opencaselaw.ch

GG200094

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. & Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2020-11-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Beschuldigter 2

1. Tatvorwurf 1: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 1.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 2 f.) Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sowie dem Be- schuldigten 3 vor, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____- Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Power- Banks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– sowie weitere I._____-Pro- dukte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten die Be- schuldigten zum Nachteil der D._____ AG (nachfolgend: Privatklägerin 1) einen Schaden von insgesamt Fr. 31'918.90 (Fr. 28'424.– + Fr. 3'494.90) verursacht. Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Power-Banks in der Folge an verschie- denen Rückgabestellen im Kanton Zürich zurückgegeben zu haben, um so jeweils das Depot von Fr. 15.– in bar zu erhalten. Die Beschuldigten sollen durch dieses Vorgehen insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, das heisst aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken begangen, wobei sie mit den Hand- lungen des jeweils anderen einverstanden gewesen seien, was auf einem einheit- lichen Willens- und Handlungsentschluss beruht habe. Die Höhe der durch die Be- schuldigten erzielten Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (di- verse I._____-Produkte), die von den Beschuldigten aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Power-Banks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (act. D1/50/1 S. 2 f.).

- 14 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.; act. D1/32/8 Fragen 9) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 34 ff., insbesondere S. 36). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 1.3. Aussagen des Beschuldigten 2 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei unlogisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einverstanden sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Die Frage, ob er schon einmal an einem I._____-Automaten Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe nur Getränke, Red-Bull und M&Ms gekauft. Die Power-Banks habe er beim Kiosk gekauft, dort seien sie auch erhältlich (a.a.O., Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass am 18. November 2019 sein Woh- nungspartner A._____ (d.h. der Beschuldigte 1) durch die Stadtpolizei Zürich kon- trolliert worden sei, als er bei der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks habe zurückgeben wollen, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als der Beschul- digte 1 damals verhaftet worden sei, habe ihn die Polizei angerufen. Der Beschul- digte 2 hab damals mit der Polizei oder mit dem Chef der Firma H._____ gespro- chen, es sei ein Facebook-Call gewesen. Er habe den Chatverlauf gespeichert. Darin stehe alles, was der Beschuldigte 1 geschrieben habe und was er – der Be- schuldigte 2 – geantwortet habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und ge- fragt, was er machen solle (a.a.O., Frage 17). Auf die Frage, warum der Beschul- digte 1 ihn angerufen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei schockiert gewesen. Er habe ihm gesagt, das interessiere ihn nicht, das sei nicht seine Sache (a.a.O., Frage 18).

- 15 - Auf Vorhalt der damaligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Be- schuldigte 2 diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab letzterer zu Protokoll, er habe den Beschuldigten 1 gefragt, warum er ihn in diese Sache reingezogen habe. An diesem Tag habe er bereits mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ gesprochen. Der Beschuldigte 1 habe das Gefühl, dass der Beschuldigte 2 sein Vater sei. Ihn interessiere nicht, was er mache (a.a.O., Frage 19). Auf Vorhalt der Aussage von N._____ der Firma H._____ AG, wonach er mit dem Beschuldigten 2 telefoniert habe und dieser gesagt haben solle, dass er diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, das habe er nicht gesagt. Er habe mit N._____ gesprochen. Das Ge- spräch sei lange gewesen. N._____ habe ihm mehrere Fragen gestellt. Er sei scho- ckiert gewesen. Deswegen habe er N._____ gefragt, ob er ein Polizist sei. Er habe diesem gesagt, dass er keine Zeit habe, solche Gespräche zu führen. Er habe von ihm erfahren wollen, um was es gehe. N._____ habe ihn informiert, dass sein Kol- lege – also der Beschuldigte 1 – bereits dort sei und gesagt habe, dass er die Sa- chen von ihm – dem Beschuldigten 2 – habe. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass der Beschuldigte 1 Blödsinn erzähle und es ihn nicht interessiere, was der Beschuldigte 1 mit H._____ mache oder wohin er die H._____s bringe. Der Mann der Firma H._____ habe ihm gesagt, dass sie bereit wären, den Beschuldig- ten 1 gehen zu lassen, wenn er die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigen würde (a.a.O., Frage 22). Die Frage, ob er die Aussagen des Beschuldigten 1 be- stätigt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe diese "nie im Leben" bestätigt. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass dies nicht seine Sa- che sei. N._____ habe ihn gefragt, wie dies alles ablaufe und er habe gesagt, dass er nicht wisse, von was N._____ spreche (a.a.O., Frage 23). Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____- strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er kenne diese Karte nicht und habe sie das erste Mal gesehen (a.a.O., Fragen 28 f.). Die Frage, ob er diese Karte schon in der Hand gehabt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint, wobei er sofort angab, er könne sich nicht erinnern, er wisse es nicht (a.a.O., Frage 30). Konfrontiert mit dem Umstand, dass genau mit dieser VISA-Karte die 2'531 Bezüge

- 16 - im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe dazu nichts zu sagen, er sehe hier diese Karte das erste Mal (a.a.O., Frage 31). Auf die Frage, ob man auf dieser Karte seine Fingerabdrücke oder/und DNA finden werde, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe keine Ahnung. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 32). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes wiederholte der Beschuldigte 2 die Frage, wie das möglich sei, dass eine Kreditkarte, die als gestohlen gemeldet sei, weiterhin funktioniere (a.a.O., Frage 48). 1.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Der Beschuldigte 2 fragte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2020 (act. D1/32/8) auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts, wie man eine Karte stehlen könne, welche zuvor als vermisst oder gestohlen ge- meldet worden sei. Der Besitzer dieser Karte habe sie irgendwie verloren haben müssen. Demzufolge habe die Karte gefunden werden können. Das sei alles. Das sei seine Bemerkung zum Diebstahl, welche er gemacht habe, weil fast in jedem Satz der Begriff der gestohlenen Kreditkarte wiederholt werde (a.a.O., Frage 7). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Diebstahl ihm nicht vorgeworfen worden sei, führte der Beschuldigte 2 aus, soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden (a.a.O., Frage 8). Auf die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht wiederle- gen oder entkräften, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Frage 9). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 1 stehe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe ihn in der Wohnung kennengelernt, in wel- cher er jetzt wohne. Der Beschuldigte 1 habe früher dort ein Zimmer gemietet. Ihm sei aber gekündigt worden. Bis am 28. November 2019 hätte er das Zimmer ver- lassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe ihn aber nicht rauswerfen wollen. Der Beschuldigte 1 habe dort noch weiterwohnen dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihn

- 17 - gebeten, seine Sachen aufzuräumen, weil diese überall herumgelegen seien (a.a.O., Frage 11). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 3 stehe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei ein Kollege von ihm. Auf Vorhalt des Fo- tobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Beschuldigte 2 aus, das Zimmer gehöre ihm und dem Beschuldigten 3. Er habe den Beschuldigten 3 gebeten, seine Sachen aufzuräumen, wie zum Beispiel sein Computer, die leeren Verpackungen der Power-Banks und so weiter (a.a.O., Fragen 12-14). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene spanische Kreditkarte anlässlich der Hausdurchsuchung auf einer Kommode in seinem Zimmer aufgefun- den worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, während der Hausdurchsu- chung habe die Polizei ihn gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe es den Polizisten gezeigt und ausdrücklich erklärt, wo sich alle seine Sachen befänden (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, möglicherweise, vielleicht beim Putzen (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er könne das nicht bestreiten. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er diese Kreditkarte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er die Kreditkarte am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 17 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Porte- monnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21 f.). Konfrontiert mit dem Umstand, dass das nicht die Antwort auf die gestellte Frage sei, führte der Beschuldigte 2 aus, er habe die Frage beantwortet. Er habe gesagt, dass er im Portemonnaie eigene Kreditkarten habe (a.a.O., Frage 23). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 1 ca. 100 Power-Bank-Verpackungen aufgefunden worden seien, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, wenn er das zusammenfasse, hätte er gesagt, das sei alles legal. Er könne jederzeit bei einem Kiosk zum Beispiel 30 Power-Banks ausleihen.

- 18 - Er könne die Power-Banks nach drei Stunden zurückgeben. Von Fr. 19.– würde er nur Fr. 2.– verlieren. Für Fr. 17.– oder Fr. 15.– könne er sie zurückgeben. Die Ki- oske hätten einen Vertrag mit der Power-Bank-Firma unterzeichnet. Er könne nicht verstehen, was daran Illegales sein sollte (a.a.O., Frage 24). Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er beim Be- schuldigten 2 Power-Banks für Fr. 12.– bezogen habe (act. D1/31/7 Frage 34), führte der Beschuldigte 2 aus, falls es so sein sollte, wie der Beschuldigte 1 ausge- sagt habe, könne der Beschuldigte 1 ihm einen Kaufbeleg oder einen Vertrag vor- legen, welcher beweisen würde, dass er ihm die Sachen verkauft habe. Der Be- schuldigte 2 sei weder ein Lager noch eine H._____-Fabrik. Er könnte ja heute auch sagen, dass er gestern vom Beschuldigten 1 einen roten Ferrari gekauft habe. Er möchte mit seinen Aussagen niemanden belasten (act. D1/32/8 Frage 25). Der Beschuldigte 2 wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass der Beschul- digte 1 am 18. November 2019 von der Polizei kontrolliert worden sei, als er 25 Power-Banks, welche alle noch voll geladen gewesen seien, habe zurückbringen wollen. Dabei habe dieser dem Mitarbeiter der Firma H._____ gemäss dessen Aus- sagen gesagt, er habe diese vom Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ am Telefon gesprochen habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und gefragt, ob es möglich wäre, dass er am Telefon bestätige, dass die Power-Banks von ihm mit seiner Kreditkarte gekauft und bezahlt worden seien. Das Gespräch habe der Beschuldigte 2 bei Facebook gespeichert. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass es nicht seine Sache sei und dass es ihn nicht interessiere, was dieser mache oder wohin er gehe. Am Schluss des Gespräches habe der Beschuldigte 2 ihm gesagt, dass er nicht sein Vater sei. Das sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihn angerufen habe und nach irgendetwas gefragt habe (a.a.O., Frage 26). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Herr von der Firma H._____ angegeben habe, er habe mit ihm gesprochen, führte der Beschuldigte 2 aus, das stimme. Er habe dem Herrn gesagt, dass er 200 Power-Banks bei einem Kiosk kaufen, mit seiner Kreditkarte bezahlen und drei Minuten später die ungebrauchten Power-Banks retournieren könne. Der Herr habe ihn nach dem Profit gefragt. Der

- 19 - Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet, dass er den Beschuldigten 1 danach fragen solle und er selber keine Ahnung habe. Der Herr habe ihm mehrere Fragen gestellt. Der Beschuldigte 2 habe den Herrn gefragt, ob dieser ein Polizist sei, weil er nicht gewusst habe, mit wem er genau am Telefon rede. Am Schluss habe er den Herrn gefragt, ob er persönlich zu seiner Firma gekommen sei, um die Power-Banks zu retournieren (a.a.O., Frage 27). Auf die Frage, weshalb er denn dieses System der Power-Banks kenne, wenn es ihn doch nicht interessiere, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, weil er die Power-Banks bei den Kiosken für Eigengebrauch kaufe. Damit lade er seine beiden Handys. Sie seien wirklich toll und würden die Telefone blitzschnell laden. Die Power-Banks könne man nicht kaufen, die seien ja sozusagen zum Ausleihen (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, weshalb er heute mehrmals davon gesprochen habe, dass man Power-Banks ungebraucht zurückgeben könnte, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, man könne sie zurückgeben, wann man wolle, also zu einem beliebigen Zeitpunkt (a.a.O., Frage 29). Konfrontiert mit dem Umstand, dass man dann ja einen Verlust von Fr. 4.– mache, führte der Beschuldigte 2 aus, höchst- wahrscheinlich ja. Er kenne sich damit nicht ganz genau aus. Selbstverständlich wolle diese Firma damit verdienen, das heisst, man müsse mit Verlusten rechnen (a.a.O., Frage 30). 1.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht (a.a.O., Frage 73). Auf Vorhalt der Aussagen des Be- schuldigten 3 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 führte der Beschuldigte 2 aus, er habe hierzu nichts zu sagen. Er belaste nieman- den mit seinen Aussagen (a.a.O., Fragen 78-81). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten 1 anlässlich der Hafteinvernahme vom

7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte 2 jeweils bei den Automaten mit seiner Kreditkarte Power-Banks gekauft habe (act. D1/31/7 Fragen

- 20 - 24 und 27), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe hierzu nichts zu sagen (act. D1/23 Fragen 82 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen fühle (act. D1/31/7 Frage 30), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe mit keinen Power-Banks gehandelt. Er sei kein Lager für Power-Banks. Alles, was er am Kiosk gekauft habe, habe er für den eigenen Gebrauch gekauft, um das Telefon zu laden oder so (act. D1/23 Frage 84). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bekommen habe, wobei er diese nicht genom- men hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen würden (act. D1/31/7 Frage 36), sowie auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er vom Beschuldigten 2 Power-Banks erhalten habe und bei Rückgabe ein Teil des Depots habe behalten dürfen (a.a.O., Frage 34), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei kein Lager für Power-Banks. Er habe Power-Banks weder verkauft noch damit gehandelt (act. D1/23 Fragen 92 und 94). Auf die Frage, wem die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power- Banks und Power-Bank-Verpackungen gehören würden, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als die Polizei in die Wohnung, welche er miete, gekommen sei, habe sie zwei Räume durchgesucht. Die Power-Banks und die Verpackungen hätten sich in demjenigen Raum befunden, in dem der Beschuldigte 1 gewohnt habe. Als die Polizei in die Wohnung gekommen sei, habe der Beschuldigte 2 alle seine Sachen gezeigt, die sich in der Wohnung befunden hätten (a.a.O., Frage 85). Die Power- Banks und Verpackungen hätten im Zimmer des Beschuldigten 1 gelegen. Er wisse nicht, wem diese gehören, aber es seien nicht seine gewesen (a.a.O., Fragen 86 f.). Auf die Frage, wem die gestohlene Kreditkarte, die bei der Hausdurchsu- chung sichergestellt worden sei, gehöre, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er wisse es nicht, sie sei nicht in seinen Sachen gefunden worden (a.a.O., Frage 88). Auf die Frage, ob seine Fingerabdrücke auf dieser Karte seien, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben, es sei möglich (a.a.O., Frage 89). Die Frage, ob diese Karte ihm gehöre, wurde vom Be- schuldigten 2 verneint. Er besitze seine eigene Karte (a.a.O., Frage 90). Er habe

- 21 - an Automaten Coca-Colas und verschiedene Waffeln mit hohem Proteingehalt ge- kauft (a.a.O., Fragen 95 und 97). Er habe sowohl bar als auch mit seiner eigenen Karte bezahlt (a.a.O., Frage 96). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso er ihn betrogen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe so etwas nie zu ihm gesagt und ihm auch nichts verkauft. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, warum

– wenn er doch nichts genommen habe – dann seine Fingerabdrücke auf der Kre- ditkarte und auf den Verpackungen gewesen seien, welche im Zimmer des Be- schuldigten 1 gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, es sei möglich, dass er diese Karte beim Wohnungsputz verschoben oder berührt habe. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso der Beschuldigte 2 mit dem Leiter von H._____ gesprochen habe und diesem gesagt habe, dass diese Sachen von ihm gekauft worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der ihn angerufen habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle mit jemandem reden. Der Beschuldigte 2 habe nicht so recht gewusst, ob er mit der Polizei oder mit dem Leiter der H._____ gesprochen habe. Er habe die Unterhaltung noch auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe Folgendes gesagt: "Wenn ich sage, dass ich dir die Sachen verkauft habe, dann kommt die Polizei nicht." Der Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet: "Du sollst dich nicht einmischen, weil es nicht meine Sache ist, von wem du irgendwelche Power-Banks kaufst. Es ist nicht meine Sache." Der Beschuldigte 2 habe die Unterhaltung auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe zwar das Konto blockiert, der Beschuldigte 2 habe aber dennoch die Unterhaltung (a.a.O., S. 15). 1.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurfs aus, die Karte sei am 31. Juli 2019 blockiert wor-

- 22 - den. Der erste angebliche Betrug, welchen sie begangen hätten, hätte am 18. Sep- tember 2019 stattfinden sollen. Das heisst eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des FOR-Berichts vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) so- wie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte, mit wel- cher besagte Bezüge getätigt worden seien, sein Fingerabdruck festgestellt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe bereits gesagt, dass es möglich wäre, dass er die Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie kon- frontiert mit dem Umstand, dass gemäss RTI-Auswertungen das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 sich 79 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, erklärte der Beschuldigte 2, er trainiere sehr viel, deshalb reise er sehr viel. Manchmal sei er schneller als der Blitz (act. D1/24, Frage 47). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen die- sem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herrn B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und di- verse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch unge- öffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben. […]"), führte der Beschuldigte 2 aus, er habe ihm erklärt, wie die ganze Struktur von Power-Banks aussehe. N._____ habe ihn gefragt, wie das mit Beziehen, Zu- rückbringen und Erhalt des Depositums sei. Er habe ihn gefragt, wie das möglich

- 23 - sei, die Power-Banks zu kaufen und bei der Rückgabe Geld zu erhalten. Der Be- schuldigte 2 habe ihm gesagt, dass H._____ mit Kiosk eine Vereinbarung habe. Jede Person in der Schweiz dürfe das machen. Dieser habe begonnen, ihm Fragen zu stellen – zum Beispiel wie viel, welche Summen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er damit nichts zu tun habe, und versucht, ihm zu erklären, wie das funktioniere (a.a.O., Frage 103). Die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabt habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 125). Auf die weitere Ergän- zungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob es vorgekommen sei, dass er eine Power-Bank habe kaufen müssen, weil der Akku seines Handys leer gewesen sei, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe bereits ausgesagt, dass er das Telefon nicht immer dabeihabe. Falls die Batterie seines Handys leer gewesen sei, könnte es sein, dass er das gemacht habe. Er sage einfach nicht, dass es sich unbedingt um die Firma H._____ handeln müsse. Es gebe sehr viele Firmen, welche Power-Banks produzieren würden. Damit könne man auch Laptops aufladen, nicht nur Handys (a.a.O., Frage 129). Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 2 aus, er aner- kenne den Sachverhalt nicht (a.a.O., Frage 131). Die Frage, ob er die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anerkenne, wurde vom Beschuldigten 2 ver- neint. Er sei nicht geständig. Er habe nichts gemacht (a.a.O., Frage 132). 1.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 34 ff.). Er führte allerdings auf entsprechende Frage aus, dass er dem Beschuldigten 1 nie etwas übergeben habe (Prot. S. 36).

- 24 - 1.4. Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten 2 vermögen nicht zu überzeugend. Er antwortete in allen Befragungen ausweichend, flüchtete in allgemeine Aussagen oder zog es vor ganz zu schweigen. Bereits in Anbetracht dessen, dass er von den Beschuldig- ten 1 und 3 – wie unter Ziffer III.B und C zu zeigen ist – massiv belastet wird sowie der Tatsache, dass die gestohlene Karte, mit denen die Power-Banks und anderen Produkte aus den I._____-Automaten bezogen wurden, in seinem Zimmer gefun- den worden ist, reicht, um den Sachverhalt genügend zu erstellen. Selbst wenn seine Erklärung, wieso sein Fingerabdruck auf der Karte gefunden wurde, zu über- zeugen vermöchte, hätte er nie erklärt, wieso es ihm nicht merkwürdig vorgekom- men sei, dass eine fremde spanische Kreditkarte in seiner Wohnung herumlag. Auch die Auswertung der RTI-Daten seines Mobiltelefons belegen, dass der Be- schuldigte 2 resp. dessen Mobiltelefon 79 Mal zur Tatzeit in der Nähe eines Tator- tes waren. Zudem wird er von N._____, Chef der H._____ AG, belastet, dass er diesem telefonisch erklärt haben solle, er habe die Power-Banks mit seiner Kredit- karte bezogen. Auch dies spricht gegen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Weiter finden sich Bildaufnahmen von Überwachungskameras bei den Akten, die den Beschuldigten zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes – sprich bei einem I._____-Automaten – zeigen. Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten 2, dass es komisch sei, dass die Sperrung nicht funktio- niert habe, mögen zwar zutreffend sein, daraus kann er aber nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Bezüge (Power-Banks sowie andere Produkte) bei I._____-Auto- maten mit der gestohlenen Kreditkarte getätigt hat. Diese Annahme wird durch die Aussage des Beschuldigten 3 gestützt, wonach der Beschuldigte 2 ihm gegenüber angegeben habe, eine "magische Karte" zu besitzen, mit welcher er Power-Banks bei I._____-Automaten beziehen könne (act. D1/22 Fragen 22 und 35).

- 25 -

2. Tatvorwurf 2: Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) 2.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, am 31. Juli 2019 in der Jugendher- berge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ auf unbekannte Art und Weise deren Portemonnaie mit der darin befindli- chen Kreditkarte entwendet zu haben. Dies mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und einerseits über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Eigentümer zu verfügen, andererseits in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kreditkarte unrechtmässig zu bereichern (act. D1/50/1 S. 3). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 liess er die diesbezüg- lichen Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Es ist deshalb im Fol- genden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2 2.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Wie bereits unter Ziffer III.A.1.3.1. detailliert festgehalten, führte der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei un- logisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einver- standen sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Zusammengefasst führte der Beschul- digte 2 weiter aus, er kenne die anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____- strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3 nicht und sehe sie zum ersten Mal. Er habe die Karte noch nie in der Hand gehabt, wisse es aber auch nicht, er könne sich nicht erinnern. Zu den

- 26 - getätigten Bezügen könne er nichts sagen, er sehe die Karte zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung, ob auf der Karte seine Fingerabdrücke und/oder DNA gefun- den werden könnten. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegt habe, könnte es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 28- 32). 2.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) kann auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer III.A.1.3.2. ver- wiesen werden. Zusammenfassend stellte der Beschuldigte 2 die Frage, wie man eine Karte stehlen könne, die bereits zuvor als vermisst oder gestohlen gemeldet worden sei. Die Karte müsse verloren gegangen sein und hätte deshalb gefunden werden können. Soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden. Er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Fragen 7-9). Während der Hausdurchsuchung habe ihn die Polizei gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe sie den Polizisten gezeigt und ausdrücklich er- klärt, wo sich all seine Sachen befinden würden. Die gestohlene Kreditkarte habe er allenfalls einmal beim Putzen gesehen. Er könne nicht sagen, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er die Karte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er sie am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 15, 17, 19 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Porte- monnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21-23). 2.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) wurden unter Ziffer III.A.1.3.3.

- 27 - detailliert wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 führte auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht. Er wisse nicht wem die bei der Hausdurch- suchung sichergestellte gestohlene Kreditkarte gehöre, sie sei nicht bei seinen Sa- chen gefunden worden, Es sei möglich, dass seine Fingerabdrücke auf der Karte seien, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben. Die Karte gehöre ihm nicht, er habe eine eigene (a.a.O., Fragen 73, 88, 89 und 90). 2.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Auch bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontati- onseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) kann auf die bereits in Zif- fer III.A.1.3.4. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 führte aus, der erste angebliche Betrug hätte am 18. September 2019 stattgefun- den habe sollen, mithin eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Konfrontiert mit dem FOR-Bericht vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) sowie dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte sein Fin- gerabdruck festgestellt worden sei, erklärte der Beschuldigte 2, es sei wie bereits gesagt möglich, dass er die Karte bei der Wohnungsreinigung berührt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf die Frage, ob er sich Ende Juli 2019 in M._____ aufgehalten habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er sei letzten Sommer an vielen Orten der Schweiz gewesen und könne sich nicht erinnern, ob er an diesem Datum in M._____ gewe- sen sei (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene Kre- ditkarte am 31. Juli 2019 durch die Karteinhaberin S._____ bei der D._____ AG gesperrt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe als erstes gesagt, dass die Karte bereits im Juli 2019 blockiert worden sei. Diese Information habe er aus den Dokumenten, welche er besitze (a.a.O., Frage 37). Konfrontiert mit dem Umstand, dass S._____ den Diebstahl ihres Portemonnaies inklusive der Kredit- karte gemeldet und als Tatort das K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ angegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dazu habe er nichts zu sa- gen, er habe damit nichts zu tun (a.a.O., Frage 38).

- 28 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass gemäss Auskunft des K._____ in M._____ er vom 29. Juli 2019 bis zum 5. August 2019 in besagten Hotel logiert habe (act. D1/10 S. 11), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei während des Sommers in vielen verschiedenen Hotels von T._____ bis U._____ gewesen. Da- rum könne er sich nicht erinnern, ob er in dieser Zeit in diesem Hotel logiert habe (act. D1/24 Frage 39). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass sich sein Mo- biltelefon gemäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in M._____ in der Nähe des Tatortes K._____ befunden habe (act. D1/15/1 S. 123), führte der Beschuldigte 2 aus, es sei möglich, er wolle das nicht bestreiten (act. D1/24 Frage 40). Auf die Frage, was er in M._____ gemacht habe, gab er zur Ant- wort, er sei dort an einem sogenannten Trainingsvorbereitungscamp gewesen (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, ob er in M._____ im K._____ logiert habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, das sei möglich, er bestreite das nicht (a.a.O., Frage 42). Die Frage, ob er am besagten Tag ein Portemonnaie und/oder eine Kredit- karte gestohlen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 43). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls dieser Karte am Tatort aufgehalten habe und die besagte Kreditkarte danach bei ihm im Zimmer aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe keine Ahnung. Er habe niemanden etwas gestohlen (a.a.O., Frage 44). 2.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er die gestohlene Kreditkarte nie gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Ant- wort, vielleicht habe er sie beim Putzen berührt (Prot. S. 36).

- 29 - 2.4. Würdigung Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich zunächst rechtsgenügend erstel- len, dass die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 im Schlaf- zimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse 2 in P._____ sichergestellt wurde (vgl. act. D1/10 S. 6; act. D1/13/1 S. 2). Erstellt ist des Weiteren, dass mit dieser Kreditkarte 2'531 Bezüge im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht wurden (act. D1/6/1). Weiter ist erstellt, dass sich auf der gestohlenen Kreditkarte die Fin- gerabdrücke des Beschuldigten 2 befinden (act. D1/13/1 S. 3). Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde das K._____ an der L._____- gasse 1 in M._____ angegeben (act. D1/10 S. 9 f.; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Gemäss Auskunft des K._____ hat der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 im besagten Hotel logiert (act. D1/10 S. 10). Rechts- genügend erstellt ist des Weiteren, dass sich das Telefon des Beschuldigten 2 ge- mäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes befunden hat (act. D1/15/1 S. 123); Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 bringt in diesem Zusammen- hang im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der vorliegenden Akten unklar, wann die Kreditkarte gestohlen worden sei (act. 93 S. 5 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Privatklägerin 1 schrieb in einem am 16. Dezember 2019 ver- fassten E-Mail, dass die Kreditkarte am 31. Juli 2019 gesperrt worden sei (act. D1/10 S. 10; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Dem amtlichen Vertei- diger ist zwar zuzustimmen, dass im E-Mail-Verkehr der Privatklägerin 1 einmal erwähnt wird, dass sich die Tat am 6. August 2019 ereignet haben soll (act. D1/18/1, E-Mail vom 4. Dezember 2019). Aufgrund der vorliegenden Akten wird allerdings klar, dass am 6. August 2019 der Kreditkartendiebstahl bei der spa- nischen Polizei angezeigt wurde (act. D1/18/2), die Kreditkarte hingegen – wie schon erwähnt – bereits am 31. Juli 2019 gesperrt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Sperrung der Kreditkarte unmittelbar nach dem Kreditkartendiebstahl er- folgt ist, dieser also am 31. Juli 2019 stattgefunden hat. Es wäre lebensfremd an- zunehmen, dass die Sperrung bereits am 31. Juli 2019 stattgefunden hat, der Dieb- stahl aber erst am 6. August 2019. Daher ist entgegen der Ansicht des amtlichen

- 30 - Verteidigers des Beschuldigten 2 nicht unklar, wann die Kreditkarte gestohlen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die gestohlene Kreditkarte sind widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst führte er in der Untersuchung aus, er habe diese Karte nicht bzw. habe diese das erste Mal gesehen, als sie ihm polizeilich vorgehalten worden sei (act. D1/21 Fragen 28

f. und 31). Dann führte er aus, es könnte sein, dass er diese Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/21 Frage 32; act. D1/32/8 Frage 19; act. D1/23 Frage 89; act. D1/24 Frage 35; Prot. S. 36). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte 2 bei der Wohnungsreinigung überhaupt nicht realisiert haben soll, dass auf der Kommode eine ausländische Kreditkarte liegt, obwohl er sie beim Put- zen berührt hat. Wie überdies bereits unter Ziffer III.A.1.4. gezeigt wurde, ist erstellt, dass er die Karte auch an den I._____-Automaten eingesetzt hat. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (act. 93 S. 8) – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 am 31. Juli 2019 die Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 der spanischen Touristin im K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ entwen- det (und dann in der Folge bei I._____-Automaten mehrmals eingesetzt) hat. Im Übrigen würde allein die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts war und danach die gestohlene Karte in seiner Wohnung gefunden wurde, für die Erstellung des Sachverhaltes genügen.

- 31 -

3. Tatvorwurf 3: Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) 3.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, am 8. November 2019 um ca. 15.10 Uhr anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle am Bahnhofquai 3 in 8001 Zürich die Polizisten F._____ und E._____ mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt zu haben. Durch diese Aussagen seien die Polizisten in ihrer Ehre angegriffen worden, was der Beschuldigte 2 gewusst und gewollt habe (act. D1/50/1 S. 3). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D2/4 Fragen 12 f.) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 38). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstel- len lässt. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/4) auf Vorhalt des Tatvorwurfes betreffend Beschimp- fung aus, er spreche kein Deutsch und das sei alles (a.a.O., Frage 5). Auf die Frage, ob er am 8. November 2019 die beide Polizisten beschimpft habe, wiederholte der Beschuldigte 2, dass er kein Deutsch spreche. Er werde keine Antwort auf diese Frage geben (a.a.O., Frage 6). Der Beschuldigte 2 verweigerte im Wesentlichen die Aussage zur Sache (a.a.O., Fragen 7-11) und führte anlässlich der Schlussein- vernahme aus, er anerkenne weder den Sachverhalt betreffend Beschimpfung noch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (a.a.O., Fragen 12 f.).

- 32 - 3.4. Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Privatkläger 2) Die Auskunftsperson E._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/6) aus, sie seien am 8. November 2019 ausgerückt, weil der Beschuldigte 2 im V._____ gegen eine unbekannte Person tätlich geworden sei und Servicepersonal bedroht habe. An- schliessend hätten sie ihn ausserhalb des V._____ in eine Personenkontrolle ge- nommen. Aufgrund seines Zustandes hätten sie ihn mit einer mündlichen Wegwei- sung belegt. Der Beschuldigte 2 habe sich dann auf dem Weg gemacht und sei dann aber ziemlich geradlinig in die nächste Bäckerei am W._____-platz hineinge- laufen. Dann seien sie ihm hinterher und hätten ihn auf dem Damen-WC angetrof- fen. Dort habe der Beschuldigte 2 die weibliche Kundschaft aufgrund seines Ver- haltens irritiert. Dann hätten sie ihn wieder hinausgeführt und ihm gesagt, dass er gehen müsse, ansonsten sie ihn festnehmen müssten. Der Beschuldigte 2 sei dann fort und ins AA._____ an die Bar gegangen. Dort hätten sie sich entschieden, dass er genug Chancen gehabt habe und sie ihn festnehmen und der Ausnüchterung zuführen würden. Als sie ihn im Kastenwagen gehabt hätten und bei der Ausnüch- terungszelle angekommen seien, sei es zu diesen Beschimpfungen gekommen. Herr F._____ (d.h. der Privatkläger 3) und er seien – als sie mit ihm beschäftigt gewesen seien – als Kurwa, Idiot, Arschloch beschimpft worden. Dann sei der Be- schuldigte 2 zur Ausnüchterung übergeben worden (a.a.O., Frage 7). Die Frage, ob er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, wurde vom Privatkläger 2 bejaht (a.a.O., Frage 8). 3.5. Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Privatkläger 3) Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Privatkläger 3) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/5) aus, sie hätten am 8. November 2019 von der Einsatzzentrale den Auftrag bekommen, zum Res- taurant V._____ zu fahren, da dort ein aggressiver Mann vor Ort sei. Der Restau- rantinhaber wolle gerne ein Hausverbot erteilen. Sie seien dann vor Ort gegangen und der Restaurantinhaber habe die Person bezeichnet, die aggressiv gewesen sei, später bekannt als B._____ (d.h. der Beschuldigte 2). Sie hätten die Person

- 33 - kontrollieren wollen und sie aus dem Restaurant raus geführt. Es sei anscheinend noch eine Servicetochter vor Ort gewesen, die auch von der beschuldigten Person bedrängt worden sei. Sie seien dann raus mit ihm und hätten eine Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt, wobei sich bei dieser Kontrolle herausgestellt habe, dass der Beschuldigte 2 unkooperativ sei. Er sei aufbrausend und wahrscheinlich alkoholisiert gewesen. Er habe gesagt, er sei unzufrieden mit dieser Kontrolle und habe sie angefangen zu beschimpfen. Zuerst mit unverständlichen polnischen Kraftausdrücken, wobei sie aufgrund der Ausdrucksweise davon ausgegangen seien, dass es sich dabei um Kraftausdrücke handle. Beim Wort Kurwa hätten sie beispielsweise gewusst, was es heisse. Sie hätten sich nicht gross beirren lassen und ihm zusammen mit dem Restaurantinhaber ein Hausverbot ausgestellt. Dann hätten sie ihn mit einer Wegweisung belegt für mehrere Strassen rund um den W._____-platz. Sie hätten ihn danach aus der Personenkontrolle entlassen und ihm erklärt, dass er das Gebiet verlassen müsse, er ansonsten verhaftet werde und mit einer Verzeigung rechnen müsse. Der Beschuldigte 2 habe dann seine Sachen gepackt und sei wieder gegangen. Sie hätten ihn dann beobachtet, wie er 50 Meter weiter in die Bäckerei AB._____ reingegangen sei. Dann hätten sie aufgrund der vorherigen Situation gedacht, dass es wieder Probleme geben würde. Er sei dann nicht mehr im Restaurant der AB._____ Bäckerei anzutreffen gewesen, sondern laut Aussagen des Servicepersonals habe er sich in die Toiletten begeben. Sie seien dann runter zu den Toiletten und hätten dann die offenen Türen des Frauen- WCs und den Beschuldigten 2 mit offenen Hosen und eingenässt gesehen. Es seien dann auch Frauen aus dem WC entgegen gekommen, die verängstigt gewirkt hätten. Die seien aber raus und die Treppe hinauf. Sie hätten ihn dann aus dem Restaurant geführt und ihm gesagt, das sei seine letzte Chance, das Gebiet zu verlassen, ansonsten werde er verhaftet. Der Beschuldigte 2 sei dann auch wieder davongelaufen in Richtung AC._____ und beim Restaurant AA._____ in die Bar hineingegangen. Dann sei es für sie gegessen gewesen: Sie seien rein und hätten entschieden, dass er aufgrund seines renitenten Verhaltens ausnüchtern müsse. Sie seien davon ausgegangen, dass er sonst weiterhin in Restaurants ginge und Leute belästige oder bedrohe. Vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft hätten sie ihn betreffend Missachtung der Wegweisung und Ausnüchterung arretiert und

- 34 - Handfesseln angelegt und ihn in die zentrale Ausnüchterungszelle geführt. Dort hätte man ihre Unterstützung gewollt, da es zu wenig Leute gewesen seien; des- halb hätten sie die Leibesvisitation vollzogen. Da sei es wieder zu Kraftausdrücken gekommen, dieses Mal in Deutsch: Arschloch, Idiot, Ich figge dich. Dies mehrfach gegenüber dem Privatkläger 3 und auch gegenüber dem Privatkläger 2. Sie seien zu Dritt gewesen: Herr E._____ (d.h. der Privatkläger 2), Herr AD._____ und der Privatkläger 3. Herr AD._____ sei aber abseits gestanden und davon weniger be- troffen gewesen. Dort hätten sie entschieden, dass es reiche und sie eine Strafan- zeige machen wollten, weil sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätten. Es seien auch noch andere Leute anwesend gewesen, die das gehört hätten. Nach der Lei- besvisitation sei es für sie abgeschlossen und erledigt gewesen (a.a.O., Frage 7). 3.6. Glaubwürdigkeit 3.6.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschuldigte 2 hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätz- lich von Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird vielmehr die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. 3.6.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass diese zwar nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen, indem gleichwohl unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 303-305 StGB einvernommen wurden (act. D2/2/5 S. 2; act. D2/2/6 S. 2). Die Privatkläger 2 und 3 sind Polizisten. Bei einer Falschaussage hätten sie nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu befürch- ten, sondern müssten auch mit personalrechtlichen Massnahmen bis hin zur Ent- lassung aus dem Dienst rechnen. Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist damit als vergleichsweise hoch einzustufen, selbst wenn der Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– geltend machte (act. D2/12/2).

- 35 - 3.7. Glaubhaftigkeit 3.7.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfene Straftat – Beschimpfung zum Nachteil der Privatklä- ger 2 und 3 – immer bestritt und konstant ausführte, er spreche kein Deutsch (act. D2/4 Fragen 5 und 12 f.; Prot. S. 38). Dieses Aussageverhalten lässt naturgemäss wenig Raum für Widersprüche. 3.7.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist Allgemeinen festzuhalten, dass sie lebensnah, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (act. D2/2/5 Frage 7; act. D2/2/6 Frage 7). 3.8. Würdigung Vorliegend ist der Sachverhalt betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 2 auf- grund der glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____, welche übereinstimmend sind und glaubhaft wirken, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Daran mögen auch die Ausführungen des Verteidigers an der heutigen Hauptverhandlung nichts zu ändern. Dieser führte aus, der Beschuldigte 2 habe zu Protokoll gegeben, dass er kein Deutsch spreche. Daher könne er die in der Ankla- geschrift aufgeführten deutschen Schimpfwörter gar nicht gesagt haben. Das pol- nische Schimpfwort "Kurwa" beziehe sich ausschliesslich auf Frauen, sodass sich die Frage stelle, weshalb der Beschuldigte 2 die beiden männlichen Polizisten mit einem sich auf Frauen beziehenden Schimpfwort beleidigen sollte. Eine mögliche Erklärung sei, dass die Polizisten ihn nicht richtig verstanden hätten. Der Beschul- digte 2 sei sehr betrunken gewesen, sei er ja von den Polizisten in die zentrale Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich geführt worden. Die beiden Polizeibe- amten hätte sich über den Beschuldigten 2 geärgert, weil er ihren drei Mahnungen, nach Hause zu gehen, nicht Folge geleistet habe. Unverkennbar sei auch, dass sie

- 36 - sich darüber geärgert hätten, dass sie in der zentralen Ausnüchterungszelle die Leibesvisitation beim Beschuldigten 2 hätten durchführen müssen. Es sei offen- sichtlich, dass dieser Ärger und nicht die angeblich vom Beschuldigten 2 ausge- sprochenen Schimpfwörter der Grund für die Strafanzeigen betreffend Ehrverlet- zung sei (act. 93 S. 17 f.). Bezüglich dieser Aussagen ist festzuhalten, dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedarf, um die von der Anklage vorgeworfenen Schimpfwörter in deutscher Sprache aussprechen zu können, umso mehr das Wort "Kurwa" ja gerade polnisch ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich das Schimpfwort im Übrigen nicht nur auf Frauen, sondern wird umgangssprachlich sinngemäss auch als "verdammt" und "scheisse" verwendet. Dies spielt vorliegend aber alles keine Rolle, sind die Aussagen der beiden Stadtpolizisten doch klar ge- nug und der Sachverhalt deshalb rechtsgenügend erstellt. B. Beschuldigter 1

1. Anklagesachverhalt (act. D1/49/3 S. 2 f.) Der Vorwurf des "gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage" in der Anklageschrift vom 8. April 2020 gegenüber dem Beschul- digten 1 entspricht wörtlich dem entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Beschul- digten 2 in dessen Anklageschrift, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer III.A.1.1. verwiesen werden kann.

2. Standpunkt des Beschuldigten 1 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 8, 22-26, 29-32, 42-45, 50 und 54-56; act. D1/23 Fragen 33 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 67, 133 und 135; act. D1/31/7 Fragen 7, 15, 17, 21 f. und 38; act. D1/31/11 S. 3) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 22 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstel- len lässt.

- 37 -

3. Aussagen des Beschuldigten 1 3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/20) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/20) auf entsprechende Fragen aus, er habe nicht Power-Banks von I._____-Automaten bezogen. Er habe schon Power-Banks von I._____-Auto- maten an Kiosken oder anderen Stellen gegen Depot-Einziehung zurückgegeben (a.a.O., Fragen 14 f.). Er wisse nicht, wo und wann sowie wie viele Power-Banks er total zurückgegeben habe (a.a.O., Fragen 16-19). Er habe zudem keine Ahnung, wie viel Geld er total durch die Rückgabe von Power-Banks eingenommen habe (a.a.O., Frage 20). Er habe die Power-Banks bekommen, wolle aber nicht sagen, von wem und unter welcher Bedingungen (a.a.O., Fragen 21-24 und 29). Die Frage, ob er etwas Strafbares gemacht habe, indem er die Power-Banks an Kiosken etc. zurückgegeben und Geld eingezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 25). Er habe die Power-Banks bekommen und diese einfach an Ki- osken zurückgegeben. Er habe keinen Diebstahl begangen und nichts gemacht (a.a.O., Frage 26). Das erhaltene Depot-Geld habe der Beschuldigte 1 für sich ge- braucht, etwa für einen Ticket 9-Uhr-Pass, Rechnungen, Essen etc. (a.a.O., Fragen 28 und 46). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit dem Vorwurf nicht einverstanden (a.a.O., Frage 54). Die Frage, ob er sich in dieser Sache schuldig fühle, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 55). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er sei mit den Vorwürfen nicht einverstanden (a.a.O., Frage 6). Konfrontiert mit dem Um- stand, dass er am 18. November 2019 von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert wor- den sei, da er der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks zurückge- bracht hätte, führte der Beschuldigte 1 aus, er sage nichts dazu (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, wie oft er Power-Banks irgendwo zurückgegeben habe, gab der Be- schuldigte 1 zur Antwort, er könne sich daran nicht mehr erinnern (a.a.O., Frage

- 38 - 16). Die Frage, ob das mehrfach vorgekommen sei, beantwortete er nicht (a.a.O., Frage 17), ebensowenig die Frage, woher er diese Power-Banks, die er am 18. November 2019 habe zurückgeben wollen, gehabt habe. Er habe diese bekom- men, sage aber nicht von wem (a.a.O., Fragen 18 f.). Die Frage, ob er jemals selber Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 20). Der Beschuldigte erklärte, er sage nichts dazu, dass anlässlich der Hausdurch- suchung in seinem Zimmer ca. 100 Verpackungen von Power-Banks sichergestellt worden seien (a.a.O., Frage 21). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 2 die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab er zu Protokoll, er wisse nichts von dieser Karte (a.a.O., Frage 22). Auf Vorhalt des Fotobogens der besagten Kreditkarte fragte der Beschuldigte 1, wie es – lo- gisch überlegt – möglich sei, dass der Beschuldigte 2 innerhalb von drei Monaten mit dieser Karte über Fr. 30'000.– bezogen habe (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte 2 dies getan haben solle, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse nur, dass der Beschuldigte 2 zu den Automa- ten gegangen sei und dort mit einer Karte bezahlt habe. Dieser habe gesagt, dass er mit seiner Karte bezahlt habe (a.a.O., Frage 24). Er selber habe diese Kreditkarte niemals benützt (a.a.O., Frage 25). Ebenfalls verneinte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er diese Kreditkarte jemals angefasst habe (a.a.O., Frage 26). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 bei den Automaten gemacht habe, gab der Beschul- digte 1 zur Antwort, dieser habe Power-Banks gekauft (a.a.O., Frage 27). Er wisse nicht, wie oft er das gemacht habe (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, wie die Ver- packungen der Power-Banks in sein Zimmer gekommen seien, gab der Beschul- digte 1 zu Protokoll, er beantworte die Frage nicht (a.a.O., Frage 29). Der Beschul- digte 1 selbst fühle sich durch den Beschuldigten 2 betrogen, weil dieser gesagt habe, dass er mit seiner Karte bezahlt habe und nicht mit einer gestohlenen Karte. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er mit seiner Karte nur bei Automaten be- zahlen könne, weil er für sie keinen PIN-Code habe. Dies sei aber seine Karte, nicht die gestohlene Karte (a.a.O., Fragen 30 f.). Der Beschuldigte 1 fühle sich auch als Opfer des Beschuldigten 2 (a.a.O., Frage 39).

- 39 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass alle Power-Banks, die er zurückge- bracht habe, ungebraucht gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, so- viel er wisse, habe der Beschuldigte 2 die Power-Banks gekauft und danach ihm für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass er zurzeit nicht arbeite und deswegen kein Geld habe. Der Beschuldigte 1 habe die Power- Banks zurückgegeben und Fr. 15.– pro Stück erhalten, wovon er Fr. 3.– habe be- halten dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Power-Banks mit seiner Kreditkarte bezahlt habe und er auf die PIN-Codes für seine Karte warte. Der Beschuldigte 1 wisse, wie lange man auf eine Antwort einer Behörde warten müsse, weil er selbst seit zwei Monaten auf eine Antwort eines Amtes warte. Darum habe er nicht gewusst, wie lange man auf die PIN-Codes einer Bank warten müsse. Er habe dem Beschuldigten 2 geglaubt. Das sei alles. Wie sei es möglich, dass jemandem eine Kreditkarte gestohlen werde und der Beschuldigte 2 oder der Be- schuldigte 3 mit dieser Karte über Fr. 30'000.– Schulden haben könne (a.a.O., Frage 34). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 3 etwas damit zu tun habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht. Er wisse nur, dass dieser zusam- men mit dem Beschuldigten 2 in einem Zimmer gewohnt habe. Was sie dort ge- macht hätten, wisse er nicht (a.a.O., Frage 35). Er habe die Power-Banks vom Beschuldigten 2 erhalten. Wenn er gewusst hätte, dass diese mit einer gestohlenen Kreditkarte bezogen worden seien, hätte er sie nicht genommen, auch wenn er kein Geld hätte und der Beschuldigte 2 ihm diese günstiger verkaufen würde (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 – gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 – ein Ver- lustgeschäft gemacht hätte, nämlich jeweils Fr. 7.– Verlust pro Power-Bank, ledig- lich um an Bargeld zu gelangen, da er seine Kreditkarte nicht anders habe benutzen können, gab der Beschuldigte 1 zu Antwort, der Beschuldigte 2 habe auf den PIN- Code gewartet. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte 2 auf eine Überweisung vom Sozialamt gewartet. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Schul- den von der Kreditkarte zurückbezahlen würde (a.a.O., Frage 37).

- 40 - 3.3. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 9. Dezem- ber 2019 (act. D1/31/11) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/31/11) auf Vorhalt des Tatvor- wurfes aus, dies stimme nicht. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass man in einem Zimmer, in welchem auch er gewohnt habe, eine gestohlene spanische Kreditkarte gefunden habe, gab er zur Antwort, die Karte sei nicht in seinem Zimmer, sondern im Zimmer des Beschuldigten 2 gefunden worden. Er habe alleine gewohnt, der Beschuldigte 2 zusammen mit dem Beschuldigten 3 (a.a.O., S. 3). Die Frage, ob es richtig sei, dass man in seinem Zimmer 100 Verpackungen von Power-Banks gefunden habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht. Er habe diese vom Beschul- digten 2 bekommen (a.a.O., S. 4). Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er möchte Beweise vorlegen, welche seine Unschuld belegen können. Es gebe keine Fingerabdrücke von ihm auf der Kreditkarte, welche beim Beschuldigten 2 gefunden worden sei. Als eine fremde Person habe er nicht die Möglichkeit, festzustellen, mit welcher Kreditkarte dieser bezahlt habe. Auf den leeren Verpackungen, welche in seinem Zimmer gefunden worden seien, würden sich die Fingerabrücke der Beschuldigten 2 und 3 befinden. Am 18. November 2019 sei er durch die Polizei kontrolliert worden, als er 25 Power- Banks bei der Firma H._____ AG habe abgeben wollen. Kurz danach sei er mit den Power-Banks entlassen worden. Er habe also das Recht zu glauben gehabt, dass diese auf legale Weise erworben worden seien. (a.a.O., S. 4 f.). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, die Hälfte stimme nicht. Er habe ca. 150 Power-Banks verkauft. Er sei unschuldig. Die Stadt- polizei seien Idioten. Er sei verhaftet worden mit 25 Stück. Die Polizei habe ihn dann damit freigelassen. Sie habe ihn mit geklauten Sachen freigelassen, mit 25

- 41 - Power-Banks (a.a.O., Frage 33). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 3 an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22 Frage 19), wonach die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power-Banks vom Beschul- digten 2 stammen würde, welcher diese dem Beschuldigten 1 mitgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, da sei er einverstanden (act. D1/23 Frage 37). Er habe aber von der gestohlenen Kreditkarte nichts gewusst (a.a.O., Frage 38). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 3, wonach der Beschuldigte 1 manchmal 20 bis 25 Power-Banks auf sich gehabt habe (act. D1/22 Frage 20), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, das stimme (act. D1/23 Frage 39). Er habe keine Ahnung, wie oft er Power-Banks an den Kiosk zurückge- bracht habe (a.a.O., Frage 40). Er habe diese vom Beschuldigten 2 gekauft. Dieser habe ihm gesagt, sie seien legal (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, wie viele Power-Banks er insgesamt zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Pro- tokoll, er habe bei seiner Verhaftung 20 Stück dabei gehabt. Insgesamt seien es vielleicht 150 Stück gewesen (a.a.O., Frage 42). Auf die Frage, an welche Rückga- bestellen er die Power-Banks jeweils zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, an verschiedene Stellen. Es seien jeweils Kiosks gewesen (a.a.O., Fragen 43 f.). Es habe pro Power-Bank ein Depot von Fr. 15.– gegeben. Er habe davon ca. Fr. 3.– behalten dürfen (a.a.O., Fragen 46-48). Er wisse nicht genau, in welchem Zeitraum das ungefähr gewesen sei. Es sei möglich, dass dies im Zeit- raum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 gewesen sei. Am 18. No- vember 2019 bzw. am Tag, an dem er das erste Mal angehalten worden sei, habe er den Eindruck gehabt, dass die Sachen legal seien, weil er mit diesen von der Polizei entlassen worden sei. Auch vor dem 18. November 2019 habe er den Ein- druck gehabt, dass es legal sei. Und nach der Anhaltung sei er darin nur bestätigt worden, dass die Sachen legal seien (a.a.O., Fragen 49-52). Auf die Frage, ob man davon ausgehen könne, dass er 150 Stück zurückgebracht und pro Power-Bank Fr. 3.– erhalten habe, das heisst insgesamt Fr. 450.– verdient habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, wenn er die 20 Stück Power-Banks verkauft hätte, mit denen er angehalten worden sei, dann wäre es wohl so gewesen. Ohne diese 20 Stück wären es ca. Fr. 360.– gewesen (a.a.O., Fragen 53-55). Auf die Frage, was

- 42 - er mit diesem Geld gemacht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe Essen, Tickets etc. gekauft (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt seiner anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er beantrage, dass die Polizei alle Kreditkarten, wel- che der Beschuldigte 2 dabei gehabt habe, sowie alle Bankkontoauszüge prüfe (act. D1/31/7 Frage 8), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er es aus seinem eigenen Geld einkaufe und der Beschuldigte 1 sei aus der Anhaltung entlassen worden (act. D1/23 Fragen 58 und 60). Auf Vor- halt seiner Aussagen, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen bzw. als Opfer vom Beschuldigten 2 fühle (act. D1/31/7 Fragen 30 und 38), gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, das stimme, weil dieser gesagt habe, dass es legale Sachen seien und weil er nach der ersten Anhaltung entlassen worden sei. Dann plötzlich sei er am 5. Dezember 2019 verhaftet worden (act. D1/23 Fragen 61 f. und 71). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, er könne mit seiner Kreditkarte nur bei Automaten bezahlen, weil er für diese Karte keinen PIN-Code habe (act. D1/31/7 Frage 31), sowie auf die Frage, welche Karte er gemeint habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, UBS, welche genau, wisse er nicht (act. D1/23 Frage 63). Seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. De- zember 2019 gemachte folgende Aussage: "Soviel ich weiss, hat B._____ [d.h. der Beschuldigte 2] die Power-Banks gekauft, danach hat er mir die Power-Banks für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Er wusste, dass ich zurzeit nicht arbeite und dass ich deswegen kein Geld habe. Ich habe die Power-Banks zurückgegeben. Ich habe Fr. 15.– pro Stück erhalten. Die Fr. 3.– durfte ich behalten." (act. D1/31/7 Frage 34), stimme (act. D1/23 Frage 64). Stimmen würde auch seine weitere, anlässlich die- ser Hafteinvernahme gemachte folgende Aussage: "Also, ich habe die Power- Banks von B._____ [d.h. vom Beschuldigten 2] bekommen. Wenn ich gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen, hätte ich das nicht genommen. Auch wenn ich kein Geld hätte und auch wenn er mir diese günstiger verkaufen würde." (act. D1/23 Frage 65). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er ganz sicher gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte beziehe, und

- 43 - auf die Frage, für was sonst dieser so viele Power-Banks hätte beziehen sollen, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er sei nicht einverstanden damit. Er verstehe nicht, wie es möglich sein sollte, aus einer gestohlenen und blockierten Karte in- nerhalt von drei Monaten Fr. 30'000.– zu beziehen (a.a.O., Frage 66). Auf Vorhalt der folgenden Zusammenrechnung, wonach die Ausleihe der Power-Bank Fr. 19.– koste und man bei Rückgabe Fr. 15.– erhalte, sodann man Fr. 4.– verliere bzw. Fr. 4.– bezahle, um das Handy aufzuladen, sowie auf die Frage, wie der Beschuldigte 2 dann hätte Gewinn machen können, wenn er das mit seiner eigenen Kreditkarte, somit mit seinem Geld gekauft hätte, gab der Beschul- digte 1 zu Protokoll, das stimme nicht. Bei der Firma H._____ gebe es ein Monats- abo für Fr. 35.–, dann könne man so viele beziehen, wie man wolle. Der Beschul- digte 1 habe keine Ahnung, ob der Beschuldigte 2 ein solches Abo gehabt habe (a.a.O., Fragen 68-70). 3.5. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) aus, das Verfahren sei nicht rechtmässig geführt worden. Weiter fragte er, ob der Gerichtspräsident ihm erklä- ren könne, wie es möglich sein könne, dass er Fr. 30'000.– mit einer gestohlenen und gesperrten Kreditkarte gestohlen haben solle. Die Frage, ob er damit meine, dass er das nicht gemacht habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht (a.a.O., S. 2). 3.6. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontationseinver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurf aus, er sei nicht geständig. Dieser Vorwurf sei lä- cherlich. Theoretisch sei es unmöglich, mit einer gestohlenen und blockierten Kre- ditkarte über Fr. 30'000.– in einem Zeitraum von drei Monaten zu beziehen (a.a.O., Frage 9). Die Frage, ob seine Handynummer 4 sei, wurde vom Beschuldigten 1

- 44 - bejaht (a.a.O., Frage 19). Er habe ein iPhone 6S (a.a.O., Frage 20). Er besitze diese Nummer seit November oder Dezember 2018 und das Handy gehöre ihm allein (a.a.O., Fragen 22 und 24). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des "Kiosk AE._____-platz" vom 5. De- zember 2019 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er auf dem Video sei (a.a.O., Fragen 31 f.). Er könne sich daran nicht erinnern (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf dem Video zu sehen sei, wie er 4 Power-Banks zurück- bringe und das Depot ausbezahlt erhalte, antwortete der Beschuldigte 1, er habe dazu nichts zu sagen (a.a.O., Frage 34). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie kon- frontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI-Auswertungen 20 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, als Drittperson habe er kein Recht zu schauen, wer wel- che Kreditkarte benutze (act. D1/24 Frage 48). Auf Vorhalt der Sicherstellungsliste vom 31. Januar 2020 (act. D1/12/1) führte der Beschuldigte 1 aus, das iPhone 6S (A013'322'651) gehöre ihm. Nebst anderen Sachen würden ihm auch die 21 Power-Banks H._____ (A013'295'686) gehören (act. D1/24, Frage 60). Auf die Frage, woher er diese habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, er habe diese bekommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem. Das sei vor vier Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 61 f.). Auf die Frage, für was er so viele Power-Banks brauche, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, manche um seine Handys aufzuladen, andere um sie zu retournieren (a.a.O., Frage 63). Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seinem Zimmer an der O._____-strasse 2 in P._____ 380 leere Verpackungen der Power-Banks aufge- funden worden seien (act. D1/10 S. 6), führte er aus, er sei damit nicht einverstan- den (act. D1/24 Frage 67). Auf Vorhalt der Aufnahmen auf seinem iPhone 6S sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf diesem Detailaufnahmen von I._____-Automaten und Fo-

- 45 - tos der H._____-App gefunden worden seien (act. D1/14/1), führte der Beschul- digte 1 aus, es sei erstens (recte: nicht) verboten, Fotos im Telefon zu speichern oder zu besitzen. Zweitens habe er dies gemacht, um zu prüfen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe. Es handle sich um die Bestätigung der Automaten, dass er die Fr. 5.– retour erhalten habe. Das erste Foto habe er für den Arbeitgeber gemacht. Er habe etwas kaufen wollen und Fr. 5.– eingeworfen. Er habe weder das Produkt noch die Fr. 5.– retour erhalten (act. D1/24 Fragen 77 f.). Auf die Frage, wieso er habe prüfen wollen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe das getan, um zu wissen, wo es am günstigen sei (a.a.O., Frage 79). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe die Fotos der H._____ App, welche sich auf seinem Handy befänden (act. D1/14/1 S. 12-14), bei der Firma H._____ gemacht. Er sei Ende November dort gewesen. Er habe diese Fotos gemacht, da er habe wissen wollen, wie sie das machen. Er sei im H._____ Büro gewesen, um das Geld für behaltene sechs Power-Banks zurück- zubekommen (act. D1/24 Fragen 80-84). Auf die Frage, woher er diese Power- Banks gehabt habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht mehr. Er habe sie bekommen. Er wisse nicht mehr, von wem. Das sei vor sechs Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 85 f.). Auf Vorhalt des Chats vom 18. November 2019, wonach der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 3 geschrieben habe "Ich sitze zusammen mit der Polizei", wo- rauf dieser geantwortet habe "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 1 aus, es gehe nicht um die Erklärung, sondern um die Abklärung der Polizei. Er habe mit einem Polizisten in einem Raum gesessen. Der zweite Polizist habe mit dem Leiter der Firma H._____ gesprochen. Der Leiter sei gegangen, um zu prüfen, ob die Gegenstände gestohlen worden seien. Er sei nach fünf Minuten zurückgekommen. Einer der Polizisten habe ihn gefragt: "So schnell?" Danach hätten ihn die Polizisten mit auf die Wache genommen. Die 25 Stück Power-Banks seien in eine Papiertasche gelegt worden. Bei der Polizei habe er eine oder zwei Stunden verbracht. Er wisse nicht, was sie dort gemacht hätten.

- 46 - Danach sei er entlassen worden. Die 25 Stück Power-Banks seien ihm zurückge- geben worden. Mit den 25 Stück Power-Banks sei er wieder zur Firma H._____ gefahren, um dort bestätigen zu lassen, dass die Power-Banks legal seien. Der Leiter der Firma H._____ habe die Papiertasche zerrissen und gesagt, dass die Power-Banks jetzt ihm gehören würden. Der Beschuldigte 1 sei mit Gewalt rausge- worfen worden. Es habe fast eine Schlägerei zwischen ihm und dem Leiter der Firma H._____ gegeben. Der Leiter der Firma H._____ habe ihn schlagen wollen und ihm "Verpiss Dich!" gesagt: (act. D1/24 Fragen 92 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen die- sem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herr B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und di- verse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch unge- öffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben."), führte der Beschuldigte 1 aus, er sei der erwähnte Pole. Es sei da aber nicht alles gesagt worden. Es sei etwas Relevantes nicht erzählt worden. Der Beschuldigte 1 habe ein anderes Dokument gesehen, in welchem die Polizei gesagt habe, dass er dort gestanden sei und gewartet habe, als ob er gewusst habe, dass alles legal sei. Er habe bei der Firma H._____ ca. 30 Minuten verbracht (act. D1/24 Fragen 100- 102). Auf Vorhalt der Aussagen von AF._____, Verkäuferin im Kiosk am AE._____-platz in … Zürich, vom 13. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 7]: "Ich arbeite in diesem Kiosk. Der Mann (später bekannt als der Beschuldigte 1) auf dem Video kam sicher drei Mal bei mir vorbei und brachte jeweils sieben bis acht Power-Banks zurück. Dies fiel mir auf, weil sie

- 47 - immer voll geladen und neu waren. Er kam jeweils am Abend zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Meine Kiosk-Kolleginnen, zum Beispiel AG._____ (geb. tt.07.1953) können dies bestätigen; auch bei ihnen brachte er Power-Banks zurück. Wir haben dies auf Video"), führte der Beschuldigte 1 aus, die Aussagen von Frau AF._____ würden nicht stimmen, was das mit den sieben oder acht Stück betreffe. Auf die Frage, wie viele es dann gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, es seien etwa vier Stück gewesen (act. D1/24 Fragen 105-107). Auf Vorhalt der Aussagen von AH._____, Mitarbeiter im Kiosk im AI._____ in R._____, vom 18. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Ich bin für zwei Kioske am Bahnhof in R._____ zuständig. Mir ist keine Person speziell aufgefallen, welche extrem viele Power-Banks zurück bringt. Wenn jemand zum Beispiel zügelt, dann kann es ja sein, dass er noch Akkus zuhause findet. Wenn jemand am I._____-Automaten einen Akku bezieht und bei uns zurück gibt, dann verdienen wir nichts; wir bekommen dann einfach die Fr. 15.– von H._____ zurück. Wenn jemand bei uns einen Akku kauft, dann verdienen wir Fr. 4.–. Es ist auch so, dass das Depot sich pro Woche um Fr. 2.– reduziert. Behält also ein Kunde den Akku drei Wochen für sich, dann reduziert sich das Depot von ursprünglich Fr. 15.– um Fr. 6.– auf Fr. 9.–."), erklärte der Beschuldigte 1, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie viele Power-Banks er damals zurückgebracht habe (act. D1/24 Frage 109). Auf Vorhalt der Aussagen von AJ._____, Mitarbeiterin im Kiosk "AK._____" am AL._____-platz 5 in AM._____, vom 20. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrap- port vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Frau AN._____ machte damals – am 18. November 2019 glaube ich – eine Warnmeldung im Kiosk-Chat, dass ein Mann versuche, ganz viele, ca. 30 Stück, Power-Banks einzulösen, sie ihn aber weg- schickte. Ca. eine oder zwei Stunden später kam dieser Mann dann in meinen Ki- osk im AK._____. Er wollte auch bei mir ca. 5-6 Power-Banks einlösen. Das Selt- same war jetzt ja, dass all diese Akkus noch voll waren, dies sieht man am Lämpli auf der Seite. Dieser Mann sagte auch, dass er dies im Auftrag eines Kollegen mache. Ich rief dann – auch mit dem Hintergrund der Warnmeldung – die AO._____ an und fragte, was ich tun soll. Sie sagten, ich soll den Ausweis […] dieses Manns

- 48 - kopieren und ihn dann an den Hauptsitz der H._____ AG nach Zürich schicken; dies machte ich dann auch. Des Weiteren fotografierte […] ich den Mann noch, um die anderen Kioskbetreiber zu warnen. Diesen Mann würde ich sofort wieder er- kennen. Er sprach sehr wenig Deutsch. Er war ganz anständig.") und der entspre- chenden Kopie des Ausweises (act. D1/12/4 S. 2) führte der Beschuldigte 1 zu- nächst aus, er könne sich daran nicht erinnern. Weiter führte er aus, er wisse nicht, wieso seine Power-Banks behalten worden seien. Die Frau habe kein Recht ge- habt, seine Power-Banks ohne Anwesenheit der Polizei zu behalten (act. D1/24 Frage 110). Auf Vorhalt des Fotos im Kiosk "AK._____" bestätigte der Beschuldigte 1, dass er auf dem Foto zu sehen sei (a.a.O., Frage 111). Weiter führte er auf Vor- halt der Kopie des Ausweises aus, dass es sich um seinen Ausweis handle (a.a.O., Frage 112). Die Ergänzungsfrage seines amtlichen Verteidigers, ob er die Kreditkarte einmal gesehen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 119). Auf die weitere Ergänzungsfrage, warum er zu H._____ ins Büro gegangen sei, gab er zur Antwort, er habe 25 Stück Power-Banks zurückgeben wollen (a.a.O., Frage 120). Die Ergänzungsfrage, ob er dort auf die Polizei gewartet habe, wurde von ihm bejaht. Er habe mindestens 15 Minuten gewartet (a.a.O., Fragen 121 f.). Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabte habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse es nicht genau. Was er vor einer Woche oder einem Jahr gemacht habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Frage 124). Die weitere Ergänzungsfrage, ob es vorgekommen sei, dass – wenn er unterwegs gewesen sei – er festgestellt habe, dass die Batterie seiner Handys leer gewesen sei, wurde vom Beschuldigten 1 verneint. Er habe immer Power-Banks bei sich. Er habe immer den schwarzen privaten Power-Bank dabei, welcher er am Hauptbahn- hof gekauft habe. Dieser habe 20'000 mA plus zwei oder drei H._____ Power- Banks. Sie hätten ihn gefragt, ob er das Telefon dabei habe. Wenn er zum Bahnhof oder weiter weg gehe, habe er es immer dabei. Wenn er in den Garten gehe, habe er es nicht immer dabei (a.a.O., Frage 126). Auf die weitere Ergänzungsfrage, ob es vorgekommen sei, dass er eine Power-Bank habe kaufen müssen, weil der Akku

- 49 - seines Handys leer gewesen sei, wobei eine H._____ Batterie gemeint sei, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe ab und zu eine Batterie mit privatem Geld gekauft (a.a.O., Frage 128). Auf Vorhalt des Schlussvorhalts führte der Beschuldigte 1 aus, er aner- kenne den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er sei nicht geständig. Die Ein- käufe mit einer gesperrten Kreditkarte seien theoretisch unmöglich. Warum sei hier nicht geprüft worden, wie es möglich gewesen sei, mit einer gestohlenen Kredit- karte Einkäufe zu tätigen? Wie sei es möglich, dass man mit einer gestohlenen, gesperrten Kreditkarte einen Schaden von Fr. 30'000.– in drei Monaten verursa- chen könne? Er sei bei der Firma H._____ festgenommen worden, da er verdäch- tigt worden sei, gestohlene Gegenstände zu besitzen. Warum sei er damals freige- lassen worden? Warum sei der Beschuldigte 3 freigelassen worden, obwohl er we- der eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeit besitze? Dieser habe auch Vor- strafen wegen Betäubungsmittel. Und der Beschuldigte 1 als eine Person, welche eine Aufenthaltsbewilligung habe, bleibe in Untersuchungshaft seit über vier Mona- ten. Er habe von dieser gestohlenen Kreditkarte erst am 5. oder 6. Dezember 2019 erfahren. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Es könnte auch der 7. Dezember gewesen sein (a.a.O., Fragen 133 f.). Auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte 1 aus, er anerkenne diese nicht. Er sei nicht geständig (a.a.O., Frage 135). 3.7. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 22. April 2020 (act. 53) Der Beschuldigte 1 fragte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 22. April 2020 (act. 53), wie es möglich sei, mit einer ge- sperrten Kreditkarte Fr. 30'000.– zu stehlen.

- 50 - 3.8. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seinem Zimmer ca. 380 Verpackungen von Power-Banks gefunden worden seien, erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020, es handle sich um einen Fehler, es seien nicht ca. 400, sondern ca. 100 Verpackungen gewesen (Prot. S. 23). Auf die Frage, wie diese Verpackungen in sein Zimmer gekommen seien, gab er zur Ant- wort, er wisse es nicht. Es habe ihn nicht gestört, dass in seinem Zimmer Verpa- ckungen herumgelegen seien. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei er sofort schlafen gegangen (Prot. S. 24). Die Fragen, ob er selber Power-Banks aus I._____-Automaten bezogen und ob er die gestohlene spanische Karte benutzt habe, wurden vom Beschuldigten 1 verneint (Prot. S. 24). Die Frage, ob er die Power-Banks, welche er zurück gegeben habe, vom Beschuldigten 2 erhalten habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht (Prot. S. 24 f.). Ebenfalls bejahte er die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 Fr. 12.– habe zurückgeben müssen und Fr. 3.– habe für sich behalten können (Prot. S. 25). Auf die Frage, ob er es nicht komisch gefunden habe, noch volle Power-Banks zurückzugeben, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe nie geschaut, ob sie voll gewesen seien oder nicht. Auf die Frage, wie viele Power-Banks er insgesamt zurückgegeben habe, gab er zur Ant- wort, ca. 100 Stück, plus 25 Stück, welche ihm gestohlen worden seien, und 20 Stück, mit welchen er verhaftet worden sei, also ungefähr 145. Weiter gab der Be- schuldigte 1 auf entsprechende Frage an, jeweils drei bis vier Power-Banks aufs Mal am Kiosk zurückgegeben zu haben. Auf die Frage, wieso er plötzlich bei der Firma H._____ 25 Power-Banks habe zurückgeben wollen, gab er zu Protokoll, er habe prüfen wollen, ob diese legal seien. Er habe diese dort abgeben wollen, da es sich um den Hauptsitz gehandelt habe (Prot. S. 25). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er nach Angaben der Verkäuferin vom Kiosk am AE._____-platz sicher drei Mal bei ihr vorbeigekommen sei und jeweils sieben bis acht Power-Banks zurückgebracht habe, führte der Beschuldigte 1 aus, es stimme nicht, dass er so viel Stück auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass diese aus einer Straftat stammen würden (Prot. S. 26).

- 51 - Auf Vorhalt der Aussage von Frau AJ._____, Kiosk-Mitarbeiterin in AM._____, wonach er bei ihr fünf bis sechs Power-Banks habe einlösen wollen, sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass es immer deutlich mehr als nur vier Power-Banks gewesen zu sein schienen, erklärte der Beschuldigte 1, er habe ge- sagt, dass er ca. drei oder vier Power-Banks zurückgebracht habe. Es könne sein, dass er an einem Ort zwei Power-Banks zurückgebracht habe und an einem ande- ren Ort sechs. Der Durchschnitt betrage drei bis vier (Prot. S. 26). Auf die Frage, wieso er die Power-Banks nicht immer am gleichen Ort zu- rückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, weil er an verschiedenen Orten gewesen sei. Er habe an verschiedenen Orten gearbeitet und die Gegen- stände dort zurück gebracht, wo es für ihn am nächsten gewesen sei. Oder wenn er sich mit jemandem habe treffen wollen und dann einen Kiosk gesehen habe, habe er sie dort zurück gebracht (Prot. S. 27). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Natel rund 20 Mal in der Nähe eines I._____-Automaten erfasst worden sei, als dort mit der gestohlenen Kredit- karte Power-Banks bezogen worden seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er vermute, dass eine solche Antenne einen Empfang von zwei bis drei Kilometern habe. Das Telefon logge sich bei der Antenne mit dem besten Signal ein. Befinde sich die Antenne in der Nähe des Gerichts, werde sich das Telefon in AP._____ einloggen, weil das Signal dort stärker sei (Prot. S. 27). Auf die Frage, wieso er Bilder von I._____-Automaten auf seinem Natel gespeichert habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, um die Preise zu vergleichen oder um einen Beweis zu haben, dass ihm der Automat Fr. 5.– gestohlen habe. Das sei zwei Mal passiert (Prot. S. 27). Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 mit der Sache zu tun gehabt habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dieser habe mit dem Beschuldigten 2 in einem Zimmer gewohnt. Auf die Frage, ob er auch vom Beschuldigten 3 Power-Banks bezogen habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse es nicht. Er erinnere sich nicht daran. Die Frage, ob er dem Beschuldigten 3 Power-Banks zur Rückgabe überlassen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (Prot. S. 27 f.).

- 52 -

4. Würdigung Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beklagten 2 ca. 150 Power- Banks bekommen und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurück- gebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon für sich Fr. 3.– behalten habe. Soweit ist der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu betrach- ten. Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der gestoh- lenen spanischen Kreditkarte an den I._____-Automaten Sachen, insbesondere Power-Banks, bezogen, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht erstellt wer- den kann. Der Beschuldigte 1 wird diesbezüglich weder vom Beschuldigten 2 noch vom Beschuldigten 3 belastet. Auch wenn aufgrund der RTI-Daten seines Mobilte- lefons davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 resp. dessen Mobiltelefon 20 Mal zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes waren, reicht dies nicht um Bezüge mit der Karte nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er jeweils als Begleitung des Beschuldigten 2 in der Nähe der I._____-Automaten war, als dieser die Bezüge tätigte. Die Aussagen des Beschuldigten 1 vermögen insgesamt aber nicht zu überzeugen. Auch er antwortete in allen Befragungen ausweichend, flüchtete in allgemeine Aussagen oder zog es vor, ganz zu schweigen. So kam er beispiels- weise immer wieder darauf zu sprechen, dass es nicht möglich sein könne, mit einer gestohlenen Kreditkarte Waren im Wert von rund Fr. 30'000.– zu beziehen. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gestützt auf die si- chergestellten Power-Bank-Verpackungen in seinem Zimmer, der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in AM._____, der entsprechenden Ausweiskopie sowie den Aussagen von N._____ und den Kiosk-Mitarbeitern ist davon auszugehen, dass er in grossem Stil die Power-Banks, welche der Beschuldigte 2 an den I._____-Automaten bezog, an den Kiosken retournierte. Insoweit ist der Sachver- halt als erstellt zu betrachten.

- 53 - C. Beschuldigter 3

1. Tatvorwurf 1: Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 1.1. Anklagesachverhalt (act. D1/51/1 S. 2 f.) Der Vorwurf des "gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage" in der Anklageschrift vom 8. April 2020 gegenüber dem Beschul- digten 3 entspricht wörtlich dem entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Beschul- digten 2 in dessen Anklageschrift, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer III.A.1.1. verwiesen werden kann. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 3 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 3 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/22 Fragen 7, 19, 21, 38 f. und 59-62; act. D1/23 Fragen 7 f. und 18; act. D1/24 Fragen 10, 52, 136-138; act. D1/33/9 S. 3) als auch anlässlich der heu- tigen Verhandlung (Prot. S. 44 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 1.3. Aussagen des Beschuldigten 3 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/22) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, das sei zu viel. Das habe er gar nicht gemacht. Er habe nicht gewusst, dass die Karte gestohlen sei. Das habe ihm der Beschuldigte 2 nicht gesagt. Er sei nie dabei gewesen, als der Be- schuldigte 2 die Power-Banks bezogen habe und fühle sich für diese Taten in keins- ter Weise verantwortlich (a.a.O., Frage 7). Die Frage, ob er mit dem Beschuldigten 1 private Unternehmungen gemacht habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 11). Das vom Beschuldigten 1 bewohnte Zimmer sei dasjenige, in

- 54 - welchem sehr viele leere Power-Bank-Verpackungen unter dem Tisch gelegen hät- ten (a.a.O., Fragen 12 f.). Auf die Frage, was er über die Power-Banks und die unzähligen dazu passenden Verpackungen sagen könne, welche die Polizei in sei- ner Wohnung, sowohl im Zimmer des Beschuldigten 1 als auch in seinem Zimmer (geteilt mit dem Beschuldigten 2), aufgefunden habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, das seien die Power-Banks der anderen beiden. Sie würden vom Be- schuldigten 2 stammen und nicht von ihm. Dieser habe dem Beschuldigten 1 solche gebracht (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, was er über die beiden Mitbewohner bezogen auf die Power-Banks sagen könne, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse auch nicht genau. Der Beschuldigte 1 habe manchmal 20 bis 25 Power- Banks auf sich gehabt. Das heisst, er habe sie im Rucksack und in der Wohnung am Boden gehabt, dies betreffe auch die Verpackungen (a.a.O., Frage 20). Die Frage, ob er solche Power-Banks bei I._____-Automaten auch selbst bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 21). Er sei viel- leicht ein- oder zweimal mit dem Beschuldigten 2 zusammen gewesen, als die Power-Banks bezogen worden seien. Dieser habe ihm gezeigt, wie das gegangen sei. Er habe zum Beschuldigten 3 gesagt, dass er eine magische Karte habe und mit dieser Power-Banks beziehen könne (a.a.O., Frage 22). Dies sei am Haupt- bahnhof Zürich gewesen – auf dem Rückweg vom Gym in AQ._____. Da habe es ihm der Beschuldigte 2 an einem I._____-Automaten am HB gezeigt. Er glaube, es sei vor rund 2-3 Wochen gewesen. Das sei beim Gleis 4 an einem Automaten ge- wesen (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 mit den fünf Power-Banks vorgehabt habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe sein Natel aufladen und die gebrauchten abgeben wollen. Ihm habe der Beschuldigte 2 eine Power-Bank ge- geben, um sein Natel aufzuladen. Den Rest habe er direkt nach dem Bezug am Automaten bei einem Kiosk im HB bei den Gleisen bei der grossen Anzeigetafel wieder eingetauscht (a.a.O., Frage 26). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 die Power-Banks benutzt habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Der Beschuldigte 2 habe diese drei unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert (a.a.O., Frage 27). Auf die Frage, ob er ihn gefragt habe, warum er das getan habe, gab der Beschuldigte

- 55 - 3 zur Antwort, er habe sich schon gefragt, aber er habe gedacht, dass sich der Beschuldigte 2 damit Bargeld habe beschaffen wollen (a.a.O., Frage 28). Die Frage, ob er auch solche Power-Banks bei Kiosken eingelöst habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Der Beschuldigte 2 habe ihm einst drei Stück mitgegeben, damit er diesem das Retourgeld wieder bringe. Er habe zu seiner Freundin gewollt und der Beschuldigte 2 habe ihn danach gefragt. Dann habe er das für diesen getan. Er hätte diesem Fr. 40.– zurückgeben sollen. Einige leere Power-Banks habe der Beschuldigte 3 auch zurückgebracht (a.a.O., Frage 29). Die Frage, ob er Fr. 2.– habe behalten können, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht (a.a.O., Frage 30). Auf die Frage, wie er genau vorgegangen sei, gab der Beschul- digte 3 zur Antwort, er habe, so glaube er, drei Power-Banks in P._____ am Bahn- hof zum Kiosk gebracht, auf dem Weg zur Freundin, die in AR._____ wohne. Die einzelnen ca. zehn Stück habe er auch in P._____, AR._____ und am HB abgege- ben (a.a.O., Frage 31). Das Retourgeld der Power-Banks habe er jeweils dem Be- schuldigten 2 abgegeben. Es seien ja nicht seine Power-Banks gewesen (a.a.O., Frage 32). Die Frage, ob ihm jemals die Idee gekommen sei, dass an dieser Vor- gehensweise irgendetwas illegal sein könnte, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Das habe er nicht gedacht (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass, wenn jemand mit seiner Kreditkarte (also auf eigene Rechnung) solche Power-Banks beziehe und sie dann ohne zu nutzen umgehend wieder zurückgebe, doch etwas nicht stimmen könne, denn – wenn er Bargeld habe wollen – könne er mit der Karte ja auch an den Automaten gehen, führte der Beschuldigte 3 aus, er wisse ja auch nicht, was der Beschuldigte 2 habe machen wollen (a.a.O., Frage 34). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 mit magisch gemeint habe, als er von einer "magischen Karte" erzählt habe, erklärte der Beschuldigte 3, das habe er ihn gefragt, warum er so viel nehme. Dieser habe gesagt, er habe eine magische Karte. Das sei alles. Weiter habe der Beschuldigte 3 nicht gefragt (a.a.O., Frage 35).

- 56 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause an der O._____-strasse 2 in P._____ zahlreiche Verpackungen für die Power-Banks gefunden habe, unter anderem in seinem Beistelltischchen, führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Verpackungen in seinem Schrank und überall gefunden. Das habe der Beschuldigte 2 oder der Beschuldigte 1 gemacht. Jedenfalls würden diese nicht von ihm stammen. Er sei zurück von seiner Freundin oder sonst woher gekommen und habe sich beim Beschuldigten 2 beschwert, dass er diese Verpackungen nicht bei ihm deponieren solle (a.a.O., Fragen 38 f.). Die Frage, ob er die Kreditkarte gesehen habe, die der Beschuldigte 2 als "magische Karte" bezeichnet habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Dieser habe die Karte hingehalten und er habe nicht darauf geachtet. Er wisse nicht, wie die Karte aussehe (a.a.O., Frage 40). Auf Vorhalt des Fotos der spanischen VISA- Karte mit der Nummer 3 lautend auf S._____ sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass diese Karte in seinem Zimmer sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe diese Karte nie gesehen im Zimmer (a.a.O., Fragen 41 f.). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass genau mit dieser VISA-Karte die 2'531 Bezüge im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht worden seien, führte er aus, das erstaune ihn. Es sei viel Geld. Es sei ihm schon aufgefallen, dass der Beschuldigte 2 immer genug Geld gehabt habe. Dieser habe ihn ab und zu zum Essen eingeladen und ihm auch einmal einen Bordellbesuch in AS._____ bezahlt. Er habe gedacht, das Geld des Beschuldigten 2 sei vom Sozialamt gekommen. Der Beschuldigte 2 habe gemeint, ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– müssten vom Sozial- amt noch kommen. Deshalb habe er gedacht, dass es daher stamme (a.a.O., Frage 43). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 ihm jemals erzählt habe, dass er die Power-Banks illegal besitze, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 49). Er könne nicht sagen, wie viele Power-Banks der Beschuldigte 1 für den Beschuldigte 2 eingelöst habe. Er habe nicht so viel Kontakt zu ihm (a.a.O., Frage 51). Auf die weitere Frage, wer denn all die Verpackungen von Power-Banks in seiner Wohnung hinterlassen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe den Beschuldigten 1 mal einen Stapel Power-Banks, schätzungsweise 50 Stück,

- 57 - draussen in seinem Zimmer auspacken gesehen. Er habe immer wieder diese Power-Banks und die Verpackungen gesehen. Der Beschuldigte 2 sei in seinem Zimmer gewesen, als er den Beschuldigten 1 gesehen habe, die 50 Stück auszu- packen. Viele Verpackungen seien im Übrigen vor allem in den letzten sieben bis zehn Tagen zusammen gekommen. Der Beschuldigte 3 habe den Beschuldigten 1 auch angefahren, dass er diese "Sauerei mal versorgen" solle (a.a.O., Frage 53). Weiter führte der Beschuldigte 3 aus, er habe sich in dieser Angelegenheit nichts zu Schulden kommen lassen (a.a.O., Frage 59). Er fühle sich beleidigt, dass er wegen dieser Geschichte verhaftet worden sei (a.a.O., Frage 60). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes führte er aus, er habe damit nichts zu tun und sei diesbezüglich absolut nicht geständig (a.a.O., Fragen 61 f.). 1.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/33/7) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2020 (act. D1/33/7) auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts aus, es sei nicht seine Karte. Er habe davon nichts gewusst. Er habe diese Karte gar nicht angefasst. Er habe nicht gewusst, wo sie gewesen sei (a.a.O., Frage 6). Die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht widerlegen oder entkräften, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht: Fingerabdrücke auf der Karte. Er habe sie weder angefasst noch gesehen und habe mit dieser Karte nichts zu tun. Er habe den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung bereits ge- sagt, dass sie den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 verhaften müssten. Nur weil er ebenfalls in der Wohnung gewesen sei, habe man ihn mitgenommen (a.a.O., Frage 7). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 2 stehe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, dieser wohne bei ihm. Er sei ein Mitbewohner. Er habe keine Wohnung gehabt und er habe ihn "mitgenommen". Er habe ihn ja nicht auf der Strasse lassen können (a.a.O., Frage 9). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 1 stehe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, die- ser wohne ebenfalls im Haus. Er sei ein WG-Mitbewohner. Mit ihm habe er sowieso

- 58 - nichts zu tun. Die Frage, ob es korrekt sei, dass sie alle in der gleichen Wohnung in P._____ logieren würden, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht (a.a.O., Frage 12). Er lebe mit dem Beschuldigten 2 seit ca. drei Monaten im gleichen Zimmer (a.a.O., Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in der von ihm bewohnten Wohnung (in seinem Zimmer und in jenem des Beschul- digten 1) unzählige Power-Banks und Verpackungen gefunden werden konnten, führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, aber das seien nicht seine. Er habe dem Beschuldigten 1 schon gesagt, dass er aufräumen solle. In seinem Zimmer habe er auch Verpackungen gefunden. Er habe den Beschuldigten 2 diesbezüglich an- gesprochen und gefragt, was der "Scheiss" solle. Er sei vor zwei bis drei Wochen von seiner Freundin nach Hause gekommen und habe diese Verpackungen im Schrank in seinem Zimmer gesehen (a.a.O., Fragen 14 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte 2 darauf reagiert habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, gar nicht. Er habe Musik gehört mit seinem iPad und ihm gesagt, dass er das lassen solle. Er selber habe sich aber auch nicht gross darauf geachtet. Er sei müde gewesen und habe anschliessend Playstation gespielt (a.a.O., Frage 16). Er habe den Beschul- digten 2 nicht gefragt, weshalb er so viele Packungen im Zimmer habe (a.a.O., Frage 17). Auf die Frage, was er zu diesen Power-Banks sagen könne, führte der Be- schuldigte 3 aus, bei ihm seien nur zwei gefunden worden, das seien seine Power- Banks gewesen (a.a.O., Frage 18). Auf die Frage, was mit den restlichen Power- Banks sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe nur die Verpackungen ge- sehen, vor allem im Zimmer des Beschuldigten 1, welcher im Übergangszimmer sei (a.a.O., Frage 19). Diese Power-Banks hätten aus dem I._____-Automaten ge- stammt (a.a.O., Frage 20). Er wisse das, weil er ja auch beim Kiosk Power-Banks bezogen habe. Beim Kiosk erhalte man Power-Banks ohne Verpackungen. Nur beim I._____-Automat bekomme man diese Power-Banks mit Verpackungen (a.a.O., Frage 22). Die Frage, ob er dabei gewesen sei, als die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bezogen worden seien, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht, wobei er präzisierte, dass er einmal dabei gewesen sei (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage,

- 59 - ob der Beschuldigte 1 auch Power-Banks bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse das nicht (a.a.O., Frage 24). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im von ihm bewohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, führte der Beschuldigte 3 aus, das sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher er sie gehabt habe, wisse er nicht (a.a.O., Fragen 25 f.). Er selber habe die besagte Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen (a.a.O., Frage 27). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage bei der Polizei, wonach der Be- schuldigte 2 ihm gesagt habe, dass er eine "magische" Kreditkarte habe (act. D1/22 Frage 35), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme. Er sei mit dem Beschuldigten 2 vor ca. zwei Wochen bei einem I._____-Automat beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den I._____-Automaten mit der Karte bedient und Cola, M&M's und fünf Power-Banks bezogen. Er habe dem Beschuldigten 3 eine Power- Bank zum Aufladen gegeben und den Rest für sich behalten (act. D1/33/7 Fragen 28 f.). Auf Vorhalt des polizeilichen Fotobogens der gestohlenen spanischen Kre- ditkarte erkannte der Beschuldigte 3 die vom Beschuldigten 2 verwendete Kredit- karte wieder (a.a.O., Frage 31). Die Frage, ob er diese Karte jemals angefasst habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 32). Er habe nicht ge- wusst, dass diese Kreditkarte nicht dem Beschuldigten 2 gehöre. Er habe sie ja nicht einmal gesehen (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 die Kreditkarte beim I._____-Automat benutzt habe, als er dabei gewesen sei, führte der Beschul- digte 3 aus, er habe sie nicht wirklich gesehen. Der Beschuldigte 2 habe einfach eine Karte beim Magnetstreifen hingehalten. Er selber habe sich über die Karte nicht wirklich Gedanken gemacht (a.a.O., Frage 34). Die Frage, ob er den Beschul- digten 2 danach gefragt habe, woher er die Kreditkarte habe, wurde vom Beschul- digten 3 verneint (a.a.O., Frage 35). Mit ihm habe der Beschuldigte 2 diese Kredit- karte nur einmal benutzt (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Power-Banks, die zurückgebracht worden seien, alle ungebraucht gewesen seien, führte der Beschuldigte 3 aus, davon wisse er nichts. Er habe vielleicht fünf

- 60 - oder sechs Power-Banks gebraucht und diese dann zurückgebracht. Er habe kein Ladegerät gehabt, weil das Ladekabel kaputt gewesen sei (a.a.O., Frage 37). Die Frage, ob er Power-Banks vom Beschuldigten 2 erhalten habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Der Beschuldigte 2 habe ihm diese immer gegeben, damit er sein Handy habe aufladen können. Einmal habe der Beschuldigte 2 ihm drei Stück mitgegeben, als er zu seiner Freundin gewollt habe. Der Beschuldigte 2 habe ihn gefragt, ob er diese abgeben könne. Er habe ihm dafür Fr. 40.– zurück- geben müssen (a.a.O., Frage 38). Auf die Frage, wie viel Geld er habe behalten dürfen, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er glaube, er habe bei der Abgabe der Power-Banks Fr. 42.– zurückerhalten. Er habe dem Beschuldigten 2 die Fr. 40.– gegeben und Fr. 2.– behalten dürfen (a.a.O., Frage 39). Er habe diesen nicht ge- fragt, weshalb er so viele Power-Banks habe. Er habe diese mitgenommen, zurück- gegeben und dem Beschuldigten 2 am nächsten Tag das Geld gegeben. Sonst habe er sich darüber keine Gedanken gemacht (a.a.O., Frage 40). Auf die Frage, wie es komme, dass im Zimmer des Beschuldigten 2 unzäh- lige Verpackungen entsprechender Power-Banks hätten gefunden werden können, führte der Beschuldigte 3 aus, der Beschuldigte 2 lebe wie ein Schwein. Er habe nie aufgeräumt. Die Verpackungen seien schon immer dort gewesen. Es seien mehr und mehr geworden. Er habe ihm schon gesagt, dass er aufräumen solle, und mit ihm deswegen auch Auseinandersetzungen zu Hause gehabt (a.a.O., Frage 46). Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte 2 so viele Power-Bank-Verpa- ckungen habe. Wahrscheinlich habe der Beschuldigte 2 die Power-Banks ebenfalls mit einer Karte "herausgenommen" (a.a.O., Frage 47). Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte 1 von der gestohlenen Kreditkarte gewusst habe (a.a.O., Frage 48). Kon- frontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 am 18. November 2019 von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert worden sei, da er der Firma H._____ AG 25 un- gebrauchte Power-Banks habe zurückgeben wollen, führte der Beschuldigte 3 aus, er habe keine Ahnung. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte 1 diese Power- Banks gehabt habe (a.a.O., Frage 49).

- 61 - Die Frage, ob er in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den Power- Banks, welche durch den Beschuldigten 1 bzw. den Beschuldigten 2 bezogen wor- den seien, profitiert habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Mit dem Beschul- digten 1 habe er aufgrund einer Auseinandersetzung sowieso fast kein Kontakt mehr. Er habe davon nicht profitiert und von der ganzen Sache nichts gewusst. Er habe ja gar kein Geld, er habe nur Fr. 200.– im Portemonnaie und arbeite nicht mehr beim AT._____ (a.a.O., Frage 50). Die Frage, ob er von den bezogenen Le- bensmitteln bzw. den anderen bezogenen Artikeln in irgendeiner Weise profitiert habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Vielleicht von den Cola-Flaschen, Süs- sigkeiten usw. Der Beschuldigte 2 habe diese Sachen gekauft und ihm gebracht (a.a.O., Frage 51). Er habe den Beschuldigten 2 nicht danach gefragt, woher er diese Sachen habe. Er habe teilweise auch nur ein paar M&M's genommen und nicht gross danach gefragt (a.a.O., Frage 52). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage anlässlich der polizeilichen Be- fragung, wonach er vielleicht ein bis zwei Mal dabei gewesen sei, als der Beschul- digte 2 die Power-Banks bezogen und ihm gezeigt habe, wie das gegangen sei (act. D1/22 Frage 22), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme. Der Beschuldigte 2 habe ihm gezeigt, wie das gehe und die Sachen aus dem I._____-Automaten genommen. Der Beschuldigte 2 habe die Karte "darauf gehalten". Der Beschuldigte 3 habe nicht gross darauf geachtet, die Sachen aus dem I._____-Automat heraus- genommen und ihm gegeben (act. D1/33/7 Frage 54). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte 2 ihm das gezeigt habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, sie hät- ten auf den Zug gewartet, dann sei der Beschuldigte 2 zum I._____-Automaten gegangen und habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, dass er eine Cola wolle. Der Beschuldigte 2 habe ein Cola und für sich Power-Banks und ein Getränk gekauft (a.a.O., Frage 55).

- 62 - 1.3.3. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom

9. Dezember 2019 (act. D1/33/9) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/33/9) auf Vorhalt des Tatvor- wurfes aus, dabei handle es sich nicht um seine Karte. Als die Polizei in die Woh- nung gekommen sei, hätte sie nur seine zwei Mitbewohner verhaften sollen und nicht ihn. Er habe damit nichts zu tun. Er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (a.a.O., S. 3). 1.3.4. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, das stimme nicht, das habe er nicht gemacht. Er habe gar nichts von dem gewusst und auch nicht, dass die Karte geklaut sei (a.a.O., Fragen 7 f.). Konfrontiert mit seiner bishe- rigen Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22 Frage 19), wonach die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power-Banks vom Beschuldigten 2 stammen, wobei der Beschuldigte 2 diese dem Beschuldigten 1 mitgebracht habe, führte der Beschuldigte 3 aus, das seien nicht seine gewesen. Das mit dem Beschuldigten 1 habe er nicht gesagt (act. D1/23 Frage 11). Konfrontiert mit seiner weiteren bisherigen Aussage anlässlich der besag- ten polizeilichen Einvernahme (act. D1/22 Frage 20), wonach der Beschuldigte 1 manchmal 20 bis 25 Power-Banks auf sich gehabt habe, führte der Beschuldigte 3 aus, das habe er auch nicht gesagt (act. D1/23 Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er das so bei der Polizei ausgesagt und das Einvernahmeprotokoll unterschrieben habe, führte der Beschuldigte 3 aus, doch, das könne sein. Er habe gesehen, dass ein paar Power-Banks im Rucksack des Beschuldigten 1 gewesen seien (a.a.O., Frage 14).

- 63 - Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach er manchmal dabei ge- wesen sei, wenn der Beschuldigte 2 die Power-Banks bezogen habe (act. D1/22 Frage 22), und auf die Frage, wie oft er dabei gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, 1-2 Mal sei er dabei gewesen (act. D1/23 Fragen 15 und 17). Er selber habe keine Power-Banks bezogen (a.a.O., Frage 18). Der Beschuldigte 2 habe fünf Power-Banks bezogen und er selber habe einen erhalten zum Aufladen (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 jeweils fünf Stück bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe ca. fünf Stück pro Mal bezogen, einmal fünf, einmal drei (a.a.O., Frage 20). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach der Beschuldigte 2 ihm einmal drei Power-Banks gegeben habe, welche er habe zurückbringen müssen und Fr. 40.– an den Beschuldigten 2 habe zurückgeben müssen und Fr. 5.– für sich habe behalten können (act. D1/22 Frage 29), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, das sei einmal so gewesen. Als er auf dem Weg zur Freundin gewesen sei, habe er diese mitgenommen (act. D1/23 Frage 21). Auf die Frage, wieviel er habe behalten dürfen, erklärte der Beschuldigte 3, vielleicht Münzen, nicht viel (a.a.O., Frage 22). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach er weitere zehn Power- Banks zurückgebracht habe (act. D1/22 Frage 31), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme nicht. Er habe nicht zehn Stück auf einmal zurückgebracht. Daran könne er sich nicht erinnern. Er habe manchmal drei, manchmal zwei zurückgege- ben, aber nie zehn Stück auf einmal (act. D1/23 Fragen 23-27). Auf die Frage, wie viel Geld er habe behalten dürfen, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, gar nichts (a.a.O., Frage 28). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen Kredit- karte für ihn gekauft habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Soviel er wisse, habe dieser ihm mal eine Cola gekauft. Von der Karte habe der Beschuldigte 3 nicht gewusst (a.a.O., Frage 29). Auf die Frage, ob er zwei Mal Power-Banks für den Beschuldigten 2 zu- rückgebracht habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er könne sich nicht so ge- nau erinnern. Vielleicht zwei, drei Mal habe er diese – jeweils zwei oder drei Stück

- 64 -

– zurückgebracht (a.a.O., Fragen 30 f.). Er habe nicht gewusst, dass diese Kredit- karte nicht dem Beschuldigten 2 gehöre. Er habe sie gar nicht gesehen (a.a.O., Frage 32). Auf die Ergänzungsfrage seines amtlichen Verteidigers, wessen Bett das sei, das neben der Kommode stehe, führte der Beschuldigte 3 aus, das sei sein Bett. Auf die weitere Ergänzungsfrage, ob die Kommode von ihm oder vom Be- schuldigten 2 benutzt worden sei, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe die Kommode selten gebraucht (a.a.O., Fragen 100 f.). Auf die weitere Ergänzungs- frage seines amtlichen Verteidigers, warum sich diese Kreditkarte auf dieser Kom- mode befinde, führte der Beschuldigte 3 aus, das wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht dorthin gelegt. Er wisse nicht, wer diese Karte dorthin gelegt habe (a.a.O., Fragen 102-104). 1.3.5. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe mit dieser Kreditkarte nichts zu tun (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 und der Transaktionsliste inkl. Visualisierungen der RTI-Daten sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI Auswertungen 40 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, wie bereits der Beschuldigte 2 ausgesagt habe, hätten sie trainiert. Deswegen seien sie durch die Stadt gefahren (a.a.O., Frage 50). Auf die Frage, wieso er aber genau an diesem Ort gewesen sei, bei welchem die Kreditkarte eingesetzt worden sei, gab er zur Antwort, weil er zu dieser Zeit mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei (a.a.O., Frage 51). Die Frage, ob er auch jedes Mal Power-Banks bezogen habe, wurde von ihm verneint. Er habe das nie gemacht (a.a.O., Frage 52). Konfrontiert mit seiner bisherigen anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power-Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage

- 65 - 15), führte der Beschuldigte 3 aus, er habe bereits ausgesagt, dass er mit dem Kollegen in der Stadt gewesen sei. Er habe nicht hingeschaut, was der Beschul- digte 2 mache. Er habe das nicht ernst genommen (act. D1/24 Frage 53). Konfron- tiert mit seiner anlässlich der besagten Konfrontationseinvernahme gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power- Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage 15), führte der Beschuldigte 3 aus, das könne sein (act. D1/24 Frage 54). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die RTI Aus- wertung ergeben habe, dass er 40 Mal dabei gewesen sei, führte er aus, er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen (a.a.O., Frage 55). Es stimme, dass er für den Beschuldigten 2 zwei oder dreimal – jeweils 2-3 Stück – Power-Banks zurückgebracht habe (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt des Chats mit dem Beschuldigten 1 vom 18. November 2019, in welchem dieser dem Beschuldigten 3 geschrieben habe: "Ich sitze zusammen mit der Polizei", worauf letzterer geantwortet habe, "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 3 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/24 Frage 92). Auf die Frage, wieso er gedacht habe, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen könnte, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, weil sein Mitbewohner bei der Polizei sei, könne es sein, dass die Polizei nach Hause komme (a.a.O., Frage 94). Auf die Frage, ob das ein Problem gewesen wäre, erklärte er, er rauche zuhause ab und zu legales Marihuana. Vom Geruch her könnte die Polizei meinen, es sei illegales (a.a.O., Frage 95). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf seinem iPhone SE unter Einstel- lungen/Apple ID die E-Mail-Adresse "H._____....@....com" registriert worden sei (act. D1/10 S. 15), führte der Beschuldigte 3 aus, dazu habe er nichts zu sagen (act. D1/24 Frage 97). Auf die Frage, wieso er eine E-Mail-Adresse besitze, die auf "H._____" laute, gab er zur Antwort, er habe eine neue E-Mail-Adresse machen müssen. Darum habe er diese gemacht. Er wisse nicht mehr, warum er das so gemacht habe (a.a.O., Frage 98). Er habe den Namen H._____ genommen, weil das der Spitzname des Beschuldigten 1 sei (a.a.O., Frage 99).

- 66 - Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 3 aus, er aner- kenne den Sachverhalt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage nicht (a.a.O., Frage 136 f.), ebenso wenig anerkenne er die rechtliche Würdigung (a.a.O., Frage 138). 1.3.6. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seiner Wohnung 380 bzw. 100 leere Verpa- ckungen von Power-Banks gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 3 zu Pro- tokoll, diese seien nicht seine. Es könne sein, dass diese Verpackungen auch in seinem Zimmer resp. Beistelltischchen gefunden worden seien, aber er habe ja nicht alleine gewohnt. Das seien nicht seine gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob er diese Verpackungen irgendeinmal gesehen habe, als er dort gewohnt habe. Er habe sie nicht gross beachtet (Prot. S. 44). Auf die Frage, ob er in den anderen Zimmern auch Verpackungen festge- stellt habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, im Zimmer des Beschuldigten 1. Das habe ihn aber nicht gross interessiert (Prot. S. 45). Konfrontiert mit dem Um- stand, dass in seinem Zimmer auch eine gestohlene Kreditkarte gefunden worden sei, und auf die Frage, wie diese dorthin gekommen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, das wisse er nicht. Das sei nicht seine Karte. Es seien ja auch keine Fingerabdrücke von ihm auf dieser Karte gefunden worden (Prot. S. 45). Er sei nicht stutzig geworden, dass der Beschuldigte 2 derart viele Power- Banks aus einem I._____-Automaten bezogen habe. Er habe ihn auch nicht gross gefragt. Auf die Frage, wie oft er bei einem solchen Bezug dabei gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe mit dem Beschuldigten 2 gekämpft. Sie seien unterwegs gewesen und ins Training gegangen. Ab und zu sei er schon mit diesem zusammen an so einem Automaten gewesen. Auf die Frage, was "ab und zu" heisse, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, das wisse er nicht mehr genau. Er sei mit dem Beschuldigten 2 am I._____-Automaten gestanden. Er habe gesehen, was der Beschuldigte 2 rausgelassen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 Power-Banks rausgelassen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, der Be- schuldigte 2 habe verschiedene Sachen rausgelassen. Mal eine Cola und Power-

- 67 - Banks seien sicher auch einmal rausgekommen (Prot. S. 45). Auf die Frage, wie viele Power-Banks der Beschuldigte 2 dabei bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, daran möge er sich nicht mehr erinnern, sicher ein paar. Der Be- schuldigte 2 habe ihm einmal zwei Stück gegeben. Als er auf dem Weg zu einer Kollegin gewesen sei, habe er diese dann zurück gebracht (Prot. S. 46). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussagen, wonach er zwei bis drei Mal dabei gewesen sei, wobei jeweils zwei bis drei Power-Banks bezogen worden seien, führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, vielleicht auch ein bisschen mehr. Er wisse jetzt nicht mehr genau, ob es zwei bis drei Mal gewesen seien oder fünf bis sechs Mal. Er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen, in der Stadt, fürs Training und so. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Natel 40 Mal in der Nähe eines I._____-Automaten erfasst worden sei, als dort mit der gestohlenen Kreditkarte Power-Banks bezogen worden seien, gab der Beschul- digte 3 zur Antwort, er verstehe nicht genau wie das gehe (Prot. S. 46). Er könne sich nicht an seine bisherige Aussage erinnern, wonach der Beschuldigte 2 eine magische Karte gehabt habe, und auch nicht daran, wann der Beschuldigte 2 ihm das gesagt habe. Unter einer magischen Karte habe er sich wahrscheinlich vorge- stellt, dass der Beschuldigte 2 Sachen aus Automaten lassen könne (Prot. S. 47). Auf die Frage, ob er wisse, dass der Beschuldigte 2 regelmässig Power- Banks aus I._____-Automaten bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse nicht genau, was dieser gemacht habe. Meistens sei er mit ihm auf dem Weg ins Fitnessstudio gewesen, aber er sei nicht den ganzen Tag mit ihm zusam- men (Prot. S. 47). Er selber habe keine Power-Banks bezogen. Er wisse nicht mehr, wie oft er selber für sich oder für den Beschuldigten 2 solche Power-Banks am Kiosk zurückgebracht habe. Auf die Frage, von wem er die Power-Banks gehabt habe, die er am Kiosk zurück gegeben habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe diese am Kiosk gekauft oder wie gesagt ein paar Stück vom Beschuldigten 2 bekommen und dann abgegeben (Prot. S. 47).

- 68 - 1.4. Würdigung Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtsgenügend erstellt zu betrach- ten, dass der Beschuldigte 3 vom Beschuldigten 2 zwei oder drei Mal – jeweils zwei bis drei Stück – Power-Banks erhalten, diese dann an Kiosken zurückgebracht und in der Folge das Retourgeld dem Beschuldigten 2 abgegeben hat, wobei er einen kleinen Teil des Depots (Fr. 2.–) für sich behalten hat. Im Übrigen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt allerdings nicht erstellen. Der Beschuldigte 3 erklärte mehrfach, er habe nur die besagten 2-3 Mal vom Beschul- digten 2 Power-Banks, jeweils 2-3 Stück, erhalten und diese am Kiosk retourniert, wobei er Fr. 2.– für sich habe behalten dürfen. Weitere Rückgaben hat der Beschul- digte 3 gemäss eigenen Angaben nicht getätigt. Auch will er nicht realisiert haben, dass der Beschuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte bezo- gen hat. Dies vermag zwar insgesamt als nicht allzu überzeugend zu erscheinen, in dubio pro reo ist aber mangels anderer Anhaltspunkte dem Beschuldigten 3 Glauben zu schenken. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte 3 weder vom Beschuldigten 1 noch vom Beschuldigten 2 belastet wird. Auch wenn sein Telefon mehrfach zur Tatzeit in der Nähe des I._____-Automaten eingeloggt war, reicht dies nicht für eine Erstellung des Sachverhaltes, hat der Beschuldigte 3 doch er- klärt, dass er jeweils zusammen mit dem Beschuldigten 2 unterwegs war. Auf den im Recht liegenden Bildern sieht man ihn dann jeweils auch nur in der Nähe eines Automaten und nicht unmittelbar davor. Aus diesem Grund lässt sich der vorgewor- fene Sachverhalt nur in Bezug auf die 2-3 Rückgaben der jeweils 2-3 Power-Banks erstellen.

2. Tatvorwürfe 2: Rassendiskriminierung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten 2.1. Anklagesachverhalt (act. D1/51 S. 3) Dem Beschuldigten 3 wird weiter vorgeworfen, am 11. August 2018 um ca. 16.50 Uhr den Geschädigten G._____ in einem Kiosk am AU._____-platz in … Zü- rich mit den Worten "Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen. Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier." beschimpft zu haben, den Geschädigten

- 69 - an den Schultern gepackt und ihn von sich weggestossen zu haben, wodurch das Hemd des Geschädigten beschädigt worden sei und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 120.– entstanden sei (act. D1/51 S. 3). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 3 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 3 anerkannte sowohl im Rahmen der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung (act. D3/16 Fragen 20 f.; act. D1/24 Fragen 137 f.; Prot. S. 48) vollumfänglich den ihm vorgeworfene Sachverhalt betreffend Rassen- diskriminierung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Sein Ge- ständnis deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis – insbesondere mit den Aussagen des Geschädigten G._____ (act. D3/5; act. D3/15) –, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Beschuldigter 2

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte in diesem Zusam- menhang zusammengefasst geltend, der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Es liege keine Verwendung von Daten im Sinne dieser Straf- bestimmung vor, da für einen Bezug die Karte nur an den Kartenleser des I._____- Automaten habe hingehalten werden müssen, ohne dass die Eingabe eines Codes oder einer sonstigen Eingabe durch den Kartenverwender erforderlich gewesen

- 70 - sei. Die Tatsache, dass die I._____-Automaten offline und damit ohne Autorisati- onsanfragen eingestellt worden seien, schliesse die unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB aus: Eine unbefugte Verwendung von Daten könne nur angenommen werden, "wenn bei der Datenverwendung die Be- fugnis im Einzelfall (i.d.R. durch die Eingabe spezifischer Daten) geprüft" werde (act. 93 S. 20 mit Verweis auf FIOLKA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 147 N 15). Es liege auch kein Einwir- ken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB vor. Die Tathandlung des "Einwirkens" knüpfe an Daten an. Daten seien "alle Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen u.ä., die zur weiteren Verwendung ver- mittelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden" (act. 93 S. 20 mit Verweis auf Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfäl- schung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftli- che Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom 24. April 1991 [zit. Botschaft 1991], BBl 1991 II, S. 986). Als Tatobjekte würden nur Informationen in Fragen kommen, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, gespeichert und wei- tergegeben werden (act. 93 S. 20 mit Verweis auf Botschaft 1991 S. 986 f.). Vorlie- gend seien in diesem Sinne keine Daten verwendet worden, um einen Bezug am I._____-Automaten zu machen: Die Karte habe nur an den Kartenleser des I._____-Automaten hingehalten werden müssen. Es habe keines Codes oder einer sonstigen Eingabe des Kartenverwenders bedurft (act. 93 S. 21). Der Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. 1.1.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Ver- wendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Der Tatbestand wurde

- 71 - geschaffen, um den sog. "Computerbetrug" unter Strafe zu stellen, der unter ande- rem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim "Computerbe- trug" die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der Vermögens- disposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulier- ten Datenverarbeitungsanlage vorgenommene Vermögensverschiebung (BGE 129 IV 317 E. 2.1). Als Tathandlungen nennt das Gesetz alternativ (1) die Verwendung unrich- tiger Daten, (2) die Verwendung unvollständiger Daten und (3) den unbefugten Ein- satz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berech- tigt zu sein, "an sich richtige Daten" verwendet und einen formal "richtigen" Daten- verarbeitungsvorgang einleitet. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Da- tenverarbeitungsanlage wegen den genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (BGE 129 IV 318 E. 2.1). Obschon der deutsche Gesetzeswortlaut dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den romanischen Texten ("par le biais du résultat inexact ainsi obtenu"; "per mezzo die risultati erronei così ottenuti") sodann voraus, dass die manipulierte Datenverarbeitungsanlage zu ei- nem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (BGE 129 IV 318 E. 2.1 am Ende mit Verweis auf Botschaft 1991 S. 1022). 1.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen spanischen Kreditkarte Power-Banks und Waren bei I._____-Automaten bezogen. In Betracht kommt vorliegend nur die Tatvariante der unbefugten Verwendung von

- 72 - Daten. Diese Tatvariante soll nach der Botschaft Fälle erfassen, in denen der "Un- berechtigte" durch die an sich "richtige" Verwendung von Daten in die Datenverar- beitung eingreift (Botschaft 1991 S. 1021). Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte 2 durch die Verwendung der Kreditkarte beim Bezug von Power-Banks und Waren an I._____-Automaten im Sinne des Art. 147 StGB Daten verwendet und auf einen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt bzw. diese "manipuliert" hat. Das Ge- setz enthält keine Definition der Begriffe der "Daten", der "Datenverarbeitungsan- lage" bzw. "Datenverarbeitungssysteme" sowie des "Datenübermittlungsvor- gangs". Der Bundesgesetzgeber hat auf eine Umschreibung dieser Begriffe be- wusst verzichtet (Botschaft 1991 S. 986). Unter Datenverarbeitung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung elektronische oder vergleichbare Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Einga- ben von Daten bzw. Arbeitsbefehlen und ihre Verknüpfung nach Programmen, die eine Kodierung der Daten voraussetzen, automatisierte Arbeitsergebnisse erzielt werden (BGE 129 IV 320 E. 2.2.3). I._____-Automaten verfügen über verschiedene automatisierte Arbeits- funktionen. Beim Bezug von Waren an einem I._____-Automaten mittels einer Kre- ditkarte erfolgt ein bedeutsamer Datenübermittlungsvorgang. Dass Waren mittels einer Kreditkarte bei einem I._____-Automaten kontaktlos bezahlt werden, ändert daran nichts. Beim sog. NFC handelt es sich um eine Art drahtlose Datenübertra- gung. Sie erfasst zwei einige Zentimeter voneinander entfernte Geräte und ermög- licht es, dass diese ohne Internetanschluss miteinander kommunizieren können (vgl. dazu: https://www.I._____.ch/zahlungssysteme/kartenzahlung/, zuletzt be- sucht am 19. November 2020). Indem der Beschuldigte 2 mit einer gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Automaten mehrmals Power-Banks und Waren bezogen und dabei kontaktlos bezahlt hat, hat er jeweils im Sinne von Art. 147 StGB auf einen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Das gilt – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (act. 93 S. 20) – unabhängig davon, dass bei der Verwen- dung bzw. Übermittlung der Daten zwischen der gestohlenen Kreditkarte und dem jeweiligen I._____-Automaten die Überprüfung der Befugnis im Einzelfall – etwa

- 73 - durch Eingabe des PIN-Codes der Kreditkarte – vorliegend nicht erfolgte (vgl. dazu BGE 129 IV 321 E. 2.2.3; bestätigt in BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 4.3 f.; in diesem Sinne auch SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 147 N 3). Wie dargelegt, hat der Beschuldigte 2 mit der Benutzung bzw. Einsetzung der Kreditkarte zum Zwecke des Bezugs von Waren bei I._____-Automaten Daten im Sinne von Art. 147 StGB verwendet. Dies erfolgte gegen den Willen der Eigen- tümerin der Kreditkarte, welche den Diebstahl der Kreditkarte am 6. August 2019 angezeigt hatte. Die Kosten der Warenbezüge mit der gestohlenen Kreditkarte wur- den der Eigentümerin der Kreditkarte automatisch in Rechnung gestellt und von der kartenherausgebenden spanischen Bank in der Folge auf die Privatklägerin 1, ver- antwortliche Firma für den kontaktlosen Zahlungsverkehr bei I._____ Automaten, übertragen (vgl. act. D1/1 S. 3; act. D1/3/1, E-Mail der Privatklägerin 1 vom 3. De- zember 2019). Der Beschuldigte 2 löste folglich mit seinen Warenbezügen an I._____-Automaten jeweils eine Vermögensverschiebung zum Schaden der karten- herausgebenden spanischen Bank und damit – als Folge der vertraglichen Scha- denüberwälzung – zum Schaden der Privatklägerin 1 aus. Auf Grund seiner fehlen- den rechtlichen Befugnis, die fremde Kreditkarte zu benutzen, führten die von der Privatklägerin 1 verarbeiteten Daten der ohne Recht durchgeführten Warenbezüge bei I._____-Automaten zu einem unzutreffenden Ergebnis. Das Verhalten des Be- schuldigten 2 war daher unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB. Der Beschuldigte 2 hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie ein Handeln mit Bereicherungsab- sicht erforderlich (SCHLEGEL, HK StGB, a.a.O., Art. 147 N 5). 1.2.2. An der vorsätzlichen Tatbegehung ist vorliegend nicht zu zweifeln, da der Beschuldigte 2 wusste, dass es sich um eine gestohlene Kreditkarte handelte, und ihm andererseits auch bestens bekannt war, dass er diese unautorisiert und damit unrechtmässig für seine eigenen Zwecke verwendete.

- 74 - 1.2.3. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ebenfalls zu bejahen; sie manifestierte sich durch die unrechtmässige und wiederholte Verwendung der ge- stohlenen Kreditkarte. Der Beschuldigte 2 hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage geht die Staatsanwaltschaft von einer gewerbsmässigen Bege- hung durch den Beschuldigten 2 aus (act. D1/50/1 S. 3). 1.3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 führte hingegen aus, dass keine Gewerbsmässigkeit gegeben sei, da es reiner Zufall gewesen sei, dass sich mit der Kreditkarte trotz Sperrung Bezüge an den I._____-Automaten machen lies- sen. Einem E-Mail der I._____ AG sei zu entnehmen, dass 98 % der Automaten online seien, d.h. jede zur Bezahlung von Waren verwendete Kreditkarte werde online auf ihre Berechtigung hin überprüft (act. 93 S. 21 mit Verweis auf act. D1/17/1 S. 1). Der Beschuldigte 2 habe jederzeit damit rechnen müssen, dass die Karte von einem Tag auf den anderen nicht mehr funktioniere. Insofern habe sich sein Vorsatz gar nicht darauf richten können, seinen Lebensunterhalt mit den Bezügen an den I._____-Automaten zu bestreiten. Das zeige auch die Tatsache, dass sich die einzelnen Bezüge an den Automaten auf Beträge zwischen Fr. 2.– und Fr. 5.– (act. 93 S. 21 mit Verweis auf act. D1/6/1) in einem Zeitraum von 78 Tagen beschränkt hätten. Dass schlussendlich gemäss Anklageschrift eine Summe von ca. Fr. 26'000.– resultiert habe, sei als reiner Zufall zu werten, welcher auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass die Kreditkarte trotz erfolgter Sperrung weiter funktioniert habe. Dem Beschuldigten 2 könne somit kein Vorsatz auf Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB angelastet werden (act. 93 S. 21 f.). 1.3.3. Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den an- gestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach

- 75 - der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113; 116 IV 319). Eine quasi "nebenbe- rufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelt, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 und dortiger Verweis). 1.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die betrügerischen Missbrauchs- handlungen des Beschuldigten 2 im Sinne von Art. 147 StGB über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 erstrecken (vgl. act. D1/50/1 S. 2). Während dieser Zeit bezog der Beschuldigte 2 regelmässig Power-Banks, insge- samt 1'496 Stück, welche dann später an Kiosken gegen eine Depot-Rückerstat- tung von Fr. 15.– wieder retourniert werden sollten. Mit der gestohlenen Kreditkarte wurden damit Power-Banks im Gesamtwert von Fr. 28'424.– sowie weitere I._____- Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen (vgl. act. D1/50/1 S. 2), was aufgrund der Anzahl und der Regelmässigkeit der Bezüge – entgegen der amtli- chen Verteidigung (vgl. act. 93 S. 21) – keinesfalls als "reiner Zufall" betrachtet werden kann. Der Beschuldigte 2 tätigte die Bezüge in hoher Kadenz, so bezog er durchschnittlich fast 20 Power-Banks pro Tag. Diesbezüglich sind auch die Ausfüh- rungen des amtlichen Verteidigers, es seien nur Bezüge zwischen Fr. 2.– und Fr. 5.– getätigt worden, falsch. Das Hauptaugenmerk des Beschuldigten 2 richtete sich auf den Bezug von Power-Banks. Eine Summe wie die vorliegenden Fr. 31'918.90 (Fr. 28'424.– + Fr. 3'494.90) war ohne Weiteres geeignet, einen namhaften Teil der Lebenskosten des vermögenslosen Beschuldigten 2 zu decken. Der Beschuldigte 2 verschaffte sich durch den Bezug von Power-Banks mit der gestohlenen Kredit- karte an I._____-Automaten und die anschliessende, durch die Beschuldigten 1 und 3 vermittelte Rückgabe der ungebrauchten Power-Banks, einen Vermögens- vorteil und wollte dies auch. Dass er gewerbsmässig handelte, zeigt denn auch

- 76 - gerade die Tatsache, dass er für die Rückgabe der enormen Menge an Power- Banks auf die Beschuldigten 1 und 3 zurückgriff. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, betreffend den Anklagesachverhalt von gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 1.5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Diebstahl Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigen- schaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a; BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.2). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum be- steht an herrenlosen Sachen.

- 77 - 2.1.2. Vorliegend entwendete der Beschuldigte 2 gemäss erstelltem Sachverhalt am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte. Damit hat der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz, Aneignungsab- sicht und Bereicherungsabsicht voraus (SCHLEGEL, HK StGB, a.a.O., Art. 139 N 8). Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt die Absicht hat, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hier- bei die Möglichkeit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird (NIGGLI/RIEDO, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 N 71). 2.2.2. An der vorsätzlichen Tatbegehung ist nicht zu zweifeln, wusste der Be- schuldigte 2 doch, dass es sich um eine fremde Kreditkarte handelte. Ihm war zu- dem bestens bekannt, dass er diese Kreditkarte ohne Erlaubnis der Eigentümerin und damit unrechtmässig nahm und für seine eigenen Zwecke verwendete. 2.2.3. Die Aneignungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, manifestierte der Beschul- digte 2 mit der Wegnahme der Kreditkarte doch seine Absicht, die Sache für eigene Zwecke zu verwenden, wobei er dabei ohne Weiteres die Möglichkeit in Kauf nahm, dass infolge der Wegnahme der Eigentümerin, d.h. der spanischen Touristin, die Möglichkeit, über die Kreditkarte zu verfügen, dauerhaft entzogen wurde. 2.2.4. Auch die Bereicherungsabsicht ist vorliegend zu bejahen, da diese sich durch die mehrfache Einsetzung der Kreditkarte zum Bezug von I._____-Waren klar manifestierte. Der Beschuldigte 2 hat nach den Gesagten den subjektiven Tat- bestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

- 78 - 2.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht.

3. Beschimpfung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Eine solche begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tat- bestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Indem der Beschuldigte 2 die Privatkläger 2 und 3, die beiden Polizisten, als "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was polnisch Hure bedeutet, beschimpfte, hat er sie in ihrer Ehre angegriffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Ebenso ist der subjektive Tatbestand offensichtlich gegeben, wollte der Beschuldigte 2 die Privatkläger 2 und 3 doch ge- rade in ihrem Ehrgefühl verletzen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass die beiden Po- lizisten durch ein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hätten, weshalb kein Fall von Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben ist. Bei der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, der entsprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt von beiden Polizisten rechtzeitig ge- stellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist damit zutreffend, wes- halb der Beschuldigte 2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 79 - B. Beschuldigter 1

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 1 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/49/3 S. 3). Es ist deshalb zu prüfen, ob diese rechtli- che Würdigung zutrifft. Betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kann bezüglich der theoretischen Ausführungen auf das bereits unter Ziffer IV.A.1.1.2. und 1.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Nachfolgend wird allerdings das Hauptaugenmerk auf die Form der Täterschaft gerichtet werden müssen, genauer gesagt auf die Frage, ob eine Mittäterschaft oder eine Gehilfenschaft vorliegt. 1.1. Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft 1.1.1. Eine denkbare Form der Mitwirkung an einer Straftat stellt die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Mittäterschaft dar, bei der es in objektiver Hinsicht um ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Be- gehung einer strafbaren Handlung geht. Ihre Bedeutung liegt darin, jeden auf diese Weise Beteiligten auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllte, als Täter zu bestrafen. Als Mittäter in diesem Sinn gilt, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherr- schaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit- )beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ihrer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses mitwirkte;

- 80 - es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zu- sammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu ver- stehen (BGE 118 IV 400 E. 2b; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 12 f.; FORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 1.1.2. Milder als der Mittäter wird bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Grundvoraussetzung der Straf- barkeit der Teilnahme ist eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N 87). Aus objektiver Sicht ist Gehilfe, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stel- lung eine solche Vorsatztat eines anderen durch irgendeinen kausalen Beitrag zu fördern (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 1), welcher die Erfolgschancen des tatbestandsmässigen Verhaltens erhöht, ohne dass das Gelingen der Straftat geradezu davon abhängen würde (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 24 N 38 ff.). Allerdings ist der Tatbeitrag des Gehilfen nicht derart wesentlich, dass die Ver- wirklichung des Delikts mit ihm steht oder fällt (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 3). 1.1.3. Eine sorgfältige Abgrenzung hat dort zu erfolgen, wo in Frage steht, ob eine Person jemanden durch Verrichtung üblicher Geschäfts- oder Berufstätigkeit bei der Vorbereitung oder Ausführung eines Deliktes unterstützt, mithin in dieser Weise für das Anschlussverhalten einer anderen Person verantwortlich ist, ginge es doch zu weit, jede beliebige Handlung, welche letztlich eine Straftat ermöglicht oder er- leichtert, zu pönalisieren (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 165; WOHLERS, Gehilfenschaft durch "neutrale" Hand- lungen – Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. be- rufstypischem Verhalten?, ZStrR [1999], S. 436). Wird in solchen Fällen mit einer

- 81 - Handlung gegen eine Rechtsnorm mit demselben Schutzzweck verstossen, wie er dem in Frage stehenden Tatbestand zugrunde liegt, ist sie in aller Regel als Beihilfe dazu zu verstehen (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 168). Verletzt der vermeintlich Hilfe- leistende dagegen keine Sorgfaltsnorm, welche deliktisches Handeln des Täters verhindern soll, soll es darauf ankommen, ob der Dienstleister mit dem Täter kollu- siv zusammenwirkt (WOHLERS, a.a.O., S. 435 f.). Die Frage, inwieweit so genannte "neutrale" Handlungen bzw. "Alltagshandlungen" eines Gehilfen straflos sein sol- len, selbst wenn er damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beiträgt, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offen gelassen (vgl. BGE 120 IV 265 E.2c/aa; BGer 6S.420/2002 E. 3.3.). Um sich kausal auswirken zu kön- nen, muss auch die Gehilfenschaft jedenfalls vor oder während der Tat, spätestens aber bei der Beendigung geleistet worden sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 9; FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 14; BGE 122 IV 220 E. 3b/dd). 1.1.4. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Einzeltäterschaft, mittelbarer Täter- schaft und Mittäterschaft) und Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) stellt eine dogmatisch schwierige Frage dar. Heute wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die Tatherrschaftstheorie vertreten (vgl. BGE 125 IV 138 = Pra 89 [2000] Nr. 74, E. 3d; 120 IV 141 = Pra 84 [1995] Nr. 260, E. 2b; 120 IV 23 = Pra 84 [1995] Nr. 262, E. 2d; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f. und 183 f.; BSK StGB I- FORSTER, Vor Art. 24 N 38; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 11 ff.). Danach setzt die Annahme von (Mit-)Täterschaft voraus, dass der Betroffene eine gewisse Tatherr- schaft – d.h. die Herrschaft über den Tatablauf – besitzt und dass seine Rolle für die Verwirklichung der Tat mehr oder weniger unverzichtbar ist. Danach ist als Täter derjenige anzusehen, welcher als "Herr" über den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf erscheint, während der Gehilfe, der die Tat des Haupttäters nur fördert, keine solche Herrschaft ausübt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 11). Bei der Tatherrschaft handelt es sich um ein Abgrenzungskriterium, das sowohl objektive wie subjektive Kriterien berücksichtigt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 12). (Mit-)Täterschaft, aber auch Anstiftung und Gehilfenschaft setzen in sub- jektiver Hinsicht den jeweiligen Vorsatz der Beteiligung – in je unterschiedlicher Rolle – an der Haupttat voraus (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 24 N 21).

- 82 - 1.1.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter muss sich im Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Ein solcher Wille liegt vor, wenn das eigentliche Handlungsziel des Täters in der Verwirklichung des Tatbestands besteht, aber auch dann, wenn die Tat als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder wenn die Verwirklichung des Tatbestands eine notwendige Nebenfolge dar- stellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 60 f. E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 28 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, wenn sich diesem die Verwirklichung einer Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, dies hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 4 E. 4.2.3). Eventualvor- satz erfordert aber nicht zwingend, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs in diesem Sinne sehr wahrscheinlich war; es reicht mitunter, dass er bloss möglich war (BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf in solchen Fällen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Um- stände hinzukommen (BGE 133 IV 17 E. 4.1). Darauf ist gleich zurückzukommen. 1.1.6. Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert insbesondere den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, indem er einerseits den Willen hat oder in Kauf nimmt und andererseits wissen oder damit rechnen muss, mit seiner Hilfeleistung eine Straftat zu erleichtern oder zu unter- stützen. Der Gehilfe muss demgemäss mindestens damit rechnen und in Kauf neh- men, durch sein Verhalten eine Straftat zu fördern. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn er sich die objektiven und subjektiven Merkmale des vom Haupttäter zu be-

- 83 - gehenden Deliktes vorstellte und den künftigen Geschehensablauf in seinen we- sentlichen Zügen voraussah, ohne dass er die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen brauchte. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 170; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 121; vgl. BGE 132 IV 51 E. 1.1; 128 IV 68 f. E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Der Gehilfe will im Gegensatz zum Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat aber nicht in massgebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als seine eigene (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 3). 1.1.7. Vorliegend ist gemäss erstelltem Sachverhalt festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 vom Beschuldigten 2 mindestens ca. 150 Power-Banks – vermutlich aber deutlich mehr – erhalten und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kios- ken zurückgebracht hat. Er hatte es damit nicht alleine in der Hand, die Anzahl und den Zeitpunkt der Rückgabe der Power-Banks zu bestimmen, da diese zunächst vom Beschuldigten 2 mittels der Kreditkarte bei I._____-Automaten bezogen wer- den mussten. Der Beschuldigte 1 brachte nur die Power-Banks zurück, die ihm vom Beschuldigten 2 übergeben wurden. Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt da- von auszugehen, dass der Beschuldigte 1 aus der Straftat nur wenig profitierte, erhielt er zwar jeweils Fr. 15.– für das Depot der Power-Bank, durfte aber für sich lediglich Fr. 3.– behalten. Mangels Tatherrschaft und gestützt auf die Höhe der Ent- löhnung ist daher das Vorliegen von (Mit-)Täterschaft beim Beschuldigten 1 – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zu verneinen. Durch die Rückgabe von mindestens ca. 150 Power-Banks oder mehr und die Einnahme des Depots hat der Beschuldigte 1 in objektiver Hinsicht die Haupttat des Beschuldigten 2 gefördert, da sich diese ohne seine Hilfeleistung anders abgespielt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte namentlich die Rückgabe der bezogenen Power-Banks entweder selber vor- nehmen müssen oder durch eine (weitere) Drittperson ausführen lassen. Aus die- sem Grund ist in objektiver Hinsicht von einer Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB auszugehen.

- 84 - 1.2. Subjektiver Tatbestand Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er nicht gewusst habe, dass der Be- schuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Auto- maten bezogen habe, ist vorliegend aufgrund der gesamten Umstände – insbeson- dere der Anzahl der zurückgebrachten Power-Banks (ca. 150 Stück nach Angaben des Beschuldigten 1, tatsächlich wohl deutlich mehr) – als blosse Schutzbehaup- tung zu qualifizieren, die als solche nicht glaubhaft ist. Es musste dem Beschuldig- ten 1 klar sein, dass der Beschuldigte 2 nicht mit seiner eigenen Kreditkarte Power- Banks für Fr. 19.– beziehen würde, um sie danach sogleich wieder für Fr. 15.– zu retournieren. Dass sich auch der subjektive Tatbestand wohl nur auf Gehilfenschaft und nicht Mittäterschaft bezog, zeigt auch das Verhalten des Beschuldigten 1 auf, als er bei der H._____ AG 25 Power-Banks retournieren wollte. Sein ganzes Ver- halten wirkt in diesem Zusammenhang ziemlich dilettantisch und zeigt auf, dass er der verlängerte Arm des Beschuldigten 2 gewesen ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (act. 92 S. 7) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte 1 zumindest in Kauf genommen hat, durch seine Hilfeleistungen die Haupttat des Beschuldigten 2 zu fördern. 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, wel- che die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als per- sönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB gilt namentlich der Qualifikations- grund der Gewerbsmässigkeit (vgl. BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3; WOHLERS, in: WOHL- ERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommen- tar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 27 N 4). 1.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte 1 zwar gemäss erstelltem Sachverhalt eine nicht unbeachtliche Anzahl von Power-Banks (nach eigenen Angaben ca. 150 Stück) vom Beschuldigten 2 erhalten, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten. Für sich hat er

- 85 - aber lediglich Fr. 3.– behalten, die restlichen Fr. 12.– hat er dem Beschuldigten 2 herausgegeben. Aus diesem Grund ist – selbst bei einer deutlich grösseren Menge an retournierten Power-Banks – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschul- digte 1 darauf eingerichtet hatte, durch Unterstützung der deliktischen Handlung des Beschuldigten 2 Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten (vgl. BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Gewerbs- mässigkeit beim Beschuldigten 1 zu verneinen. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 1.5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 1 hat sich der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. C. Beschuldigter 3

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. Betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kann be- züglich der theoretischen Ausführungen auf das bereits unter Ziffer IV.A.1.1.2. und 1.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Ebenfalls im Fokus stehen wird erneut die Frage, ob allenfalls auch Gehilfenschaft anstatt Mittäterschaft vorliegen könnte.

- 86 - 1.1. Tatbestand 1.1.1. Betreffend die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf das bereits unter Ziffer IV.B.1.1.1.-1.1.6. Ausgeführte verwiesen werden. 1.1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte 3 gemäss erstelltem Sachverhalt vom Be- schuldigten 2 zwei oder drei Mal – jeweils zwei bis drei Stück – Power-Banks er- halten, diese dann an Kiosken zurückgebracht und in der Folge das Retourgeld dem Beschuldigten 2 abgegeben, wobei er einen kleinen Teil des Depots (Fr. 2.–) für sich behalten konnte. 1.1.3. Die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er anfänglich nicht gewusst habe, dass die ihm vom Beschuldigten 2 gegebenen Power-Banks mit einer ge- stohlenen Kreditkarte bezogen wurden, und dass er zwei bis drei Mal insgesamt 10 Power-Banks zurückgebracht habe, um dem Beschuldigten 2 einen Gefallen zu machen (act. D1/22 Fragen 29-30 und 32; act. D1/33/7 Fragen 38-40; act. D1/23 Fragen 21 f. und 30 f.; act. D1/24 Fragen 56 f.; Prot. S. 46), ist bei der vorliegenden Aktenlage und aufgrund der heutigen Hauptverhandlung als glaubhaft zu qualifizie- ren. Aus diesem Grund fehlt es an einem vorsätzlichen Verhalten, sowohl bezüglich Mittäterschaft als auch bezüglich Gehilfenschaft. 1.1.4. Selbst wenn aber wider Erwarten von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten 3 ausgegangen würde, wäre eine Mittäterschaft zu verneinen. Der Beschuldigte 3 retournierte die durch den Beschuldigten 2 bezogenen und ihm übergebenen Power-Banks und hatte es damit – wie auch der Beschuldigte 1 – nicht alleine in der Hand, die Anzahl und der Zeitpunkt der Rückgabe der Power- Banks zu bestimmen, da diese zunächst vom Beschuldigten 2 mittels der Kredit- karte bei I._____-Automaten bezogen werden mussten. Mangels Tatherrschaft ist daher das Vorliegen von (Mit-)Täterschaft beim Beschuldigten 3 – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – auf jeden Fall zu verneinen.

- 87 - 1.2. Zwischenfazit Der Beschuldigte 3 ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Rassendiskriminierung / Konkurrenz 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine solche begeht unter anderem, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlich- keiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Weise herabsetzt oder diskriminiert. Der Beschuldigte 3 hat mit seiner Äusse- rung gegenüber dem Privatkläger 4 ("Dein scheiss Vater muss dir deinen Lotto- schein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.") den objektiven Tat- bestand von Art. 261bis (Abs. 4) StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen an- lässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbe- stand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, weshalb der Beschul- digte 3 der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig zu spre- chen ist. 2.2. Die dem Beschuldigten 3 ebenfalls vorgeworfene Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1) wird im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz durch die Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB konsumiert (SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB, Art. 261bis N 86).

3. Sachbeschädigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine solche begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz-

- 88 - niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Be- schuldigte 3 hat dem Privatkläger 4 dessen Hemd beschädigt und damit den objek- tiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand, wobei auch ohne sie mindestens von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsste, packte er den Privatkläger 4 doch an dessen Hemd. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei der Sachbeschä- digung handelt es sich um ein Antragsdelikt, der entsprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt vom Privatkläger 4 rechtzeitig gestellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, weshalb der Beschul- digte 3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

4. Tätlichkeiten / Konkurrenz 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, jedoch keine Schädi- gung bewirkt (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Der Beschuldigte 3 hat den Privatkläger 4 an den Schultern gepackt und weggestossen, dabei aber nicht verletzt; seine Hand- lungen bewirkten keine Schädigung dessen Körpers oder der Gesundheit. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, was der Beschul- digte 3 anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) ebenfalls so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand, wobei auch ohne sie mindestens von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsste, packte er den Privatkläger 4 doch an dessen Schul- tern und stiess ihn weg. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, der ent- sprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt vom Privat- kläger 4 rechtzeitig gestellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist

- 89 - zutreffend, weshalb der Beschuldigte 3 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 4.2. Tätlichkeiten im Zusammenhang mit rassendiskriminierenden Vorfällen werden in der Regel von Art. 261bis StGB erfasst (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, a.a.O., Art. 126 N 18). Echte Konkurrenz ist jedoch dann anzunehmen, wenn damit die strafbare Beeinträchtigung weiterer individueller Rechtsgüter einhergeht (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., S. 244). 4.3. Indem der Beschuldigte 3 den Privatkläger 4 an den Schultern packte und ihn wegstiess (act. D1/51 S. 3), schuf er ein zusätzliches Unrecht zur Rassendis- kriminierung, da er auf den Körper des Privatklägers 4 einwirkte. Zwischen der Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB besteht deshalb echte Konkurrenz.

5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

- 90 - V. Strafzumessung

1. Beschuldigter 2 1.1. Vorgehensweise Hat der Beschuldigte – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldens- erhöhender und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tat- komponente) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzusetzen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponente zu verändern (vgl. BGE 136 IV 63 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen. 1.2. Strafrahmen 1.2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Täter verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen ist (BGE 116 IV 304 E. 2c/bb; BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 63 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4). Das Gericht ist indessen

- 91 - verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 302 E. 2a; 116 IV 13 f. E. 3f). 1.2.2. Vorliegend stellt der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB die schwerste Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt den ordentlichen Straf- rahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, welche mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist als Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, zunächst bezüglich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage eine Einsatzstrafe zu bilden und diese aufgrund des Diebstahls in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Beschimpfung ist – da keine gleichartige Strafe – separat zu sanktionieren. 1.2.3. Die Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar (OGer ZH, Urteil vom 4. Juli 2019, SB180409, E. IV. 3). Da keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, wird der Strafrahmen vorliegend jedoch nicht erweitert. Der Straf- schärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist aus diesem Grund innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 1.3. Strafart 1.3.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 123 E. 5.2; 134 IV 101 E. 4.2.2).

- 92 - 1.3.2. Vorliegend sind die zahlreichen Vorstrafen zu beachten (act. D1/44/2). We- der die Ausfällung von Geldstrafen noch einer Freiheitsstrafe, welche sogar vollzo- gen wurde, haben den Beschuldigten 2 bisher davon abgehalten, weiterhin delik- tisch in Erscheinung zu treten. Er nutzte auch die Chancen von bedingten Strafen nicht, weshalb eine Geldstrafe schlichtweg nicht gerechtfertigt wäre. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist folglich – sofern möglich – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.4. Strafzumessungsregeln 1.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.4.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes, so etwa der Deliktsbetrag. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweg- gründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren.

- 93 - 1.5. Festlegen der Einsatzstrafe aufgrund des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 1.5.1. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer gestohlenen spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____-Automa- ten insgesamt 1'496 Power-Banks für Fr. 19.–, das heisst Power-Banks im Gesamt- wert von Fr. 28'424.–, sowie diverse I._____-Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt Fr. 31'918.90, was – in einer Zeit von nur knapp drei Monaten – einer beträchtlichen Deliktssumme ent- spricht. Das objektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizie- ren. 1.5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist daher ebenfalls als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. 1.5.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente und Festlegung der Einsatzstrafe Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6.5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

- 94 - 1.6. Asperation aufgrund des Diebstahls 1.6.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 2 der spanischen Touristin deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet hat (act. D1/50/1 S. 3), sodass in objektiver Hinsicht – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 1.6.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 1.6.3. Strafe Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 7.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.7. Geldstrafe aufgrund der Beschimpfung 1.7.1. Objektive Tatschwere Die ausgesprochenen Beschimpfungen ("Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was polnisch Hure bedeute; act. D1/50/1 S. 3) liegen im unteren Bereich. Nach dem Gesagten ist betreffend die objektive Tatschwere von einem sehr leichten Verschul- den auszugehen. 1.7.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die Beschimpfungen anlässlich einer am 8. November 2019 durchgeführten Ef- fektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle aussprach. Wie auch die beiden Privat- kläger 2 und 3 festhielten, war der Beschuldigte 2 damals erheblich betrunken. So

- 95 - hat er sich beispielsweise gemäss Schilderung des Privatklägers 3 in der Bäckerei AB._____ auch "eingenässt" (act. D2/5 Frage 7), was für eine starke Alkoholisie- rung spricht. Zudem wurde der Beschuldigte 2 von den beiden Privatklägern 2 und 3 kontrolliert und befand sich wohl auch deshalb in einer gewissen Aufregung. Es liegen aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte 2 – aufgrund einer starken Alkoholisierung – im rechtlich relevanten Tatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit einge- schränkt war. Aufgrund der konkreten Umstände ist von einer verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche eine Strafmilderung zur Folge hat. Aus diesem Grund ist vorliegend auch in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. 1.7.3. Fehlendes Strafbedürfnis Nach Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tat- folgen gering sind. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, soll das Verfahren nach Auffassung des Bundesgericht nicht mit einer Einstellung oder einem Freispruch, sondern mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigt werden. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Strafgericht zwin- gend von einer Bestrafung absehen (BGE 135 IV 135 E. 5.3.2). Vorliegend sind sowohl die Tatfolgen als auch die Schuld des Beschuldig- ten 2 betreffend die ausgesprochenen Beschimpfungen sehr gering. Dies umso mehr, wenn der Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte 2 zwar der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, von der Aussprechung einer (sehr tiefen) Geldstrafe ist aber in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen. 1.8. Täterkomponente 1.8.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 2 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act.

- 96 - D1/21 Fragen 52-58; act. D2/4 Fragen 31-40) sowie anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 29 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte er folgende An- gaben: Er sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre geworden sei, sei er nach AW._____ [Stadt in Deutschland] zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermö- gen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und leben nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Trans- port und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäi- schen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training. 1.8.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. 1.8.3. Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens fallen insbesondere Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOHLERS, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N 14). Ge- mäss Strafregisterauszug vom 6. Februar 2020 (act. D1/44/3) verfügt der Beschul- digte 2 über insgesamt vier Vorstrafen: drei Vorstrafen aus dem Jahre 2018 – eine wegen mehrfachen Diebstahls, eine wegen Erpressung und eine wegen Diebstahls

– sowie eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen (mehrfacher) Drohung. Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, zumal sie auch nicht allzu weit zurück- liegen. Des Weiteren fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 noch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angesetzten Probezeiten von 3 und 4.5 Jahren erneut delinquierte, straferhöhend ins Gewicht. Weiter liegt ein polnischer Strafregisterauszug bei den Akten (act. D1/44/4). Da al- lerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten

- 97 - liegt, kann – wie vom amtlichen Verteidiger zu Recht vorgebracht (act. 93 S. 23) – nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vorstrafen handelt. Die polnischen Vorstrafen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Ein- satzstrafe um rund einen Monat auf 8.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.8.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Vorliegend ist das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu berücksichtigen, da weder Reue noch eine besondere Strafempfindlichkeit ersicht- lich ist. Der Beschuldigte 2 ist nicht geständig, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 1.9. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren – inklusive der einzubeziehenden Reststrafe von 14 Tagen (vgl. nachfolgend Ziffer VII.1.2.) – erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe als dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 angemessen. 1.10. Anrechnung der Untersuchungshaft 1.10.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch

- 98 - an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerru- fende Freiheitsstrafe angerechnet werden (BGE 135 IV 129 E. 1.3.6; 133 IV 154 ff. E. 5.1; BGer 6B_102/2019 vom 4. März 2019 E. 2.1). 1.10.2. Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019, 06.45 Uhr, bis 29. April 2020, 16.00 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/32/2; act. 63/58), das heisst insgesamt 146 Tage. Die bis jetzt ausgestandene Haft von 146 Tagen ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Beschuldigter 1 2.1. Strafrahmen Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte 1 hat sich – wie bereits ausgeführt – der Gehilfenschaft zum betrüge- rischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafmilderung ist obligatorisch. Sie bedeutet, dass bei Gehilfenschaft das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafe, einschliesslich Busse, erkennen kann, aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB; BGE 143 IV 184 E. 1.5.1). Bei Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB beträgt somit die Höchststrafe – unter Vorbehalt von Strafschärfungsgründen – fünf Jahren minus 1 Tag Freiheitsstrafe und die Mindest- strafe Busse von allenfalls 1 Franken. 2.2. Strafart 2.2.1. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und angemessen, da diese der Lebenssituation des Beschuldigten 1 gerecht wird und auch in prä- ventiver Sicht – insbesondere angesichts der bereits erlittenen Untersuchungshaft

– ausreicht, um den Beschuldigen 1 von weiteren Straftaten abzuhalten.

- 99 - 2.2.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.3. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der anwendbaren Strafzumessungsregeln ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.4. Ausgeführte zu verweisen. 2.4. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 ge- mäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten 2 mindestens 150 Power-Banks erhalten und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten hat. Für sich hat er lediglich Fr. 3.– behalten, die restlichen Fr. 12.– hat er dem Beschuldigten 2 herausgegeben. Ins- gesamt betrug somit die Deliktssumme betreffend den Beschuldigten 1 mindestens Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (d.h. 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019) als noch gering anzusehen ist. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass er den Beschuldigten 2 bei dessen Delinquenz doch massgeblich un- terstützt hat, indem er grosse Mengen an Power-Banks retourniert hat. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 2.5. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

- 100 - 2.6. Strafe Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagess- ätzen Geldstrafe als angemessen. 2.7. Täterkomponente 2.7.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 61-69; act. D1/24 Fragen 142-154) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte der Beschuldigte 1 folgende Angaben: Er sei in Polen aufgewachsen und sei da auch zur Schule gegangen. Zuerst habe er eine 6-jährige Grundschule besucht, danach ein 3-jähriges Gymnasium. Nach dem Gymnasium habe er eine Berufs- schule besucht. Da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei, habe er keine Berufsschule abgeschlossen und somit keinen Job er- lernt. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwestern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern wohnen. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Er sei am

31. Juli 2017 in die Schweiz gekommen und arbeite zurzeit als Hilfsarbeiter. Er sei noch in der Probezeit, danach werde er vielleicht unbefristet angestellt sein. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Bekannte. Er spreche Deutsch. 2.7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.7.3. Der Beschuldigte 1 ist – in der Schweiz – weder vorbestraft (act. 43/2) noch geständig, was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte 1 ist in Polen mehrfach vorbestraft (act. D1/43/3). Da allerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten liegt, kann nicht abschliessend be- urteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vor- strafen handelt. Auch sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

- 101 - 2.8. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 er- scheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen. Unter Berücksich- tigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen. 2.9. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Dezember 2019, 16.40 Uhr, bis zum 29. Ap- ril 2020, 16.15 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/31/1; act. 58), das heisst insge- samt 146 Tage. Die bis jetzt ausgestandene Haft von 146 Tagen ist dem Beschul- digten 1 im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen.

3. Beschuldigter 3 3.1. Vorgehensweise Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Strafzumessung ist zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.1. Ausgeführte zu verweisen. 3.2. Strafrahmen 3.2.1. Sowohl bei der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB als auch bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, welche mindestens 3 und maximal 180 Tagessätze à in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend recht- fertigt es sich, zunächst bezüglich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB eine Einsatzstrafe zu bilden und diese aufgrund der Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 102 - 3.2.2. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung (Art. 102 StGB), weshalb im Rahmen einer separaten Strafzu- messung zwingend noch eine Busse auszufällen ist, deren ordentlichen Strafrah- men zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). 3.2.3. Die Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar (OGer ZH, Ur- teil vom 4. Juli 2019, SB180409, E. IV. 3). Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, wird der Strafrahmen vorliegend jedoch nicht erweitert. Der Strafschär- fungsgrund der Deliktsmehrheit ist aus diesem Grund innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Strafart Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und angemessen, da diese der Lebenssituation des Beschuldigten 3 gerecht wird und auch in präventiver Hin- sicht ausreicht, um diesen von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.4. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der anwendbaren Strafzumessungsregeln ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.4. Ausgeführte zu verweisen. 3.5. Festlegen der Einsatzstrafe aufgrund der Rassendiskriminierung 3.5.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 zum Privatkläger 4 sagte: "Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier." (vgl. act. D3/4; act. D1/51/1 S. 3). Dabei handelt es sich zwar um menschenverachtende Aussagen gegen eine bestimmte Rasse, diese liegt allerdings noch im unteren Bereich.

- 103 - 3.5.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich handelte, als er die obengenannte Aussagen aussprach. 3.5.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente und Festlegung der Einsatzstrafe Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatschwere ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.6. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung 3.6.1. Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass das Hemd des Privatklä- gers 4, welches vom Beschuldigten 3 zerrissen bzw. beschädigt wurde, einen Wert von ca. Fr. 120.– hatte. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten. 3.6.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 eventualvorsätzlich handelte, als er anlässlich des Vorfalles vom 11. August 2018 das Hemd des Pri- vatklägers 4 beschädigte, ist doch davon auszugehen, dass er diesen am Kragen packen wollte und es dabei in Kauf nahm, dessen Hemd zu zerstören. 3.6.3. Strafe Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 104 - 3.7. Täterkomponente 3.7.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 3 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act. D1/22 Fragen 67-72; act. D3/16 Fragen 23-34) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 41 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte er folgende Angaben: Er sei in Polen aufgewachsen und in BB._____ geboren. Nach der Grundschule sei er mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen und hier weiter in die Grundschule und in die Sekundarschule gegangen. Dann habe er eine Schule als Fitnesstrainer begonnen und eine Ausbildung als Barkeeper gemacht. Er habe vor allem viel in der Gastronomie und im Service gearbeitet. Zudem habe er auch im AT._____ gearbeitet. Aktuell arbeite er auf der Baustelle, 100 Prozent, als Baumitarbeiter. Er habe ein monatliches Einkommen von Fr. 3'800.– und könne davon leben. Er lebe seit vier Jahren in einer Partnerschaft und wohne derzeit bei seiner Freundin, weshalb er keine Mietkosten habe. Er sei Einzelkind und seine Mutter sowie seine Freunde würden in der Schweiz leben. 3.7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.7.3. Der Beschuldigte 3 ist dreifach vorbestraft (act. D1/45/2). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2012 wegen Dieb- stahls mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgefällt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 bestrafte ihn erneut die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachentziehung, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und Wiederhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19a BetmG) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Die Strafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

28. September 2018 wurde der Beschuldigte 3 wegen (mehrfacher) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Die Strafe wurde bedingt ausgefällt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Zugleich wurde mit diesem Urteil

- 105 - die mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ausgesprochene Geldstrafe widerru- fen. Der Beschuldigte 3 weist somit drei Vorstrafen auf, was zu einer Erhöhung der Strafe führt, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass bei den beiden ersten Taten nur geringe Strafen ausgesprochen wurden und diese bereits eine Zeit zurückliegen. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 3 die Tat im August 2018 beging, also während eines laufenden Verfah- rens, erging doch das Urteil des Obergerichtes erst am 28. September 2018. 3.7.4. Vorliegend wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten 3 strafmindernd aus (act. D3/16 Fragen 20 f.; act. D1/Fragen 137 f.; Prot. S. 48). 3.7.5. Die Beurteilung der Täterkomponente hat ergeben, dass die in Anwendung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 150 Ta- gessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 3.8. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 angemessen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Ausfällung der Strafe "teilweise als Zu- satzstrafe" beantragt, ist festzuhalten, dass dies nicht möglich ist. Der Beschul- digte 3 hat das Delikt im August 2018 begangen, das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, auf welchem das Urteil des Obergerichtes vom 28. Sep- tember 2018 beruht, erging hingegen bereits im November 2017. Für die Anwend- barkeit des Asperationsprinzips massgeblich ist aber, ob die zweite Tat vor der ers- ten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E.3.4.2. f.). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt

- 106 - prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräf- tig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. 3.9. Bestimmung der Busse wegen Tätlichkeiten 3.9.1. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist separat eine Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschul- den sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Ver- schulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesund- heit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). 3.9.2. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 anlässlich des Vorfalles vom 11. August 2018 den Privat- kläger 4 gepackt und von sich weggestossen hat. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Geringfügigkeit der körperlichen Einwirkung auf den Körper des Pri- vatklägers 4 als noch leicht zu werten. 3.9.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvor- sätzlich handelte. Insgesamt ergibt sich, dass die subjektive Komponente die ob- jektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Tatver- schulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. 3.9.4. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorne Ziffer V.3.6.). Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten 3 angemessen.

- 107 - 3.10. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsfaktoren er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 3 angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.11. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte 3 befand sich vom 6. Dezember 2019, 07.00 Uhr, bis zum 20. De- zember 2019, 12.40 Uhr, in Untersuchungshaft, das heisst insgesamt 15 Tage (act. D1/33/1; act. D1/33/11). Die bis jetzt ausgestandene Haft von 15 Tagen ist dem Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Beschuldigter 2 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose bzw. des Vorliegens besonders günstiger Umstände vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

- 108 - 1.2. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Be- schuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 7. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu je Fr. 80.–, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 6. Juni 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und zu einer Busse von Fr. 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (act. D1/44/3). Bei der Legalprognose fällt in Gewicht, dass der Beschuldigte be- reits zahlreiche Delikte verübt hat. Besonders günstige Umstände, die für die Ge- währung eines bedingten Strafvollzugs sprechen würden, liegen nicht vor. Im Hin- blick auf ein künftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten 2 zum jetzigen Zeit- punkt keine günstige Prognose gestellt werden, hat ihn doch nicht einmal eine drei- monatige Freiheitsstrafe zu beeindrucken vermocht (vgl. D1/44/7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich künftig wohl verhalten wird, zumal aufgrund der An- zahl der Vorstrafen (act. D1/44/3) davon auszugehen ist, dass er es mit der Rechts- ordnung nicht sehr ernst zu nehmen scheint. Da er sich weder im Untersuchungs- verfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft reuig zeigte sowie nicht überzeugend darzutun vermochte, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat, liegen in subjektiver Hinsicht keine besonders günstigen Umstände vor, welche den Schluss der begründeten Aussicht auf Bewährung zuliessen. Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen.

- 109 -

2. Beschuldigter 1 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Be- schuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt wird. Des Weiteren ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (act. D1/43/2). 2.2. Unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Untersuchungshaft und der damit verbundenen Warnungswirkung rechtfertigt es sich, eine Schlechtprognose für die ausgefällte Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu verneinen und diese folglich bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Beschuldigter 3 3.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt wird. 3.2. Der Beschuldigte 3 ist zwar vorbestraft (act. D1/45/2). Unter Berücksichti- gung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und der damit verbundenen Warnwirkung rechtfertigt es sich jedoch, eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu verneinen und diese folglich bedingt auszu- sprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.3. Die Busse von Fr. 200.– ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 3.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als an- gemessen (vgl. OGer ZH, Urteil vom 28. Mai 2019, SB190003, E. IV. 4.4; OGer ZH, Urteil vom 16. Oktober 2018, SB180207, E. V. 7.3). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen.

- 110 - VII. Widerruf

1. Beschuldigte 2 1.1. Widerruf des bedingten Strafvollzugs 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf des mit Entscheid der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4.5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sowie den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (act. D1/50/1 S. 5). 1.1.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine während der Pro- bezeit begangene Straftat rechtfertigt keineswegs in jedem Falle den Widerruf des bedingten Vollzugs. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund dieser Tat ("deshalb") zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird (sog. Schlechtprog- nose; BGE 134 IV 140 E. 4.3; BGer 6B_808/2016 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 3 StGB). 1.1.3. Das Gericht legt dem Widerrufsentscheid demzufolge eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Täters zugrunde. Entgegen dem Gesetzeswortlaut

- 111 - ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein auf die Beurtei- lung der neuen Tat als Verbrechen oder Vergehen abzustellen, sondern vielmehr einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bewährungsaussichten des Täters müssen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände geprüft wer- den. Dazu gehören neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Je schwe- rer das in der Probezeit begangene Delikt wiegt und je negativer die Rückschlüsse sind, die aus diesem Delikt für die Beurteilung des künftigen Legalverhaltens des Verurteilten zu ziehen sind, desto näher liegt der Widerruf (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Weiter ist auch die bedingte oder unbedingte Aussprechung der neuen Strafe in die Beurteilung einzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerrufsentscheid insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Unzulässig ist es aber angesichts des eindeutigen Gesetzes- wortlauts, für das Absehen vom Widerruf besonders günstige Umstände zu verlan- gen, und zwar unabhängig vom Strafmass für das neue Delikt (BGE 134 IV 140 E. 4.5 und 5). 1.1.4. Der vom Beschuldigten 2 begangene gewerbsmässige betrügerische Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – wurde im Zeitraum vom 18. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 begangen und fällt damit in die Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 (Beizu- gsakten Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, BM 18 13445) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 an- gesetzt wurde (Beizugsakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, VT.2018.26127). Die Anordnung des Widerrufs ist möglich, zumal die Probezeit noch gar nicht abgelaufen ist. 1.1.5. Dem Beschuldigten 2 kann keine gute Legalprognose gestellt werden. Er ist schon mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Mit dem Gegenstand

- 112 - des vorliegenden Strafverfahrens wurde er erneut straffällig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sondern es muss damit gerech- net werden, dass er weitere Straftaten verüben wird, zumal aufgrund der Anzahl der Vorstrafen (act. D1/44/3) deutlich wird, dass es der Beschuldigte 2 mit der Rechtsordnung nicht allzu ernst zu nehmen scheint. Weder die vollzogene Frei- heitsstrafe noch die bedingt ausgefällten Geldstrafen noch die 2018 erfolgten An- setzungen von Probezeiten waren geeignet, den Beschuldigten 2 von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist betreffend die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafen mit der neu auszufällenden Sanktion der Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldigten 2 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu widerrufen ist. Die wider- rufenen Geldstrafen sind – aufgrund der negativen Legalprognose – zu vollziehen. 1.2. Widerruf der bedingten Entlassung 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung des Amtes für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (ehemals: Amt für Justizvollzug) vom 29. April 2019 (act. D1/44/7) bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvoll- zug, zu widerrufen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (act. D1/50/1 S. 5). 1.2.2. Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an- ordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB

- 113 - hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte werde weitere Straf- taten begehen. Hierbei ist zu bemerken, dass eine erneute Delinquenz auf glei- chem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Prognose hinweist (BGE 100 IV 195). Besteht dagegen begründete Aussicht auf Bewährung, so kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Das heute zu beurteilende Verbrechen nach Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB beging der Beschuldigte 2 während der mit Ver- fügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 festgesetzten Probezeit von einem Jahr (act. D1/44/7 S. 3). In subjektiver Hinsicht setzt die begründete Aussicht auf Bewährung eine Prognose dauernder Besserung voraus (BGE 98 IV 77). Bezüglich der Prognose bestehen – wie bereits ausgeführt (vgl. dazu vorne Ziffer VII.1.1.5.) – erhebliche Bedenken. Der Beschuldigte 2 er- wirkte während der letzten zwei Jahren vier Vorstrafen (act. D1/44/3). Offenbar hin- terliessen die damaligen Strafverfahren sowie die in deren Rahmen ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafen keinen nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten 2, so dass er bereits einige Monate nach seiner bedingten Entlassung vom 29. April 2019 (vgl. act. D1/44/7) einschlägig delinquierte. Angesichts seines bisherigen Ver- haltens ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine Verlängerung der Pro- bezeit von der Begehung neuerlicher Delikte abhalten lassen würde. Die heute zu beurteilende Straftat kann unter diesen Umständen nicht mehr als einmaliger Aus- rutscher im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte 2 ist folglich in den Strafvollzug rückzuversetzen und die Reststrafe von 14 Tagen Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 1.2.4. Sind – wie vorliegend – aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 6 StGB). Der Beschuldigte 2 ist

- 114 - nach dem Gesagten unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 14 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

2. Beschuldigter 3 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die dem Beschuldigten 3 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von vier Jahren um zwei Jahren zu verlängern (act. D1/51/1). 2.2. Bezüglich der Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafe bzw. für die Verlängerung der Probezeit bei Nichtgewährung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorne Ziffer VII.1.1.2.-1.1.3.). 2.3. Nachdem der Beschuldigte 3 im August 2018 erneut straffällig wurde, rechtfertigt es sich, die ihm angesetzte Probezeit von vier Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Damit ist der Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, hinreichend Rechnung getragen. VIII. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft sollen die Beschuldigten 1 bis 3 für fünf Jahren des Landes verwiesen werden (act. D1/49/3 S. 4; act. D1/50/1 S. 5; act. D1/51/1 S. 4). 1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 92 S. 1), wobei anzumerken ist, dass er diesen Antrag nicht weiter begründet. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 führt hingegen aus, es sei von einer Landesverweisung deshalb abzusehen, da es sich beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB um keine Katalogtaten im Sinne

- 115 - von Art. 66a Abs. 1 StGB handle (act. 93 S. 25). Der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten 3 macht schliessend geltend, es sei von einer Landesverweisung ab- zusehen, zumal ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liege (act. 95 S. 12 ff.).

2. Grundlagen 2.1. Art. 66a Abs. 1 StGB enthält einen Katalog von Straftaten, für die das Ge- richt bei einer entsprechenden Verurteilung unabhängig von der Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen hat (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gericht bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung die Verhältnismässigkeit der An- ordnung dieser Massnahme somit grundsätzlich nicht überprüfen. Der Ermessens- spielraum der Gerichte wurde vom Gesetzgeber diesbezüglich bewusst einge- schränkt (vgl. FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, S. 86). 2.2. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefall- klausel kann das Gericht indessen ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Bedingungen müssen kumu- lativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). 2.3. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB einer Landesverweisung entgegensteht (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, Jusletter vom 7. August 2017, Rz 66; OBERHOLZER, Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, ZBJV 156/2020, S. 235). Dies ist deshalb erforderlich, um

- 116 - dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der rich- terlichen Begründungspflicht gerecht zu werden (BGer 6B_651/2018 vom 17. Ok- tober 2018 E. 8.3.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, dann muss das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auf eine Landesverweisung verzichten (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1; 6B_1027/2018 vom 7. November 2018 E. 1.3; 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.1). 2.4. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei der Landesver- weisung typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 2.5. Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "schweren persönlichen Här- tefall" (erste kumulative Bedingung) zu verstehen ist, und gibt auch nicht die Krite- rien an, die bei der Abwägung der Interessen (zweite kumulative Bedingung) zu berücksichtigen sind. Abgesehen vom blossen Gesetzeswortlaut liegen zur Härte- fallklausel keine weiteren gesetzgeberischen Materialien vor, so dass deren ge- naue Tragweite letztlich unklar und vom Gericht nach bestem Wissen und Gewis- sen auszulegen ist (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BONARD, Expulsion pénale: la mise en oeuvre de l'initiative sur le renvoi, questions choisies et premières jurispru- dence, forumpoenale 5/2017, S. 316). 2.6. Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundes- gerichts und einem Teil der Lehre grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. dazu BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2;

- 117 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1; 6B_724/2018 vom 30. Ok- tober 2018 E. 2.3.2; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; BERGER, a.a.O., Rz 71 ff.; BRÄGGER, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionsvollzug, SZK 1/2017, S. 88; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung

– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 245; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235 f.; PERRIER DEPEURSINGE, L’expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, ZStrR 135/2017, S. 403 f.; POPESCU/WEISSENBERGER, Expulsion pénale et droit des migratins: une casse-tête pour la pratique, AJP 2018, S. 362). Allerdings dürfen jene Kriterien nicht unbesehen übernommen werden, da der ausländerrechtliche Härtefall sich mit dem strafrechtlichen nicht vollständig deckt. Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Härtefalls sind daher etwa auch die Resozialisierungschancen des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 86 f.; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235). 2.7. Als Kriterien zur Beurteilung des Härtefalls sind nach dem Gesagten insbe- sondere die Integration, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 2.8. Bei der Würdigung des Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aus- drücklich vor, die besondere Situation des Ausländers zu berücksichtigen, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Das Bun- desgericht hat sich in BGE 146 IV 105 mit der in der Lehre diskutierten Frage aus- einandergesetzt, wann eine Person als "in der Schweiz aufgewachsen" gelten soll. Nach einer kurzen Darstellung der in der Lehre vertretenen Ansichten (a.a.O., E. 3.4.3) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Anwendung starrer Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer be- stimmten Anwesenheitsdauer keine Stütze im Gesetz finde. Die Härtefallprüfung

- 118 - sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer – zusammen mit einer guten Integration – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein gewichtigeres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt gewesen sei, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (a.a.O., E. 3.4.4). 2.9. Ist bei einer Gesamtbetrachtung der obengenannten Kriterien von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem kon- kreten (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

3. Ausländische Person und Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte 1 ist polnischer Staatsbürger und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter (act. D1/43/1). Der Beschuldigte 2 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/44/1). Der Beschul- digte 3 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/45/1). Es handelt sich somit um ausländische Personen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 3.2. Da der Beschuldigte 2 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt bei ihm eine Katalogtat vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).

- 119 - 3.3. Der Beschuldigte 1 wird – wie bereits ausgeführt – der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Beschuldigte 3 der Rassendiskri- minierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig gesprochen. Dabei handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, weshalb nur zu prüfen ist, ob eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB in Frage kommt. Diese "Kann-Bestimmung" haben die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden. Die gesetzge- berische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss. Vorliegend fehlt es sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 3 bereits an der notwendigen erheblichen Schwere des Deliktes, weshalb auch keine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist. Aus diesem Grund ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung betreffend die Beschuldigten 1 und 3 abzuweisen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob betref- fend den Beschuldigten 2 die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung erfüllt sind.

4. Vollzugshindernisse Vorgängig ist zu prüfen, ob einer Rückführung des Beschuldigten 2 in dessen Ziel- land Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB entgegenstehen. Ist dies zu bejahen, ist von einem persönlichen Härtefall auszugehen und eine weitere Härte- fallprüfung, nicht aber die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, erübrigt sich. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB stellen die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts Vollzugshindernisse dar, wobei das sog. flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot in Abs. 1 besonders erwähnt wird. Der Be- schuldigte 2 ist kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Eine Rückführung des Beschuldigten 2 nach Polen würde auch gegen keine andere Norm des zwin- genden Völkerrechts verstossen.

- 120 -

5. Härtefallprüfung 5.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) gegeben ist, der eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.2 ["une ingérence d'une certaine impor- tance"]; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5 ["un'ingerenza di una certa por- tata"]). 5.2. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügt selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1). Es ist dabei – wie bereits erwähnt – unzulässig, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 5.3. In den familienrechtlichen Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird dann eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 116 Ib 353 E. 3c; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).

- 121 - 5.4. Der am Tag der Hauptverhandlung 34-jährige Beschuldigte 2 sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre gewor- den sei, sei er nach AW._____ zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und um zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und lebe nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Transport und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäischen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe auch Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat. Er habe monatliche Ausgaben in der Höhe von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training. 5.5. In der Schweiz hat der Beschuldigte 2 keine familiären Beziehungen. Er spricht kein Deutsch. Er habe nach eigenen Angaben zwar eine Firma, diese habe jedoch ihren Sitz in Polen und sei in der ganzen EU tätig. Von einer beruflichen Integration des Beschuldigten 2 in der Schweiz kann aus diesem Grund keinesfalls die Rede sein. Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb sich eine nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interesse erübrigt. Der Beschuldigte 2 ist daher in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaf- fung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl. 2013, S. 6021). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung und damit für die Beurteilung der Dauer der Landesverweisung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad

- 122 - der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschan- cen im Herkunftsstaat (vgl. BGer 2C_528/2020 vom 21. August 2020 E. 3.1). 6.2. Auch wenn der Beschuldigte 2 eine Katalogtat nach Art.66a StGB began- gen hat, ist doch festzuhalten, dass die Schwere des Deliktes doch nicht besonders gravierend ist. Da es zudem der erste Vorfall dieser Art für ihn war, erscheint es verhältnismässig, den Beschuldigten 2 für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. IX. Einziehungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen:

- 123 -

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (As- servat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- 124 -

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind Eigen- tum der H._____ AG und sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 21 Power-Bank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134);

- 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651);

- Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087);

- 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101).

- 125 - Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811);

- 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980);

- 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117);

- 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167);

- 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189);

- 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377);

- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413);

- 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend:

- 1 Untervermietvertrag B._____, BC._____ [Stadt in der Schweiz] 28.05.2019,

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019,

- weitere Unterlagen B._____ sowie

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich,

- 126 - Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054);

- 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wurde durch eine straf- bare Handlung hervorgebracht; sie wird deshalb eingezogen und zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet. X. Abnahme einer DNA-Probe / Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei den Beschuldigten 1 und 2 die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. D1/49/3 S. 5; act. D1/50/1 S. 6 f.).

2. Das Gericht kann gemäss Art. 257 StPO in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind (lit. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c). Ziel dieser Bestim- mung ist es, künftige Straftaten eines potenziell gefährlichen Verurteilten zu erken- nen oder frühere von ihm begangene Delikte aufzuklären (HANSJAKOB/GRAF, in: DO-

- 127 - NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 257 N 1). Zu beachten ist hierbei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, stellt doch die DNA- Erfassung einen Grundrechtseingriff dar (FRICKER/MAEDER, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 257 N 4).

3. Da vorliegend weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, ist bereits aus diesem Grund von einer Abnahme einer DNA-Probe abzusehen. Die Anträge der Staatsanwalt- schaft auf Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind nach dem Gesagten abzuweisen. XI. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs in tatsächlicher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig, das heisst mit komplexen Sachverhaltsabklärungen bzw. mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbun- den, kann das Strafgericht die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach entschei- den. Konkret kann das Bestehen einer Schadenersatzpflicht bejaht und die Bemes- sung des Schadenersatzes aber dem Verfahren vor dem Zivilgericht vorbehalten werden (Art. 126 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1 [zur amtl. Publikation vorgesehen]). 1.2. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss auch

- 128 - über den nicht gutgeheissenen Teil eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (O- Ger ZH, Urteil vom 24. Oktober 2017, SB110749, E. V. 1.2; DOLGE, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 23 ff.). 1.3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit der Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 1.3.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann (BGE 142 IV 240 E. 1.3.1). 1.3.2. Die Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn die Schadenszufügung gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin lie- gen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes (KESSLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 41 N 31). 1.3.3. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – das heisst der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 244 E. 1.5.1. und 1.5.2).

- 129 - 1.3.4. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschie- den. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff bewusst herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten (KESSLER, BSK OR I, a.a.O., Art. 41 N 45 ff.). 1.4. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 stellte während der Untersuchung ein Schadenersatz- begehren in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % seit 5. Dezember 2019 (act. D1/30/3). Hierzu reichte sie eine Liste mit sämtlichen Transaktionen ein, welche mit der gestohlenen Kreditkarte an den I._____-Automaten im tatrelevanten Zeitraum durchgeführt wurden (act. D1/30/2). Der Gesamtbetrag der Transaktionen beträgt Fr. 29'578.–. Daher hat die Privatklägerin 1 den von ihr erlittenen Schaden hinrei- chend substantiiert. 2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Schädiger dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben. Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsam adäquat kausale Verur- sachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Erforder- lich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme (BREHM, Obligationenrecht, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41-61 OR), Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 7c). 2.3. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Perso- nen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss o- der jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; BGer 6B_1284/2016 vom

12. Juni 2017 E. 2.2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zu-

- 130 - sammenwirken setzt indes nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen (GRABER, in: WIDEMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Obligationen- recht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 50 N 6). 2.4. Beim gemeinsamen Verschulden ist mindestens Eventualvorsatz erforder- lich: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen haben. An einem gemeinsamen Verschulden mangelt es hingegen, wenn der eingetretene Schaden keine adäquate Folge der gemeinsamen, vom be- wussten Mitwirken aller getragenen Aktion ist, wenn mithin die Mitwirkenden mit dem konkreten Verhalten des unmittelbaren Schädigers nicht rechnen mussten (sog. nicht voraussehbarer Exzess; vgl. dazu GRABER, a.a.O., Art. 50 N 9-11). 2.5. Vorliegend wurde der Schaden in der Höhe von Fr. Fr. 29'578.– bei der Privatklägerin 1 durch das gemeinsame Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ver- ursacht, indem der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Au- tomaten Waren und Power-Banks bezog, welche in der Folge (zumindest in gros- sem Umfang) vom Beschuldigten 1 an Kiosken zurückgebracht wurden. Ein ge- meinsames Verschulden – das heisst eine bewusste und gewollte Teilnahme – der zwei Beschuldigten an den Handlungen, welche zu den vermögensschädigenden Transaktionen zum Nachteil der Privatklägerin 1 führten, ist daher zu bejahen. Auch musste der Beschuldigte 1 erkennen, dass der Beschuldigte 2 einen solchen Scha- den verursachte und nahm dies in Kauf. Die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung der Beschuldigten 1 und 2 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR sind demnach gegeben. Die Beschuldigten 1 und 2 sind nach dem Gesagten solidarisch zu ver- pflichten, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zu- züglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2019 zu bezahlen.

3. Privatkläger 2 3.1. Der Privatkläger 2 beantragt, der Beschuldigten 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2019 zu bezahlen (act. D2/12/2).

- 131 - 3.2. Die Leistung von Genugtuung setzt das Vorliegen einer immateriellen Un- bill – d.h. eine qualifizierte Beeinträchtigung eines immateriellen Wertes – voraus. Im Rahmen von Art. 47 OR folgt die immaterielle Unbill aus einer Tötung oder Kör- perverletzung, im Rahmen von Art. 49 OR aus einer (besonders schweren) wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Das Genugtuungsbegehren wurde nicht be- gründet, hat der Privatkläger 2 doch nicht dargetan, weshalb er sich durch die Be- schimpfung besonders verletzt gefühlt habe. Eine (besonders schwere) Persönlich- keitsverletzung, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist denn vorliegend auch nicht ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 ist daher abzuwei- sen.

4. Privatkläger 4 4.1. Der Privatkläger 4 beantragt, der Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2018 sowie die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2'442.12 zu bezahlen (act. D3/17/1 und act. D3/17/3). 4.2. Vorliegend besteht der Schaden in Form der Kosten des beschädigten Hemdes. Allerdings wurden die geltend gemachten Kosten nicht hinreichend durch Belege ausgewiesen und vom Beschuldigten 3 in der Höhe bestritten. Der Privat- kläger ist daher mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. XII. Kosen- und Entschädigungsfolgen

1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersu- chung dem jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen auferlegt.

2. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 auferlegt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 werden ihm – infolge des Freispruchs vom Hauptvorwurf des (gewerbsmässigen) betrügerischen Miss-

- 132 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB – ledig- lich zu Fr. 1'180.– (20%) auferlegt. Im Übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80%) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– (80%) auf die Gerichtskasse genom- men; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– (20%) bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. April 2020 gingen beim hiesigen Gericht am 23. April 2020 ein (act. D1/49/3; act. D1/50/1; act. D1/51/1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. GG200095-L und GG200096-L mit dem vorliegenden Prozess unter der Geschäfts-Nr. GG200094-L vereinigt und un- ter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt (act. 62). Mit Verfügung vom

27. August 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. November 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 71/1). Innert Frist stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 8. September 2020 zwei Beweisanträge (act. 74). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. September 2020 (act. 75) wurden die Beweisanträge abgelehnt.

E. 1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs in tatsächlicher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig, das heisst mit komplexen Sachverhaltsabklärungen bzw. mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbun- den, kann das Strafgericht die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach entschei- den. Konkret kann das Bestehen einer Schadenersatzpflicht bejaht und die Bemes- sung des Schadenersatzes aber dem Verfahren vor dem Zivilgericht vorbehalten werden (Art. 126 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1 [zur amtl. Publikation vorgesehen]).

E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf des mit Entscheid der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4.5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sowie den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (act. D1/50/1 S. 5).

E. 1.1.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine während der Pro- bezeit begangene Straftat rechtfertigt keineswegs in jedem Falle den Widerruf des bedingten Vollzugs. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund dieser Tat ("deshalb") zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird (sog. Schlechtprog- nose; BGE 134 IV 140 E. 4.3; BGer 6B_808/2016 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 3 StGB).

E. 1.1.3 Das Gericht legt dem Widerrufsentscheid demzufolge eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Täters zugrunde. Entgegen dem Gesetzeswortlaut

- 111 - ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein auf die Beurtei- lung der neuen Tat als Verbrechen oder Vergehen abzustellen, sondern vielmehr einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bewährungsaussichten des Täters müssen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände geprüft wer- den. Dazu gehören neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Je schwe- rer das in der Probezeit begangene Delikt wiegt und je negativer die Rückschlüsse sind, die aus diesem Delikt für die Beurteilung des künftigen Legalverhaltens des Verurteilten zu ziehen sind, desto näher liegt der Widerruf (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Weiter ist auch die bedingte oder unbedingte Aussprechung der neuen Strafe in die Beurteilung einzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerrufsentscheid insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Unzulässig ist es aber angesichts des eindeutigen Gesetzes- wortlauts, für das Absehen vom Widerruf besonders günstige Umstände zu verlan- gen, und zwar unabhängig vom Strafmass für das neue Delikt (BGE 134 IV 140 E. 4.5 und 5).

E. 1.1.4 Der vom Beschuldigten 2 begangene gewerbsmässige betrügerische Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – wurde im Zeitraum vom 18. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 begangen und fällt damit in die Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 (Beizu- gsakten Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, BM 18 13445) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 an- gesetzt wurde (Beizugsakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, VT.2018.26127). Die Anordnung des Widerrufs ist möglich, zumal die Probezeit noch gar nicht abgelaufen ist.

E. 1.1.5 Dem Beschuldigten 2 kann keine gute Legalprognose gestellt werden. Er ist schon mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Mit dem Gegenstand

- 112 - des vorliegenden Strafverfahrens wurde er erneut straffällig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sondern es muss damit gerech- net werden, dass er weitere Straftaten verüben wird, zumal aufgrund der Anzahl der Vorstrafen (act. D1/44/3) deutlich wird, dass es der Beschuldigte 2 mit der Rechtsordnung nicht allzu ernst zu nehmen scheint. Weder die vollzogene Frei- heitsstrafe noch die bedingt ausgefällten Geldstrafen noch die 2018 erfolgten An- setzungen von Probezeiten waren geeignet, den Beschuldigten 2 von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist betreffend die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafen mit der neu auszufällenden Sanktion der Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldigten 2 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu widerrufen ist. Die wider- rufenen Geldstrafen sind – aufgrund der negativen Legalprognose – zu vollziehen.

E. 1.1.6 Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert insbesondere den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, indem er einerseits den Willen hat oder in Kauf nimmt und andererseits wissen oder damit rechnen muss, mit seiner Hilfeleistung eine Straftat zu erleichtern oder zu unter- stützen. Der Gehilfe muss demgemäss mindestens damit rechnen und in Kauf neh- men, durch sein Verhalten eine Straftat zu fördern. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn er sich die objektiven und subjektiven Merkmale des vom Haupttäter zu be-

- 83 - gehenden Deliktes vorstellte und den künftigen Geschehensablauf in seinen we- sentlichen Zügen voraussah, ohne dass er die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen brauchte. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 170; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 121; vgl. BGE 132 IV 51 E. 1.1; 128 IV 68 f. E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Der Gehilfe will im Gegensatz zum Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat aber nicht in massgebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als seine eigene (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 3).

E. 1.1.7 Vorliegend ist gemäss erstelltem Sachverhalt festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 vom Beschuldigten 2 mindestens ca. 150 Power-Banks – vermutlich aber deutlich mehr – erhalten und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kios- ken zurückgebracht hat. Er hatte es damit nicht alleine in der Hand, die Anzahl und den Zeitpunkt der Rückgabe der Power-Banks zu bestimmen, da diese zunächst vom Beschuldigten 2 mittels der Kreditkarte bei I._____-Automaten bezogen wer- den mussten. Der Beschuldigte 1 brachte nur die Power-Banks zurück, die ihm vom Beschuldigten 2 übergeben wurden. Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt da- von auszugehen, dass der Beschuldigte 1 aus der Straftat nur wenig profitierte, erhielt er zwar jeweils Fr. 15.– für das Depot der Power-Bank, durfte aber für sich lediglich Fr. 3.– behalten. Mangels Tatherrschaft und gestützt auf die Höhe der Ent- löhnung ist daher das Vorliegen von (Mit-)Täterschaft beim Beschuldigten 1 – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zu verneinen. Durch die Rückgabe von mindestens ca. 150 Power-Banks oder mehr und die Einnahme des Depots hat der Beschuldigte 1 in objektiver Hinsicht die Haupttat des Beschuldigten 2 gefördert, da sich diese ohne seine Hilfeleistung anders abgespielt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte namentlich die Rückgabe der bezogenen Power-Banks entweder selber vor- nehmen müssen oder durch eine (weitere) Drittperson ausführen lassen. Aus die- sem Grund ist in objektiver Hinsicht von einer Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB auszugehen.

- 84 -

E. 1.2 Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss auch

- 128 - über den nicht gutgeheissenen Teil eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (O- Ger ZH, Urteil vom 24. Oktober 2017, SB110749, E. V. 1.2; DOLGE, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 23 ff.).

E. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung des Amtes für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (ehemals: Amt für Justizvollzug) vom 29. April 2019 (act. D1/44/7) bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvoll- zug, zu widerrufen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (act. D1/50/1 S. 5).

E. 1.2.2 Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an- ordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB

- 113 - hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte werde weitere Straf- taten begehen. Hierbei ist zu bemerken, dass eine erneute Delinquenz auf glei- chem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Prognose hinweist (BGE 100 IV 195). Besteht dagegen begründete Aussicht auf Bewährung, so kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB).

E. 1.2.3 Das heute zu beurteilende Verbrechen nach Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB beging der Beschuldigte 2 während der mit Ver- fügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 festgesetzten Probezeit von einem Jahr (act. D1/44/7 S. 3). In subjektiver Hinsicht setzt die begründete Aussicht auf Bewährung eine Prognose dauernder Besserung voraus (BGE 98 IV 77). Bezüglich der Prognose bestehen – wie bereits ausgeführt (vgl. dazu vorne Ziffer VII.1.1.5.) – erhebliche Bedenken. Der Beschuldigte 2 er- wirkte während der letzten zwei Jahren vier Vorstrafen (act. D1/44/3). Offenbar hin- terliessen die damaligen Strafverfahren sowie die in deren Rahmen ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafen keinen nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten 2, so dass er bereits einige Monate nach seiner bedingten Entlassung vom 29. April 2019 (vgl. act. D1/44/7) einschlägig delinquierte. Angesichts seines bisherigen Ver- haltens ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine Verlängerung der Pro- bezeit von der Begehung neuerlicher Delikte abhalten lassen würde. Die heute zu beurteilende Straftat kann unter diesen Umständen nicht mehr als einmaliger Aus- rutscher im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte 2 ist folglich in den Strafvollzug rückzuversetzen und die Reststrafe von 14 Tagen Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen.

E. 1.2.4 Sind – wie vorliegend – aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 6 StGB). Der Beschuldigte 2 ist

- 114 - nach dem Gesagten unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 14 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

2. Beschuldigter 3

E. 1.3 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit der Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden.

E. 1.3.1 Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann (BGE 142 IV 240 E. 1.3.1).

E. 1.3.2 Die Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn die Schadenszufügung gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin lie- gen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes (KESSLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 41 N 31).

E. 1.3.3 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – das heisst der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 244 E. 1.5.1. und 1.5.2).

- 129 -

E. 1.3.4 Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschie- den. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff bewusst herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten (KESSLER, BSK OR I, a.a.O., Art. 41 N 45 ff.).

E. 1.3.5 Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe mit dieser Kreditkarte nichts zu tun (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 und der Transaktionsliste inkl. Visualisierungen der RTI-Daten sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI Auswertungen 40 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, wie bereits der Beschuldigte 2 ausgesagt habe, hätten sie trainiert. Deswegen seien sie durch die Stadt gefahren (a.a.O., Frage 50). Auf die Frage, wieso er aber genau an diesem Ort gewesen sei, bei welchem die Kreditkarte eingesetzt worden sei, gab er zur Antwort, weil er zu dieser Zeit mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei (a.a.O., Frage 51). Die Frage, ob er auch jedes Mal Power-Banks bezogen habe, wurde von ihm verneint. Er habe das nie gemacht (a.a.O., Frage 52). Konfrontiert mit seiner bisherigen anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power-Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage

- 65 - 15), führte der Beschuldigte 3 aus, er habe bereits ausgesagt, dass er mit dem Kollegen in der Stadt gewesen sei. Er habe nicht hingeschaut, was der Beschul- digte 2 mache. Er habe das nicht ernst genommen (act. D1/24 Frage 53). Konfron- tiert mit seiner anlässlich der besagten Konfrontationseinvernahme gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power- Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage 15), führte der Beschuldigte 3 aus, das könne sein (act. D1/24 Frage 54). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die RTI Aus- wertung ergeben habe, dass er 40 Mal dabei gewesen sei, führte er aus, er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen (a.a.O., Frage 55). Es stimme, dass er für den Beschuldigten 2 zwei oder dreimal – jeweils 2-3 Stück – Power-Banks zurückgebracht habe (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt des Chats mit dem Beschuldigten 1 vom 18. November 2019, in welchem dieser dem Beschuldigten 3 geschrieben habe: "Ich sitze zusammen mit der Polizei", worauf letzterer geantwortet habe, "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 3 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/24 Frage 92). Auf die Frage, wieso er gedacht habe, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen könnte, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, weil sein Mitbewohner bei der Polizei sei, könne es sein, dass die Polizei nach Hause komme (a.a.O., Frage 94). Auf die Frage, ob das ein Problem gewesen wäre, erklärte er, er rauche zuhause ab und zu legales Marihuana. Vom Geruch her könnte die Polizei meinen, es sei illegales (a.a.O., Frage 95). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf seinem iPhone SE unter Einstel- lungen/Apple ID die E-Mail-Adresse "H._____....@....com" registriert worden sei (act. D1/10 S. 15), führte der Beschuldigte 3 aus, dazu habe er nichts zu sagen (act. D1/24 Frage 97). Auf die Frage, wieso er eine E-Mail-Adresse besitze, die auf "H._____" laute, gab er zur Antwort, er habe eine neue E-Mail-Adresse machen müssen. Darum habe er diese gemacht. Er wisse nicht mehr, warum er das so gemacht habe (a.a.O., Frage 98). Er habe den Namen H._____ genommen, weil das der Spitzname des Beschuldigten 1 sei (a.a.O., Frage 99).

- 66 - Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 3 aus, er aner- kenne den Sachverhalt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage nicht (a.a.O., Frage 136 f.), ebenso wenig anerkenne er die rechtliche Würdigung (a.a.O., Frage 138).

E. 1.3.6 Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seiner Wohnung 380 bzw. 100 leere Verpa- ckungen von Power-Banks gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 3 zu Pro- tokoll, diese seien nicht seine. Es könne sein, dass diese Verpackungen auch in seinem Zimmer resp. Beistelltischchen gefunden worden seien, aber er habe ja nicht alleine gewohnt. Das seien nicht seine gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob er diese Verpackungen irgendeinmal gesehen habe, als er dort gewohnt habe. Er habe sie nicht gross beachtet (Prot. S. 44). Auf die Frage, ob er in den anderen Zimmern auch Verpackungen festge- stellt habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, im Zimmer des Beschuldigten 1. Das habe ihn aber nicht gross interessiert (Prot. S. 45). Konfrontiert mit dem Um- stand, dass in seinem Zimmer auch eine gestohlene Kreditkarte gefunden worden sei, und auf die Frage, wie diese dorthin gekommen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, das wisse er nicht. Das sei nicht seine Karte. Es seien ja auch keine Fingerabdrücke von ihm auf dieser Karte gefunden worden (Prot. S. 45). Er sei nicht stutzig geworden, dass der Beschuldigte 2 derart viele Power- Banks aus einem I._____-Automaten bezogen habe. Er habe ihn auch nicht gross gefragt. Auf die Frage, wie oft er bei einem solchen Bezug dabei gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe mit dem Beschuldigten 2 gekämpft. Sie seien unterwegs gewesen und ins Training gegangen. Ab und zu sei er schon mit diesem zusammen an so einem Automaten gewesen. Auf die Frage, was "ab und zu" heisse, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, das wisse er nicht mehr genau. Er sei mit dem Beschuldigten 2 am I._____-Automaten gestanden. Er habe gesehen, was der Beschuldigte 2 rausgelassen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 Power-Banks rausgelassen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, der Be- schuldigte 2 habe verschiedene Sachen rausgelassen. Mal eine Cola und Power-

- 67 - Banks seien sicher auch einmal rausgekommen (Prot. S. 45). Auf die Frage, wie viele Power-Banks der Beschuldigte 2 dabei bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, daran möge er sich nicht mehr erinnern, sicher ein paar. Der Be- schuldigte 2 habe ihm einmal zwei Stück gegeben. Als er auf dem Weg zu einer Kollegin gewesen sei, habe er diese dann zurück gebracht (Prot. S. 46). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussagen, wonach er zwei bis drei Mal dabei gewesen sei, wobei jeweils zwei bis drei Power-Banks bezogen worden seien, führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, vielleicht auch ein bisschen mehr. Er wisse jetzt nicht mehr genau, ob es zwei bis drei Mal gewesen seien oder fünf bis sechs Mal. Er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen, in der Stadt, fürs Training und so. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Natel 40 Mal in der Nähe eines I._____-Automaten erfasst worden sei, als dort mit der gestohlenen Kreditkarte Power-Banks bezogen worden seien, gab der Beschul- digte 3 zur Antwort, er verstehe nicht genau wie das gehe (Prot. S. 46). Er könne sich nicht an seine bisherige Aussage erinnern, wonach der Beschuldigte 2 eine magische Karte gehabt habe, und auch nicht daran, wann der Beschuldigte 2 ihm das gesagt habe. Unter einer magischen Karte habe er sich wahrscheinlich vorge- stellt, dass der Beschuldigte 2 Sachen aus Automaten lassen könne (Prot. S. 47). Auf die Frage, ob er wisse, dass der Beschuldigte 2 regelmässig Power- Banks aus I._____-Automaten bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse nicht genau, was dieser gemacht habe. Meistens sei er mit ihm auf dem Weg ins Fitnessstudio gewesen, aber er sei nicht den ganzen Tag mit ihm zusam- men (Prot. S. 47). Er selber habe keine Power-Banks bezogen. Er wisse nicht mehr, wie oft er selber für sich oder für den Beschuldigten 2 solche Power-Banks am Kiosk zurückgebracht habe. Auf die Frage, von wem er die Power-Banks gehabt habe, die er am Kiosk zurück gegeben habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe diese am Kiosk gekauft oder wie gesagt ein paar Stück vom Beschuldigten 2 bekommen und dann abgegeben (Prot. S. 47).

- 68 -

E. 1.4 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Privatklägerin 1

E. 1.4.1 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

E. 1.4.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes, so etwa der Deliktsbetrag. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweg- gründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren.

- 93 -

E. 1.5 Festlegen der Einsatzstrafe aufgrund des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

E. 1.5.1 Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer gestohlenen spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____-Automa- ten insgesamt 1'496 Power-Banks für Fr. 19.–, das heisst Power-Banks im Gesamt- wert von Fr. 28'424.–, sowie diverse I._____-Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt Fr. 31'918.90, was – in einer Zeit von nur knapp drei Monaten – einer beträchtlichen Deliktssumme ent- spricht. Das objektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizie- ren.

E. 1.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist daher ebenfalls als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 1.5.3 Gesamtwürdigung der Tatkomponente und Festlegung der Einsatzstrafe Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6.5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

- 94 -

E. 1.6 Asperation aufgrund des Diebstahls

E. 1.6.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 2 der spanischen Touristin deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet hat (act. D1/50/1 S. 3), sodass in objektiver Hinsicht – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

E. 1.6.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 1.6.3 Strafe Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 7.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 1.7 Geldstrafe aufgrund der Beschimpfung

E. 1.7.1 Objektive Tatschwere Die ausgesprochenen Beschimpfungen ("Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was polnisch Hure bedeute; act. D1/50/1 S. 3) liegen im unteren Bereich. Nach dem Gesagten ist betreffend die objektive Tatschwere von einem sehr leichten Verschul- den auszugehen.

E. 1.7.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die Beschimpfungen anlässlich einer am 8. November 2019 durchgeführten Ef- fektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle aussprach. Wie auch die beiden Privat- kläger 2 und 3 festhielten, war der Beschuldigte 2 damals erheblich betrunken. So

- 95 - hat er sich beispielsweise gemäss Schilderung des Privatklägers 3 in der Bäckerei AB._____ auch "eingenässt" (act. D2/5 Frage 7), was für eine starke Alkoholisie- rung spricht. Zudem wurde der Beschuldigte 2 von den beiden Privatklägern 2 und 3 kontrolliert und befand sich wohl auch deshalb in einer gewissen Aufregung. Es liegen aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte 2 – aufgrund einer starken Alkoholisierung – im rechtlich relevanten Tatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit einge- schränkt war. Aufgrund der konkreten Umstände ist von einer verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche eine Strafmilderung zur Folge hat. Aus diesem Grund ist vorliegend auch in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.

E. 1.7.3 Fehlendes Strafbedürfnis Nach Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tat- folgen gering sind. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, soll das Verfahren nach Auffassung des Bundesgericht nicht mit einer Einstellung oder einem Freispruch, sondern mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigt werden. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Strafgericht zwin- gend von einer Bestrafung absehen (BGE 135 IV 135 E. 5.3.2). Vorliegend sind sowohl die Tatfolgen als auch die Schuld des Beschuldig- ten 2 betreffend die ausgesprochenen Beschimpfungen sehr gering. Dies umso mehr, wenn der Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte 2 zwar der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, von der Aussprechung einer (sehr tiefen) Geldstrafe ist aber in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen.

E. 1.8 Täterkomponente

E. 1.8.1 Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 2 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act.

- 96 - D1/21 Fragen 52-58; act. D2/4 Fragen 31-40) sowie anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 29 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte er folgende An- gaben: Er sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre geworden sei, sei er nach AW._____ [Stadt in Deutschland] zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermö- gen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und leben nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Trans- port und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäi- schen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training.

E. 1.8.2 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich.

E. 1.8.3 Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens fallen insbesondere Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOHLERS, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N 14). Ge- mäss Strafregisterauszug vom 6. Februar 2020 (act. D1/44/3) verfügt der Beschul- digte 2 über insgesamt vier Vorstrafen: drei Vorstrafen aus dem Jahre 2018 – eine wegen mehrfachen Diebstahls, eine wegen Erpressung und eine wegen Diebstahls

– sowie eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen (mehrfacher) Drohung. Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, zumal sie auch nicht allzu weit zurück- liegen. Des Weiteren fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 noch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angesetzten Probezeiten von 3 und 4.5 Jahren erneut delinquierte, straferhöhend ins Gewicht. Weiter liegt ein polnischer Strafregisterauszug bei den Akten (act. D1/44/4). Da al- lerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten

- 97 - liegt, kann – wie vom amtlichen Verteidiger zu Recht vorgebracht (act. 93 S. 23) – nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vorstrafen handelt. Die polnischen Vorstrafen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Ein- satzstrafe um rund einen Monat auf 8.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 1.8.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Vorliegend ist das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu berücksichtigen, da weder Reue noch eine besondere Strafempfindlichkeit ersicht- lich ist. Der Beschuldigte 2 ist nicht geständig, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist.

E. 1.9 Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren – inklusive der einzubeziehenden Reststrafe von 14 Tagen (vgl. nachfolgend Ziffer VII.1.2.) – erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe als dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 angemessen.

E. 1.10 Anrechnung der Untersuchungshaft

E. 1.10.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch

- 98 - an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerru- fende Freiheitsstrafe angerechnet werden (BGE 135 IV 129 E. 1.3.6; 133 IV 154 ff. E. 5.1; BGer 6B_102/2019 vom 4. März 2019 E. 2.1).

E. 1.10.2 Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019, 06.45 Uhr, bis 29. April 2020, 16.00 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/32/2; act. 63/58), das heisst insgesamt 146 Tage. Die bis jetzt ausgestandene Haft von 146 Tagen ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Beschuldigter 1

E. 2 StPO – vor, der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die spanische Touristin die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit (Herrschaftsmacht) und den tatsächlichen Herrschaftswillen an ihrem Portemonnaie in der Jugendher- berge K._____ gehabt habe bzw. wie der Beschuldigte 2 den Gewahrsam an deren Portemonnaie gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben solle. Indem die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeführt habe, der Beschuldigte 2 habe das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet, habe sie den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt, da das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StPO nicht mit Sachverhaltsbehauptungen umschrieben sei, weshalb die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückzuweisen sei (act. 91 S. 2 f.).

E. 2.1 Die Privatklägerin 1 stellte während der Untersuchung ein Schadenersatz- begehren in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % seit 5. Dezember 2019 (act. D1/30/3). Hierzu reichte sie eine Liste mit sämtlichen Transaktionen ein, welche mit der gestohlenen Kreditkarte an den I._____-Automaten im tatrelevanten Zeitraum durchgeführt wurden (act. D1/30/2). Der Gesamtbetrag der Transaktionen beträgt Fr. 29'578.–. Daher hat die Privatklägerin 1 den von ihr erlittenen Schaden hinrei- chend substantiiert.

E. 2.1.1 Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigen- schaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a; BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.2). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum be- steht an herrenlosen Sachen.

- 77 -

E. 2.1.2 Vorliegend entwendete der Beschuldigte 2 gemäss erstelltem Sachverhalt am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte. Damit hat der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Schädiger dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben. Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsam adäquat kausale Verur- sachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Erforder- lich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme (BREHM, Obligationenrecht, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41-61 OR), Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 7c).

E. 2.2.1 Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und angemessen, da diese der Lebenssituation des Beschuldigten 1 gerecht wird und auch in prä- ventiver Sicht – insbesondere angesichts der bereits erlittenen Untersuchungshaft

– ausreicht, um den Beschuldigen 1 von weiteren Straftaten abzuhalten.

- 99 -

E. 2.2.2 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 2.2.3 Die Aneignungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, manifestierte der Beschul- digte 2 mit der Wegnahme der Kreditkarte doch seine Absicht, die Sache für eigene Zwecke zu verwenden, wobei er dabei ohne Weiteres die Möglichkeit in Kauf nahm, dass infolge der Wegnahme der Eigentümerin, d.h. der spanischen Touristin, die Möglichkeit, über die Kreditkarte zu verfügen, dauerhaft entzogen wurde.

E. 2.2.4 Auch die Bereicherungsabsicht ist vorliegend zu bejahen, da diese sich durch die mehrfache Einsetzung der Kreditkarte zum Bezug von I._____-Waren klar manifestierte. Der Beschuldigte 2 hat nach den Gesagten den subjektiven Tat- bestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

- 78 -

E. 2.3 Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Perso- nen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss o- der jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; BGer 6B_1284/2016 vom

12. Juni 2017 E. 2.2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zu-

- 130 - sammenwirken setzt indes nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen (GRABER, in: WIDEMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Obligationen- recht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 50 N 6).

E. 2.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Wie bereits unter Ziffer III.A.1.3.1. detailliert festgehalten, führte der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei un- logisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einver- standen sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Zusammengefasst führte der Beschul- digte 2 weiter aus, er kenne die anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____- strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3 nicht und sehe sie zum ersten Mal. Er habe die Karte noch nie in der Hand gehabt, wisse es aber auch nicht, er könne sich nicht erinnern. Zu den

- 26 - getätigten Bezügen könne er nichts sagen, er sehe die Karte zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung, ob auf der Karte seine Fingerabdrücke und/oder DNA gefun- den werden könnten. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegt habe, könnte es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 28- 32).

E. 2.3.2 Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) kann auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer III.A.1.3.2. ver- wiesen werden. Zusammenfassend stellte der Beschuldigte 2 die Frage, wie man eine Karte stehlen könne, die bereits zuvor als vermisst oder gestohlen gemeldet worden sei. Die Karte müsse verloren gegangen sein und hätte deshalb gefunden werden können. Soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden. Er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Fragen 7-9). Während der Hausdurchsuchung habe ihn die Polizei gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe sie den Polizisten gezeigt und ausdrücklich er- klärt, wo sich all seine Sachen befinden würden. Die gestohlene Kreditkarte habe er allenfalls einmal beim Putzen gesehen. Er könne nicht sagen, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er die Karte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er sie am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 15, 17, 19 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Porte- monnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21-23).

E. 2.3.3 Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) wurden unter Ziffer III.A.1.3.3.

- 27 - detailliert wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 führte auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht. Er wisse nicht wem die bei der Hausdurch- suchung sichergestellte gestohlene Kreditkarte gehöre, sie sei nicht bei seinen Sa- chen gefunden worden, Es sei möglich, dass seine Fingerabdrücke auf der Karte seien, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben. Die Karte gehöre ihm nicht, er habe eine eigene (a.a.O., Fragen 73, 88, 89 und 90).

E. 2.3.4 Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Auch bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontati- onseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) kann auf die bereits in Zif- fer III.A.1.3.4. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 führte aus, der erste angebliche Betrug hätte am 18. September 2019 stattgefun- den habe sollen, mithin eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Konfrontiert mit dem FOR-Bericht vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) sowie dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte sein Fin- gerabdruck festgestellt worden sei, erklärte der Beschuldigte 2, es sei wie bereits gesagt möglich, dass er die Karte bei der Wohnungsreinigung berührt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf die Frage, ob er sich Ende Juli 2019 in M._____ aufgehalten habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er sei letzten Sommer an vielen Orten der Schweiz gewesen und könne sich nicht erinnern, ob er an diesem Datum in M._____ gewe- sen sei (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene Kre- ditkarte am 31. Juli 2019 durch die Karteinhaberin S._____ bei der D._____ AG gesperrt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe als erstes gesagt, dass die Karte bereits im Juli 2019 blockiert worden sei. Diese Information habe er aus den Dokumenten, welche er besitze (a.a.O., Frage 37). Konfrontiert mit dem Umstand, dass S._____ den Diebstahl ihres Portemonnaies inklusive der Kredit- karte gemeldet und als Tatort das K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ angegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dazu habe er nichts zu sa- gen, er habe damit nichts zu tun (a.a.O., Frage 38).

- 28 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass gemäss Auskunft des K._____ in M._____ er vom 29. Juli 2019 bis zum 5. August 2019 in besagten Hotel logiert habe (act. D1/10 S. 11), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei während des Sommers in vielen verschiedenen Hotels von T._____ bis U._____ gewesen. Da- rum könne er sich nicht erinnern, ob er in dieser Zeit in diesem Hotel logiert habe (act. D1/24 Frage 39). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass sich sein Mo- biltelefon gemäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in M._____ in der Nähe des Tatortes K._____ befunden habe (act. D1/15/1 S. 123), führte der Beschuldigte 2 aus, es sei möglich, er wolle das nicht bestreiten (act. D1/24 Frage 40). Auf die Frage, was er in M._____ gemacht habe, gab er zur Ant- wort, er sei dort an einem sogenannten Trainingsvorbereitungscamp gewesen (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, ob er in M._____ im K._____ logiert habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, das sei möglich, er bestreite das nicht (a.a.O., Frage 42). Die Frage, ob er am besagten Tag ein Portemonnaie und/oder eine Kredit- karte gestohlen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 43). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls dieser Karte am Tatort aufgehalten habe und die besagte Kreditkarte danach bei ihm im Zimmer aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe keine Ahnung. Er habe niemanden etwas gestohlen (a.a.O., Frage 44).

E. 2.3.5 Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er die gestohlene Kreditkarte nie gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Ant- wort, vielleicht habe er sie beim Putzen berührt (Prot. S. 36).

- 29 -

E. 2.4 Beim gemeinsamen Verschulden ist mindestens Eventualvorsatz erforder- lich: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen haben. An einem gemeinsamen Verschulden mangelt es hingegen, wenn der eingetretene Schaden keine adäquate Folge der gemeinsamen, vom be- wussten Mitwirken aller getragenen Aktion ist, wenn mithin die Mitwirkenden mit dem konkreten Verhalten des unmittelbaren Schädigers nicht rechnen mussten (sog. nicht voraussehbarer Exzess; vgl. dazu GRABER, a.a.O., Art. 50 N 9-11).

E. 2.5 Vorliegend wurde der Schaden in der Höhe von Fr. Fr. 29'578.– bei der Privatklägerin 1 durch das gemeinsame Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ver- ursacht, indem der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Au- tomaten Waren und Power-Banks bezog, welche in der Folge (zumindest in gros- sem Umfang) vom Beschuldigten 1 an Kiosken zurückgebracht wurden. Ein ge- meinsames Verschulden – das heisst eine bewusste und gewollte Teilnahme – der zwei Beschuldigten an den Handlungen, welche zu den vermögensschädigenden Transaktionen zum Nachteil der Privatklägerin 1 führten, ist daher zu bejahen. Auch musste der Beschuldigte 1 erkennen, dass der Beschuldigte 2 einen solchen Scha- den verursachte und nahm dies in Kauf. Die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung der Beschuldigten 1 und 2 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR sind demnach gegeben. Die Beschuldigten 1 und 2 sind nach dem Gesagten solidarisch zu ver- pflichten, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zu- züglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2019 zu bezahlen.

3. Privatkläger 2 3.1. Der Privatkläger 2 beantragt, der Beschuldigten 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2019 zu bezahlen (act. D2/12/2).

- 131 - 3.2. Die Leistung von Genugtuung setzt das Vorliegen einer immateriellen Un- bill – d.h. eine qualifizierte Beeinträchtigung eines immateriellen Wertes – voraus. Im Rahmen von Art. 47 OR folgt die immaterielle Unbill aus einer Tötung oder Kör- perverletzung, im Rahmen von Art. 49 OR aus einer (besonders schweren) wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Das Genugtuungsbegehren wurde nicht be- gründet, hat der Privatkläger 2 doch nicht dargetan, weshalb er sich durch die Be- schimpfung besonders verletzt gefühlt habe. Eine (besonders schwere) Persönlich- keitsverletzung, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist denn vorliegend auch nicht ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 ist daher abzuwei- sen.

4. Privatkläger 4 4.1. Der Privatkläger 4 beantragt, der Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2018 sowie die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2'442.12 zu bezahlen (act. D3/17/1 und act. D3/17/3). 4.2. Vorliegend besteht der Schaden in Form der Kosten des beschädigten Hemdes. Allerdings wurden die geltend gemachten Kosten nicht hinreichend durch Belege ausgewiesen und vom Beschuldigten 3 in der Höhe bestritten. Der Privat- kläger ist daher mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. XII. Kosen- und Entschädigungsfolgen

1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersu- chung dem jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen auferlegt.

2. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 auferlegt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 werden ihm – infolge des Freispruchs vom Hauptvorwurf des (gewerbsmässigen) betrügerischen Miss-

- 132 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB – ledig- lich zu Fr. 1'180.– (20%) auferlegt. Im Übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80%) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– (80%) auf die Gerichtskasse genom- men; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– (20%) bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

E. 2.6 Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundes- gerichts und einem Teil der Lehre grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. dazu BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2;

- 117 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1; 6B_724/2018 vom 30. Ok- tober 2018 E. 2.3.2; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; BERGER, a.a.O., Rz 71 ff.; BRÄGGER, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionsvollzug, SZK 1/2017, S. 88; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung

– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 245; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235 f.; PERRIER DEPEURSINGE, L’expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, ZStrR 135/2017, S. 403 f.; POPESCU/WEISSENBERGER, Expulsion pénale et droit des migratins: une casse-tête pour la pratique, AJP 2018, S. 362). Allerdings dürfen jene Kriterien nicht unbesehen übernommen werden, da der ausländerrechtliche Härtefall sich mit dem strafrechtlichen nicht vollständig deckt. Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Härtefalls sind daher etwa auch die Resozialisierungschancen des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 86 f.; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235).

E. 2.7 Als Kriterien zur Beurteilung des Härtefalls sind nach dem Gesagten insbe- sondere die Integration, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2).

E. 2.7.1 Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 61-69; act. D1/24 Fragen 142-154) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte der Beschuldigte 1 folgende Angaben: Er sei in Polen aufgewachsen und sei da auch zur Schule gegangen. Zuerst habe er eine 6-jährige Grundschule besucht, danach ein 3-jähriges Gymnasium. Nach dem Gymnasium habe er eine Berufs- schule besucht. Da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei, habe er keine Berufsschule abgeschlossen und somit keinen Job er- lernt. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwestern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern wohnen. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Er sei am

31. Juli 2017 in die Schweiz gekommen und arbeite zurzeit als Hilfsarbeiter. Er sei noch in der Probezeit, danach werde er vielleicht unbefristet angestellt sein. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Bekannte. Er spreche Deutsch.

E. 2.7.2 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 2.7.3 Der Beschuldigte 1 ist – in der Schweiz – weder vorbestraft (act. 43/2) noch geständig, was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte 1 ist in Polen mehrfach vorbestraft (act. D1/43/3). Da allerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten liegt, kann nicht abschliessend be- urteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vor- strafen handelt. Auch sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

- 101 -

E. 2.8 Bei der Würdigung des Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aus- drücklich vor, die besondere Situation des Ausländers zu berücksichtigen, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Das Bun- desgericht hat sich in BGE 146 IV 105 mit der in der Lehre diskutierten Frage aus- einandergesetzt, wann eine Person als "in der Schweiz aufgewachsen" gelten soll. Nach einer kurzen Darstellung der in der Lehre vertretenen Ansichten (a.a.O., E. 3.4.3) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Anwendung starrer Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer be- stimmten Anwesenheitsdauer keine Stütze im Gesetz finde. Die Härtefallprüfung

- 118 - sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer – zusammen mit einer guten Integration – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein gewichtigeres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt gewesen sei, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (a.a.O., E. 3.4.4).

E. 2.9 Ist bei einer Gesamtbetrachtung der obengenannten Kriterien von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem kon- kreten (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

3. Ausländische Person und Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte 1 ist polnischer Staatsbürger und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter (act. D1/43/1). Der Beschuldigte 2 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/44/1). Der Beschul- digte 3 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/45/1). Es handelt sich somit um ausländische Personen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 3.2. Da der Beschuldigte 2 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt bei ihm eine Katalogtat vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).

- 119 - 3.3. Der Beschuldigte 1 wird – wie bereits ausgeführt – der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Beschuldigte 3 der Rassendiskri- minierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig gesprochen. Dabei handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, weshalb nur zu prüfen ist, ob eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB in Frage kommt. Diese "Kann-Bestimmung" haben die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden. Die gesetzge- berische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss. Vorliegend fehlt es sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 3 bereits an der notwendigen erheblichen Schwere des Deliktes, weshalb auch keine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist. Aus diesem Grund ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung betreffend die Beschuldigten 1 und 3 abzuweisen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob betref- fend den Beschuldigten 2 die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung erfüllt sind.

4. Vollzugshindernisse Vorgängig ist zu prüfen, ob einer Rückführung des Beschuldigten 2 in dessen Ziel- land Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB entgegenstehen. Ist dies zu bejahen, ist von einem persönlichen Härtefall auszugehen und eine weitere Härte- fallprüfung, nicht aber die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, erübrigt sich. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB stellen die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts Vollzugshindernisse dar, wobei das sog. flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot in Abs. 1 besonders erwähnt wird. Der Be- schuldigte 2 ist kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Eine Rückführung des Beschuldigten 2 nach Polen würde auch gegen keine andere Norm des zwin- genden Völkerrechts verstossen.

- 120 -

5. Härtefallprüfung 5.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) gegeben ist, der eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.2 ["une ingérence d'une certaine impor- tance"]; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5 ["un'ingerenza di una certa por- tata"]). 5.2. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügt selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1). Es ist dabei – wie bereits erwähnt – unzulässig, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 5.3. In den familienrechtlichen Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird dann eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 116 Ib 353 E. 3c; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).

- 121 - 5.4. Der am Tag der Hauptverhandlung 34-jährige Beschuldigte 2 sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre gewor- den sei, sei er nach AW._____ zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und um zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und lebe nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Transport und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäischen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe auch Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat. Er habe monatliche Ausgaben in der Höhe von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training. 5.5. In der Schweiz hat der Beschuldigte 2 keine familiären Beziehungen. Er spricht kein Deutsch. Er habe nach eigenen Angaben zwar eine Firma, diese habe jedoch ihren Sitz in Polen und sei in der ganzen EU tätig. Von einer beruflichen Integration des Beschuldigten 2 in der Schweiz kann aus diesem Grund keinesfalls die Rede sein. Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb sich eine nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interesse erübrigt. Der Beschuldigte 2 ist daher in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaf- fung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl. 2013, S. 6021). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung und damit für die Beurteilung der Dauer der Landesverweisung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad

- 122 - der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschan- cen im Herkunftsstaat (vgl. BGer 2C_528/2020 vom 21. August 2020 E. 3.1). 6.2. Auch wenn der Beschuldigte 2 eine Katalogtat nach Art.66a StGB began- gen hat, ist doch festzuhalten, dass die Schwere des Deliktes doch nicht besonders gravierend ist. Da es zudem der erste Vorfall dieser Art für ihn war, erscheint es verhältnismässig, den Beschuldigten 2 für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. IX. Einziehungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen:

- 123 -

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (As- servat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- 124 -

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind Eigen- tum der H._____ AG und sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 21 Power-Bank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134);

- 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651);

- Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087);

- 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101).

- 125 - Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811);

- 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980);

- 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117);

- 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167);

- 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189);

- 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377);

- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413);

- 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend:

- 1 Untervermietvertrag B._____, BC._____ [Stadt in der Schweiz] 28.05.2019,

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019,

- weitere Unterlagen B._____ sowie

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich,

- 126 - Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054);

- 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wurde durch eine straf- bare Handlung hervorgebracht; sie wird deshalb eingezogen und zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet. X. Abnahme einer DNA-Probe / Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei den Beschuldigten 1 und 2 die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. D1/49/3 S. 5; act. D1/50/1 S. 6 f.).

2. Das Gericht kann gemäss Art. 257 StPO in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind (lit. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c). Ziel dieser Bestim- mung ist es, künftige Straftaten eines potenziell gefährlichen Verurteilten zu erken- nen oder frühere von ihm begangene Delikte aufzuklären (HANSJAKOB/GRAF, in: DO-

- 127 - NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 257 N 1). Zu beachten ist hierbei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, stellt doch die DNA- Erfassung einen Grundrechtseingriff dar (FRICKER/MAEDER, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 257 N 4).

3. Da vorliegend weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, ist bereits aus diesem Grund von einer Abnahme einer DNA-Probe abzusehen. Die Anträge der Staatsanwalt- schaft auf Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind nach dem Gesagten abzuweisen. XI. Zivilansprüche

1. Allgemeines

E. 7 Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte 2 jeweils bei den Automaten mit seiner Kreditkarte Power-Banks gekauft habe (act. D1/31/7 Fragen

- 20 - 24 und 27), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe hierzu nichts zu sagen (act. D1/23 Fragen 82 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen fühle (act. D1/31/7 Frage 30), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe mit keinen Power-Banks gehandelt. Er sei kein Lager für Power-Banks. Alles, was er am Kiosk gekauft habe, habe er für den eigenen Gebrauch gekauft, um das Telefon zu laden oder so (act. D1/23 Frage 84). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bekommen habe, wobei er diese nicht genom- men hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen würden (act. D1/31/7 Frage 36), sowie auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er vom Beschuldigten 2 Power-Banks erhalten habe und bei Rückgabe ein Teil des Depots habe behalten dürfen (a.a.O., Frage 34), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei kein Lager für Power-Banks. Er habe Power-Banks weder verkauft noch damit gehandelt (act. D1/23 Fragen 92 und 94). Auf die Frage, wem die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power- Banks und Power-Bank-Verpackungen gehören würden, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als die Polizei in die Wohnung, welche er miete, gekommen sei, habe sie zwei Räume durchgesucht. Die Power-Banks und die Verpackungen hätten sich in demjenigen Raum befunden, in dem der Beschuldigte 1 gewohnt habe. Als die Polizei in die Wohnung gekommen sei, habe der Beschuldigte 2 alle seine Sachen gezeigt, die sich in der Wohnung befunden hätten (a.a.O., Frage 85). Die Power- Banks und Verpackungen hätten im Zimmer des Beschuldigten 1 gelegen. Er wisse nicht, wem diese gehören, aber es seien nicht seine gewesen (a.a.O., Fragen 86 f.). Auf die Frage, wem die gestohlene Kreditkarte, die bei der Hausdurchsu- chung sichergestellt worden sei, gehöre, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er wisse es nicht, sie sei nicht in seinen Sachen gefunden worden (a.a.O., Frage 88). Auf die Frage, ob seine Fingerabdrücke auf dieser Karte seien, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben, es sei möglich (a.a.O., Frage 89). Die Frage, ob diese Karte ihm gehöre, wurde vom Be- schuldigten 2 verneint. Er besitze seine eigene Karte (a.a.O., Frage 90). Er habe

- 21 - an Automaten Coca-Colas und verschiedene Waffeln mit hohem Proteingehalt ge- kauft (a.a.O., Fragen 95 und 97). Er habe sowohl bar als auch mit seiner eigenen Karte bezahlt (a.a.O., Frage 96). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso er ihn betrogen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe so etwas nie zu ihm gesagt und ihm auch nichts verkauft. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, warum

– wenn er doch nichts genommen habe – dann seine Fingerabdrücke auf der Kre- ditkarte und auf den Verpackungen gewesen seien, welche im Zimmer des Be- schuldigten 1 gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, es sei möglich, dass er diese Karte beim Wohnungsputz verschoben oder berührt habe. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso der Beschuldigte 2 mit dem Leiter von H._____ gesprochen habe und diesem gesagt habe, dass diese Sachen von ihm gekauft worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der ihn angerufen habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle mit jemandem reden. Der Beschuldigte 2 habe nicht so recht gewusst, ob er mit der Polizei oder mit dem Leiter der H._____ gesprochen habe. Er habe die Unterhaltung noch auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe Folgendes gesagt: "Wenn ich sage, dass ich dir die Sachen verkauft habe, dann kommt die Polizei nicht." Der Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet: "Du sollst dich nicht einmischen, weil es nicht meine Sache ist, von wem du irgendwelche Power-Banks kaufst. Es ist nicht meine Sache." Der Beschuldigte 2 habe die Unterhaltung auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe zwar das Konto blockiert, der Beschuldigte 2 habe aber dennoch die Unterhaltung (a.a.O., S. 15).

E. 9 Dezember 2019 (act. D1/33/9) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/33/9) auf Vorhalt des Tatvor- wurfes aus, dabei handle es sich nicht um seine Karte. Als die Polizei in die Woh- nung gekommen sei, hätte sie nur seine zwei Mitbewohner verhaften sollen und nicht ihn. Er habe damit nichts zu tun. Er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (a.a.O., S. 3).

E. 13 N 12). (Mit-)Täterschaft, aber auch Anstiftung und Gehilfenschaft setzen in sub- jektiver Hinsicht den jeweiligen Vorsatz der Beteiligung – in je unterschiedlicher Rolle – an der Haupttat voraus (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 24 N 21).

- 82 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 1 wird abgesehen.
  5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB, - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. - 133 -
  6. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird wiederrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe an- geordnet.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  8. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 6 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.
  9. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor ist zu vollziehen.
  10. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. - 134 -
  11. Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig - der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  12. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 200.–.
  13. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 12 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  14. Die im Rahmen des bedingten Strafvollzug gewährte Probezeit für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 gegen den Beschuldigten 3 ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird um 1 Jahr verlängert.
  15. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 3 wird abgesehen.
  16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  17. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen: - VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); - 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); - Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); - 135 - - 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355); - Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackun- gen (Asservat-Nr. A013'364'891); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); - 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112). - 136 -
  18. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  19. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 21 Power-Bank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  21. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134); - 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651); - Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087); - 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 137 - - 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811); - 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980); - 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117); - 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167); - 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189); - 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377); - 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413); - 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend: - 1 Untervermietvertrag B._____, BC._____ 28.05.2019, - 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019, - weitere Unterlagen B._____ sowie - 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  24. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  25. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054); - 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 138 -
  26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 ver- wendet.
  27. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils werden abgewiesen.
  28. Die Beschuldigten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % Zins seit
  29. Dezember 2019 zu bezahlen.
  30. Die Zivilklage des Privatklägers 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  31. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
  32. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  33. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  34. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  35. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– auf die Gerichtskasse - 139 - genommen; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  36. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 1 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 260.00 Auslagen Fr. 9'441.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____) Fr. 7'427.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 6'160.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.
  37. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 2 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'400.00 Telefonkontrolle Fr. 780.00 Auslagen Fr. - 1'930.00 Abrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 8'350.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 2 auferlegt. - 140 -
  38. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 3 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 5'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 3 zu Fr. 1'180.– (20 %) auferlegt. Im übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80 %) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und die Beschuldigten 1 bis 3 (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein), − den Privatkläger 4 (übergeben), − die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde), und hernach als begründetes Urteil an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und die Beschuldigten 1 bis 3 (mit Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), − die Privatkläger 1 bis 3 (je mit Gerichtsurkunde), − die Vertreterin des Privatklägers 4 im Doppel für sich und den Privat- kläger 4 (mit Gerichtsurkunde), − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3 und mit Formular B bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materi- als" bezüglich der Beschuldigten 1 und 3, - 141 - − den Justizvollzug und Widereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste bezüglich des Beschuldigten 2 nebst Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials", − das Migrationsamt des Kantons Zürich bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 7, − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB180093-O gemäss Disp. Ziff. 14, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp. Ziff. 16 bis 20, − die H._____ AG, BD._____-strasse 6, … Zürich gemäss Disp. Ziff. 17 bzw. Herausgabefrist, − die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 bis 3 gemäss Disp. Ziff. 18, 19 und 20 bzw. Herausgabefrist.
  40. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 142 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. November 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  41. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Saluz Dr. iur. T. Caprara
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200094-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nrn.: GG200095-L und GG200096 Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Saluz Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Caprara Urteil vom 13. November 2020 (begründete Ausfertigung; berichtigt am 23. November 2020) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ betreffend Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf Privatkläger

1. D._____ AG,

2. E._____,

3. F._____,

4. G._____, 4 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw XA._____

- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2020 (act. D1/49/3; act. D1/50/1; act. D1/51/1) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S.16)

- Der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____;

- der Beschuldigte 2 B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. Y._____;

- der Beschuldigte 3 C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Z1._____ sowie dessen Substitut MLaw Z2._____;

- der Privatkläger 4 G._____. Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten A._____: (act. D1/49/3 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten 21 Powerbank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (A013'295'686) an die H._____ AG ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der fol- genden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände:

- 3 - ♦ 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (A013'322'651) ♦ 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30.08.2019 betr. Rücker- stattung (A013'346'355) ♦ Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (A013'346'457) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Powerbanks-Ver- packungen (AO13'364'868) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'880) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Powerbanks- Verpackungen (A013'364'891) ♦ Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (A013'365'087) ♦ 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (A013'365'101) ♦ 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung 25.11.2019 (A013'365'112) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an A._____: ♦ Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1.2.2019 (A013'365'134) ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Ertei- lung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Ver- pflichtung des Beschuldigten A._____, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Er- kennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'160.00)"

- 4 - Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten B._____: (act. D1/50/1 S. 5 ff.) "♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Widerruf der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich vom 29.04.2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahre verfügten bedingten Entlassung und Anordnung des Voll- zugs der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ♦ Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.06.2018 für eine Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu je CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4.5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24.05.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1'930.00 ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der fol- genden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände: ♦ VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (A013'306'495) ♦ 1 DNA-Spur-Wattetupfer (A013'311 '018) ♦ Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (A013'312'135) ♦ 1 Mobiltelefon, Marke Dual (A013'322'811) ♦ 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) ♦ 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (A013'346'117) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Bank-Ver- packungen (A013'364'766) ♦ Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'777) ♦ Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (A'013'364'802)

- 5 - ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'835) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'915) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'937) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'948) ♦ 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (A013'365'167) ♦ 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (A013'365'189) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an B._____: ♦ 1 Schlüsselbund mit drei Schlüsseln (A013'346'377) ♦ 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (A013'346'413) ♦ 1 rote Mappe enthaltend (A013'365'214):

- 1 Untermietvertrag B._____, BC._____ 28.05.2019

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019

- weitere Unterlagen B._____

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____ ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Ertei- lung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Ver- pflichtung des Beschuldigten A._____ [rechte: B._____], sich in- nert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantons- polizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu melden ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'350.00)" Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten C._____: (act. D1/51/1 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

28. September 2018 ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe

- 6 - ♦ Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der fol- genden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände: ♦ 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (A013'323'074) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Powerbanks-Ver- packungen (A013'364'846) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an C._____: ♦ 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (A013'365'054) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'900.00)" Anträge der Privatklägerin 1: (act. D1/30/3 sinngemäss)

- Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3 zur Bezahlung von Scha- denersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zu- züglich 5% Zins seit 5. Dezember 2019 Anträge des Privatklägers 2: (act. D2/12/2 sinngemäss)

- Verpflichtung des Beschuldigten 2 zur Bezahlung von Genugtu- ung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2019 Anträge des Privatklägers 4: (act. D3/17/1 und act. D3/17/3 sinngemäss)

- Verpflichtung des Beschuldigten 3 zur Bezahlung von Schadener- satz an den Privatkläger 4 in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2018 sowie Bezahlung der Anwaltskos- ten in Höhe von Fr. 2'442.12

- 7 - Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 92 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

3. Abweisung, eventualiter Verweisung der Zivilforderung auf den Zi- vilweg.

4. Für die ungerechtfertigte Haft sei dem Beschuldigten eine Genug- tuung von Fr. 200.– pro Tag auszurichten.

5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Ziff. 2.2 der Anklage seien mit Ausnahme der Positionen 5, 6 und 7 an den Beschuldigten herauszugeben.

6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 93 S. 2) "1. Die Anklage betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren diesbezüg- lich einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässig be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Die Zivilansprüche seien abzuweisen.

4. Der Beschuldigte sei für die 150 Tage dauernde Untersuchungs- haft mit Fr. 15'000.– zu entschädigen.

5. Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'930.–, das Mobiltelefon der Marke Dual (A013'322'811), das iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) und der Samsung Computer inkl. Ladekabel (A013'346'117) herauszuge- ben.

6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 - Eventualanträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 93 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit sei auf vier Jahre festzusetzen.

4. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die drei Vorstrafen sei zu verzichten.

5. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Zivilforderung der I._____ AG sei auf den Zivilweg zu verwie- sen.

7. Die Verfahrenskosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____: (act. 95 S. 1 f.; Prot. S. 55 sinngemäss)

1. Die Anklage sei zur Ergänzung des Sachverhalts an die Ankläge- rin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vor- wurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 261bis StGB der Rassen- diskriminierung, im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB der Sachbe- schädigung, im Sinne von Art. 177 StGB der Beschimpfung und im Sinne von Art. 216 StGB der Tätlichkeiten schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.

3. Bei Schuldigsprechung und Verurteilung des Beschuldigten we- gen gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB sei von einem Landesverweis abzusehen.

- 9 -

4. Es seien das Beschlagnahmte iPhone SE, Marke Apple, silber (A013'323'074) und die beschlagnahmte Herrenjacke, Marke Kaygo, grau (A013'365'054) dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

5. Die Zivilansprüche des Geschädigten G._____ seien auf den Zi- vilweg zu verweise. Es sei dem Privatkläger keine Parteientschä- digung im Sinne von Art. 433 StPO zuzusprechen.

6. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien zu 90% auf die Staatskasse zu nehmen und zu 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Die Zivilansprüche der D._____ AG seien abzuweisen. Eventuali- ter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. April 2020 gingen beim hiesigen Gericht am 23. April 2020 ein (act. D1/49/3; act. D1/50/1; act. D1/51/1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. GG200095-L und GG200096-L mit dem vorliegenden Prozess unter der Geschäfts-Nr. GG200094-L vereinigt und un- ter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt (act. 62). Mit Verfügung vom

27. August 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. November 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 71/1). Innert Frist stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 8. September 2020 zwei Beweisanträge (act. 74). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. September 2020 (act. 75) wurden die Beweisanträge abgelehnt.

2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte B._____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, der Beschuldigte C._____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und dessen Substitut MLaw Z2._____sowie der Privatkläger 4 G._____ (Prot. S. 16). Nach der Beratung wurde das Urteil münd- lich eröffnet, begründet, übersetzt und den Beschuldigten, den amtlichen Verteidi- gern sowie dem Privatkläger 4 im Dispositiv (act. 98) übergeben. Nach der Ur- teilseröffnung meldeten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 Beru- fung gegen das Urteil an (Prot. S. 65). Am 17. November 2020 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 telefonisch mit, Dispositiv-Ziffer 29 des Urteils vom

13. November 2020 sei falsch (act. 103 f.). Gestützt darauf wurde die – im Wider- spruch zur Begründung stehende – Dispositiv-Ziffer 29 am 23. November 2020 be- richtigt (act. 106) und findet sich in korrekter Form auch in diesem begründeten Urteil.

- 11 - II. Prozessuales

1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben. 1.2. Rechtzeitig vor Abschluss des Vorverfahrens konstituierten sich die D._____ AG (act. D1/30/3), E._____ (act. D2/2; act. D2/12/2), F._____ (act. D2/2/1; act. D2/14/2) und G._____ (act. D3/18/1) als Privatkläger. Der Privatkläger 4 wird durch Rechtsanwältin MLaw XA._____ vertreten (act. D3/8).

2. Verletzung des Anklageprinzips / Nichteintreten auf die Anklage 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli

- 12 - 2017 E. 1.3). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vor- geworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu füh- ren, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 – als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO – vor, der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die spanische Touristin die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit (Herrschaftsmacht) und den tatsächlichen Herrschaftswillen an ihrem Portemonnaie in der Jugendher- berge K._____ gehabt habe bzw. wie der Beschuldigte 2 den Gewahrsam an deren Portemonnaie gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben solle. Indem die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeführt habe, der Beschuldigte 2 habe das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet, habe sie den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt, da das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StPO nicht mit Sachverhaltsbehauptungen umschrieben sei, weshalb die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückzuweisen sei (act. 91 S. 2 f.). 2.3. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Dem amtlichen Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass der Anklageschrift vom 8. April 2020 die genaue Art und Weise der Wegnahme der spanischen Kreditkarte nicht entnommen werden kann, sondern nur mit der Formulierung "auf unbekannte Art und Weise" umschrieben ist (act. D1/50/1 S. 3). Diese leichte Unschärfe vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte 2 genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wurde. In der Beschreibung des Tatvorwurfes betreffend Dieb- stahl werden nämlich sowohl das Datum (31. Juli 2019) als auch der Deliktsort (Ju- gendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____) angegeben. Dass die Art und Weise des Diebstahls unbekannt ist, ist bei Entwendungen wie der vorlie- genden nicht ungewöhnlich, ist es doch gerade Ziel des Täters, dass der Diebstahl nicht bemerkt wird. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anklageprinzips deshalb nicht ersichtlich und eine Rückweisung der Anklageschrift erweist sich nicht als notwendig.

- 13 - III. Sachverhalt A. Beschuldigter 2

1. Tatvorwurf 1: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 1.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 2 f.) Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sowie dem Be- schuldigten 3 vor, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____- Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Power- Banks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– sowie weitere I._____-Pro- dukte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten die Be- schuldigten zum Nachteil der D._____ AG (nachfolgend: Privatklägerin 1) einen Schaden von insgesamt Fr. 31'918.90 (Fr. 28'424.– + Fr. 3'494.90) verursacht. Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Power-Banks in der Folge an verschie- denen Rückgabestellen im Kanton Zürich zurückgegeben zu haben, um so jeweils das Depot von Fr. 15.– in bar zu erhalten. Die Beschuldigten sollen durch dieses Vorgehen insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, das heisst aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken begangen, wobei sie mit den Hand- lungen des jeweils anderen einverstanden gewesen seien, was auf einem einheit- lichen Willens- und Handlungsentschluss beruht habe. Die Höhe der durch die Be- schuldigten erzielten Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (di- verse I._____-Produkte), die von den Beschuldigten aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Power-Banks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (act. D1/50/1 S. 2 f.).

- 14 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.; act. D1/32/8 Fragen 9) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 34 ff., insbesondere S. 36). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 1.3. Aussagen des Beschuldigten 2 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei unlogisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einverstanden sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Die Frage, ob er schon einmal an einem I._____-Automaten Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe nur Getränke, Red-Bull und M&Ms gekauft. Die Power-Banks habe er beim Kiosk gekauft, dort seien sie auch erhältlich (a.a.O., Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass am 18. November 2019 sein Woh- nungspartner A._____ (d.h. der Beschuldigte 1) durch die Stadtpolizei Zürich kon- trolliert worden sei, als er bei der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks habe zurückgeben wollen, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als der Beschul- digte 1 damals verhaftet worden sei, habe ihn die Polizei angerufen. Der Beschul- digte 2 hab damals mit der Polizei oder mit dem Chef der Firma H._____ gespro- chen, es sei ein Facebook-Call gewesen. Er habe den Chatverlauf gespeichert. Darin stehe alles, was der Beschuldigte 1 geschrieben habe und was er – der Be- schuldigte 2 – geantwortet habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und ge- fragt, was er machen solle (a.a.O., Frage 17). Auf die Frage, warum der Beschul- digte 1 ihn angerufen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei schockiert gewesen. Er habe ihm gesagt, das interessiere ihn nicht, das sei nicht seine Sache (a.a.O., Frage 18).

- 15 - Auf Vorhalt der damaligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Be- schuldigte 2 diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab letzterer zu Protokoll, er habe den Beschuldigten 1 gefragt, warum er ihn in diese Sache reingezogen habe. An diesem Tag habe er bereits mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ gesprochen. Der Beschuldigte 1 habe das Gefühl, dass der Beschuldigte 2 sein Vater sei. Ihn interessiere nicht, was er mache (a.a.O., Frage 19). Auf Vorhalt der Aussage von N._____ der Firma H._____ AG, wonach er mit dem Beschuldigten 2 telefoniert habe und dieser gesagt haben solle, dass er diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, das habe er nicht gesagt. Er habe mit N._____ gesprochen. Das Ge- spräch sei lange gewesen. N._____ habe ihm mehrere Fragen gestellt. Er sei scho- ckiert gewesen. Deswegen habe er N._____ gefragt, ob er ein Polizist sei. Er habe diesem gesagt, dass er keine Zeit habe, solche Gespräche zu führen. Er habe von ihm erfahren wollen, um was es gehe. N._____ habe ihn informiert, dass sein Kol- lege – also der Beschuldigte 1 – bereits dort sei und gesagt habe, dass er die Sa- chen von ihm – dem Beschuldigten 2 – habe. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass der Beschuldigte 1 Blödsinn erzähle und es ihn nicht interessiere, was der Beschuldigte 1 mit H._____ mache oder wohin er die H._____s bringe. Der Mann der Firma H._____ habe ihm gesagt, dass sie bereit wären, den Beschuldig- ten 1 gehen zu lassen, wenn er die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigen würde (a.a.O., Frage 22). Die Frage, ob er die Aussagen des Beschuldigten 1 be- stätigt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe diese "nie im Leben" bestätigt. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass dies nicht seine Sa- che sei. N._____ habe ihn gefragt, wie dies alles ablaufe und er habe gesagt, dass er nicht wisse, von was N._____ spreche (a.a.O., Frage 23). Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____- strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er kenne diese Karte nicht und habe sie das erste Mal gesehen (a.a.O., Fragen 28 f.). Die Frage, ob er diese Karte schon in der Hand gehabt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint, wobei er sofort angab, er könne sich nicht erinnern, er wisse es nicht (a.a.O., Frage 30). Konfrontiert mit dem Umstand, dass genau mit dieser VISA-Karte die 2'531 Bezüge

- 16 - im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe dazu nichts zu sagen, er sehe hier diese Karte das erste Mal (a.a.O., Frage 31). Auf die Frage, ob man auf dieser Karte seine Fingerabdrücke oder/und DNA finden werde, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe keine Ahnung. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 32). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes wiederholte der Beschuldigte 2 die Frage, wie das möglich sei, dass eine Kreditkarte, die als gestohlen gemeldet sei, weiterhin funktioniere (a.a.O., Frage 48). 1.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Der Beschuldigte 2 fragte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2020 (act. D1/32/8) auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts, wie man eine Karte stehlen könne, welche zuvor als vermisst oder gestohlen ge- meldet worden sei. Der Besitzer dieser Karte habe sie irgendwie verloren haben müssen. Demzufolge habe die Karte gefunden werden können. Das sei alles. Das sei seine Bemerkung zum Diebstahl, welche er gemacht habe, weil fast in jedem Satz der Begriff der gestohlenen Kreditkarte wiederholt werde (a.a.O., Frage 7). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Diebstahl ihm nicht vorgeworfen worden sei, führte der Beschuldigte 2 aus, soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden (a.a.O., Frage 8). Auf die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht wiederle- gen oder entkräften, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Frage 9). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 1 stehe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe ihn in der Wohnung kennengelernt, in wel- cher er jetzt wohne. Der Beschuldigte 1 habe früher dort ein Zimmer gemietet. Ihm sei aber gekündigt worden. Bis am 28. November 2019 hätte er das Zimmer ver- lassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe ihn aber nicht rauswerfen wollen. Der Beschuldigte 1 habe dort noch weiterwohnen dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihn

- 17 - gebeten, seine Sachen aufzuräumen, weil diese überall herumgelegen seien (a.a.O., Frage 11). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 3 stehe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei ein Kollege von ihm. Auf Vorhalt des Fo- tobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Beschuldigte 2 aus, das Zimmer gehöre ihm und dem Beschuldigten 3. Er habe den Beschuldigten 3 gebeten, seine Sachen aufzuräumen, wie zum Beispiel sein Computer, die leeren Verpackungen der Power-Banks und so weiter (a.a.O., Fragen 12-14). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene spanische Kreditkarte anlässlich der Hausdurchsuchung auf einer Kommode in seinem Zimmer aufgefun- den worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, während der Hausdurchsu- chung habe die Polizei ihn gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe es den Polizisten gezeigt und ausdrücklich erklärt, wo sich alle seine Sachen befänden (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, möglicherweise, vielleicht beim Putzen (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er könne das nicht bestreiten. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er diese Kreditkarte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er die Kreditkarte am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 17 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Porte- monnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21 f.). Konfrontiert mit dem Umstand, dass das nicht die Antwort auf die gestellte Frage sei, führte der Beschuldigte 2 aus, er habe die Frage beantwortet. Er habe gesagt, dass er im Portemonnaie eigene Kreditkarten habe (a.a.O., Frage 23). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 1 ca. 100 Power-Bank-Verpackungen aufgefunden worden seien, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, wenn er das zusammenfasse, hätte er gesagt, das sei alles legal. Er könne jederzeit bei einem Kiosk zum Beispiel 30 Power-Banks ausleihen.

- 18 - Er könne die Power-Banks nach drei Stunden zurückgeben. Von Fr. 19.– würde er nur Fr. 2.– verlieren. Für Fr. 17.– oder Fr. 15.– könne er sie zurückgeben. Die Ki- oske hätten einen Vertrag mit der Power-Bank-Firma unterzeichnet. Er könne nicht verstehen, was daran Illegales sein sollte (a.a.O., Frage 24). Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er beim Be- schuldigten 2 Power-Banks für Fr. 12.– bezogen habe (act. D1/31/7 Frage 34), führte der Beschuldigte 2 aus, falls es so sein sollte, wie der Beschuldigte 1 ausge- sagt habe, könne der Beschuldigte 1 ihm einen Kaufbeleg oder einen Vertrag vor- legen, welcher beweisen würde, dass er ihm die Sachen verkauft habe. Der Be- schuldigte 2 sei weder ein Lager noch eine H._____-Fabrik. Er könnte ja heute auch sagen, dass er gestern vom Beschuldigten 1 einen roten Ferrari gekauft habe. Er möchte mit seinen Aussagen niemanden belasten (act. D1/32/8 Frage 25). Der Beschuldigte 2 wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass der Beschul- digte 1 am 18. November 2019 von der Polizei kontrolliert worden sei, als er 25 Power-Banks, welche alle noch voll geladen gewesen seien, habe zurückbringen wollen. Dabei habe dieser dem Mitarbeiter der Firma H._____ gemäss dessen Aus- sagen gesagt, er habe diese vom Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ am Telefon gesprochen habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und gefragt, ob es möglich wäre, dass er am Telefon bestätige, dass die Power-Banks von ihm mit seiner Kreditkarte gekauft und bezahlt worden seien. Das Gespräch habe der Beschuldigte 2 bei Facebook gespeichert. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass es nicht seine Sache sei und dass es ihn nicht interessiere, was dieser mache oder wohin er gehe. Am Schluss des Gespräches habe der Beschuldigte 2 ihm gesagt, dass er nicht sein Vater sei. Das sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihn angerufen habe und nach irgendetwas gefragt habe (a.a.O., Frage 26). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Herr von der Firma H._____ angegeben habe, er habe mit ihm gesprochen, führte der Beschuldigte 2 aus, das stimme. Er habe dem Herrn gesagt, dass er 200 Power-Banks bei einem Kiosk kaufen, mit seiner Kreditkarte bezahlen und drei Minuten später die ungebrauchten Power-Banks retournieren könne. Der Herr habe ihn nach dem Profit gefragt. Der

- 19 - Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet, dass er den Beschuldigten 1 danach fragen solle und er selber keine Ahnung habe. Der Herr habe ihm mehrere Fragen gestellt. Der Beschuldigte 2 habe den Herrn gefragt, ob dieser ein Polizist sei, weil er nicht gewusst habe, mit wem er genau am Telefon rede. Am Schluss habe er den Herrn gefragt, ob er persönlich zu seiner Firma gekommen sei, um die Power-Banks zu retournieren (a.a.O., Frage 27). Auf die Frage, weshalb er denn dieses System der Power-Banks kenne, wenn es ihn doch nicht interessiere, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, weil er die Power-Banks bei den Kiosken für Eigengebrauch kaufe. Damit lade er seine beiden Handys. Sie seien wirklich toll und würden die Telefone blitzschnell laden. Die Power-Banks könne man nicht kaufen, die seien ja sozusagen zum Ausleihen (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, weshalb er heute mehrmals davon gesprochen habe, dass man Power-Banks ungebraucht zurückgeben könnte, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, man könne sie zurückgeben, wann man wolle, also zu einem beliebigen Zeitpunkt (a.a.O., Frage 29). Konfrontiert mit dem Umstand, dass man dann ja einen Verlust von Fr. 4.– mache, führte der Beschuldigte 2 aus, höchst- wahrscheinlich ja. Er kenne sich damit nicht ganz genau aus. Selbstverständlich wolle diese Firma damit verdienen, das heisst, man müsse mit Verlusten rechnen (a.a.O., Frage 30). 1.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht (a.a.O., Frage 73). Auf Vorhalt der Aussagen des Be- schuldigten 3 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 führte der Beschuldigte 2 aus, er habe hierzu nichts zu sagen. Er belaste nieman- den mit seinen Aussagen (a.a.O., Fragen 78-81). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten 1 anlässlich der Hafteinvernahme vom

7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte 2 jeweils bei den Automaten mit seiner Kreditkarte Power-Banks gekauft habe (act. D1/31/7 Fragen

- 20 - 24 und 27), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe hierzu nichts zu sagen (act. D1/23 Fragen 82 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen fühle (act. D1/31/7 Frage 30), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe mit keinen Power-Banks gehandelt. Er sei kein Lager für Power-Banks. Alles, was er am Kiosk gekauft habe, habe er für den eigenen Gebrauch gekauft, um das Telefon zu laden oder so (act. D1/23 Frage 84). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bekommen habe, wobei er diese nicht genom- men hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen würden (act. D1/31/7 Frage 36), sowie auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er vom Beschuldigten 2 Power-Banks erhalten habe und bei Rückgabe ein Teil des Depots habe behalten dürfen (a.a.O., Frage 34), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei kein Lager für Power-Banks. Er habe Power-Banks weder verkauft noch damit gehandelt (act. D1/23 Fragen 92 und 94). Auf die Frage, wem die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power- Banks und Power-Bank-Verpackungen gehören würden, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als die Polizei in die Wohnung, welche er miete, gekommen sei, habe sie zwei Räume durchgesucht. Die Power-Banks und die Verpackungen hätten sich in demjenigen Raum befunden, in dem der Beschuldigte 1 gewohnt habe. Als die Polizei in die Wohnung gekommen sei, habe der Beschuldigte 2 alle seine Sachen gezeigt, die sich in der Wohnung befunden hätten (a.a.O., Frage 85). Die Power- Banks und Verpackungen hätten im Zimmer des Beschuldigten 1 gelegen. Er wisse nicht, wem diese gehören, aber es seien nicht seine gewesen (a.a.O., Fragen 86 f.). Auf die Frage, wem die gestohlene Kreditkarte, die bei der Hausdurchsu- chung sichergestellt worden sei, gehöre, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er wisse es nicht, sie sei nicht in seinen Sachen gefunden worden (a.a.O., Frage 88). Auf die Frage, ob seine Fingerabdrücke auf dieser Karte seien, gab der Beschul- digte 2 zu Protokoll, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben, es sei möglich (a.a.O., Frage 89). Die Frage, ob diese Karte ihm gehöre, wurde vom Be- schuldigten 2 verneint. Er besitze seine eigene Karte (a.a.O., Frage 90). Er habe

- 21 - an Automaten Coca-Colas und verschiedene Waffeln mit hohem Proteingehalt ge- kauft (a.a.O., Fragen 95 und 97). Er habe sowohl bar als auch mit seiner eigenen Karte bezahlt (a.a.O., Frage 96). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso er ihn betrogen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe so etwas nie zu ihm gesagt und ihm auch nichts verkauft. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, warum

– wenn er doch nichts genommen habe – dann seine Fingerabdrücke auf der Kre- ditkarte und auf den Verpackungen gewesen seien, welche im Zimmer des Be- schuldigten 1 gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, es sei möglich, dass er diese Karte beim Wohnungsputz verschoben oder berührt habe. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso der Beschuldigte 2 mit dem Leiter von H._____ gesprochen habe und diesem gesagt habe, dass diese Sachen von ihm gekauft worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der ihn angerufen habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle mit jemandem reden. Der Beschuldigte 2 habe nicht so recht gewusst, ob er mit der Polizei oder mit dem Leiter der H._____ gesprochen habe. Er habe die Unterhaltung noch auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe Folgendes gesagt: "Wenn ich sage, dass ich dir die Sachen verkauft habe, dann kommt die Polizei nicht." Der Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet: "Du sollst dich nicht einmischen, weil es nicht meine Sache ist, von wem du irgendwelche Power-Banks kaufst. Es ist nicht meine Sache." Der Beschuldigte 2 habe die Unterhaltung auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe zwar das Konto blockiert, der Beschuldigte 2 habe aber dennoch die Unterhaltung (a.a.O., S. 15). 1.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurfs aus, die Karte sei am 31. Juli 2019 blockiert wor-

- 22 - den. Der erste angebliche Betrug, welchen sie begangen hätten, hätte am 18. Sep- tember 2019 stattfinden sollen. Das heisst eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des FOR-Berichts vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) so- wie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte, mit wel- cher besagte Bezüge getätigt worden seien, sein Fingerabdruck festgestellt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe bereits gesagt, dass es möglich wäre, dass er die Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie kon- frontiert mit dem Umstand, dass gemäss RTI-Auswertungen das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 sich 79 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, erklärte der Beschuldigte 2, er trainiere sehr viel, deshalb reise er sehr viel. Manchmal sei er schneller als der Blitz (act. D1/24, Frage 47). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen die- sem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herrn B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und di- verse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch unge- öffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben. […]"), führte der Beschuldigte 2 aus, er habe ihm erklärt, wie die ganze Struktur von Power-Banks aussehe. N._____ habe ihn gefragt, wie das mit Beziehen, Zu- rückbringen und Erhalt des Depositums sei. Er habe ihn gefragt, wie das möglich

- 23 - sei, die Power-Banks zu kaufen und bei der Rückgabe Geld zu erhalten. Der Be- schuldigte 2 habe ihm gesagt, dass H._____ mit Kiosk eine Vereinbarung habe. Jede Person in der Schweiz dürfe das machen. Dieser habe begonnen, ihm Fragen zu stellen – zum Beispiel wie viel, welche Summen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er damit nichts zu tun habe, und versucht, ihm zu erklären, wie das funktioniere (a.a.O., Frage 103). Die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabt habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 125). Auf die weitere Ergän- zungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob es vorgekommen sei, dass er eine Power-Bank habe kaufen müssen, weil der Akku seines Handys leer gewesen sei, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe bereits ausgesagt, dass er das Telefon nicht immer dabeihabe. Falls die Batterie seines Handys leer gewesen sei, könnte es sein, dass er das gemacht habe. Er sage einfach nicht, dass es sich unbedingt um die Firma H._____ handeln müsse. Es gebe sehr viele Firmen, welche Power-Banks produzieren würden. Damit könne man auch Laptops aufladen, nicht nur Handys (a.a.O., Frage 129). Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 2 aus, er aner- kenne den Sachverhalt nicht (a.a.O., Frage 131). Die Frage, ob er die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anerkenne, wurde vom Beschuldigten 2 ver- neint. Er sei nicht geständig. Er habe nichts gemacht (a.a.O., Frage 132). 1.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 34 ff.). Er führte allerdings auf entsprechende Frage aus, dass er dem Beschuldigten 1 nie etwas übergeben habe (Prot. S. 36).

- 24 - 1.4. Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten 2 vermögen nicht zu überzeugend. Er antwortete in allen Befragungen ausweichend, flüchtete in allgemeine Aussagen oder zog es vor ganz zu schweigen. Bereits in Anbetracht dessen, dass er von den Beschuldig- ten 1 und 3 – wie unter Ziffer III.B und C zu zeigen ist – massiv belastet wird sowie der Tatsache, dass die gestohlene Karte, mit denen die Power-Banks und anderen Produkte aus den I._____-Automaten bezogen wurden, in seinem Zimmer gefun- den worden ist, reicht, um den Sachverhalt genügend zu erstellen. Selbst wenn seine Erklärung, wieso sein Fingerabdruck auf der Karte gefunden wurde, zu über- zeugen vermöchte, hätte er nie erklärt, wieso es ihm nicht merkwürdig vorgekom- men sei, dass eine fremde spanische Kreditkarte in seiner Wohnung herumlag. Auch die Auswertung der RTI-Daten seines Mobiltelefons belegen, dass der Be- schuldigte 2 resp. dessen Mobiltelefon 79 Mal zur Tatzeit in der Nähe eines Tator- tes waren. Zudem wird er von N._____, Chef der H._____ AG, belastet, dass er diesem telefonisch erklärt haben solle, er habe die Power-Banks mit seiner Kredit- karte bezogen. Auch dies spricht gegen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Weiter finden sich Bildaufnahmen von Überwachungskameras bei den Akten, die den Beschuldigten zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes – sprich bei einem I._____-Automaten – zeigen. Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten 2, dass es komisch sei, dass die Sperrung nicht funktio- niert habe, mögen zwar zutreffend sein, daraus kann er aber nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Bezüge (Power-Banks sowie andere Produkte) bei I._____-Auto- maten mit der gestohlenen Kreditkarte getätigt hat. Diese Annahme wird durch die Aussage des Beschuldigten 3 gestützt, wonach der Beschuldigte 2 ihm gegenüber angegeben habe, eine "magische Karte" zu besitzen, mit welcher er Power-Banks bei I._____-Automaten beziehen könne (act. D1/22 Fragen 22 und 35).

- 25 -

2. Tatvorwurf 2: Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) 2.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, am 31. Juli 2019 in der Jugendher- berge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ auf unbekannte Art und Weise deren Portemonnaie mit der darin befindli- chen Kreditkarte entwendet zu haben. Dies mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und einerseits über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Eigentümer zu verfügen, andererseits in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kreditkarte unrechtmässig zu bereichern (act. D1/50/1 S. 3). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 liess er die diesbezüg- lichen Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Es ist deshalb im Fol- genden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2 2.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Wie bereits unter Ziffer III.A.1.3.1. detailliert festgehalten, führte der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei un- logisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einver- standen sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Zusammengefasst führte der Beschul- digte 2 weiter aus, er kenne die anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____- strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3 nicht und sehe sie zum ersten Mal. Er habe die Karte noch nie in der Hand gehabt, wisse es aber auch nicht, er könne sich nicht erinnern. Zu den

- 26 - getätigten Bezügen könne er nichts sagen, er sehe die Karte zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung, ob auf der Karte seine Fingerabdrücke und/oder DNA gefun- den werden könnten. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegt habe, könnte es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 28- 32). 2.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) kann auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer III.A.1.3.2. ver- wiesen werden. Zusammenfassend stellte der Beschuldigte 2 die Frage, wie man eine Karte stehlen könne, die bereits zuvor als vermisst oder gestohlen gemeldet worden sei. Die Karte müsse verloren gegangen sein und hätte deshalb gefunden werden können. Soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden. Er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Fragen 7-9). Während der Hausdurchsuchung habe ihn die Polizei gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe sie den Polizisten gezeigt und ausdrücklich er- klärt, wo sich all seine Sachen befinden würden. Die gestohlene Kreditkarte habe er allenfalls einmal beim Putzen gesehen. Er könne nicht sagen, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er die Karte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er sie am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 15, 17, 19 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Porte- monnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21-23). 2.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) wurden unter Ziffer III.A.1.3.3.

- 27 - detailliert wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 führte auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht. Er wisse nicht wem die bei der Hausdurch- suchung sichergestellte gestohlene Kreditkarte gehöre, sie sei nicht bei seinen Sa- chen gefunden worden, Es sei möglich, dass seine Fingerabdrücke auf der Karte seien, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben. Die Karte gehöre ihm nicht, er habe eine eigene (a.a.O., Fragen 73, 88, 89 und 90). 2.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Auch bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontati- onseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) kann auf die bereits in Zif- fer III.A.1.3.4. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 führte aus, der erste angebliche Betrug hätte am 18. September 2019 stattgefun- den habe sollen, mithin eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Konfrontiert mit dem FOR-Bericht vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) sowie dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte sein Fin- gerabdruck festgestellt worden sei, erklärte der Beschuldigte 2, es sei wie bereits gesagt möglich, dass er die Karte bei der Wohnungsreinigung berührt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf die Frage, ob er sich Ende Juli 2019 in M._____ aufgehalten habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er sei letzten Sommer an vielen Orten der Schweiz gewesen und könne sich nicht erinnern, ob er an diesem Datum in M._____ gewe- sen sei (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene Kre- ditkarte am 31. Juli 2019 durch die Karteinhaberin S._____ bei der D._____ AG gesperrt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe als erstes gesagt, dass die Karte bereits im Juli 2019 blockiert worden sei. Diese Information habe er aus den Dokumenten, welche er besitze (a.a.O., Frage 37). Konfrontiert mit dem Umstand, dass S._____ den Diebstahl ihres Portemonnaies inklusive der Kredit- karte gemeldet und als Tatort das K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ angegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dazu habe er nichts zu sa- gen, er habe damit nichts zu tun (a.a.O., Frage 38).

- 28 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass gemäss Auskunft des K._____ in M._____ er vom 29. Juli 2019 bis zum 5. August 2019 in besagten Hotel logiert habe (act. D1/10 S. 11), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei während des Sommers in vielen verschiedenen Hotels von T._____ bis U._____ gewesen. Da- rum könne er sich nicht erinnern, ob er in dieser Zeit in diesem Hotel logiert habe (act. D1/24 Frage 39). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass sich sein Mo- biltelefon gemäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in M._____ in der Nähe des Tatortes K._____ befunden habe (act. D1/15/1 S. 123), führte der Beschuldigte 2 aus, es sei möglich, er wolle das nicht bestreiten (act. D1/24 Frage 40). Auf die Frage, was er in M._____ gemacht habe, gab er zur Ant- wort, er sei dort an einem sogenannten Trainingsvorbereitungscamp gewesen (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, ob er in M._____ im K._____ logiert habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, das sei möglich, er bestreite das nicht (a.a.O., Frage 42). Die Frage, ob er am besagten Tag ein Portemonnaie und/oder eine Kredit- karte gestohlen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 43). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls dieser Karte am Tatort aufgehalten habe und die besagte Kreditkarte danach bei ihm im Zimmer aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe keine Ahnung. Er habe niemanden etwas gestohlen (a.a.O., Frage 44). 2.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er die gestohlene Kreditkarte nie gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Ant- wort, vielleicht habe er sie beim Putzen berührt (Prot. S. 36).

- 29 - 2.4. Würdigung Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich zunächst rechtsgenügend erstel- len, dass die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 im Schlaf- zimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse 2 in P._____ sichergestellt wurde (vgl. act. D1/10 S. 6; act. D1/13/1 S. 2). Erstellt ist des Weiteren, dass mit dieser Kreditkarte 2'531 Bezüge im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht wurden (act. D1/6/1). Weiter ist erstellt, dass sich auf der gestohlenen Kreditkarte die Fin- gerabdrücke des Beschuldigten 2 befinden (act. D1/13/1 S. 3). Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde das K._____ an der L._____- gasse 1 in M._____ angegeben (act. D1/10 S. 9 f.; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Gemäss Auskunft des K._____ hat der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 im besagten Hotel logiert (act. D1/10 S. 10). Rechts- genügend erstellt ist des Weiteren, dass sich das Telefon des Beschuldigten 2 ge- mäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes befunden hat (act. D1/15/1 S. 123); Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 bringt in diesem Zusammen- hang im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der vorliegenden Akten unklar, wann die Kreditkarte gestohlen worden sei (act. 93 S. 5 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Privatklägerin 1 schrieb in einem am 16. Dezember 2019 ver- fassten E-Mail, dass die Kreditkarte am 31. Juli 2019 gesperrt worden sei (act. D1/10 S. 10; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Dem amtlichen Vertei- diger ist zwar zuzustimmen, dass im E-Mail-Verkehr der Privatklägerin 1 einmal erwähnt wird, dass sich die Tat am 6. August 2019 ereignet haben soll (act. D1/18/1, E-Mail vom 4. Dezember 2019). Aufgrund der vorliegenden Akten wird allerdings klar, dass am 6. August 2019 der Kreditkartendiebstahl bei der spa- nischen Polizei angezeigt wurde (act. D1/18/2), die Kreditkarte hingegen – wie schon erwähnt – bereits am 31. Juli 2019 gesperrt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Sperrung der Kreditkarte unmittelbar nach dem Kreditkartendiebstahl er- folgt ist, dieser also am 31. Juli 2019 stattgefunden hat. Es wäre lebensfremd an- zunehmen, dass die Sperrung bereits am 31. Juli 2019 stattgefunden hat, der Dieb- stahl aber erst am 6. August 2019. Daher ist entgegen der Ansicht des amtlichen

- 30 - Verteidigers des Beschuldigten 2 nicht unklar, wann die Kreditkarte gestohlen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die gestohlene Kreditkarte sind widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst führte er in der Untersuchung aus, er habe diese Karte nicht bzw. habe diese das erste Mal gesehen, als sie ihm polizeilich vorgehalten worden sei (act. D1/21 Fragen 28

f. und 31). Dann führte er aus, es könnte sein, dass er diese Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/21 Frage 32; act. D1/32/8 Frage 19; act. D1/23 Frage 89; act. D1/24 Frage 35; Prot. S. 36). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte 2 bei der Wohnungsreinigung überhaupt nicht realisiert haben soll, dass auf der Kommode eine ausländische Kreditkarte liegt, obwohl er sie beim Put- zen berührt hat. Wie überdies bereits unter Ziffer III.A.1.4. gezeigt wurde, ist erstellt, dass er die Karte auch an den I._____-Automaten eingesetzt hat. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (act. 93 S. 8) – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 am 31. Juli 2019 die Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 der spanischen Touristin im K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ entwen- det (und dann in der Folge bei I._____-Automaten mehrmals eingesetzt) hat. Im Übrigen würde allein die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts war und danach die gestohlene Karte in seiner Wohnung gefunden wurde, für die Erstellung des Sachverhaltes genügen.

- 31 -

3. Tatvorwurf 3: Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) 3.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, am 8. November 2019 um ca. 15.10 Uhr anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle am Bahnhofquai 3 in 8001 Zürich die Polizisten F._____ und E._____ mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt zu haben. Durch diese Aussagen seien die Polizisten in ihrer Ehre angegriffen worden, was der Beschuldigte 2 gewusst und gewollt habe (act. D1/50/1 S. 3). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D2/4 Fragen 12 f.) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 38). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstel- len lässt. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/4) auf Vorhalt des Tatvorwurfes betreffend Beschimp- fung aus, er spreche kein Deutsch und das sei alles (a.a.O., Frage 5). Auf die Frage, ob er am 8. November 2019 die beide Polizisten beschimpft habe, wiederholte der Beschuldigte 2, dass er kein Deutsch spreche. Er werde keine Antwort auf diese Frage geben (a.a.O., Frage 6). Der Beschuldigte 2 verweigerte im Wesentlichen die Aussage zur Sache (a.a.O., Fragen 7-11) und führte anlässlich der Schlussein- vernahme aus, er anerkenne weder den Sachverhalt betreffend Beschimpfung noch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (a.a.O., Fragen 12 f.).

- 32 - 3.4. Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Privatkläger 2) Die Auskunftsperson E._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/6) aus, sie seien am 8. November 2019 ausgerückt, weil der Beschuldigte 2 im V._____ gegen eine unbekannte Person tätlich geworden sei und Servicepersonal bedroht habe. An- schliessend hätten sie ihn ausserhalb des V._____ in eine Personenkontrolle ge- nommen. Aufgrund seines Zustandes hätten sie ihn mit einer mündlichen Wegwei- sung belegt. Der Beschuldigte 2 habe sich dann auf dem Weg gemacht und sei dann aber ziemlich geradlinig in die nächste Bäckerei am W._____-platz hineinge- laufen. Dann seien sie ihm hinterher und hätten ihn auf dem Damen-WC angetrof- fen. Dort habe der Beschuldigte 2 die weibliche Kundschaft aufgrund seines Ver- haltens irritiert. Dann hätten sie ihn wieder hinausgeführt und ihm gesagt, dass er gehen müsse, ansonsten sie ihn festnehmen müssten. Der Beschuldigte 2 sei dann fort und ins AA._____ an die Bar gegangen. Dort hätten sie sich entschieden, dass er genug Chancen gehabt habe und sie ihn festnehmen und der Ausnüchterung zuführen würden. Als sie ihn im Kastenwagen gehabt hätten und bei der Ausnüch- terungszelle angekommen seien, sei es zu diesen Beschimpfungen gekommen. Herr F._____ (d.h. der Privatkläger 3) und er seien – als sie mit ihm beschäftigt gewesen seien – als Kurwa, Idiot, Arschloch beschimpft worden. Dann sei der Be- schuldigte 2 zur Ausnüchterung übergeben worden (a.a.O., Frage 7). Die Frage, ob er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, wurde vom Privatkläger 2 bejaht (a.a.O., Frage 8). 3.5. Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Privatkläger 3) Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Privatkläger 3) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/5) aus, sie hätten am 8. November 2019 von der Einsatzzentrale den Auftrag bekommen, zum Res- taurant V._____ zu fahren, da dort ein aggressiver Mann vor Ort sei. Der Restau- rantinhaber wolle gerne ein Hausverbot erteilen. Sie seien dann vor Ort gegangen und der Restaurantinhaber habe die Person bezeichnet, die aggressiv gewesen sei, später bekannt als B._____ (d.h. der Beschuldigte 2). Sie hätten die Person

- 33 - kontrollieren wollen und sie aus dem Restaurant raus geführt. Es sei anscheinend noch eine Servicetochter vor Ort gewesen, die auch von der beschuldigten Person bedrängt worden sei. Sie seien dann raus mit ihm und hätten eine Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt, wobei sich bei dieser Kontrolle herausgestellt habe, dass der Beschuldigte 2 unkooperativ sei. Er sei aufbrausend und wahrscheinlich alkoholisiert gewesen. Er habe gesagt, er sei unzufrieden mit dieser Kontrolle und habe sie angefangen zu beschimpfen. Zuerst mit unverständlichen polnischen Kraftausdrücken, wobei sie aufgrund der Ausdrucksweise davon ausgegangen seien, dass es sich dabei um Kraftausdrücke handle. Beim Wort Kurwa hätten sie beispielsweise gewusst, was es heisse. Sie hätten sich nicht gross beirren lassen und ihm zusammen mit dem Restaurantinhaber ein Hausverbot ausgestellt. Dann hätten sie ihn mit einer Wegweisung belegt für mehrere Strassen rund um den W._____-platz. Sie hätten ihn danach aus der Personenkontrolle entlassen und ihm erklärt, dass er das Gebiet verlassen müsse, er ansonsten verhaftet werde und mit einer Verzeigung rechnen müsse. Der Beschuldigte 2 habe dann seine Sachen gepackt und sei wieder gegangen. Sie hätten ihn dann beobachtet, wie er 50 Meter weiter in die Bäckerei AB._____ reingegangen sei. Dann hätten sie aufgrund der vorherigen Situation gedacht, dass es wieder Probleme geben würde. Er sei dann nicht mehr im Restaurant der AB._____ Bäckerei anzutreffen gewesen, sondern laut Aussagen des Servicepersonals habe er sich in die Toiletten begeben. Sie seien dann runter zu den Toiletten und hätten dann die offenen Türen des Frauen- WCs und den Beschuldigten 2 mit offenen Hosen und eingenässt gesehen. Es seien dann auch Frauen aus dem WC entgegen gekommen, die verängstigt gewirkt hätten. Die seien aber raus und die Treppe hinauf. Sie hätten ihn dann aus dem Restaurant geführt und ihm gesagt, das sei seine letzte Chance, das Gebiet zu verlassen, ansonsten werde er verhaftet. Der Beschuldigte 2 sei dann auch wieder davongelaufen in Richtung AC._____ und beim Restaurant AA._____ in die Bar hineingegangen. Dann sei es für sie gegessen gewesen: Sie seien rein und hätten entschieden, dass er aufgrund seines renitenten Verhaltens ausnüchtern müsse. Sie seien davon ausgegangen, dass er sonst weiterhin in Restaurants ginge und Leute belästige oder bedrohe. Vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft hätten sie ihn betreffend Missachtung der Wegweisung und Ausnüchterung arretiert und

- 34 - Handfesseln angelegt und ihn in die zentrale Ausnüchterungszelle geführt. Dort hätte man ihre Unterstützung gewollt, da es zu wenig Leute gewesen seien; des- halb hätten sie die Leibesvisitation vollzogen. Da sei es wieder zu Kraftausdrücken gekommen, dieses Mal in Deutsch: Arschloch, Idiot, Ich figge dich. Dies mehrfach gegenüber dem Privatkläger 3 und auch gegenüber dem Privatkläger 2. Sie seien zu Dritt gewesen: Herr E._____ (d.h. der Privatkläger 2), Herr AD._____ und der Privatkläger 3. Herr AD._____ sei aber abseits gestanden und davon weniger be- troffen gewesen. Dort hätten sie entschieden, dass es reiche und sie eine Strafan- zeige machen wollten, weil sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätten. Es seien auch noch andere Leute anwesend gewesen, die das gehört hätten. Nach der Lei- besvisitation sei es für sie abgeschlossen und erledigt gewesen (a.a.O., Frage 7). 3.6. Glaubwürdigkeit 3.6.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschuldigte 2 hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätz- lich von Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird vielmehr die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. 3.6.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass diese zwar nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen, indem gleichwohl unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 303-305 StGB einvernommen wurden (act. D2/2/5 S. 2; act. D2/2/6 S. 2). Die Privatkläger 2 und 3 sind Polizisten. Bei einer Falschaussage hätten sie nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu befürch- ten, sondern müssten auch mit personalrechtlichen Massnahmen bis hin zur Ent- lassung aus dem Dienst rechnen. Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist damit als vergleichsweise hoch einzustufen, selbst wenn der Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– geltend machte (act. D2/12/2).

- 35 - 3.7. Glaubhaftigkeit 3.7.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfene Straftat – Beschimpfung zum Nachteil der Privatklä- ger 2 und 3 – immer bestritt und konstant ausführte, er spreche kein Deutsch (act. D2/4 Fragen 5 und 12 f.; Prot. S. 38). Dieses Aussageverhalten lässt naturgemäss wenig Raum für Widersprüche. 3.7.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist Allgemeinen festzuhalten, dass sie lebensnah, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (act. D2/2/5 Frage 7; act. D2/2/6 Frage 7). 3.8. Würdigung Vorliegend ist der Sachverhalt betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 2 auf- grund der glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____, welche übereinstimmend sind und glaubhaft wirken, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Daran mögen auch die Ausführungen des Verteidigers an der heutigen Hauptverhandlung nichts zu ändern. Dieser führte aus, der Beschuldigte 2 habe zu Protokoll gegeben, dass er kein Deutsch spreche. Daher könne er die in der Ankla- geschrift aufgeführten deutschen Schimpfwörter gar nicht gesagt haben. Das pol- nische Schimpfwort "Kurwa" beziehe sich ausschliesslich auf Frauen, sodass sich die Frage stelle, weshalb der Beschuldigte 2 die beiden männlichen Polizisten mit einem sich auf Frauen beziehenden Schimpfwort beleidigen sollte. Eine mögliche Erklärung sei, dass die Polizisten ihn nicht richtig verstanden hätten. Der Beschul- digte 2 sei sehr betrunken gewesen, sei er ja von den Polizisten in die zentrale Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich geführt worden. Die beiden Polizeibe- amten hätte sich über den Beschuldigten 2 geärgert, weil er ihren drei Mahnungen, nach Hause zu gehen, nicht Folge geleistet habe. Unverkennbar sei auch, dass sie

- 36 - sich darüber geärgert hätten, dass sie in der zentralen Ausnüchterungszelle die Leibesvisitation beim Beschuldigten 2 hätten durchführen müssen. Es sei offen- sichtlich, dass dieser Ärger und nicht die angeblich vom Beschuldigten 2 ausge- sprochenen Schimpfwörter der Grund für die Strafanzeigen betreffend Ehrverlet- zung sei (act. 93 S. 17 f.). Bezüglich dieser Aussagen ist festzuhalten, dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedarf, um die von der Anklage vorgeworfenen Schimpfwörter in deutscher Sprache aussprechen zu können, umso mehr das Wort "Kurwa" ja gerade polnisch ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich das Schimpfwort im Übrigen nicht nur auf Frauen, sondern wird umgangssprachlich sinngemäss auch als "verdammt" und "scheisse" verwendet. Dies spielt vorliegend aber alles keine Rolle, sind die Aussagen der beiden Stadtpolizisten doch klar ge- nug und der Sachverhalt deshalb rechtsgenügend erstellt. B. Beschuldigter 1

1. Anklagesachverhalt (act. D1/49/3 S. 2 f.) Der Vorwurf des "gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage" in der Anklageschrift vom 8. April 2020 gegenüber dem Beschul- digten 1 entspricht wörtlich dem entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Beschul- digten 2 in dessen Anklageschrift, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer III.A.1.1. verwiesen werden kann.

2. Standpunkt des Beschuldigten 1 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 8, 22-26, 29-32, 42-45, 50 und 54-56; act. D1/23 Fragen 33 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 67, 133 und 135; act. D1/31/7 Fragen 7, 15, 17, 21 f. und 38; act. D1/31/11 S. 3) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 22 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstel- len lässt.

- 37 -

3. Aussagen des Beschuldigten 1 3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/20) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/20) auf entsprechende Fragen aus, er habe nicht Power-Banks von I._____-Automaten bezogen. Er habe schon Power-Banks von I._____-Auto- maten an Kiosken oder anderen Stellen gegen Depot-Einziehung zurückgegeben (a.a.O., Fragen 14 f.). Er wisse nicht, wo und wann sowie wie viele Power-Banks er total zurückgegeben habe (a.a.O., Fragen 16-19). Er habe zudem keine Ahnung, wie viel Geld er total durch die Rückgabe von Power-Banks eingenommen habe (a.a.O., Frage 20). Er habe die Power-Banks bekommen, wolle aber nicht sagen, von wem und unter welcher Bedingungen (a.a.O., Fragen 21-24 und 29). Die Frage, ob er etwas Strafbares gemacht habe, indem er die Power-Banks an Kiosken etc. zurückgegeben und Geld eingezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 25). Er habe die Power-Banks bekommen und diese einfach an Ki- osken zurückgegeben. Er habe keinen Diebstahl begangen und nichts gemacht (a.a.O., Frage 26). Das erhaltene Depot-Geld habe der Beschuldigte 1 für sich ge- braucht, etwa für einen Ticket 9-Uhr-Pass, Rechnungen, Essen etc. (a.a.O., Fragen 28 und 46). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit dem Vorwurf nicht einverstanden (a.a.O., Frage 54). Die Frage, ob er sich in dieser Sache schuldig fühle, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 55). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er sei mit den Vorwürfen nicht einverstanden (a.a.O., Frage 6). Konfrontiert mit dem Um- stand, dass er am 18. November 2019 von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert wor- den sei, da er der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks zurückge- bracht hätte, führte der Beschuldigte 1 aus, er sage nichts dazu (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, wie oft er Power-Banks irgendwo zurückgegeben habe, gab der Be- schuldigte 1 zur Antwort, er könne sich daran nicht mehr erinnern (a.a.O., Frage

- 38 - 16). Die Frage, ob das mehrfach vorgekommen sei, beantwortete er nicht (a.a.O., Frage 17), ebensowenig die Frage, woher er diese Power-Banks, die er am 18. November 2019 habe zurückgeben wollen, gehabt habe. Er habe diese bekom- men, sage aber nicht von wem (a.a.O., Fragen 18 f.). Die Frage, ob er jemals selber Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 20). Der Beschuldigte erklärte, er sage nichts dazu, dass anlässlich der Hausdurch- suchung in seinem Zimmer ca. 100 Verpackungen von Power-Banks sichergestellt worden seien (a.a.O., Frage 21). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 2 die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab er zu Protokoll, er wisse nichts von dieser Karte (a.a.O., Frage 22). Auf Vorhalt des Fotobogens der besagten Kreditkarte fragte der Beschuldigte 1, wie es – lo- gisch überlegt – möglich sei, dass der Beschuldigte 2 innerhalb von drei Monaten mit dieser Karte über Fr. 30'000.– bezogen habe (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte 2 dies getan haben solle, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse nur, dass der Beschuldigte 2 zu den Automa- ten gegangen sei und dort mit einer Karte bezahlt habe. Dieser habe gesagt, dass er mit seiner Karte bezahlt habe (a.a.O., Frage 24). Er selber habe diese Kreditkarte niemals benützt (a.a.O., Frage 25). Ebenfalls verneinte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er diese Kreditkarte jemals angefasst habe (a.a.O., Frage 26). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 bei den Automaten gemacht habe, gab der Beschul- digte 1 zur Antwort, dieser habe Power-Banks gekauft (a.a.O., Frage 27). Er wisse nicht, wie oft er das gemacht habe (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, wie die Ver- packungen der Power-Banks in sein Zimmer gekommen seien, gab der Beschul- digte 1 zu Protokoll, er beantworte die Frage nicht (a.a.O., Frage 29). Der Beschul- digte 1 selbst fühle sich durch den Beschuldigten 2 betrogen, weil dieser gesagt habe, dass er mit seiner Karte bezahlt habe und nicht mit einer gestohlenen Karte. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er mit seiner Karte nur bei Automaten be- zahlen könne, weil er für sie keinen PIN-Code habe. Dies sei aber seine Karte, nicht die gestohlene Karte (a.a.O., Fragen 30 f.). Der Beschuldigte 1 fühle sich auch als Opfer des Beschuldigten 2 (a.a.O., Frage 39).

- 39 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass alle Power-Banks, die er zurückge- bracht habe, ungebraucht gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, so- viel er wisse, habe der Beschuldigte 2 die Power-Banks gekauft und danach ihm für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass er zurzeit nicht arbeite und deswegen kein Geld habe. Der Beschuldigte 1 habe die Power- Banks zurückgegeben und Fr. 15.– pro Stück erhalten, wovon er Fr. 3.– habe be- halten dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Power-Banks mit seiner Kreditkarte bezahlt habe und er auf die PIN-Codes für seine Karte warte. Der Beschuldigte 1 wisse, wie lange man auf eine Antwort einer Behörde warten müsse, weil er selbst seit zwei Monaten auf eine Antwort eines Amtes warte. Darum habe er nicht gewusst, wie lange man auf die PIN-Codes einer Bank warten müsse. Er habe dem Beschuldigten 2 geglaubt. Das sei alles. Wie sei es möglich, dass jemandem eine Kreditkarte gestohlen werde und der Beschuldigte 2 oder der Be- schuldigte 3 mit dieser Karte über Fr. 30'000.– Schulden haben könne (a.a.O., Frage 34). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 3 etwas damit zu tun habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht. Er wisse nur, dass dieser zusam- men mit dem Beschuldigten 2 in einem Zimmer gewohnt habe. Was sie dort ge- macht hätten, wisse er nicht (a.a.O., Frage 35). Er habe die Power-Banks vom Beschuldigten 2 erhalten. Wenn er gewusst hätte, dass diese mit einer gestohlenen Kreditkarte bezogen worden seien, hätte er sie nicht genommen, auch wenn er kein Geld hätte und der Beschuldigte 2 ihm diese günstiger verkaufen würde (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 – gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 – ein Ver- lustgeschäft gemacht hätte, nämlich jeweils Fr. 7.– Verlust pro Power-Bank, ledig- lich um an Bargeld zu gelangen, da er seine Kreditkarte nicht anders habe benutzen können, gab der Beschuldigte 1 zu Antwort, der Beschuldigte 2 habe auf den PIN- Code gewartet. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte 2 auf eine Überweisung vom Sozialamt gewartet. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Schul- den von der Kreditkarte zurückbezahlen würde (a.a.O., Frage 37).

- 40 - 3.3. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 9. Dezem- ber 2019 (act. D1/31/11) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/31/11) auf Vorhalt des Tatvor- wurfes aus, dies stimme nicht. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass man in einem Zimmer, in welchem auch er gewohnt habe, eine gestohlene spanische Kreditkarte gefunden habe, gab er zur Antwort, die Karte sei nicht in seinem Zimmer, sondern im Zimmer des Beschuldigten 2 gefunden worden. Er habe alleine gewohnt, der Beschuldigte 2 zusammen mit dem Beschuldigten 3 (a.a.O., S. 3). Die Frage, ob es richtig sei, dass man in seinem Zimmer 100 Verpackungen von Power-Banks gefunden habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht. Er habe diese vom Beschul- digten 2 bekommen (a.a.O., S. 4). Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er möchte Beweise vorlegen, welche seine Unschuld belegen können. Es gebe keine Fingerabdrücke von ihm auf der Kreditkarte, welche beim Beschuldigten 2 gefunden worden sei. Als eine fremde Person habe er nicht die Möglichkeit, festzustellen, mit welcher Kreditkarte dieser bezahlt habe. Auf den leeren Verpackungen, welche in seinem Zimmer gefunden worden seien, würden sich die Fingerabrücke der Beschuldigten 2 und 3 befinden. Am 18. November 2019 sei er durch die Polizei kontrolliert worden, als er 25 Power- Banks bei der Firma H._____ AG habe abgeben wollen. Kurz danach sei er mit den Power-Banks entlassen worden. Er habe also das Recht zu glauben gehabt, dass diese auf legale Weise erworben worden seien. (a.a.O., S. 4 f.). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, die Hälfte stimme nicht. Er habe ca. 150 Power-Banks verkauft. Er sei unschuldig. Die Stadt- polizei seien Idioten. Er sei verhaftet worden mit 25 Stück. Die Polizei habe ihn dann damit freigelassen. Sie habe ihn mit geklauten Sachen freigelassen, mit 25

- 41 - Power-Banks (a.a.O., Frage 33). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 3 an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22 Frage 19), wonach die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power-Banks vom Beschul- digten 2 stammen würde, welcher diese dem Beschuldigten 1 mitgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, da sei er einverstanden (act. D1/23 Frage 37). Er habe aber von der gestohlenen Kreditkarte nichts gewusst (a.a.O., Frage 38). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 3, wonach der Beschuldigte 1 manchmal 20 bis 25 Power-Banks auf sich gehabt habe (act. D1/22 Frage 20), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, das stimme (act. D1/23 Frage 39). Er habe keine Ahnung, wie oft er Power-Banks an den Kiosk zurückge- bracht habe (a.a.O., Frage 40). Er habe diese vom Beschuldigten 2 gekauft. Dieser habe ihm gesagt, sie seien legal (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, wie viele Power-Banks er insgesamt zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Pro- tokoll, er habe bei seiner Verhaftung 20 Stück dabei gehabt. Insgesamt seien es vielleicht 150 Stück gewesen (a.a.O., Frage 42). Auf die Frage, an welche Rückga- bestellen er die Power-Banks jeweils zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, an verschiedene Stellen. Es seien jeweils Kiosks gewesen (a.a.O., Fragen 43 f.). Es habe pro Power-Bank ein Depot von Fr. 15.– gegeben. Er habe davon ca. Fr. 3.– behalten dürfen (a.a.O., Fragen 46-48). Er wisse nicht genau, in welchem Zeitraum das ungefähr gewesen sei. Es sei möglich, dass dies im Zeit- raum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 gewesen sei. Am 18. No- vember 2019 bzw. am Tag, an dem er das erste Mal angehalten worden sei, habe er den Eindruck gehabt, dass die Sachen legal seien, weil er mit diesen von der Polizei entlassen worden sei. Auch vor dem 18. November 2019 habe er den Ein- druck gehabt, dass es legal sei. Und nach der Anhaltung sei er darin nur bestätigt worden, dass die Sachen legal seien (a.a.O., Fragen 49-52). Auf die Frage, ob man davon ausgehen könne, dass er 150 Stück zurückgebracht und pro Power-Bank Fr. 3.– erhalten habe, das heisst insgesamt Fr. 450.– verdient habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, wenn er die 20 Stück Power-Banks verkauft hätte, mit denen er angehalten worden sei, dann wäre es wohl so gewesen. Ohne diese 20 Stück wären es ca. Fr. 360.– gewesen (a.a.O., Fragen 53-55). Auf die Frage, was

- 42 - er mit diesem Geld gemacht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe Essen, Tickets etc. gekauft (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt seiner anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er beantrage, dass die Polizei alle Kreditkarten, wel- che der Beschuldigte 2 dabei gehabt habe, sowie alle Bankkontoauszüge prüfe (act. D1/31/7 Frage 8), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er es aus seinem eigenen Geld einkaufe und der Beschuldigte 1 sei aus der Anhaltung entlassen worden (act. D1/23 Fragen 58 und 60). Auf Vor- halt seiner Aussagen, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen bzw. als Opfer vom Beschuldigten 2 fühle (act. D1/31/7 Fragen 30 und 38), gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, das stimme, weil dieser gesagt habe, dass es legale Sachen seien und weil er nach der ersten Anhaltung entlassen worden sei. Dann plötzlich sei er am 5. Dezember 2019 verhaftet worden (act. D1/23 Fragen 61 f. und 71). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, er könne mit seiner Kreditkarte nur bei Automaten bezahlen, weil er für diese Karte keinen PIN-Code habe (act. D1/31/7 Frage 31), sowie auf die Frage, welche Karte er gemeint habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, UBS, welche genau, wisse er nicht (act. D1/23 Frage 63). Seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. De- zember 2019 gemachte folgende Aussage: "Soviel ich weiss, hat B._____ [d.h. der Beschuldigte 2] die Power-Banks gekauft, danach hat er mir die Power-Banks für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Er wusste, dass ich zurzeit nicht arbeite und dass ich deswegen kein Geld habe. Ich habe die Power-Banks zurückgegeben. Ich habe Fr. 15.– pro Stück erhalten. Die Fr. 3.– durfte ich behalten." (act. D1/31/7 Frage 34), stimme (act. D1/23 Frage 64). Stimmen würde auch seine weitere, anlässlich die- ser Hafteinvernahme gemachte folgende Aussage: "Also, ich habe die Power- Banks von B._____ [d.h. vom Beschuldigten 2] bekommen. Wenn ich gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen, hätte ich das nicht genommen. Auch wenn ich kein Geld hätte und auch wenn er mir diese günstiger verkaufen würde." (act. D1/23 Frage 65). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er ganz sicher gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte beziehe, und

- 43 - auf die Frage, für was sonst dieser so viele Power-Banks hätte beziehen sollen, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er sei nicht einverstanden damit. Er verstehe nicht, wie es möglich sein sollte, aus einer gestohlenen und blockierten Karte in- nerhalt von drei Monaten Fr. 30'000.– zu beziehen (a.a.O., Frage 66). Auf Vorhalt der folgenden Zusammenrechnung, wonach die Ausleihe der Power-Bank Fr. 19.– koste und man bei Rückgabe Fr. 15.– erhalte, sodann man Fr. 4.– verliere bzw. Fr. 4.– bezahle, um das Handy aufzuladen, sowie auf die Frage, wie der Beschuldigte 2 dann hätte Gewinn machen können, wenn er das mit seiner eigenen Kreditkarte, somit mit seinem Geld gekauft hätte, gab der Beschul- digte 1 zu Protokoll, das stimme nicht. Bei der Firma H._____ gebe es ein Monats- abo für Fr. 35.–, dann könne man so viele beziehen, wie man wolle. Der Beschul- digte 1 habe keine Ahnung, ob der Beschuldigte 2 ein solches Abo gehabt habe (a.a.O., Fragen 68-70). 3.5. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) aus, das Verfahren sei nicht rechtmässig geführt worden. Weiter fragte er, ob der Gerichtspräsident ihm erklä- ren könne, wie es möglich sein könne, dass er Fr. 30'000.– mit einer gestohlenen und gesperrten Kreditkarte gestohlen haben solle. Die Frage, ob er damit meine, dass er das nicht gemacht habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht (a.a.O., S. 2). 3.6. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontationseinver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurf aus, er sei nicht geständig. Dieser Vorwurf sei lä- cherlich. Theoretisch sei es unmöglich, mit einer gestohlenen und blockierten Kre- ditkarte über Fr. 30'000.– in einem Zeitraum von drei Monaten zu beziehen (a.a.O., Frage 9). Die Frage, ob seine Handynummer 4 sei, wurde vom Beschuldigten 1

- 44 - bejaht (a.a.O., Frage 19). Er habe ein iPhone 6S (a.a.O., Frage 20). Er besitze diese Nummer seit November oder Dezember 2018 und das Handy gehöre ihm allein (a.a.O., Fragen 22 und 24). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des "Kiosk AE._____-platz" vom 5. De- zember 2019 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er auf dem Video sei (a.a.O., Fragen 31 f.). Er könne sich daran nicht erinnern (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf dem Video zu sehen sei, wie er 4 Power-Banks zurück- bringe und das Depot ausbezahlt erhalte, antwortete der Beschuldigte 1, er habe dazu nichts zu sagen (a.a.O., Frage 34). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie kon- frontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI-Auswertungen 20 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, als Drittperson habe er kein Recht zu schauen, wer wel- che Kreditkarte benutze (act. D1/24 Frage 48). Auf Vorhalt der Sicherstellungsliste vom 31. Januar 2020 (act. D1/12/1) führte der Beschuldigte 1 aus, das iPhone 6S (A013'322'651) gehöre ihm. Nebst anderen Sachen würden ihm auch die 21 Power-Banks H._____ (A013'295'686) gehören (act. D1/24, Frage 60). Auf die Frage, woher er diese habe, gab der Be- schuldigte 1 zu Protokoll, er habe diese bekommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem. Das sei vor vier Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 61 f.). Auf die Frage, für was er so viele Power-Banks brauche, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, manche um seine Handys aufzuladen, andere um sie zu retournieren (a.a.O., Frage 63). Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seinem Zimmer an der O._____-strasse 2 in P._____ 380 leere Verpackungen der Power-Banks aufge- funden worden seien (act. D1/10 S. 6), führte er aus, er sei damit nicht einverstan- den (act. D1/24 Frage 67). Auf Vorhalt der Aufnahmen auf seinem iPhone 6S sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf diesem Detailaufnahmen von I._____-Automaten und Fo-

- 45 - tos der H._____-App gefunden worden seien (act. D1/14/1), führte der Beschul- digte 1 aus, es sei erstens (recte: nicht) verboten, Fotos im Telefon zu speichern oder zu besitzen. Zweitens habe er dies gemacht, um zu prüfen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe. Es handle sich um die Bestätigung der Automaten, dass er die Fr. 5.– retour erhalten habe. Das erste Foto habe er für den Arbeitgeber gemacht. Er habe etwas kaufen wollen und Fr. 5.– eingeworfen. Er habe weder das Produkt noch die Fr. 5.– retour erhalten (act. D1/24 Fragen 77 f.). Auf die Frage, wieso er habe prüfen wollen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe das getan, um zu wissen, wo es am günstigen sei (a.a.O., Frage 79). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe die Fotos der H._____ App, welche sich auf seinem Handy befänden (act. D1/14/1 S. 12-14), bei der Firma H._____ gemacht. Er sei Ende November dort gewesen. Er habe diese Fotos gemacht, da er habe wissen wollen, wie sie das machen. Er sei im H._____ Büro gewesen, um das Geld für behaltene sechs Power-Banks zurück- zubekommen (act. D1/24 Fragen 80-84). Auf die Frage, woher er diese Power- Banks gehabt habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht mehr. Er habe sie bekommen. Er wisse nicht mehr, von wem. Das sei vor sechs Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 85 f.). Auf Vorhalt des Chats vom 18. November 2019, wonach der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 3 geschrieben habe "Ich sitze zusammen mit der Polizei", wo- rauf dieser geantwortet habe "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 1 aus, es gehe nicht um die Erklärung, sondern um die Abklärung der Polizei. Er habe mit einem Polizisten in einem Raum gesessen. Der zweite Polizist habe mit dem Leiter der Firma H._____ gesprochen. Der Leiter sei gegangen, um zu prüfen, ob die Gegenstände gestohlen worden seien. Er sei nach fünf Minuten zurückgekommen. Einer der Polizisten habe ihn gefragt: "So schnell?" Danach hätten ihn die Polizisten mit auf die Wache genommen. Die 25 Stück Power-Banks seien in eine Papiertasche gelegt worden. Bei der Polizei habe er eine oder zwei Stunden verbracht. Er wisse nicht, was sie dort gemacht hätten.

- 46 - Danach sei er entlassen worden. Die 25 Stück Power-Banks seien ihm zurückge- geben worden. Mit den 25 Stück Power-Banks sei er wieder zur Firma H._____ gefahren, um dort bestätigen zu lassen, dass die Power-Banks legal seien. Der Leiter der Firma H._____ habe die Papiertasche zerrissen und gesagt, dass die Power-Banks jetzt ihm gehören würden. Der Beschuldigte 1 sei mit Gewalt rausge- worfen worden. Es habe fast eine Schlägerei zwischen ihm und dem Leiter der Firma H._____ gegeben. Der Leiter der Firma H._____ habe ihn schlagen wollen und ihm "Verpiss Dich!" gesagt: (act. D1/24 Fragen 92 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen die- sem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herr B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und di- verse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch unge- öffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben."), führte der Beschuldigte 1 aus, er sei der erwähnte Pole. Es sei da aber nicht alles gesagt worden. Es sei etwas Relevantes nicht erzählt worden. Der Beschuldigte 1 habe ein anderes Dokument gesehen, in welchem die Polizei gesagt habe, dass er dort gestanden sei und gewartet habe, als ob er gewusst habe, dass alles legal sei. Er habe bei der Firma H._____ ca. 30 Minuten verbracht (act. D1/24 Fragen 100- 102). Auf Vorhalt der Aussagen von AF._____, Verkäuferin im Kiosk am AE._____-platz in … Zürich, vom 13. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 7]: "Ich arbeite in diesem Kiosk. Der Mann (später bekannt als der Beschuldigte 1) auf dem Video kam sicher drei Mal bei mir vorbei und brachte jeweils sieben bis acht Power-Banks zurück. Dies fiel mir auf, weil sie

- 47 - immer voll geladen und neu waren. Er kam jeweils am Abend zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Meine Kiosk-Kolleginnen, zum Beispiel AG._____ (geb. tt.07.1953) können dies bestätigen; auch bei ihnen brachte er Power-Banks zurück. Wir haben dies auf Video"), führte der Beschuldigte 1 aus, die Aussagen von Frau AF._____ würden nicht stimmen, was das mit den sieben oder acht Stück betreffe. Auf die Frage, wie viele es dann gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, es seien etwa vier Stück gewesen (act. D1/24 Fragen 105-107). Auf Vorhalt der Aussagen von AH._____, Mitarbeiter im Kiosk im AI._____ in R._____, vom 18. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Ich bin für zwei Kioske am Bahnhof in R._____ zuständig. Mir ist keine Person speziell aufgefallen, welche extrem viele Power-Banks zurück bringt. Wenn jemand zum Beispiel zügelt, dann kann es ja sein, dass er noch Akkus zuhause findet. Wenn jemand am I._____-Automaten einen Akku bezieht und bei uns zurück gibt, dann verdienen wir nichts; wir bekommen dann einfach die Fr. 15.– von H._____ zurück. Wenn jemand bei uns einen Akku kauft, dann verdienen wir Fr. 4.–. Es ist auch so, dass das Depot sich pro Woche um Fr. 2.– reduziert. Behält also ein Kunde den Akku drei Wochen für sich, dann reduziert sich das Depot von ursprünglich Fr. 15.– um Fr. 6.– auf Fr. 9.–."), erklärte der Beschuldigte 1, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie viele Power-Banks er damals zurückgebracht habe (act. D1/24 Frage 109). Auf Vorhalt der Aussagen von AJ._____, Mitarbeiterin im Kiosk "AK._____" am AL._____-platz 5 in AM._____, vom 20. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrap- port vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Frau AN._____ machte damals – am 18. November 2019 glaube ich – eine Warnmeldung im Kiosk-Chat, dass ein Mann versuche, ganz viele, ca. 30 Stück, Power-Banks einzulösen, sie ihn aber weg- schickte. Ca. eine oder zwei Stunden später kam dieser Mann dann in meinen Ki- osk im AK._____. Er wollte auch bei mir ca. 5-6 Power-Banks einlösen. Das Selt- same war jetzt ja, dass all diese Akkus noch voll waren, dies sieht man am Lämpli auf der Seite. Dieser Mann sagte auch, dass er dies im Auftrag eines Kollegen mache. Ich rief dann – auch mit dem Hintergrund der Warnmeldung – die AO._____ an und fragte, was ich tun soll. Sie sagten, ich soll den Ausweis […] dieses Manns

- 48 - kopieren und ihn dann an den Hauptsitz der H._____ AG nach Zürich schicken; dies machte ich dann auch. Des Weiteren fotografierte […] ich den Mann noch, um die anderen Kioskbetreiber zu warnen. Diesen Mann würde ich sofort wieder er- kennen. Er sprach sehr wenig Deutsch. Er war ganz anständig.") und der entspre- chenden Kopie des Ausweises (act. D1/12/4 S. 2) führte der Beschuldigte 1 zu- nächst aus, er könne sich daran nicht erinnern. Weiter führte er aus, er wisse nicht, wieso seine Power-Banks behalten worden seien. Die Frau habe kein Recht ge- habt, seine Power-Banks ohne Anwesenheit der Polizei zu behalten (act. D1/24 Frage 110). Auf Vorhalt des Fotos im Kiosk "AK._____" bestätigte der Beschuldigte 1, dass er auf dem Foto zu sehen sei (a.a.O., Frage 111). Weiter führte er auf Vor- halt der Kopie des Ausweises aus, dass es sich um seinen Ausweis handle (a.a.O., Frage 112). Die Ergänzungsfrage seines amtlichen Verteidigers, ob er die Kreditkarte einmal gesehen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 119). Auf die weitere Ergänzungsfrage, warum er zu H._____ ins Büro gegangen sei, gab er zur Antwort, er habe 25 Stück Power-Banks zurückgeben wollen (a.a.O., Frage 120). Die Ergänzungsfrage, ob er dort auf die Polizei gewartet habe, wurde von ihm bejaht. Er habe mindestens 15 Minuten gewartet (a.a.O., Fragen 121 f.). Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabte habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse es nicht genau. Was er vor einer Woche oder einem Jahr gemacht habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Frage 124). Die weitere Ergänzungsfrage, ob es vorgekommen sei, dass – wenn er unterwegs gewesen sei – er festgestellt habe, dass die Batterie seiner Handys leer gewesen sei, wurde vom Beschuldigten 1 verneint. Er habe immer Power-Banks bei sich. Er habe immer den schwarzen privaten Power-Bank dabei, welcher er am Hauptbahn- hof gekauft habe. Dieser habe 20'000 mA plus zwei oder drei H._____ Power- Banks. Sie hätten ihn gefragt, ob er das Telefon dabei habe. Wenn er zum Bahnhof oder weiter weg gehe, habe er es immer dabei. Wenn er in den Garten gehe, habe er es nicht immer dabei (a.a.O., Frage 126). Auf die weitere Ergänzungsfrage, ob es vorgekommen sei, dass er eine Power-Bank habe kaufen müssen, weil der Akku

- 49 - seines Handys leer gewesen sei, wobei eine H._____ Batterie gemeint sei, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe ab und zu eine Batterie mit privatem Geld gekauft (a.a.O., Frage 128). Auf Vorhalt des Schlussvorhalts führte der Beschuldigte 1 aus, er aner- kenne den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er sei nicht geständig. Die Ein- käufe mit einer gesperrten Kreditkarte seien theoretisch unmöglich. Warum sei hier nicht geprüft worden, wie es möglich gewesen sei, mit einer gestohlenen Kredit- karte Einkäufe zu tätigen? Wie sei es möglich, dass man mit einer gestohlenen, gesperrten Kreditkarte einen Schaden von Fr. 30'000.– in drei Monaten verursa- chen könne? Er sei bei der Firma H._____ festgenommen worden, da er verdäch- tigt worden sei, gestohlene Gegenstände zu besitzen. Warum sei er damals freige- lassen worden? Warum sei der Beschuldigte 3 freigelassen worden, obwohl er we- der eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Arbeit besitze? Dieser habe auch Vor- strafen wegen Betäubungsmittel. Und der Beschuldigte 1 als eine Person, welche eine Aufenthaltsbewilligung habe, bleibe in Untersuchungshaft seit über vier Mona- ten. Er habe von dieser gestohlenen Kreditkarte erst am 5. oder 6. Dezember 2019 erfahren. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Es könnte auch der 7. Dezember gewesen sein (a.a.O., Fragen 133 f.). Auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte 1 aus, er anerkenne diese nicht. Er sei nicht geständig (a.a.O., Frage 135). 3.7. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 22. April 2020 (act. 53) Der Beschuldigte 1 fragte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 22. April 2020 (act. 53), wie es möglich sei, mit einer ge- sperrten Kreditkarte Fr. 30'000.– zu stehlen.

- 50 - 3.8. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seinem Zimmer ca. 380 Verpackungen von Power-Banks gefunden worden seien, erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020, es handle sich um einen Fehler, es seien nicht ca. 400, sondern ca. 100 Verpackungen gewesen (Prot. S. 23). Auf die Frage, wie diese Verpackungen in sein Zimmer gekommen seien, gab er zur Ant- wort, er wisse es nicht. Es habe ihn nicht gestört, dass in seinem Zimmer Verpa- ckungen herumgelegen seien. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei er sofort schlafen gegangen (Prot. S. 24). Die Fragen, ob er selber Power-Banks aus I._____-Automaten bezogen und ob er die gestohlene spanische Karte benutzt habe, wurden vom Beschuldigten 1 verneint (Prot. S. 24). Die Frage, ob er die Power-Banks, welche er zurück gegeben habe, vom Beschuldigten 2 erhalten habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht (Prot. S. 24 f.). Ebenfalls bejahte er die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 Fr. 12.– habe zurückgeben müssen und Fr. 3.– habe für sich behalten können (Prot. S. 25). Auf die Frage, ob er es nicht komisch gefunden habe, noch volle Power-Banks zurückzugeben, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe nie geschaut, ob sie voll gewesen seien oder nicht. Auf die Frage, wie viele Power-Banks er insgesamt zurückgegeben habe, gab er zur Ant- wort, ca. 100 Stück, plus 25 Stück, welche ihm gestohlen worden seien, und 20 Stück, mit welchen er verhaftet worden sei, also ungefähr 145. Weiter gab der Be- schuldigte 1 auf entsprechende Frage an, jeweils drei bis vier Power-Banks aufs Mal am Kiosk zurückgegeben zu haben. Auf die Frage, wieso er plötzlich bei der Firma H._____ 25 Power-Banks habe zurückgeben wollen, gab er zu Protokoll, er habe prüfen wollen, ob diese legal seien. Er habe diese dort abgeben wollen, da es sich um den Hauptsitz gehandelt habe (Prot. S. 25). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er nach Angaben der Verkäuferin vom Kiosk am AE._____-platz sicher drei Mal bei ihr vorbeigekommen sei und jeweils sieben bis acht Power-Banks zurückgebracht habe, führte der Beschuldigte 1 aus, es stimme nicht, dass er so viel Stück auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass diese aus einer Straftat stammen würden (Prot. S. 26).

- 51 - Auf Vorhalt der Aussage von Frau AJ._____, Kiosk-Mitarbeiterin in AM._____, wonach er bei ihr fünf bis sechs Power-Banks habe einlösen wollen, sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass es immer deutlich mehr als nur vier Power-Banks gewesen zu sein schienen, erklärte der Beschuldigte 1, er habe ge- sagt, dass er ca. drei oder vier Power-Banks zurückgebracht habe. Es könne sein, dass er an einem Ort zwei Power-Banks zurückgebracht habe und an einem ande- ren Ort sechs. Der Durchschnitt betrage drei bis vier (Prot. S. 26). Auf die Frage, wieso er die Power-Banks nicht immer am gleichen Ort zu- rückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, weil er an verschiedenen Orten gewesen sei. Er habe an verschiedenen Orten gearbeitet und die Gegen- stände dort zurück gebracht, wo es für ihn am nächsten gewesen sei. Oder wenn er sich mit jemandem habe treffen wollen und dann einen Kiosk gesehen habe, habe er sie dort zurück gebracht (Prot. S. 27). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Natel rund 20 Mal in der Nähe eines I._____-Automaten erfasst worden sei, als dort mit der gestohlenen Kredit- karte Power-Banks bezogen worden seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er vermute, dass eine solche Antenne einen Empfang von zwei bis drei Kilometern habe. Das Telefon logge sich bei der Antenne mit dem besten Signal ein. Befinde sich die Antenne in der Nähe des Gerichts, werde sich das Telefon in AP._____ einloggen, weil das Signal dort stärker sei (Prot. S. 27). Auf die Frage, wieso er Bilder von I._____-Automaten auf seinem Natel gespeichert habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, um die Preise zu vergleichen oder um einen Beweis zu haben, dass ihm der Automat Fr. 5.– gestohlen habe. Das sei zwei Mal passiert (Prot. S. 27). Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 mit der Sache zu tun gehabt habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dieser habe mit dem Beschuldigten 2 in einem Zimmer gewohnt. Auf die Frage, ob er auch vom Beschuldigten 3 Power-Banks bezogen habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse es nicht. Er erinnere sich nicht daran. Die Frage, ob er dem Beschuldigten 3 Power-Banks zur Rückgabe überlassen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (Prot. S. 27 f.).

- 52 -

4. Würdigung Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beklagten 2 ca. 150 Power- Banks bekommen und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurück- gebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon für sich Fr. 3.– behalten habe. Soweit ist der Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu betrach- ten. Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der gestoh- lenen spanischen Kreditkarte an den I._____-Automaten Sachen, insbesondere Power-Banks, bezogen, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht erstellt wer- den kann. Der Beschuldigte 1 wird diesbezüglich weder vom Beschuldigten 2 noch vom Beschuldigten 3 belastet. Auch wenn aufgrund der RTI-Daten seines Mobilte- lefons davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 resp. dessen Mobiltelefon 20 Mal zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes waren, reicht dies nicht um Bezüge mit der Karte nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er jeweils als Begleitung des Beschuldigten 2 in der Nähe der I._____-Automaten war, als dieser die Bezüge tätigte. Die Aussagen des Beschuldigten 1 vermögen insgesamt aber nicht zu überzeugen. Auch er antwortete in allen Befragungen ausweichend, flüchtete in allgemeine Aussagen oder zog es vor, ganz zu schweigen. So kam er beispiels- weise immer wieder darauf zu sprechen, dass es nicht möglich sein könne, mit einer gestohlenen Kreditkarte Waren im Wert von rund Fr. 30'000.– zu beziehen. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gestützt auf die si- chergestellten Power-Bank-Verpackungen in seinem Zimmer, der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in AM._____, der entsprechenden Ausweiskopie sowie den Aussagen von N._____ und den Kiosk-Mitarbeitern ist davon auszugehen, dass er in grossem Stil die Power-Banks, welche der Beschuldigte 2 an den I._____-Automaten bezog, an den Kiosken retournierte. Insoweit ist der Sachver- halt als erstellt zu betrachten.

- 53 - C. Beschuldigter 3

1. Tatvorwurf 1: Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 1.1. Anklagesachverhalt (act. D1/51/1 S. 2 f.) Der Vorwurf des "gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage" in der Anklageschrift vom 8. April 2020 gegenüber dem Beschul- digten 3 entspricht wörtlich dem entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Beschul- digten 2 in dessen Anklageschrift, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer III.A.1.1. verwiesen werden kann. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 3 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 3 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/22 Fragen 7, 19, 21, 38 f. und 59-62; act. D1/23 Fragen 7 f. und 18; act. D1/24 Fragen 10, 52, 136-138; act. D1/33/9 S. 3) als auch anlässlich der heu- tigen Verhandlung (Prot. S. 44 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 1.3. Aussagen des Beschuldigten 3 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2019 (act. D1/22) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, das sei zu viel. Das habe er gar nicht gemacht. Er habe nicht gewusst, dass die Karte gestohlen sei. Das habe ihm der Beschuldigte 2 nicht gesagt. Er sei nie dabei gewesen, als der Be- schuldigte 2 die Power-Banks bezogen habe und fühle sich für diese Taten in keins- ter Weise verantwortlich (a.a.O., Frage 7). Die Frage, ob er mit dem Beschuldigten 1 private Unternehmungen gemacht habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 11). Das vom Beschuldigten 1 bewohnte Zimmer sei dasjenige, in

- 54 - welchem sehr viele leere Power-Bank-Verpackungen unter dem Tisch gelegen hät- ten (a.a.O., Fragen 12 f.). Auf die Frage, was er über die Power-Banks und die unzähligen dazu passenden Verpackungen sagen könne, welche die Polizei in sei- ner Wohnung, sowohl im Zimmer des Beschuldigten 1 als auch in seinem Zimmer (geteilt mit dem Beschuldigten 2), aufgefunden habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, das seien die Power-Banks der anderen beiden. Sie würden vom Be- schuldigten 2 stammen und nicht von ihm. Dieser habe dem Beschuldigten 1 solche gebracht (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, was er über die beiden Mitbewohner bezogen auf die Power-Banks sagen könne, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse auch nicht genau. Der Beschuldigte 1 habe manchmal 20 bis 25 Power- Banks auf sich gehabt. Das heisst, er habe sie im Rucksack und in der Wohnung am Boden gehabt, dies betreffe auch die Verpackungen (a.a.O., Frage 20). Die Frage, ob er solche Power-Banks bei I._____-Automaten auch selbst bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 21). Er sei viel- leicht ein- oder zweimal mit dem Beschuldigten 2 zusammen gewesen, als die Power-Banks bezogen worden seien. Dieser habe ihm gezeigt, wie das gegangen sei. Er habe zum Beschuldigten 3 gesagt, dass er eine magische Karte habe und mit dieser Power-Banks beziehen könne (a.a.O., Frage 22). Dies sei am Haupt- bahnhof Zürich gewesen – auf dem Rückweg vom Gym in AQ._____. Da habe es ihm der Beschuldigte 2 an einem I._____-Automaten am HB gezeigt. Er glaube, es sei vor rund 2-3 Wochen gewesen. Das sei beim Gleis 4 an einem Automaten ge- wesen (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 mit den fünf Power-Banks vorgehabt habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe sein Natel aufladen und die gebrauchten abgeben wollen. Ihm habe der Beschuldigte 2 eine Power-Bank ge- geben, um sein Natel aufzuladen. Den Rest habe er direkt nach dem Bezug am Automaten bei einem Kiosk im HB bei den Gleisen bei der grossen Anzeigetafel wieder eingetauscht (a.a.O., Frage 26). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 die Power-Banks benutzt habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Der Beschuldigte 2 habe diese drei unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert (a.a.O., Frage 27). Auf die Frage, ob er ihn gefragt habe, warum er das getan habe, gab der Beschuldigte

- 55 - 3 zur Antwort, er habe sich schon gefragt, aber er habe gedacht, dass sich der Beschuldigte 2 damit Bargeld habe beschaffen wollen (a.a.O., Frage 28). Die Frage, ob er auch solche Power-Banks bei Kiosken eingelöst habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Der Beschuldigte 2 habe ihm einst drei Stück mitgegeben, damit er diesem das Retourgeld wieder bringe. Er habe zu seiner Freundin gewollt und der Beschuldigte 2 habe ihn danach gefragt. Dann habe er das für diesen getan. Er hätte diesem Fr. 40.– zurückgeben sollen. Einige leere Power-Banks habe der Beschuldigte 3 auch zurückgebracht (a.a.O., Frage 29). Die Frage, ob er Fr. 2.– habe behalten können, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht (a.a.O., Frage 30). Auf die Frage, wie er genau vorgegangen sei, gab der Beschul- digte 3 zur Antwort, er habe, so glaube er, drei Power-Banks in P._____ am Bahn- hof zum Kiosk gebracht, auf dem Weg zur Freundin, die in AR._____ wohne. Die einzelnen ca. zehn Stück habe er auch in P._____, AR._____ und am HB abgege- ben (a.a.O., Frage 31). Das Retourgeld der Power-Banks habe er jeweils dem Be- schuldigten 2 abgegeben. Es seien ja nicht seine Power-Banks gewesen (a.a.O., Frage 32). Die Frage, ob ihm jemals die Idee gekommen sei, dass an dieser Vor- gehensweise irgendetwas illegal sein könnte, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Das habe er nicht gedacht (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass, wenn jemand mit seiner Kreditkarte (also auf eigene Rechnung) solche Power-Banks beziehe und sie dann ohne zu nutzen umgehend wieder zurückgebe, doch etwas nicht stimmen könne, denn – wenn er Bargeld habe wollen – könne er mit der Karte ja auch an den Automaten gehen, führte der Beschuldigte 3 aus, er wisse ja auch nicht, was der Beschuldigte 2 habe machen wollen (a.a.O., Frage 34). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 mit magisch gemeint habe, als er von einer "magischen Karte" erzählt habe, erklärte der Beschuldigte 3, das habe er ihn gefragt, warum er so viel nehme. Dieser habe gesagt, er habe eine magische Karte. Das sei alles. Weiter habe der Beschuldigte 3 nicht gefragt (a.a.O., Frage 35).

- 56 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause an der O._____-strasse 2 in P._____ zahlreiche Verpackungen für die Power-Banks gefunden habe, unter anderem in seinem Beistelltischchen, führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Verpackungen in seinem Schrank und überall gefunden. Das habe der Beschuldigte 2 oder der Beschuldigte 1 gemacht. Jedenfalls würden diese nicht von ihm stammen. Er sei zurück von seiner Freundin oder sonst woher gekommen und habe sich beim Beschuldigten 2 beschwert, dass er diese Verpackungen nicht bei ihm deponieren solle (a.a.O., Fragen 38 f.). Die Frage, ob er die Kreditkarte gesehen habe, die der Beschuldigte 2 als "magische Karte" bezeichnet habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Dieser habe die Karte hingehalten und er habe nicht darauf geachtet. Er wisse nicht, wie die Karte aussehe (a.a.O., Frage 40). Auf Vorhalt des Fotos der spanischen VISA- Karte mit der Nummer 3 lautend auf S._____ sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass diese Karte in seinem Zimmer sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe diese Karte nie gesehen im Zimmer (a.a.O., Fragen 41 f.). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass genau mit dieser VISA-Karte die 2'531 Bezüge im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht worden seien, führte er aus, das erstaune ihn. Es sei viel Geld. Es sei ihm schon aufgefallen, dass der Beschuldigte 2 immer genug Geld gehabt habe. Dieser habe ihn ab und zu zum Essen eingeladen und ihm auch einmal einen Bordellbesuch in AS._____ bezahlt. Er habe gedacht, das Geld des Beschuldigten 2 sei vom Sozialamt gekommen. Der Beschuldigte 2 habe gemeint, ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– müssten vom Sozial- amt noch kommen. Deshalb habe er gedacht, dass es daher stamme (a.a.O., Frage 43). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 ihm jemals erzählt habe, dass er die Power-Banks illegal besitze, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 49). Er könne nicht sagen, wie viele Power-Banks der Beschuldigte 1 für den Beschuldigte 2 eingelöst habe. Er habe nicht so viel Kontakt zu ihm (a.a.O., Frage 51). Auf die weitere Frage, wer denn all die Verpackungen von Power-Banks in seiner Wohnung hinterlassen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe den Beschuldigten 1 mal einen Stapel Power-Banks, schätzungsweise 50 Stück,

- 57 - draussen in seinem Zimmer auspacken gesehen. Er habe immer wieder diese Power-Banks und die Verpackungen gesehen. Der Beschuldigte 2 sei in seinem Zimmer gewesen, als er den Beschuldigten 1 gesehen habe, die 50 Stück auszu- packen. Viele Verpackungen seien im Übrigen vor allem in den letzten sieben bis zehn Tagen zusammen gekommen. Der Beschuldigte 3 habe den Beschuldigten 1 auch angefahren, dass er diese "Sauerei mal versorgen" solle (a.a.O., Frage 53). Weiter führte der Beschuldigte 3 aus, er habe sich in dieser Angelegenheit nichts zu Schulden kommen lassen (a.a.O., Frage 59). Er fühle sich beleidigt, dass er wegen dieser Geschichte verhaftet worden sei (a.a.O., Frage 60). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes führte er aus, er habe damit nichts zu tun und sei diesbezüglich absolut nicht geständig (a.a.O., Fragen 61 f.). 1.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/33/7) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2020 (act. D1/33/7) auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts aus, es sei nicht seine Karte. Er habe davon nichts gewusst. Er habe diese Karte gar nicht angefasst. Er habe nicht gewusst, wo sie gewesen sei (a.a.O., Frage 6). Die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht widerlegen oder entkräften, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht: Fingerabdrücke auf der Karte. Er habe sie weder angefasst noch gesehen und habe mit dieser Karte nichts zu tun. Er habe den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung bereits ge- sagt, dass sie den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 verhaften müssten. Nur weil er ebenfalls in der Wohnung gewesen sei, habe man ihn mitgenommen (a.a.O., Frage 7). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 2 stehe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, dieser wohne bei ihm. Er sei ein Mitbewohner. Er habe keine Wohnung gehabt und er habe ihn "mitgenommen". Er habe ihn ja nicht auf der Strasse lassen können (a.a.O., Frage 9). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 1 stehe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, die- ser wohne ebenfalls im Haus. Er sei ein WG-Mitbewohner. Mit ihm habe er sowieso

- 58 - nichts zu tun. Die Frage, ob es korrekt sei, dass sie alle in der gleichen Wohnung in P._____ logieren würden, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht (a.a.O., Frage 12). Er lebe mit dem Beschuldigten 2 seit ca. drei Monaten im gleichen Zimmer (a.a.O., Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in der von ihm bewohnten Wohnung (in seinem Zimmer und in jenem des Beschul- digten 1) unzählige Power-Banks und Verpackungen gefunden werden konnten, führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, aber das seien nicht seine. Er habe dem Beschuldigten 1 schon gesagt, dass er aufräumen solle. In seinem Zimmer habe er auch Verpackungen gefunden. Er habe den Beschuldigten 2 diesbezüglich an- gesprochen und gefragt, was der "Scheiss" solle. Er sei vor zwei bis drei Wochen von seiner Freundin nach Hause gekommen und habe diese Verpackungen im Schrank in seinem Zimmer gesehen (a.a.O., Fragen 14 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte 2 darauf reagiert habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, gar nicht. Er habe Musik gehört mit seinem iPad und ihm gesagt, dass er das lassen solle. Er selber habe sich aber auch nicht gross darauf geachtet. Er sei müde gewesen und habe anschliessend Playstation gespielt (a.a.O., Frage 16). Er habe den Beschul- digten 2 nicht gefragt, weshalb er so viele Packungen im Zimmer habe (a.a.O., Frage 17). Auf die Frage, was er zu diesen Power-Banks sagen könne, führte der Be- schuldigte 3 aus, bei ihm seien nur zwei gefunden worden, das seien seine Power- Banks gewesen (a.a.O., Frage 18). Auf die Frage, was mit den restlichen Power- Banks sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe nur die Verpackungen ge- sehen, vor allem im Zimmer des Beschuldigten 1, welcher im Übergangszimmer sei (a.a.O., Frage 19). Diese Power-Banks hätten aus dem I._____-Automaten ge- stammt (a.a.O., Frage 20). Er wisse das, weil er ja auch beim Kiosk Power-Banks bezogen habe. Beim Kiosk erhalte man Power-Banks ohne Verpackungen. Nur beim I._____-Automat bekomme man diese Power-Banks mit Verpackungen (a.a.O., Frage 22). Die Frage, ob er dabei gewesen sei, als die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bezogen worden seien, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht, wobei er präzisierte, dass er einmal dabei gewesen sei (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage,

- 59 - ob der Beschuldigte 1 auch Power-Banks bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse das nicht (a.a.O., Frage 24). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im von ihm bewohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, führte der Beschuldigte 3 aus, das sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher er sie gehabt habe, wisse er nicht (a.a.O., Fragen 25 f.). Er selber habe die besagte Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen (a.a.O., Frage 27). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage bei der Polizei, wonach der Be- schuldigte 2 ihm gesagt habe, dass er eine "magische" Kreditkarte habe (act. D1/22 Frage 35), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme. Er sei mit dem Beschuldigten 2 vor ca. zwei Wochen bei einem I._____-Automat beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den I._____-Automaten mit der Karte bedient und Cola, M&M's und fünf Power-Banks bezogen. Er habe dem Beschuldigten 3 eine Power- Bank zum Aufladen gegeben und den Rest für sich behalten (act. D1/33/7 Fragen 28 f.). Auf Vorhalt des polizeilichen Fotobogens der gestohlenen spanischen Kre- ditkarte erkannte der Beschuldigte 3 die vom Beschuldigten 2 verwendete Kredit- karte wieder (a.a.O., Frage 31). Die Frage, ob er diese Karte jemals angefasst habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint (a.a.O., Frage 32). Er habe nicht ge- wusst, dass diese Kreditkarte nicht dem Beschuldigten 2 gehöre. Er habe sie ja nicht einmal gesehen (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 die Kreditkarte beim I._____-Automat benutzt habe, als er dabei gewesen sei, führte der Beschul- digte 3 aus, er habe sie nicht wirklich gesehen. Der Beschuldigte 2 habe einfach eine Karte beim Magnetstreifen hingehalten. Er selber habe sich über die Karte nicht wirklich Gedanken gemacht (a.a.O., Frage 34). Die Frage, ob er den Beschul- digten 2 danach gefragt habe, woher er die Kreditkarte habe, wurde vom Beschul- digten 3 verneint (a.a.O., Frage 35). Mit ihm habe der Beschuldigte 2 diese Kredit- karte nur einmal benutzt (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Power-Banks, die zurückgebracht worden seien, alle ungebraucht gewesen seien, führte der Beschuldigte 3 aus, davon wisse er nichts. Er habe vielleicht fünf

- 60 - oder sechs Power-Banks gebraucht und diese dann zurückgebracht. Er habe kein Ladegerät gehabt, weil das Ladekabel kaputt gewesen sei (a.a.O., Frage 37). Die Frage, ob er Power-Banks vom Beschuldigten 2 erhalten habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Der Beschuldigte 2 habe ihm diese immer gegeben, damit er sein Handy habe aufladen können. Einmal habe der Beschuldigte 2 ihm drei Stück mitgegeben, als er zu seiner Freundin gewollt habe. Der Beschuldigte 2 habe ihn gefragt, ob er diese abgeben könne. Er habe ihm dafür Fr. 40.– zurück- geben müssen (a.a.O., Frage 38). Auf die Frage, wie viel Geld er habe behalten dürfen, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er glaube, er habe bei der Abgabe der Power-Banks Fr. 42.– zurückerhalten. Er habe dem Beschuldigten 2 die Fr. 40.– gegeben und Fr. 2.– behalten dürfen (a.a.O., Frage 39). Er habe diesen nicht ge- fragt, weshalb er so viele Power-Banks habe. Er habe diese mitgenommen, zurück- gegeben und dem Beschuldigten 2 am nächsten Tag das Geld gegeben. Sonst habe er sich darüber keine Gedanken gemacht (a.a.O., Frage 40). Auf die Frage, wie es komme, dass im Zimmer des Beschuldigten 2 unzäh- lige Verpackungen entsprechender Power-Banks hätten gefunden werden können, führte der Beschuldigte 3 aus, der Beschuldigte 2 lebe wie ein Schwein. Er habe nie aufgeräumt. Die Verpackungen seien schon immer dort gewesen. Es seien mehr und mehr geworden. Er habe ihm schon gesagt, dass er aufräumen solle, und mit ihm deswegen auch Auseinandersetzungen zu Hause gehabt (a.a.O., Frage 46). Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte 2 so viele Power-Bank-Verpa- ckungen habe. Wahrscheinlich habe der Beschuldigte 2 die Power-Banks ebenfalls mit einer Karte "herausgenommen" (a.a.O., Frage 47). Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte 1 von der gestohlenen Kreditkarte gewusst habe (a.a.O., Frage 48). Kon- frontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 am 18. November 2019 von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert worden sei, da er der Firma H._____ AG 25 un- gebrauchte Power-Banks habe zurückgeben wollen, führte der Beschuldigte 3 aus, er habe keine Ahnung. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte 1 diese Power- Banks gehabt habe (a.a.O., Frage 49).

- 61 - Die Frage, ob er in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den Power- Banks, welche durch den Beschuldigten 1 bzw. den Beschuldigten 2 bezogen wor- den seien, profitiert habe, wurde vom Beschuldigten 3 verneint. Mit dem Beschul- digten 1 habe er aufgrund einer Auseinandersetzung sowieso fast kein Kontakt mehr. Er habe davon nicht profitiert und von der ganzen Sache nichts gewusst. Er habe ja gar kein Geld, er habe nur Fr. 200.– im Portemonnaie und arbeite nicht mehr beim AT._____ (a.a.O., Frage 50). Die Frage, ob er von den bezogenen Le- bensmitteln bzw. den anderen bezogenen Artikeln in irgendeiner Weise profitiert habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Vielleicht von den Cola-Flaschen, Süs- sigkeiten usw. Der Beschuldigte 2 habe diese Sachen gekauft und ihm gebracht (a.a.O., Frage 51). Er habe den Beschuldigten 2 nicht danach gefragt, woher er diese Sachen habe. Er habe teilweise auch nur ein paar M&M's genommen und nicht gross danach gefragt (a.a.O., Frage 52). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage anlässlich der polizeilichen Be- fragung, wonach er vielleicht ein bis zwei Mal dabei gewesen sei, als der Beschul- digte 2 die Power-Banks bezogen und ihm gezeigt habe, wie das gegangen sei (act. D1/22 Frage 22), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme. Der Beschuldigte 2 habe ihm gezeigt, wie das gehe und die Sachen aus dem I._____-Automaten genommen. Der Beschuldigte 2 habe die Karte "darauf gehalten". Der Beschuldigte 3 habe nicht gross darauf geachtet, die Sachen aus dem I._____-Automat heraus- genommen und ihm gegeben (act. D1/33/7 Frage 54). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte 2 ihm das gezeigt habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, sie hät- ten auf den Zug gewartet, dann sei der Beschuldigte 2 zum I._____-Automaten gegangen und habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, dass er eine Cola wolle. Der Beschuldigte 2 habe ein Cola und für sich Power-Banks und ein Getränk gekauft (a.a.O., Frage 55).

- 62 - 1.3.3. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom

9. Dezember 2019 (act. D1/33/9) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/33/9) auf Vorhalt des Tatvor- wurfes aus, dabei handle es sich nicht um seine Karte. Als die Polizei in die Woh- nung gekommen sei, hätte sie nur seine zwei Mitbewohner verhaften sollen und nicht ihn. Er habe damit nichts zu tun. Er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (a.a.O., S. 3). 1.3.4. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, das stimme nicht, das habe er nicht gemacht. Er habe gar nichts von dem gewusst und auch nicht, dass die Karte geklaut sei (a.a.O., Fragen 7 f.). Konfrontiert mit seiner bishe- rigen Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22 Frage 19), wonach die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power-Banks vom Beschuldigten 2 stammen, wobei der Beschuldigte 2 diese dem Beschuldigten 1 mitgebracht habe, führte der Beschuldigte 3 aus, das seien nicht seine gewesen. Das mit dem Beschuldigten 1 habe er nicht gesagt (act. D1/23 Frage 11). Konfrontiert mit seiner weiteren bisherigen Aussage anlässlich der besag- ten polizeilichen Einvernahme (act. D1/22 Frage 20), wonach der Beschuldigte 1 manchmal 20 bis 25 Power-Banks auf sich gehabt habe, führte der Beschuldigte 3 aus, das habe er auch nicht gesagt (act. D1/23 Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er das so bei der Polizei ausgesagt und das Einvernahmeprotokoll unterschrieben habe, führte der Beschuldigte 3 aus, doch, das könne sein. Er habe gesehen, dass ein paar Power-Banks im Rucksack des Beschuldigten 1 gewesen seien (a.a.O., Frage 14).

- 63 - Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach er manchmal dabei ge- wesen sei, wenn der Beschuldigte 2 die Power-Banks bezogen habe (act. D1/22 Frage 22), und auf die Frage, wie oft er dabei gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, 1-2 Mal sei er dabei gewesen (act. D1/23 Fragen 15 und 17). Er selber habe keine Power-Banks bezogen (a.a.O., Frage 18). Der Beschuldigte 2 habe fünf Power-Banks bezogen und er selber habe einen erhalten zum Aufladen (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 jeweils fünf Stück bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe ca. fünf Stück pro Mal bezogen, einmal fünf, einmal drei (a.a.O., Frage 20). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach der Beschuldigte 2 ihm einmal drei Power-Banks gegeben habe, welche er habe zurückbringen müssen und Fr. 40.– an den Beschuldigten 2 habe zurückgeben müssen und Fr. 5.– für sich habe behalten können (act. D1/22 Frage 29), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, das sei einmal so gewesen. Als er auf dem Weg zur Freundin gewesen sei, habe er diese mitgenommen (act. D1/23 Frage 21). Auf die Frage, wieviel er habe behalten dürfen, erklärte der Beschuldigte 3, vielleicht Münzen, nicht viel (a.a.O., Frage 22). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussage, wonach er weitere zehn Power- Banks zurückgebracht habe (act. D1/22 Frage 31), führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme nicht. Er habe nicht zehn Stück auf einmal zurückgebracht. Daran könne er sich nicht erinnern. Er habe manchmal drei, manchmal zwei zurückgege- ben, aber nie zehn Stück auf einmal (act. D1/23 Fragen 23-27). Auf die Frage, wie viel Geld er habe behalten dürfen, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, gar nichts (a.a.O., Frage 28). Die Frage, ob der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen Kredit- karte für ihn gekauft habe, wurde vom Beschuldigten 3 bejaht. Soviel er wisse, habe dieser ihm mal eine Cola gekauft. Von der Karte habe der Beschuldigte 3 nicht gewusst (a.a.O., Frage 29). Auf die Frage, ob er zwei Mal Power-Banks für den Beschuldigten 2 zu- rückgebracht habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er könne sich nicht so ge- nau erinnern. Vielleicht zwei, drei Mal habe er diese – jeweils zwei oder drei Stück

- 64 -

– zurückgebracht (a.a.O., Fragen 30 f.). Er habe nicht gewusst, dass diese Kredit- karte nicht dem Beschuldigten 2 gehöre. Er habe sie gar nicht gesehen (a.a.O., Frage 32). Auf die Ergänzungsfrage seines amtlichen Verteidigers, wessen Bett das sei, das neben der Kommode stehe, führte der Beschuldigte 3 aus, das sei sein Bett. Auf die weitere Ergänzungsfrage, ob die Kommode von ihm oder vom Be- schuldigten 2 benutzt worden sei, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe die Kommode selten gebraucht (a.a.O., Fragen 100 f.). Auf die weitere Ergänzungs- frage seines amtlichen Verteidigers, warum sich diese Kreditkarte auf dieser Kom- mode befinde, führte der Beschuldigte 3 aus, das wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht dorthin gelegt. Er wisse nicht, wer diese Karte dorthin gelegt habe (a.a.O., Fragen 102-104). 1.3.5. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einver- nahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 3 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe mit dieser Kreditkarte nichts zu tun (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 und der Transaktionsliste inkl. Visualisierungen der RTI-Daten sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI Auswertungen 40 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, wie bereits der Beschuldigte 2 ausgesagt habe, hätten sie trainiert. Deswegen seien sie durch die Stadt gefahren (a.a.O., Frage 50). Auf die Frage, wieso er aber genau an diesem Ort gewesen sei, bei welchem die Kreditkarte eingesetzt worden sei, gab er zur Antwort, weil er zu dieser Zeit mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei (a.a.O., Frage 51). Die Frage, ob er auch jedes Mal Power-Banks bezogen habe, wurde von ihm verneint. Er habe das nie gemacht (a.a.O., Frage 52). Konfrontiert mit seiner bisherigen anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 19. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power-Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage

- 65 - 15), führte der Beschuldigte 3 aus, er habe bereits ausgesagt, dass er mit dem Kollegen in der Stadt gewesen sei. Er habe nicht hingeschaut, was der Beschul- digte 2 mache. Er habe das nicht ernst genommen (act. D1/24 Frage 53). Konfron- tiert mit seiner anlässlich der besagten Konfrontationseinvernahme gemachten Aussage, wonach er 1-2 Mal dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 Power- Banks bezogen habe (act. D1/23 Frage 15), führte der Beschuldigte 3 aus, das könne sein (act. D1/24 Frage 54). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die RTI Aus- wertung ergeben habe, dass er 40 Mal dabei gewesen sei, führte er aus, er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen (a.a.O., Frage 55). Es stimme, dass er für den Beschuldigten 2 zwei oder dreimal – jeweils 2-3 Stück – Power-Banks zurückgebracht habe (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt des Chats mit dem Beschuldigten 1 vom 18. November 2019, in welchem dieser dem Beschuldigten 3 geschrieben habe: "Ich sitze zusammen mit der Polizei", worauf letzterer geantwortet habe, "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 3 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. D1/24 Frage 92). Auf die Frage, wieso er gedacht habe, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen könnte, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, weil sein Mitbewohner bei der Polizei sei, könne es sein, dass die Polizei nach Hause komme (a.a.O., Frage 94). Auf die Frage, ob das ein Problem gewesen wäre, erklärte er, er rauche zuhause ab und zu legales Marihuana. Vom Geruch her könnte die Polizei meinen, es sei illegales (a.a.O., Frage 95). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf seinem iPhone SE unter Einstel- lungen/Apple ID die E-Mail-Adresse "H._____....@....com" registriert worden sei (act. D1/10 S. 15), führte der Beschuldigte 3 aus, dazu habe er nichts zu sagen (act. D1/24 Frage 97). Auf die Frage, wieso er eine E-Mail-Adresse besitze, die auf "H._____" laute, gab er zur Antwort, er habe eine neue E-Mail-Adresse machen müssen. Darum habe er diese gemacht. Er wisse nicht mehr, warum er das so gemacht habe (a.a.O., Frage 98). Er habe den Namen H._____ genommen, weil das der Spitzname des Beschuldigten 1 sei (a.a.O., Frage 99).

- 66 - Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 3 aus, er aner- kenne den Sachverhalt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage nicht (a.a.O., Frage 136 f.), ebenso wenig anerkenne er die rechtliche Würdigung (a.a.O., Frage 138). 1.3.6. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seiner Wohnung 380 bzw. 100 leere Verpa- ckungen von Power-Banks gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 3 zu Pro- tokoll, diese seien nicht seine. Es könne sein, dass diese Verpackungen auch in seinem Zimmer resp. Beistelltischchen gefunden worden seien, aber er habe ja nicht alleine gewohnt. Das seien nicht seine gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob er diese Verpackungen irgendeinmal gesehen habe, als er dort gewohnt habe. Er habe sie nicht gross beachtet (Prot. S. 44). Auf die Frage, ob er in den anderen Zimmern auch Verpackungen festge- stellt habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, im Zimmer des Beschuldigten 1. Das habe ihn aber nicht gross interessiert (Prot. S. 45). Konfrontiert mit dem Um- stand, dass in seinem Zimmer auch eine gestohlene Kreditkarte gefunden worden sei, und auf die Frage, wie diese dorthin gekommen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, das wisse er nicht. Das sei nicht seine Karte. Es seien ja auch keine Fingerabdrücke von ihm auf dieser Karte gefunden worden (Prot. S. 45). Er sei nicht stutzig geworden, dass der Beschuldigte 2 derart viele Power- Banks aus einem I._____-Automaten bezogen habe. Er habe ihn auch nicht gross gefragt. Auf die Frage, wie oft er bei einem solchen Bezug dabei gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er habe mit dem Beschuldigten 2 gekämpft. Sie seien unterwegs gewesen und ins Training gegangen. Ab und zu sei er schon mit diesem zusammen an so einem Automaten gewesen. Auf die Frage, was "ab und zu" heisse, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, das wisse er nicht mehr genau. Er sei mit dem Beschuldigten 2 am I._____-Automaten gestanden. Er habe gesehen, was der Beschuldigte 2 rausgelassen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 Power-Banks rausgelassen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, der Be- schuldigte 2 habe verschiedene Sachen rausgelassen. Mal eine Cola und Power-

- 67 - Banks seien sicher auch einmal rausgekommen (Prot. S. 45). Auf die Frage, wie viele Power-Banks der Beschuldigte 2 dabei bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, daran möge er sich nicht mehr erinnern, sicher ein paar. Der Be- schuldigte 2 habe ihm einmal zwei Stück gegeben. Als er auf dem Weg zu einer Kollegin gewesen sei, habe er diese dann zurück gebracht (Prot. S. 46). Konfrontiert mit seiner bisherigen Aussagen, wonach er zwei bis drei Mal dabei gewesen sei, wobei jeweils zwei bis drei Power-Banks bezogen worden seien, führte der Beschuldigte 3 aus, das stimme, vielleicht auch ein bisschen mehr. Er wisse jetzt nicht mehr genau, ob es zwei bis drei Mal gewesen seien oder fünf bis sechs Mal. Er sei oft mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen, in der Stadt, fürs Training und so. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Natel 40 Mal in der Nähe eines I._____-Automaten erfasst worden sei, als dort mit der gestohlenen Kreditkarte Power-Banks bezogen worden seien, gab der Beschul- digte 3 zur Antwort, er verstehe nicht genau wie das gehe (Prot. S. 46). Er könne sich nicht an seine bisherige Aussage erinnern, wonach der Beschuldigte 2 eine magische Karte gehabt habe, und auch nicht daran, wann der Beschuldigte 2 ihm das gesagt habe. Unter einer magischen Karte habe er sich wahrscheinlich vorge- stellt, dass der Beschuldigte 2 Sachen aus Automaten lassen könne (Prot. S. 47). Auf die Frage, ob er wisse, dass der Beschuldigte 2 regelmässig Power- Banks aus I._____-Automaten bezogen habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er wisse nicht genau, was dieser gemacht habe. Meistens sei er mit ihm auf dem Weg ins Fitnessstudio gewesen, aber er sei nicht den ganzen Tag mit ihm zusam- men (Prot. S. 47). Er selber habe keine Power-Banks bezogen. Er wisse nicht mehr, wie oft er selber für sich oder für den Beschuldigten 2 solche Power-Banks am Kiosk zurückgebracht habe. Auf die Frage, von wem er die Power-Banks gehabt habe, die er am Kiosk zurück gegeben habe, gab der Beschuldigte 3 zur Antwort, er habe diese am Kiosk gekauft oder wie gesagt ein paar Stück vom Beschuldigten 2 bekommen und dann abgegeben (Prot. S. 47).

- 68 - 1.4. Würdigung Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtsgenügend erstellt zu betrach- ten, dass der Beschuldigte 3 vom Beschuldigten 2 zwei oder drei Mal – jeweils zwei bis drei Stück – Power-Banks erhalten, diese dann an Kiosken zurückgebracht und in der Folge das Retourgeld dem Beschuldigten 2 abgegeben hat, wobei er einen kleinen Teil des Depots (Fr. 2.–) für sich behalten hat. Im Übrigen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt allerdings nicht erstellen. Der Beschuldigte 3 erklärte mehrfach, er habe nur die besagten 2-3 Mal vom Beschul- digten 2 Power-Banks, jeweils 2-3 Stück, erhalten und diese am Kiosk retourniert, wobei er Fr. 2.– für sich habe behalten dürfen. Weitere Rückgaben hat der Beschul- digte 3 gemäss eigenen Angaben nicht getätigt. Auch will er nicht realisiert haben, dass der Beschuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte bezo- gen hat. Dies vermag zwar insgesamt als nicht allzu überzeugend zu erscheinen, in dubio pro reo ist aber mangels anderer Anhaltspunkte dem Beschuldigten 3 Glauben zu schenken. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte 3 weder vom Beschuldigten 1 noch vom Beschuldigten 2 belastet wird. Auch wenn sein Telefon mehrfach zur Tatzeit in der Nähe des I._____-Automaten eingeloggt war, reicht dies nicht für eine Erstellung des Sachverhaltes, hat der Beschuldigte 3 doch er- klärt, dass er jeweils zusammen mit dem Beschuldigten 2 unterwegs war. Auf den im Recht liegenden Bildern sieht man ihn dann jeweils auch nur in der Nähe eines Automaten und nicht unmittelbar davor. Aus diesem Grund lässt sich der vorgewor- fene Sachverhalt nur in Bezug auf die 2-3 Rückgaben der jeweils 2-3 Power-Banks erstellen.

2. Tatvorwürfe 2: Rassendiskriminierung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten 2.1. Anklagesachverhalt (act. D1/51 S. 3) Dem Beschuldigten 3 wird weiter vorgeworfen, am 11. August 2018 um ca. 16.50 Uhr den Geschädigten G._____ in einem Kiosk am AU._____-platz in … Zü- rich mit den Worten "Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen. Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier." beschimpft zu haben, den Geschädigten

- 69 - an den Schultern gepackt und ihn von sich weggestossen zu haben, wodurch das Hemd des Geschädigten beschädigt worden sei und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 120.– entstanden sei (act. D1/51 S. 3). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 3 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 3 anerkannte sowohl im Rahmen der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung (act. D3/16 Fragen 20 f.; act. D1/24 Fragen 137 f.; Prot. S. 48) vollumfänglich den ihm vorgeworfene Sachverhalt betreffend Rassen- diskriminierung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Sein Ge- ständnis deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis – insbesondere mit den Aussagen des Geschädigten G._____ (act. D3/5; act. D3/15) –, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Beschuldigter 2

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte in diesem Zusam- menhang zusammengefasst geltend, der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Es liege keine Verwendung von Daten im Sinne dieser Straf- bestimmung vor, da für einen Bezug die Karte nur an den Kartenleser des I._____- Automaten habe hingehalten werden müssen, ohne dass die Eingabe eines Codes oder einer sonstigen Eingabe durch den Kartenverwender erforderlich gewesen

- 70 - sei. Die Tatsache, dass die I._____-Automaten offline und damit ohne Autorisati- onsanfragen eingestellt worden seien, schliesse die unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB aus: Eine unbefugte Verwendung von Daten könne nur angenommen werden, "wenn bei der Datenverwendung die Be- fugnis im Einzelfall (i.d.R. durch die Eingabe spezifischer Daten) geprüft" werde (act. 93 S. 20 mit Verweis auf FIOLKA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 147 N 15). Es liege auch kein Einwir- ken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB vor. Die Tathandlung des "Einwirkens" knüpfe an Daten an. Daten seien "alle Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen u.ä., die zur weiteren Verwendung ver- mittelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden" (act. 93 S. 20 mit Verweis auf Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfäl- schung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftli- che Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom 24. April 1991 [zit. Botschaft 1991], BBl 1991 II, S. 986). Als Tatobjekte würden nur Informationen in Fragen kommen, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, gespeichert und wei- tergegeben werden (act. 93 S. 20 mit Verweis auf Botschaft 1991 S. 986 f.). Vorlie- gend seien in diesem Sinne keine Daten verwendet worden, um einen Bezug am I._____-Automaten zu machen: Die Karte habe nur an den Kartenleser des I._____-Automaten hingehalten werden müssen. Es habe keines Codes oder einer sonstigen Eingabe des Kartenverwenders bedurft (act. 93 S. 21). Der Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. 1.1.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Ver- wendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Der Tatbestand wurde

- 71 - geschaffen, um den sog. "Computerbetrug" unter Strafe zu stellen, der unter ande- rem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Der Gesetzgeber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim "Computerbe- trug" die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der Vermögens- disposition des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulier- ten Datenverarbeitungsanlage vorgenommene Vermögensverschiebung (BGE 129 IV 317 E. 2.1). Als Tathandlungen nennt das Gesetz alternativ (1) die Verwendung unrich- tiger Daten, (2) die Verwendung unvollständiger Daten und (3) den unbefugten Ein- satz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berech- tigt zu sein, "an sich richtige Daten" verwendet und einen formal "richtigen" Daten- verarbeitungsvorgang einleitet. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Da- tenverarbeitungsanlage wegen den genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (BGE 129 IV 318 E. 2.1). Obschon der deutsche Gesetzeswortlaut dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den romanischen Texten ("par le biais du résultat inexact ainsi obtenu"; "per mezzo die risultati erronei così ottenuti") sodann voraus, dass die manipulierte Datenverarbeitungsanlage zu ei- nem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (BGE 129 IV 318 E. 2.1 am Ende mit Verweis auf Botschaft 1991 S. 1022). 1.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen spanischen Kreditkarte Power-Banks und Waren bei I._____-Automaten bezogen. In Betracht kommt vorliegend nur die Tatvariante der unbefugten Verwendung von

- 72 - Daten. Diese Tatvariante soll nach der Botschaft Fälle erfassen, in denen der "Un- berechtigte" durch die an sich "richtige" Verwendung von Daten in die Datenverar- beitung eingreift (Botschaft 1991 S. 1021). Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte 2 durch die Verwendung der Kreditkarte beim Bezug von Power-Banks und Waren an I._____-Automaten im Sinne des Art. 147 StGB Daten verwendet und auf einen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt bzw. diese "manipuliert" hat. Das Ge- setz enthält keine Definition der Begriffe der "Daten", der "Datenverarbeitungsan- lage" bzw. "Datenverarbeitungssysteme" sowie des "Datenübermittlungsvor- gangs". Der Bundesgesetzgeber hat auf eine Umschreibung dieser Begriffe be- wusst verzichtet (Botschaft 1991 S. 986). Unter Datenverarbeitung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung elektronische oder vergleichbare Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Einga- ben von Daten bzw. Arbeitsbefehlen und ihre Verknüpfung nach Programmen, die eine Kodierung der Daten voraussetzen, automatisierte Arbeitsergebnisse erzielt werden (BGE 129 IV 320 E. 2.2.3). I._____-Automaten verfügen über verschiedene automatisierte Arbeits- funktionen. Beim Bezug von Waren an einem I._____-Automaten mittels einer Kre- ditkarte erfolgt ein bedeutsamer Datenübermittlungsvorgang. Dass Waren mittels einer Kreditkarte bei einem I._____-Automaten kontaktlos bezahlt werden, ändert daran nichts. Beim sog. NFC handelt es sich um eine Art drahtlose Datenübertra- gung. Sie erfasst zwei einige Zentimeter voneinander entfernte Geräte und ermög- licht es, dass diese ohne Internetanschluss miteinander kommunizieren können (vgl. dazu: https://www.I._____.ch/zahlungssysteme/kartenzahlung/, zuletzt be- sucht am 19. November 2020). Indem der Beschuldigte 2 mit einer gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Automaten mehrmals Power-Banks und Waren bezogen und dabei kontaktlos bezahlt hat, hat er jeweils im Sinne von Art. 147 StGB auf einen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Das gilt – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (act. 93 S. 20) – unabhängig davon, dass bei der Verwen- dung bzw. Übermittlung der Daten zwischen der gestohlenen Kreditkarte und dem jeweiligen I._____-Automaten die Überprüfung der Befugnis im Einzelfall – etwa

- 73 - durch Eingabe des PIN-Codes der Kreditkarte – vorliegend nicht erfolgte (vgl. dazu BGE 129 IV 321 E. 2.2.3; bestätigt in BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 4.3 f.; in diesem Sinne auch SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 147 N 3). Wie dargelegt, hat der Beschuldigte 2 mit der Benutzung bzw. Einsetzung der Kreditkarte zum Zwecke des Bezugs von Waren bei I._____-Automaten Daten im Sinne von Art. 147 StGB verwendet. Dies erfolgte gegen den Willen der Eigen- tümerin der Kreditkarte, welche den Diebstahl der Kreditkarte am 6. August 2019 angezeigt hatte. Die Kosten der Warenbezüge mit der gestohlenen Kreditkarte wur- den der Eigentümerin der Kreditkarte automatisch in Rechnung gestellt und von der kartenherausgebenden spanischen Bank in der Folge auf die Privatklägerin 1, ver- antwortliche Firma für den kontaktlosen Zahlungsverkehr bei I._____ Automaten, übertragen (vgl. act. D1/1 S. 3; act. D1/3/1, E-Mail der Privatklägerin 1 vom 3. De- zember 2019). Der Beschuldigte 2 löste folglich mit seinen Warenbezügen an I._____-Automaten jeweils eine Vermögensverschiebung zum Schaden der karten- herausgebenden spanischen Bank und damit – als Folge der vertraglichen Scha- denüberwälzung – zum Schaden der Privatklägerin 1 aus. Auf Grund seiner fehlen- den rechtlichen Befugnis, die fremde Kreditkarte zu benutzen, führten die von der Privatklägerin 1 verarbeiteten Daten der ohne Recht durchgeführten Warenbezüge bei I._____-Automaten zu einem unzutreffenden Ergebnis. Das Verhalten des Be- schuldigten 2 war daher unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB. Der Beschuldigte 2 hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie ein Handeln mit Bereicherungsab- sicht erforderlich (SCHLEGEL, HK StGB, a.a.O., Art. 147 N 5). 1.2.2. An der vorsätzlichen Tatbegehung ist vorliegend nicht zu zweifeln, da der Beschuldigte 2 wusste, dass es sich um eine gestohlene Kreditkarte handelte, und ihm andererseits auch bestens bekannt war, dass er diese unautorisiert und damit unrechtmässig für seine eigenen Zwecke verwendete.

- 74 - 1.2.3. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ebenfalls zu bejahen; sie manifestierte sich durch die unrechtmässige und wiederholte Verwendung der ge- stohlenen Kreditkarte. Der Beschuldigte 2 hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage geht die Staatsanwaltschaft von einer gewerbsmässigen Bege- hung durch den Beschuldigten 2 aus (act. D1/50/1 S. 3). 1.3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 führte hingegen aus, dass keine Gewerbsmässigkeit gegeben sei, da es reiner Zufall gewesen sei, dass sich mit der Kreditkarte trotz Sperrung Bezüge an den I._____-Automaten machen lies- sen. Einem E-Mail der I._____ AG sei zu entnehmen, dass 98 % der Automaten online seien, d.h. jede zur Bezahlung von Waren verwendete Kreditkarte werde online auf ihre Berechtigung hin überprüft (act. 93 S. 21 mit Verweis auf act. D1/17/1 S. 1). Der Beschuldigte 2 habe jederzeit damit rechnen müssen, dass die Karte von einem Tag auf den anderen nicht mehr funktioniere. Insofern habe sich sein Vorsatz gar nicht darauf richten können, seinen Lebensunterhalt mit den Bezügen an den I._____-Automaten zu bestreiten. Das zeige auch die Tatsache, dass sich die einzelnen Bezüge an den Automaten auf Beträge zwischen Fr. 2.– und Fr. 5.– (act. 93 S. 21 mit Verweis auf act. D1/6/1) in einem Zeitraum von 78 Tagen beschränkt hätten. Dass schlussendlich gemäss Anklageschrift eine Summe von ca. Fr. 26'000.– resultiert habe, sei als reiner Zufall zu werten, welcher auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass die Kreditkarte trotz erfolgter Sperrung weiter funktioniert habe. Dem Beschuldigten 2 könne somit kein Vorsatz auf Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB angelastet werden (act. 93 S. 21 f.). 1.3.3. Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den an- gestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach

- 75 - der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113; 116 IV 319). Eine quasi "nebenbe- rufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelt, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 und dortiger Verweis). 1.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die betrügerischen Missbrauchs- handlungen des Beschuldigten 2 im Sinne von Art. 147 StGB über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 erstrecken (vgl. act. D1/50/1 S. 2). Während dieser Zeit bezog der Beschuldigte 2 regelmässig Power-Banks, insge- samt 1'496 Stück, welche dann später an Kiosken gegen eine Depot-Rückerstat- tung von Fr. 15.– wieder retourniert werden sollten. Mit der gestohlenen Kreditkarte wurden damit Power-Banks im Gesamtwert von Fr. 28'424.– sowie weitere I._____- Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen (vgl. act. D1/50/1 S. 2), was aufgrund der Anzahl und der Regelmässigkeit der Bezüge – entgegen der amtli- chen Verteidigung (vgl. act. 93 S. 21) – keinesfalls als "reiner Zufall" betrachtet werden kann. Der Beschuldigte 2 tätigte die Bezüge in hoher Kadenz, so bezog er durchschnittlich fast 20 Power-Banks pro Tag. Diesbezüglich sind auch die Ausfüh- rungen des amtlichen Verteidigers, es seien nur Bezüge zwischen Fr. 2.– und Fr. 5.– getätigt worden, falsch. Das Hauptaugenmerk des Beschuldigten 2 richtete sich auf den Bezug von Power-Banks. Eine Summe wie die vorliegenden Fr. 31'918.90 (Fr. 28'424.– + Fr. 3'494.90) war ohne Weiteres geeignet, einen namhaften Teil der Lebenskosten des vermögenslosen Beschuldigten 2 zu decken. Der Beschuldigte 2 verschaffte sich durch den Bezug von Power-Banks mit der gestohlenen Kredit- karte an I._____-Automaten und die anschliessende, durch die Beschuldigten 1 und 3 vermittelte Rückgabe der ungebrauchten Power-Banks, einen Vermögens- vorteil und wollte dies auch. Dass er gewerbsmässig handelte, zeigt denn auch

- 76 - gerade die Tatsache, dass er für die Rückgabe der enormen Menge an Power- Banks auf die Beschuldigten 1 und 3 zurückgriff. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, betreffend den Anklagesachverhalt von gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB auszugehen. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 1.5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Diebstahl Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigen- schaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a; BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.2). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum be- steht an herrenlosen Sachen.

- 77 - 2.1.2. Vorliegend entwendete der Beschuldigte 2 gemäss erstelltem Sachverhalt am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte. Damit hat der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz, Aneignungsab- sicht und Bereicherungsabsicht voraus (SCHLEGEL, HK StGB, a.a.O., Art. 139 N 8). Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt die Absicht hat, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hier- bei die Möglichkeit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, dauerhaft entzogen wird (NIGGLI/RIEDO, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 N 71). 2.2.2. An der vorsätzlichen Tatbegehung ist nicht zu zweifeln, wusste der Be- schuldigte 2 doch, dass es sich um eine fremde Kreditkarte handelte. Ihm war zu- dem bestens bekannt, dass er diese Kreditkarte ohne Erlaubnis der Eigentümerin und damit unrechtmässig nahm und für seine eigenen Zwecke verwendete. 2.2.3. Die Aneignungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, manifestierte der Beschul- digte 2 mit der Wegnahme der Kreditkarte doch seine Absicht, die Sache für eigene Zwecke zu verwenden, wobei er dabei ohne Weiteres die Möglichkeit in Kauf nahm, dass infolge der Wegnahme der Eigentümerin, d.h. der spanischen Touristin, die Möglichkeit, über die Kreditkarte zu verfügen, dauerhaft entzogen wurde. 2.2.4. Auch die Bereicherungsabsicht ist vorliegend zu bejahen, da diese sich durch die mehrfache Einsetzung der Kreditkarte zum Bezug von I._____-Waren klar manifestierte. Der Beschuldigte 2 hat nach den Gesagten den subjektiven Tat- bestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

- 78 - 2.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht.

3. Beschimpfung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. D1/50/1 S. 3). Eine solche begeht, wer jemanden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tat- bestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Indem der Beschuldigte 2 die Privatkläger 2 und 3, die beiden Polizisten, als "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was polnisch Hure bedeutet, beschimpfte, hat er sie in ihrer Ehre angegriffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Ebenso ist der subjektive Tatbestand offensichtlich gegeben, wollte der Beschuldigte 2 die Privatkläger 2 und 3 doch ge- rade in ihrem Ehrgefühl verletzen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass die beiden Po- lizisten durch ein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hätten, weshalb kein Fall von Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben ist. Bei der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, der entsprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt von beiden Polizisten rechtzeitig ge- stellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist damit zutreffend, wes- halb der Beschuldigte 2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 79 - B. Beschuldigter 1

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 1 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/49/3 S. 3). Es ist deshalb zu prüfen, ob diese rechtli- che Würdigung zutrifft. Betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kann bezüglich der theoretischen Ausführungen auf das bereits unter Ziffer IV.A.1.1.2. und 1.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Nachfolgend wird allerdings das Hauptaugenmerk auf die Form der Täterschaft gerichtet werden müssen, genauer gesagt auf die Frage, ob eine Mittäterschaft oder eine Gehilfenschaft vorliegt. 1.1. Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft 1.1.1. Eine denkbare Form der Mitwirkung an einer Straftat stellt die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Mittäterschaft dar, bei der es in objektiver Hinsicht um ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Be- gehung einer strafbaren Handlung geht. Ihre Bedeutung liegt darin, jeden auf diese Weise Beteiligten auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllte, als Täter zu bestrafen. Als Mittäter in diesem Sinn gilt, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherr- schaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit- )beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ihrer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses mitwirkte;

- 80 - es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zu- sammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu ver- stehen (BGE 118 IV 400 E. 2b; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 12 f.; FORSTER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 1.1.2. Milder als der Mittäter wird bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Grundvoraussetzung der Straf- barkeit der Teilnahme ist eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N 87). Aus objektiver Sicht ist Gehilfe, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stel- lung eine solche Vorsatztat eines anderen durch irgendeinen kausalen Beitrag zu fördern (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 1), welcher die Erfolgschancen des tatbestandsmässigen Verhaltens erhöht, ohne dass das Gelingen der Straftat geradezu davon abhängen würde (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 24 N 38 ff.). Allerdings ist der Tatbeitrag des Gehilfen nicht derart wesentlich, dass die Ver- wirklichung des Delikts mit ihm steht oder fällt (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 3). 1.1.3. Eine sorgfältige Abgrenzung hat dort zu erfolgen, wo in Frage steht, ob eine Person jemanden durch Verrichtung üblicher Geschäfts- oder Berufstätigkeit bei der Vorbereitung oder Ausführung eines Deliktes unterstützt, mithin in dieser Weise für das Anschlussverhalten einer anderen Person verantwortlich ist, ginge es doch zu weit, jede beliebige Handlung, welche letztlich eine Straftat ermöglicht oder er- leichtert, zu pönalisieren (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 165; WOHLERS, Gehilfenschaft durch "neutrale" Hand- lungen – Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. be- rufstypischem Verhalten?, ZStrR [1999], S. 436). Wird in solchen Fällen mit einer

- 81 - Handlung gegen eine Rechtsnorm mit demselben Schutzzweck verstossen, wie er dem in Frage stehenden Tatbestand zugrunde liegt, ist sie in aller Regel als Beihilfe dazu zu verstehen (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 168). Verletzt der vermeintlich Hilfe- leistende dagegen keine Sorgfaltsnorm, welche deliktisches Handeln des Täters verhindern soll, soll es darauf ankommen, ob der Dienstleister mit dem Täter kollu- siv zusammenwirkt (WOHLERS, a.a.O., S. 435 f.). Die Frage, inwieweit so genannte "neutrale" Handlungen bzw. "Alltagshandlungen" eines Gehilfen straflos sein sol- len, selbst wenn er damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beiträgt, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offen gelassen (vgl. BGE 120 IV 265 E.2c/aa; BGer 6S.420/2002 E. 3.3.). Um sich kausal auswirken zu kön- nen, muss auch die Gehilfenschaft jedenfalls vor oder während der Tat, spätestens aber bei der Beendigung geleistet worden sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 9; FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 14; BGE 122 IV 220 E. 3b/dd). 1.1.4. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Einzeltäterschaft, mittelbarer Täter- schaft und Mittäterschaft) und Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) stellt eine dogmatisch schwierige Frage dar. Heute wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die Tatherrschaftstheorie vertreten (vgl. BGE 125 IV 138 = Pra 89 [2000] Nr. 74, E. 3d; 120 IV 141 = Pra 84 [1995] Nr. 260, E. 2b; 120 IV 23 = Pra 84 [1995] Nr. 262, E. 2d; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 174 f. und 183 f.; BSK StGB I- FORSTER, Vor Art. 24 N 38; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 11 ff.). Danach setzt die Annahme von (Mit-)Täterschaft voraus, dass der Betroffene eine gewisse Tatherr- schaft – d.h. die Herrschaft über den Tatablauf – besitzt und dass seine Rolle für die Verwirklichung der Tat mehr oder weniger unverzichtbar ist. Danach ist als Täter derjenige anzusehen, welcher als "Herr" über den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf erscheint, während der Gehilfe, der die Tat des Haupttäters nur fördert, keine solche Herrschaft ausübt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 11). Bei der Tatherrschaft handelt es sich um ein Abgrenzungskriterium, das sowohl objektive wie subjektive Kriterien berücksichtigt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 12). (Mit-)Täterschaft, aber auch Anstiftung und Gehilfenschaft setzen in sub- jektiver Hinsicht den jeweiligen Vorsatz der Beteiligung – in je unterschiedlicher Rolle – an der Haupttat voraus (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Vor Art. 24 N 21).

- 82 - 1.1.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter muss sich im Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Ein solcher Wille liegt vor, wenn das eigentliche Handlungsziel des Täters in der Verwirklichung des Tatbestands besteht, aber auch dann, wenn die Tat als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder wenn die Verwirklichung des Tatbestands eine notwendige Nebenfolge dar- stellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 60 f. E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 28 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, wenn sich diesem die Verwirklichung einer Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, dies hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 4 E. 4.2.3). Eventualvor- satz erfordert aber nicht zwingend, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs in diesem Sinne sehr wahrscheinlich war; es reicht mitunter, dass er bloss möglich war (BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf in solchen Fällen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Um- stände hinzukommen (BGE 133 IV 17 E. 4.1). Darauf ist gleich zurückzukommen. 1.1.6. Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert insbesondere den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, indem er einerseits den Willen hat oder in Kauf nimmt und andererseits wissen oder damit rechnen muss, mit seiner Hilfeleistung eine Straftat zu erleichtern oder zu unter- stützen. Der Gehilfe muss demgemäss mindestens damit rechnen und in Kauf neh- men, durch sein Verhalten eine Straftat zu fördern. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn er sich die objektiven und subjektiven Merkmale des vom Haupttäter zu be-

- 83 - gehenden Deliktes vorstellte und den künftigen Geschehensablauf in seinen we- sentlichen Zügen voraussah, ohne dass er die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen brauchte. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 170; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 121; vgl. BGE 132 IV 51 E. 1.1; 128 IV 68 f. E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Der Gehilfe will im Gegensatz zum Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat aber nicht in massgebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als seine eigene (FORSTER, BSK StGB, a.a.O., Art. 25 N 3). 1.1.7. Vorliegend ist gemäss erstelltem Sachverhalt festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 vom Beschuldigten 2 mindestens ca. 150 Power-Banks – vermutlich aber deutlich mehr – erhalten und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kios- ken zurückgebracht hat. Er hatte es damit nicht alleine in der Hand, die Anzahl und den Zeitpunkt der Rückgabe der Power-Banks zu bestimmen, da diese zunächst vom Beschuldigten 2 mittels der Kreditkarte bei I._____-Automaten bezogen wer- den mussten. Der Beschuldigte 1 brachte nur die Power-Banks zurück, die ihm vom Beschuldigten 2 übergeben wurden. Zudem ist gemäss erstelltem Sachverhalt da- von auszugehen, dass der Beschuldigte 1 aus der Straftat nur wenig profitierte, erhielt er zwar jeweils Fr. 15.– für das Depot der Power-Bank, durfte aber für sich lediglich Fr. 3.– behalten. Mangels Tatherrschaft und gestützt auf die Höhe der Ent- löhnung ist daher das Vorliegen von (Mit-)Täterschaft beim Beschuldigten 1 – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zu verneinen. Durch die Rückgabe von mindestens ca. 150 Power-Banks oder mehr und die Einnahme des Depots hat der Beschuldigte 1 in objektiver Hinsicht die Haupttat des Beschuldigten 2 gefördert, da sich diese ohne seine Hilfeleistung anders abgespielt hätte. Der Beschuldigte 2 hätte namentlich die Rückgabe der bezogenen Power-Banks entweder selber vor- nehmen müssen oder durch eine (weitere) Drittperson ausführen lassen. Aus die- sem Grund ist in objektiver Hinsicht von einer Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB auszugehen.

- 84 - 1.2. Subjektiver Tatbestand Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er nicht gewusst habe, dass der Be- schuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Auto- maten bezogen habe, ist vorliegend aufgrund der gesamten Umstände – insbeson- dere der Anzahl der zurückgebrachten Power-Banks (ca. 150 Stück nach Angaben des Beschuldigten 1, tatsächlich wohl deutlich mehr) – als blosse Schutzbehaup- tung zu qualifizieren, die als solche nicht glaubhaft ist. Es musste dem Beschuldig- ten 1 klar sein, dass der Beschuldigte 2 nicht mit seiner eigenen Kreditkarte Power- Banks für Fr. 19.– beziehen würde, um sie danach sogleich wieder für Fr. 15.– zu retournieren. Dass sich auch der subjektive Tatbestand wohl nur auf Gehilfenschaft und nicht Mittäterschaft bezog, zeigt auch das Verhalten des Beschuldigten 1 auf, als er bei der H._____ AG 25 Power-Banks retournieren wollte. Sein ganzes Ver- halten wirkt in diesem Zusammenhang ziemlich dilettantisch und zeigt auf, dass er der verlängerte Arm des Beschuldigten 2 gewesen ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (act. 92 S. 7) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte 1 zumindest in Kauf genommen hat, durch seine Hilfeleistungen die Haupttat des Beschuldigten 2 zu fördern. 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, wel- che die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als per- sönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB gilt namentlich der Qualifikations- grund der Gewerbsmässigkeit (vgl. BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3; WOHLERS, in: WOHL- ERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommen- tar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 27 N 4). 1.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte 1 zwar gemäss erstelltem Sachverhalt eine nicht unbeachtliche Anzahl von Power-Banks (nach eigenen Angaben ca. 150 Stück) vom Beschuldigten 2 erhalten, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten. Für sich hat er

- 85 - aber lediglich Fr. 3.– behalten, die restlichen Fr. 12.– hat er dem Beschuldigten 2 herausgegeben. Aus diesem Grund ist – selbst bei einer deutlich grösseren Menge an retournierten Power-Banks – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschul- digte 1 darauf eingerichtet hatte, durch Unterstützung der deliktischen Handlung des Beschuldigten 2 Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten (vgl. BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Gewerbs- mässigkeit beim Beschuldigten 1 zu verneinen. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Vorliegend liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 1.5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 1 hat sich der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. C. Beschuldigter 3

1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als gewerbs- mässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. Betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kann be- züglich der theoretischen Ausführungen auf das bereits unter Ziffer IV.A.1.1.2. und 1.2.1. Ausgeführte verwiesen werden. Ebenfalls im Fokus stehen wird erneut die Frage, ob allenfalls auch Gehilfenschaft anstatt Mittäterschaft vorliegen könnte.

- 86 - 1.1. Tatbestand 1.1.1. Betreffend die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf das bereits unter Ziffer IV.B.1.1.1.-1.1.6. Ausgeführte verwiesen werden. 1.1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte 3 gemäss erstelltem Sachverhalt vom Be- schuldigten 2 zwei oder drei Mal – jeweils zwei bis drei Stück – Power-Banks er- halten, diese dann an Kiosken zurückgebracht und in der Folge das Retourgeld dem Beschuldigten 2 abgegeben, wobei er einen kleinen Teil des Depots (Fr. 2.–) für sich behalten konnte. 1.1.3. Die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er anfänglich nicht gewusst habe, dass die ihm vom Beschuldigten 2 gegebenen Power-Banks mit einer ge- stohlenen Kreditkarte bezogen wurden, und dass er zwei bis drei Mal insgesamt 10 Power-Banks zurückgebracht habe, um dem Beschuldigten 2 einen Gefallen zu machen (act. D1/22 Fragen 29-30 und 32; act. D1/33/7 Fragen 38-40; act. D1/23 Fragen 21 f. und 30 f.; act. D1/24 Fragen 56 f.; Prot. S. 46), ist bei der vorliegenden Aktenlage und aufgrund der heutigen Hauptverhandlung als glaubhaft zu qualifizie- ren. Aus diesem Grund fehlt es an einem vorsätzlichen Verhalten, sowohl bezüglich Mittäterschaft als auch bezüglich Gehilfenschaft. 1.1.4. Selbst wenn aber wider Erwarten von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten 3 ausgegangen würde, wäre eine Mittäterschaft zu verneinen. Der Beschuldigte 3 retournierte die durch den Beschuldigten 2 bezogenen und ihm übergebenen Power-Banks und hatte es damit – wie auch der Beschuldigte 1 – nicht alleine in der Hand, die Anzahl und der Zeitpunkt der Rückgabe der Power- Banks zu bestimmen, da diese zunächst vom Beschuldigten 2 mittels der Kredit- karte bei I._____-Automaten bezogen werden mussten. Mangels Tatherrschaft ist daher das Vorliegen von (Mit-)Täterschaft beim Beschuldigten 3 – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – auf jeden Fall zu verneinen.

- 87 - 1.2. Zwischenfazit Der Beschuldigte 3 ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Rassendiskriminierung / Konkurrenz 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine solche begeht unter anderem, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlich- keiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Weise herabsetzt oder diskriminiert. Der Beschuldigte 3 hat mit seiner Äusse- rung gegenüber dem Privatkläger 4 ("Dein scheiss Vater muss dir deinen Lotto- schein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier.") den objektiven Tat- bestand von Art. 261bis (Abs. 4) StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen an- lässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbe- stand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, weshalb der Beschul- digte 3 der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig zu spre- chen ist. 2.2. Die dem Beschuldigten 3 ebenfalls vorgeworfene Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1) wird im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz durch die Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB konsumiert (SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB, Art. 261bis N 86).

3. Sachbeschädigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine solche begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz-

- 88 - niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Be- schuldigte 3 hat dem Privatkläger 4 dessen Hemd beschädigt und damit den objek- tiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt, was er im Übrigen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) auch so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand, wobei auch ohne sie mindestens von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsste, packte er den Privatkläger 4 doch an dessen Hemd. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei der Sachbeschä- digung handelt es sich um ein Antragsdelikt, der entsprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt vom Privatkläger 4 rechtzeitig gestellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, weshalb der Beschul- digte 3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

4. Tätlichkeiten / Konkurrenz 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 3 als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. D1/51/1 S. 3). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, jedoch keine Schädi- gung bewirkt (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Der Beschuldigte 3 hat den Privatkläger 4 an den Schultern gepackt und weggestossen, dabei aber nicht verletzt; seine Hand- lungen bewirkten keine Schädigung dessen Körpers oder der Gesundheit. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, was der Beschul- digte 3 anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24 Frage 138) ebenfalls so anerkannt hat. Diese Anerkennung bezog sich auch auf den subjektiven Tatbestand, wobei auch ohne sie mindestens von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsste, packte er den Privatkläger 4 doch an dessen Schul- tern und stiess ihn weg. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, der ent- sprechende Strafantrag wurde wie bereits unter Ziffer II.1.1. erwähnt vom Privat- kläger 4 rechtzeitig gestellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist

- 89 - zutreffend, weshalb der Beschuldigte 3 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 4.2. Tätlichkeiten im Zusammenhang mit rassendiskriminierenden Vorfällen werden in der Regel von Art. 261bis StGB erfasst (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, a.a.O., Art. 126 N 18). Echte Konkurrenz ist jedoch dann anzunehmen, wenn damit die strafbare Beeinträchtigung weiterer individueller Rechtsgüter einhergeht (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., S. 244). 4.3. Indem der Beschuldigte 3 den Privatkläger 4 an den Schultern packte und ihn wegstiess (act. D1/51 S. 3), schuf er ein zusätzliches Unrecht zur Rassendis- kriminierung, da er auf den Körper des Privatklägers 4 einwirkte. Zwischen der Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB besteht deshalb echte Konkurrenz.

5. Zwischenfazit Der Beschuldigte 3 ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

- 90 - V. Strafzumessung

1. Beschuldigter 2 1.1. Vorgehensweise Hat der Beschuldigte – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldens- erhöhender und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tat- komponente) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzusetzen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponente zu verändern (vgl. BGE 136 IV 63 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen. 1.2. Strafrahmen 1.2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Täter verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen ist (BGE 116 IV 304 E. 2c/bb; BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 63 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4). Das Gericht ist indessen

- 91 - verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen (BGE 116 IV 302 E. 2a; 116 IV 13 f. E. 3f). 1.2.2. Vorliegend stellt der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB die schwerste Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt den ordentlichen Straf- rahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, welche mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist als Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, zunächst bezüglich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage eine Einsatzstrafe zu bilden und diese aufgrund des Diebstahls in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Beschimpfung ist – da keine gleichartige Strafe – separat zu sanktionieren. 1.2.3. Die Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar (OGer ZH, Urteil vom 4. Juli 2019, SB180409, E. IV. 3). Da keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, wird der Strafrahmen vorliegend jedoch nicht erweitert. Der Straf- schärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist aus diesem Grund innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 1.3. Strafart 1.3.1. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 123 E. 5.2; 134 IV 101 E. 4.2.2).

- 92 - 1.3.2. Vorliegend sind die zahlreichen Vorstrafen zu beachten (act. D1/44/2). We- der die Ausfällung von Geldstrafen noch einer Freiheitsstrafe, welche sogar vollzo- gen wurde, haben den Beschuldigten 2 bisher davon abgehalten, weiterhin delik- tisch in Erscheinung zu treten. Er nutzte auch die Chancen von bedingten Strafen nicht, weshalb eine Geldstrafe schlichtweg nicht gerechtfertigt wäre. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist folglich – sofern möglich – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.4. Strafzumessungsregeln 1.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.4.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes, so etwa der Deliktsbetrag. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweg- gründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Ver- halten nach der Tat und im Strafverfahren.

- 93 - 1.5. Festlegen der Einsatzstrafe aufgrund des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 1.5.1. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer gestohlenen spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____-Automa- ten insgesamt 1'496 Power-Banks für Fr. 19.–, das heisst Power-Banks im Gesamt- wert von Fr. 28'424.–, sowie diverse I._____-Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt Fr. 31'918.90, was – in einer Zeit von nur knapp drei Monaten – einer beträchtlichen Deliktssumme ent- spricht. Das objektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizie- ren. 1.5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist daher ebenfalls als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. 1.5.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente und Festlegung der Einsatzstrafe Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6.5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

- 94 - 1.6. Asperation aufgrund des Diebstahls 1.6.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 2 der spanischen Touristin deren Portemonnaie mit der darin be- findlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet hat (act. D1/50/1 S. 3), sodass in objektiver Hinsicht – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 1.6.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 1.6.3. Strafe Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 7.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.7. Geldstrafe aufgrund der Beschimpfung 1.7.1. Objektive Tatschwere Die ausgesprochenen Beschimpfungen ("Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was polnisch Hure bedeute; act. D1/50/1 S. 3) liegen im unteren Bereich. Nach dem Gesagten ist betreffend die objektive Tatschwere von einem sehr leichten Verschul- den auszugehen. 1.7.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die Beschimpfungen anlässlich einer am 8. November 2019 durchgeführten Ef- fektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle aussprach. Wie auch die beiden Privat- kläger 2 und 3 festhielten, war der Beschuldigte 2 damals erheblich betrunken. So

- 95 - hat er sich beispielsweise gemäss Schilderung des Privatklägers 3 in der Bäckerei AB._____ auch "eingenässt" (act. D2/5 Frage 7), was für eine starke Alkoholisie- rung spricht. Zudem wurde der Beschuldigte 2 von den beiden Privatklägern 2 und 3 kontrolliert und befand sich wohl auch deshalb in einer gewissen Aufregung. Es liegen aufgrund der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte 2 – aufgrund einer starken Alkoholisierung – im rechtlich relevanten Tatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit einge- schränkt war. Aufgrund der konkreten Umstände ist von einer verminderten Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche eine Strafmilderung zur Folge hat. Aus diesem Grund ist vorliegend auch in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. 1.7.3. Fehlendes Strafbedürfnis Nach Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tat- folgen gering sind. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, soll das Verfahren nach Auffassung des Bundesgericht nicht mit einer Einstellung oder einem Freispruch, sondern mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigt werden. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Strafgericht zwin- gend von einer Bestrafung absehen (BGE 135 IV 135 E. 5.3.2). Vorliegend sind sowohl die Tatfolgen als auch die Schuld des Beschuldig- ten 2 betreffend die ausgesprochenen Beschimpfungen sehr gering. Dies umso mehr, wenn der Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte 2 zwar der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, von der Aussprechung einer (sehr tiefen) Geldstrafe ist aber in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen. 1.8. Täterkomponente 1.8.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 2 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act.

- 96 - D1/21 Fragen 52-58; act. D2/4 Fragen 31-40) sowie anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 29 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte er folgende An- gaben: Er sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre geworden sei, sei er nach AW._____ [Stadt in Deutschland] zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermö- gen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und leben nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Trans- port und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäi- schen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training. 1.8.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. 1.8.3. Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens fallen insbesondere Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOHLERS, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N 14). Ge- mäss Strafregisterauszug vom 6. Februar 2020 (act. D1/44/3) verfügt der Beschul- digte 2 über insgesamt vier Vorstrafen: drei Vorstrafen aus dem Jahre 2018 – eine wegen mehrfachen Diebstahls, eine wegen Erpressung und eine wegen Diebstahls

– sowie eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen (mehrfacher) Drohung. Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, zumal sie auch nicht allzu weit zurück- liegen. Des Weiteren fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 noch innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angesetzten Probezeiten von 3 und 4.5 Jahren erneut delinquierte, straferhöhend ins Gewicht. Weiter liegt ein polnischer Strafregisterauszug bei den Akten (act. D1/44/4). Da al- lerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten

- 97 - liegt, kann – wie vom amtlichen Verteidiger zu Recht vorgebracht (act. 93 S. 23) – nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vorstrafen handelt. Die polnischen Vorstrafen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Ein- satzstrafe um rund einen Monat auf 8.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.8.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Vorliegend ist das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu berücksichtigen, da weder Reue noch eine besondere Strafempfindlichkeit ersicht- lich ist. Der Beschuldigte 2 ist nicht geständig, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 1.9. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren – inklusive der einzubeziehenden Reststrafe von 14 Tagen (vgl. nachfolgend Ziffer VII.1.2.) – erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe als dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 angemessen. 1.10. Anrechnung der Untersuchungshaft 1.10.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch

- 98 - an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerru- fende Freiheitsstrafe angerechnet werden (BGE 135 IV 129 E. 1.3.6; 133 IV 154 ff. E. 5.1; BGer 6B_102/2019 vom 4. März 2019 E. 2.1). 1.10.2. Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019, 06.45 Uhr, bis 29. April 2020, 16.00 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/32/2; act. 63/58), das heisst insgesamt 146 Tage. Die bis jetzt ausgestandene Haft von 146 Tagen ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Beschuldigter 1 2.1. Strafrahmen Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte 1 hat sich – wie bereits ausgeführt – der Gehilfenschaft zum betrüge- rischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafmilderung ist obligatorisch. Sie bedeutet, dass bei Gehilfenschaft das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafe, einschliesslich Busse, erkennen kann, aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB; BGE 143 IV 184 E. 1.5.1). Bei Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB beträgt somit die Höchststrafe – unter Vorbehalt von Strafschärfungsgründen – fünf Jahren minus 1 Tag Freiheitsstrafe und die Mindest- strafe Busse von allenfalls 1 Franken. 2.2. Strafart 2.2.1. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und angemessen, da diese der Lebenssituation des Beschuldigten 1 gerecht wird und auch in prä- ventiver Sicht – insbesondere angesichts der bereits erlittenen Untersuchungshaft

– ausreicht, um den Beschuldigen 1 von weiteren Straftaten abzuhalten.

- 99 - 2.2.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.3. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der anwendbaren Strafzumessungsregeln ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.4. Ausgeführte zu verweisen. 2.4. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 ge- mäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten 2 mindestens 150 Power-Banks erhalten und diese dann an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten hat. Für sich hat er lediglich Fr. 3.– behalten, die restlichen Fr. 12.– hat er dem Beschuldigten 2 herausgegeben. Ins- gesamt betrug somit die Deliktssumme betreffend den Beschuldigten 1 mindestens Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (d.h. 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019) als noch gering anzusehen ist. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass er den Beschuldigten 2 bei dessen Delinquenz doch massgeblich un- terstützt hat, indem er grosse Mengen an Power-Banks retourniert hat. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 2.5. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finan- ziellen Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

- 100 - 2.6. Strafe Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagess- ätzen Geldstrafe als angemessen. 2.7. Täterkomponente 2.7.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 61-69; act. D1/24 Fragen 142-154) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte der Beschuldigte 1 folgende Angaben: Er sei in Polen aufgewachsen und sei da auch zur Schule gegangen. Zuerst habe er eine 6-jährige Grundschule besucht, danach ein 3-jähriges Gymnasium. Nach dem Gymnasium habe er eine Berufs- schule besucht. Da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei, habe er keine Berufsschule abgeschlossen und somit keinen Job er- lernt. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwestern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern wohnen. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Er sei am

31. Juli 2017 in die Schweiz gekommen und arbeite zurzeit als Hilfsarbeiter. Er sei noch in der Probezeit, danach werde er vielleicht unbefristet angestellt sein. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Bekannte. Er spreche Deutsch. 2.7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.7.3. Der Beschuldigte 1 ist – in der Schweiz – weder vorbestraft (act. 43/2) noch geständig, was strafzumessungsneutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte 1 ist in Polen mehrfach vorbestraft (act. D1/43/3). Da allerdings keine Übersetzung des polnischen Strafregisterauszugs bei den Akten liegt, kann nicht abschliessend be- urteilt werden, ob es sich bei den dort aufgeführten Strafen um einschlägige Vor- strafen handelt. Auch sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

- 101 - 2.8. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 er- scheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen. Unter Berücksich- tigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen. 2.9. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Dezember 2019, 16.40 Uhr, bis zum 29. Ap- ril 2020, 16.15 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/31/1; act. 58), das heisst insge- samt 146 Tage. Die bis jetzt ausgestandene Haft von 146 Tagen ist dem Beschul- digten 1 im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen.

3. Beschuldigter 3 3.1. Vorgehensweise Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Strafzumessung ist zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.1. Ausgeführte zu verweisen. 3.2. Strafrahmen 3.2.1. Sowohl bei der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB als auch bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, welche mindestens 3 und maximal 180 Tagessätze à in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend recht- fertigt es sich, zunächst bezüglich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB eine Einsatzstrafe zu bilden und diese aufgrund der Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 102 - 3.2.2. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung (Art. 102 StGB), weshalb im Rahmen einer separaten Strafzu- messung zwingend noch eine Busse auszufällen ist, deren ordentlichen Strafrah- men zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). 3.2.3. Die Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar (OGer ZH, Ur- teil vom 4. Juli 2019, SB180409, E. IV. 3). Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, wird der Strafrahmen vorliegend jedoch nicht erweitert. Der Strafschär- fungsgrund der Deliktsmehrheit ist aus diesem Grund innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Strafart Vorliegend erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und angemessen, da diese der Lebenssituation des Beschuldigten 3 gerecht wird und auch in präventiver Hin- sicht ausreicht, um diesen von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.4. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der anwendbaren Strafzumessungsregeln ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf das unter Ziffer V.1.4. Ausgeführte zu verweisen. 3.5. Festlegen der Einsatzstrafe aufgrund der Rassendiskriminierung 3.5.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 zum Privatkläger 4 sagte: "Dein scheiss Vater muss dir deinen Lottoschein vom Abfall holen, Ihr Drecksafrikaner. Weg von hier." (vgl. act. D3/4; act. D1/51/1 S. 3). Dabei handelt es sich zwar um menschenverachtende Aussagen gegen eine bestimmte Rasse, diese liegt allerdings noch im unteren Bereich.

- 103 - 3.5.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich handelte, als er die obengenannte Aussagen aussprach. 3.5.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente und Festlegung der Einsatzstrafe Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Tatschwere ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.6. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung 3.6.1. Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass das Hemd des Privatklä- gers 4, welches vom Beschuldigten 3 zerrissen bzw. beschädigt wurde, einen Wert von ca. Fr. 120.– hatte. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten. 3.6.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 eventualvorsätzlich handelte, als er anlässlich des Vorfalles vom 11. August 2018 das Hemd des Pri- vatklägers 4 beschädigte, ist doch davon auszugehen, dass er diesen am Kragen packen wollte und es dabei in Kauf nahm, dessen Hemd zu zerstören. 3.6.3. Strafe Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 104 - 3.7. Täterkomponente 3.7.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 3 kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der Untersuchung (act. D1/22 Fragen 67-72; act. D3/16 Fragen 23-34) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 41 ff.) verwiesen werden. Zusammengefasst machte er folgende Angaben: Er sei in Polen aufgewachsen und in BB._____ geboren. Nach der Grundschule sei er mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen und hier weiter in die Grundschule und in die Sekundarschule gegangen. Dann habe er eine Schule als Fitnesstrainer begonnen und eine Ausbildung als Barkeeper gemacht. Er habe vor allem viel in der Gastronomie und im Service gearbeitet. Zudem habe er auch im AT._____ gearbeitet. Aktuell arbeite er auf der Baustelle, 100 Prozent, als Baumitarbeiter. Er habe ein monatliches Einkommen von Fr. 3'800.– und könne davon leben. Er lebe seit vier Jahren in einer Partnerschaft und wohne derzeit bei seiner Freundin, weshalb er keine Mietkosten habe. Er sei Einzelkind und seine Mutter sowie seine Freunde würden in der Schweiz leben. 3.7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.7.3. Der Beschuldigte 3 ist dreifach vorbestraft (act. D1/45/2). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2012 wegen Dieb- stahls mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgefällt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 bestrafte ihn erneut die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachentziehung, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und Wiederhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19a BetmG) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Die Strafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

28. September 2018 wurde der Beschuldigte 3 wegen (mehrfacher) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Die Strafe wurde bedingt ausgefällt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Zugleich wurde mit diesem Urteil

- 105 - die mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ausgesprochene Geldstrafe widerru- fen. Der Beschuldigte 3 weist somit drei Vorstrafen auf, was zu einer Erhöhung der Strafe führt, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass bei den beiden ersten Taten nur geringe Strafen ausgesprochen wurden und diese bereits eine Zeit zurückliegen. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 3 die Tat im August 2018 beging, also während eines laufenden Verfah- rens, erging doch das Urteil des Obergerichtes erst am 28. September 2018. 3.7.4. Vorliegend wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten 3 strafmindernd aus (act. D3/16 Fragen 20 f.; act. D1/Fragen 137 f.; Prot. S. 48). 3.7.5. Die Beurteilung der Täterkomponente hat ergeben, dass die in Anwendung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 150 Ta- gessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 3.8. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 angemessen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Ausfällung der Strafe "teilweise als Zu- satzstrafe" beantragt, ist festzuhalten, dass dies nicht möglich ist. Der Beschul- digte 3 hat das Delikt im August 2018 begangen, das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, auf welchem das Urteil des Obergerichtes vom 28. Sep- tember 2018 beruht, erging hingegen bereits im November 2017. Für die Anwend- barkeit des Asperationsprinzips massgeblich ist aber, ob die zweite Tat vor der ers- ten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E.3.4.2. f.). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt

- 106 - prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräf- tig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. 3.9. Bestimmung der Busse wegen Tätlichkeiten 3.9.1. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist separat eine Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschul- den sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Ver- schulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesund- heit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). 3.9.2. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 anlässlich des Vorfalles vom 11. August 2018 den Privat- kläger 4 gepackt und von sich weggestossen hat. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Geringfügigkeit der körperlichen Einwirkung auf den Körper des Pri- vatklägers 4 als noch leicht zu werten. 3.9.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvor- sätzlich handelte. Insgesamt ergibt sich, dass die subjektive Komponente die ob- jektive Tatschwere weder zu verringern noch zu erhöhen vermögen. Das Tatver- schulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. 3.9.4. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorne Ziffer V.3.6.). Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten 3 angemessen.

- 107 - 3.10. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsfaktoren er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 3 angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.11. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte 3 befand sich vom 6. Dezember 2019, 07.00 Uhr, bis zum 20. De- zember 2019, 12.40 Uhr, in Untersuchungshaft, das heisst insgesamt 15 Tage (act. D1/33/1; act. D1/33/11). Die bis jetzt ausgestandene Haft von 15 Tagen ist dem Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Beschuldigter 2 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose bzw. des Vorliegens besonders günstiger Umstände vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

- 108 - 1.2. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Be- schuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 7. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu je Fr. 80.–, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 6. Juni 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und zu einer Busse von Fr. 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (act. D1/44/3). Bei der Legalprognose fällt in Gewicht, dass der Beschuldigte be- reits zahlreiche Delikte verübt hat. Besonders günstige Umstände, die für die Ge- währung eines bedingten Strafvollzugs sprechen würden, liegen nicht vor. Im Hin- blick auf ein künftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten 2 zum jetzigen Zeit- punkt keine günstige Prognose gestellt werden, hat ihn doch nicht einmal eine drei- monatige Freiheitsstrafe zu beeindrucken vermocht (vgl. D1/44/7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich künftig wohl verhalten wird, zumal aufgrund der An- zahl der Vorstrafen (act. D1/44/3) davon auszugehen ist, dass er es mit der Rechts- ordnung nicht sehr ernst zu nehmen scheint. Da er sich weder im Untersuchungs- verfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft reuig zeigte sowie nicht überzeugend darzutun vermochte, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat, liegen in subjektiver Hinsicht keine besonders günstigen Umstände vor, welche den Schluss der begründeten Aussicht auf Bewährung zuliessen. Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen.

- 109 -

2. Beschuldigter 1 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Be- schuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt wird. Des Weiteren ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (act. D1/43/2). 2.2. Unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Untersuchungshaft und der damit verbundenen Warnungswirkung rechtfertigt es sich, eine Schlechtprognose für die ausgefällte Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu verneinen und diese folglich bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Beschuldigter 3 3.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt wird. 3.2. Der Beschuldigte 3 ist zwar vorbestraft (act. D1/45/2). Unter Berücksichti- gung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und der damit verbundenen Warnwirkung rechtfertigt es sich jedoch, eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu verneinen und diese folglich bedingt auszu- sprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.3. Die Busse von Fr. 200.– ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 3.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als an- gemessen (vgl. OGer ZH, Urteil vom 28. Mai 2019, SB190003, E. IV. 4.4; OGer ZH, Urteil vom 16. Oktober 2018, SB180207, E. V. 7.3). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen.

- 110 - VII. Widerruf

1. Beschuldigte 2 1.1. Widerruf des bedingten Strafvollzugs 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf des mit Entscheid der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4.5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sowie den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (act. D1/50/1 S. 5). 1.1.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine während der Pro- bezeit begangene Straftat rechtfertigt keineswegs in jedem Falle den Widerruf des bedingten Vollzugs. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund dieser Tat ("deshalb") zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird (sog. Schlechtprog- nose; BGE 134 IV 140 E. 4.3; BGer 6B_808/2016 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 3 StGB). 1.1.3. Das Gericht legt dem Widerrufsentscheid demzufolge eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Täters zugrunde. Entgegen dem Gesetzeswortlaut

- 111 - ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein auf die Beurtei- lung der neuen Tat als Verbrechen oder Vergehen abzustellen, sondern vielmehr einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bewährungsaussichten des Täters müssen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände geprüft wer- den. Dazu gehören neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Je schwe- rer das in der Probezeit begangene Delikt wiegt und je negativer die Rückschlüsse sind, die aus diesem Delikt für die Beurteilung des künftigen Legalverhaltens des Verurteilten zu ziehen sind, desto näher liegt der Widerruf (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Weiter ist auch die bedingte oder unbedingte Aussprechung der neuen Strafe in die Beurteilung einzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerrufsentscheid insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Unzulässig ist es aber angesichts des eindeutigen Gesetzes- wortlauts, für das Absehen vom Widerruf besonders günstige Umstände zu verlan- gen, und zwar unabhängig vom Strafmass für das neue Delikt (BGE 134 IV 140 E. 4.5 und 5). 1.1.4. Der vom Beschuldigten 2 begangene gewerbsmässige betrügerische Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – wurde im Zeitraum vom 18. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 begangen und fällt damit in die Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 (Beizu- gsakten Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, BM 18 13445) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 an- gesetzt wurde (Beizugsakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, VT.2018.26127). Die Anordnung des Widerrufs ist möglich, zumal die Probezeit noch gar nicht abgelaufen ist. 1.1.5. Dem Beschuldigten 2 kann keine gute Legalprognose gestellt werden. Er ist schon mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Mit dem Gegenstand

- 112 - des vorliegenden Strafverfahrens wurde er erneut straffällig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sondern es muss damit gerech- net werden, dass er weitere Straftaten verüben wird, zumal aufgrund der Anzahl der Vorstrafen (act. D1/44/3) deutlich wird, dass es der Beschuldigte 2 mit der Rechtsordnung nicht allzu ernst zu nehmen scheint. Weder die vollzogene Frei- heitsstrafe noch die bedingt ausgefällten Geldstrafen noch die 2018 erfolgten An- setzungen von Probezeiten waren geeignet, den Beschuldigten 2 von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist betreffend die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafen mit der neu auszufällenden Sanktion der Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldigten 2 aus- gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu widerrufen ist. Die wider- rufenen Geldstrafen sind – aufgrund der negativen Legalprognose – zu vollziehen. 1.2. Widerruf der bedingten Entlassung 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung des Amtes für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (ehemals: Amt für Justizvollzug) vom 29. April 2019 (act. D1/44/7) bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvoll- zug, zu widerrufen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (act. D1/50/1 S. 5). 1.2.2. Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an- ordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB

- 113 - hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte werde weitere Straf- taten begehen. Hierbei ist zu bemerken, dass eine erneute Delinquenz auf glei- chem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Prognose hinweist (BGE 100 IV 195). Besteht dagegen begründete Aussicht auf Bewährung, so kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Das heute zu beurteilende Verbrechen nach Art. 147 Abs. 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB beging der Beschuldigte 2 während der mit Ver- fügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 festgesetzten Probezeit von einem Jahr (act. D1/44/7 S. 3). In subjektiver Hinsicht setzt die begründete Aussicht auf Bewährung eine Prognose dauernder Besserung voraus (BGE 98 IV 77). Bezüglich der Prognose bestehen – wie bereits ausgeführt (vgl. dazu vorne Ziffer VII.1.1.5.) – erhebliche Bedenken. Der Beschuldigte 2 er- wirkte während der letzten zwei Jahren vier Vorstrafen (act. D1/44/3). Offenbar hin- terliessen die damaligen Strafverfahren sowie die in deren Rahmen ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafen keinen nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten 2, so dass er bereits einige Monate nach seiner bedingten Entlassung vom 29. April 2019 (vgl. act. D1/44/7) einschlägig delinquierte. Angesichts seines bisherigen Ver- haltens ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine Verlängerung der Pro- bezeit von der Begehung neuerlicher Delikte abhalten lassen würde. Die heute zu beurteilende Straftat kann unter diesen Umständen nicht mehr als einmaliger Aus- rutscher im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte 2 ist folglich in den Strafvollzug rückzuversetzen und die Reststrafe von 14 Tagen Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 1.2.4. Sind – wie vorliegend – aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 6 StGB). Der Beschuldigte 2 ist

- 114 - nach dem Gesagten unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 14 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

2. Beschuldigter 3 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die dem Beschuldigten 3 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von vier Jahren um zwei Jahren zu verlängern (act. D1/51/1). 2.2. Bezüglich der Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafe bzw. für die Verlängerung der Probezeit bei Nichtgewährung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorne Ziffer VII.1.1.2.-1.1.3.). 2.3. Nachdem der Beschuldigte 3 im August 2018 erneut straffällig wurde, rechtfertigt es sich, die ihm angesetzte Probezeit von vier Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Damit ist der Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, hinreichend Rechnung getragen. VIII. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft sollen die Beschuldigten 1 bis 3 für fünf Jahren des Landes verwiesen werden (act. D1/49/3 S. 4; act. D1/50/1 S. 5; act. D1/51/1 S. 4). 1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 92 S. 1), wobei anzumerken ist, dass er diesen Antrag nicht weiter begründet. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 führt hingegen aus, es sei von einer Landesverweisung deshalb abzusehen, da es sich beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB um keine Katalogtaten im Sinne

- 115 - von Art. 66a Abs. 1 StGB handle (act. 93 S. 25). Der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten 3 macht schliessend geltend, es sei von einer Landesverweisung ab- zusehen, zumal ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liege (act. 95 S. 12 ff.).

2. Grundlagen 2.1. Art. 66a Abs. 1 StGB enthält einen Katalog von Straftaten, für die das Ge- richt bei einer entsprechenden Verurteilung unabhängig von der Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen hat (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gericht bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung die Verhältnismässigkeit der An- ordnung dieser Massnahme somit grundsätzlich nicht überprüfen. Der Ermessens- spielraum der Gerichte wurde vom Gesetzgeber diesbezüglich bewusst einge- schränkt (vgl. FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, S. 86). 2.2. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefall- klausel kann das Gericht indessen ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Bedingungen müssen kumu- lativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). 2.3. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB einer Landesverweisung entgegensteht (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, Jusletter vom 7. August 2017, Rz 66; OBERHOLZER, Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, ZBJV 156/2020, S. 235). Dies ist deshalb erforderlich, um

- 116 - dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der rich- terlichen Begründungspflicht gerecht zu werden (BGer 6B_651/2018 vom 17. Ok- tober 2018 E. 8.3.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, dann muss das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auf eine Landesverweisung verzichten (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1; 6B_1027/2018 vom 7. November 2018 E. 1.3; 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.1). 2.4. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei der Landesver- weisung typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 2.5. Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "schweren persönlichen Här- tefall" (erste kumulative Bedingung) zu verstehen ist, und gibt auch nicht die Krite- rien an, die bei der Abwägung der Interessen (zweite kumulative Bedingung) zu berücksichtigen sind. Abgesehen vom blossen Gesetzeswortlaut liegen zur Härte- fallklausel keine weiteren gesetzgeberischen Materialien vor, so dass deren ge- naue Tragweite letztlich unklar und vom Gericht nach bestem Wissen und Gewis- sen auszulegen ist (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BONARD, Expulsion pénale: la mise en oeuvre de l'initiative sur le renvoi, questions choisies et premières jurispru- dence, forumpoenale 5/2017, S. 316). 2.6. Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundes- gerichts und einem Teil der Lehre grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. dazu BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2;

- 117 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1; 6B_724/2018 vom 30. Ok- tober 2018 E. 2.3.2; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; BERGER, a.a.O., Rz 71 ff.; BRÄGGER, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionsvollzug, SZK 1/2017, S. 88; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung

– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 245; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235 f.; PERRIER DEPEURSINGE, L’expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, ZStrR 135/2017, S. 403 f.; POPESCU/WEISSENBERGER, Expulsion pénale et droit des migratins: une casse-tête pour la pratique, AJP 2018, S. 362). Allerdings dürfen jene Kriterien nicht unbesehen übernommen werden, da der ausländerrechtliche Härtefall sich mit dem strafrechtlichen nicht vollständig deckt. Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Härtefalls sind daher etwa auch die Resozialisierungschancen des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 86 f.; OBERHOLZER, a.a.O., S. 235). 2.7. Als Kriterien zur Beurteilung des Härtefalls sind nach dem Gesagten insbe- sondere die Integration, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 2.8. Bei der Würdigung des Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aus- drücklich vor, die besondere Situation des Ausländers zu berücksichtigen, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Das Bun- desgericht hat sich in BGE 146 IV 105 mit der in der Lehre diskutierten Frage aus- einandergesetzt, wann eine Person als "in der Schweiz aufgewachsen" gelten soll. Nach einer kurzen Darstellung der in der Lehre vertretenen Ansichten (a.a.O., E. 3.4.3) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Anwendung starrer Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer be- stimmten Anwesenheitsdauer keine Stütze im Gesetz finde. Die Härtefallprüfung

- 118 - sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer – zusammen mit einer guten Integration – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein gewichtigeres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt gewesen sei, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (a.a.O., E. 3.4.4). 2.9. Ist bei einer Gesamtbetrachtung der obengenannten Kriterien von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem kon- kreten (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

3. Ausländische Person und Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte 1 ist polnischer Staatsbürger und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter (act. D1/43/1). Der Beschuldigte 2 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/44/1). Der Beschul- digte 3 ist polnischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (act. D1/45/1). Es handelt sich somit um ausländische Personen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 3.2. Da der Beschuldigte 2 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt bei ihm eine Katalogtat vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).

- 119 - 3.3. Der Beschuldigte 1 wird – wie bereits ausgeführt – der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der Beschuldigte 3 der Rassendiskri- minierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig gesprochen. Dabei handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, weshalb nur zu prüfen ist, ob eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB in Frage kommt. Diese "Kann-Bestimmung" haben die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden. Die gesetzge- berische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss. Vorliegend fehlt es sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 3 bereits an der notwendigen erheblichen Schwere des Deliktes, weshalb auch keine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist. Aus diesem Grund ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung betreffend die Beschuldigten 1 und 3 abzuweisen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob betref- fend den Beschuldigten 2 die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung erfüllt sind.

4. Vollzugshindernisse Vorgängig ist zu prüfen, ob einer Rückführung des Beschuldigten 2 in dessen Ziel- land Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB entgegenstehen. Ist dies zu bejahen, ist von einem persönlichen Härtefall auszugehen und eine weitere Härte- fallprüfung, nicht aber die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, erübrigt sich. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB stellen die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts Vollzugshindernisse dar, wobei das sog. flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot in Abs. 1 besonders erwähnt wird. Der Be- schuldigte 2 ist kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Eine Rückführung des Beschuldigten 2 nach Polen würde auch gegen keine andere Norm des zwin- genden Völkerrechts verstossen.

- 120 -

5. Härtefallprüfung 5.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) gegeben ist, der eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.2 ["une ingérence d'une certaine impor- tance"]; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5 ["un'ingerenza di una certa por- tata"]). 5.2. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügt selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1). Es ist dabei – wie bereits erwähnt – unzulässig, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 5.3. In den familienrechtlichen Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird dann eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 116 Ib 353 E. 3c; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).

- 121 - 5.4. Der am Tag der Hauptverhandlung 34-jährige Beschuldigte 2 sei in Polen in AV._____ geboren und habe ein Abitur abgeschlossen. Als er 20 Jahre gewor- den sei, sei er nach AW._____ zu seinen Eltern ausgewandert. Er sei in die Schweiz gekommen um zu arbeiten und um zu trainieren. Die Bedingungen für die Sportart Boxen, welche er betreibe, seien hier wesentlich besser. Er sei seit vier Jahren in der Schweiz. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe. Er spreche kein Deutsch und lebe nicht in einer Partnerschaft. Er führe eine Firma namens "BA._____" im Bereich Transport und Spedition mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen Europäischen Union tätig sei. Er arbeite hier und es gebe auch Personen, welche ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwi- schen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat. Er habe monatliche Ausgaben in der Höhe von ca. Fr. 2'000.–. Er habe keine Verwandte in der Schweiz, aber Freunde, vor allem aus dem Training. 5.5. In der Schweiz hat der Beschuldigte 2 keine familiären Beziehungen. Er spricht kein Deutsch. Er habe nach eigenen Angaben zwar eine Firma, diese habe jedoch ihren Sitz in Polen und sei in der ganzen EU tätig. Von einer beruflichen Integration des Beschuldigten 2 in der Schweiz kann aus diesem Grund keinesfalls die Rede sein. Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen, weshalb sich eine nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interesse erübrigt. Der Beschuldigte 2 ist daher in An- wendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaf- fung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl. 2013, S. 6021). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung und damit für die Beurteilung der Dauer der Landesverweisung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad

- 122 - der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschan- cen im Herkunftsstaat (vgl. BGer 2C_528/2020 vom 21. August 2020 E. 3.1). 6.2. Auch wenn der Beschuldigte 2 eine Katalogtat nach Art.66a StGB began- gen hat, ist doch festzuhalten, dass die Schwere des Deliktes doch nicht besonders gravierend ist. Da es zudem der erste Vorfall dieser Art für ihn war, erscheint es verhältnismässig, den Beschuldigten 2 für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. IX. Einziehungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen:

- 123 -

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (As- servat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- 124 -

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind Eigen- tum der H._____ AG und sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 21 Power-Bank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134);

- 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651);

- Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087);

- 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101).

- 125 - Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811);

- 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980);

- 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117);

- 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167);

- 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189);

- 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377);

- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413);

- 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend:

- 1 Untervermietvertrag B._____, BC._____ [Stadt in der Schweiz] 28.05.2019,

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019,

- weitere Unterlagen B._____ sowie

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich,

- 126 - Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände stehen nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten und sind deshalb dem Beschul- digten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054);

- 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wurde durch eine straf- bare Handlung hervorgebracht; sie wird deshalb eingezogen und zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet. X. Abnahme einer DNA-Probe / Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei den Beschuldigten 1 und 2 die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. D1/49/3 S. 5; act. D1/50/1 S. 6 f.).

2. Das Gericht kann gemäss Art. 257 StPO in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind (lit. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c). Ziel dieser Bestim- mung ist es, künftige Straftaten eines potenziell gefährlichen Verurteilten zu erken- nen oder frühere von ihm begangene Delikte aufzuklären (HANSJAKOB/GRAF, in: DO-

- 127 - NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 257 N 1). Zu beachten ist hierbei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, stellt doch die DNA- Erfassung einen Grundrechtseingriff dar (FRICKER/MAEDER, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 257 N 4).

3. Da vorliegend weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, ist bereits aus diesem Grund von einer Abnahme einer DNA-Probe abzusehen. Die Anträge der Staatsanwalt- schaft auf Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind nach dem Gesagten abzuweisen. XI. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs in tatsächlicher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig, das heisst mit komplexen Sachverhaltsabklärungen bzw. mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbun- den, kann das Strafgericht die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach entschei- den. Konkret kann das Bestehen einer Schadenersatzpflicht bejaht und die Bemes- sung des Schadenersatzes aber dem Verfahren vor dem Zivilgericht vorbehalten werden (Art. 126 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 3.1 [zur amtl. Publikation vorgesehen]). 1.2. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss auch

- 128 - über den nicht gutgeheissenen Teil eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (O- Ger ZH, Urteil vom 24. Oktober 2017, SB110749, E. V. 1.2; DOLGE, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 23 ff.). 1.3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit der Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 1.3.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form ei- ner Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Ge- winn auftreten kann (BGE 142 IV 240 E. 1.3.1). 1.3.2. Die Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn die Schadenszufügung gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin lie- gen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirkt. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes (KESSLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 41 N 31). 1.3.3. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – das heisst der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 244 E. 1.5.1. und 1.5.2).

- 129 - 1.3.4. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschie- den. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff bewusst herbeigeführt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten (KESSLER, BSK OR I, a.a.O., Art. 41 N 45 ff.). 1.4. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 stellte während der Untersuchung ein Schadenersatz- begehren in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % seit 5. Dezember 2019 (act. D1/30/3). Hierzu reichte sie eine Liste mit sämtlichen Transaktionen ein, welche mit der gestohlenen Kreditkarte an den I._____-Automaten im tatrelevanten Zeitraum durchgeführt wurden (act. D1/30/2). Der Gesamtbetrag der Transaktionen beträgt Fr. 29'578.–. Daher hat die Privatklägerin 1 den von ihr erlittenen Schaden hinrei- chend substantiiert. 2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Schädiger dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben. Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsam adäquat kausale Verur- sachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Erforder- lich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme (BREHM, Obligationenrecht, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41-61 OR), Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 50 N 7c). 2.3. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Perso- nen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss o- der jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; BGer 6B_1284/2016 vom

12. Juni 2017 E. 2.2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zu-

- 130 - sammenwirken setzt indes nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen (GRABER, in: WIDEMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Obligationen- recht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 50 N 6). 2.4. Beim gemeinsamen Verschulden ist mindestens Eventualvorsatz erforder- lich: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen haben. An einem gemeinsamen Verschulden mangelt es hingegen, wenn der eingetretene Schaden keine adäquate Folge der gemeinsamen, vom be- wussten Mitwirken aller getragenen Aktion ist, wenn mithin die Mitwirkenden mit dem konkreten Verhalten des unmittelbaren Schädigers nicht rechnen mussten (sog. nicht voraussehbarer Exzess; vgl. dazu GRABER, a.a.O., Art. 50 N 9-11). 2.5. Vorliegend wurde der Schaden in der Höhe von Fr. Fr. 29'578.– bei der Privatklägerin 1 durch das gemeinsame Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ver- ursacht, indem der Beschuldigte 2 mit der gestohlenen Kreditkarte bei I._____-Au- tomaten Waren und Power-Banks bezog, welche in der Folge (zumindest in gros- sem Umfang) vom Beschuldigten 1 an Kiosken zurückgebracht wurden. Ein ge- meinsames Verschulden – das heisst eine bewusste und gewollte Teilnahme – der zwei Beschuldigten an den Handlungen, welche zu den vermögensschädigenden Transaktionen zum Nachteil der Privatklägerin 1 führten, ist daher zu bejahen. Auch musste der Beschuldigte 1 erkennen, dass der Beschuldigte 2 einen solchen Scha- den verursachte und nahm dies in Kauf. Die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung der Beschuldigten 1 und 2 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR sind demnach gegeben. Die Beschuldigten 1 und 2 sind nach dem Gesagten solidarisch zu ver- pflichten, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zu- züglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2019 zu bezahlen.

3. Privatkläger 2 3.1. Der Privatkläger 2 beantragt, der Beschuldigten 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2019 zu bezahlen (act. D2/12/2).

- 131 - 3.2. Die Leistung von Genugtuung setzt das Vorliegen einer immateriellen Un- bill – d.h. eine qualifizierte Beeinträchtigung eines immateriellen Wertes – voraus. Im Rahmen von Art. 47 OR folgt die immaterielle Unbill aus einer Tötung oder Kör- perverletzung, im Rahmen von Art. 49 OR aus einer (besonders schweren) wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Das Genugtuungsbegehren wurde nicht be- gründet, hat der Privatkläger 2 doch nicht dargetan, weshalb er sich durch die Be- schimpfung besonders verletzt gefühlt habe. Eine (besonders schwere) Persönlich- keitsverletzung, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist denn vorliegend auch nicht ersichtlich. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 ist daher abzuwei- sen.

4. Privatkläger 4 4.1. Der Privatkläger 4 beantragt, der Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2018 sowie die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2'442.12 zu bezahlen (act. D3/17/1 und act. D3/17/3). 4.2. Vorliegend besteht der Schaden in Form der Kosten des beschädigten Hemdes. Allerdings wurden die geltend gemachten Kosten nicht hinreichend durch Belege ausgewiesen und vom Beschuldigten 3 in der Höhe bestritten. Der Privat- kläger ist daher mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. XII. Kosen- und Entschädigungsfolgen

1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersu- chung dem jeweiligen Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen auferlegt.

2. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 auferlegt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 werden ihm – infolge des Freispruchs vom Hauptvorwurf des (gewerbsmässigen) betrügerischen Miss-

- 132 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB – ledig- lich zu Fr. 1'180.– (20%) auferlegt. Im Übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80%) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– (80%) auf die Gerichtskasse genom- men; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– (20%) bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 1 wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB,

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

- 133 -

6. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird wiederrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe an- geordnet.

7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 6 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

9. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor ist zu vollziehen.

10. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 134 -

11. Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig

- der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB,

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

12. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 200.–.

13. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 12 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

14. Die im Rahmen des bedingten Strafvollzug gewährte Probezeit für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 gegen den Beschuldigten 3 ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird um 1 Jahr verlängert.

15. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 3 wird abgesehen.

16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 135 -

- 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackun- gen (Asservat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

- 136 -

17. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 21 Power-Bank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der H._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

18. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134);

- 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651);

- Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087);

- 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

19. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 137 -

- 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811);

- 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980);

- 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117);

- 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167);

- 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189);

- 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377);

- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413);

- 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend:

- 1 Untervermietvertrag B._____, BC._____ 28.05.2019,

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019,

- weitere Unterlagen B._____ sowie

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054);

- 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 138 -

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 ver- wendet.

22. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils werden abgewiesen.

23. Die Beschuldigten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % Zins seit

5. Dezember 2019 zu bezahlen.

24. Die Zivilklage des Privatklägers 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

25. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.

26. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

27. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

28. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

29. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– auf die Gerichtskasse

- 139 - genommen; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

30. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 1 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 260.00 Auslagen Fr. 9'441.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____) Fr. 7'427.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 6'160.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.

31. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 2 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'400.00 Telefonkontrolle Fr. 780.00 Auslagen Fr. - 1'930.00 Abrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 8'350.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 2 auferlegt.

- 140 -

32. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 3 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 5'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 3 zu Fr. 1'180.– (20 %) auferlegt. Im übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80 %) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und die Beschuldigten 1 bis 3 (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein), − den Privatkläger 4 (übergeben), − die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde), und hernach als begründetes Urteil an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und die Beschuldigten 1 bis 3 (mit Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), − die Privatkläger 1 bis 3 (je mit Gerichtsurkunde), − die Vertreterin des Privatklägers 4 im Doppel für sich und den Privat- kläger 4 (mit Gerichtsurkunde), − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3 und mit Formular B bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materi- als" bezüglich der Beschuldigten 1 und 3,

- 141 - − den Justizvollzug und Widereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste bezüglich des Beschuldigten 2 nebst Formular "Löschung des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials", − das Migrationsamt des Kantons Zürich bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp. Ziff. 7, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 7, − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB180093-O gemäss Disp. Ziff. 14, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp. Ziff. 16 bis 20, − die H._____ AG, BD._____-strasse 6, … Zürich gemäss Disp. Ziff. 17 bzw. Herausgabefrist, − die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 bis 3 gemäss Disp. Ziff. 18, 19 und 20 bzw. Herausgabefrist.

34. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 142 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. November 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Saluz Dr. iur. T. Caprara