Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. August 2023 (D1 act. 23/6). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
2. Ausgangslage / Standpunkt der beschuldigten Person Die Beschuldigte bestritt weder während der Untersuchung noch während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den ihr vorgeworfenen Sachverhalt bzw. verweigerte sie grösstenteils die Aussage (act. 95 S. 3 ff., act. 96, act 99; Prot. S. 13 ff.). Die amtliche Verteidigung führte während der Hauptverhandlung aus, die Beschuldigte habe die einzelnen ihr vorgeworfenen Handlungen effektiv ausgeführt, womit eine Beweiswürdigung nicht vorzunehmen sei (act. 97 S. 2 ff.).
3. Würdigung 3.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Es liegen die in der Anklage zitierten SMS, Briefe, E-Mails sowie die Strafanzeige der Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 und das entsprechende Wiederaufnahmegesuch in den Akten. Es bestehen kei-
- 10 - nerlei Zweifel daran, dass diese von der Beschuldigten selbst verfasst und versandt wurden. So bestehen einerseits augenfällige sprachliche Ähnlichkeiten, anderer- seits lässt sich auch in formeller Hinsicht – sei es in Bezug auf das Schriftbild, die Gross- und Kleinschreibung oder allfällige Schreibfehler – bei sämtlichen Nachrich- ten oder Eingaben ein klares Muster erkennen. Auch die in den E-Mails bzw. Ein- gaben verwendete Signatur ist jeweils sehr ähnlich, enthält klare Hinweise auf die Person der Beschuldigten und würde wohl kaum in gleicher Art und Weise von einer Drittperson erstellt werden. Somit kann insgesamt ohne Zweifel davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte die Absenderin der verschiedenen Nachrichten bzw. Eingaben ist. 3.2. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte – wie oben ausgeführt (Erw. II Ziff. 2) – den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritt, und dass die amtliche Verteidi- gung zudem davon ausgeht, dass keine Beweiswürdigung notwendig sei. 3.3. Insgesamt lässt sich der Anklagesachverhalt somit ohne Weiteres vollum- fänglich erstellen.
4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist in Bezug auf die aufgeführten Dossiers hinreichend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2 1.1. Standpunkt der Parteien 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 2 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.1.2. Die amtliche Verteidigung bringt vor, in der Anklageschrift lägen lediglich die E-Mails vor und es werde beschrieben, was damit habe erreicht werden wollen. Auf die rechtliche Würdigung werde mit keinem einzigen Wort eingegangen. Diese Aus-
- 11 - führungen würden dem Anklagegrundsatz in keiner Weise genügen, weshalb die Anklageschrift entweder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ver- besserung zurückzuweisen oder ein Freispruch auszufällen sei (act. 97 S. 2 f.). Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, da die Handlungen, zu welchen der … [Stellung] und der … [Stellung] hätten genötigt wer- den sollen, nicht innerhalb deren Amtsbefugnissen lägen (act. 97 S. 3). 1.1.3. Die Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 zusammenfassend auf den Standpunkt, sie habe unter Berücksichtigung der Schwellentheorie sämtliche ihr vorgeworfenen Delikte gar nicht begangen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den point of no return überschritten, und der Entschluss, jemanden zu töten, sei an sich nicht strafbar. Sie habe immer selbst entschieden, nicht vor Ort zu gehen. Ausserdem gehe es vorliegend um E-Mails. Gemäss Bun- desgericht seien Telefonanrufe, E-Mails und Briefe bei Nötigungen, Drohungen so- wie Gewalt und Drohung gegen Beamte irrelevant bzw. ohne Sicherheitsrelevanz. Ein E-Mail könne man als Spam markieren, Telefonnummern könne man blockie- ren und Briefe könne man, ohne diese zu öffnen, entsorgen oder gar nicht anneh- men. Es liege in solchen Fällen kein strafbarer Versuch vor und der point of no return habe noch nicht einmal begonnen. Somit werde die ganze Anklage hinfällig (act. 96 S. 6 ff.; Prot. S. 14 f.). 1.2. Verletzung des Anklageprinzips 1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akku- sationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE
- 12 - 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 1.2.2. Dem Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklage- prinzip verletzt worden, kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ist in der Anklage betreffend Dossier 2 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich ausserdem aus den Formulierungen am Ende des entsprechenden (Teil-)Anklagesachverhalts. So wird darauf hingewiesen, was die Beschuldigte mit ihrem Verhalten gewollt habe, nämlich beispielsweise, "dass der … [Stellung] des Kantons Zürich unverzüglich das Statthalteramt des Bezirkes Zürich zwingt, das Erlassgesuch der Beschuldig- ten positiv zu beantworten". Ausserdem wird auf S. 28 der Anklageschrift ausge- führt, nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sich die Beschuldigte strafbar gemacht habe bzw. nach welchen Bestimmungen sie zu bestrafen sei. Ins- gesamt liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Anklageschrift ist somit weder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen noch ist die Beschuldigte ohne weitere Würdigung des Sachver- halts vollumfänglich freizusprechen. 1.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.3.1. Den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Mit der Strafbestimmung soll das rei-
- 13 - bungslose Funktionieren der staatlichen Organe sichergestellt werden, wobei pri- mär die Amtshandlung geschützt wird (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 1 ff.). Träger der geschützten Amtshandlung muss eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder ein Beamter sein. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte ins- besondere die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Unter den Begriff der Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 4 ff.). Als Tathandlung kommt entweder die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe während einer Amtshandlung in Frage. Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der öffent- lich-rechtlichen Funktion eines Beamten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlun- gen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Hand- lungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorberei- tungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 7 f.). Bei der Nöti- gung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, wobei Tatmittel Gewalt und Drohung sind (CR CP-BOETON ENGEL, Art. 285 N 28 f.; SIDLER, S. 118 f.). Ein rechtmässiges Verhalten liegt allerdings vor, wenn ein Beamter mit angemessenen, erlaubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwun- gen wird, etwa durch Drohung mit einer Beschwerde (BGE 94 IV 115; CR CP-BOE- TON ENGEL, Art. 285 N 31). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 1.3.2. Bei D._____ handelt es sich um den … [Stellung] des Bezirks Zürich (seit
2016) und somit um einen (…) Beamten. Mit den E-Mails vom 18. bzw. 27. April 2017 an I._____, den damaligen … [Stellung] des Kantons Zürich – und somit ein Mitglied einer Behörde –, wollte die Beschuldigte bezwecken, dass dieser den Statt- halter bzw. das Statthalteramt des Bezirks Zürich dazu zwingt, ihr Erlassgesuch positiv zu beantworten. Gleichzeitig versuchte sie damit auch das Statthalteramt des Bezirks Zürich zu einer positiven Beantwortung ihres Erlassgesuches zu be- wegen. Mit ihrem Brief vom 27. April 2017 an D._____ wollte sie erreichen, dass
- 14 - dieser unverzüglich antwortet und ihr Erlassgesuch positiv beantwortet. Das Erlass- gesuch wurde jedoch nicht positiv beantwortet. Mit ihren Worten stellte die Beschul- digte den Adressaten einen künftigen schweren Nachteil in Aussicht – und zwar in Form einer Gewalttat –, sollten diese nicht das tun, was sie von ihnen verlangt (so u.a. "[…] Das was da noch bleibt ist die Gewalt. […]"; "[…] Wenn Worte nicht mehr geredet werden, muss ich gewalttätig werden - ich habe Sie gewarnt, das Statthal- teramt fordert mich zu einer Gewalttat heraus. […]"). Das Tatmittel, mit welcher die Beschuldigte eine Amtshandlung erzwingen wollte, war somit jeweils eine Drohung. Damit ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, mit Ausnahme des Eintritts der Vor- nahme einer amtlichen Handlung durch ein Behördenmitglied – nachfolgend ist so- gleich auf den Versuch einzugehen (vgl. Erw. II. 1.4.) –, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. 1.4. Versuch / Schwellentheorie 1.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt in objektiver Hinsicht dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vor- bereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellenthe- orie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Ver-
- 15 - such in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allge- meine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision
- Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff.). 1.4.2. Die Argumentation der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie schlägt fehl, dies aus folgenden Gründen: Beim vorgängig zu beurteilenden Delikt handelt es sich um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, und nicht etwa – und so argumentiert die Beschuldigte – um eine Körperverletzung oder gar Tötung. Mit anderen Worten hat die Beschul- digte zwar den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, betreffend die von ihr angedrohten Gewaltdelikte offensichtlich nicht überschritten. In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
– vorliegend waren die Tatmittel E-Mails sowie ein Brief – hat sie den letzten Schritt jedoch klar überschritten. So hat sie die E-Mails und den Brief erfolgreich an I._____ bzw. an den Privatkläger 3 versandt. 1.4.3. Betreffend den Privatkläger 3 liegt des Weiteren zweifelsohne ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da dieser befugt wäre, eine entsprechende Amtshandlung vorzunehmen. Was den Geschädigten I._____, den … [Stellung] des Kantons Zürich, betrifft, so ist zudem anzumerken, dass er im Gegensatz zum Privatkläger 3 gar nicht in der Lage und schon gar nicht befugt wäre, das Erlassge- such der Beschuldigten positiv zu beantworten. Die Beschuldigte war aber über- zeugt davon, dass I._____ zwischen ihr und dem … [Stellung] zumindest vermitteln könnte, damit ihr Erlassgesuch positiv beantwortet wird. Somit befand sie sich in einem Sachverhaltsirrtum. Demnach handelt es beim Verhalten der Beschuldigten
- 16 - in Bezug auf I._____ um einen untaugliche Versuch, welcher gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB jedoch auch strafbar ist. 1.5. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte betreffend Dossier 2 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Dossier 5 2.1. Standpunkt der Parteien 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 5 als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2.1.2. Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass betreffend Dossier 5 ein Freispruch zu erfolgen habe, da das Anklageprinzip verletzt sei. Wei- ter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, da die Hand- lungen, zu welchen der Geschädigte J._____ hätte genötigt werden sollen, nicht innerhalb seiner Amtsbefugnisse lägen. Ob dem Geschädigten G._____ tatsächlich Angst und Schrecken eingejagt worden sei, sei ebenfalls nicht belegt (act. 97 S. 4). 2.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 2.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie 2.2.1. Betreffend den Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden, ist vorab auf die Ausführungen in Erw. III. 1.2. zu verweisen. In der Anklage ist auch betreffend Dossier 5 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, und die rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ergibt sich aus den Formulierungen am Ende des Dossiers. Die An-
- 17 - klageschrift ist jedoch betreffend Dossier 5 insofern ungenügend, als dass das SMS der Beschuldigten vom 9. Juli 2018, 21.53 Uhr, keinen Eingang in die Anklage fand. Das letzte SMS vom 9. Juli 2018, welches in die Anklage aufgenommen wurde, ist jenes von 18.59 Uhr. Darauf folgen bereits die SMS vom 10. Juli 2018. Die Prüfung, ob betreffend J._____ – wie angeklagt – ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, kann des- halb unterbleiben. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 5 vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.2.2. Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten zur Schwellentheorie kann be- züglich Dossier 5 vollumfänglich auf die obigen Erwägungen in III. 1.4. verwiesen werden. Auch betreffend Dossier 5 geht es nicht um die angedrohten Taten, son- dern um die Drohung selbst. 2.3. Drohung 2.3.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt das in Aussichtstellen oder die Ankündigung eines künftigen schweren Nachteiles voraus. Der Täter muss den Eintritt des angedrohten Übels als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Unwesentlich ist, ob er seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Erforderlich ist hingegen, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühl zu bewirken bzw. ein belasten- des, quälendes Gefühl auszulösen oder sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören (OGer ZH SB180172 vom 15. Januar 2019, E. III. 2.1.). Sie kann sich in diesem Sinne nicht nur gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, sondern auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Täters selbst (BGer 6B_192/2012 vom
10. September 2012 E. 1.4.1). Die Schwere der Drohung wird nebst dem Wortlaut nach den Umständen einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte
- 18 - beurteilt, wobei dabei ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Der Erfolg besteht darin, dass die bedrohte Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGE 81 IV 101 E. 3), was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestieren hat. Fehlt es am Erfolg, kann nur eine versuchte Drohung in Betracht kommen (BGer 6B 1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3.2. Die Worte der Beschuldigten sind in casu ohne Weiteres tauglich, um jeman- den in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist aber unklar und es ergibt sich des Weiteren auch nicht aus den Akten, ob G._____ durch die drohenden Worte der Beschuldigten (u.a. "[…] Mord an G._____."; "Ich steche ihn eigenhändig nieder ! Nichts wird dieses wunderbare Ereignis übertreffen als G._____ zu töten !") in Schrecken oder Angst versetzt und sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. J._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 5. August 2020 zwar, dass insbesondere die Androhung der Beschuldigten, sie werde G._____ eigen- händig niederstechen, bei "ihnen" – gemeint sind wohl G._____ sowie er selbst – eine Unruhe und auch eine gewisse Unsicherheit und Angst, ob die Beschuldigte tatsächlich zur Tat schreiten würde, auslösten (D5 act. 12/12). Dies reicht jedoch nicht aus, um a priori auf eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bei G._____ zu schliessen. Damit ist der objektive Tatbestand, mit Ausnahme des Eintritts der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____, erfüllt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich des Weiteren nichts, was daran Zweifel aufkommen lassen würde, dass die Beschuldigte die SMS mit Wissen und Willen schreib. Somit handelte die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich. Da es am Eintritt der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____ fehlt, bleibt es betreffend die Drohungen insgesamt bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 19 - 2.4. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 5 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte freizusprechen.
3. Dossier 9 3.1. Standpunkt der Parteien 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 9 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung verlangt betreffend Dossier 9 vorab einen Frei- spruch aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips. Ausserdem sei nicht bewie- sen, dass der Privatkläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es sei nicht die Absicht der Beschuldigten, dem Privatkläger 4 Angst einzuja- gen, sondern der Beschuldigten gehe es hauptsächlich darum, dass sie ins Ge- fängnis möchte. Ihr E-Mail vom 22. Januar 2019 sei eine Art Hilferuf (act. 97 S. 5). 3.1.3. Den Standpunkt der Beschuldigten betreffend kann wiederum vollumfäng- lich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 3.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie Betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigung sowie der Beschuldigten selbst in Zusammenhang mit der Verletzung des Anklageprinzips bzw. der Schwel- lentheorie kann vorab auf die obigen Ausführungen unter Erw. III. 1.2. sowie 1.4. verwiesen werden. Auch betreffend Dossier 9 ist festzuhalten, dass in der Anklage genügend konkret beschrieben wird, was der Beschuldigten vorgeworfen wird. Was die Vorbringen zur Schwellentheorie betrifft, so ist auch hier darauf hinzuweisen, dass es nicht um das angedrohte Delikt geht, sondern um die Drohung an sich. Es
- 20 - lässt sich vorliegend nichts aus der Schwellentheorie zu Gunsten der Beschuldig- ten ableiten, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3.3. Drohung Zum Rechtlichen kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 2.3.1. verwiesen werden. Die Beschuldigte schrieb H._____ in einem E-Mail, dass sie den Privatkläger 4 ermorden und unbedingt eine wahre Mörderin sein wolle. Die Be- schuldigte als ehemalige Polizistin musste dabei davon ausgehen, dass H._____ den Privatkläger 4 über den Inhalt des betreffenden E-Mails informiert, nur schon das Letzterer entsprechende Massnahmen zum Selbstschutz treffen kann. Der Pri- vatkläger 4 habe infolge der gegen ihn ausgesprochenen Drohung Angst verspürt und sich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt (D9 act. 2/3 S. 5 ff.). Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegen keine Hinweise vor, dass das E-Mail von der Beschul- digten nicht mit Wissen und Willen versandt wurde. Somit handelte sie direktvor- sätzlich. Damit sind sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 9 der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Dossier 10 4.1. Standpunkt der Parteien 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 10 als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 4.1.2. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte habe klar die Absicht gehabt, ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 herbeizuführen, dies aber aufgrund der Einstellung des gegen sie (die Beschuldigte) erhobenen Strafverfah- rens, und nicht wider besseres Wissens (act. 97 S. 6).
- 21 - 4.1.3. Die Beschuldigte macht betreffend Dossier 10 zusammenfassend geltend, dass K._____ ihr am 28. April 2016 geschrieben habe, dass alles, was sie in ihrer Anzeige gegen die Privatklägerin 2 geschrieben habe, vollumfänglich der Wahrheit entspreche. Es fehle an der zwingenden Voraussetzung, im Wissen um das Un- recht zu handeln, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt und sie entsprechend freizusprechen sei (act. 94; act. 96 S. 9). 4.2. Falsche Anschuldigung 4.2.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wer einen Nichtschuldi- gen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hen beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt ist mit der falschen Beschuldigung vollen- det, der Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht, zumal es sich bei Art. 303 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 IV 80 E. 3). Zunächst muss der Täter "wider besseres Wissen" den Nichtschuldigen falsch an- geschuldigt haben. Es wird dabei verlangt, dass der Täter positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung hatte. Dies schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualvorsatz genügt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9; BGE 80 IV 117). 4.2.2. In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem die Privat- klägerin 2 am 25. März 2015 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfa- cher Ehrverletzung (Verleumdung etc.) erhoben hatte, erhob die Beschuldigte am
15. Mai 2015 ihrerseits Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 – die Anzeige wurde gegen "unbekannt" erhoben, wobei die Beschuldigte am 17. März 2016 aus- sagte, es sei die Privatklägerin 2 gemeint – wegen falscher Anschuldigung, Ver- leumdung und übler Nachrede (D10 act. 1/2). Mit Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2016 wurde das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte eingestellt (D10 act. 1/8). Das Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. April 2016 nicht
- 22 - anhand genommen. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen genannte Verfü- gung wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
4. August 2016 abgewiesen (D10 act. 1/9). Somit erfolgte die Strafanzeige der Be- schuldigten gegen die Privatklägerin 2 vom 15. Mai 2015 nicht wider besseres Wis- sens und erfüllt den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. 4.2.3. Anders gestaltet es sich mit dem Gesuch der Beschuldigten um Wiederauf- nahme ihrer Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 (D10 act. 1/10). Zum Zeitpunkt der Einreichung des genannten Gesuchs hatte die Beschuldigte gemäss dem un- bestritten gebliebenen Sachverhalt Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen, wiederholte ihre Anschuldigungen aus ihrer Anzeige vom 15. Mai 2015, diesmal mithin wider besseres Wissen, da ihr die Einstellungsverfügung vom
20. Mai 2016 vorlag. Daran vermag auch der Umstand, dass ihr von einer Drittper- son mitgeteilt wurde, dass der Vorwurf doch zutreffen soll, nichts zu ändern. Dazu kam neu der Vorwurf, die Privatklägerin 2 habe mehrfachen Amtsmissbrauch ge- macht. Auch dieser Vorwurf der Beschuldigten erfolgte - klarerweise - wider besse- res Wissen. Damit liegt eine Mehrfachbegehung vor. Ob sich die Beschuldigte, wie dies von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wurde (act. 97 S. 6), vom Staat aufgrund der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2016 (D10 act. 1/8) ungerecht be- handelt fühlte und quasi als Gegenreaktion ihr Wiederaufnahmegesuch stellte, ist vorliegend irrelevant und rechtfertigt keinesfalls das Vorgehen der Beschuldigten. Die Beschuldigte stellte ihre Strafanzeige bzw. ihr Wiederaufnahmegesuch des Weiteren wissentlich und willentlich, handelte somit in subjektiver Hinsicht direkt- vorsätzlich. Es sind somit sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. 4.3. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 10 der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 -
5. Dossier 11 5.1. Standpunkt der Parteien 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 11 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.1.2. Die amtliche Verteidigung führt aus, aufgrund einer Verletzung des Anklage- grundsatzes sei die Beschuldigten von den in Dossier 11 erhobenen Vorwürfen frei- zusprechen. Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB gar nicht erfüllt (act. 97 S. 7). 5.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 5.2. Verletzung des Anklageprinzips Betreffend die Verletzung des Anklageprinzips kann wiederum vorab auf die Aus- führungen unter Erw. III. 1.2. verwiesen werden. Die Anklage umschreibt den Tat- vorwurf betreffend Dossier 11 in genügender Art und Weise. 5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Zum Rechtlichen kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.3.1. verwiesen werden. Bei L._____ und bei M._____ handelt es sich um Mitglieder einer Behörde. In objektiver Hinsicht sind die von der Beschuldigten ausgesproche- nen Drohungen (u.a. "[…] Halte ich hiermit fest dass das Verhalten von L._____ direkt zu einem Amoklauf herausfordert, […]"; "[…] Sie erhalten wie von Ihnen ge- wünscht hiermit die Bestätigung dass Frau L._____ bei Ihrer nächsten Wiederho- lung ihrer Lügen ermordet wird. […]") geeignet, um die Geschädigten L._____ und M._____ in Angst oder Schrecken zu versetzen. L._____ gab bei der Zeugenein- vernahme vom 26. August 2020 an, die E-Mails der Beschuldigten hätten bei ihr Angst ausgelöst und da die Beschuldigte eine ehemalige Polizistin sei, müsse sie das sehr ernst nehmen (D11 act. 2/3 S. 6 f.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Ausnahme der Gutheissung der Anträge der Beschuldigten
- 24 - erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte zweifelsohne direktvorsätz- lich. 5.4. Versuch / Schwellentheorie Zum Rechtlichen kann vorab auf die Ausführungen in Erwägung III. 1.4. verwiesen werden. Da die KESB bzw. L._____ oder M._____ gar nicht über die Kompetenz verfügten, die von der Beschuldigten gestellten Anträge gutzuheissen, liegt zudem ein untauglicher Versuch vor. Wie bereits erwähnt ist für die Strafbarkeit nur ent- scheidend, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte der Annahme war, die KESB könne ihre Anträge gutheissen bzw. zumindest auf deren Gutheissung hinwirken, womit sich die Beschuldigte gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB dennoch strafbar gemacht hat. Die Beschuldigte verkennt ausserdem abermals, dass das vorliegend zu beurtei- lende Delikt nicht dasjenige ist, welches sie mittels E-Mail androhte (die Ermordung von L._____). Die Schwellentheorie ist somit vorliegend nicht von Bedeutung. 5.5. Fazit Betreffend Dossier 11 ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Dossier 12 6.1. Standpunkt der Parteien 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 12 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 6.1.2. Die amtliche Verteidigung macht betreffend Dossier 12 zusammenfassend geltend, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 2011 oder 2012 solche E-Mails an verschiedene Personen versandt habe. Dabei sei den Adressaten der E-Mails spä- testens 2019 bekannt gewesen, dass die Beschuldigte immer wieder solche E- Mails verschicke, ihre Drohungen aber nie umgesetzt habe. Die Adressaten der E-
- 25 - Mails seien Ende 2019 kaum noch in Angst und Schrecken versetzt worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt und die Beschuldigte frei- zusprechen sei (act. 97 S. 8). 6.1.3. Was den Standpunkt der Beschuldigten betrifft, kann wiederum vollumfäng- lich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 6.2. Schwellentheorie Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie kann vorab vollumfänglich auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 1.4.). Auch betreffend Dossier 12 geht es nicht um die ange- drohten Delikte selbst – wie z.B. die Tötung der Privatklägerin 1 – sondern nur die Drohungen selbst. 6.3. Drohung Zum Rechtlichen kann wiederum vorab auf Erw. III. 2.3.1. verwiesen werden. Der von der Beschuldigten in den verschiedenen E-Mails versandte Wortlaut ist ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzten. Konkret sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie infolge Erhalt des E-Mails der Beschuldigten vom
19. November 2019 sehr erschrocken war, und dass sie den Inhalt des E-Mails unverschämt und bedrohlich gefunden habe (D12 act. 3/1 S. 4). Betreffend das E- Mail der Beschuldigten vom 18. Mai 2020 gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dieses E-Mail mehr als ehrverletzend als bedrohlich empfunden. Abgesehen vom Weiterleiten des E-Mails habe sie keine Massnahmen getroffen (D12 act. 3/1 S. 7). Zum E-Mail vom 10. Juli 2020 gab die Privatklägerin 1 nicht an, wie sie sich fühlte (D12 act. 3/1 S. 9). Beim E-Mail vom 12. Juli 2020 habe die Privatklägerin 1 als unverschämt empfunden, dass die Beschuldigte ihr eine Beziehung mit dem Privatkläger 4 sowie sexuelle Absichten unterstellt habe (D12 act. 3/1 S. 9). Zu- sammenfassend ist der objektive Tatbestand – die Drohung muss den Bedrohten in Schrecken oder Angst versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Si- cherheitsgefühl bewirken – somit lediglich betreffend das E-Mail vom 19. November 2019 (Ziffer 1 in der Anklage) gegeben. Betreffend die weiteren E-Mails (Ziffern 2-
- 26 - 4 in der Anklage) fehlt es am Erfordernis des in Angst und Schrecken Versetzens. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffern 2-4 vom Vorwurf der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 6.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffer 1 der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 12 Ziffer 2-4 ist die Beschuldigte freizusprechen.
- 27 -
7. Dossier 13 7.1. Standpunkt der Parteien 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 13 als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 7.1.2. Betreffend den Standpunkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf Dos- sier 13 kann vorab auf die obigen Ausführungen zu Dossier 12 verwiesen werden (Erw. III. 6.1.2.). Auch betreffend Dossier 13 macht der amtliche Verteidiger gel- tend, der Adressat des E-Mails – es handelt sich hier um den Privatkläger 4 – habe kein erhebliches Angstgefühl gehabt. Des Weiteren fehle es am Nötigungswillen der Beschuldigten, weshalb Letztere nicht schuldig im Sinne von Art. 181 StGB sei (act. 97 S. 9). 7.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann erneut vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 7.2. Schwellentheorie Betreffend die von der Beschuldigten vorgebrachte Schwellentheorie kann vollum- fänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.4. verwiesen werden. Es geht nicht um die angedrohte Handlung, sondern um die Nötigung (vgl. sogleich Erw. III. 7.3.). 7.3. Nötigung 7.3.1. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Wil- lensfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen (BGE 101 IV 44; SHK StGB-STRATEN- WERTH/WOHLERS, Art. 181 N 3). Der Massstab ist ein relativer. Die Intensität der Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, schon geringfügigste Kraftentfaltung kann genügen (BGE 101 VI 169; PK StGB- TRECHSEL/FINGERHUTH, Art. 181 N 3). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird
- 28 - psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Dabei muss die Androhung ernstlich sein, das heisst der angedrohte Nach- teil muss objektiv dazu geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DONATSCH, in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 181 N 4 f.; BGE 106 IV 128; BGE 120 IV 19). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusam- menhang bestehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 50). 7.3.2. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne, dass die Beschul- digte dem Privatkläger 4 per E-Mail in Aussicht stellte, diesen "zur Eigensicherung" töten zu müssen, sollte er kein Geständnis ablegen. Dies kann ohne Weiteres als Androhung eines ernstlichen Nachteils qualifiziert werden. Der angedrohte Nachteil ist auch objektiv dazu geeignet, ein Opfer gefügig zu machen. Ausserdem löste die Androhung beim Privatkläger 4 Angst und ein Besorgnis um seine Sicherheit aus (D13 act. 2). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mit Ausnahme des Eintritts des Geständnisses des Privatklägers 4, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es sind somit alle subjektiven, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es liegt weiter ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da der Privatkläger 4 kein "Geständnis" ablegte. 7.4. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 13 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Dossier 14 8.1. Standpunkt der Parteien 8.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 14 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- 29 - 8.1.2. Die amtliche Verteidigung macht vorab geltend, die Beschuldigte sei auf- grund der Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 14 freizuspre- chen. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Geschädigte H._____ tatsächlich Angst und Schrecken verspürte ob der E-Mails der Beschuldigten. Das Verhalten der Beschuldigten sei zu jenem Zeitpunkt längst bekannt gewesen und niemand habe die Drohungen mehr für ernst gemeint gehalten. Deshalb habe auch betref- fend Dossier 14 ein Freispruch zu erfolgen (act. 97 S. 10). 8.1.3. Der Standpunkt der Beschuldigten entspricht erneut den Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. 8.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie 8.2.1. Betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Anklageprinzip sei vorliegend verletzt, kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.2. verwiesen werden. Die Anklage hält dem Anklageprinzip auch betreffend Dos- sier 14 ohne Weiteres Stand und für die Beschuldigte war es zweifelsohne möglich, sich gehörig zu verteidigen. 8.2.2. Auch betreffend die Schwellentheorie, welche die Beschuldigte pauschal in Bezug auf den gesamten ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorbrachte, kann auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.4.1. verwiesen werden. 8.3. Drohung Zum Rechtlichen kann vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 2.3.1.). Mit ihren E-Mails stellte die Beschuldigte dem Geschädigten H._____ zusammenfassend in Aussicht, diesen zu töten. H._____ gab zu Protokoll, er habe sich durch die E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt (D14 act. 9 S. 4). Die Aussagen der Beschuldigten in ihren E-Mails sind eindeutig und ohne Weiteres auch geeignet, das Sicherheitsgefühl eines Polizisten – sollte man bei Polizisten denn überhaupt einen höheren Massstab ansetzen – zu beeinträchtigen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich ausserdem, dass die Beschuldigte wissentlich und willent- lich handelte. Damit ist der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 30 - 8.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 14 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Schlussfazit 9.1. Nach dem oben Ausgeführten hat sich die Beschuldigte der folgenden Straf- taten schuldig gemacht: der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dos- sier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13). 9.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Beschuldigte ist wegen der aufgeführten Delikte zu bestrafen. 9.3. Des Weiteren ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen betref- fend: die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Zif- fern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 31 - IV. Strafzumessung
1. Vorgehensweise 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das Asperations- prinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall effektiv auch auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen ungleich- artige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt wer- den (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 7). Massgebend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am we- nigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 1.2. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei sich die Schwere der Tat nach der abstrakten Strafandrohung richtet (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1; BGE 116 IV 300 E. 2.a/aa). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 und 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet,
- 32 - Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2.a; BGE 116 IV 11 E. 2.e).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Strafe beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder, StGB Kommentar: Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V- StGB-MStG und JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.).
- 33 -
3. Strafe für die mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10), die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), die mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5), die mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und die versuchte Nötigung (Dossier 13) 3.1. Freiheitsstrafe 3.1.1. Vorliegend handelt es sich bei der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB um die schwerste von der Beschuldigten verübten Straftat. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Der Straf- rahmen bewegt sich daher von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 3- 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40, Art. 34 Abs. 1). Es geht um gewichtige Rechtsgüter, und die Folgen falscher Anschuldigung können gravierend sein. In vielen Beweiswürdigungen finden sich Ausführungen wie "die Beschuldigung wäre doch nicht erhoben worden, wenn nichts daran wäre". Solche Erwägungen bele- gen, welch schwere Folgen falsche Anschuldigungen zeitigen können. 3.1.2. Am 1. Juli 2023 trat die revidierte Fassung von Art. 303 StGB in Kraft. Die Beschuldigte delinquierte am 15. Mai 2015 sowie am 21. Februar 2017, mithin un- ter der Herrschaft des bisherigen Rechts – dieses sah die Bestrafung mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe vor –, weshalb sie grundsätzlich nach diesem zu bestrafen ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine Ausnahme vom strafrechtlichen Rückwirkungsverbot besteht, soweit das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht die Beschuldigte milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion be- wirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. Wie nachfol- gend dargelegt wird, käme aufgrund der Verschuldensbewertung auch unter neuem Recht keine Geldstrafe in Frage. Nichtsdestotrotz ist das neue Recht auf- grund der neu geltenden Höchststrafe und des daraus resultierenden geringeren Strafrahmens in casu als milder zu beurteilen. Somit gelangt das neue Recht als lex mitior zur Anwendung.
- 34 - 3.1.3. Zur Strafart kann festgehalten werden, dass die Summe aller vorliegend an- geklagten Delikte, welche als Strafart sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe vorsehen, keine Geldstrafe mehr rechtfertigt. Die fortgesetzte Delin- quenz sowie die mehrfache Begehung durch die Beschuldigte sprengen klar den Rahmen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten (nachfolgend Erw. IV. 3.3.3.) fehlte einer Gelds- trafe überdies jegliche präventive Effizienz. Es wird deshalb für die Einsatzstrafe – wie auch für alle in diesem Verfahren zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe an- zuordnen sein. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Einsatzstrafe: mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10) 3.2.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Be- schuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat, indem sie ein Wiederaufnahmegesuch betreffend eine vorgängig eingereichte Strafan- zeige stellte und gleichzeitig neue Anschuldigungen erhob. Für die Privatklägerin 2 war dieses Wiederaufnahmegesuch zweifelsohne sehr lästig, wobei sie selbst mit keinen Konsequenzen zu rechnen hatte, da das Verhalten der Beschuldigte klar querulatorische Tendenzen offenbarte. Weiter wurde das von der Beschuldigten verursachte Verfahren gegen die Privatklägerin 2 eingestellt. Insgesamt ist somit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 3.2.1.2.Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass die Beschuldigte die Taten direktvorsätzlich begangen hat. Wie bereits oben erwähnt, waren ihre Taten querulatorischer Natur, wobei es ihr offenbar darum ging, die Privatklägerin 2 zu schikanieren. 3.2.1.3.Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 35 - 3.2.2. Asperation mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), mehrfache versuchte Drohung (Dos- sier 5), mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und versuchte Nötigung (Dossier 13) 3.2.2.1.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 2) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte massive Dro- hungen ausstiess und dabei u.a. Bezug auf den mehrfachen Mörder Günther Tschanun nahm. Dabei ging es ihr aber nicht primär um das Einschüchtern der Adressaten ihrer E-Mails bzw. ihres Briefs. Aufgrund ihres Unverständnisses ging sie davon aus, dass der … [Stellung] für ihr Anliegen zuständig sei, was auch von einer gewissen Hilflosigkeit zeugt. Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ih- rem Verhalten überreagiert. In subjektiver Hinsicht handelte sie wiederum direkt- vorsätzlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass es stets beim Versuch geblieben ist. Somit ist insgesamt auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe betreffend die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.2.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 11) Auch hier ist in objektiver Hinsicht herauszustreichen, dass die Beschuldigte mas- sive Drohungen ausstiess (Amoklauf, Tötung von L._____). Jedoch ging es der Beschuldigten nicht um die Einschüchterung von bestimmten Personen. Vielmehr entstanden ihre Taten aus einer Hilflosigkeit bzw. Überforderung heraus, indem sie sich des Weiteren wieder an nicht für ihr Anliegen zuständige Beamte wandte. Sub- jektiv liegt direkter Vorsatz vor, wobei es auch bezüglich Dossier 11 beim Versuch geblieben ist. Alles in allem ist das Verschulden noch als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 3 Monate festzulegen.
- 36 - 3.2.2.3.Mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dem Geschä- digten G._____ unzählige SMS schickte, mit welchen sie diesem u.a. den Tod an- drohte. Subjektiv liegt wiederum direkter Vorsatz vor, auch betreffend Dossier 5 ist es jedoch beim Versuch geblieben. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.4.Mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) Betreffend die Dossiers 9, 12 Ziffer 1 und 14 ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass die Nachrichten der Beschuldigten stets krasse Beleidigungen oder gar Morddrohungen beinhalteten. In Bezug auf Dossier 9 ist anzumerken, dass die Beschuldigte explizit auf einen lange zurück liegenden Vorfall zwischen dem Pri- vatkläger 4 und ihr Bezug nahm, aufgrund dessen sie sich immer noch ungerecht behandelt fühlt. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, womit das Verschulden für die in Dossier 9, 12 Ziffer 1 und 14 begangenen Delikte insgesamt als noch leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist. 3.2.2.5.Versuchte Nötigung (Dossier 13) Auch im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatkomponente betreffend Dos- sier 13 ist zu berücksichtigen, dass die Tat in engem Zusammenhang mit dem Vor- fall zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 4 steht. In subjektiver Hin- sicht liegt wiederum Vorsatz vor. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxie- ren und die Einsatzstrafe ist auf 2 Monate festzusetzen. 3.2.3. Zwischenfazit In Anbetracht des Asperationsprinzips erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe be- treffend die falsche Anschuldigung um 14 Monate Freiheitsstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Zusammenfassend ist somit betreffend die Dossi- ers 2, 5, 9, 11, 12 Ziffer 1, 13 und 14 eine hypothetische Strafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 37 - 3.2.4. Verminderte Schuldfähigkeit 3.2.4.1. Zu Gunsten der Beschuldigten ist betreffend sämtliche Dossiers eine ver- minderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, wobei diesbezüglich insbesondere auf das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel verwiesen werden kann. In diesem kommt Dr. med. N._____ zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten von einer leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsunfähigkeit ausgegangen werden könne (D1 act. 13/80 S. 97). Weiter sei es so, dass Abweisung, Begrenzung an sie gerichtete (behördliche) Forderungen oder das blosse erinnert werden an kränkende bzw. sie in Bedrängnis bringende Situationen bei der Beschuldigten (verbale und schriftli- che) querulatorische Entgleisungen auslösen würden. Bei der Beschuldigten könne aber von einer durchwegs erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, bei einer – je nach reaktiver Impulsivität – leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsfähigkeit (D1 act. 13/80 S. 84 f.). 2.2.4.2. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Re- gelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkompo- nenten noch so schwer wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen Täter sehr geringe Strafe ausge- sprochen werden darf. Entsprechend ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung un- geachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berück- sichtigen (BGE 118 IV 1 E. 2; BGE 123 IV 1 E. 2; BGE 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter aller-
- 38 - dings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; BGer 6S.270/ 2006 vom
5. September 2006 E. 5.3; BGer 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; BGer 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; BGer 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). 3.2.4.3. Vorliegend kann bei der Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von ei- ner maximal mittleren verminderten Schuldunfähigkeit ausgegangen werden, wo- mit die auszusprechende Freiheitsstrafe grundsätzlich halbiert werden kann. Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die auszusprechende Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit um 10 Monate auf ins- gesamt 10 Monate zu reduzieren. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. 3.3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten lässt sich in den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschuldigte wurde in Zürich geboren. Als sie ein Kind war, ist die Familie nach O._____ gezogen. Sie hat den Kindergarten und die Regelschule ohne Repetition mit guten Leistungen absolviert. Mit 16 Jahren hat sie die Sekundarschule abge- schlossen und anschliessend eine Lehre zur Textilassistentin in P._____ absolviert. Eine damalige Bewerbung bei der Polizei ist abgelehnt worden, offenbar weil dann- zumal keine Frauen eingestellt worden sein sollen. Nach einem Aufenthalt in der Westschweiz und einem Sprachaufenthalt in Südfrankreich hat die Beschuldigte eine Saison als Skilehrerin gearbeitet und dann ein Handelsdiplom und den Ser- vicefachangestelltenausweis erworben. Bis zu ihrem 31. Lebensjahr hat sie im Win- ter ihre Kinderskischule aufgebaut und im Sommer in Restaurants bedient. Ansch-
- 39 - liessend hat sie insgesamt 17 Jahre bei der Polizei gearbeitet, wo sie zunächst eine zweijährige Ausbildung absolviert hat. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 war die Beschuldigte bis Ende Fe- bruar 2010 im Dienst der Q._____. Sie habe selbst gekündigt, sei aber eigentlich "hinausgeschmissen" worden. Seit Sommer 2008 sei sie krank geschrieben gewe- sen. Im Jahr 2011 habe sie einen Tiefpunkt gehabt, wobei es zu einem Vorfall mit der Polizei bei ihr zu Hause gekommen sei, da sie möglicherweise suizidale Äus- serungen gemacht habe. Infolge dieser Polizeiintervention habe sie eine Schulter- und eine Rückenoperation machen müssen. Sie sei seit dem 3. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ei- nen Leistungsanspruch der Beschuldigten noch verneint habe, erhalte sie seit ca. 2019/2020 ein IV-Rente (D1 act. 13/3 S. 11 ff.; D1 act. 13/80 S. 25 ff.). Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.3. Gemäss Strafregisterauszug wurde die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 wegen versuchter Gewalt oder Dro- hung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Tat bereits am 23. April 2013 begangen wurde (act. 87). Diese Vorstrafe beschlägt zwar den gleichen Deliktsbereich wie der vorliegend zu beurteilende, die Tat liegt aber so weit zurück, dass sie vorliegend nicht ins Gewicht fällt und bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten ist. 3.3.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). 3.3.5. Wie bereits erwähnt bestritt die Beschuldigte vorliegend weder während der Untersuchung noch während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den ihr
- 40 - vorgeworfenen Sachverhalt bzw. verweigerte die Aussage und die amtliche Verteidigung führte aus, die Beschuldigte habe die einzelnen ihr vorgeworfenen Handlungen ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.). Die Beschuldigte zeigte jedoch während des gesamten Strafverfahrens keinerlei Einsicht und Reue. Somit wirkt sich auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten neutral auf die vorliegende Strafzumessung aus.
4. Schlussfazit 4.1. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat, der versuchten Tatbegehung sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. 4.2. Die durch Untersuchungshaft erstandene Haft von insgesamt 78 Tagen ist an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 52 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens
- 41 - befindet. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 87).
3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte von der Beschul- digten vor mehr als fünf Jahren begangen wurden und sie seitdem straffrei geblie- ben ist. Insbesondere seit der Covid-19-Pandemie scheint sich die persönliche Si- tuation bei der Beschuldigten beruhigt zu haben. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Freiheitsstrafe wohl verhalten wird. Es ist betreffend die Beschuldigte daher insgesamt noch von einer günstigen Legalprognose auszugehen, und es spricht somit nichts dafür, dass die Beschuldigte in Zukunft weitere Delikte begehen würde. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Ausserdem sind der Beschuldigten 78 Tage Untersu- chungshaft anzurechnen, welcher bei ihr einen bleibenden Effekt hinterliessen. Es erscheint daher angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, um all- fälligen Restbedenken Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, na- mentlich Schadenersatz und Genugtuung, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Be- gehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend
- 42 - machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage grund- sätzlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert (lit. b). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs in tat- sächlicher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig, das heisst mit komplexen Sach- verhaltsabklärungen bzw. mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbunden, kann das Strafgericht die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach entscheiden. Konkret kann das Bestehen einer Schadenersatzpflicht bejaht und die Bemessung des Schadenersatzes aber dem Verfahren vor dem Zivilgericht vorbehalten werden (Art. 126 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1). 1.3. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden. Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist, wenn die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der Be- weislosigkeit zu Lasten der Privatklägerschaft zu entscheiden ist (vgl. OGer ZH SB110749 vom 24. Oktober 2017 E. V.1.2 und SB170138 vom 5. September 2017 E. V.1; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 23 ff.). 1.4. Zu den klagbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Die Genugtuung wird dabei in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem na- mentlich der darauf entfallende Zins ebenfalls ab dem Tag des schädigenden Er-
- 43 - eignisses zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hin- weis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d).
2. Standpunkt der Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 äusserten sich weder die amtliche Verteidigung noch die Beschuldigte selbst zur Zivilforderung des Privat- klägers 4, wobei die Beschuldigte gar nicht auf eine entsprechende Frage einging (act. 95 S. 11).
3. Anspruch auf Genugtuung 3.1. Der Zivilkläger 4 machte einen Anspruch auf Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– geltend (D13 act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Pri- vatkläger 4 zusammenfassend dar, das vorliegende, mehrere Jahre andauernde Verfahren sei für ihn belastend gewesen, wobei er im Internet diffamiert worden und es deshalb zu Einschränkungen in seiner beruflichen Tätigkeit gekommen sei. Die Beschuldigte habe ihn auch plötzlich betrieben (Prot. S. 12 f.). 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungs- anspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass die geschädigte Person als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit schwere physi- sche, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergut- machung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich vor allem an der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 412 E. 2a). 3.3. Die Beschuldigte schrieb dem Privatkläger 4, sie wolle ihn bei der nächsten Gelegenheit töten. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Drohung, wel-
- 44 - chen den Privatkläger unstreitig schwer in seiner Persönlichkeit getroffen hat. Unter Berücksichtigung der objektiven Schwere dieser Verletzungen erscheint es vorlie- gend angemessen, die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (D1 act. 23/4). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 1.3. Die Beschuldigte ist vorliegend betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4) sowie betreffend die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) freizusprechen, wobei die Schuld- sprüche betreffend den grössten Teil des Anklagesachverhalts immer noch klar überwiegen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren relativ lange gedauert hat und die Beschuldigte eine schwere Verbitterung gegenüber dem Staatsapparat empfindet. Folglich rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die
- 45 - Gebühren des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens lediglich im Umfang der Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 1.4. Mit Honorarnote vom 24. Januar 2025 machte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, einen Aufwand von gesamthaft CHF 13'330.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. 98) geltend. Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, wobei eine diesbezügliche Nach- forderung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.5. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe ihrer offenen Schul- den aus "dem 1. Verfahren gemäss Aufstellung Inkasso Obergericht Zürich, zur Zeit in der Höhe von ca. Fr. 155'000.–" (act. 96 S. 3). Unter Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 StPO, und da die Beschuldigte lediglich in den Dossiers 5 und 12 Ziffern 2-4 freizusprechen ist, ist der Beschuldigten vorliegend keine entspre- chende Entschädigung zuzusprechen. Aufgrund der Verurteilung der Beschuldig- ten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - unter Anrechnung der erstandenen Haft - ist ihr des Weiteren auch kein Schadenersatz oder eine Genugtuung mangels unrechtmässig erstandener Haft zuzusprechen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13).
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 5).
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 78 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 CHF 200.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
- 47 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht (UB210014-O); CHF 19'476.20 Auslagen (Gutachten); CHF 55.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'657.50 amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 7'111.30 amtliche Verteidigung (RA X4._____); CHF 45'468.70 amtliche Verteidigung (RA X5._____); CHF 10'565.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Akonto; CHF 13'133.50 weitere amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen und zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (gegen Empfangsschein); die Beschuldigte (als Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung; die Beschuldigte; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;
- 48 - die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 49 - Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (101 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO).
E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 2 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 1.1.2 Die amtliche Verteidigung bringt vor, in der Anklageschrift lägen lediglich die E-Mails vor und es werde beschrieben, was damit habe erreicht werden wollen. Auf die rechtliche Würdigung werde mit keinem einzigen Wort eingegangen. Diese Aus-
- 11 - führungen würden dem Anklagegrundsatz in keiner Weise genügen, weshalb die Anklageschrift entweder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ver- besserung zurückzuweisen oder ein Freispruch auszufällen sei (act. 97 S. 2 f.). Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, da die Handlungen, zu welchen der … [Stellung] und der … [Stellung] hätten genötigt wer- den sollen, nicht innerhalb deren Amtsbefugnissen lägen (act. 97 S. 3).
E. 1.1.3 Die Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 zusammenfassend auf den Standpunkt, sie habe unter Berücksichtigung der Schwellentheorie sämtliche ihr vorgeworfenen Delikte gar nicht begangen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den point of no return überschritten, und der Entschluss, jemanden zu töten, sei an sich nicht strafbar. Sie habe immer selbst entschieden, nicht vor Ort zu gehen. Ausserdem gehe es vorliegend um E-Mails. Gemäss Bun- desgericht seien Telefonanrufe, E-Mails und Briefe bei Nötigungen, Drohungen so- wie Gewalt und Drohung gegen Beamte irrelevant bzw. ohne Sicherheitsrelevanz. Ein E-Mail könne man als Spam markieren, Telefonnummern könne man blockie- ren und Briefe könne man, ohne diese zu öffnen, entsorgen oder gar nicht anneh- men. Es liege in solchen Fällen kein strafbarer Versuch vor und der point of no return habe noch nicht einmal begonnen. Somit werde die ganze Anklage hinfällig (act. 96 S. 6 ff.; Prot. S. 14 f.).
E. 1.2 In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (D1 act. 23/4). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 1.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akku- sationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE
- 12 - 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Dem Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklage- prinzip verletzt worden, kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ist in der Anklage betreffend Dossier 2 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich ausserdem aus den Formulierungen am Ende des entsprechenden (Teil-)Anklagesachverhalts. So wird darauf hingewiesen, was die Beschuldigte mit ihrem Verhalten gewollt habe, nämlich beispielsweise, "dass der … [Stellung] des Kantons Zürich unverzüglich das Statthalteramt des Bezirkes Zürich zwingt, das Erlassgesuch der Beschuldig- ten positiv zu beantworten". Ausserdem wird auf S. 28 der Anklageschrift ausge- führt, nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sich die Beschuldigte strafbar gemacht habe bzw. nach welchen Bestimmungen sie zu bestrafen sei. Ins- gesamt liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Anklageschrift ist somit weder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen noch ist die Beschuldigte ohne weitere Würdigung des Sachver- halts vollumfänglich freizusprechen.
E. 1.3 Die Beschuldigte ist vorliegend betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4) sowie betreffend die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) freizusprechen, wobei die Schuld- sprüche betreffend den grössten Teil des Anklagesachverhalts immer noch klar überwiegen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren relativ lange gedauert hat und die Beschuldigte eine schwere Verbitterung gegenüber dem Staatsapparat empfindet. Folglich rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die
- 45 - Gebühren des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens lediglich im Umfang der Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 1.3.1 Den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Mit der Strafbestimmung soll das rei-
- 13 - bungslose Funktionieren der staatlichen Organe sichergestellt werden, wobei pri- mär die Amtshandlung geschützt wird (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 1 ff.). Träger der geschützten Amtshandlung muss eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder ein Beamter sein. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte ins- besondere die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Unter den Begriff der Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 4 ff.). Als Tathandlung kommt entweder die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe während einer Amtshandlung in Frage. Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der öffent- lich-rechtlichen Funktion eines Beamten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlun- gen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Hand- lungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorberei- tungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 7 f.). Bei der Nöti- gung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, wobei Tatmittel Gewalt und Drohung sind (CR CP-BOETON ENGEL, Art. 285 N 28 f.; SIDLER, S. 118 f.). Ein rechtmässiges Verhalten liegt allerdings vor, wenn ein Beamter mit angemessenen, erlaubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwun- gen wird, etwa durch Drohung mit einer Beschwerde (BGE 94 IV 115; CR CP-BOE- TON ENGEL, Art. 285 N 31). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht.
E. 1.3.2 Bei D._____ handelt es sich um den … [Stellung] des Bezirks Zürich (seit
2016) und somit um einen (…) Beamten. Mit den E-Mails vom 18. bzw. 27. April 2017 an I._____, den damaligen … [Stellung] des Kantons Zürich – und somit ein Mitglied einer Behörde –, wollte die Beschuldigte bezwecken, dass dieser den Statt- halter bzw. das Statthalteramt des Bezirks Zürich dazu zwingt, ihr Erlassgesuch positiv zu beantworten. Gleichzeitig versuchte sie damit auch das Statthalteramt des Bezirks Zürich zu einer positiven Beantwortung ihres Erlassgesuches zu be- wegen. Mit ihrem Brief vom 27. April 2017 an D._____ wollte sie erreichen, dass
- 14 - dieser unverzüglich antwortet und ihr Erlassgesuch positiv beantwortet. Das Erlass- gesuch wurde jedoch nicht positiv beantwortet. Mit ihren Worten stellte die Beschul- digte den Adressaten einen künftigen schweren Nachteil in Aussicht – und zwar in Form einer Gewalttat –, sollten diese nicht das tun, was sie von ihnen verlangt (so u.a. "[…] Das was da noch bleibt ist die Gewalt. […]"; "[…] Wenn Worte nicht mehr geredet werden, muss ich gewalttätig werden - ich habe Sie gewarnt, das Statthal- teramt fordert mich zu einer Gewalttat heraus. […]"). Das Tatmittel, mit welcher die Beschuldigte eine Amtshandlung erzwingen wollte, war somit jeweils eine Drohung. Damit ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, mit Ausnahme des Eintritts der Vor- nahme einer amtlichen Handlung durch ein Behördenmitglied – nachfolgend ist so- gleich auf den Versuch einzugehen (vgl. Erw. II. 1.4.) –, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte.
E. 1.4 Mit Honorarnote vom 24. Januar 2025 machte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, einen Aufwand von gesamthaft CHF 13'330.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. 98) geltend. Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, wobei eine diesbezügliche Nach- forderung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.4.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt in objektiver Hinsicht dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vor- bereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellenthe- orie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Ver-
- 15 - such in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allge- meine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision
- Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff.).
E. 1.4.2 Die Argumentation der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie schlägt fehl, dies aus folgenden Gründen: Beim vorgängig zu beurteilenden Delikt handelt es sich um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, und nicht etwa – und so argumentiert die Beschuldigte – um eine Körperverletzung oder gar Tötung. Mit anderen Worten hat die Beschul- digte zwar den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, betreffend die von ihr angedrohten Gewaltdelikte offensichtlich nicht überschritten. In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
– vorliegend waren die Tatmittel E-Mails sowie ein Brief – hat sie den letzten Schritt jedoch klar überschritten. So hat sie die E-Mails und den Brief erfolgreich an I._____ bzw. an den Privatkläger 3 versandt.
E. 1.4.3 Betreffend den Privatkläger 3 liegt des Weiteren zweifelsohne ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da dieser befugt wäre, eine entsprechende Amtshandlung vorzunehmen. Was den Geschädigten I._____, den … [Stellung] des Kantons Zürich, betrifft, so ist zudem anzumerken, dass er im Gegensatz zum Privatkläger 3 gar nicht in der Lage und schon gar nicht befugt wäre, das Erlassge- such der Beschuldigten positiv zu beantworten. Die Beschuldigte war aber über- zeugt davon, dass I._____ zwischen ihr und dem … [Stellung] zumindest vermitteln könnte, damit ihr Erlassgesuch positiv beantwortet wird. Somit befand sie sich in einem Sachverhaltsirrtum. Demnach handelt es beim Verhalten der Beschuldigten
- 16 - in Bezug auf I._____ um einen untaugliche Versuch, welcher gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB jedoch auch strafbar ist.
E. 1.5 Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe ihrer offenen Schul- den aus "dem 1. Verfahren gemäss Aufstellung Inkasso Obergericht Zürich, zur Zeit in der Höhe von ca. Fr. 155'000.–" (act. 96 S. 3). Unter Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 StPO, und da die Beschuldigte lediglich in den Dossiers 5 und 12 Ziffern 2-4 freizusprechen ist, ist der Beschuldigten vorliegend keine entspre- chende Entschädigung zuzusprechen. Aufgrund der Verurteilung der Beschuldig- ten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - unter Anrechnung der erstandenen Haft - ist ihr des Weiteren auch kein Schadenersatz oder eine Genugtuung mangels unrechtmässig erstandener Haft zuzusprechen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13).
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 5).
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 78 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 CHF 200.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
- 47 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht (UB210014-O); CHF 19'476.20 Auslagen (Gutachten); CHF 55.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'657.50 amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 7'111.30 amtliche Verteidigung (RA X4._____); CHF 45'468.70 amtliche Verteidigung (RA X5._____); CHF 10'565.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Akonto; CHF 13'133.50 weitere amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen und zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
E. 2 Strafanträge
E. 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 5 als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
E. 2.1.2 Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass betreffend Dossier 5 ein Freispruch zu erfolgen habe, da das Anklageprinzip verletzt sei. Wei- ter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, da die Hand- lungen, zu welchen der Geschädigte J._____ hätte genötigt werden sollen, nicht innerhalb seiner Amtsbefugnisse lägen. Ob dem Geschädigten G._____ tatsächlich Angst und Schrecken eingejagt worden sei, sei ebenfalls nicht belegt (act. 97 S. 4).
E. 2.1.3 Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden.
E. 2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Strafe beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder, StGB Kommentar: Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V- StGB-MStG und JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.).
- 33 -
3. Strafe für die mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10), die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), die mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5), die mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und die versuchte Nötigung (Dossier 13)
E. 2.2.1 Betreffend den Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden, ist vorab auf die Ausführungen in Erw. III. 1.2. zu verweisen. In der Anklage ist auch betreffend Dossier 5 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, und die rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ergibt sich aus den Formulierungen am Ende des Dossiers. Die An-
- 17 - klageschrift ist jedoch betreffend Dossier 5 insofern ungenügend, als dass das SMS der Beschuldigten vom 9. Juli 2018, 21.53 Uhr, keinen Eingang in die Anklage fand. Das letzte SMS vom 9. Juli 2018, welches in die Anklage aufgenommen wurde, ist jenes von 18.59 Uhr. Darauf folgen bereits die SMS vom 10. Juli 2018. Die Prüfung, ob betreffend J._____ – wie angeklagt – ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, kann des- halb unterbleiben. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 5 vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 2.2.2 Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten zur Schwellentheorie kann be- züglich Dossier 5 vollumfänglich auf die obigen Erwägungen in III. 1.4. verwiesen werden. Auch betreffend Dossier 5 geht es nicht um die angedrohten Taten, son- dern um die Drohung selbst.
E. 2.3 Drohung
E. 2.3.1 Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt das in Aussichtstellen oder die Ankündigung eines künftigen schweren Nachteiles voraus. Der Täter muss den Eintritt des angedrohten Übels als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Unwesentlich ist, ob er seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Erforderlich ist hingegen, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühl zu bewirken bzw. ein belasten- des, quälendes Gefühl auszulösen oder sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören (OGer ZH SB180172 vom 15. Januar 2019, E. III. 2.1.). Sie kann sich in diesem Sinne nicht nur gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, sondern auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Täters selbst (BGer 6B_192/2012 vom
10. September 2012 E. 1.4.1). Die Schwere der Drohung wird nebst dem Wortlaut nach den Umständen einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte
- 18 - beurteilt, wobei dabei ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Der Erfolg besteht darin, dass die bedrohte Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGE 81 IV 101 E. 3), was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestieren hat. Fehlt es am Erfolg, kann nur eine versuchte Drohung in Betracht kommen (BGer 6B 1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt.
E. 2.3.2 Die Worte der Beschuldigten sind in casu ohne Weiteres tauglich, um jeman- den in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist aber unklar und es ergibt sich des Weiteren auch nicht aus den Akten, ob G._____ durch die drohenden Worte der Beschuldigten (u.a. "[…] Mord an G._____."; "Ich steche ihn eigenhändig nieder ! Nichts wird dieses wunderbare Ereignis übertreffen als G._____ zu töten !") in Schrecken oder Angst versetzt und sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. J._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 5. August 2020 zwar, dass insbesondere die Androhung der Beschuldigten, sie werde G._____ eigen- händig niederstechen, bei "ihnen" – gemeint sind wohl G._____ sowie er selbst – eine Unruhe und auch eine gewisse Unsicherheit und Angst, ob die Beschuldigte tatsächlich zur Tat schreiten würde, auslösten (D5 act. 12/12). Dies reicht jedoch nicht aus, um a priori auf eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bei G._____ zu schliessen. Damit ist der objektive Tatbestand, mit Ausnahme des Eintritts der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____, erfüllt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich des Weiteren nichts, was daran Zweifel aufkommen lassen würde, dass die Beschuldigte die SMS mit Wissen und Willen schreib. Somit handelte die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich. Da es am Eintritt der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____ fehlt, bleibt es betreffend die Drohungen insgesamt bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 19 -
E. 2.4 Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 5 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte freizusprechen.
3. Dossier 9
E. 3 Konstituierung der Privatklägerschaft
E. 3.1 Der Zivilkläger 4 machte einen Anspruch auf Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– geltend (D13 act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Pri- vatkläger 4 zusammenfassend dar, das vorliegende, mehrere Jahre andauernde Verfahren sei für ihn belastend gewesen, wobei er im Internet diffamiert worden und es deshalb zu Einschränkungen in seiner beruflichen Tätigkeit gekommen sei. Die Beschuldigte habe ihn auch plötzlich betrieben (Prot. S. 12 f.).
E. 3.1.1 Vorliegend handelt es sich bei der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB um die schwerste von der Beschuldigten verübten Straftat. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Der Straf- rahmen bewegt sich daher von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 3- 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40, Art. 34 Abs. 1). Es geht um gewichtige Rechtsgüter, und die Folgen falscher Anschuldigung können gravierend sein. In vielen Beweiswürdigungen finden sich Ausführungen wie "die Beschuldigung wäre doch nicht erhoben worden, wenn nichts daran wäre". Solche Erwägungen bele- gen, welch schwere Folgen falsche Anschuldigungen zeitigen können.
E. 3.1.2 Am 1. Juli 2023 trat die revidierte Fassung von Art. 303 StGB in Kraft. Die Beschuldigte delinquierte am 15. Mai 2015 sowie am 21. Februar 2017, mithin un- ter der Herrschaft des bisherigen Rechts – dieses sah die Bestrafung mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe vor –, weshalb sie grundsätzlich nach diesem zu bestrafen ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine Ausnahme vom strafrechtlichen Rückwirkungsverbot besteht, soweit das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht die Beschuldigte milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion be- wirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. Wie nachfol- gend dargelegt wird, käme aufgrund der Verschuldensbewertung auch unter neuem Recht keine Geldstrafe in Frage. Nichtsdestotrotz ist das neue Recht auf- grund der neu geltenden Höchststrafe und des daraus resultierenden geringeren Strafrahmens in casu als milder zu beurteilen. Somit gelangt das neue Recht als lex mitior zur Anwendung.
- 34 -
E. 3.1.3 Zur Strafart kann festgehalten werden, dass die Summe aller vorliegend an- geklagten Delikte, welche als Strafart sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe vorsehen, keine Geldstrafe mehr rechtfertigt. Die fortgesetzte Delin- quenz sowie die mehrfache Begehung durch die Beschuldigte sprengen klar den Rahmen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten (nachfolgend Erw. IV. 3.3.3.) fehlte einer Gelds- trafe überdies jegliche präventive Effizienz. Es wird deshalb für die Einsatzstrafe – wie auch für alle in diesem Verfahren zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe an- zuordnen sein.
E. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungs- anspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass die geschädigte Person als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit schwere physi- sche, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergut- machung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich vor allem an der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 412 E. 2a).
E. 3.2.1 Einsatzstrafe: mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10) 3.2.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Be- schuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat, indem sie ein Wiederaufnahmegesuch betreffend eine vorgängig eingereichte Strafan- zeige stellte und gleichzeitig neue Anschuldigungen erhob. Für die Privatklägerin 2 war dieses Wiederaufnahmegesuch zweifelsohne sehr lästig, wobei sie selbst mit keinen Konsequenzen zu rechnen hatte, da das Verhalten der Beschuldigte klar querulatorische Tendenzen offenbarte. Weiter wurde das von der Beschuldigten verursachte Verfahren gegen die Privatklägerin 2 eingestellt. Insgesamt ist somit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 3.2.1.2.Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass die Beschuldigte die Taten direktvorsätzlich begangen hat. Wie bereits oben erwähnt, waren ihre Taten querulatorischer Natur, wobei es ihr offenbar darum ging, die Privatklägerin 2 zu schikanieren. 3.2.1.3.Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 35 -
E. 3.2.2 Asperation mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), mehrfache versuchte Drohung (Dos- sier 5), mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und versuchte Nötigung (Dossier 13) 3.2.2.1.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 2) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte massive Dro- hungen ausstiess und dabei u.a. Bezug auf den mehrfachen Mörder Günther Tschanun nahm. Dabei ging es ihr aber nicht primär um das Einschüchtern der Adressaten ihrer E-Mails bzw. ihres Briefs. Aufgrund ihres Unverständnisses ging sie davon aus, dass der … [Stellung] für ihr Anliegen zuständig sei, was auch von einer gewissen Hilflosigkeit zeugt. Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ih- rem Verhalten überreagiert. In subjektiver Hinsicht handelte sie wiederum direkt- vorsätzlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass es stets beim Versuch geblieben ist. Somit ist insgesamt auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe betreffend die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.2.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 11) Auch hier ist in objektiver Hinsicht herauszustreichen, dass die Beschuldigte mas- sive Drohungen ausstiess (Amoklauf, Tötung von L._____). Jedoch ging es der Beschuldigten nicht um die Einschüchterung von bestimmten Personen. Vielmehr entstanden ihre Taten aus einer Hilflosigkeit bzw. Überforderung heraus, indem sie sich des Weiteren wieder an nicht für ihr Anliegen zuständige Beamte wandte. Sub- jektiv liegt direkter Vorsatz vor, wobei es auch bezüglich Dossier 11 beim Versuch geblieben ist. Alles in allem ist das Verschulden noch als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 3 Monate festzulegen.
- 36 - 3.2.2.3.Mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dem Geschä- digten G._____ unzählige SMS schickte, mit welchen sie diesem u.a. den Tod an- drohte. Subjektiv liegt wiederum direkter Vorsatz vor, auch betreffend Dossier 5 ist es jedoch beim Versuch geblieben. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.4.Mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) Betreffend die Dossiers 9, 12 Ziffer 1 und 14 ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass die Nachrichten der Beschuldigten stets krasse Beleidigungen oder gar Morddrohungen beinhalteten. In Bezug auf Dossier 9 ist anzumerken, dass die Beschuldigte explizit auf einen lange zurück liegenden Vorfall zwischen dem Pri- vatkläger 4 und ihr Bezug nahm, aufgrund dessen sie sich immer noch ungerecht behandelt fühlt. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, womit das Verschulden für die in Dossier 9, 12 Ziffer 1 und 14 begangenen Delikte insgesamt als noch leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist. 3.2.2.5.Versuchte Nötigung (Dossier 13) Auch im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatkomponente betreffend Dos- sier 13 ist zu berücksichtigen, dass die Tat in engem Zusammenhang mit dem Vor- fall zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 4 steht. In subjektiver Hin- sicht liegt wiederum Vorsatz vor. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxie- ren und die Einsatzstrafe ist auf 2 Monate festzusetzen.
E. 3.2.3 Zwischenfazit In Anbetracht des Asperationsprinzips erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe be- treffend die falsche Anschuldigung um 14 Monate Freiheitsstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Zusammenfassend ist somit betreffend die Dossi- ers 2, 5, 9, 11, 12 Ziffer 1, 13 und 14 eine hypothetische Strafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 37 -
E. 3.2.4 Verminderte Schuldfähigkeit
E. 3.2.4.1 Zu Gunsten der Beschuldigten ist betreffend sämtliche Dossiers eine ver- minderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, wobei diesbezüglich insbesondere auf das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel verwiesen werden kann. In diesem kommt Dr. med. N._____ zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten von einer leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsunfähigkeit ausgegangen werden könne (D1 act. 13/80 S. 97). Weiter sei es so, dass Abweisung, Begrenzung an sie gerichtete (behördliche) Forderungen oder das blosse erinnert werden an kränkende bzw. sie in Bedrängnis bringende Situationen bei der Beschuldigten (verbale und schriftli- che) querulatorische Entgleisungen auslösen würden. Bei der Beschuldigten könne aber von einer durchwegs erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, bei einer – je nach reaktiver Impulsivität – leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsfähigkeit (D1 act. 13/80 S. 84 f.). 2.2.4.2. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Re- gelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkompo- nenten noch so schwer wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen Täter sehr geringe Strafe ausge- sprochen werden darf. Entsprechend ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung un- geachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berück- sichtigen (BGE 118 IV 1 E. 2; BGE 123 IV 1 E. 2; BGE 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter aller-
- 38 - dings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; BGer 6S.270/ 2006 vom
5. September 2006 E. 5.3; BGer 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; BGer 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; BGer 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2).
E. 3.2.4.3 Vorliegend kann bei der Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von ei- ner maximal mittleren verminderten Schuldunfähigkeit ausgegangen werden, wo- mit die auszusprechende Freiheitsstrafe grundsätzlich halbiert werden kann. Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die auszusprechende Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit um 10 Monate auf ins- gesamt 10 Monate zu reduzieren.
E. 3.3 Die Beschuldigte schrieb dem Privatkläger 4, sie wolle ihn bei der nächsten Gelegenheit töten. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Drohung, wel-
- 44 - chen den Privatkläger unstreitig schwer in seiner Persönlichkeit getroffen hat. Unter Berücksichtigung der objektiven Schwere dieser Verletzungen erscheint es vorlie- gend angemessen, die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 3.3.1 Im Rahmen der Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen.
E. 3.3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten lässt sich in den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschuldigte wurde in Zürich geboren. Als sie ein Kind war, ist die Familie nach O._____ gezogen. Sie hat den Kindergarten und die Regelschule ohne Repetition mit guten Leistungen absolviert. Mit 16 Jahren hat sie die Sekundarschule abge- schlossen und anschliessend eine Lehre zur Textilassistentin in P._____ absolviert. Eine damalige Bewerbung bei der Polizei ist abgelehnt worden, offenbar weil dann- zumal keine Frauen eingestellt worden sein sollen. Nach einem Aufenthalt in der Westschweiz und einem Sprachaufenthalt in Südfrankreich hat die Beschuldigte eine Saison als Skilehrerin gearbeitet und dann ein Handelsdiplom und den Ser- vicefachangestelltenausweis erworben. Bis zu ihrem 31. Lebensjahr hat sie im Win- ter ihre Kinderskischule aufgebaut und im Sommer in Restaurants bedient. Ansch-
- 39 - liessend hat sie insgesamt 17 Jahre bei der Polizei gearbeitet, wo sie zunächst eine zweijährige Ausbildung absolviert hat. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 war die Beschuldigte bis Ende Fe- bruar 2010 im Dienst der Q._____. Sie habe selbst gekündigt, sei aber eigentlich "hinausgeschmissen" worden. Seit Sommer 2008 sei sie krank geschrieben gewe- sen. Im Jahr 2011 habe sie einen Tiefpunkt gehabt, wobei es zu einem Vorfall mit der Polizei bei ihr zu Hause gekommen sei, da sie möglicherweise suizidale Äus- serungen gemacht habe. Infolge dieser Polizeiintervention habe sie eine Schulter- und eine Rückenoperation machen müssen. Sie sei seit dem 3. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ei- nen Leistungsanspruch der Beschuldigten noch verneint habe, erhalte sie seit ca. 2019/2020 ein IV-Rente (D1 act. 13/3 S. 11 ff.; D1 act. 13/80 S. 25 ff.). Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 3.3.3 Gemäss Strafregisterauszug wurde die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 wegen versuchter Gewalt oder Dro- hung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Tat bereits am 23. April 2013 begangen wurde (act. 87). Diese Vorstrafe beschlägt zwar den gleichen Deliktsbereich wie der vorliegend zu beurteilende, die Tat liegt aber so weit zurück, dass sie vorliegend nicht ins Gewicht fällt und bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten ist.
E. 3.3.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.).
E. 3.3.5 Wie bereits erwähnt bestritt die Beschuldigte vorliegend weder während der Untersuchung noch während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den ihr
- 40 - vorgeworfenen Sachverhalt bzw. verweigerte die Aussage und die amtliche Verteidigung führte aus, die Beschuldigte habe die einzelnen ihr vorgeworfenen Handlungen ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.). Die Beschuldigte zeigte jedoch während des gesamten Strafverfahrens keinerlei Einsicht und Reue. Somit wirkt sich auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten neutral auf die vorliegende Strafzumessung aus.
4. Schlussfazit
E. 3.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 9 der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Dossier 10
E. 3.5 Die Geschädigte C._____ (D10 act. 1/1) erklärte mit ihrer Anzeige, sich als Privatklägerin zu konstituieren und alle daraus fliessenden Rechte geltend zu ma- chen, stellte aber keine Zivilforderung bzw. bezifferte eine solche nicht bis zum Ur- teilspunkt. Somit ist auch ihre Konstituierung als reine Strafklage zu beurteilen.
E. 3.6 Was das Vorbringen der Beschuldigten, die Privatkläger seien zu verpflichten gewesen, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, betrifft, kann vorab auf die Bes- timmungen in Art. 338 StPO verwiesen werden. Die Privatklägerschaft (vgl. dazu Art. 118 StPO) hat ein Recht auf Vorladung zur sowie auf Teilnahme an der Haupt- verhandlung (anders: JStPO Art. 20 Abs. 2). Soweit die Verfahrensleitung dies nicht für notwendig erachtet, hat die Privatklägerschaft aber nach Abs. 1 keine Pflicht, an der Verhandlung teilzunehmen (FINGERHUTH THOMAS/GUT BEAT, in: Do- natsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Art. 338 N 1). So- mit mussten die Privatkläger vorliegend nicht verpflichtet werden, an der Hauptver- handlung zu erscheinen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 4 an der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 persönlich erschien (Prot. S. 11).
E. 4 Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung Die Beschuldigte stellte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den Antrag, es sei diese auf Tonband aufzunehmen und ihr dieses Tonband nach der Verhandlung auszuhändigen (act. 94 S. 1; Prot. S. 12). Die Hauptverhandlung vom
24. Januar 2025 wurde nach gerichtsüblichen Standards aufgezeichnet. Nach Be- endigung der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigten ein USB-Stick mit einer Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung ausgehändigt (Prot. S. 21).
- 8 -
E. 4.1 In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat, der versuchten Tatbegehung sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.
E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 10 als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB.
E. 4.1.2 Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte habe klar die Absicht gehabt, ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 herbeizuführen, dies aber aufgrund der Einstellung des gegen sie (die Beschuldigte) erhobenen Strafverfah- rens, und nicht wider besseres Wissens (act. 97 S. 6).
- 21 -
E. 4.1.3 Die Beschuldigte macht betreffend Dossier 10 zusammenfassend geltend, dass K._____ ihr am 28. April 2016 geschrieben habe, dass alles, was sie in ihrer Anzeige gegen die Privatklägerin 2 geschrieben habe, vollumfänglich der Wahrheit entspreche. Es fehle an der zwingenden Voraussetzung, im Wissen um das Un- recht zu handeln, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt und sie entsprechend freizusprechen sei (act. 94; act. 96 S. 9).
E. 4.2 Die durch Untersuchungshaft erstandene Haft von insgesamt 78 Tagen ist an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 52 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens
- 41 - befindet. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 87).
3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte von der Beschul- digten vor mehr als fünf Jahren begangen wurden und sie seitdem straffrei geblie- ben ist. Insbesondere seit der Covid-19-Pandemie scheint sich die persönliche Si- tuation bei der Beschuldigten beruhigt zu haben. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Freiheitsstrafe wohl verhalten wird. Es ist betreffend die Beschuldigte daher insgesamt noch von einer günstigen Legalprognose auszugehen, und es spricht somit nichts dafür, dass die Beschuldigte in Zukunft weitere Delikte begehen würde. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Ausserdem sind der Beschuldigten 78 Tage Untersu- chungshaft anzurechnen, welcher bei ihr einen bleibenden Effekt hinterliessen. Es erscheint daher angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, um all- fälligen Restbedenken Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen
E. 4.2.1 Den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wer einen Nichtschuldi- gen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hen beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt ist mit der falschen Beschuldigung vollen- det, der Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht, zumal es sich bei Art. 303 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 IV 80 E. 3). Zunächst muss der Täter "wider besseres Wissen" den Nichtschuldigen falsch an- geschuldigt haben. Es wird dabei verlangt, dass der Täter positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung hatte. Dies schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualvorsatz genügt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9; BGE 80 IV 117).
E. 4.2.2 In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem die Privat- klägerin 2 am 25. März 2015 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfa- cher Ehrverletzung (Verleumdung etc.) erhoben hatte, erhob die Beschuldigte am
15. Mai 2015 ihrerseits Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 – die Anzeige wurde gegen "unbekannt" erhoben, wobei die Beschuldigte am 17. März 2016 aus- sagte, es sei die Privatklägerin 2 gemeint – wegen falscher Anschuldigung, Ver- leumdung und übler Nachrede (D10 act. 1/2). Mit Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2016 wurde das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte eingestellt (D10 act. 1/8). Das Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. April 2016 nicht
- 22 - anhand genommen. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen genannte Verfü- gung wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
4. August 2016 abgewiesen (D10 act. 1/9). Somit erfolgte die Strafanzeige der Be- schuldigten gegen die Privatklägerin 2 vom 15. Mai 2015 nicht wider besseres Wis- sens und erfüllt den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht.
E. 4.2.3 Anders gestaltet es sich mit dem Gesuch der Beschuldigten um Wiederauf- nahme ihrer Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 (D10 act. 1/10). Zum Zeitpunkt der Einreichung des genannten Gesuchs hatte die Beschuldigte gemäss dem un- bestritten gebliebenen Sachverhalt Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen, wiederholte ihre Anschuldigungen aus ihrer Anzeige vom 15. Mai 2015, diesmal mithin wider besseres Wissen, da ihr die Einstellungsverfügung vom
20. Mai 2016 vorlag. Daran vermag auch der Umstand, dass ihr von einer Drittper- son mitgeteilt wurde, dass der Vorwurf doch zutreffen soll, nichts zu ändern. Dazu kam neu der Vorwurf, die Privatklägerin 2 habe mehrfachen Amtsmissbrauch ge- macht. Auch dieser Vorwurf der Beschuldigten erfolgte - klarerweise - wider besse- res Wissen. Damit liegt eine Mehrfachbegehung vor. Ob sich die Beschuldigte, wie dies von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wurde (act. 97 S. 6), vom Staat aufgrund der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2016 (D10 act. 1/8) ungerecht be- handelt fühlte und quasi als Gegenreaktion ihr Wiederaufnahmegesuch stellte, ist vorliegend irrelevant und rechtfertigt keinesfalls das Vorgehen der Beschuldigten. Die Beschuldigte stellte ihre Strafanzeige bzw. ihr Wiederaufnahmegesuch des Weiteren wissentlich und willentlich, handelte somit in subjektiver Hinsicht direkt- vorsätzlich. Es sind somit sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 4.3 Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 10 der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 -
5. Dossier 11
E. 5 Notwendige Verteidigung Die Beschuldigte gab zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 an, ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, dürfe nichts sagen, da sie ihr eigenes Plädoyer persönlich vortragen wolle (act. 94 S. 1). Diesbezüglich kann voll- umfänglich auf die bereits ergangenen Verfügungen des hiesigen Gerichts vom
15. Januar 2024, 15. August 2024 sowie 10. Dezember 2024 verwiesen werden. Es besteht vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Des Weiteren sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschuldigte während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 ihre eigenen Plädoyernotizen samt Er- gänzungen verlesen konnte (Prot. S. 13 ff.).
E. 5.1 Standpunkt der Parteien
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 11 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 5.1.2 Die amtliche Verteidigung führt aus, aufgrund einer Verletzung des Anklage- grundsatzes sei die Beschuldigten von den in Dossier 11 erhobenen Vorwürfen frei- zusprechen. Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB gar nicht erfüllt (act. 97 S. 7).
E. 5.1.3 Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden.
E. 5.2 Verletzung des Anklageprinzips Betreffend die Verletzung des Anklageprinzips kann wiederum vorab auf die Aus- führungen unter Erw. III. 1.2. verwiesen werden. Die Anklage umschreibt den Tat- vorwurf betreffend Dossier 11 in genügender Art und Weise.
E. 5.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Zum Rechtlichen kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.3.1. verwiesen werden. Bei L._____ und bei M._____ handelt es sich um Mitglieder einer Behörde. In objektiver Hinsicht sind die von der Beschuldigten ausgesproche- nen Drohungen (u.a. "[…] Halte ich hiermit fest dass das Verhalten von L._____ direkt zu einem Amoklauf herausfordert, […]"; "[…] Sie erhalten wie von Ihnen ge- wünscht hiermit die Bestätigung dass Frau L._____ bei Ihrer nächsten Wiederho- lung ihrer Lügen ermordet wird. […]") geeignet, um die Geschädigten L._____ und M._____ in Angst oder Schrecken zu versetzen. L._____ gab bei der Zeugenein- vernahme vom 26. August 2020 an, die E-Mails der Beschuldigten hätten bei ihr Angst ausgelöst und da die Beschuldigte eine ehemalige Polizistin sei, müsse sie das sehr ernst nehmen (D11 act. 2/3 S. 6 f.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Ausnahme der Gutheissung der Anträge der Beschuldigten
- 24 - erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte zweifelsohne direktvorsätz- lich.
E. 5.4 Versuch / Schwellentheorie Zum Rechtlichen kann vorab auf die Ausführungen in Erwägung III. 1.4. verwiesen werden. Da die KESB bzw. L._____ oder M._____ gar nicht über die Kompetenz verfügten, die von der Beschuldigten gestellten Anträge gutzuheissen, liegt zudem ein untauglicher Versuch vor. Wie bereits erwähnt ist für die Strafbarkeit nur ent- scheidend, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte der Annahme war, die KESB könne ihre Anträge gutheissen bzw. zumindest auf deren Gutheissung hinwirken, womit sich die Beschuldigte gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB dennoch strafbar gemacht hat. Die Beschuldigte verkennt ausserdem abermals, dass das vorliegend zu beurtei- lende Delikt nicht dasjenige ist, welches sie mittels E-Mail androhte (die Ermordung von L._____). Die Schwellentheorie ist somit vorliegend nicht von Bedeutung.
E. 5.5 Fazit Betreffend Dossier 11 ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Dossier 12
E. 6.1 Standpunkt der Parteien
E. 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 12 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
E. 6.1.2 Die amtliche Verteidigung macht betreffend Dossier 12 zusammenfassend geltend, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 2011 oder 2012 solche E-Mails an verschiedene Personen versandt habe. Dabei sei den Adressaten der E-Mails spä- testens 2019 bekannt gewesen, dass die Beschuldigte immer wieder solche E- Mails verschicke, ihre Drohungen aber nie umgesetzt habe. Die Adressaten der E-
- 25 - Mails seien Ende 2019 kaum noch in Angst und Schrecken versetzt worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt und die Beschuldigte frei- zusprechen sei (act. 97 S. 8).
E. 6.1.3 Was den Standpunkt der Beschuldigten betrifft, kann wiederum vollumfäng- lich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden.
E. 6.2 Schwellentheorie Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie kann vorab vollumfänglich auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 1.4.). Auch betreffend Dossier 12 geht es nicht um die ange- drohten Delikte selbst – wie z.B. die Tötung der Privatklägerin 1 – sondern nur die Drohungen selbst.
E. 6.3 Drohung Zum Rechtlichen kann wiederum vorab auf Erw. III. 2.3.1. verwiesen werden. Der von der Beschuldigten in den verschiedenen E-Mails versandte Wortlaut ist ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzten. Konkret sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie infolge Erhalt des E-Mails der Beschuldigten vom
19. November 2019 sehr erschrocken war, und dass sie den Inhalt des E-Mails unverschämt und bedrohlich gefunden habe (D12 act. 3/1 S. 4). Betreffend das E- Mail der Beschuldigten vom 18. Mai 2020 gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dieses E-Mail mehr als ehrverletzend als bedrohlich empfunden. Abgesehen vom Weiterleiten des E-Mails habe sie keine Massnahmen getroffen (D12 act. 3/1 S. 7). Zum E-Mail vom 10. Juli 2020 gab die Privatklägerin 1 nicht an, wie sie sich fühlte (D12 act. 3/1 S. 9). Beim E-Mail vom 12. Juli 2020 habe die Privatklägerin 1 als unverschämt empfunden, dass die Beschuldigte ihr eine Beziehung mit dem Privatkläger 4 sowie sexuelle Absichten unterstellt habe (D12 act. 3/1 S. 9). Zu- sammenfassend ist der objektive Tatbestand – die Drohung muss den Bedrohten in Schrecken oder Angst versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Si- cherheitsgefühl bewirken – somit lediglich betreffend das E-Mail vom 19. November 2019 (Ziffer 1 in der Anklage) gegeben. Betreffend die weiteren E-Mails (Ziffern 2-
- 26 - 4 in der Anklage) fehlt es am Erfordernis des in Angst und Schrecken Versetzens. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffern 2-4 vom Vorwurf der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
E. 6.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffer 1 der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 12 Ziffer 2-4 ist die Beschuldigte freizusprechen.
- 27 -
E. 7 Dossier 13
E. 7.1 Standpunkt der Parteien
E. 7.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 13 als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 7.1.2 Betreffend den Standpunkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf Dos- sier 13 kann vorab auf die obigen Ausführungen zu Dossier 12 verwiesen werden (Erw. III. 6.1.2.). Auch betreffend Dossier 13 macht der amtliche Verteidiger gel- tend, der Adressat des E-Mails – es handelt sich hier um den Privatkläger 4 – habe kein erhebliches Angstgefühl gehabt. Des Weiteren fehle es am Nötigungswillen der Beschuldigten, weshalb Letztere nicht schuldig im Sinne von Art. 181 StGB sei (act. 97 S. 9).
E. 7.1.3 Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann erneut vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden.
E. 7.2 Schwellentheorie Betreffend die von der Beschuldigten vorgebrachte Schwellentheorie kann vollum- fänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.4. verwiesen werden. Es geht nicht um die angedrohte Handlung, sondern um die Nötigung (vgl. sogleich Erw. III. 7.3.).
E. 7.3 Nötigung
E. 7.3.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Wil- lensfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen (BGE 101 IV 44; SHK StGB-STRATEN- WERTH/WOHLERS, Art. 181 N 3). Der Massstab ist ein relativer. Die Intensität der Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, schon geringfügigste Kraftentfaltung kann genügen (BGE 101 VI 169; PK StGB- TRECHSEL/FINGERHUTH, Art. 181 N 3). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird
- 28 - psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Dabei muss die Androhung ernstlich sein, das heisst der angedrohte Nach- teil muss objektiv dazu geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DONATSCH, in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 181 N 4 f.; BGE 106 IV 128; BGE 120 IV 19). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusam- menhang bestehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 50).
E. 7.3.2 Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne, dass die Beschul- digte dem Privatkläger 4 per E-Mail in Aussicht stellte, diesen "zur Eigensicherung" töten zu müssen, sollte er kein Geständnis ablegen. Dies kann ohne Weiteres als Androhung eines ernstlichen Nachteils qualifiziert werden. Der angedrohte Nachteil ist auch objektiv dazu geeignet, ein Opfer gefügig zu machen. Ausserdem löste die Androhung beim Privatkläger 4 Angst und ein Besorgnis um seine Sicherheit aus (D13 act. 2). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mit Ausnahme des Eintritts des Geständnisses des Privatklägers 4, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es sind somit alle subjektiven, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es liegt weiter ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da der Privatkläger 4 kein "Geständnis" ablegte.
E. 7.4 Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 13 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8 Dossier 14
E. 8.1 Standpunkt der Parteien
E. 8.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 14 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- 29 -
E. 8.1.2 Die amtliche Verteidigung macht vorab geltend, die Beschuldigte sei auf- grund der Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 14 freizuspre- chen. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Geschädigte H._____ tatsächlich Angst und Schrecken verspürte ob der E-Mails der Beschuldigten. Das Verhalten der Beschuldigten sei zu jenem Zeitpunkt längst bekannt gewesen und niemand habe die Drohungen mehr für ernst gemeint gehalten. Deshalb habe auch betref- fend Dossier 14 ein Freispruch zu erfolgen (act. 97 S. 10).
E. 8.1.3 Der Standpunkt der Beschuldigten entspricht erneut den Ausführungen in Erw. III. 1.1.3.
E. 8.2 Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie
E. 8.2.1 Betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Anklageprinzip sei vorliegend verletzt, kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III.
E. 8.2.2 Auch betreffend die Schwellentheorie, welche die Beschuldigte pauschal in Bezug auf den gesamten ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorbrachte, kann auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.4.1. verwiesen werden.
E. 8.3 Drohung Zum Rechtlichen kann vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 2.3.1.). Mit ihren E-Mails stellte die Beschuldigte dem Geschädigten H._____ zusammenfassend in Aussicht, diesen zu töten. H._____ gab zu Protokoll, er habe sich durch die E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt (D14 act. 9 S. 4). Die Aussagen der Beschuldigten in ihren E-Mails sind eindeutig und ohne Weiteres auch geeignet, das Sicherheitsgefühl eines Polizisten – sollte man bei Polizisten denn überhaupt einen höheren Massstab ansetzen – zu beeinträchtigen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich ausserdem, dass die Beschuldigte wissentlich und willent- lich handelte. Damit ist der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 30 -
E. 8.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 14 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (gegen Empfangsschein); die Beschuldigte (als Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung; die Beschuldigte; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;
- 48 - die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
E. 9.1 Nach dem oben Ausgeführten hat sich die Beschuldigte der folgenden Straf- taten schuldig gemacht: der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dos- sier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13).
E. 9.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Beschuldigte ist wegen der aufgeführten Delikte zu bestrafen.
E. 9.3 Des Weiteren ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen betref- fend: die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Zif- fern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 31 - IV. Strafzumessung
1. Vorgehensweise
E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 49 - Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG230162-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà Gerichtsschreiber MLaw L. Meier Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Au- gust 2023 (D1 act. 23/6) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____. Anträge der Anklagebehörde: (D1 act. 23/6, S. 28 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.--) Auferlegung der mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 8. Februar 2021 (UB210014, Dossier 1 act. 18/85) festge- setzten Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--" Anträge der Beschuldigten: (act. 96 S. 3) "1. Die auf der Anklageschrift aufgezählten Straftaten sind als unzu- treffend zu beurteilen. Ich bin von allen Anklagepunkten frei zu sprechen.
2. Die Opfermitverantwortung ist zu bejahen.
3. Ich bin so zu entschädigen dass ich die offenen Schulden aus dem
1. Verfahren gemäss Aufstellung Inkasso Obergericht Zürich, zur Zeit in der Höhe von ca. Fr. 155'000.– mit dem Ausgang dieses Verfahrens vollständig bezahlen [kann].
4. Von diesem Verfahren sind sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 -
5. Ich bin in allen Anklagepunkten freizusprechen." Anträge der Verteidigung: (act. 97, S. 1) "1. Es sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
2. Allfällige Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Privatklägerin 1: (D12 act. 2/2; sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge der Privatklägerin 2: (D10 act. 1/1; sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 3: (D2 act. 3/7; sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge der Privatklägers 4: (D9 act. 3/6; D13 act. 7; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 4 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Au- gust 2023 ging am 17. August 2023 beim Bezirksgericht ein (D1 act. 23/6). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies einen Antrag der Beschuldigten vom 5. August
- 4 - 2023 – darin forderte sie, es müsse ihr erlaubt sein, sich selbst zu verteidigen – am
28. August 2023 dem hiesigen Gericht (act. 24-30). Mit Verfügung vom 18. Sep- tember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem amtli- chen Verteidiger Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschuldigten auf Widerruf der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (act. 32). Nachdem innert Frist die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie des amtlichen Verteidigers eingin- gen (act. 35-36), wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 37). Am 18. Oktober 2023 ging die schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten ein (act. 39). Mit Eingabe vom 17. November 2023 machte die Be- schuldigte geltend, im Rahmen einer Akteneinsicht festgestellt zu haben, dass ver- schiedene Aktenstücke fehlten, und stellte gleichzeitig den Antrag, dass Gericht solle die fehlenden Akten suchen oder ihr andernfalls eine anfechtbare Verfügung ausstellen (act. 40). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde der Antrag der Be- schuldigten auf Aufhebung der amtlichen Verteidigung abgewiesen (act. 43). Die Beschuldigte erhob darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024 beantragte. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 2. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein (act. 48). In der Folge trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberge- richts vom 2. April 2024 ein (act. 49). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte die Beschuldigte den Antrag, es sei Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als ihr amtlicher Verteidiger zu bestellen (act. 50), welcher Antrag mit Verfügung vom 15. August 2024 abgewiesen wurde (act. 52). 1.2. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den
18. Dezember 2024 terminiert und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerschaft wurde die Teil- nahme an der Hauptverhandlung freigestellt und erläutert, dass über ihre Zivilan- sprüche bei Nichtteilnahme aufgrund der Akten entschieden werde (act. 54). In- folge eines Verschiebungsantrags von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde die Hauptverhandlung mit Verschiebungsanzeige vom 25. September 2024 auf den
24. Januar 2025 verschoben (act. 56 und 57). Der Antrag der Beschuldigten vom
3. Oktober 2024, es sei die Öffentlichkeit einschliesslich der akkreditierten Ge-
- 5 - richtsberichterstatter von der Hauptverhandlung auszuschliessen (act. 60), wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 abgewiesen (act. 62). Mit Eingabe vom
22. November 2024 stellte die Beschuldigte den Antrag, die amtliche Verteidigung sei zu entlassen, auf die Durchführung der Hauptverhandlung sei zu verzichten und die Anklage sei an die Staatsanwaltschaft rückzuweisen (act. 68). Mit Eingabe vom
7. Dezember 2023 reichte die Beschuldigte eine Widerrufserklärung betreffend ihre Vollmacht an Rechtsanwalt X1._____ ein (act. 71 und 72). Mit Verfügung vom
10. Dezember 2024 wurden sämtliche Anträge, welche die Beschuldigte mit ihrer Eingabe vom 22. November 2024 stellte, abgewiesen (act. 74). Mit Eingabe vom
17. Dezember 2024 stellte die Beschuldigte den Antrag, die Anklage sei zur Ver- besserung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückzuweisen (act. 76). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die Beschuldigte ein Ausstandgesuch gegen den fallführenden Bezirksrichter lic. iur. F._____ (act. 80). Sodann reichte die Beschuldigte ein mit "Beschwerde" betiteltes Schreiben vom
1. Januar 2025 ein, mit welchem sie eine krasse Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machte (act. 81). Mit Begleitschreiben vom 9. Januar 2025 wurden die vor- genannten Eingaben der Beschuldigten vom 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkam- mer, überwiesen (act. 85). Mit Eingabe vom 19. Januar 2025 stellte die Beschul- digte persönlich ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 (act. 89), welches mit Verfügung vom 20. Januar abgewiesen wurde (act. 92). 1.3. Die Hauptverhandlung wurde am 24. Januar 2025 hierorts durchgeführt (Prot. S. 11 ff.). Es erschienen die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie der Privatkläger 4 per- sönlich. Die Parteien erklärten sich anlässlich der Hauptverhandlung damit einver- standen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde (Prot. S. 21). In der Folge wurde das Urteilsdispositiv vom 24. Januar 2025 den Parteien zugestellt (act. 102).
2. Strafanträge 2.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prü-
- 6 - fen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Ein Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei dies gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters zu erfolgen hat. 2.2. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 5, 9, 12 und 14) ist ein Antragsdelikt. Für die angeklagten Drohungen liegen Strafanträge von G._____ (Dossier 5), des Privatklägers 4 (Dossier 9), der Privatklägerin 1 (Dossier 12) sowie des Geschädigten H._____(Dossier 14) in den Akten, welche gültig sind (D5 act. 8; D9 act. 3/1; D12 act. 1/1; D14 act. 4). 2.3. Die Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2, 5 und 11), die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10) sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Dos- sier 11) sind Offizialdelikte, weswegen hierfür keine Strafanträge erforderlich sind.
3. Konstituierung der Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Der Geschädigte E._____ (D9 act. 3/6; D13 act. 7) erklärte mit Formular der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen, und konstituierte sich somit gehörig als Privat- kläger. 3.3. Der Geschädigte D._____ (D2 act. 3/7) erklärte mit Formular der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Strafklä- ger zu beteiligen, verzichtete indes auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Somit konstituierte er sich im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläger, na- mentlich als reiner Strafkläger.
- 7 - 3.4. Auch die Geschädigte B._____ (D12 act. 2/2) konstituierte sich als reine Straf- klägerin, indem sie mit Formular der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zwar erklärte, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen. Allerdings unterliess sie bis zum Urteilszeitpunkt jegliche Bezifferung oder Substantiierung einer allfälli- gen Zivilforderung. Unter Berücksichtigung von Art. 123 StPO ist eine solche unbe- stimmte Konstituierung ebenfalls als reine Strafklage zu beurteilen (BSK StPO - MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 8). 3.5. Die Geschädigte C._____ (D10 act. 1/1) erklärte mit ihrer Anzeige, sich als Privatklägerin zu konstituieren und alle daraus fliessenden Rechte geltend zu ma- chen, stellte aber keine Zivilforderung bzw. bezifferte eine solche nicht bis zum Ur- teilspunkt. Somit ist auch ihre Konstituierung als reine Strafklage zu beurteilen. 3.6. Was das Vorbringen der Beschuldigten, die Privatkläger seien zu verpflichten gewesen, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, betrifft, kann vorab auf die Bes- timmungen in Art. 338 StPO verwiesen werden. Die Privatklägerschaft (vgl. dazu Art. 118 StPO) hat ein Recht auf Vorladung zur sowie auf Teilnahme an der Haupt- verhandlung (anders: JStPO Art. 20 Abs. 2). Soweit die Verfahrensleitung dies nicht für notwendig erachtet, hat die Privatklägerschaft aber nach Abs. 1 keine Pflicht, an der Verhandlung teilzunehmen (FINGERHUTH THOMAS/GUT BEAT, in: Do- natsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Art. 338 N 1). So- mit mussten die Privatkläger vorliegend nicht verpflichtet werden, an der Hauptver- handlung zu erscheinen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 4 an der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 persönlich erschien (Prot. S. 11).
4. Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung Die Beschuldigte stellte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den Antrag, es sei diese auf Tonband aufzunehmen und ihr dieses Tonband nach der Verhandlung auszuhändigen (act. 94 S. 1; Prot. S. 12). Die Hauptverhandlung vom
24. Januar 2025 wurde nach gerichtsüblichen Standards aufgezeichnet. Nach Be- endigung der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigten ein USB-Stick mit einer Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung ausgehändigt (Prot. S. 21).
- 8 -
5. Notwendige Verteidigung Die Beschuldigte gab zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 an, ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, dürfe nichts sagen, da sie ihr eigenes Plädoyer persönlich vortragen wolle (act. 94 S. 1). Diesbezüglich kann voll- umfänglich auf die bereits ergangenen Verfügungen des hiesigen Gerichts vom
15. Januar 2024, 15. August 2024 sowie 10. Dezember 2024 verwiesen werden. Es besteht vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Des Weiteren sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschuldigte während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 ihre eigenen Plädoyernotizen samt Er- gänzungen verlesen konnte (Prot. S. 13 ff.).
6. Ausstandsgesuch / Verfahrensakten / Folterverbot 6.1. Die Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 zusammenfassend auf den Standpunkt, dass ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Einzelrichter pendent sei, dass das Gericht es unterlassen habe, die vollständigen Akten des vorliegenden Verfahrens zu beschaffen, sowie dass eine Beschwerde und zwei Revisionsgesuche im Zusammenhang mit dem Folter- verbot am Bundesgericht hängig seien. Deshalb müsse das Gericht beweisen, dass es rechtens sei, die Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 durchzuführen (act. 94 S. 2 f.). 6.2. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Betreffend das Ausstandsgesuch kann voll- umfänglich auf die Verfügung vom 20. Januar 2025 verwiesen werden, mit welcher der Beschuldigten bereits mitgeteilt wurde, dass die vom Ausstandsbegehren be- troffene Person bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren ihr Amt weiterhin ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO; act. 92). Was die Akten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese – sowohl die Untersuchungsakten als auch die Akten des hiesigen Gerichts – während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 vollumfänglich im Gerichtssaal und somit am Gericht befanden. Betreffend die Vorbringen der Be- schuldigten zum Verfahren vor Bundesgericht in Zusammenhang mit dem Folter- verbot ist wiederum vollumfänglich auf die Verfügung vom 20. Januar 2025 zu ver- weisen. Darin wurde die Beschuldigte u.a. darauf hingewiesen, dass weder die Be-
- 9 - schwerde an das Obergericht (vgl. Art. 387 StPO) noch ein Rechtsmittel am Bun- desgericht (vgl. Art. 103 BGG) aufschiebende Wirkung haben, und auch von keiner der genannten Instanzen eine aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre (act. 92). Somit stehen diese Rechtsmittelverfahren der Durchführung einer Hauptverhand- lung nicht entgegen. 6.3. Insgesamt konnte somit die Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 ord- nungsgemäss durchgeführt werden. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. August 2023 (D1 act. 23/6). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
2. Ausgangslage / Standpunkt der beschuldigten Person Die Beschuldigte bestritt weder während der Untersuchung noch während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den ihr vorgeworfenen Sachverhalt bzw. verweigerte sie grösstenteils die Aussage (act. 95 S. 3 ff., act. 96, act 99; Prot. S. 13 ff.). Die amtliche Verteidigung führte während der Hauptverhandlung aus, die Beschuldigte habe die einzelnen ihr vorgeworfenen Handlungen effektiv ausgeführt, womit eine Beweiswürdigung nicht vorzunehmen sei (act. 97 S. 2 ff.).
3. Würdigung 3.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Es liegen die in der Anklage zitierten SMS, Briefe, E-Mails sowie die Strafanzeige der Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 und das entsprechende Wiederaufnahmegesuch in den Akten. Es bestehen kei-
- 10 - nerlei Zweifel daran, dass diese von der Beschuldigten selbst verfasst und versandt wurden. So bestehen einerseits augenfällige sprachliche Ähnlichkeiten, anderer- seits lässt sich auch in formeller Hinsicht – sei es in Bezug auf das Schriftbild, die Gross- und Kleinschreibung oder allfällige Schreibfehler – bei sämtlichen Nachrich- ten oder Eingaben ein klares Muster erkennen. Auch die in den E-Mails bzw. Ein- gaben verwendete Signatur ist jeweils sehr ähnlich, enthält klare Hinweise auf die Person der Beschuldigten und würde wohl kaum in gleicher Art und Weise von einer Drittperson erstellt werden. Somit kann insgesamt ohne Zweifel davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte die Absenderin der verschiedenen Nachrichten bzw. Eingaben ist. 3.2. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte – wie oben ausgeführt (Erw. II Ziff. 2) – den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritt, und dass die amtliche Verteidi- gung zudem davon ausgeht, dass keine Beweiswürdigung notwendig sei. 3.3. Insgesamt lässt sich der Anklagesachverhalt somit ohne Weiteres vollum- fänglich erstellen.
4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist in Bezug auf die aufgeführten Dossiers hinreichend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2 1.1. Standpunkt der Parteien 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 2 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.1.2. Die amtliche Verteidigung bringt vor, in der Anklageschrift lägen lediglich die E-Mails vor und es werde beschrieben, was damit habe erreicht werden wollen. Auf die rechtliche Würdigung werde mit keinem einzigen Wort eingegangen. Diese Aus-
- 11 - führungen würden dem Anklagegrundsatz in keiner Weise genügen, weshalb die Anklageschrift entweder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ver- besserung zurückzuweisen oder ein Freispruch auszufällen sei (act. 97 S. 2 f.). Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, da die Handlungen, zu welchen der … [Stellung] und der … [Stellung] hätten genötigt wer- den sollen, nicht innerhalb deren Amtsbefugnissen lägen (act. 97 S. 3). 1.1.3. Die Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 zusammenfassend auf den Standpunkt, sie habe unter Berücksichtigung der Schwellentheorie sämtliche ihr vorgeworfenen Delikte gar nicht begangen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den point of no return überschritten, und der Entschluss, jemanden zu töten, sei an sich nicht strafbar. Sie habe immer selbst entschieden, nicht vor Ort zu gehen. Ausserdem gehe es vorliegend um E-Mails. Gemäss Bun- desgericht seien Telefonanrufe, E-Mails und Briefe bei Nötigungen, Drohungen so- wie Gewalt und Drohung gegen Beamte irrelevant bzw. ohne Sicherheitsrelevanz. Ein E-Mail könne man als Spam markieren, Telefonnummern könne man blockie- ren und Briefe könne man, ohne diese zu öffnen, entsorgen oder gar nicht anneh- men. Es liege in solchen Fällen kein strafbarer Versuch vor und der point of no return habe noch nicht einmal begonnen. Somit werde die ganze Anklage hinfällig (act. 96 S. 6 ff.; Prot. S. 14 f.). 1.2. Verletzung des Anklageprinzips 1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akku- sationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE
- 12 - 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 1.2.2. Dem Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklage- prinzip verletzt worden, kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ist in der Anklage betreffend Dossier 2 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich ausserdem aus den Formulierungen am Ende des entsprechenden (Teil-)Anklagesachverhalts. So wird darauf hingewiesen, was die Beschuldigte mit ihrem Verhalten gewollt habe, nämlich beispielsweise, "dass der … [Stellung] des Kantons Zürich unverzüglich das Statthalteramt des Bezirkes Zürich zwingt, das Erlassgesuch der Beschuldig- ten positiv zu beantworten". Ausserdem wird auf S. 28 der Anklageschrift ausge- führt, nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sich die Beschuldigte strafbar gemacht habe bzw. nach welchen Bestimmungen sie zu bestrafen sei. Ins- gesamt liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Anklageschrift ist somit weder gemäss Art. 329 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen noch ist die Beschuldigte ohne weitere Würdigung des Sachver- halts vollumfänglich freizusprechen. 1.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.3.1. Den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Mit der Strafbestimmung soll das rei-
- 13 - bungslose Funktionieren der staatlichen Organe sichergestellt werden, wobei pri- mär die Amtshandlung geschützt wird (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 1 ff.). Träger der geschützten Amtshandlung muss eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder ein Beamter sein. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte ins- besondere die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Unter den Begriff der Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 4 ff.). Als Tathandlung kommt entweder die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe während einer Amtshandlung in Frage. Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der öffent- lich-rechtlichen Funktion eines Beamten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlun- gen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Hand- lungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorberei- tungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N 7 f.). Bei der Nöti- gung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, wobei Tatmittel Gewalt und Drohung sind (CR CP-BOETON ENGEL, Art. 285 N 28 f.; SIDLER, S. 118 f.). Ein rechtmässiges Verhalten liegt allerdings vor, wenn ein Beamter mit angemessenen, erlaubten Mitteln zu einer rechtmässigen Amtshandlung gezwun- gen wird, etwa durch Drohung mit einer Beschwerde (BGE 94 IV 115; CR CP-BOE- TON ENGEL, Art. 285 N 31). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 1.3.2. Bei D._____ handelt es sich um den … [Stellung] des Bezirks Zürich (seit
2016) und somit um einen (…) Beamten. Mit den E-Mails vom 18. bzw. 27. April 2017 an I._____, den damaligen … [Stellung] des Kantons Zürich – und somit ein Mitglied einer Behörde –, wollte die Beschuldigte bezwecken, dass dieser den Statt- halter bzw. das Statthalteramt des Bezirks Zürich dazu zwingt, ihr Erlassgesuch positiv zu beantworten. Gleichzeitig versuchte sie damit auch das Statthalteramt des Bezirks Zürich zu einer positiven Beantwortung ihres Erlassgesuches zu be- wegen. Mit ihrem Brief vom 27. April 2017 an D._____ wollte sie erreichen, dass
- 14 - dieser unverzüglich antwortet und ihr Erlassgesuch positiv beantwortet. Das Erlass- gesuch wurde jedoch nicht positiv beantwortet. Mit ihren Worten stellte die Beschul- digte den Adressaten einen künftigen schweren Nachteil in Aussicht – und zwar in Form einer Gewalttat –, sollten diese nicht das tun, was sie von ihnen verlangt (so u.a. "[…] Das was da noch bleibt ist die Gewalt. […]"; "[…] Wenn Worte nicht mehr geredet werden, muss ich gewalttätig werden - ich habe Sie gewarnt, das Statthal- teramt fordert mich zu einer Gewalttat heraus. […]"). Das Tatmittel, mit welcher die Beschuldigte eine Amtshandlung erzwingen wollte, war somit jeweils eine Drohung. Damit ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, mit Ausnahme des Eintritts der Vor- nahme einer amtlichen Handlung durch ein Behördenmitglied – nachfolgend ist so- gleich auf den Versuch einzugehen (vgl. Erw. II. 1.4.) –, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. 1.4. Versuch / Schwellentheorie 1.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt in objektiver Hinsicht dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht worden sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vor- bereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellenthe- orie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 22 N 7). Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Ver-
- 15 - such in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allge- meine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision
- Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff.). 1.4.2. Die Argumentation der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie schlägt fehl, dies aus folgenden Gründen: Beim vorgängig zu beurteilenden Delikt handelt es sich um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, und nicht etwa – und so argumentiert die Beschuldigte – um eine Körperverletzung oder gar Tötung. Mit anderen Worten hat die Beschul- digte zwar den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, betreffend die von ihr angedrohten Gewaltdelikte offensichtlich nicht überschritten. In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
– vorliegend waren die Tatmittel E-Mails sowie ein Brief – hat sie den letzten Schritt jedoch klar überschritten. So hat sie die E-Mails und den Brief erfolgreich an I._____ bzw. an den Privatkläger 3 versandt. 1.4.3. Betreffend den Privatkläger 3 liegt des Weiteren zweifelsohne ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da dieser befugt wäre, eine entsprechende Amtshandlung vorzunehmen. Was den Geschädigten I._____, den … [Stellung] des Kantons Zürich, betrifft, so ist zudem anzumerken, dass er im Gegensatz zum Privatkläger 3 gar nicht in der Lage und schon gar nicht befugt wäre, das Erlassge- such der Beschuldigten positiv zu beantworten. Die Beschuldigte war aber über- zeugt davon, dass I._____ zwischen ihr und dem … [Stellung] zumindest vermitteln könnte, damit ihr Erlassgesuch positiv beantwortet wird. Somit befand sie sich in einem Sachverhaltsirrtum. Demnach handelt es beim Verhalten der Beschuldigten
- 16 - in Bezug auf I._____ um einen untaugliche Versuch, welcher gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB jedoch auch strafbar ist. 1.5. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte betreffend Dossier 2 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Dossier 5 2.1. Standpunkt der Parteien 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 5 als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2.1.2. Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass betreffend Dossier 5 ein Freispruch zu erfolgen habe, da das Anklageprinzip verletzt sei. Wei- ter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, da die Hand- lungen, zu welchen der Geschädigte J._____ hätte genötigt werden sollen, nicht innerhalb seiner Amtsbefugnisse lägen. Ob dem Geschädigten G._____ tatsächlich Angst und Schrecken eingejagt worden sei, sei ebenfalls nicht belegt (act. 97 S. 4). 2.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 2.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie 2.2.1. Betreffend den Einwand der amtlichen Verteidigung, es sei vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden, ist vorab auf die Ausführungen in Erw. III. 1.2. zu verweisen. In der Anklage ist auch betreffend Dossier 5 klar umschrieben, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, und die rechtliche Würdigung der Staats- anwaltschaft ergibt sich aus den Formulierungen am Ende des Dossiers. Die An-
- 17 - klageschrift ist jedoch betreffend Dossier 5 insofern ungenügend, als dass das SMS der Beschuldigten vom 9. Juli 2018, 21.53 Uhr, keinen Eingang in die Anklage fand. Das letzte SMS vom 9. Juli 2018, welches in die Anklage aufgenommen wurde, ist jenes von 18.59 Uhr. Darauf folgen bereits die SMS vom 10. Juli 2018. Die Prüfung, ob betreffend J._____ – wie angeklagt – ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, kann des- halb unterbleiben. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 5 vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.2.2. Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten zur Schwellentheorie kann be- züglich Dossier 5 vollumfänglich auf die obigen Erwägungen in III. 1.4. verwiesen werden. Auch betreffend Dossier 5 geht es nicht um die angedrohten Taten, son- dern um die Drohung selbst. 2.3. Drohung 2.3.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt das in Aussichtstellen oder die Ankündigung eines künftigen schweren Nachteiles voraus. Der Täter muss den Eintritt des angedrohten Übels als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Unwesentlich ist, ob er seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Erforderlich ist hingegen, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühl zu bewirken bzw. ein belasten- des, quälendes Gefühl auszulösen oder sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören (OGer ZH SB180172 vom 15. Januar 2019, E. III. 2.1.). Sie kann sich in diesem Sinne nicht nur gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, sondern auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Täters selbst (BGer 6B_192/2012 vom
10. September 2012 E. 1.4.1). Die Schwere der Drohung wird nebst dem Wortlaut nach den Umständen einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte
- 18 - beurteilt, wobei dabei ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Der Erfolg besteht darin, dass die bedrohte Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGE 81 IV 101 E. 3), was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestieren hat. Fehlt es am Erfolg, kann nur eine versuchte Drohung in Betracht kommen (BGer 6B 1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3.2. Die Worte der Beschuldigten sind in casu ohne Weiteres tauglich, um jeman- den in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist aber unklar und es ergibt sich des Weiteren auch nicht aus den Akten, ob G._____ durch die drohenden Worte der Beschuldigten (u.a. "[…] Mord an G._____."; "Ich steche ihn eigenhändig nieder ! Nichts wird dieses wunderbare Ereignis übertreffen als G._____ zu töten !") in Schrecken oder Angst versetzt und sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. J._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 5. August 2020 zwar, dass insbesondere die Androhung der Beschuldigten, sie werde G._____ eigen- händig niederstechen, bei "ihnen" – gemeint sind wohl G._____ sowie er selbst – eine Unruhe und auch eine gewisse Unsicherheit und Angst, ob die Beschuldigte tatsächlich zur Tat schreiten würde, auslösten (D5 act. 12/12). Dies reicht jedoch nicht aus, um a priori auf eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bei G._____ zu schliessen. Damit ist der objektive Tatbestand, mit Ausnahme des Eintritts der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____, erfüllt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich des Weiteren nichts, was daran Zweifel aufkommen lassen würde, dass die Beschuldigte die SMS mit Wissen und Willen schreib. Somit handelte die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich. Da es am Eintritt der Angst bzw. der Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühl bei G._____ fehlt, bleibt es betreffend die Drohungen insgesamt bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 19 - 2.4. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 5 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte freizusprechen.
3. Dossier 9 3.1. Standpunkt der Parteien 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 9 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung verlangt betreffend Dossier 9 vorab einen Frei- spruch aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips. Ausserdem sei nicht bewie- sen, dass der Privatkläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es sei nicht die Absicht der Beschuldigten, dem Privatkläger 4 Angst einzuja- gen, sondern der Beschuldigten gehe es hauptsächlich darum, dass sie ins Ge- fängnis möchte. Ihr E-Mail vom 22. Januar 2019 sei eine Art Hilferuf (act. 97 S. 5). 3.1.3. Den Standpunkt der Beschuldigten betreffend kann wiederum vollumfäng- lich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 3.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie Betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigung sowie der Beschuldigten selbst in Zusammenhang mit der Verletzung des Anklageprinzips bzw. der Schwel- lentheorie kann vorab auf die obigen Ausführungen unter Erw. III. 1.2. sowie 1.4. verwiesen werden. Auch betreffend Dossier 9 ist festzuhalten, dass in der Anklage genügend konkret beschrieben wird, was der Beschuldigten vorgeworfen wird. Was die Vorbringen zur Schwellentheorie betrifft, so ist auch hier darauf hinzuweisen, dass es nicht um das angedrohte Delikt geht, sondern um die Drohung an sich. Es
- 20 - lässt sich vorliegend nichts aus der Schwellentheorie zu Gunsten der Beschuldig- ten ableiten, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3.3. Drohung Zum Rechtlichen kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 2.3.1. verwiesen werden. Die Beschuldigte schrieb H._____ in einem E-Mail, dass sie den Privatkläger 4 ermorden und unbedingt eine wahre Mörderin sein wolle. Die Be- schuldigte als ehemalige Polizistin musste dabei davon ausgehen, dass H._____ den Privatkläger 4 über den Inhalt des betreffenden E-Mails informiert, nur schon das Letzterer entsprechende Massnahmen zum Selbstschutz treffen kann. Der Pri- vatkläger 4 habe infolge der gegen ihn ausgesprochenen Drohung Angst verspürt und sich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt (D9 act. 2/3 S. 5 ff.). Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegen keine Hinweise vor, dass das E-Mail von der Beschul- digten nicht mit Wissen und Willen versandt wurde. Somit handelte sie direktvor- sätzlich. Damit sind sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 9 der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Dossier 10 4.1. Standpunkt der Parteien 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 10 als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 4.1.2. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte habe klar die Absicht gehabt, ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 herbeizuführen, dies aber aufgrund der Einstellung des gegen sie (die Beschuldigte) erhobenen Strafverfah- rens, und nicht wider besseres Wissens (act. 97 S. 6).
- 21 - 4.1.3. Die Beschuldigte macht betreffend Dossier 10 zusammenfassend geltend, dass K._____ ihr am 28. April 2016 geschrieben habe, dass alles, was sie in ihrer Anzeige gegen die Privatklägerin 2 geschrieben habe, vollumfänglich der Wahrheit entspreche. Es fehle an der zwingenden Voraussetzung, im Wissen um das Un- recht zu handeln, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt und sie entsprechend freizusprechen sei (act. 94; act. 96 S. 9). 4.2. Falsche Anschuldigung 4.2.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wer einen Nichtschuldi- gen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Verge- hen beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt ist mit der falschen Beschuldigung vollen- det, der Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht, zumal es sich bei Art. 303 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 IV 80 E. 3). Zunächst muss der Täter "wider besseres Wissen" den Nichtschuldigen falsch an- geschuldigt haben. Es wird dabei verlangt, dass der Täter positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung hatte. Dies schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualvorsatz genügt (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9; BGE 80 IV 117). 4.2.2. In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem die Privat- klägerin 2 am 25. März 2015 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfa- cher Ehrverletzung (Verleumdung etc.) erhoben hatte, erhob die Beschuldigte am
15. Mai 2015 ihrerseits Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 – die Anzeige wurde gegen "unbekannt" erhoben, wobei die Beschuldigte am 17. März 2016 aus- sagte, es sei die Privatklägerin 2 gemeint – wegen falscher Anschuldigung, Ver- leumdung und übler Nachrede (D10 act. 1/2). Mit Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2016 wurde das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte eingestellt (D10 act. 1/8). Das Strafverfahren gegen die Privatklägerin 2 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. April 2016 nicht
- 22 - anhand genommen. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen genannte Verfü- gung wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
4. August 2016 abgewiesen (D10 act. 1/9). Somit erfolgte die Strafanzeige der Be- schuldigten gegen die Privatklägerin 2 vom 15. Mai 2015 nicht wider besseres Wis- sens und erfüllt den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. 4.2.3. Anders gestaltet es sich mit dem Gesuch der Beschuldigten um Wiederauf- nahme ihrer Strafanzeige gegen die Privatklägerin 2 (D10 act. 1/10). Zum Zeitpunkt der Einreichung des genannten Gesuchs hatte die Beschuldigte gemäss dem un- bestritten gebliebenen Sachverhalt Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen, wiederholte ihre Anschuldigungen aus ihrer Anzeige vom 15. Mai 2015, diesmal mithin wider besseres Wissen, da ihr die Einstellungsverfügung vom
20. Mai 2016 vorlag. Daran vermag auch der Umstand, dass ihr von einer Drittper- son mitgeteilt wurde, dass der Vorwurf doch zutreffen soll, nichts zu ändern. Dazu kam neu der Vorwurf, die Privatklägerin 2 habe mehrfachen Amtsmissbrauch ge- macht. Auch dieser Vorwurf der Beschuldigten erfolgte - klarerweise - wider besse- res Wissen. Damit liegt eine Mehrfachbegehung vor. Ob sich die Beschuldigte, wie dies von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wurde (act. 97 S. 6), vom Staat aufgrund der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2016 (D10 act. 1/8) ungerecht be- handelt fühlte und quasi als Gegenreaktion ihr Wiederaufnahmegesuch stellte, ist vorliegend irrelevant und rechtfertigt keinesfalls das Vorgehen der Beschuldigten. Die Beschuldigte stellte ihre Strafanzeige bzw. ihr Wiederaufnahmegesuch des Weiteren wissentlich und willentlich, handelte somit in subjektiver Hinsicht direkt- vorsätzlich. Es sind somit sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. 4.3. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 10 der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 -
5. Dossier 11 5.1. Standpunkt der Parteien 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 11 als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.1.2. Die amtliche Verteidigung führt aus, aufgrund einer Verletzung des Anklage- grundsatzes sei die Beschuldigten von den in Dossier 11 erhobenen Vorwürfen frei- zusprechen. Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB gar nicht erfüllt (act. 97 S. 7). 5.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 5.2. Verletzung des Anklageprinzips Betreffend die Verletzung des Anklageprinzips kann wiederum vorab auf die Aus- führungen unter Erw. III. 1.2. verwiesen werden. Die Anklage umschreibt den Tat- vorwurf betreffend Dossier 11 in genügender Art und Weise. 5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Zum Rechtlichen kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.3.1. verwiesen werden. Bei L._____ und bei M._____ handelt es sich um Mitglieder einer Behörde. In objektiver Hinsicht sind die von der Beschuldigten ausgesproche- nen Drohungen (u.a. "[…] Halte ich hiermit fest dass das Verhalten von L._____ direkt zu einem Amoklauf herausfordert, […]"; "[…] Sie erhalten wie von Ihnen ge- wünscht hiermit die Bestätigung dass Frau L._____ bei Ihrer nächsten Wiederho- lung ihrer Lügen ermordet wird. […]") geeignet, um die Geschädigten L._____ und M._____ in Angst oder Schrecken zu versetzen. L._____ gab bei der Zeugenein- vernahme vom 26. August 2020 an, die E-Mails der Beschuldigten hätten bei ihr Angst ausgelöst und da die Beschuldigte eine ehemalige Polizistin sei, müsse sie das sehr ernst nehmen (D11 act. 2/3 S. 6 f.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Ausnahme der Gutheissung der Anträge der Beschuldigten
- 24 - erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte zweifelsohne direktvorsätz- lich. 5.4. Versuch / Schwellentheorie Zum Rechtlichen kann vorab auf die Ausführungen in Erwägung III. 1.4. verwiesen werden. Da die KESB bzw. L._____ oder M._____ gar nicht über die Kompetenz verfügten, die von der Beschuldigten gestellten Anträge gutzuheissen, liegt zudem ein untauglicher Versuch vor. Wie bereits erwähnt ist für die Strafbarkeit nur ent- scheidend, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte der Annahme war, die KESB könne ihre Anträge gutheissen bzw. zumindest auf deren Gutheissung hinwirken, womit sich die Beschuldigte gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB dennoch strafbar gemacht hat. Die Beschuldigte verkennt ausserdem abermals, dass das vorliegend zu beurtei- lende Delikt nicht dasjenige ist, welches sie mittels E-Mail androhte (die Ermordung von L._____). Die Schwellentheorie ist somit vorliegend nicht von Bedeutung. 5.5. Fazit Betreffend Dossier 11 ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Dossier 12 6.1. Standpunkt der Parteien 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 12 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 6.1.2. Die amtliche Verteidigung macht betreffend Dossier 12 zusammenfassend geltend, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 2011 oder 2012 solche E-Mails an verschiedene Personen versandt habe. Dabei sei den Adressaten der E-Mails spä- testens 2019 bekannt gewesen, dass die Beschuldigte immer wieder solche E- Mails verschicke, ihre Drohungen aber nie umgesetzt habe. Die Adressaten der E-
- 25 - Mails seien Ende 2019 kaum noch in Angst und Schrecken versetzt worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt und die Beschuldigte frei- zusprechen sei (act. 97 S. 8). 6.1.3. Was den Standpunkt der Beschuldigten betrifft, kann wiederum vollumfäng- lich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 6.2. Schwellentheorie Betreffend die Vorbringen der Beschuldigten in Bezug auf die Schwellentheorie kann vorab vollumfänglich auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 1.4.). Auch betreffend Dossier 12 geht es nicht um die ange- drohten Delikte selbst – wie z.B. die Tötung der Privatklägerin 1 – sondern nur die Drohungen selbst. 6.3. Drohung Zum Rechtlichen kann wiederum vorab auf Erw. III. 2.3.1. verwiesen werden. Der von der Beschuldigten in den verschiedenen E-Mails versandte Wortlaut ist ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzten. Konkret sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie infolge Erhalt des E-Mails der Beschuldigten vom
19. November 2019 sehr erschrocken war, und dass sie den Inhalt des E-Mails unverschämt und bedrohlich gefunden habe (D12 act. 3/1 S. 4). Betreffend das E- Mail der Beschuldigten vom 18. Mai 2020 gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dieses E-Mail mehr als ehrverletzend als bedrohlich empfunden. Abgesehen vom Weiterleiten des E-Mails habe sie keine Massnahmen getroffen (D12 act. 3/1 S. 7). Zum E-Mail vom 10. Juli 2020 gab die Privatklägerin 1 nicht an, wie sie sich fühlte (D12 act. 3/1 S. 9). Beim E-Mail vom 12. Juli 2020 habe die Privatklägerin 1 als unverschämt empfunden, dass die Beschuldigte ihr eine Beziehung mit dem Privatkläger 4 sowie sexuelle Absichten unterstellt habe (D12 act. 3/1 S. 9). Zu- sammenfassend ist der objektive Tatbestand – die Drohung muss den Bedrohten in Schrecken oder Angst versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Si- cherheitsgefühl bewirken – somit lediglich betreffend das E-Mail vom 19. November 2019 (Ziffer 1 in der Anklage) gegeben. Betreffend die weiteren E-Mails (Ziffern 2-
- 26 - 4 in der Anklage) fehlt es am Erfordernis des in Angst und Schrecken Versetzens. Somit ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffern 2-4 vom Vorwurf der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 6.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 12 Ziffer 1 der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 12 Ziffer 2-4 ist die Beschuldigte freizusprechen.
- 27 -
7. Dossier 13 7.1. Standpunkt der Parteien 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 13 als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 7.1.2. Betreffend den Standpunkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf Dos- sier 13 kann vorab auf die obigen Ausführungen zu Dossier 12 verwiesen werden (Erw. III. 6.1.2.). Auch betreffend Dossier 13 macht der amtliche Verteidiger gel- tend, der Adressat des E-Mails – es handelt sich hier um den Privatkläger 4 – habe kein erhebliches Angstgefühl gehabt. Des Weiteren fehle es am Nötigungswillen der Beschuldigten, weshalb Letztere nicht schuldig im Sinne von Art. 181 StGB sei (act. 97 S. 9). 7.1.3. Betreffend den Standpunkt der Beschuldigten kann erneut vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. verwiesen werden. 7.2. Schwellentheorie Betreffend die von der Beschuldigten vorgebrachte Schwellentheorie kann vollum- fänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.4. verwiesen werden. Es geht nicht um die angedrohte Handlung, sondern um die Nötigung (vgl. sogleich Erw. III. 7.3.). 7.3. Nötigung 7.3.1. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Wil- lensfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen (BGE 101 IV 44; SHK StGB-STRATEN- WERTH/WOHLERS, Art. 181 N 3). Der Massstab ist ein relativer. Die Intensität der Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, schon geringfügigste Kraftentfaltung kann genügen (BGE 101 VI 169; PK StGB- TRECHSEL/FINGERHUTH, Art. 181 N 3). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird
- 28 - psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Dabei muss die Androhung ernstlich sein, das heisst der angedrohte Nach- teil muss objektiv dazu geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (DONATSCH, in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 181 N 4 f.; BGE 106 IV 128; BGE 120 IV 19). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusam- menhang bestehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 50). 7.3.2. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne, dass die Beschul- digte dem Privatkläger 4 per E-Mail in Aussicht stellte, diesen "zur Eigensicherung" töten zu müssen, sollte er kein Geständnis ablegen. Dies kann ohne Weiteres als Androhung eines ernstlichen Nachteils qualifiziert werden. Der angedrohte Nachteil ist auch objektiv dazu geeignet, ein Opfer gefügig zu machen. Ausserdem löste die Androhung beim Privatkläger 4 Angst und ein Besorgnis um seine Sicherheit aus (D13 act. 2). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mit Ausnahme des Eintritts des Geständnisses des Privatklägers 4, erfüllt. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren zweifelsohne, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es sind somit alle subjektiven, jedoch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es liegt weiter ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, da der Privatkläger 4 kein "Geständnis" ablegte. 7.4. Fazit Die Beschuldigte ist betreffend Dossier 13 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Dossier 14 8.1. Standpunkt der Parteien 8.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten betreffend Dossier 14 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- 29 - 8.1.2. Die amtliche Verteidigung macht vorab geltend, die Beschuldigte sei auf- grund der Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 14 freizuspre- chen. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Geschädigte H._____ tatsächlich Angst und Schrecken verspürte ob der E-Mails der Beschuldigten. Das Verhalten der Beschuldigten sei zu jenem Zeitpunkt längst bekannt gewesen und niemand habe die Drohungen mehr für ernst gemeint gehalten. Deshalb habe auch betref- fend Dossier 14 ein Freispruch zu erfolgen (act. 97 S. 10). 8.1.3. Der Standpunkt der Beschuldigten entspricht erneut den Ausführungen in Erw. III. 1.1.3. 8.2. Verletzung des Anklageprinzips / Schwellentheorie 8.2.1. Betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigung, das Anklageprinzip sei vorliegend verletzt, kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III. 1.2. verwiesen werden. Die Anklage hält dem Anklageprinzip auch betreffend Dos- sier 14 ohne Weiteres Stand und für die Beschuldigte war es zweifelsohne möglich, sich gehörig zu verteidigen. 8.2.2. Auch betreffend die Schwellentheorie, welche die Beschuldigte pauschal in Bezug auf den gesamten ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorbrachte, kann auf die obigen Ausführungen in Erw. III. 1.4.1. verwiesen werden. 8.3. Drohung Zum Rechtlichen kann vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. III. 2.3.1.). Mit ihren E-Mails stellte die Beschuldigte dem Geschädigten H._____ zusammenfassend in Aussicht, diesen zu töten. H._____ gab zu Protokoll, er habe sich durch die E-Mails der Beschuldigten bedroht gefühlt (D14 act. 9 S. 4). Die Aussagen der Beschuldigten in ihren E-Mails sind eindeutig und ohne Weiteres auch geeignet, das Sicherheitsgefühl eines Polizisten – sollte man bei Polizisten denn überhaupt einen höheren Massstab ansetzen – zu beeinträchtigen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich ausserdem, dass die Beschuldigte wissentlich und willent- lich handelte. Damit ist der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 30 - 8.4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte betreffend Dossier 14 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Schlussfazit 9.1. Nach dem oben Ausgeführten hat sich die Beschuldigte der folgenden Straf- taten schuldig gemacht: der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dos- sier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13). 9.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Beschuldigte ist wegen der aufgeführten Delikte zu bestrafen. 9.3. Des Weiteren ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen betref- fend: die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Zif- fern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 31 - IV. Strafzumessung
1. Vorgehensweise 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das Asperations- prinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall effektiv auch auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen ungleich- artige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt wer- den (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 7). Massgebend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am we- nigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 1.2. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei sich die Schwere der Tat nach der abstrakten Strafandrohung richtet (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1; BGE 116 IV 300 E. 2.a/aa). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 und 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet,
- 32 - Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe straf- mindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2.a; BGE 116 IV 11 E. 2.e).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Strafe beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder, StGB Kommentar: Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V- StGB-MStG und JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.).
- 33 -
3. Strafe für die mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10), die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), die mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5), die mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und die versuchte Nötigung (Dossier 13) 3.1. Freiheitsstrafe 3.1.1. Vorliegend handelt es sich bei der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB um die schwerste von der Beschuldigten verübten Straftat. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Der Straf- rahmen bewegt sich daher von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 3- 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40, Art. 34 Abs. 1). Es geht um gewichtige Rechtsgüter, und die Folgen falscher Anschuldigung können gravierend sein. In vielen Beweiswürdigungen finden sich Ausführungen wie "die Beschuldigung wäre doch nicht erhoben worden, wenn nichts daran wäre". Solche Erwägungen bele- gen, welch schwere Folgen falsche Anschuldigungen zeitigen können. 3.1.2. Am 1. Juli 2023 trat die revidierte Fassung von Art. 303 StGB in Kraft. Die Beschuldigte delinquierte am 15. Mai 2015 sowie am 21. Februar 2017, mithin un- ter der Herrschaft des bisherigen Rechts – dieses sah die Bestrafung mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe vor –, weshalb sie grundsätzlich nach diesem zu bestrafen ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine Ausnahme vom strafrechtlichen Rückwirkungsverbot besteht, soweit das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht die Beschuldigte milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion be- wirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. Wie nachfol- gend dargelegt wird, käme aufgrund der Verschuldensbewertung auch unter neuem Recht keine Geldstrafe in Frage. Nichtsdestotrotz ist das neue Recht auf- grund der neu geltenden Höchststrafe und des daraus resultierenden geringeren Strafrahmens in casu als milder zu beurteilen. Somit gelangt das neue Recht als lex mitior zur Anwendung.
- 34 - 3.1.3. Zur Strafart kann festgehalten werden, dass die Summe aller vorliegend an- geklagten Delikte, welche als Strafart sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe vorsehen, keine Geldstrafe mehr rechtfertigt. Die fortgesetzte Delin- quenz sowie die mehrfache Begehung durch die Beschuldigte sprengen klar den Rahmen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten (nachfolgend Erw. IV. 3.3.3.) fehlte einer Gelds- trafe überdies jegliche präventive Effizienz. Es wird deshalb für die Einsatzstrafe – wie auch für alle in diesem Verfahren zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe an- zuordnen sein. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Einsatzstrafe: mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 10) 3.2.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Be- schuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat, indem sie ein Wiederaufnahmegesuch betreffend eine vorgängig eingereichte Strafan- zeige stellte und gleichzeitig neue Anschuldigungen erhob. Für die Privatklägerin 2 war dieses Wiederaufnahmegesuch zweifelsohne sehr lästig, wobei sie selbst mit keinen Konsequenzen zu rechnen hatte, da das Verhalten der Beschuldigte klar querulatorische Tendenzen offenbarte. Weiter wurde das von der Beschuldigten verursachte Verfahren gegen die Privatklägerin 2 eingestellt. Insgesamt ist somit von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 3.2.1.2.Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass die Beschuldigte die Taten direktvorsätzlich begangen hat. Wie bereits oben erwähnt, waren ihre Taten querulatorischer Natur, wobei es ihr offenbar darum ging, die Privatklägerin 2 zu schikanieren. 3.2.1.3.Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 35 - 3.2.2. Asperation mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2 und Dossier 11), mehrfache versuchte Drohung (Dos- sier 5), mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) und versuchte Nötigung (Dossier 13) 3.2.2.1.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 2) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte massive Dro- hungen ausstiess und dabei u.a. Bezug auf den mehrfachen Mörder Günther Tschanun nahm. Dabei ging es ihr aber nicht primär um das Einschüchtern der Adressaten ihrer E-Mails bzw. ihres Briefs. Aufgrund ihres Unverständnisses ging sie davon aus, dass der … [Stellung] für ihr Anliegen zuständig sei, was auch von einer gewissen Hilflosigkeit zeugt. Zusammenfassend hat die Beschuldigte mit ih- rem Verhalten überreagiert. In subjektiver Hinsicht handelte sie wiederum direkt- vorsätzlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass es stets beim Versuch geblieben ist. Somit ist insgesamt auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe betreffend die mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.2.Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Dossier 11) Auch hier ist in objektiver Hinsicht herauszustreichen, dass die Beschuldigte mas- sive Drohungen ausstiess (Amoklauf, Tötung von L._____). Jedoch ging es der Beschuldigten nicht um die Einschüchterung von bestimmten Personen. Vielmehr entstanden ihre Taten aus einer Hilflosigkeit bzw. Überforderung heraus, indem sie sich des Weiteren wieder an nicht für ihr Anliegen zuständige Beamte wandte. Sub- jektiv liegt direkter Vorsatz vor, wobei es auch bezüglich Dossier 11 beim Versuch geblieben ist. Alles in allem ist das Verschulden noch als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 3 Monate festzulegen.
- 36 - 3.2.2.3.Mehrfache versuchte Drohung (Dossier 5) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dem Geschä- digten G._____ unzählige SMS schickte, mit welchen sie diesem u.a. den Tod an- drohte. Subjektiv liegt wiederum direkter Vorsatz vor, auch betreffend Dossier 5 ist es jedoch beim Versuch geblieben. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 3.2.2.4.Mehrfache Drohung (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14) Betreffend die Dossiers 9, 12 Ziffer 1 und 14 ist in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass die Nachrichten der Beschuldigten stets krasse Beleidigungen oder gar Morddrohungen beinhalteten. In Bezug auf Dossier 9 ist anzumerken, dass die Beschuldigte explizit auf einen lange zurück liegenden Vorfall zwischen dem Pri- vatkläger 4 und ihr Bezug nahm, aufgrund dessen sie sich immer noch ungerecht behandelt fühlt. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, womit das Verschulden für die in Dossier 9, 12 Ziffer 1 und 14 begangenen Delikte insgesamt als noch leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist. 3.2.2.5.Versuchte Nötigung (Dossier 13) Auch im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatkomponente betreffend Dos- sier 13 ist zu berücksichtigen, dass die Tat in engem Zusammenhang mit dem Vor- fall zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 4 steht. In subjektiver Hin- sicht liegt wiederum Vorsatz vor. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu taxie- ren und die Einsatzstrafe ist auf 2 Monate festzusetzen. 3.2.3. Zwischenfazit In Anbetracht des Asperationsprinzips erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe be- treffend die falsche Anschuldigung um 14 Monate Freiheitsstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Zusammenfassend ist somit betreffend die Dossi- ers 2, 5, 9, 11, 12 Ziffer 1, 13 und 14 eine hypothetische Strafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 37 - 3.2.4. Verminderte Schuldfähigkeit 3.2.4.1. Zu Gunsten der Beschuldigten ist betreffend sämtliche Dossiers eine ver- minderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, wobei diesbezüglich insbesondere auf das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel verwiesen werden kann. In diesem kommt Dr. med. N._____ zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten von einer leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsunfähigkeit ausgegangen werden könne (D1 act. 13/80 S. 97). Weiter sei es so, dass Abweisung, Begrenzung an sie gerichtete (behördliche) Forderungen oder das blosse erinnert werden an kränkende bzw. sie in Bedrängnis bringende Situationen bei der Beschuldigten (verbale und schriftli- che) querulatorische Entgleisungen auslösen würden. Bei der Beschuldigten könne aber von einer durchwegs erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden, bei einer – je nach reaktiver Impulsivität – leicht- bis maximal mittelgradig geminderten Steuerungsfähigkeit (D1 act. 13/80 S. 84 f.). 2.2.4.2. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Re- gelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkompo- nenten noch so schwer wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen Täter sehr geringe Strafe ausge- sprochen werden darf. Entsprechend ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung un- geachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berück- sichtigen (BGE 118 IV 1 E. 2; BGE 123 IV 1 E. 2; BGE 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter aller-
- 38 - dings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; BGer 6S.270/ 2006 vom
5. September 2006 E. 5.3; BGer 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; BGer 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; BGer 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). 3.2.4.3. Vorliegend kann bei der Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von ei- ner maximal mittleren verminderten Schuldunfähigkeit ausgegangen werden, wo- mit die auszusprechende Freiheitsstrafe grundsätzlich halbiert werden kann. Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die auszusprechende Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit um 10 Monate auf ins- gesamt 10 Monate zu reduzieren. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. 3.3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten lässt sich in den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen: Die Beschuldigte wurde in Zürich geboren. Als sie ein Kind war, ist die Familie nach O._____ gezogen. Sie hat den Kindergarten und die Regelschule ohne Repetition mit guten Leistungen absolviert. Mit 16 Jahren hat sie die Sekundarschule abge- schlossen und anschliessend eine Lehre zur Textilassistentin in P._____ absolviert. Eine damalige Bewerbung bei der Polizei ist abgelehnt worden, offenbar weil dann- zumal keine Frauen eingestellt worden sein sollen. Nach einem Aufenthalt in der Westschweiz und einem Sprachaufenthalt in Südfrankreich hat die Beschuldigte eine Saison als Skilehrerin gearbeitet und dann ein Handelsdiplom und den Ser- vicefachangestelltenausweis erworben. Bis zu ihrem 31. Lebensjahr hat sie im Win- ter ihre Kinderskischule aufgebaut und im Sommer in Restaurants bedient. Ansch-
- 39 - liessend hat sie insgesamt 17 Jahre bei der Polizei gearbeitet, wo sie zunächst eine zweijährige Ausbildung absolviert hat. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 war die Beschuldigte bis Ende Fe- bruar 2010 im Dienst der Q._____. Sie habe selbst gekündigt, sei aber eigentlich "hinausgeschmissen" worden. Seit Sommer 2008 sei sie krank geschrieben gewe- sen. Im Jahr 2011 habe sie einen Tiefpunkt gehabt, wobei es zu einem Vorfall mit der Polizei bei ihr zu Hause gekommen sei, da sie möglicherweise suizidale Äus- serungen gemacht habe. Infolge dieser Polizeiintervention habe sie eine Schulter- und eine Rückenoperation machen müssen. Sie sei seit dem 3. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ei- nen Leistungsanspruch der Beschuldigten noch verneint habe, erhalte sie seit ca. 2019/2020 ein IV-Rente (D1 act. 13/3 S. 11 ff.; D1 act. 13/80 S. 25 ff.). Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.3. Gemäss Strafregisterauszug wurde die Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 wegen versuchter Gewalt oder Dro- hung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Tat bereits am 23. April 2013 begangen wurde (act. 87). Diese Vorstrafe beschlägt zwar den gleichen Deliktsbereich wie der vorliegend zu beurteilende, die Tat liegt aber so weit zurück, dass sie vorliegend nicht ins Gewicht fällt und bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten ist. 3.3.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). 3.3.5. Wie bereits erwähnt bestritt die Beschuldigte vorliegend weder während der Untersuchung noch während der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 den ihr
- 40 - vorgeworfenen Sachverhalt bzw. verweigerte die Aussage und die amtliche Verteidigung führte aus, die Beschuldigte habe die einzelnen ihr vorgeworfenen Handlungen ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.). Die Beschuldigte zeigte jedoch während des gesamten Strafverfahrens keinerlei Einsicht und Reue. Somit wirkt sich auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten neutral auf die vorliegende Strafzumessung aus.
4. Schlussfazit 4.1. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat, der versuchten Tatbegehung sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. 4.2. Die durch Untersuchungshaft erstandene Haft von insgesamt 78 Tagen ist an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 52 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens
- 41 - befindet. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 87).
3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte von der Beschul- digten vor mehr als fünf Jahren begangen wurden und sie seitdem straffrei geblie- ben ist. Insbesondere seit der Covid-19-Pandemie scheint sich die persönliche Si- tuation bei der Beschuldigten beruhigt zu haben. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Freiheitsstrafe wohl verhalten wird. Es ist betreffend die Beschuldigte daher insgesamt noch von einer günstigen Legalprognose auszugehen, und es spricht somit nichts dafür, dass die Beschuldigte in Zukunft weitere Delikte begehen würde. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Ausserdem sind der Beschuldigten 78 Tage Untersu- chungshaft anzurechnen, welcher bei ihr einen bleibenden Effekt hinterliessen. Es erscheint daher angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, um all- fälligen Restbedenken Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, na- mentlich Schadenersatz und Genugtuung, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Be- gehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend
- 42 - machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage grund- sätzlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert (lit. b). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs in tat- sächlicher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig, das heisst mit komplexen Sach- verhaltsabklärungen bzw. mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbunden, kann das Strafgericht die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach entscheiden. Konkret kann das Bestehen einer Schadenersatzpflicht bejaht und die Bemessung des Schadenersatzes aber dem Verfahren vor dem Zivilgericht vorbehalten werden (Art. 126 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1). 1.3. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden. Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist, wenn die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der Be- weislosigkeit zu Lasten der Privatklägerschaft zu entscheiden ist (vgl. OGer ZH SB110749 vom 24. Oktober 2017 E. V.1.2 und SB170138 vom 5. September 2017 E. V.1; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 23 ff.). 1.4. Zu den klagbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Die Genugtuung wird dabei in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem na- mentlich der darauf entfallende Zins ebenfalls ab dem Tag des schädigenden Er-
- 43 - eignisses zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hin- weis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d).
2. Standpunkt der Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 äusserten sich weder die amtliche Verteidigung noch die Beschuldigte selbst zur Zivilforderung des Privat- klägers 4, wobei die Beschuldigte gar nicht auf eine entsprechende Frage einging (act. 95 S. 11).
3. Anspruch auf Genugtuung 3.1. Der Zivilkläger 4 machte einen Anspruch auf Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– geltend (D13 act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Pri- vatkläger 4 zusammenfassend dar, das vorliegende, mehrere Jahre andauernde Verfahren sei für ihn belastend gewesen, wobei er im Internet diffamiert worden und es deshalb zu Einschränkungen in seiner beruflichen Tätigkeit gekommen sei. Die Beschuldigte habe ihn auch plötzlich betrieben (Prot. S. 12 f.). 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungs- anspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass die geschädigte Person als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit schwere physi- sche, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergut- machung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich vor allem an der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 412 E. 2a). 3.3. Die Beschuldigte schrieb dem Privatkläger 4, sie wolle ihn bei der nächsten Gelegenheit töten. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Drohung, wel-
- 44 - chen den Privatkläger unstreitig schwer in seiner Persönlichkeit getroffen hat. Unter Berücksichtigung der objektiven Schwere dieser Verletzungen erscheint es vorlie- gend angemessen, die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). 1.2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (D1 act. 23/4). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 1.3. Die Beschuldigte ist vorliegend betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4) sowie betreffend die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) freizusprechen, wobei die Schuld- sprüche betreffend den grössten Teil des Anklagesachverhalts immer noch klar überwiegen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren relativ lange gedauert hat und die Beschuldigte eine schwere Verbitterung gegenüber dem Staatsapparat empfindet. Folglich rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die
- 45 - Gebühren des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens lediglich im Umfang der Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 1.4. Mit Honorarnote vom 24. Januar 2025 machte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, einen Aufwand von gesamthaft CHF 13'330.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. 98) geltend. Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, wobei eine diesbezügliche Nach- forderung vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.5. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Ja- nuar 2025 die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe ihrer offenen Schul- den aus "dem 1. Verfahren gemäss Aufstellung Inkasso Obergericht Zürich, zur Zeit in der Höhe von ca. Fr. 155'000.–" (act. 96 S. 3). Unter Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 StPO, und da die Beschuldigte lediglich in den Dossiers 5 und 12 Ziffern 2-4 freizusprechen ist, ist der Beschuldigten vorliegend keine entspre- chende Entschädigung zuzusprechen. Aufgrund der Verurteilung der Beschuldig- ten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - unter Anrechnung der erstandenen Haft - ist ihr des Weiteren auch kein Schadenersatz oder eine Genugtuung mangels unrechtmässig erstandener Haft zuzusprechen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 10), der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 11), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dossier 12 Ziffer 1 und Dossier 14), der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 13).
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 12 Ziffern 2-4), die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 5).
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 78 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 CHF 200.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
- 47 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht (UB210014-O); CHF 19'476.20 Auslagen (Gutachten); CHF 55.00 Auslagen Untersuchung; CHF 4'657.50 amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 7'111.30 amtliche Verteidigung (RA X4._____); CHF 45'468.70 amtliche Verteidigung (RA X5._____); CHF 10'565.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Akonto; CHF 13'133.50 weitere amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen und zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (gegen Empfangsschein); die Beschuldigte (als Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung; die Beschuldigte; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;
- 48 - die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 49 - Zürich, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.