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GG190252-L

Hinderung einer Amtshandlung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2020-06-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten in der Anklageschrift vom

10. Dezember 2019 folgenden Vorwurf: Am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, hätten sich die beiden Uniform-Polizisten der Stadtpolizei Zürich, E._____ und F._____, zum H._____-Platz zwecks Durchführung einer Personenkontrolle begeben, da sich aufgrund der gerade stattfindenden Klimademonstration eine Gruppe von et- wa zwanzig Personen dorthin bewegt habe. Als sich die Gruppe auf das Gebäude der G._____ [Bank] zubewegt habe, sei der Polizist F._____ los gerannt und habe "Stopp Polizei!" gerufen. Der Beschuldigte A._____ habe sich aus der Gruppe ge- löst und sich dem Polizisten F._____ mit ausgebreiteten Armen in den Weg ge- stellt. Die beiden seien in der Folge zusammen gestossen und da der Polizist F._____ aufgehalten worden sei, hätten die übrigen Klimademonstranten in den Lichthof der G._____ gelangen können. Der Polizist F._____ und der Beschuldig- te A._____ hätten nach dem Zusammenstoss kurzzeitig am Boden gelegen. Ers- terer sei sogleich wieder aufgestanden und habe sich angeschickt, den Beschul- digten A._____ zu arretieren. In diesem Moment sei der Beschuldigte B._____ herangetreten und habe am Arm des Polizisten F._____ gezogen, um diesen an der Festnahme des Beschuldigten A._____ zu hindern. Daraufhin habe der Poli- zist E._____ den Beschuldigten B._____ ergriffen und abgeführt (act. 11 S. 2, act. 21/11 S. 2).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind in Bezug auf den Ihnen von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwurf nicht geständig beziehungsweise mach- ten sie (jedenfalls zu einem überwiegenden Teil) anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahmen vom 5. beziehungsweise 23. April 2019 (act. 3, act. 21/3), ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. November 2019 (act. 6, act. 21/6) sowie bei der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 (Prot. S. 10) von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Anklagesachverhalt wurde so- dann von beiden Verteidigern der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

- 6 - vom 22. Juni 2020 vollumfänglich bestritten (act. 17 S. 1, act. 19 S. 8 f.) Deshalb ist im Folgenden anhand von sämtlichen vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallender Umstände zu prüfen, ob der Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten und das Gericht hat von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018). 2.3. Muss sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligten ab- stützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Steht Aussage gegen Aus- sage, so bedeutet dies also nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden muss. Vielmehr ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustel- len. Diese sind einer Analyse beziehungsweise einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Nur wenn weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Über- zeugung zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 1985, S. 53 ff.).

- 7 - 2.4. Bei der Aussagewürdigung ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Aussage- person und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Krite- rien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessua- len Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings untergeordnete Bedeutung zu. So ist bei der Würdigung insbesondere auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche erhalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Zu achten ist insbeson- dere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, Über- oder Untertreibungen, das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a. a. O., S. 53 ff.).

3. Verwertbare Beweismittel 3.1. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverhalts sind die (spärlichen) Aussagen des Beschuldigten B._____, die dieser anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. April 2019 machte (act. 21/3) sowie die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. September 2019 (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5) zu berücksichtigen. Zudem befinden sich diverse E-Mails sowie ein Polizeirapport in den Akten, wel- che den Tathergang dokumentieren sollen (act. 1, act. 2/1). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 bestritten sowohl der Verteidiger des Beschuldigten A._____ als auch der Verteidiger des Beschuldig- ten B._____, dass die genannten E-Mails, mit denen die beiden Stadtpolizisten beziehungsweise Zeugen E._____ und F._____ unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. März 2019 den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schilderten (act. 2/1), verwertbar seien. Da die Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Möglich- keit gehabt hätten, ihr Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 StPO auszuüben, dürften besagte E-Mails nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden (act. 17 S. 2, act. 19 S. 5).

- 8 - 3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Art. 159 StPO richtet. Damit wird der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersu- chungs- und Hauptverfahren normiert. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und N. 7a zu Art. 147 StPO). 3.4. Da die vorgenannten E-Mails Gegenstand des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens zur Feststellung des relevanten Sachverhalts sind, hatte die Beweiserhe- bung durch die Polizei nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte von Art. 147 StPO zu erfolgen, zumal es sich hierbei auch um keine polizeiliche Einvernahme handelte. Die Bemängelung beider Verteidiger der Beschuldigten erweist sich folglich als unbegründet, weshalb auch die besagten E-Mails Teil der zur Erstel- lung des anklagebildenden Sachverhalts dienenden Beweismittel bilden.

4. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.1. Die Beschuldigten Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ entfällt, da die- ser während der gesamten Untersuchung die Aussage verweigerte und folglich keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Aussagen von ihm vorhanden sind. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten B._____ ist angesichts dessen äusserst spärlichen Aussagen, die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– kaum der Erstellung des Sachverhalts dienlich sind, bloss zu bemerken, dass dieser als direkt in das Verfahren involvierte Person ein durchaus legitimes Inte- resse daran hat, sich nicht selbst zu belasten, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.

- 9 - 4.2. Die Zeugen Die beiden Uniformpolizisten der Stadtpolizei Zürich E._____ und F._____, die am Nachmittag des 15. März 2019 aufgrund der in I._____ [Ort] stattfindenden Klimademonstration im Einsatz waren und mutmasslich auf die beiden Beschul- digten gestossen sind, wurden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen als Zeugen unter Hinweis auf Art. 307 StGB einvernommen, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringt (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5). Sie kennen die Beschuldigten nicht persönlich und sind als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen. Wie eingangs erwähnt, ist vordergründig allerdings ohnehin nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden beziehungsweise ihre Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aus- sagen massgebend.

5. Sachverhaltserstellung 5.1. Aussagen des Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. April 2019 aus, am 15. März 2019 in I._____ gewesen zu sein und keine Ge- walt angewendet zu haben (act. 21/3 Frage 6 und Frage 13). Auf die Frage, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klimagrossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben antwortete der Beschuldigte B._____ mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht. Wenn das so sein sollte, ist das Gegenstand der laufenden Ermittlung" (act. 21/3 Frage 15). 5.2. Äusserungen des Zeugen E._____ 5.2.1. Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge E._____ aus, am 15. März 2019 im Nachgang an die Klimade- monstration via Funk zum H._____-Platz gerufen worden zu sein, da sich eine Gruppe von etwa zwanzig Personen von der …strasse her dorthin bewegt habe. Beim H._____-Platz angekommen sei sein Kollege, der Zeuge F._____, nach

- 10 - vorne gerannt und habe versucht, die Gruppe anzuhalten. Er habe sicher "Stopp Polizei" und "anhalten" gerufen (act. 4 Frage 8 und Frage 10). 5.2.2. Gemäss den mit E-Mail vom 15. März 2019 vom Zeugen E._____ festge- haltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt und versucht, mit Körpergewalt der Grup- pe von Demonstranten den Zugang zum Lichthof der G._____ am H._____-Platz zu ermöglichen. Der Zeuge F._____ habe die Person am Durchgang zum Lichthof angehalten, wobei sich die Person gesperrt habe und mit Armen und Ellenbogen wild um sich und in Richtung des Zeugen F._____ geschlagen habe. Bei der Arre- tierung habe die Person deshalb zu Boden geführt werden müssen. Die Gruppe habe so in den Lichthof stürmen können. Während der Zeuge F._____ dabei ge- wesen sei, der am Boden liegenden Person das Schliesszeug anzulegen, sei eine zweite männliche Person hinzu gekommen, die später als A._____ habe identifi- ziert werden können, und habe der verhafteten Person zu Hilfe kommen wollen. Der Beschuldigte A._____ habe auf die Polizeifunktionäre eingeredet und den Arm des Zeugen F._____ ergriffen, um ihn an der Verhaftung zu hindern und den Verhafteten zu befreien. Er, der Zeuge E._____, habe ihn dann in die Escortposi- tion genommen und ebenfalls verhaftet (act. 2/1). 5.2.3. Bis auf Abweichungen in Bezug auf das Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ mit dem besagten Klimademonstranten schilderte der Zeuge E._____ diese Geschehnisse bei seiner staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom

27. September 2019 in übereinstimmender Weise. So sagte er dannzumal aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich rückwärts dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und beide Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusam- mengestossen seien. Der Zeuge F._____ und der erste Beschuldigte seien nach dem Zusammenstoss am Boden gelegen (act. 4 Frage 10). Auf die Frage, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe, antwortete der Zeuge E._____ bei der Staats- anwaltschaft mit "Ich weiss noch, dass es Herr A._____ war, den ich zur Seite ge- führt hatte." Gemäss der Protokollnotiz der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hat der Zeuge E._____ den Beschuldigten A._____ anschliessend bezeichnet

- 11 - (act. 4 Fragen 11 - 14). Auf die Frage, ob er den zweiten Beschuldigten als denje- nigen erkennen könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete der Zeuge E._____ mit "Es muss ja derjenige sein, der von uns unmit- telbar verhaftet worden ist und die Personalien anschliessend erhoben wurden" (act. 4 Frage 5). 5.3. Äusserungen des Zeugen F._____ 5.3.1. Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge F._____ aus, am 15. März 2019 aufgrund der in I._____ stattfin- denden Klimademonstration im Einsatz gewesen zu sein. 5.3.2. Gemäss den in der E-Mail vom 29. März 2019 vom Zeugen F._____ fest- gehaltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Von der Einsatzleitung hätten sie den Auftrag erhalten, eine Personengruppe beim H._____-Platz einer Kontrolle zu unterziehen. Bei der G._____ seien ihnen dann etwa dreissig Perso- nen entgegen gekommen, die geplant hätten, in die G._____ zu rennen. Sie hät- ten die Gruppe stoppen wollen, zwei Männer aus dieser Gruppe seien jedoch beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben und hätten ihre Arme seitlich aus- gestreckt und ihnen den Eingang versperrt. Der Aufforderung, zur Seite zu gehen, hätten sie nicht statt gegeben. Vielmehr hätten sie sich von ihnen losgerissen und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. Deshalb hätten beide Per- sonen zu Boden geführt und arretiert werden müssen, wobei sie sich noch am Boden gegen die Verhaftung gewehrt hätten (act. 2/1). 5.3.3. Anders schilderte der Zeuge F._____ den Tathergang anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019: Sie seien den Leuten, die sich Zutritt zum Innenhof der G._____ hätten verschaffen wollen, ge- folgt, wobei sich ihnen eine Person in den Weg gestellt habe. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob die Arme dieser Person ausgestreckt gewesen seien, wisse jedoch noch, dass diese ihre Ellenbogen weit nach aussen gehalten habe, so dass die Person praktisch in ihre Richtung geschlagen habe. Schliesslich hätten sie die Person zu Boden führen müssen, wobei sich diese gegen die Verhaftung gesperrt habe. Der Zeuge F._____ fügte an, sie seien links vom Eingang gestan-

- 12 - den, auf der rechten Seite müsse aber auch noch eine Person gewesen sein, die den Weg versperrt habe (act. 5 Frage 8). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich erinnern könne, ob er selbst bei der Verhaftung von einer weiteren Person angegangen worden sei beziehungs- weise gehindert worden sei antwortete der Zeuge F._____ mit "Nein, daran kann ich mich nicht erinnern" (act. 5 Frage 9). Auf die Frage, ob er die Person bezeich- nen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, zeigte der Zeuge F._____ auf den Beschuldigten B._____, gab jedoch relativierend zu Protokoll, er sei sich nicht zu hundert Prozent sicher (act. 5 Frage 10). 5.4. Polizeirapport vom 23. April 2019 In beiden Polizeirapporten vom 23. April 2019, die je gegen den Beschuldigten A._____ (act. 1) sowie gegen den Beschuldigten B._____ (act. 21/1) erstellt wur- den, wird den Beschuldigten zunächst dasselbe Verhalten zugeschrieben. So hät- ten sie im Anschluss an die am 15. März 2019 stattfindende Klimademonstration den uniformierten Ordnungskräften den Weg in den Innenhof der G._____ ver- sperrt und die Polizisten am Betreten gehindert, indem sie die Arme seitlich aus- gestreckt hätten. Sie seien deshalb arretiert worden (act. 1 S. 2, act. 21/1 S. 2). In Bezug auf den Beschuldigten A._____ hält der entsprechende Polizeirapport überdies fest, dieser habe versucht, einer arretierten Person zu helfen, indem er den Polizisten am Arm gepackt und versucht habe, diesen wegzuziehen (act. 1 S. 3). 5.5. Würdigung 5.5.1. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ bei dessen polizeilicher Einvernahme vom 23. April 2019 brachte dessen Verteidiger vor, der Beschuldigte B._____ habe den Anklagesachverhalt weder als richtig anerkannt noch habe er anerkannt, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig ge- macht zu haben (act. 19 S. 6). Dass der Beschuldigte B._____ auf den ihm von der Polizei gemachten Vorhalt, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klima-

- 13 - grossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht", ant- wortete, kann in der Tat nicht als Anerkennung des Anklagesachverhalts verstan- den werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der genannte Vorhalt in inhaltlicher Hinsicht einen ungenügenden Detailliertheitsgrad aufweist, so dass dem Beschul- digten nicht unterstellt werden kann, er habe sich mit seiner Aussage auf einen spezifischen Vorwurf bezogen, wie er ihm von der Staatsanwaltschaft anklage- gemäss vorgeworfen wird. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte B._____ zuvor ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, er habe keine Gewalt angewendet. Deshalb ist den in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ zuzustimmen. Da der Beschuldigte B._____ keine weiteren der Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts dienliche Aussagen machte, ist hierfür im Nachfolgenden aus- schliesslich auf die Schilderungen beziehungsweise Aussagen der beiden Zeugen E._____ und F._____ abzustellen. 5.5.2. Die Ausführungen der Zeugen E._____ und F._____ stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf vom Vorfall vom 15. März 2019 bloss bis zu dem Zeit- punkt überein, in dem der Zeuge F._____ auf eine beziehungsweise zwei Perso- nen trifft. Sämtliche Versionen des unmittelbar folgenden Geschehens weichen ab diesem Moment voneinander ab. Während der Zeuge E._____ mit E-Mail vom

15. März 2019 ausführte, eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt, woraufhin der Zeuge F._____ diese am Durchgang zum Lichthof angehalten habe, diese jedoch um sich geschlagen habe, weshalb sie zu Boden geführt habe werden müssen, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und die Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusammen gestossen seien und schliesslich beide am Boden gelegen hätten. Zwei weitere Versionen des genauen Hergangs dieses Sachverhalts ergeben sich aus den Schilderungen des Zeugen F._____, der in der E-Mail vom 29. März 2019 festhielt, zwei Männer aus der Gruppe der Klimademonstranten seien beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben, hätten ihre Arme seitlich ausgestreckt,

- 14 - den Eingang versperrt und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. So hätten sie zu Boden geführt und arretiert werden müssen. In gleicher Weise halten auch beide gegen die Beschuldigten je separat erstellten Polizeirapporte den Tathergang fest. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge F._____ jedoch im Gegensatz hierzu aus, bloss eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt. Auch gab er diesmal an, sich nicht erinnern zu können, ob die- se Person ihre Arme ausgestreckt habe. Auf einen weiteren Beteiligten kam er überdies hier bloss insofern zu sprechen, als er anfügte, beim Eingang sei eine weitere Person gestanden, die den Weg versperrt habe. Aufgrund der genannten Divergenzen zwischen sämtlichen Schilderungen des Tathergangs durch die Zeugen sowie den Festhaltungen im Polizeirapport hat soweit nur als erstellt zu gelten, dass es zwischen einem oder zwei Personen und dem Zeugen F._____ am 15. März 2019 in der Nähe des Gebäudes der G._____ beim H._____-Platz in I._____ zu einem Aufeinandertreffen irgendeiner Art kam, woraufhin sich die hier involvierte Person beziehungsweise Personen zumindest kurzzeitig am Boden befanden und der Zeuge F._____ immerhin versuchte, die- sen beziehungsweise diese zu verhaften. 5.5.3. In Bezug auf die Frage, wer beziehungsweise welcher der Beschuldigten auf die soeben ausgeführte Art und Weise auf den Zeugen F._____ getroffen ist, lassen sowohl die Aussagen beziehungsweise Schilderungen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ eher vermuten, dass es sich hierbei um bloss eine Person, und zwar um den Beschuldigten B._____ gehandelt haben muss. Dies folgt aus einerseits aus der Antwort des Zeugen E._____ auf die Fra- ge, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe. Er hatte hierauf erwidert, er wisse noch, dass es Herr A._____ gewesen sei, den er zur Seite geführt habe. Dies hatte er in übereinstimmender Weise bereits in der E-Mail vom 15. März 2019 festgehalten. In diesem Zusam- menhang identifizierte er zudem in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den anwesenden Beschuldigten A._____. Die darauf folgende Aussage des Zeugen E._____ stellt die genannte Vermutung jedoch wieder in Frage: Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er den zweiten Beschuldigten als denjenigen erkennen

- 15 - könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete er, dass dies ja derjenige sein müsse, der von ihnen unmittelbar verhaftet worden sei und die Personalien anschliessend erhoben worden seien. Zuvor war jedoch im- mer im Zusammenhang mit demjenigen Beschuldigten – welcher Beschuldigte dies auch immer dies sein möge – der auf den Zeugen F._____ getroffen war, vom "ersten Beschuldigten" die Rede gewesen. Dass der Zeuge F._____ auf die Frage hin, ob er die Person bezeichnen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, auf den Beschuldigten B._____ zeigte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Person, die sich ihm in den Weg gestellt hatte, der Beschuldigte B._____ war. Da der Zeuge F._____ dann jedoch anfügte, er sei sich diesbezüglich nicht zu hundert Prozent sicher, lässt sich keine Überzeugung dafür gewinnen, dass dem tatsächlich so war. Überdies hatte der Zeuge F._____ wie erwähnt in der E- Mail vom 29. März 2019 noch festgehalten, zwei Personen hätten sich ihnen in den Weg gestellt und seien von ihnen arretiert worden. Sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ in Be- zug auf die Frage, welcher Beschuldigte sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt hat, lassen gesamthaft betrachtet zwar die Vermutung zu, dass dies – ge- rade andersherum als im Anklagesachverhalt sowie dem Polizeirapport festgehal- ten – der Beschuldigte B._____ war. Auch liegt es nach Würdigung sämtlicher Aussagen nahe, dass sich den Polizisten bloss eine Person in den Weg stellte. Aufgrund der genannten Ungereimtheit innerhalb einzelner Aussagen des Zeugen E._____, die durch die Bezeichnungen "erster" und "zweiter Beschuldigter" verur- sacht ist, sowie der vom Zeugen F._____ geäusserten Unsicherheit in Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten B._____, verbleiben jedoch unüberwindliche Zweifel daran, ob beim Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ entsprechend der Anklageschrift der Beschuldigte A._____ beteiligt war. In gleichem Masse zwei- felhaft ist, ob es sich hierbei um den Beschuldigten B._____ gehandelt hat. 5.5.4. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs sind die Aussagen der beiden Zeugen wie auch die Erörterungen im Polizeirapport hinsichtlich der Rolle einer mutmasslich weiteren beteiligen Person vollkommen gegensätzlich. Der Zeuge E._____ schilderte in der E-Mail vom 15. März 2019 sowie der staatsanwalt-

- 16 - schaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 immerhin in übereinstimmen- der Weise, der zweite Beschuldigte sei hinzugetreten, als F._____ versucht habe, den am Boden liegenden ersten Beschuldigten zu arretieren, und habe den Zeu- gen F._____ am Arm gezogen. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen F._____ selbst gegenüber, der ein solches Ereignis in der E-Mail vom 29. März 2019 mit keinem Wort erwähnte und bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, bei der Verhaftung nicht von einer weiteren Person angegangen worden zu sein beziehungsweise sich nicht daran erinnern zu können. Zwar erinnerte er sich, dass eine weitere Person beim Eingang der G._____ den Weg versperrt habe. Jedoch ging er in keiner Weise auf das Verhalten dieser Person ein. Eine weitere gegensätzliche Schilderung des Vorgangs ergibt sich aus dem Polizeirapport, der festhält, der Beschuldigte A._____ habe zuerst mit ausgestreckten Armen den Polizisten den Weg versperrt und anschliessend einer arretierten Person zu hel- fen versucht. Insbesondere die Aussagen des Zeugen F._____ lassen an der Verwirklichung des entsprechenden Anklagevorwurfs unüberwindbare Zweifel entstehen. Da er als gemäss dem Anklagesachverhalt direkt vom entsprechenden Verhalten be- troffene Person ein entsprechendes Verhalten von einem der Beschuldigten von sich aus mit keinem Wort erwähnte und ein solches gar dementierte, hat der diesbezügliche Anklagesachverhalt als nicht erstellt zu gelten. 5.6. Fazit Nach der Würdigung der Äusserungen der beiden Zeugen E._____ und F._____ bestehen aus den vorgenannten Gründen erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel, dass die beiden Beschuldigten die tatsächlichen Voraussetzungen der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne der Anklageschrift erfüllt haben. Auch ist keine Überzeugung in der Richtung zu gewinnen, dass sich der Geschehensablauf zwar entsprechend der Anklageschrift, aber mit vertauschten Rollen der beiden Be- schuldigten verwirklicht hat. Es kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschuldigte A._____ oder B._____ dem Zeugen F._____ im Nachgang an die Klimademonstrationen vom 15. März 2019 in den Weg gestellt hat und einer der Beschuldigten den Zeugen F._____ an der Verhaftung von ei-

- 17 - nem der Beschuldigten gehindert hat. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind deshalb der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB nicht schuldig und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom entspre- chenden Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten können einer beschuldigten Person im Falle eines Frei- spruchs nur auferlegt werden, wenn ein besonderer Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt, das heisst, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Den Be- schuldigten kann ein solches Verhalten vorliegend nicht angelastet werden. Die Entscheidgebühr fällt deshalb ausser Ansatz und die übrigen Kosten des gericht- lichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstari- fen und dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschul- digten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Um- fang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigem Verhältnis zur Komplexität des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 429 StPO).

3. Beide Beschuldigten lassen beantragen, es sei ihnen eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen (act. 17 S. 4, act. 19 S. 9). Die Verteidi- ger der Beschuldigten reichten an der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 zur Bezifferung ihres Aufwands je eine Honorarnote ins Recht (act. 18, act. 20). Für- sprecher lic. iur. X._____ beantragt demnach im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'726.– (inkl. MwSt.; act. 18) und Rechtsan-

- 18 - walt lic. iur. Y._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'691.40 (inkl. MwSt.; act. 20). Beide Verteidiger weisen damit einen Aufwand von rund 10 Arbeitsstunden für den vorliegenden Fall aus. Ein Aufwand in diesem Umfang be- ziehungsweise eine Entschädigung in der genannten Höhe erscheint der Schwie- rigkeit des Falls und der Dauer der Strafuntersuchung angemessen. Den Vertei- digern der Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist deshalb je eine Prozessentschädigung im beantragten Umfang zuzu- sprechen. Es wird verfügt:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. Dezember 2020 Anklage gegen die Beschuldigten (act. 11, act. 21/11). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurden die Parteien auf den 22. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 16/1).

E. 2 Zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Fürsprecher lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. S. 9).

E. 2.1 Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind in Bezug auf den Ihnen von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwurf nicht geständig beziehungsweise mach- ten sie (jedenfalls zu einem überwiegenden Teil) anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahmen vom 5. beziehungsweise 23. April 2019 (act. 3, act. 21/3), ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. November 2019 (act. 6, act. 21/6) sowie bei der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 (Prot. S. 10) von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Anklagesachverhalt wurde so- dann von beiden Verteidigern der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

- 6 - vom 22. Juni 2020 vollumfänglich bestritten (act. 17 S. 1, act. 19 S. 8 f.) Deshalb ist im Folgenden anhand von sämtlichen vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.

E. 2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallender Umstände zu prüfen, ob der Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten und das Gericht hat von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018).

E. 2.3 Muss sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligten ab- stützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Steht Aussage gegen Aus- sage, so bedeutet dies also nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden muss. Vielmehr ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustel- len. Diese sind einer Analyse beziehungsweise einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Nur wenn weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Über- zeugung zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 1985, S. 53 ff.).

- 7 -

E. 2.4 Bei der Aussagewürdigung ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Aussage- person und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Krite- rien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessua- len Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings untergeordnete Bedeutung zu. So ist bei der Würdigung insbesondere auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche erhalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Zu achten ist insbeson- dere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, Über- oder Untertreibungen, das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a. a. O., S. 53 ff.).

E. 3 Verwertbare Beweismittel

E. 3.1 Im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverhalts sind die (spärlichen) Aussagen des Beschuldigten B._____, die dieser anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. April 2019 machte (act. 21/3) sowie die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. September 2019 (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5) zu berücksichtigen. Zudem befinden sich diverse E-Mails sowie ein Polizeirapport in den Akten, wel- che den Tathergang dokumentieren sollen (act. 1, act. 2/1).

E. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 bestritten sowohl der Verteidiger des Beschuldigten A._____ als auch der Verteidiger des Beschuldig- ten B._____, dass die genannten E-Mails, mit denen die beiden Stadtpolizisten beziehungsweise Zeugen E._____ und F._____ unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. März 2019 den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schilderten (act. 2/1), verwertbar seien. Da die Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Möglich- keit gehabt hätten, ihr Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 StPO auszuüben, dürften besagte E-Mails nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden (act. 17 S. 2, act. 19 S. 5).

- 8 -

E. 3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Art. 159 StPO richtet. Damit wird der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersu- chungs- und Hauptverfahren normiert. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und N. 7a zu Art. 147 StPO).

E. 3.4 Da die vorgenannten E-Mails Gegenstand des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens zur Feststellung des relevanten Sachverhalts sind, hatte die Beweiserhe- bung durch die Polizei nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte von Art. 147 StPO zu erfolgen, zumal es sich hierbei auch um keine polizeiliche Einvernahme handelte. Die Bemängelung beider Verteidiger der Beschuldigten erweist sich folglich als unbegründet, weshalb auch die besagten E-Mails Teil der zur Erstel- lung des anklagebildenden Sachverhalts dienenden Beweismittel bilden.

E. 4 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen

E. 4.1 Die Beschuldigten Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ entfällt, da die- ser während der gesamten Untersuchung die Aussage verweigerte und folglich keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Aussagen von ihm vorhanden sind. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten B._____ ist angesichts dessen äusserst spärlichen Aussagen, die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– kaum der Erstellung des Sachverhalts dienlich sind, bloss zu bemerken, dass dieser als direkt in das Verfahren involvierte Person ein durchaus legitimes Inte- resse daran hat, sich nicht selbst zu belasten, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.

- 9 -

E. 4.2 Die Zeugen Die beiden Uniformpolizisten der Stadtpolizei Zürich E._____ und F._____, die am Nachmittag des 15. März 2019 aufgrund der in I._____ [Ort] stattfindenden Klimademonstration im Einsatz waren und mutmasslich auf die beiden Beschul- digten gestossen sind, wurden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen als Zeugen unter Hinweis auf Art. 307 StGB einvernommen, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringt (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5). Sie kennen die Beschuldigten nicht persönlich und sind als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen. Wie eingangs erwähnt, ist vordergründig allerdings ohnehin nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden beziehungsweise ihre Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aus- sagen massgebend.

E. 5 Sachverhaltserstellung

E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. April 2019 aus, am 15. März 2019 in I._____ gewesen zu sein und keine Ge- walt angewendet zu haben (act. 21/3 Frage 6 und Frage 13). Auf die Frage, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klimagrossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben antwortete der Beschuldigte B._____ mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht. Wenn das so sein sollte, ist das Gegenstand der laufenden Ermittlung" (act. 21/3 Frage 15).

E. 5.2 Äusserungen des Zeugen E._____

E. 5.2.1 Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge E._____ aus, am 15. März 2019 im Nachgang an die Klimade- monstration via Funk zum H._____-Platz gerufen worden zu sein, da sich eine Gruppe von etwa zwanzig Personen von der …strasse her dorthin bewegt habe. Beim H._____-Platz angekommen sei sein Kollege, der Zeuge F._____, nach

- 10 - vorne gerannt und habe versucht, die Gruppe anzuhalten. Er habe sicher "Stopp Polizei" und "anhalten" gerufen (act. 4 Frage 8 und Frage 10).

E. 5.2.2 Gemäss den mit E-Mail vom 15. März 2019 vom Zeugen E._____ festge- haltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt und versucht, mit Körpergewalt der Grup- pe von Demonstranten den Zugang zum Lichthof der G._____ am H._____-Platz zu ermöglichen. Der Zeuge F._____ habe die Person am Durchgang zum Lichthof angehalten, wobei sich die Person gesperrt habe und mit Armen und Ellenbogen wild um sich und in Richtung des Zeugen F._____ geschlagen habe. Bei der Arre- tierung habe die Person deshalb zu Boden geführt werden müssen. Die Gruppe habe so in den Lichthof stürmen können. Während der Zeuge F._____ dabei ge- wesen sei, der am Boden liegenden Person das Schliesszeug anzulegen, sei eine zweite männliche Person hinzu gekommen, die später als A._____ habe identifi- ziert werden können, und habe der verhafteten Person zu Hilfe kommen wollen. Der Beschuldigte A._____ habe auf die Polizeifunktionäre eingeredet und den Arm des Zeugen F._____ ergriffen, um ihn an der Verhaftung zu hindern und den Verhafteten zu befreien. Er, der Zeuge E._____, habe ihn dann in die Escortposi- tion genommen und ebenfalls verhaftet (act. 2/1).

E. 5.2.3 Bis auf Abweichungen in Bezug auf das Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ mit dem besagten Klimademonstranten schilderte der Zeuge E._____ diese Geschehnisse bei seiner staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom

27. September 2019 in übereinstimmender Weise. So sagte er dannzumal aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich rückwärts dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und beide Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusam- mengestossen seien. Der Zeuge F._____ und der erste Beschuldigte seien nach dem Zusammenstoss am Boden gelegen (act. 4 Frage 10). Auf die Frage, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe, antwortete der Zeuge E._____ bei der Staats- anwaltschaft mit "Ich weiss noch, dass es Herr A._____ war, den ich zur Seite ge- führt hatte." Gemäss der Protokollnotiz der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hat der Zeuge E._____ den Beschuldigten A._____ anschliessend bezeichnet

- 11 - (act. 4 Fragen 11 - 14). Auf die Frage, ob er den zweiten Beschuldigten als denje- nigen erkennen könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete der Zeuge E._____ mit "Es muss ja derjenige sein, der von uns unmit- telbar verhaftet worden ist und die Personalien anschliessend erhoben wurden" (act. 4 Frage 5).

E. 5.3 Äusserungen des Zeugen F._____

E. 5.3.1 Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge F._____ aus, am 15. März 2019 aufgrund der in I._____ stattfin- denden Klimademonstration im Einsatz gewesen zu sein.

E. 5.3.2 Gemäss den in der E-Mail vom 29. März 2019 vom Zeugen F._____ fest- gehaltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Von der Einsatzleitung hätten sie den Auftrag erhalten, eine Personengruppe beim H._____-Platz einer Kontrolle zu unterziehen. Bei der G._____ seien ihnen dann etwa dreissig Perso- nen entgegen gekommen, die geplant hätten, in die G._____ zu rennen. Sie hät- ten die Gruppe stoppen wollen, zwei Männer aus dieser Gruppe seien jedoch beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben und hätten ihre Arme seitlich aus- gestreckt und ihnen den Eingang versperrt. Der Aufforderung, zur Seite zu gehen, hätten sie nicht statt gegeben. Vielmehr hätten sie sich von ihnen losgerissen und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. Deshalb hätten beide Per- sonen zu Boden geführt und arretiert werden müssen, wobei sie sich noch am Boden gegen die Verhaftung gewehrt hätten (act. 2/1).

E. 5.3.3 Anders schilderte der Zeuge F._____ den Tathergang anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019: Sie seien den Leuten, die sich Zutritt zum Innenhof der G._____ hätten verschaffen wollen, ge- folgt, wobei sich ihnen eine Person in den Weg gestellt habe. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob die Arme dieser Person ausgestreckt gewesen seien, wisse jedoch noch, dass diese ihre Ellenbogen weit nach aussen gehalten habe, so dass die Person praktisch in ihre Richtung geschlagen habe. Schliesslich hätten sie die Person zu Boden führen müssen, wobei sich diese gegen die Verhaftung gesperrt habe. Der Zeuge F._____ fügte an, sie seien links vom Eingang gestan-

- 12 - den, auf der rechten Seite müsse aber auch noch eine Person gewesen sein, die den Weg versperrt habe (act. 5 Frage 8). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich erinnern könne, ob er selbst bei der Verhaftung von einer weiteren Person angegangen worden sei beziehungs- weise gehindert worden sei antwortete der Zeuge F._____ mit "Nein, daran kann ich mich nicht erinnern" (act. 5 Frage 9). Auf die Frage, ob er die Person bezeich- nen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, zeigte der Zeuge F._____ auf den Beschuldigten B._____, gab jedoch relativierend zu Protokoll, er sei sich nicht zu hundert Prozent sicher (act. 5 Frage 10).

E. 5.4 Polizeirapport vom 23. April 2019 In beiden Polizeirapporten vom 23. April 2019, die je gegen den Beschuldigten A._____ (act. 1) sowie gegen den Beschuldigten B._____ (act. 21/1) erstellt wur- den, wird den Beschuldigten zunächst dasselbe Verhalten zugeschrieben. So hät- ten sie im Anschluss an die am 15. März 2019 stattfindende Klimademonstration den uniformierten Ordnungskräften den Weg in den Innenhof der G._____ ver- sperrt und die Polizisten am Betreten gehindert, indem sie die Arme seitlich aus- gestreckt hätten. Sie seien deshalb arretiert worden (act. 1 S. 2, act. 21/1 S. 2). In Bezug auf den Beschuldigten A._____ hält der entsprechende Polizeirapport überdies fest, dieser habe versucht, einer arretierten Person zu helfen, indem er den Polizisten am Arm gepackt und versucht habe, diesen wegzuziehen (act. 1 S. 3).

E. 5.5 Würdigung

E. 5.5.1 Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ bei dessen polizeilicher Einvernahme vom 23. April 2019 brachte dessen Verteidiger vor, der Beschuldigte B._____ habe den Anklagesachverhalt weder als richtig anerkannt noch habe er anerkannt, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig ge- macht zu haben (act. 19 S. 6). Dass der Beschuldigte B._____ auf den ihm von der Polizei gemachten Vorhalt, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klima-

- 13 - grossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht", ant- wortete, kann in der Tat nicht als Anerkennung des Anklagesachverhalts verstan- den werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der genannte Vorhalt in inhaltlicher Hinsicht einen ungenügenden Detailliertheitsgrad aufweist, so dass dem Beschul- digten nicht unterstellt werden kann, er habe sich mit seiner Aussage auf einen spezifischen Vorwurf bezogen, wie er ihm von der Staatsanwaltschaft anklage- gemäss vorgeworfen wird. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte B._____ zuvor ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, er habe keine Gewalt angewendet. Deshalb ist den in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ zuzustimmen. Da der Beschuldigte B._____ keine weiteren der Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts dienliche Aussagen machte, ist hierfür im Nachfolgenden aus- schliesslich auf die Schilderungen beziehungsweise Aussagen der beiden Zeugen E._____ und F._____ abzustellen.

E. 5.5.2 Die Ausführungen der Zeugen E._____ und F._____ stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf vom Vorfall vom 15. März 2019 bloss bis zu dem Zeit- punkt überein, in dem der Zeuge F._____ auf eine beziehungsweise zwei Perso- nen trifft. Sämtliche Versionen des unmittelbar folgenden Geschehens weichen ab diesem Moment voneinander ab. Während der Zeuge E._____ mit E-Mail vom

15. März 2019 ausführte, eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt, woraufhin der Zeuge F._____ diese am Durchgang zum Lichthof angehalten habe, diese jedoch um sich geschlagen habe, weshalb sie zu Boden geführt habe werden müssen, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und die Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusammen gestossen seien und schliesslich beide am Boden gelegen hätten. Zwei weitere Versionen des genauen Hergangs dieses Sachverhalts ergeben sich aus den Schilderungen des Zeugen F._____, der in der E-Mail vom 29. März 2019 festhielt, zwei Männer aus der Gruppe der Klimademonstranten seien beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben, hätten ihre Arme seitlich ausgestreckt,

- 14 - den Eingang versperrt und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. So hätten sie zu Boden geführt und arretiert werden müssen. In gleicher Weise halten auch beide gegen die Beschuldigten je separat erstellten Polizeirapporte den Tathergang fest. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge F._____ jedoch im Gegensatz hierzu aus, bloss eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt. Auch gab er diesmal an, sich nicht erinnern zu können, ob die- se Person ihre Arme ausgestreckt habe. Auf einen weiteren Beteiligten kam er überdies hier bloss insofern zu sprechen, als er anfügte, beim Eingang sei eine weitere Person gestanden, die den Weg versperrt habe. Aufgrund der genannten Divergenzen zwischen sämtlichen Schilderungen des Tathergangs durch die Zeugen sowie den Festhaltungen im Polizeirapport hat soweit nur als erstellt zu gelten, dass es zwischen einem oder zwei Personen und dem Zeugen F._____ am 15. März 2019 in der Nähe des Gebäudes der G._____ beim H._____-Platz in I._____ zu einem Aufeinandertreffen irgendeiner Art kam, woraufhin sich die hier involvierte Person beziehungsweise Personen zumindest kurzzeitig am Boden befanden und der Zeuge F._____ immerhin versuchte, die- sen beziehungsweise diese zu verhaften.

E. 5.5.3 In Bezug auf die Frage, wer beziehungsweise welcher der Beschuldigten auf die soeben ausgeführte Art und Weise auf den Zeugen F._____ getroffen ist, lassen sowohl die Aussagen beziehungsweise Schilderungen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ eher vermuten, dass es sich hierbei um bloss eine Person, und zwar um den Beschuldigten B._____ gehandelt haben muss. Dies folgt aus einerseits aus der Antwort des Zeugen E._____ auf die Fra- ge, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe. Er hatte hierauf erwidert, er wisse noch, dass es Herr A._____ gewesen sei, den er zur Seite geführt habe. Dies hatte er in übereinstimmender Weise bereits in der E-Mail vom 15. März 2019 festgehalten. In diesem Zusam- menhang identifizierte er zudem in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den anwesenden Beschuldigten A._____. Die darauf folgende Aussage des Zeugen E._____ stellt die genannte Vermutung jedoch wieder in Frage: Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er den zweiten Beschuldigten als denjenigen erkennen

- 15 - könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete er, dass dies ja derjenige sein müsse, der von ihnen unmittelbar verhaftet worden sei und die Personalien anschliessend erhoben worden seien. Zuvor war jedoch im- mer im Zusammenhang mit demjenigen Beschuldigten – welcher Beschuldigte dies auch immer dies sein möge – der auf den Zeugen F._____ getroffen war, vom "ersten Beschuldigten" die Rede gewesen. Dass der Zeuge F._____ auf die Frage hin, ob er die Person bezeichnen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, auf den Beschuldigten B._____ zeigte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Person, die sich ihm in den Weg gestellt hatte, der Beschuldigte B._____ war. Da der Zeuge F._____ dann jedoch anfügte, er sei sich diesbezüglich nicht zu hundert Prozent sicher, lässt sich keine Überzeugung dafür gewinnen, dass dem tatsächlich so war. Überdies hatte der Zeuge F._____ wie erwähnt in der E- Mail vom 29. März 2019 noch festgehalten, zwei Personen hätten sich ihnen in den Weg gestellt und seien von ihnen arretiert worden. Sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ in Be- zug auf die Frage, welcher Beschuldigte sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt hat, lassen gesamthaft betrachtet zwar die Vermutung zu, dass dies – ge- rade andersherum als im Anklagesachverhalt sowie dem Polizeirapport festgehal- ten – der Beschuldigte B._____ war. Auch liegt es nach Würdigung sämtlicher Aussagen nahe, dass sich den Polizisten bloss eine Person in den Weg stellte. Aufgrund der genannten Ungereimtheit innerhalb einzelner Aussagen des Zeugen E._____, die durch die Bezeichnungen "erster" und "zweiter Beschuldigter" verur- sacht ist, sowie der vom Zeugen F._____ geäusserten Unsicherheit in Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten B._____, verbleiben jedoch unüberwindliche Zweifel daran, ob beim Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ entsprechend der Anklageschrift der Beschuldigte A._____ beteiligt war. In gleichem Masse zwei- felhaft ist, ob es sich hierbei um den Beschuldigten B._____ gehandelt hat.

E. 5.5.4 Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs sind die Aussagen der beiden Zeugen wie auch die Erörterungen im Polizeirapport hinsichtlich der Rolle einer mutmasslich weiteren beteiligen Person vollkommen gegensätzlich. Der Zeuge E._____ schilderte in der E-Mail vom 15. März 2019 sowie der staatsanwalt-

- 16 - schaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 immerhin in übereinstimmen- der Weise, der zweite Beschuldigte sei hinzugetreten, als F._____ versucht habe, den am Boden liegenden ersten Beschuldigten zu arretieren, und habe den Zeu- gen F._____ am Arm gezogen. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen F._____ selbst gegenüber, der ein solches Ereignis in der E-Mail vom 29. März 2019 mit keinem Wort erwähnte und bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, bei der Verhaftung nicht von einer weiteren Person angegangen worden zu sein beziehungsweise sich nicht daran erinnern zu können. Zwar erinnerte er sich, dass eine weitere Person beim Eingang der G._____ den Weg versperrt habe. Jedoch ging er in keiner Weise auf das Verhalten dieser Person ein. Eine weitere gegensätzliche Schilderung des Vorgangs ergibt sich aus dem Polizeirapport, der festhält, der Beschuldigte A._____ habe zuerst mit ausgestreckten Armen den Polizisten den Weg versperrt und anschliessend einer arretierten Person zu hel- fen versucht. Insbesondere die Aussagen des Zeugen F._____ lassen an der Verwirklichung des entsprechenden Anklagevorwurfs unüberwindbare Zweifel entstehen. Da er als gemäss dem Anklagesachverhalt direkt vom entsprechenden Verhalten be- troffene Person ein entsprechendes Verhalten von einem der Beschuldigten von sich aus mit keinem Wort erwähnte und ein solches gar dementierte, hat der diesbezügliche Anklagesachverhalt als nicht erstellt zu gelten.

E. 5.6 Fazit Nach der Würdigung der Äusserungen der beiden Zeugen E._____ und F._____ bestehen aus den vorgenannten Gründen erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel, dass die beiden Beschuldigten die tatsächlichen Voraussetzungen der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne der Anklageschrift erfüllt haben. Auch ist keine Überzeugung in der Richtung zu gewinnen, dass sich der Geschehensablauf zwar entsprechend der Anklageschrift, aber mit vertauschten Rollen der beiden Be- schuldigten verwirklicht hat. Es kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschuldigte A._____ oder B._____ dem Zeugen F._____ im Nachgang an die Klimademonstrationen vom 15. März 2019 in den Weg gestellt hat und einer der Beschuldigten den Zeugen F._____ an der Verhaftung von ei-

- 17 - nem der Beschuldigten gehindert hat. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind deshalb der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB nicht schuldig und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom entspre- chenden Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten können einer beschuldigten Person im Falle eines Frei- spruchs nur auferlegt werden, wenn ein besonderer Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt, das heisst, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Den Be- schuldigten kann ein solches Verhalten vorliegend nicht angelastet werden. Die Entscheidgebühr fällt deshalb ausser Ansatz und die übrigen Kosten des gericht- lichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstari- fen und dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschul- digten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Um- fang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigem Verhältnis zur Komplexität des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 429 StPO).

3. Beide Beschuldigten lassen beantragen, es sei ihnen eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen (act. 17 S. 4, act. 19 S. 9). Die Verteidi- ger der Beschuldigten reichten an der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 zur Bezifferung ihres Aufwands je eine Honorarnote ins Recht (act. 18, act. 20). Für- sprecher lic. iur. X._____ beantragt demnach im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'726.– (inkl. MwSt.; act. 18) und Rechtsan-

- 18 - walt lic. iur. Y._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'691.40 (inkl. MwSt.; act. 20). Beide Verteidiger weisen damit einen Aufwand von rund 10 Arbeitsstunden für den vorliegenden Fall aus. Ein Aufwand in diesem Umfang be- ziehungsweise eine Entschädigung in der genannten Höhe erscheint der Schwie- rigkeit des Falls und der Dauer der Strafuntersuchung angemessen. Den Vertei- digern der Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist deshalb je eine Prozessentschädigung im beantragten Umfang zuzu- sprechen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Prozess Nr. GG190253-L wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. GG190252-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess- Nr. GG190252-L weitergeführt.
  2. Der Prozess Nr. GG190253-L wird von den Registern des Bezirksgerichts Zürich abgeschrieben.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'726.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 19 -
  8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als Verteidiger des Beschuldigten B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'691.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Fürsprecher lic. iur. X._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Beschuldig- ten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein) und hernach als begründetes Urteil an − Fürsprecher lic. iur. X._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Beschuldig- ten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 20 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann MLaw A. Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG190252-L / U (vereinigt mit GG190253-L) Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. S. Betschmann Gerichtsschreiber MLaw A. Risi Verfügung und Urteil vom 22. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Fürsprecher X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Hinderung einer Amtshandlung

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 (act. 11 und act. 21/11) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) − Der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Fürsprecher lic. iur. X._____ − Der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. 11 S. 3 sowie act. 21/11 S. 3, sinngemäss)

- Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 50.– (entsprechend CHF 600.–)

- Bestrafung von B._____ mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.– (entsprechend CHF 800.–)

- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe für A._____ unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

- Vollzug der Geldstrafe für B._____

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von je CHF 1'100.–) Anträge des Fürsprechers lic. iur. X._____: (act. 17 S. 1) "1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 3 - Anträge des Rechtsanwalts lic. iur. Y._____: (act. 19 S. 3) "1. B._____ sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei- zusprechen.

2. Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Haupt- verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. B._____ sei für seinen anwaltlichen Aufwand im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung im Umfang der beiliegenden Honorarnote zuzüglich 7.7% MWST zuzusprechen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. Dezember 2020 Anklage gegen die Beschuldigten (act. 11, act. 21/11). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurden die Parteien auf den 22. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 16/1).

2. Zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Fürsprecher lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. S. 9).

3. Im Anschluss an die Hauptverhandlung erging nachfolgendes Urteil, welches den Parteien mündlich im Dispositiv (act. 22) eröffnet, begründet und übergeben wurde (vgl. Prot. S. 13). II. Vereinigung der Prozesse Gemäss den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ am gleichen Geschehen beteiligt gewesen sein (vgl. act. 11, act. 21/11). Da es somit bei beiden Prozessen gegen die Beschuldigten um den gleichen Sachverhalt geht, mithin ein enger Sachzu- sammenhang zwischen diesen besteht, verlangt die Abklärung der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe eine einheitliche Beweisführung und eine einheitliche Anwendung des materiellen Rechts. Es ist somit prozessual zweck- mässig, die Prozesse gegen die beiden Beschuldigten zu vereinigen. Die Prozes- se sind unter der Geschäftsnummer GG190252-L weiterzuführen und der Prozess GG190253-L ist von den Registern des Bezirksgerichts Zürich abzuschreiben.

- 5 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten in der Anklageschrift vom

10. Dezember 2019 folgenden Vorwurf: Am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, hätten sich die beiden Uniform-Polizisten der Stadtpolizei Zürich, E._____ und F._____, zum H._____-Platz zwecks Durchführung einer Personenkontrolle begeben, da sich aufgrund der gerade stattfindenden Klimademonstration eine Gruppe von et- wa zwanzig Personen dorthin bewegt habe. Als sich die Gruppe auf das Gebäude der G._____ [Bank] zubewegt habe, sei der Polizist F._____ los gerannt und habe "Stopp Polizei!" gerufen. Der Beschuldigte A._____ habe sich aus der Gruppe ge- löst und sich dem Polizisten F._____ mit ausgebreiteten Armen in den Weg ge- stellt. Die beiden seien in der Folge zusammen gestossen und da der Polizist F._____ aufgehalten worden sei, hätten die übrigen Klimademonstranten in den Lichthof der G._____ gelangen können. Der Polizist F._____ und der Beschuldig- te A._____ hätten nach dem Zusammenstoss kurzzeitig am Boden gelegen. Ers- terer sei sogleich wieder aufgestanden und habe sich angeschickt, den Beschul- digten A._____ zu arretieren. In diesem Moment sei der Beschuldigte B._____ herangetreten und habe am Arm des Polizisten F._____ gezogen, um diesen an der Festnahme des Beschuldigten A._____ zu hindern. Daraufhin habe der Poli- zist E._____ den Beschuldigten B._____ ergriffen und abgeführt (act. 11 S. 2, act. 21/11 S. 2).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind in Bezug auf den Ihnen von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwurf nicht geständig beziehungsweise mach- ten sie (jedenfalls zu einem überwiegenden Teil) anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahmen vom 5. beziehungsweise 23. April 2019 (act. 3, act. 21/3), ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. November 2019 (act. 6, act. 21/6) sowie bei der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 (Prot. S. 10) von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Anklagesachverhalt wurde so- dann von beiden Verteidigern der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

- 6 - vom 22. Juni 2020 vollumfänglich bestritten (act. 17 S. 1, act. 19 S. 8 f.) Deshalb ist im Folgenden anhand von sämtlichen vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallender Umstände zu prüfen, ob der Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten und das Gericht hat von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018). 2.3. Muss sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligten ab- stützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Steht Aussage gegen Aus- sage, so bedeutet dies also nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden muss. Vielmehr ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustel- len. Diese sind einer Analyse beziehungsweise einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Nur wenn weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Über- zeugung zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 1985, S. 53 ff.).

- 7 - 2.4. Bei der Aussagewürdigung ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Aussage- person und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Krite- rien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessua- len Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings untergeordnete Bedeutung zu. So ist bei der Würdigung insbesondere auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche erhalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Zu achten ist insbeson- dere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, Über- oder Untertreibungen, das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a. a. O., S. 53 ff.).

3. Verwertbare Beweismittel 3.1. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverhalts sind die (spärlichen) Aussagen des Beschuldigten B._____, die dieser anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. April 2019 machte (act. 21/3) sowie die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. September 2019 (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5) zu berücksichtigen. Zudem befinden sich diverse E-Mails sowie ein Polizeirapport in den Akten, wel- che den Tathergang dokumentieren sollen (act. 1, act. 2/1). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 bestritten sowohl der Verteidiger des Beschuldigten A._____ als auch der Verteidiger des Beschuldig- ten B._____, dass die genannten E-Mails, mit denen die beiden Stadtpolizisten beziehungsweise Zeugen E._____ und F._____ unmittelbar nach dem Vorfall vom 15. März 2019 den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schilderten (act. 2/1), verwertbar seien. Da die Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Möglich- keit gehabt hätten, ihr Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 StPO auszuüben, dürften besagte E-Mails nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden (act. 17 S. 2, act. 19 S. 5).

- 8 - 3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Art. 159 StPO richtet. Damit wird der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersu- chungs- und Hauptverfahren normiert. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und N. 7a zu Art. 147 StPO). 3.4. Da die vorgenannten E-Mails Gegenstand des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens zur Feststellung des relevanten Sachverhalts sind, hatte die Beweiserhe- bung durch die Polizei nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte von Art. 147 StPO zu erfolgen, zumal es sich hierbei auch um keine polizeiliche Einvernahme handelte. Die Bemängelung beider Verteidiger der Beschuldigten erweist sich folglich als unbegründet, weshalb auch die besagten E-Mails Teil der zur Erstel- lung des anklagebildenden Sachverhalts dienenden Beweismittel bilden.

4. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.1. Die Beschuldigten Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ entfällt, da die- ser während der gesamten Untersuchung die Aussage verweigerte und folglich keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Aussagen von ihm vorhanden sind. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten B._____ ist angesichts dessen äusserst spärlichen Aussagen, die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– kaum der Erstellung des Sachverhalts dienlich sind, bloss zu bemerken, dass dieser als direkt in das Verfahren involvierte Person ein durchaus legitimes Inte- resse daran hat, sich nicht selbst zu belasten, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.

- 9 - 4.2. Die Zeugen Die beiden Uniformpolizisten der Stadtpolizei Zürich E._____ und F._____, die am Nachmittag des 15. März 2019 aufgrund der in I._____ [Ort] stattfindenden Klimademonstration im Einsatz waren und mutmasslich auf die beiden Beschul- digten gestossen sind, wurden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen als Zeugen unter Hinweis auf Art. 307 StGB einvernommen, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringt (act. 4, act. 5, act. 21/4, act. 21/5). Sie kennen die Beschuldigten nicht persönlich und sind als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen. Wie eingangs erwähnt, ist vordergründig allerdings ohnehin nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden beziehungsweise ihre Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aus- sagen massgebend.

5. Sachverhaltserstellung 5.1. Aussagen des Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom

23. April 2019 aus, am 15. März 2019 in I._____ gewesen zu sein und keine Ge- walt angewendet zu haben (act. 21/3 Frage 6 und Frage 13). Auf die Frage, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klimagrossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben antwortete der Beschuldigte B._____ mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht. Wenn das so sein sollte, ist das Gegenstand der laufenden Ermittlung" (act. 21/3 Frage 15). 5.2. Äusserungen des Zeugen E._____ 5.2.1. Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge E._____ aus, am 15. März 2019 im Nachgang an die Klimade- monstration via Funk zum H._____-Platz gerufen worden zu sein, da sich eine Gruppe von etwa zwanzig Personen von der …strasse her dorthin bewegt habe. Beim H._____-Platz angekommen sei sein Kollege, der Zeuge F._____, nach

- 10 - vorne gerannt und habe versucht, die Gruppe anzuhalten. Er habe sicher "Stopp Polizei" und "anhalten" gerufen (act. 4 Frage 8 und Frage 10). 5.2.2. Gemäss den mit E-Mail vom 15. März 2019 vom Zeugen E._____ festge- haltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt und versucht, mit Körpergewalt der Grup- pe von Demonstranten den Zugang zum Lichthof der G._____ am H._____-Platz zu ermöglichen. Der Zeuge F._____ habe die Person am Durchgang zum Lichthof angehalten, wobei sich die Person gesperrt habe und mit Armen und Ellenbogen wild um sich und in Richtung des Zeugen F._____ geschlagen habe. Bei der Arre- tierung habe die Person deshalb zu Boden geführt werden müssen. Die Gruppe habe so in den Lichthof stürmen können. Während der Zeuge F._____ dabei ge- wesen sei, der am Boden liegenden Person das Schliesszeug anzulegen, sei eine zweite männliche Person hinzu gekommen, die später als A._____ habe identifi- ziert werden können, und habe der verhafteten Person zu Hilfe kommen wollen. Der Beschuldigte A._____ habe auf die Polizeifunktionäre eingeredet und den Arm des Zeugen F._____ ergriffen, um ihn an der Verhaftung zu hindern und den Verhafteten zu befreien. Er, der Zeuge E._____, habe ihn dann in die Escortposi- tion genommen und ebenfalls verhaftet (act. 2/1). 5.2.3. Bis auf Abweichungen in Bezug auf das Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ mit dem besagten Klimademonstranten schilderte der Zeuge E._____ diese Geschehnisse bei seiner staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom

27. September 2019 in übereinstimmender Weise. So sagte er dannzumal aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich rückwärts dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und beide Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusam- mengestossen seien. Der Zeuge F._____ und der erste Beschuldigte seien nach dem Zusammenstoss am Boden gelegen (act. 4 Frage 10). Auf die Frage, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe, antwortete der Zeuge E._____ bei der Staats- anwaltschaft mit "Ich weiss noch, dass es Herr A._____ war, den ich zur Seite ge- führt hatte." Gemäss der Protokollnotiz der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hat der Zeuge E._____ den Beschuldigten A._____ anschliessend bezeichnet

- 11 - (act. 4 Fragen 11 - 14). Auf die Frage, ob er den zweiten Beschuldigten als denje- nigen erkennen könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete der Zeuge E._____ mit "Es muss ja derjenige sein, der von uns unmit- telbar verhaftet worden ist und die Personalien anschliessend erhoben wurden" (act. 4 Frage 5). 5.3. Äusserungen des Zeugen F._____ 5.3.1. Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 sagte der Zeuge F._____ aus, am 15. März 2019 aufgrund der in I._____ stattfin- denden Klimademonstration im Einsatz gewesen zu sein. 5.3.2. Gemäss den in der E-Mail vom 29. März 2019 vom Zeugen F._____ fest- gehaltenen Ausführungen trug sich dann folgendes zu: Von der Einsatzleitung hätten sie den Auftrag erhalten, eine Personengruppe beim H._____-Platz einer Kontrolle zu unterziehen. Bei der G._____ seien ihnen dann etwa dreissig Perso- nen entgegen gekommen, die geplant hätten, in die G._____ zu rennen. Sie hät- ten die Gruppe stoppen wollen, zwei Männer aus dieser Gruppe seien jedoch beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben und hätten ihre Arme seitlich aus- gestreckt und ihnen den Eingang versperrt. Der Aufforderung, zur Seite zu gehen, hätten sie nicht statt gegeben. Vielmehr hätten sie sich von ihnen losgerissen und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. Deshalb hätten beide Per- sonen zu Boden geführt und arretiert werden müssen, wobei sie sich noch am Boden gegen die Verhaftung gewehrt hätten (act. 2/1). 5.3.3. Anders schilderte der Zeuge F._____ den Tathergang anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019: Sie seien den Leuten, die sich Zutritt zum Innenhof der G._____ hätten verschaffen wollen, ge- folgt, wobei sich ihnen eine Person in den Weg gestellt habe. Er könne jedoch nicht mehr sagen, ob die Arme dieser Person ausgestreckt gewesen seien, wisse jedoch noch, dass diese ihre Ellenbogen weit nach aussen gehalten habe, so dass die Person praktisch in ihre Richtung geschlagen habe. Schliesslich hätten sie die Person zu Boden führen müssen, wobei sich diese gegen die Verhaftung gesperrt habe. Der Zeuge F._____ fügte an, sie seien links vom Eingang gestan-

- 12 - den, auf der rechten Seite müsse aber auch noch eine Person gewesen sein, die den Weg versperrt habe (act. 5 Frage 8). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich erinnern könne, ob er selbst bei der Verhaftung von einer weiteren Person angegangen worden sei beziehungs- weise gehindert worden sei antwortete der Zeuge F._____ mit "Nein, daran kann ich mich nicht erinnern" (act. 5 Frage 9). Auf die Frage, ob er die Person bezeich- nen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, zeigte der Zeuge F._____ auf den Beschuldigten B._____, gab jedoch relativierend zu Protokoll, er sei sich nicht zu hundert Prozent sicher (act. 5 Frage 10). 5.4. Polizeirapport vom 23. April 2019 In beiden Polizeirapporten vom 23. April 2019, die je gegen den Beschuldigten A._____ (act. 1) sowie gegen den Beschuldigten B._____ (act. 21/1) erstellt wur- den, wird den Beschuldigten zunächst dasselbe Verhalten zugeschrieben. So hät- ten sie im Anschluss an die am 15. März 2019 stattfindende Klimademonstration den uniformierten Ordnungskräften den Weg in den Innenhof der G._____ ver- sperrt und die Polizisten am Betreten gehindert, indem sie die Arme seitlich aus- gestreckt hätten. Sie seien deshalb arretiert worden (act. 1 S. 2, act. 21/1 S. 2). In Bezug auf den Beschuldigten A._____ hält der entsprechende Polizeirapport überdies fest, dieser habe versucht, einer arretierten Person zu helfen, indem er den Polizisten am Arm gepackt und versucht habe, diesen wegzuziehen (act. 1 S. 3). 5.5. Würdigung 5.5.1. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ bei dessen polizeilicher Einvernahme vom 23. April 2019 brachte dessen Verteidiger vor, der Beschuldigte B._____ habe den Anklagesachverhalt weder als richtig anerkannt noch habe er anerkannt, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig ge- macht zu haben (act. 19 S. 6). Dass der Beschuldigte B._____ auf den ihm von der Polizei gemachten Vorhalt, ob er geständig sei, am 15. März 2019, ca. 16.00 Uhr, anlässlich einer Klima-

- 13 - grossdemo am H._____-Platz in I._____ uniformierte Polizisten bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert zu haben mit "Ich habe das nicht willentlich gemacht", ant- wortete, kann in der Tat nicht als Anerkennung des Anklagesachverhalts verstan- den werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der genannte Vorhalt in inhaltlicher Hinsicht einen ungenügenden Detailliertheitsgrad aufweist, so dass dem Beschul- digten nicht unterstellt werden kann, er habe sich mit seiner Aussage auf einen spezifischen Vorwurf bezogen, wie er ihm von der Staatsanwaltschaft anklage- gemäss vorgeworfen wird. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte B._____ zuvor ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, er habe keine Gewalt angewendet. Deshalb ist den in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ zuzustimmen. Da der Beschuldigte B._____ keine weiteren der Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts dienliche Aussagen machte, ist hierfür im Nachfolgenden aus- schliesslich auf die Schilderungen beziehungsweise Aussagen der beiden Zeugen E._____ und F._____ abzustellen. 5.5.2. Die Ausführungen der Zeugen E._____ und F._____ stimmen in Bezug auf den Geschehensablauf vom Vorfall vom 15. März 2019 bloss bis zu dem Zeit- punkt überein, in dem der Zeuge F._____ auf eine beziehungsweise zwei Perso- nen trifft. Sämtliche Versionen des unmittelbar folgenden Geschehens weichen ab diesem Moment voneinander ab. Während der Zeuge E._____ mit E-Mail vom

15. März 2019 ausführte, eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt, woraufhin der Zeuge F._____ diese am Durchgang zum Lichthof angehalten habe, diese jedoch um sich geschlagen habe, weshalb sie zu Boden geführt habe werden müssen, sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, einer der beiden Beschuldigten habe sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt und die Arme seitlich ausgestreckt, woraufhin die beiden zusammen gestossen seien und schliesslich beide am Boden gelegen hätten. Zwei weitere Versionen des genauen Hergangs dieses Sachverhalts ergeben sich aus den Schilderungen des Zeugen F._____, der in der E-Mail vom 29. März 2019 festhielt, zwei Männer aus der Gruppe der Klimademonstranten seien beim Zugang zum Innenhof stehen geblieben, hätten ihre Arme seitlich ausgestreckt,

- 14 - den Eingang versperrt und mit den Ellenbogen in ihre Richtung schlagen wollen. So hätten sie zu Boden geführt und arretiert werden müssen. In gleicher Weise halten auch beide gegen die Beschuldigten je separat erstellten Polizeirapporte den Tathergang fest. Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge F._____ jedoch im Gegensatz hierzu aus, bloss eine Person habe sich den Polizeifunktionären in den Weg gestellt. Auch gab er diesmal an, sich nicht erinnern zu können, ob die- se Person ihre Arme ausgestreckt habe. Auf einen weiteren Beteiligten kam er überdies hier bloss insofern zu sprechen, als er anfügte, beim Eingang sei eine weitere Person gestanden, die den Weg versperrt habe. Aufgrund der genannten Divergenzen zwischen sämtlichen Schilderungen des Tathergangs durch die Zeugen sowie den Festhaltungen im Polizeirapport hat soweit nur als erstellt zu gelten, dass es zwischen einem oder zwei Personen und dem Zeugen F._____ am 15. März 2019 in der Nähe des Gebäudes der G._____ beim H._____-Platz in I._____ zu einem Aufeinandertreffen irgendeiner Art kam, woraufhin sich die hier involvierte Person beziehungsweise Personen zumindest kurzzeitig am Boden befanden und der Zeuge F._____ immerhin versuchte, die- sen beziehungsweise diese zu verhaften. 5.5.3. In Bezug auf die Frage, wer beziehungsweise welcher der Beschuldigten auf die soeben ausgeführte Art und Weise auf den Zeugen F._____ getroffen ist, lassen sowohl die Aussagen beziehungsweise Schilderungen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ eher vermuten, dass es sich hierbei um bloss eine Person, und zwar um den Beschuldigten B._____ gehandelt haben muss. Dies folgt aus einerseits aus der Antwort des Zeugen E._____ auf die Fra- ge, wer der erste Beschuldigte gewesen sei, der sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt habe. Er hatte hierauf erwidert, er wisse noch, dass es Herr A._____ gewesen sei, den er zur Seite geführt habe. Dies hatte er in übereinstimmender Weise bereits in der E-Mail vom 15. März 2019 festgehalten. In diesem Zusam- menhang identifizierte er zudem in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den anwesenden Beschuldigten A._____. Die darauf folgende Aussage des Zeugen E._____ stellt die genannte Vermutung jedoch wieder in Frage: Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er den zweiten Beschuldigten als denjenigen erkennen

- 15 - könne, der mit dem Zeugen F._____ zusammengestossen sei, antwortete er, dass dies ja derjenige sein müsse, der von ihnen unmittelbar verhaftet worden sei und die Personalien anschliessend erhoben worden seien. Zuvor war jedoch im- mer im Zusammenhang mit demjenigen Beschuldigten – welcher Beschuldigte dies auch immer dies sein möge – der auf den Zeugen F._____ getroffen war, vom "ersten Beschuldigten" die Rede gewesen. Dass der Zeuge F._____ auf die Frage hin, ob er die Person bezeichnen könne, die er im Begriff gewesen sei zu verhaften, auf den Beschuldigten B._____ zeigte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Person, die sich ihm in den Weg gestellt hatte, der Beschuldigte B._____ war. Da der Zeuge F._____ dann jedoch anfügte, er sei sich diesbezüglich nicht zu hundert Prozent sicher, lässt sich keine Überzeugung dafür gewinnen, dass dem tatsächlich so war. Überdies hatte der Zeuge F._____ wie erwähnt in der E- Mail vom 29. März 2019 noch festgehalten, zwei Personen hätten sich ihnen in den Weg gestellt und seien von ihnen arretiert worden. Sowohl die Aussagen des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ in Be- zug auf die Frage, welcher Beschuldigte sich dem Zeugen F._____ in den Weg gestellt hat, lassen gesamthaft betrachtet zwar die Vermutung zu, dass dies – ge- rade andersherum als im Anklagesachverhalt sowie dem Polizeirapport festgehal- ten – der Beschuldigte B._____ war. Auch liegt es nach Würdigung sämtlicher Aussagen nahe, dass sich den Polizisten bloss eine Person in den Weg stellte. Aufgrund der genannten Ungereimtheit innerhalb einzelner Aussagen des Zeugen E._____, die durch die Bezeichnungen "erster" und "zweiter Beschuldigter" verur- sacht ist, sowie der vom Zeugen F._____ geäusserten Unsicherheit in Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten B._____, verbleiben jedoch unüberwindliche Zweifel daran, ob beim Aufeinandertreffen des Zeugen F._____ entsprechend der Anklageschrift der Beschuldigte A._____ beteiligt war. In gleichem Masse zwei- felhaft ist, ob es sich hierbei um den Beschuldigten B._____ gehandelt hat. 5.5.4. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs sind die Aussagen der beiden Zeugen wie auch die Erörterungen im Polizeirapport hinsichtlich der Rolle einer mutmasslich weiteren beteiligen Person vollkommen gegensätzlich. Der Zeuge E._____ schilderte in der E-Mail vom 15. März 2019 sowie der staatsanwalt-

- 16 - schaftlichen Einvernahme vom 27. September 2019 immerhin in übereinstimmen- der Weise, der zweite Beschuldigte sei hinzugetreten, als F._____ versucht habe, den am Boden liegenden ersten Beschuldigten zu arretieren, und habe den Zeu- gen F._____ am Arm gezogen. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen F._____ selbst gegenüber, der ein solches Ereignis in der E-Mail vom 29. März 2019 mit keinem Wort erwähnte und bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, bei der Verhaftung nicht von einer weiteren Person angegangen worden zu sein beziehungsweise sich nicht daran erinnern zu können. Zwar erinnerte er sich, dass eine weitere Person beim Eingang der G._____ den Weg versperrt habe. Jedoch ging er in keiner Weise auf das Verhalten dieser Person ein. Eine weitere gegensätzliche Schilderung des Vorgangs ergibt sich aus dem Polizeirapport, der festhält, der Beschuldigte A._____ habe zuerst mit ausgestreckten Armen den Polizisten den Weg versperrt und anschliessend einer arretierten Person zu hel- fen versucht. Insbesondere die Aussagen des Zeugen F._____ lassen an der Verwirklichung des entsprechenden Anklagevorwurfs unüberwindbare Zweifel entstehen. Da er als gemäss dem Anklagesachverhalt direkt vom entsprechenden Verhalten be- troffene Person ein entsprechendes Verhalten von einem der Beschuldigten von sich aus mit keinem Wort erwähnte und ein solches gar dementierte, hat der diesbezügliche Anklagesachverhalt als nicht erstellt zu gelten. 5.6. Fazit Nach der Würdigung der Äusserungen der beiden Zeugen E._____ und F._____ bestehen aus den vorgenannten Gründen erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel, dass die beiden Beschuldigten die tatsächlichen Voraussetzungen der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne der Anklageschrift erfüllt haben. Auch ist keine Überzeugung in der Richtung zu gewinnen, dass sich der Geschehensablauf zwar entsprechend der Anklageschrift, aber mit vertauschten Rollen der beiden Be- schuldigten verwirklicht hat. Es kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich der Beschuldigte A._____ oder B._____ dem Zeugen F._____ im Nachgang an die Klimademonstrationen vom 15. März 2019 in den Weg gestellt hat und einer der Beschuldigten den Zeugen F._____ an der Verhaftung von ei-

- 17 - nem der Beschuldigten gehindert hat. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind deshalb der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB nicht schuldig und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom entspre- chenden Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten können einer beschuldigten Person im Falle eines Frei- spruchs nur auferlegt werden, wenn ein besonderer Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt, das heisst, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Den Be- schuldigten kann ein solches Verhalten vorliegend nicht angelastet werden. Die Entscheidgebühr fällt deshalb ausser Ansatz und die übrigen Kosten des gericht- lichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstari- fen und dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschul- digten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Um- fang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigem Verhältnis zur Komplexität des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 429 StPO).

3. Beide Beschuldigten lassen beantragen, es sei ihnen eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen (act. 17 S. 4, act. 19 S. 9). Die Verteidi- ger der Beschuldigten reichten an der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 zur Bezifferung ihres Aufwands je eine Honorarnote ins Recht (act. 18, act. 20). Für- sprecher lic. iur. X._____ beantragt demnach im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'726.– (inkl. MwSt.; act. 18) und Rechtsan-

- 18 - walt lic. iur. Y._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'691.40 (inkl. MwSt.; act. 20). Beide Verteidiger weisen damit einen Aufwand von rund 10 Arbeitsstunden für den vorliegenden Fall aus. Ein Aufwand in diesem Umfang be- ziehungsweise eine Entschädigung in der genannten Höhe erscheint der Schwie- rigkeit des Falls und der Dauer der Strafuntersuchung angemessen. Den Vertei- digern der Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist deshalb je eine Prozessentschädigung im beantragten Umfang zuzu- sprechen. Es wird verfügt:

1. Prozess Nr. GG190253-L wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. GG190252-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess- Nr. GG190252-L weitergeführt.

2. Der Prozess Nr. GG190253-L wird von den Registern des Bezirksgerichts Zürich abgeschrieben.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'726.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 19 -

5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als Verteidiger des Beschuldigten B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'691.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Fürsprecher lic. iur. X._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Beschuldig- ten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein) und hernach als begründetes Urteil an − Fürsprecher lic. iur. X._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Beschuldig- ten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 20 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann MLaw A. Risi