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GG170145-L

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2017-12-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt,

- 8 - dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Realkennzeichen gelten dabei etwa im Kern widerspruchsfreie, detailreiche, auch eigene Empfin- dungen zum Ausdruck bringende und damit lebendige Aussagen, während De- tailarmut, ausweichende Antworten, Übertreibungen und relevante Widersprüche als Lügen- oder Fantasiesignale zu betrachten sind. Zu achten ist auch auf Struk- tur, Homogenität, Konstanz und Spontanität der Aussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

2. Dossier 1 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgen- des vor: Der [Dienstfahrzeug] der F._____ sei am 11. April 2015 aufgeboten wor- den, ins [Örtlichkeit] auszurücken, da dort eine Sachbeschädigung begangen werde. Im [Örtlichkeit] hätten sich ca. 50 bis 60 Personen – mutmasslich aus der linken Szene – befunden, wobei auf der Fassade des Gebäudes auf ca. 100 Me- ter diverse neue Schriftzüge angebracht worden seien. Drei in weisse Overalls

- 9 - gekleidete Personen seien dabei gewesen, neue Schriftzüge anzubringen, wobei sie beim Erblicken der Polizei geflüchtet seien und sich unter die Menschenmen- ge gemischt hätten, welche versucht habe, den drei Personen zur Flucht zu ver- helfen. Als die Polizeibeamten C._____ und J._____ die Verfolgung hätten auf- nehmen wollen, hätten diverse nicht identifizierte Personen sie daran zu hindern versucht. Dabei sei der Geschädigte J._____ von einer unbekannten Täterschaft zu Fall gebracht worden. Der Beschuldigte habe den Geschädigten C._____ von hinten anzurempeln versucht, bzw. habe ihm von hinten einen Tritt in die Beine gegeben. Der Geschädigte C._____ habe dabei dem Tritt ausweichen können, sei aber beinahe umgefallen. Sodann habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ an der rechten Seite der Uniform gepackt und ihn einen Moment lang festgehalten. Dies habe er getan, obwohl es für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Verfolgung der Täterschaft in den Befugnissen des Geschädigten C._____ ge- legen und dieser im Dienst eine Amtshandlung vorgenommen habe. 2.2 Dazu liegen als Beweismittel zunächst insbesondere die Fotos vom Tatge- schehen bei den Akten (act. D1/5-7). Es stellt sich dabei die Frage nach der Ver- wertbarkeit dieser Fotografien. Die Fotografien wurden der Polizei von einer priva- ten Auskunftsperson, die namentlich nicht genannt werden will, zugestellt (act. D1/1 S. 4). 2.2.1 Grundsätzlich sind nur diejenigen Beweismittel verwertbar, die in rechtlich zulässiger Weise erhoben wurden. Es stellt sich daher die Frage nach der Zuläs- sigkeit der von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien. Die StPO gibt keine Auskunft darüber, ob und wann Beweisverbote greifen, wenn Private Beweismittel sammeln. Das Bundesgericht hält indessen fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar sind, wenn sie von den Straf- verfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Inte- ressenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Fotografien unter privat- rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig erlangt gelten. 2.2.2 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem

- 10 - Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a; 127 III 481 E. 2c; 134 III 193 E. 4.6). Gemäss Art. 28 ZGB stellen Fotografien von Personen oh- ne deren Einwilligung grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BGE 127 III 492, E. 3 a/aa; gleiches gilt auch für die Beurteilung nach Art. 3 lit. a DSG). Vorliegend haben die auf den Fotografien abgebildeten Personen den Aufnahmen nicht zugestimmt, weshalb grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob die Verletzung auch widerrechtlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Da vorlie- gend keine Rechtfertigung durch Gesetz vorliegt, ist zu prüfen, ob die Persönlich- keitsverletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ge- rechtfertigt war. Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien auf öffentlichem Grund erstellt und betreffen die auf den Fotografien abgebildeten Personen daher nicht in ihrem Privatbereich. Weiter entstanden die Fotografien während eines sehr kurzen Zeitraums von einigen Augenblicken. Dem steht das öffentliche Inte- resse an der Strafverfolgung gegenüber, zumal die Fotografien offensichtlich zu diesem Zweck oder zumindest aufgrund des Vorfalles erstellt wurden. Für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht sodann auch der Umstand, dass die Handlungen gegen die Polizeibeamten erste Zwangsmassnahmen gegen die mutmasslichen Täter zugelassen hätten. Weiter ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt, welcher Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF gegen Verdächti- ge als zulässig erklärt, was das öffentliche Interesse an der Verfolgung solcher Taten unterstreicht. Angesichts der nur geringfügigen Persönlichkeitsverletzung und dem ihr gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung waren die Aufnahmen daher zulässig.

- 11 - Selbst wenn die Beweiserhebung durch den Privaten vorliegend unzulässig wäre, stünde das einer Verwertbarkeit aber nicht entgegen. Das Bundesgericht hält fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumu- lativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Vorliegend wäre aufgrund der Situation im [Örtlichkeit] auch die Polizei berechtigt gewesen, das Verhalten der gegen sie vorgehenden Perso- nen zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Die Polizei war vor Ort präsent, das zur Anklage gelangte Szenario war in Gang und es bestand ein dringender Tatver- dacht gegen die aktiv gewordenen und daher aufgezeichneten Personen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014). Da im Übrigen – wie bereits erwähnt

– auch die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht, wären die Fotogra- fien selbst dann verwertbar, wenn sie in rechtswidriger Art und Weise erstellt wor- den wären. 2.2.3 Von der Verteidigung wird geltend gemacht die Fotografien seien nicht ver- wertbar, da sie von einer unbekannten Person erstellt worden seien und dieser nie unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vorgehalten worden seien (act. 30 S. 11 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien von einer un- bekannten Person erstellt, welche dazu nicht befragt werden konnte. Zeitpunkt und Ort der Erstellung sowie die Echtheit der Fotografien werden aber in der Fol- ge in den beweisverwertbaren Einvernahmen mit dem darauf abgebildeten Privat- kläger C._____ und dem Zeugen J._____ bestätigt (act. D1/9/1 Fragen 29 ff.; act. D1/9/7 Fragen 30 ff.). So führten diese insbesondere aus, dass auf den Foto- grafien der Vorfall vom 11. April 2015 im [Örtlichkeit] in P._____ zu sehen sei. Weiter sehe man darauf die Person, welche den Fusstritt gegen den Privatkläger C._____ ausgeführt habe. Diese Beiden, welche den Vorfall tatsächlich erlebt ha- ben, bestätigten somit beweisverwertbar die Echtheit sowie den Zeitpunkt und Ort der Erstellung der Fotografien. Es verhält sich daher nicht so, dass der Beschul- digte unmittelbar von einer anonymen Person belastet würde. Weiter gilt es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es der Verteidigung frei gestanden wäre, die Einvernahme der anonymen Auskunftsperson zu bean-

- 12 - tragen. Dies hat sie aber nicht getan, weshalb eine Einvernahme unterbleiben konnte (vgl. BGer 1P.437/2002 vom 6. November 2002, E. 1.1). Unter all diesen Umständen erweisen sich die Beweisfotografien (act. D1/5-7) als verwertbar, was umso mehr gelten muss, als dass selbst Aussagen – und ohnehin blosse Hinwei- se – anonymer Gewährspersonen durchaus für die Beweisführung herangezogen werden können (BGE 103 Ia 490). 2.2.4 Die von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien (act. D1/5-7) sind daher im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verwertbar. 2.3 Aussagen 2.3.1 Der Beschuldigte machte in allen Einvernahmen von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (act. D1/8/1, D1/8/2, D1/8/3). 2.3.2 Der Geschädigte C._____ führte im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) aus, als er die Verfolgung der Sprayer habe aufnehmen wol- len, hätten sich ihm zwei Personen bewusst in den Weg gestellt. Nachdem er die- se umlaufen habe, sei er weiter gerannt, worauf mehrere Personen auf ihn zuge- rannt seien. Ein Mann habe ihn daraufhin mit einem Tritt stoppen wollen, was er aber durch einen Ausfallschritt habe verhindern können. Dieser Mann habe ihn sodann im Schulterbereich an der Uniform festgehalten. Nachdem er sich mittels eines Stosses gegen dessen Brustkorb habe befreien können, habe er gespürt, wie eine andere Person ihn in die Beine gekickt habe. Da er aber nicht zu Fall ge- kommen sei, habe er weiter rennen können. Nach ca. 5 Metern habe er dabei bemerkt, dass sich ein Mann von rechts an seinem Waffengurt halte und nach hinten habe zerren wollen. Um sich zu befreien, habe er ihn daher im Bereich sei- ner rechten Gesichtshälfte von sich weggestossen. Der Geschädigte C._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zunächst aus, die Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) träfen zu. Zudem erklärte er, sie seien am 11. April 2015 ins [Ört- lichkeit] gefahren, da gemeldet worden sei, dass Personen an die Wand sprayten

- 13 - oder malten. Nachdem die in weiss gekleideten Personen die Polizei erblickt hät- ten, seien diese von ihren Leitern heruntergeklettert und hätten sich unter die üb- rigen Leute gemischt. Nachdem er (der Geschädigte C._____) eine gewisse Hek- tik bemerkt habe, habe er die drei Personen in den weissen Anzügen aufgefor- dert, stehen zu bleiben und sei ihnen hinterher gerannt. Er habe in diesem Mo- ment bemerkt, wie die Stimmung gekippt sei und die Leute sich ihm in den Weg gestellt hätten. Eine Person habe ihn dabei in die Beine getreten, was er aber ha- be abwehren können. Anschliessend habe ihn die gleiche Person an der Uniform im Arm und Rückenbereich festgehalten (Frage 24). Zudem habe ihm auch je- mand einen Schlag gegen die Schulter oder den Oberarmbereich versetzt. Auf Nachfrage erklärte er, der chronologische Ablauf sei ihm aufgrund des Wahrneh- mungsberichts wieder eingefallen. Zunächst hätten sich zwei Personen in den Weg gestellt, dann sei der Tritt bzw. der versuchte Tritt sowie das Halten an der rechten Seite erfolgt. Anschliessend sei ihm noch eine andere Person gefolgt, die ihn hinten an der Uniform, am Waffengurt gehalten und gerissen habe (Frage 25). Weiter gab er zu Protokoll, er nehme an, dass auf der Detailaufnahme von Bild 1 (act. D1/5) hinter ihm die Täterschaft des Trittes und des Festhaltens sei. Auf Bild 2 sei sodann der Moment zu sehen, als er sich habe lösen können. Dies sei nach dem Festhalten am Gurt gewesen, da er dort nicht das Gefühl gehabt habe, loszukommen (act. D1/9/1). 2.3.3 Der Zeuge J._____ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) aus, die anwesenden Personen hätten versucht, ihn und den Geschädigten C._____ an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern. Es hätten sich dabei Personen dem Geschädigten C._____ in den Weg gestellt und diesen festhalten wollen. Es sei ihm aber gelungen, sich loszureissen und weiterzurennen. Weiter habe er sehen können, wie ein Mann ihn (den Ge- schädigten C._____) von seiner rechten Seite ins rechte Bein gekickt habe. Der Geschädigte C._____ habe sich dabei mit wenigen Stolperschritten fangen kön- nen und sei weitergerannt. Danach habe er selbst einen Tritt ins Bein erhalten, weshalb er dann keine weiteren Beobachtungen betreffend Hinderungen des Ge- schädigten C._____ habe machen können.

- 14 - Der Zeuge J._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2017 als Zeuge zunächst aus, seine Angaben in seinem Wahrneh- mungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) träfen so zu. Weiter gab er in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht zu Protokoll, der Geschädigte C._____ habe versucht, die in den weissen Overalls gekleideten Personen zu verfolgen. Dabei hätten einige Personen versucht, dem Geschädig- ten C._____ in die Beine zu treten, wobei einer ihn auch am Bein getroffen habe. Dadurch sei er zwar "gestürchelt" aber nicht zu Fall gekommen. Daraufhin hätten weitere Personen versucht, ihn zurück zu halten oder zu schubsen. Auf Vorhalt der Fotos 1 bis 3 (act. D1/5) erklärte der Zeuge J._____, auf der Detailaufnahme von Foto 1 sei der Moment zu sehen, als der Geschädigte C._____ von hinten ge- treten werde bzw. sei der Moment kurz danach zu sehen, da der Geschädigte C._____ bereits leicht aus dem Gleichgewicht gekommen sei. Hinsichtlich des Festhaltens des Geschädigten C._____ konnte sich der Zeuge J._____ nicht mehr erinnern (act. D1/9/7). 2.3.4 Der Zeuge E._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Zeuge aus, er habe den Beschuldigten anhand der Fahndungsfotos 1 bis 3 (act. D1/5) erkannt. Der Beschuldigte sei dabei auf Bild 1 derjenige, der hinter dem Polizisten sei und diesem den Tritt gebe. Er sei sich da- bei zu 100 % sicher, dass es sich um den Beschuldigten handeln müsse. Auf Bild 3 sei der Beschuldigte sodann derjenige mit dem roten Pfeil, bei welchem das weisse T-Shirt rausschaue (act. D1/9/4, Frage 17 f.). 2.4 Weiter liegt ein Kurzbericht des FOR Zürich (act. D1/10/2) bzw. eine Ergän- zung zu diesem (act. D1/10/3) bei den Akten. Es wurde dabei festgehalten, dass die Gegenüberstellung des Bildes der als "unbekannte Person 1" bezeichneten Person gemäss Bild 3 (act. D1/5) und eines Vergleichsbildes des Beschuldigten keine Merkmalsunterschiede zu erkennen seien, die als identitätsausschliessende Kriterien zu werten seien. Vielmehr zeige sich insgesamt eher eine Formen- gleichheit. Dennoch fänden sich aber in den Feinmerkmalen der rechten Ohrregi- on morphologische Unterschiede, die auf einer ungenauen Merkmalsdarstellung basierten, aber dennoch als Merkmalsdifferenzen zu berücksichtigen seien. Ob es

- 15 - sich dabei um Bewegungsunschärfen oder tatsächliche morphologische Unter- schiede handle, lasse sich nicht mit der notwendigen Genauigkeit abschätzen. Da der Beschuldigte zudem aufgrund seines Aussehens verdächtigt werde und es sich somit um eine Vorauswahl des Täters handle, sei die Frage der Identität als nicht entscheidbar zu bewerten. 2.5 Am 19. Mai 2016 fand am Wohnort des Beschuldigten eine befohlene Haus- durchsuchung statt. Dabei wurden unter anderem eine schwarze Mütze "Hatland" sowie eine schwarze Jacke "Thömas" sichergestellt (act. D1/18/4 f.). Die Jacke kann auf Halshöhe mit einem roten Gummizug zugezogen werden, die Ballon- mütze verfügt beidseitig über den Ohren über einen Knopf (act. B1/18/7). Es sind Merkmale, die sich auch auf den anlässlich des Vorfalls erstellten Bildern an Ja- cke und Mütze des als Täter Bezeichneten finden lassen (act. D1/5 f. und insbe- sondere act. D1/7). 2.6 Würdigung 2.6.1 Zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten C._____ ist zu bemerken, dass die- ser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen wurde und somit nicht der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB unterstand. Im Übri- gen ist aber zu berücksichtigen, dass er ein vereidigter Beamter der F._____ ist und vor diesem Hintergrund zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Der Zeuge E._____ und der Zeuge J._____ wurden sodann unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen. 2.6.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ macht die Verteidi- gung geltend, dieser habe mehr als ein Motiv, den Beschuldigten (fälschlicher- weise) zu belasten. So sei er betreffend den Vorwurf gemäss Dossier 2 Privatklä- ger und habe zudem beim Vorfall gemäss Dossier 3 den Beschuldigten selbst verhaftet und auf die Dienststelle gebracht und einvernommen, obwohl nicht er, sondern die Zeugen K._____ und L._____ den Vorfall beobachtet hätten (act. 30 S. 14 ff.). Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Zeuge E._____ im Verfahren betreffend Dossier 2 als Privatkläger auftritt und auch beim Vorfall betreffend Dossier 3 insofern involviert war, als er den Beschuldigten verhaftet und einver-

- 16 - nommen hat. Dabei ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge bzw. Privatklä- ger E._____ ein persönliches Interesse an einer (ungerechtfertigten) Verurteilung des Beschuldigten haben sollte. So ist betreffend Dossier 3 auch darauf hinzu- weisen, dass der Zeuge E._____ Teil der Besatzung des Einsatzfahrzeugs […] war, bei welchem der Beschuldigte Luft aus dem Reifen herausgelassen haben soll. Es war daher nicht so, dass sich der Zeuge E._____ als unbeteiligter Beam- ter absichtlich an einem Verfahren gegen den Beschuldigten beteiligen wollte. Insgesamt sind keine Anzeichen erkennbar, welche die Aussagen des Zeugen E._____ von vornerein als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Weiter führt die Verteidigung an, der Zeuge E._____ sei zwar hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 2, nicht aber hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 vom Amtsgeheimnis entbunden worden, was als problematisch erscheine (act. 30 S. 16). Es trifft zu, dass der Zeuge E._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (act. D1/12/2) nur hinsichtlich Dossier 2 vom Amtsgeheimnis entbunden worden war. Gibt ein Beamter ein Amtsgeheimnis preis, ohne gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar bleibt (vgl. Übersicht bei: DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Komm. N 13 zu Art. 170 StGB; BSK-StPO VEST/HORBER, N 8 zu Art. 170; bejaht bei SCHMID, Handbuch, N 892). Die bislang überwiegende Praxis geht da- von aus, dass die Aussage verwertbar bleibt, wobei sich der betreffende Beamte dem Risiko einer Amtsgeheimnisverletzung aussetzt (vgl. SCHMID, Handbuch, N 892, m.w.H.; ZR 106 Nr. 80, S. 305; ZR 75 Nr. 38). Da das Amtsgeheimnis in der vorliegenden Konstellation in erster Linie nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, sondern vielmehr die Interessen Dritter bzw. Interessen des Staates schützt, ist der nach wie vor vorherrschenden Praxis folgend davon auszugehen, dass eine Aussage unter Missachtung des Amtsgeheimnisses nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig, wenn ein Amtsträger über Tatsachen aus- sagt, zu welchen ihn eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177, E. 3; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 170 StPO). Das Amtsgeheimnis

- 17 - gilt demnach zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten in- soweit nicht, wenn diese mit der gleichen Sache befasst sind (BGE 140 IV 177, E. 3.3). Als Beamter der F._____ traf den Zeugen E._____ gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO auch in Bezug auf die Vorfälle gemäss den Dos- siers 1 und 3 eine Anzeigepflicht, weshalb im Licht der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohnehin keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig gewesen wäre. Die Aussagen des Zeugen bzw. Privatklägers E._____ sind daher auch in Bezug auf die Dossiers 1 und 3 verwertbar. 2.6.3 Die Aussagen des Geschädigten C._____ sind nicht vollkommen kohärent. So erwähnte er in seinem Wahrnehmungsbericht, dass er zunächst von einer Person zu treten versucht und anschliessend am Oberkörper festgehalten worden sei und erst danach von einer weiteren Person den Tritt in die Beine erhalten ha- be und sodann auch noch am Waffengurt gehalten worden sei. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme unterschied er nicht mehr so klar zwischen der Person, die ihn am Oberkörper festgehalten habe und derjenigen, die ihn am Gurt gehalten habe. Was die Ungenauigkeiten in den Aussagen des Geschädigten C._____ betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Vorfällen wie dem vorlie- gend zu beurteilenden naturgemäss um ein dynamisches Geschehen handelt, welches sich im Nachhinein nicht mehr einwandfrei wiedergeben lässt, zumal die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst fast ein Jahr nach dem Vorfall bzw. den kurz darauf erstellten Wahrnehmungsberichten durchgeführt wurden. Dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte C._____ grundsätzlich in Überein- stimmung mit seinem Wahrnehmungsbericht und auch den Fotografien aussagte, dass die als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ihn in die Beine getreten und er sodann an der Uniform zurückgehalten wurde, um ihn an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern. 2.6.4 Auch der Zeuge J._____ bestätigte diese Version insbesondere hinsichtlich des Trittes. Hinsichtlich des Festhaltens konnte sich der Zeuge J._____ nicht er- innern, was aber nachvollziehbar erscheint, schilderte er doch, er sei kurz nach

- 18 - dem Tritt gegen den Geschädigten C._____ selbst ins Bein getreten worden und daher umgefallen. 2.6.5 Was die Identifizierung der als Täter bezeichneten Person angeht, so ist zu bemerken, dass der Bericht des FOR Zürich ausdrücklich festhält, dass keine identitätsausschliessenden Merkmale vorhanden seien. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Bilder bezüglich der Ohrenpartie Unschärfen aufweisen. Indessen ist insbesondere der Aussage des Zeugen E._____ Beachtung zu schenken, der ohne zu zögern und unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aussagte, er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich bei der als "unbekannte Per- son 1" bezeichneten Person um den Beschuldigten handle, mit welchem er zeit- nah zusammengetroffen war (act. D1/9/3 Fragen 35-42; act. D1/9/4 Fragen 15 ff.). Hinzu kommt, dass am Wohnort des Beschuldigten Kleidungsstücke sichergestellt worden sind, welche die selben Merkmale wie die Bekleidung des auf den Foto- grafien ersichtlichen Täters aufweisen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass I._____, welcher M._____ per Mail mitgeteilt hat, er habe den Beschuldigten auf den Fahndungsbildern erkannt (act. 3 S. 3), zwar nicht beweisverwertbar einvernom- men wurde, dies aufgrund der vorliegenden Beweismittel in der Nachbetrachtung aber auch nicht notwendig war, weshalb daraus keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. Insgesamt verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Be- schuldigte die auf den Fotografien als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ist und demnach den Geschädigten C._____ in die Beine getreten hat. 2.6.6 Hingegen liegen keine eindeutigen Angaben und Beweismittel dafür vor, dass es der Beschuldigte war, der den Geschädigten im Anschluss daran auch noch an der Uniform festgehalten hat, zumal die Dynamik auf den Fotografien so- gar eher dagegen spricht. 2.7 Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 kann insoweit als erstellt gelten, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Geschädigten C._____ in die Beine ge- treten zu haben.

- 19 -

3. Sachverhalt betreffend Dossier 2, Beschimpfung 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am

10. September 2015 am [Adresse] in P._____ den Polizisten D._____ und E._____, welche gerade dabei waren, einen [Nationalität] (N._____) einer Perso- nenkontrolle zu unterziehen, zugerufen: "Das ist racial-profiling. Ihr beide seid Rassisten!". Durch diese Äusserung habe er die Polizeibeamten in ihrer Ehre ver- letzt. 3.2 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten D._____ und E._____, inklusive der von diesen verfassten Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5), sowie die Aussage des kontrollierten N._____ vor. Der Beschul- digte selbst machte in allen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. D2/2, D2/18, D1/8/2, D1/8/3). 3.2.1 In der Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5) hielten die Ge- schädigten D._____ und E._____ fest, sie hätten N._____ ([Nationalität und Auf- enthaltsstatus]) einer Personenkontrolle unterzogen, wobei der Beschuldigte ihnen zugerufen habe: "Das ist racial-profiling. Ihr seid beide Rassisten". 3.2.2 Der Geschädigte D._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 19. Juni 2017 aus, er könne sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern. Er wisse noch, dass der Beschuldigte "etwas mit Rassismus oder Rassist" gesagt habe, es treffe aber sicher so zu, wie es in der Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5) geschrieben worden sei (act. D1/9/9). 3.2.3 Der Geschädigte E._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2017 als Auskunftsperson aus, er wisse noch, dass das Wort "Rassisten" gefallen sei und erklärte, nachdem er die Strafanzeige nochmals gelesen hat, er sei sich nun sicher, dass es sich genau so zugetragen habe, wie es in der Strafanzeige vom 10. September 2015 festgehalten worden sei (act. D1/9/3 S. 4 und 7f.). Es seien zudem in der Umgebung von 30 Metern keine weiteren Personen ausser den Geschädigten, der kontrollierten Person und dem Beschuldigten anwesend gewesen, sodass er mit Sicherheit sagen könne,

- 20 - dass der Beschuldigte die Äusserung gemacht habe und diese an die beiden Ge- schädigten gerichtet gewesen sei (act. D1/9/3 S. 4). Weiter erklärte er, sie hätten N._____ kontrolliert, weil dieser sich verdächtig verhalten habe. Im Übrigen mach- te er keine Angaben über die Gründe der Personenkontrolle (act. D1/9/3 S. 9). 3.2.4 Der kontrollierte N._____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2017 als Zeuge, er habe die fragliche Äusserung nicht gehört, könne sich generell nicht daran erinnern und erkenne den Beschuldigten im Übrigen auch nicht an- hand eines Vergleichsfotos (act. D1/9/2 S. 3 f.). 3.2.5 Seitens des Beschuldigten liegen keine Aussagen vor. Von der Verteidigung wird vorgebracht, dass der Wortlaut "Das ist racial-profiling, das mached numä Rassiste" (das machen nur Rassisten) gewesen sei (act. 30 S. 20). 3.3 Würdigung Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten D._____ und E._____. Diese wurden in Bezug auf den Vorfall betreffend Dossier 2 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen und unterstan- den somit nicht der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB. Im Übrigen ist aber zu bemerken, dass beide Geschädigten vereidigte Beamte der F._____ sind und vor diesem Hintergrund zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Geschädigten ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollten (vgl. insbesondere hinsichtlich E._____ Ziff. II 2.6.2). Weiter ist zu bemerken, dass die Geschädigten D._____ und E._____ die Straf- anzeige noch am gleichen Tag auf der Wache verfasst hatten und den Vorfall somit noch sehr präsent gehabt hatten. In den späteren Einvernahmen schilder- ten sie übereinstimmend, dass sie sich zwar nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern könnten, sie aber aufgrund der Strafanzeige mit Sicherheit sagen könn- ten, dass dort der exakte Wortlaut des Beschuldigten wiedergegeben sei. Aus dem Umstand, dass sich der kontrollierte N._____ nicht an den Vorfall oder die fragliche Äusserung erinnern konnte, können sodann keine weiteren Schlüsse

- 21 - gezogen werden, zumal dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2017 davon ausging, es gehe um einen völlig anderen Sachverhalt und sich nicht wei- ter zu bemühen schien, zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall Ausführungen zu machen. Insgesamt verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte gesagt hat, "Das ist racial-profiling. Ihr seid beide Rassisten". Nicht erstellt ist dagegen das sinngemässe Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe in guten Treuen von einer rassistischen Motivation der Kontrolle ausgehen dürfen bzw. sei er durch das Verhalten der Polizeibeamten zu einer Äusserung provoziert worden. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Beschuldigten (TRECHSEL/LIEBHER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, N 14 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Er brachte keinerlei Darstellungen bzw. Anhaltspunkte vor, weshalb er im konkreten Fall zur Ansicht gelangt sein könnte, es liege ein "racial-profiling" vor und die Poli- zeibeamten seien Rassisten. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach das Problem des "racial-profiling" im Gemeinderat Zürich diskutiert und sodann ein Postulat an den Stadtrat zur Behandlung zur überwiesen worden sei (vgl. act. 30 S. 25).

4. Sachverhalt betreffend Dossier 3, geringfügige Sachbeschädigung und Be- einträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. März 2016 an der [Adresse] in P._____ den linken Hinterreifen des Polizeifahrzeugs […] manipuliert, sodass der Reifen nicht mehr genügend Luft gehabt habe, nicht mehr verwendbar gewesen sei und habe ersetzt werden müssen, wobei ein Sachschaden von Fr. 195.80 entstanden sei. Dabei habe der Beschuldigte die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt, da die Besatzung im Fall eines dringlichen Einsatzes nicht gemerkt hätte, dass nicht genügend Luft im Reifen war, weshalb das Fahrzeug nicht beherrschbar gewesen wäre und somit die Ge- fahr eines Unfalles bestanden hätte. 4.2.1 Der Beschuldigte verweigerte die Aussage in allen Einvernahmen (act. D3/4, D1/8/2, D1/8/3).

- 22 - 4.2.2 Der Zeuge O._____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2017, er sei am besagten Abend als Lenker des beschädigten Polizeifahrzeugs unter- wegs gewesen. Nachdem sie das Fahrzeug an der [Adresse] abgestellt und in Richtung [Örtlichkeit] eine Person kontrolliert hätten, sei er von einem anderen Streifenwagen angefunkt worden, wonach eine Person am abgestellten Polizei- fahrzeug herumhantiert habe, wobei der Beschuldigte als mutmasslicher Täter be- reits arretiert worden war. Er habe das Fahrzeug sodann direkt mit Pannenblin- kern auf die Wache gefahren, wobei er beim Fahren die fehlende Luft subjektiv bemerkt habe, was aber auch daran liegen könne, dass er gewusst habe, dass der Reifen manipuliert worden sei (act. D1/9/8). 4.2.3 Der Zeuge E._____ erklärte in der Einvernahme vom 22. Mai 2017, er sei mit dem Zeugen O._____ unterwegs gewesen, wobei sie das Polizeifahrzeug an der [Adresse] abgestellt hätten und dann während einer Personenkontrolle ange- funkt worden seien, weil eine Person an ihrem Fahrzeug Luft aus dem Reifen ge- lassen habe. Der Beschuldigte sei dabei als mutmasslicher Täter von der anderen Polizeipatrouille bereits arretiert worden (act. D1/9/4). 4.2.4 Der Zeuge L._____ führt in der Einvernahme vom 23. Mai 2017 aus, er sei zusammen mit dem Zeugen K._____ Streife gefahren, als sie das abgestellte Po- lizeifahrzeug an der [Adresse] gesehen hätten. Als sie beim langsamen Vorbei- fahren gesehen hätten, wie eine dunkel gekleidete Person nahe beim hinteren Reifen gekauert sei, seien sie eingespurt, um die Person zu kontrollieren. Nach- dem diese Person sie bemerkt habe, sei sie davon gerannt, habe aber von den Polizisten eingeholt werden können. Bei der Personenkontrolle wurde die Person als der Beschuldigte identifiziert. Weiter präzisierte er noch, dass es sich beim abgestellten Fahrzeug um ein markiertes Polizeifahrzeug mit Blaulicht und oran- ger Markierung gehandelt habe (act. D1/9/6). 4.2.5 Auch der Zeuge K._____ führte in seiner Einvernahme vom 23. Mai 2017 aus, sie hätten bemerkt, wie eine Person neben dem Reifen kauere. Als sie aus- gestiegen seien, habe er gehört, wie Luft aus dem Reifen entwichen sei. Als sie ihn gefragt hätten, was er mache, habe er ein paar Handbewegungen gemacht, worauf sodann keine Luft mehr entwichen sei. Sie hätten die Person daraufhin

- 23 - kontrolliert. Wie stark der Reifen aber schliesslich beschädigt gewesen sei, wisse er nicht. Man habe die Beschädigung von aussen auch nicht sehen können, da der Reifen noch nicht platt gewesen sei. Er habe lediglich gehört, wie Luft entwi- chen sei (act. D1/9/5). 4.3 Würdigung Ohne Weiteres lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte am Reifen des Polizei- fahrzeugs […] manipulierte. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K._____ und L._____. Der Schaden am Reifen sowie dessen fehlende Instand- setzbarkeit ist sodann dokumentiert (act. D 3/1 S. 4, D3/9) und wird vom Zeugen L._____ bestätigt (act. 9/6 S. 5). Der Sachverhalt betreffend die Sachbeschädi- gung kann daher als erstellt gelten. Was den Zustand des Reifens bzw. die dadurch verursachte Gefahr anbetrifft, ist zu sagen, dass auch der Zeuge O._____, welcher das Fahrzeug auf die Wache gefahren hatte, nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob die fehlende Luft tatsächlich feststellbar gewesen war. Auch der Zeuge K._____ erklärte, er habe von aussen noch keine Beschädigung feststellen können. Im Übrigen wurde der Reifen nicht sichergestellt. Es trifft zwar zu, dass das Fahren mit einem Reifen mit zu wenig Luft die Gefahr eines Unfalles bringen kann. Vorliegend kann aber nicht rechtsge- nügend nachgewiesen werden, dass der Reifen schon tatsächlich so viel Luft ver- loren hatte, dass dieser Zustand eingetreten wäre. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass der Reifen noch nicht derart beschädigt war, dass die Gefahr eines Unfalles bestanden hätte. Im Übrigen ist aber erstellt, dass der Beschuldigte Luft aus dem Reifen gelassen hat, wobei er dabei von der Poli- zei daran gehindert wurde, noch mehr Luft abzulassen. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, noch mehr Luft abzulassen, so dass das Fahrzeug in einen Zustand versetzt worden wäre, in dem es nicht mehr sicher hätte gelenkt werden können und somit die Gefahr eines Unfalles bestanden hätte.

- 24 -

5. Sachverhalt betreffend Dossier 4, Hinderung einer Amtshandlung bzw. Bruch amtlicher Beschlagnahme 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem

19. Mai 2016 und dem 24. April 2017 sein zu Beweiszwecken sichergestelltes und beschlagnahmtes IPhone von einem anderen Gerät aus auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt und sämtliche Daten darauf gelöscht bzw. habe er eine Dritt- person veranlasst, dies für ihn zu tun. Dadurch habe er eine Amtshandlung – nämlich die Überprüfung der auf dem Gerät gespeicherten Daten – vereitelt, ob- wohl er gewusst habe, dass diese Amtshandlung in den Befugnissen der Staats- anwaltschaft lag. 5.2 Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass das IPhone am 19. Mai 2016 sichergestellt (act. D1/18/5) und mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2016 (act. D1/18/10) beschlagnahmt wurde. Weiter wird ersichtlich, dass dieses sodann mit Herausgabeverfügung vom 22. Mai 2017 wieder herausgegeben wur- de (act. D1/18/12). Der Umstand, dass das Mobiltelefon auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt worden sei und die Daten gelöscht worden seien, wird bloss in den Eingaben des Verteidigers behauptet (act. D1/19/10 S. 2, D1/19/15 S. 5), ergibt sich aber sonst nicht überprüfbar aus den Untersuchungsakten. Weiter sind den Untersuchungsakten auch keine weiteren Beweismittel zu entnehmen, wel- che den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt – insbesondere auch hinsichtlich des tatsächlichen Tatbeitrags des Beschuldigten – beweisen könnten, zumal ein eigentliches Dossier 4, wie es in der Anklageschrift erwähnt wird, überhaupt nicht existiert. Auch hinsichtlich des angeblichen Tatzeitpunkts und Tatortes bleibt die Anklageschrift sehr offen und hält blosse Mutmassungen bereit. 5.3 Bei dieser Sachlage muss der Sachverhalt betreffend Dossier 4 als nicht er- stellt gelten und der Beschuldigte ist somit gemäss Dossier 4 vollumfänglich frei- zusprechen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 1 als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2 Die rechtliche Würdigung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft erweist sich insoweit als zutreffend, als der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllte, zumal der Beschuldigte zweifellos physische Gewalt gegen- über dem Polizeibeamten C._____ ausgeübt hat, indem er diesem von hinten das Bein stellte und ihn dabei auch aus dem Tritt brachte, um ihn so – was der Be- schuldigte wusste und wollte – von seiner dienstlichen Verpflichtung und Befugnis abzuhalten, die Täter einer Sachbeschädigung zu deren Arretierung zu verfolgen. 1.3 Zu prüfen ist zudem, ob die Handlungen als Anwendungsfall von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu würdigen sind. Unter diesen qualifizierten Tatbestand fällt, wer einerseits den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und gleichzeitig als Teil einer Zusammenrottung handelt (BGE 108 IV 176, E. 3a). Als Zusammenrot- tung versteht man "eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht er- scheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Pra- xiskommentar, N 2 zu Art. 260 StGB; vgl. auch BGE 103 IV 245; 108 IV 34). 1.4 Vorliegend waren zahlreiche – zumindest mehr als zehn – Personen anwe- send, welche die Polizisten entweder direkt an der Verfolgung der in weiss geklei- deten Personen gehindert oder zumindest sich mit diesen solidarisiert hatten, in dem sie sich den Polizisten in den Weg stellten oder diese gar umstellten (vgl. Fo- to act. D1/5 S. 2 und 7). Die Gruppierung erschien dabei als vereinte Macht. Zu- dem wurden die Personen von einer bedrohlichen Grundstimmung getragen, zu- mal sie offensichtlich die Polizisten an der Verfolgung zu hindern versuchten und

- 26 - zu diesem Zweck auch gewillt waren, Gewalt gegen diese einzusetzen. Die An- klage umschreibt diesen Sachverhalt genügend. Demzufolge handelte auch der Beschuldigte als Teil einer Zusammenrottung. Nachdem er – wie bereits darge- legt – selbst den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, ist er demzufolge nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

2. Dossier 2 2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 2 als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Eine Be- schimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter die Art. 173 f. StGB fällt. Dazu gehören die nur gegenüber den Geschädigten geäusserten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen und die abschätzigen Werturteile (TRECHSEL/LIEBHER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, N 1 f. zu Art. 177 StGB; BSK-StPO RIK- LIN, N 47 zu vor Art. 173 StGB). Im vorliegenden Fall wurde die Aussage in Ge- genwart der Geschädigten sowie des kontrollierten N._____ geäussert. Letzterer war aber in keiner Weise Adressat der Aussage des Beschuldigten und konnte sich sodann auch nicht an diese erinnern (vgl. act. D1/9/2). In dieser Konstellation ist der Tatbestand der Beschimpfung und nicht der üblen Nachrede anwendbar. 2.2 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigten als Rassisten, da die Personenkontrolle als "racial-profiling" zu betrachten sei, wobei die Aussa- ge alleine an die Geschädigten und nicht etwa an den kontrollierten N._____, den einzigen weiteren Anwesenden, gerichtet war. Die Aussage, dass es sich um "ra- cial-profiling" handle, ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Zudem ist die Aussage, die Geschädigten seien Rassisten, ein gemischtes Werturteil, welches ebenfalls ehrenrührig ist (vgl. BGE 138 III 641, E. 4). Die reine Tatsachenbehaup- tung und das gemischte Werturteil sind zwar grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich (BGE 74 IV 98, E. 2.). Wie aber bereits unter dem Titel des Sachver- halts gezeigt, konnte der Beschuldigte nicht darlegen, dass er annehmen durfte, dass die Behauptung bzw. das gemischte Werturteil auf Fakten beruhte. Die Aus- sage, die Geschädigten seien Rassisten, lässt sich zudem auf keinen Fall bloss aufgrund einer Personenkontrolle, an welcher man zufällig vorbeigeht, rechtferti- gen.

- 27 - 2.3 Die Verteidigung bringt vor, die Aussage des Beschuldigten beziehe sich auf den beruflichen Bereich der Geschädigten und werde daher vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte des StGB nicht erfasst (act. 30 S. 23). Geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die sittliche Ehre, somit insbeson- dere der "Ruf als ehrbarer Mensch", nicht aber die berufliche Geltung (BSK-StPO RIKLIN, N 16 f. zu vor Art. 173 StGB m.w.H.). Im vorliegenden Fall stellt der Be- schuldigte die Geschädigten als Rassisten dar, da sie Personen bloss aufgrund derer Hautfarbe kontrollieren und somit "racial-profiling" betreiben würden. Dies ist keine Kritik an der Berufsausübung an sich, sondern geht insbesondere hin- sichtlich des Vorwurfs des Rassismus auch in den persönlich-sittlichen Bereich (vgl. BGE 138 III 641, E. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt die Aus- sage des Beschuldigten daher unter den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte des StGB. 2.4 Demzufolge erweist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend. 2.5 Im Übrigen gilt es zu bemerken, dass die Darstellung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe "das ist racial-profiling. Das mached numä Rassiste" (act. 30 S. 20) nichts an der rechtlichen Würdigung ändern würde, zu- mal auch diese Aussage klarerweise eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, wonach es sich um "racial-profiling" handle, und zudem auch ein gemischtes Werturteil enthält, da die Aussage nur so verstanden werden kann, als dass die Geschädigten Rassisten seien, da sie nach der Darstellung des Beschuldigten "racial-profiling" ausüben würden.

3. Dossier 3 3.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 3 als geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB sowie als Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG.

- 28 - 3.2 Die rechtliche Würdigung betreffend geringfügige Sachbeschädigung ist an- gesichts der notwendigen Ersetzung des manipulierten Reifens zutreffend. Der Schaden liegt noch unter der Grenze von Fr. 300.–, bis zu welcher Art. 172ter an- gewandt wird (vgl. BGE 123 IV 113, E. 3d). 3.3 Betreffend die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ist zu bemerken, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeuges derart beeinträchtigt wird, dass konkret die Gefahr eines Unfalles entsteht (OFK-GIGER, N 3 f. zu Art. 93 SVG). Im vorliegen- den Fall ist das – wie bereits dargelegt – nicht geschehen. Der objektive Tatbe- stand ist daher nicht erfüllt. Der Beschuldigte wurde dabei gestört, als er die Luft aus dem Reifen liess. Er hat- te die Absicht, noch mehr Luft aus dem Reifen zu lassen. Dabei nahm er zumin- dest in Kauf, das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzten, in welchem die kon- krete Gefahr eines Unfalles bestanden hätte. Er ist somit wegen eines (unvollen- deten) Versuchs der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit eines Fahrzeugs stehen zueinander in echter Idealkonkurrenz (OFK-GIGER, N 7 zu Art. 93 SVG). Der Beschuldigte ist hinsichtlich Dossier 3 da- her sowohl der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB als auch dem Versuch der Beeinträchtigung der Betriebssicher- heit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird

- 29 - nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 1 ff. zu Art. 47, m.w.H.). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend werden sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 30 Tagessät- zen vorsieht, ist für die Strafzumessung zunächst von diesem Delikt auszugehen.

3. Zur objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht gravie-

- 30 - rend verletzte oder tatsächlich verängstigte. Immerhin fühlte sich dieser aber la- tent bedroht, zumal er nicht wusste, wie die weiteren anwesenden Personen rea- gieren würden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die in weiss gekleideten Personen vor einer Kontrolle schützen wollte, wobei sich diese Motivation strafzumessungsneutral auswirkt. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Es scheint somit eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als angemessen. 4.1 Die ausgefällte Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen sind dabei die versuchte Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges und die Beschimpfung. 4.2 Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges ist zunächst festzuhalten, dass die Tatausführung im Versuchsstadium blieb, was zu einer Strafmilderung und damit auch zu einer obligatorischen Strafreduktion führt. In objektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass fehlende Luft im Reifen zwar die Gefahr eines Unfalles bringen kann, aber doch nicht etwa mit ei- ner Manipulation der Bremsen zu vergleichen wäre. Im Übrigen wusste er in sub- jektiver Hinsicht, dass die Polizei in dringenden Fällen schnell ausrücken muss und daher die fehlende Luft im Reifen nicht bemerken könnte. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.3 Hinsichtlich der Beschimpfung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung äusserte, ohne jegliche Veranlassung dazu gehabt zu haben. Er war an der Situation überhaupt nicht beteiligt und kannte keinerlei Hintergründe der Personenkontrolle. Trotzdem wurden die Geschädigten insgesamt in ihrer Eh- re noch nicht stark verletzt. Es handelte sich bloss um eine kurze, aus der Situati- on heraus mündlich geäusserte Beschimpfung. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.4 Insgesamt resultiert somit eine Einsatzstrafe von 85 Tagessätzen Geldstra- fe.

- 31 -

5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bislang nicht vorbestraft ist (act. D1/23/2), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich jegliche Aussagen. Er erklärte einzig in der polizeili- chen Einvernahme vom 7. März 2016, dass er kein Vermögen, dafür aber Schul- den habe, er aber die Höhe der Schulden nicht nennen wolle (act. D3/4). Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte [Nationalität] ist und derzeit in P._____ wohnt. Aus den bekannten persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ersichtlich.

6. In Anbetracht des Tatverschuldens und der Täterkomponente scheint somit eine Strafe von insgesamt 85 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

7. Angesichts weitgehend unklaren, jedoch eher knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten erscheinen Tagessätze à Fr. 30.– angemessen. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestra- fen.

8. Busse 8.1 Für die geringfügige Sachbeschädigung ist zwingend zusätzlich zur ausge- fällten Geldstrafe eine Busse auszufällen. Angesichts des Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse scheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 8.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Vo- raussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. act. D1/23/2). Unter diesen Umständen wird eine günstige Prognose vermutet. Es genügt somit die Abwesenheit der Erwartung, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren wird (BGE 134 IV 5, E. 4.2.2).

3. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte sich nicht bewähren sollte. Er ist nicht vorbestraft und wenngleich er sich in sei- nen Taten wiederholt gegen die Staatsgewalt richtete, so kann aufgrund seines früheren und seitherigen Wohlverhaltens davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Phase eines strafrechtliche Grenzen überschreitenden Wider- stands handelte. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend scheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen.

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5. Gemäss Art. 51 StGB wird die erstandene Haft an die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da der Beschuldigte einen Tag in Haft verbrachte (vgl. act. D1/12/2) ist ein Tagessatz Geldstrafe als durch Haft geleistet zu betrachten. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.1 Vorliegend verlangt die Geschädigte F._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 195.80. Das Begehren um die Zusprechung von Zins zu 5 % seit dem Ereig- nisdatum wurde in der Eingabe vom 15. März 2016 (act. D3/7) nicht mehr gestellt. 2.2 Die Verteidigung macht dazu vorweg geltend, die adhäsionsweise Geltend- machung eines Schadens an einem Dienstfahrzeug der F._____ sei nicht mög- lich, da es sich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Der Reifen ei- nes Einsatzfahrzeugs gehöre zum Verwaltungs- und nicht zum Finanzvermögen der Stadt, womit im Aussenverhältnis ausschliesslich öffentliches Recht zur An- wendung gelange. Es sei daher auf die Zivilklage der F._____ nicht einzutreten (act. 30 S. 46). Die Verteidigung stellt wohl zutreffend fest, dass der Reifen eines Einsatzfahr- zeugs der F._____ zum Verwaltungsvermögen zählt. Hinsichtlich der Schadener- satzansprüche des Gemeinwesens aufgrund von Beschädigungen öffentlicher Sachen kommen dabei aber unabhängig von der Zuordnung zum Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen zur Anwen- dung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 2251). Im Üb- rigen wird auch an der von der Verteidigung zitierten Stelle darauf hingewiesen, dass in der Schweiz die sogenannte dualistische Theorie hinsichtlich des Verwal- tungsvermögens vorherrschend ist und demnach die dinglichen und obligatori- schen Rechte an öffentlichen Sachen durch das Privatrecht bestimmt werden

- 34 - (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 2246 ff.). Die adhä- sionsweise Geltendmachung des Zivilanspruchs der F._____ ist daher grundsätz- lich möglich, weshalb auf die Zivilklage einzutreten ist.

3. Der Sachverhalt hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 ist erstellt. Die Höhe des Schadens ergibt sich zudem ohne Weiteres aus den Akten (vgl. act. D3/9 und D3/10). Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 195.80 an die F._____ zu verpflichten. VII. Beschlagnahmungen Die nur zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Be- schlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2016 (act. D1/18/10) sind dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen herauszugeben, wobei das Mobiltelefon (Asservat [Nummer]) und die Harddisk (Asservat [Nummer]) bereits herausgegeben wurden (act. D1/18/12). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch der Freispruch hinsicht- lich Dossier 4 rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal das Verfahren be- treffend Dossier 4, welches ohnehin nicht existiert, keine zusätzlichen Kosten ver- ursacht hat und der Beschuldigte bzw. die Verteidigung durch die Erklärung, es seien auf dem Handy keine Daten mehr vorhanden, die Untersuchung in diese Richtung zumindest teilweise veranlasst hat. 2.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für widerrechtliche Haft und für wei- tere widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahmen eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. 2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Beschluss vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) bereits festgehalten, dass die angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons rechtmässig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die-

- 35 - se Feststellung im Nachhinein als nicht zutreffend erscheinen lassen würde. Die darin genannten Überlegungen können darüber hinaus auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung als zutreffend bezeichnet werden, weshalb auch diese als nicht widerrechtlich angeordnet zu betrachten ist. 2.3 Der Beschuldigte rügt weiter, die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO seien unzulässig erfolgt (act. 30 S. 6 f.). Die- se ist nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt wird, ein besonderer Haftgrund gegeben bzw. zumindest zu vermuten ist und die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Üb- rigen verhältnismässig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung und po- lizeilichen Vorführung vom 19. Mai 2016 gestützt auf die Belastungen von I._____ (act. D1/3 S. 3) und die Fahndungsfotos (act. D1/5-7) verdächtigt, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben. Wie be- reits im Beschluss des Obergerichts vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) fest- gehalten wurde, war ein Verdacht gestützt auf die den Untersuchungsbehörden vorliegenden Beweismittel gegeben. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersu- chung noch geringer sind, wobei erst im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil BGer 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 3.2). Im vorliegen- den Fall befand sich die Untersuchung trotz der seit dem Vorfall vom 11. April 2015 vergangenen Zeitspanne von mehr als einem Jahr aufgrund der erst kurz vor der polizeilichen Vorführung erfolgten Identifikation der mutmasslichen Täter- schaft in Bezug auf den Beschuldigten noch immer im Anfangsstadium, weshalb noch keine zu hohen Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen waren. Es war daher bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung ein drin- gender Tatverdacht im Sinne des Gesetzes gegeben. Die Staatsanwaltschaft führte im Vorführungsbefehl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr an (act. D1/19/1). Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt unter anderem dann vor, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Be-

- 36 - weismittel vernichten, um so Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen bzw. diese zu erschweren. Vorliegend war dem Beschuldigte bis zur polizeilichen Vorführung nicht bekannt, dass er von den Strafverfolgungsbehörden wegen dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verdächtigt wird. Das Argu- ment der Verteidigung, wonach ein Jahr nach dem Vorfall gemäss Dossier 1 kei- ne Kollusionsgefahr mehr bestehen könne (act. 30 S. 6) ist daher nicht stichhaltig. Vielmehr war aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden zu befürchten, dass er allenfalls Beweismittel zur Seite schaffen könnte. Es lag somit Kollusionsgefahr vor, weshalb das Erfordernis des besonderen Haftgrundes erfüllt war. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich mithin um ein Vergehen. Die Verhaftung und polizeiliche Vorfüh- rung erweist sich dabei ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal der Beschul- digte nicht in Untersuchungshaft versetzt wurde und bloss während eines knap- pen Tages festgehalten wurde. Die Verhältnismässigkeit kann daher ebenfalls be- jaht werden. 2.4 Hinsichtlich der ED-Behandlung und der DNA-Profilerstellung sind die glei- chen Überlegungen angezeigt, zumal keine strengeren Voraussetzungen dazu er- füllt sein müssen als es für die polizeiliche Vorführung der Fall war. Folglich waren auch die ED-Behandlung und die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zulässig.

3. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand. Eine Entschädigung für den Aufwand der erbetenen Verteidigung kann die beschuldigte Person geltend machen, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie bereits hinsichtlich der Verfah- renskosten erwähnt, rechtfertigt es sich vorliegend trotz des Freispruchs betref- fend Dossier 4 nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die gleichen Überlegungen finden auch im Hinblick auf die beantragte Entschädigung für die erbetene Verteidigung Anwendung. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Beschuldigte aufgrund des ihm gemäss Dossier 4 gemach- ten Vorwurfs einen ihm von der Untersuchung verursachten Aufwand gehabt hät-

- 37 - te, welcher eine Entschädigung nach Art. 429 StPO rechtfertigen würde. Entspre- chend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen. 4.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte, es sei der Privatkläger E._____ un- abhängig vom Verfahrensausgang gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 225.– inkl. 8% MWST zu bezahlen. Die Verteidigung begründet den Antrag in erster Linie damit, dass der Privatkläger E._____ unentschuldigt 50 Minuten zu spät zu seiner eigenen Einvernahme er- schienen sei und er daher infolge der Wartezeit unnötige Kosten der Verteidigung verursacht habe (act. 30 S. 51). 4.2 Eine Entschädigung seitens der Privatklägerschaft ist – wie bereits von der Verteidigung angeführt – insbesondere bei Säumnis zu leisten (BSK-DOMEISEN, N 9 zu Art. 417 StPO). Vorliegend erschien der Privatkläger zwar 50 Minuten zu spät, blieb aber der Einvernahme nicht gänzlich fern. Aus den Akten ergibt sich al- lerdings nicht, dass E._____ – wie von der Verteidigung behauptet – unentschul- digt verspätet erschienen wäre. Vielmehr wurde anlässlich der Einvernahme fest- gehalten, dass E._____ aufgrund eines Missverständnisses später erschienen ist (act. D1/9/3). E._____ hatte keine Gelegenheit, sich zu den Umständen der Ver- spätung zu äussern. Wer dieses Missverständnis und damit die Verspätung im Sinne des Gesetzes verursacht hat, wird daher nicht ersichtlich, denn auch die Verteidigung äussert sich hiezu nicht. Das Begehren bleibt insoweit unsubstan- ziert und die Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist daher abzuweisen.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;

- der versuchten Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahr- zeugs im Sinne von Art. 93 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB bzw. dem Bruch amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2016 be- schlagnahmten und noch nicht herausgegeben Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmali- ges Verlangen herausgegeben.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadener- satz von Fr. 195.80 zu bezahlen.

- 39 -

8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

9. Das Begehren des Beschuldigten um Verpflichtung des Privatklägers E._____ zur Leistung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 224.10– Auslagen Untersuchung (Gutachten)

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein);

- die Privatklägerschaft (je gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerschaft (je mit Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- den Nachrichtendienst des Bundes; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Material";

- die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution [Nummer]);

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich [Referenznummer];

- die Verteidigung des Beschuldigten betr. Hinweis Rechtskraft bzw. Herausgabefrist

- 40 -

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Dezember 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Peter MLaw L. Zanetti

- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2017 (act. D1/26) ging am 17. Juli 2017 beim Bezirksgericht Zürich ein. Sodann wurden die Parteien am 4. Oktober 2017 zur Hauptverhandlung auf den 15. Dezember 2017 vorgeladen (act. 28/1-8).

E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird

- 29 - nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 1 ff. zu Art. 47, m.w.H.).

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend werden sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 30 Tagessät- zen vorsieht, ist für die Strafzumessung zunächst von diesem Delikt auszugehen.

3. Zur objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht gravie-

- 30 - rend verletzte oder tatsächlich verängstigte. Immerhin fühlte sich dieser aber la- tent bedroht, zumal er nicht wusste, wie die weiteren anwesenden Personen rea- gieren würden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die in weiss gekleideten Personen vor einer Kontrolle schützen wollte, wobei sich diese Motivation strafzumessungsneutral auswirkt. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Es scheint somit eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als angemessen.

E. 1.3 Zu prüfen ist zudem, ob die Handlungen als Anwendungsfall von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu würdigen sind. Unter diesen qualifizierten Tatbestand fällt, wer einerseits den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und gleichzeitig als Teil einer Zusammenrottung handelt (BGE 108 IV 176, E. 3a). Als Zusammenrot- tung versteht man "eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht er- scheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Pra- xiskommentar, N 2 zu Art. 260 StGB; vgl. auch BGE 103 IV 245; 108 IV 34).

E. 1.4 Vorliegend waren zahlreiche – zumindest mehr als zehn – Personen anwe- send, welche die Polizisten entweder direkt an der Verfolgung der in weiss geklei- deten Personen gehindert oder zumindest sich mit diesen solidarisiert hatten, in dem sie sich den Polizisten in den Weg stellten oder diese gar umstellten (vgl. Fo- to act. D1/5 S. 2 und 7). Die Gruppierung erschien dabei als vereinte Macht. Zu- dem wurden die Personen von einer bedrohlichen Grundstimmung getragen, zu- mal sie offensichtlich die Polizisten an der Verfolgung zu hindern versuchten und

- 26 - zu diesem Zweck auch gewillt waren, Gewalt gegen diese einzusetzen. Die An- klage umschreibt diesen Sachverhalt genügend. Demzufolge handelte auch der Beschuldigte als Teil einer Zusammenrottung. Nachdem er – wie bereits darge- legt – selbst den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, ist er demzufolge nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

2. Dossier 2

E. 2 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt durch RA X._____, wobei dessen Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 23. Juni 2016 von der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen worden ist (act. D1/21/3). 3.1 Hinsichtlich der Dossiers 2 und 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten Antragsdelikte vor. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Beschimpfung liegen rechtzeitig gestellte Strafanträge des Geschädigten D._____ (act. D2/3) sowie des Geschädigten E._____ (act. D2/3) bei den Akten.

- 4 - 3.2 Auch in Bezug auf die geringfügige Sachbeschädigung liegt ein Strafantrag der Geschädigten F._____ (act. D3/2) vor. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Strafantrag sei von einer nicht berechtigten Person gestellt worden. Es wird angeführt, gemäss dem Stadtratsbeschluss vom 1. Juli 1998 betreffend Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt (AS 172.130) seien unter anderem die Departementssekretäre und Dienstchefs er- mächtigt, Strafanträge bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt zu stellen. G._____, welche vorliegend den Strafantrag unterzeichnet habe, erfülle diese Kri- terien aber nicht (act. 30 S. 29 f.). Der Strafantrag wurde vorliegend von Frau G._____, Chefin Rechtsdienst der F._____, gestellt (vgl. act. D3/2). Gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juli 1972 hat der Kommandant der F._____ die Befugnis, Strafanträge bei Antragsdelikten zum Nachteil der F._____ zu stellen und er kann zudem weitere Beamte hierzu ermächtigen. Vorliegend ist G._____ zunächst Dienstchefin im Sinne des von der Verteidigung angeführten Stadtratsbeschlusses und zudem hat der Kommandant der F._____ mit Verfügung vom 26. Mai 2015 Frau G._____ die entsprechende Ermächtigung erteilt (vgl. act. 36). G._____ war somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – berechtigt, den entsprechenden Strafantrag zu stellen. Folglich liegt auch betreffend der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 ein gültiger Strafantrag vor. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zudem geltend, die F._____ habe selbst keine Rechtspersönlichkeit und könne daher gar nicht geschädigt sein (act. 30 S. 29). Obwohl es zutrifft, dass die F._____ selbst keine Rechtsper- sönlichkeit besitzt, tritt sie im vorliegenden Fall als Abteilung der öffentlich- rechtlichen Körperschaft "P._____" auf und nimmt deren Rechte wahr.

E. 2.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für widerrechtliche Haft und für wei- tere widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahmen eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen.

E. 2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Beschluss vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) bereits festgehalten, dass die angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons rechtmässig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die-

- 35 - se Feststellung im Nachhinein als nicht zutreffend erscheinen lassen würde. Die darin genannten Überlegungen können darüber hinaus auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung als zutreffend bezeichnet werden, weshalb auch diese als nicht widerrechtlich angeordnet zu betrachten ist.

E. 2.2.1 Grundsätzlich sind nur diejenigen Beweismittel verwertbar, die in rechtlich zulässiger Weise erhoben wurden. Es stellt sich daher die Frage nach der Zuläs- sigkeit der von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien. Die StPO gibt keine Auskunft darüber, ob und wann Beweisverbote greifen, wenn Private Beweismittel sammeln. Das Bundesgericht hält indessen fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar sind, wenn sie von den Straf- verfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Inte- ressenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Fotografien unter privat- rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig erlangt gelten.

E. 2.2.2 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem

- 10 - Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a; 127 III 481 E. 2c; 134 III 193 E. 4.6). Gemäss Art. 28 ZGB stellen Fotografien von Personen oh- ne deren Einwilligung grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BGE 127 III 492, E. 3 a/aa; gleiches gilt auch für die Beurteilung nach Art. 3 lit. a DSG). Vorliegend haben die auf den Fotografien abgebildeten Personen den Aufnahmen nicht zugestimmt, weshalb grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob die Verletzung auch widerrechtlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Da vorlie- gend keine Rechtfertigung durch Gesetz vorliegt, ist zu prüfen, ob die Persönlich- keitsverletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ge- rechtfertigt war. Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien auf öffentlichem Grund erstellt und betreffen die auf den Fotografien abgebildeten Personen daher nicht in ihrem Privatbereich. Weiter entstanden die Fotografien während eines sehr kurzen Zeitraums von einigen Augenblicken. Dem steht das öffentliche Inte- resse an der Strafverfolgung gegenüber, zumal die Fotografien offensichtlich zu diesem Zweck oder zumindest aufgrund des Vorfalles erstellt wurden. Für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht sodann auch der Umstand, dass die Handlungen gegen die Polizeibeamten erste Zwangsmassnahmen gegen die mutmasslichen Täter zugelassen hätten. Weiter ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt, welcher Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF gegen Verdächti- ge als zulässig erklärt, was das öffentliche Interesse an der Verfolgung solcher Taten unterstreicht. Angesichts der nur geringfügigen Persönlichkeitsverletzung und dem ihr gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung waren die Aufnahmen daher zulässig.

- 11 - Selbst wenn die Beweiserhebung durch den Privaten vorliegend unzulässig wäre, stünde das einer Verwertbarkeit aber nicht entgegen. Das Bundesgericht hält fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumu- lativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Vorliegend wäre aufgrund der Situation im [Örtlichkeit] auch die Polizei berechtigt gewesen, das Verhalten der gegen sie vorgehenden Perso- nen zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Die Polizei war vor Ort präsent, das zur Anklage gelangte Szenario war in Gang und es bestand ein dringender Tatver- dacht gegen die aktiv gewordenen und daher aufgezeichneten Personen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014). Da im Übrigen – wie bereits erwähnt

– auch die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht, wären die Fotogra- fien selbst dann verwertbar, wenn sie in rechtswidriger Art und Weise erstellt wor- den wären.

E. 2.2.3 Von der Verteidigung wird geltend gemacht die Fotografien seien nicht ver- wertbar, da sie von einer unbekannten Person erstellt worden seien und dieser nie unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vorgehalten worden seien (act. 30 S. 11 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien von einer un- bekannten Person erstellt, welche dazu nicht befragt werden konnte. Zeitpunkt und Ort der Erstellung sowie die Echtheit der Fotografien werden aber in der Fol- ge in den beweisverwertbaren Einvernahmen mit dem darauf abgebildeten Privat- kläger C._____ und dem Zeugen J._____ bestätigt (act. D1/9/1 Fragen 29 ff.; act. D1/9/7 Fragen 30 ff.). So führten diese insbesondere aus, dass auf den Foto- grafien der Vorfall vom 11. April 2015 im [Örtlichkeit] in P._____ zu sehen sei. Weiter sehe man darauf die Person, welche den Fusstritt gegen den Privatkläger C._____ ausgeführt habe. Diese Beiden, welche den Vorfall tatsächlich erlebt ha- ben, bestätigten somit beweisverwertbar die Echtheit sowie den Zeitpunkt und Ort der Erstellung der Fotografien. Es verhält sich daher nicht so, dass der Beschul- digte unmittelbar von einer anonymen Person belastet würde. Weiter gilt es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es der Verteidigung frei gestanden wäre, die Einvernahme der anonymen Auskunftsperson zu bean-

- 12 - tragen. Dies hat sie aber nicht getan, weshalb eine Einvernahme unterbleiben konnte (vgl. BGer 1P.437/2002 vom 6. November 2002, E. 1.1). Unter all diesen Umständen erweisen sich die Beweisfotografien (act. D1/5-7) als verwertbar, was umso mehr gelten muss, als dass selbst Aussagen – und ohnehin blosse Hinwei- se – anonymer Gewährspersonen durchaus für die Beweisführung herangezogen werden können (BGE 103 Ia 490).

E. 2.2.4 Die von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien (act. D1/5-7) sind daher im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verwertbar.

E. 2.3 Der Beschuldigte rügt weiter, die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO seien unzulässig erfolgt (act. 30 S. 6 f.). Die- se ist nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt wird, ein besonderer Haftgrund gegeben bzw. zumindest zu vermuten ist und die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Üb- rigen verhältnismässig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung und po- lizeilichen Vorführung vom 19. Mai 2016 gestützt auf die Belastungen von I._____ (act. D1/3 S. 3) und die Fahndungsfotos (act. D1/5-7) verdächtigt, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben. Wie be- reits im Beschluss des Obergerichts vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) fest- gehalten wurde, war ein Verdacht gestützt auf die den Untersuchungsbehörden vorliegenden Beweismittel gegeben. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersu- chung noch geringer sind, wobei erst im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil BGer 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 3.2). Im vorliegen- den Fall befand sich die Untersuchung trotz der seit dem Vorfall vom 11. April 2015 vergangenen Zeitspanne von mehr als einem Jahr aufgrund der erst kurz vor der polizeilichen Vorführung erfolgten Identifikation der mutmasslichen Täter- schaft in Bezug auf den Beschuldigten noch immer im Anfangsstadium, weshalb noch keine zu hohen Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen waren. Es war daher bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung ein drin- gender Tatverdacht im Sinne des Gesetzes gegeben. Die Staatsanwaltschaft führte im Vorführungsbefehl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr an (act. D1/19/1). Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt unter anderem dann vor, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Be-

- 36 - weismittel vernichten, um so Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen bzw. diese zu erschweren. Vorliegend war dem Beschuldigte bis zur polizeilichen Vorführung nicht bekannt, dass er von den Strafverfolgungsbehörden wegen dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verdächtigt wird. Das Argu- ment der Verteidigung, wonach ein Jahr nach dem Vorfall gemäss Dossier 1 kei- ne Kollusionsgefahr mehr bestehen könne (act. 30 S. 6) ist daher nicht stichhaltig. Vielmehr war aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden zu befürchten, dass er allenfalls Beweismittel zur Seite schaffen könnte. Es lag somit Kollusionsgefahr vor, weshalb das Erfordernis des besonderen Haftgrundes erfüllt war. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich mithin um ein Vergehen. Die Verhaftung und polizeiliche Vorfüh- rung erweist sich dabei ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal der Beschul- digte nicht in Untersuchungshaft versetzt wurde und bloss während eines knap- pen Tages festgehalten wurde. Die Verhältnismässigkeit kann daher ebenfalls be- jaht werden.

E. 2.3.1 Der Beschuldigte machte in allen Einvernahmen von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (act. D1/8/1, D1/8/2, D1/8/3).

E. 2.3.2 Der Geschädigte C._____ führte im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) aus, als er die Verfolgung der Sprayer habe aufnehmen wol- len, hätten sich ihm zwei Personen bewusst in den Weg gestellt. Nachdem er die- se umlaufen habe, sei er weiter gerannt, worauf mehrere Personen auf ihn zuge- rannt seien. Ein Mann habe ihn daraufhin mit einem Tritt stoppen wollen, was er aber durch einen Ausfallschritt habe verhindern können. Dieser Mann habe ihn sodann im Schulterbereich an der Uniform festgehalten. Nachdem er sich mittels eines Stosses gegen dessen Brustkorb habe befreien können, habe er gespürt, wie eine andere Person ihn in die Beine gekickt habe. Da er aber nicht zu Fall ge- kommen sei, habe er weiter rennen können. Nach ca. 5 Metern habe er dabei bemerkt, dass sich ein Mann von rechts an seinem Waffengurt halte und nach hinten habe zerren wollen. Um sich zu befreien, habe er ihn daher im Bereich sei- ner rechten Gesichtshälfte von sich weggestossen. Der Geschädigte C._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zunächst aus, die Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) träfen zu. Zudem erklärte er, sie seien am 11. April 2015 ins [Ört- lichkeit] gefahren, da gemeldet worden sei, dass Personen an die Wand sprayten

- 13 - oder malten. Nachdem die in weiss gekleideten Personen die Polizei erblickt hät- ten, seien diese von ihren Leitern heruntergeklettert und hätten sich unter die üb- rigen Leute gemischt. Nachdem er (der Geschädigte C._____) eine gewisse Hek- tik bemerkt habe, habe er die drei Personen in den weissen Anzügen aufgefor- dert, stehen zu bleiben und sei ihnen hinterher gerannt. Er habe in diesem Mo- ment bemerkt, wie die Stimmung gekippt sei und die Leute sich ihm in den Weg gestellt hätten. Eine Person habe ihn dabei in die Beine getreten, was er aber ha- be abwehren können. Anschliessend habe ihn die gleiche Person an der Uniform im Arm und Rückenbereich festgehalten (Frage 24). Zudem habe ihm auch je- mand einen Schlag gegen die Schulter oder den Oberarmbereich versetzt. Auf Nachfrage erklärte er, der chronologische Ablauf sei ihm aufgrund des Wahrneh- mungsberichts wieder eingefallen. Zunächst hätten sich zwei Personen in den Weg gestellt, dann sei der Tritt bzw. der versuchte Tritt sowie das Halten an der rechten Seite erfolgt. Anschliessend sei ihm noch eine andere Person gefolgt, die ihn hinten an der Uniform, am Waffengurt gehalten und gerissen habe (Frage 25). Weiter gab er zu Protokoll, er nehme an, dass auf der Detailaufnahme von Bild 1 (act. D1/5) hinter ihm die Täterschaft des Trittes und des Festhaltens sei. Auf Bild 2 sei sodann der Moment zu sehen, als er sich habe lösen können. Dies sei nach dem Festhalten am Gurt gewesen, da er dort nicht das Gefühl gehabt habe, loszukommen (act. D1/9/1).

E. 2.3.3 Der Zeuge J._____ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) aus, die anwesenden Personen hätten versucht, ihn und den Geschädigten C._____ an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern. Es hätten sich dabei Personen dem Geschädigten C._____ in den Weg gestellt und diesen festhalten wollen. Es sei ihm aber gelungen, sich loszureissen und weiterzurennen. Weiter habe er sehen können, wie ein Mann ihn (den Ge- schädigten C._____) von seiner rechten Seite ins rechte Bein gekickt habe. Der Geschädigte C._____ habe sich dabei mit wenigen Stolperschritten fangen kön- nen und sei weitergerannt. Danach habe er selbst einen Tritt ins Bein erhalten, weshalb er dann keine weiteren Beobachtungen betreffend Hinderungen des Ge- schädigten C._____ habe machen können.

- 14 - Der Zeuge J._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2017 als Zeuge zunächst aus, seine Angaben in seinem Wahrneh- mungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) träfen so zu. Weiter gab er in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht zu Protokoll, der Geschädigte C._____ habe versucht, die in den weissen Overalls gekleideten Personen zu verfolgen. Dabei hätten einige Personen versucht, dem Geschädig- ten C._____ in die Beine zu treten, wobei einer ihn auch am Bein getroffen habe. Dadurch sei er zwar "gestürchelt" aber nicht zu Fall gekommen. Daraufhin hätten weitere Personen versucht, ihn zurück zu halten oder zu schubsen. Auf Vorhalt der Fotos 1 bis 3 (act. D1/5) erklärte der Zeuge J._____, auf der Detailaufnahme von Foto 1 sei der Moment zu sehen, als der Geschädigte C._____ von hinten ge- treten werde bzw. sei der Moment kurz danach zu sehen, da der Geschädigte C._____ bereits leicht aus dem Gleichgewicht gekommen sei. Hinsichtlich des Festhaltens des Geschädigten C._____ konnte sich der Zeuge J._____ nicht mehr erinnern (act. D1/9/7).

E. 2.3.4 Der Zeuge E._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Zeuge aus, er habe den Beschuldigten anhand der Fahndungsfotos 1 bis 3 (act. D1/5) erkannt. Der Beschuldigte sei dabei auf Bild 1 derjenige, der hinter dem Polizisten sei und diesem den Tritt gebe. Er sei sich da- bei zu 100 % sicher, dass es sich um den Beschuldigten handeln müsse. Auf Bild 3 sei der Beschuldigte sodann derjenige mit dem roten Pfeil, bei welchem das weisse T-Shirt rausschaue (act. D1/9/4, Frage 17 f.).

E. 2.4 Hinsichtlich der ED-Behandlung und der DNA-Profilerstellung sind die glei- chen Überlegungen angezeigt, zumal keine strengeren Voraussetzungen dazu er- füllt sein müssen als es für die polizeiliche Vorführung der Fall war. Folglich waren auch die ED-Behandlung und die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zulässig.

3. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand. Eine Entschädigung für den Aufwand der erbetenen Verteidigung kann die beschuldigte Person geltend machen, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie bereits hinsichtlich der Verfah- renskosten erwähnt, rechtfertigt es sich vorliegend trotz des Freispruchs betref- fend Dossier 4 nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die gleichen Überlegungen finden auch im Hinblick auf die beantragte Entschädigung für die erbetene Verteidigung Anwendung. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Beschuldigte aufgrund des ihm gemäss Dossier 4 gemach- ten Vorwurfs einen ihm von der Untersuchung verursachten Aufwand gehabt hät-

- 37 - te, welcher eine Entschädigung nach Art. 429 StPO rechtfertigen würde. Entspre- chend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen.

E. 2.5 Im Übrigen gilt es zu bemerken, dass die Darstellung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe "das ist racial-profiling. Das mached numä Rassiste" (act. 30 S. 20) nichts an der rechtlichen Würdigung ändern würde, zu- mal auch diese Aussage klarerweise eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, wonach es sich um "racial-profiling" handle, und zudem auch ein gemischtes Werturteil enthält, da die Aussage nur so verstanden werden kann, als dass die Geschädigten Rassisten seien, da sie nach der Darstellung des Beschuldigten "racial-profiling" ausüben würden.

3. Dossier 3 3.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 3 als geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB sowie als Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG.

- 28 - 3.2 Die rechtliche Würdigung betreffend geringfügige Sachbeschädigung ist an- gesichts der notwendigen Ersetzung des manipulierten Reifens zutreffend. Der Schaden liegt noch unter der Grenze von Fr. 300.–, bis zu welcher Art. 172ter an- gewandt wird (vgl. BGE 123 IV 113, E. 3d). 3.3 Betreffend die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ist zu bemerken, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeuges derart beeinträchtigt wird, dass konkret die Gefahr eines Unfalles entsteht (OFK-GIGER, N 3 f. zu Art. 93 SVG). Im vorliegen- den Fall ist das – wie bereits dargelegt – nicht geschehen. Der objektive Tatbe- stand ist daher nicht erfüllt. Der Beschuldigte wurde dabei gestört, als er die Luft aus dem Reifen liess. Er hat- te die Absicht, noch mehr Luft aus dem Reifen zu lassen. Dabei nahm er zumin- dest in Kauf, das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzten, in welchem die kon- krete Gefahr eines Unfalles bestanden hätte. Er ist somit wegen eines (unvollen- deten) Versuchs der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit eines Fahrzeugs stehen zueinander in echter Idealkonkurrenz (OFK-GIGER, N 7 zu Art. 93 SVG). Der Beschuldigte ist hinsichtlich Dossier 3 da- her sowohl der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB als auch dem Versuch der Beeinträchtigung der Betriebssicher- heit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Vorbemerkungen

E. 2.6 Würdigung

E. 2.6.1 Zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten C._____ ist zu bemerken, dass die- ser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen wurde und somit nicht der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB unterstand. Im Übri- gen ist aber zu berücksichtigen, dass er ein vereidigter Beamter der F._____ ist und vor diesem Hintergrund zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Der Zeuge E._____ und der Zeuge J._____ wurden sodann unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen.

E. 2.6.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ macht die Verteidi- gung geltend, dieser habe mehr als ein Motiv, den Beschuldigten (fälschlicher- weise) zu belasten. So sei er betreffend den Vorwurf gemäss Dossier 2 Privatklä- ger und habe zudem beim Vorfall gemäss Dossier 3 den Beschuldigten selbst verhaftet und auf die Dienststelle gebracht und einvernommen, obwohl nicht er, sondern die Zeugen K._____ und L._____ den Vorfall beobachtet hätten (act. 30 S. 14 ff.). Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Zeuge E._____ im Verfahren betreffend Dossier 2 als Privatkläger auftritt und auch beim Vorfall betreffend Dossier 3 insofern involviert war, als er den Beschuldigten verhaftet und einver-

- 16 - nommen hat. Dabei ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge bzw. Privatklä- ger E._____ ein persönliches Interesse an einer (ungerechtfertigten) Verurteilung des Beschuldigten haben sollte. So ist betreffend Dossier 3 auch darauf hinzu- weisen, dass der Zeuge E._____ Teil der Besatzung des Einsatzfahrzeugs […] war, bei welchem der Beschuldigte Luft aus dem Reifen herausgelassen haben soll. Es war daher nicht so, dass sich der Zeuge E._____ als unbeteiligter Beam- ter absichtlich an einem Verfahren gegen den Beschuldigten beteiligen wollte. Insgesamt sind keine Anzeichen erkennbar, welche die Aussagen des Zeugen E._____ von vornerein als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Weiter führt die Verteidigung an, der Zeuge E._____ sei zwar hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 2, nicht aber hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 vom Amtsgeheimnis entbunden worden, was als problematisch erscheine (act. 30 S. 16). Es trifft zu, dass der Zeuge E._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (act. D1/12/2) nur hinsichtlich Dossier 2 vom Amtsgeheimnis entbunden worden war. Gibt ein Beamter ein Amtsgeheimnis preis, ohne gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar bleibt (vgl. Übersicht bei: DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Komm. N 13 zu Art. 170 StGB; BSK-StPO VEST/HORBER, N 8 zu Art. 170; bejaht bei SCHMID, Handbuch, N 892). Die bislang überwiegende Praxis geht da- von aus, dass die Aussage verwertbar bleibt, wobei sich der betreffende Beamte dem Risiko einer Amtsgeheimnisverletzung aussetzt (vgl. SCHMID, Handbuch, N 892, m.w.H.; ZR 106 Nr. 80, S. 305; ZR 75 Nr. 38). Da das Amtsgeheimnis in der vorliegenden Konstellation in erster Linie nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, sondern vielmehr die Interessen Dritter bzw. Interessen des Staates schützt, ist der nach wie vor vorherrschenden Praxis folgend davon auszugehen, dass eine Aussage unter Missachtung des Amtsgeheimnisses nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig, wenn ein Amtsträger über Tatsachen aus- sagt, zu welchen ihn eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177, E. 3; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 170 StPO). Das Amtsgeheimnis

- 17 - gilt demnach zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten in- soweit nicht, wenn diese mit der gleichen Sache befasst sind (BGE 140 IV 177, E. 3.3). Als Beamter der F._____ traf den Zeugen E._____ gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO auch in Bezug auf die Vorfälle gemäss den Dos- siers 1 und 3 eine Anzeigepflicht, weshalb im Licht der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohnehin keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig gewesen wäre. Die Aussagen des Zeugen bzw. Privatklägers E._____ sind daher auch in Bezug auf die Dossiers 1 und 3 verwertbar.

E. 2.6.3 Die Aussagen des Geschädigten C._____ sind nicht vollkommen kohärent. So erwähnte er in seinem Wahrnehmungsbericht, dass er zunächst von einer Person zu treten versucht und anschliessend am Oberkörper festgehalten worden sei und erst danach von einer weiteren Person den Tritt in die Beine erhalten ha- be und sodann auch noch am Waffengurt gehalten worden sei. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme unterschied er nicht mehr so klar zwischen der Person, die ihn am Oberkörper festgehalten habe und derjenigen, die ihn am Gurt gehalten habe. Was die Ungenauigkeiten in den Aussagen des Geschädigten C._____ betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Vorfällen wie dem vorlie- gend zu beurteilenden naturgemäss um ein dynamisches Geschehen handelt, welches sich im Nachhinein nicht mehr einwandfrei wiedergeben lässt, zumal die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst fast ein Jahr nach dem Vorfall bzw. den kurz darauf erstellten Wahrnehmungsberichten durchgeführt wurden. Dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte C._____ grundsätzlich in Überein- stimmung mit seinem Wahrnehmungsbericht und auch den Fotografien aussagte, dass die als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ihn in die Beine getreten und er sodann an der Uniform zurückgehalten wurde, um ihn an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern.

E. 2.6.4 Auch der Zeuge J._____ bestätigte diese Version insbesondere hinsichtlich des Trittes. Hinsichtlich des Festhaltens konnte sich der Zeuge J._____ nicht er- innern, was aber nachvollziehbar erscheint, schilderte er doch, er sei kurz nach

- 18 - dem Tritt gegen den Geschädigten C._____ selbst ins Bein getreten worden und daher umgefallen.

E. 2.6.5 Was die Identifizierung der als Täter bezeichneten Person angeht, so ist zu bemerken, dass der Bericht des FOR Zürich ausdrücklich festhält, dass keine identitätsausschliessenden Merkmale vorhanden seien. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Bilder bezüglich der Ohrenpartie Unschärfen aufweisen. Indessen ist insbesondere der Aussage des Zeugen E._____ Beachtung zu schenken, der ohne zu zögern und unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aussagte, er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich bei der als "unbekannte Per- son 1" bezeichneten Person um den Beschuldigten handle, mit welchem er zeit- nah zusammengetroffen war (act. D1/9/3 Fragen 35-42; act. D1/9/4 Fragen 15 ff.). Hinzu kommt, dass am Wohnort des Beschuldigten Kleidungsstücke sichergestellt worden sind, welche die selben Merkmale wie die Bekleidung des auf den Foto- grafien ersichtlichen Täters aufweisen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass I._____, welcher M._____ per Mail mitgeteilt hat, er habe den Beschuldigten auf den Fahndungsbildern erkannt (act. 3 S. 3), zwar nicht beweisverwertbar einvernom- men wurde, dies aufgrund der vorliegenden Beweismittel in der Nachbetrachtung aber auch nicht notwendig war, weshalb daraus keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. Insgesamt verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Be- schuldigte die auf den Fotografien als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ist und demnach den Geschädigten C._____ in die Beine getreten hat.

E. 2.6.6 Hingegen liegen keine eindeutigen Angaben und Beweismittel dafür vor, dass es der Beschuldigte war, der den Geschädigten im Anschluss daran auch noch an der Uniform festgehalten hat, zumal die Dynamik auf den Fotografien so- gar eher dagegen spricht.

E. 2.7 Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 kann insoweit als erstellt gelten, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Geschädigten C._____ in die Beine ge- treten zu haben.

- 19 -

3. Sachverhalt betreffend Dossier 2, Beschimpfung 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am

E. 4 Da alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in der Stadt P._____ be- gangen worden sein sollen, ist das hiesige Gericht gestützt auf Art. 31 StPO ört- lich zuständig.

E. 4.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte, es sei der Privatkläger E._____ un- abhängig vom Verfahrensausgang gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 225.– inkl. 8% MWST zu bezahlen. Die Verteidigung begründet den Antrag in erster Linie damit, dass der Privatkläger E._____ unentschuldigt 50 Minuten zu spät zu seiner eigenen Einvernahme er- schienen sei und er daher infolge der Wartezeit unnötige Kosten der Verteidigung verursacht habe (act. 30 S. 51).

E. 4.2 Eine Entschädigung seitens der Privatklägerschaft ist – wie bereits von der Verteidigung angeführt – insbesondere bei Säumnis zu leisten (BSK-DOMEISEN, N 9 zu Art. 417 StPO). Vorliegend erschien der Privatkläger zwar 50 Minuten zu spät, blieb aber der Einvernahme nicht gänzlich fern. Aus den Akten ergibt sich al- lerdings nicht, dass E._____ – wie von der Verteidigung behauptet – unentschul- digt verspätet erschienen wäre. Vielmehr wurde anlässlich der Einvernahme fest- gehalten, dass E._____ aufgrund eines Missverständnisses später erschienen ist (act. D1/9/3). E._____ hatte keine Gelegenheit, sich zu den Umständen der Ver- spätung zu äussern. Wer dieses Missverständnis und damit die Verspätung im Sinne des Gesetzes verursacht hat, wird daher nicht ersichtlich, denn auch die Verteidigung äussert sich hiezu nicht. Das Begehren bleibt insoweit unsubstan- ziert und die Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist daher abzuweisen.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;

- der versuchten Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahr- zeugs im Sinne von Art. 93 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB bzw. dem Bruch amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2016 be- schlagnahmten und noch nicht herausgegeben Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmali- ges Verlangen herausgegeben.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadener- satz von Fr. 195.80 zu bezahlen.

- 39 -

8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

9. Das Begehren des Beschuldigten um Verpflichtung des Privatklägers E._____ zur Leistung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

E. 4.3 Hinsichtlich der Beschimpfung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung äusserte, ohne jegliche Veranlassung dazu gehabt zu haben. Er war an der Situation überhaupt nicht beteiligt und kannte keinerlei Hintergründe der Personenkontrolle. Trotzdem wurden die Geschädigten insgesamt in ihrer Eh- re noch nicht stark verletzt. Es handelte sich bloss um eine kurze, aus der Situati- on heraus mündlich geäusserte Beschimpfung. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen ist.

E. 4.4 Insgesamt resultiert somit eine Einsatzstrafe von 85 Tagessätzen Geldstra- fe.

- 31 -

5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bislang nicht vorbestraft ist (act. D1/23/2), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich jegliche Aussagen. Er erklärte einzig in der polizeili- chen Einvernahme vom 7. März 2016, dass er kein Vermögen, dafür aber Schul- den habe, er aber die Höhe der Schulden nicht nennen wolle (act. D3/4). Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte [Nationalität] ist und derzeit in P._____ wohnt. Aus den bekannten persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ersichtlich.

6. In Anbetracht des Tatverschuldens und der Täterkomponente scheint somit eine Strafe von insgesamt 85 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

7. Angesichts weitgehend unklaren, jedoch eher knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten erscheinen Tagessätze à Fr. 30.– angemessen. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestra- fen.

8. Busse

E. 5 Mit Erklärung vom 22. März 2017 konstituierte sich der Geschädigte C._____ betreffend Dossier 1 als Privatkläger, wobei er keine Zivilklage ange-

- 5 - bracht hat (act. D1/20). Betreffend Dossier 2 konstituierten sich die Geschädigten D._____ und E._____ ebenfalls als Privatkläger, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (act. D2/15 und D2/16). In Dossier 3 konstituierte sich die F._____ als Privatklägerin, wobei sie sich einerseits als Strafklägerin beteiligt und andererseits Zivilansprüche in Höhe von Fr. 195.80.– geltend macht (act. D3/7). 6.1 Die Verteidigung rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO (act. 30 S. 9). Das Beschleuni- gungsgebot gemäss Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und das- jenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGer 6B_498/2009 vom 28. September 2009, E. 6.2; BGE 130 I 269, E. 3.1). Aus- schlaggebend ist dabei insbesondere, ob Verfahrensabschnitte erkennbar sind, in denen die Behörden untätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorlie- gen (BSK-StPO SUMMERS, Art. 5 N 14). 6.2 Vorliegend stellt die Verteidigung zutreffend fest, dass die Vorwürfe gemäss Dossier 1 bereits über 2 ½ Jahre zurückliegen. Weiter rügt die Verteidigung die Zeitspanne zwischen der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 19. Mai 2016 (act. 17/2) und den Einvernahmen ab dem 22. Mai 2017 (act. 8/2), da die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit untätig geblieben sei (act. 30 S. 9). Hierzu ist insbesondere zu bemerken, dass eine gewisse Verzögerung des Verfahrens auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme zurückzuführen ist, wo- bei die Beschwerde am 30. Juni 2016 erhoben wurde (act. D1/19/1) und das Obergericht diese mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 abwies (act. D1/19/16). Im Übrigen ist die Zeitspanne seit dem Vorwurf gemäss Dossier 1 darauf zurück-

- 6 - zuführen, dass sich nach Darstellung der Staatsanwaltschaft weitere Sachverhal- te ereignet haben sollen, welche es zu untersuchen gab. Insgesamt erscheint die gesamthafte Verfahrensdauer noch nicht als unzumutbar, weshalb keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. 7.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe im vor- liegenden Verfahren keine ausreichende Distanz zu den Privatklägern gewahrt und im Übrigen sei gegen den Beschuldigten "Stimmung gemacht" worden (act. 30 S. 5 ff.). 7.2.1 Die Rüge der Distanzlosigkeit stützt die Verteidigung zunächst auf den Um- stand, dass diverse Einvernahmen, insbesondere mit den Polizisten H._____ und I._____, zunächst angesetzt, sodann aber aufgrund von Terminkonflikten wieder abgesagt worden seien (act. 30 S. 7). Im Übrigen zeuge das Mail vom 20. April 2017 (act. D1/22/14) von völliger Distanzlosigkeit der Staatsanwaltschaft, zumal der Protokollführer der zuständigen Staatsanwältin den Privatklägern, Zeugen und Auskunftspersonen der F._____ schreibe, dass sie "an derselben Sache arbeiten" würden, die Staatsanwaltschaft Anregungen von diesen entgegen nehme, hin- sichtlich der Einvernahmetermine auf Dienstpläne Rücksicht genommen werde und die Erscheinungspflicht sowie das Amtsgeheimnis gegenüber den Adressier- ten offenbar nicht gelte. 7.2.2 Hierzu gilt es vorweg zu bemerken, dass aufgrund der Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft eine gewisse Nähe zwischen diesen Institutionen systemimmanent und nicht weiter problematisch ist. Zu prüfen gilt es lediglich, ob die Staatsanwaltschaft nicht mehr ergebnisoffen untersuchte, wobei sie belasten- den und entlastenden Umständen in gleicher Weise nachzugehen hat. Aus der von der Verteidigung angeführten E-Mail des polizeilichen Sachbearbeiters lässt sich keine Voreingenommenheit ableiten. Der Hinweis, dass man an der gleichen Sache tätig sei, ist wohl so zu verstehen, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung arbeiten und konkret Beteiligte des glei- chen Strafverfahrens sind. Eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft ist daraus aber nicht ersichtlich. Weiter ist auch die Rücksichtnahme auf die Dienst- pläne der einzuvernehmenden Beamten der F._____ kein Hinweis auf eine Vor-

- 7 - eingenommenheit. Der Umstand, dass gewisse Zeugen und Auskunftspersonen vorgeladen, deren Einvernahmen aber aus terminlichen Gründen wieder abge- sagt wurden, führt ebenfalls nicht zur Annahme, die Staatsanwaltschaft habe nicht ergebnisoffen untersucht. Die Berücksichtigung der terminlichen Verpflichtungen der Beamten der F._____ ist ohne Weiteres nachvollziehbar und begründet in keiner Weise eine Voreingenommenheit. Gleichermassen profitiert auch die Ver- teidigung von den Terminabsprachen (vgl. act.D1/22/8). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Erscheinungspflicht für die einzuvernehmenden Beamten der F._____ nicht gegolten habe, da die Einvernahmen jeweils nach Rücksprache mit den Vorgeladenen bzw. deren Vorgesetzten verschoben bzw. abgesagt wurden und diese nicht einfach nicht zu den Einvernahmen erschienen. Hinsichtlich der gänzlich unterbliebenen Einvernahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft diese Einvernahmen offenbar als nicht zwingend notwendig einstuf- te, so dass sie darauf verzichten konnte. Es ist somit insgesamt keine fehlende Distanz der Staatsanwaltschaft festzustellen. 7.3 Auch das Vorbringen der Stimmungsmache gegen den Beschuldigten findet in den Akten keine Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenslei- tung Stimmung gegen den Beschuldigten gemacht bzw. diesen aufgrund seiner Gesinnung verfolgt haben soll.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem

19. Mai 2016 und dem 24. April 2017 sein zu Beweiszwecken sichergestelltes und beschlagnahmtes IPhone von einem anderen Gerät aus auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt und sämtliche Daten darauf gelöscht bzw. habe er eine Dritt- person veranlasst, dies für ihn zu tun. Dadurch habe er eine Amtshandlung – nämlich die Überprüfung der auf dem Gerät gespeicherten Daten – vereitelt, ob- wohl er gewusst habe, dass diese Amtshandlung in den Befugnissen der Staats- anwaltschaft lag.

E. 5.2 Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass das IPhone am 19. Mai 2016 sichergestellt (act. D1/18/5) und mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2016 (act. D1/18/10) beschlagnahmt wurde. Weiter wird ersichtlich, dass dieses sodann mit Herausgabeverfügung vom 22. Mai 2017 wieder herausgegeben wur- de (act. D1/18/12). Der Umstand, dass das Mobiltelefon auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt worden sei und die Daten gelöscht worden seien, wird bloss in den Eingaben des Verteidigers behauptet (act. D1/19/10 S. 2, D1/19/15 S. 5), ergibt sich aber sonst nicht überprüfbar aus den Untersuchungsakten. Weiter sind den Untersuchungsakten auch keine weiteren Beweismittel zu entnehmen, wel- che den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt – insbesondere auch hinsichtlich des tatsächlichen Tatbeitrags des Beschuldigten – beweisen könnten, zumal ein eigentliches Dossier 4, wie es in der Anklageschrift erwähnt wird, überhaupt nicht existiert. Auch hinsichtlich des angeblichen Tatzeitpunkts und Tatortes bleibt die Anklageschrift sehr offen und hält blosse Mutmassungen bereit.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage muss der Sachverhalt betreffend Dossier 4 als nicht er- stellt gelten und der Beschuldigte ist somit gemäss Dossier 4 vollumfänglich frei- zusprechen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1

E. 8 Im Übrigen sind in prozessualer Hinsicht keine weiteren Ausführungen an- gezeigt. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie der Glaubwür- digkeit der Privatkläger, Zeugen und Auskunftspersonen wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu thematisieren sein. II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt,

- 8 - dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Realkennzeichen gelten dabei etwa im Kern widerspruchsfreie, detailreiche, auch eigene Empfin- dungen zum Ausdruck bringende und damit lebendige Aussagen, während De- tailarmut, ausweichende Antworten, Übertreibungen und relevante Widersprüche als Lügen- oder Fantasiesignale zu betrachten sind. Zu achten ist auch auf Struk- tur, Homogenität, Konstanz und Spontanität der Aussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

2. Dossier 1 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 8.1 Für die geringfügige Sachbeschädigung ist zwingend zusätzlich zur ausge- fällten Geldstrafe eine Busse auszufällen. Angesichts des Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse scheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.

E. 8.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Vo- raussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. act. D1/23/2). Unter diesen Umständen wird eine günstige Prognose vermutet. Es genügt somit die Abwesenheit der Erwartung, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren wird (BGE 134 IV 5, E. 4.2.2).

3. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte sich nicht bewähren sollte. Er ist nicht vorbestraft und wenngleich er sich in sei- nen Taten wiederholt gegen die Staatsgewalt richtete, so kann aufgrund seines früheren und seitherigen Wohlverhaltens davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Phase eines strafrechtliche Grenzen überschreitenden Wider- stands handelte. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend scheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen.

- 33 -

5. Gemäss Art. 51 StGB wird die erstandene Haft an die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da der Beschuldigte einen Tag in Haft verbrachte (vgl. act. D1/12/2) ist ein Tagessatz Geldstrafe als durch Haft geleistet zu betrachten. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 224.10– Auslagen Untersuchung (Gutachten)

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein);

- die Privatklägerschaft (je gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerschaft (je mit Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- den Nachrichtendienst des Bundes; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Material";

- die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution [Nummer]);

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich [Referenznummer];

- die Verteidigung des Beschuldigten betr. Hinweis Rechtskraft bzw. Herausgabefrist

- 40 -

E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Dezember 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Peter MLaw L. Zanetti

- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG170145-L / U Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 15. Dezember 2017 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-7, Unt. Nr. 2016/10015436, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Privatkläger

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2017 (act. D1/26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA lic. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/26 S. 6) " ♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 3'000.–), wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie einer Busse von CHF 300.–. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse. ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände. ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.–)." Anträge der Verteidigung: (act. 30) " 1. Herr B._____sei von sämtlichen Tatvorwürfen vollumfänglich frei- zusprechen, soweit das Strafverfahren nicht einzustellen ist.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien Herrn B._____ heraus- zugeben, soweit Herr B._____ deren Eigentümer (Notizbuch, Le- dertasche und Herrenjacke schwarz) ist.

3. Die Zivilklage der "F._____" (Dossier 3) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivil- weg zu verweisen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 -

5. Herr B._____ sei für seinen anwaltlichen Aufwand im Vorverfah- ren, im Beschwerdeverfahren UH160197 vor Obergericht und im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung im Umfang der beiliegenden Honorarnote zuzüglich 8% MWST zuzuspre- chen.

6. Herr B._____ sei für die widerrechtliche Haft und für weitere wi- derrechtlich angeordnete Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzusprechen.

7. Der Privatkläger E._____ sei zu verpflichten, Herrn B._____ un- geachtet des Verfahrensausgangs eine Prozessentschädigung von Fr. 225.– (inklusive 8% MWST) zu bezahlen." Anträge der Privatklägerin 4: (sinngemäss act. D3/7) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der F._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 195.80 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales und Vorbemerkungen

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2017 (act. D1/26) ging am 17. Juli 2017 beim Bezirksgericht Zürich ein. Sodann wurden die Parteien am 4. Oktober 2017 zur Hauptverhandlung auf den 15. Dezember 2017 vorgeladen (act. 28/1-8).

2. Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt durch RA X._____, wobei dessen Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 23. Juni 2016 von der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen worden ist (act. D1/21/3). 3.1 Hinsichtlich der Dossiers 2 und 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten Antragsdelikte vor. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Beschimpfung liegen rechtzeitig gestellte Strafanträge des Geschädigten D._____ (act. D2/3) sowie des Geschädigten E._____ (act. D2/3) bei den Akten.

- 4 - 3.2 Auch in Bezug auf die geringfügige Sachbeschädigung liegt ein Strafantrag der Geschädigten F._____ (act. D3/2) vor. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Strafantrag sei von einer nicht berechtigten Person gestellt worden. Es wird angeführt, gemäss dem Stadtratsbeschluss vom 1. Juli 1998 betreffend Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt (AS 172.130) seien unter anderem die Departementssekretäre und Dienstchefs er- mächtigt, Strafanträge bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt zu stellen. G._____, welche vorliegend den Strafantrag unterzeichnet habe, erfülle diese Kri- terien aber nicht (act. 30 S. 29 f.). Der Strafantrag wurde vorliegend von Frau G._____, Chefin Rechtsdienst der F._____, gestellt (vgl. act. D3/2). Gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juli 1972 hat der Kommandant der F._____ die Befugnis, Strafanträge bei Antragsdelikten zum Nachteil der F._____ zu stellen und er kann zudem weitere Beamte hierzu ermächtigen. Vorliegend ist G._____ zunächst Dienstchefin im Sinne des von der Verteidigung angeführten Stadtratsbeschlusses und zudem hat der Kommandant der F._____ mit Verfügung vom 26. Mai 2015 Frau G._____ die entsprechende Ermächtigung erteilt (vgl. act. 36). G._____ war somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – berechtigt, den entsprechenden Strafantrag zu stellen. Folglich liegt auch betreffend der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 ein gültiger Strafantrag vor. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung zudem geltend, die F._____ habe selbst keine Rechtspersönlichkeit und könne daher gar nicht geschädigt sein (act. 30 S. 29). Obwohl es zutrifft, dass die F._____ selbst keine Rechtsper- sönlichkeit besitzt, tritt sie im vorliegenden Fall als Abteilung der öffentlich- rechtlichen Körperschaft "P._____" auf und nimmt deren Rechte wahr.

4. Da alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in der Stadt P._____ be- gangen worden sein sollen, ist das hiesige Gericht gestützt auf Art. 31 StPO ört- lich zuständig.

5. Mit Erklärung vom 22. März 2017 konstituierte sich der Geschädigte C._____ betreffend Dossier 1 als Privatkläger, wobei er keine Zivilklage ange-

- 5 - bracht hat (act. D1/20). Betreffend Dossier 2 konstituierten sich die Geschädigten D._____ und E._____ ebenfalls als Privatkläger, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (act. D2/15 und D2/16). In Dossier 3 konstituierte sich die F._____ als Privatklägerin, wobei sie sich einerseits als Strafklägerin beteiligt und andererseits Zivilansprüche in Höhe von Fr. 195.80.– geltend macht (act. D3/7). 6.1 Die Verteidigung rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO (act. 30 S. 9). Das Beschleuni- gungsgebot gemäss Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und das- jenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGer 6B_498/2009 vom 28. September 2009, E. 6.2; BGE 130 I 269, E. 3.1). Aus- schlaggebend ist dabei insbesondere, ob Verfahrensabschnitte erkennbar sind, in denen die Behörden untätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorlie- gen (BSK-StPO SUMMERS, Art. 5 N 14). 6.2 Vorliegend stellt die Verteidigung zutreffend fest, dass die Vorwürfe gemäss Dossier 1 bereits über 2 ½ Jahre zurückliegen. Weiter rügt die Verteidigung die Zeitspanne zwischen der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 19. Mai 2016 (act. 17/2) und den Einvernahmen ab dem 22. Mai 2017 (act. 8/2), da die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit untätig geblieben sei (act. 30 S. 9). Hierzu ist insbesondere zu bemerken, dass eine gewisse Verzögerung des Verfahrens auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme zurückzuführen ist, wo- bei die Beschwerde am 30. Juni 2016 erhoben wurde (act. D1/19/1) und das Obergericht diese mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 abwies (act. D1/19/16). Im Übrigen ist die Zeitspanne seit dem Vorwurf gemäss Dossier 1 darauf zurück-

- 6 - zuführen, dass sich nach Darstellung der Staatsanwaltschaft weitere Sachverhal- te ereignet haben sollen, welche es zu untersuchen gab. Insgesamt erscheint die gesamthafte Verfahrensdauer noch nicht als unzumutbar, weshalb keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. 7.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe im vor- liegenden Verfahren keine ausreichende Distanz zu den Privatklägern gewahrt und im Übrigen sei gegen den Beschuldigten "Stimmung gemacht" worden (act. 30 S. 5 ff.). 7.2.1 Die Rüge der Distanzlosigkeit stützt die Verteidigung zunächst auf den Um- stand, dass diverse Einvernahmen, insbesondere mit den Polizisten H._____ und I._____, zunächst angesetzt, sodann aber aufgrund von Terminkonflikten wieder abgesagt worden seien (act. 30 S. 7). Im Übrigen zeuge das Mail vom 20. April 2017 (act. D1/22/14) von völliger Distanzlosigkeit der Staatsanwaltschaft, zumal der Protokollführer der zuständigen Staatsanwältin den Privatklägern, Zeugen und Auskunftspersonen der F._____ schreibe, dass sie "an derselben Sache arbeiten" würden, die Staatsanwaltschaft Anregungen von diesen entgegen nehme, hin- sichtlich der Einvernahmetermine auf Dienstpläne Rücksicht genommen werde und die Erscheinungspflicht sowie das Amtsgeheimnis gegenüber den Adressier- ten offenbar nicht gelte. 7.2.2 Hierzu gilt es vorweg zu bemerken, dass aufgrund der Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft eine gewisse Nähe zwischen diesen Institutionen systemimmanent und nicht weiter problematisch ist. Zu prüfen gilt es lediglich, ob die Staatsanwaltschaft nicht mehr ergebnisoffen untersuchte, wobei sie belasten- den und entlastenden Umständen in gleicher Weise nachzugehen hat. Aus der von der Verteidigung angeführten E-Mail des polizeilichen Sachbearbeiters lässt sich keine Voreingenommenheit ableiten. Der Hinweis, dass man an der gleichen Sache tätig sei, ist wohl so zu verstehen, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung arbeiten und konkret Beteiligte des glei- chen Strafverfahrens sind. Eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft ist daraus aber nicht ersichtlich. Weiter ist auch die Rücksichtnahme auf die Dienst- pläne der einzuvernehmenden Beamten der F._____ kein Hinweis auf eine Vor-

- 7 - eingenommenheit. Der Umstand, dass gewisse Zeugen und Auskunftspersonen vorgeladen, deren Einvernahmen aber aus terminlichen Gründen wieder abge- sagt wurden, führt ebenfalls nicht zur Annahme, die Staatsanwaltschaft habe nicht ergebnisoffen untersucht. Die Berücksichtigung der terminlichen Verpflichtungen der Beamten der F._____ ist ohne Weiteres nachvollziehbar und begründet in keiner Weise eine Voreingenommenheit. Gleichermassen profitiert auch die Ver- teidigung von den Terminabsprachen (vgl. act.D1/22/8). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Erscheinungspflicht für die einzuvernehmenden Beamten der F._____ nicht gegolten habe, da die Einvernahmen jeweils nach Rücksprache mit den Vorgeladenen bzw. deren Vorgesetzten verschoben bzw. abgesagt wurden und diese nicht einfach nicht zu den Einvernahmen erschienen. Hinsichtlich der gänzlich unterbliebenen Einvernahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft diese Einvernahmen offenbar als nicht zwingend notwendig einstuf- te, so dass sie darauf verzichten konnte. Es ist somit insgesamt keine fehlende Distanz der Staatsanwaltschaft festzustellen. 7.3 Auch das Vorbringen der Stimmungsmache gegen den Beschuldigten findet in den Akten keine Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenslei- tung Stimmung gegen den Beschuldigten gemacht bzw. diesen aufgrund seiner Gesinnung verfolgt haben soll.

8. Im Übrigen sind in prozessualer Hinsicht keine weiteren Ausführungen an- gezeigt. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie der Glaubwür- digkeit der Privatkläger, Zeugen und Auskunftspersonen wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu thematisieren sein. II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt,

- 8 - dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Realkennzeichen gelten dabei etwa im Kern widerspruchsfreie, detailreiche, auch eigene Empfin- dungen zum Ausdruck bringende und damit lebendige Aussagen, während De- tailarmut, ausweichende Antworten, Übertreibungen und relevante Widersprüche als Lügen- oder Fantasiesignale zu betrachten sind. Zu achten ist auch auf Struk- tur, Homogenität, Konstanz und Spontanität der Aussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

2. Dossier 1 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgen- des vor: Der [Dienstfahrzeug] der F._____ sei am 11. April 2015 aufgeboten wor- den, ins [Örtlichkeit] auszurücken, da dort eine Sachbeschädigung begangen werde. Im [Örtlichkeit] hätten sich ca. 50 bis 60 Personen – mutmasslich aus der linken Szene – befunden, wobei auf der Fassade des Gebäudes auf ca. 100 Me- ter diverse neue Schriftzüge angebracht worden seien. Drei in weisse Overalls

- 9 - gekleidete Personen seien dabei gewesen, neue Schriftzüge anzubringen, wobei sie beim Erblicken der Polizei geflüchtet seien und sich unter die Menschenmen- ge gemischt hätten, welche versucht habe, den drei Personen zur Flucht zu ver- helfen. Als die Polizeibeamten C._____ und J._____ die Verfolgung hätten auf- nehmen wollen, hätten diverse nicht identifizierte Personen sie daran zu hindern versucht. Dabei sei der Geschädigte J._____ von einer unbekannten Täterschaft zu Fall gebracht worden. Der Beschuldigte habe den Geschädigten C._____ von hinten anzurempeln versucht, bzw. habe ihm von hinten einen Tritt in die Beine gegeben. Der Geschädigte C._____ habe dabei dem Tritt ausweichen können, sei aber beinahe umgefallen. Sodann habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ an der rechten Seite der Uniform gepackt und ihn einen Moment lang festgehalten. Dies habe er getan, obwohl es für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Verfolgung der Täterschaft in den Befugnissen des Geschädigten C._____ ge- legen und dieser im Dienst eine Amtshandlung vorgenommen habe. 2.2 Dazu liegen als Beweismittel zunächst insbesondere die Fotos vom Tatge- schehen bei den Akten (act. D1/5-7). Es stellt sich dabei die Frage nach der Ver- wertbarkeit dieser Fotografien. Die Fotografien wurden der Polizei von einer priva- ten Auskunftsperson, die namentlich nicht genannt werden will, zugestellt (act. D1/1 S. 4). 2.2.1 Grundsätzlich sind nur diejenigen Beweismittel verwertbar, die in rechtlich zulässiger Weise erhoben wurden. Es stellt sich daher die Frage nach der Zuläs- sigkeit der von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien. Die StPO gibt keine Auskunft darüber, ob und wann Beweisverbote greifen, wenn Private Beweismittel sammeln. Das Bundesgericht hält indessen fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar sind, wenn sie von den Straf- verfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Inte- ressenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Fotografien unter privat- rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig erlangt gelten. 2.2.2 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem

- 10 - Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a; 127 III 481 E. 2c; 134 III 193 E. 4.6). Gemäss Art. 28 ZGB stellen Fotografien von Personen oh- ne deren Einwilligung grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BGE 127 III 492, E. 3 a/aa; gleiches gilt auch für die Beurteilung nach Art. 3 lit. a DSG). Vorliegend haben die auf den Fotografien abgebildeten Personen den Aufnahmen nicht zugestimmt, weshalb grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob die Verletzung auch widerrechtlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Da vorlie- gend keine Rechtfertigung durch Gesetz vorliegt, ist zu prüfen, ob die Persönlich- keitsverletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ge- rechtfertigt war. Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien auf öffentlichem Grund erstellt und betreffen die auf den Fotografien abgebildeten Personen daher nicht in ihrem Privatbereich. Weiter entstanden die Fotografien während eines sehr kurzen Zeitraums von einigen Augenblicken. Dem steht das öffentliche Inte- resse an der Strafverfolgung gegenüber, zumal die Fotografien offensichtlich zu diesem Zweck oder zumindest aufgrund des Vorfalles erstellt wurden. Für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht sodann auch der Umstand, dass die Handlungen gegen die Polizeibeamten erste Zwangsmassnahmen gegen die mutmasslichen Täter zugelassen hätten. Weiter ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt, welcher Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF gegen Verdächti- ge als zulässig erklärt, was das öffentliche Interesse an der Verfolgung solcher Taten unterstreicht. Angesichts der nur geringfügigen Persönlichkeitsverletzung und dem ihr gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung waren die Aufnahmen daher zulässig.

- 11 - Selbst wenn die Beweiserhebung durch den Privaten vorliegend unzulässig wäre, stünde das einer Verwertbarkeit aber nicht entgegen. Das Bundesgericht hält fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise dann verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumu- lativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Vorliegend wäre aufgrund der Situation im [Örtlichkeit] auch die Polizei berechtigt gewesen, das Verhalten der gegen sie vorgehenden Perso- nen zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Die Polizei war vor Ort präsent, das zur Anklage gelangte Szenario war in Gang und es bestand ein dringender Tatver- dacht gegen die aktiv gewordenen und daher aufgezeichneten Personen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014). Da im Übrigen – wie bereits erwähnt

– auch die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht, wären die Fotogra- fien selbst dann verwertbar, wenn sie in rechtswidriger Art und Weise erstellt wor- den wären. 2.2.3 Von der Verteidigung wird geltend gemacht die Fotografien seien nicht ver- wertbar, da sie von einer unbekannten Person erstellt worden seien und dieser nie unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vorgehalten worden seien (act. 30 S. 11 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Fotografien von einer un- bekannten Person erstellt, welche dazu nicht befragt werden konnte. Zeitpunkt und Ort der Erstellung sowie die Echtheit der Fotografien werden aber in der Fol- ge in den beweisverwertbaren Einvernahmen mit dem darauf abgebildeten Privat- kläger C._____ und dem Zeugen J._____ bestätigt (act. D1/9/1 Fragen 29 ff.; act. D1/9/7 Fragen 30 ff.). So führten diese insbesondere aus, dass auf den Foto- grafien der Vorfall vom 11. April 2015 im [Örtlichkeit] in P._____ zu sehen sei. Weiter sehe man darauf die Person, welche den Fusstritt gegen den Privatkläger C._____ ausgeführt habe. Diese Beiden, welche den Vorfall tatsächlich erlebt ha- ben, bestätigten somit beweisverwertbar die Echtheit sowie den Zeitpunkt und Ort der Erstellung der Fotografien. Es verhält sich daher nicht so, dass der Beschul- digte unmittelbar von einer anonymen Person belastet würde. Weiter gilt es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es der Verteidigung frei gestanden wäre, die Einvernahme der anonymen Auskunftsperson zu bean-

- 12 - tragen. Dies hat sie aber nicht getan, weshalb eine Einvernahme unterbleiben konnte (vgl. BGer 1P.437/2002 vom 6. November 2002, E. 1.1). Unter all diesen Umständen erweisen sich die Beweisfotografien (act. D1/5-7) als verwertbar, was umso mehr gelten muss, als dass selbst Aussagen – und ohnehin blosse Hinwei- se – anonymer Gewährspersonen durchaus für die Beweisführung herangezogen werden können (BGE 103 Ia 490). 2.2.4 Die von der unbekannten Auskunftsperson erstellten Fotografien (act. D1/5-7) sind daher im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verwertbar. 2.3 Aussagen 2.3.1 Der Beschuldigte machte in allen Einvernahmen von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (act. D1/8/1, D1/8/2, D1/8/3). 2.3.2 Der Geschädigte C._____ führte im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) aus, als er die Verfolgung der Sprayer habe aufnehmen wol- len, hätten sich ihm zwei Personen bewusst in den Weg gestellt. Nachdem er die- se umlaufen habe, sei er weiter gerannt, worauf mehrere Personen auf ihn zuge- rannt seien. Ein Mann habe ihn daraufhin mit einem Tritt stoppen wollen, was er aber durch einen Ausfallschritt habe verhindern können. Dieser Mann habe ihn sodann im Schulterbereich an der Uniform festgehalten. Nachdem er sich mittels eines Stosses gegen dessen Brustkorb habe befreien können, habe er gespürt, wie eine andere Person ihn in die Beine gekickt habe. Da er aber nicht zu Fall ge- kommen sei, habe er weiter rennen können. Nach ca. 5 Metern habe er dabei bemerkt, dass sich ein Mann von rechts an seinem Waffengurt halte und nach hinten habe zerren wollen. Um sich zu befreien, habe er ihn daher im Bereich sei- ner rechten Gesichtshälfte von sich weggestossen. Der Geschädigte C._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zunächst aus, die Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2015 (act. D1/9/10) träfen zu. Zudem erklärte er, sie seien am 11. April 2015 ins [Ört- lichkeit] gefahren, da gemeldet worden sei, dass Personen an die Wand sprayten

- 13 - oder malten. Nachdem die in weiss gekleideten Personen die Polizei erblickt hät- ten, seien diese von ihren Leitern heruntergeklettert und hätten sich unter die üb- rigen Leute gemischt. Nachdem er (der Geschädigte C._____) eine gewisse Hek- tik bemerkt habe, habe er die drei Personen in den weissen Anzügen aufgefor- dert, stehen zu bleiben und sei ihnen hinterher gerannt. Er habe in diesem Mo- ment bemerkt, wie die Stimmung gekippt sei und die Leute sich ihm in den Weg gestellt hätten. Eine Person habe ihn dabei in die Beine getreten, was er aber ha- be abwehren können. Anschliessend habe ihn die gleiche Person an der Uniform im Arm und Rückenbereich festgehalten (Frage 24). Zudem habe ihm auch je- mand einen Schlag gegen die Schulter oder den Oberarmbereich versetzt. Auf Nachfrage erklärte er, der chronologische Ablauf sei ihm aufgrund des Wahrneh- mungsberichts wieder eingefallen. Zunächst hätten sich zwei Personen in den Weg gestellt, dann sei der Tritt bzw. der versuchte Tritt sowie das Halten an der rechten Seite erfolgt. Anschliessend sei ihm noch eine andere Person gefolgt, die ihn hinten an der Uniform, am Waffengurt gehalten und gerissen habe (Frage 25). Weiter gab er zu Protokoll, er nehme an, dass auf der Detailaufnahme von Bild 1 (act. D1/5) hinter ihm die Täterschaft des Trittes und des Festhaltens sei. Auf Bild 2 sei sodann der Moment zu sehen, als er sich habe lösen können. Dies sei nach dem Festhalten am Gurt gewesen, da er dort nicht das Gefühl gehabt habe, loszukommen (act. D1/9/1). 2.3.3 Der Zeuge J._____ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) aus, die anwesenden Personen hätten versucht, ihn und den Geschädigten C._____ an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern. Es hätten sich dabei Personen dem Geschädigten C._____ in den Weg gestellt und diesen festhalten wollen. Es sei ihm aber gelungen, sich loszureissen und weiterzurennen. Weiter habe er sehen können, wie ein Mann ihn (den Ge- schädigten C._____) von seiner rechten Seite ins rechte Bein gekickt habe. Der Geschädigte C._____ habe sich dabei mit wenigen Stolperschritten fangen kön- nen und sei weitergerannt. Danach habe er selbst einen Tritt ins Bein erhalten, weshalb er dann keine weiteren Beobachtungen betreffend Hinderungen des Ge- schädigten C._____ habe machen können.

- 14 - Der Zeuge J._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2017 als Zeuge zunächst aus, seine Angaben in seinem Wahrneh- mungsbericht vom 11. April 2015 (act. D1/9/11) träfen so zu. Weiter gab er in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht zu Protokoll, der Geschädigte C._____ habe versucht, die in den weissen Overalls gekleideten Personen zu verfolgen. Dabei hätten einige Personen versucht, dem Geschädig- ten C._____ in die Beine zu treten, wobei einer ihn auch am Bein getroffen habe. Dadurch sei er zwar "gestürchelt" aber nicht zu Fall gekommen. Daraufhin hätten weitere Personen versucht, ihn zurück zu halten oder zu schubsen. Auf Vorhalt der Fotos 1 bis 3 (act. D1/5) erklärte der Zeuge J._____, auf der Detailaufnahme von Foto 1 sei der Moment zu sehen, als der Geschädigte C._____ von hinten ge- treten werde bzw. sei der Moment kurz danach zu sehen, da der Geschädigte C._____ bereits leicht aus dem Gleichgewicht gekommen sei. Hinsichtlich des Festhaltens des Geschädigten C._____ konnte sich der Zeuge J._____ nicht mehr erinnern (act. D1/9/7). 2.3.4 Der Zeuge E._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Mai 2017 als Zeuge aus, er habe den Beschuldigten anhand der Fahndungsfotos 1 bis 3 (act. D1/5) erkannt. Der Beschuldigte sei dabei auf Bild 1 derjenige, der hinter dem Polizisten sei und diesem den Tritt gebe. Er sei sich da- bei zu 100 % sicher, dass es sich um den Beschuldigten handeln müsse. Auf Bild 3 sei der Beschuldigte sodann derjenige mit dem roten Pfeil, bei welchem das weisse T-Shirt rausschaue (act. D1/9/4, Frage 17 f.). 2.4 Weiter liegt ein Kurzbericht des FOR Zürich (act. D1/10/2) bzw. eine Ergän- zung zu diesem (act. D1/10/3) bei den Akten. Es wurde dabei festgehalten, dass die Gegenüberstellung des Bildes der als "unbekannte Person 1" bezeichneten Person gemäss Bild 3 (act. D1/5) und eines Vergleichsbildes des Beschuldigten keine Merkmalsunterschiede zu erkennen seien, die als identitätsausschliessende Kriterien zu werten seien. Vielmehr zeige sich insgesamt eher eine Formen- gleichheit. Dennoch fänden sich aber in den Feinmerkmalen der rechten Ohrregi- on morphologische Unterschiede, die auf einer ungenauen Merkmalsdarstellung basierten, aber dennoch als Merkmalsdifferenzen zu berücksichtigen seien. Ob es

- 15 - sich dabei um Bewegungsunschärfen oder tatsächliche morphologische Unter- schiede handle, lasse sich nicht mit der notwendigen Genauigkeit abschätzen. Da der Beschuldigte zudem aufgrund seines Aussehens verdächtigt werde und es sich somit um eine Vorauswahl des Täters handle, sei die Frage der Identität als nicht entscheidbar zu bewerten. 2.5 Am 19. Mai 2016 fand am Wohnort des Beschuldigten eine befohlene Haus- durchsuchung statt. Dabei wurden unter anderem eine schwarze Mütze "Hatland" sowie eine schwarze Jacke "Thömas" sichergestellt (act. D1/18/4 f.). Die Jacke kann auf Halshöhe mit einem roten Gummizug zugezogen werden, die Ballon- mütze verfügt beidseitig über den Ohren über einen Knopf (act. B1/18/7). Es sind Merkmale, die sich auch auf den anlässlich des Vorfalls erstellten Bildern an Ja- cke und Mütze des als Täter Bezeichneten finden lassen (act. D1/5 f. und insbe- sondere act. D1/7). 2.6 Würdigung 2.6.1 Zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten C._____ ist zu bemerken, dass die- ser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen wurde und somit nicht der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB unterstand. Im Übri- gen ist aber zu berücksichtigen, dass er ein vereidigter Beamter der F._____ ist und vor diesem Hintergrund zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Der Zeuge E._____ und der Zeuge J._____ wurden sodann unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen. 2.6.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ macht die Verteidi- gung geltend, dieser habe mehr als ein Motiv, den Beschuldigten (fälschlicher- weise) zu belasten. So sei er betreffend den Vorwurf gemäss Dossier 2 Privatklä- ger und habe zudem beim Vorfall gemäss Dossier 3 den Beschuldigten selbst verhaftet und auf die Dienststelle gebracht und einvernommen, obwohl nicht er, sondern die Zeugen K._____ und L._____ den Vorfall beobachtet hätten (act. 30 S. 14 ff.). Es ist grundsätzlich zutreffend, dass der Zeuge E._____ im Verfahren betreffend Dossier 2 als Privatkläger auftritt und auch beim Vorfall betreffend Dossier 3 insofern involviert war, als er den Beschuldigten verhaftet und einver-

- 16 - nommen hat. Dabei ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge bzw. Privatklä- ger E._____ ein persönliches Interesse an einer (ungerechtfertigten) Verurteilung des Beschuldigten haben sollte. So ist betreffend Dossier 3 auch darauf hinzu- weisen, dass der Zeuge E._____ Teil der Besatzung des Einsatzfahrzeugs […] war, bei welchem der Beschuldigte Luft aus dem Reifen herausgelassen haben soll. Es war daher nicht so, dass sich der Zeuge E._____ als unbeteiligter Beam- ter absichtlich an einem Verfahren gegen den Beschuldigten beteiligen wollte. Insgesamt sind keine Anzeichen erkennbar, welche die Aussagen des Zeugen E._____ von vornerein als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Weiter führt die Verteidigung an, der Zeuge E._____ sei zwar hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 2, nicht aber hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 vom Amtsgeheimnis entbunden worden, was als problematisch erscheine (act. 30 S. 16). Es trifft zu, dass der Zeuge E._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (act. D1/12/2) nur hinsichtlich Dossier 2 vom Amtsgeheimnis entbunden worden war. Gibt ein Beamter ein Amtsgeheimnis preis, ohne gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar bleibt (vgl. Übersicht bei: DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Komm. N 13 zu Art. 170 StGB; BSK-StPO VEST/HORBER, N 8 zu Art. 170; bejaht bei SCHMID, Handbuch, N 892). Die bislang überwiegende Praxis geht da- von aus, dass die Aussage verwertbar bleibt, wobei sich der betreffende Beamte dem Risiko einer Amtsgeheimnisverletzung aussetzt (vgl. SCHMID, Handbuch, N 892, m.w.H.; ZR 106 Nr. 80, S. 305; ZR 75 Nr. 38). Da das Amtsgeheimnis in der vorliegenden Konstellation in erster Linie nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, sondern vielmehr die Interessen Dritter bzw. Interessen des Staates schützt, ist der nach wie vor vorherrschenden Praxis folgend davon auszugehen, dass eine Aussage unter Missachtung des Amtsgeheimnisses nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig, wenn ein Amtsträger über Tatsachen aus- sagt, zu welchen ihn eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177, E. 3; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 170 StPO). Das Amtsgeheimnis

- 17 - gilt demnach zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten in- soweit nicht, wenn diese mit der gleichen Sache befasst sind (BGE 140 IV 177, E. 3.3). Als Beamter der F._____ traf den Zeugen E._____ gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO auch in Bezug auf die Vorfälle gemäss den Dos- siers 1 und 3 eine Anzeigepflicht, weshalb im Licht der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohnehin keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde notwendig gewesen wäre. Die Aussagen des Zeugen bzw. Privatklägers E._____ sind daher auch in Bezug auf die Dossiers 1 und 3 verwertbar. 2.6.3 Die Aussagen des Geschädigten C._____ sind nicht vollkommen kohärent. So erwähnte er in seinem Wahrnehmungsbericht, dass er zunächst von einer Person zu treten versucht und anschliessend am Oberkörper festgehalten worden sei und erst danach von einer weiteren Person den Tritt in die Beine erhalten ha- be und sodann auch noch am Waffengurt gehalten worden sei. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme unterschied er nicht mehr so klar zwischen der Person, die ihn am Oberkörper festgehalten habe und derjenigen, die ihn am Gurt gehalten habe. Was die Ungenauigkeiten in den Aussagen des Geschädigten C._____ betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Vorfällen wie dem vorlie- gend zu beurteilenden naturgemäss um ein dynamisches Geschehen handelt, welches sich im Nachhinein nicht mehr einwandfrei wiedergeben lässt, zumal die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst fast ein Jahr nach dem Vorfall bzw. den kurz darauf erstellten Wahrnehmungsberichten durchgeführt wurden. Dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte C._____ grundsätzlich in Überein- stimmung mit seinem Wahrnehmungsbericht und auch den Fotografien aussagte, dass die als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ihn in die Beine getreten und er sodann an der Uniform zurückgehalten wurde, um ihn an der Verfolgung der in weiss gekleideten Personen zu hindern. 2.6.4 Auch der Zeuge J._____ bestätigte diese Version insbesondere hinsichtlich des Trittes. Hinsichtlich des Festhaltens konnte sich der Zeuge J._____ nicht er- innern, was aber nachvollziehbar erscheint, schilderte er doch, er sei kurz nach

- 18 - dem Tritt gegen den Geschädigten C._____ selbst ins Bein getreten worden und daher umgefallen. 2.6.5 Was die Identifizierung der als Täter bezeichneten Person angeht, so ist zu bemerken, dass der Bericht des FOR Zürich ausdrücklich festhält, dass keine identitätsausschliessenden Merkmale vorhanden seien. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Bilder bezüglich der Ohrenpartie Unschärfen aufweisen. Indessen ist insbesondere der Aussage des Zeugen E._____ Beachtung zu schenken, der ohne zu zögern und unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aussagte, er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich bei der als "unbekannte Per- son 1" bezeichneten Person um den Beschuldigten handle, mit welchem er zeit- nah zusammengetroffen war (act. D1/9/3 Fragen 35-42; act. D1/9/4 Fragen 15 ff.). Hinzu kommt, dass am Wohnort des Beschuldigten Kleidungsstücke sichergestellt worden sind, welche die selben Merkmale wie die Bekleidung des auf den Foto- grafien ersichtlichen Täters aufweisen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass I._____, welcher M._____ per Mail mitgeteilt hat, er habe den Beschuldigten auf den Fahndungsbildern erkannt (act. 3 S. 3), zwar nicht beweisverwertbar einvernom- men wurde, dies aufgrund der vorliegenden Beweismittel in der Nachbetrachtung aber auch nicht notwendig war, weshalb daraus keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. Insgesamt verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Be- schuldigte die auf den Fotografien als "unbekannte Person 1" bezeichnete Person ist und demnach den Geschädigten C._____ in die Beine getreten hat. 2.6.6 Hingegen liegen keine eindeutigen Angaben und Beweismittel dafür vor, dass es der Beschuldigte war, der den Geschädigten im Anschluss daran auch noch an der Uniform festgehalten hat, zumal die Dynamik auf den Fotografien so- gar eher dagegen spricht. 2.7 Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 kann insoweit als erstellt gelten, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Geschädigten C._____ in die Beine ge- treten zu haben.

- 19 -

3. Sachverhalt betreffend Dossier 2, Beschimpfung 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am

10. September 2015 am [Adresse] in P._____ den Polizisten D._____ und E._____, welche gerade dabei waren, einen [Nationalität] (N._____) einer Perso- nenkontrolle zu unterziehen, zugerufen: "Das ist racial-profiling. Ihr beide seid Rassisten!". Durch diese Äusserung habe er die Polizeibeamten in ihrer Ehre ver- letzt. 3.2 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten D._____ und E._____, inklusive der von diesen verfassten Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5), sowie die Aussage des kontrollierten N._____ vor. Der Beschul- digte selbst machte in allen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. D2/2, D2/18, D1/8/2, D1/8/3). 3.2.1 In der Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5) hielten die Ge- schädigten D._____ und E._____ fest, sie hätten N._____ ([Nationalität und Auf- enthaltsstatus]) einer Personenkontrolle unterzogen, wobei der Beschuldigte ihnen zugerufen habe: "Das ist racial-profiling. Ihr seid beide Rassisten". 3.2.2 Der Geschädigte D._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 19. Juni 2017 aus, er könne sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern. Er wisse noch, dass der Beschuldigte "etwas mit Rassismus oder Rassist" gesagt habe, es treffe aber sicher so zu, wie es in der Strafanzeige vom 10. September 2015 (act. D2/5) geschrieben worden sei (act. D1/9/9). 3.2.3 Der Geschädigte E._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2017 als Auskunftsperson aus, er wisse noch, dass das Wort "Rassisten" gefallen sei und erklärte, nachdem er die Strafanzeige nochmals gelesen hat, er sei sich nun sicher, dass es sich genau so zugetragen habe, wie es in der Strafanzeige vom 10. September 2015 festgehalten worden sei (act. D1/9/3 S. 4 und 7f.). Es seien zudem in der Umgebung von 30 Metern keine weiteren Personen ausser den Geschädigten, der kontrollierten Person und dem Beschuldigten anwesend gewesen, sodass er mit Sicherheit sagen könne,

- 20 - dass der Beschuldigte die Äusserung gemacht habe und diese an die beiden Ge- schädigten gerichtet gewesen sei (act. D1/9/3 S. 4). Weiter erklärte er, sie hätten N._____ kontrolliert, weil dieser sich verdächtig verhalten habe. Im Übrigen mach- te er keine Angaben über die Gründe der Personenkontrolle (act. D1/9/3 S. 9). 3.2.4 Der kontrollierte N._____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2017 als Zeuge, er habe die fragliche Äusserung nicht gehört, könne sich generell nicht daran erinnern und erkenne den Beschuldigten im Übrigen auch nicht an- hand eines Vergleichsfotos (act. D1/9/2 S. 3 f.). 3.2.5 Seitens des Beschuldigten liegen keine Aussagen vor. Von der Verteidigung wird vorgebracht, dass der Wortlaut "Das ist racial-profiling, das mached numä Rassiste" (das machen nur Rassisten) gewesen sei (act. 30 S. 20). 3.3 Würdigung Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten D._____ und E._____. Diese wurden in Bezug auf den Vorfall betreffend Dossier 2 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen und unterstan- den somit nicht der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB. Im Übrigen ist aber zu bemerken, dass beide Geschädigten vereidigte Beamte der F._____ sind und vor diesem Hintergrund zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Geschädigten ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollten (vgl. insbesondere hinsichtlich E._____ Ziff. II 2.6.2). Weiter ist zu bemerken, dass die Geschädigten D._____ und E._____ die Straf- anzeige noch am gleichen Tag auf der Wache verfasst hatten und den Vorfall somit noch sehr präsent gehabt hatten. In den späteren Einvernahmen schilder- ten sie übereinstimmend, dass sie sich zwar nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern könnten, sie aber aufgrund der Strafanzeige mit Sicherheit sagen könn- ten, dass dort der exakte Wortlaut des Beschuldigten wiedergegeben sei. Aus dem Umstand, dass sich der kontrollierte N._____ nicht an den Vorfall oder die fragliche Äusserung erinnern konnte, können sodann keine weiteren Schlüsse

- 21 - gezogen werden, zumal dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2017 davon ausging, es gehe um einen völlig anderen Sachverhalt und sich nicht wei- ter zu bemühen schien, zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall Ausführungen zu machen. Insgesamt verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte gesagt hat, "Das ist racial-profiling. Ihr seid beide Rassisten". Nicht erstellt ist dagegen das sinngemässe Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe in guten Treuen von einer rassistischen Motivation der Kontrolle ausgehen dürfen bzw. sei er durch das Verhalten der Polizeibeamten zu einer Äusserung provoziert worden. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Beschuldigten (TRECHSEL/LIEBHER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, N 14 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Er brachte keinerlei Darstellungen bzw. Anhaltspunkte vor, weshalb er im konkreten Fall zur Ansicht gelangt sein könnte, es liege ein "racial-profiling" vor und die Poli- zeibeamten seien Rassisten. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach das Problem des "racial-profiling" im Gemeinderat Zürich diskutiert und sodann ein Postulat an den Stadtrat zur Behandlung zur überwiesen worden sei (vgl. act. 30 S. 25).

4. Sachverhalt betreffend Dossier 3, geringfügige Sachbeschädigung und Be- einträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. März 2016 an der [Adresse] in P._____ den linken Hinterreifen des Polizeifahrzeugs […] manipuliert, sodass der Reifen nicht mehr genügend Luft gehabt habe, nicht mehr verwendbar gewesen sei und habe ersetzt werden müssen, wobei ein Sachschaden von Fr. 195.80 entstanden sei. Dabei habe der Beschuldigte die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt, da die Besatzung im Fall eines dringlichen Einsatzes nicht gemerkt hätte, dass nicht genügend Luft im Reifen war, weshalb das Fahrzeug nicht beherrschbar gewesen wäre und somit die Ge- fahr eines Unfalles bestanden hätte. 4.2.1 Der Beschuldigte verweigerte die Aussage in allen Einvernahmen (act. D3/4, D1/8/2, D1/8/3).

- 22 - 4.2.2 Der Zeuge O._____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2017, er sei am besagten Abend als Lenker des beschädigten Polizeifahrzeugs unter- wegs gewesen. Nachdem sie das Fahrzeug an der [Adresse] abgestellt und in Richtung [Örtlichkeit] eine Person kontrolliert hätten, sei er von einem anderen Streifenwagen angefunkt worden, wonach eine Person am abgestellten Polizei- fahrzeug herumhantiert habe, wobei der Beschuldigte als mutmasslicher Täter be- reits arretiert worden war. Er habe das Fahrzeug sodann direkt mit Pannenblin- kern auf die Wache gefahren, wobei er beim Fahren die fehlende Luft subjektiv bemerkt habe, was aber auch daran liegen könne, dass er gewusst habe, dass der Reifen manipuliert worden sei (act. D1/9/8). 4.2.3 Der Zeuge E._____ erklärte in der Einvernahme vom 22. Mai 2017, er sei mit dem Zeugen O._____ unterwegs gewesen, wobei sie das Polizeifahrzeug an der [Adresse] abgestellt hätten und dann während einer Personenkontrolle ange- funkt worden seien, weil eine Person an ihrem Fahrzeug Luft aus dem Reifen ge- lassen habe. Der Beschuldigte sei dabei als mutmasslicher Täter von der anderen Polizeipatrouille bereits arretiert worden (act. D1/9/4). 4.2.4 Der Zeuge L._____ führt in der Einvernahme vom 23. Mai 2017 aus, er sei zusammen mit dem Zeugen K._____ Streife gefahren, als sie das abgestellte Po- lizeifahrzeug an der [Adresse] gesehen hätten. Als sie beim langsamen Vorbei- fahren gesehen hätten, wie eine dunkel gekleidete Person nahe beim hinteren Reifen gekauert sei, seien sie eingespurt, um die Person zu kontrollieren. Nach- dem diese Person sie bemerkt habe, sei sie davon gerannt, habe aber von den Polizisten eingeholt werden können. Bei der Personenkontrolle wurde die Person als der Beschuldigte identifiziert. Weiter präzisierte er noch, dass es sich beim abgestellten Fahrzeug um ein markiertes Polizeifahrzeug mit Blaulicht und oran- ger Markierung gehandelt habe (act. D1/9/6). 4.2.5 Auch der Zeuge K._____ führte in seiner Einvernahme vom 23. Mai 2017 aus, sie hätten bemerkt, wie eine Person neben dem Reifen kauere. Als sie aus- gestiegen seien, habe er gehört, wie Luft aus dem Reifen entwichen sei. Als sie ihn gefragt hätten, was er mache, habe er ein paar Handbewegungen gemacht, worauf sodann keine Luft mehr entwichen sei. Sie hätten die Person daraufhin

- 23 - kontrolliert. Wie stark der Reifen aber schliesslich beschädigt gewesen sei, wisse er nicht. Man habe die Beschädigung von aussen auch nicht sehen können, da der Reifen noch nicht platt gewesen sei. Er habe lediglich gehört, wie Luft entwi- chen sei (act. D1/9/5). 4.3 Würdigung Ohne Weiteres lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte am Reifen des Polizei- fahrzeugs […] manipulierte. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K._____ und L._____. Der Schaden am Reifen sowie dessen fehlende Instand- setzbarkeit ist sodann dokumentiert (act. D 3/1 S. 4, D3/9) und wird vom Zeugen L._____ bestätigt (act. 9/6 S. 5). Der Sachverhalt betreffend die Sachbeschädi- gung kann daher als erstellt gelten. Was den Zustand des Reifens bzw. die dadurch verursachte Gefahr anbetrifft, ist zu sagen, dass auch der Zeuge O._____, welcher das Fahrzeug auf die Wache gefahren hatte, nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob die fehlende Luft tatsächlich feststellbar gewesen war. Auch der Zeuge K._____ erklärte, er habe von aussen noch keine Beschädigung feststellen können. Im Übrigen wurde der Reifen nicht sichergestellt. Es trifft zwar zu, dass das Fahren mit einem Reifen mit zu wenig Luft die Gefahr eines Unfalles bringen kann. Vorliegend kann aber nicht rechtsge- nügend nachgewiesen werden, dass der Reifen schon tatsächlich so viel Luft ver- loren hatte, dass dieser Zustand eingetreten wäre. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass der Reifen noch nicht derart beschädigt war, dass die Gefahr eines Unfalles bestanden hätte. Im Übrigen ist aber erstellt, dass der Beschuldigte Luft aus dem Reifen gelassen hat, wobei er dabei von der Poli- zei daran gehindert wurde, noch mehr Luft abzulassen. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, noch mehr Luft abzulassen, so dass das Fahrzeug in einen Zustand versetzt worden wäre, in dem es nicht mehr sicher hätte gelenkt werden können und somit die Gefahr eines Unfalles bestanden hätte.

- 24 -

5. Sachverhalt betreffend Dossier 4, Hinderung einer Amtshandlung bzw. Bruch amtlicher Beschlagnahme 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem

19. Mai 2016 und dem 24. April 2017 sein zu Beweiszwecken sichergestelltes und beschlagnahmtes IPhone von einem anderen Gerät aus auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt und sämtliche Daten darauf gelöscht bzw. habe er eine Dritt- person veranlasst, dies für ihn zu tun. Dadurch habe er eine Amtshandlung – nämlich die Überprüfung der auf dem Gerät gespeicherten Daten – vereitelt, ob- wohl er gewusst habe, dass diese Amtshandlung in den Befugnissen der Staats- anwaltschaft lag. 5.2 Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass das IPhone am 19. Mai 2016 sichergestellt (act. D1/18/5) und mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2016 (act. D1/18/10) beschlagnahmt wurde. Weiter wird ersichtlich, dass dieses sodann mit Herausgabeverfügung vom 22. Mai 2017 wieder herausgegeben wur- de (act. D1/18/12). Der Umstand, dass das Mobiltelefon auf die Werkseinstellun- gen zurückgesetzt worden sei und die Daten gelöscht worden seien, wird bloss in den Eingaben des Verteidigers behauptet (act. D1/19/10 S. 2, D1/19/15 S. 5), ergibt sich aber sonst nicht überprüfbar aus den Untersuchungsakten. Weiter sind den Untersuchungsakten auch keine weiteren Beweismittel zu entnehmen, wel- che den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt – insbesondere auch hinsichtlich des tatsächlichen Tatbeitrags des Beschuldigten – beweisen könnten, zumal ein eigentliches Dossier 4, wie es in der Anklageschrift erwähnt wird, überhaupt nicht existiert. Auch hinsichtlich des angeblichen Tatzeitpunkts und Tatortes bleibt die Anklageschrift sehr offen und hält blosse Mutmassungen bereit. 5.3 Bei dieser Sachlage muss der Sachverhalt betreffend Dossier 4 als nicht er- stellt gelten und der Beschuldigte ist somit gemäss Dossier 4 vollumfänglich frei- zusprechen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 1 als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2 Die rechtliche Würdigung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft erweist sich insoweit als zutreffend, als der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllte, zumal der Beschuldigte zweifellos physische Gewalt gegen- über dem Polizeibeamten C._____ ausgeübt hat, indem er diesem von hinten das Bein stellte und ihn dabei auch aus dem Tritt brachte, um ihn so – was der Be- schuldigte wusste und wollte – von seiner dienstlichen Verpflichtung und Befugnis abzuhalten, die Täter einer Sachbeschädigung zu deren Arretierung zu verfolgen. 1.3 Zu prüfen ist zudem, ob die Handlungen als Anwendungsfall von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu würdigen sind. Unter diesen qualifizierten Tatbestand fällt, wer einerseits den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und gleichzeitig als Teil einer Zusammenrottung handelt (BGE 108 IV 176, E. 3a). Als Zusammenrot- tung versteht man "eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht er- scheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Pra- xiskommentar, N 2 zu Art. 260 StGB; vgl. auch BGE 103 IV 245; 108 IV 34). 1.4 Vorliegend waren zahlreiche – zumindest mehr als zehn – Personen anwe- send, welche die Polizisten entweder direkt an der Verfolgung der in weiss geklei- deten Personen gehindert oder zumindest sich mit diesen solidarisiert hatten, in dem sie sich den Polizisten in den Weg stellten oder diese gar umstellten (vgl. Fo- to act. D1/5 S. 2 und 7). Die Gruppierung erschien dabei als vereinte Macht. Zu- dem wurden die Personen von einer bedrohlichen Grundstimmung getragen, zu- mal sie offensichtlich die Polizisten an der Verfolgung zu hindern versuchten und

- 26 - zu diesem Zweck auch gewillt waren, Gewalt gegen diese einzusetzen. Die An- klage umschreibt diesen Sachverhalt genügend. Demzufolge handelte auch der Beschuldigte als Teil einer Zusammenrottung. Nachdem er – wie bereits darge- legt – selbst den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, ist er demzufolge nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

2. Dossier 2 2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 2 als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Eine Be- schimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter die Art. 173 f. StGB fällt. Dazu gehören die nur gegenüber den Geschädigten geäusserten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen und die abschätzigen Werturteile (TRECHSEL/LIEBHER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, N 1 f. zu Art. 177 StGB; BSK-StPO RIK- LIN, N 47 zu vor Art. 173 StGB). Im vorliegenden Fall wurde die Aussage in Ge- genwart der Geschädigten sowie des kontrollierten N._____ geäussert. Letzterer war aber in keiner Weise Adressat der Aussage des Beschuldigten und konnte sich sodann auch nicht an diese erinnern (vgl. act. D1/9/2). In dieser Konstellation ist der Tatbestand der Beschimpfung und nicht der üblen Nachrede anwendbar. 2.2 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigten als Rassisten, da die Personenkontrolle als "racial-profiling" zu betrachten sei, wobei die Aussa- ge alleine an die Geschädigten und nicht etwa an den kontrollierten N._____, den einzigen weiteren Anwesenden, gerichtet war. Die Aussage, dass es sich um "ra- cial-profiling" handle, ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Zudem ist die Aussage, die Geschädigten seien Rassisten, ein gemischtes Werturteil, welches ebenfalls ehrenrührig ist (vgl. BGE 138 III 641, E. 4). Die reine Tatsachenbehaup- tung und das gemischte Werturteil sind zwar grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich (BGE 74 IV 98, E. 2.). Wie aber bereits unter dem Titel des Sachver- halts gezeigt, konnte der Beschuldigte nicht darlegen, dass er annehmen durfte, dass die Behauptung bzw. das gemischte Werturteil auf Fakten beruhte. Die Aus- sage, die Geschädigten seien Rassisten, lässt sich zudem auf keinen Fall bloss aufgrund einer Personenkontrolle, an welcher man zufällig vorbeigeht, rechtferti- gen.

- 27 - 2.3 Die Verteidigung bringt vor, die Aussage des Beschuldigten beziehe sich auf den beruflichen Bereich der Geschädigten und werde daher vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte des StGB nicht erfasst (act. 30 S. 23). Geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die sittliche Ehre, somit insbeson- dere der "Ruf als ehrbarer Mensch", nicht aber die berufliche Geltung (BSK-StPO RIKLIN, N 16 f. zu vor Art. 173 StGB m.w.H.). Im vorliegenden Fall stellt der Be- schuldigte die Geschädigten als Rassisten dar, da sie Personen bloss aufgrund derer Hautfarbe kontrollieren und somit "racial-profiling" betreiben würden. Dies ist keine Kritik an der Berufsausübung an sich, sondern geht insbesondere hin- sichtlich des Vorwurfs des Rassismus auch in den persönlich-sittlichen Bereich (vgl. BGE 138 III 641, E. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt die Aus- sage des Beschuldigten daher unter den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte des StGB. 2.4 Demzufolge erweist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend. 2.5 Im Übrigen gilt es zu bemerken, dass die Darstellung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte gesagt habe "das ist racial-profiling. Das mached numä Rassiste" (act. 30 S. 20) nichts an der rechtlichen Würdigung ändern würde, zu- mal auch diese Aussage klarerweise eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, wonach es sich um "racial-profiling" handle, und zudem auch ein gemischtes Werturteil enthält, da die Aussage nur so verstanden werden kann, als dass die Geschädigten Rassisten seien, da sie nach der Darstellung des Beschuldigten "racial-profiling" ausüben würden.

3. Dossier 3 3.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten gemäss Dossier 3 als geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB sowie als Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG.

- 28 - 3.2 Die rechtliche Würdigung betreffend geringfügige Sachbeschädigung ist an- gesichts der notwendigen Ersetzung des manipulierten Reifens zutreffend. Der Schaden liegt noch unter der Grenze von Fr. 300.–, bis zu welcher Art. 172ter an- gewandt wird (vgl. BGE 123 IV 113, E. 3d). 3.3 Betreffend die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ist zu bemerken, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeuges derart beeinträchtigt wird, dass konkret die Gefahr eines Unfalles entsteht (OFK-GIGER, N 3 f. zu Art. 93 SVG). Im vorliegen- den Fall ist das – wie bereits dargelegt – nicht geschehen. Der objektive Tatbe- stand ist daher nicht erfüllt. Der Beschuldigte wurde dabei gestört, als er die Luft aus dem Reifen liess. Er hat- te die Absicht, noch mehr Luft aus dem Reifen zu lassen. Dabei nahm er zumin- dest in Kauf, das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzten, in welchem die kon- krete Gefahr eines Unfalles bestanden hätte. Er ist somit wegen eines (unvollen- deten) Versuchs der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit eines Fahrzeugs stehen zueinander in echter Idealkonkurrenz (OFK-GIGER, N 7 zu Art. 93 SVG). Der Beschuldigte ist hinsichtlich Dossier 3 da- her sowohl der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB als auch dem Versuch der Beeinträchtigung der Betriebssicher- heit eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird

- 29 - nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 1 ff. zu Art. 47, m.w.H.). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2. Vorliegend werden sowohl die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 30 Tagessät- zen vorsieht, ist für die Strafzumessung zunächst von diesem Delikt auszugehen.

3. Zur objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht gravie-

- 30 - rend verletzte oder tatsächlich verängstigte. Immerhin fühlte sich dieser aber la- tent bedroht, zumal er nicht wusste, wie die weiteren anwesenden Personen rea- gieren würden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die in weiss gekleideten Personen vor einer Kontrolle schützen wollte, wobei sich diese Motivation strafzumessungsneutral auswirkt. Insgesamt ist das Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Es scheint somit eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen als angemessen. 4.1 Die ausgefällte Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen sind dabei die versuchte Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges und die Beschimpfung. 4.2 Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges ist zunächst festzuhalten, dass die Tatausführung im Versuchsstadium blieb, was zu einer Strafmilderung und damit auch zu einer obligatorischen Strafreduktion führt. In objektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass fehlende Luft im Reifen zwar die Gefahr eines Unfalles bringen kann, aber doch nicht etwa mit ei- ner Manipulation der Bremsen zu vergleichen wäre. Im Übrigen wusste er in sub- jektiver Hinsicht, dass die Polizei in dringenden Fällen schnell ausrücken muss und daher die fehlende Luft im Reifen nicht bemerken könnte. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.3 Hinsichtlich der Beschimpfung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung äusserte, ohne jegliche Veranlassung dazu gehabt zu haben. Er war an der Situation überhaupt nicht beteiligt und kannte keinerlei Hintergründe der Personenkontrolle. Trotzdem wurden die Geschädigten insgesamt in ihrer Eh- re noch nicht stark verletzt. Es handelte sich bloss um eine kurze, aus der Situati- on heraus mündlich geäusserte Beschimpfung. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.4 Insgesamt resultiert somit eine Einsatzstrafe von 85 Tagessätzen Geldstra- fe.

- 31 -

5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bislang nicht vorbestraft ist (act. D1/23/2), was sich strafzumessungs- neutral auswirkt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich jegliche Aussagen. Er erklärte einzig in der polizeili- chen Einvernahme vom 7. März 2016, dass er kein Vermögen, dafür aber Schul- den habe, er aber die Höhe der Schulden nicht nennen wolle (act. D3/4). Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte [Nationalität] ist und derzeit in P._____ wohnt. Aus den bekannten persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ersichtlich.

6. In Anbetracht des Tatverschuldens und der Täterkomponente scheint somit eine Strafe von insgesamt 85 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

7. Angesichts weitgehend unklaren, jedoch eher knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten erscheinen Tagessätze à Fr. 30.– angemessen. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestra- fen.

8. Busse 8.1 Für die geringfügige Sachbeschädigung ist zwingend zusätzlich zur ausge- fällten Geldstrafe eine Busse auszufällen. Angesichts des Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse scheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 8.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.

- 32 - V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Vo- raussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. act. D1/23/2). Unter diesen Umständen wird eine günstige Prognose vermutet. Es genügt somit die Abwesenheit der Erwartung, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren wird (BGE 134 IV 5, E. 4.2.2).

3. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte sich nicht bewähren sollte. Er ist nicht vorbestraft und wenngleich er sich in sei- nen Taten wiederholt gegen die Staatsgewalt richtete, so kann aufgrund seines früheren und seitherigen Wohlverhaltens davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Phase eines strafrechtliche Grenzen überschreitenden Wider- stands handelte. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend scheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen.

- 33 -

5. Gemäss Art. 51 StGB wird die erstandene Haft an die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da der Beschuldigte einen Tag in Haft verbrachte (vgl. act. D1/12/2) ist ein Tagessatz Geldstrafe als durch Haft geleistet zu betrachten. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.1 Vorliegend verlangt die Geschädigte F._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 195.80. Das Begehren um die Zusprechung von Zins zu 5 % seit dem Ereig- nisdatum wurde in der Eingabe vom 15. März 2016 (act. D3/7) nicht mehr gestellt. 2.2 Die Verteidigung macht dazu vorweg geltend, die adhäsionsweise Geltend- machung eines Schadens an einem Dienstfahrzeug der F._____ sei nicht mög- lich, da es sich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Der Reifen ei- nes Einsatzfahrzeugs gehöre zum Verwaltungs- und nicht zum Finanzvermögen der Stadt, womit im Aussenverhältnis ausschliesslich öffentliches Recht zur An- wendung gelange. Es sei daher auf die Zivilklage der F._____ nicht einzutreten (act. 30 S. 46). Die Verteidigung stellt wohl zutreffend fest, dass der Reifen eines Einsatzfahr- zeugs der F._____ zum Verwaltungsvermögen zählt. Hinsichtlich der Schadener- satzansprüche des Gemeinwesens aufgrund von Beschädigungen öffentlicher Sachen kommen dabei aber unabhängig von der Zuordnung zum Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen zur Anwen- dung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 2251). Im Üb- rigen wird auch an der von der Verteidigung zitierten Stelle darauf hingewiesen, dass in der Schweiz die sogenannte dualistische Theorie hinsichtlich des Verwal- tungsvermögens vorherrschend ist und demnach die dinglichen und obligatori- schen Rechte an öffentlichen Sachen durch das Privatrecht bestimmt werden

- 34 - (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 2246 ff.). Die adhä- sionsweise Geltendmachung des Zivilanspruchs der F._____ ist daher grundsätz- lich möglich, weshalb auf die Zivilklage einzutreten ist.

3. Der Sachverhalt hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 ist erstellt. Die Höhe des Schadens ergibt sich zudem ohne Weiteres aus den Akten (vgl. act. D3/9 und D3/10). Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 195.80 an die F._____ zu verpflichten. VII. Beschlagnahmungen Die nur zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Be- schlagnahmeverfügung vom 17. Juni 2016 (act. D1/18/10) sind dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen herauszugeben, wobei das Mobiltelefon (Asservat [Nummer]) und die Harddisk (Asservat [Nummer]) bereits herausgegeben wurden (act. D1/18/12). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch der Freispruch hinsicht- lich Dossier 4 rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal das Verfahren be- treffend Dossier 4, welches ohnehin nicht existiert, keine zusätzlichen Kosten ver- ursacht hat und der Beschuldigte bzw. die Verteidigung durch die Erklärung, es seien auf dem Handy keine Daten mehr vorhanden, die Untersuchung in diese Richtung zumindest teilweise veranlasst hat. 2.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für widerrechtliche Haft und für wei- tere widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahmen eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. 2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Beschluss vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) bereits festgehalten, dass die angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons rechtmässig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die-

- 35 - se Feststellung im Nachhinein als nicht zutreffend erscheinen lassen würde. Die darin genannten Überlegungen können darüber hinaus auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung als zutreffend bezeichnet werden, weshalb auch diese als nicht widerrechtlich angeordnet zu betrachten ist. 2.3 Der Beschuldigte rügt weiter, die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO seien unzulässig erfolgt (act. 30 S. 6 f.). Die- se ist nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt wird, ein besonderer Haftgrund gegeben bzw. zumindest zu vermuten ist und die Verhaftung und polizeiliche Vorführung im Üb- rigen verhältnismässig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung und po- lizeilichen Vorführung vom 19. Mai 2016 gestützt auf die Belastungen von I._____ (act. D1/3 S. 3) und die Fahndungsfotos (act. D1/5-7) verdächtigt, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben. Wie be- reits im Beschluss des Obergerichts vom 24. Oktober 2016 (act. D1/19/16) fest- gehalten wurde, war ein Verdacht gestützt auf die den Untersuchungsbehörden vorliegenden Beweismittel gegeben. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersu- chung noch geringer sind, wobei erst im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil BGer 1B_271/2017 vom 16. August 2017, E. 3.2). Im vorliegen- den Fall befand sich die Untersuchung trotz der seit dem Vorfall vom 11. April 2015 vergangenen Zeitspanne von mehr als einem Jahr aufgrund der erst kurz vor der polizeilichen Vorführung erfolgten Identifikation der mutmasslichen Täter- schaft in Bezug auf den Beschuldigten noch immer im Anfangsstadium, weshalb noch keine zu hohen Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen waren. Es war daher bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung ein drin- gender Tatverdacht im Sinne des Gesetzes gegeben. Die Staatsanwaltschaft führte im Vorführungsbefehl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr an (act. D1/19/1). Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt unter anderem dann vor, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Be-

- 36 - weismittel vernichten, um so Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen bzw. diese zu erschweren. Vorliegend war dem Beschuldigte bis zur polizeilichen Vorführung nicht bekannt, dass er von den Strafverfolgungsbehörden wegen dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verdächtigt wird. Das Argu- ment der Verteidigung, wonach ein Jahr nach dem Vorfall gemäss Dossier 1 kei- ne Kollusionsgefahr mehr bestehen könne (act. 30 S. 6) ist daher nicht stichhaltig. Vielmehr war aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschuldigten gegenüber den Untersuchungsbehörden zu befürchten, dass er allenfalls Beweismittel zur Seite schaffen könnte. Es lag somit Kollusionsgefahr vor, weshalb das Erfordernis des besonderen Haftgrundes erfüllt war. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich mithin um ein Vergehen. Die Verhaftung und polizeiliche Vorfüh- rung erweist sich dabei ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal der Beschul- digte nicht in Untersuchungshaft versetzt wurde und bloss während eines knap- pen Tages festgehalten wurde. Die Verhältnismässigkeit kann daher ebenfalls be- jaht werden. 2.4 Hinsichtlich der ED-Behandlung und der DNA-Profilerstellung sind die glei- chen Überlegungen angezeigt, zumal keine strengeren Voraussetzungen dazu er- füllt sein müssen als es für die polizeiliche Vorführung der Fall war. Folglich waren auch die ED-Behandlung und die Anordnung einer DNA-Profilerstellung zulässig.

3. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand. Eine Entschädigung für den Aufwand der erbetenen Verteidigung kann die beschuldigte Person geltend machen, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie bereits hinsichtlich der Verfah- renskosten erwähnt, rechtfertigt es sich vorliegend trotz des Freispruchs betref- fend Dossier 4 nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die gleichen Überlegungen finden auch im Hinblick auf die beantragte Entschädigung für die erbetene Verteidigung Anwendung. Vorliegend ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Beschuldigte aufgrund des ihm gemäss Dossier 4 gemach- ten Vorwurfs einen ihm von der Untersuchung verursachten Aufwand gehabt hät-

- 37 - te, welcher eine Entschädigung nach Art. 429 StPO rechtfertigen würde. Entspre- chend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand zuzusprechen. 4.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte, es sei der Privatkläger E._____ un- abhängig vom Verfahrensausgang gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 225.– inkl. 8% MWST zu bezahlen. Die Verteidigung begründet den Antrag in erster Linie damit, dass der Privatkläger E._____ unentschuldigt 50 Minuten zu spät zu seiner eigenen Einvernahme er- schienen sei und er daher infolge der Wartezeit unnötige Kosten der Verteidigung verursacht habe (act. 30 S. 51). 4.2 Eine Entschädigung seitens der Privatklägerschaft ist – wie bereits von der Verteidigung angeführt – insbesondere bei Säumnis zu leisten (BSK-DOMEISEN, N 9 zu Art. 417 StPO). Vorliegend erschien der Privatkläger zwar 50 Minuten zu spät, blieb aber der Einvernahme nicht gänzlich fern. Aus den Akten ergibt sich al- lerdings nicht, dass E._____ – wie von der Verteidigung behauptet – unentschul- digt verspätet erschienen wäre. Vielmehr wurde anlässlich der Einvernahme fest- gehalten, dass E._____ aufgrund eines Missverständnisses später erschienen ist (act. D1/9/3). E._____ hatte keine Gelegenheit, sich zu den Umständen der Ver- spätung zu äussern. Wer dieses Missverständnis und damit die Verspätung im Sinne des Gesetzes verursacht hat, wird daher nicht ersichtlich, denn auch die Verteidigung äussert sich hiezu nicht. Das Begehren bleibt insoweit unsubstan- ziert und die Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist daher abzuweisen.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;

- der versuchten Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahr- zeugs im Sinne von Art. 93 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB bzw. dem Bruch amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2016 be- schlagnahmten und noch nicht herausgegeben Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmali- ges Verlangen herausgegeben.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadener- satz von Fr. 195.80 zu bezahlen.

- 39 -

8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

9. Das Begehren des Beschuldigten um Verpflichtung des Privatklägers E._____ zur Leistung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 224.10– Auslagen Untersuchung (Gutachten)

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht, gegen Empfangs- schein);

- die Privatklägerschaft (je gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);

- die Privatklägerschaft (je mit Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;

- den Nachrichtendienst des Bundes; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Material";

- die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution [Nummer]);

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich [Referenznummer];

- die Verteidigung des Beschuldigten betr. Hinweis Rechtskraft bzw. Herausgabefrist

- 40 -

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Dezember 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Peter MLaw L. Zanetti

- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.