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GG110308-L

Landfriedensbruch

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2012-02-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. 1.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (act. 10 S. 2 f.) wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 27 S. 2 f.; act. 28 S. 1) der in der Anklageschrift geschilderte äussere Ablauf des Sachverhalts (1. Absatz des Anklagesachverhalts, act. 20 S. 2). Dieser entspricht der weiteren Aktenlage, sodass davon auszugehen ist. 1.2. Wenngleich der Beschuldigte anerkannte oder zumindest nicht bestritt, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinandersetzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (act. 27 S. 4), so stellte er in Abrede, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben bzw. freiwillig Teil dieser gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein (act. 10 S. 3; act. 27 S. 3; act. 28 S. 1 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in diesen Tumult hin- eingekommen und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätig- keiten zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 4).

2. Beweismittel 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,

- 5 - so hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagevorwurfs (Teilnahme an der Zusammenrottung und innerer Sachverhalt) ist mithilfe der vorhandenen Beweismittel zu erweisen, wobei für die Erweisung des inneren Sachverhalts auf Indizien abzustellen ist. Als Beweismittel dienen die Videoaufnahme (act. 6) sowie der Fotobogen (act. 7). Auf diese Beweismittel und die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 9; act. 10; act. 27) ist im Folgenden einzugehen. Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in den Akten liegende Polizeirapporte und Aussagen von Polizeibeamten (act. 1, 2, 5, 8 und 11) sowie die Fotodoku- mentation des Stadions Letzigrund (act. 12) nur allgemeine Informationen zu den Geschehnissen im Stadion Letzigrund am 11. Mai 2011 enthalten. Konkrete Hin- weise auf das Verhalten des Beschuldigten sind daraus nicht zu entnehmen. Auf diese Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Fotodokumentation Auf dem Fotobogen (act. 7) sind drei Fotos abgebildet, wobei der Beschuldigte auf zwei Fotos gut erkennbar ist. Er steht da; in der Nähe einer Wand. Vermummt ist er nicht und auch die Kapuze seines Pullovers hatte er sich nicht über den Kopf gezogen. Zudem weist er eine Verletzung am Kinn auf. Die dritte Aufnahme

– ein Ausschnitt aus dem Video (act. 6) – ist eine Weitaufnahme, auf welcher der Beschuldigte am Rande des Geschehens knapp noch zu erkennen ist. 2.5. Videoaufnahme Auf der Videoaufnahme (act. 6) ist der Beschuldigte ganz kurz (19:46:23 bis 19:46:29) und am Rande des Geschehens (rechter Bildrand, oberes Drittel) zu sehen. Auch auf dem Video ist er weder vermummt noch hat er sich die Kapuze seines Pullovers über den Kopf gezogen. Es ist eine Bewegung des Beschuldig- ten weg von der Gewalt erkennbar und er scheint von der gewaltausübenden Masse abgewandt zu sein, wobei sein Gesicht in Richtung des Gewaltgesche- hens ausgerichtet ist. Zudem ist eine Armbewegung des Beschuldigten auszu-

- 6 - machen, und es scheint, als ob er jemanden an der Kapuze oder am Kragen zieht. 2.6. Aussagen des Beschuldigten 2.6.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. September 2011 (act. 9) machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, mit der Begründung, er werde in Abwesenheit seines Rechtsvertreters keine Angaben machen. 2.6.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 führte der Beschuldigte aus, dass, nachdem er und seine zwei Kollegen das Drehkreuz passiert hätten, eine ganze Mauer von "Deltas" dagestanden sei, wel- che sie blockiert und nicht mehr hineingelassen hätten. Plötzlich seien sie hinein gekommen und hätten weiter ins Stadion gewollt, was ihnen jedoch nicht gelun- gen sei, weil die Securities dort gewesen und überall Tränengaswolken herum gehangen seien (act. 10 S. 2). Auf Vorhalt der Videoaufnahme (act. 6) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte, wie er gesagt habe, gar nicht ins Stadion flie- hen können. Es sei ein "riesiger Tumult" gewesen; er sei da reingekommen und hätte sonst nichts damit zu tun gehabt. Auch sei er ja nicht vermummt gewesen und hätte sich nicht gestellt, wenn er "Dreck am Stecken" gehabt hätte (act. 10 S. 2). Weiter führte er aus, er habe nichts "geschmissen" oder kaputt gemacht und er verabscheue solche Sachen (act. 10 S. 3). Abschliessend bestritt der Be- schuldigte, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben (act. 10 S. 3). 2.6.3. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, freiwil- lig Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein. Er führte aus, er sei, nachdem er das Drehkreuz passiert gehabt habe, nicht mehr weiter ins Stadi- on hineingekommen, da die "Deltas" niemanden mehr hineingelassen hätten. Er sei von hinten in diesen Bereich gedrängt worden. Der Beschuldigte machte gel- tend, er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfer- nen, da die Zugänge zum Stadion von den "Deltas" abgesperrt worden seien. Al- les sei voller Tränengas gewesen und er habe von dort nicht weggehen können.

- 7 - Zum Zeitpunkt der Videoaufnahme habe er sich bereits ca. 15 Minuten in diesem Vorbereich des Stadions aufgehalten. Der Beschuldigte sagte ferner aus, unter einem Balkon an der Wand gestanden zu haben, währenddem sich der Mob hin und her bewegt habe. Auf dem Video sehe man deutlich, wie er von einer ande- ren Person geschupst bzw. vom Mob hin und her gestossen worden sei. Wie es zu der Gesichtsverletzung gekommen sei, wisse er nicht. Vermutlich hätte ihn je- mand mit einer vorne leicht zugespitzten Fahnenstange gestreift. Der Beschuldig- te verneinte, jemanden an der Kapuze gezogen zu haben; jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern. Er habe ein Ticket gehabt und sich das Fussballspiel anschauen wollen. Zudem sei er, im Gegensatz zu den anderen auf dem Video zu sehenden Personen, nicht vermummt gewesen. Der Beschuldigte bestätigte, sich auf einen Medienaufruf selbständig gemeldet zu haben. Weiter machte er geltend, seit 20 Jahren an Fussballspiele zu gehen, wobei ihm so etwas noch nie passiert sei. Er verabscheue das Ganze und fühle sich nicht schuldig (act. 27 S. 2 ff.; Prot. S. 6 f.).

3. Beweiswürdigung 3.1. Der Fotobogen und der entsprechende Videofilm wurden dem Beschuldig- ten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 vorgehalten. Der Videofilm wurde anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- neut abgespielt und vom Beschuldigten kommentiert. Er konnte Stellung nehmen (act. 10 S. 2 f.; Prot. S. 6 f.). Die Beweismittel sind folglich ohne weiteres verwert- bar. 3.2. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwür- digkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen

- 8 - von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfestestellungen vor Gericht,

3. Auflage, München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 3.3. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist darauf hinzuwei- sen, dass er als unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens Betroffener ein er- hebliches und legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal er nicht unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB aussagen musste. Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 3.3.1. Der Beschuldigte bestritt nicht, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinander- setzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (siehe vorne II. 1.2.). Er anerkannte, dass ein "riesiger Tumult" geherrscht habe, in welchen er geraten sei (siehe vorne II. 2.6.2.). Auf der Videoaufnahme ist eben- falls ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Geschehens aufhielt. Für die Beurteilung der Teilnahme an der Zusammenrottung ist in erster Linie auf des Kriterium des optischen Eindrucks abzustellen. Für den aussenstehenden Beobachter ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 28 S. 2) und der Auffassung des Beschuldigten (siehe vorne II. 2.6.2. letzter Satz) – eine Teilnahme des Beschuldigten an der Zusammenrottung. Nach Angaben des Be- schuldigten befand er sich zum Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits ca. 15 Minu- ten im Vorbereich des Stadions (siehe vorne II. 2.6.3), sodass er nicht als Unbe- teiligter oder Passant gelten kann. Die von der Verteidigung in Frage gestellte er- forderliche Mindestdauer des Verbleibens in der Gruppe ist somit erwiesen (vgl. act. 28 S. 2). Demnach war der Beschuldigte objektiv betrachtet Teil dieser Grup- pe und nahm an der gewalttätigen Zusammenrottung teil. Der äussere Sachver- halt ist folglich bewiesen. 3.3.2. Was die Motive des Beschuldigten und mithin den inneren Sachverhalt an- belangt, sind aus den Fotos (act. 7) weder Hinweise zu entnehmen, die auf ein freiwilliges sich Anschliessen oder Verbleiben in der Personenansammlung hin- deuten, noch Hinweise, die das Gegenteil vermuten lassen.

- 9 - Die auf der Videoaufnahme (act. 6) zu sehende Wegwärtsbewegung des Be- schuldigten hingegen deutet darauf hin, dass der Beschuldigte darum bemüht war, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfernen. Die Ausrichtung seines Ge- sichts in Richtung des Geschehens ist zu seinen Gunsten so zu deuten, dass der Beschuldigte die gewalttätige Auseinandersetzung zum Selbstschutz im Auge be- halten wollte. Die auf der Videoaufnahme zu sehende Armbewegung, mit der der Beschuldigte eine Person am Kragen oder der Kapuze zurückzieht, ist ein Indiz dafür, dass er diese Person von den Gewalttätigkeiten wegzuziehen versuchte. Für diese Interpretation spricht ebenfalls, dass der Beschuldigte sich daran nicht zu erinnern vermochte (vgl. Prot. S. 6 und S. 7). Es erscheint als eine unbewusste Handlung, mit der er die betreffende Person wegziehen wollte. Indizien oder An- haltspunkte, welche auf eine freiwillige Teilnahme des Beschuldigten an der Zu- sammenrottung hindeuten, sind der kurzen Videofrequenz, in welcher der Be- schuldige zu sehen ist, nicht zu entnehmen. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen weder Widersprüche noch Lügen- signale erkennen; er machte konstante und in sich schlüssige Aussagen. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte dar, wie er das Drehkreuz passiert habe und anschliessend nicht mehr weiter ins Stadion gelan- gen konnte, da der Zugang von den "Deltas" abgesperrt worden sei. Alles sei vol- ler Tränengas gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 2 ff.). Diese Sachverhaltsschilderung erscheint plausibel und überzeugend, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Hin- zu kommt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse tatsächlich keine Ausweich- möglichkeit bestanden haben dürfte. Durch die Absperrungen der Sicherheitsleute war es weder möglich, ins Stadion auszuweichen, noch durch das Drehkreuz wieder herauszugelangen. Einen anderen Weg, um aus diesem Vorbereich des Stadions zu gelangen – so ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen – gab es nicht. Schliesslich sind die fehlende Vermummung des Beschuldigten sowie der Um- stand, dass er sich freiwillig bei der Polizei meldete Indizien für seine innere Ein-

- 10 - stellung und Gesinnung. Beides deutet auf eine fehlende Identifizierung mit der feindlichen Grundstimmung der gewalttätigen Gruppierung hin. 3.3.3. Unter freier Würdigung der dem Gericht zugänglichen Beweismittel und In- dizien kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich freiwillig mit dieser Gruppe von gewaltausübenden Personen hin und her bewegte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den gewalttätigen Angriff der Fanbewegung auf die privaten Sicherheitsleute nicht mit Wissen und Willen mit trug, weshalb der innere Sachverhalt nicht erwiesen ist. 4. Zusammenfassend ist demnach nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der gewaltausübenden Personen be- fand und daher objektiv betrachtet Teil dieser Gruppe war. Dagegen ist nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte freiwillig mit dieser Gruppe hin und her bewegte. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Wissen und den Willen des Beteiligten voraus, dass er an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt. Hingegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; 108 IV 33, 36 E. 3a). Am Nachweis des erforderlichen Willens gebricht es beim Beschuldigten vorliegend. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Aufgrund des Unter-

- 11 - suchungsergebnisses ist beim Beschuldigten jedoch kein solches Verhalten zu erkennen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es ist von der Ansetzung einer Entscheidgebühr abzusehen. 2. 2.1. Sodann hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 2.2. Für die erbetene Verteidigung sind dem Beschuldigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'104.10 entstanden (act. 30). Sodann ist er für seine persönli- chen Umtriebe angemessen zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– zuzusprechen. 3. 3.1. Ferner ist einer beschuldigten Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug, zuzusprechen. Als weitere Beispiele können die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden (WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 27 zu Art. 429). 3.2. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.–. Dies begründete er einerseits mit den ihm auferlegten Ra- yon- und Stadionverboten, die jedoch nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Ver- fahren zusammen hängen und von daher als Argument für die Zusprechung einer Genugtuung ausser Betracht fallen (vgl. act. 28 S. 3). Andererseits führte der Be- schuldigte die "Internet-Fahndung der Kantonspolizei und die unbestrittene Pran- gerwirkung dieser umstrittenen Fahndungsmethode" an (act. 28 S. 4). Das polizei-

- 12 - liche Befragungsprotokoll vom 14. September 2011 indiziert, dass Aufnahmen des Beschuldigten im Internet veröffentlicht wurden (act. 9 S. 2). Gleichermassen argumentierte der Verteidiger, der dafür hielt, dass ein Foto im Rahmen der Fahndungsaktion der Kantonspolizei ins Internet gestellt worden sei (act. 28 S. 3). An der heutigen Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf Befragen, sich auf einen Medienaufruf hin selbständig gemeldet zu haben (act. 27 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise zu einer allfälligen Internetfahndung (act. 8 S. 3); schliesslich behauptete der Beschuldigte keine breite Darlegung der Sache in den Medien (vgl. act. 28 S. 3 f.). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Es wird erkannt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Der der Anklageschrift zugrunde liegende Sachverhalt hat sich da- nach zugetragen, weshalb auf das vorliegende Verfahren das neue Verfahrens- recht zur Anwendung gelangt.

E. 1.1 Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (act. 10 S. 2 f.) wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 27 S. 2 f.; act. 28 S. 1) der in der Anklageschrift geschilderte äussere Ablauf des Sachverhalts (1. Absatz des Anklagesachverhalts, act. 20 S. 2). Dieser entspricht der weiteren Aktenlage, sodass davon auszugehen ist.

E. 1.2 Wenngleich der Beschuldigte anerkannte oder zumindest nicht bestritt, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinandersetzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (act. 27 S. 4), so stellte er in Abrede, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben bzw. freiwillig Teil dieser gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein (act. 10 S. 3; act. 27 S. 3; act. 28 S. 1 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in diesen Tumult hin- eingekommen und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätig- keiten zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 4).

E. 2 Beweismittel

E. 2.1 Sodann hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.

E. 2.2 Für die erbetene Verteidigung sind dem Beschuldigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'104.10 entstanden (act. 30). Sodann ist er für seine persönli- chen Umtriebe angemessen zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– zuzusprechen. 3.

E. 2.3 Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagevorwurfs (Teilnahme an der Zusammenrottung und innerer Sachverhalt) ist mithilfe der vorhandenen Beweismittel zu erweisen, wobei für die Erweisung des inneren Sachverhalts auf Indizien abzustellen ist. Als Beweismittel dienen die Videoaufnahme (act. 6) sowie der Fotobogen (act. 7). Auf diese Beweismittel und die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 9; act. 10; act. 27) ist im Folgenden einzugehen. Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in den Akten liegende Polizeirapporte und Aussagen von Polizeibeamten (act. 1, 2, 5, 8 und 11) sowie die Fotodoku- mentation des Stadions Letzigrund (act. 12) nur allgemeine Informationen zu den Geschehnissen im Stadion Letzigrund am 11. Mai 2011 enthalten. Konkrete Hin- weise auf das Verhalten des Beschuldigten sind daraus nicht zu entnehmen. Auf diese Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 2.4 Fotodokumentation Auf dem Fotobogen (act. 7) sind drei Fotos abgebildet, wobei der Beschuldigte auf zwei Fotos gut erkennbar ist. Er steht da; in der Nähe einer Wand. Vermummt ist er nicht und auch die Kapuze seines Pullovers hatte er sich nicht über den Kopf gezogen. Zudem weist er eine Verletzung am Kinn auf. Die dritte Aufnahme

– ein Ausschnitt aus dem Video (act. 6) – ist eine Weitaufnahme, auf welcher der Beschuldigte am Rande des Geschehens knapp noch zu erkennen ist.

E. 2.5 Videoaufnahme Auf der Videoaufnahme (act. 6) ist der Beschuldigte ganz kurz (19:46:23 bis 19:46:29) und am Rande des Geschehens (rechter Bildrand, oberes Drittel) zu sehen. Auch auf dem Video ist er weder vermummt noch hat er sich die Kapuze seines Pullovers über den Kopf gezogen. Es ist eine Bewegung des Beschuldig- ten weg von der Gewalt erkennbar und er scheint von der gewaltausübenden Masse abgewandt zu sein, wobei sein Gesicht in Richtung des Gewaltgesche- hens ausgerichtet ist. Zudem ist eine Armbewegung des Beschuldigten auszu-

- 6 - machen, und es scheint, als ob er jemanden an der Kapuze oder am Kragen zieht.

E. 2.6 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.6.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. September 2011 (act. 9) machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, mit der Begründung, er werde in Abwesenheit seines Rechtsvertreters keine Angaben machen.

E. 2.6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 führte der Beschuldigte aus, dass, nachdem er und seine zwei Kollegen das Drehkreuz passiert hätten, eine ganze Mauer von "Deltas" dagestanden sei, wel- che sie blockiert und nicht mehr hineingelassen hätten. Plötzlich seien sie hinein gekommen und hätten weiter ins Stadion gewollt, was ihnen jedoch nicht gelun- gen sei, weil die Securities dort gewesen und überall Tränengaswolken herum gehangen seien (act. 10 S. 2). Auf Vorhalt der Videoaufnahme (act. 6) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte, wie er gesagt habe, gar nicht ins Stadion flie- hen können. Es sei ein "riesiger Tumult" gewesen; er sei da reingekommen und hätte sonst nichts damit zu tun gehabt. Auch sei er ja nicht vermummt gewesen und hätte sich nicht gestellt, wenn er "Dreck am Stecken" gehabt hätte (act. 10 S. 2). Weiter führte er aus, er habe nichts "geschmissen" oder kaputt gemacht und er verabscheue solche Sachen (act. 10 S. 3). Abschliessend bestritt der Be- schuldigte, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben (act. 10 S. 3).

E. 2.6.3 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, freiwil- lig Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein. Er führte aus, er sei, nachdem er das Drehkreuz passiert gehabt habe, nicht mehr weiter ins Stadi- on hineingekommen, da die "Deltas" niemanden mehr hineingelassen hätten. Er sei von hinten in diesen Bereich gedrängt worden. Der Beschuldigte machte gel- tend, er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfer- nen, da die Zugänge zum Stadion von den "Deltas" abgesperrt worden seien. Al- les sei voller Tränengas gewesen und er habe von dort nicht weggehen können.

- 7 - Zum Zeitpunkt der Videoaufnahme habe er sich bereits ca. 15 Minuten in diesem Vorbereich des Stadions aufgehalten. Der Beschuldigte sagte ferner aus, unter einem Balkon an der Wand gestanden zu haben, währenddem sich der Mob hin und her bewegt habe. Auf dem Video sehe man deutlich, wie er von einer ande- ren Person geschupst bzw. vom Mob hin und her gestossen worden sei. Wie es zu der Gesichtsverletzung gekommen sei, wisse er nicht. Vermutlich hätte ihn je- mand mit einer vorne leicht zugespitzten Fahnenstange gestreift. Der Beschuldig- te verneinte, jemanden an der Kapuze gezogen zu haben; jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern. Er habe ein Ticket gehabt und sich das Fussballspiel anschauen wollen. Zudem sei er, im Gegensatz zu den anderen auf dem Video zu sehenden Personen, nicht vermummt gewesen. Der Beschuldigte bestätigte, sich auf einen Medienaufruf selbständig gemeldet zu haben. Weiter machte er geltend, seit 20 Jahren an Fussballspiele zu gehen, wobei ihm so etwas noch nie passiert sei. Er verabscheue das Ganze und fühle sich nicht schuldig (act. 27 S. 2 ff.; Prot. S. 6 f.).

E. 3 Auflage, München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).

E. 3.1 Ferner ist einer beschuldigten Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug, zuzusprechen. Als weitere Beispiele können die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden (WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 27 zu Art. 429).

E. 3.2 Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.–. Dies begründete er einerseits mit den ihm auferlegten Ra- yon- und Stadionverboten, die jedoch nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Ver- fahren zusammen hängen und von daher als Argument für die Zusprechung einer Genugtuung ausser Betracht fallen (vgl. act. 28 S. 3). Andererseits führte der Be- schuldigte die "Internet-Fahndung der Kantonspolizei und die unbestrittene Pran- gerwirkung dieser umstrittenen Fahndungsmethode" an (act. 28 S. 4). Das polizei-

- 12 - liche Befragungsprotokoll vom 14. September 2011 indiziert, dass Aufnahmen des Beschuldigten im Internet veröffentlicht wurden (act. 9 S. 2). Gleichermassen argumentierte der Verteidiger, der dafür hielt, dass ein Foto im Rahmen der Fahndungsaktion der Kantonspolizei ins Internet gestellt worden sei (act. 28 S. 3). An der heutigen Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf Befragen, sich auf einen Medienaufruf hin selbständig gemeldet zu haben (act. 27 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise zu einer allfälligen Internetfahndung (act. 8 S. 3); schliesslich behauptete der Beschuldigte keine breite Darlegung der Sache in den Medien (vgl. act. 28 S. 3 f.).

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Es wird erkannt:

E. 3.3.1 Der Beschuldigte bestritt nicht, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinander- setzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (siehe vorne II. 1.2.). Er anerkannte, dass ein "riesiger Tumult" geherrscht habe, in welchen er geraten sei (siehe vorne II. 2.6.2.). Auf der Videoaufnahme ist eben- falls ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Geschehens aufhielt. Für die Beurteilung der Teilnahme an der Zusammenrottung ist in erster Linie auf des Kriterium des optischen Eindrucks abzustellen. Für den aussenstehenden Beobachter ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 28 S. 2) und der Auffassung des Beschuldigten (siehe vorne II. 2.6.2. letzter Satz) – eine Teilnahme des Beschuldigten an der Zusammenrottung. Nach Angaben des Be- schuldigten befand er sich zum Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits ca. 15 Minu- ten im Vorbereich des Stadions (siehe vorne II. 2.6.3), sodass er nicht als Unbe- teiligter oder Passant gelten kann. Die von der Verteidigung in Frage gestellte er- forderliche Mindestdauer des Verbleibens in der Gruppe ist somit erwiesen (vgl. act. 28 S. 2). Demnach war der Beschuldigte objektiv betrachtet Teil dieser Grup- pe und nahm an der gewalttätigen Zusammenrottung teil. Der äussere Sachver- halt ist folglich bewiesen.

E. 3.3.2 Was die Motive des Beschuldigten und mithin den inneren Sachverhalt an- belangt, sind aus den Fotos (act. 7) weder Hinweise zu entnehmen, die auf ein freiwilliges sich Anschliessen oder Verbleiben in der Personenansammlung hin- deuten, noch Hinweise, die das Gegenteil vermuten lassen.

- 9 - Die auf der Videoaufnahme (act. 6) zu sehende Wegwärtsbewegung des Be- schuldigten hingegen deutet darauf hin, dass der Beschuldigte darum bemüht war, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfernen. Die Ausrichtung seines Ge- sichts in Richtung des Geschehens ist zu seinen Gunsten so zu deuten, dass der Beschuldigte die gewalttätige Auseinandersetzung zum Selbstschutz im Auge be- halten wollte. Die auf der Videoaufnahme zu sehende Armbewegung, mit der der Beschuldigte eine Person am Kragen oder der Kapuze zurückzieht, ist ein Indiz dafür, dass er diese Person von den Gewalttätigkeiten wegzuziehen versuchte. Für diese Interpretation spricht ebenfalls, dass der Beschuldigte sich daran nicht zu erinnern vermochte (vgl. Prot. S. 6 und S. 7). Es erscheint als eine unbewusste Handlung, mit der er die betreffende Person wegziehen wollte. Indizien oder An- haltspunkte, welche auf eine freiwillige Teilnahme des Beschuldigten an der Zu- sammenrottung hindeuten, sind der kurzen Videofrequenz, in welcher der Be- schuldige zu sehen ist, nicht zu entnehmen. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen weder Widersprüche noch Lügen- signale erkennen; er machte konstante und in sich schlüssige Aussagen. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte dar, wie er das Drehkreuz passiert habe und anschliessend nicht mehr weiter ins Stadion gelan- gen konnte, da der Zugang von den "Deltas" abgesperrt worden sei. Alles sei vol- ler Tränengas gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 2 ff.). Diese Sachverhaltsschilderung erscheint plausibel und überzeugend, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Hin- zu kommt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse tatsächlich keine Ausweich- möglichkeit bestanden haben dürfte. Durch die Absperrungen der Sicherheitsleute war es weder möglich, ins Stadion auszuweichen, noch durch das Drehkreuz wieder herauszugelangen. Einen anderen Weg, um aus diesem Vorbereich des Stadions zu gelangen – so ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen – gab es nicht. Schliesslich sind die fehlende Vermummung des Beschuldigten sowie der Um- stand, dass er sich freiwillig bei der Polizei meldete Indizien für seine innere Ein-

- 10 - stellung und Gesinnung. Beides deutet auf eine fehlende Identifizierung mit der feindlichen Grundstimmung der gewalttätigen Gruppierung hin.

E. 3.3.3 Unter freier Würdigung der dem Gericht zugänglichen Beweismittel und In- dizien kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich freiwillig mit dieser Gruppe von gewaltausübenden Personen hin und her bewegte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den gewalttätigen Angriff der Fanbewegung auf die privaten Sicherheitsleute nicht mit Wissen und Willen mit trug, weshalb der innere Sachverhalt nicht erwiesen ist.

E. 4 Zusammenfassend ist demnach nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der gewaltausübenden Personen be- fand und daher objektiv betrachtet Teil dieser Gruppe war. Dagegen ist nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte freiwillig mit dieser Gruppe hin und her bewegte. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Wissen und den Willen des Beteiligten voraus, dass er an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt. Hingegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; 108 IV 33, 36 E. 3a). Am Nachweis des erforderlichen Willens gebricht es beim Beschuldigten vorliegend. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Aufgrund des Unter-

- 11 - suchungsergebnisses ist beim Beschuldigten jedoch kein solches Verhalten zu erkennen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es ist von der Ansetzung einer Entscheidgebühr abzusehen. 2.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte X. ist nicht schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.– für an- waltliche Verteidigung sowie als persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die erbetene Verteidigung (übergeben),  - 13 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein), und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Unt.Nr. 11/04795,  Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei,  den Nachrichtendienst des Bundes,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss  § 34a POG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Ver- fahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 14 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. Februar 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Cooke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG110308-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Huizinga Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Cooke Urteil vom 13. Februar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Unt.Nr. 11/04795, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin gegen X., Beschuldigter verteidigt durch lic. iur. Y. betreffend Landfriedensbruch

- 2 - Ankl age: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2011 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte X. in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y. Anträge der Anklagebehörde: (act. 20 S. 3) Schuldigsprechung von X. im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00  (entsprechend Fr. 8'400.00) Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung  einer Probezeit von drei Jahren Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 1‘000.00) Anträge der Verteidugung: (act. 28 S. 4 sinngemäss) Der Beschuldigte sei vollumfänglich und kostenlos von der Anklage des  Landfriedensbruchs freizusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzuspre-  chen. Weitere Entschädigungsfolgen seien vorbehalten. 

- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Der der Anklageschrift zugrunde liegende Sachverhalt hat sich da- nach zugetragen, weshalb auf das vorliegende Verfahren das neue Verfahrens- recht zur Anwendung gelangt. 2. 2.1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung in Fra- ge, ob der anklagebildende Sachverhalt in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf dem Akkusationsprinzip genüge, da der subjektive Tatbestand in der Anklage- schrift nicht beschrieben sei (Prot. S. 7). 2.2. Die Umschreibung des subjektiven Tatbestands fällt in der Anklageschrift tatsächlich knapp aus. In Absatz 2 des Anklagesachverhalts wird jedoch ausge- führt, der Beschuldigte habe sich freiwillig mit dieser Gruppe hin und her bewegt und sei somit Teil dieser gewalttätigen Zusammenrottung gewesen (act. 20 S. 2). Sich freiwillig mit einer Gruppe hin und her zu bewegen setzt diesbezüglich Wis- sen und Wille voraus. Zudem ist es nicht so, dass eine Anklageschrift die zugrun- de liegende, komplette Indizienkette festhalten muss. Es genügt, dass sich dies aus dem Untersuchungsergebnis ergibt. Der subjektive Sachverhalt ist vorliegend genügend umschrieben und der Anklagegrundsatz folglich nicht verletzt.

- 4 - II. Sachverhalt 1. 1.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (act. 10 S. 2 f.) wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 27 S. 2 f.; act. 28 S. 1) der in der Anklageschrift geschilderte äussere Ablauf des Sachverhalts (1. Absatz des Anklagesachverhalts, act. 20 S. 2). Dieser entspricht der weiteren Aktenlage, sodass davon auszugehen ist. 1.2. Wenngleich der Beschuldigte anerkannte oder zumindest nicht bestritt, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinandersetzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (act. 27 S. 4), so stellte er in Abrede, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben bzw. freiwillig Teil dieser gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein (act. 10 S. 3; act. 27 S. 3; act. 28 S. 1 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in diesen Tumult hin- eingekommen und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätig- keiten zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 4).

2. Beweismittel 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,

- 5 - so hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagevorwurfs (Teilnahme an der Zusammenrottung und innerer Sachverhalt) ist mithilfe der vorhandenen Beweismittel zu erweisen, wobei für die Erweisung des inneren Sachverhalts auf Indizien abzustellen ist. Als Beweismittel dienen die Videoaufnahme (act. 6) sowie der Fotobogen (act. 7). Auf diese Beweismittel und die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 9; act. 10; act. 27) ist im Folgenden einzugehen. Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in den Akten liegende Polizeirapporte und Aussagen von Polizeibeamten (act. 1, 2, 5, 8 und 11) sowie die Fotodoku- mentation des Stadions Letzigrund (act. 12) nur allgemeine Informationen zu den Geschehnissen im Stadion Letzigrund am 11. Mai 2011 enthalten. Konkrete Hin- weise auf das Verhalten des Beschuldigten sind daraus nicht zu entnehmen. Auf diese Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Fotodokumentation Auf dem Fotobogen (act. 7) sind drei Fotos abgebildet, wobei der Beschuldigte auf zwei Fotos gut erkennbar ist. Er steht da; in der Nähe einer Wand. Vermummt ist er nicht und auch die Kapuze seines Pullovers hatte er sich nicht über den Kopf gezogen. Zudem weist er eine Verletzung am Kinn auf. Die dritte Aufnahme

– ein Ausschnitt aus dem Video (act. 6) – ist eine Weitaufnahme, auf welcher der Beschuldigte am Rande des Geschehens knapp noch zu erkennen ist. 2.5. Videoaufnahme Auf der Videoaufnahme (act. 6) ist der Beschuldigte ganz kurz (19:46:23 bis 19:46:29) und am Rande des Geschehens (rechter Bildrand, oberes Drittel) zu sehen. Auch auf dem Video ist er weder vermummt noch hat er sich die Kapuze seines Pullovers über den Kopf gezogen. Es ist eine Bewegung des Beschuldig- ten weg von der Gewalt erkennbar und er scheint von der gewaltausübenden Masse abgewandt zu sein, wobei sein Gesicht in Richtung des Gewaltgesche- hens ausgerichtet ist. Zudem ist eine Armbewegung des Beschuldigten auszu-

- 6 - machen, und es scheint, als ob er jemanden an der Kapuze oder am Kragen zieht. 2.6. Aussagen des Beschuldigten 2.6.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. September 2011 (act. 9) machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, mit der Begründung, er werde in Abwesenheit seines Rechtsvertreters keine Angaben machen. 2.6.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 führte der Beschuldigte aus, dass, nachdem er und seine zwei Kollegen das Drehkreuz passiert hätten, eine ganze Mauer von "Deltas" dagestanden sei, wel- che sie blockiert und nicht mehr hineingelassen hätten. Plötzlich seien sie hinein gekommen und hätten weiter ins Stadion gewollt, was ihnen jedoch nicht gelun- gen sei, weil die Securities dort gewesen und überall Tränengaswolken herum gehangen seien (act. 10 S. 2). Auf Vorhalt der Videoaufnahme (act. 6) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte, wie er gesagt habe, gar nicht ins Stadion flie- hen können. Es sei ein "riesiger Tumult" gewesen; er sei da reingekommen und hätte sonst nichts damit zu tun gehabt. Auch sei er ja nicht vermummt gewesen und hätte sich nicht gestellt, wenn er "Dreck am Stecken" gehabt hätte (act. 10 S. 2). Weiter führte er aus, er habe nichts "geschmissen" oder kaputt gemacht und er verabscheue solche Sachen (act. 10 S. 3). Abschliessend bestritt der Be- schuldigte, an einer solchen Zusammenrottung teilgenommen zu haben (act. 10 S. 3). 2.6.3. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, freiwil- lig Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein. Er führte aus, er sei, nachdem er das Drehkreuz passiert gehabt habe, nicht mehr weiter ins Stadi- on hineingekommen, da die "Deltas" niemanden mehr hineingelassen hätten. Er sei von hinten in diesen Bereich gedrängt worden. Der Beschuldigte machte gel- tend, er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfer- nen, da die Zugänge zum Stadion von den "Deltas" abgesperrt worden seien. Al- les sei voller Tränengas gewesen und er habe von dort nicht weggehen können.

- 7 - Zum Zeitpunkt der Videoaufnahme habe er sich bereits ca. 15 Minuten in diesem Vorbereich des Stadions aufgehalten. Der Beschuldigte sagte ferner aus, unter einem Balkon an der Wand gestanden zu haben, währenddem sich der Mob hin und her bewegt habe. Auf dem Video sehe man deutlich, wie er von einer ande- ren Person geschupst bzw. vom Mob hin und her gestossen worden sei. Wie es zu der Gesichtsverletzung gekommen sei, wisse er nicht. Vermutlich hätte ihn je- mand mit einer vorne leicht zugespitzten Fahnenstange gestreift. Der Beschuldig- te verneinte, jemanden an der Kapuze gezogen zu haben; jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern. Er habe ein Ticket gehabt und sich das Fussballspiel anschauen wollen. Zudem sei er, im Gegensatz zu den anderen auf dem Video zu sehenden Personen, nicht vermummt gewesen. Der Beschuldigte bestätigte, sich auf einen Medienaufruf selbständig gemeldet zu haben. Weiter machte er geltend, seit 20 Jahren an Fussballspiele zu gehen, wobei ihm so etwas noch nie passiert sei. Er verabscheue das Ganze und fühle sich nicht schuldig (act. 27 S. 2 ff.; Prot. S. 6 f.).

3. Beweiswürdigung 3.1. Der Fotobogen und der entsprechende Videofilm wurden dem Beschuldig- ten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 vorgehalten. Der Videofilm wurde anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- neut abgespielt und vom Beschuldigten kommentiert. Er konnte Stellung nehmen (act. 10 S. 2 f.; Prot. S. 6 f.). Die Beweismittel sind folglich ohne weiteres verwert- bar. 3.2. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwür- digkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen

- 8 - von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfestestellungen vor Gericht,

3. Auflage, München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 3.3. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist darauf hinzuwei- sen, dass er als unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens Betroffener ein er- hebliches und legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal er nicht unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB aussagen musste. Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 3.3.1. Der Beschuldigte bestritt nicht, sich in unmittelbarer Nähe der Auseinander- setzung zwischen den "Deltas" und der Fangruppierung aufgehalten zu haben (siehe vorne II. 1.2.). Er anerkannte, dass ein "riesiger Tumult" geherrscht habe, in welchen er geraten sei (siehe vorne II. 2.6.2.). Auf der Videoaufnahme ist eben- falls ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Geschehens aufhielt. Für die Beurteilung der Teilnahme an der Zusammenrottung ist in erster Linie auf des Kriterium des optischen Eindrucks abzustellen. Für den aussenstehenden Beobachter ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 28 S. 2) und der Auffassung des Beschuldigten (siehe vorne II. 2.6.2. letzter Satz) – eine Teilnahme des Beschuldigten an der Zusammenrottung. Nach Angaben des Be- schuldigten befand er sich zum Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits ca. 15 Minu- ten im Vorbereich des Stadions (siehe vorne II. 2.6.3), sodass er nicht als Unbe- teiligter oder Passant gelten kann. Die von der Verteidigung in Frage gestellte er- forderliche Mindestdauer des Verbleibens in der Gruppe ist somit erwiesen (vgl. act. 28 S. 2). Demnach war der Beschuldigte objektiv betrachtet Teil dieser Grup- pe und nahm an der gewalttätigen Zusammenrottung teil. Der äussere Sachver- halt ist folglich bewiesen. 3.3.2. Was die Motive des Beschuldigten und mithin den inneren Sachverhalt an- belangt, sind aus den Fotos (act. 7) weder Hinweise zu entnehmen, die auf ein freiwilliges sich Anschliessen oder Verbleiben in der Personenansammlung hin- deuten, noch Hinweise, die das Gegenteil vermuten lassen.

- 9 - Die auf der Videoaufnahme (act. 6) zu sehende Wegwärtsbewegung des Be- schuldigten hingegen deutet darauf hin, dass der Beschuldigte darum bemüht war, sich von den Gewalttätigkeiten zu entfernen. Die Ausrichtung seines Ge- sichts in Richtung des Geschehens ist zu seinen Gunsten so zu deuten, dass der Beschuldigte die gewalttätige Auseinandersetzung zum Selbstschutz im Auge be- halten wollte. Die auf der Videoaufnahme zu sehende Armbewegung, mit der der Beschuldigte eine Person am Kragen oder der Kapuze zurückzieht, ist ein Indiz dafür, dass er diese Person von den Gewalttätigkeiten wegzuziehen versuchte. Für diese Interpretation spricht ebenfalls, dass der Beschuldigte sich daran nicht zu erinnern vermochte (vgl. Prot. S. 6 und S. 7). Es erscheint als eine unbewusste Handlung, mit der er die betreffende Person wegziehen wollte. Indizien oder An- haltspunkte, welche auf eine freiwillige Teilnahme des Beschuldigten an der Zu- sammenrottung hindeuten, sind der kurzen Videofrequenz, in welcher der Be- schuldige zu sehen ist, nicht zu entnehmen. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen weder Widersprüche noch Lügen- signale erkennen; er machte konstante und in sich schlüssige Aussagen. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2011 als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte dar, wie er das Drehkreuz passiert habe und anschliessend nicht mehr weiter ins Stadion gelan- gen konnte, da der Zugang von den "Deltas" abgesperrt worden sei. Alles sei vol- ler Tränengas gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu entfernen (act. 10 S. 2; act. 27 S. 2 ff.). Diese Sachverhaltsschilderung erscheint plausibel und überzeugend, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Hin- zu kommt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse tatsächlich keine Ausweich- möglichkeit bestanden haben dürfte. Durch die Absperrungen der Sicherheitsleute war es weder möglich, ins Stadion auszuweichen, noch durch das Drehkreuz wieder herauszugelangen. Einen anderen Weg, um aus diesem Vorbereich des Stadions zu gelangen – so ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen – gab es nicht. Schliesslich sind die fehlende Vermummung des Beschuldigten sowie der Um- stand, dass er sich freiwillig bei der Polizei meldete Indizien für seine innere Ein-

- 10 - stellung und Gesinnung. Beides deutet auf eine fehlende Identifizierung mit der feindlichen Grundstimmung der gewalttätigen Gruppierung hin. 3.3.3. Unter freier Würdigung der dem Gericht zugänglichen Beweismittel und In- dizien kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich freiwillig mit dieser Gruppe von gewaltausübenden Personen hin und her bewegte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den gewalttätigen Angriff der Fanbewegung auf die privaten Sicherheitsleute nicht mit Wissen und Willen mit trug, weshalb der innere Sachverhalt nicht erwiesen ist. 4. Zusammenfassend ist demnach nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der gewaltausübenden Personen be- fand und daher objektiv betrachtet Teil dieser Gruppe war. Dagegen ist nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte freiwillig mit dieser Gruppe hin und her bewegte. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Wissen und den Willen des Beteiligten voraus, dass er an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt. Hingegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; 108 IV 33, 36 E. 3a). Am Nachweis des erforderlichen Willens gebricht es beim Beschuldigten vorliegend. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Aufgrund des Unter-

- 11 - suchungsergebnisses ist beim Beschuldigten jedoch kein solches Verhalten zu erkennen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es ist von der Ansetzung einer Entscheidgebühr abzusehen. 2. 2.1. Sodann hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 2.2. Für die erbetene Verteidigung sind dem Beschuldigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'104.10 entstanden (act. 30). Sodann ist er für seine persönli- chen Umtriebe angemessen zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– zuzusprechen. 3. 3.1. Ferner ist einer beschuldigten Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug, zuzusprechen. Als weitere Beispiele können die publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden (WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 27 zu Art. 429). 3.2. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.–. Dies begründete er einerseits mit den ihm auferlegten Ra- yon- und Stadionverboten, die jedoch nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Ver- fahren zusammen hängen und von daher als Argument für die Zusprechung einer Genugtuung ausser Betracht fallen (vgl. act. 28 S. 3). Andererseits führte der Be- schuldigte die "Internet-Fahndung der Kantonspolizei und die unbestrittene Pran- gerwirkung dieser umstrittenen Fahndungsmethode" an (act. 28 S. 4). Das polizei-

- 12 - liche Befragungsprotokoll vom 14. September 2011 indiziert, dass Aufnahmen des Beschuldigten im Internet veröffentlicht wurden (act. 9 S. 2). Gleichermassen argumentierte der Verteidiger, der dafür hielt, dass ein Foto im Rahmen der Fahndungsaktion der Kantonspolizei ins Internet gestellt worden sei (act. 28 S. 3). An der heutigen Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf Befragen, sich auf einen Medienaufruf hin selbständig gemeldet zu haben (act. 27 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise zu einer allfälligen Internetfahndung (act. 8 S. 3); schliesslich behauptete der Beschuldigte keine breite Darlegung der Sache in den Medien (vgl. act. 28 S. 3 f.). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte X. ist nicht schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.– für an- waltliche Verteidigung sowie als persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die erbetene Verteidigung (übergeben), 

- 13 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs-  schein), und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Unt.Nr. 11/04795,  Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei,  den Nachrichtendienst des Bundes,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss  § 34a POG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Ver- fahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 14 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. Februar 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Cooke