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GG200191-L

Nötigung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-05-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Wür- digung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenann- ten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler

- 18 - bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes"; "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat"; "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Tä- ter und Zeuge bzw. unter Mittätern"; "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstel- lung der eigenen Rolle"; "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügen- signale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmig- keiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Überstei- gerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, einge- übt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Weg, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu be- achten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu las- sen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder gröss- ter Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Be-

- 19 - nachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein o- der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Be- lang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätz- liches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

3. Sachverhaltswürdigung Zur Prüfung des Sachverhalts ist – soweit solche erfolgten – auf die Ausführungen der Beschuldigten einzugehen. Anschliessend ist der Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher relevanter Beweismittel zu erstellen. 3.1. Aussagen Beschuldigte A._____ Die Beschuldigte A._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D1/4/1 und D1/4/5) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30 S. 2 f.) Aussagen ma- chen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.2. Aussagen Beschuldigte B._____ Die Beschuldigte B._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D2/4/1 und D2/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30 A/1 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.3. Aussagen Beschuldigte C._____ Die Beschuldigte C._____ wollte im Rahmen der Untersuchung (act. D3/4/1 und D3/4/5) keine Aussagen machen, sie äusserte sich jedoch anlässlich der Hauptver- handlung (act. 30A/2 S. 2 f.). Dabei bestätigte sie, vor dem Gebäude der Privatklä- gerin gewesen zu sein. Bei der fraglichen Aktion sei es um eine symbolische Aktion gegangen. Sie habe gewusst, dass die Credit Suisse AG eine Verantwortung trage in Bezug auf ihre Investitionen. Und sie habe gedacht, es sei wichtig, dass man das ans Licht bringe und zeige. Soweit es sie betreffe, sei die Aktion von etwa 20 Leuten

- 20 - organisiert worden. Sie sei weder Teil des Klimacamps gewesen, noch habe sie persönlich etwas mit K._____ [Organisation] organisiert. Sie habe nichts darüber zu sagen, wer das organisiert habe (act. 30A/2 S. 5). Auf Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft verweigerte sie die Aussagen (act. 30A/2 S. 6 f.). Die Beschuldigte C._____ bestreitet mithin nicht, Teil der fraglichen Aktion gewe- sen zu sein, wobei sie nicht an deren Organisation beteiligt gewesen sei. Hinsicht- lich ihrer Motivation decken sich ihre Aussagen mit der Position der Verteidigungen, was auch nicht verwundert. Nichtsdestotrotz können ihre Aussagen aber durchaus als glaubhaft bezeichnet werden, zumal sie sich auch mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis decken. 3.4. Aussagen Beschuldigte D._____ Die Beschuldigte D._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D4/4/1 und D4/4/5) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/3 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.5. Aussagen Beschuldigte E._____ Die Beschuldigte E._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D5/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 16. Dezember 2019 (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Im Rah- men der Hauptverhandlung zog sie es dann wieder vor, keine Aussagen zu machen (act. 30A/4 S. 2 f.) Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, bezüglich des Vor- wurfs der Nötigung stimme es, dass sie eine Blockade errichtet hätten. Wer aber herausgewollt habe, dem hätten sie geholfen rauszukommen. Und hinein habe zu diesem Zeitpunkt niemand gewollt. Sie hätten also niemanden an etwas gehindert. Es sei gar niemand da gewesen, den sie an etwas hätten hindern können. Keine Angestellte seien die Treppe hochgekommen. Es habe Personen auf der Strasse gehabt, das sei aber alles gewesen. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn eine dieser Personen in die Bank gewollt hätte, antwortete sie, sie wisse das nicht. Be- züglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs seien sie zu keinem Zeitpunkt ins

- 21 - Gebäude eingedrungen, sondern sie seien immer auf der Strasse gewesen. Da die Arkaden offen gewesen seien, sei ihnen klar gewesen, dass sie draussen gewesen seien und nicht im Gebäude drinnen. Sie finde ihre Aktion legitim in Anbetracht der aktuellen gesellschaftlichen und klimatischen Situation. Es gebe Zahlen, die zeig- ten, dass die Credit Suisse AG einen der wichtigsten Beiträge zum Klimawandel leiste. Europaweit leiste sie die zweitgrösste Investition in Kohle. Damit handle sie direkt gegen das Schweizer Gesetz. Der Bund habe sich ebenfalls am Pariser Ab- kommen verpflichtet. Mit ihren Investitionen verstosse die Credit Suisse AG direkt gegen dieses Abkommen. Es sei wichtig, dass die Credit Suisse AG so schnell wie möglich damit aufhöre, aber sie habe bis jetzt nichts getan. Sie verstehe also die Vorwürfe, die ihr gemacht würden, aber sie empfinde ihre Aktion als legitim und wichtig. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte sie, dass die Fotos sie zeigen (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Soweit die Beschuldigte E._____ ihre Beteiligung an der Aktion einräumte und ihre Motivation dazu erläuterte, sind ihre Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeich- nen. Nicht zu überzeugen vermag sie indessen, wenn sie geltend macht, von den Personen auf der Strasse habe gar niemand ins Gebäude gewollt. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockierenden Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten E._____, die entsprechend nicht zu überzeu- gen vermag, auch wenn zu ihren Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Akti- vistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwischen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Aus- führungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal die Beschuldigte E._____ und die weiteren Ak- tivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren be- fanden. 3.6. Aussagen Beschuldigte F._____ Die Beschuldigte F._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D6/4/1 und D6/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/5 S. 2 f.) Aussagen

- 22 - machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.7. Aussagen Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D7/4/1 und D7/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/6 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden. 3.8. Aussagen Beschuldigter H._____ Der Beschuldigte H._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D8/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 28. November 2019 (act. D8/4/5 S. 2 ff.). Ebenso machte er Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 30A/4 S. 4 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er sei mit einer Gruppe von Leuten zusammen gewesen und sie hätten von der Polizei gar keine Informationen bekommen, so dass sie diesen hätten Folge leisten können. Die Polizei sei plötzlich gekommen und habe sie mitgenommen. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte er, dass das Foto ihn zeige. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs führte er aus, sie seien nur draussen gewesen, nicht im Gebäude drin. Man habe sie auch nicht gebeten, den Eingang zu verlassen. Zudem hätten sie niemanden daran gehindert, das Gebäude zu verlassen oder zu betreten. Da niemand gekommen sei, könne er nicht sagen, wie die Leute hätten hineinsollen (act. D8/4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung führte er aus, die Aktion, bei der er teilgenommen habe, sei nicht von K._____ [Or- ganisation] organisiert worden. Wer sie organisiert habe, wisse er nicht. Was er bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sei richtig. Auf die Frage, ob es bei der Aktion darum gegangen sei, von der Privatklägerin das Ende der Finanzierung fos- siler Energien zu fordern, wollte er sich nicht äussern. Ebenso wenig wollte er sich dazu äussern, ob erwogen worden sei, eine Aktion durchzuführen, die weniger in die Rechte der Privatklägerin eingegriffen hätte wie z.B. eine Demonstration auf dem … [Platz] (act. 30A/4 S. 4 f.).

- 23 - Soweit der Beschuldigte H._____ seine Beteiligung an der Aktion einräumte, sind seine Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeichnen. Nicht zu überzeugen ver- mag er indessen, wenn er geltend macht, es habe gar niemand ins Gebäude ge- wollt, so dass sich ihnen gar nicht die Frage gestellt habe, wie das möglich gewesen wäre. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockieren- den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht da- hingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern han- delt es sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten H._____, die entspre- chend nicht zu überzeugen vermag, auch wenn wie im Fall der Beschuldigten E._____ zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Aktivistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwi- schen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal der Beschuldigte H._____ und die weiteren Aktivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren befanden. 3.9. Aussagen Beschuldigter I._____ Der Beschuldigte I._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D9/4/1 und D9/4/2) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/8 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden. 3.10. Konkrete Erstellung des Anklagesachverhalts Die Polizei begann am 8. Juli 2019 um ca. 09.40 Uhr mit der Räumung der ab ca. 07.00 Uhr begonnenen Aktion am Hauptsitz der Privatklägerin, wobei die Räumung um ca. 12.00 Uhr beendet war (act. D1/1 S. 1). Auf gemachten Fotos (act. D1/3/2) wie auch auf Videoaufzeichnungen, die sich in den Akten befinden (act. D1/3/8), ist ersichtlich, dass die insgesamt 64 Personen teilweise aneinander gekettet waren, sich teilweise an mitgebrachten Leihvelos und/oder Pflanzenkübeln anketteten und einander an den Händen festhielten. So waren zufolge dieser Aktion der Hauptein- gang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bärengasse innerhalb der Arkade für

- 24 - Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem es ihnen nicht möglich war – oder jedenfalls nur unter massiv erschwerten Umständen möglich gewesen wäre –, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Bancomaten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privat- klägerin konnten nur via eine Passerelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Beschuldigten 1 – 8 wurden während noch laufender Aktion auf der Seite der Eingänge Bärengasse unter den Arkaden erstmals fotogra- fiert (act. D1/3/7; D2/3/6; D3/3/7; D4/3/7; D5/3/7; D6/5/7; D7/3/7; D8/3/6). Kurz nach ihrer Festnahme wurden sämtliche Beschuldigte vor Ort – im Falle der Beschuldig- ten 1 – 8 erneut – durch die Polizei fotografiert (act. D1/3/1; D2/3/1; D3/3/1; D4/3/4; D5/3/1; D6/6/1; D7/3/1; D8/3/1; D9/3/1). Die Tatsache der Festnahme aller Be- schuldigter vor Ort wird sodann durch die Verhaftsrapporte belegt (act. D1/9/1; D2/9/1; D3/9/1; D4/8/1; D5/9/1; D6/7/1; D7/9/1; D8/9/1; D9/9/1). Anzumerken ist, dass alle Beschuldigten – wie sämtliche an der Aktion beteiligten Personen (vgl. act. D1/3/2) – weisse Overalls trugen, wodurch sie sich als Teilnehmende der Ak- tion offen und klar erkennbar zeigten. Die Frage, ob – wie seitens der aussagenden Beschuldigten bestritten – Leute am fraglichen Vormittag die betreffenden Räume betreten wollten und durch die Aktion, an der sich die Beschuldigten beteiligten, daran gehindert wurden, lässt sich man- gels konkret bekannter geschädigter Personen letztlich nur in Würdigung sämtli- cher Umstände beantworten. Dass, wie seitens der Verteidigungen der Beschul- digten 1 – 8 vorgebracht wurde (act. 33 S. 10), eine Putzfrau seitens der Aktivisten durchgelassen worden wäre, geht nirgends aus den Akten hervor, kann aber letzt- lich offengelassen werden. Klar ist, dass an einem Montagvormittag wie dem 8. Juli 2019 diverse Kundinnen und Kunden die Geschäftsräume betreten hätten zur Ab- wicklung von Geschäften. Ebenso klar ist, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiten- den die Räume der Privatklägerin nicht über die Passerelle, sondern via einen der blockierten Eingänge betreten hätten, wenn diese frei zugänglich gewesen wären. Erstellt ist sodann, dass gerade dies im fraglichen Zeitraum nicht geschah. Zwar ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Aktivistinnen und Aktivisten und insbeson- dere auch die Beschuldigten keine aktive Gewalt angewendet hätten, wenn jemand

- 25 - versucht hätte, dennoch über die Personen und zwischen ihnen bzw. dem mitge- brachten Material hindurch zu den Eingängen zu gelangen und so das Gebäude zu betreten. Jedoch liegt es auf der Hand, dass eine solche Aktion für jede Drittperson, die das Gebäude betreten wollte, massiv abschreckend wirkte, zumal diese auch nicht um das fehlende aktive Gewaltpotenzial der Aktivistinnen und Aktivisten wis- sen konnte. Mithin drängt sich letztlich der zwingende Rückschluss auf, dass eine unbestimmte Vielzahl an Personen die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin via die betreffenden Eingänge betreten wollte, jedoch durch deren Blockierung ab- geschreckt und somit in relevanter Weise in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt wurde. 3.11. Zusammenfassung Sachverhaltswürdigung Zusammenfassend ist rechtgenügend erstellt, dass die Aktion wie von der Anklage vorgeworfen stattfand und sich die Beschuldigten entsprechend daran beteiligten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nötigung 4.1.1. Grundlagen

a) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung deiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

b) Die Nötigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnlichen Mitteln. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -bestätigung, so bleibt es beim Versuch. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung besonderer Prüfung diese ist jedoch in der Regel gegeben, wenn mit Gewalt gedroht wird. Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth

- 26 - [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 181 N. 1 ff.).

c) Die Mittäterschaft wird im StGB nicht ausdrücklich geregelt, aber in Art. 27 ("bei dem Täter") vorausgesetzt und z.B. in der StPO in Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 333 Abs. 3 erwähnt; Lehre und Rechtspre- chung anerkennen sie einhellig als Form der Täterschaft. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und ge- wolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, § 15, S. 173; m.w.H.). In Lehre und Rechtsprechung herrscht heute die Auffassung vor, Täter sei, wer das den tatbe- standsrelevanten Sachverhalt umfassende Geschehen beherrscht. Ihm kommt die Tatherrschaft zu. Keine solche hat der Gehilfe, der das tatbestandsmässige Ver- halten lediglich fördert. Daran anknüpfend erblickt man das Wesen der Mittäter- schaft darin, dass sich aus der Funktion des Beteiligten im Rahmen des Gesamt- plans notwendig eine Tatherrschaft, genauer eigentlich eine 'Mit-Tatherrschaft' ergibt. 'Mit-Tatherrschaft' deshalb, weil bei einer Mehrheit von Personen jeder ein- zelnen von ihnen über den betreffenden Geschehensverlauf nicht vollständige Tat- herrschaft zukommen kann, sondern nur allen zusammen. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in 'massgeblicher' bzw. 'massge- bender' Weise, 'de manière déterminante' mitwirkt, so dass er 'als Hauptbeteiligter', als 'l'un des participants principaux' erachtet werden könne. Im Blickfeld steht damit die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens. Damit von Tatherrschaft ('Mit- Tatherrschaft') ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebenderweise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherr- schaft besteht oder nicht (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f.; m.w.H.). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten

- 27 - aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualdolus genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nach- träglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss bei- tritt, sich also deren Vorsatz 'zu eigen macht'. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen ('sukzessive Mittäterschaft'), doch haftet der hinzukommende weitere Beteiligte alsdann nicht für die von den anderen bis zu diesem Zeitpunkt bereits verübten Delikte (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 176 f.; m.w.H.). Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Be- teiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichti- gung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 177; m.w.H.). Hinsichtlich der Abgrenzung der Mittäterschaft gegenüber der Anstiftung ist zu bemerken, dass sich der Anstifter darauf beschränkt, den Ent- schluss zu einem strafbaren Tun in einem anderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird. Der Mittäter will hingegen die Tat selber begehen, wenn auch mit einer anderen Person bzw. mehreren anderen Per- sonen. Der Anstifter hat keine Tatherrschaft (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 183 f.; m.w.H.). 4.1.2. Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht ketteten sich die Beschuldigte und die weiteren Perso- nen teilweise aneinander an, ketteten sich teilweise an mitgebrachte Leihvelos und/oder Pflanzenkübel an und hielten einander an den Händen fest. So waren zufolge dieser Aktion der Haupteingang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bären- gasse innerhalb der Arkaden für Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem sie durch die Aktion da- von abgehalten wurden, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Banco- maten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privatklägerin konnten nur via eine Pas- serelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Be-

- 28 - schuldigten und die weiteren beteiligten Personen beschränkten damit deren Hand- lungsfreiheit und zwangen die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeitende und auch Kundschaft, die Aktion bis zu deren Auflösung durch die Polizei zu dulden. Die Handlung einer einzelnen Person wäre zwar nicht geeignet gewesen, eine Be- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen zu bewirken. Die Aktion erfolgte jedoch geplant und organisiert, wobei es auf den Tatbeitrag aller Beteiligten ankam, indem schon das Wegfallen einiger weniger Personen den Effekt deutlich ge- schmälert hätte. Insofern hatte jede beteiligte Person Tatherrschaft. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, wobei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zufolge des Fehlens von Gewalt oder Gewaltandrohung auf die nachfolgende Prüfung des gel- tend gemachten Notstands zu verweisen ist.

b) In subjektiver Hinsicht wussten die Beschuldigten, dass zufolge ihrer Tathand- lung und derjenigen ihrer Mitaktivistinnen und -aktivisten jedenfalls durch den Haupteingang und die Nebeneingänge niemand das Gebäude betreten konnte und dies entsprach – wenn auch indirekt – ihrem Willen, da die ganze Aktion hierdurch eine umso grössere mediale Aufmerksamkeit erregte und öffentlicher Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde. Sie handelten somit vorsätzlich.

c) Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit unter Vor- behalt gegebener Rechtswidrigkeit erfüllt. 4.2. Hausfriedensbruch 4.2.1. Grundlagen

a) Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Hausfriedensbruch ist nur auf Antrag strafbar.

b) Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei

- 29 - zu betätigen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A., Zürich 2018, Art. 186 N 1; BGE 112 IV 33). Das Adjektiv abgeschlossen beim Raum ist im Sinne von "umschlos- sen" und nicht im von "verschlossen" zu verstehen (DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 5; BGE 90 IV 77). Das Umfeld eines Hauses kann vom Hausrecht umfasst sein, so der Platz, der Hof (BGE 104 IV 107; Kennzeichnung eines privaten, an sich einem unbestimmten Personenkreis offenstehenden Platzes durch ein signalisiertes Ver- bot oder durch eine erkennbare Abschrankung) und der Garten, wobei nicht die Lückenlosigkeit, sondern die Erkennbarkeit der Umfriedung massgeben ist (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 6; RS 1981 Nr. 188; BGE 141 IV 142). Der Werkplatz braucht weder unmittelbar zu einem Haus zu gehören noch umfriedet zu sein (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 7; BGE 104 IV 257). 4.2.2. Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den Arkaden um einen gedeckten Vorplatz zu den Eingängen in die Räumlichkeiten der Privatklägerin an der Bären- gasse sowie zu den Eingängen der eingemieteten Geschäfte. Die Arkaden waren zu Beginn der Aktion um 07.00 Uhr am 8. Juli 2019 zwar nicht abgeschlossen, es war jedoch erkennbar, dass es sich – im Gegensatz zum Raum vor den weiteren Eingängen – um einen Vorplatz handelte und nicht etwa um öffentlichen Raum. Für die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteiligten war daher erkennbar, dass es sich insofern um Privatraum der Privatklägerin handelte, der nur deren Kundin- nen und Kunden sowie der Kundschaft der eingemieteten Geschäfte offenstand, jedenfalls aber nicht Personen die den Vorplatz in der Absicht besetzten, dort eine Protestaktion gegen die Privatklägerin durchzuführen. Eine ausdrückliche Auffor- derung, den Platz zu verlassen und ein Verbleiben dort, war daher zur Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nicht notwendig. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt.

b) In subjektiver Hinsicht drängt sich angesichts der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf, dass die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteilig- ten, die sich unter den Arkaden befanden, zumindest damit rechneten, sich wider-

- 30 - rechtlich bzw. gegen deren Willen in einem vom Hausrecht der Privatklägerin um- fassten Bereich zu befinden, und sie dies auch entsprechend in Kauf nahmen. So geht auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten 1 – 8 sich nur mittels der polizeilichen Räumungs- und Verhaftungsaktion dort wegbewegen liessen, hervor, dass ihnen klar war, dass ihr Verbleiben dort entgegen dem Willen der Privatkläge- rin erfolgte. Die Beschuldigte 1 – 8 handelten damit in Eventualvorsatz.

c) Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist sei- tens der Beschuldigten 1 – 8 somit erfüllt. 4.3. Rechtfertigungsgrund des Notstands, aussergesetzliche Rechtfertigungs- gründe, Rechtswidrigkeit der Nötigung 4.3.1. Grundlagen

a) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu rechten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).

b) Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen als Objekt eines Notstands nur Individualrechtsgüter in Frage, wobei gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder einer Naturge- walt ausgeht. Kollektive Rechtsgüter und allgemeine Werte fallen nicht unter den Notstand (BGE 94 IV 68, 70; NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 17 N 5; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 4; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 264; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 58). Im Falle be- troffener kollektiver bzw. öffentlicher, staatlicher Interessen kommt lediglich allen- falls ein aussergesetzlicher Notstand bzw. Rechtfertigungsgrund in Betracht (kri- tisch: NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 6; m.w.H.). Die Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit solcher Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 5). Die Gefahr muss entweder gegenwärtig sein, oder aber die erst zu einem späteren

- 31 - Zeitpunkt drohende Gefahr kann nur gegenwärtig sicher abgewendet werden (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Es muss "un danger qui n'est ni passe ni future, c'est-à-dire un danger actuel mais aussi concret" sein (BGE 122 IV 1, 5). Unmittel- barkeit kann auch vorliegen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt, die sich zu verwirklichen droht (BGE 122 IV 1, 4; 125 IV 49; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Sodann gilt beim Notstand absolute Subsidiarität. Die Gefahr darf nicht an- ders abwendbar sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 16; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 7; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 243; Urteil des Bundesgerichts vom

16. Februar 2017, 6B_495/2016, E. 2.2.2). Weiter ist eine Interessens- bzw. Güter- abwägung vorzunehmen. Eine an sich strafbare Handlung nur deshalb nicht zu be- strafen, weil sie einem Dritten nützt, muss ein besonderer Ausnahmefall bleiben und setzt deshalb ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Tä- ters voraus (BGE 122 IV 1, 4; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 17; TRECH- SEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 1). Dabei sind der Rang der betroffenen Rechtsgüter, die Schwere des Eingriffs und auch das Ausmass bzw. der Grad der Gefahr mit- einzubeziehen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 21 ff.; m.w.H., BGE 106 IV 1, 4). Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, auf das Mi- nimum beschränkt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 10; BGE 75 IV 53, 106 IV 1). In subjektiver Hinsicht muss die Notstandshandlung vom Willen zur Ret- tung des Rechtsguts getragen sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 24; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 10 N 52). Lag objektiv keine Gefahr vor, durfte der Handelnde aber davon ausgehen, so handelt es sich um einen Putativnotstand, der nach Art. 13 StGB beurteilt wird (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 129 IV 6, 14 E. 3.2.; 122 IV 1, 4 E. 2b; 106 IV 1, 3; 75 IV 49, 51 f. E. 2). War der Irrtum vermeidbar, führt das zu Strafmilderung nach freiem Ermessen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 122 IV 1, 4). 4.3.2. Subsumtion

a) Vorab ist zu bemerken, dass der Privatklägerin wie auch deren betroffener Kundschaft, die mittels der Tathandlung der Beschuldigten am Betreten des Ge- bäudes gehindert wurde, keinerlei rechtswidrige Handlungen vorgeworfen werden

- 32 - können. Zu Recht wird die Frage eines möglichen Rechtfertigungsgrunds seitens der Parteien daher unter dem Gesichtspunkts des Notstands und nicht der Notwehr im Sinne von Art. 15 f. StGB geprüft, zumal der Privatklägerin auch kein irgendwie gearteter Angriff unterstellt wird.

b) Wie schon vorstehend dargelegt kann in tatbestandlicher Hinsicht festgehal- ten werden, dass der Umstand, wonach es die menschenverursachte Klimaerwär- mung gibt und diese in näherer Zukunft je nach Weltregion zu negativen klimati- schen Auswirkungen mit Folgeschäden führen wird oder bereits führt, als notori- sche Tatsache zu bezeichnen ist, über die entsprechend Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis abzunehmen ist. Ebenso kann als notorische Tatsache gelten, dass eine Grossbank wie die Privatklägerin ihrer Kundschaft – wie erwähnt rechtmässig – u.a. Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger anbietet, wobei solche Investitio- nen der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwiderlaufen. Zu Gunsten der Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin insofern einen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft der Schweiz wie auch im Vergleich mit anderen Banken durchaus grossen Player darstellt. Weiter stellt es eine notorische Tatsache dar, dass die Eindämmung der Erderwärmung je besser gelänge, desto frühere und stärkere Massnahmen dagegen weltweit ergriffen werden. Schliesslich ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Organisa- tion K._____ oder auch anderer Umweltschutzorganisationen bereits zu früheren Zeitpunkten versucht wurde, die Privatklägerin zu einer stärkeren und schnelleren Verminderung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen.

c) Der Schutz des globalen Klimas als Teilaspekt des Umweltschutzes beinhal- tet seinerseits den Schutz mehrerer Rechtsgüter, so z.B. den Schutz von Umwelt und Natur generell (Art. 73 f. BV), die Sicherheit des Landes und der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV) inkl. Leib und Leben sowie den Schutz der Gesundheit (Art. 118 BV). Daraus erhellt sich, dass es sich um allgemeine Rechtsgüter handelt. Wenn nun seitens der Verteidigungen argumentiert wird, die Gefährdung der Menschheit durch den Klimawandel sei dermassen hoch, dass daraus eine Gefährdung von Individualrechtsgütern der Beschuldigten und Dritter entstehe (vgl. act. 9 S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst ein hohes Mass an Gefährdung allgemeiner

- 33 - Rechtsgüter nicht automatisch eine Gefährdung individualer Rechtsgüter bewirkt. Hierfür wäre eine weit höhere Konkretisierung der Gefahr notwendig. So lässt sich weder im heutigen Zeitpunkt noch liess sich im vorliegend entscheidenden Zeit- punkt 8. Juli 2019 mit Sicherheit sagen, welche konkrete Gefahr welcher konkreten Person in exakt welchem Zeitpunkt in naher oder ferner Zukunft aufgrund des Kli- mawandels bereits droht oder noch drohen wird. Der Kampf gegen den Klimawan- del stellt ohne Zweifel die grösste Herausforderung für die Menschheit im 21. Jahr- hundert dar. Heute bzw. am 8. Juli 2019 weiss bzw. wusste man jedenfalls, dass aufgrund des Klimawandels grosse Probleme weltweit drohen. Daraus aber eine automatische Gefährdung der Individualrechtsgüter jedes einzelnen Menschen ab- zuleiten, geht fehl, wird dadurch doch die Unterscheidung zwischen Individual- rechtsgütern und Rechtsgütern der Allgemeinheit verwischt, was einer präzisen Rechtsanwendung letztlich nicht förderlich ist. Wenn die Beschuldigten geltend ma- chen lassen, ihre Aktion sei zum Schutz nicht bloss ihrer eigener Rechtsgüter er- folgt, sondern auch im Sinne einer Notstandshilfe zum Schutz einer unbestimmten Zahl Dritter weltweit, so machen sie faktisch doch ein kollektives Rechtsgut geltend, dessen Schutz ihre Aktion gedient habe. Mithin mangelt es jedenfalls gemäss vor- stehend zitierter herrschender Lehre zur Annahme eines Notstands an einem dazu tauglichen Objekt. Nichtsdestotrotz sind im Folgenden aber die weiteren Voraus- setzungen zu prüfen, insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen sowie be- züglich der Frage der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Insofern ist die Unterschei- dung zwischen allgemeinen Rechtsgütern und Individualrechtsgütern im vorliegen- den Fall letztlich unerheblich.

d) Hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefahr ist zu bemerken, dass wie dargelegt je früher Massnahmen erfolgen, desto wirksamer sie sind. Da es sich bei der fortschreitenden Klimaerwärmung um eine Dauergefahr handelt, die sich langsam und sukzessive verwirklicht, kann entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft (act. 31 S. 12) nicht der Schluss gezogen werden, sie sei nicht genü- gend gegenwärtig. Im Rahmen der Interessens- bzw. Güterabwägung ist auch fest- zustellen, dass die allgemeinen Rechtsgüter wie öffentliche Sicherheit und Gesund-

- 34 - heit selbstredend hochrangig sind. Da vorliegend durch die Aktion der Beschuldig- ten nur – wenigstens vergleichsweise – leicht in die Rechtsgüter der Privatklägerin sowie deren Kunden und Mitarbeiter eingegriffen wurde, könnte sie insofern nicht von vorneherein als unverhältnismässig bezeichnet werden, wenn die anderen Kri- terien erfüllt wären. Vor allem aber gebricht es der Aktion der Beschuldigten an der Subsidiarität. Den Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Ak- tion im Sinne einer Demonstration an anderer Stelle durchzuführen. So gibt es in der Stadt Zürich diverse grosse Plätze, auf denen – jedenfalls vor und nach der seit März 2020 und bis im Urteilszeitpunkt andauernden Pandemiesituation – Demonst- rationen mit einer hohen Zahl beteiligter Personen durchgeführt werden können, um öffentlichkeitswirksam auf ein Anliegen aufmerksam zu machen. In den letzten Jahren wurden zudem auch Aktionen im virtuellen Raum immer bedeutender zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung. Wollte man mit der Aktion direkt auf die Privatklägerin und deren angebotene und erfolgte Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger abzielen, wäre eine Aktion mit der vorliegenden Anzahl be- teiligter Personen auf dem … [Platz] auf öffentlichem Grund möglich gewesen, ohne dass Kundschaft und Mitarbeitende am Betreten der Räumlichkeiten der Pri- vatklägerin gehindert und deren Hausrecht verletzt worden wären. Wäre die Aktion nur schon ein paar wenige Meter von den Eingängen bzw. den Arkaden entfernt durchgeführt worden, hätten sich Kundschaft und Mitarbeitende kaum davon ab- halten lassen, zwischen den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch bzw. an ihnen vorbei zu gelangen, so dass keine Tatbestände wie Nötigung und Hausfriedens- bruch erfüllt worden wären. Eine solche Aktion wäre zwar ggf. mit kommunalen Vorschriften betreffend die Genehmigung von Demonstrationen in Konflikt gestan- den, gegenüber den Straftatbeständen Nötigung und Hausfriedensbruch wäre sie aber jedenfalls subsidiär gewesen. Auch dadurch wäre es möglich gewesen, grosse Medienresonanz hervorzurufen und entsprechend (legalen) politischen Druck auf die Privatklägerin auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auch zu be- achten, dass das Problem des menschenverursachten Klimawandels letztlich nur gesamtgesellschaftlich und global gelöst werden kann. Auch als Grossbank mit ho- hem Investitionsvolumen ist die Privatklägerin dabei nur ein Teil in der Gesamtge-

- 35 - sellschaft, was bezüglich ihrer einzelnen Kundinnen und Kunden noch umso stär- ker gilt. Selbst eine sofortige Änderung ihrer Investitionspolitik im Sommer 2019 durch die Privatklägerin hätte nicht den entscheidenden Einfluss auf die Gefähr- dung der bedrohten Rechtsgüter gehabt, zumal Anleger mit entsprechender Ab- sicht auch andere Möglichkeiten gefunden hätten, in fossile Energieträger zu inves- tieren. Wenn also seitens der Verteidigungen sinngemäss argumentiert wird, frühere Aktionen hätten wenig oder nichts bewirkt bei der Privatklägerin, weswegen man seitens der Beschuldigten und der allenfalls hinter ihnen stehenden Organisa- tionen zu härteren Aktionen habe greifen müssen, so zielt dies in Leere. Es kann in einem demokratischen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips nicht angehen, strafbare Handlungen zulasten – sich rechtskonform verhaltender – Einzelner als rechtmässig zu behandeln, nur weil damit eine generelle Verhaltens- änderung einer Privatperson, der Allgemeinheit und/oder ein Tätigwerden des Ge- setzgebers gefordert wird. Dass illegale Aktionen nicht notwendig sind, um die dem Thema angemessene Publizität zu erreichen, beweist die Klimabewegung – und als deren Bestandteil auch die Beschuldigten – im Übrigen seit Jahren selbst. Vor Beginn der Corona-Pandemie war der Klimawandel das dominierende politische Thema schlechthin und es ist davon auszugehen, dass dies spätestens im nächs- ten Jahr wieder der Fall sein wird. In all diesen Jahren blieben Grossaktionen, bei denen die Schwelle der Illegalität wie vorliegend überschritten wurde, die Aus- nahme, wovon die geringe Anzahl bekannter Fälle im Verhältnis zur Anzahl durch- geführter Klimaprotestaktionen zeugt. Versagte man der Privatklägerin in Fällen wie dem vorliegenden den strafrechtlichen Rechtsschutz, forderte man sie indirekt dazu auf, sich selbst mittels privater Sicherheitsdienste gegen etwaige zukünftige Aktionen zu wappnen. Die Folge wäre ein Aushöhlen des Rechtsstaats in Form einer erheblichen Rechtunsicherheit in solchen Fällen, würden sich doch ggf. beide Seiten – Aktivisten hier, Sicherheitsleute dort – auf Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln berufen, und die Polizei stünde ohne das Recht, einzugreifen, dazwi- schen. Anzumerken ist, dass sich der vorliegende Fall auch insofern von den sei- tens der Verteidigungen zitierten Fällen in den Kantonen Genf und Waadt, wo es vereinzelt zu bis dato nicht rechtskräftigen Freisprüchen kam (vgl. act. 33 S. 17 ff.,

- 36 - 30, 38), unterscheidet, indem hier nicht bloss ein Hausfriedensbruch, sondern mit- tels einer über mehrere Stunden dauernden Nötigung ein doch klar stärkerer Ein- griff in die Rechtsgüter der betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiten- den der Privatklägerin erfolgte. Ein Notstand im Sinne von Art. 17 und 18 StGB – die absolute Subsidiarität ist auch beim entschuldbaren Notstand zwingende Vo- raussetzung ([…] "nicht anders abwendbaren […]") – ist daher in Würdigung aller Kriterien nicht gegeben. Dasselbe gilt bezüglich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen. Ebenso führt dies dazu, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung gegeben ist, zu- mal auch dort zum Fehlen der Rechtswidrigkeit einer Nötigungshandlung in einem Fall wie dem vorliegenden die absolute Subsidiarität gegeben sein müsste, was wie dargelegt nicht der Fall ist.

e) Anzumerken ist, dass auch nicht in subjektiver Hinsicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 StGB von einem Putativnotstand bzw. analog einer putativen Wahrung berechtigter Interessen auszugehen ist. Die Beschuldigten handelten nicht spontan, sondern im Rahmen einer klar organisierten Aktion. Auch wenn so- weit bekannt niemand der vorliegend (noch) im Verfahren stehenden Beschuldigten rechtskundig war oder ist, so muss doch angenommen werden, dass ihnen bewusst war, dass ihr Vorgehen allenfalls nicht durch einen Notstand oder eine Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt war. Entsprechend rechneten sie damit und nahmen in Kauf, dass ihre Tathandlungen nicht von einem Rechtfertigungsgrund getragen waren bzw. rechtswidrig waren. 4.4. Fazit Die Beschuldigten sind somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, die Be- schuldigten 1 – 8 zudem des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 - III. Strafzumessung

1. Theoretischer Strafrahmen 1.1. Asperationsprinzip 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Straf- androhung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 1.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre-

- 38 - ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 1.1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmil- derungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). 1.2. Subsumtion 1.2.1. Sowohl der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie auch der nur für die Beschuldigten 1 – 8 relevante Tatbestand des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 1.2.2. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist bezüglich der Beschuldigten 1 – 8 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erhö- hend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erschei- nen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, be- stehen nicht.

2. Strafzumessung im engeren Sinne 2.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- 39 -

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldens- mindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentli- chen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst er- wähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschul- den auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst- haft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) ge- handelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die ent- schuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Ein- sichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszuglei- chen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berück- sichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten,

- 40 - körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bun- desgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zu- gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeu- tung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

- 41 - nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestim- men, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf- grund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Ver- suchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vor- halt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und pro- zessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesge- richtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafemp- findlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- 42 -

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamt- beurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmin- dernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken. 2.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von den Beschuldigten gesetzte objektive Tat- schwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse be- urteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für die Nötigung zur Festle- gung der Einsatzstrafe zu würdigen. Im Anschluss ist hinsichtlich der Beschuldigten 1 – 8 das Verschulden für den Hausfriedensbruch zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verüb- ten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponente 3.1. Nötigung 3.1.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht hinderten die Beschuldigten gemeinsam mit den weiteren be- teiligten Aktivistinnen und Aktivsten eine unbestimmte Vielzahl an Kundinnen und Kunden am Betreten der Räumlichkeiten der Privatklägerin, während Mitarbeitende gezwungen waren, die Räumlichkeiten via ein Nebengebäude und eine Passerelle

- 43 - zu betreten, womit sie deren Handlungsfreiheit beschränkten. Dabei ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um eine nicht allzu grosse Zahl an Personen handelte. Relativierend wirkt, dass die Nötigungssituation für die ein- zelnen Personen von eher geringer Intensität war. Solchermassen genötigt zu wer- den, wenn man zum Beispiel einen Banktermin nicht wahrnehmen konnte, war für die Betroffenen zweifellos sehr ärgerlich, aber kaum bedrohlich. Die Aktion dauerte indessen mehrere Stunden und erforderte einen grossen Aufwand der Polizei, diese aufzulösen und zu beenden. Das Vorgehen zeichnete sich durch einen hohen Organisationsgrad aus, indem sich die beteiligten Personen allesamt in weisse Overalls kleideten und Gegenstände wie Fahrräder, Pflanzenkübel und Ketten mit- führten, mit denen sie sich teilweise aneinander anketteten. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass sie nicht in die Planung involviert waren, sondern lediglich ausführend mitwirkten. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrah- mens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigten weder den betroffenen Personen noch der Privatklägerin Schaden zu- fügen wollten, sondern dass es ihnen mit ihrer Aktion um einen durchaus guten Zweck ging, den sie allerdings auf falsche Weise verfolgten. Hinsichtlich der Nöti- gungshandlung als solche handelten sie mit direktem Vorsatz, bezüglich der Frage des fehlenden Rechtfertigungsgrunds bzw. der gegebenen Rechtswidrigkeit even- tualvorsätzlich. Die subjektiven Zumessungskriterien wirken sich somit verschul- densmindernd aus. 3.1.3. Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 44 - 3.2. Hausfriedensbruch 3.2.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht ist der die Beschuldigten 1 – 8 betreffende Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Verhältnis zur Nötigung von klar untergeordneter Bedeu- tung, indem der Hausfriedensbruch gewissermassen eine Voraussetzung zur Be- gehung der Nötigung darstellte, soweit es die sich unter den Arkaden befindlichen Eingänge betraf. Dabei ist zu beachten, dass die Arkaden zwar zum Hausrecht der Privatklägerin gehören, diese jedoch im Gegensatz z.B. zu Büroräumlichkeiten nicht zum jeglicher Öffentlichkeit gänzlich entzogenen Privat- bzw. Geheimbereich der Privatklägerin oder deren Mitarbeitenden gehören. In objektiver Hinsicht ist da- bei innerhalb des ebenfalls von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 40 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf das zuvor unter Erw. 3.1.2. zur Nötigung Ausge- führte verwiesen werden. Auch hier wirken sich die subjektiven Zumessungskrite- rien verschuldensmindernd aus. 3.2.3. Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.3. Asperation bezüglich Beschuldigte 1 – 8 Auszugehen ist von den 30 Tagessätzen Geldstrafe für die Nötigung. Von den 20 Tagessätzen Geldstrafe für den Hausfriedensbruch ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips die Hälfte, also 10 Tagessätze anzurechnen.

- 45 - 3.4. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tat- schwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens in- nerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Straf- rahmens als leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Wür- digung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagesät- zen für die Beschuldigten 1 – 8 und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für den Beschuldigten 9.

4. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zu- messungsgründe 4.1. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigten bestreiten zwar den objektiven Tatbestand nicht, erachten ihre Aktion jedoch als rechtmässig. Ein strafzumessungsrelevantes Geständnis ist da- her nicht gegeben, ebenso keine Reue und Einsicht. 4.2. Vorstrafen Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19). Dies wirkt sich zumessungsneutral aus. 4.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/weiterer Leumund Über die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und den weiteren Leumund der Beschuldigten ist aufgrund der weitgehenden Aussageverweigerung über deren Personalien hinaus nur wenig bekannt. Von der Beschuldigten A._____ ist nur be- kannt, dass sie Studentin ist und mit ihrer Schwester, der Beschuldigten F._____, die ebenfalls Studentin ist, an derselben Adresse in … [Stadt] wohnt (act. 30 S. 1; act. 30A/5 S. 1). Die Beschuldigte C._____ wohnt mit zwei Mitbewohnern in … [Stadt], ist Uhrmacherin von Beruf, gegenwärtig ohne Anstellung und Einkommen, hat gemäss ihren Angaben rund CHF 4'500 auf dem Konto als Vermögen und keine Schulden. Sie wuchs in … [Staat] auf, wo sie ihre obligatorische Schulzeit absol- vierte, machte dann in der Schweiz die Lehre als Uhrmacherin mit begleitender

- 46 - Berufsmatura inkl. Zusatzprüfung, um an einer Universität zum Studium zugelas- sen zu werden, sie arbeitete u.a. als Hilfslehrerin, führte begleitete Museumsbesu- che und absolvierte kürzlich ein Praktikum für die Begleitung behinderter Personen. Zudem macht sie freiwillige Aktivitäten (act. 30A/2 S. 1 ff.). Die Beschuldigte E._____ führte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 aus, sie sei Stu- dentin der Naturwissenschaften (act. D5/4/6 S. 4). Der Beschuldigte H._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 28. November 2019, er habe einen Bachelor-Ab- schluss, habe Erfahrungen als Angestellter und selbständig Erwerbender machen können und sei momentan arbeitslos (act. D8/4/5 S. 4). Anlässlich der Hauptver- handlung führte er ergänzend aus, er lebe alleine und sei Leiter von einer Entwick- lungs- und Operationsfirma von Informatik. Im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei er ohne Arbeit ["sans emploi"], aber nicht arbeitslos ["au chômage"] gewesen. Zu Einkommen, Vermögen oder Schulden wollte er keine Aussagen machen. Er habe in der Schweiz studiert, einen Bachelor erworben, sei bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen und habe dann aufgehört, um sich den Klimaprotesten anzuschliessen (act. 30A/7 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist bei den Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihnen mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. 4.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliches Verfahren wurden vorliegend in Anbetracht des Umfangs des Falles mit insgesamt neun Beschuldigten beförderlich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht. 4.6. Fazit bezüglich Täterkomponenten Insgesamt bleiben die Täterkomponenten zumessungsneutral.

- 47 -

5. Gesamtwürdigung 5.1. Höhe der Geldstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint für die Be- schuldigten 1 – 8 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und für den Beschuldigten I._____ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen angemessen. Auch wenn das Verschulden der Beschuldigten wie dargelegt tief ist, so ist es vor dem Hintergrund individual- wie auch generalprä- ventiver Gründe dennoch nicht derart tief, dass – wie von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragt (act. 33 S. 40 ff.) – nach Massgabe von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. 5.2. Höhe der Tagessätze Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wie unter Erw. 4.3. gezeigt kaum etwas bekannt, ausser, dass sie sich mehrheitlich noch in Ausbildung befin- den und kaum über nennenswertes Einkommen verfügen dürften. Zu ihren Guns- ten erscheint es mithin gerechtfertigt, von sehr bescheidenen finanziellen Verhält- nissen auszugehen, so dass entsprechend Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Tagessatzhöhe von lediglich 10 Franken ausgegangen werden kann. 5.3. Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigten wurden alle im Verlaufe des Vormittags/Mittags des 8. Juli 2019 festgenommen und am 10. Juli 2019 wieder aus der Haft entlassen. Entsprechend sind ihnen 3 Tage Haft auf die Geldstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 48 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Subsumtion Die Beschuldigten weisen keine Vorstrafen auf (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19), so dass ihnen eine gute Prognose zu stellen ist. Der Vollzug der Geldstrafen ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Für die Verhängung einer Verbindungsbusse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB besteht keine Veranlassung und diese erweist sich auch nicht als verschul- densangemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Höhe der Entscheidgebühr Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 9'000 festzusetzen, zumal es sich vorliegend um ein durchaus aufwendiges Verfahren mit neun Beschuldigten handelt.

2. Auferlegung der Kosten Entsprechend Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens den Beschuldigten je zu 1/9 aufzuerlegen. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung sind den jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigung Beschwerdeverfahren vor Obergericht Die III. Strafkammer des Obergerichts (Proz. Nr. UH200123) hielt in ihrem Be- schluss vom 5. Juni 2020 unter Ziff. 3 fest, den Beschwerdeführern 1 – 11, darunter die Beschuldigten 1 – 8 des vorliegenden Verfahrens, werde für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen, deren Höhe im Rahmen des

- 49 - Endentscheids festzusetzen sei (act. D1/12/15). Entsprechend wird seitens der Be- schuldigten 1 – 8 die Zusprechung jener Entschädigung beantragt, wobei keine Aufstellung des für das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwands eingereicht wurde (act. 33 S. 1). Die Höhe der Entschädigung ist daher zu schätzen. In den Akten finden sich je rund achtseitige Begründungen der Beschwerde ans Oberge- richt, wobei diese vom Wortlaut her weitgehend identisch sind, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 bereits damals ihre Arbeit koordiniert ausführten zur Reduktion des Aufwands. Es ist daher von einem Gesamtaufwand auszugehen, der hernach auf die Beschuldigten aufzuteilen ist. Es rechtfertigt sich, von einem Gesamtaufwand von CHF 1'500 auszugehen. Inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ergibt dies eine gerundete Summe von CHF 1'600. Den Beschuldigten 1 – 8 ist daher für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer, je eine Prozessentschädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden mit der vorlie- genden Prozessnummer GG200191-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

4. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie 

- 50 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

5. Die Beschuldigte D._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

6. Die Beschuldigte E._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

7. Die Beschuldigte F._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

8. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

9. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

10. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

11. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 51 -

12. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

13. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

14. Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

15. Die Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

16. Die Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

17. Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 52 -

18. Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

19. Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 4 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 5 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 6 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 7 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 8 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden je zu 1/9 den Beschuldigten auferlegt. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

22. Den Beschuldigten 1–8 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer (Proz. Nr. UH200123), je eine Prozessent- schädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

23. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:

- 53 - die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben),  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben), und hernach als begründetes Urteil an: die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie bezüglich  den Beschuldigten 8 mit Formular "Löschung des DNA-Profils und ED- Materials".

24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 54 - Zürich, 14. Mai 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Weder MLaw J. Ahmadi

Erwägungen (93 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Asperationsprinzip

E. 1.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Straf- androhung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).

E. 1.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre-

- 38 - ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

E. 1.1.4 Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmil- derungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).

E. 1.2 Subsumtion

E. 1.2.1 Sowohl der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie auch der nur für die Beschuldigten 1 – 8 relevante Tatbestand des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

E. 1.2.2 Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist bezüglich der Beschuldigten 1 – 8 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erhö- hend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erschei- nen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, be- stehen nicht.

2. Strafzumessung im engeren Sinne

E. 1.3 Auf entsprechende Anträge von acht der neun vorliegend im Verfahren ste- henden Beschuldigten sowie dreier weiterer Beschuldigter wies die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 30. März 2020 eine Vereinigung der Verfahren aller Be- schuldigter zunächst ab (act. D1/12/1; D2/12/2; D3/12/4; D4/11/4; D5/12/3; D6/12/5; D7/12/3 und D8/12/3). Hiergegen führten die Beschuldigten 1 – 8 Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (act. D1/12/3). Die Beschuldigte B._____ liess mit Eingabe ihres Verteidigers vom 29. Mai 2020 di- verse Beweisanträge stellen (act. D1/12/14), wobei sich auch die weiteren Beschul- digten diesen Anträgen anschlossen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 zog die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid betreffend Verfahrensvereinigung in Wiederer- wägung und vereinigte die Verfahren, woraufhin das Obergericht das Beschwerde- verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (act. D1/12/15). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschuldigten mit Ausnahme der eingereichten Urkunden, die zu den Akten genommen wurden, ab (act. D1/12/16). Da gegen drei Mitbeschul- digte auch Verfahren im Kanton … liefen, wurden deren Verfahren seitens der

- 6 - Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2020 an den Kanton M._____ ab- getreten (act. D1/13/7). Mit Datum vom 7. September 2020 erhob die Staatsanwalt- schaft je separat Anklage gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ (act. D1/16-32), wes- wegen die Verfahren am Gericht automatisch je unter einer eigenen Prozessnum- mer – GG200191–199 – angelegt wurden.

E. 1.4 Nach Terminabsprache mit den Parteivertreterinnen und -vertretern und Or- ganisation eines auch vor dem Hintergrund der momentanen Pandemiesituation für so viele Personen tauglichen Saals im Volkshaus Zürich wurden die Parteien mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auf Mittwoch und Freitag, 12./14. Mai 2021, je 09.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde Frist zur Stellung von Beweisanträge gesetzt (act. 4). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom

19. März 2021 einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen (act. 10). Seitens der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten I._____ erfolgten keine Beweisan- träge. Mit Eingabe des Verteidigers der Beschuldigten D._____ vom 31. März 2021, der sich auch die weiteren Beschuldigten anschlossen, wurden einerseits neue Be- weisanträge gestellt und eine Dokumentation als Urkundenbeweis (act. 13) ins Recht gelegt. Gleichzeitig wurde erklärt, dass an den im Rahmen der Untersuchung gestellten Beweisanträgen festgehalten werde. Zudem wurde ein Antrag auf Fris- terstreckung zur Benennung weiterer Beweismittel gestellt (act. 15). Mit Verfügung vom 9. April 2021 (act. 16) wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigungen angesetzt (act. 16), worauf die Staatsanwaltschaft (act. 17) wie auch die Privatklägerin eine Fristerstreckung beantragten (act. 18). Mit Eingabe vom 26. April 2021 teilte der Verteidiger der Beschuldigten D._____ mit, dass seitens aller Beschuldigten keine weiteren Beweisanträge gestellt würden (act. 21). Mittels Schreiben vom 3. Mai 2021 wurden die Parteivertreter über den Ablauf der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt (act. 22). Die Staatsanwaltschaft (act. 24) und die Privatklägerin (act. 25) beantragten je mit Schreiben vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten. Die Privatklägerin reichte gleichzeitig diverse Urkunden ins Recht, die – offenbar zufolge einer Panne bei der Post – erst am 11. Mai 2021, also

- 7 - am Vortag zur Hauptverhandlung beim Gericht eingingen und den Parteien am Fol- getag zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie übergeben wurden (act. 26; Prot. S. 5).

E. 1.5 Am 12. Mai 2021, ab 09.30 Uhr, fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4). Das Urteil wurde am 14. Mai 2021 beraten und darauf den Parteien mündlich eröff- net und begründet (Prot. S.32 ff.; act. 36), womit die Frist zur Anmeldung der Beru- fung zu laufen begann. Im Anschluss an die Begründung des Urteils erklärte Rechtsanwalt Dr. X3._____, einer der beiden Verteidiger der Beschuldigten B._____, er melde namens aller Beschuldigter mit Ausnahme des Beschuldigten I._____ Berufung ans Obergericht an (Prot. S. 38). Je mit weiteren schriftlichen Eingaben meldeten die weiteren Beschuldigten (act. act. 37/2–10) wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. 37/1).

E. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Der Verteidigung steht ein Beweis- antragsrecht zu (Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 318 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 und 3 sowie Art. 345 StPO), welches die Verpflichtung der Strafbehörden und Gerichte zur Er- mittlung des relevanten Sachverhalts flankiert (GLESS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 139). Die be- weisantragstellende Person hat zumindest darzulegen, inwiefern von ihr genannte, nicht bereits bei den Akten liegende Beweismittel geeignet wären, zusätzliche Er- kenntnisse zu Tage zu fördern und das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 6B_918/2016 des BGer vom 28. März 2017 E. 5).

- 8 -

E. 2.1 Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- 39 -

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldens- mindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentli- chen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst er- wähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschul- den auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst- haft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) ge- handelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die ent- schuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Ein- sichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszuglei- chen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berück- sichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten,

- 40 - körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bun- desgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zu- gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeu- tung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

- 41 - nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestim- men, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf- grund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Ver- suchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vor- halt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und pro- zessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesge- richtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafemp- findlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- 42 -

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamt- beurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmin- dernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken.

E. 2.1.1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 und

E. 2.1.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ord- nungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfah- renshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die summarische Prüfung der Anklage erlaubt keine eigentliche Würdigung der Beweismittel. Wenn diese erste Prüfung allerdings ergibt, dass ein wesentli- ches (unverzichtbares) Beweismittel nicht erhoben worden ist oder eine Beweisab- nahme fehlerhaft ist, muss das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dennoch ohne Zuwarten die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Bundesgericht schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als eine Rückwei- sung zur zulässig sein soll, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindert (STEPHENSON/ZALUNARDO, Basler Kom- mentar StPO, a.a.O., N 10a zu Art. 329, m.H.a. Urteil 1B_302/2011 des BGer vom

26. Juli 2011 = Pra 2012 Nr. 54).

E. 2.1.3 Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt un- vollständig erhobene Beweise. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisan- träge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzich- tet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behaup- tete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tatsache als wahr un- terstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGE 134 I 140 E 5.3

- 9 - S. 148; Urteil 6B_416/2012 des BGer vom 26. Oktober 2012 E. 1.1.2, Urteil 6B_793/2010 des BGer vom 14. April 2011 E. 2.3; GUT/FINGERHUTH, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 343).

E. 2.1.4 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO übt eine Rollentrennungs-, Informa- tions- Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion aus, damit dem Beschuldigten klar ist, was ihm konkret vorgeworfen wird und er sich entsprechend auch angemessen verteidigen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 9; m.w.H.; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], N 1 ff. zu Art. 9; m.w.H.). Nach dem ursprünglich aus Art. 29. Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lt. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person An- spruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen recht- liche Würdigung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; m.w.H.; Art. 350 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von den Beschuldigten gesetzte objektive Tat- schwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse be- urteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für die Nötigung zur Festle- gung der Einsatzstrafe zu würdigen. Im Anschluss ist hinsichtlich der Beschuldigten 1 – 8 das Verschulden für den Hausfriedensbruch zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verüb- ten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponente

E. 2.3 Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerin

E. 2.3.1 Noch am 8. Juli 2019 vor Ort liess die Privatklägerin Credit Suisse AG durch ihren Sicherheitsbeauftragten, L._____, gegen die an der Aktion beteiligten Personen Strafantrag u.a. wegen Hausfriedensbruchs stellen (act. D1/2).

E. 2.3.2 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. März 2020 unter Einrei- chung des Formulars "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" kon- stituierte sich die Privatklägerin als Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO und erklärte gleichzeitig, keine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (act. D1/7/5).

E. 2.3.3 Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 machten vorfrageweise gel- tend, es liege kein gültiger Strafantrag vor, da L._____ nur kollektivzeichnungsbe- rechtigt sei und deshalb nicht alleine habe einen solchen stellen können (act. 27 S. 8 ff.). Zudem wurde im Rahmen des Parteivortrags geltend gemacht, es sei sach- verhaltsmässig nicht erstellt, dass die Privatklägerin überhaupt Inhaberin des Haus- rechts und damit zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs legiti- miert gewesen sei. Vielmehr hätten diesfalls die bei den Arkaden eingemieteten Geschäfte Strafantrag stellen müssen (act. 33 S. 4).

E. 2.3.4 L._____ ist als Sicherheitsbeauftragter der Privatklägerin fraglos u.a. zu- ständig für Fragen der Zutrittsberechtigung zu Räumlichkeiten, Vorplätzen etc. Dass z.B. das Erteilen von Hausverbot und eben auch das Stellen eines Strafan- trags wegen Hausfriedensbruchs grundsätzlich zu seinen Aufgaben gehört, liegt auf der Hand. Der von ihm gestellte Strafantrag wurde nie von anderen höheren Verantwortlichen der Privatklägerin widerrufen und somit geduldet. Mittels Manda- tierung eines Rechtsvertreters und Konstituierung als Privatklägerin erfolgte später ein implizites Festhalten daran. Entgegen der Ansicht der Verteidigung korrespon- diert mithin das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2020, 6B_295/2020, E. 1.4.4. mit vorliegend zu beurteilendem Fall (vgl. a. BGE 118 IV 167 170 E. 1 b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2017, 6B_545/2016, E. 1.3). Anzumerken ist, dass die Stellung eines Strafantrags nicht mit der Unterzeich- nung eines die betreffende Person bindenden Vertrags gleichgesetzt werden kann,

- 11 - wie dies seitens der Verteidigung gemacht wird. Im Gegensatz zu einem bindenden Vertrag kann ein Strafantrag jederzeit zurückgezogen werden. Art. 30 StGB ver- langt keine Form des Antrags. Bei natürlichen Personen ist z.B. keine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit erforderlich, sondern es reicht gemäss Art. 30 Abs. 3 StGB Ur- teilsfähigkeit. Der entsprechende Einwand der Verteidigung unter Hinweis auf die zivilrechtliche Vertretung der Gesellschaft geht daher fehl. Was den Einwand im Hauptplädoyer betrifft, ggf. sei das Hausrecht betreffend die Arkaden nicht der Privatklägerin als Grundeigentümerin, sondern den Betreibern der eingemieteten Geschäfte zugekommen, so dass diese den Strafantrag hätten stellen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dort unbestrittenermassen auch die beiden fraglichen Eingänge Bärengasse zu den Räumen der Privatkläge- rin befinden. Selbst wenn die Mietverträge der betreffenden Geschäfte die Benüt- zung des Raums unter den Arkaden miteinbezögen, konnte dieses Nutzungsrecht nicht ausschliesslich sein, da die Privatklägerin diesfalls ihre Eingänge gar nicht hätte benutzen können, was somit ausgeschlossen werden kann. Der Grundeigen- tümerin musste ergo wenigstens ein Mitbenutzungrecht zukommen, so dass sie zumindest neben den Mieterinnen das Hausrecht betreffend die Arkaden innehatte, womit sie strafantragsberechtigt war. Dass die Privatklägerin, die Credit Suisse AG, die Grundeigentümerin ist, geht zudem aus der anlässlich der Hauptverhandlung nachgereichten Bestätigung des Grundbuchamts hervor (act. 32A). Es liegt daher ein korrekt gestellter Strafantrag vor.

E. 2.4 Verletzung des Strafbefehlsverfahrens

E. 2.4.1 Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 machten geltend, die Staats- anwaltschaft habe gegen das Strafbefehlsverfahren verstossen, indem Anklage er- hoben worden sei und nunmehr mit der Anklage eine höhere Strafe gefordert werde (act. 27 S. 5 f.).

E. 2.4.2 Nach Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO kann die Staatsanwaltschaft nach Ab- nahme der Beweise Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Dies ist vor- liegend geschehen, indem die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Einver- nahmen der Beschuldigten, was die Erhebung von Beweisen darstellt (vgl. dazu

- 12 - RIKLIN, Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2014, Art. 355 N 1), An- klage erhob. Welche Beweise sie erheben will, liegt dabei in ihrem Ermessen. Das gewählte Vorgehen des Staatsanwalts ist nicht zu beanstanden. Dass ein höherer Strafantrag in der Anklage das Fairnessgebot verletzten würde, ist zudem zu ver- neinen, kann die Anklagebehörde doch bis und mit der Möglichkeit zur Erhebung von Anschlussberufung jederzeit im Verfahren einen neuen Antrag stellen, wobei die Gerichte (unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO für die Berufungsinstanz) nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden sind.

E. 2.5 Fehlende Konfrontationseinvernahme

E. 2.5.1 Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 wurde bemängelt, dass seitens der Staatsanwaltschaft trotz schliesslich erfolgter Verfahrensvereini- gung keine Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten erfolgt sei, so dass de- ren Aussagen nicht zulasten der jeweils anderen Beschuldigten verwertbar seien (act. 27 S. 14).

E. 2.5.2 Anzumerken ist hierzu, dass bevor die Beschuldigten miteinander kon- frontiert wurden, gemachte Aussagen selbstverständlich nicht zulasten anderer Be- schuldigter verwertbar waren. Eine Konfrontationseinvernahme aller Beschuldigter fand in der Untersuchung nicht statt, anlässlich der Hauptverhandlung aber schon. Präzisierend ist festzuhalten, dass in der Untersuchung gemachte Aussagen dort nicht verwertbar wären, wo in der Hauptverhandlung eine gänzliche Aussagever- weigerung stattfand. Allerdings wurden seitens der Beschuldigten und ihrer Vertei- digungen in der gesamten Hauptverhandlung auch nie Ergänzungsfragen an die anderen Beschuldigten gestellt. Da aber die insgesamt drei Beschuldigten, die je im Verfahren Aussagen machten, ohnehin nie Mitbeschuldigte belasteten, bleibt dies letztlich irrelevant. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund des Fehlens jeglicher Drittbelastung auf die Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme in der Untersuchung verzichtete, ist nachvollziehbar.

- 13 -

E. 2.6 Anklageschrift Beschuldigte F._____

E. 2.6.1 Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragten die Einstellung des Verfahrens oder eventualiter dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, da es keine Anklageschrift gegen die Beschuldigte F._____, jedoch deren zwei ge- gen deren Schwester, die Beschuldigte A._____, gebe (act. 27 S. 5).

E. 2.6.2 In der Anklageschrift der Beschuldigten F._____ sind auf der Frontseite ihr Name und ihre Personalien korrekt erfasst. Im Text des Anklagesachverhalts ist dann aber an zwei Stellen von ihrer Schwester A._____ die Rede (act. D1/26). Da- bei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb bzw. Copy-paste-Fehler, in- dem der Text der Anklageschrift kopiert wurde und hernach vergessen ging, darin den Vornamen anzupassen. Da die Frontseite korrekt ist, konnte nie ein Zweifel daran bestehen, dass (auch) F._____ angeklagt wurde. Der fragliche Fehler ist da- her unerheblich. Im Übrigen wurde seitens der Beschuldigten F._____ oder ihrer Verteidigung zuvor im Verfahren auch nie der Einwand erhoben, die gegen sie ge- führte Untersuchung wäre nicht abgeschlossen worden. Vielmehr beteiligte sie sich korrekt als Beschuldigte am gerichtlichen Verfahren. Der Antrag der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 war daher abzuweisen.

E. 2.7 Vorwurf der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsan- waltschaft bzw. implizit Verletzung des Anklageprinzips

E. 2.7.1 Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragten die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Nötigung, da der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft ungenügend abgeklärt worden sei und dementsprechend in der Anklage ungenügend umschrieben werde, inwiefern eine Nötigung gegeben sei. Eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (act. 27 S. 6 ff.).

E. 2.7.2 Die Anklageschrift spricht zwar lediglich von Kunden und Mitarbeitern der Privatklägerin und der sich bei den Arkaden befindlichen Geschäfte, die daran gehindert wurden, das Gebäude zu betreten. Dass diese nicht genauer benannt bzw. umschrieben werden können, liegt vorliegend aber in der Natur der Sache.

- 14 - Zwar wäre etwa denkbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Privatklä- gerin die Bekanntgabe der Namen einiger betroffener Mitarbeiter und Kunden ver- langt und diese hernach exemplarisch als Zeugen befragt hätte. Inwieweit die Un- tersuchungs- und Anklagebehörde zur Untermauerung ihres Anklagevorwurfs aber die Erhebung von Beweismitteln für nötig hält, liegt grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen. Wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu zeigen sein wird, lässt sich der Anklagesachverhalt denn auch ohne die Kenntnis direkt betroffener Per- sonen erstellen. Sodann war den Beschuldigten und ihren Verteidigungen auch stets klar, was den Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft konkret vorge- worfen wird und sie vermochten sich ausführlich und detailliert damit auseinander- zusetzen. Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts und/oder eine Verlet- zung des Anklageprinzips sind daher nicht gegeben.

E. 2.8 Beweisanträge der Verteidigungen 1 – 8

E. 2.8.1 Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 stellten wie erwähnt sowohl in der Untersuchung wie auch vor der Hauptverhandlung Beweisanträge, die abge- wiesen wurden. Da auch im Rahmen der Hauptverhandlung an den Beweisanträ- gen festgehalten wurde (act. 27 S. 1 ff.), war über diese anlässlich der Beratung erneut zu befinden. Sowohl mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 (act. D2/12/12) wie auch mit Eingabe ans Gericht vom 31. März 2021 (act. 6 [act. 9 in Proz. Nr. GG200194]) und anlässlich der Hauptverhandlung (act. 27 S. 1 ff.) wurde die Einvernahme diverser Zeugen zur Frage des Klimawandels bzw. der Investitionstätigkeit der Privatklägerin in fossile Energieträger beantragt.

E. 2.8.2 Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen kann festgehalten werden, dass der Umstand, wonach es die menschenverursachte Klimaerwärmung gibt und diese in näherer Zukunft je nach Weltregion zu erheblichen negativen kli- matischen Auswirkungen mit Folgeschäden führen wird oder bereits führt, als no- torische Tatsache zu bezeichnen ist, über die entsprechend Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis abzunehmen ist. Ebenso kann als notorische Tatsache gelten, dass eine Grossbank wie die Privatklägerin ihrer Kundschaft u.a. Investitionsmöglichkei- ten in fossile Energieträger anbietet, wobei solche Investitionen der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwiderlaufen. Zu Gunsten der Beschuldigten kann wie

- 15 - von ihnen geltend gemacht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin insofern einen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft der Schweiz wie auch im Ver- gleich mit anderen Banken durchaus grossen Player darstellt. Weiter stellt es eine notorische Tatsache dar, dass die Eindämmung der Erderwärmung je besser ge- länge, desto frühere und stärkere Massnahmen dagegen weltweit ergriffen werden. Schliesslich ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Organisation K._____ oder auch anderer Umweltschutzorganisationen bereits zu früheren Zeitpunkten versucht wurde, die Privatklägerin zu einer stärkeren und schnelleren Verminderung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen. Da vom diesbezüglichen Sachverhalt her ohnehin von der für die Beschuldigten jeweils günstigen Variante auszugehen ist, kann eine Einvernahme entsprechender Zeugen unterbleiben, weswegen die Beweisanträge abzuweisen waren.

E. 3 Sachverhaltswürdigung Zur Prüfung des Sachverhalts ist – soweit solche erfolgten – auf die Ausführungen der Beschuldigten einzugehen. Anschliessend ist der Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher relevanter Beweismittel zu erstellen.

E. 3.1 Nötigung

E. 3.1.1 Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht hinderten die Beschuldigten gemeinsam mit den weiteren be- teiligten Aktivistinnen und Aktivsten eine unbestimmte Vielzahl an Kundinnen und Kunden am Betreten der Räumlichkeiten der Privatklägerin, während Mitarbeitende gezwungen waren, die Räumlichkeiten via ein Nebengebäude und eine Passerelle

- 43 - zu betreten, womit sie deren Handlungsfreiheit beschränkten. Dabei ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um eine nicht allzu grosse Zahl an Personen handelte. Relativierend wirkt, dass die Nötigungssituation für die ein- zelnen Personen von eher geringer Intensität war. Solchermassen genötigt zu wer- den, wenn man zum Beispiel einen Banktermin nicht wahrnehmen konnte, war für die Betroffenen zweifellos sehr ärgerlich, aber kaum bedrohlich. Die Aktion dauerte indessen mehrere Stunden und erforderte einen grossen Aufwand der Polizei, diese aufzulösen und zu beenden. Das Vorgehen zeichnete sich durch einen hohen Organisationsgrad aus, indem sich die beteiligten Personen allesamt in weisse Overalls kleideten und Gegenstände wie Fahrräder, Pflanzenkübel und Ketten mit- führten, mit denen sie sich teilweise aneinander anketteten. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass sie nicht in die Planung involviert waren, sondern lediglich ausführend mitwirkten. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrah- mens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 3.1.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigten weder den betroffenen Personen noch der Privatklägerin Schaden zu- fügen wollten, sondern dass es ihnen mit ihrer Aktion um einen durchaus guten Zweck ging, den sie allerdings auf falsche Weise verfolgten. Hinsichtlich der Nöti- gungshandlung als solche handelten sie mit direktem Vorsatz, bezüglich der Frage des fehlenden Rechtfertigungsgrunds bzw. der gegebenen Rechtswidrigkeit even- tualvorsätzlich. Die subjektiven Zumessungskriterien wirken sich somit verschul- densmindernd aus.

E. 3.1.3 Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 44 -

E. 3.2 Hausfriedensbruch

E. 3.2.1 Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht ist der die Beschuldigten 1 – 8 betreffende Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Verhältnis zur Nötigung von klar untergeordneter Bedeu- tung, indem der Hausfriedensbruch gewissermassen eine Voraussetzung zur Be- gehung der Nötigung darstellte, soweit es die sich unter den Arkaden befindlichen Eingänge betraf. Dabei ist zu beachten, dass die Arkaden zwar zum Hausrecht der Privatklägerin gehören, diese jedoch im Gegensatz z.B. zu Büroräumlichkeiten nicht zum jeglicher Öffentlichkeit gänzlich entzogenen Privat- bzw. Geheimbereich der Privatklägerin oder deren Mitarbeitenden gehören. In objektiver Hinsicht ist da- bei innerhalb des ebenfalls von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 40 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen.

E. 3.2.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf das zuvor unter Erw. 3.1.2. zur Nötigung Ausge- führte verwiesen werden. Auch hier wirken sich die subjektiven Zumessungskrite- rien verschuldensmindernd aus.

E. 3.2.3 Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 3.3 Asperation bezüglich Beschuldigte 1 – 8 Auszugehen ist von den 30 Tagessätzen Geldstrafe für die Nötigung. Von den 20 Tagessätzen Geldstrafe für den Hausfriedensbruch ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips die Hälfte, also 10 Tagessätze anzurechnen.

- 45 -

E. 3.4 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tat- schwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens in- nerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Straf- rahmens als leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Wür- digung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagesät- zen für die Beschuldigten 1 – 8 und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für den Beschuldigten 9.

E. 3.5 Aussagen Beschuldigte E._____ Die Beschuldigte E._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D5/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 16. Dezember 2019 (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Im Rah- men der Hauptverhandlung zog sie es dann wieder vor, keine Aussagen zu machen (act. 30A/4 S. 2 f.) Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, bezüglich des Vor- wurfs der Nötigung stimme es, dass sie eine Blockade errichtet hätten. Wer aber herausgewollt habe, dem hätten sie geholfen rauszukommen. Und hinein habe zu diesem Zeitpunkt niemand gewollt. Sie hätten also niemanden an etwas gehindert. Es sei gar niemand da gewesen, den sie an etwas hätten hindern können. Keine Angestellte seien die Treppe hochgekommen. Es habe Personen auf der Strasse gehabt, das sei aber alles gewesen. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn eine dieser Personen in die Bank gewollt hätte, antwortete sie, sie wisse das nicht. Be- züglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs seien sie zu keinem Zeitpunkt ins

- 21 - Gebäude eingedrungen, sondern sie seien immer auf der Strasse gewesen. Da die Arkaden offen gewesen seien, sei ihnen klar gewesen, dass sie draussen gewesen seien und nicht im Gebäude drinnen. Sie finde ihre Aktion legitim in Anbetracht der aktuellen gesellschaftlichen und klimatischen Situation. Es gebe Zahlen, die zeig- ten, dass die Credit Suisse AG einen der wichtigsten Beiträge zum Klimawandel leiste. Europaweit leiste sie die zweitgrösste Investition in Kohle. Damit handle sie direkt gegen das Schweizer Gesetz. Der Bund habe sich ebenfalls am Pariser Ab- kommen verpflichtet. Mit ihren Investitionen verstosse die Credit Suisse AG direkt gegen dieses Abkommen. Es sei wichtig, dass die Credit Suisse AG so schnell wie möglich damit aufhöre, aber sie habe bis jetzt nichts getan. Sie verstehe also die Vorwürfe, die ihr gemacht würden, aber sie empfinde ihre Aktion als legitim und wichtig. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte sie, dass die Fotos sie zeigen (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Soweit die Beschuldigte E._____ ihre Beteiligung an der Aktion einräumte und ihre Motivation dazu erläuterte, sind ihre Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeich- nen. Nicht zu überzeugen vermag sie indessen, wenn sie geltend macht, von den Personen auf der Strasse habe gar niemand ins Gebäude gewollt. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockierenden Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten E._____, die entsprechend nicht zu überzeu- gen vermag, auch wenn zu ihren Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Akti- vistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwischen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Aus- führungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal die Beschuldigte E._____ und die weiteren Ak- tivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren be- fanden.

E. 3.6 Aussagen Beschuldigte F._____ Die Beschuldigte F._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D6/4/1 und D6/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/5 S. 2 f.) Aussagen

- 22 - machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden.

E. 3.7 Aussagen Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D7/4/1 und D7/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/6 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden.

E. 3.8 Aussagen Beschuldigter H._____ Der Beschuldigte H._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D8/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 28. November 2019 (act. D8/4/5 S. 2 ff.). Ebenso machte er Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 30A/4 S. 4 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er sei mit einer Gruppe von Leuten zusammen gewesen und sie hätten von der Polizei gar keine Informationen bekommen, so dass sie diesen hätten Folge leisten können. Die Polizei sei plötzlich gekommen und habe sie mitgenommen. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte er, dass das Foto ihn zeige. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs führte er aus, sie seien nur draussen gewesen, nicht im Gebäude drin. Man habe sie auch nicht gebeten, den Eingang zu verlassen. Zudem hätten sie niemanden daran gehindert, das Gebäude zu verlassen oder zu betreten. Da niemand gekommen sei, könne er nicht sagen, wie die Leute hätten hineinsollen (act. D8/4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung führte er aus, die Aktion, bei der er teilgenommen habe, sei nicht von K._____ [Or- ganisation] organisiert worden. Wer sie organisiert habe, wisse er nicht. Was er bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sei richtig. Auf die Frage, ob es bei der Aktion darum gegangen sei, von der Privatklägerin das Ende der Finanzierung fos- siler Energien zu fordern, wollte er sich nicht äussern. Ebenso wenig wollte er sich dazu äussern, ob erwogen worden sei, eine Aktion durchzuführen, die weniger in die Rechte der Privatklägerin eingegriffen hätte wie z.B. eine Demonstration auf dem … [Platz] (act. 30A/4 S. 4 f.).

- 23 - Soweit der Beschuldigte H._____ seine Beteiligung an der Aktion einräumte, sind seine Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeichnen. Nicht zu überzeugen ver- mag er indessen, wenn er geltend macht, es habe gar niemand ins Gebäude ge- wollt, so dass sich ihnen gar nicht die Frage gestellt habe, wie das möglich gewesen wäre. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockieren- den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht da- hingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern han- delt es sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten H._____, die entspre- chend nicht zu überzeugen vermag, auch wenn wie im Fall der Beschuldigten E._____ zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Aktivistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwi- schen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal der Beschuldigte H._____ und die weiteren Aktivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren befanden.

E. 3.9 Aussagen Beschuldigter I._____ Der Beschuldigte I._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D9/4/1 und D9/4/2) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/8 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden.

E. 3.10 Konkrete Erstellung des Anklagesachverhalts Die Polizei begann am 8. Juli 2019 um ca. 09.40 Uhr mit der Räumung der ab ca. 07.00 Uhr begonnenen Aktion am Hauptsitz der Privatklägerin, wobei die Räumung um ca. 12.00 Uhr beendet war (act. D1/1 S. 1). Auf gemachten Fotos (act. D1/3/2) wie auch auf Videoaufzeichnungen, die sich in den Akten befinden (act. D1/3/8), ist ersichtlich, dass die insgesamt 64 Personen teilweise aneinander gekettet waren, sich teilweise an mitgebrachten Leihvelos und/oder Pflanzenkübeln anketteten und einander an den Händen festhielten. So waren zufolge dieser Aktion der Hauptein- gang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bärengasse innerhalb der Arkade für

- 24 - Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem es ihnen nicht möglich war – oder jedenfalls nur unter massiv erschwerten Umständen möglich gewesen wäre –, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Bancomaten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privat- klägerin konnten nur via eine Passerelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Beschuldigten 1 – 8 wurden während noch laufender Aktion auf der Seite der Eingänge Bärengasse unter den Arkaden erstmals fotogra- fiert (act. D1/3/7; D2/3/6; D3/3/7; D4/3/7; D5/3/7; D6/5/7; D7/3/7; D8/3/6). Kurz nach ihrer Festnahme wurden sämtliche Beschuldigte vor Ort – im Falle der Beschuldig- ten 1 – 8 erneut – durch die Polizei fotografiert (act. D1/3/1; D2/3/1; D3/3/1; D4/3/4; D5/3/1; D6/6/1; D7/3/1; D8/3/1; D9/3/1). Die Tatsache der Festnahme aller Be- schuldigter vor Ort wird sodann durch die Verhaftsrapporte belegt (act. D1/9/1; D2/9/1; D3/9/1; D4/8/1; D5/9/1; D6/7/1; D7/9/1; D8/9/1; D9/9/1). Anzumerken ist, dass alle Beschuldigten – wie sämtliche an der Aktion beteiligten Personen (vgl. act. D1/3/2) – weisse Overalls trugen, wodurch sie sich als Teilnehmende der Ak- tion offen und klar erkennbar zeigten. Die Frage, ob – wie seitens der aussagenden Beschuldigten bestritten – Leute am fraglichen Vormittag die betreffenden Räume betreten wollten und durch die Aktion, an der sich die Beschuldigten beteiligten, daran gehindert wurden, lässt sich man- gels konkret bekannter geschädigter Personen letztlich nur in Würdigung sämtli- cher Umstände beantworten. Dass, wie seitens der Verteidigungen der Beschul- digten 1 – 8 vorgebracht wurde (act. 33 S. 10), eine Putzfrau seitens der Aktivisten durchgelassen worden wäre, geht nirgends aus den Akten hervor, kann aber letzt- lich offengelassen werden. Klar ist, dass an einem Montagvormittag wie dem 8. Juli 2019 diverse Kundinnen und Kunden die Geschäftsräume betreten hätten zur Ab- wicklung von Geschäften. Ebenso klar ist, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiten- den die Räume der Privatklägerin nicht über die Passerelle, sondern via einen der blockierten Eingänge betreten hätten, wenn diese frei zugänglich gewesen wären. Erstellt ist sodann, dass gerade dies im fraglichen Zeitraum nicht geschah. Zwar ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Aktivistinnen und Aktivisten und insbeson- dere auch die Beschuldigten keine aktive Gewalt angewendet hätten, wenn jemand

- 25 - versucht hätte, dennoch über die Personen und zwischen ihnen bzw. dem mitge- brachten Material hindurch zu den Eingängen zu gelangen und so das Gebäude zu betreten. Jedoch liegt es auf der Hand, dass eine solche Aktion für jede Drittperson, die das Gebäude betreten wollte, massiv abschreckend wirkte, zumal diese auch nicht um das fehlende aktive Gewaltpotenzial der Aktivistinnen und Aktivisten wis- sen konnte. Mithin drängt sich letztlich der zwingende Rückschluss auf, dass eine unbestimmte Vielzahl an Personen die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin via die betreffenden Eingänge betreten wollte, jedoch durch deren Blockierung ab- geschreckt und somit in relevanter Weise in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt wurde.

E. 3.11 Zusammenfassung Sachverhaltswürdigung Zusammenfassend ist rechtgenügend erstellt, dass die Aktion wie von der Anklage vorgeworfen stattfand und sich die Beschuldigten entsprechend daran beteiligten.

E. 4 Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zu- messungsgründe

E. 4.1 Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigten bestreiten zwar den objektiven Tatbestand nicht, erachten ihre Aktion jedoch als rechtmässig. Ein strafzumessungsrelevantes Geständnis ist da- her nicht gegeben, ebenso keine Reue und Einsicht.

E. 4.1.1 Grundlagen

a) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung deiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

b) Die Nötigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnlichen Mitteln. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -bestätigung, so bleibt es beim Versuch. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung besonderer Prüfung diese ist jedoch in der Regel gegeben, wenn mit Gewalt gedroht wird. Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth

- 26 - [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 181 N. 1 ff.).

c) Die Mittäterschaft wird im StGB nicht ausdrücklich geregelt, aber in Art. 27 ("bei dem Täter") vorausgesetzt und z.B. in der StPO in Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 333 Abs. 3 erwähnt; Lehre und Rechtspre- chung anerkennen sie einhellig als Form der Täterschaft. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und ge- wolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, § 15, S. 173; m.w.H.). In Lehre und Rechtsprechung herrscht heute die Auffassung vor, Täter sei, wer das den tatbe- standsrelevanten Sachverhalt umfassende Geschehen beherrscht. Ihm kommt die Tatherrschaft zu. Keine solche hat der Gehilfe, der das tatbestandsmässige Ver- halten lediglich fördert. Daran anknüpfend erblickt man das Wesen der Mittäter- schaft darin, dass sich aus der Funktion des Beteiligten im Rahmen des Gesamt- plans notwendig eine Tatherrschaft, genauer eigentlich eine 'Mit-Tatherrschaft' ergibt. 'Mit-Tatherrschaft' deshalb, weil bei einer Mehrheit von Personen jeder ein- zelnen von ihnen über den betreffenden Geschehensverlauf nicht vollständige Tat- herrschaft zukommen kann, sondern nur allen zusammen. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in 'massgeblicher' bzw. 'massge- bender' Weise, 'de manière déterminante' mitwirkt, so dass er 'als Hauptbeteiligter', als 'l'un des participants principaux' erachtet werden könne. Im Blickfeld steht damit die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens. Damit von Tatherrschaft ('Mit- Tatherrschaft') ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebenderweise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherr- schaft besteht oder nicht (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f.; m.w.H.). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten

- 27 - aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualdolus genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nach- träglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss bei- tritt, sich also deren Vorsatz 'zu eigen macht'. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen ('sukzessive Mittäterschaft'), doch haftet der hinzukommende weitere Beteiligte alsdann nicht für die von den anderen bis zu diesem Zeitpunkt bereits verübten Delikte (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 176 f.; m.w.H.). Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Be- teiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichti- gung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 177; m.w.H.). Hinsichtlich der Abgrenzung der Mittäterschaft gegenüber der Anstiftung ist zu bemerken, dass sich der Anstifter darauf beschränkt, den Ent- schluss zu einem strafbaren Tun in einem anderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird. Der Mittäter will hingegen die Tat selber begehen, wenn auch mit einer anderen Person bzw. mehreren anderen Per- sonen. Der Anstifter hat keine Tatherrschaft (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 183 f.; m.w.H.).

E. 4.1.2 Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht ketteten sich die Beschuldigte und die weiteren Perso- nen teilweise aneinander an, ketteten sich teilweise an mitgebrachte Leihvelos und/oder Pflanzenkübel an und hielten einander an den Händen fest. So waren zufolge dieser Aktion der Haupteingang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bären- gasse innerhalb der Arkaden für Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem sie durch die Aktion da- von abgehalten wurden, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Banco- maten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privatklägerin konnten nur via eine Pas- serelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Be-

- 28 - schuldigten und die weiteren beteiligten Personen beschränkten damit deren Hand- lungsfreiheit und zwangen die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeitende und auch Kundschaft, die Aktion bis zu deren Auflösung durch die Polizei zu dulden. Die Handlung einer einzelnen Person wäre zwar nicht geeignet gewesen, eine Be- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen zu bewirken. Die Aktion erfolgte jedoch geplant und organisiert, wobei es auf den Tatbeitrag aller Beteiligten ankam, indem schon das Wegfallen einiger weniger Personen den Effekt deutlich ge- schmälert hätte. Insofern hatte jede beteiligte Person Tatherrschaft. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, wobei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zufolge des Fehlens von Gewalt oder Gewaltandrohung auf die nachfolgende Prüfung des gel- tend gemachten Notstands zu verweisen ist.

b) In subjektiver Hinsicht wussten die Beschuldigten, dass zufolge ihrer Tathand- lung und derjenigen ihrer Mitaktivistinnen und -aktivisten jedenfalls durch den Haupteingang und die Nebeneingänge niemand das Gebäude betreten konnte und dies entsprach – wenn auch indirekt – ihrem Willen, da die ganze Aktion hierdurch eine umso grössere mediale Aufmerksamkeit erregte und öffentlicher Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde. Sie handelten somit vorsätzlich.

c) Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit unter Vor- behalt gegebener Rechtswidrigkeit erfüllt.

E. 4.2 Vorstrafen Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19). Dies wirkt sich zumessungsneutral aus.

E. 4.2.1 Grundlagen

a) Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Hausfriedensbruch ist nur auf Antrag strafbar.

b) Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei

- 29 - zu betätigen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A., Zürich 2018, Art. 186 N 1; BGE 112 IV 33). Das Adjektiv abgeschlossen beim Raum ist im Sinne von "umschlos- sen" und nicht im von "verschlossen" zu verstehen (DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 5; BGE 90 IV 77). Das Umfeld eines Hauses kann vom Hausrecht umfasst sein, so der Platz, der Hof (BGE 104 IV 107; Kennzeichnung eines privaten, an sich einem unbestimmten Personenkreis offenstehenden Platzes durch ein signalisiertes Ver- bot oder durch eine erkennbare Abschrankung) und der Garten, wobei nicht die Lückenlosigkeit, sondern die Erkennbarkeit der Umfriedung massgeben ist (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 6; RS 1981 Nr. 188; BGE 141 IV 142). Der Werkplatz braucht weder unmittelbar zu einem Haus zu gehören noch umfriedet zu sein (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 7; BGE 104 IV 257).

E. 4.2.2 Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den Arkaden um einen gedeckten Vorplatz zu den Eingängen in die Räumlichkeiten der Privatklägerin an der Bären- gasse sowie zu den Eingängen der eingemieteten Geschäfte. Die Arkaden waren zu Beginn der Aktion um 07.00 Uhr am 8. Juli 2019 zwar nicht abgeschlossen, es war jedoch erkennbar, dass es sich – im Gegensatz zum Raum vor den weiteren Eingängen – um einen Vorplatz handelte und nicht etwa um öffentlichen Raum. Für die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteiligten war daher erkennbar, dass es sich insofern um Privatraum der Privatklägerin handelte, der nur deren Kundin- nen und Kunden sowie der Kundschaft der eingemieteten Geschäfte offenstand, jedenfalls aber nicht Personen die den Vorplatz in der Absicht besetzten, dort eine Protestaktion gegen die Privatklägerin durchzuführen. Eine ausdrückliche Auffor- derung, den Platz zu verlassen und ein Verbleiben dort, war daher zur Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nicht notwendig. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt.

b) In subjektiver Hinsicht drängt sich angesichts der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf, dass die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteilig- ten, die sich unter den Arkaden befanden, zumindest damit rechneten, sich wider-

- 30 - rechtlich bzw. gegen deren Willen in einem vom Hausrecht der Privatklägerin um- fassten Bereich zu befinden, und sie dies auch entsprechend in Kauf nahmen. So geht auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten 1 – 8 sich nur mittels der polizeilichen Räumungs- und Verhaftungsaktion dort wegbewegen liessen, hervor, dass ihnen klar war, dass ihr Verbleiben dort entgegen dem Willen der Privatkläge- rin erfolgte. Die Beschuldigte 1 – 8 handelten damit in Eventualvorsatz.

c) Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist sei- tens der Beschuldigten 1 – 8 somit erfüllt.

E. 4.3 Persönliche Verhältnisse/Vorleben/weiterer Leumund Über die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und den weiteren Leumund der Beschuldigten ist aufgrund der weitgehenden Aussageverweigerung über deren Personalien hinaus nur wenig bekannt. Von der Beschuldigten A._____ ist nur be- kannt, dass sie Studentin ist und mit ihrer Schwester, der Beschuldigten F._____, die ebenfalls Studentin ist, an derselben Adresse in … [Stadt] wohnt (act. 30 S. 1; act. 30A/5 S. 1). Die Beschuldigte C._____ wohnt mit zwei Mitbewohnern in … [Stadt], ist Uhrmacherin von Beruf, gegenwärtig ohne Anstellung und Einkommen, hat gemäss ihren Angaben rund CHF 4'500 auf dem Konto als Vermögen und keine Schulden. Sie wuchs in … [Staat] auf, wo sie ihre obligatorische Schulzeit absol- vierte, machte dann in der Schweiz die Lehre als Uhrmacherin mit begleitender

- 46 - Berufsmatura inkl. Zusatzprüfung, um an einer Universität zum Studium zugelas- sen zu werden, sie arbeitete u.a. als Hilfslehrerin, führte begleitete Museumsbesu- che und absolvierte kürzlich ein Praktikum für die Begleitung behinderter Personen. Zudem macht sie freiwillige Aktivitäten (act. 30A/2 S. 1 ff.). Die Beschuldigte E._____ führte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 aus, sie sei Stu- dentin der Naturwissenschaften (act. D5/4/6 S. 4). Der Beschuldigte H._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 28. November 2019, er habe einen Bachelor-Ab- schluss, habe Erfahrungen als Angestellter und selbständig Erwerbender machen können und sei momentan arbeitslos (act. D8/4/5 S. 4). Anlässlich der Hauptver- handlung führte er ergänzend aus, er lebe alleine und sei Leiter von einer Entwick- lungs- und Operationsfirma von Informatik. Im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei er ohne Arbeit ["sans emploi"], aber nicht arbeitslos ["au chômage"] gewesen. Zu Einkommen, Vermögen oder Schulden wollte er keine Aussagen machen. Er habe in der Schweiz studiert, einen Bachelor erworben, sei bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen und habe dann aufgehört, um sich den Klimaprotesten anzuschliessen (act. 30A/7 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.3.1 Grundlagen

a) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu rechten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).

b) Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen als Objekt eines Notstands nur Individualrechtsgüter in Frage, wobei gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder einer Naturge- walt ausgeht. Kollektive Rechtsgüter und allgemeine Werte fallen nicht unter den Notstand (BGE 94 IV 68, 70; NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 17 N 5; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 4; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 264; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 58). Im Falle be- troffener kollektiver bzw. öffentlicher, staatlicher Interessen kommt lediglich allen- falls ein aussergesetzlicher Notstand bzw. Rechtfertigungsgrund in Betracht (kri- tisch: NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 6; m.w.H.). Die Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit solcher Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 5). Die Gefahr muss entweder gegenwärtig sein, oder aber die erst zu einem späteren

- 31 - Zeitpunkt drohende Gefahr kann nur gegenwärtig sicher abgewendet werden (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Es muss "un danger qui n'est ni passe ni future, c'est-à-dire un danger actuel mais aussi concret" sein (BGE 122 IV 1, 5). Unmittel- barkeit kann auch vorliegen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt, die sich zu verwirklichen droht (BGE 122 IV 1, 4; 125 IV 49; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Sodann gilt beim Notstand absolute Subsidiarität. Die Gefahr darf nicht an- ders abwendbar sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 16; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 7; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 243; Urteil des Bundesgerichts vom

16. Februar 2017, 6B_495/2016, E. 2.2.2). Weiter ist eine Interessens- bzw. Güter- abwägung vorzunehmen. Eine an sich strafbare Handlung nur deshalb nicht zu be- strafen, weil sie einem Dritten nützt, muss ein besonderer Ausnahmefall bleiben und setzt deshalb ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Tä- ters voraus (BGE 122 IV 1, 4; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 17; TRECH- SEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 1). Dabei sind der Rang der betroffenen Rechtsgüter, die Schwere des Eingriffs und auch das Ausmass bzw. der Grad der Gefahr mit- einzubeziehen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 21 ff.; m.w.H., BGE 106 IV 1, 4). Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, auf das Mi- nimum beschränkt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 10; BGE 75 IV 53, 106 IV 1). In subjektiver Hinsicht muss die Notstandshandlung vom Willen zur Ret- tung des Rechtsguts getragen sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 24; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 10 N 52). Lag objektiv keine Gefahr vor, durfte der Handelnde aber davon ausgehen, so handelt es sich um einen Putativnotstand, der nach Art. 13 StGB beurteilt wird (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 129 IV 6, 14 E. 3.2.; 122 IV 1, 4 E. 2b; 106 IV 1, 3; 75 IV 49, 51 f. E. 2). War der Irrtum vermeidbar, führt das zu Strafmilderung nach freiem Ermessen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 122 IV 1, 4).

E. 4.3.2 Subsumtion

a) Vorab ist zu bemerken, dass der Privatklägerin wie auch deren betroffener Kundschaft, die mittels der Tathandlung der Beschuldigten am Betreten des Ge- bäudes gehindert wurde, keinerlei rechtswidrige Handlungen vorgeworfen werden

- 32 - können. Zu Recht wird die Frage eines möglichen Rechtfertigungsgrunds seitens der Parteien daher unter dem Gesichtspunkts des Notstands und nicht der Notwehr im Sinne von Art. 15 f. StGB geprüft, zumal der Privatklägerin auch kein irgendwie gearteter Angriff unterstellt wird.

b) Wie schon vorstehend dargelegt kann in tatbestandlicher Hinsicht festgehal- ten werden, dass der Umstand, wonach es die menschenverursachte Klimaerwär- mung gibt und diese in näherer Zukunft je nach Weltregion zu negativen klimati- schen Auswirkungen mit Folgeschäden führen wird oder bereits führt, als notori- sche Tatsache zu bezeichnen ist, über die entsprechend Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis abzunehmen ist. Ebenso kann als notorische Tatsache gelten, dass eine Grossbank wie die Privatklägerin ihrer Kundschaft – wie erwähnt rechtmässig – u.a. Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger anbietet, wobei solche Investitio- nen der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwiderlaufen. Zu Gunsten der Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin insofern einen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft der Schweiz wie auch im Vergleich mit anderen Banken durchaus grossen Player darstellt. Weiter stellt es eine notorische Tatsache dar, dass die Eindämmung der Erderwärmung je besser gelänge, desto frühere und stärkere Massnahmen dagegen weltweit ergriffen werden. Schliesslich ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Organisa- tion K._____ oder auch anderer Umweltschutzorganisationen bereits zu früheren Zeitpunkten versucht wurde, die Privatklägerin zu einer stärkeren und schnelleren Verminderung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen.

c) Der Schutz des globalen Klimas als Teilaspekt des Umweltschutzes beinhal- tet seinerseits den Schutz mehrerer Rechtsgüter, so z.B. den Schutz von Umwelt und Natur generell (Art. 73 f. BV), die Sicherheit des Landes und der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV) inkl. Leib und Leben sowie den Schutz der Gesundheit (Art. 118 BV). Daraus erhellt sich, dass es sich um allgemeine Rechtsgüter handelt. Wenn nun seitens der Verteidigungen argumentiert wird, die Gefährdung der Menschheit durch den Klimawandel sei dermassen hoch, dass daraus eine Gefährdung von Individualrechtsgütern der Beschuldigten und Dritter entstehe (vgl. act. 9 S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst ein hohes Mass an Gefährdung allgemeiner

- 33 - Rechtsgüter nicht automatisch eine Gefährdung individualer Rechtsgüter bewirkt. Hierfür wäre eine weit höhere Konkretisierung der Gefahr notwendig. So lässt sich weder im heutigen Zeitpunkt noch liess sich im vorliegend entscheidenden Zeit- punkt 8. Juli 2019 mit Sicherheit sagen, welche konkrete Gefahr welcher konkreten Person in exakt welchem Zeitpunkt in naher oder ferner Zukunft aufgrund des Kli- mawandels bereits droht oder noch drohen wird. Der Kampf gegen den Klimawan- del stellt ohne Zweifel die grösste Herausforderung für die Menschheit im 21. Jahr- hundert dar. Heute bzw. am 8. Juli 2019 weiss bzw. wusste man jedenfalls, dass aufgrund des Klimawandels grosse Probleme weltweit drohen. Daraus aber eine automatische Gefährdung der Individualrechtsgüter jedes einzelnen Menschen ab- zuleiten, geht fehl, wird dadurch doch die Unterscheidung zwischen Individual- rechtsgütern und Rechtsgütern der Allgemeinheit verwischt, was einer präzisen Rechtsanwendung letztlich nicht förderlich ist. Wenn die Beschuldigten geltend ma- chen lassen, ihre Aktion sei zum Schutz nicht bloss ihrer eigener Rechtsgüter er- folgt, sondern auch im Sinne einer Notstandshilfe zum Schutz einer unbestimmten Zahl Dritter weltweit, so machen sie faktisch doch ein kollektives Rechtsgut geltend, dessen Schutz ihre Aktion gedient habe. Mithin mangelt es jedenfalls gemäss vor- stehend zitierter herrschender Lehre zur Annahme eines Notstands an einem dazu tauglichen Objekt. Nichtsdestotrotz sind im Folgenden aber die weiteren Voraus- setzungen zu prüfen, insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen sowie be- züglich der Frage der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Insofern ist die Unterschei- dung zwischen allgemeinen Rechtsgütern und Individualrechtsgütern im vorliegen- den Fall letztlich unerheblich.

d) Hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefahr ist zu bemerken, dass wie dargelegt je früher Massnahmen erfolgen, desto wirksamer sie sind. Da es sich bei der fortschreitenden Klimaerwärmung um eine Dauergefahr handelt, die sich langsam und sukzessive verwirklicht, kann entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft (act. 31 S. 12) nicht der Schluss gezogen werden, sie sei nicht genü- gend gegenwärtig. Im Rahmen der Interessens- bzw. Güterabwägung ist auch fest- zustellen, dass die allgemeinen Rechtsgüter wie öffentliche Sicherheit und Gesund-

- 34 - heit selbstredend hochrangig sind. Da vorliegend durch die Aktion der Beschuldig- ten nur – wenigstens vergleichsweise – leicht in die Rechtsgüter der Privatklägerin sowie deren Kunden und Mitarbeiter eingegriffen wurde, könnte sie insofern nicht von vorneherein als unverhältnismässig bezeichnet werden, wenn die anderen Kri- terien erfüllt wären. Vor allem aber gebricht es der Aktion der Beschuldigten an der Subsidiarität. Den Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Ak- tion im Sinne einer Demonstration an anderer Stelle durchzuführen. So gibt es in der Stadt Zürich diverse grosse Plätze, auf denen – jedenfalls vor und nach der seit März 2020 und bis im Urteilszeitpunkt andauernden Pandemiesituation – Demonst- rationen mit einer hohen Zahl beteiligter Personen durchgeführt werden können, um öffentlichkeitswirksam auf ein Anliegen aufmerksam zu machen. In den letzten Jahren wurden zudem auch Aktionen im virtuellen Raum immer bedeutender zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung. Wollte man mit der Aktion direkt auf die Privatklägerin und deren angebotene und erfolgte Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger abzielen, wäre eine Aktion mit der vorliegenden Anzahl be- teiligter Personen auf dem … [Platz] auf öffentlichem Grund möglich gewesen, ohne dass Kundschaft und Mitarbeitende am Betreten der Räumlichkeiten der Pri- vatklägerin gehindert und deren Hausrecht verletzt worden wären. Wäre die Aktion nur schon ein paar wenige Meter von den Eingängen bzw. den Arkaden entfernt durchgeführt worden, hätten sich Kundschaft und Mitarbeitende kaum davon ab- halten lassen, zwischen den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch bzw. an ihnen vorbei zu gelangen, so dass keine Tatbestände wie Nötigung und Hausfriedens- bruch erfüllt worden wären. Eine solche Aktion wäre zwar ggf. mit kommunalen Vorschriften betreffend die Genehmigung von Demonstrationen in Konflikt gestan- den, gegenüber den Straftatbeständen Nötigung und Hausfriedensbruch wäre sie aber jedenfalls subsidiär gewesen. Auch dadurch wäre es möglich gewesen, grosse Medienresonanz hervorzurufen und entsprechend (legalen) politischen Druck auf die Privatklägerin auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auch zu be- achten, dass das Problem des menschenverursachten Klimawandels letztlich nur gesamtgesellschaftlich und global gelöst werden kann. Auch als Grossbank mit ho- hem Investitionsvolumen ist die Privatklägerin dabei nur ein Teil in der Gesamtge-

- 35 - sellschaft, was bezüglich ihrer einzelnen Kundinnen und Kunden noch umso stär- ker gilt. Selbst eine sofortige Änderung ihrer Investitionspolitik im Sommer 2019 durch die Privatklägerin hätte nicht den entscheidenden Einfluss auf die Gefähr- dung der bedrohten Rechtsgüter gehabt, zumal Anleger mit entsprechender Ab- sicht auch andere Möglichkeiten gefunden hätten, in fossile Energieträger zu inves- tieren. Wenn also seitens der Verteidigungen sinngemäss argumentiert wird, frühere Aktionen hätten wenig oder nichts bewirkt bei der Privatklägerin, weswegen man seitens der Beschuldigten und der allenfalls hinter ihnen stehenden Organisa- tionen zu härteren Aktionen habe greifen müssen, so zielt dies in Leere. Es kann in einem demokratischen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips nicht angehen, strafbare Handlungen zulasten – sich rechtskonform verhaltender – Einzelner als rechtmässig zu behandeln, nur weil damit eine generelle Verhaltens- änderung einer Privatperson, der Allgemeinheit und/oder ein Tätigwerden des Ge- setzgebers gefordert wird. Dass illegale Aktionen nicht notwendig sind, um die dem Thema angemessene Publizität zu erreichen, beweist die Klimabewegung – und als deren Bestandteil auch die Beschuldigten – im Übrigen seit Jahren selbst. Vor Beginn der Corona-Pandemie war der Klimawandel das dominierende politische Thema schlechthin und es ist davon auszugehen, dass dies spätestens im nächs- ten Jahr wieder der Fall sein wird. In all diesen Jahren blieben Grossaktionen, bei denen die Schwelle der Illegalität wie vorliegend überschritten wurde, die Aus- nahme, wovon die geringe Anzahl bekannter Fälle im Verhältnis zur Anzahl durch- geführter Klimaprotestaktionen zeugt. Versagte man der Privatklägerin in Fällen wie dem vorliegenden den strafrechtlichen Rechtsschutz, forderte man sie indirekt dazu auf, sich selbst mittels privater Sicherheitsdienste gegen etwaige zukünftige Aktionen zu wappnen. Die Folge wäre ein Aushöhlen des Rechtsstaats in Form einer erheblichen Rechtunsicherheit in solchen Fällen, würden sich doch ggf. beide Seiten – Aktivisten hier, Sicherheitsleute dort – auf Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln berufen, und die Polizei stünde ohne das Recht, einzugreifen, dazwi- schen. Anzumerken ist, dass sich der vorliegende Fall auch insofern von den sei- tens der Verteidigungen zitierten Fällen in den Kantonen Genf und Waadt, wo es vereinzelt zu bis dato nicht rechtskräftigen Freisprüchen kam (vgl. act. 33 S. 17 ff.,

- 36 - 30, 38), unterscheidet, indem hier nicht bloss ein Hausfriedensbruch, sondern mit- tels einer über mehrere Stunden dauernden Nötigung ein doch klar stärkerer Ein- griff in die Rechtsgüter der betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiten- den der Privatklägerin erfolgte. Ein Notstand im Sinne von Art. 17 und 18 StGB – die absolute Subsidiarität ist auch beim entschuldbaren Notstand zwingende Vo- raussetzung ([…] "nicht anders abwendbaren […]") – ist daher in Würdigung aller Kriterien nicht gegeben. Dasselbe gilt bezüglich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen. Ebenso führt dies dazu, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung gegeben ist, zu- mal auch dort zum Fehlen der Rechtswidrigkeit einer Nötigungshandlung in einem Fall wie dem vorliegenden die absolute Subsidiarität gegeben sein müsste, was wie dargelegt nicht der Fall ist.

e) Anzumerken ist, dass auch nicht in subjektiver Hinsicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 StGB von einem Putativnotstand bzw. analog einer putativen Wahrung berechtigter Interessen auszugehen ist. Die Beschuldigten handelten nicht spontan, sondern im Rahmen einer klar organisierten Aktion. Auch wenn so- weit bekannt niemand der vorliegend (noch) im Verfahren stehenden Beschuldigten rechtskundig war oder ist, so muss doch angenommen werden, dass ihnen bewusst war, dass ihr Vorgehen allenfalls nicht durch einen Notstand oder eine Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt war. Entsprechend rechneten sie damit und nahmen in Kauf, dass ihre Tathandlungen nicht von einem Rechtfertigungsgrund getragen waren bzw. rechtswidrig waren.

E. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist bei den Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihnen mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.

E. 4.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliches Verfahren wurden vorliegend in Anbetracht des Umfangs des Falles mit insgesamt neun Beschuldigten beförderlich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht.

E. 4.6 Fazit bezüglich Täterkomponenten Insgesamt bleiben die Täterkomponenten zumessungsneutral.

- 47 -

E. 5 Die Beschuldigte D._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 5.1 Höhe der Geldstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint für die Be- schuldigten 1 – 8 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und für den Beschuldigten I._____ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen angemessen. Auch wenn das Verschulden der Beschuldigten wie dargelegt tief ist, so ist es vor dem Hintergrund individual- wie auch generalprä- ventiver Gründe dennoch nicht derart tief, dass – wie von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragt (act. 33 S. 40 ff.) – nach Massgabe von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre.

E. 5.2 Höhe der Tagessätze Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wie unter Erw. 4.3. gezeigt kaum etwas bekannt, ausser, dass sie sich mehrheitlich noch in Ausbildung befin- den und kaum über nennenswertes Einkommen verfügen dürften. Zu ihren Guns- ten erscheint es mithin gerechtfertigt, von sehr bescheidenen finanziellen Verhält- nissen auszugehen, so dass entsprechend Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Tagessatzhöhe von lediglich 10 Franken ausgegangen werden kann.

E. 5.3 Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigten wurden alle im Verlaufe des Vormittags/Mittags des 8. Juli 2019 festgenommen und am 10. Juli 2019 wieder aus der Haft entlassen. Entsprechend sind ihnen 3 Tage Haft auf die Geldstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 48 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Subsumtion Die Beschuldigten weisen keine Vorstrafen auf (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19), so dass ihnen eine gute Prognose zu stellen ist. Der Vollzug der Geldstrafen ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Für die Verhängung einer Verbindungsbusse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB besteht keine Veranlassung und diese erweist sich auch nicht als verschul- densangemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Höhe der Entscheidgebühr Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 9'000 festzusetzen, zumal es sich vorliegend um ein durchaus aufwendiges Verfahren mit neun Beschuldigten handelt.

2. Auferlegung der Kosten Entsprechend Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens den Beschuldigten je zu 1/9 aufzuerlegen. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung sind den jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigung Beschwerdeverfahren vor Obergericht Die III. Strafkammer des Obergerichts (Proz. Nr. UH200123) hielt in ihrem Be- schluss vom 5. Juni 2020 unter Ziff. 3 fest, den Beschwerdeführern 1 – 11, darunter die Beschuldigten 1 – 8 des vorliegenden Verfahrens, werde für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen, deren Höhe im Rahmen des

- 49 - Endentscheids festzusetzen sei (act. D1/12/15). Entsprechend wird seitens der Be- schuldigten 1 – 8 die Zusprechung jener Entschädigung beantragt, wobei keine Aufstellung des für das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwands eingereicht wurde (act. 33 S. 1). Die Höhe der Entschädigung ist daher zu schätzen. In den Akten finden sich je rund achtseitige Begründungen der Beschwerde ans Oberge- richt, wobei diese vom Wortlaut her weitgehend identisch sind, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 bereits damals ihre Arbeit koordiniert ausführten zur Reduktion des Aufwands. Es ist daher von einem Gesamtaufwand auszugehen, der hernach auf die Beschuldigten aufzuteilen ist. Es rechtfertigt sich, von einem Gesamtaufwand von CHF 1'500 auszugehen. Inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ergibt dies eine gerundete Summe von CHF 1'600. Den Beschuldigten 1 – 8 ist daher für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer, je eine Prozessentschädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden mit der vorlie- genden Prozessnummer GG200191-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

4. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie 

- 50 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 6 Die Beschuldigte E._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 7 Die Beschuldigte F._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 8 Der Beschuldigte G._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 9 Der Beschuldigte H._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

E. 10 Der Beschuldigte I._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

E. 11 Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 51 -

E. 12 Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 13 Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 14 Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 15 Die Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 16 Die Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 17 Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 52 -

E. 18 Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 19 Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 20 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 4 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 5 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 6 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 7 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 8 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 21 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden je zu 1/9 den Beschuldigten auferlegt. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

E. 22 Den Beschuldigten 1–8 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer (Proz. Nr. UH200123), je eine Prozessent- schädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

E. 23 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:

- 53 - die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben),  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben), und hernach als begründetes Urteil an: die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie bezüglich  den Beschuldigten 8 mit Formular "Löschung des DNA-Profils und ED- Materials".

E. 24 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 54 - Zürich, 14. Mai 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Weder MLaw J. Ahmadi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200191-L / U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. GG200192-L, GG200193-L, GG200194-L, GG200195-L, GG200196-L, GG200197-L, GG200198-L und GG200199-L Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Weder Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Urteil vom 14. Mai 2021 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____,

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X4._____,

- 2 - 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X5._____, 5 verteidigt durch Dr. iur. X6._____, 6 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X7._____, 7 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X8._____, 8 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X9._____, 9 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X10._____. betreffend Nötigung etc. Privatklägerin Credit Suisse AG, … Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2021 (act. D1/16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 und 32) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA lic. iur. X1._____, die Beschuldigte B._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____, die Beschul- digte C._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X4._____, die Beschuldigte D._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X5._____, die Beschuldigte E._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____, die Beschuldigte F._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X7._____, der Beschuldigte G._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X8._____, der Beschuldigte H._____ in Begleitung seines erbetenen Ver- teidigers Rechtsanwalt lic. iur. X9._____, der Beschuldigte I._____ in Begleitung

- 3 - seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X10._____, der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Daniel Kloiber namens der Staatsanwaltshaft Zürich-Sihl so- wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens der Privatklägerin Credit Suisse AG. Anträge der Anklagebehörde: (act. 31) " 1. Schuldigsprechung aller Beschuldigter betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; zusätzlich Schuldigsprechung der Be- schuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB;

2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu CHF 30, abzüglich der erstandenen Haft, sowie ei- ner Busse von CHF 500;

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren;

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse;

5. Kostenauflage für das Vor- und Hauptverfahren, inklusive der Ge- bühr für das Vorverfahren in der Höhe von jeweils CHF 2'000. Anträge der Privatklägerin (act. 32; sinngemäss) " Alle Beschuldigten seien anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen." Anträge der Verteidigungen der Beschuldigten A_____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____: (act. 33) " 1. Unsere Klienten seien vollumfänglich von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen respektive seien die Strafverfahren gegen unsere Kli- enten einzustellen.

3. Es sei unseren Klienten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Kosten für das Hauptverfahren sowie gemäss Dis- positiv Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. UH200123-O) auszurichten, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszurichten.

- 4 -

4. Es sei unseren Klienten eine Genugtuung von mindestens Fr. 250.– pro erstandenem Tag Haft zuzüglich 5 % Zins ab dem Tag der jeweiligen Haftentlassung aus der Staatskasse zuzuspre- chen.

5. Die Kosten des Vor- und des Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten I._____: (act. 34) " 1. I._____ sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. I._____ sei für die von ihm ausgestandene Haft von 8.–10. Juli 2019 eine Genugtuung zuzusprechen.

4. I._____ sei eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote auszurichten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen der polizeilichen Räumung der Aktion am Hauptsitz der Privatklä- gerin wurden insgesamt 64 Personen festgenommen (act. D1/1 [= act. D2/1, D3/1, D4/1, D5/1, D6/1, D7/1, D8/1 und D9/1] S. 1), darunter auch die Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. D1/9/1, D2/9/1, D3/9/1, D4/8/1, D5/9/1, D6/7/1, D7/9/1, D8/9/1 und D9/9/1). Seitens der Stadtpolizei Zürich wurde davon ausge- gangen, dass es sich um eine Aktion im Rahmen eines in Basel vom 2. bis 11. Juli 2019 durchgeführten sogenannten Klimacamps handelte (act. D1/1 S. 3 f.), wobei die Aktion von der Organisation K._____ geplant und organisiert worden sei (act. D1/1 S. 5). 1.2. Die Beschuldigten wurden noch gleichentags polizeilich bzw. im Fall der Be- schuldigten E._____ staatsanwaltschaftlich befragt, wobei sie von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machten (act. D1/4/1, D2/4/1; D3/4/1; D4/4/1; D5/4/1; D6/4/1; D7/4/1; D8/4/1; D9/4/1). Zwei Tage nach ihrer Festnahme, am

- 5 -

10. Juli 2019, wurden die Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) wieder aus der Haft entlassen (act. D1/9/6, D2/9/3, D3/9/8, D4/8/6, D5/9/7, D6/7/3, D7/9/12, D8/9/7, D9/9/6). Die Staatsanwalt- schaft erliess am 10. Juli 2019 je einen Strafbefehl, sprach darin die Beschuldigten der Nötigung und die Beschuldigten 1 – 8 zusätzlich des Hausfriedensbruchs schul- dig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30. Die Geld- strafe wäre bedingt vollziehbar gewesen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl wurde den Beschuldigten jeweils anlässlich der Haftent- lassung ausgehändigt (act. D1/11/1, D2/11/1, D3/11/1, D4/11/1, D5/11/1, D6/9, D7/11/1, D8/11/1 und D9/11/1). Gegen diesen Strafbefehl erhoben die Beschuldig- ten innert Frist Einsprache (act. D1/11/5, D2/11/5, D3/11/5, D4/11/4, D5/11/6, D6/13, D7/11/4, D8/11/4 und D/9/11/7). Daraufhin wurden sie je durch die Staats- anwaltschaft einvernommen, wobei sieben von neun Beschuldigte wiederum die Aussage verweigerten (act. D5/4/6 [Beschuldigte E._____] und act. D8/4/5 [Be- schuldigter H._____] als Ausnahme). 1.3. Auf entsprechende Anträge von acht der neun vorliegend im Verfahren ste- henden Beschuldigten sowie dreier weiterer Beschuldigter wies die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 30. März 2020 eine Vereinigung der Verfahren aller Be- schuldigter zunächst ab (act. D1/12/1; D2/12/2; D3/12/4; D4/11/4; D5/12/3; D6/12/5; D7/12/3 und D8/12/3). Hiergegen führten die Beschuldigten 1 – 8 Be- schwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (act. D1/12/3). Die Beschuldigte B._____ liess mit Eingabe ihres Verteidigers vom 29. Mai 2020 di- verse Beweisanträge stellen (act. D1/12/14), wobei sich auch die weiteren Beschul- digten diesen Anträgen anschlossen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 zog die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid betreffend Verfahrensvereinigung in Wiederer- wägung und vereinigte die Verfahren, woraufhin das Obergericht das Beschwerde- verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (act. D1/12/15). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschuldigten mit Ausnahme der eingereichten Urkunden, die zu den Akten genommen wurden, ab (act. D1/12/16). Da gegen drei Mitbeschul- digte auch Verfahren im Kanton … liefen, wurden deren Verfahren seitens der

- 6 - Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2020 an den Kanton M._____ ab- getreten (act. D1/13/7). Mit Datum vom 7. September 2020 erhob die Staatsanwalt- schaft je separat Anklage gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ (act. D1/16-32), wes- wegen die Verfahren am Gericht automatisch je unter einer eigenen Prozessnum- mer – GG200191–199 – angelegt wurden. 1.4. Nach Terminabsprache mit den Parteivertreterinnen und -vertretern und Or- ganisation eines auch vor dem Hintergrund der momentanen Pandemiesituation für so viele Personen tauglichen Saals im Volkshaus Zürich wurden die Parteien mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auf Mittwoch und Freitag, 12./14. Mai 2021, je 09.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde Frist zur Stellung von Beweisanträge gesetzt (act. 4). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom

19. März 2021 einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen (act. 10). Seitens der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten I._____ erfolgten keine Beweisan- träge. Mit Eingabe des Verteidigers der Beschuldigten D._____ vom 31. März 2021, der sich auch die weiteren Beschuldigten anschlossen, wurden einerseits neue Be- weisanträge gestellt und eine Dokumentation als Urkundenbeweis (act. 13) ins Recht gelegt. Gleichzeitig wurde erklärt, dass an den im Rahmen der Untersuchung gestellten Beweisanträgen festgehalten werde. Zudem wurde ein Antrag auf Fris- terstreckung zur Benennung weiterer Beweismittel gestellt (act. 15). Mit Verfügung vom 9. April 2021 (act. 16) wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigungen angesetzt (act. 16), worauf die Staatsanwaltschaft (act. 17) wie auch die Privatklägerin eine Fristerstreckung beantragten (act. 18). Mit Eingabe vom 26. April 2021 teilte der Verteidiger der Beschuldigten D._____ mit, dass seitens aller Beschuldigten keine weiteren Beweisanträge gestellt würden (act. 21). Mittels Schreiben vom 3. Mai 2021 wurden die Parteivertreter über den Ablauf der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt (act. 22). Die Staatsanwaltschaft (act. 24) und die Privatklägerin (act. 25) beantragten je mit Schreiben vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten. Die Privatklägerin reichte gleichzeitig diverse Urkunden ins Recht, die – offenbar zufolge einer Panne bei der Post – erst am 11. Mai 2021, also

- 7 - am Vortag zur Hauptverhandlung beim Gericht eingingen und den Parteien am Fol- getag zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie übergeben wurden (act. 26; Prot. S. 5). 1.5. Am 12. Mai 2021, ab 09.30 Uhr, fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4). Das Urteil wurde am 14. Mai 2021 beraten und darauf den Parteien mündlich eröff- net und begründet (Prot. S.32 ff.; act. 36), womit die Frist zur Anmeldung der Beru- fung zu laufen begann. Im Anschluss an die Begründung des Urteils erklärte Rechtsanwalt Dr. X3._____, einer der beiden Verteidiger der Beschuldigten B._____, er melde namens aller Beschuldigter mit Ausnahme des Beschuldigten I._____ Berufung ans Obergericht an (Prot. S. 38). Je mit weiteren schriftlichen Eingaben meldeten die weiteren Beschuldigten (act. act. 37/2–10) wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. 37/1).

2. Prozessuales 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Der Verteidigung steht ein Beweis- antragsrecht zu (Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 318 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 und 3 sowie Art. 345 StPO), welches die Verpflichtung der Strafbehörden und Gerichte zur Er- mittlung des relevanten Sachverhalts flankiert (GLESS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 139). Die be- weisantragstellende Person hat zumindest darzulegen, inwiefern von ihr genannte, nicht bereits bei den Akten liegende Beweismittel geeignet wären, zusätzliche Er- kenntnisse zu Tage zu fördern und das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 6B_918/2016 des BGer vom 28. März 2017 E. 5).

- 8 - 2.1.2. Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ord- nungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfah- renshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die summarische Prüfung der Anklage erlaubt keine eigentliche Würdigung der Beweismittel. Wenn diese erste Prüfung allerdings ergibt, dass ein wesentli- ches (unverzichtbares) Beweismittel nicht erhoben worden ist oder eine Beweisab- nahme fehlerhaft ist, muss das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dennoch ohne Zuwarten die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Bundesgericht schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als eine Rückwei- sung zur zulässig sein soll, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindert (STEPHENSON/ZALUNARDO, Basler Kom- mentar StPO, a.a.O., N 10a zu Art. 329, m.H.a. Urteil 1B_302/2011 des BGer vom

26. Juli 2011 = Pra 2012 Nr. 54). 2.1.3. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt un- vollständig erhobene Beweise. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisan- träge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzich- tet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behaup- tete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tatsache als wahr un- terstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGE 134 I 140 E 5.3

- 9 - S. 148; Urteil 6B_416/2012 des BGer vom 26. Oktober 2012 E. 1.1.2, Urteil 6B_793/2010 des BGer vom 14. April 2011 E. 2.3; GUT/FINGERHUTH, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 343). 2.1.4. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO übt eine Rollentrennungs-, Informa- tions- Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion aus, damit dem Beschuldigten klar ist, was ihm konkret vorgeworfen wird und er sich entsprechend auch angemessen verteidigen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 9; m.w.H.; WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], N 1 ff. zu Art. 9; m.w.H.). Nach dem ursprünglich aus Art. 29. Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lt. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person An- spruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen recht- liche Würdigung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; m.w.H.; Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Einleitung Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 wurden diverse prozessuale Einwände erhoben und zudem Beweisanträge gestellt, worauf im Folgenden ein- zugehen ist.

- 10 - 2.3. Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerin 2.3.1. Noch am 8. Juli 2019 vor Ort liess die Privatklägerin Credit Suisse AG durch ihren Sicherheitsbeauftragten, L._____, gegen die an der Aktion beteiligten Personen Strafantrag u.a. wegen Hausfriedensbruchs stellen (act. D1/2). 2.3.2. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. März 2020 unter Einrei- chung des Formulars "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" kon- stituierte sich die Privatklägerin als Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO und erklärte gleichzeitig, keine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (act. D1/7/5). 2.3.3. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 machten vorfrageweise gel- tend, es liege kein gültiger Strafantrag vor, da L._____ nur kollektivzeichnungsbe- rechtigt sei und deshalb nicht alleine habe einen solchen stellen können (act. 27 S. 8 ff.). Zudem wurde im Rahmen des Parteivortrags geltend gemacht, es sei sach- verhaltsmässig nicht erstellt, dass die Privatklägerin überhaupt Inhaberin des Haus- rechts und damit zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs legiti- miert gewesen sei. Vielmehr hätten diesfalls die bei den Arkaden eingemieteten Geschäfte Strafantrag stellen müssen (act. 33 S. 4). 2.3.4. L._____ ist als Sicherheitsbeauftragter der Privatklägerin fraglos u.a. zu- ständig für Fragen der Zutrittsberechtigung zu Räumlichkeiten, Vorplätzen etc. Dass z.B. das Erteilen von Hausverbot und eben auch das Stellen eines Strafan- trags wegen Hausfriedensbruchs grundsätzlich zu seinen Aufgaben gehört, liegt auf der Hand. Der von ihm gestellte Strafantrag wurde nie von anderen höheren Verantwortlichen der Privatklägerin widerrufen und somit geduldet. Mittels Manda- tierung eines Rechtsvertreters und Konstituierung als Privatklägerin erfolgte später ein implizites Festhalten daran. Entgegen der Ansicht der Verteidigung korrespon- diert mithin das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2020, 6B_295/2020, E. 1.4.4. mit vorliegend zu beurteilendem Fall (vgl. a. BGE 118 IV 167 170 E. 1 b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2017, 6B_545/2016, E. 1.3). Anzumerken ist, dass die Stellung eines Strafantrags nicht mit der Unterzeich- nung eines die betreffende Person bindenden Vertrags gleichgesetzt werden kann,

- 11 - wie dies seitens der Verteidigung gemacht wird. Im Gegensatz zu einem bindenden Vertrag kann ein Strafantrag jederzeit zurückgezogen werden. Art. 30 StGB ver- langt keine Form des Antrags. Bei natürlichen Personen ist z.B. keine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit erforderlich, sondern es reicht gemäss Art. 30 Abs. 3 StGB Ur- teilsfähigkeit. Der entsprechende Einwand der Verteidigung unter Hinweis auf die zivilrechtliche Vertretung der Gesellschaft geht daher fehl. Was den Einwand im Hauptplädoyer betrifft, ggf. sei das Hausrecht betreffend die Arkaden nicht der Privatklägerin als Grundeigentümerin, sondern den Betreibern der eingemieteten Geschäfte zugekommen, so dass diese den Strafantrag hätten stellen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dort unbestrittenermassen auch die beiden fraglichen Eingänge Bärengasse zu den Räumen der Privatkläge- rin befinden. Selbst wenn die Mietverträge der betreffenden Geschäfte die Benüt- zung des Raums unter den Arkaden miteinbezögen, konnte dieses Nutzungsrecht nicht ausschliesslich sein, da die Privatklägerin diesfalls ihre Eingänge gar nicht hätte benutzen können, was somit ausgeschlossen werden kann. Der Grundeigen- tümerin musste ergo wenigstens ein Mitbenutzungrecht zukommen, so dass sie zumindest neben den Mieterinnen das Hausrecht betreffend die Arkaden innehatte, womit sie strafantragsberechtigt war. Dass die Privatklägerin, die Credit Suisse AG, die Grundeigentümerin ist, geht zudem aus der anlässlich der Hauptverhandlung nachgereichten Bestätigung des Grundbuchamts hervor (act. 32A). Es liegt daher ein korrekt gestellter Strafantrag vor. 2.4. Verletzung des Strafbefehlsverfahrens 2.4.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 machten geltend, die Staats- anwaltschaft habe gegen das Strafbefehlsverfahren verstossen, indem Anklage er- hoben worden sei und nunmehr mit der Anklage eine höhere Strafe gefordert werde (act. 27 S. 5 f.). 2.4.2. Nach Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO kann die Staatsanwaltschaft nach Ab- nahme der Beweise Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Dies ist vor- liegend geschehen, indem die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Einver- nahmen der Beschuldigten, was die Erhebung von Beweisen darstellt (vgl. dazu

- 12 - RIKLIN, Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2014, Art. 355 N 1), An- klage erhob. Welche Beweise sie erheben will, liegt dabei in ihrem Ermessen. Das gewählte Vorgehen des Staatsanwalts ist nicht zu beanstanden. Dass ein höherer Strafantrag in der Anklage das Fairnessgebot verletzten würde, ist zudem zu ver- neinen, kann die Anklagebehörde doch bis und mit der Möglichkeit zur Erhebung von Anschlussberufung jederzeit im Verfahren einen neuen Antrag stellen, wobei die Gerichte (unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO für die Berufungsinstanz) nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden sind. 2.5. Fehlende Konfrontationseinvernahme 2.5.1. Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 wurde bemängelt, dass seitens der Staatsanwaltschaft trotz schliesslich erfolgter Verfahrensvereini- gung keine Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten erfolgt sei, so dass de- ren Aussagen nicht zulasten der jeweils anderen Beschuldigten verwertbar seien (act. 27 S. 14). 2.5.2. Anzumerken ist hierzu, dass bevor die Beschuldigten miteinander kon- frontiert wurden, gemachte Aussagen selbstverständlich nicht zulasten anderer Be- schuldigter verwertbar waren. Eine Konfrontationseinvernahme aller Beschuldigter fand in der Untersuchung nicht statt, anlässlich der Hauptverhandlung aber schon. Präzisierend ist festzuhalten, dass in der Untersuchung gemachte Aussagen dort nicht verwertbar wären, wo in der Hauptverhandlung eine gänzliche Aussagever- weigerung stattfand. Allerdings wurden seitens der Beschuldigten und ihrer Vertei- digungen in der gesamten Hauptverhandlung auch nie Ergänzungsfragen an die anderen Beschuldigten gestellt. Da aber die insgesamt drei Beschuldigten, die je im Verfahren Aussagen machten, ohnehin nie Mitbeschuldigte belasteten, bleibt dies letztlich irrelevant. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund des Fehlens jeglicher Drittbelastung auf die Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme in der Untersuchung verzichtete, ist nachvollziehbar.

- 13 - 2.6. Anklageschrift Beschuldigte F._____ 2.6.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragten die Einstellung des Verfahrens oder eventualiter dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, da es keine Anklageschrift gegen die Beschuldigte F._____, jedoch deren zwei ge- gen deren Schwester, die Beschuldigte A._____, gebe (act. 27 S. 5). 2.6.2. In der Anklageschrift der Beschuldigten F._____ sind auf der Frontseite ihr Name und ihre Personalien korrekt erfasst. Im Text des Anklagesachverhalts ist dann aber an zwei Stellen von ihrer Schwester A._____ die Rede (act. D1/26). Da- bei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb bzw. Copy-paste-Fehler, in- dem der Text der Anklageschrift kopiert wurde und hernach vergessen ging, darin den Vornamen anzupassen. Da die Frontseite korrekt ist, konnte nie ein Zweifel daran bestehen, dass (auch) F._____ angeklagt wurde. Der fragliche Fehler ist da- her unerheblich. Im Übrigen wurde seitens der Beschuldigten F._____ oder ihrer Verteidigung zuvor im Verfahren auch nie der Einwand erhoben, die gegen sie ge- führte Untersuchung wäre nicht abgeschlossen worden. Vielmehr beteiligte sie sich korrekt als Beschuldigte am gerichtlichen Verfahren. Der Antrag der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 war daher abzuweisen. 2.7. Vorwurf der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsan- waltschaft bzw. implizit Verletzung des Anklageprinzips 2.7.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragten die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Nötigung, da der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft ungenügend abgeklärt worden sei und dementsprechend in der Anklage ungenügend umschrieben werde, inwiefern eine Nötigung gegeben sei. Eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (act. 27 S. 6 ff.). 2.7.2. Die Anklageschrift spricht zwar lediglich von Kunden und Mitarbeitern der Privatklägerin und der sich bei den Arkaden befindlichen Geschäfte, die daran gehindert wurden, das Gebäude zu betreten. Dass diese nicht genauer benannt bzw. umschrieben werden können, liegt vorliegend aber in der Natur der Sache.

- 14 - Zwar wäre etwa denkbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Privatklä- gerin die Bekanntgabe der Namen einiger betroffener Mitarbeiter und Kunden ver- langt und diese hernach exemplarisch als Zeugen befragt hätte. Inwieweit die Un- tersuchungs- und Anklagebehörde zur Untermauerung ihres Anklagevorwurfs aber die Erhebung von Beweismitteln für nötig hält, liegt grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen. Wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu zeigen sein wird, lässt sich der Anklagesachverhalt denn auch ohne die Kenntnis direkt betroffener Per- sonen erstellen. Sodann war den Beschuldigten und ihren Verteidigungen auch stets klar, was den Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft konkret vorge- worfen wird und sie vermochten sich ausführlich und detailliert damit auseinander- zusetzen. Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts und/oder eine Verlet- zung des Anklageprinzips sind daher nicht gegeben. 2.8. Beweisanträge der Verteidigungen 1 – 8 2.8.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 stellten wie erwähnt sowohl in der Untersuchung wie auch vor der Hauptverhandlung Beweisanträge, die abge- wiesen wurden. Da auch im Rahmen der Hauptverhandlung an den Beweisanträ- gen festgehalten wurde (act. 27 S. 1 ff.), war über diese anlässlich der Beratung erneut zu befinden. Sowohl mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 (act. D2/12/12) wie auch mit Eingabe ans Gericht vom 31. März 2021 (act. 6 [act. 9 in Proz. Nr. GG200194]) und anlässlich der Hauptverhandlung (act. 27 S. 1 ff.) wurde die Einvernahme diverser Zeugen zur Frage des Klimawandels bzw. der Investitionstätigkeit der Privatklägerin in fossile Energieträger beantragt. 2.8.2. Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen kann festgehalten werden, dass der Umstand, wonach es die menschenverursachte Klimaerwärmung gibt und diese in näherer Zukunft je nach Weltregion zu erheblichen negativen kli- matischen Auswirkungen mit Folgeschäden führen wird oder bereits führt, als no- torische Tatsache zu bezeichnen ist, über die entsprechend Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis abzunehmen ist. Ebenso kann als notorische Tatsache gelten, dass eine Grossbank wie die Privatklägerin ihrer Kundschaft u.a. Investitionsmöglichkei- ten in fossile Energieträger anbietet, wobei solche Investitionen der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwiderlaufen. Zu Gunsten der Beschuldigten kann wie

- 15 - von ihnen geltend gemacht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin insofern einen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft der Schweiz wie auch im Ver- gleich mit anderen Banken durchaus grossen Player darstellt. Weiter stellt es eine notorische Tatsache dar, dass die Eindämmung der Erderwärmung je besser ge- länge, desto frühere und stärkere Massnahmen dagegen weltweit ergriffen werden. Schliesslich ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Organisation K._____ oder auch anderer Umweltschutzorganisationen bereits zu früheren Zeitpunkten versucht wurde, die Privatklägerin zu einer stärkeren und schnelleren Verminderung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen. Da vom diesbezüglichen Sachverhalt her ohnehin von der für die Beschuldigten jeweils günstigen Variante auszugehen ist, kann eine Einvernahme entsprechender Zeugen unterbleiben, weswegen die Beweisanträge abzuweisen waren.

3. Verfahrensvereinigung Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 stellten wie dargelegt bereits in der Untersuchung den Antrag auf Vereinigung der Verfahren, dem die Staatsanwalt- schaft nach erfolgter Wiedererwägung nachkam. Da hernach je separat Anklage erhoben wurde, wurden die Verfahren am Gericht als je einzelne Verfahren unter den Prozessnummern GG200191–199 angelegt. Nach Rücksprache mit den Par- teien wurde entschieden, die Hauptverhandlung für alle Beschuldigten gleichzeitig zu führen. In der Folge wurden seitens der Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 auch sämtliche Prozesshandlungen gleichzeitig und koordiniert geführt, wobei die Verteidigung des Beschuldigten I._____ keine Beweisanträge stellte und sich auf keine Anträge anderer Verteidigungen berief, da sich die Situation des Beschuldig- ten I._____ leicht anders präsentiert als bei den anderen Beschuldigten. Nichtsdes- totrotz überwiegen aber die Gemeinsamkeiten. Entsprechend Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfahren unter vorliegender Prozessnummer GG200191 zu verei- nigen und die weiteren Verfahren GG2020192–199 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben.

- 16 - II. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. D1/16 S. 4 und act. 31. S. 2). 1.2. Verteidigung/Beschuldigte Die Verteidigungen der Beschuldigten beantragen, die Beschuldigten seien von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen (act. 33 S. 1; act. 34 S. 2).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann er- folgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirk- licht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathe- matisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.; ebenso Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973]

- 17 - Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Ein Schuldspruch darf hingegen nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforde- rungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nach- weis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Die Beweiswür- digungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Wür- digung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenann- ten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler

- 18 - bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes"; "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat"; "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Tä- ter und Zeuge bzw. unter Mittätern"; "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstel- lung der eigenen Rolle"; "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügen- signale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmig- keiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Überstei- gerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, einge- übt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Weg, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu be- achten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu las- sen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder gröss- ter Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Be-

- 19 - nachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein o- der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Be- lang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätz- liches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

3. Sachverhaltswürdigung Zur Prüfung des Sachverhalts ist – soweit solche erfolgten – auf die Ausführungen der Beschuldigten einzugehen. Anschliessend ist der Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher relevanter Beweismittel zu erstellen. 3.1. Aussagen Beschuldigte A._____ Die Beschuldigte A._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D1/4/1 und D1/4/5) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30 S. 2 f.) Aussagen ma- chen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.2. Aussagen Beschuldigte B._____ Die Beschuldigte B._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D2/4/1 und D2/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30 A/1 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.3. Aussagen Beschuldigte C._____ Die Beschuldigte C._____ wollte im Rahmen der Untersuchung (act. D3/4/1 und D3/4/5) keine Aussagen machen, sie äusserte sich jedoch anlässlich der Hauptver- handlung (act. 30A/2 S. 2 f.). Dabei bestätigte sie, vor dem Gebäude der Privatklä- gerin gewesen zu sein. Bei der fraglichen Aktion sei es um eine symbolische Aktion gegangen. Sie habe gewusst, dass die Credit Suisse AG eine Verantwortung trage in Bezug auf ihre Investitionen. Und sie habe gedacht, es sei wichtig, dass man das ans Licht bringe und zeige. Soweit es sie betreffe, sei die Aktion von etwa 20 Leuten

- 20 - organisiert worden. Sie sei weder Teil des Klimacamps gewesen, noch habe sie persönlich etwas mit K._____ [Organisation] organisiert. Sie habe nichts darüber zu sagen, wer das organisiert habe (act. 30A/2 S. 5). Auf Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft verweigerte sie die Aussagen (act. 30A/2 S. 6 f.). Die Beschuldigte C._____ bestreitet mithin nicht, Teil der fraglichen Aktion gewe- sen zu sein, wobei sie nicht an deren Organisation beteiligt gewesen sei. Hinsicht- lich ihrer Motivation decken sich ihre Aussagen mit der Position der Verteidigungen, was auch nicht verwundert. Nichtsdestotrotz können ihre Aussagen aber durchaus als glaubhaft bezeichnet werden, zumal sie sich auch mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis decken. 3.4. Aussagen Beschuldigte D._____ Die Beschuldigte D._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D4/4/1 und D4/4/5) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/3 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.5. Aussagen Beschuldigte E._____ Die Beschuldigte E._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D5/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 16. Dezember 2019 (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Im Rah- men der Hauptverhandlung zog sie es dann wieder vor, keine Aussagen zu machen (act. 30A/4 S. 2 f.) Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, bezüglich des Vor- wurfs der Nötigung stimme es, dass sie eine Blockade errichtet hätten. Wer aber herausgewollt habe, dem hätten sie geholfen rauszukommen. Und hinein habe zu diesem Zeitpunkt niemand gewollt. Sie hätten also niemanden an etwas gehindert. Es sei gar niemand da gewesen, den sie an etwas hätten hindern können. Keine Angestellte seien die Treppe hochgekommen. Es habe Personen auf der Strasse gehabt, das sei aber alles gewesen. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn eine dieser Personen in die Bank gewollt hätte, antwortete sie, sie wisse das nicht. Be- züglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs seien sie zu keinem Zeitpunkt ins

- 21 - Gebäude eingedrungen, sondern sie seien immer auf der Strasse gewesen. Da die Arkaden offen gewesen seien, sei ihnen klar gewesen, dass sie draussen gewesen seien und nicht im Gebäude drinnen. Sie finde ihre Aktion legitim in Anbetracht der aktuellen gesellschaftlichen und klimatischen Situation. Es gebe Zahlen, die zeig- ten, dass die Credit Suisse AG einen der wichtigsten Beiträge zum Klimawandel leiste. Europaweit leiste sie die zweitgrösste Investition in Kohle. Damit handle sie direkt gegen das Schweizer Gesetz. Der Bund habe sich ebenfalls am Pariser Ab- kommen verpflichtet. Mit ihren Investitionen verstosse die Credit Suisse AG direkt gegen dieses Abkommen. Es sei wichtig, dass die Credit Suisse AG so schnell wie möglich damit aufhöre, aber sie habe bis jetzt nichts getan. Sie verstehe also die Vorwürfe, die ihr gemacht würden, aber sie empfinde ihre Aktion als legitim und wichtig. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte sie, dass die Fotos sie zeigen (act. D5/4/6 S. 2 ff.). Soweit die Beschuldigte E._____ ihre Beteiligung an der Aktion einräumte und ihre Motivation dazu erläuterte, sind ihre Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeich- nen. Nicht zu überzeugen vermag sie indessen, wenn sie geltend macht, von den Personen auf der Strasse habe gar niemand ins Gebäude gewollt. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockierenden Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten E._____, die entsprechend nicht zu überzeu- gen vermag, auch wenn zu ihren Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Akti- vistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwischen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Aus- führungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal die Beschuldigte E._____ und die weiteren Ak- tivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren be- fanden. 3.6. Aussagen Beschuldigte F._____ Die Beschuldigte F._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D6/4/1 und D6/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/5 S. 2 f.) Aussagen

- 22 - machen. Hieraus kann mithin weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten etwas abgeleitet werden. 3.7. Aussagen Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D7/4/1 und D7/4/4) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/6 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden. 3.8. Aussagen Beschuldigter H._____ Der Beschuldigte H._____ verweigerte bei der Polizei in der ersten Einvernahme die Aussagen (act. D8/4/1), äusserte sich jedoch anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatanwaltschaft vom 28. November 2019 (act. D8/4/5 S. 2 ff.). Ebenso machte er Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 30A/4 S. 4 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er sei mit einer Gruppe von Leuten zusammen gewesen und sie hätten von der Polizei gar keine Informationen bekommen, so dass sie diesen hätten Folge leisten können. Die Polizei sei plötzlich gekommen und habe sie mitgenommen. Auf Vorhalt des Fotobogens bestätigte er, dass das Foto ihn zeige. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs führte er aus, sie seien nur draussen gewesen, nicht im Gebäude drin. Man habe sie auch nicht gebeten, den Eingang zu verlassen. Zudem hätten sie niemanden daran gehindert, das Gebäude zu verlassen oder zu betreten. Da niemand gekommen sei, könne er nicht sagen, wie die Leute hätten hineinsollen (act. D8/4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung führte er aus, die Aktion, bei der er teilgenommen habe, sei nicht von K._____ [Or- ganisation] organisiert worden. Wer sie organisiert habe, wisse er nicht. Was er bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sei richtig. Auf die Frage, ob es bei der Aktion darum gegangen sei, von der Privatklägerin das Ende der Finanzierung fos- siler Energien zu fordern, wollte er sich nicht äussern. Ebenso wenig wollte er sich dazu äussern, ob erwogen worden sei, eine Aktion durchzuführen, die weniger in die Rechte der Privatklägerin eingegriffen hätte wie z.B. eine Demonstration auf dem … [Platz] (act. 30A/4 S. 4 f.).

- 23 - Soweit der Beschuldigte H._____ seine Beteiligung an der Aktion einräumte, sind seine Aussagen als durchaus glaubhaft zu bezeichnen. Nicht zu überzeugen ver- mag er indessen, wenn er geltend macht, es habe gar niemand ins Gebäude ge- wollt, so dass sich ihnen gar nicht die Frage gestellt habe, wie das möglich gewesen wäre. Dass niemand den Versuch wagte, zwischen den die Eingänge blockieren- den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch ins Gebäude zu gelangen, kann nicht da- hingehend gedeutet werden, dass gar niemand hinein gewollt habe. Insofern han- delt es sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten H._____, die entspre- chend nicht zu überzeugen vermag, auch wenn wie im Fall der Beschuldigten E._____ zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass seitens der Aktivistinnen und Aktivisten niemand tätlich daran gehindert worden wäre, trotzdem irgendwie zwi- schen ihnen hindurch ins Gebäude zu gelangen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Arkaden, die für sie nicht im Gebäude drinnen gewesen seien, ist dies letztlich unerheblich, zumal der Beschuldigte H._____ und die weiteren Aktivistinnen und Aktivisten sich unbestrittenermassen nicht im Gebäudeinneren befanden. 3.9. Aussagen Beschuldigter I._____ Der Beschuldigte I._____ wollte weder im Rahmen der Untersuchung (act. D9/4/1 und D9/4/2) noch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30A/8 S. 2 f.) Aussagen machen. Hieraus kann mithin weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten et- was abgeleitet werden. 3.10. Konkrete Erstellung des Anklagesachverhalts Die Polizei begann am 8. Juli 2019 um ca. 09.40 Uhr mit der Räumung der ab ca. 07.00 Uhr begonnenen Aktion am Hauptsitz der Privatklägerin, wobei die Räumung um ca. 12.00 Uhr beendet war (act. D1/1 S. 1). Auf gemachten Fotos (act. D1/3/2) wie auch auf Videoaufzeichnungen, die sich in den Akten befinden (act. D1/3/8), ist ersichtlich, dass die insgesamt 64 Personen teilweise aneinander gekettet waren, sich teilweise an mitgebrachten Leihvelos und/oder Pflanzenkübeln anketteten und einander an den Händen festhielten. So waren zufolge dieser Aktion der Hauptein- gang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bärengasse innerhalb der Arkade für

- 24 - Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem es ihnen nicht möglich war – oder jedenfalls nur unter massiv erschwerten Umständen möglich gewesen wäre –, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Bancomaten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privat- klägerin konnten nur via eine Passerelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Beschuldigten 1 – 8 wurden während noch laufender Aktion auf der Seite der Eingänge Bärengasse unter den Arkaden erstmals fotogra- fiert (act. D1/3/7; D2/3/6; D3/3/7; D4/3/7; D5/3/7; D6/5/7; D7/3/7; D8/3/6). Kurz nach ihrer Festnahme wurden sämtliche Beschuldigte vor Ort – im Falle der Beschuldig- ten 1 – 8 erneut – durch die Polizei fotografiert (act. D1/3/1; D2/3/1; D3/3/1; D4/3/4; D5/3/1; D6/6/1; D7/3/1; D8/3/1; D9/3/1). Die Tatsache der Festnahme aller Be- schuldigter vor Ort wird sodann durch die Verhaftsrapporte belegt (act. D1/9/1; D2/9/1; D3/9/1; D4/8/1; D5/9/1; D6/7/1; D7/9/1; D8/9/1; D9/9/1). Anzumerken ist, dass alle Beschuldigten – wie sämtliche an der Aktion beteiligten Personen (vgl. act. D1/3/2) – weisse Overalls trugen, wodurch sie sich als Teilnehmende der Ak- tion offen und klar erkennbar zeigten. Die Frage, ob – wie seitens der aussagenden Beschuldigten bestritten – Leute am fraglichen Vormittag die betreffenden Räume betreten wollten und durch die Aktion, an der sich die Beschuldigten beteiligten, daran gehindert wurden, lässt sich man- gels konkret bekannter geschädigter Personen letztlich nur in Würdigung sämtli- cher Umstände beantworten. Dass, wie seitens der Verteidigungen der Beschul- digten 1 – 8 vorgebracht wurde (act. 33 S. 10), eine Putzfrau seitens der Aktivisten durchgelassen worden wäre, geht nirgends aus den Akten hervor, kann aber letzt- lich offengelassen werden. Klar ist, dass an einem Montagvormittag wie dem 8. Juli 2019 diverse Kundinnen und Kunden die Geschäftsräume betreten hätten zur Ab- wicklung von Geschäften. Ebenso klar ist, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiten- den die Räume der Privatklägerin nicht über die Passerelle, sondern via einen der blockierten Eingänge betreten hätten, wenn diese frei zugänglich gewesen wären. Erstellt ist sodann, dass gerade dies im fraglichen Zeitraum nicht geschah. Zwar ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Aktivistinnen und Aktivisten und insbeson- dere auch die Beschuldigten keine aktive Gewalt angewendet hätten, wenn jemand

- 25 - versucht hätte, dennoch über die Personen und zwischen ihnen bzw. dem mitge- brachten Material hindurch zu den Eingängen zu gelangen und so das Gebäude zu betreten. Jedoch liegt es auf der Hand, dass eine solche Aktion für jede Drittperson, die das Gebäude betreten wollte, massiv abschreckend wirkte, zumal diese auch nicht um das fehlende aktive Gewaltpotenzial der Aktivistinnen und Aktivisten wis- sen konnte. Mithin drängt sich letztlich der zwingende Rückschluss auf, dass eine unbestimmte Vielzahl an Personen die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin via die betreffenden Eingänge betreten wollte, jedoch durch deren Blockierung ab- geschreckt und somit in relevanter Weise in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt wurde. 3.11. Zusammenfassung Sachverhaltswürdigung Zusammenfassend ist rechtgenügend erstellt, dass die Aktion wie von der Anklage vorgeworfen stattfand und sich die Beschuldigten entsprechend daran beteiligten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nötigung 4.1.1. Grundlagen

a) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung deiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

b) Die Nötigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnlichen Mitteln. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -bestätigung, so bleibt es beim Versuch. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung besonderer Prüfung diese ist jedoch in der Regel gegeben, wenn mit Gewalt gedroht wird. Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MARTINO, in: Trechsel/Pieth

- 26 - [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 181 N. 1 ff.).

c) Die Mittäterschaft wird im StGB nicht ausdrücklich geregelt, aber in Art. 27 ("bei dem Täter") vorausgesetzt und z.B. in der StPO in Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 333 Abs. 3 erwähnt; Lehre und Rechtspre- chung anerkennen sie einhellig als Form der Täterschaft. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und ge- wolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, § 15, S. 173; m.w.H.). In Lehre und Rechtsprechung herrscht heute die Auffassung vor, Täter sei, wer das den tatbe- standsrelevanten Sachverhalt umfassende Geschehen beherrscht. Ihm kommt die Tatherrschaft zu. Keine solche hat der Gehilfe, der das tatbestandsmässige Ver- halten lediglich fördert. Daran anknüpfend erblickt man das Wesen der Mittäter- schaft darin, dass sich aus der Funktion des Beteiligten im Rahmen des Gesamt- plans notwendig eine Tatherrschaft, genauer eigentlich eine 'Mit-Tatherrschaft' ergibt. 'Mit-Tatherrschaft' deshalb, weil bei einer Mehrheit von Personen jeder ein- zelnen von ihnen über den betreffenden Geschehensverlauf nicht vollständige Tat- herrschaft zukommen kann, sondern nur allen zusammen. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in 'massgeblicher' bzw. 'massge- bender' Weise, 'de manière déterminante' mitwirkt, so dass er 'als Hauptbeteiligter', als 'l'un des participants principaux' erachtet werden könne. Im Blickfeld steht damit die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens. Damit von Tatherrschaft ('Mit- Tatherrschaft') ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebenderweise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherr- schaft besteht oder nicht (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f.; m.w.H.). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten

- 27 - aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualdolus genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nach- träglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss bei- tritt, sich also deren Vorsatz 'zu eigen macht'. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen ('sukzessive Mittäterschaft'), doch haftet der hinzukommende weitere Beteiligte alsdann nicht für die von den anderen bis zu diesem Zeitpunkt bereits verübten Delikte (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 176 f.; m.w.H.). Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Be- teiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichti- gung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 177; m.w.H.). Hinsichtlich der Abgrenzung der Mittäterschaft gegenüber der Anstiftung ist zu bemerken, dass sich der Anstifter darauf beschränkt, den Ent- schluss zu einem strafbaren Tun in einem anderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird. Der Mittäter will hingegen die Tat selber begehen, wenn auch mit einer anderen Person bzw. mehreren anderen Per- sonen. Der Anstifter hat keine Tatherrschaft (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 183 f.; m.w.H.). 4.1.2. Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht ketteten sich die Beschuldigte und die weiteren Perso- nen teilweise aneinander an, ketteten sich teilweise an mitgebrachte Leihvelos und/oder Pflanzenkübel an und hielten einander an den Händen fest. So waren zufolge dieser Aktion der Haupteingang am Paradeplatz, der Nebeneingang auf der Seite der Bahnhofstrasse wie auch die zwei Nebeneingange auf der Seite Bären- gasse innerhalb der Arkaden für Kunden der Privatklägerin sowie der weiteren sich dort befindlichen eingemieteten Geschäfte blockiert, indem sie durch die Aktion da- von abgehalten wurden, ins Gebäudeinnere der Privatklägerin und zu den Banco- maten zu gelangen. Die Mitarbeitenden der Privatklägerin konnten nur via eine Pas- serelle von einem Nebengebäude her zu ihren Arbeitsplätzen gelangen. Die Be-

- 28 - schuldigten und die weiteren beteiligten Personen beschränkten damit deren Hand- lungsfreiheit und zwangen die Privatklägerin bzw. deren Mitarbeitende und auch Kundschaft, die Aktion bis zu deren Auflösung durch die Polizei zu dulden. Die Handlung einer einzelnen Person wäre zwar nicht geeignet gewesen, eine Be- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen zu bewirken. Die Aktion erfolgte jedoch geplant und organisiert, wobei es auf den Tatbeitrag aller Beteiligten ankam, indem schon das Wegfallen einiger weniger Personen den Effekt deutlich ge- schmälert hätte. Insofern hatte jede beteiligte Person Tatherrschaft. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, wobei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zufolge des Fehlens von Gewalt oder Gewaltandrohung auf die nachfolgende Prüfung des gel- tend gemachten Notstands zu verweisen ist.

b) In subjektiver Hinsicht wussten die Beschuldigten, dass zufolge ihrer Tathand- lung und derjenigen ihrer Mitaktivistinnen und -aktivisten jedenfalls durch den Haupteingang und die Nebeneingänge niemand das Gebäude betreten konnte und dies entsprach – wenn auch indirekt – ihrem Willen, da die ganze Aktion hierdurch eine umso grössere mediale Aufmerksamkeit erregte und öffentlicher Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde. Sie handelten somit vorsätzlich.

c) Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit unter Vor- behalt gegebener Rechtswidrigkeit erfüllt. 4.2. Hausfriedensbruch 4.2.1. Grundlagen

a) Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Hausfriedensbruch ist nur auf Antrag strafbar.

b) Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei

- 29 - zu betätigen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A., Zürich 2018, Art. 186 N 1; BGE 112 IV 33). Das Adjektiv abgeschlossen beim Raum ist im Sinne von "umschlos- sen" und nicht im von "verschlossen" zu verstehen (DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 5; BGE 90 IV 77). Das Umfeld eines Hauses kann vom Hausrecht umfasst sein, so der Platz, der Hof (BGE 104 IV 107; Kennzeichnung eines privaten, an sich einem unbestimmten Personenkreis offenstehenden Platzes durch ein signalisiertes Ver- bot oder durch eine erkennbare Abschrankung) und der Garten, wobei nicht die Lückenlosigkeit, sondern die Erkennbarkeit der Umfriedung massgeben ist (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 6; RS 1981 Nr. 188; BGE 141 IV 142). Der Werkplatz braucht weder unmittelbar zu einem Haus zu gehören noch umfriedet zu sein (DO- NATSCH, a.a.O., Art. 186 N 7; BGE 104 IV 257). 4.2.2. Subsumtion

a) In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den Arkaden um einen gedeckten Vorplatz zu den Eingängen in die Räumlichkeiten der Privatklägerin an der Bären- gasse sowie zu den Eingängen der eingemieteten Geschäfte. Die Arkaden waren zu Beginn der Aktion um 07.00 Uhr am 8. Juli 2019 zwar nicht abgeschlossen, es war jedoch erkennbar, dass es sich – im Gegensatz zum Raum vor den weiteren Eingängen – um einen Vorplatz handelte und nicht etwa um öffentlichen Raum. Für die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteiligten war daher erkennbar, dass es sich insofern um Privatraum der Privatklägerin handelte, der nur deren Kundin- nen und Kunden sowie der Kundschaft der eingemieteten Geschäfte offenstand, jedenfalls aber nicht Personen die den Vorplatz in der Absicht besetzten, dort eine Protestaktion gegen die Privatklägerin durchzuführen. Eine ausdrückliche Auffor- derung, den Platz zu verlassen und ein Verbleiben dort, war daher zur Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nicht notwendig. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt.

b) In subjektiver Hinsicht drängt sich angesichts der gesamten Umstände der zwingende Schluss auf, dass die Beschuldigten 1 – 8 und die weiteren Tatbeteilig- ten, die sich unter den Arkaden befanden, zumindest damit rechneten, sich wider-

- 30 - rechtlich bzw. gegen deren Willen in einem vom Hausrecht der Privatklägerin um- fassten Bereich zu befinden, und sie dies auch entsprechend in Kauf nahmen. So geht auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten 1 – 8 sich nur mittels der polizeilichen Räumungs- und Verhaftungsaktion dort wegbewegen liessen, hervor, dass ihnen klar war, dass ihr Verbleiben dort entgegen dem Willen der Privatkläge- rin erfolgte. Die Beschuldigte 1 – 8 handelten damit in Eventualvorsatz.

c) Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist sei- tens der Beschuldigten 1 – 8 somit erfüllt. 4.3. Rechtfertigungsgrund des Notstands, aussergesetzliche Rechtfertigungs- gründe, Rechtswidrigkeit der Nötigung 4.3.1. Grundlagen

a) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu rechten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).

b) Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen als Objekt eines Notstands nur Individualrechtsgüter in Frage, wobei gleichgültig bleibt, ob die Gefahr für das Rechtsgut von einem Menschen oder einer Naturge- walt ausgeht. Kollektive Rechtsgüter und allgemeine Werte fallen nicht unter den Notstand (BGE 94 IV 68, 70; NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 17 N 5; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 4; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 264; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 58). Im Falle be- troffener kollektiver bzw. öffentlicher, staatlicher Interessen kommt lediglich allen- falls ein aussergesetzlicher Notstand bzw. Rechtfertigungsgrund in Betracht (kri- tisch: NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 6; m.w.H.). Die Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit solcher Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 5). Die Gefahr muss entweder gegenwärtig sein, oder aber die erst zu einem späteren

- 31 - Zeitpunkt drohende Gefahr kann nur gegenwärtig sicher abgewendet werden (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Es muss "un danger qui n'est ni passe ni future, c'est-à-dire un danger actuel mais aussi concret" sein (BGE 122 IV 1, 5). Unmittel- barkeit kann auch vorliegen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt, die sich zu verwirklichen droht (BGE 122 IV 1, 4; 125 IV 49; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 14). Sodann gilt beim Notstand absolute Subsidiarität. Die Gefahr darf nicht an- ders abwendbar sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 16; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 7; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 243; Urteil des Bundesgerichts vom

16. Februar 2017, 6B_495/2016, E. 2.2.2). Weiter ist eine Interessens- bzw. Güter- abwägung vorzunehmen. Eine an sich strafbare Handlung nur deshalb nicht zu be- strafen, weil sie einem Dritten nützt, muss ein besonderer Ausnahmefall bleiben und setzt deshalb ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Tä- ters voraus (BGE 122 IV 1, 4; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 17; TRECH- SEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 1). Dabei sind der Rang der betroffenen Rechtsgüter, die Schwere des Eingriffs und auch das Ausmass bzw. der Grad der Gefahr mit- einzubeziehen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 21 ff.; m.w.H., BGE 106 IV 1, 4). Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, auf das Mi- nimum beschränkt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 17 N 10; BGE 75 IV 53, 106 IV 1). In subjektiver Hinsicht muss die Notstandshandlung vom Willen zur Ret- tung des Rechtsguts getragen sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 24; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 10 N 52). Lag objektiv keine Gefahr vor, durfte der Handelnde aber davon ausgehen, so handelt es sich um einen Putativnotstand, der nach Art. 13 StGB beurteilt wird (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 129 IV 6, 14 E. 3.2.; 122 IV 1, 4 E. 2b; 106 IV 1, 3; 75 IV 49, 51 f. E. 2). War der Irrtum vermeidbar, führt das zu Strafmilderung nach freiem Ermessen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 17 N 25; m.w.H.; BGE 122 IV 1, 4). 4.3.2. Subsumtion

a) Vorab ist zu bemerken, dass der Privatklägerin wie auch deren betroffener Kundschaft, die mittels der Tathandlung der Beschuldigten am Betreten des Ge- bäudes gehindert wurde, keinerlei rechtswidrige Handlungen vorgeworfen werden

- 32 - können. Zu Recht wird die Frage eines möglichen Rechtfertigungsgrunds seitens der Parteien daher unter dem Gesichtspunkts des Notstands und nicht der Notwehr im Sinne von Art. 15 f. StGB geprüft, zumal der Privatklägerin auch kein irgendwie gearteter Angriff unterstellt wird.

b) Wie schon vorstehend dargelegt kann in tatbestandlicher Hinsicht festgehal- ten werden, dass der Umstand, wonach es die menschenverursachte Klimaerwär- mung gibt und diese in näherer Zukunft je nach Weltregion zu negativen klimati- schen Auswirkungen mit Folgeschäden führen wird oder bereits führt, als notori- sche Tatsache zu bezeichnen ist, über die entsprechend Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis abzunehmen ist. Ebenso kann als notorische Tatsache gelten, dass eine Grossbank wie die Privatklägerin ihrer Kundschaft – wie erwähnt rechtmässig – u.a. Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger anbietet, wobei solche Investitio- nen der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwiderlaufen. Zu Gunsten der Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin insofern einen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft der Schweiz wie auch im Vergleich mit anderen Banken durchaus grossen Player darstellt. Weiter stellt es eine notorische Tatsache dar, dass die Eindämmung der Erderwärmung je besser gelänge, desto frühere und stärkere Massnahmen dagegen weltweit ergriffen werden. Schliesslich ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Organisa- tion K._____ oder auch anderer Umweltschutzorganisationen bereits zu früheren Zeitpunkten versucht wurde, die Privatklägerin zu einer stärkeren und schnelleren Verminderung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen.

c) Der Schutz des globalen Klimas als Teilaspekt des Umweltschutzes beinhal- tet seinerseits den Schutz mehrerer Rechtsgüter, so z.B. den Schutz von Umwelt und Natur generell (Art. 73 f. BV), die Sicherheit des Landes und der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV) inkl. Leib und Leben sowie den Schutz der Gesundheit (Art. 118 BV). Daraus erhellt sich, dass es sich um allgemeine Rechtsgüter handelt. Wenn nun seitens der Verteidigungen argumentiert wird, die Gefährdung der Menschheit durch den Klimawandel sei dermassen hoch, dass daraus eine Gefährdung von Individualrechtsgütern der Beschuldigten und Dritter entstehe (vgl. act. 9 S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst ein hohes Mass an Gefährdung allgemeiner

- 33 - Rechtsgüter nicht automatisch eine Gefährdung individualer Rechtsgüter bewirkt. Hierfür wäre eine weit höhere Konkretisierung der Gefahr notwendig. So lässt sich weder im heutigen Zeitpunkt noch liess sich im vorliegend entscheidenden Zeit- punkt 8. Juli 2019 mit Sicherheit sagen, welche konkrete Gefahr welcher konkreten Person in exakt welchem Zeitpunkt in naher oder ferner Zukunft aufgrund des Kli- mawandels bereits droht oder noch drohen wird. Der Kampf gegen den Klimawan- del stellt ohne Zweifel die grösste Herausforderung für die Menschheit im 21. Jahr- hundert dar. Heute bzw. am 8. Juli 2019 weiss bzw. wusste man jedenfalls, dass aufgrund des Klimawandels grosse Probleme weltweit drohen. Daraus aber eine automatische Gefährdung der Individualrechtsgüter jedes einzelnen Menschen ab- zuleiten, geht fehl, wird dadurch doch die Unterscheidung zwischen Individual- rechtsgütern und Rechtsgütern der Allgemeinheit verwischt, was einer präzisen Rechtsanwendung letztlich nicht förderlich ist. Wenn die Beschuldigten geltend ma- chen lassen, ihre Aktion sei zum Schutz nicht bloss ihrer eigener Rechtsgüter er- folgt, sondern auch im Sinne einer Notstandshilfe zum Schutz einer unbestimmten Zahl Dritter weltweit, so machen sie faktisch doch ein kollektives Rechtsgut geltend, dessen Schutz ihre Aktion gedient habe. Mithin mangelt es jedenfalls gemäss vor- stehend zitierter herrschender Lehre zur Annahme eines Notstands an einem dazu tauglichen Objekt. Nichtsdestotrotz sind im Folgenden aber die weiteren Voraus- setzungen zu prüfen, insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen sowie be- züglich der Frage der Rechtswidrigkeit der Nötigung. Insofern ist die Unterschei- dung zwischen allgemeinen Rechtsgütern und Individualrechtsgütern im vorliegen- den Fall letztlich unerheblich.

d) Hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefahr ist zu bemerken, dass wie dargelegt je früher Massnahmen erfolgen, desto wirksamer sie sind. Da es sich bei der fortschreitenden Klimaerwärmung um eine Dauergefahr handelt, die sich langsam und sukzessive verwirklicht, kann entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft (act. 31 S. 12) nicht der Schluss gezogen werden, sie sei nicht genü- gend gegenwärtig. Im Rahmen der Interessens- bzw. Güterabwägung ist auch fest- zustellen, dass die allgemeinen Rechtsgüter wie öffentliche Sicherheit und Gesund-

- 34 - heit selbstredend hochrangig sind. Da vorliegend durch die Aktion der Beschuldig- ten nur – wenigstens vergleichsweise – leicht in die Rechtsgüter der Privatklägerin sowie deren Kunden und Mitarbeiter eingegriffen wurde, könnte sie insofern nicht von vorneherein als unverhältnismässig bezeichnet werden, wenn die anderen Kri- terien erfüllt wären. Vor allem aber gebricht es der Aktion der Beschuldigten an der Subsidiarität. Den Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Ak- tion im Sinne einer Demonstration an anderer Stelle durchzuführen. So gibt es in der Stadt Zürich diverse grosse Plätze, auf denen – jedenfalls vor und nach der seit März 2020 und bis im Urteilszeitpunkt andauernden Pandemiesituation – Demonst- rationen mit einer hohen Zahl beteiligter Personen durchgeführt werden können, um öffentlichkeitswirksam auf ein Anliegen aufmerksam zu machen. In den letzten Jahren wurden zudem auch Aktionen im virtuellen Raum immer bedeutender zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung. Wollte man mit der Aktion direkt auf die Privatklägerin und deren angebotene und erfolgte Investitionsmöglichkeiten in fossile Energieträger abzielen, wäre eine Aktion mit der vorliegenden Anzahl be- teiligter Personen auf dem … [Platz] auf öffentlichem Grund möglich gewesen, ohne dass Kundschaft und Mitarbeitende am Betreten der Räumlichkeiten der Pri- vatklägerin gehindert und deren Hausrecht verletzt worden wären. Wäre die Aktion nur schon ein paar wenige Meter von den Eingängen bzw. den Arkaden entfernt durchgeführt worden, hätten sich Kundschaft und Mitarbeitende kaum davon ab- halten lassen, zwischen den Aktivistinnen und Aktivisten hindurch bzw. an ihnen vorbei zu gelangen, so dass keine Tatbestände wie Nötigung und Hausfriedens- bruch erfüllt worden wären. Eine solche Aktion wäre zwar ggf. mit kommunalen Vorschriften betreffend die Genehmigung von Demonstrationen in Konflikt gestan- den, gegenüber den Straftatbeständen Nötigung und Hausfriedensbruch wäre sie aber jedenfalls subsidiär gewesen. Auch dadurch wäre es möglich gewesen, grosse Medienresonanz hervorzurufen und entsprechend (legalen) politischen Druck auf die Privatklägerin auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auch zu be- achten, dass das Problem des menschenverursachten Klimawandels letztlich nur gesamtgesellschaftlich und global gelöst werden kann. Auch als Grossbank mit ho- hem Investitionsvolumen ist die Privatklägerin dabei nur ein Teil in der Gesamtge-

- 35 - sellschaft, was bezüglich ihrer einzelnen Kundinnen und Kunden noch umso stär- ker gilt. Selbst eine sofortige Änderung ihrer Investitionspolitik im Sommer 2019 durch die Privatklägerin hätte nicht den entscheidenden Einfluss auf die Gefähr- dung der bedrohten Rechtsgüter gehabt, zumal Anleger mit entsprechender Ab- sicht auch andere Möglichkeiten gefunden hätten, in fossile Energieträger zu inves- tieren. Wenn also seitens der Verteidigungen sinngemäss argumentiert wird, frühere Aktionen hätten wenig oder nichts bewirkt bei der Privatklägerin, weswegen man seitens der Beschuldigten und der allenfalls hinter ihnen stehenden Organisa- tionen zu härteren Aktionen habe greifen müssen, so zielt dies in Leere. Es kann in einem demokratischen Rechtsstaat vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips nicht angehen, strafbare Handlungen zulasten – sich rechtskonform verhaltender – Einzelner als rechtmässig zu behandeln, nur weil damit eine generelle Verhaltens- änderung einer Privatperson, der Allgemeinheit und/oder ein Tätigwerden des Ge- setzgebers gefordert wird. Dass illegale Aktionen nicht notwendig sind, um die dem Thema angemessene Publizität zu erreichen, beweist die Klimabewegung – und als deren Bestandteil auch die Beschuldigten – im Übrigen seit Jahren selbst. Vor Beginn der Corona-Pandemie war der Klimawandel das dominierende politische Thema schlechthin und es ist davon auszugehen, dass dies spätestens im nächs- ten Jahr wieder der Fall sein wird. In all diesen Jahren blieben Grossaktionen, bei denen die Schwelle der Illegalität wie vorliegend überschritten wurde, die Aus- nahme, wovon die geringe Anzahl bekannter Fälle im Verhältnis zur Anzahl durch- geführter Klimaprotestaktionen zeugt. Versagte man der Privatklägerin in Fällen wie dem vorliegenden den strafrechtlichen Rechtsschutz, forderte man sie indirekt dazu auf, sich selbst mittels privater Sicherheitsdienste gegen etwaige zukünftige Aktionen zu wappnen. Die Folge wäre ein Aushöhlen des Rechtsstaats in Form einer erheblichen Rechtunsicherheit in solchen Fällen, würden sich doch ggf. beide Seiten – Aktivisten hier, Sicherheitsleute dort – auf Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln berufen, und die Polizei stünde ohne das Recht, einzugreifen, dazwi- schen. Anzumerken ist, dass sich der vorliegende Fall auch insofern von den sei- tens der Verteidigungen zitierten Fällen in den Kantonen Genf und Waadt, wo es vereinzelt zu bis dato nicht rechtskräftigen Freisprüchen kam (vgl. act. 33 S. 17 ff.,

- 36 - 30, 38), unterscheidet, indem hier nicht bloss ein Hausfriedensbruch, sondern mit- tels einer über mehrere Stunden dauernden Nötigung ein doch klar stärkerer Ein- griff in die Rechtsgüter der betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiten- den der Privatklägerin erfolgte. Ein Notstand im Sinne von Art. 17 und 18 StGB – die absolute Subsidiarität ist auch beim entschuldbaren Notstand zwingende Vo- raussetzung ([…] "nicht anders abwendbaren […]") – ist daher in Würdigung aller Kriterien nicht gegeben. Dasselbe gilt bezüglich des geltend gemachten ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen. Ebenso führt dies dazu, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung gegeben ist, zu- mal auch dort zum Fehlen der Rechtswidrigkeit einer Nötigungshandlung in einem Fall wie dem vorliegenden die absolute Subsidiarität gegeben sein müsste, was wie dargelegt nicht der Fall ist.

e) Anzumerken ist, dass auch nicht in subjektiver Hinsicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 StGB von einem Putativnotstand bzw. analog einer putativen Wahrung berechtigter Interessen auszugehen ist. Die Beschuldigten handelten nicht spontan, sondern im Rahmen einer klar organisierten Aktion. Auch wenn so- weit bekannt niemand der vorliegend (noch) im Verfahren stehenden Beschuldigten rechtskundig war oder ist, so muss doch angenommen werden, dass ihnen bewusst war, dass ihr Vorgehen allenfalls nicht durch einen Notstand oder eine Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt war. Entsprechend rechneten sie damit und nahmen in Kauf, dass ihre Tathandlungen nicht von einem Rechtfertigungsgrund getragen waren bzw. rechtswidrig waren. 4.4. Fazit Die Beschuldigten sind somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, die Be- schuldigten 1 – 8 zudem des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 - III. Strafzumessung

1. Theoretischer Strafrahmen 1.1. Asperationsprinzip 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Straf- androhung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 1.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre-

- 38 - ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 1.1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmil- derungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). 1.2. Subsumtion 1.2.1. Sowohl der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie auch der nur für die Beschuldigten 1 – 8 relevante Tatbestand des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 1.2.2. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist bezüglich der Beschuldigten 1 – 8 innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erhö- hend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erschei- nen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, be- stehen nicht.

2. Strafzumessung im engeren Sinne 2.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- 39 -

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldens- mindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentli- chen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst er- wähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschul- den auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernst- haft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) ge- handelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die ent- schuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Ein- sichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszuglei- chen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berück- sichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten,

- 40 - körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bun- desgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zu- gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeu- tung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

- 41 - nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestim- men, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf- grund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Ver- suchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vor- halt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und pro- zessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesge- richtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafemp- findlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- 42 -

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamt- beurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmin- dernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken. 2.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von den Beschuldigten gesetzte objektive Tat- schwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse be- urteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für die Nötigung zur Festle- gung der Einsatzstrafe zu würdigen. Im Anschluss ist hinsichtlich der Beschuldigten 1 – 8 das Verschulden für den Hausfriedensbruch zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verüb- ten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponente 3.1. Nötigung 3.1.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht hinderten die Beschuldigten gemeinsam mit den weiteren be- teiligten Aktivistinnen und Aktivsten eine unbestimmte Vielzahl an Kundinnen und Kunden am Betreten der Räumlichkeiten der Privatklägerin, während Mitarbeitende gezwungen waren, die Räumlichkeiten via ein Nebengebäude und eine Passerelle

- 43 - zu betreten, womit sie deren Handlungsfreiheit beschränkten. Dabei ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um eine nicht allzu grosse Zahl an Personen handelte. Relativierend wirkt, dass die Nötigungssituation für die ein- zelnen Personen von eher geringer Intensität war. Solchermassen genötigt zu wer- den, wenn man zum Beispiel einen Banktermin nicht wahrnehmen konnte, war für die Betroffenen zweifellos sehr ärgerlich, aber kaum bedrohlich. Die Aktion dauerte indessen mehrere Stunden und erforderte einen grossen Aufwand der Polizei, diese aufzulösen und zu beenden. Das Vorgehen zeichnete sich durch einen hohen Organisationsgrad aus, indem sich die beteiligten Personen allesamt in weisse Overalls kleideten und Gegenstände wie Fahrräder, Pflanzenkübel und Ketten mit- führten, mit denen sie sich teilweise aneinander anketteten. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass sie nicht in die Planung involviert waren, sondern lediglich ausführend mitwirkten. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrah- mens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigten weder den betroffenen Personen noch der Privatklägerin Schaden zu- fügen wollten, sondern dass es ihnen mit ihrer Aktion um einen durchaus guten Zweck ging, den sie allerdings auf falsche Weise verfolgten. Hinsichtlich der Nöti- gungshandlung als solche handelten sie mit direktem Vorsatz, bezüglich der Frage des fehlenden Rechtfertigungsgrunds bzw. der gegebenen Rechtswidrigkeit even- tualvorsätzlich. Die subjektiven Zumessungskriterien wirken sich somit verschul- densmindernd aus. 3.1.3. Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 44 - 3.2. Hausfriedensbruch 3.2.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht ist der die Beschuldigten 1 – 8 betreffende Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Verhältnis zur Nötigung von klar untergeordneter Bedeu- tung, indem der Hausfriedensbruch gewissermassen eine Voraussetzung zur Be- gehung der Nötigung darstellte, soweit es die sich unter den Arkaden befindlichen Eingänge betraf. Dabei ist zu beachten, dass die Arkaden zwar zum Hausrecht der Privatklägerin gehören, diese jedoch im Gegensatz z.B. zu Büroräumlichkeiten nicht zum jeglicher Öffentlichkeit gänzlich entzogenen Privat- bzw. Geheimbereich der Privatklägerin oder deren Mitarbeitenden gehören. In objektiver Hinsicht ist da- bei innerhalb des ebenfalls von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatschwere ist auf 40 Tagessätze Geld- strafe festzusetzen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf das zuvor unter Erw. 3.1.2. zur Nötigung Ausge- führte verwiesen werden. Auch hier wirken sich die subjektiven Zumessungskrite- rien verschuldensmindernd aus. 3.2.3. Zwischenfazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deut- lich relativiert. Es ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.3. Asperation bezüglich Beschuldigte 1 – 8 Auszugehen ist von den 30 Tagessätzen Geldstrafe für die Nötigung. Von den 20 Tagessätzen Geldstrafe für den Hausfriedensbruch ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips die Hälfte, also 10 Tagessätze anzurechnen.

- 45 - 3.4. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tat- schwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens in- nerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Straf- rahmens als leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Wür- digung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagesät- zen für die Beschuldigten 1 – 8 und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für den Beschuldigten 9.

4. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zu- messungsgründe 4.1. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigten bestreiten zwar den objektiven Tatbestand nicht, erachten ihre Aktion jedoch als rechtmässig. Ein strafzumessungsrelevantes Geständnis ist da- her nicht gegeben, ebenso keine Reue und Einsicht. 4.2. Vorstrafen Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19). Dies wirkt sich zumessungsneutral aus. 4.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/weiterer Leumund Über die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und den weiteren Leumund der Beschuldigten ist aufgrund der weitgehenden Aussageverweigerung über deren Personalien hinaus nur wenig bekannt. Von der Beschuldigten A._____ ist nur be- kannt, dass sie Studentin ist und mit ihrer Schwester, der Beschuldigten F._____, die ebenfalls Studentin ist, an derselben Adresse in … [Stadt] wohnt (act. 30 S. 1; act. 30A/5 S. 1). Die Beschuldigte C._____ wohnt mit zwei Mitbewohnern in … [Stadt], ist Uhrmacherin von Beruf, gegenwärtig ohne Anstellung und Einkommen, hat gemäss ihren Angaben rund CHF 4'500 auf dem Konto als Vermögen und keine Schulden. Sie wuchs in … [Staat] auf, wo sie ihre obligatorische Schulzeit absol- vierte, machte dann in der Schweiz die Lehre als Uhrmacherin mit begleitender

- 46 - Berufsmatura inkl. Zusatzprüfung, um an einer Universität zum Studium zugelas- sen zu werden, sie arbeitete u.a. als Hilfslehrerin, führte begleitete Museumsbesu- che und absolvierte kürzlich ein Praktikum für die Begleitung behinderter Personen. Zudem macht sie freiwillige Aktivitäten (act. 30A/2 S. 1 ff.). Die Beschuldigte E._____ führte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 aus, sie sei Stu- dentin der Naturwissenschaften (act. D5/4/6 S. 4). Der Beschuldigte H._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 28. November 2019, er habe einen Bachelor-Ab- schluss, habe Erfahrungen als Angestellter und selbständig Erwerbender machen können und sei momentan arbeitslos (act. D8/4/5 S. 4). Anlässlich der Hauptver- handlung führte er ergänzend aus, er lebe alleine und sei Leiter von einer Entwick- lungs- und Operationsfirma von Informatik. Im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei er ohne Arbeit ["sans emploi"], aber nicht arbeitslos ["au chômage"] gewesen. Zu Einkommen, Vermögen oder Schulden wollte er keine Aussagen machen. Er habe in der Schweiz studiert, einen Bachelor erworben, sei bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen und habe dann aufgehört, um sich den Klimaprotesten anzuschliessen (act. 30A/7 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist bei den Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihnen mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. 4.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliches Verfahren wurden vorliegend in Anbetracht des Umfangs des Falles mit insgesamt neun Beschuldigten beförderlich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht. 4.6. Fazit bezüglich Täterkomponenten Insgesamt bleiben die Täterkomponenten zumessungsneutral.

- 47 -

5. Gesamtwürdigung 5.1. Höhe der Geldstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint für die Be- schuldigten 1 – 8 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und für den Beschuldigten I._____ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen angemessen. Auch wenn das Verschulden der Beschuldigten wie dargelegt tief ist, so ist es vor dem Hintergrund individual- wie auch generalprä- ventiver Gründe dennoch nicht derart tief, dass – wie von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 beantragt (act. 33 S. 40 ff.) – nach Massgabe von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. 5.2. Höhe der Tagessätze Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wie unter Erw. 4.3. gezeigt kaum etwas bekannt, ausser, dass sie sich mehrheitlich noch in Ausbildung befin- den und kaum über nennenswertes Einkommen verfügen dürften. Zu ihren Guns- ten erscheint es mithin gerechtfertigt, von sehr bescheidenen finanziellen Verhält- nissen auszugehen, so dass entsprechend Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Tagessatzhöhe von lediglich 10 Franken ausgegangen werden kann. 5.3. Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigten wurden alle im Verlaufe des Vormittags/Mittags des 8. Juli 2019 festgenommen und am 10. Juli 2019 wieder aus der Haft entlassen. Entsprechend sind ihnen 3 Tage Haft auf die Geldstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 48 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Subsumtion Die Beschuldigten weisen keine Vorstrafen auf (act. 23, 38/20, 39/20, 40/21, 41/20, 42/19, 43/19, 44/19, 45/19), so dass ihnen eine gute Prognose zu stellen ist. Der Vollzug der Geldstrafen ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zusetzen. Für die Verhängung einer Verbindungsbusse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB besteht keine Veranlassung und diese erweist sich auch nicht als verschul- densangemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Höhe der Entscheidgebühr Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 9'000 festzusetzen, zumal es sich vorliegend um ein durchaus aufwendiges Verfahren mit neun Beschuldigten handelt.

2. Auferlegung der Kosten Entsprechend Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens den Beschuldigten je zu 1/9 aufzuerlegen. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung sind den jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigung Beschwerdeverfahren vor Obergericht Die III. Strafkammer des Obergerichts (Proz. Nr. UH200123) hielt in ihrem Be- schluss vom 5. Juni 2020 unter Ziff. 3 fest, den Beschwerdeführern 1 – 11, darunter die Beschuldigten 1 – 8 des vorliegenden Verfahrens, werde für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen, deren Höhe im Rahmen des

- 49 - Endentscheids festzusetzen sei (act. D1/12/15). Entsprechend wird seitens der Be- schuldigten 1 – 8 die Zusprechung jener Entschädigung beantragt, wobei keine Aufstellung des für das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwands eingereicht wurde (act. 33 S. 1). Die Höhe der Entschädigung ist daher zu schätzen. In den Akten finden sich je rund achtseitige Begründungen der Beschwerde ans Oberge- richt, wobei diese vom Wortlaut her weitgehend identisch sind, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Verteidigungen der Beschuldigten 1 – 8 bereits damals ihre Arbeit koordiniert ausführten zur Reduktion des Aufwands. Es ist daher von einem Gesamtaufwand auszugehen, der hernach auf die Beschuldigten aufzuteilen ist. Es rechtfertigt sich, von einem Gesamtaufwand von CHF 1'500 auszugehen. Inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ergibt dies eine gerundete Summe von CHF 1'600. Den Beschuldigten 1 – 8 ist daher für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer, je eine Prozessentschädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden mit der vorlie- genden Prozessnummer GG200191-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

4. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie 

- 50 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

5. Die Beschuldigte D._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

6. Die Beschuldigte E._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

7. Die Beschuldigte F._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

8. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

9. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

10. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

11. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 51 -

12. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

13. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

14. Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

15. Die Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

16. Die Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

17. Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 52 -

18. Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

19. Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 4 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 5 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 6 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 7 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 8 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden je zu 1/9 den Beschuldigten auferlegt. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

22. Den Beschuldigten 1–8 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer (Proz. Nr. UH200123), je eine Prozessent- schädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

23. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:

- 53 - die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben),  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben), und hernach als begründetes Urteil an: die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie bezüglich  den Beschuldigten 8 mit Formular "Löschung des DNA-Profils und ED- Materials".

24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 54 - Zürich, 14. Mai 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Weder MLaw J. Ahmadi