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GG170271-L

Mehrfache Hehlerei, mehrfache Übertretung des Waffengesetzes

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2018-03-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich mit E._____, wel- cher ihn über die Social Media App "VK" kontaktiert und angefragt habe, ob er gegen Entgelt in der Schweiz bestellte Waren nach Russland schicken könne, ca. im Januar 2017 via Chat in seinem Mobiltelefon geeinigt zu haben, Bestellungen, die an seinen Wohnsitz an die … [Adresse] zugestellt würden, nach Russland, Polen und Ukraine weiterzuleiten, wobei er dafür eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Bevor der Beschuldigte die Pakete jeweils in der Zeit von Januar 2017 bis März 2017 an seinem Wohnsitz auf die Namen der Besteller entgegengenommen ha- be, seien durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kre- ditkartenangaben im Internet Waren bei der Firma F._____ AG, G._____ AG, H._____ und I._____ AG bestellt und die obgenannte Adresse des Beschuldigten als Zustelladresse angegeben worden. Der Beschuldigte habe die Pakete nach der Annahme eine Zeit lang bei sich aufbewahrt und dann anschliessend an die Adressen in Russland, Polen, Italien und in die Ukraine weitergeleitet. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren auf die vorerwähnte Weise erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe der Beschuldigte

- 7 - die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu verheimlichen. Für die Details der einzelnen Bestellungen kann auf die Anklageschrift vom

8. Dezember 2017 verwiesen werden (act. 18 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte machte an der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D1/9/3). Über seinen Verteidiger liess er mitteilen, es stimme, dass an seinen Wohnsitz an der … [Ad- resse] Pakete zugestellt worden seien, welcher er eine Zeit lang bei sich aufbe- wahrt und später nach Russland, Italien und in die Ukraine gegen ein Entgelt von Fr. 20.– pro Paket weitergeleitet habe. Er habe jedoch nichts davon gewusst, dass die Waren in den Paketen vorgängig mittels unbefugter Verwendung von Kreditkarten bestellt worden seien, weshalb es auch nicht zutreffe, dass er ge- wusst bzw. mindestens in Kauf genommen habe, dass die von ihm aufbewahrten Waren aus einem Verbrechen herrührten (act. D1/9/3 S. 5). An der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte wiederum von seine Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 38). 2.2 Der Beschuldigte zeigte sich demnach während der Untersuchung im äusseren Sachverhalt geständig. Machte jedoch geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Waren im Internet unrechtmässig erworben worden seien, weshalb es auch an einer vorsätzlichen Handeln seinerseits mangle. Der Be- schuldigte bestreitet somit den inneren Sachverhalt, weshalb nachfolgend geprüft werden muss, ob sich dieser anklagegemäss erstellen lässt.

3. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar seien, zumal eine Rechtsbelehrung über den Tatverdacht, wel- cher nun Gegenstand der Anklageschrift sei, nie gemacht worden sei (act. 40 S. 2 f.).

- 8 - Weiter macht die Verteidigung zusammengefasst geltend, der Anklageschrift las- se sich nicht entnehmen, welches die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Umstände der Tatbegehung seien. Aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Um- stände der Beschuldigte habe wissen können, dass eine unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkartenangaben im Internet Waren be- stellt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei im Sinne des Anklageprin- zips unentbehrlich, dass sich aus der Anklageschrift einigermassen schlüssig herauslesen lasse, worauf sich die Wissensseite des Eventualvorsatzes stütze. Ebenso wenig sei die Willensseite des Eventualvorsatzes in der Anklageschrift im Sinne des Anklageprinzips genügend umschrieben. Die Verteidigung beantragt deshalb einen Freispruch, soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werde (act. 40 S. 3 ff.).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen 4.1 Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO besagt, dass die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme zu informieren hat, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe als auch die (einstweilige) juristische Qualifikation. Man- gelt es an diesen Hinweisen, führt dies zur Unverwertbarkeit der Einvernahme (Art. 158 Abs. 2 StPO). 4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 20. März 2017 durch die Kantonspoli- zei Zürich zur Sache befragt. Dabei wurde er gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehr- fachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeleitet worden sei (act. D1/9/1 S. 1). Folgerichtig wurde auch kein Hinweis auf den Tat- bestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB gemacht, zumal die Hehlerei verlangt, dass die Sache von einem anderen durch eine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen erlangt wurde. Mithin kann niemand sein eigener Hehler sein. Im Laufe der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig machte, weshalb das Strafverfahren diesbe-

- 9 - züglich schliesslich mit Einstellungsverfügungen vom 8. Dezember 2017 einge- stellt wurde (vgl. act. 21 und act. 22). In der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten demzufolge richtigerweise (nur noch) den Vorwurf der Hehlerei vor (act. D1/9/3 S. 10 ff.). Die Verteidigung bringt zwar zu Recht vor, dass dem Be- schuldigten im Schlussvorhalt und auch in der Anklageschrift (immer noch) vor- geworfen wird, er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Wa- ren durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben im Internet bestellt worden seien und seine Adresse dennoch als Lie- feradresse für die bestellten Waren zur Verfügung gestellt und die Waren später weitergeleitet, was womöglich im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore zur Folge gehabt hätte, dass auch eine Beteiligungsform an der Vortat (beispielswei- se eine Gehilfenschaft zum betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB) hätte angeklagt werden müssen (vgl. zum Anklagegrundsatz hiernach). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Einvernahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, zumal die erforderlichen Hinweise bei der ersten Einvernahme erfolgten. Dieser Einwand ist vielmehr unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO zu berücksichtigen. 4.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten verwertbar.

5. Anklagegrundsatz 5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift den Sachverhalt genau zu umschreiben. Es entspricht der gängigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt so präzise zu umschreiben ist, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrech- te angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge- gebenen Sachverhalt gebunden. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die

- 10 - Darstellung des Sachverhaltes als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2 m.w.H.; BGE 6B_1313/2015 vom 29. November 2016). Anders verhält es sich indessen, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit "hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenskomponente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen. In solchen Fällen sind die äusseren Um- stände anzuführen, die auf den Eventualvorsatz schliessen lassen (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N. 33 m.w.H.). 5.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift in subjektiver Hin- sicht vorgeworfen, er habe gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben durch unbekannte Täterschaft erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe er die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermitt- lungsbehörden zu verheimlichen. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Beschuldigte über diese Wissenskom- ponente verfügt habe. Die Anklageschrift äussert sich nur indirekt bzw. in unge- nügender Weise dazu, weshalb der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen soll, dass der Inhalt der Pakete durch ein Strafverfahren gegen das Vermögen geschweige denn durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten- angaben erlangt worden seien. Es finden sich in der Anklageschrift zwar äussere Umstände, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte über die Social Media App "VK" kontaktiert worden sei oder er eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Weshalb diese Umstände jedoch den unvermeidlichen Schluss zu- liessen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass die Wa- ren vorgängig durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten erlangt worden sei- en, bleibt in der Anklageschrift nicht genügend erfindlich. Anzumerken bleibt, dass der Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB zwar nicht voraussetzt, dass der Beschuldigte die Vortat kannte. Es ist einzig er- forderlich, dass der Hehler im Moment seinen Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wusste, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf

- 11 - nahm. Vorliegend wird dem Beschuldigte jedoch betreffend die Wissensseite at- testiert, dass er genauere Kenntnisse über die Vortat hatte, was zur Folge gehabt hätte, dass die äusseren Umstände, welche Aufschluss über diese Kenntnis ge- ben sollen, ebenfalls in der Anklageschrift aufzuführen gewesen wären. 5.3 Die Verteidigung bringt daher zu Recht vor, dass in der Anklageschrift die Wissenskomponente für die Annahme eines Eventualvorsatzes zu wenig genau umschrieben ist, weshalb der Beschuldigte schon aufgrund dieses Umstandes freizusprechen wäre. Nachfolgend wird jedoch im Sinne einer Eventualbegründung auch aufgezeigt, dass ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht nur wegen der Wissenskomponente, sondern auch aufgrund der fehlenden Willenskomponente zu verneinen ist.

6. Innerer Sachverhalt / Eventualvorsatz 6.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich beim Vorwurf der Heh- lerei insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine straf- bare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, genaue Kenntnisse des Vor- täters und der konkreten Eigenart der Vortat sind jedoch nicht erforderlich (WEIS- SBERGER, BSK-StR II, Art. 160 N 67 und 69 m. w. H.). Die Formulierung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach der Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wur- de, soll in erster Linie die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, wenn der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung von der relevanten deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste (WEISSBERGER, in: BSK-StR II, Art. 160 N 68 m. w. H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die

- 12 - innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hin- weisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit zu prü- fen, ob dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten äusseren Umstände die unbefugte Erlangung der Waren im Internet bewusst war und er dies willentlich in Kauf nahm. 6.2 Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei dazu sachdienlich aus, er sei über das Social Media App "VK" angeschrieben worden. E._____ habe ihm ge- schrieben, er sei von einer Lieferfirma, welche elektronische Waren, Kleider etc. verkaufe, die sie aus der Schweiz beziehen und nach Russland liefern würden. Die Online-Store würden jedoch nicht direkt ins Ausland liefern, weshalb sie je- manden bräuchten, der diese Waren für sie annehme und ins Ausland verschicke. Man habe per Chat vereinbart, dass ihm die Ware an seine Adresse geschickt würde und er ihm wiederum per Chat mitteile, wohin er das Paket weiterschicken solle. Er [der Beschuldigte] habe jeweils Fr. 20.–, einmalig Fr. 30.–, pro Paket er- halten, wobei ihm die Lieferkosten erstattet worden seien (act. D1/9/1 S. 2 f.).

- 13 - Der Beschuldigte gab weiter an, er habe E._____ zunächst gesagt, er müsse es sich überlegen, ob er das Angebot annehme und habe nachgefragt, weshalb er hierfür eine Schweizer Person brauche. E._____ habe ihm dann geschrieben, es gehe darum, die hohen Zollgebühren von der Schweiz zu umgehen, indem er es über eine Person in der Schweiz laufen liesse. Dies sei für ihn einleuchtend ge- wesen (act. D1/9/1 S. 3). Er sei daher davon ausgegangen, dass E._____ bei ei- ner Lieferfirma angestellt sei, Leute die Waren bei seiner Firma gekauft hätten, er die gekaufte Ware in der Schweiz im Auftrag dieser Leute bestellt habe und sich dann von ihm [dem Beschuldigten] habe liefern lassen, um Zollgebühren zu spa- ren. Er sei davon ausgegangen, es sei alles legale Ware bzw. die Ware legal er- worben, zumal die Ware entgegen seiner Befürchtung bei der Auslieferung an ihn auch bezahlt gewesen sei, weshalb die Sache für ihn in Ordnung gewesen sei (act. D1/9/1 S. 4 f.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe nur oberflächlich die Homepage der Firma J._____ geprüft bzw. ob der Link auf die Firma funktioniere. Es habe "okay" ausgesehen. Die Firma J._____ habe er auf dem VK-Profil von E._____ gesehen, wobei E._____ dort "offenbar" arbeiten solle. Seine Mutter habe ihm klar davon abgeraten, aber er habe ihr gesagt, die Sache sei in Ordnung (act. D1/9/1 S. 4 f.). Am 24. Februar 2017 habe ihn eine zweite Person aus derselben Firma gemäss VK-Profil namens K._____ angeschrieben und um Annahme eines weiteren Paketauftrages gebeten. Er habe abgelehnt und E._____ gefragt, wes- halb er nun noch jemand anderes seiner Firma auf ihn losschicke. Er habe ihm gesagt, er kläre das ab, habe jedoch diesbezüglich nichts mehr von ihm gehört (act. D1/9/1 S. 4). 6.3 Es lässt sich mithin gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festhalten, dass er anfangs zwar gewisse Vorbehalte hatte, zumal er befürchtete, dass die Ware vielleicht nicht bezahlt sei und er sie dann bezahlen müsse. Die Ware sei jedoch bereits bezahlt gewesen (vgl. act. D1/9/1 S. 5). Er schien ihm plausibel, dass die Lieferfirma "J._____" die Waren im Auftrag der Leute im Ausland bestellt und sich dann von ihm liefern lasse, um Zollgebühren zu sparen. Zudem habe er auch ein Foto seines Niederlassungsausweises für den Zoll senden müssen (act.

- 14 - D1/9/1 S. 4). Er hat sich einen kleinen Nebenverdienst verdienen wollen und das Ganze hat für ihn "okay" bzw. "in Ordnung" ausgesehen. Einen Vertrag hat er nie unterzeichnet. Es sei alles im Chat vereinbart worden (act. D1/9/1 S. 2). Der Beschuldigte wusste damit, dass er als Zwischenstelle zwischen "Lieferant" und "Abnehmer" agierte. Es erscheint glaubhaft, dass er dies tat er, weil er sich einen kleinen Nebenverdienst dazu verdienen wollte, zumal er über seine Tätig- keit eine Excel-Tabelle führte, in der er sämtliche Bestellungen inkl. Kosten und Ertrag festhielt, die er den Untersuchungsbehörden auch auf erstes Verlangen zur Verfügung stellte (vgl. dazu act. D1/9/1 S. 3 und act. D1/9/2). Dem Beschuldigten wurden zudem "nur" Fr. 20.– pro Paket in Aussicht gestellt bzw. erstattet, was vergleichen mit seinem Aufwand als kleines Entgelt zu betrachten ist. Der Be- schuldigte beteuerte von Beginn der Untersuchung an seinen guten Glauben an die Legalität seines Tuns und zeigte eine hohe Kooperationsbereitschaft. 6.4 Das Verhalten des Beschuldigten mag insgesamt als naiv und leichtsinnig erscheinen, zumal es gerichtsnotorisch unüblich ist, dass nie etwas Schriftliches festgehalten wurde und die Kommunikation ausschliesslich über den Chat erfolg- te. Der Beschuldigte pflegte jedoch eigenen Angaben zufolge immer wieder Kon- takt via Social Media zu Leuten aus dem Osten Europas und kannte auch das un- terschiedliche Preisniveau (vgl. act. 40 S. 10), weshalb die Angabe, Zollgebühren sparen zu können, für ihn überzeugend erschien. Für die Gutgläubigkeit des Be- schuldigten spricht auch, dass er nicht einfach auf das Angebot einging, sondern nach einer für ihn plausiblen Erklärung verlangte und auch nachfragte, weshalb ihn auf einmal eine zweite Person der Firma anschreibe. Die anfänglichen Zweifel seiner Mutter konnte er ebenfalls beseitigen, was ihn mutmasslich in seinem gu- ten Glauben bestärkte. Wie bereits dargelegt, ist für den inneren Sachverhalt bzw. den Eventualvorsatz massgeblich, dass der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft gegen das Vermögen aufdrängen musste, mithin er anneh- men musste, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermö- gen erlangt wurde.

- 15 - Der Beschuldigte handelte in der glaubhaften Annahme, die Lieferfirma spare Zollgebühren, indem sie ihn als Zwischenstelle einschaltete. Dafür stellte er auch eine Kopie seines Ausländerausweises dem Zoll zur Verfügung. Er führte zudem eine Excel-Tabelle über seine Ausgaben und Einnahmen, wobei seine Einnah- men lediglich in sehr geringem Umfang die Ausgaben überstiegen. Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass sich beim Beschuldigten die Überzeugung auf- drängen musste, dass er bei illegalen Geschäften mitwirkte. 6.5 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte wohl leichtsinnig, jedoch nicht eventualvorsätzlich. Die genannten äusseren Umstände mussten beim Be- schuldigten nicht den unvermeidlichen Schluss aufdrängen, dass die bestellten und an ihn gelieferten Waren nicht rechtmässig erworben waren bzw. aus einem Verbrechen gegen das Vermögen herrührten.

7. Gesamtwürdigung Da in subjektiver Hinsicht weder die Wissens- noch die Willensseite des inneren Sachverhaltes erstellt werden kann, ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen. IV. Zivilforderungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die An- klage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige-

- 16 - sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig ist.

2. Wie bereits eingangs erwähnt, haben die Privatklägerinnen B._____ GmbH und die C._____ AG vorliegend adhäsionsweise Zivilforderungen geltend ge- macht (vgl. dazu hiervor Ziffer II/6.1-6.2). Da der Beschuldige vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen ist und sich der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht als spruchreif erweist, sind die Privatklägerin mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. dazu Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 17 -

3. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorwurfs der Hehlerei freizusprechen und das Verfahren bezüglich der Übertretung des Waf- fengesetzes einzustellen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'417.50 dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

4. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

24. und 25. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden aufgrund ihrer deliktischen Herkunft und Gefährlichkeit eingezogen und durch die Lagebehörde vernichtet:  Schlagstock (A010'298'358)  Hochleistungsschleuder (A010'298'369)  Airsoft Gun "Uzi" (A010'298'381)  Airsoft Pistole (A010'298'392)  Airsoft Pistole "Colt Couble Eagle" (A010'298'405)  Airsoft Pistole (A010'298'427)  Airsoft Pistole "Glock" (A010'298'450)  Airsoft MP "HK5" (A010'298'472)  Munition für Airsoft Guns (A010'298'541)  Diverse Quittungen (A010'297'720)  Diverse Quittungen (A010'297'775).

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. August 2017 beschlagnahmten Gegenständen:  Kaffeeautomat Miele (A010'298'121)  Kartonschachtel mit Colmar Kleidung und einem Paar Schuhe (A010'298'154)  Kartonschachtel mit Füllmaterial (A010'298'212)  Lieferschein F._____ AG (A010'298'325)

- 18 -  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'552)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'574) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herausgeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersu- chung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersicht- lich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen ver- ursacht oder diese erschwert hätte. Er hat sich vielmehr äusserst kooperativ ge- zeigt, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist bei einem Freispruch oder einer Einstel- lung des Verfahrens der beschuldigten Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu be- achten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen aus- zugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozes- ses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Einzelrichter beträgt in der

- 19 - Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei Zuschläge gewährt werden können (§ 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter den gegebenen Umständen erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'897.50 als ange- messen (vgl. act. 41). Es wird vorab verfügt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Dezember 2017 (act. 18) ging am 22. Dezember 2017 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2018 wurde die Anklage zugelassen und die Hauptverhand- lung auf den 27. März 2018 angesetzt (act. 24/1).

E. 2 Dem Beschuldigten wird in Anklagepunkt 2 betreffend Waffengesetz vorge- worfen, er habe zwischen Anfangs 2012 und dem 20. März 2017 [wohl Datum der Sicherstellung] die in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2017 genannten Waf- fen erworben, ohne jeweils einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen zu ha- ben. Bezüglich der Erwerbszeitpunktes der Waffen wird sodann in der Anklage- schrift festgehalten, dass dieser jeweils zwischen 2012 und 2015 gelegen sei, wobei ein Erwerbszeitpunkt unbekannt sei (vgl. act. 18 S. 5 f.).

- 5 -

E. 2.1 Der Beschuldigte machte an der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D1/9/3). Über seinen Verteidiger liess er mitteilen, es stimme, dass an seinen Wohnsitz an der … [Ad- resse] Pakete zugestellt worden seien, welcher er eine Zeit lang bei sich aufbe- wahrt und später nach Russland, Italien und in die Ukraine gegen ein Entgelt von Fr. 20.– pro Paket weitergeleitet habe. Er habe jedoch nichts davon gewusst, dass die Waren in den Paketen vorgängig mittels unbefugter Verwendung von Kreditkarten bestellt worden seien, weshalb es auch nicht zutreffe, dass er ge- wusst bzw. mindestens in Kauf genommen habe, dass die von ihm aufbewahrten Waren aus einem Verbrechen herrührten (act. D1/9/3 S. 5). An der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte wiederum von seine Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 38).

E. 2.2 Der Beschuldigte zeigte sich demnach während der Untersuchung im äusseren Sachverhalt geständig. Machte jedoch geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Waren im Internet unrechtmässig erworben worden seien, weshalb es auch an einer vorsätzlichen Handeln seinerseits mangle. Der Be- schuldigte bestreitet somit den inneren Sachverhalt, weshalb nachfolgend geprüft werden muss, ob sich dieser anklagegemäss erstellen lässt.

3. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar seien, zumal eine Rechtsbelehrung über den Tatverdacht, wel- cher nun Gegenstand der Anklageschrift sei, nie gemacht worden sei (act. 40 S. 2 f.).

- 8 - Weiter macht die Verteidigung zusammengefasst geltend, der Anklageschrift las- se sich nicht entnehmen, welches die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Umstände der Tatbegehung seien. Aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Um- stände der Beschuldigte habe wissen können, dass eine unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkartenangaben im Internet Waren be- stellt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei im Sinne des Anklageprin- zips unentbehrlich, dass sich aus der Anklageschrift einigermassen schlüssig herauslesen lasse, worauf sich die Wissensseite des Eventualvorsatzes stütze. Ebenso wenig sei die Willensseite des Eventualvorsatzes in der Anklageschrift im Sinne des Anklageprinzips genügend umschrieben. Die Verteidigung beantragt deshalb einen Freispruch, soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werde (act. 40 S. 3 ff.).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen

E. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStGB findet das Jugendstrafgesetzbuch Anwendung auf Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Alters- jahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Der Beschuldigte ist am

E. 4 Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Waf- fengesetzes offensichtlich verjährt. Das Strafverfahren ist demnach bezüglich die- ses Vorwurfes einzustellen.

E. 4.1 Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO besagt, dass die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme zu informieren hat, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe als auch die (einstweilige) juristische Qualifikation. Man- gelt es an diesen Hinweisen, führt dies zur Unverwertbarkeit der Einvernahme (Art. 158 Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 20. März 2017 durch die Kantonspoli- zei Zürich zur Sache befragt. Dabei wurde er gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehr- fachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeleitet worden sei (act. D1/9/1 S. 1). Folgerichtig wurde auch kein Hinweis auf den Tat- bestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB gemacht, zumal die Hehlerei verlangt, dass die Sache von einem anderen durch eine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen erlangt wurde. Mithin kann niemand sein eigener Hehler sein. Im Laufe der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig machte, weshalb das Strafverfahren diesbe-

- 9 - züglich schliesslich mit Einstellungsverfügungen vom 8. Dezember 2017 einge- stellt wurde (vgl. act. 21 und act. 22). In der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten demzufolge richtigerweise (nur noch) den Vorwurf der Hehlerei vor (act. D1/9/3 S. 10 ff.). Die Verteidigung bringt zwar zu Recht vor, dass dem Be- schuldigten im Schlussvorhalt und auch in der Anklageschrift (immer noch) vor- geworfen wird, er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Wa- ren durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben im Internet bestellt worden seien und seine Adresse dennoch als Lie- feradresse für die bestellten Waren zur Verfügung gestellt und die Waren später weitergeleitet, was womöglich im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore zur Folge gehabt hätte, dass auch eine Beteiligungsform an der Vortat (beispielswei- se eine Gehilfenschaft zum betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB) hätte angeklagt werden müssen (vgl. zum Anklagegrundsatz hiernach). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Einvernahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, zumal die erforderlichen Hinweise bei der ersten Einvernahme erfolgten. Dieser Einwand ist vielmehr unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO zu berücksichtigen.

E. 4.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten verwertbar.

5. Anklagegrundsatz

E. 5 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 6.1 Die Geschädigte B._____ GmbH unterzeichnete am 30. Mai 2017 das For- mular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklärung, sowohl eine Strafklage als auch Zivilklagen in der Höhe von Fr. 3'908.05, Fr. 886.05 und Fr. 1'663.15 anhängig machen zu wollen (act. D1/14/1/6, act. D1/14/2/4 und act. D1/14/7/2), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privat- klägerin konstituiert hat. 6.2 Die Geschädigte C._____ AG unterzeichnete am 1. September 2017 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklä-

- 6 - rung, sowohl eine Strafklage als auch Zivilklage in der Höhe von 19'057.30 an- hängig machen zu wollen (act. D1/14/3/4+5), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert hat. 6.3 Die D._____ SA unterzeichnete am 31. August 2017 das Formular zur Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklärung, eine Strafkla- ge erheben zu wollen (act. D1/14/9/2 und act. D1/14/10/2), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert hat. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich mit E._____, wel- cher ihn über die Social Media App "VK" kontaktiert und angefragt habe, ob er gegen Entgelt in der Schweiz bestellte Waren nach Russland schicken könne, ca. im Januar 2017 via Chat in seinem Mobiltelefon geeinigt zu haben, Bestellungen, die an seinen Wohnsitz an die … [Adresse] zugestellt würden, nach Russland, Polen und Ukraine weiterzuleiten, wobei er dafür eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Bevor der Beschuldigte die Pakete jeweils in der Zeit von Januar 2017 bis März 2017 an seinem Wohnsitz auf die Namen der Besteller entgegengenommen ha- be, seien durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kre- ditkartenangaben im Internet Waren bei der Firma F._____ AG, G._____ AG, H._____ und I._____ AG bestellt und die obgenannte Adresse des Beschuldigten als Zustelladresse angegeben worden. Der Beschuldigte habe die Pakete nach der Annahme eine Zeit lang bei sich aufbewahrt und dann anschliessend an die Adressen in Russland, Polen, Italien und in die Ukraine weitergeleitet. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren auf die vorerwähnte Weise erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe der Beschuldigte

- 7 - die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu verheimlichen. Für die Details der einzelnen Bestellungen kann auf die Anklageschrift vom

E. 5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift den Sachverhalt genau zu umschreiben. Es entspricht der gängigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt so präzise zu umschreiben ist, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrech- te angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge- gebenen Sachverhalt gebunden. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die

- 10 - Darstellung des Sachverhaltes als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2 m.w.H.; BGE 6B_1313/2015 vom 29. November 2016). Anders verhält es sich indessen, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit "hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenskomponente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen. In solchen Fällen sind die äusseren Um- stände anzuführen, die auf den Eventualvorsatz schliessen lassen (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N. 33 m.w.H.).

E. 5.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift in subjektiver Hin- sicht vorgeworfen, er habe gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben durch unbekannte Täterschaft erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe er die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermitt- lungsbehörden zu verheimlichen. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Beschuldigte über diese Wissenskom- ponente verfügt habe. Die Anklageschrift äussert sich nur indirekt bzw. in unge- nügender Weise dazu, weshalb der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen soll, dass der Inhalt der Pakete durch ein Strafverfahren gegen das Vermögen geschweige denn durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten- angaben erlangt worden seien. Es finden sich in der Anklageschrift zwar äussere Umstände, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte über die Social Media App "VK" kontaktiert worden sei oder er eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Weshalb diese Umstände jedoch den unvermeidlichen Schluss zu- liessen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass die Wa- ren vorgängig durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten erlangt worden sei- en, bleibt in der Anklageschrift nicht genügend erfindlich. Anzumerken bleibt, dass der Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB zwar nicht voraussetzt, dass der Beschuldigte die Vortat kannte. Es ist einzig er- forderlich, dass der Hehler im Moment seinen Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wusste, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf

- 11 - nahm. Vorliegend wird dem Beschuldigte jedoch betreffend die Wissensseite at- testiert, dass er genauere Kenntnisse über die Vortat hatte, was zur Folge gehabt hätte, dass die äusseren Umstände, welche Aufschluss über diese Kenntnis ge- ben sollen, ebenfalls in der Anklageschrift aufzuführen gewesen wären.

E. 5.3 Die Verteidigung bringt daher zu Recht vor, dass in der Anklageschrift die Wissenskomponente für die Annahme eines Eventualvorsatzes zu wenig genau umschrieben ist, weshalb der Beschuldigte schon aufgrund dieses Umstandes freizusprechen wäre. Nachfolgend wird jedoch im Sinne einer Eventualbegründung auch aufgezeigt, dass ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht nur wegen der Wissenskomponente, sondern auch aufgrund der fehlenden Willenskomponente zu verneinen ist.

6. Innerer Sachverhalt / Eventualvorsatz 6.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich beim Vorwurf der Heh- lerei insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine straf- bare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, genaue Kenntnisse des Vor- täters und der konkreten Eigenart der Vortat sind jedoch nicht erforderlich (WEIS- SBERGER, BSK-StR II, Art. 160 N 67 und 69 m. w. H.). Die Formulierung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach der Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wur- de, soll in erster Linie die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, wenn der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung von der relevanten deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste (WEISSBERGER, in: BSK-StR II, Art. 160 N 68 m. w. H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die

- 12 - innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hin- weisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit zu prü- fen, ob dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten äusseren Umstände die unbefugte Erlangung der Waren im Internet bewusst war und er dies willentlich in Kauf nahm. 6.2 Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei dazu sachdienlich aus, er sei über das Social Media App "VK" angeschrieben worden. E._____ habe ihm ge- schrieben, er sei von einer Lieferfirma, welche elektronische Waren, Kleider etc. verkaufe, die sie aus der Schweiz beziehen und nach Russland liefern würden. Die Online-Store würden jedoch nicht direkt ins Ausland liefern, weshalb sie je- manden bräuchten, der diese Waren für sie annehme und ins Ausland verschicke. Man habe per Chat vereinbart, dass ihm die Ware an seine Adresse geschickt würde und er ihm wiederum per Chat mitteile, wohin er das Paket weiterschicken solle. Er [der Beschuldigte] habe jeweils Fr. 20.–, einmalig Fr. 30.–, pro Paket er- halten, wobei ihm die Lieferkosten erstattet worden seien (act. D1/9/1 S. 2 f.).

- 13 - Der Beschuldigte gab weiter an, er habe E._____ zunächst gesagt, er müsse es sich überlegen, ob er das Angebot annehme und habe nachgefragt, weshalb er hierfür eine Schweizer Person brauche. E._____ habe ihm dann geschrieben, es gehe darum, die hohen Zollgebühren von der Schweiz zu umgehen, indem er es über eine Person in der Schweiz laufen liesse. Dies sei für ihn einleuchtend ge- wesen (act. D1/9/1 S. 3). Er sei daher davon ausgegangen, dass E._____ bei ei- ner Lieferfirma angestellt sei, Leute die Waren bei seiner Firma gekauft hätten, er die gekaufte Ware in der Schweiz im Auftrag dieser Leute bestellt habe und sich dann von ihm [dem Beschuldigten] habe liefern lassen, um Zollgebühren zu spa- ren. Er sei davon ausgegangen, es sei alles legale Ware bzw. die Ware legal er- worben, zumal die Ware entgegen seiner Befürchtung bei der Auslieferung an ihn auch bezahlt gewesen sei, weshalb die Sache für ihn in Ordnung gewesen sei (act. D1/9/1 S. 4 f.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe nur oberflächlich die Homepage der Firma J._____ geprüft bzw. ob der Link auf die Firma funktioniere. Es habe "okay" ausgesehen. Die Firma J._____ habe er auf dem VK-Profil von E._____ gesehen, wobei E._____ dort "offenbar" arbeiten solle. Seine Mutter habe ihm klar davon abgeraten, aber er habe ihr gesagt, die Sache sei in Ordnung (act. D1/9/1 S. 4 f.). Am 24. Februar 2017 habe ihn eine zweite Person aus derselben Firma gemäss VK-Profil namens K._____ angeschrieben und um Annahme eines weiteren Paketauftrages gebeten. Er habe abgelehnt und E._____ gefragt, wes- halb er nun noch jemand anderes seiner Firma auf ihn losschicke. Er habe ihm gesagt, er kläre das ab, habe jedoch diesbezüglich nichts mehr von ihm gehört (act. D1/9/1 S. 4). 6.3 Es lässt sich mithin gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festhalten, dass er anfangs zwar gewisse Vorbehalte hatte, zumal er befürchtete, dass die Ware vielleicht nicht bezahlt sei und er sie dann bezahlen müsse. Die Ware sei jedoch bereits bezahlt gewesen (vgl. act. D1/9/1 S. 5). Er schien ihm plausibel, dass die Lieferfirma "J._____" die Waren im Auftrag der Leute im Ausland bestellt und sich dann von ihm liefern lasse, um Zollgebühren zu sparen. Zudem habe er auch ein Foto seines Niederlassungsausweises für den Zoll senden müssen (act.

- 14 - D1/9/1 S. 4). Er hat sich einen kleinen Nebenverdienst verdienen wollen und das Ganze hat für ihn "okay" bzw. "in Ordnung" ausgesehen. Einen Vertrag hat er nie unterzeichnet. Es sei alles im Chat vereinbart worden (act. D1/9/1 S. 2). Der Beschuldigte wusste damit, dass er als Zwischenstelle zwischen "Lieferant" und "Abnehmer" agierte. Es erscheint glaubhaft, dass er dies tat er, weil er sich einen kleinen Nebenverdienst dazu verdienen wollte, zumal er über seine Tätig- keit eine Excel-Tabelle führte, in der er sämtliche Bestellungen inkl. Kosten und Ertrag festhielt, die er den Untersuchungsbehörden auch auf erstes Verlangen zur Verfügung stellte (vgl. dazu act. D1/9/1 S. 3 und act. D1/9/2). Dem Beschuldigten wurden zudem "nur" Fr. 20.– pro Paket in Aussicht gestellt bzw. erstattet, was vergleichen mit seinem Aufwand als kleines Entgelt zu betrachten ist. Der Be- schuldigte beteuerte von Beginn der Untersuchung an seinen guten Glauben an die Legalität seines Tuns und zeigte eine hohe Kooperationsbereitschaft. 6.4 Das Verhalten des Beschuldigten mag insgesamt als naiv und leichtsinnig erscheinen, zumal es gerichtsnotorisch unüblich ist, dass nie etwas Schriftliches festgehalten wurde und die Kommunikation ausschliesslich über den Chat erfolg- te. Der Beschuldigte pflegte jedoch eigenen Angaben zufolge immer wieder Kon- takt via Social Media zu Leuten aus dem Osten Europas und kannte auch das un- terschiedliche Preisniveau (vgl. act. 40 S. 10), weshalb die Angabe, Zollgebühren sparen zu können, für ihn überzeugend erschien. Für die Gutgläubigkeit des Be- schuldigten spricht auch, dass er nicht einfach auf das Angebot einging, sondern nach einer für ihn plausiblen Erklärung verlangte und auch nachfragte, weshalb ihn auf einmal eine zweite Person der Firma anschreibe. Die anfänglichen Zweifel seiner Mutter konnte er ebenfalls beseitigen, was ihn mutmasslich in seinem gu- ten Glauben bestärkte. Wie bereits dargelegt, ist für den inneren Sachverhalt bzw. den Eventualvorsatz massgeblich, dass der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft gegen das Vermögen aufdrängen musste, mithin er anneh- men musste, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermö- gen erlangt wurde.

- 15 - Der Beschuldigte handelte in der glaubhaften Annahme, die Lieferfirma spare Zollgebühren, indem sie ihn als Zwischenstelle einschaltete. Dafür stellte er auch eine Kopie seines Ausländerausweises dem Zoll zur Verfügung. Er führte zudem eine Excel-Tabelle über seine Ausgaben und Einnahmen, wobei seine Einnah- men lediglich in sehr geringem Umfang die Ausgaben überstiegen. Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass sich beim Beschuldigten die Überzeugung auf- drängen musste, dass er bei illegalen Geschäften mitwirkte. 6.5 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte wohl leichtsinnig, jedoch nicht eventualvorsätzlich. Die genannten äusseren Umstände mussten beim Be- schuldigten nicht den unvermeidlichen Schluss aufdrängen, dass die bestellten und an ihn gelieferten Waren nicht rechtmässig erworben waren bzw. aus einem Verbrechen gegen das Vermögen herrührten.

7. Gesamtwürdigung Da in subjektiver Hinsicht weder die Wissens- noch die Willensseite des inneren Sachverhaltes erstellt werden kann, ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen. IV. Zivilforderungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die An- klage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige-

- 16 - sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig ist.

2. Wie bereits eingangs erwähnt, haben die Privatklägerinnen B._____ GmbH und die C._____ AG vorliegend adhäsionsweise Zivilforderungen geltend ge- macht (vgl. dazu hiervor Ziffer II/6.1-6.2). Da der Beschuldige vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen ist und sich der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht als spruchreif erweist, sind die Privatklägerin mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. dazu Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 17 -

3. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorwurfs der Hehlerei freizusprechen und das Verfahren bezüglich der Übertretung des Waf- fengesetzes einzustellen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'417.50 dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

4. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

24. und 25. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden aufgrund ihrer deliktischen Herkunft und Gefährlichkeit eingezogen und durch die Lagebehörde vernichtet:  Schlagstock (A010'298'358)  Hochleistungsschleuder (A010'298'369)  Airsoft Gun "Uzi" (A010'298'381)  Airsoft Pistole (A010'298'392)  Airsoft Pistole "Colt Couble Eagle" (A010'298'405)  Airsoft Pistole (A010'298'427)  Airsoft Pistole "Glock" (A010'298'450)  Airsoft MP "HK5" (A010'298'472)  Munition für Airsoft Guns (A010'298'541)  Diverse Quittungen (A010'297'720)  Diverse Quittungen (A010'297'775).

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. August 2017 beschlagnahmten Gegenständen:  Kaffeeautomat Miele (A010'298'121)  Kartonschachtel mit Colmar Kleidung und einem Paar Schuhe (A010'298'154)  Kartonschachtel mit Füllmaterial (A010'298'212)  Lieferschein F._____ AG (A010'298'325)

- 18 -  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'552)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'574) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herausgeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersu- chung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersicht- lich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen ver- ursacht oder diese erschwert hätte. Er hat sich vielmehr äusserst kooperativ ge- zeigt, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist bei einem Freispruch oder einer Einstel- lung des Verfahrens der beschuldigten Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu be- achten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen aus- zugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozes- ses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Einzelrichter beträgt in der

- 19 - Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei Zuschläge gewährt werden können (§ 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter den gegebenen Umständen erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'897.50 als ange- messen (vgl. act. 41). Es wird vorab verfügt:

E. 8 Dezember 2017 verwiesen werden (act. 18 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten

Dispositiv
  1. Das Strafverfahren wird bezüglich der mehrfachen Übertretungen gegen das Waffengesetz eingestellt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Erkennt- nis.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  5. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'417.50 wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.
  7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  8. und 25. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und durch die Lagebehörde vernichtet:  Schlagstock (A010'298'358)  Hochleistungsschleuder (A010'298'369) - 20 -  Airsoft Gun "Uzi" (A010'298'381)  Airsoft Pistole (A010'298'392)  Airsoft Pistole "Colt Couble Eagle" (A010'298'405)  Airsoft Pistole (A010'298'427)  Airsoft Pistole "Glock" (A010'298'450)  Airsoft MP "HK5" (A010'298'472)  Munition für Airsoft Guns (A010'298'541)  Diverse Quittungen (A010'297'720)  Diverse Quittungen (A010'297'775).
  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  10. August 2017 beschlagnahmten Gegenständen  Kaffeeautomat Miele (A010'298'121)  Kartonschachtel mit Colmar Kleidung und einem Paar Schuhe (A010'298'154)  Kartonschachtel mit Füllmaterial (A010'298'212)  Lieferschein F._____ AG (A010'298'325)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'552)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'574) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herausgeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
  11. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'897.50 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 21 -
  13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein);  die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Privatklägerschaft  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;  die Bezirksgerichtskasse betr. Ziffer 3;  die zuständige Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Glam, EA-WU betr. Ziffer 4 und 5;  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials;  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; sowie durch einmalige Publikation gemäss Disp. Ziffer 5 im Amtsblatt des Kantons Zürich.
  14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 22 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 27. März 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  15. Abteilung - Einzelgericht Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic.iur. Erb MLaw Künzle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG170271-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Erb Gerichtsschreiberin MLaw Künzle Verfügung und Urteil vom 27. März 2018 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-6, Unt. Nr. 2017/10008718, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Mehrfache Hehlerei, mehrfache Übertretung des Waffengesetzes Privatklägerinnen

1. B._____ GmbH,

2. C._____ AG,

3. D._____ SA,

- 2 - Anklage: (act. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____. Anträge des Anklägers: (act. 18) " Schuldigsprechung von A._____ in Sinne der Anklageschrift Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 7'200.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

24. August 2017 beschlagnahmten Barschaften von CHF 1'417.50 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile und Dokumente (Dossier 1 act. 10/17 und act. 10/19) Entscheid über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Geschädigten (Dossier 1 act. 10/18) Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)" Anträge des Verteidigers: (act. 40) "1. Betreffend den Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes (Dossier Nr. 9) sei das Verfahren einzustellen.

- 3 -

2. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen.

4. Es sei ihm die beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 1'417.50 her- auszugeben.

5. Über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände sei nach Ermessen des Gerichts zu entscheiden.

6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Herrn A._____ sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.

8. Es seien die üblichen Mitteilungen zu erlassen zwecks Löschung der in die- sem Verfahren erhobenen polizeilichen und erkennungsdienstlichen Daten." Anträge der Privatklägerin B._____: (act. D1/14/1/7, act. D1/14/2/4 und act. D1/14/7/2 singemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ GmbH Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 6'457.20 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin C._____ AG: (act. 25 und act. 26 sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 19'057.30 zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Dezember 2017 (act. 18) ging am 22. Dezember 2017 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2018 wurde die Anklage zugelassen und die Hauptverhand- lung auf den 27. März 2018 angesetzt (act. 24/1).

2. Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2018 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, be- gründet und dem Beschuldigten und dem erbetenen Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 13). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshinder- nisse bestehen. Ist die Strafverfolgung dauernd beispielsweise wegen der einge- tretenen Verjährung ausgeschlossen, ist das Verfahren einzustellen.

2. Dem Beschuldigten wird in Anklagepunkt 2 betreffend Waffengesetz vorge- worfen, er habe zwischen Anfangs 2012 und dem 20. März 2017 [wohl Datum der Sicherstellung] die in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2017 genannten Waf- fen erworben, ohne jeweils einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen zu ha- ben. Bezüglich der Erwerbszeitpunktes der Waffen wird sodann in der Anklage- schrift festgehalten, dass dieser jeweils zwischen 2012 und 2015 gelegen sei, wobei ein Erwerbszeitpunkt unbekannt sei (vgl. act. 18 S. 5 f.).

- 5 -

3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStGB findet das Jugendstrafgesetzbuch Anwendung auf Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Alters- jahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Der Beschuldigte ist am

4. August 1998 geboren. Die vorgeworfenen Erwerbshandlungen liegen allesamt vor dem vollendeten 18. Altersjahr des Beschuldigten, weshalb das Jugendstraf- recht mit den darin vorgesehenen Verjährungsfristen (vgl. Art. 36 JStGB) zur An- wendung kommt. Da es sich bei den vorgeworfenen Erwerbshandlungen um eine mehrfache Über- tretung des Waffengesetzes handelt, beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr (Art. 34 Abs. 1 lit. c JStGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. k JStGB i.V.m. Art. 103 StGB). Der letzte bekannte Erwerbszeitpunkt ist im Jahr 2015 auszumachen, weshalb die Verfolgungsverjährung im Jahr 2015 begann und im Jahr 2016 endete (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. j JStGB i.V.m. Art. 98 lit. b StGB).

4. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Waf- fengesetzes offensichtlich verjährt. Das Strafverfahren ist demnach bezüglich die- ses Vorwurfes einzustellen.

5. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 6.1 Die Geschädigte B._____ GmbH unterzeichnete am 30. Mai 2017 das For- mular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklärung, sowohl eine Strafklage als auch Zivilklagen in der Höhe von Fr. 3'908.05, Fr. 886.05 und Fr. 1'663.15 anhängig machen zu wollen (act. D1/14/1/6, act. D1/14/2/4 und act. D1/14/7/2), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privat- klägerin konstituiert hat. 6.2 Die Geschädigte C._____ AG unterzeichnete am 1. September 2017 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklä-

- 6 - rung, sowohl eine Strafklage als auch Zivilklage in der Höhe von 19'057.30 an- hängig machen zu wollen (act. D1/14/3/4+5), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert hat. 6.3 Die D._____ SA unterzeichnete am 31. August 2017 das Formular zur Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft mit der Erklärung, eine Strafkla- ge erheben zu wollen (act. D1/14/9/2 und act. D1/14/10/2), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert hat. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich mit E._____, wel- cher ihn über die Social Media App "VK" kontaktiert und angefragt habe, ob er gegen Entgelt in der Schweiz bestellte Waren nach Russland schicken könne, ca. im Januar 2017 via Chat in seinem Mobiltelefon geeinigt zu haben, Bestellungen, die an seinen Wohnsitz an die … [Adresse] zugestellt würden, nach Russland, Polen und Ukraine weiterzuleiten, wobei er dafür eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Bevor der Beschuldigte die Pakete jeweils in der Zeit von Januar 2017 bis März 2017 an seinem Wohnsitz auf die Namen der Besteller entgegengenommen ha- be, seien durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kre- ditkartenangaben im Internet Waren bei der Firma F._____ AG, G._____ AG, H._____ und I._____ AG bestellt und die obgenannte Adresse des Beschuldigten als Zustelladresse angegeben worden. Der Beschuldigte habe die Pakete nach der Annahme eine Zeit lang bei sich aufbewahrt und dann anschliessend an die Adressen in Russland, Polen, Italien und in die Ukraine weitergeleitet. Der Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren auf die vorerwähnte Weise erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe der Beschuldigte

- 7 - die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu verheimlichen. Für die Details der einzelnen Bestellungen kann auf die Anklageschrift vom

8. Dezember 2017 verwiesen werden (act. 18 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte machte an der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D1/9/3). Über seinen Verteidiger liess er mitteilen, es stimme, dass an seinen Wohnsitz an der … [Ad- resse] Pakete zugestellt worden seien, welcher er eine Zeit lang bei sich aufbe- wahrt und später nach Russland, Italien und in die Ukraine gegen ein Entgelt von Fr. 20.– pro Paket weitergeleitet habe. Er habe jedoch nichts davon gewusst, dass die Waren in den Paketen vorgängig mittels unbefugter Verwendung von Kreditkarten bestellt worden seien, weshalb es auch nicht zutreffe, dass er ge- wusst bzw. mindestens in Kauf genommen habe, dass die von ihm aufbewahrten Waren aus einem Verbrechen herrührten (act. D1/9/3 S. 5). An der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte wiederum von seine Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 38). 2.2 Der Beschuldigte zeigte sich demnach während der Untersuchung im äusseren Sachverhalt geständig. Machte jedoch geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Waren im Internet unrechtmässig erworben worden seien, weshalb es auch an einer vorsätzlichen Handeln seinerseits mangle. Der Be- schuldigte bestreitet somit den inneren Sachverhalt, weshalb nachfolgend geprüft werden muss, ob sich dieser anklagegemäss erstellen lässt.

3. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar seien, zumal eine Rechtsbelehrung über den Tatverdacht, wel- cher nun Gegenstand der Anklageschrift sei, nie gemacht worden sei (act. 40 S. 2 f.).

- 8 - Weiter macht die Verteidigung zusammengefasst geltend, der Anklageschrift las- se sich nicht entnehmen, welches die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Umstände der Tatbegehung seien. Aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Um- stände der Beschuldigte habe wissen können, dass eine unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkartenangaben im Internet Waren be- stellt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei im Sinne des Anklageprin- zips unentbehrlich, dass sich aus der Anklageschrift einigermassen schlüssig herauslesen lasse, worauf sich die Wissensseite des Eventualvorsatzes stütze. Ebenso wenig sei die Willensseite des Eventualvorsatzes in der Anklageschrift im Sinne des Anklageprinzips genügend umschrieben. Die Verteidigung beantragt deshalb einen Freispruch, soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werde (act. 40 S. 3 ff.).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen 4.1 Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO besagt, dass die Polizei oder die Staatsanwalt- schaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme zu informieren hat, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe als auch die (einstweilige) juristische Qualifikation. Man- gelt es an diesen Hinweisen, führt dies zur Unverwertbarkeit der Einvernahme (Art. 158 Abs. 2 StPO). 4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 20. März 2017 durch die Kantonspoli- zei Zürich zur Sache befragt. Dabei wurde er gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehr- fachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeleitet worden sei (act. D1/9/1 S. 1). Folgerichtig wurde auch kein Hinweis auf den Tat- bestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB gemacht, zumal die Hehlerei verlangt, dass die Sache von einem anderen durch eine strafbare Handlung ge- gen das Vermögen erlangt wurde. Mithin kann niemand sein eigener Hehler sein. Im Laufe der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig machte, weshalb das Strafverfahren diesbe-

- 9 - züglich schliesslich mit Einstellungsverfügungen vom 8. Dezember 2017 einge- stellt wurde (vgl. act. 21 und act. 22). In der Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2017 hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten demzufolge richtigerweise (nur noch) den Vorwurf der Hehlerei vor (act. D1/9/3 S. 10 ff.). Die Verteidigung bringt zwar zu Recht vor, dass dem Be- schuldigten im Schlussvorhalt und auch in der Anklageschrift (immer noch) vor- geworfen wird, er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Wa- ren durch unbekannte Täterschaft mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben im Internet bestellt worden seien und seine Adresse dennoch als Lie- feradresse für die bestellten Waren zur Verfügung gestellt und die Waren später weitergeleitet, was womöglich im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore zur Folge gehabt hätte, dass auch eine Beteiligungsform an der Vortat (beispielswei- se eine Gehilfenschaft zum betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB) hätte angeklagt werden müssen (vgl. zum Anklagegrundsatz hiernach). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Einvernahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, zumal die erforderlichen Hinweise bei der ersten Einvernahme erfolgten. Dieser Einwand ist vielmehr unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO zu berücksichtigen. 4.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten verwertbar.

5. Anklagegrundsatz 5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift den Sachverhalt genau zu umschreiben. Es entspricht der gängigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt so präzise zu umschreiben ist, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrech- te angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge- gebenen Sachverhalt gebunden. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die

- 10 - Darstellung des Sachverhaltes als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2 m.w.H.; BGE 6B_1313/2015 vom 29. November 2016). Anders verhält es sich indessen, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit "hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenskomponente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen. In solchen Fällen sind die äusseren Um- stände anzuführen, die auf den Eventualvorsatz schliessen lassen (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N. 33 m.w.H.). 5.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift in subjektiver Hin- sicht vorgeworfen, er habe gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrten Waren mittels unbefugter Verwendung von Kreditkar- tenangaben durch unbekannte Täterschaft erlangt worden seien und damit aus einem Verbrechen herrührten. Gleichwohl habe er die Waren aufbewahrt, um sie dem von E._____ bestimmten Zweck zuzuführen und vor dem Zugriff der Ermitt- lungsbehörden zu verheimlichen. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Beschuldigte über diese Wissenskom- ponente verfügt habe. Die Anklageschrift äussert sich nur indirekt bzw. in unge- nügender Weise dazu, weshalb der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen soll, dass der Inhalt der Pakete durch ein Strafverfahren gegen das Vermögen geschweige denn durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten- angaben erlangt worden seien. Es finden sich in der Anklageschrift zwar äussere Umstände, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte über die Social Media App "VK" kontaktiert worden sei oder er eine Entschädigung von Fr. 20.– pro Paket erhalten habe. Weshalb diese Umstände jedoch den unvermeidlichen Schluss zu- liessen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass die Wa- ren vorgängig durch unbefugte Verwendung von Kreditkarten erlangt worden sei- en, bleibt in der Anklageschrift nicht genügend erfindlich. Anzumerken bleibt, dass der Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB zwar nicht voraussetzt, dass der Beschuldigte die Vortat kannte. Es ist einzig er- forderlich, dass der Hehler im Moment seinen Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wusste, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf

- 11 - nahm. Vorliegend wird dem Beschuldigte jedoch betreffend die Wissensseite at- testiert, dass er genauere Kenntnisse über die Vortat hatte, was zur Folge gehabt hätte, dass die äusseren Umstände, welche Aufschluss über diese Kenntnis ge- ben sollen, ebenfalls in der Anklageschrift aufzuführen gewesen wären. 5.3 Die Verteidigung bringt daher zu Recht vor, dass in der Anklageschrift die Wissenskomponente für die Annahme eines Eventualvorsatzes zu wenig genau umschrieben ist, weshalb der Beschuldigte schon aufgrund dieses Umstandes freizusprechen wäre. Nachfolgend wird jedoch im Sinne einer Eventualbegründung auch aufgezeigt, dass ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht nur wegen der Wissenskomponente, sondern auch aufgrund der fehlenden Willenskomponente zu verneinen ist.

6. Innerer Sachverhalt / Eventualvorsatz 6.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich beim Vorwurf der Heh- lerei insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine straf- bare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, genaue Kenntnisse des Vor- täters und der konkreten Eigenart der Vortat sind jedoch nicht erforderlich (WEIS- SBERGER, BSK-StR II, Art. 160 N 67 und 69 m. w. H.). Die Formulierung von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach der Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wur- de, soll in erster Linie die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, wenn der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung von der relevanten deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste (WEISSBERGER, in: BSK-StR II, Art. 160 N 68 m. w. H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die

- 12 - innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hin- weisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit zu prü- fen, ob dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten äusseren Umstände die unbefugte Erlangung der Waren im Internet bewusst war und er dies willentlich in Kauf nahm. 6.2 Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei dazu sachdienlich aus, er sei über das Social Media App "VK" angeschrieben worden. E._____ habe ihm ge- schrieben, er sei von einer Lieferfirma, welche elektronische Waren, Kleider etc. verkaufe, die sie aus der Schweiz beziehen und nach Russland liefern würden. Die Online-Store würden jedoch nicht direkt ins Ausland liefern, weshalb sie je- manden bräuchten, der diese Waren für sie annehme und ins Ausland verschicke. Man habe per Chat vereinbart, dass ihm die Ware an seine Adresse geschickt würde und er ihm wiederum per Chat mitteile, wohin er das Paket weiterschicken solle. Er [der Beschuldigte] habe jeweils Fr. 20.–, einmalig Fr. 30.–, pro Paket er- halten, wobei ihm die Lieferkosten erstattet worden seien (act. D1/9/1 S. 2 f.).

- 13 - Der Beschuldigte gab weiter an, er habe E._____ zunächst gesagt, er müsse es sich überlegen, ob er das Angebot annehme und habe nachgefragt, weshalb er hierfür eine Schweizer Person brauche. E._____ habe ihm dann geschrieben, es gehe darum, die hohen Zollgebühren von der Schweiz zu umgehen, indem er es über eine Person in der Schweiz laufen liesse. Dies sei für ihn einleuchtend ge- wesen (act. D1/9/1 S. 3). Er sei daher davon ausgegangen, dass E._____ bei ei- ner Lieferfirma angestellt sei, Leute die Waren bei seiner Firma gekauft hätten, er die gekaufte Ware in der Schweiz im Auftrag dieser Leute bestellt habe und sich dann von ihm [dem Beschuldigten] habe liefern lassen, um Zollgebühren zu spa- ren. Er sei davon ausgegangen, es sei alles legale Ware bzw. die Ware legal er- worben, zumal die Ware entgegen seiner Befürchtung bei der Auslieferung an ihn auch bezahlt gewesen sei, weshalb die Sache für ihn in Ordnung gewesen sei (act. D1/9/1 S. 4 f.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe nur oberflächlich die Homepage der Firma J._____ geprüft bzw. ob der Link auf die Firma funktioniere. Es habe "okay" ausgesehen. Die Firma J._____ habe er auf dem VK-Profil von E._____ gesehen, wobei E._____ dort "offenbar" arbeiten solle. Seine Mutter habe ihm klar davon abgeraten, aber er habe ihr gesagt, die Sache sei in Ordnung (act. D1/9/1 S. 4 f.). Am 24. Februar 2017 habe ihn eine zweite Person aus derselben Firma gemäss VK-Profil namens K._____ angeschrieben und um Annahme eines weiteren Paketauftrages gebeten. Er habe abgelehnt und E._____ gefragt, wes- halb er nun noch jemand anderes seiner Firma auf ihn losschicke. Er habe ihm gesagt, er kläre das ab, habe jedoch diesbezüglich nichts mehr von ihm gehört (act. D1/9/1 S. 4). 6.3 Es lässt sich mithin gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festhalten, dass er anfangs zwar gewisse Vorbehalte hatte, zumal er befürchtete, dass die Ware vielleicht nicht bezahlt sei und er sie dann bezahlen müsse. Die Ware sei jedoch bereits bezahlt gewesen (vgl. act. D1/9/1 S. 5). Er schien ihm plausibel, dass die Lieferfirma "J._____" die Waren im Auftrag der Leute im Ausland bestellt und sich dann von ihm liefern lasse, um Zollgebühren zu sparen. Zudem habe er auch ein Foto seines Niederlassungsausweises für den Zoll senden müssen (act.

- 14 - D1/9/1 S. 4). Er hat sich einen kleinen Nebenverdienst verdienen wollen und das Ganze hat für ihn "okay" bzw. "in Ordnung" ausgesehen. Einen Vertrag hat er nie unterzeichnet. Es sei alles im Chat vereinbart worden (act. D1/9/1 S. 2). Der Beschuldigte wusste damit, dass er als Zwischenstelle zwischen "Lieferant" und "Abnehmer" agierte. Es erscheint glaubhaft, dass er dies tat er, weil er sich einen kleinen Nebenverdienst dazu verdienen wollte, zumal er über seine Tätig- keit eine Excel-Tabelle führte, in der er sämtliche Bestellungen inkl. Kosten und Ertrag festhielt, die er den Untersuchungsbehörden auch auf erstes Verlangen zur Verfügung stellte (vgl. dazu act. D1/9/1 S. 3 und act. D1/9/2). Dem Beschuldigten wurden zudem "nur" Fr. 20.– pro Paket in Aussicht gestellt bzw. erstattet, was vergleichen mit seinem Aufwand als kleines Entgelt zu betrachten ist. Der Be- schuldigte beteuerte von Beginn der Untersuchung an seinen guten Glauben an die Legalität seines Tuns und zeigte eine hohe Kooperationsbereitschaft. 6.4 Das Verhalten des Beschuldigten mag insgesamt als naiv und leichtsinnig erscheinen, zumal es gerichtsnotorisch unüblich ist, dass nie etwas Schriftliches festgehalten wurde und die Kommunikation ausschliesslich über den Chat erfolg- te. Der Beschuldigte pflegte jedoch eigenen Angaben zufolge immer wieder Kon- takt via Social Media zu Leuten aus dem Osten Europas und kannte auch das un- terschiedliche Preisniveau (vgl. act. 40 S. 10), weshalb die Angabe, Zollgebühren sparen zu können, für ihn überzeugend erschien. Für die Gutgläubigkeit des Be- schuldigten spricht auch, dass er nicht einfach auf das Angebot einging, sondern nach einer für ihn plausiblen Erklärung verlangte und auch nachfragte, weshalb ihn auf einmal eine zweite Person der Firma anschreibe. Die anfänglichen Zweifel seiner Mutter konnte er ebenfalls beseitigen, was ihn mutmasslich in seinem gu- ten Glauben bestärkte. Wie bereits dargelegt, ist für den inneren Sachverhalt bzw. den Eventualvorsatz massgeblich, dass der Täter die Umstände kannte, die ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft gegen das Vermögen aufdrängen musste, mithin er anneh- men musste, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermö- gen erlangt wurde.

- 15 - Der Beschuldigte handelte in der glaubhaften Annahme, die Lieferfirma spare Zollgebühren, indem sie ihn als Zwischenstelle einschaltete. Dafür stellte er auch eine Kopie seines Ausländerausweises dem Zoll zur Verfügung. Er führte zudem eine Excel-Tabelle über seine Ausgaben und Einnahmen, wobei seine Einnah- men lediglich in sehr geringem Umfang die Ausgaben überstiegen. Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass sich beim Beschuldigten die Überzeugung auf- drängen musste, dass er bei illegalen Geschäften mitwirkte. 6.5 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte wohl leichtsinnig, jedoch nicht eventualvorsätzlich. Die genannten äusseren Umstände mussten beim Be- schuldigten nicht den unvermeidlichen Schluss aufdrängen, dass die bestellten und an ihn gelieferten Waren nicht rechtmässig erworben waren bzw. aus einem Verbrechen gegen das Vermögen herrührten.

7. Gesamtwürdigung Da in subjektiver Hinsicht weder die Wissens- noch die Willensseite des inneren Sachverhaltes erstellt werden kann, ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf 1 bzw. Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen. IV. Zivilforderungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die An- klage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige-

- 16 - sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig ist.

2. Wie bereits eingangs erwähnt, haben die Privatklägerinnen B._____ GmbH und die C._____ AG vorliegend adhäsionsweise Zivilforderungen geltend ge- macht (vgl. dazu hiervor Ziffer II/6.1-6.2). Da der Beschuldige vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei freizusprechen ist und sich der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht als spruchreif erweist, sind die Privatklägerin mit ihren Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. dazu Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

- 17 -

3. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorwurfs der Hehlerei freizusprechen und das Verfahren bezüglich der Übertretung des Waf- fengesetzes einzustellen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'417.50 dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

4. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

24. und 25. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden aufgrund ihrer deliktischen Herkunft und Gefährlichkeit eingezogen und durch die Lagebehörde vernichtet:  Schlagstock (A010'298'358)  Hochleistungsschleuder (A010'298'369)  Airsoft Gun "Uzi" (A010'298'381)  Airsoft Pistole (A010'298'392)  Airsoft Pistole "Colt Couble Eagle" (A010'298'405)  Airsoft Pistole (A010'298'427)  Airsoft Pistole "Glock" (A010'298'450)  Airsoft MP "HK5" (A010'298'472)  Munition für Airsoft Guns (A010'298'541)  Diverse Quittungen (A010'297'720)  Diverse Quittungen (A010'297'775).

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. August 2017 beschlagnahmten Gegenständen:  Kaffeeautomat Miele (A010'298'121)  Kartonschachtel mit Colmar Kleidung und einem Paar Schuhe (A010'298'154)  Kartonschachtel mit Füllmaterial (A010'298'212)  Lieferschein F._____ AG (A010'298'325)

- 18 -  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'552)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'574) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herausgeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersu- chung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersicht- lich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen ver- ursacht oder diese erschwert hätte. Er hat sich vielmehr äusserst kooperativ ge- zeigt, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist bei einem Freispruch oder einer Einstel- lung des Verfahrens der beschuldigten Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu be- achten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen aus- zugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozes- ses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Einzelrichter beträgt in der

- 19 - Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei Zuschläge gewährt werden können (§ 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter den gegebenen Umständen erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'897.50 als ange- messen (vgl. act. 41). Es wird vorab verfügt:

1. Das Strafverfahren wird bezüglich der mehrfachen Übertretungen gegen das Waffengesetz eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Erkennt- nis.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Hehlerei nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'417.50 wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

4. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

24. und 25. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und durch die Lagebehörde vernichtet:  Schlagstock (A010'298'358)  Hochleistungsschleuder (A010'298'369)

- 20 -  Airsoft Gun "Uzi" (A010'298'381)  Airsoft Pistole (A010'298'392)  Airsoft Pistole "Colt Couble Eagle" (A010'298'405)  Airsoft Pistole (A010'298'427)  Airsoft Pistole "Glock" (A010'298'450)  Airsoft MP "HK5" (A010'298'472)  Munition für Airsoft Guns (A010'298'541)  Diverse Quittungen (A010'297'720)  Diverse Quittungen (A010'297'775).

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. August 2017 beschlagnahmten Gegenständen  Kaffeeautomat Miele (A010'298'121)  Kartonschachtel mit Colmar Kleidung und einem Paar Schuhe (A010'298'154)  Kartonschachtel mit Füllmaterial (A010'298'212)  Lieferschein F._____ AG (A010'298'325)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'552)  Paket mit Kleidung Colmar (A010'298'574) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herausgeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'897.50 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 21 -

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein);  die Privatklägerschaft (mit Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Privatklägerschaft  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;  die Bezirksgerichtskasse betr. Ziffer 3;  die zuständige Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Glam, EA-WU betr. Ziffer 4 und 5;  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials;  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; sowie durch einmalige Publikation gemäss Disp. Ziffer 5 im Amtsblatt des Kantons Zürich.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 22 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 27. März 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic.iur. Erb MLaw Künzle