen. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Mit dem kaputten Besenstil habe er das Handy hervorholen können. Als sie sich schreiend an den Hals gegriffen habe, sei er zu- dem zu ihr hin, habe gemeint, das sei das letzte Mal und dass er sie bei der Polizei anzeigen werde. Er sei aus dem Zimmer und habe gemerkt, dass er seine Schlüs-

- 11 - sel vergessen habe. In der Zwischenzeit habe sie die Türe abgeschlossen. Er habe gehört, wie sie am Telefon gesagt habe, "hören sie, ich muss die Türe öffnen, sonst bringt er mich um oder wird mich schlagen". Um seine Schlüssel zu bekommen, sei er über den Balkon über das geöffnete Fenster eingestiegen. Er habe erneut ge- sagt, er hole die Schlüssel und gehe sodann zur Polizei. Sie habe ihm entgegnet, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme. Dann sei die Polizei ge- kommen (act. 4 F/A 5, 28, 42). Es stimme, dass er ihr gesagt habe – indes an einem anderen Tag – dass er sie nicht mehr in die Wohnung lasse, wenn es spät werden würde. Dies, weil er Familienzeit verbringen wollte (act. 4 F/A 6). Er habe ihr einmal den Pass versteckt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie gehen könne, sobald sie geschieden seien (act. 4 F/A 7). Er trinke ab und zu zwei bis drei Bierchen. Zu viel trinken dürfe er aber nicht wegen der Arbeit beim Flughafen (act. 4 F/A 35 ff.). 6.1.2.In seiner Hafteinvernahme vom 9. Juli 2023 wiederholte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse: Die Privatklägerin habe ihn mit dem Handy schlagen wol- len und habe sodann sich geschlagen. Er habe das Handy unter dem Bett für sie hervorholen müssen. Als er am Boden gewesen sei, habe sie sich am Hals gepackt und "help help" gerufen (act. 5 F/A 6). Es stimme, dass er sie an den Schultern gepackt habe. Dabei sei sein Gesicht nahe an ihrem gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr genug Chancen gegeben habe. Daraufhin habe er die Polizei gerufen. Als er seine Schlüssel aus dem Zimmer habe holen wollen, war dieses abgeschlos- sen und die Privatklägerin habe die Polizei angerufen. Er habe gemeint, er gehe nun zur Polizei, woraufhin sie entgegnet habe, dass diese nun komme (act. 5 F/A 9). Zu Drohungen seinerseits sei es nicht gekommen. Sie habe immer von Zu- hause weg wollen. Er habe ihr dann jeweils gesagt, dass sie dies nur nach der Scheidung könne; die Behörden würden prüfen, ob sie sodann in der Schweiz blei- ben könne (act. 5 F/A 20). Er trinke gelegentlich Bier (act. 5 F/A 24). 6.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 sowie in der der heutigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätig- ten Aussagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 10).

- 12 - 6.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz Mit dem Vorwurf hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der damals gemeinsam bewohnten Wohnung wurde der Beschuldigte erst anlässlich des Schlussvorhalts in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 konfrontiert, wobei er diesbezüglich keine Aussagen machte (vgl. act. 6 F/A 4 ff.). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zum Anklagevorwurf (Prot. S.11). 6.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 6.3.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 wies der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen zu haben, von sich. Auf Nachfrage, jemals in den Hintern der Privatklägerin gekickt zu haben, verneinte er dies. Es könne jedoch sein, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon so spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.). 6.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 und der heu- tigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätigten Aus- sagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 11).

7. Aussagen der Privatklägerin 7.1. Vorfall 7. Juli 2023 7.1.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass sie ihren Mann gebeten habe, Essen nach der Arbeit mitzubrin- gen. Er habe ihr nichts mitbringen wollen, weshalb sie auswärts gegangen sei. Als sie unterwegs gewesen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und ihr unterstellt, mit einem anderen Mann unterwegs gewesen zu sein. Er habe ihr sodann gesagt, er werde die Wohnungstüre nicht für sie öffnen, falls es spät werden würde. Es sei zu Streit Zuhause gekommen, da der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, müde wegen eines anderen Mannes zu sein. Während des Streits habe er ihr gesagt,

- 13 - dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einver- standen gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Als sie am Kleiderschrank gestanden sei, sei er von hin- ten gekommen, habe sie an den Schultern gepackt und sie zu sich umgedreht. Danach habe er mit beiden Händen ihren Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt. Sie habe Mühe gehabt, zu atmen – sie habe aber immer atmen können. Der Be- schuldigte habe nicht lange zugedrückt. Als sie gesagt habe, sie wolle die Polizei anrufen, habe er ihr das Handy aus der Hand genommen und sie damit gegen die linke Schläfe geschlagen. Daraufhin habe er das Handy unter das Bett geworfen. Sie habe mit dem Besen versucht, das Handy unter dem Bett hervorzuholen. Er habe ihr den Besen weggenommen. Als er das Zimmer verlassen habe, habe sie dieses verschlossen und die Polizei angerufen (act. 7 F/A 15 ff.). Der Beschuldigte sei folgend durch das Fenster in das Zimmer eingedrungen, um seine Schlüssel zu holen, um vor der Polizei zu flüchten (act. 7 F/A 38). Zuvor habe sie die Wohnung nicht verlassen können, da der Beschuldigte die Zimmertüre mit seinem Körper blockiert habe (act. 7 F/A 39). Bei dem Vorfall sei der Beschuldigte betrunken ge- wesen. Er habe Bier konsumiert (act. 7 F/A 21 f.). Wenn sie jeweils gestritten hät- ten, habe er ihr gedroht, der Polizei zu sagen, dass sie ihn nur geheiratet hätte, um in der Schweiz zu sein (act. 7 F/A 41). 7.1.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 schil- derte die Privatklägerin einige Situation mehr, in welchen der Beschuldigte gewalt- tätig und kontrollierend aufgetreten sein soll. Seine Hunde liebe er mehr als sie (act. 8 F/A 12, 30 f.). Es könne sodann sein, dass der Beschuldigte Kratzwunden von ihren Nägeln habe. Am 7. Juli 2023 habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass er Essen holen solle. Sie sei auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie nicht in die Wohnung gelassen. Er habe ihr vorge- worfen, mit einem Fremden Sex gehabt zu haben. Als sie auf das Bett gelegen sei, habe er ihr vorgeworfen, müde zu sein wegen einem anderen Mann. Sie hätten stark miteinander gestritten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; erst nach der Scheidung. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe gehen wollen. Daher habe er sie an den Haaren gezogen und ihr Fusstritte

- 14 - gegeben. Damit habe er sie am Verlassen des Hauses gehindert. Sie habe laut geschrien, dass sie mit "Tötung konfrontiert sei". Die Situation habe sich zunächst beruhigt, bevor sie sich wieder zugespitzt habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er die Scheidung wolle – dann könne sie gehen. Sie habe ihm gesagt, dass – wenn er sie nicht gehen lasse – sie die Polizei rufe. Daraufhin habe er ihr das Te- lefon weggenommen und an den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie gewürgt. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Als er abgelassen habe, habe sie Polizei angerufen. Als er das Gespräch mitbekommen habe, habe er laut geschrien, dass er die Schlüssel für die Arbeit brauche. Der Beschuldigte sei über den Balkon in das Zimmer eingedrungen. Sodann sei die Polizei gekommen (act. 8 F/A 17, 29). Wegen dem Vorfall vom 7. Juli 2023 sei sie zum Arzt gegangen (act. 8 F/A 19 ff.). 7.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz 7.2.1. Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. No- vember 2023 geltend machen, dass es im Auto zu einer mündlichen Auseinander- setzung gekommen sei. Auf dem Parkplatz vor der gemeinsamen Wohnung habe die Privatklägerin sodann einen Moment alleine im Fahrzeug gewollt, um sich vom Streit zu erholen und die Tränen zu trocknen. Da der Beschuldigte nicht habe war- ten wollen, sei er auf ihre Autoseite gekommen, habe die Türe sowie den Sicher- heitsgurt geöffnet. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und diese an den Armen aus dem Auto gerissen. Die Privatklägerin habe sich auf den Boden fallen lassen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Handgelenk in Richtung Hauseingangstür gezogen, sodass die Privatklägerin in einer fast lie- genden Position gewesen sei. Als dann unbekannte Personen in die Nähe gekom- men seien, habe der Beschuldigte von der Privatklägerin losgelassen. Die Privat- klägerin sei weggerannt, der Beschuldigte hinterher. Als er sie eingeholt habe, habe er sie gepackt und ihr mehrere Ohrfeigen geben (act. 10/2 S. 8). 7.2.2. In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte an einem Tag, als sie mit dem Auto unter- wegs gewesen seien, sie an ihren Haaren gezogen sowie geschlagen habe. Als sie lange im Auto gesessen sei, sei der Beschuldigte von der anderen Seite gekommen und habe an ihr gezogen. Deshalb sei sie zu Boden gestürzt. Als sie auf dem Boden

- 15 - gesessen sei, habe er an ihr gezogen. Sie sei kraftlos gewesen. Es seien Ver- wandte gekommen. Sie habe gar keine Kraft gehabt – er habe sie festgehalten und entlang der Treppe gezogen. Danach habe er ihr eine Ohrfeige verpasst und ihr gesagt, dass er Schande über sie erbringen werde (act. 8 F/A 17). Auf Nachfrage hin, wann sich der Vorfall ereignet habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Der Vorfall sei im Juni des letzten Jahres vor dem Haus des Beschuldigten passiert (act. 8 F/A 18). Sie habe dabei blaue Flecken am Oberschenkel sowie Fingerabdrücke am Oberarm erlitten (act. 8 F/A 19). 7.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 7.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass der Beschuldigte seit dem ersten Tag in der Schweiz sie bereits geschlagen habe. Der Beschuldigte würde schnell wütend und aggressiv werden. Sie traue sich nicht, ihn etwas zu fragen. Vor circa einem Monat habe der Beschul- digte sie mit seinem Fuss gegen das Gesäss gekickt. Das habe dieser "schon zwei oder drei Mal gemacht". Weitere Vorfälle habe es auf einem Kreuzfahrtschiff zwi- schen Italien und Griechenland gegeben. Auf Nachfrage, ob es weitere solche Er- eignisse gegeben habe, verneinte die Privatklägerin dies (act. 7 F/A 26 ff.). 7.3.2. Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom

14. November 2023 geltend machen, dass es aufgrund belangloser Sachen zur verbaler und physischer Gewalt seitens des Beschuldigten gekommen sei. So habe er die Privatklägerin oft an den Haaren gerissen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekom- men. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haa- ren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.). 7.3.3. In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 führte die Privatklägerin aus, dass sich die Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten zugespitzt hätten. Der Beschuldigte habe ihr kein Vertrauen geschenkt und sei auf sie losgegangen. Er habe Schläge erteilt (act. 8 F/A 17). Auf genaue Nachfrage, wie oft es zu Tätlichkeiten gekommen sei, meinte die Privatklägerin, dass der Be-

- 16 - schuldigte ihr seit seiner Einreise etwa dreimal die Woche eine Ohrfeige verpasst habe; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen abgenommen. Im April habe sich die Situation wieder zu- gespitzt (act. 8 F/A 24). Wenn er sie geschlagen habe, hätte sie Mühe gehabt, ein- zuschlafen (act. 8 F/A 28). Bei den Auseinandersetzungen habe er meistens Bier konsumiert (act. 8 F/A 28).

8. Beweiswürdigung 8.1. Vorfall 7. Juli 2023 8.1.1.Der Beschuldigte gab zusammengefasst sowie übereinstimmend in seinen Einvernahmen konstant wieder, dass zwischen ihm und der Privatklägerin am

7. Juli zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Privat- klägerin habe ihn sodann mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Daraufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy ge- schlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe indessen von ihm gefordert, dass er ihr Handy suche. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Danach habe sie sich im Zimmer eingeschlossen. Als er erneut ins Zimmer gekommen sei, habe er der Privatklägerin gesagt, er gehe nun zur Polizei. Diese habe ihm entgeg- net, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme (vgl. act. 5 und act. 4). 8.1.2.Hingegen erzählte die Privatklägerin das Kerngeschehen des angeblichen Vorfalls am 7. Juli 2023 nicht konstant und widerspruchsfrei. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privatklägerin aus, dass der Be- schuldigte gesagt habe, dass er sie nicht hereinlassen würde, sofern es spät wer- den würde. Deshalb habe sie sich beeilt (act. 7 F/A 15). Dass sie tatsächlich nicht hereingelassen worden wäre, erwähnte sie mit keinem Wort. Indes führte die Pri- vatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2024 an, dass der Beschuldigte sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen habe, als sie nach Hause gekommen sei (act. 8 F/A 17). Somit liegen zwei verschiedene Versionen vor: einmal habe der

- 17 - Beschuldigte ihr nur angedroht, sie nicht in die Wohnung zu lassen, ein anderes Mal habe er sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen. Bei der Polizei schilderte die Privatklägerin sodann, dass es zum verbalen Streit gekommen sei, als sie Zuhause gewesen sei, wobei der Beschuldigte ihr mit- geteilt habe, dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einverstanden gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Danach sei es zur tätlichen Auseinan- dersetzung gekommen (act. 7 F/A 15 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin jedoch, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; dies dürfe sie erst nach der Scheidung. Es sei sodann zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen, da der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin das Haus verlasse (act. 8 F/A 17 ff.). Damit wider- spricht sich die Privatklägerin selbst, und es kann als nicht erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung habe hindern wollen. Gemäss erster Version der Privatklägerin forderte der Beschuldigte sie ja genau auf, die Wohnung zu verlassen. Es kann weiter nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Avisieren der Polizei haben hindern wolle. So gab der Beschuldigte an, dass er selbst die Polizei angerufen und nach dem Telefonat zu einer Polizeistation zur Anzeigeerstattung gewollt habe (act. 4 F/A 5; act. 5 F/A 9). Die Aussage des Be- schuldigten kann dahingehend überprüft werden, dass bei der Polizei tatsächlich ein solcher Anruf vor dem Anruf der Privatklägerin einging. Dabei habe die anru- fende Person, bei welcher es sich mutmasslich um den Beschuldigten handelt, an- gegeben, dass er Eheprobleme habe, weshalb man ich auf den Anzeigeweg ver- wiesen habe (act. 3 S. 4). Es ist damit schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen die Privatklägerin am Alarmieren der Po- lizei hätte hindern sollen, war er es doch, welcher die Polizei sogar zuerst avisierte. Weiter ist der von der Privatklägerin geschilderte Handlungsstrang nicht ein- heitlich. Bei der Polizei führte die Privatklägerin noch aus, dass der Beschuldigte sie zuerst gewürgt, danach ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und dar-

- 18 - aufhin sie damit geschlagen habe (act. 7 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft schil- derte die Privatklägerin den Ablauf wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr zunächst das Mobiltelefon aus der Hand genommen, sie damit geschlagen und sie erst da- nach gewürgt (act. 8 F/A 17). Mit den Aussagen der Privatklägerin ist überdies das Schadensbild nicht ver- einbar. So gab die Privatklägerin an, dass sie mit dem Mobiltelefon an die linke Schläfenseite geschlagen worden sei (act. 4 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin ihre Aussage dahingehend, dass sie eine Beule vom Schlag durch das Mobiltelefon davon getragen habe; die Polizei habe dies auch festgestellt (act. 5 F/A 17). Durch ihre Rechtsvertreterin liess sie sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 vorbringen, dass die durch den Schlag mit dem Mobiltelefon erlittene Verletzung fotografisch durch die Polizei festgehalten worden sei (Prot. S. 14 f.). Von der Polizei wurde indes nur eine Kopfverletzung fotografisch festgehalten (act. 2/4/2 Foto 14). Dabei ist unweigerlich zu erkennen, dass die dokumentierte Verletzung im oberen Bereich des Kopfes und eindeutig nicht im Schläfenbereich liegt. Es kann folglich nicht erstellt werden, dass die do- kumentierte Verletzung durch einen Schlag mit dem Mobiltelefon entstanden ist. 8.1.3.In den Aussagen der Privatklägerin lässt sich ausserdem ein aggravierendes Verhalten erkennen. Bei der Polizei gab die Privatklägerin noch an, der Beschul- digte habe sie mit beiden Händen am Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt, wobei sie Mühe gehabt habe, zu atmen. Sie habe aber immer atmen können; er habe nicht lange zugedrückt: Verletzungen habe sie dadurch nicht erlitten. Auf Nachfrage hin, ob sie Schluckbeschwerden hätte, sagte die Privatklägerin, dass sie keine mehr habe (act. 7 F/A 15 ff.) – wohlgemerkt hatte die Privatklägerin am sel- ben Tag des angeblichen Vorfalls bereits keine Beschwerden mehr resp. keine sol- chen, welche sie gegenüber der Polizei nennenswert empfand. Bei der Staatsan- waltschaft gab sie jedoch an, nach dem Vorfall Mühe gehabt zu haben, ihren Hals zu bewegen (act. 8 F/A 20). Weshalb dem auf einmal so gewesen sein soll, ist un- erklärlich und widerspricht zudem der ersten Aussage hinsichtlich Schmerzen auf- grund des Würgens. Weiter erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwalt- schaft, dass der Beschuldigte sie angeblich auch an den Haaren gezogen und ihr

- 19 - Fusstritte erteilt habe (act. 8 F/A 17). Bei der Polizei erwähnte sie dies mit keinem Wort. Es erscheint, als ob die Privatklägerin den von ihr geschilderten Vorfall bei der Staatsanwaltschaft drastischer als bei der Polizei habe schildern wollen. 8.1.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 7. Juli 2023 einheitlich stringent schilderte und die Aussagen der Pri- vatklägerin widersprüchlich sind sowie aggravierende Tendenzen aufweisen. Es liegen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Vorfall vom 7. Juli 2023 kann folglich nicht gemäss Anklage- sachverhalt erstellt werden. 8.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz 8.2.1. Es ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, dass es zunächst auffällig ist, dass die Privatklägerin den Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2023 nicht erwähnte, obwohl sie expli- zit gefragt wurde, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen sei (act. 7 F/A 32), und erstmals mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. November 2023 vorgebracht wurde (act. 33 S. 4 f.). 8.2.2. Auch die Schilderung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsamen Wohnung ist widersprüchlich. Durch ihre Rechtsvertretung liess sie geltend machen, dass der Beschuldigte sie aus dem Auto gezogen habe, weshalb sie sich auf den Boden fallen lassen habe (act. 10/2 S. 8). Selbst führte sie in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Fe- bruar 2024 aus, dass sie zu Boden gestürzt sei, als der Beschuldigte an ihr gerissen habe (act. 8 F/A 17). Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, dass der Beschul- digte von der Privatklägerin losgelassen habe, als sich unbekannte Personen ge- nähert hätten (act. 10/2 S. 8). Die Privatklägerin sagte indes bei der Staatsanwalt- schaft, dass es Verwandte gewesen seien, die gekommen seien (act. 8 F/A 17). Es erscheint äusserst merkwürdig, dass die Privatklägerin zunächst vorbringen lässt, dass es sich um unbekannte Personen gehandelt habe, und sodann selbst angibt, dass es sich um Verwandte gehandelt habe. Dabei liegt es doch nahe, dass die

- 20 - einem bekannten Personen, welche einen derartigen Vorfall hätten mitbekommen können, von Anfang benannt werden. 8.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom Juni 2023 auf einem Parkplatz können schlichtweg nicht als glaubhaft eingestuft werden. Es lie- gen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Beschuldigte selbst machte diesbezüglich keine Aussagen. Der Anklagesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen. 8.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 8.3.1. Der Beschuldigte wies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen resp. getreten zu haben von sich. Er habe auch nicht in deren Hintern gekickt, obwohl es sein könne, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.). 8.3.2. Auch bei vorliegendem Vorwurf ist ein aggravierendes Aussageverhalten der Privatklägerin erkennbar. Bei der Polizei sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie seit dem ersten Tag in der Schweiz geschlagen habe: Mit dem Fuss habe er sie zwei oder drei Mal gekickt. Bei einer Kreuzfahrt habe er sie sodann getreten und Ohrfeigen erteilt. Weitere Vorfälle verneinte sie indes (act. 7 F/A 26 ff.). Erst einige Monate später, sprich mit Eingabe vom 14. November 2023, liess die Privatklägerin geltend machen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin oft an den Haaren geris- sen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt habe. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekommen. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haaren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.). Anders stellte die Privatklägerin die mehrfachen Tätlichkeiten so- dann in ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 dar. Es sei seit ihrer Einreise etwa dreimal die Woche zu Ohrfeigen gekommen; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen ab-

- 21 - genommen. Im April habe sich die Situation wieder zugespitzt (act. 8 F/A 24). Es fällt auf, dass die Privatklägerin bei der Polizei nur von zwei bis drei Kicke gegen ihr Hinterteil sprach. Zudem erwähnte sie in derselben Einvernahme Ohrfeigen auf der gemeinsamen Kreuzfahrt. Dass Ohrfeigen mehrfach aufgetreten seien, liess die Privatklägerin alsdann erst gute vier Monate später durch ihre Rechtsvertreterin geltend machen. Dabei erwähnte diese ebenfalls erstmals, dass der Beschuldigte die Privatklägerin regelmässig an den Haaren gerissen haben soll. Bei der partei- öffentlichen Einvernahme war sodann von Haarreissen keine Rede mehr. Indes von drei bis vier Ohrfeigen in der Woche in der Anfangsphase, in welcher sich die Parteien frisch in der Schweiz befunden hätten. Wie der Beschuldigte die Privatklä- gerin nun tätlich angegangen haben soll und vor allem wie oft, ist aus deren Aus- sagen resp. den Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin nicht ersichtlich, werden die an- geblichen Tätlichkeiten und deren Häufigkeit unterschiedlich und in keiner Weise einheitlich wiedergegeben. 8.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz sind insgesamt widersprüchlich und lassen erneut auf ein sprunghaftes und aggravierendes Aussageverhalten schliessen. Es liegen aus- serdem keine weiteren Beweismittel vor, welche den diesbezüglichen Anklage- sachverhalt stützen würden. Der Beschuldigte selbst wies die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich. Anderweitige Beweismittel, welche den Anklage- sachverhalt erstellen liessen, liegen keine vor.

9. Fazit Als belastende Beweismittel für die Erstellung der angeklagten Tatvorwürfe liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Sonstige aussagekräftige Beweismittel (insbesondere Sachbeweismittel) liegen nicht vor. Angesichts dass die Privatkläge- rin ein aggravierendes und widersprüchliches Aussageverhalten in allen zur An- klage gebrachten Sachverhaltsvorwürfen an den Tag legt, ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung zulasten des Ehegattens im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit zulasten des Ehegattens im Sinne

- 22 - von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und demge- mäss freizusprechen. III. Zivilansprüche

1) Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Die Privatklägerin liess eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2023 geltend machen (act. 31). Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren erwies sich als spruchreif. Da der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung voll- umfänglich freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuwei- sen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 1.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch eine Wahlverteidi- gung, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem

- 23 - Zeitaufwand, den der Verteidiger des Beschuldigten aufgewendet hat. Die Bemü- hungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sach- bezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). 1.2. Dem Beschuldigten sind durch den Beizug eines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall ist zwar in rechtlicher und sach- verhaltlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Anderseits drohte dem Beschuldig- ten eine bedingte Geldstrafe im fünfstelligen Bereich sowie ein Strafregistereintrag. Zudem war auch die Privatklägerin anwaltlich vertreten und machte Zivilansprüche geltend, weshalb der Beizug eines Anwalts für den Beschuldigten, welcher juristi- scher Laie ist, (auch) insofern gerechtfertigt war. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs ist ihm daher eine volle Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. 1.3. Die Prozessentschädigung – für das Untersuchungsverfahren und das Haupt- verfahren – ist unter Hinweis auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b., c. und d, § 3, § 16, § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AnwGebV) festzulegen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw X._____ (act. 33; act. 35) sowie des konkreten Umfangs der heutigen Hauptverhandlung erscheint eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 9'049.20 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse als angemessen. 1.4. Der Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juli 2023 zuzuspre- chen (act. 33). Überdies sei dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35 zzgl. Zins zu 5 % Zins seit 8. Juli 2023 infolge Kürzung des Lohnes we- gen Haft zuzusprechen (act. 33 S. 1 und 9; act. 34) 1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei

- 24 - Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person sodann Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind. 1.6. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt zwei Tagen in Untersu- chungshaft (act. 12/1; act. 12/6). In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– zuzusprechen. Dazu kommt der Scha- denszins von 5 % ab 8. Juli 2023 (Datum des mittleren Verfalls). Des Weiteren erlitt der Beschuldigte aufgrund der Haft eine wirtschaftliche Einbusse in der Höhe von Fr. 197.35 (vgl. act. 34). Folglich ist ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Verfahrenskosten 2.1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einlei- tung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorliegen- den Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwältin MLaw Y._____ (act. 32; Prot. S. 12) sowie der heutigen Hauptverhandlung erscheint deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 9'380.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt:

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) vom 11. September 2024 ging am 12. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 20). Mit Vorladungsverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2025 angesetzt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen resp. der Privatklägerin zur Bezifferung sowie Be- gründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 21/1). Die Hauptverhandlung wurde am 17. Januar 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 6 ff.). Nach ordnungsgemässer Durchführung der Hauptverhandlung sowie erfolgter Beratung wurde das Urteil den anwesenden Parteien gleichentags eröffnet und mündlich begründet (Prot. S. 6 ff.) und hernach dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für sich sowie zuhanden der Privatklägerin und der Staatsanwalt- schaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. S. 18; act. 36; act. 37).

E. 1.1 Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch eine Wahlverteidi- gung, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem

- 23 - Zeitaufwand, den der Verteidiger des Beschuldigten aufgewendet hat. Die Bemü- hungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sach- bezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15).

E. 1.2 Dem Beschuldigten sind durch den Beizug eines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall ist zwar in rechtlicher und sach- verhaltlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Anderseits drohte dem Beschuldig- ten eine bedingte Geldstrafe im fünfstelligen Bereich sowie ein Strafregistereintrag. Zudem war auch die Privatklägerin anwaltlich vertreten und machte Zivilansprüche geltend, weshalb der Beizug eines Anwalts für den Beschuldigten, welcher juristi- scher Laie ist, (auch) insofern gerechtfertigt war. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs ist ihm daher eine volle Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen.

E. 1.3 Die Prozessentschädigung – für das Untersuchungsverfahren und das Haupt- verfahren – ist unter Hinweis auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b., c. und d, § 3, § 16, § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AnwGebV) festzulegen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw X._____ (act. 33; act. 35) sowie des konkreten Umfangs der heutigen Hauptverhandlung erscheint eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 9'049.20 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse als angemessen.

E. 1.4 Der Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juli 2023 zuzuspre- chen (act. 33). Überdies sei dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35 zzgl. Zins zu 5 % Zins seit 8. Juli 2023 infolge Kürzung des Lohnes we- gen Haft zuzusprechen (act. 33 S. 1 und 9; act. 34)

E. 1.5 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei

- 24 - Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person sodann Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind.

E. 1.6 Der Beschuldigte befand sich während insgesamt zwei Tagen in Untersu- chungshaft (act. 12/1; act. 12/6). In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– zuzusprechen. Dazu kommt der Scha- denszins von 5 % ab 8. Juli 2023 (Datum des mittleren Verfalls). Des Weiteren erlitt der Beschuldigte aufgrund der Haft eine wirtschaftliche Einbusse in der Höhe von Fr. 197.35 (vgl. act. 34). Folglich ist ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Verfahrenskosten

E. 2 Konstituierung Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag die- ser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) konstituierte sich mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" rechtsgültig als Privatklägerin (act. 10/8).

E. 2.1 Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einlei- tung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorliegen- den Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwältin MLaw Y._____ (act. 32; Prot. S. 12) sowie der heutigen Hauptverhandlung erscheint deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 9'380.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt:

E. 2.3 Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin seit deren Einreise in die Schweiz im Januar 2023 mehrfach zu jeweils nicht genau bekannten Zeitpunk- ten – im Januar 2023 mindestens dreimal wöchentlich – an nicht bekannten Orten, mitunter am gemeinsamen Wohnort, Ohrfeigen gegeben und diese getreten. Dabei habe er die Privatklägerin ca. Anfang Juni 2023 zuletzt gegen das Gesäss getreten (act. 20 S. 3).

3. Standpunkt der Beschuldigten Der Beschuldigte gesteht hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Juli 2023 ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zur Auseinandersetzung gekommen sei. Indes habe er ihr das Mobiltelefon weder weggenommen noch ihr mit diesem gegen den Kopf geschlagen. Er habe sie auch nicht anderweitig körperlich angefasst. Er sei es sodann gewesen, der zuerst die Polizei verständigt habe. Hinsichtlich des vor- geworfenen Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsa- men Wohnung sowie der regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz

- 9 - wies der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich (vgl. act. 4, act. 5 und act. 33).

4. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft gründet den Anklagevorwurf in erster Linie auf die Aussa- gen der Privatklägerin (act. 7 und 8). Weiter liegen den staatsanwaltschaftlichen Akten die Einvernahmen des Beschuldigten (act 4 bis 6) sowie ein Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration sowie zwei Berichte von Frauenhäu- sern (act. 10/16-18) und der Polizeirapport samt Nachtrag und Fotodokumentatio- nen je vom 8. Juli 2023 (act. 1,3 und 2/3-4) bei. Gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel ergibt sich nichts Entsprechendes aus den Akten. Insbesondere er- hielt der Beschuldigte im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme der Privat- klägerin vom 15. Februar 2024 die Möglichkeit, deren Aussagen mitzuverfolgen und dieser Ergänzungsfragen zu stellen (act. 8). Auf die Beweismittel wird nachfol- gend nur eingegangen, insofern sie zur Sachverhaltserstellung dienen.

5. Glaubwürdigkeit der Parteien 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein – durchaus legiti- mes – Interesse daran, sich selbst nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die seine Glaub- würdigkeit massgeblich erschüttern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 5.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Geschä- digte ganz unmittelbar vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen ist. Bei dem Beschuldigten und der Privatklägerin handelt es sich um ein nunmehr getrennt lebendes Ehepaar. Dennoch sind vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzlich getrübte oder gar fehlende Glaubwürdigkeit der Privatklägerin er- sichtlich. Ausserdem sagte sie bei der Staatsanwaltschaft unter der strengen Straf- androhung der Art. 303 bis 305 StGB aus. Da sie gegenüber dem Beschuldigten

- 10 - eine Zivilklage geltend machen lässt (act. 24), offenbart sie am vorliegenden Straf- verfahren zudem finanzielle Interessen. Diese Umstände sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 5.3. Wichtiger als die prozessuale Stellung der Aussagenden erweist sich ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen, was folgend zu beleuchten ist.

6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Vorfall 7. Juli 2023 6.1.1.Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, dass er am Vorabend nach Hause gekommen sei. Seine Frau sei nicht Zuhause gewesen. Er habe sie angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wisse. Sie sei essen gegangen. Er habe entgegnet, dass er seit 05:00 Uhr morgens nichts gegessen hätte und nun auch Hunger habe. Daraufhin habe sie gesagt, dass ihr dies "scheissegal" sei; er könne essen, was er wolle. Um 17:00 Uhr sei sie nach Hause gekommen. Sie sei direkt ins Schlafzimmer gegangen, ohne ihn zu begrüssen. Nach dem Essen sei er ebenfalls ins Zimmer und habe sich erkundigt, wo sie gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe, und sie mit anderen Männern "herumficke". Ob dies wirklich der Wahrheit entspre- che, wisse er nicht. Er habe ihr gesagt, dass sie eine billige Frau sei. Sie hätten gesprochen. In der Folge habe sie ihm ein Kissen angeworfen und ihn bespuckt. Sie sei auf ihn zugekommen; er habe sie an den Schultern festgehalten. Sie habe ihn mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Dar- aufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy geschlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe jedoch von ihm gefordert, ihr Handy zu suchen. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Mit dem kaputten Besenstil habe er das Handy hervorholen können. Als sie sich schreiend an den Hals gegriffen habe, sei er zu- dem zu ihr hin, habe gemeint, das sei das letzte Mal und dass er sie bei der Polizei anzeigen werde. Er sei aus dem Zimmer und habe gemerkt, dass er seine Schlüs-

- 11 - sel vergessen habe. In der Zwischenzeit habe sie die Türe abgeschlossen. Er habe gehört, wie sie am Telefon gesagt habe, "hören sie, ich muss die Türe öffnen, sonst bringt er mich um oder wird mich schlagen". Um seine Schlüssel zu bekommen, sei er über den Balkon über das geöffnete Fenster eingestiegen. Er habe erneut ge- sagt, er hole die Schlüssel und gehe sodann zur Polizei. Sie habe ihm entgegnet, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme. Dann sei die Polizei ge- kommen (act. 4 F/A 5, 28, 42). Es stimme, dass er ihr gesagt habe – indes an einem anderen Tag – dass er sie nicht mehr in die Wohnung lasse, wenn es spät werden würde. Dies, weil er Familienzeit verbringen wollte (act. 4 F/A 6). Er habe ihr einmal den Pass versteckt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie gehen könne, sobald sie geschieden seien (act. 4 F/A 7). Er trinke ab und zu zwei bis drei Bierchen. Zu viel trinken dürfe er aber nicht wegen der Arbeit beim Flughafen (act. 4 F/A 35 ff.). 6.1.2.In seiner Hafteinvernahme vom 9. Juli 2023 wiederholte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse: Die Privatklägerin habe ihn mit dem Handy schlagen wol- len und habe sodann sich geschlagen. Er habe das Handy unter dem Bett für sie hervorholen müssen. Als er am Boden gewesen sei, habe sie sich am Hals gepackt und "help help" gerufen (act. 5 F/A 6). Es stimme, dass er sie an den Schultern gepackt habe. Dabei sei sein Gesicht nahe an ihrem gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr genug Chancen gegeben habe. Daraufhin habe er die Polizei gerufen. Als er seine Schlüssel aus dem Zimmer habe holen wollen, war dieses abgeschlos- sen und die Privatklägerin habe die Polizei angerufen. Er habe gemeint, er gehe nun zur Polizei, woraufhin sie entgegnet habe, dass diese nun komme (act. 5 F/A 9). Zu Drohungen seinerseits sei es nicht gekommen. Sie habe immer von Zu- hause weg wollen. Er habe ihr dann jeweils gesagt, dass sie dies nur nach der Scheidung könne; die Behörden würden prüfen, ob sie sodann in der Schweiz blei- ben könne (act. 5 F/A 20). Er trinke gelegentlich Bier (act. 5 F/A 24). 6.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 sowie in der der heutigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätig- ten Aussagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 10).

- 12 - 6.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz Mit dem Vorwurf hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der damals gemeinsam bewohnten Wohnung wurde der Beschuldigte erst anlässlich des Schlussvorhalts in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 konfrontiert, wobei er diesbezüglich keine Aussagen machte (vgl. act. 6 F/A 4 ff.). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zum Anklagevorwurf (Prot. S.11). 6.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 6.3.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 wies der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen zu haben, von sich. Auf Nachfrage, jemals in den Hintern der Privatklägerin gekickt zu haben, verneinte er dies. Es könne jedoch sein, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon so spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.). 6.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 und der heu- tigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätigten Aus- sagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 11).

E. 3 Strafantrag Bei den zu beurteilenden Tatbeständen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung zulasten des Ehegattens im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit zulasten des Ehe- gattens im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB handelt es sich um Offizialdelikte, welches von Amtes wegen verfolgt werden.

- 5 -

E. 4 Anklageprinzip

E. 4.1 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Es können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfen werden (statt vieler: BGer 6B_966/2009 vom 25. März 2010; E. 3.2). Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand (sog. Umgrenzungsfunktion). Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (statt vieler: BGer 6B_254/2013 vom 1. Juli 2012, E. 1.2).

E. 4.2 Die Nötigungshandlung ist im Gesetz durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit umschrieben (Art. 181 StGB). Dabei ist bei der nötigenden Handlung eine gewisse Intensität ge- fordert, da diese ja dazu geeignet sein muss, die Willensfreiheit des Opfers tatsäch- lich zu beeinträchtigen (BGE IV 437 E. 3.2.2).

E. 4.3 In der Anklageschrift ist die Nötigung, wie folgt, umschrieben: "Durch das ge- nannte Vorgehen bzw. das Behändigen des Mobiltelefons hinderte der Beschul- digte die Geschädigte am umgehenden Verlassen der Wohnung bzw. an der Alar- mierung der Polizei, womit der Beschuldigte mindestens rechnen musste und was er zumindest billigend in Kauf nahm." (act. 20 S. 3). Weiter vorne heisst es diesbe- züglich: "Als die Geschädigte die Polizei alarmieren wollte, behändigte der Beschul- digte gegen deren Willen das Mobiltelefon der Geschädigten und schlug ihr damit gegen den Kopf, so dass die Geschädigte eine Beule erlitt." (act. 20 S. 2 f.). Dabei wird dem Beschuldigten pauschal vorgeworfen, er habe durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung resp. Alarmierung der Polizei gehindert. Inwieweit nun die Wegnahme des Mobiltelefons die Privatkläge- rin am Verlassen der ehemals gemeinsamen Wohnung resp. Alarmierung der Po- lizei gehindert haben soll und somit die von Art. 181 StGB geforderte Intensität der nötigenden Handlung erreicht haben soll, ist im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genügend umschrieben. Folglich ist keine konkrete Nötigungshandlung, welche zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung der Privatklägerin geführt haben soll,

- 6 - resp. der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg umschrieben. Wenn im Anklagesachverhalt keine strafbare Handlung umschrieben wird, genügt er dem Anklageprinzip nicht, sodass – selbst wenn sich die angeklagte Tatversion erstellen liesse – keine Verurteilung wegen Nötigung erfolgen könnte. II. Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

E. 7 Aussagen der Privatklägerin

E. 7.1 Vorfall 7. Juli 2023 7.1.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass sie ihren Mann gebeten habe, Essen nach der Arbeit mitzubrin- gen. Er habe ihr nichts mitbringen wollen, weshalb sie auswärts gegangen sei. Als sie unterwegs gewesen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und ihr unterstellt, mit einem anderen Mann unterwegs gewesen zu sein. Er habe ihr sodann gesagt, er werde die Wohnungstüre nicht für sie öffnen, falls es spät werden würde. Es sei zu Streit Zuhause gekommen, da der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, müde wegen eines anderen Mannes zu sein. Während des Streits habe er ihr gesagt,

- 13 - dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einver- standen gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Als sie am Kleiderschrank gestanden sei, sei er von hin- ten gekommen, habe sie an den Schultern gepackt und sie zu sich umgedreht. Danach habe er mit beiden Händen ihren Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt. Sie habe Mühe gehabt, zu atmen – sie habe aber immer atmen können. Der Be- schuldigte habe nicht lange zugedrückt. Als sie gesagt habe, sie wolle die Polizei anrufen, habe er ihr das Handy aus der Hand genommen und sie damit gegen die linke Schläfe geschlagen. Daraufhin habe er das Handy unter das Bett geworfen. Sie habe mit dem Besen versucht, das Handy unter dem Bett hervorzuholen. Er habe ihr den Besen weggenommen. Als er das Zimmer verlassen habe, habe sie dieses verschlossen und die Polizei angerufen (act. 7 F/A 15 ff.). Der Beschuldigte sei folgend durch das Fenster in das Zimmer eingedrungen, um seine Schlüssel zu holen, um vor der Polizei zu flüchten (act. 7 F/A 38). Zuvor habe sie die Wohnung nicht verlassen können, da der Beschuldigte die Zimmertüre mit seinem Körper blockiert habe (act. 7 F/A 39). Bei dem Vorfall sei der Beschuldigte betrunken ge- wesen. Er habe Bier konsumiert (act. 7 F/A 21 f.). Wenn sie jeweils gestritten hät- ten, habe er ihr gedroht, der Polizei zu sagen, dass sie ihn nur geheiratet hätte, um in der Schweiz zu sein (act. 7 F/A 41).

E. 7.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 schil- derte die Privatklägerin einige Situation mehr, in welchen der Beschuldigte gewalt- tätig und kontrollierend aufgetreten sein soll. Seine Hunde liebe er mehr als sie (act. 8 F/A 12, 30 f.). Es könne sodann sein, dass der Beschuldigte Kratzwunden von ihren Nägeln habe. Am 7. Juli 2023 habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass er Essen holen solle. Sie sei auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie nicht in die Wohnung gelassen. Er habe ihr vorge- worfen, mit einem Fremden Sex gehabt zu haben. Als sie auf das Bett gelegen sei, habe er ihr vorgeworfen, müde zu sein wegen einem anderen Mann. Sie hätten stark miteinander gestritten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; erst nach der Scheidung. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe gehen wollen. Daher habe er sie an den Haaren gezogen und ihr Fusstritte

- 14 - gegeben. Damit habe er sie am Verlassen des Hauses gehindert. Sie habe laut geschrien, dass sie mit "Tötung konfrontiert sei". Die Situation habe sich zunächst beruhigt, bevor sie sich wieder zugespitzt habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er die Scheidung wolle – dann könne sie gehen. Sie habe ihm gesagt, dass – wenn er sie nicht gehen lasse – sie die Polizei rufe. Daraufhin habe er ihr das Te- lefon weggenommen und an den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie gewürgt. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Als er abgelassen habe, habe sie Polizei angerufen. Als er das Gespräch mitbekommen habe, habe er laut geschrien, dass er die Schlüssel für die Arbeit brauche. Der Beschuldigte sei über den Balkon in das Zimmer eingedrungen. Sodann sei die Polizei gekommen (act. 8 F/A 17, 29). Wegen dem Vorfall vom 7. Juli 2023 sei sie zum Arzt gegangen (act. 8 F/A 19 ff.).

E. 7.2 Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz

E. 7.2.1 Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. No- vember 2023 geltend machen, dass es im Auto zu einer mündlichen Auseinander- setzung gekommen sei. Auf dem Parkplatz vor der gemeinsamen Wohnung habe die Privatklägerin sodann einen Moment alleine im Fahrzeug gewollt, um sich vom Streit zu erholen und die Tränen zu trocknen. Da der Beschuldigte nicht habe war- ten wollen, sei er auf ihre Autoseite gekommen, habe die Türe sowie den Sicher- heitsgurt geöffnet. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und diese an den Armen aus dem Auto gerissen. Die Privatklägerin habe sich auf den Boden fallen lassen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Handgelenk in Richtung Hauseingangstür gezogen, sodass die Privatklägerin in einer fast lie- genden Position gewesen sei. Als dann unbekannte Personen in die Nähe gekom- men seien, habe der Beschuldigte von der Privatklägerin losgelassen. Die Privat- klägerin sei weggerannt, der Beschuldigte hinterher. Als er sie eingeholt habe, habe er sie gepackt und ihr mehrere Ohrfeigen geben (act. 10/2 S. 8).

E. 7.2.2 In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte an einem Tag, als sie mit dem Auto unter- wegs gewesen seien, sie an ihren Haaren gezogen sowie geschlagen habe. Als sie lange im Auto gesessen sei, sei der Beschuldigte von der anderen Seite gekommen und habe an ihr gezogen. Deshalb sei sie zu Boden gestürzt. Als sie auf dem Boden

- 15 - gesessen sei, habe er an ihr gezogen. Sie sei kraftlos gewesen. Es seien Ver- wandte gekommen. Sie habe gar keine Kraft gehabt – er habe sie festgehalten und entlang der Treppe gezogen. Danach habe er ihr eine Ohrfeige verpasst und ihr gesagt, dass er Schande über sie erbringen werde (act. 8 F/A 17). Auf Nachfrage hin, wann sich der Vorfall ereignet habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Der Vorfall sei im Juni des letzten Jahres vor dem Haus des Beschuldigten passiert (act. 8 F/A 18). Sie habe dabei blaue Flecken am Oberschenkel sowie Fingerabdrücke am Oberarm erlitten (act. 8 F/A 19).

E. 7.3 Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz

E. 7.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass der Beschuldigte seit dem ersten Tag in der Schweiz sie bereits geschlagen habe. Der Beschuldigte würde schnell wütend und aggressiv werden. Sie traue sich nicht, ihn etwas zu fragen. Vor circa einem Monat habe der Beschul- digte sie mit seinem Fuss gegen das Gesäss gekickt. Das habe dieser "schon zwei oder drei Mal gemacht". Weitere Vorfälle habe es auf einem Kreuzfahrtschiff zwi- schen Italien und Griechenland gegeben. Auf Nachfrage, ob es weitere solche Er- eignisse gegeben habe, verneinte die Privatklägerin dies (act. 7 F/A 26 ff.).

E. 7.3.2 Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom

14. November 2023 geltend machen, dass es aufgrund belangloser Sachen zur verbaler und physischer Gewalt seitens des Beschuldigten gekommen sei. So habe er die Privatklägerin oft an den Haaren gerissen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekom- men. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haa- ren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.).

E. 7.3.3 In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 führte die Privatklägerin aus, dass sich die Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten zugespitzt hätten. Der Beschuldigte habe ihr kein Vertrauen geschenkt und sei auf sie losgegangen. Er habe Schläge erteilt (act. 8 F/A 17). Auf genaue Nachfrage, wie oft es zu Tätlichkeiten gekommen sei, meinte die Privatklägerin, dass der Be-

- 16 - schuldigte ihr seit seiner Einreise etwa dreimal die Woche eine Ohrfeige verpasst habe; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen abgenommen. Im April habe sich die Situation wieder zu- gespitzt (act. 8 F/A 24). Wenn er sie geschlagen habe, hätte sie Mühe gehabt, ein- zuschlafen (act. 8 F/A 28). Bei den Auseinandersetzungen habe er meistens Bier konsumiert (act. 8 F/A 28).

E. 8 Beweiswürdigung

E. 8.1 Vorfall 7. Juli 2023 8.1.1.Der Beschuldigte gab zusammengefasst sowie übereinstimmend in seinen Einvernahmen konstant wieder, dass zwischen ihm und der Privatklägerin am

7. Juli zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Privat- klägerin habe ihn sodann mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Daraufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy ge- schlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe indessen von ihm gefordert, dass er ihr Handy suche. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Danach habe sie sich im Zimmer eingeschlossen. Als er erneut ins Zimmer gekommen sei, habe er der Privatklägerin gesagt, er gehe nun zur Polizei. Diese habe ihm entgeg- net, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme (vgl. act. 5 und act. 4). 8.1.2.Hingegen erzählte die Privatklägerin das Kerngeschehen des angeblichen Vorfalls am 7. Juli 2023 nicht konstant und widerspruchsfrei. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privatklägerin aus, dass der Be- schuldigte gesagt habe, dass er sie nicht hereinlassen würde, sofern es spät wer- den würde. Deshalb habe sie sich beeilt (act. 7 F/A 15). Dass sie tatsächlich nicht hereingelassen worden wäre, erwähnte sie mit keinem Wort. Indes führte die Pri- vatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2024 an, dass der Beschuldigte sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen habe, als sie nach Hause gekommen sei (act. 8 F/A 17). Somit liegen zwei verschiedene Versionen vor: einmal habe der

- 17 - Beschuldigte ihr nur angedroht, sie nicht in die Wohnung zu lassen, ein anderes Mal habe er sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen. Bei der Polizei schilderte die Privatklägerin sodann, dass es zum verbalen Streit gekommen sei, als sie Zuhause gewesen sei, wobei der Beschuldigte ihr mit- geteilt habe, dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einverstanden gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Danach sei es zur tätlichen Auseinan- dersetzung gekommen (act. 7 F/A 15 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin jedoch, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; dies dürfe sie erst nach der Scheidung. Es sei sodann zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen, da der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin das Haus verlasse (act. 8 F/A 17 ff.). Damit wider- spricht sich die Privatklägerin selbst, und es kann als nicht erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung habe hindern wollen. Gemäss erster Version der Privatklägerin forderte der Beschuldigte sie ja genau auf, die Wohnung zu verlassen. Es kann weiter nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Avisieren der Polizei haben hindern wolle. So gab der Beschuldigte an, dass er selbst die Polizei angerufen und nach dem Telefonat zu einer Polizeistation zur Anzeigeerstattung gewollt habe (act. 4 F/A 5; act. 5 F/A 9). Die Aussage des Be- schuldigten kann dahingehend überprüft werden, dass bei der Polizei tatsächlich ein solcher Anruf vor dem Anruf der Privatklägerin einging. Dabei habe die anru- fende Person, bei welcher es sich mutmasslich um den Beschuldigten handelt, an- gegeben, dass er Eheprobleme habe, weshalb man ich auf den Anzeigeweg ver- wiesen habe (act. 3 S. 4). Es ist damit schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen die Privatklägerin am Alarmieren der Po- lizei hätte hindern sollen, war er es doch, welcher die Polizei sogar zuerst avisierte. Weiter ist der von der Privatklägerin geschilderte Handlungsstrang nicht ein- heitlich. Bei der Polizei führte die Privatklägerin noch aus, dass der Beschuldigte sie zuerst gewürgt, danach ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und dar-

- 18 - aufhin sie damit geschlagen habe (act. 7 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft schil- derte die Privatklägerin den Ablauf wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr zunächst das Mobiltelefon aus der Hand genommen, sie damit geschlagen und sie erst da- nach gewürgt (act. 8 F/A 17). Mit den Aussagen der Privatklägerin ist überdies das Schadensbild nicht ver- einbar. So gab die Privatklägerin an, dass sie mit dem Mobiltelefon an die linke Schläfenseite geschlagen worden sei (act. 4 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin ihre Aussage dahingehend, dass sie eine Beule vom Schlag durch das Mobiltelefon davon getragen habe; die Polizei habe dies auch festgestellt (act. 5 F/A 17). Durch ihre Rechtsvertreterin liess sie sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 vorbringen, dass die durch den Schlag mit dem Mobiltelefon erlittene Verletzung fotografisch durch die Polizei festgehalten worden sei (Prot. S. 14 f.). Von der Polizei wurde indes nur eine Kopfverletzung fotografisch festgehalten (act. 2/4/2 Foto 14). Dabei ist unweigerlich zu erkennen, dass die dokumentierte Verletzung im oberen Bereich des Kopfes und eindeutig nicht im Schläfenbereich liegt. Es kann folglich nicht erstellt werden, dass die do- kumentierte Verletzung durch einen Schlag mit dem Mobiltelefon entstanden ist. 8.1.3.In den Aussagen der Privatklägerin lässt sich ausserdem ein aggravierendes Verhalten erkennen. Bei der Polizei gab die Privatklägerin noch an, der Beschul- digte habe sie mit beiden Händen am Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt, wobei sie Mühe gehabt habe, zu atmen. Sie habe aber immer atmen können; er habe nicht lange zugedrückt: Verletzungen habe sie dadurch nicht erlitten. Auf Nachfrage hin, ob sie Schluckbeschwerden hätte, sagte die Privatklägerin, dass sie keine mehr habe (act. 7 F/A 15 ff.) – wohlgemerkt hatte die Privatklägerin am sel- ben Tag des angeblichen Vorfalls bereits keine Beschwerden mehr resp. keine sol- chen, welche sie gegenüber der Polizei nennenswert empfand. Bei der Staatsan- waltschaft gab sie jedoch an, nach dem Vorfall Mühe gehabt zu haben, ihren Hals zu bewegen (act. 8 F/A 20). Weshalb dem auf einmal so gewesen sein soll, ist un- erklärlich und widerspricht zudem der ersten Aussage hinsichtlich Schmerzen auf- grund des Würgens. Weiter erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwalt- schaft, dass der Beschuldigte sie angeblich auch an den Haaren gezogen und ihr

- 19 - Fusstritte erteilt habe (act. 8 F/A 17). Bei der Polizei erwähnte sie dies mit keinem Wort. Es erscheint, als ob die Privatklägerin den von ihr geschilderten Vorfall bei der Staatsanwaltschaft drastischer als bei der Polizei habe schildern wollen.

E. 8.1.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 7. Juli 2023 einheitlich stringent schilderte und die Aussagen der Pri- vatklägerin widersprüchlich sind sowie aggravierende Tendenzen aufweisen. Es liegen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Vorfall vom 7. Juli 2023 kann folglich nicht gemäss Anklage- sachverhalt erstellt werden.

E. 8.2 Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz

E. 8.2.1 Es ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, dass es zunächst auffällig ist, dass die Privatklägerin den Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2023 nicht erwähnte, obwohl sie expli- zit gefragt wurde, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen sei (act. 7 F/A 32), und erstmals mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. November 2023 vorgebracht wurde (act. 33 S. 4 f.).

E. 8.2.2 Auch die Schilderung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsamen Wohnung ist widersprüchlich. Durch ihre Rechtsvertretung liess sie geltend machen, dass der Beschuldigte sie aus dem Auto gezogen habe, weshalb sie sich auf den Boden fallen lassen habe (act. 10/2 S. 8). Selbst führte sie in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Fe- bruar 2024 aus, dass sie zu Boden gestürzt sei, als der Beschuldigte an ihr gerissen habe (act. 8 F/A 17). Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, dass der Beschul- digte von der Privatklägerin losgelassen habe, als sich unbekannte Personen ge- nähert hätten (act. 10/2 S. 8). Die Privatklägerin sagte indes bei der Staatsanwalt- schaft, dass es Verwandte gewesen seien, die gekommen seien (act. 8 F/A 17). Es erscheint äusserst merkwürdig, dass die Privatklägerin zunächst vorbringen lässt, dass es sich um unbekannte Personen gehandelt habe, und sodann selbst angibt, dass es sich um Verwandte gehandelt habe. Dabei liegt es doch nahe, dass die

- 20 - einem bekannten Personen, welche einen derartigen Vorfall hätten mitbekommen können, von Anfang benannt werden.

E. 8.2.3 Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom Juni 2023 auf einem Parkplatz können schlichtweg nicht als glaubhaft eingestuft werden. Es lie- gen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Beschuldigte selbst machte diesbezüglich keine Aussagen. Der Anklagesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen.

E. 8.3 Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz

E. 8.3.1 Der Beschuldigte wies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen resp. getreten zu haben von sich. Er habe auch nicht in deren Hintern gekickt, obwohl es sein könne, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.).

E. 8.3.2 Auch bei vorliegendem Vorwurf ist ein aggravierendes Aussageverhalten der Privatklägerin erkennbar. Bei der Polizei sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie seit dem ersten Tag in der Schweiz geschlagen habe: Mit dem Fuss habe er sie zwei oder drei Mal gekickt. Bei einer Kreuzfahrt habe er sie sodann getreten und Ohrfeigen erteilt. Weitere Vorfälle verneinte sie indes (act. 7 F/A 26 ff.). Erst einige Monate später, sprich mit Eingabe vom 14. November 2023, liess die Privatklägerin geltend machen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin oft an den Haaren geris- sen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt habe. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekommen. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haaren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.). Anders stellte die Privatklägerin die mehrfachen Tätlichkeiten so- dann in ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 dar. Es sei seit ihrer Einreise etwa dreimal die Woche zu Ohrfeigen gekommen; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen ab-

- 21 - genommen. Im April habe sich die Situation wieder zugespitzt (act. 8 F/A 24). Es fällt auf, dass die Privatklägerin bei der Polizei nur von zwei bis drei Kicke gegen ihr Hinterteil sprach. Zudem erwähnte sie in derselben Einvernahme Ohrfeigen auf der gemeinsamen Kreuzfahrt. Dass Ohrfeigen mehrfach aufgetreten seien, liess die Privatklägerin alsdann erst gute vier Monate später durch ihre Rechtsvertreterin geltend machen. Dabei erwähnte diese ebenfalls erstmals, dass der Beschuldigte die Privatklägerin regelmässig an den Haaren gerissen haben soll. Bei der partei- öffentlichen Einvernahme war sodann von Haarreissen keine Rede mehr. Indes von drei bis vier Ohrfeigen in der Woche in der Anfangsphase, in welcher sich die Parteien frisch in der Schweiz befunden hätten. Wie der Beschuldigte die Privatklä- gerin nun tätlich angegangen haben soll und vor allem wie oft, ist aus deren Aus- sagen resp. den Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin nicht ersichtlich, werden die an- geblichen Tätlichkeiten und deren Häufigkeit unterschiedlich und in keiner Weise einheitlich wiedergegeben.

E. 8.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz sind insgesamt widersprüchlich und lassen erneut auf ein sprunghaftes und aggravierendes Aussageverhalten schliessen. Es liegen aus- serdem keine weiteren Beweismittel vor, welche den diesbezüglichen Anklage- sachverhalt stützen würden. Der Beschuldigte selbst wies die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich. Anderweitige Beweismittel, welche den Anklage- sachverhalt erstellen liessen, liegen keine vor.

E. 9 Fazit Als belastende Beweismittel für die Erstellung der angeklagten Tatvorwürfe liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Sonstige aussagekräftige Beweismittel (insbesondere Sachbeweismittel) liegen nicht vor. Angesichts dass die Privatkläge- rin ein aggravierendes und widersprüchliches Aussageverhalten in allen zur An- klage gebrachten Sachverhaltsvorwürfen an den Tag legt, ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung zulasten des Ehegattens im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit zulasten des Ehegattens im Sinne

- 22 - von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und demge- mäss freizusprechen. III. Zivilansprüche

1) Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Die Privatklägerin liess eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2023 geltend machen (act. 31). Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren erwies sich als spruchreif. Da der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung voll- umfänglich freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuwei- sen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. - 25 -
  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 9'049.20 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Ver- teidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
  5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'380.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Dem Beschuldigten werden Fr. 197.35, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten (übergeben), - die erbetene Verteidigung (übergeben), - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein), - die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,  die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials". - 26 -
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw T. Baldissera
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240199-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreibern MLaw T. Baldissera Urteil vom 17. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Nötigung etc. Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. September 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung des erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin MLaw Y._____ für die Privat- klägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 20 S. 5) " ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entspre- chend CHF 14'400.00) sowie einer Busse von CHF 1'500.00, unter Anrech- nung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse ♦ Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partner- schaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung des Kantons Zürich, Bewährung- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, im Sinne von Art. 94 StGB ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)"

- 3 - Anträge der Privatklägerin: (act. 31 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten direkt oder indirekt in irgendeiner Form persönlich Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen (elektro- nisch, brieflich oder physisch).

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000 sowie Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'200.00 je zzgl. 5% Zins ab dem 7. Juli 2023 zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist du es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Be- schuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor- erst vom Staat zu übernehmen seien. " Anträge der Verteidigung: (act. 33 S. 1.) " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Von der Anordnung einer Weisung sei abzusehen.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 600.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2023 zuzusprechen.

5. Es sei dem Beschuldigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 197.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2023 zuzusprechen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) vom 11. September 2024 ging am 12. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 20). Mit Vorladungsverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2025 angesetzt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen resp. der Privatklägerin zur Bezifferung sowie Be- gründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 21/1). Die Hauptverhandlung wurde am 17. Januar 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 6 ff.). Nach ordnungsgemässer Durchführung der Hauptverhandlung sowie erfolgter Beratung wurde das Urteil den anwesenden Parteien gleichentags eröffnet und mündlich begründet (Prot. S. 6 ff.) und hernach dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für sich sowie zuhanden der Privatklägerin und der Staatsanwalt- schaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. S. 18; act. 36; act. 37).

2. Konstituierung Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag die- ser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) konstituierte sich mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" rechtsgültig als Privatklägerin (act. 10/8).

3. Strafantrag Bei den zu beurteilenden Tatbeständen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung zulasten des Ehegattens im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit zulasten des Ehe- gattens im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB handelt es sich um Offizialdelikte, welches von Amtes wegen verfolgt werden.

- 5 -

4. Anklageprinzip 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Es können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfen werden (statt vieler: BGer 6B_966/2009 vom 25. März 2010; E. 3.2). Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand (sog. Umgrenzungsfunktion). Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (statt vieler: BGer 6B_254/2013 vom 1. Juli 2012, E. 1.2). 4.2. Die Nötigungshandlung ist im Gesetz durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit umschrieben (Art. 181 StGB). Dabei ist bei der nötigenden Handlung eine gewisse Intensität ge- fordert, da diese ja dazu geeignet sein muss, die Willensfreiheit des Opfers tatsäch- lich zu beeinträchtigen (BGE IV 437 E. 3.2.2). 4.3. In der Anklageschrift ist die Nötigung, wie folgt, umschrieben: "Durch das ge- nannte Vorgehen bzw. das Behändigen des Mobiltelefons hinderte der Beschul- digte die Geschädigte am umgehenden Verlassen der Wohnung bzw. an der Alar- mierung der Polizei, womit der Beschuldigte mindestens rechnen musste und was er zumindest billigend in Kauf nahm." (act. 20 S. 3). Weiter vorne heisst es diesbe- züglich: "Als die Geschädigte die Polizei alarmieren wollte, behändigte der Beschul- digte gegen deren Willen das Mobiltelefon der Geschädigten und schlug ihr damit gegen den Kopf, so dass die Geschädigte eine Beule erlitt." (act. 20 S. 2 f.). Dabei wird dem Beschuldigten pauschal vorgeworfen, er habe durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung resp. Alarmierung der Polizei gehindert. Inwieweit nun die Wegnahme des Mobiltelefons die Privatkläge- rin am Verlassen der ehemals gemeinsamen Wohnung resp. Alarmierung der Po- lizei gehindert haben soll und somit die von Art. 181 StGB geforderte Intensität der nötigenden Handlung erreicht haben soll, ist im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genügend umschrieben. Folglich ist keine konkrete Nötigungshandlung, welche zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung der Privatklägerin geführt haben soll,

- 6 - resp. der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg umschrieben. Wenn im Anklagesachverhalt keine strafbare Handlung umschrieben wird, genügt er dem Anklageprinzip nicht, sodass – selbst wenn sich die angeklagte Tatversion erstellen liesse – keine Verurteilung wegen Nötigung erfolgen könnte. II. Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Beste- hen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 76). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist,wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeitei- ner Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaft- lichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönli- chen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Wür- digung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens

- 7 - oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzu- verlässig zu verwerfen. ZurBeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

7. Juli 2023, ca. ab 17:00 Uhr, die Privatklägerin im Rahmen einer verbalen Aus- einandersetzung in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in … Zürich zunächst an den Haaren gezogen und ihr Fusstritte verpasst zu haben. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten an ihren Schultern gepackt, sie zu sich umgedreht und ihr für einen kurzen Moment mit bei- den Händen an ihren Hals gefasst resp. sie gewürgt, bis die Privatklägerin ge- schrien habe. Als die Privatklägerin die Polizei habe alarmieren wollen, habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin deren Mobiltelefon behändigt. Danach habe er der Privatklägerin damit an den Kopf geschlagen, so dass die Pri- vatklägerin eine Beule erlitten habe. Bei diesen gewaltsamen gegen den Körper der Privatklägerin gerichteten Handlungen des Beschuldigten habe dieser mindes- tens damit rechnen müssen, dass die genannten Faustschläge bzw. das Festhalten

- 8 - und die Tritte zu den genannten Hämatomen hätten führen können, welche er min- destens billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Art und Weise körperlich beeinträchtigt, die über das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehe, was der Beschul- digte auch beabsichtigt habe. Durch das genannte Vorgehen bzw. das Behändigen des Mobiltelfons habe der Beschuldigte die Privatklägerin am umgehenden Verlas- sen der Wohnung bzw. an der Alarmierung der Polizei gehindert, womit der Be- schuldigte mindestens habe rechnen müssen und was er zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 20 S. 2 f.). 2.2. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu einem nicht näher bekann- ten Zeitpunkt, ca. im Juni 2023, auf einem Parkplatz vor der genannten Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in … Zürich an den Haaren gepackt, ihr eine Ohrfeige ver- setzt und sie aus dem Auto gezogen, wobei die Privatklägerin gestürzt sei. Dabei habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Oberschenkel und Griffabdrücke am Oberarm zugezogen (act. 20 S. 3). 2.3. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin seit deren Einreise in die Schweiz im Januar 2023 mehrfach zu jeweils nicht genau bekannten Zeitpunk- ten – im Januar 2023 mindestens dreimal wöchentlich – an nicht bekannten Orten, mitunter am gemeinsamen Wohnort, Ohrfeigen gegeben und diese getreten. Dabei habe er die Privatklägerin ca. Anfang Juni 2023 zuletzt gegen das Gesäss getreten (act. 20 S. 3).

3. Standpunkt der Beschuldigten Der Beschuldigte gesteht hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Juli 2023 ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zur Auseinandersetzung gekommen sei. Indes habe er ihr das Mobiltelefon weder weggenommen noch ihr mit diesem gegen den Kopf geschlagen. Er habe sie auch nicht anderweitig körperlich angefasst. Er sei es sodann gewesen, der zuerst die Polizei verständigt habe. Hinsichtlich des vor- geworfenen Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsa- men Wohnung sowie der regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz

- 9 - wies der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich (vgl. act. 4, act. 5 und act. 33).

4. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft gründet den Anklagevorwurf in erster Linie auf die Aussa- gen der Privatklägerin (act. 7 und 8). Weiter liegen den staatsanwaltschaftlichen Akten die Einvernahmen des Beschuldigten (act 4 bis 6) sowie ein Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration sowie zwei Berichte von Frauenhäu- sern (act. 10/16-18) und der Polizeirapport samt Nachtrag und Fotodokumentatio- nen je vom 8. Juli 2023 (act. 1,3 und 2/3-4) bei. Gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel ergibt sich nichts Entsprechendes aus den Akten. Insbesondere er- hielt der Beschuldigte im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme der Privat- klägerin vom 15. Februar 2024 die Möglichkeit, deren Aussagen mitzuverfolgen und dieser Ergänzungsfragen zu stellen (act. 8). Auf die Beweismittel wird nachfol- gend nur eingegangen, insofern sie zur Sachverhaltserstellung dienen.

5. Glaubwürdigkeit der Parteien 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein – durchaus legiti- mes – Interesse daran, sich selbst nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die seine Glaub- würdigkeit massgeblich erschüttern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 5.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Geschä- digte ganz unmittelbar vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen ist. Bei dem Beschuldigten und der Privatklägerin handelt es sich um ein nunmehr getrennt lebendes Ehepaar. Dennoch sind vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine grundsätzlich getrübte oder gar fehlende Glaubwürdigkeit der Privatklägerin er- sichtlich. Ausserdem sagte sie bei der Staatsanwaltschaft unter der strengen Straf- androhung der Art. 303 bis 305 StGB aus. Da sie gegenüber dem Beschuldigten

- 10 - eine Zivilklage geltend machen lässt (act. 24), offenbart sie am vorliegenden Straf- verfahren zudem finanzielle Interessen. Diese Umstände sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 5.3. Wichtiger als die prozessuale Stellung der Aussagenden erweist sich ohnehin die Glaubhaftigkeit deren Aussagen, was folgend zu beleuchten ist.

6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Vorfall 7. Juli 2023 6.1.1.Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, dass er am Vorabend nach Hause gekommen sei. Seine Frau sei nicht Zuhause gewesen. Er habe sie angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wisse. Sie sei essen gegangen. Er habe entgegnet, dass er seit 05:00 Uhr morgens nichts gegessen hätte und nun auch Hunger habe. Daraufhin habe sie gesagt, dass ihr dies "scheissegal" sei; er könne essen, was er wolle. Um 17:00 Uhr sei sie nach Hause gekommen. Sie sei direkt ins Schlafzimmer gegangen, ohne ihn zu begrüssen. Nach dem Essen sei er ebenfalls ins Zimmer und habe sich erkundigt, wo sie gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass ihn das nichts angehe, und sie mit anderen Männern "herumficke". Ob dies wirklich der Wahrheit entspre- che, wisse er nicht. Er habe ihr gesagt, dass sie eine billige Frau sei. Sie hätten gesprochen. In der Folge habe sie ihm ein Kissen angeworfen und ihn bespuckt. Sie sei auf ihn zugekommen; er habe sie an den Schultern festgehalten. Sie habe ihn mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Dar- aufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy geschlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe jedoch von ihm gefordert, ihr Handy zu suchen. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Mit dem kaputten Besenstil habe er das Handy hervorholen können. Als sie sich schreiend an den Hals gegriffen habe, sei er zu- dem zu ihr hin, habe gemeint, das sei das letzte Mal und dass er sie bei der Polizei anzeigen werde. Er sei aus dem Zimmer und habe gemerkt, dass er seine Schlüs-

- 11 - sel vergessen habe. In der Zwischenzeit habe sie die Türe abgeschlossen. Er habe gehört, wie sie am Telefon gesagt habe, "hören sie, ich muss die Türe öffnen, sonst bringt er mich um oder wird mich schlagen". Um seine Schlüssel zu bekommen, sei er über den Balkon über das geöffnete Fenster eingestiegen. Er habe erneut ge- sagt, er hole die Schlüssel und gehe sodann zur Polizei. Sie habe ihm entgegnet, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme. Dann sei die Polizei ge- kommen (act. 4 F/A 5, 28, 42). Es stimme, dass er ihr gesagt habe – indes an einem anderen Tag – dass er sie nicht mehr in die Wohnung lasse, wenn es spät werden würde. Dies, weil er Familienzeit verbringen wollte (act. 4 F/A 6). Er habe ihr einmal den Pass versteckt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie gehen könne, sobald sie geschieden seien (act. 4 F/A 7). Er trinke ab und zu zwei bis drei Bierchen. Zu viel trinken dürfe er aber nicht wegen der Arbeit beim Flughafen (act. 4 F/A 35 ff.). 6.1.2.In seiner Hafteinvernahme vom 9. Juli 2023 wiederholte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse: Die Privatklägerin habe ihn mit dem Handy schlagen wol- len und habe sodann sich geschlagen. Er habe das Handy unter dem Bett für sie hervorholen müssen. Als er am Boden gewesen sei, habe sie sich am Hals gepackt und "help help" gerufen (act. 5 F/A 6). Es stimme, dass er sie an den Schultern gepackt habe. Dabei sei sein Gesicht nahe an ihrem gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr genug Chancen gegeben habe. Daraufhin habe er die Polizei gerufen. Als er seine Schlüssel aus dem Zimmer habe holen wollen, war dieses abgeschlos- sen und die Privatklägerin habe die Polizei angerufen. Er habe gemeint, er gehe nun zur Polizei, woraufhin sie entgegnet habe, dass diese nun komme (act. 5 F/A 9). Zu Drohungen seinerseits sei es nicht gekommen. Sie habe immer von Zu- hause weg wollen. Er habe ihr dann jeweils gesagt, dass sie dies nur nach der Scheidung könne; die Behörden würden prüfen, ob sie sodann in der Schweiz blei- ben könne (act. 5 F/A 20). Er trinke gelegentlich Bier (act. 5 F/A 24). 6.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 sowie in der der heutigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätig- ten Aussagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 10).

- 12 - 6.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz Mit dem Vorwurf hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der damals gemeinsam bewohnten Wohnung wurde der Beschuldigte erst anlässlich des Schlussvorhalts in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 konfrontiert, wobei er diesbezüglich keine Aussagen machte (vgl. act. 6 F/A 4 ff.). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zum Anklagevorwurf (Prot. S.11). 6.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 6.3.1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 wies der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen zu haben, von sich. Auf Nachfrage, jemals in den Hintern der Privatklägerin gekickt zu haben, verneinte er dies. Es könne jedoch sein, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon so spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.). 6.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 und der heu- tigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor getätigten Aus- sagen (act. 6 F/A 4 ff.; Prot. S. 11).

7. Aussagen der Privatklägerin 7.1. Vorfall 7. Juli 2023 7.1.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass sie ihren Mann gebeten habe, Essen nach der Arbeit mitzubrin- gen. Er habe ihr nichts mitbringen wollen, weshalb sie auswärts gegangen sei. Als sie unterwegs gewesen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und ihr unterstellt, mit einem anderen Mann unterwegs gewesen zu sein. Er habe ihr sodann gesagt, er werde die Wohnungstüre nicht für sie öffnen, falls es spät werden würde. Es sei zu Streit Zuhause gekommen, da der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, müde wegen eines anderen Mannes zu sein. Während des Streits habe er ihr gesagt,

- 13 - dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einver- standen gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Als sie am Kleiderschrank gestanden sei, sei er von hin- ten gekommen, habe sie an den Schultern gepackt und sie zu sich umgedreht. Danach habe er mit beiden Händen ihren Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt. Sie habe Mühe gehabt, zu atmen – sie habe aber immer atmen können. Der Be- schuldigte habe nicht lange zugedrückt. Als sie gesagt habe, sie wolle die Polizei anrufen, habe er ihr das Handy aus der Hand genommen und sie damit gegen die linke Schläfe geschlagen. Daraufhin habe er das Handy unter das Bett geworfen. Sie habe mit dem Besen versucht, das Handy unter dem Bett hervorzuholen. Er habe ihr den Besen weggenommen. Als er das Zimmer verlassen habe, habe sie dieses verschlossen und die Polizei angerufen (act. 7 F/A 15 ff.). Der Beschuldigte sei folgend durch das Fenster in das Zimmer eingedrungen, um seine Schlüssel zu holen, um vor der Polizei zu flüchten (act. 7 F/A 38). Zuvor habe sie die Wohnung nicht verlassen können, da der Beschuldigte die Zimmertüre mit seinem Körper blockiert habe (act. 7 F/A 39). Bei dem Vorfall sei der Beschuldigte betrunken ge- wesen. Er habe Bier konsumiert (act. 7 F/A 21 f.). Wenn sie jeweils gestritten hät- ten, habe er ihr gedroht, der Polizei zu sagen, dass sie ihn nur geheiratet hätte, um in der Schweiz zu sein (act. 7 F/A 41). 7.1.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 schil- derte die Privatklägerin einige Situation mehr, in welchen der Beschuldigte gewalt- tätig und kontrollierend aufgetreten sein soll. Seine Hunde liebe er mehr als sie (act. 8 F/A 12, 30 f.). Es könne sodann sein, dass der Beschuldigte Kratzwunden von ihren Nägeln habe. Am 7. Juli 2023 habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass er Essen holen solle. Sie sei auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie nicht in die Wohnung gelassen. Er habe ihr vorge- worfen, mit einem Fremden Sex gehabt zu haben. Als sie auf das Bett gelegen sei, habe er ihr vorgeworfen, müde zu sein wegen einem anderen Mann. Sie hätten stark miteinander gestritten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; erst nach der Scheidung. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe gehen wollen. Daher habe er sie an den Haaren gezogen und ihr Fusstritte

- 14 - gegeben. Damit habe er sie am Verlassen des Hauses gehindert. Sie habe laut geschrien, dass sie mit "Tötung konfrontiert sei". Die Situation habe sich zunächst beruhigt, bevor sie sich wieder zugespitzt habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er die Scheidung wolle – dann könne sie gehen. Sie habe ihm gesagt, dass – wenn er sie nicht gehen lasse – sie die Polizei rufe. Daraufhin habe er ihr das Te- lefon weggenommen und an den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie gewürgt. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Als er abgelassen habe, habe sie Polizei angerufen. Als er das Gespräch mitbekommen habe, habe er laut geschrien, dass er die Schlüssel für die Arbeit brauche. Der Beschuldigte sei über den Balkon in das Zimmer eingedrungen. Sodann sei die Polizei gekommen (act. 8 F/A 17, 29). Wegen dem Vorfall vom 7. Juli 2023 sei sie zum Arzt gegangen (act. 8 F/A 19 ff.). 7.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz 7.2.1. Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. No- vember 2023 geltend machen, dass es im Auto zu einer mündlichen Auseinander- setzung gekommen sei. Auf dem Parkplatz vor der gemeinsamen Wohnung habe die Privatklägerin sodann einen Moment alleine im Fahrzeug gewollt, um sich vom Streit zu erholen und die Tränen zu trocknen. Da der Beschuldigte nicht habe war- ten wollen, sei er auf ihre Autoseite gekommen, habe die Türe sowie den Sicher- heitsgurt geöffnet. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und diese an den Armen aus dem Auto gerissen. Die Privatklägerin habe sich auf den Boden fallen lassen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Handgelenk in Richtung Hauseingangstür gezogen, sodass die Privatklägerin in einer fast lie- genden Position gewesen sei. Als dann unbekannte Personen in die Nähe gekom- men seien, habe der Beschuldigte von der Privatklägerin losgelassen. Die Privat- klägerin sei weggerannt, der Beschuldigte hinterher. Als er sie eingeholt habe, habe er sie gepackt und ihr mehrere Ohrfeigen geben (act. 10/2 S. 8). 7.2.2. In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte an einem Tag, als sie mit dem Auto unter- wegs gewesen seien, sie an ihren Haaren gezogen sowie geschlagen habe. Als sie lange im Auto gesessen sei, sei der Beschuldigte von der anderen Seite gekommen und habe an ihr gezogen. Deshalb sei sie zu Boden gestürzt. Als sie auf dem Boden

- 15 - gesessen sei, habe er an ihr gezogen. Sie sei kraftlos gewesen. Es seien Ver- wandte gekommen. Sie habe gar keine Kraft gehabt – er habe sie festgehalten und entlang der Treppe gezogen. Danach habe er ihr eine Ohrfeige verpasst und ihr gesagt, dass er Schande über sie erbringen werde (act. 8 F/A 17). Auf Nachfrage hin, wann sich der Vorfall ereignet habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nicht genau erinnern könne. Der Vorfall sei im Juni des letzten Jahres vor dem Haus des Beschuldigten passiert (act. 8 F/A 18). Sie habe dabei blaue Flecken am Oberschenkel sowie Fingerabdrücke am Oberarm erlitten (act. 8 F/A 19). 7.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 7.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privat- klägerin aus, dass der Beschuldigte seit dem ersten Tag in der Schweiz sie bereits geschlagen habe. Der Beschuldigte würde schnell wütend und aggressiv werden. Sie traue sich nicht, ihn etwas zu fragen. Vor circa einem Monat habe der Beschul- digte sie mit seinem Fuss gegen das Gesäss gekickt. Das habe dieser "schon zwei oder drei Mal gemacht". Weitere Vorfälle habe es auf einem Kreuzfahrtschiff zwi- schen Italien und Griechenland gegeben. Auf Nachfrage, ob es weitere solche Er- eignisse gegeben habe, verneinte die Privatklägerin dies (act. 7 F/A 26 ff.). 7.3.2. Durch ihre Rechtsvertretung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom

14. November 2023 geltend machen, dass es aufgrund belangloser Sachen zur verbaler und physischer Gewalt seitens des Beschuldigten gekommen sei. So habe er die Privatklägerin oft an den Haaren gerissen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekom- men. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haa- ren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.). 7.3.3. In ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 führte die Privatklägerin aus, dass sich die Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten zugespitzt hätten. Der Beschuldigte habe ihr kein Vertrauen geschenkt und sei auf sie losgegangen. Er habe Schläge erteilt (act. 8 F/A 17). Auf genaue Nachfrage, wie oft es zu Tätlichkeiten gekommen sei, meinte die Privatklägerin, dass der Be-

- 16 - schuldigte ihr seit seiner Einreise etwa dreimal die Woche eine Ohrfeige verpasst habe; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen abgenommen. Im April habe sich die Situation wieder zu- gespitzt (act. 8 F/A 24). Wenn er sie geschlagen habe, hätte sie Mühe gehabt, ein- zuschlafen (act. 8 F/A 28). Bei den Auseinandersetzungen habe er meistens Bier konsumiert (act. 8 F/A 28).

8. Beweiswürdigung 8.1. Vorfall 7. Juli 2023 8.1.1.Der Beschuldigte gab zusammengefasst sowie übereinstimmend in seinen Einvernahmen konstant wieder, dass zwischen ihm und der Privatklägerin am

7. Juli zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Privat- klägerin habe ihn sodann mit dem Handy schlagen wollen, woraufhin er sich zu Wehr gesetzt habe. Daraufhin habe sie sich gegen den Kopf mit dem Handy ge- schlagen. Deshalb habe er die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle auf einem Posten eine Anzeige machen, weshalb er seine Schlüssel habe holen wollen. Die Privatklägerin habe indessen von ihm gefordert, dass er ihr Handy suche. Als er das Telefon unter dem Bett habe hervorholen wollen, habe sie sich an den Hals gegriffen, zugedrückt und begonnen "Help, Help" zu schreien. Danach habe sie sich im Zimmer eingeschlossen. Als er erneut ins Zimmer gekommen sei, habe er der Privatklägerin gesagt, er gehe nun zur Polizei. Diese habe ihm entgeg- net, dass er dies nicht mehr müsse, da diese bereits komme (vgl. act. 5 und act. 4). 8.1.2.Hingegen erzählte die Privatklägerin das Kerngeschehen des angeblichen Vorfalls am 7. Juli 2023 nicht konstant und widerspruchsfrei. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 7. Juli 2023 führte die Privatklägerin aus, dass der Be- schuldigte gesagt habe, dass er sie nicht hereinlassen würde, sofern es spät wer- den würde. Deshalb habe sie sich beeilt (act. 7 F/A 15). Dass sie tatsächlich nicht hereingelassen worden wäre, erwähnte sie mit keinem Wort. Indes führte die Pri- vatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2024 an, dass der Beschuldigte sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen habe, als sie nach Hause gekommen sei (act. 8 F/A 17). Somit liegen zwei verschiedene Versionen vor: einmal habe der

- 17 - Beschuldigte ihr nur angedroht, sie nicht in die Wohnung zu lassen, ein anderes Mal habe er sie tatsächlich nicht in die Wohnung gelassen. Bei der Polizei schilderte die Privatklägerin sodann, dass es zum verbalen Streit gekommen sei, als sie Zuhause gewesen sei, wobei der Beschuldigte ihr mit- geteilt habe, dass er nicht mehr wolle und sich scheiden lassen möchte. Sie sei damit einverstanden gewesen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nirgends hin könne und kein Geld habe. Sie müsse ein paar Wochen bleiben. Danach sei es zur tätlichen Auseinan- dersetzung gekommen (act. 7 F/A 15 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin jedoch, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie das Haus nicht verlassen dürfe; dies dürfe sie erst nach der Scheidung. Es sei sodann zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen, da der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin das Haus verlasse (act. 8 F/A 17 ff.). Damit wider- spricht sich die Privatklägerin selbst, und es kann als nicht erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung habe hindern wollen. Gemäss erster Version der Privatklägerin forderte der Beschuldigte sie ja genau auf, die Wohnung zu verlassen. Es kann weiter nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Avisieren der Polizei haben hindern wolle. So gab der Beschuldigte an, dass er selbst die Polizei angerufen und nach dem Telefonat zu einer Polizeistation zur Anzeigeerstattung gewollt habe (act. 4 F/A 5; act. 5 F/A 9). Die Aussage des Be- schuldigten kann dahingehend überprüft werden, dass bei der Polizei tatsächlich ein solcher Anruf vor dem Anruf der Privatklägerin einging. Dabei habe die anru- fende Person, bei welcher es sich mutmasslich um den Beschuldigten handelt, an- gegeben, dass er Eheprobleme habe, weshalb man ich auf den Anzeigeweg ver- wiesen habe (act. 3 S. 4). Es ist damit schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen die Privatklägerin am Alarmieren der Po- lizei hätte hindern sollen, war er es doch, welcher die Polizei sogar zuerst avisierte. Weiter ist der von der Privatklägerin geschilderte Handlungsstrang nicht ein- heitlich. Bei der Polizei führte die Privatklägerin noch aus, dass der Beschuldigte sie zuerst gewürgt, danach ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und dar-

- 18 - aufhin sie damit geschlagen habe (act. 7 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft schil- derte die Privatklägerin den Ablauf wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr zunächst das Mobiltelefon aus der Hand genommen, sie damit geschlagen und sie erst da- nach gewürgt (act. 8 F/A 17). Mit den Aussagen der Privatklägerin ist überdies das Schadensbild nicht ver- einbar. So gab die Privatklägerin an, dass sie mit dem Mobiltelefon an die linke Schläfenseite geschlagen worden sei (act. 4 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin ihre Aussage dahingehend, dass sie eine Beule vom Schlag durch das Mobiltelefon davon getragen habe; die Polizei habe dies auch festgestellt (act. 5 F/A 17). Durch ihre Rechtsvertreterin liess sie sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 vorbringen, dass die durch den Schlag mit dem Mobiltelefon erlittene Verletzung fotografisch durch die Polizei festgehalten worden sei (Prot. S. 14 f.). Von der Polizei wurde indes nur eine Kopfverletzung fotografisch festgehalten (act. 2/4/2 Foto 14). Dabei ist unweigerlich zu erkennen, dass die dokumentierte Verletzung im oberen Bereich des Kopfes und eindeutig nicht im Schläfenbereich liegt. Es kann folglich nicht erstellt werden, dass die do- kumentierte Verletzung durch einen Schlag mit dem Mobiltelefon entstanden ist. 8.1.3.In den Aussagen der Privatklägerin lässt sich ausserdem ein aggravierendes Verhalten erkennen. Bei der Polizei gab die Privatklägerin noch an, der Beschul- digte habe sie mit beiden Händen am Hals gepackt und "bisschen" zugedrückt, wobei sie Mühe gehabt habe, zu atmen. Sie habe aber immer atmen können; er habe nicht lange zugedrückt: Verletzungen habe sie dadurch nicht erlitten. Auf Nachfrage hin, ob sie Schluckbeschwerden hätte, sagte die Privatklägerin, dass sie keine mehr habe (act. 7 F/A 15 ff.) – wohlgemerkt hatte die Privatklägerin am sel- ben Tag des angeblichen Vorfalls bereits keine Beschwerden mehr resp. keine sol- chen, welche sie gegenüber der Polizei nennenswert empfand. Bei der Staatsan- waltschaft gab sie jedoch an, nach dem Vorfall Mühe gehabt zu haben, ihren Hals zu bewegen (act. 8 F/A 20). Weshalb dem auf einmal so gewesen sein soll, ist un- erklärlich und widerspricht zudem der ersten Aussage hinsichtlich Schmerzen auf- grund des Würgens. Weiter erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwalt- schaft, dass der Beschuldigte sie angeblich auch an den Haaren gezogen und ihr

- 19 - Fusstritte erteilt habe (act. 8 F/A 17). Bei der Polizei erwähnte sie dies mit keinem Wort. Es erscheint, als ob die Privatklägerin den von ihr geschilderten Vorfall bei der Staatsanwaltschaft drastischer als bei der Polizei habe schildern wollen. 8.1.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 7. Juli 2023 einheitlich stringent schilderte und die Aussagen der Pri- vatklägerin widersprüchlich sind sowie aggravierende Tendenzen aufweisen. Es liegen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Vorfall vom 7. Juli 2023 kann folglich nicht gemäss Anklage- sachverhalt erstellt werden. 8.2. Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz 8.2.1. Es ist der Verteidigung des Beschuldigten zuzustimmen, dass es zunächst auffällig ist, dass die Privatklägerin den Vorfall Juni 2023 auf einem Parkplatz bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2023 nicht erwähnte, obwohl sie expli- zit gefragt wurde, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen sei (act. 7 F/A 32), und erstmals mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. November 2023 vorgebracht wurde (act. 33 S. 4 f.). 8.2.2. Auch die Schilderung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls im Juni 2023 auf einem Parkplatz vor der ehemals gemeinsamen Wohnung ist widersprüchlich. Durch ihre Rechtsvertretung liess sie geltend machen, dass der Beschuldigte sie aus dem Auto gezogen habe, weshalb sie sich auf den Boden fallen lassen habe (act. 10/2 S. 8). Selbst führte sie in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Fe- bruar 2024 aus, dass sie zu Boden gestürzt sei, als der Beschuldigte an ihr gerissen habe (act. 8 F/A 17). Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, dass der Beschul- digte von der Privatklägerin losgelassen habe, als sich unbekannte Personen ge- nähert hätten (act. 10/2 S. 8). Die Privatklägerin sagte indes bei der Staatsanwalt- schaft, dass es Verwandte gewesen seien, die gekommen seien (act. 8 F/A 17). Es erscheint äusserst merkwürdig, dass die Privatklägerin zunächst vorbringen lässt, dass es sich um unbekannte Personen gehandelt habe, und sodann selbst angibt, dass es sich um Verwandte gehandelt habe. Dabei liegt es doch nahe, dass die

- 20 - einem bekannten Personen, welche einen derartigen Vorfall hätten mitbekommen können, von Anfang benannt werden. 8.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom Juni 2023 auf einem Parkplatz können schlichtweg nicht als glaubhaft eingestuft werden. Es lie- gen sodann keine weiteren Beweismittel vor, die den Vorwurf der Privatklägerin stützen würden. Der Beschuldigte selbst machte diesbezüglich keine Aussagen. Der Anklagesachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen. 8.3. Regelmässige Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz 8.3.1. Der Beschuldigte wies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2023 den Vorwurf, die Privatklägerin vom ersten Tag seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig geschlagen resp. getreten zu haben von sich. Er habe auch nicht in deren Hintern gekickt, obwohl es sein könne, dass er ihr sexuell orientiert mit der Hand einen Klaps auf den Hintern gegeben habe. Auch beim Gehen habe er auch schon spasseshalber resp. spielend seine Ferse an ihren Po geschlagen (act. 4 F/A 20 ff.). 8.3.2. Auch bei vorliegendem Vorwurf ist ein aggravierendes Aussageverhalten der Privatklägerin erkennbar. Bei der Polizei sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie seit dem ersten Tag in der Schweiz geschlagen habe: Mit dem Fuss habe er sie zwei oder drei Mal gekickt. Bei einer Kreuzfahrt habe er sie sodann getreten und Ohrfeigen erteilt. Weitere Vorfälle verneinte sie indes (act. 7 F/A 26 ff.). Erst einige Monate später, sprich mit Eingabe vom 14. November 2023, liess die Privatklägerin geltend machen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin oft an den Haaren geris- sen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie auf den Boden oder auf das Bett gestossen oder sie mit den Füssen gekickt habe. In der Anfangsphase sei es mehrmals die Woche zu solchen Ausschreitungen gekommen. Bereits am Ankunftstag in der Schweiz habe er die Privatklägerin an den Haaren gepackt und sie zu Boden gestossen (act. 10/2 S. 5 f.). Anders stellte die Privatklägerin die mehrfachen Tätlichkeiten so- dann in ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2024 dar. Es sei seit ihrer Einreise etwa dreimal die Woche zu Ohrfeigen gekommen; manchmal sei es auch viermal in der Woche gewesen. Danach habe die Erteilung von Schlägen ab-

- 21 - genommen. Im April habe sich die Situation wieder zugespitzt (act. 8 F/A 24). Es fällt auf, dass die Privatklägerin bei der Polizei nur von zwei bis drei Kicke gegen ihr Hinterteil sprach. Zudem erwähnte sie in derselben Einvernahme Ohrfeigen auf der gemeinsamen Kreuzfahrt. Dass Ohrfeigen mehrfach aufgetreten seien, liess die Privatklägerin alsdann erst gute vier Monate später durch ihre Rechtsvertreterin geltend machen. Dabei erwähnte diese ebenfalls erstmals, dass der Beschuldigte die Privatklägerin regelmässig an den Haaren gerissen haben soll. Bei der partei- öffentlichen Einvernahme war sodann von Haarreissen keine Rede mehr. Indes von drei bis vier Ohrfeigen in der Woche in der Anfangsphase, in welcher sich die Parteien frisch in der Schweiz befunden hätten. Wie der Beschuldigte die Privatklä- gerin nun tätlich angegangen haben soll und vor allem wie oft, ist aus deren Aus- sagen resp. den Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin nicht ersichtlich, werden die an- geblichen Tätlichkeiten und deren Häufigkeit unterschiedlich und in keiner Weise einheitlich wiedergegeben. 8.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den regelmässigen Tätlichkeiten seit Einreise in die Schweiz sind insgesamt widersprüchlich und lassen erneut auf ein sprunghaftes und aggravierendes Aussageverhalten schliessen. Es liegen aus- serdem keine weiteren Beweismittel vor, welche den diesbezüglichen Anklage- sachverhalt stützen würden. Der Beschuldigte selbst wies die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich. Anderweitige Beweismittel, welche den Anklage- sachverhalt erstellen liessen, liegen keine vor.

9. Fazit Als belastende Beweismittel für die Erstellung der angeklagten Tatvorwürfe liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Sonstige aussagekräftige Beweismittel (insbesondere Sachbeweismittel) liegen nicht vor. Angesichts dass die Privatkläge- rin ein aggravierendes und widersprüchliches Aussageverhalten in allen zur An- klage gebrachten Sachverhaltsvorwürfen an den Tag legt, ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung zulasten des Ehegattens im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit zulasten des Ehegattens im Sinne

- 22 - von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und demge- mäss freizusprechen. III. Zivilansprüche

1) Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Die Privatklägerin liess eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2023 geltend machen (act. 31). Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren erwies sich als spruchreif. Da der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung voll- umfänglich freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuwei- sen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 1.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch eine Wahlverteidi- gung, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem

- 23 - Zeitaufwand, den der Verteidiger des Beschuldigten aufgewendet hat. Die Bemü- hungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sach- bezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). 1.2. Dem Beschuldigten sind durch den Beizug eines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall ist zwar in rechtlicher und sach- verhaltlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Anderseits drohte dem Beschuldig- ten eine bedingte Geldstrafe im fünfstelligen Bereich sowie ein Strafregistereintrag. Zudem war auch die Privatklägerin anwaltlich vertreten und machte Zivilansprüche geltend, weshalb der Beizug eines Anwalts für den Beschuldigten, welcher juristi- scher Laie ist, (auch) insofern gerechtfertigt war. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs ist ihm daher eine volle Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. 1.3. Die Prozessentschädigung – für das Untersuchungsverfahren und das Haupt- verfahren – ist unter Hinweis auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b., c. und d, § 3, § 16, § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AnwGebV) festzulegen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwalt MLaw X._____ (act. 33; act. 35) sowie des konkreten Umfangs der heutigen Hauptverhandlung erscheint eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 9'049.20 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse als angemessen. 1.4. Der Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juli 2023 zuzuspre- chen (act. 33). Überdies sei dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35 zzgl. Zins zu 5 % Zins seit 8. Juli 2023 infolge Kürzung des Lohnes we- gen Haft zuzusprechen (act. 33 S. 1 und 9; act. 34) 1.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei

- 24 - Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person sodann Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind. 1.6. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt zwei Tagen in Untersu- chungshaft (act. 12/1; act. 12/6). In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen) erscheint ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– zuzusprechen. Dazu kommt der Scha- denszins von 5 % ab 8. Juli 2023 (Datum des mittleren Verfalls). Des Weiteren erlitt der Beschuldigte aufgrund der Haft eine wirtschaftliche Einbusse in der Höhe von Fr. 197.35 (vgl. act. 34). Folglich ist ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 197.35, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Verfahrenskosten 2.1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einlei- tung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorliegen- den Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von Rechts- anwältin MLaw Y._____ (act. 32; Prot. S. 12) sowie der heutigen Hauptverhandlung erscheint deren Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 9'380.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 25 -

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 9'049.20 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Ver- teidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'380.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Dem Beschuldigten werden Fr. 197.35, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2023, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben),

- die erbetene Verteidigung (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein),

- die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,  die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".

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9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw T. Baldissera