Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf Facebook und WhatsApp den Namen Slim Perry (act. 4/1 S. 4) benutzte und B._____ (auch bekannt als: …) kontaktierte, auf der Suche nach einer Person, die in der Schweiz Geld in Empfang nehmen sollte. Sodann ist unbestritten, dass B._____ ihm den Kontakt mit C._____ vermit- telte und in der Folge der Beschuldigte Nachrichten an B._____ und C._____ wei- terleitete und schrieb.
3. Bestrittener Sachverhalt Strittig bleibt und somit erstellt werden muss in tatsächlicher Hinsicht vorliegend, ob der Beschuldigte Kenntnisse über die Details des ihm vorgeworfenen Delikts gehabt habe. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er habe die Anwei- sungen seines Auftraggebers in Afrika, Hendrix, jeweils lediglich weitergeleitet und als Vermittler fungiert. Er bestreitet weiter, Kontrolle über das WhatsApp-Konto gehabt zu haben, mit dem der "Agent Chris" mit "Renate Sidler" kommuniziert habe. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass die von ihm an verschiedene Personen versendeten Kontoinformationen zur Verschiebung von Deliktserlösen hätte dienen sollen.
- 5 -
4. Beweismittel 4.1. Als Beweismittel liegen diverse Polizeirapporte samt Beilagen (act. 1/1-8), die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 4/1-5) sowie die Chat-, Telefon- und Sprachnachrichtenverläufe zwischen dem Beschuldigten und allfälligen weiteren Beteiligten (act. 1.2/1-3; act. 1.3/1; Protokollbeilagen zu act. 4/1-4; act. 6/3-7; act. 1.7/1-6) bei den Akten. Ebenso steht die Kommunikation zwischen "Brent Cann, Renate Sidler und Agent Chris" (act. 2/1–10) zur Verfügung. 4.2. Zu den Einvernahmen der Mitbeschuldigten, B._____, C._____ und D._____, in den Parallelverfahren gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nicht die Möglichkeit hatten, an diesen Einvernahmen teilzunehmen. Gemäss den Verfahrensgarantien von Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 159 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, ihn belastenden Personen Fragen stellen zu können. Die erwähnten Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten können so- mit im vorliegenden Verfahren – wie seitens der Verteidigung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt (act. 34 S. 2) nicht verwertet werden, soweit die Aus- sagen der einvernommenen Personen zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen sind (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).
5. Beweiswürdigung 5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hin- weis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
- 6 - Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem gel- tenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptver- handlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 mit weiteren Hinweisen, HOFER in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.). 5.1.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Ma- xime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 227 f.; WOHLERS in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).
- 7 - 5.1.3. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (TOPHINKE in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83; WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13). 5.1.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf lo- gisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) korrekt veri- fizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensig- nalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, kon- stante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn der Aussa- gende seine eigenen, nicht typischen Gefühle preisgibt, sich selber ebenfalls be- lastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interak- tionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskri- terien oder lassen sich Fantasiekriterien wie ausweichendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wieder-
- 8 - gabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahr- heitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen in der Sache oder der Bestimmtheit als eher un- glaubhaft zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 5.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Inte- resse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu halten. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen kritischen Zurück- haltung zu würdigen. 5.3. Beweise zum Betrugsvorwurf und deren Würdigung 5.3.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. März 2021 bestätigte der Be- schuldigte, dass die Telefone mit den jeweiligen Telefonnummern +393511... und +393511... sowie das Facebook-Profil "Slim Perry" ihm gehören würden. Sodann erklärte der Beschuldigte, B._____ sei ein Freund von ihm, welchen er als … kenne. C._____ und D._____, welche am 15. Juni 2020 das Geld abgeholt hätten, kenne er nicht (act. 4/1 S. 4 f.). Nachdem ihm ein Auszug des "Extractions Rapport" be- züglich eines Konferenzgesprächs vom 9. Juni 2020 zwischen ihm, B._____ und C._____ vorgehalten wurde, nahm der Beschuldigte Rücksprache mit seinem Ver- teidiger und erklärte darauf, dass er von einem Freund in Afrika (Hendrix) angerufen worden sei, welcher ihn gefragt habe, ob er in der Schweiz sei und etwas für ihn abholen könnte. Nachdem weder der Beschuldigte noch der von ihm darauf ange- fragte B._____ dies hätten tun können, habe B._____ wiederum einen Bekannten
- 9 - in der Schweiz angerufen. Anlässlich eines Konferenzgespräches zu dritt habe der Beschuldigte der Person in der Schweiz (C._____) gesagt, er suche jemanden, der in der Schweiz etwas abhole. C._____ habe gesagt, okay, er sei in der Schweiz. Danach habe der Beschuldigte die Telefonnummer von C._____ an die Person in Afrika geschickt. Er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Drei oder vier Tage später habe ihn Hendrix angerufen und gesagt, der andere habe abgeholt, was abzuholen gewesen sei und würde seine Anrufe nicht mehr entgegennehmen. Der Beschuldigte habe dann B._____ angerufen und eine Telefonnummer, er glaube diejenige von C._____, bekommen. Dort habe er angerufen, aber die Anrufe seien nicht entgegengenommen worden. Diese Aussage bestätigte er auf Nach- frage der Staatsanwältin (act. 4/1 S. 7 f.), welche ihm seine Aussage zusammen- gefasst vorhielt. 5.3.2. Auf Vorhalt, dass die Telefonauswertung ergeben habe, dass der Beschul- digte zwischen dem Konferenzgespräch vom 9. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 mit C._____ per WhatsApp 37 Nachrichten ausgetauscht und elfmal mit ihm tele- foniert habe, gab er an, er habe ja erzählt, dass er, nachdem B._____ ihm die Num- mer gegeben habe, Hendrix angerufen habe. Die Nachrichten seien von der Person aus Afrika gekommen und er habe sie weitergeleitet. Er habe damit nichts zu tun (act. 4/1 S. 8). Sie (der Beschuldigte, B._____, C._____ und D._____) seien alle unschuldig. Die Leute in Nigeria machten dieses dreckige Geschäft, sie hätten da- mit nichts zu tun (act. 4/1 S. 10). 5.3.3. Als er am 12. Juni 2020 die Nachricht an C._____ weitergeleitet habe, die dieser an Renate Sidler hätte senden sollen, habe er sich nichts gedacht, habe aber gewusst, dass es falsch sei. Er habe gedacht, vielleicht hätten sie am Telefon zusammen gesprochen und würden ihn nun bitten, "das" [die Nachricht] an sie zu schicken, was er gemacht habe (act. 4/1 S. 11). 5.3.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme vom
3. Juni 2021 wiederholte der Beschuldigte, dass er seine WhatsApp-Nummer aus persönlichen Gründen von seiner italienischen Nummer auf seine Schweizer Num- mer gewechselt und zusätzlich ein "Business-WhatsApp" eingerichtet habe. Es
- 10 - gebe keinen Grund, weshalb er den WhatsApp Account auf der italienischen Num- mer gelöscht habe (act. 4/4 S. 3) 5.3.5. Bei den vorgenannten Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte verschie- dene Versionen präsentiert und sich mehrmals selbst widerspricht. Diese unter- schiedlichen Aussagen werfen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen auf. Gemäss seiner ersten Version habe er lediglich die am Konferenzgespräch erhaltene Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet. Trotzdem will er die Telefonnummer von C._____ nicht gekannt und erst nach der missglückten Geldübergabe von B._____ erhalten haben, bestätigte aber später in der Einver- nahme, dass er Nachrichten direkt an C._____ gesendet habe. Dass er C._____ kannte bzw. mit ihm gesprochen hatte, gab er erst zu, als er damit konfrontiert wurde. Auf seinen Widerspruch aufmerksam gemacht, verlegte sich der Beschul- digte darauf, die Aussagen weitestgehend zu verweigern (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/5). Auf die Frage, weshalb elf Telefonkontakte mit C._____ erfolgten, gab der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung zu Protokoll. Diese Telefonate kann er jedenfalls nicht ungelesen, bzw. ungehört, weitergeleitet haben, vielmehr hat er sie selber geführt. Den Inhalt dieser Gespräche kannte er zweifellos. Worüber ge- sprochen wurde, wenn nicht über die Organisation der Geldübernahme, konnte er keine Auskunft geben. Die Auswertung des Telefons von C._____ hat ergeben, dass dieser die Telefonnummer von Hendrix nicht gespeichert und nicht mit ihm kommuniziert hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet, kann nicht überprüft werden. Auf jeden Fall hat Hendrix die Telefonnummer offenbar nie benutzt. Vielmehr lief die Kommunika- tion zwischen C._____ und Hendrix ausschliesslich über den Beschuldigten. Die behauptete Weiterleitung der Telefonnummer vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. 5.3.6. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 wiederholte der Be- schuldigte die zweite Version im Kern und erklärte, er habe nur einer Anweisung Folge geleistet und Nachrichten weitergeleitet. Er sei beauftragt worden, diese Leute loszuschicken (act. 4/2 S. 2). Der Beschuldigte wollte sich nicht zu allfälligen
- 11 - Online-Accounts äussern (act. 4/2 S. 3). Er benutze WhatsApp mit seiner Schwei- zer Nummer und habe früher WhatsApp-Business benutzt. Inzwischen habe er es aber gelöscht. Das alte WhatsApp mit der italienischen Nummer habe er gelöscht (act. 4/2 S. 6). Weshalb er es gelöscht habe, wollte er nicht kommentieren. Er habe keine WhatsApp-Chats mit C._____ und B._____ gelöscht und keine Spuren ver- wischen wollen (act. 4/2 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass die Telefonnummer von Renate Sidler als "Swiz Woman" auf seinem Telefon gespeichert sei. Auf Vor- halt, dass laut Experten der Treffer "Swiz Woman" auf seinem Handy sei, weil es zu einer Interaktion gekommen sei oder eine Synchronisation mit einem anderen Mobiltelefon stattgefunden haben müsse, erklärte er, keinen Kontakt mit dieser Per- son gehabt zu haben (act. 4/2 S. 8). Sodann führte er aus, dass, wenn er gewusst hätte, worum es gegangen sei, er den Kontakt gleich nach dem Anruf von Hendrix abgebrochen hätte. Er wisse auch nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Vielleicht hätte man Hendrix das Geld überweisen sollen (act. 4/2 S. 10). Er habe keine Kenntnis über den Agenten Chris, Brent Cann, Renate Sidler und die E-Mail- Adresse "...@gmail.com" (act. 4/2 S. 11). Er habe B._____ angerufen, nachdem ihn Hendrix angerufen und die Befürchtung geäussert habe, die beiden [Geldabho- ler] seien mit dem Geld geflüchtet (act. 4/2 S. 12). Der Beschuldigte habe als Ver- mittler fungiert (act. 4/2 S. 13). Auf Vorhalt der Beilagen 27 – 44 erklärte der Be- schuldigte, dass die Fotos, die ihm geschickt würden, direkt auf seinem Handy ge- speichert würden und er diese teils nicht direkt weiterleite, sondern aus der Biblio- thek versende. Deshalb seien die Bilder, die nicht als versendet angezeigt worden seien, von ihm direkt aus der Handygalerie versendet worden. Die E-Mail-Kommu- nikationen zwischen Renate Sidler und Brent Cann seien aus seinem WhatsApp ersichtlich, weil Hendrix ihm diese zugestellt habe, nachdem der Beschuldige ihm erklärt habe, dass er der Meinung sei, die Leute hätten das Geld nicht bekommen (act. 4/2 S. 14 f.). Die Nachricht "Just use English write her. Tell her say u b d agent" habe der Beschuldigte von der Person in Afrika so geschrieben bekommen und diese Vorlage dann benutzt, um die Nachricht an C._____ zu schreiben (act. 4/2 S. 37; act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5 f.). Der Beschuldigte wiederholte, er habe nur vermittelt (act. 4/2 S. 38 f.)
- 12 - 5.3.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wiederum nicht zu überzeu- gen. Ob er die zitierte Nachricht an C._____, sich als Agent auszugeben und Eng- lisch zu benutzen, nach Vorlage geschrieben hat, spielt keine Rolle. Diese Nach- richt wurde zweifelsfrei vom Beschuldigten verfasst und folgt einer weitergeleiteten Anweisung, worin steht, was C._____ der Frau in etwa schreiben soll. Die Verstän- digungssprache war auch Thema einer kurz vorher an C._____ geschickten Sprachnachricht, Darin empfahl der Beschuldigte C._____, einen Translator zu be- nutzen und auf Deutsch zu schreiben (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5). In einer Sprachnachricht vom 12. Juni 2020 fordert wiederum C._____ den Beschuldigten auf, seinem Kumpel aufzutragen, der Frau zu erklären, dass der Agent nicht mehr komme (act. 4/4, Protokollbeilage 1, S. 3). Auf jeden Fall hat der Beschuldigte die Nachricht geschrieben, was beweist, dass er wusste, dass sich C._____ als UN- Agent Chris ausgeben sollte. Dies wird, in mehreren oben zitierten WhatsApp Nachrichten bestätigt, auch in der am 10. Juni 2020 an C._____ weitergeleiteten Nachricht von "Renate Sidler" an "Brent Cann" mit dem Inhalt: "Hallo Liebling. Also ich verstehe nicht ganz. Ein Agent kommt? Und dann gebe ich ihm das Geld? Ich habe dem Agenten geschrieben, weil telefonieren nicht immer möglich ist." (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 1), wozu der Beschuldigte schrieb, dies habe die Frau ge- schrieben. Wie kann der Beschuldigt wissen, dass diese Nachricht "Renate Sidler" geschrieben hat, hat er die Nachricht doch nicht von ihr erhalten (act. 4/4 S. 6)? Er muss sie gelesen haben oder informiert worden sein. Nach seinem erfolglosen Ver- such, das Geld am 09. Juni 2020 abzuholen, schickte C._____ diese Nachricht an den Beschuldigten zurück und beschwerte sich, dass der Beschuldigte ihn ge- schickt habe, das Geld abzuholen, obwohl "Renate Sidler" doch offensichtlich nicht verstanden habe, was der nächste Schritt sei (act. 4/4 S. 6; act. 4/4 Protokollbei- lage 1, S. 6). Aus diesen Nachrichten und der anschliessenden Diskussion ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass er gewusst hat, dass sich C._____ als Agent ausgab, der bei "Renate Sidler" Geld abholen sollte. Der Beschuldigte wusste somit über die geplante Geldübergabe genau Bescheid. Textnachrichten werden ausserdem nicht automatisch als Bilder gespeichert. Von ihnen muss vielmehr ein Screenshot angefertigt und gespeichert werden. Will er behaupten, gewisse dieser Nachricht nicht geschrieben, sondern als Bild, weitergeleitet zu haben, vermag ihn dies auch
- 13 - nicht zu entlasten. Beim Heraussuchen des von der Textnachricht gemachten Bil- des, bzw. Screenshots aus der Bibliothek muss er dessen Inhalt genau prüfen, um die richtigen Bilder, mit den richtigen Texten, weiterleiten zu können. Er kommt nicht umhin, den Inhalt zu kennen. Seine Behauptung, er habe die Nachrichten lediglich ungelesen weitergeleitet und sich nichts dabei gedacht, sind somit reine Schutzbe- hauptungen. Er vermochte auch nicht zu erklären, weshalb er seinen italienischen WhatsApp Account gelöscht hat, über den die Konversation im Juni 2020 rund um die Gelübergabe mit C._____ und B._____ geführt worden ist. Auch wenn er be- streitet, dadurch versucht zu haben, Beweise zu beseitigen, vermag dies nicht zu überzeugen. Konnte er doch keinerlei plausible andere Gründe für die Löschung nennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er dies tat, um Beweis- mittel zu beseitigen. 5.3.8. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Beschuldigte die Tele- fonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet haben soll, aber trotzdem seine Vermittlerrolle beibehielt, angeblich ohne ins Vorgehen involviert gewesen zu sein. Unbehilflich ist die Aussage des Beschuldigten, dass C._____ und Hendrix nicht direkt miteinander kommuniziert hätten, weil sie sich nicht gekannt hätten (act. 4/2 S. 38 f.). Nach eigener Darstellung hat der Beschuldigte C._____ ebenfalls nicht gekannt und trotzdem haben sie sehr intensiv miteinander kommunizierten. Sich nicht zu kennen ist ausserdem kein Grund, nicht zusammen Geschäfte zu machen und in diesem Zusammenhang zu kommunizieren. Einige Nachrichten von Hendrix leitete der Beschuldigte tatsächlich an C._____ weiter, andere, wie die Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann", schickte er an B._____ und dieser musste sie an C._____ weiterleiten. Diese Art der Kommunikation ist ausserordentlich schwer- fällig, langsam, anfällig für Missverständnisse und erweitert den Kreis der informier- ten Personen, kann doch nicht erwartet werden, die Nachrichten würden von der weiterleitenden Person nicht gelesen. Sie macht überhaupt keinen Sinn, ausser man will die Nachverfolgung, wer welche Aufgaben wahrgenommen hat, erschwe- ren. Eine Organisation die derartige Vorkehren zur Absicherung der Chefs trifft, wird zweifellos keine unverschlüsselten Informationen und Anweisungen einer lau- fenden Straftat zur Weiterleitung an nicht involvierte Personen senden, zumal die vorliegend aktive Organisation auf ausreichend viele Personen zurückgreifen kann,
- 14 - übernahm doch z.B. am 12. Juni 2020 "God never Fails" die Aufgabe des Beschul- digten. Ausserdem gäbe es für den Beschuldigten keinen plausiblen Grund, irgend- welche Nachrichten ungelesen zwischen Personen weiterzuleiten. Er hätte nichts davon. Die Organisation würde dadurch aber enorme Risiken eingehen. Der Ver- mittler kann die bei ihm gespeicherten Nachrichten jederzeit lesen. Dadurch würde die Organisation erpressbar, könnte ihr doch der angeblich ahnungslose Vermittler mit Anzeige drohen. Wie bereits erstellt, wusste der Beschuldigte, entgegen seiner Bestreitung genau, dass sich C._____ als UN-Agent ausgeben sollte. Er war nicht der unwissende Vermittler, als den er sich darstellt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die von ihm weitergeleiteten Nachrichten nicht gelesen und entspre- chend das betrügerische Vorgehen nicht durchschaut hat. Das gilt auch für den von ihm weitergeleiteten E-Mail-Verkehr zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann". 5.4. Fazit betreffend den Betrugsvorwurf 5.4.1. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet hat, sondern selbst die Fäden in der Hand be- hielt und Informationen und Anweisungen weiterleitete, zum Teil selbst erteilte, sie präzisierte oder telefonisch übermittelte. Es konnte auch erstellt werden, dass er die Nachrichten nicht ungelesen weiterleitete. 5.4.2. Aufgrund des Ausgeführten besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der Beschuldigte vorliegend als Teil eines international tätigen Netzwerkes und als Verbindungsmann zwischen dem unbekannten Romance Scammer "Hendrix" und den mit der Geldabholung beauftragten C._____ und D._____ sowie B._____ agierte und über die Geschehnisse rund um die vermeintliche Romanze zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann" sowie die damit zusammenhängende Geldüber- gabe im Bilde war. Gestützt auf die Auswertungen der zahlreichen Kommunikation des Beschuldigten und seinen Mittätern ist mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ kontaktierte und dieser wiederum C._____ und D._____ mit der Übernahme des Geldes in Zürich beauftragte und zu diesem Zweck C._____ sämtliche Angaben der Beteiligten zukommen liess. Der Beschul- digte leitete zur Vorbereitung der Übergabe die nötigen Kontaktangaben zum "Agenten Chris", "Brent Cann" und "Renate Sidler" an B._____ und C._____ weiter
- 15 - und organisierte auch, dass ein WhatsApp-Account mit der Schweizer Telefonnum- mer von C._____ erstellte wurde, sodass direkt mit "Renate Sidler" die Übergabe geplant werden konnte. 5.4.3. Zusammengefasst ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend den versuchten Betrug rechtsgenügend erstellt. 5.5. Beweise zum Vorwurf der Geldwäscherei und deren Würdigung 5.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Er hätte C._____ das Konto von Hendrix geben wollen, damit er das Geld darauf überweise (act. 4/2 S. 10). 5.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2021 verweigerte der Beschuldigte weitestgehend die Aussage. Angesprochen auf Fotos von hohen Beständen von Euro-Bargeld auf seinem Mobiltelefon, welche mutmasslich ge- löscht wurden, erklärte der Beschuldigte, es handle sich um "Printscreens", welche er von Facebook heruntergeladen habe (act. 4/3 S. 25 f.). Sodann erklärte der Be- schuldigte, er könne sich nicht erinnern, weshalb die Kontoverbindung von C._____ als Datei auf seinem Mobiltelefon sei. Weiter verneinte er, betreffend die Konto- nummer Instruktionen erteilt zu haben und erklärte, B._____ habe ihm dieses Bild geschickt, als er, der Beschuldigte, den richtigen Namen von C._____ zu ermitteln versucht habe (act. 4/3 S. 26). 5.5.3. Zwischen dem 29. September 2020 als angeblich die UN gegenüber "Re- nate Sidler" ihre Forderung stellte, bis zum 6. April 2020, als zum ersten Mal von einer Übergabe die Rede war, nannten die Täter "Renate Sidler" mehrere in- und ausländische Bankkonten, auf die sie die EUR 5'700.– hätte überweisen können. Nach einem ersten gescheiterten Abholungsversuch, am 9. Juni 2020, hielt C._____ den Beschuldigten am 12. Juni 2020 erneut an, seinen Kumpel zu über- zeugen, dass man "Renate Sidler" sein Konto zur Überweisung des Geldes angebe (act. 4/4 Protokollbeilage 3). Er war der Meinung, er habe dies verdient, nachdem er erfolglos versucht hatte, das Geld abzuholen.
- 16 - 5.5.4. Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 11. Juni 2021 verweigerte der Beschuldigte wiederum mehrheitlich die Aussage. Auf Vorhalt der Anklage bzw. des Anklagesachverhalts betr. Geldwä- scherei, erkundigte sich der Beschuldigte, ob jedes Geldschicken bereits Geldwä- sche sei. Man könne nirgendwo in den Chats sehen, dass es sich um betrügeri- sches Geld handle. Der Beschuldigte wies sodann darauf hin, dass in den Chats keine Kreditkarten mit falschen Namen auftauchen würden. Es sei möglich, dass man sich gegenseitig Geld überweise (act. 4/5 S. 7). 5.5.5. In einer Sprachnachricht vom 9. Juni 2020, teilt der Beschuldigte B._____ mit, er solle ihn informieren, wenn sein Kumpel die Angelegenheit schon erledigt habe. Dann könnten sie seinen Anteil und den von seinem Kumpel zur Seite tun und danach würden sie einen Weg suchen, wie sie den Rest holen könnten (act. 4/4 S. 10, Protokollbeilage 6). Von einem Anteil für den Beschuldigten war auch in einer anderen Sprachnachricht die Rede (act. 4/4 S. 11, Protokollbeilage 5). Ab 12. Juni 2020 übernahm dann eine unbekannte Person namens "God never Fails" die Kommunikation mit C._____ betreffend Geldübergabe (vgl. act. 4/4 S. 13). 5.5.6. Unbestritten ist, dass das Geld an Hendrix überwiesen werden sollte. B._____, C._____, D._____ und der Beschuldigte hätten einen Teil des Geldes behalten können. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Telefonauswer- tung kann jedoch nicht erstellt werden, dass das Geld tatsächlich an B._____ über- geben und von diesem an den Beschuldigten hätte überwiesen werden sollen. Wie der Beschuldigte selber ausführt, würde man schauen, wenn das Geld bei B._____ sei. Klar ist, dass das Geld nicht bei C._____ und D._____ hätte bleiben sollen. Auf welchem Weg, bzw. über welche Konten, das Geld letztlich nach Afrika fliessen sollte, lässt sich jedoch nicht erstellen. Es wurde immer wieder ein neues Vorgehen vorgeschlagen. Zuerst nannte man Renate Sidler verschiedene Konnten, auf die sie den Betrag hätte überweisen sollen. Nach dem ersten gescheiterten Abholver- such wollte C._____ das Geld auf sein Konto überwiesen haben. Das war der Grund, weshalb sich seine Kontodaten auf dem Handy des Beschuldigten befan- den. Das Geld hätte auch direkt an Hendrix oder an den unbekannten "God never
- 17 - Fails" fliessen können. Obwohl der Beschuldigte sehr rege Kontodaten aus- tauschte, kann keine einzige Geldüberweisung auf eines dieser Konten nachgewie- sen werden. Sein Verhalten und die von ihm erhofften Provisionen erwecken durch- aus den Eindruck, dass er aus finanziellem Interesse dazu bereit war, "an etwas Illegalem" mitzuwirken. Er nahm zumindest in Kauf, dass die ausgetauschten Kon- todaten im Rahmen einer Deliktsausübung oder zum Verschieben von Deliktserlös verwendet werden sollten. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch erforder- lich, dass die Vortat zumindest in den Grundzügen bekannt und in der Anklage- schrift umschrieben wird. Soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten ganz allge- mein eine Beteiligung an einem Netzwerk zur Verübung von Straftaten vorwirft, fehlt es bereits an der Umschreibung eines gemeinsamen Tatentschlusses. Es gibt keine Beweise dafür, dass die genannten Personen alle der gleichen Organisation angehörten. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sach- verhalt als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und als versuchte schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Betrug 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täu- schung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel
- 18 - der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden- tes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Er- eignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2; DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E. 2b). 2.1.2. Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt im Wesentlichen die Erfüllung von fünf Tatbestandselementen voraus, nämlich eine Täuschung bzw. die Herbei- führung oder Ausnützung eines Irrtums, Arglist, eine Vermögensverfügung mit Mo- tivationszusammenhang zum Irrtum, ein Vermögensschaden, sowie einen Vorteil als Gegenstück des Schadens bzw. eine unrechtmässige Bereicherung (vgl. MA- EDER/NIGGLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 36). 2.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der Beschuldigte keine Kenntnisse von einem Betrug gehabt habe, nicht an erfolgten Betrugshand- lungen lange vor seiner Vermittlungstätigkeit beteiligt gewesen sei und die Tatbe- standselemente der Arglist wie auch des Motivationszusammenhangs seitens des Beschuldigten nicht erfüllt seien. Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hingegen nicht bestritten, insbesondere den Betrugsversuch durch die Organisation (act. 19 S. 5). 2.1.4. Fest steht, dass im September 2019 eine unbekannte Täterschaft unter dem Pseudonym "Brent Cann" Kontakt zu "Renate Sidler", bei welcher es sich in Wirklichkeit um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte, auf- genommen hat. Nach einem intensiven und persönlichen E-Mail-Verkehr wurde "Renate Sidler" von "Brent Cann" mitgeteilt, dass er sich in sie verliebt habe und er gerne den Lebensabend mit ihr verbringen möchte. "Renate Sidler" sollte in einen Irrtum über seine aktuelle Lage und eine gemeinsame Zukunft mit "Brent Cann"
- 19 - versetzt werden. Als sie dies zu glauben schien, liess man sie wissen, "Brent Cann" werde nach Syrien versetzt, was sehr gefährlich sei und er mit grosser Sicherheit nicht überleben werde. Zur Unterstreichung dieser Geschichte, sandte "Brent Cann" eine mit dem Logo des amerikanischen Verteidigungsministeriums verse- hene Versetzungsliste. Weiter stellte er ihr eine vorbereitete E-Mail zu, mit der Auf- forderung ihn aus der Armee zu entlassen, welche sie an die UN senden sollte, was sie machte und umgehend von der UN aufgefordert wurde, für die Formalitäten zur Auslösung von "Brent Cann" EUR 5'700.– zu bezahlen. 2.1.5. Durch das Vorgaukeln einer Liebschaft mit dem Wunsch, den Lebens- abend mit ihr verbringen zu wollen, wurde versucht "Renate Sidler" in einen Irrtum bezüglich einer möglichen Zukunft mit "Brent Cann" sowie dessen aktuelle Lage zu versetzen. "Sie" sollte irrtümlicherweise davon ausgehen, dass lediglich die Bezah- lung des geforderten Betrags "Brent Cann" den Ausstieg aus der Armee ermögli- chen würde. Durch ihre irrige Vorstellung, mit "Brent Cann" zusammen zu kommen, wenn sie dem UN-Agenten EUR 5'700.– übergeben würde, war "Renate Sidler" bereit, dies zu machen. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft hätte sich im selben Umfang unrechtmässig bereichert. 2.1.6. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird nach ständiger Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend ent-
- 20 - fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Überprüfung von einfachen falschen Aussagen nicht handelsüblich, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist oder die kon- kreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen, ist Arglist gegeben, da dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 2.1.7. Den Ausführungen des Verteidigers ist zuzustimmen, dass die Geschichte mit der Versetzung von "Brent Cann" und der Möglichkeit, sich über die UN "aus- zukaufen", eher absurd erscheint. Zu bedenken ist aber, dass das potentielle Opfer, "Renate Sidler", als einsame, nicht mehr ganz junge Frau, genau aufgrund dieser Eigenschaften ausgewählt wurde. Wie die Verteidigung des Beschuldigten richtig ausführt, hat "Brent Cann" gegenüber "Renate Sidler" in der Folge ein eigentliches Lügengebäude aufgebaut. Sie sollte ihn als liebenswerte Person kennen lernen. Zu diesem Zweck passte er die ihr gezeigte Persönlichkeit den Vorlieben von "Renate Sidler" an, so dass sie sich gerne mit ihm unterhielt, seine Zuwendung genoss, mit der Zeit sogar brauchte und sich wünschte, mit ihm das Leben nach der Pensionie- rung zu teilen. Dadurch entstand bei der einsamen "Renate Sidler" zweifellos ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis und der Wille, alles in ihrer Macht Stehende zu machen, damit der gemeinsame Lebensabend sich verwirklichen konnte. Es ist davon auszugehen, dass "Renate Sidler" in dieser Situation die ihr präsentierte Ge- schichte nicht rational und schon gar nicht kritisch hinterfragte. Sie wollte nicht an ihrer Bekanntschaft zweifeln, ihm blind vertrauen. Hinzu kommt, dass diese Ge- schichte durch ein gefälschtes Dokument und einen E-Mailverkehr mit einer angeb- lichen UN-Stelle, untermauert wurde, was sie umso glaubhafter erscheinen liess. Auch diese sind geeignet, das Opfer in einen Irrtum zu versetzen. Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass "Renate Sidler" diese Geschichte nicht abwegig erschien. Die verhältnismässig tiefe Schwelle der Arglist im Zusammenhang mit
- 21 - ausgesuchten Opfern von "Romance Scam" und gleichgelagerten Betrugsformen ist damit überschritten (vgl. BGE 6B_383/2013). 2.1.8. Gestützt auf diese irrige Vorstellung über die Lage von "Brent Cann" und eine mögliche Zukunft mit "ihm", hätte sich "Renate Sidler" bereit erklären sollen – und erklärte sich der verdeckte Fahnder bereit –, einen Agenten der UN zu treffen, um diesem die EUR 5'700.– für die Auslösung von "Brent Cann" aus der amerika- nischen Armee zu übergeben. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft wäre im selben Umfang unrechtmässig bereichert. 2.1.9. Der einzige Grund, weshalb "Renate Sidler" letztlich nicht getäuscht und der Beschuldigte sich an dieser Täuschung nicht bereichern konnte, ist, dass "Re- nate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die Aneig- nung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Vorliegend kommt daher nur ein versuchter Betrug in Frage. 2.2. Strafbarkeit des Versuchs 2.2.1. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht laut Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern, während straflos bleibt, wer aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach Art des Gegen- standes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe- stands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (TRECHSEL/GETH in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 22 N 12). 2.2.2. Der Beschuldigte hat von seiner Seite (Vermittlung, Anweisungen und Wei- terleiten von Nachrichten) alles unternommen, um die Vollendung des Delikts und den Erfolg herbeizuführen. Dass dies nicht gelungen ist, liegt einzig daran, dass
- 22 - "Renate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die An- eignung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Die Schwelle des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erreicht. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 2.3.2. Der Beschuldigte wusste möglicherweise nicht über alle Details des Be- trugs Bescheid. Aber er wusste oder hätte zweifellos wissen müssen, dass sich "Renate Sidler" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einem Irrtum befand und aufgrund ihres Irrtums bereit war, EUR 5'700.– zu bezahlen. Er nahm in Kauf, dass ihr dadurch ein Schaden in dieser Höhe entstand und wollte sich und seine Mittäter in diesem Umfang bereichern. Er handelte folglich zumindest eventualvor- sätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB). 2.4. Mittäterschaft 2.4.1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte bei der Organisation der Geldübergabe aktiv involviert war und über B._____ C._____ und D._____ beauftragte, dieses bei "Renate Sidler" in Zürich abzuholen. Sodann verschickte der Beschuldigte Nachrichten (eigene und teils weitergeleitete), welche die Kontaktangaben von "Renate Sidler" und "Brent Cann" umrissen und Anweisungen enthielten, was "Agent Chris" "Renate Sidler"
- 23 - mitteilen solle. Weiter war er behilflich, einen WhatsApp Account für die Telefon- nummer von C._____ einzurichten, sodass diese als Telefonnummer von "Agent Chris" genutzt werden konnte. Ausserdem wusste er über die "Renate Sidler" durch "Brent Cann" vorgegaukelte Geschichte mindestens in den Grundzügen Bescheid. Somit hat der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag für die Ausfüh- rung des Betruges geleistet – ohne ihn hätte das Delikt nicht zu Ende geführt wer- den können. Die Tatherrschaft lag somit teilweise in seinen Händen, was ihn ob- jektiv als Mittäter qualifiziert. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte bereits im Sep- tember 2019, als die Kontaktaufnahme zwischen "Brent Cann" und "Renate Sid- ler" stattfand, Teil dieses Netzwerkes bzw. der Täterschaft war. 2.4.2. Es besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der verübten Delin- quenz der Beschuldigten ein gemeinsamer, zumindest konkludenter, Tatent- schluss zugrunde lag. Sämtliche Täter wollten sich zudem unrechtmässig berei- chern im Wissen, dass "Renate Sidler" in Form von "Romance Scam" in einen Irr- tum versetzt wurde. Somt ist auch das subjektive Mittäterschaftsmerkmal erfüllt.
3. Geldwäscherei 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. 3.1.2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB). 3.1.3. In Bezug auf die Vortat sind sich Lehre und Praxis einig, dass diese tatbe- standsmässig und rechtwidrig sein muss und die Geldwäscherei eine Verwertungs- oder Nachtat ist. Mit anderen Worten, die Vortat muss "begangen worden sein"
- 24 - (PIETH in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band II, 4. Auf- lage, Basel 2019, Art. 305bis N 24 mit weiteren Zitaten; BGer Urteil 6b_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2.). Eine Vortat auf Versuchsstufe reicht nach herr- schender Praxis des Bundesgerichtes hingegen nicht aus (BGer Urteil 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1; BGer Urteil 6b_1046/2015 vom
9. Juni 2015 E. 3.3.; BGer Urteil 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2.). Sind die Vortaten noch am Werk bzw. ist die Vortat faktisch noch nicht abgeschlos- sen, werden die Handlungen des Anschlusstäters nicht als Geldwäscherei sondern als Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zur Vortat erfasst (ACKERMANN/ZEHNER in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisatio- nen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwä- scherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2018, § 11, Art. 305bis StGB N 285 ff.). 3.1.4. Vorliegend war "Renate Sidler" ein verdeckter Fahnder der Polizei und der Deliktserlös wurde eingezogen, bevor eine Bereicherung daran stattfinden konnte, der Betrug wurde somit nicht vollendet. Zwar geht aus der Korrespondenz des Be- schuldigten sowie der Mittäter aus dem Parallelverfahren hervor, dass das Geld von "Renate Sidler" in Höhe von EUR 5'700.– schliesslich zu den vermeintlichen Auftraggebern in Nigeria gesendet werden sollte, zum Zeitpunkt der Abholung des Geldes war der Tatbestand des Betruges noch nicht abgeschlossen und entspre- chend die Vortaten noch "am Werk". Durch die Verhaftung der Mittäter konnte sie nicht abgeschlossen werden. Der Beschuldigte erfüllt somit vorliegend den Tatbe- stand der Geldwäscherei nicht und ist von diesem Vorwurf frei zu sprechen. Aus- serdem konnte bereits der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorbereitungshandlungen, also das Suchen und Weiterleiten von Kontoinfor- mationen zur Überweisung des Geldbetrages, sind bei der Strafzumessung des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erschwerend zu berücksichtigen.
- 25 -
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. Vom Vor- wurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. IV.Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. 1.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, welcher eine Bestra- fung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 1.3. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Straf- rahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkre- ten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55, E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300, E. 2a). 1.4. Steht der Versuch unter Strafe – was vorliegend der Fall ist – so kann er gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das Aus- mass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Demnach ist das
- 26 - Gericht weder an die für das betreffende Delikt angedrohte Mindeststrafe, noch an die Strafart gebunden, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmasse der Strafe, auf die das Gericht erkennt. In Verbindung mit dem Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktstatbestands kann das im Endeffekt dazu führen, dass dem Richter die gesamte Bandbereite möglicher Strafen zur Verfügung steht, von le- benslanger Freiheitsstrafe bis zu einem Tagessatz Geldstrafe bzw. einer Busse von einem Franken (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 22 N 27). Die Strafmilderung ist zwar nicht zwingend. Verglichen mit derjenigen Strafe, die bei demselben Täter und der- selben Tat ohne Schärfungsgründe angemessen gewesen wäre, sollte die Erfolg- losigkeit jedoch stets zu einer Reduktion des Straffmasses führen. Das zulässige Mass der Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1a). 1.5. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, insbesondere hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um den angestrebten Erfolg zu bewirken. Daher ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECH- SEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Strafart 3.1. Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässig- keit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.1.). 3.2. Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt auch über keine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt im Ausland und wollte kaum Angaben zu seiner allfälligen Erwerbstätigkeit machen. Somit ist aktenmässig nicht belegt, was
- 28 - für ein Einkommen der Beschuldigte tatsächlich monatlich erzielt. Der Vollzug einer Geldstrafe ist unter diesen Umständen nicht gewährleistet. Deshalb erscheint es vorliegend als angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Objektive Tatschwere 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Betrug mit sehr grosser krimineller Energie und Arbeitsteilung und sehr perfid begangen wurde: Das Opfer wurde ganz bewusst ausgesucht. Der einsamen, nicht mehr ganz jungen Frau wurde über längere Zeit Interesse bzw. Liebe vorgetäuscht. Sie sollte sich öffnen, viel von sich preisgeben, "Brent Canns" Zuwendung brauchen und sich im besten Fall in ihn verlieben, weil sie sich ihm seelenverwandt fühlen und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft machen würde. Dafür wäre sie dann auch bereit gewesen, CHF 5'700.– zu investieren (übergeben wurden CHF 5'700.– und nicht wie verlangt EUR 5'700.–). Am Ende wäre sie ausgenutzt, verletzt und CHF 5'700.– ärmer dagestanden. Der Deliktsbetrag ist nicht allzu hoch, aber der persönliche Schaden beim Opfer umso grösser. Diesen Schaden nahm die Täter- schaft in Kauf, um an dieses Geld zu gelangen. Der Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen Gründen. Höchstens leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist der Versuch. Die Täterschaft, darunter der Beschuldigte, hat allerdings alles not- wendige unternommen, um den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Dieser ist le- diglich deshalb nicht eingetreten, weil die Geldabholer verhaftet wurden. Die Stel- lung des Beschuldigten innerhalb der Organisation ist höher als die der Geldabho- ler einzustufen. Er konnte relativ ungefährdet von Italien aus agieren und hatte die Kontakte nach Afrika und damit nach oben in der Hierarchie der Organisation. Die gefährliche Arbeit übernahmen die Geldabholer in der Schweiz. Er war sogar so dreist, in Italien Anzeige wegen der vermissten CHF 5'700.– zu machen und er war bereit, diesen Deliktsbetrag auf direktem Weg oder über Umwege nach Afrika zu verschieben. 4.1.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden des Be- schuldigten als noch eher leicht zu beurteilen.
- 29 - 4.2. Subjektive Tatschwere 4.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein finanziellen Gründen handelte. 4.2.2. Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch eher leicht zu beurteilen.
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf dessen Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
16. April 2021 verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich zusammengefasst als knapp. Der Beschuldigte gab an, in Italien zu leben und sich durch Schwarzarbeit finanziert zu haben, beispielsweise durch Ar- beit auf Olivenplantagen. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Zu seiner Bio- grafie führt der Beschuldigte aus, dass er in Nigeria aufgewachsen sei und dort "Business-Administration" studiert habe. Im Jahr 2016 sei er nach Europa gekom- men (act. 4/2 S. 2 f). 5.2. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass er offenbar so dreist war, in Italien zur Polizei und zu einem Anwalt zu gehen (vgl. act. 4/2 Protokollbeilage 54/55/56; act. 4/2 Protokollbeilage 52), um den Verlust des Geldes in der Schweiz anzuzeigen. Zudem löschte er seinen WhatsApp-Account, damit die ihn belastende Kommunikation nicht mehr auffindbar sein sollte. 5.3. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Italien eine Vorstrafe auf, was neutral zu bewerten ist (act. 12/1-2). 5.4. Die Beurteilung der Täterkomponente unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren ergibt, dass die auszufällende Strafe gleich bleibt.
- 30 -
6. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung in Italien am 5. November 2020 bis zum 31. März 2021 in Haft (act. 10.1/6 und act. 26). Die ausgestandene Haft von 245 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzu- nehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die strafrechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.).
- 31 -
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzu- gestehen, insbesondere da er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits 245 Tage Haft verbüsst hat, und es ist ihm demnach der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehen- den Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Ausschaffungsinitiative in Kraft. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen eines nach deren Inkrafttreten begangenen Verbrechens oder Vergehens verurteilt, ist vom zuständigen Strafgericht grundsätzlich immer auch die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder einer fakultativen Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen ei- nes Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich hierbei nicht um eine Katalogtat, die zu einer obligatori- schen Landesverweisung führt.
3. Festzuhalten ist zunächst, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Kriminaltourismus in der Schweiz möglichst zu unterbinden. Im vorliegenden Fall
- 32 - ist der Beschuldigte allerdings Ersttäter und im Gegensatz zu seinen Mittätern nicht in die Schweiz eingereist, um Delikte zu begehen. Er agierte vielmehr von Italien aus, indem er Anweisungen an seine Geldabholer in der Schweiz verfasste und weiterleitete. In die Schweiz ist der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Ausliefe- rung eingereist, weshalb der Beschuldigte nicht als Kriminaltourist eingestuft wer- den kann. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig in die Schweiz reisen wird, um hier Delikte zu verüben, insbesondere ist anzumerken, dass ihn eine Landesverweisung auch nicht davon abhalten könnte, mit in der Schweiz agie- renden Mittätern Delikte zu verüben. Es ist davon auszugehen, dass die Untersu- chungshaft sowie die auszufällende Freiheitsstrafe von neun Monaten den Be- schuldigten genügend von weiterer Delinquenz abschrecken, um sich künftig wohl zu verhalten. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint eine Landesverwei- sung als nicht zielführend und daher unverhältnismässig. Von einer Anordnung ist abzusehen.
4. Entsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Wurde die Beschlagnahme eines Gegen- stands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Über die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
- 33 -
2. Der Beschuldigte hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 30. März 2020 (act. 8/2) beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 sowie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlag- nahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 dazu verwendet, um den Betrugsversuch zu organisieren bzw. voranzubringen. Sie haben somit zur Begehung des Betruges gedient.
3. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 30. März 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone (act. 8/2) sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kostenfolge
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inkl. die Kosten des Vorverfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es erweist sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG bei Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen des amtli- chen Verteidigers im Vorverfahren (act. 33) sowie des konkreten Umfangs des ge- richtlichen Verfahrens inklusive der heutigen Verhandlung (act. 35), erscheint eine Entschädigung im Umfang von Fr. 19'782.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als an- gemessen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
- 34 -
2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 245 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. März 2021 beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 so- wie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlagnahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 werden ein- gezogen und der Lagerungsbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 90.– Auslagen Untersuchung Fr. 19'782.45 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 19'782.45 (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 35 -
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt per E-Mail) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Disp.-Ziff. 5 (Geschäfts-Nr. 79156266) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 36 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Reinert-Müller MLaw A. Eggenberger
Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2021 ging am 15. Juni 2021 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 18). Mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2021 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt und die Sicherheitshaft bis zum
15. September 2021, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil, bewilligt (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 10. September 2021 vorgeladen. Ferner wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 30/1).
E. 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet.
E. 1.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, welcher eine Bestra- fung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
E. 1.3 Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Straf- rahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkre- ten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55, E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300, E. 2a).
E. 1.4 Steht der Versuch unter Strafe – was vorliegend der Fall ist – so kann er gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das Aus- mass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Demnach ist das
- 26 - Gericht weder an die für das betreffende Delikt angedrohte Mindeststrafe, noch an die Strafart gebunden, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmasse der Strafe, auf die das Gericht erkennt. In Verbindung mit dem Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktstatbestands kann das im Endeffekt dazu führen, dass dem Richter die gesamte Bandbereite möglicher Strafen zur Verfügung steht, von le- benslanger Freiheitsstrafe bis zu einem Tagessatz Geldstrafe bzw. einer Busse von einem Franken (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 22 N 27). Die Strafmilderung ist zwar nicht zwingend. Verglichen mit derjenigen Strafe, die bei demselben Täter und der- selben Tat ohne Schärfungsgründe angemessen gewesen wäre, sollte die Erfolg- losigkeit jedoch stets zu einer Reduktion des Straffmasses führen. Das zulässige Mass der Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1a).
E. 1.5 Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, insbesondere hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um den angestrebten Erfolg zu bewirken. Daher ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist.
2. Strafzumessungsregeln
E. 2 Der amtliche Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 11. Juni 2021, den Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu entlassen und ihn vom persönlichen Er- scheinen zur Hauptverhandlung zu dispensieren (act. 20). Mit Verfügung vom
8. Juli 2021 wurde diesen Anträgen entsprochen (act. 25).
E. 2.1 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täu- schung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel
- 18 - der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden- tes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Er- eignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2; DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E. 2b).
E. 2.1.2 Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt im Wesentlichen die Erfüllung von fünf Tatbestandselementen voraus, nämlich eine Täuschung bzw. die Herbei- führung oder Ausnützung eines Irrtums, Arglist, eine Vermögensverfügung mit Mo- tivationszusammenhang zum Irrtum, ein Vermögensschaden, sowie einen Vorteil als Gegenstück des Schadens bzw. eine unrechtmässige Bereicherung (vgl. MA- EDER/NIGGLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 36).
E. 2.1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der Beschuldigte keine Kenntnisse von einem Betrug gehabt habe, nicht an erfolgten Betrugshand- lungen lange vor seiner Vermittlungstätigkeit beteiligt gewesen sei und die Tatbe- standselemente der Arglist wie auch des Motivationszusammenhangs seitens des Beschuldigten nicht erfüllt seien. Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hingegen nicht bestritten, insbesondere den Betrugsversuch durch die Organisation (act. 19 S. 5).
E. 2.1.4 Fest steht, dass im September 2019 eine unbekannte Täterschaft unter dem Pseudonym "Brent Cann" Kontakt zu "Renate Sidler", bei welcher es sich in Wirklichkeit um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte, auf- genommen hat. Nach einem intensiven und persönlichen E-Mail-Verkehr wurde "Renate Sidler" von "Brent Cann" mitgeteilt, dass er sich in sie verliebt habe und er gerne den Lebensabend mit ihr verbringen möchte. "Renate Sidler" sollte in einen Irrtum über seine aktuelle Lage und eine gemeinsame Zukunft mit "Brent Cann"
- 19 - versetzt werden. Als sie dies zu glauben schien, liess man sie wissen, "Brent Cann" werde nach Syrien versetzt, was sehr gefährlich sei und er mit grosser Sicherheit nicht überleben werde. Zur Unterstreichung dieser Geschichte, sandte "Brent Cann" eine mit dem Logo des amerikanischen Verteidigungsministeriums verse- hene Versetzungsliste. Weiter stellte er ihr eine vorbereitete E-Mail zu, mit der Auf- forderung ihn aus der Armee zu entlassen, welche sie an die UN senden sollte, was sie machte und umgehend von der UN aufgefordert wurde, für die Formalitäten zur Auslösung von "Brent Cann" EUR 5'700.– zu bezahlen.
E. 2.1.5 Durch das Vorgaukeln einer Liebschaft mit dem Wunsch, den Lebens- abend mit ihr verbringen zu wollen, wurde versucht "Renate Sidler" in einen Irrtum bezüglich einer möglichen Zukunft mit "Brent Cann" sowie dessen aktuelle Lage zu versetzen. "Sie" sollte irrtümlicherweise davon ausgehen, dass lediglich die Bezah- lung des geforderten Betrags "Brent Cann" den Ausstieg aus der Armee ermögli- chen würde. Durch ihre irrige Vorstellung, mit "Brent Cann" zusammen zu kommen, wenn sie dem UN-Agenten EUR 5'700.– übergeben würde, war "Renate Sidler" bereit, dies zu machen. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft hätte sich im selben Umfang unrechtmässig bereichert.
E. 2.1.6 Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird nach ständiger Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend ent-
- 20 - fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Überprüfung von einfachen falschen Aussagen nicht handelsüblich, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist oder die kon- kreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen, ist Arglist gegeben, da dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
E. 2.1.7 Den Ausführungen des Verteidigers ist zuzustimmen, dass die Geschichte mit der Versetzung von "Brent Cann" und der Möglichkeit, sich über die UN "aus- zukaufen", eher absurd erscheint. Zu bedenken ist aber, dass das potentielle Opfer, "Renate Sidler", als einsame, nicht mehr ganz junge Frau, genau aufgrund dieser Eigenschaften ausgewählt wurde. Wie die Verteidigung des Beschuldigten richtig ausführt, hat "Brent Cann" gegenüber "Renate Sidler" in der Folge ein eigentliches Lügengebäude aufgebaut. Sie sollte ihn als liebenswerte Person kennen lernen. Zu diesem Zweck passte er die ihr gezeigte Persönlichkeit den Vorlieben von "Renate Sidler" an, so dass sie sich gerne mit ihm unterhielt, seine Zuwendung genoss, mit der Zeit sogar brauchte und sich wünschte, mit ihm das Leben nach der Pensionie- rung zu teilen. Dadurch entstand bei der einsamen "Renate Sidler" zweifellos ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis und der Wille, alles in ihrer Macht Stehende zu machen, damit der gemeinsame Lebensabend sich verwirklichen konnte. Es ist davon auszugehen, dass "Renate Sidler" in dieser Situation die ihr präsentierte Ge- schichte nicht rational und schon gar nicht kritisch hinterfragte. Sie wollte nicht an ihrer Bekanntschaft zweifeln, ihm blind vertrauen. Hinzu kommt, dass diese Ge- schichte durch ein gefälschtes Dokument und einen E-Mailverkehr mit einer angeb- lichen UN-Stelle, untermauert wurde, was sie umso glaubhafter erscheinen liess. Auch diese sind geeignet, das Opfer in einen Irrtum zu versetzen. Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass "Renate Sidler" diese Geschichte nicht abwegig erschien. Die verhältnismässig tiefe Schwelle der Arglist im Zusammenhang mit
- 21 - ausgesuchten Opfern von "Romance Scam" und gleichgelagerten Betrugsformen ist damit überschritten (vgl. BGE 6B_383/2013).
E. 2.1.8 Gestützt auf diese irrige Vorstellung über die Lage von "Brent Cann" und eine mögliche Zukunft mit "ihm", hätte sich "Renate Sidler" bereit erklären sollen – und erklärte sich der verdeckte Fahnder bereit –, einen Agenten der UN zu treffen, um diesem die EUR 5'700.– für die Auslösung von "Brent Cann" aus der amerika- nischen Armee zu übergeben. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft wäre im selben Umfang unrechtmässig bereichert.
E. 2.1.9 Der einzige Grund, weshalb "Renate Sidler" letztlich nicht getäuscht und der Beschuldigte sich an dieser Täuschung nicht bereichern konnte, ist, dass "Re- nate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die Aneig- nung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Vorliegend kommt daher nur ein versuchter Betrug in Frage.
E. 2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECH- SEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Strafart
E. 2.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht laut Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern, während straflos bleibt, wer aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach Art des Gegen- standes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe- stands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (TRECHSEL/GETH in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 22 N 12).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat von seiner Seite (Vermittlung, Anweisungen und Wei- terleiten von Nachrichten) alles unternommen, um die Vollendung des Delikts und den Erfolg herbeizuführen. Dass dies nicht gelungen ist, liegt einzig daran, dass
- 22 - "Renate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die An- eignung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Die Schwelle des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erreicht.
E. 2.3 Subjektiver Tatbestand
E. 2.3.1 Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte wusste möglicherweise nicht über alle Details des Be- trugs Bescheid. Aber er wusste oder hätte zweifellos wissen müssen, dass sich "Renate Sidler" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einem Irrtum befand und aufgrund ihres Irrtums bereit war, EUR 5'700.– zu bezahlen. Er nahm in Kauf, dass ihr dadurch ein Schaden in dieser Höhe entstand und wollte sich und seine Mittäter in diesem Umfang bereichern. Er handelte folglich zumindest eventualvor- sätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 2.3.3 Der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB).
E. 2.4 Mittäterschaft
E. 2.4.1 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte bei der Organisation der Geldübergabe aktiv involviert war und über B._____ C._____ und D._____ beauftragte, dieses bei "Renate Sidler" in Zürich abzuholen. Sodann verschickte der Beschuldigte Nachrichten (eigene und teils weitergeleitete), welche die Kontaktangaben von "Renate Sidler" und "Brent Cann" umrissen und Anweisungen enthielten, was "Agent Chris" "Renate Sidler"
- 23 - mitteilen solle. Weiter war er behilflich, einen WhatsApp Account für die Telefon- nummer von C._____ einzurichten, sodass diese als Telefonnummer von "Agent Chris" genutzt werden konnte. Ausserdem wusste er über die "Renate Sidler" durch "Brent Cann" vorgegaukelte Geschichte mindestens in den Grundzügen Bescheid. Somit hat der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag für die Ausfüh- rung des Betruges geleistet – ohne ihn hätte das Delikt nicht zu Ende geführt wer- den können. Die Tatherrschaft lag somit teilweise in seinen Händen, was ihn ob- jektiv als Mittäter qualifiziert. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte bereits im Sep- tember 2019, als die Kontaktaufnahme zwischen "Brent Cann" und "Renate Sid- ler" stattfand, Teil dieses Netzwerkes bzw. der Täterschaft war.
E. 2.4.2 Es besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der verübten Delin- quenz der Beschuldigten ein gemeinsamer, zumindest konkludenter, Tatent- schluss zugrunde lag. Sämtliche Täter wollten sich zudem unrechtmässig berei- chern im Wissen, dass "Renate Sidler" in Form von "Romance Scam" in einen Irr- tum versetzt wurde. Somt ist auch das subjektive Mittäterschaftsmerkmal erfüllt.
3. Geldwäscherei
E. 3 Bestrittener Sachverhalt Strittig bleibt und somit erstellt werden muss in tatsächlicher Hinsicht vorliegend, ob der Beschuldigte Kenntnisse über die Details des ihm vorgeworfenen Delikts gehabt habe. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er habe die Anwei- sungen seines Auftraggebers in Afrika, Hendrix, jeweils lediglich weitergeleitet und als Vermittler fungiert. Er bestreitet weiter, Kontrolle über das WhatsApp-Konto gehabt zu haben, mit dem der "Agent Chris" mit "Renate Sidler" kommuniziert habe. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass die von ihm an verschiedene Personen versendeten Kontoinformationen zur Verschiebung von Deliktserlösen hätte dienen sollen.
- 5 -
E. 3.1 Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässig- keit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.1.).
E. 3.1.1 Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.
E. 3.1.2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB).
E. 3.1.3 In Bezug auf die Vortat sind sich Lehre und Praxis einig, dass diese tatbe- standsmässig und rechtwidrig sein muss und die Geldwäscherei eine Verwertungs- oder Nachtat ist. Mit anderen Worten, die Vortat muss "begangen worden sein"
- 24 - (PIETH in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band II, 4. Auf- lage, Basel 2019, Art. 305bis N 24 mit weiteren Zitaten; BGer Urteil 6b_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2.). Eine Vortat auf Versuchsstufe reicht nach herr- schender Praxis des Bundesgerichtes hingegen nicht aus (BGer Urteil 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1; BGer Urteil 6b_1046/2015 vom
E. 3.1.4 Vorliegend war "Renate Sidler" ein verdeckter Fahnder der Polizei und der Deliktserlös wurde eingezogen, bevor eine Bereicherung daran stattfinden konnte, der Betrug wurde somit nicht vollendet. Zwar geht aus der Korrespondenz des Be- schuldigten sowie der Mittäter aus dem Parallelverfahren hervor, dass das Geld von "Renate Sidler" in Höhe von EUR 5'700.– schliesslich zu den vermeintlichen Auftraggebern in Nigeria gesendet werden sollte, zum Zeitpunkt der Abholung des Geldes war der Tatbestand des Betruges noch nicht abgeschlossen und entspre- chend die Vortaten noch "am Werk". Durch die Verhaftung der Mittäter konnte sie nicht abgeschlossen werden. Der Beschuldigte erfüllt somit vorliegend den Tatbe- stand der Geldwäscherei nicht und ist von diesem Vorwurf frei zu sprechen. Aus- serdem konnte bereits der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorbereitungshandlungen, also das Suchen und Weiterleiten von Kontoinfor- mationen zur Überweisung des Geldbetrages, sind bei der Strafzumessung des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erschwerend zu berücksichtigen.
- 25 -
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. Vom Vor- wurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. IV.Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 3.2 Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt auch über keine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt im Ausland und wollte kaum Angaben zu seiner allfälligen Erwerbstätigkeit machen. Somit ist aktenmässig nicht belegt, was
- 28 - für ein Einkommen der Beschuldigte tatsächlich monatlich erzielt. Der Vollzug einer Geldstrafe ist unter diesen Umständen nicht gewährleistet. Deshalb erscheint es vorliegend als angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4. Strafzumessung
E. 4 Beweismittel
E. 4.1 Objektive Tatschwere
E. 4.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Betrug mit sehr grosser krimineller Energie und Arbeitsteilung und sehr perfid begangen wurde: Das Opfer wurde ganz bewusst ausgesucht. Der einsamen, nicht mehr ganz jungen Frau wurde über längere Zeit Interesse bzw. Liebe vorgetäuscht. Sie sollte sich öffnen, viel von sich preisgeben, "Brent Canns" Zuwendung brauchen und sich im besten Fall in ihn verlieben, weil sie sich ihm seelenverwandt fühlen und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft machen würde. Dafür wäre sie dann auch bereit gewesen, CHF 5'700.– zu investieren (übergeben wurden CHF 5'700.– und nicht wie verlangt EUR 5'700.–). Am Ende wäre sie ausgenutzt, verletzt und CHF 5'700.– ärmer dagestanden. Der Deliktsbetrag ist nicht allzu hoch, aber der persönliche Schaden beim Opfer umso grösser. Diesen Schaden nahm die Täter- schaft in Kauf, um an dieses Geld zu gelangen. Der Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen Gründen. Höchstens leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist der Versuch. Die Täterschaft, darunter der Beschuldigte, hat allerdings alles not- wendige unternommen, um den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Dieser ist le- diglich deshalb nicht eingetreten, weil die Geldabholer verhaftet wurden. Die Stel- lung des Beschuldigten innerhalb der Organisation ist höher als die der Geldabho- ler einzustufen. Er konnte relativ ungefährdet von Italien aus agieren und hatte die Kontakte nach Afrika und damit nach oben in der Hierarchie der Organisation. Die gefährliche Arbeit übernahmen die Geldabholer in der Schweiz. Er war sogar so dreist, in Italien Anzeige wegen der vermissten CHF 5'700.– zu machen und er war bereit, diesen Deliktsbetrag auf direktem Weg oder über Umwege nach Afrika zu verschieben.
E. 4.1.2 In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden des Be- schuldigten als noch eher leicht zu beurteilen.
- 29 -
E. 4.2 Subjektive Tatschwere
E. 4.2.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein finanziellen Gründen handelte.
E. 4.2.2 Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch eher leicht zu beurteilen.
5. Täterkomponente
E. 5 Beweiswürdigung
E. 5.1 Betreffend die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf dessen Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
16. April 2021 verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich zusammengefasst als knapp. Der Beschuldigte gab an, in Italien zu leben und sich durch Schwarzarbeit finanziert zu haben, beispielsweise durch Ar- beit auf Olivenplantagen. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Zu seiner Bio- grafie führt der Beschuldigte aus, dass er in Nigeria aufgewachsen sei und dort "Business-Administration" studiert habe. Im Jahr 2016 sei er nach Europa gekom- men (act. 4/2 S. 2 f).
E. 5.1.1 Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hin- weis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
- 6 - Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem gel- tenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptver- handlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 mit weiteren Hinweisen, HOFER in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.).
E. 5.1.2 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Ma- xime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 227 f.; WOHLERS in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).
- 7 -
E. 5.1.3 Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (TOPHINKE in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83; WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).
E. 5.1.4 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf lo- gisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) korrekt veri- fizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensig- nalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, kon- stante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn der Aussa- gende seine eigenen, nicht typischen Gefühle preisgibt, sich selber ebenfalls be- lastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interak- tionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskri- terien oder lassen sich Fantasiekriterien wie ausweichendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wieder-
- 8 - gabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahr- heitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen in der Sache oder der Bestimmtheit als eher un- glaubhaft zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.).
E. 5.2 Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass er offenbar so dreist war, in Italien zur Polizei und zu einem Anwalt zu gehen (vgl. act. 4/2 Protokollbeilage 54/55/56; act. 4/2 Protokollbeilage 52), um den Verlust des Geldes in der Schweiz anzuzeigen. Zudem löschte er seinen WhatsApp-Account, damit die ihn belastende Kommunikation nicht mehr auffindbar sein sollte.
E. 5.3 Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Italien eine Vorstrafe auf, was neutral zu bewerten ist (act. 12/1-2).
E. 5.3.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. März 2021 bestätigte der Be- schuldigte, dass die Telefone mit den jeweiligen Telefonnummern +393511... und +393511... sowie das Facebook-Profil "Slim Perry" ihm gehören würden. Sodann erklärte der Beschuldigte, B._____ sei ein Freund von ihm, welchen er als … kenne. C._____ und D._____, welche am 15. Juni 2020 das Geld abgeholt hätten, kenne er nicht (act. 4/1 S. 4 f.). Nachdem ihm ein Auszug des "Extractions Rapport" be- züglich eines Konferenzgesprächs vom 9. Juni 2020 zwischen ihm, B._____ und C._____ vorgehalten wurde, nahm der Beschuldigte Rücksprache mit seinem Ver- teidiger und erklärte darauf, dass er von einem Freund in Afrika (Hendrix) angerufen worden sei, welcher ihn gefragt habe, ob er in der Schweiz sei und etwas für ihn abholen könnte. Nachdem weder der Beschuldigte noch der von ihm darauf ange- fragte B._____ dies hätten tun können, habe B._____ wiederum einen Bekannten
- 9 - in der Schweiz angerufen. Anlässlich eines Konferenzgespräches zu dritt habe der Beschuldigte der Person in der Schweiz (C._____) gesagt, er suche jemanden, der in der Schweiz etwas abhole. C._____ habe gesagt, okay, er sei in der Schweiz. Danach habe der Beschuldigte die Telefonnummer von C._____ an die Person in Afrika geschickt. Er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Drei oder vier Tage später habe ihn Hendrix angerufen und gesagt, der andere habe abgeholt, was abzuholen gewesen sei und würde seine Anrufe nicht mehr entgegennehmen. Der Beschuldigte habe dann B._____ angerufen und eine Telefonnummer, er glaube diejenige von C._____, bekommen. Dort habe er angerufen, aber die Anrufe seien nicht entgegengenommen worden. Diese Aussage bestätigte er auf Nach- frage der Staatsanwältin (act. 4/1 S. 7 f.), welche ihm seine Aussage zusammen- gefasst vorhielt.
E. 5.3.2 Auf Vorhalt, dass die Telefonauswertung ergeben habe, dass der Beschul- digte zwischen dem Konferenzgespräch vom 9. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 mit C._____ per WhatsApp 37 Nachrichten ausgetauscht und elfmal mit ihm tele- foniert habe, gab er an, er habe ja erzählt, dass er, nachdem B._____ ihm die Num- mer gegeben habe, Hendrix angerufen habe. Die Nachrichten seien von der Person aus Afrika gekommen und er habe sie weitergeleitet. Er habe damit nichts zu tun (act. 4/1 S. 8). Sie (der Beschuldigte, B._____, C._____ und D._____) seien alle unschuldig. Die Leute in Nigeria machten dieses dreckige Geschäft, sie hätten da- mit nichts zu tun (act. 4/1 S. 10).
E. 5.3.3 Als er am 12. Juni 2020 die Nachricht an C._____ weitergeleitet habe, die dieser an Renate Sidler hätte senden sollen, habe er sich nichts gedacht, habe aber gewusst, dass es falsch sei. Er habe gedacht, vielleicht hätten sie am Telefon zusammen gesprochen und würden ihn nun bitten, "das" [die Nachricht] an sie zu schicken, was er gemacht habe (act. 4/1 S. 11).
E. 5.3.4 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme vom
3. Juni 2021 wiederholte der Beschuldigte, dass er seine WhatsApp-Nummer aus persönlichen Gründen von seiner italienischen Nummer auf seine Schweizer Num- mer gewechselt und zusätzlich ein "Business-WhatsApp" eingerichtet habe. Es
- 10 - gebe keinen Grund, weshalb er den WhatsApp Account auf der italienischen Num- mer gelöscht habe (act. 4/4 S. 3)
E. 5.3.5 Bei den vorgenannten Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte verschie- dene Versionen präsentiert und sich mehrmals selbst widerspricht. Diese unter- schiedlichen Aussagen werfen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen auf. Gemäss seiner ersten Version habe er lediglich die am Konferenzgespräch erhaltene Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet. Trotzdem will er die Telefonnummer von C._____ nicht gekannt und erst nach der missglückten Geldübergabe von B._____ erhalten haben, bestätigte aber später in der Einver- nahme, dass er Nachrichten direkt an C._____ gesendet habe. Dass er C._____ kannte bzw. mit ihm gesprochen hatte, gab er erst zu, als er damit konfrontiert wurde. Auf seinen Widerspruch aufmerksam gemacht, verlegte sich der Beschul- digte darauf, die Aussagen weitestgehend zu verweigern (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/5). Auf die Frage, weshalb elf Telefonkontakte mit C._____ erfolgten, gab der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung zu Protokoll. Diese Telefonate kann er jedenfalls nicht ungelesen, bzw. ungehört, weitergeleitet haben, vielmehr hat er sie selber geführt. Den Inhalt dieser Gespräche kannte er zweifellos. Worüber ge- sprochen wurde, wenn nicht über die Organisation der Geldübernahme, konnte er keine Auskunft geben. Die Auswertung des Telefons von C._____ hat ergeben, dass dieser die Telefonnummer von Hendrix nicht gespeichert und nicht mit ihm kommuniziert hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet, kann nicht überprüft werden. Auf jeden Fall hat Hendrix die Telefonnummer offenbar nie benutzt. Vielmehr lief die Kommunika- tion zwischen C._____ und Hendrix ausschliesslich über den Beschuldigten. Die behauptete Weiterleitung der Telefonnummer vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten.
E. 5.3.6 In seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 wiederholte der Be- schuldigte die zweite Version im Kern und erklärte, er habe nur einer Anweisung Folge geleistet und Nachrichten weitergeleitet. Er sei beauftragt worden, diese Leute loszuschicken (act. 4/2 S. 2). Der Beschuldigte wollte sich nicht zu allfälligen
- 11 - Online-Accounts äussern (act. 4/2 S. 3). Er benutze WhatsApp mit seiner Schwei- zer Nummer und habe früher WhatsApp-Business benutzt. Inzwischen habe er es aber gelöscht. Das alte WhatsApp mit der italienischen Nummer habe er gelöscht (act. 4/2 S. 6). Weshalb er es gelöscht habe, wollte er nicht kommentieren. Er habe keine WhatsApp-Chats mit C._____ und B._____ gelöscht und keine Spuren ver- wischen wollen (act. 4/2 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass die Telefonnummer von Renate Sidler als "Swiz Woman" auf seinem Telefon gespeichert sei. Auf Vor- halt, dass laut Experten der Treffer "Swiz Woman" auf seinem Handy sei, weil es zu einer Interaktion gekommen sei oder eine Synchronisation mit einem anderen Mobiltelefon stattgefunden haben müsse, erklärte er, keinen Kontakt mit dieser Per- son gehabt zu haben (act. 4/2 S. 8). Sodann führte er aus, dass, wenn er gewusst hätte, worum es gegangen sei, er den Kontakt gleich nach dem Anruf von Hendrix abgebrochen hätte. Er wisse auch nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Vielleicht hätte man Hendrix das Geld überweisen sollen (act. 4/2 S. 10). Er habe keine Kenntnis über den Agenten Chris, Brent Cann, Renate Sidler und die E-Mail- Adresse "...@gmail.com" (act. 4/2 S. 11). Er habe B._____ angerufen, nachdem ihn Hendrix angerufen und die Befürchtung geäussert habe, die beiden [Geldabho- ler] seien mit dem Geld geflüchtet (act. 4/2 S. 12). Der Beschuldigte habe als Ver- mittler fungiert (act. 4/2 S. 13). Auf Vorhalt der Beilagen 27 – 44 erklärte der Be- schuldigte, dass die Fotos, die ihm geschickt würden, direkt auf seinem Handy ge- speichert würden und er diese teils nicht direkt weiterleite, sondern aus der Biblio- thek versende. Deshalb seien die Bilder, die nicht als versendet angezeigt worden seien, von ihm direkt aus der Handygalerie versendet worden. Die E-Mail-Kommu- nikationen zwischen Renate Sidler und Brent Cann seien aus seinem WhatsApp ersichtlich, weil Hendrix ihm diese zugestellt habe, nachdem der Beschuldige ihm erklärt habe, dass er der Meinung sei, die Leute hätten das Geld nicht bekommen (act. 4/2 S. 14 f.). Die Nachricht "Just use English write her. Tell her say u b d agent" habe der Beschuldigte von der Person in Afrika so geschrieben bekommen und diese Vorlage dann benutzt, um die Nachricht an C._____ zu schreiben (act. 4/2 S. 37; act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5 f.). Der Beschuldigte wiederholte, er habe nur vermittelt (act. 4/2 S. 38 f.)
- 12 -
E. 5.3.7 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wiederum nicht zu überzeu- gen. Ob er die zitierte Nachricht an C._____, sich als Agent auszugeben und Eng- lisch zu benutzen, nach Vorlage geschrieben hat, spielt keine Rolle. Diese Nach- richt wurde zweifelsfrei vom Beschuldigten verfasst und folgt einer weitergeleiteten Anweisung, worin steht, was C._____ der Frau in etwa schreiben soll. Die Verstän- digungssprache war auch Thema einer kurz vorher an C._____ geschickten Sprachnachricht, Darin empfahl der Beschuldigte C._____, einen Translator zu be- nutzen und auf Deutsch zu schreiben (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5). In einer Sprachnachricht vom 12. Juni 2020 fordert wiederum C._____ den Beschuldigten auf, seinem Kumpel aufzutragen, der Frau zu erklären, dass der Agent nicht mehr komme (act. 4/4, Protokollbeilage 1, S. 3). Auf jeden Fall hat der Beschuldigte die Nachricht geschrieben, was beweist, dass er wusste, dass sich C._____ als UN- Agent Chris ausgeben sollte. Dies wird, in mehreren oben zitierten WhatsApp Nachrichten bestätigt, auch in der am 10. Juni 2020 an C._____ weitergeleiteten Nachricht von "Renate Sidler" an "Brent Cann" mit dem Inhalt: "Hallo Liebling. Also ich verstehe nicht ganz. Ein Agent kommt? Und dann gebe ich ihm das Geld? Ich habe dem Agenten geschrieben, weil telefonieren nicht immer möglich ist." (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 1), wozu der Beschuldigte schrieb, dies habe die Frau ge- schrieben. Wie kann der Beschuldigt wissen, dass diese Nachricht "Renate Sidler" geschrieben hat, hat er die Nachricht doch nicht von ihr erhalten (act. 4/4 S. 6)? Er muss sie gelesen haben oder informiert worden sein. Nach seinem erfolglosen Ver- such, das Geld am 09. Juni 2020 abzuholen, schickte C._____ diese Nachricht an den Beschuldigten zurück und beschwerte sich, dass der Beschuldigte ihn ge- schickt habe, das Geld abzuholen, obwohl "Renate Sidler" doch offensichtlich nicht verstanden habe, was der nächste Schritt sei (act. 4/4 S. 6; act. 4/4 Protokollbei- lage 1, S. 6). Aus diesen Nachrichten und der anschliessenden Diskussion ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass er gewusst hat, dass sich C._____ als Agent ausgab, der bei "Renate Sidler" Geld abholen sollte. Der Beschuldigte wusste somit über die geplante Geldübergabe genau Bescheid. Textnachrichten werden ausserdem nicht automatisch als Bilder gespeichert. Von ihnen muss vielmehr ein Screenshot angefertigt und gespeichert werden. Will er behaupten, gewisse dieser Nachricht nicht geschrieben, sondern als Bild, weitergeleitet zu haben, vermag ihn dies auch
- 13 - nicht zu entlasten. Beim Heraussuchen des von der Textnachricht gemachten Bil- des, bzw. Screenshots aus der Bibliothek muss er dessen Inhalt genau prüfen, um die richtigen Bilder, mit den richtigen Texten, weiterleiten zu können. Er kommt nicht umhin, den Inhalt zu kennen. Seine Behauptung, er habe die Nachrichten lediglich ungelesen weitergeleitet und sich nichts dabei gedacht, sind somit reine Schutzbe- hauptungen. Er vermochte auch nicht zu erklären, weshalb er seinen italienischen WhatsApp Account gelöscht hat, über den die Konversation im Juni 2020 rund um die Gelübergabe mit C._____ und B._____ geführt worden ist. Auch wenn er be- streitet, dadurch versucht zu haben, Beweise zu beseitigen, vermag dies nicht zu überzeugen. Konnte er doch keinerlei plausible andere Gründe für die Löschung nennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er dies tat, um Beweis- mittel zu beseitigen.
E. 5.3.8 Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Beschuldigte die Tele- fonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet haben soll, aber trotzdem seine Vermittlerrolle beibehielt, angeblich ohne ins Vorgehen involviert gewesen zu sein. Unbehilflich ist die Aussage des Beschuldigten, dass C._____ und Hendrix nicht direkt miteinander kommuniziert hätten, weil sie sich nicht gekannt hätten (act. 4/2 S. 38 f.). Nach eigener Darstellung hat der Beschuldigte C._____ ebenfalls nicht gekannt und trotzdem haben sie sehr intensiv miteinander kommunizierten. Sich nicht zu kennen ist ausserdem kein Grund, nicht zusammen Geschäfte zu machen und in diesem Zusammenhang zu kommunizieren. Einige Nachrichten von Hendrix leitete der Beschuldigte tatsächlich an C._____ weiter, andere, wie die Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann", schickte er an B._____ und dieser musste sie an C._____ weiterleiten. Diese Art der Kommunikation ist ausserordentlich schwer- fällig, langsam, anfällig für Missverständnisse und erweitert den Kreis der informier- ten Personen, kann doch nicht erwartet werden, die Nachrichten würden von der weiterleitenden Person nicht gelesen. Sie macht überhaupt keinen Sinn, ausser man will die Nachverfolgung, wer welche Aufgaben wahrgenommen hat, erschwe- ren. Eine Organisation die derartige Vorkehren zur Absicherung der Chefs trifft, wird zweifellos keine unverschlüsselten Informationen und Anweisungen einer lau- fenden Straftat zur Weiterleitung an nicht involvierte Personen senden, zumal die vorliegend aktive Organisation auf ausreichend viele Personen zurückgreifen kann,
- 14 - übernahm doch z.B. am 12. Juni 2020 "God never Fails" die Aufgabe des Beschul- digten. Ausserdem gäbe es für den Beschuldigten keinen plausiblen Grund, irgend- welche Nachrichten ungelesen zwischen Personen weiterzuleiten. Er hätte nichts davon. Die Organisation würde dadurch aber enorme Risiken eingehen. Der Ver- mittler kann die bei ihm gespeicherten Nachrichten jederzeit lesen. Dadurch würde die Organisation erpressbar, könnte ihr doch der angeblich ahnungslose Vermittler mit Anzeige drohen. Wie bereits erstellt, wusste der Beschuldigte, entgegen seiner Bestreitung genau, dass sich C._____ als UN-Agent ausgeben sollte. Er war nicht der unwissende Vermittler, als den er sich darstellt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die von ihm weitergeleiteten Nachrichten nicht gelesen und entspre- chend das betrügerische Vorgehen nicht durchschaut hat. Das gilt auch für den von ihm weitergeleiteten E-Mail-Verkehr zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann".
E. 5.4 Die Beurteilung der Täterkomponente unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren ergibt, dass die auszufällende Strafe gleich bleibt.
- 30 -
6. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung in Italien am 5. November 2020 bis zum 31. März 2021 in Haft (act. 10.1/6 und act. 26). Die ausgestandene Haft von 245 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzu- nehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die strafrechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.).
- 31 -
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzu- gestehen, insbesondere da er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits 245 Tage Haft verbüsst hat, und es ist ihm demnach der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehen- den Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Ausschaffungsinitiative in Kraft. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen eines nach deren Inkrafttreten begangenen Verbrechens oder Vergehens verurteilt, ist vom zuständigen Strafgericht grundsätzlich immer auch die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder einer fakultativen Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen ei- nes Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich hierbei nicht um eine Katalogtat, die zu einer obligatori- schen Landesverweisung führt.
3. Festzuhalten ist zunächst, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Kriminaltourismus in der Schweiz möglichst zu unterbinden. Im vorliegenden Fall
- 32 - ist der Beschuldigte allerdings Ersttäter und im Gegensatz zu seinen Mittätern nicht in die Schweiz eingereist, um Delikte zu begehen. Er agierte vielmehr von Italien aus, indem er Anweisungen an seine Geldabholer in der Schweiz verfasste und weiterleitete. In die Schweiz ist der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Ausliefe- rung eingereist, weshalb der Beschuldigte nicht als Kriminaltourist eingestuft wer- den kann. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig in die Schweiz reisen wird, um hier Delikte zu verüben, insbesondere ist anzumerken, dass ihn eine Landesverweisung auch nicht davon abhalten könnte, mit in der Schweiz agie- renden Mittätern Delikte zu verüben. Es ist davon auszugehen, dass die Untersu- chungshaft sowie die auszufällende Freiheitsstrafe von neun Monaten den Be- schuldigten genügend von weiterer Delinquenz abschrecken, um sich künftig wohl zu verhalten. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint eine Landesverwei- sung als nicht zielführend und daher unverhältnismässig. Von einer Anordnung ist abzusehen.
4. Entsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Wurde die Beschlagnahme eines Gegen- stands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Über die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
- 33 -
2. Der Beschuldigte hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 30. März 2020 (act. 8/2) beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 sowie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlag- nahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 dazu verwendet, um den Betrugsversuch zu organisieren bzw. voranzubringen. Sie haben somit zur Begehung des Betruges gedient.
3. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 30. März 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone (act. 8/2) sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kostenfolge
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inkl. die Kosten des Vorverfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es erweist sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG bei Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen des amtli- chen Verteidigers im Vorverfahren (act. 33) sowie des konkreten Umfangs des ge- richtlichen Verfahrens inklusive der heutigen Verhandlung (act. 35), erscheint eine Entschädigung im Umfang von Fr. 19'782.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als an- gemessen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
- 34 -
2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 245 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. März 2021 beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 so- wie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlagnahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 werden ein- gezogen und der Lagerungsbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 90.– Auslagen Untersuchung Fr. 19'782.45 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 5.4.1 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet hat, sondern selbst die Fäden in der Hand be- hielt und Informationen und Anweisungen weiterleitete, zum Teil selbst erteilte, sie präzisierte oder telefonisch übermittelte. Es konnte auch erstellt werden, dass er die Nachrichten nicht ungelesen weiterleitete.
E. 5.4.2 Aufgrund des Ausgeführten besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der Beschuldigte vorliegend als Teil eines international tätigen Netzwerkes und als Verbindungsmann zwischen dem unbekannten Romance Scammer "Hendrix" und den mit der Geldabholung beauftragten C._____ und D._____ sowie B._____ agierte und über die Geschehnisse rund um die vermeintliche Romanze zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann" sowie die damit zusammenhängende Geldüber- gabe im Bilde war. Gestützt auf die Auswertungen der zahlreichen Kommunikation des Beschuldigten und seinen Mittätern ist mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ kontaktierte und dieser wiederum C._____ und D._____ mit der Übernahme des Geldes in Zürich beauftragte und zu diesem Zweck C._____ sämtliche Angaben der Beteiligten zukommen liess. Der Beschul- digte leitete zur Vorbereitung der Übergabe die nötigen Kontaktangaben zum "Agenten Chris", "Brent Cann" und "Renate Sidler" an B._____ und C._____ weiter
- 15 - und organisierte auch, dass ein WhatsApp-Account mit der Schweizer Telefonnum- mer von C._____ erstellte wurde, sodass direkt mit "Renate Sidler" die Übergabe geplant werden konnte.
E. 5.4.3 Zusammengefasst ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend den versuchten Betrug rechtsgenügend erstellt.
E. 5.5 Beweise zum Vorwurf der Geldwäscherei und deren Würdigung
E. 5.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Er hätte C._____ das Konto von Hendrix geben wollen, damit er das Geld darauf überweise (act. 4/2 S. 10).
E. 5.5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2021 verweigerte der Beschuldigte weitestgehend die Aussage. Angesprochen auf Fotos von hohen Beständen von Euro-Bargeld auf seinem Mobiltelefon, welche mutmasslich ge- löscht wurden, erklärte der Beschuldigte, es handle sich um "Printscreens", welche er von Facebook heruntergeladen habe (act. 4/3 S. 25 f.). Sodann erklärte der Be- schuldigte, er könne sich nicht erinnern, weshalb die Kontoverbindung von C._____ als Datei auf seinem Mobiltelefon sei. Weiter verneinte er, betreffend die Konto- nummer Instruktionen erteilt zu haben und erklärte, B._____ habe ihm dieses Bild geschickt, als er, der Beschuldigte, den richtigen Namen von C._____ zu ermitteln versucht habe (act. 4/3 S. 26).
E. 5.5.3 Zwischen dem 29. September 2020 als angeblich die UN gegenüber "Re- nate Sidler" ihre Forderung stellte, bis zum 6. April 2020, als zum ersten Mal von einer Übergabe die Rede war, nannten die Täter "Renate Sidler" mehrere in- und ausländische Bankkonten, auf die sie die EUR 5'700.– hätte überweisen können. Nach einem ersten gescheiterten Abholungsversuch, am 9. Juni 2020, hielt C._____ den Beschuldigten am 12. Juni 2020 erneut an, seinen Kumpel zu über- zeugen, dass man "Renate Sidler" sein Konto zur Überweisung des Geldes angebe (act. 4/4 Protokollbeilage 3). Er war der Meinung, er habe dies verdient, nachdem er erfolglos versucht hatte, das Geld abzuholen.
- 16 -
E. 5.5.4 Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 11. Juni 2021 verweigerte der Beschuldigte wiederum mehrheitlich die Aussage. Auf Vorhalt der Anklage bzw. des Anklagesachverhalts betr. Geldwä- scherei, erkundigte sich der Beschuldigte, ob jedes Geldschicken bereits Geldwä- sche sei. Man könne nirgendwo in den Chats sehen, dass es sich um betrügeri- sches Geld handle. Der Beschuldigte wies sodann darauf hin, dass in den Chats keine Kreditkarten mit falschen Namen auftauchen würden. Es sei möglich, dass man sich gegenseitig Geld überweise (act. 4/5 S. 7).
E. 5.5.5 In einer Sprachnachricht vom 9. Juni 2020, teilt der Beschuldigte B._____ mit, er solle ihn informieren, wenn sein Kumpel die Angelegenheit schon erledigt habe. Dann könnten sie seinen Anteil und den von seinem Kumpel zur Seite tun und danach würden sie einen Weg suchen, wie sie den Rest holen könnten (act. 4/4 S. 10, Protokollbeilage 6). Von einem Anteil für den Beschuldigten war auch in einer anderen Sprachnachricht die Rede (act. 4/4 S. 11, Protokollbeilage 5). Ab 12. Juni 2020 übernahm dann eine unbekannte Person namens "God never Fails" die Kommunikation mit C._____ betreffend Geldübergabe (vgl. act. 4/4 S. 13).
E. 5.5.6 Unbestritten ist, dass das Geld an Hendrix überwiesen werden sollte. B._____, C._____, D._____ und der Beschuldigte hätten einen Teil des Geldes behalten können. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Telefonauswer- tung kann jedoch nicht erstellt werden, dass das Geld tatsächlich an B._____ über- geben und von diesem an den Beschuldigten hätte überwiesen werden sollen. Wie der Beschuldigte selber ausführt, würde man schauen, wenn das Geld bei B._____ sei. Klar ist, dass das Geld nicht bei C._____ und D._____ hätte bleiben sollen. Auf welchem Weg, bzw. über welche Konten, das Geld letztlich nach Afrika fliessen sollte, lässt sich jedoch nicht erstellen. Es wurde immer wieder ein neues Vorgehen vorgeschlagen. Zuerst nannte man Renate Sidler verschiedene Konnten, auf die sie den Betrag hätte überweisen sollen. Nach dem ersten gescheiterten Abholver- such wollte C._____ das Geld auf sein Konto überwiesen haben. Das war der Grund, weshalb sich seine Kontodaten auf dem Handy des Beschuldigten befan- den. Das Geld hätte auch direkt an Hendrix oder an den unbekannten "God never
- 17 - Fails" fliessen können. Obwohl der Beschuldigte sehr rege Kontodaten aus- tauschte, kann keine einzige Geldüberweisung auf eines dieser Konten nachgewie- sen werden. Sein Verhalten und die von ihm erhofften Provisionen erwecken durch- aus den Eindruck, dass er aus finanziellem Interesse dazu bereit war, "an etwas Illegalem" mitzuwirken. Er nahm zumindest in Kauf, dass die ausgetauschten Kon- todaten im Rahmen einer Deliktsausübung oder zum Verschieben von Deliktserlös verwendet werden sollten. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch erforder- lich, dass die Vortat zumindest in den Grundzügen bekannt und in der Anklage- schrift umschrieben wird. Soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten ganz allge- mein eine Beteiligung an einem Netzwerk zur Verübung von Straftaten vorwirft, fehlt es bereits an der Umschreibung eines gemeinsamen Tatentschlusses. Es gibt keine Beweise dafür, dass die genannten Personen alle der gleichen Organisation angehörten. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sach- verhalt als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und als versuchte schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Betrug
E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 19'782.45 (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 35 -
E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt per E-Mail) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Disp.-Ziff. 5 (Geschäfts-Nr. 79156266) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 36 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Reinert-Müller MLaw A. Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG210197-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. R. Reinert-Müller Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Urteil vom 22. September 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro D-6, Unt. Nr. 2020/10042420, Abt. Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchung, Seln- austr. 32, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Betrug (Versuch) etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juni 2021 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____. Der Beschul- digte wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert. An der Urteilseröffnung anwesende Parteien: (Prot. S. 12) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. Corinne Bouvard für die Anklagebehörde. Der Beschuldigte wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18 S. 7 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–) unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe und Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren im Sinne von Art. 66abis StGB ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 30.03.2020 beschlagnahmten Ge- genstände (act. 8/2). ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'190.–)"
- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 34 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf
- des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,
- und der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung/Ge- nugtuung zuzusprechen.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2021 ging am 15. Juni 2021 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 18). Mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2021 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt und die Sicherheitshaft bis zum
15. September 2021, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil, bewilligt (act. 19). Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 10. September 2021 vorgeladen. Ferner wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 30/1).
2. Der amtliche Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 11. Juni 2021, den Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu entlassen und ihn vom persönlichen Er- scheinen zur Hauptverhandlung zu dispensieren (act. 20). Mit Verfügung vom
8. Juli 2021 wurde diesen Anträgen entsprochen (act. 25).
3. Zur Hauptverhandlung vom 10. September 2021 erschien der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 9). Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil am 22. September 2021 dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwältin lic. iur. Bouvard mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv ausgehändigt (act.
- 4 - 37; Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 22. September 2021 meldete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht Berufung an (act. 38). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann bezüglich des Tatvorwurfs betreffend versuchten Betrug etc. entsprechend auf die ausführlichen Ausführun- gen in der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. act. 18 S. 2 ff.).
2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf Facebook und WhatsApp den Namen Slim Perry (act. 4/1 S. 4) benutzte und B._____ (auch bekannt als: …) kontaktierte, auf der Suche nach einer Person, die in der Schweiz Geld in Empfang nehmen sollte. Sodann ist unbestritten, dass B._____ ihm den Kontakt mit C._____ vermit- telte und in der Folge der Beschuldigte Nachrichten an B._____ und C._____ wei- terleitete und schrieb.
3. Bestrittener Sachverhalt Strittig bleibt und somit erstellt werden muss in tatsächlicher Hinsicht vorliegend, ob der Beschuldigte Kenntnisse über die Details des ihm vorgeworfenen Delikts gehabt habe. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er habe die Anwei- sungen seines Auftraggebers in Afrika, Hendrix, jeweils lediglich weitergeleitet und als Vermittler fungiert. Er bestreitet weiter, Kontrolle über das WhatsApp-Konto gehabt zu haben, mit dem der "Agent Chris" mit "Renate Sidler" kommuniziert habe. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass die von ihm an verschiedene Personen versendeten Kontoinformationen zur Verschiebung von Deliktserlösen hätte dienen sollen.
- 5 -
4. Beweismittel 4.1. Als Beweismittel liegen diverse Polizeirapporte samt Beilagen (act. 1/1-8), die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 4/1-5) sowie die Chat-, Telefon- und Sprachnachrichtenverläufe zwischen dem Beschuldigten und allfälligen weiteren Beteiligten (act. 1.2/1-3; act. 1.3/1; Protokollbeilagen zu act. 4/1-4; act. 6/3-7; act. 1.7/1-6) bei den Akten. Ebenso steht die Kommunikation zwischen "Brent Cann, Renate Sidler und Agent Chris" (act. 2/1–10) zur Verfügung. 4.2. Zu den Einvernahmen der Mitbeschuldigten, B._____, C._____ und D._____, in den Parallelverfahren gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nicht die Möglichkeit hatten, an diesen Einvernahmen teilzunehmen. Gemäss den Verfahrensgarantien von Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 159 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, ihn belastenden Personen Fragen stellen zu können. Die erwähnten Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten können so- mit im vorliegenden Verfahren – wie seitens der Verteidigung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt (act. 34 S. 2) nicht verwertet werden, soweit die Aus- sagen der einvernommenen Personen zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen sind (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).
5. Beweiswürdigung 5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hin- weis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
- 6 - Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem gel- tenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptver- handlung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 mit weiteren Hinweisen, HOFER in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.). 5.1.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Ma- xime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 227 f.; WOHLERS in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13).
- 7 - 5.1.3. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwider- legbar feststehe (TOPHINKE in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83; WOHLERS in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 13). 5.1.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf lo- gisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) korrekt veri- fizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensig- nalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, kon- stante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn der Aussa- gende seine eigenen, nicht typischen Gefühle preisgibt, sich selber ebenfalls be- lastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interak- tionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskri- terien oder lassen sich Fantasiekriterien wie ausweichendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wieder-
- 8 - gabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahr- heitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen in der Sache oder der Bestimmtheit als eher un- glaubhaft zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 5.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Inte- resse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu halten. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen kritischen Zurück- haltung zu würdigen. 5.3. Beweise zum Betrugsvorwurf und deren Würdigung 5.3.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. März 2021 bestätigte der Be- schuldigte, dass die Telefone mit den jeweiligen Telefonnummern +393511... und +393511... sowie das Facebook-Profil "Slim Perry" ihm gehören würden. Sodann erklärte der Beschuldigte, B._____ sei ein Freund von ihm, welchen er als … kenne. C._____ und D._____, welche am 15. Juni 2020 das Geld abgeholt hätten, kenne er nicht (act. 4/1 S. 4 f.). Nachdem ihm ein Auszug des "Extractions Rapport" be- züglich eines Konferenzgesprächs vom 9. Juni 2020 zwischen ihm, B._____ und C._____ vorgehalten wurde, nahm der Beschuldigte Rücksprache mit seinem Ver- teidiger und erklärte darauf, dass er von einem Freund in Afrika (Hendrix) angerufen worden sei, welcher ihn gefragt habe, ob er in der Schweiz sei und etwas für ihn abholen könnte. Nachdem weder der Beschuldigte noch der von ihm darauf ange- fragte B._____ dies hätten tun können, habe B._____ wiederum einen Bekannten
- 9 - in der Schweiz angerufen. Anlässlich eines Konferenzgespräches zu dritt habe der Beschuldigte der Person in der Schweiz (C._____) gesagt, er suche jemanden, der in der Schweiz etwas abhole. C._____ habe gesagt, okay, er sei in der Schweiz. Danach habe der Beschuldigte die Telefonnummer von C._____ an die Person in Afrika geschickt. Er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Drei oder vier Tage später habe ihn Hendrix angerufen und gesagt, der andere habe abgeholt, was abzuholen gewesen sei und würde seine Anrufe nicht mehr entgegennehmen. Der Beschuldigte habe dann B._____ angerufen und eine Telefonnummer, er glaube diejenige von C._____, bekommen. Dort habe er angerufen, aber die Anrufe seien nicht entgegengenommen worden. Diese Aussage bestätigte er auf Nach- frage der Staatsanwältin (act. 4/1 S. 7 f.), welche ihm seine Aussage zusammen- gefasst vorhielt. 5.3.2. Auf Vorhalt, dass die Telefonauswertung ergeben habe, dass der Beschul- digte zwischen dem Konferenzgespräch vom 9. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 mit C._____ per WhatsApp 37 Nachrichten ausgetauscht und elfmal mit ihm tele- foniert habe, gab er an, er habe ja erzählt, dass er, nachdem B._____ ihm die Num- mer gegeben habe, Hendrix angerufen habe. Die Nachrichten seien von der Person aus Afrika gekommen und er habe sie weitergeleitet. Er habe damit nichts zu tun (act. 4/1 S. 8). Sie (der Beschuldigte, B._____, C._____ und D._____) seien alle unschuldig. Die Leute in Nigeria machten dieses dreckige Geschäft, sie hätten da- mit nichts zu tun (act. 4/1 S. 10). 5.3.3. Als er am 12. Juni 2020 die Nachricht an C._____ weitergeleitet habe, die dieser an Renate Sidler hätte senden sollen, habe er sich nichts gedacht, habe aber gewusst, dass es falsch sei. Er habe gedacht, vielleicht hätten sie am Telefon zusammen gesprochen und würden ihn nun bitten, "das" [die Nachricht] an sie zu schicken, was er gemacht habe (act. 4/1 S. 11). 5.3.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme vom
3. Juni 2021 wiederholte der Beschuldigte, dass er seine WhatsApp-Nummer aus persönlichen Gründen von seiner italienischen Nummer auf seine Schweizer Num- mer gewechselt und zusätzlich ein "Business-WhatsApp" eingerichtet habe. Es
- 10 - gebe keinen Grund, weshalb er den WhatsApp Account auf der italienischen Num- mer gelöscht habe (act. 4/4 S. 3) 5.3.5. Bei den vorgenannten Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte verschie- dene Versionen präsentiert und sich mehrmals selbst widerspricht. Diese unter- schiedlichen Aussagen werfen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen auf. Gemäss seiner ersten Version habe er lediglich die am Konferenzgespräch erhaltene Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet. Trotzdem will er die Telefonnummer von C._____ nicht gekannt und erst nach der missglückten Geldübergabe von B._____ erhalten haben, bestätigte aber später in der Einver- nahme, dass er Nachrichten direkt an C._____ gesendet habe. Dass er C._____ kannte bzw. mit ihm gesprochen hatte, gab er erst zu, als er damit konfrontiert wurde. Auf seinen Widerspruch aufmerksam gemacht, verlegte sich der Beschul- digte darauf, die Aussagen weitestgehend zu verweigern (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/5). Auf die Frage, weshalb elf Telefonkontakte mit C._____ erfolgten, gab der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung zu Protokoll. Diese Telefonate kann er jedenfalls nicht ungelesen, bzw. ungehört, weitergeleitet haben, vielmehr hat er sie selber geführt. Den Inhalt dieser Gespräche kannte er zweifellos. Worüber ge- sprochen wurde, wenn nicht über die Organisation der Geldübernahme, konnte er keine Auskunft geben. Die Auswertung des Telefons von C._____ hat ergeben, dass dieser die Telefonnummer von Hendrix nicht gespeichert und nicht mit ihm kommuniziert hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet, kann nicht überprüft werden. Auf jeden Fall hat Hendrix die Telefonnummer offenbar nie benutzt. Vielmehr lief die Kommunika- tion zwischen C._____ und Hendrix ausschliesslich über den Beschuldigten. Die behauptete Weiterleitung der Telefonnummer vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. 5.3.6. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 wiederholte der Be- schuldigte die zweite Version im Kern und erklärte, er habe nur einer Anweisung Folge geleistet und Nachrichten weitergeleitet. Er sei beauftragt worden, diese Leute loszuschicken (act. 4/2 S. 2). Der Beschuldigte wollte sich nicht zu allfälligen
- 11 - Online-Accounts äussern (act. 4/2 S. 3). Er benutze WhatsApp mit seiner Schwei- zer Nummer und habe früher WhatsApp-Business benutzt. Inzwischen habe er es aber gelöscht. Das alte WhatsApp mit der italienischen Nummer habe er gelöscht (act. 4/2 S. 6). Weshalb er es gelöscht habe, wollte er nicht kommentieren. Er habe keine WhatsApp-Chats mit C._____ und B._____ gelöscht und keine Spuren ver- wischen wollen (act. 4/2 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass die Telefonnummer von Renate Sidler als "Swiz Woman" auf seinem Telefon gespeichert sei. Auf Vor- halt, dass laut Experten der Treffer "Swiz Woman" auf seinem Handy sei, weil es zu einer Interaktion gekommen sei oder eine Synchronisation mit einem anderen Mobiltelefon stattgefunden haben müsse, erklärte er, keinen Kontakt mit dieser Per- son gehabt zu haben (act. 4/2 S. 8). Sodann führte er aus, dass, wenn er gewusst hätte, worum es gegangen sei, er den Kontakt gleich nach dem Anruf von Hendrix abgebrochen hätte. Er wisse auch nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Vielleicht hätte man Hendrix das Geld überweisen sollen (act. 4/2 S. 10). Er habe keine Kenntnis über den Agenten Chris, Brent Cann, Renate Sidler und die E-Mail- Adresse "...@gmail.com" (act. 4/2 S. 11). Er habe B._____ angerufen, nachdem ihn Hendrix angerufen und die Befürchtung geäussert habe, die beiden [Geldabho- ler] seien mit dem Geld geflüchtet (act. 4/2 S. 12). Der Beschuldigte habe als Ver- mittler fungiert (act. 4/2 S. 13). Auf Vorhalt der Beilagen 27 – 44 erklärte der Be- schuldigte, dass die Fotos, die ihm geschickt würden, direkt auf seinem Handy ge- speichert würden und er diese teils nicht direkt weiterleite, sondern aus der Biblio- thek versende. Deshalb seien die Bilder, die nicht als versendet angezeigt worden seien, von ihm direkt aus der Handygalerie versendet worden. Die E-Mail-Kommu- nikationen zwischen Renate Sidler und Brent Cann seien aus seinem WhatsApp ersichtlich, weil Hendrix ihm diese zugestellt habe, nachdem der Beschuldige ihm erklärt habe, dass er der Meinung sei, die Leute hätten das Geld nicht bekommen (act. 4/2 S. 14 f.). Die Nachricht "Just use English write her. Tell her say u b d agent" habe der Beschuldigte von der Person in Afrika so geschrieben bekommen und diese Vorlage dann benutzt, um die Nachricht an C._____ zu schreiben (act. 4/2 S. 37; act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5 f.). Der Beschuldigte wiederholte, er habe nur vermittelt (act. 4/2 S. 38 f.)
- 12 - 5.3.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen wiederum nicht zu überzeu- gen. Ob er die zitierte Nachricht an C._____, sich als Agent auszugeben und Eng- lisch zu benutzen, nach Vorlage geschrieben hat, spielt keine Rolle. Diese Nach- richt wurde zweifelsfrei vom Beschuldigten verfasst und folgt einer weitergeleiteten Anweisung, worin steht, was C._____ der Frau in etwa schreiben soll. Die Verstän- digungssprache war auch Thema einer kurz vorher an C._____ geschickten Sprachnachricht, Darin empfahl der Beschuldigte C._____, einen Translator zu be- nutzen und auf Deutsch zu schreiben (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 5). In einer Sprachnachricht vom 12. Juni 2020 fordert wiederum C._____ den Beschuldigten auf, seinem Kumpel aufzutragen, der Frau zu erklären, dass der Agent nicht mehr komme (act. 4/4, Protokollbeilage 1, S. 3). Auf jeden Fall hat der Beschuldigte die Nachricht geschrieben, was beweist, dass er wusste, dass sich C._____ als UN- Agent Chris ausgeben sollte. Dies wird, in mehreren oben zitierten WhatsApp Nachrichten bestätigt, auch in der am 10. Juni 2020 an C._____ weitergeleiteten Nachricht von "Renate Sidler" an "Brent Cann" mit dem Inhalt: "Hallo Liebling. Also ich verstehe nicht ganz. Ein Agent kommt? Und dann gebe ich ihm das Geld? Ich habe dem Agenten geschrieben, weil telefonieren nicht immer möglich ist." (act. 4/4 Protokollbeilage 1, S. 1), wozu der Beschuldigte schrieb, dies habe die Frau ge- schrieben. Wie kann der Beschuldigt wissen, dass diese Nachricht "Renate Sidler" geschrieben hat, hat er die Nachricht doch nicht von ihr erhalten (act. 4/4 S. 6)? Er muss sie gelesen haben oder informiert worden sein. Nach seinem erfolglosen Ver- such, das Geld am 09. Juni 2020 abzuholen, schickte C._____ diese Nachricht an den Beschuldigten zurück und beschwerte sich, dass der Beschuldigte ihn ge- schickt habe, das Geld abzuholen, obwohl "Renate Sidler" doch offensichtlich nicht verstanden habe, was der nächste Schritt sei (act. 4/4 S. 6; act. 4/4 Protokollbei- lage 1, S. 6). Aus diesen Nachrichten und der anschliessenden Diskussion ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass er gewusst hat, dass sich C._____ als Agent ausgab, der bei "Renate Sidler" Geld abholen sollte. Der Beschuldigte wusste somit über die geplante Geldübergabe genau Bescheid. Textnachrichten werden ausserdem nicht automatisch als Bilder gespeichert. Von ihnen muss vielmehr ein Screenshot angefertigt und gespeichert werden. Will er behaupten, gewisse dieser Nachricht nicht geschrieben, sondern als Bild, weitergeleitet zu haben, vermag ihn dies auch
- 13 - nicht zu entlasten. Beim Heraussuchen des von der Textnachricht gemachten Bil- des, bzw. Screenshots aus der Bibliothek muss er dessen Inhalt genau prüfen, um die richtigen Bilder, mit den richtigen Texten, weiterleiten zu können. Er kommt nicht umhin, den Inhalt zu kennen. Seine Behauptung, er habe die Nachrichten lediglich ungelesen weitergeleitet und sich nichts dabei gedacht, sind somit reine Schutzbe- hauptungen. Er vermochte auch nicht zu erklären, weshalb er seinen italienischen WhatsApp Account gelöscht hat, über den die Konversation im Juni 2020 rund um die Gelübergabe mit C._____ und B._____ geführt worden ist. Auch wenn er be- streitet, dadurch versucht zu haben, Beweise zu beseitigen, vermag dies nicht zu überzeugen. Konnte er doch keinerlei plausible andere Gründe für die Löschung nennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er dies tat, um Beweis- mittel zu beseitigen. 5.3.8. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Beschuldigte die Tele- fonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet haben soll, aber trotzdem seine Vermittlerrolle beibehielt, angeblich ohne ins Vorgehen involviert gewesen zu sein. Unbehilflich ist die Aussage des Beschuldigten, dass C._____ und Hendrix nicht direkt miteinander kommuniziert hätten, weil sie sich nicht gekannt hätten (act. 4/2 S. 38 f.). Nach eigener Darstellung hat der Beschuldigte C._____ ebenfalls nicht gekannt und trotzdem haben sie sehr intensiv miteinander kommunizierten. Sich nicht zu kennen ist ausserdem kein Grund, nicht zusammen Geschäfte zu machen und in diesem Zusammenhang zu kommunizieren. Einige Nachrichten von Hendrix leitete der Beschuldigte tatsächlich an C._____ weiter, andere, wie die Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann", schickte er an B._____ und dieser musste sie an C._____ weiterleiten. Diese Art der Kommunikation ist ausserordentlich schwer- fällig, langsam, anfällig für Missverständnisse und erweitert den Kreis der informier- ten Personen, kann doch nicht erwartet werden, die Nachrichten würden von der weiterleitenden Person nicht gelesen. Sie macht überhaupt keinen Sinn, ausser man will die Nachverfolgung, wer welche Aufgaben wahrgenommen hat, erschwe- ren. Eine Organisation die derartige Vorkehren zur Absicherung der Chefs trifft, wird zweifellos keine unverschlüsselten Informationen und Anweisungen einer lau- fenden Straftat zur Weiterleitung an nicht involvierte Personen senden, zumal die vorliegend aktive Organisation auf ausreichend viele Personen zurückgreifen kann,
- 14 - übernahm doch z.B. am 12. Juni 2020 "God never Fails" die Aufgabe des Beschul- digten. Ausserdem gäbe es für den Beschuldigten keinen plausiblen Grund, irgend- welche Nachrichten ungelesen zwischen Personen weiterzuleiten. Er hätte nichts davon. Die Organisation würde dadurch aber enorme Risiken eingehen. Der Ver- mittler kann die bei ihm gespeicherten Nachrichten jederzeit lesen. Dadurch würde die Organisation erpressbar, könnte ihr doch der angeblich ahnungslose Vermittler mit Anzeige drohen. Wie bereits erstellt, wusste der Beschuldigte, entgegen seiner Bestreitung genau, dass sich C._____ als UN-Agent ausgeben sollte. Er war nicht der unwissende Vermittler, als den er sich darstellt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die von ihm weitergeleiteten Nachrichten nicht gelesen und entspre- chend das betrügerische Vorgehen nicht durchschaut hat. Das gilt auch für den von ihm weitergeleiteten E-Mail-Verkehr zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann". 5.4. Fazit betreffend den Betrugsvorwurf 5.4.1. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur die Telefonnummer von C._____ an Hendrix weitergeleitet hat, sondern selbst die Fäden in der Hand be- hielt und Informationen und Anweisungen weiterleitete, zum Teil selbst erteilte, sie präzisierte oder telefonisch übermittelte. Es konnte auch erstellt werden, dass er die Nachrichten nicht ungelesen weiterleitete. 5.4.2. Aufgrund des Ausgeführten besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der Beschuldigte vorliegend als Teil eines international tätigen Netzwerkes und als Verbindungsmann zwischen dem unbekannten Romance Scammer "Hendrix" und den mit der Geldabholung beauftragten C._____ und D._____ sowie B._____ agierte und über die Geschehnisse rund um die vermeintliche Romanze zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann" sowie die damit zusammenhängende Geldüber- gabe im Bilde war. Gestützt auf die Auswertungen der zahlreichen Kommunikation des Beschuldigten und seinen Mittätern ist mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ kontaktierte und dieser wiederum C._____ und D._____ mit der Übernahme des Geldes in Zürich beauftragte und zu diesem Zweck C._____ sämtliche Angaben der Beteiligten zukommen liess. Der Beschul- digte leitete zur Vorbereitung der Übergabe die nötigen Kontaktangaben zum "Agenten Chris", "Brent Cann" und "Renate Sidler" an B._____ und C._____ weiter
- 15 - und organisierte auch, dass ein WhatsApp-Account mit der Schweizer Telefonnum- mer von C._____ erstellte wurde, sodass direkt mit "Renate Sidler" die Übergabe geplant werden konnte. 5.4.3. Zusammengefasst ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend den versuchten Betrug rechtsgenügend erstellt. 5.5. Beweise zum Vorwurf der Geldwäscherei und deren Würdigung 5.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, was mit dem Geld hätte passieren sollen. Er hätte C._____ das Konto von Hendrix geben wollen, damit er das Geld darauf überweise (act. 4/2 S. 10). 5.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2021 verweigerte der Beschuldigte weitestgehend die Aussage. Angesprochen auf Fotos von hohen Beständen von Euro-Bargeld auf seinem Mobiltelefon, welche mutmasslich ge- löscht wurden, erklärte der Beschuldigte, es handle sich um "Printscreens", welche er von Facebook heruntergeladen habe (act. 4/3 S. 25 f.). Sodann erklärte der Be- schuldigte, er könne sich nicht erinnern, weshalb die Kontoverbindung von C._____ als Datei auf seinem Mobiltelefon sei. Weiter verneinte er, betreffend die Konto- nummer Instruktionen erteilt zu haben und erklärte, B._____ habe ihm dieses Bild geschickt, als er, der Beschuldigte, den richtigen Namen von C._____ zu ermitteln versucht habe (act. 4/3 S. 26). 5.5.3. Zwischen dem 29. September 2020 als angeblich die UN gegenüber "Re- nate Sidler" ihre Forderung stellte, bis zum 6. April 2020, als zum ersten Mal von einer Übergabe die Rede war, nannten die Täter "Renate Sidler" mehrere in- und ausländische Bankkonten, auf die sie die EUR 5'700.– hätte überweisen können. Nach einem ersten gescheiterten Abholungsversuch, am 9. Juni 2020, hielt C._____ den Beschuldigten am 12. Juni 2020 erneut an, seinen Kumpel zu über- zeugen, dass man "Renate Sidler" sein Konto zur Überweisung des Geldes angebe (act. 4/4 Protokollbeilage 3). Er war der Meinung, er habe dies verdient, nachdem er erfolglos versucht hatte, das Geld abzuholen.
- 16 - 5.5.4. Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 11. Juni 2021 verweigerte der Beschuldigte wiederum mehrheitlich die Aussage. Auf Vorhalt der Anklage bzw. des Anklagesachverhalts betr. Geldwä- scherei, erkundigte sich der Beschuldigte, ob jedes Geldschicken bereits Geldwä- sche sei. Man könne nirgendwo in den Chats sehen, dass es sich um betrügeri- sches Geld handle. Der Beschuldigte wies sodann darauf hin, dass in den Chats keine Kreditkarten mit falschen Namen auftauchen würden. Es sei möglich, dass man sich gegenseitig Geld überweise (act. 4/5 S. 7). 5.5.5. In einer Sprachnachricht vom 9. Juni 2020, teilt der Beschuldigte B._____ mit, er solle ihn informieren, wenn sein Kumpel die Angelegenheit schon erledigt habe. Dann könnten sie seinen Anteil und den von seinem Kumpel zur Seite tun und danach würden sie einen Weg suchen, wie sie den Rest holen könnten (act. 4/4 S. 10, Protokollbeilage 6). Von einem Anteil für den Beschuldigten war auch in einer anderen Sprachnachricht die Rede (act. 4/4 S. 11, Protokollbeilage 5). Ab 12. Juni 2020 übernahm dann eine unbekannte Person namens "God never Fails" die Kommunikation mit C._____ betreffend Geldübergabe (vgl. act. 4/4 S. 13). 5.5.6. Unbestritten ist, dass das Geld an Hendrix überwiesen werden sollte. B._____, C._____, D._____ und der Beschuldigte hätten einen Teil des Geldes behalten können. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Telefonauswer- tung kann jedoch nicht erstellt werden, dass das Geld tatsächlich an B._____ über- geben und von diesem an den Beschuldigten hätte überwiesen werden sollen. Wie der Beschuldigte selber ausführt, würde man schauen, wenn das Geld bei B._____ sei. Klar ist, dass das Geld nicht bei C._____ und D._____ hätte bleiben sollen. Auf welchem Weg, bzw. über welche Konten, das Geld letztlich nach Afrika fliessen sollte, lässt sich jedoch nicht erstellen. Es wurde immer wieder ein neues Vorgehen vorgeschlagen. Zuerst nannte man Renate Sidler verschiedene Konnten, auf die sie den Betrag hätte überweisen sollen. Nach dem ersten gescheiterten Abholver- such wollte C._____ das Geld auf sein Konto überwiesen haben. Das war der Grund, weshalb sich seine Kontodaten auf dem Handy des Beschuldigten befan- den. Das Geld hätte auch direkt an Hendrix oder an den unbekannten "God never
- 17 - Fails" fliessen können. Obwohl der Beschuldigte sehr rege Kontodaten aus- tauschte, kann keine einzige Geldüberweisung auf eines dieser Konten nachgewie- sen werden. Sein Verhalten und die von ihm erhofften Provisionen erwecken durch- aus den Eindruck, dass er aus finanziellem Interesse dazu bereit war, "an etwas Illegalem" mitzuwirken. Er nahm zumindest in Kauf, dass die ausgetauschten Kon- todaten im Rahmen einer Deliktsausübung oder zum Verschieben von Deliktserlös verwendet werden sollten. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch erforder- lich, dass die Vortat zumindest in den Grundzügen bekannt und in der Anklage- schrift umschrieben wird. Soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten ganz allge- mein eine Beteiligung an einem Netzwerk zur Verübung von Straftaten vorwirft, fehlt es bereits an der Umschreibung eines gemeinsamen Tatentschlusses. Es gibt keine Beweise dafür, dass die genannten Personen alle der gleichen Organisation angehörten. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sach- verhalt als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und als versuchte schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Betrug 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täu- schung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel
- 18 - der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden- tes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Er- eignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (TRECHSEL/CRAMERI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2; DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E. 2b). 2.1.2. Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt im Wesentlichen die Erfüllung von fünf Tatbestandselementen voraus, nämlich eine Täuschung bzw. die Herbei- führung oder Ausnützung eines Irrtums, Arglist, eine Vermögensverfügung mit Mo- tivationszusammenhang zum Irrtum, ein Vermögensschaden, sowie einen Vorteil als Gegenstück des Schadens bzw. eine unrechtmässige Bereicherung (vgl. MA- EDER/NIGGLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 36). 2.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der Beschuldigte keine Kenntnisse von einem Betrug gehabt habe, nicht an erfolgten Betrugshand- lungen lange vor seiner Vermittlungstätigkeit beteiligt gewesen sei und die Tatbe- standselemente der Arglist wie auch des Motivationszusammenhangs seitens des Beschuldigten nicht erfüllt seien. Im Übrigen wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hingegen nicht bestritten, insbesondere den Betrugsversuch durch die Organisation (act. 19 S. 5). 2.1.4. Fest steht, dass im September 2019 eine unbekannte Täterschaft unter dem Pseudonym "Brent Cann" Kontakt zu "Renate Sidler", bei welcher es sich in Wirklichkeit um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte, auf- genommen hat. Nach einem intensiven und persönlichen E-Mail-Verkehr wurde "Renate Sidler" von "Brent Cann" mitgeteilt, dass er sich in sie verliebt habe und er gerne den Lebensabend mit ihr verbringen möchte. "Renate Sidler" sollte in einen Irrtum über seine aktuelle Lage und eine gemeinsame Zukunft mit "Brent Cann"
- 19 - versetzt werden. Als sie dies zu glauben schien, liess man sie wissen, "Brent Cann" werde nach Syrien versetzt, was sehr gefährlich sei und er mit grosser Sicherheit nicht überleben werde. Zur Unterstreichung dieser Geschichte, sandte "Brent Cann" eine mit dem Logo des amerikanischen Verteidigungsministeriums verse- hene Versetzungsliste. Weiter stellte er ihr eine vorbereitete E-Mail zu, mit der Auf- forderung ihn aus der Armee zu entlassen, welche sie an die UN senden sollte, was sie machte und umgehend von der UN aufgefordert wurde, für die Formalitäten zur Auslösung von "Brent Cann" EUR 5'700.– zu bezahlen. 2.1.5. Durch das Vorgaukeln einer Liebschaft mit dem Wunsch, den Lebens- abend mit ihr verbringen zu wollen, wurde versucht "Renate Sidler" in einen Irrtum bezüglich einer möglichen Zukunft mit "Brent Cann" sowie dessen aktuelle Lage zu versetzen. "Sie" sollte irrtümlicherweise davon ausgehen, dass lediglich die Bezah- lung des geforderten Betrags "Brent Cann" den Ausstieg aus der Armee ermögli- chen würde. Durch ihre irrige Vorstellung, mit "Brent Cann" zusammen zu kommen, wenn sie dem UN-Agenten EUR 5'700.– übergeben würde, war "Renate Sidler" bereit, dies zu machen. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft hätte sich im selben Umfang unrechtmässig bereichert. 2.1.6. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird nach ständiger Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend ent-
- 20 - fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Überprüfung von einfachen falschen Aussagen nicht handelsüblich, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist oder die kon- kreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen, ist Arglist gegeben, da dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 2.1.7. Den Ausführungen des Verteidigers ist zuzustimmen, dass die Geschichte mit der Versetzung von "Brent Cann" und der Möglichkeit, sich über die UN "aus- zukaufen", eher absurd erscheint. Zu bedenken ist aber, dass das potentielle Opfer, "Renate Sidler", als einsame, nicht mehr ganz junge Frau, genau aufgrund dieser Eigenschaften ausgewählt wurde. Wie die Verteidigung des Beschuldigten richtig ausführt, hat "Brent Cann" gegenüber "Renate Sidler" in der Folge ein eigentliches Lügengebäude aufgebaut. Sie sollte ihn als liebenswerte Person kennen lernen. Zu diesem Zweck passte er die ihr gezeigte Persönlichkeit den Vorlieben von "Renate Sidler" an, so dass sie sich gerne mit ihm unterhielt, seine Zuwendung genoss, mit der Zeit sogar brauchte und sich wünschte, mit ihm das Leben nach der Pensionie- rung zu teilen. Dadurch entstand bei der einsamen "Renate Sidler" zweifellos ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis und der Wille, alles in ihrer Macht Stehende zu machen, damit der gemeinsame Lebensabend sich verwirklichen konnte. Es ist davon auszugehen, dass "Renate Sidler" in dieser Situation die ihr präsentierte Ge- schichte nicht rational und schon gar nicht kritisch hinterfragte. Sie wollte nicht an ihrer Bekanntschaft zweifeln, ihm blind vertrauen. Hinzu kommt, dass diese Ge- schichte durch ein gefälschtes Dokument und einen E-Mailverkehr mit einer angeb- lichen UN-Stelle, untermauert wurde, was sie umso glaubhafter erscheinen liess. Auch diese sind geeignet, das Opfer in einen Irrtum zu versetzen. Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass "Renate Sidler" diese Geschichte nicht abwegig erschien. Die verhältnismässig tiefe Schwelle der Arglist im Zusammenhang mit
- 21 - ausgesuchten Opfern von "Romance Scam" und gleichgelagerten Betrugsformen ist damit überschritten (vgl. BGE 6B_383/2013). 2.1.8. Gestützt auf diese irrige Vorstellung über die Lage von "Brent Cann" und eine mögliche Zukunft mit "ihm", hätte sich "Renate Sidler" bereit erklären sollen – und erklärte sich der verdeckte Fahnder bereit –, einen Agenten der UN zu treffen, um diesem die EUR 5'700.– für die Auslösung von "Brent Cann" aus der amerika- nischen Armee zu übergeben. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft wäre im selben Umfang unrechtmässig bereichert. 2.1.9. Der einzige Grund, weshalb "Renate Sidler" letztlich nicht getäuscht und der Beschuldigte sich an dieser Täuschung nicht bereichern konnte, ist, dass "Re- nate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die Aneig- nung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Vorliegend kommt daher nur ein versuchter Betrug in Frage. 2.2. Strafbarkeit des Versuchs 2.2.1. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht laut Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern, während straflos bleibt, wer aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach Art des Gegen- standes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe- stands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (TRECHSEL/GETH in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 22 N 12). 2.2.2. Der Beschuldigte hat von seiner Seite (Vermittlung, Anweisungen und Wei- terleiten von Nachrichten) alles unternommen, um die Vollendung des Delikts und den Erfolg herbeizuführen. Dass dies nicht gelungen ist, liegt einzig daran, dass
- 22 - "Renate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war und die An- eignung des Geldes durch die Verhaftung verunmöglicht wurde. Die Schwelle des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erreicht. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 2.3.2. Der Beschuldigte wusste möglicherweise nicht über alle Details des Be- trugs Bescheid. Aber er wusste oder hätte zweifellos wissen müssen, dass sich "Renate Sidler" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einem Irrtum befand und aufgrund ihres Irrtums bereit war, EUR 5'700.– zu bezahlen. Er nahm in Kauf, dass ihr dadurch ein Schaden in dieser Höhe entstand und wollte sich und seine Mittäter in diesem Umfang bereichern. Er handelte folglich zumindest eventualvor- sätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB). 2.4. Mittäterschaft 2.4.1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte bei der Organisation der Geldübergabe aktiv involviert war und über B._____ C._____ und D._____ beauftragte, dieses bei "Renate Sidler" in Zürich abzuholen. Sodann verschickte der Beschuldigte Nachrichten (eigene und teils weitergeleitete), welche die Kontaktangaben von "Renate Sidler" und "Brent Cann" umrissen und Anweisungen enthielten, was "Agent Chris" "Renate Sidler"
- 23 - mitteilen solle. Weiter war er behilflich, einen WhatsApp Account für die Telefon- nummer von C._____ einzurichten, sodass diese als Telefonnummer von "Agent Chris" genutzt werden konnte. Ausserdem wusste er über die "Renate Sidler" durch "Brent Cann" vorgegaukelte Geschichte mindestens in den Grundzügen Bescheid. Somit hat der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag für die Ausfüh- rung des Betruges geleistet – ohne ihn hätte das Delikt nicht zu Ende geführt wer- den können. Die Tatherrschaft lag somit teilweise in seinen Händen, was ihn ob- jektiv als Mittäter qualifiziert. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte bereits im Sep- tember 2019, als die Kontaktaufnahme zwischen "Brent Cann" und "Renate Sid- ler" stattfand, Teil dieses Netzwerkes bzw. der Täterschaft war. 2.4.2. Es besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass der verübten Delin- quenz der Beschuldigten ein gemeinsamer, zumindest konkludenter, Tatent- schluss zugrunde lag. Sämtliche Täter wollten sich zudem unrechtmässig berei- chern im Wissen, dass "Renate Sidler" in Form von "Romance Scam" in einen Irr- tum versetzt wurde. Somt ist auch das subjektive Mittäterschaftsmerkmal erfüllt.
3. Geldwäscherei 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. 3.1.2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB). 3.1.3. In Bezug auf die Vortat sind sich Lehre und Praxis einig, dass diese tatbe- standsmässig und rechtwidrig sein muss und die Geldwäscherei eine Verwertungs- oder Nachtat ist. Mit anderen Worten, die Vortat muss "begangen worden sein"
- 24 - (PIETH in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band II, 4. Auf- lage, Basel 2019, Art. 305bis N 24 mit weiteren Zitaten; BGer Urteil 6b_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2.). Eine Vortat auf Versuchsstufe reicht nach herr- schender Praxis des Bundesgerichtes hingegen nicht aus (BGer Urteil 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1; BGer Urteil 6b_1046/2015 vom
9. Juni 2015 E. 3.3.; BGer Urteil 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2.). Sind die Vortaten noch am Werk bzw. ist die Vortat faktisch noch nicht abgeschlos- sen, werden die Handlungen des Anschlusstäters nicht als Geldwäscherei sondern als Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zur Vortat erfasst (ACKERMANN/ZEHNER in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisatio- nen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwä- scherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2018, § 11, Art. 305bis StGB N 285 ff.). 3.1.4. Vorliegend war "Renate Sidler" ein verdeckter Fahnder der Polizei und der Deliktserlös wurde eingezogen, bevor eine Bereicherung daran stattfinden konnte, der Betrug wurde somit nicht vollendet. Zwar geht aus der Korrespondenz des Be- schuldigten sowie der Mittäter aus dem Parallelverfahren hervor, dass das Geld von "Renate Sidler" in Höhe von EUR 5'700.– schliesslich zu den vermeintlichen Auftraggebern in Nigeria gesendet werden sollte, zum Zeitpunkt der Abholung des Geldes war der Tatbestand des Betruges noch nicht abgeschlossen und entspre- chend die Vortaten noch "am Werk". Durch die Verhaftung der Mittäter konnte sie nicht abgeschlossen werden. Der Beschuldigte erfüllt somit vorliegend den Tatbe- stand der Geldwäscherei nicht und ist von diesem Vorwurf frei zu sprechen. Aus- serdem konnte bereits der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorbereitungshandlungen, also das Suchen und Weiterleiten von Kontoinfor- mationen zur Überweisung des Geldbetrages, sind bei der Strafzumessung des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erschwerend zu berücksichtigen.
- 25 -
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. Vom Vor- wurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. IV.Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. 1.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, welcher eine Bestra- fung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 1.3. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Straf- rahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkre- ten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55, E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 300, E. 2a). 1.4. Steht der Versuch unter Strafe – was vorliegend der Fall ist – so kann er gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das Aus- mass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Demnach ist das
- 26 - Gericht weder an die für das betreffende Delikt angedrohte Mindeststrafe, noch an die Strafart gebunden, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmasse der Strafe, auf die das Gericht erkennt. In Verbindung mit dem Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktstatbestands kann das im Endeffekt dazu führen, dass dem Richter die gesamte Bandbereite möglicher Strafen zur Verfügung steht, von le- benslanger Freiheitsstrafe bis zu einem Tagessatz Geldstrafe bzw. einer Busse von einem Franken (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 22 N 27). Die Strafmilderung ist zwar nicht zwingend. Verglichen mit derjenigen Strafe, die bei demselben Täter und der- selben Tat ohne Schärfungsgründe angemessen gewesen wäre, sollte die Erfolg- losigkeit jedoch stets zu einer Reduktion des Straffmasses führen. Das zulässige Mass der Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1a). 1.5. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, insbesondere hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um den angestrebten Erfolg zu bewirken. Daher ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECH- SEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Strafart 3.1. Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässig- keit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82, E. 4.1.). 3.2. Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt auch über keine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt im Ausland und wollte kaum Angaben zu seiner allfälligen Erwerbstätigkeit machen. Somit ist aktenmässig nicht belegt, was
- 28 - für ein Einkommen der Beschuldigte tatsächlich monatlich erzielt. Der Vollzug einer Geldstrafe ist unter diesen Umständen nicht gewährleistet. Deshalb erscheint es vorliegend als angebracht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Objektive Tatschwere 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Betrug mit sehr grosser krimineller Energie und Arbeitsteilung und sehr perfid begangen wurde: Das Opfer wurde ganz bewusst ausgesucht. Der einsamen, nicht mehr ganz jungen Frau wurde über längere Zeit Interesse bzw. Liebe vorgetäuscht. Sie sollte sich öffnen, viel von sich preisgeben, "Brent Canns" Zuwendung brauchen und sich im besten Fall in ihn verlieben, weil sie sich ihm seelenverwandt fühlen und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft machen würde. Dafür wäre sie dann auch bereit gewesen, CHF 5'700.– zu investieren (übergeben wurden CHF 5'700.– und nicht wie verlangt EUR 5'700.–). Am Ende wäre sie ausgenutzt, verletzt und CHF 5'700.– ärmer dagestanden. Der Deliktsbetrag ist nicht allzu hoch, aber der persönliche Schaden beim Opfer umso grösser. Diesen Schaden nahm die Täter- schaft in Kauf, um an dieses Geld zu gelangen. Der Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen Gründen. Höchstens leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist der Versuch. Die Täterschaft, darunter der Beschuldigte, hat allerdings alles not- wendige unternommen, um den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Dieser ist le- diglich deshalb nicht eingetreten, weil die Geldabholer verhaftet wurden. Die Stel- lung des Beschuldigten innerhalb der Organisation ist höher als die der Geldabho- ler einzustufen. Er konnte relativ ungefährdet von Italien aus agieren und hatte die Kontakte nach Afrika und damit nach oben in der Hierarchie der Organisation. Die gefährliche Arbeit übernahmen die Geldabholer in der Schweiz. Er war sogar so dreist, in Italien Anzeige wegen der vermissten CHF 5'700.– zu machen und er war bereit, diesen Deliktsbetrag auf direktem Weg oder über Umwege nach Afrika zu verschieben. 4.1.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden des Be- schuldigten als noch eher leicht zu beurteilen.
- 29 - 4.2. Subjektive Tatschwere 4.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein finanziellen Gründen handelte. 4.2.2. Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch eher leicht zu beurteilen.
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf dessen Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
16. April 2021 verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich zusammengefasst als knapp. Der Beschuldigte gab an, in Italien zu leben und sich durch Schwarzarbeit finanziert zu haben, beispielsweise durch Ar- beit auf Olivenplantagen. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Zu seiner Bio- grafie führt der Beschuldigte aus, dass er in Nigeria aufgewachsen sei und dort "Business-Administration" studiert habe. Im Jahr 2016 sei er nach Europa gekom- men (act. 4/2 S. 2 f). 5.2. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass er offenbar so dreist war, in Italien zur Polizei und zu einem Anwalt zu gehen (vgl. act. 4/2 Protokollbeilage 54/55/56; act. 4/2 Protokollbeilage 52), um den Verlust des Geldes in der Schweiz anzuzeigen. Zudem löschte er seinen WhatsApp-Account, damit die ihn belastende Kommunikation nicht mehr auffindbar sein sollte. 5.3. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch in Italien eine Vorstrafe auf, was neutral zu bewerten ist (act. 12/1-2). 5.4. Die Beurteilung der Täterkomponente unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren ergibt, dass die auszufällende Strafe gleich bleibt.
- 30 -
6. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung in Italien am 5. November 2020 bis zum 31. März 2021 in Haft (act. 10.1/6 und act. 26). Die ausgestandene Haft von 245 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzu- nehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die strafrechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.).
- 31 -
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzu- gestehen, insbesondere da er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits 245 Tage Haft verbüsst hat, und es ist ihm demnach der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehen- den Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Ausschaffungsinitiative in Kraft. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen eines nach deren Inkrafttreten begangenen Verbrechens oder Vergehens verurteilt, ist vom zuständigen Strafgericht grundsätzlich immer auch die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder einer fakultativen Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen ei- nes Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich hierbei nicht um eine Katalogtat, die zu einer obligatori- schen Landesverweisung führt.
3. Festzuhalten ist zunächst, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Kriminaltourismus in der Schweiz möglichst zu unterbinden. Im vorliegenden Fall
- 32 - ist der Beschuldigte allerdings Ersttäter und im Gegensatz zu seinen Mittätern nicht in die Schweiz eingereist, um Delikte zu begehen. Er agierte vielmehr von Italien aus, indem er Anweisungen an seine Geldabholer in der Schweiz verfasste und weiterleitete. In die Schweiz ist der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Ausliefe- rung eingereist, weshalb der Beschuldigte nicht als Kriminaltourist eingestuft wer- den kann. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig in die Schweiz reisen wird, um hier Delikte zu verüben, insbesondere ist anzumerken, dass ihn eine Landesverweisung auch nicht davon abhalten könnte, mit in der Schweiz agie- renden Mittätern Delikte zu verüben. Es ist davon auszugehen, dass die Untersu- chungshaft sowie die auszufällende Freiheitsstrafe von neun Monaten den Be- schuldigten genügend von weiterer Delinquenz abschrecken, um sich künftig wohl zu verhalten. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint eine Landesverwei- sung als nicht zielführend und daher unverhältnismässig. Von einer Anordnung ist abzusehen.
4. Entsprechend ist von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Einziehungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Wurde die Beschlagnahme eines Gegen- stands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Über die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
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2. Der Beschuldigte hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 30. März 2020 (act. 8/2) beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 sowie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlag- nahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 dazu verwendet, um den Betrugsversuch zu organisieren bzw. voranzubringen. Sie haben somit zur Begehung des Betruges gedient.
3. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 30. März 2020 beschlagnahmten Mobiltelefone (act. 8/2) sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kostenfolge
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inkl. die Kosten des Vorverfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es erweist sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 GebV OG bei Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen des amtli- chen Verteidigers im Vorverfahren (act. 33) sowie des konkreten Umfangs des ge- richtlichen Verfahrens inklusive der heutigen Verhandlung (act. 35), erscheint eine Entschädigung im Umfang von Fr. 19'782.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als an- gemessen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
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2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 245 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. März 2021 beschlagnahmte iPhone 11, Nr. 8939109600017753953 so- wie das ebenfalls mit vorgenannter Verfügung beschlagnahmte Dual Sim Nokia, IMEI 1: 357337089619899 / IMEI 2: 357337089619907 werden ein- gezogen und der Lagerungsbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 90.– Auslagen Untersuchung Fr. 19'782.45 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 19'782.45 (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
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10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt per E-Mail) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Disp.-Ziff. 5 (Geschäfts-Nr. 79156266) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 36 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Reinert-Müller MLaw A. Eggenberger