Sachverhalt
Die Beschuldigte hat eingeräumt, die fraglichen Texte verfasst und ins Internet gestellt zu haben (act. 2/26/28). Das liess sie auch an der Hauptverhandlung nicht in Frage stellen (Prot. S. 7). Der relevante Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtsprechung zu Übler Nachrede und Verleumdung Strafbar sind Tatsachenbehauptungen, die ein unehrenhaftes Verhalten betreffen oder geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht hat stets daran festgehalten, dass Be- hauptungen straflos sind, die lediglich die beruflichen Qualitäten eines Menschen in Frage stellen, nicht aber seine menschlichen Qualitäten. Das Strafrecht schützt nur den Ruf, ein anständiger Mensch zu sein (vgl. etwa Urteil 6S.290/2004 des Bundesgerichts vom 8.11.2004, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit die Texte der Beschuldigen nur darauf hinauslaufen, der Ankläger habe sich in seiner Funktion als Gemeindeschreiber von Y. nicht bewährt, ist das straflos. Die Grenze zur Straftat ist erst dort überschritten, wo die Beschuldigte die menschlichen Qua- litäten des Anklägers in ein schiefes Licht rückt. Vollendet sind Üble Nachrede oder Verleumdung, wenn ein Dritter die Behaup- tungen zur Kenntnis nimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Dritte die Behauptun- gen glaubt (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 356 und S. 360). Mitarbeiter der Gemeinde X. haben die Blog-Einträge gelesen. Das stellt
- 6 - auch der Verteidiger nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass ein Journalist die Gemeinde auf die Texte aufmerksam gemacht habe. Sie habe den Ankläger erst nach dem Entscheid über seine Anstellung mit den Texten konfrontiert und sei auch nicht davon ausgegangen, der Ankläger habe die Texte verfasst (act. 8 S. 21). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass Dritte die Texte gelesen haben. Der Ankläger wirft der Beschuldigten vor, im Internet den Eindruck erweckt zu ha- ben, er selbst und nicht die Beschuldigte habe die Texte publiziert. Bei der Beur- teilung sind deshalb zwei Ebenen auseinander zu halten. Einerseits kann die Ehr- verletzung darin liegen, dass die Texte selbst ehrenrührige Tatsachenbehauptun- gen zum Nachteil des Anklägers kolportieren. Andererseits erweckt die Publikati- on unter falschem Namen den Eindruck, der Ankläger selbst habe den Text ins In- ternet gestellt. Das ist einer entsprechenden mündlichen Behauptung gleichge- stellt (Art. 176 StGB). Es ist also auch zu prüfen, ob die Behauptung ehrenrührig ist, der Ankläger stelle die fraglichen Texte ins Internet. Hier stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises nicht. Die Beschuldige wusste, dass sie selbst und nicht der Ankläger bloggt. 3.2. Die Blog-Einträge im Einzelnen 3.2.1. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.3 der Anklage) In diesem Text erörtert "M." vordergründig die Erdbebengefahr in Y. und fragt sich, weshalb sein Stuhl wackle. Das entsprechende geologische Phänomen solle man nennen, in Anlehnung an den St. Andreas-Graben in Kalifornien. Der Text selbst kolportiert keine ehrenrührigen Behauptungen. Eingeweihte er- kennen darin die Behauptung, der Ankläger bemerke nicht, dass seine Stelle in Gefahr sei. Das lässt den Ankläger allenfalls als beruflich ungeschickt erscheinen, stellt aber seine menschlichen Qualitäten nicht in Frage. Auch die sinngemäss er- hobene Behauptung, der Ankläger publiziere Texte im Internet, aus denen her- vorgehe, dass er die Gefahr für seine Stelle nicht erkenne, ist nicht ehrenrührig. 3.2.2. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.4. der Anklage)
- 7 - Der Text stammt nicht von der Beschuldigten. Andere Blogger fragen sich darin, ob der Ankläger oder jemand, der dessen Identität stehle, möglichst viele Blog- kommentare anbringe, damit die Website der Gemeinde (www.y.ch) möglichst gut gefunden wird. Da der Text nicht von der Beschuldigten stammt, kann er von vornherein keinen Schuldspruch begründen. 3.2.3. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.5 der Anklage) Hier legt die Beschuldigte dem Ankläger folgende Verse in den Mund: Ich bin M. und bin aktiv als . Viele Blumen hier Rosen, Margheriten . Dafür das Unkraut gut gedeiht. Und Feuerbrand macht sich auch breit. Froh ists mir drum sehr im und aufgelegt bin ich zum . So passts mir gut in Y. vom hinauf zur ein Trampeltier pflügt sich den das sieht man gerne, das ist ! Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen. Dass im Wirkungskreis des An- klägers Unkraut gedeihe und er ein Trampeltier sei, ist zu wenig konkret. Es han- delt sich um Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen. Diese sind in ihrer Abschätzigkeit auch nicht intensiv genug, um einen Schuldspruch wegen Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu rechtfertigen. Das beantragt auch der Ankläger nicht. Niemand stellt solche Verse über sich selbst ins Internet. Der "Identitätsdiebstahl" ist offenkundig. Deshalb ist nicht zu prüfen, inwiefern die Behauptung, der Anklä- ger selbst habe den Text veröffentlicht, ehrenrührig sein könnte. Diese Veröffent- lichung ist straflos. 3.2.4. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.6 der Anklage)
- 8 - "M." macht sich mit guten Verbindungen zu Journalisten wichtig, schlägt vor, ein Maskottchen ähnlich wie für die Fussball-WM für die Gemeinde Y. zu schaffen und macht sich über die A. lustig, einen . Das Maskottchen solle eine Mi- schung aus Schlumpf, Wichtel und mit Bart und speziellem Kopfputz sein. Auch dieser Text enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Be- schuldigte legt dem Ankläger einen Text in den Mund, der sich über einen lustig macht. Es mag einem Gemeindeschreiber schlecht anstehen, solches zu veröffentlichen. Die Behauptung, der Ankläger habe den Text veröffentlicht, lässt ihn aber nicht als charakterlich abwegig erscheinen. 3.2.5. Texte auf vom und vom (Ziff. 8.2.7f.) Diese beiden Blog-Einträge sind im wesentlichen identisch. Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen ordinären Limerick in den Mund. Es geht, aus dem Engli- schen übersetzt, um einen Mann aus Madras, der Eier aus Messing habe, die in stürmischen Wetter aufeinander schlagen, so dass Funken aus seinem Arsch sprühen. Mit diesem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger gebe im Internet ordinäre Verse zum Besten. Das ist geeignet, den Ruf des An- klägers zu schädigen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, dem An- kläger fehle das Gespür dafür, in welchen Situationen das Zitieren derartiger Ver- se noch akzeptabel ist und wo nicht. Sicherlich geben auch anständige Menschen solches gelegentlich in privatem Rahmen zum Besten. Dann lässt sich auch ein- schätzen, ob das Gegenüber das lustig oder peinlich finden wird. Solches in der Öffentlichkeit des Internets zu verbreiten, ist jedoch unanständig. Den Eindruck zu erwecken, der Ankläger tue das, ist deshalb ehrenrührig. Im Gegensatz zu den Kommentaren zur A. (Abschnitt 3.2.4 oben) ist der Identi- tätsdiebstahl nicht offenkundig. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesen Einträgen nicht derart lächerlich, dass er sie nicht selbst geschrieben haben kann. Der unbefangene Leser erhält den Eindruck oder muss es zumindest für möglich
- 9 - halten, dass der Autor den ordinären Limerick auf zwei verschiedenen Websites zum Besten gegeben hat. Die Beschuldigte wusste, dass sie und nicht der Ankläger diese Texte ins Internet gestellt hat. Damit hat sie den gegenteiligen Eindruck wider besseres Wissen ge- schaffen. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.6. Text im Gästebuch vom (" "; Ziff. 8.2.9 der Anklage) In diesem Text lässt die Beschuldigte "M." schildern, wie der Gemeinderat manchmal nach den Sitzungen am noch etwas trinken geht. Der Text schildert den Gemeinderat in einem ironischen und etwas despektierlichen Ton. Drei Gemeinderäte werden mit den Übernahmen " ", " " und " " erwähnt. Die Stimmung bei der Trinkerei nach den Sitzungen sei so, dass ihm manchmal das Kinderbuch "Wie Globi Bauer wurde" (vgl. act. 10/72) in den Sinn komme. Der Text unterstellt dem Ankläger nicht, er sei Alkoholiker oder benehme sich un- ter Alkoholeinfluss schlecht. Er kolportiert nur die Behauptung, der Ankläger betei- lige sich manchmal nach den Gemeinderatssitzungen an feuchtfröhlichen Run- den. Das lässt ihn nicht als unanständigen Menschen erscheinen. Der Text ent- hält keine ehrenrührigen Behauptungen zum Nachteil des Anklägers. Mit ihrem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger selbst habe den Text publiziert. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesem Text nicht lächerlich. Er ist sprachlich sehr farbig ("Es hat in Y. (…) nicht nur und ."), salopp und karikiert den Gemeinderat. Für den unbefange- nen Leser ist es durchaus denkbar, dass der Ankläger den Text selbst verfasst hat. Als Gemeindeschreiber hatte der Ankläger eng mit den Gemeinderäten zusam- menzuarbeiten. Hierarchisch befand er sich unmittelbar unterhalb der Gemeinde- räte und er war selbst Vorgesetzter von Angestellten der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund läge in der Publikation des Textes durch den Ankläger nicht nur eine
- 10 - Verletzung der dienstrechtlichen Treuepflicht. Die sinngemässe Behauptung, der Ankläger habe den Text ins Internet gestellt, lässt ihn als unanständig erscheinen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger lästere im Internet über die Gemeinderäte, mit denen er bei seiner Arbeit eng zusammenarbeiten muss und die ihm ihr Vertrauen schenken. Wiederum wusste die Beschuldigte, dass nicht der Ankläger den Text ins Internet gestellt hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.7. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.10 der Anklage) "M." äussert sich zunächst in sehr gebildeten, nicht allgemeinverständlichen Wor- ten, gibt ein derbes Wortspiel in französischer Sprache zum Besten und übersetzt dann seine vorherigen Worte damit, katholisch üppig habe so manche Vorteile, davon hätten in Y. schon ein paar [gemeint: Frauen] eine Kostprobe nehmen kön- nen. Der Eintrag deutet an, der Ankläger habe mit mehreren Frauen in Y. einen Um- gang gepflegt, auf den die Worte "katholisch üppig" passen. Konkreter wird der Text nicht. Nicht jeder Leser wird sich darunter dasselbe vorstellen, die meisten aber etwas, das M. in ein schiefes Licht rückt. In den letzten Jahren waren immer wieder Fälle in der Presse, in denen es um sexuellen Missbrauch durch Geistliche und andere Bedienstete der Kirche ging. Vor diesem Hintergrund lässt "katholisch üppig" zumindest an sexuelle Belästigungen denken. Auch Doppelmoral klingt an. Einerseits die strengen Vorstellungen der katholischen Kirche über den Umgang mit Sexualität, zu denen das Wort üppig nicht passt, andererseits ein Verhalten, das dem völlig zuwiderläuft, das sich eben als üppig bezeichnen lässt. Der Eintrag ist vage. Die Andeutungen sind aber doch genug deutlich, dass sich der Leser etwas ehrenrühriges vorstellt, wenn auch nicht jeder Leser dasselbe. Zu denken ist namentlich an sexuelle Belästigung oder an ehewidrige Affären. Der Text erweckt zudem den Eindruck, der Ankläger brüste sich im Internet mit sei- nem "katholisch üppigen" Gebaren. Diesen Eindruck hat die Beschuldigte wider besseres Wissen erweckt. Sie ist der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schul- dig zu sprechen.
- 11 - 3.2.8. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.11) "M." preist Baumnüsse als potenzfördernd und fühlt sich damit gerüstet, um Lady Gaga persönlich zu begegnen. Er sinniert über das Loch, in das er nach der Ent- lassung in Y. gefallen sei und über das ihm die Baumnüsse hinweggeholfen hät- ten. Mit diesem Text macht sich die Beschuldigte über den Ankläger lustig. Die angeb- lichen gesundheitlichen Probleme sind nicht ehrenrührig. Die Beschuldigte er- wähnt weiter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Anklägers mit den Ge- meinden Y. und Q., ohne auf die Hintergründe einzugehen. Das sind berufliche Misserfolge, die den Ankläger als anständigen Menschen nicht in Frage stellen. Auch diesen Text hat die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers publi- ziert. Hier ist der Identitätsdiebstahl jedoch offenkundig. Ein unbefangener Leser kann nicht allen Ernstes davon ausgehen, der Autor breite berufliche Misserfolge und damit einhergehende sexuelle Probleme unter seinem wirklichen Namen im Internet aus und preise Baumnüsse als Gegenmittel. 3.2.9. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.12 der Anklage) Hier kommentiert "M." vordergründig die Fernsehsendung " ", in welcher die Teilnehmer das Leben von Soldaten und deren Familien während des Zweiten Weltkriegs nachspielten. Die Beschuldigte lässt den Ankläger sinngemäss ausfüh- ren, er habe als "Truppenkommandant" (Gemeindeschreiber) das "Fussvolk" je- weils auch motivieren müssen und habe das mit und Freibier getan. Dann habe sich das Kader wieder seinen Intrigen zuwenden können. Dann folgen noch Anspielungen auf den beruflichen Misserfolg des Anklägers in Y., eingebettet in Bilder der antiken Sagenwelt. Der Beitrag macht sich über das Wirken des Anklägers als Gemeindeschreiber lustig. Realer Hintergrund der Anspielung ist offenbar, dass die Schausteller an der A. die Gemeinderäte und einige Gemeindeangestellte zu und einem Essen einluden (so act. 2/35 S. 23). Damit allein lassen sich Mitarbeiter auf Dauer nicht motivieren. Dass die Beschuldigte dem Ankläger die gegenteilige Meinung in
- 12 - den Mund legt, zielt auf angebliches berufliches Unvermögen. Tatsachenbehaup- tungen, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stellen würden, enthält der Text nicht. Indem die Beschuldigte dem Ankläger diesen Text in den Mund legt, unterstellt sie ihm eine herablassende Haltung gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinde ohne Kaderfunktion ("Fussvolk"; "Basisleute"). Die Unterstellung erreicht jedoch noch nicht die Intensität, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stel- len würde. Die Publikation dieses Textes ist zwar kaum mit dem Amt des Ge- meindeschreibers vereinbar, da er die Mitarbeiter demotiviert. Im Gegensatz zu den Kommentaren im Gästebuch von (Abschnitt 3.2.6 oben) legt die Be- schuldigte dem Ankläger hier aber keine unanständigen Angriffe auf einzelne, be- stimmbare Personen in den Mund. Insgesamt ist die Veröffentlichung dieses Tex- tes gerade noch als strafloses Verbreiten nachteiliger Tatsachen einzustufen, die nur das Berufliche betreffen. 3.2.10. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.13 der Anklage) "M." malt sich aus, was passieren würde, wenn die Schweinegrippe in der "Alpen- festung" ausbrechen würde: "Dann würde dieses unsägliche living-history Projekt des Schweizer Fernsehens wohl endgültig al- le Rekorde brechen punkto Einschaltquoten und Oliver Bono [der Moderator der Sendung] würde samt den Zuschauern im Winkelriedhaus zu Stans vorsorglich in Quarantäne genommen." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es ist auch nicht ehrverletzend, diesen Text dem Ankläger in den Mund zu legen. Es handelt sich lediglich um eine launige Meinungsäusserung über eine fragwürdige Fern- sehsendung. Die Behauptung, der Ankläger habe diesen Text ins Internet gestellt, ist nicht ehrenrührig. 3.2.11. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.14 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger ähnliche Worte in den Mund wie im Text über die angebliche Wirkung von Baumnüssen (Abschnitt 3.2.8 oben "Lady Gaga"). Nun preist der Beschuldigte auch noch Vanilleglace als potenzfördernd.
- 13 - Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen, die den Ankläger als Menschen in ein schiefes Licht rücken. Allenfalls lässt sich die Behauptung hineinlesen, der Ankläger leide an Impotenz. Das wäre nicht ehrenrührig. Der Ankläger steht nicht als dümmliche Person da, weil die Beschuldigte ihm die- sen Text in den Mund legt. Der unbefangene Leser erkennt, dass dieser Text entweder nicht ernst gemeint ist oder nicht vom angeblichen Autor stammt. Der Text ist so unsinnig, dass man nicht davon ausgehen kann, der Ankläger habe ihn ernst gemeint und selbst ins Internet gestellt. 3.2.12. Anklageziffer 8.2.15 " " Unter dieser Anklageziffer erwähnt der Ankläger diverse Beiträge, die sich mit Google mit den Stichworten " " oder "M." finden liessen. Weder die Anklage- schrift, noch die eingereichten Ausdrücke der Google-Suchergebnisse geben die beanstandeten Beiträge im Wortlaut wieder (act. 2/3/35). Unter dieser Ziffer wird kein strafbares Verhalten in genügender Bestimmtheit umschrieben. 3.2.13. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.16 der Anklage) Hier lässt die Beschuldigte den Ankläger Logistik-Probleme der Armee kommen- tieren und sich damit brüsten, er habe in der Gemeinde Y. entsprechende Prob- leme durch Verteilung spezieller Abzeichen gelöst. Der Text ist gleich einzustufen wie die angeblichen Kommentare des Anklägers zur Motivation der Mitarbeiter anlässlich der A. ("Alpenfestung"; Abschnitt 3.2.9 oben). Die Beschuldigte legt dem Ankläger ein Bekenntnis zu untauglichen Füh- rungsmethoden in den Mund. Das stellt den Ankläger als Gemeindeschreiber in Frage, nicht aber als anständigen Menschen. 3.2.14. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27 der Anklage) "M" macht sich hier damit wichtig, dass er auf der vor Y. jeweils einen " " veranstaltet habe und er an dieser Tradition auch an seiner neuen Stelle als stellvertretender Gemeindeschreiber (" ") in X. festhalten wolle. Auf jener
- 14 - habe er viele Gespräche mit "sich selbst aber auch den verschiedensten Kreaturen, die dort kreuchen und fleuchen, geführt." Der Ankläger stösst sich in erster Linie daran, dass die Beschuldigte mit diesem Beitrag den Abstieg des Anklägers vom Gemeindeschreiber in Y. zum Gemeindeschreiber in X. veröffentlicht hat. Das betrifft einen beruflichen Misser- folg und ist deshalb nicht strafbar. Die Behauptungen, der Ankläger führe in der Natur Selbstgespräche oder Gespräche mit Tieren und Pflanzen lassen den An- kläger als kauzig erscheinen. Dasselbe gilt für die sinngemässe Behauptung, der Ankläger breite diese Gewohnheiten im Internet aus. Der Text zeichnet jedoch nicht das Bild eines unanständigen, charakterlich abwegigen Menschen. Die Ver- öffentlichung ist deshalb straflos. 3.2.15. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.18 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zum in den Mund. Offenbar hatte der Ghadhafi als Sujet gewählt. Ein weiteres Sujet war ein Schlumpf mit Bart und Zipfelmütze. "M." bezieht sich auf das Schlumpf-Sujet und schreibt, es freue ihn, dass nicht nur Gadhafi aus dem fernen Libyen, sondern auch der " ", also der Ankläger, als Sujet gewählt wurde. Dass der Text den Ankläger in einem Atemzug mit dem libyschen Diktator Gad- hafi nennt, ist geschmacklos. Weiter geht die Beschuldigte allerdings nicht. Sie behauptet nicht, der Ankläger sei in irgendeiner Hinsicht gleich wie Gadhafi. Der Text macht sich über den Ankläger lustig. Die Beschuldigte unterstellt ihm, er kenne die Schlümpfe nicht und glaube, er sei als Sujet porträtiert worden. Die unterschwellige Botschaft der Beschuldigten lautet, der Ankläger nehme sich zu wichtig. Das ist weder unehrenhaft, noch rufschädigend. Mit der Veröffentlichung unter dem Namen des Anklägers hat die Beschuldigte die Behauptung kolportiert, der Ankläger schreibe im Internet, er erliege dem Miss- verständnis, Sujet gewesen zu sein und freue sich darüber. Auch das ist nicht ehrenrührig. 3.2.16. Text auf vom (" "; Ziffer 8.2.19 der Anklage)
- 15 - "M." berichtet davon, wie er sein Doppelkinn erfolglos mit Botox habe wegspritzen lassen wollen. Weil das nicht gegangen sei, trage er einen Bart. Dass jemand ein Doppelkinn hat, ist nicht geeignet, seinen Ruf als ehrbaren Men- schen zu schädigen. Die Idee, ein Doppelkinn mit einer hautstraffenden Substanz wegzuspritzen ist unsinnig. Für den unbefangenen Leser ist erkennbar, dass ent- weder der Ankläger selbst seinen Beitrag nicht ernst meint oder sich ein Dritter einen üblen Scherz mit dem Namen des Anklägers erlaubt. Auch das Veröffentli- chen des Texts unter den Namen des Anklägers transportiert deshalb keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. 3.2.17. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.20 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zu Äusserungen des Mo- deschöpfers Karl Lagerfeld in den Mund. Dieser hatte sich abschätzig zur Kritik geäussert, viele Models seien magersüchtig. Die Beschuldigte lässt den Ankläger schreiben, er bevorzuge fülligere Frauen, in diesem Zusammenhang fällt der Ausdruck "Brett mit Warzen". Der Beitrag schliesst mit den Worten: "Je mehr Fleisch am Knochen ist oder Holz vor dem Haus, umso besser finde ich." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Indem die Beschuldigte ihn unter dem Namen des Anklägers ins Internet stellt, erweckt sie jedoch den Eindruck, der Ankläger gebe im Internet unangebrachte, vulgäre und sexistische Sprüche zum Besten. Damit setzt die Beschuldigte eine Behauptung in Umlauf, die geeignet ist, den Ruf des Anklägers als ehrbaren Menschen zu schädigen. Wer den Blog-Eintrag liest, erhält den Eindruck, dem Ankläger fehle der Anstand und das Gespür dafür, in welchen Situationen solche Sprüche allen- falls noch akzeptabel sind und wann nicht. Diesen Eindruck schaffte die Beschul- digte wider besseres Wissen, wusste sie doch, dass nicht der Angeklagte sondern sie den Blog-Eintrag geschrieben hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.18. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.21 der Anklage)
- 16 - "M." fragt den S., weshalb er lange Haare trage und vermutet, die Haare hätten magische Kräfte. Deshalb trage er, der vormalige " ", einen Bart. Er wolle wie ein weiser Druide wirken. S. antwortete im Blog: "Lieber . Ich bin überzeugter Antimagier und Antiguru und habe auch keine Starallüren. Ich liebe die Begegnung von Mensch zu Mensch. Meine Haare haben keine Bedeutung im Sinne ei- nes Auftritts als Comödiant. Grüsse S." Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Auch dass die Beschuldigte diesen Text dem Ankläger in den Mund legt ist nicht ehrenrührig. Sie erweckt damit höchstens den Eindruck, der Ankläger habe auf einem Blog einem eine dumme Frage gestellt. Im Übrigen lässt der Text den Ankläger nicht als dümmliche, naive Person er- scheinen. Der S. hat erkannt, dass der Autor nicht so dumm und naiv sein kann, wie sein Text vorgibt. Das entspricht der Reaktion eines unbefangenen Durchschnittslesers. S. fühlte sich denn auch ironisiert und angegriffen, wie seine Antwort zeigt. Die Beschuldigte erweckt im Internet also den Eindruck, der Anklä- ger habe im Internet einen und Blogbetreiber provoziert, indem er sich mit einer Frage dumm gestellt habe. Das ist nicht ehrenrührig. 3.2.19. Text auf vom (" " Ziff. 8.2.22 der Anklage) "M." findet, man könne Ganzkörperscanner auch in Rathäusern usw. verwenden, nicht bloss in Abflughallen. Die delikaten Körperzonen seien nicht erkennbar. Der Ankläger stösst sich daran, dass der ihm in den Mund gelegte Text "sofort auf die delikaten Körperzonen" fokussiere (act. 2/35 S. 33). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass dieser Text gerade nicht das Bild eines verklemmten, auf Sexuelles fi- xierten Menschen zeichnet. Der Text mag etwas überschwänglicher formuliert sein, als sich der Ankläger ausdrücken würde. Im Kern legt die Beschuldigte dem Ankläger jedoch nur den Standpunkt in den Mund, Ganzkörperscanner seien ein Fortschritt für die Sicherheit und was den Schutz der Intimsphäre betrifft unbe- denklich. Das ist nicht ehrenrührig.
- 17 - 3.2.20. Texte auf und vom (Ziff. 8.2.23f. der Anklage; " ") Die beiden Texte hat die Beschuldigte gleichentags ins Internet gestellt. Sie sind identisch, was den strafrechtlich relevanten Teil betrifft. Der Blog auf dreht sich um das Theaterschaffen von M. Die Beschuldigte schreibt als "M.", ihn faszi- niere Z. mit ihrem Holzbein, ihren Milliarden und den beiden Eunuchen. Auch ha- be er sich "mit meinem R." die Werke von Jeff Koons "made in heaven" ange- schaut. Das habe R. angetörnt und sie hätten das alles nachgemacht "an der strasse in meinem Holzkarbäuschen". Dann wörtlich: "Dä hät schüüli dä Plausch kha a dem wilde Triibe und s'R. au." Der Text schliesst mit dem Hinweis, er würde sich freuen, wenn R. "meinem langen Siegfried mal wieder die Ehre erweisen könnte". Im zweiten Text auf stehen die Anspielungen mit den Figuren aus Friedrich Dürrenmatts "Der Besuch der alten Dame" am Schluss, er beginnt mit Anspielun- gen an Jeff Koons Werkserie "made in heaven". Auch in diesem Text lässt die Beschuldigte "M." behaupten, er habe Szenen aus jenem Werk mit R. nachge- spielt, R. und die Adresse strasse sind erwähnt. Die Bildserie "made in heaven" von Jeff Koons zeigt gestellte Liebesszenen mit dem Künstler und der Pornodarstellerin Ilona Staller, aber auch kitschige Darstel- lungen von Hunden oder Blumensträussen ohne sexuellen Bezug (vgl. www.jeffkoons.com). Der durchschnittliche Leser hat weder die Werke von Jeff Koons, noch jene von Friedrich Dürrenmatt so detailliert vor Augen, dass er die Anspielungen an diese Künstler einordnen kann. Entscheidend ist die Information, die der Text auch oh- ne jede Kenntnis von Kunst und Literatur transportiert. strasse ist die Adresse der in Y. Der Autor des Textes brüstet sich mit sexuellen Kontak- ten mit einer gewissen R. Eingeweihte erkennen darin R., . Wer die Werke von Jeff Koons nicht kennt, kann zwar daraus nicht schliessen, was die Beteiligten nachgestellt haben sollen. Es ist jedoch von antörnen, einem wilden Treiben, dem "langen Siegfried" bzw. "Stirzel" des Anklägers die Rede. Das ist sexuell gemeint und erschliesst sich ohne Kunstkenntnis. Der Durchschnittsleser
- 18 - versteht das wörtlich und deutet die Sexualität nicht bloss als Symbol für die Macht. Der Text unterstellt dem Ankläger jedoch keine sexuellen Handlungen mit Tieren. Solches kommt in der Bildserie "made in heaven" nicht vor. Insgesamt unterstellt die Beschuldigte dem Ankläger, er brüste sich im Internet mit angeblichen sexuellen Kontakten mit einer , die stattgefunden haben sollen. Sie tut das wider besseres Wissen, publizierte doch sie und nicht der Ankläger diese Texte. Sie ist deshalb für beide Texte der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3.2.21. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.25 der Anklage) Diesen Text hat die Beschuldigte auf der Internetseite eines Fotomodells platziert, das auch für erotische Fotografien posiert. Darin schlägt "M." C. vor, die Fotogra- fie "la prière" von Man Ray nachzustellen und "in einer relaunchten Fassung zu neuem Leben" zu erwecken. Die Fotografie von Man Ray ist auf Seite 39 der An- klageschrift wiedergegeben. Sie zeigt die wie zum Gebet gefalteten Hände einer Frau vor ihrem Gesäss. Die Anfrage endet mit den Worten: "Mir gefallen die Fotos und vor allem die Formen von C. Je weniger Hüllen - desto besser. Viel- leicht liesse sich diese Idee umsetzen. Das wär der Hammer." Der durchschnittliche Leser deutet das als Anmache. Vordergründig macht der Autor des Textes wohl einen Vorschlag für ein Remake einer Aktfotografie. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, kippt indes am Ende ins Anzügliche. Die Beschuldigte erweckt damit wider besseres Wissen den Ein- druck, der Ankläger mache im Internet einem Fotomodell, das er nicht persönlich kennt, unpassende sexuelle Avancen. Sie ist deshalb der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3.2.22. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.26 der Anklage) Die Beschuldigte lässt den Ankläger einen Kommentar anbringen, der wenig mit dem Thema des Blogs, einem Gedicht, zu tun hat. Sie lässt "M." schreiben, ihm bedeute die Fotografie "la prière" von Man Ray viel. In diesem Zusammenhang
- 19 - lässt sie "M." seinen erwähnen. Weiter unten ist die Rede davon, der Autor sei auch selbst gestalterisch tätig und fertige Scherenschnitte mit einer speziellen Technik an, dem " ". Der Ankläger sieht sich mit diesem Blog-Eintrag als "religiös und sexuell perverse Person" charakterisiert (act. 2/35 S. 40). Das Kunstwerk von Man Ray mit seiner Verknüpfung von erotischen und religiösen Bezügen kann missfallen. Dennoch lässt sich nicht sagen, eine Person, der dieses Kunstwerk etwas bedeute, sei reli- giös oder sexuell pervers. Hinzu kommt, dass der Blog das Bild nicht enthält. Der unbefangene Durchschnittsleser kennt es nicht. Aus dessen Sicht ist der Blog- Eintrag auch deshalb nicht ehrenrührig oder gar blasphemisch, sondern rätsel- haft. Ebenso wenig ist es ehrenrührig, wenn die Beschuldigte die Behauptung in die Welt setzt, der Ankläger fertige in seiner Freizeit Scherenschnitte an und schreibe darüber im Internet. 3.2.23. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27) Auch dieser Text kreist um die Fotografie von Man Ray. Die Beschuldigte lässt "M." ankündigen, er wolle in X. eine Man Ray-Retrospektive veranstalten und dessen Kunst zeitgemäss mit dreidimensionalen Scherenschnitten weiterentwi- ckeln. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Veröffentlichung unter den Namen des Anklägers läuft auf die Behauptung hinaus, der Ankläger habe sich im Internet Gedanken über eine Man Ray-Retrospektive gemacht und die Absicht geäussert, dessen Kunst mit Scherenschnitten weiterentwickeln zu wollen. Die Beschuldigte macht sich über den Ankläger lustig. Sie zeichnet das Bild eines Menschen, der seine künstlerischen Fähigkeiten überschätzt, will er doch in die Fussstapfen eines weltberühmten Fotografen treten. Es gibt künstlerische Sche- renschnitte, der durchschnittliche Leser verbindet Scherenschnitte allerdings eher mit Bastelarbeiten von Kindern als mit Kunst. Das verstärkt den Eindruck der Selbstüberschätzung. Diese ist freilich nicht unanständig. Seine künstlerischen
- 20 - Fähigkeiten zu überschätzen tut dem Ruf eines Menschen, anständig zu sein, keinen Abbruch und nur diesen Teil der Ehre schützt das Strafrecht. Der Ankläger macht noch geltend, der Beitrag lasse ihn als respektlos gegenüber anderen Bloggern und gegenüber der Künstlerin erscheinen, deren Werke Thema des Blogs sind. Auch die sinngemässe Behauptung, der Ankläger schreibe in ei- nem Blog am Thema vorbei, um sich zu seinen eigenen Lieblingsthemen äussern zu können, ist nicht ehrenrührig. 3.3. Planmässige Verleumdung Einen Blog-Eintrag im Internet unter falschen Namen zu veröffentlichen ist ein- fach. Die Beschuldigte brauchte sich lediglich als "M." auszugeben. Täuschende Machenschaften waren nicht erforderlich. Die acht Beiträge, für die ein Schuld- spruch zu ergehen hat, erstrecken sich über einen Zeitraum von anderthalb Jah- ren. Oft liegen mehrere Monate zwischen einzelnen Beiträgen. Die Beschuldigte hat es auch nicht speziell darauf angelegt, dass Personen aus dem Umfeld des Anklägers auf die Beiträge stossen würden. Sie publizierte nicht auf Internetsei- ten, die in Gemeindeverwaltungen besonders häufig gelesen würden. Zwar las- sen sich die Beiträge zumindest kurz nach ihrer Publikation mit Suchmaschinen wie Google oder Yahoo finden, wenn man nach dem Namen des Anklägers sucht. Wenn das genügen würde, wäre indes jede ehrverletzende Äusserung im Internet planmässig. Das ginge zu weit. Anders verhielte es sich, wenn ein Täter es darauf angelegt hätte, in einer Suche mit Google oder anderen gängigen Suchmaschi- nen möglichst weit oben in den Suchergebnissen zu erscheinen. Das behauptet die Anklage nicht. Die Verwendung der beruflichen E-Mail-Adresse des Anklägers begründet eben- falls keine Planmässigkeit. Ein E-Mail an "m.@ .ch" erreicht nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge den Ankläger selbst. Auch hier verhielte es sich an- ders, wenn die Beschuldigte allgemeine Adressen wie "info@ .ch" verwen- det hätte. Dann wäre die Antwort des Fotomodells C. vorhersehbar auf dem Bild- schirm eines Mitarbeiters der Gemeinde erschienen, der die Sache wohl weiter erzählt hätte. Auch dass der Ankläger identifizierbar ist, kann für sich allein
- 21 - keine Planmässigkeit begründen. Das ist bereits für den Grundtatbestand erfor- derlich. Auch dass die Beschuldigte mehrere Beiträge ins Internet gestellt hat, kann für sich allein nicht genügen, sonst bliebe kein Raum für die mehrfache Er- füllung des Grundtatbestands der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten nicht als planmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist. 3.4. Missbrauch einer Fernmeldeanlage Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies StGB). In seiner ursprünglichen Fassung hiess dieser Tatbestand "Missbrauch des Telephons" (vgl. BBl 1968 II 1247). Er zielte auf die Belästigung durch uner- wünschte Telefonanrufe. Der Gesetzgeber hat den Ausdruck "eine dem Tele- phonregal unterstehende Telephonanlage" durch den Ausdruck Fernmeldeanlage ersetzt. Heute ist somit auch der Missbrauch neuer Kommunikationswege wie Fax oder E-Mail strafbar (VON INS/WYDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 7 zu Art. 179septies StGB). An der Tathandlung ändert die Gesetzesnovelle jedoch nichts. Nach wie vor ist erforderlich, dass der Täter sein Opfer kontaktiert. Das hat die Beschuldigte nicht getan. Die von der Beschuldig- ten ins Internet gestellten Beiträge waren wegen ihres Inhalts und der angebli- chen Person des Autors für den Ankläger lästig und beunruhigend. Darauf zielt Art. 179septies StGB jedoch nicht. Die Ausweitung auf neue Kommunikationswege kann nur bedeuten, dass heute auch lästige oder beunruhigende E-Mails oder Faxbriefe tatbestandsmässig sind. Es muss jedoch dabei bleiben, dass der Täter oder ein Dritter auf Veranlassung des Täters das Opfer kontaktiert, so dass das Opfer nur die Wahl hat, entweder die Belästigungen hinzunehmen oder das Tele- fon, E-Mail-Konto oder Faxgerät nicht mehr zu benutzen. Dazu hat das Verhalten der Beschuldigten nicht geführt. Ein Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage würde sich zu weit von den Ursprüngen dieses Tatbestands entfernen und wäre mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Beschuldigte freizusprechen. 3.5. Schuldspruch wegen mehrfacher Verleumdung
- 22 - Bezüglich acht Blog-Einträgen ist die Beschuldigte jeweils der Verleumdung schuldig zu sprechen. Insgesamt hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- leumdung zu ergehen.
4. Strafe 4.1. Strafrahmen Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht sich der theoretische Strafrahmen um die Hälfte auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der La- ge war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Allgemeinen liegen die Strafen im unteren oder mittleren Bereich der theoreti- schen Strafrahmen. Gerade wenn sich der Strafrahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht, ist es nur in Extremfällen angezeigt, diesen auszuschöpfen. Bei der Verleumdung stehen Geldstrafen im Vordergrund. Der eng verwandte Tatbestand der Üblen Nachrede sieht nur Geldstrafen vor. Auch vor diesem Hin- tergrund sind Freiheitsstrafen bei Verleumdungen ganz gravierenden Fällen vor- zubehalten. 4.2. Tatkomponente Das Verschulden zu gewichten bedeutet, die Tat der Beschuldigten in das Spekt- rum möglicher Verleumdungsfälle einzuordnen. "Leichtes Verschulden" bedeutet also nur, dass das Verschulden verglichen mit anderen Verleumdungsfällen leicht wiegt. Zu gewichten ist, was äusserlich vorgefallen ist (objektive Tatschwere) und
- 23 - was sich im Innern der Beschuldigten abgespielt hat, ihre Beweggründe, die an den Tag gelegte Haltung und die Vorgeschichte (subjektive Tatschwere). 4.2.1. objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat den Ankläger in der Öffentlichkeit des Internets verleumdet. Das wiegt schwerer als Verleumdungen gegenüber einem Freund oder Bekann- ten, Äusserungen in Blogs haben allerdings nicht dieselbe Breitenwirkungen wie Artikel in viel gelesenen Zeitungen, Radio oder Fernsehen. Eine Wirkung ist je- doch nicht zu unterschätzen: Mit Google oder anderen Suchmaschinen lässt sich das Internet nach Namen absuchen. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Suchmaschinen diese Beiträge schlechter auffinden, je älter sie sind (act. 8 S. 19ff.). Auch ist allgemein bekannt, dass Äusserungen im Internet kritisch zu würdigen sind. Jedermann kann auch unter falschem Namen Texte im Internet platzieren. Es gibt Seiten, wo diese Texte sofort und ohne Überprüfung durch eine Redaktion erscheinen. Trotz dieser Vorbehalte können Texte im Internet für Stel- lensuchende verhängnisvoll wirken. Personalchefs "googeln" Bewerber. Perso- nalverantwortliche mögen nicht viel Zeit für Internet-Recherchen über Bewerber aufwenden. Sie geben aber sehr wohl Namen in Suchmaschinen ein und betrach- ten die Suchergebnisse der ersten oder vielleicht der zweiten Seite. Wo ein Ar- beitgeber die Wahl zwischen mehreren passenden Bewerbern hat, wird er nach- teilige Informationen im Internet nicht überprüfen, sondern den anderen Bewerber anstellen. Auch Angestellte "googeln" gelegentlich aus Neugier ihre Vorgesetzten oder Kol- legen. Die Querelen in der Y. Gemeindeverwaltung waren zudem ein Thema in der lokalen Presse und offenbar hat ein Journalist die Gemeinde X. auf die Blog- Einträge aufmerksam gemacht, so dass sich der Ankläger gegenüber seinem neuen Arbeitgeber rechtfertigen musste (act. 8 S. 21). Die Texte sind nicht für alle Zeiten mit Leichtigkeit im Internet zu finden. Zumindest für eine begrenzte Zeit sind sie jedoch auch nicht so schwer zu finden, dass das Verhalten der Beschul- digten völlig harmlos wäre.
- 24 - Die Beschuldigte hat den Ankläger diesem Problem ausgesetzt. Für sie war nicht kontrollierbar, für wie lange und mit welchem Suchaufwand sich die Einträge fin- den lassen. Das hängt von Zufälligkeiten ab, etwa davon, wie viele Nutzer später im selben Blog kommentieren oder wie viele Artikel über Namensvettern des An- klägers Google findet. Sie nahm in Kauf, dass sich ihre Texte mit einer Suche nach "M." zumindest eine Zeit lang ohne stundenlanges Durchkämmen von Su- chergebnissen finden lassen. Ihr musste klar sein, dass ihr Verhalten dem Anklä- ger beruflich schaden kann. Inhaltlich zielen die dem Ankläger in den Mund gelegten Texte zu einem guten Teil unter die Gürtellinie. Das wirkt stark stigmatisierend, auch weil damit zu rech- nen ist, dass ein Leser den Ankläger nicht auf diese Texte anspricht und er keine Gelegenheit zur Richtigstellung erhält. Immerhin sind auch inhaltlich schwerwie- gendere Vorwürfe denkbar. Die Beschuldigte hat den Ankläger charakterlich ab- wegigen Verhaltens bezichtigt, nicht aber entehrender Straftaten. Die Beschuldigte hat zum Teil ähnliche Texte auf mehreren Blogs platziert, den- noch bleiben mehrere Texte die unterschiedliche nachteilige Informationen über ihren angeblichen Autor transportieren. Teilt man die möglichen Verleumdungsfäl- le in leichte, mittlere und schwere ein, so gehört das objektive Verschulden der hier zu beurteilenden Taten in die mittlere Gruppe. Es wiegt nicht gleich schwer wie vergleichbare Verleumdungen in viel gelesenen Zeitungen. Auch die Publika- tion im Internet kann dem Betroffenen jedoch weit mehr schaden als Verleum- dungen im privaten Rahmen. Auch inhaltlich liegen die Verleumdungen im mittle- ren Bereich. Bei einem Teil der Texte sind schon über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstri- chen. Dennoch kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Frage, da sich die Beschuldigte seither nicht wohl verhalten hat. Der letzte strafbare Blog-Eintrag entstand einige Wochen bevor die Beschuldigte von der laufenden Untersuchung erfuhr. 4.2.2. subjektive Tatschwere
- 25 - Die Beschuldigte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat nichts über ihre Beweggründe ausgesagt. Aus den Texten selbst und den übereinstimmenden Angaben der Parteien ergibt sich immerhin, dass die Taten der Beschuldigten vor dem Hintergrund anhaltender Machtkämpfe und Querelen in der Gemeindever- waltung und dem Gemeinderat zu würdigen sind. . Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Ankläger aktiv in die Macht- kämpfe involviert war und sich gegenüber der Beschuldigten nicht stets korrekt verhalten hat. Ist der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden, so ist die Strafe zu mildern (Art. 48 lit. b StGB). Dieser Strafmilde- rungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Provokation des Opfers das Verschulden des Täters geringer erscheinen lässt. Ein wichtiger Anwendungsfall ist eine Körperverletzung als unmittelbare Reaktion auf eine Beschimpfung oder Tätlichkeit (vgl. SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 81f.). Damit ist das Verhalten der Beschuldigten nicht gleichzusetzen. Sie hat die Texte mehrere Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Y. publiziert. Bereits die ersten Texte, die zu einem Schuldspruch führen, stellte die Beschuldigte rund zwei Jahre nach dem Beschluss des Bezirksrates ins Internet, der ihr eine gewisse Genugtuung verschafft haben sollte. Nach so langer Zeit kann nicht mehr von einer ernstlichen Versuchung die Rede sein. Immerhin ist das Verhalten der Beschuldigten in einem milderen Licht zu beurteilen, da der Ankläger durchaus Anlass geschaffen hat für den Groll der Beschuldigten. Hätte die Beschuldigte ihre Texte kurz publiziert, wäre von einem leichten Verschulden auszugehen. Dass die Beschuldigte jedoch noch Jahre später den Ankläger verunglimpft, erhöht das Verschulden. Sie hat in einem Zeitpunkt, in dem Selbstbeherrschung wieder erwartet werden kann, Unrecht mit neuem Un- recht vergolten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte keinen Anlass zu ihren Ver- öffentlichungen hatte. Sie ist strenger zu beurteilen als ein Journalist, zu dessen Beruf es gehört, auch massive Vorwürfe gegen Personen der Zeitgeschichte zu
- 26 - erörtern. Dennoch ist subjektiv nicht von einem schweren Verschulden auszuge- hen. Machtkämpfe am Arbeitsplatz zermürben und es ist einfühlbar, dass die Be- schuldigte nach einem Ventil für ihren Groll suchte. Insgesamt ist auch subjektiv von einen mittleren Verschulden auszugehen. 4.3. Täterkomponente Die Beschuldigte ist und arbeitet heute als Geschäftsführerin eines . Sie ist Jahre alt (act. 2/22 S. 2). Sie hat keine Vorstrafen (act. 2/27). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben weder zu einer Straferhö- hung noch zu einer Strafmilderung Anlass. Das gilt auch für die Vorstrafenlosig- keit (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten führt nicht zu einer Strafmilderung. Wohl hat die Be- schuldigte in einem E-Mail vom 27. März 2010 ihr Verhalten als eine Dummheit bezeichnet und sich an ein Unternehmen gewandt, das sich mit der Entfernung rufschädigender Internet-Einträge befasst (act. 2/26/41/16). Das E-Mail hat die Beschuldigte allerdings einige Wochen nach der Hausdurchsuchung vom 8. März 2010 geschrieben (act. 2/26/22/4). Die weiteren Bemühungen zur Entfernung der Einträge unternahm sie noch später (act. 8 S. 22ff.). Sie hat unter dem Druck der laufenden Strafuntersuchung gehandelt. Aus eigenem Antrieb hat sie kein Wort des Bedauerns geäussert, geschweige denn sich um die Entfernung der Texte bemüht. Eine Strafmilderung aufgrund tätiger Reue (Art. 48 lit. d StGB) kommt nicht in Frage. Immerhin ist das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4. Festsetzen einer Geldstrafe 4.4.1. Anzahl Tagessätze Geldstrafen reichen von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt dürfte eine theoretisch mögliche Freiheitsstrafe von drei Jah- ren oder überhaupt eine Freiheitsstrafe für Verleumdung nur in Extremfällen an- gemessen sein. Dagegen ist das Ausschöpfen des Strafrahmens für die Geldstra- fe in schweren Fällen durchaus angezeigt. Dann dürfte die Einsatzstrafe regel- mässig zwischen 180 und 360 Tagessätzen liegen. Bei eigentlichen Bagatellen
- 27 - läge die Einsatzstrafe bei 10 Tagessätzen Geldstrafe, tiefere Strafen werden kaum je ausgesprochen. Bei leichten Fällen ist ansonsten von einer Einsatzstrafe von 10 bis 60 Tagessätzen auszugehen. Bei mittleren Fällen wie dem vorliegen- den liegt die Einsatzstrafe zwischen 60 und 180 Tagessätzen Geldstrafe. Objektiv und subjektiv ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Objektiv liegt die Tat eher in der Nähe eines schweren Falles, immerhin waren die Kom- mentare im Internet durchaus geeignet, das berufliche Fortkommen des Anklä- gers zu behindern. Inwieweit es dazu gekommen ist, kann offen bleiben. Das war auch für die Beschuldigte nicht kontrollierbar. In einem ersten Schritt ist von einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die Würdigung der subjektiven Tatschwere lässt eine etwas tiefere Strafe angemessen erscheinen, zudem ist das Geständnis zu berücksichtigen. Diese beiden Faktoren sind mit je 30 Tagessätzen zu veranschlagen, so dass sich eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. 4.4.2. Höhe der Tagessätze Die Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.--. Sie unterstützt ihre und mit Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- pro Monat und hat ein ererbtes Vermögen von rund einer (act. 2/22 S. 2). Über ihre Le- benshaltungskosten ist nichts aktenkundig. Private Anleger erzielen derzeit geringe Vermögenserträge, denen zudem die In- flation und die Bankgebühren gegenüberzustellen sind. Berücksichtigt man allein das Erwerbseinkommen und die Unterstützung, so hat die Beschuldigte rund Fr. 7'000.-- pro Monat für sich allein zur Verfügung. Rund Fr. 3'000.-- pro Monat braucht eine Einzelperson für die notwendigsten Ausgaben, die Beschuldigte hat also mindestens Fr. 4'000.-- pro Monat zur freien Verfügung, mithin rund Fr. 130.-- pro Tag. Dem entsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 4.4.3. Busse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Davon ist abzusehen. Mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Ent-
- 28 - schädigungsfolgen (Abschnitt 7 unten) hat der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen. Die Bewährungsstrafe verleitet somit nicht dazu, das Urteil auf die leichte Schulter zu nehmen.
5. Gewährung des bedingten Strafvollzugs Die Beschuldigte ist Ersttäterin (act. 2/27). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges reicht es aus, dass sie sich im breiten Mittelfeld der Ungewissheit befindet und Anhaltspunkte für eine ausgesprochen ungünstige Prognose fehlen (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug ist des- halb zu gewähren. Die Probezeit ist bei einer Ersttäterin praxisgemäss auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
6. Zivilansprüche In der endgültigen Anklageschrift vom 9. Mai 2011 (act. 35 S. 56) weist der An- kläger darauf hin, dass er die im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche in einem selbständigen Zivilprozess vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich geltend gemacht hat (Prozess Nr. ). Er hat die Zivilklage eingereicht, als der Ehrverletzungsprozess im Untersuchungsstadium war. Widersprüchliche Urteile von Zivil- und Strafgericht über dieselben Ansprüche sind zu vermeiden. Auch geht es nicht an, Forderungen parallel geltend zu ma- chen und zu beobachten, welches Gericht die Sache positiver beurteilt, etwa an- lässlich einer Referentenaudienz. Ein Zivilgericht darf nicht auf eine Klage eintre- ten, die bereits anderweitig rechtshängig ist (vgl. BGE 105 II 229, E. 1a und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO/CH). Das gilt auch für den Strafrichter (BGE 96 I 449, E. 3). Bereits in seiner ersten Eingabe an den Untersuchungsrichter vom 8. März 2010 hat der Ankläger Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe und eine angemes- sene Genugtuung verlangt (act. 2/1B S. 2). Zum Entscheid über Zivilansprüche wäre der Untersuchungsrichter indes nur berufen, wenn er einen Strafbefehl er- lassen hätte. Auch dann hätte der Untersuchungsrichter die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verweisen können (§ 317 Abs. 5 StPO/ZH). Während des Untersu-
- 29 - chungsstadiums war also höchst ungewiss, ob es zur Beurteilung der Zivilansprü- che im Strafprozess kommen würde. Die Anmeldung unbezifferter Zivilforderun- gen gegenüber dem Untersuchungsrichter brachte für den Ankläger auch keine Fortführungslast mit sich. Er hätte jederzeit ohne Rechtsverlust wieder davon ab- sehen können, seine Forderungen im Strafprozess geltend zu machen. Eine Vor- schrift, die dem Rückzug materielle Rechtskraft verliehe, fehlt im Strafprozess (vgl. demgegenüber § 191 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 241 Abs. 2 ZPO/CH). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Anmelden von Zivilforderungen in der Strafuntersuchung keine Rechtshängigkeit begründet. Die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat die Zivilklage zu Recht an die Hand genommen. Dort war die Sache bereits hängig, als der Untersuchungsrichter die Anklage dem Ein- zelgericht überwies. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht der Beurteilung der Zivilansprüche im Strafprozess entgegen. Darauf ist nicht einzutreten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten- und Entschädigungspflicht trotz Freispruch Im Ehrverletzungsprozess wird grundsätzlich die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig. Von dieser Regel darf abgewichen werden, wenn beson- dere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 293 StPO/ZH). Im Übrigen gelten die Regeln des gewöhnlichen Strafprozesses (§ 286 StPO/ZH). Demnach wird ein Freigesprochener kosten- und entschädigungspflichtig, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen verursacht hat (§ 189 Abs. 1 StPO/ZH). Ein Verhalten, das gegen Nor- men des Zivilrechts verstösst, nicht nur gegen ethische Normen, führt trotz Frei- spruch zur Kosten- und Entschädigungspflicht (NIKLAUS SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Auflage, N 1206f.). 7.2. Namensanmassung als leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen Die Beschuldigte hat unter dem Namen des Anklägers gebloggt. Darin liegt eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbietet (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Das ist ein Sonderfall des in Art. 28 ZGB geregelten Schutzes der Persönlichkeit. Die Be-
- 30 - schuldigte mag ein Recht gehabt haben, satirische Texte über die Y. politik zu veröffentlichen (dazu Abschnitt 7.3 unten). Sie hatte aber jedenfalls nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor hält oder zumindest unklar bleibt, ob nun der Ankläger die Texte publi- ziert hat oder nicht. Das ist ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kosten- und Ent- schädigungspflicht trotz Freispruch führt. 7.3. Persönlichkeitsverletzung Auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) sind die Texte problematisch. Ein privates Interesse der Beschuldigten (Art. 28 Abs. 2 ZGB), die Querelen an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz zu verarbeiten, könnte höchstens das Verbreiten solcher Texte im privaten Freundeskreis rechtfertigen, nicht aber die Veröffentlichung im Internet. Die Querelen im Gemeinderat und der Verwaltung von Y. mögen zumindest lokal von öffentlichem Interesse gewesen sein. Insoweit können auch satirische Texte, in denen der Gemeindeschreiber vorkommt, gerechtfertigt sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein guter Teil der Texte greift indes nicht die Y. politik auf, sondern macht sich einzig und allein über den Ankläger und lustig. Zu denken ist etwa an die Texte über die " " (Abschnitt 3.2.1 oben), über Lady Gaga und die angeblichen Wirkungen von Vanilleglace (Abschnitte 3.2.8 und 3.2.11 oben) über den " " (Abschnitt 3.2.14 oben), über Botox (Abschnitt 3.2.16 oben) o- der über Scherenschnitte bzw. den " " (Abschnitte 3.2.22 und 3.2.23 oben). Die Persönlichkeitsverletzungen in diesen Texten lassen sich nicht durch ein öf- fentliches Interesse an satirischer Darstellung der politik rechtfertigen. Hin- zu kommt, dass der ehemalige Gemeindeschreiber von Y. höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte ist. Über ein halbes Jahr war auch eine satiri- sche Auseinandersetzung mit seiner Amtsführung in der Öffentlichkeit des Inter- nets nicht mehr erlaubt. Insofern sind auch die Texte betreffend Alpenfestung, Logistik und Gadhafi problematisch (Abschnitte 3.2.9, 3.2.13 und 3.2.15 oben). Auch ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos ist, sind wegen ih- res Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen widerrechtlich. Auch deshalb wird die Beschuldigte kosten- und entschädigungspflichtig.
- 31 - 7.4. Gerichtsgebühr und Entschädigung Die Zürcher Strafprozessordnung bringt auch die Anwendung der auf sie zuge- schnittenen Verordnungen über Gerichts- und Anwaltsgebühren mit sich (§ 23 GebV OG vom 8.9. 2010; § 25 AnwGebV vom 8.9. 2010). Für einen Straffall vor dem Einzelgericht muss dieser Prozess als ausgesprochen aufwändig bezeichnet werden. Die Akten sind überdurchschnittlich umfangreich, Anklageschrift und Plädoyer der Verteidigung umfassen je über fünfzig Seiten und es waren über zwanzig Texte einzeln darauf hin zu überprüfen, ob sie die Grenze zur strafbaren Ehrverletzung überschritten haben oder nicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr auf das Maximum für Straffälle vor dem Einzelrichter von Fr. 4'500.-- festzusetzen (§ 12 Ziff. 2 der Gerichtsgebührenverordnung vom 4.4. 2007). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass die Aufgabe des Anwalts eines Anklägers eher mit der eines klägerischen Anwalts im Zivilpro- zess zu vergleichen ist als mit der Aufgabe eines Geschädigtenvertreters in einem Strafverfahren, das ein Staatsanwalt von Amtes wegen vorantreibt. Auch für einen Ehrverletzungsprozess ist der Prozess aufwändig. Auch der Ankläger hatte sich mit über zwanzig Texten einzeln auseinanderzusetzen. Es rechtfertigt sich des- halb, die Prozessentschädigung ebenfalls auf das Maximum von Fr. 16'000.-- festzusetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Anwaltsge- bührenverordnung vom 21.6.2006). Für die Leistungen im Jahr 2011 gilt der Mehrwertsteuersatz von 8%, vorher galten 7,6%. Im Resultat beträgt die Differenz wenige Dutzend Franken. Die Prozessentschädigung einschliesslich Mehrwert- steuer ist deshalb gerundet auf Fr. 17'250.-- festzusetzen.
- 32 - Es wird erkannt:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Verfahrensablauf Der Ankläger hat am 31. August 2009 bei der Kriminalpolizei Anzeige gegen Un- bekannt erstattet (act. 2/3/1). Die unbekannte Täterschaft veröffentliche im Inter- net unter dem Namen des Anklägers Texte, die seinen Ruf schädigten. Nach ers- ten Abklärungen verdächtigten die Behörden die Beschuldigte (act. 2/26/1/1). Der Ankläger und die Beschuldigte waren beide in der Gemeindeverwaltung von Y. tä- tig. Hintergrund der beanstandeten Texte sind Konflikte aus jener Zeit. In der Fol- ge übernahm der Kanton das Strafverfahren. Das Stadtrichteramt führte eine Un- tersuchung betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (act. 2/26). Was die Ehrverletzung betrifft, machte die Ober- staatsanwaltschaft den Ankläger darauf aufmerksam, dass das Privatstrafklage- verfahren anwendbar sei (act. 2/3/2). Am 8. März 2010 reichte der Ankläger die Privatstrafklage ein (act. 2/1). Das Sühnverfahren fand am 22. April 2010 statt (act. 2/11). Am 24. August 2010 befragte der Untersuchungsrichter den Ankläger und die Beschuldigte (act. 2/21-22). Der Beizug der Akten des Stadtrichteramtes verzögerte sich wegen eines Verfahrens vor dem Bundesgericht (act. 2/24-26; vgl. BGE 136 IV 145). Das Verfahren vor dem Stadtrichteramt ist nicht erledigt, die zuständige Stadtrichterin teilte dem Untersuchungsrichter am 19. Januar 2011 mit, sie warte den Ausgang des Ehrverletzungsverfahrens ab (act. 2/25). Am
9. Mai 2011 reichte der Ankläger die endgültige Anklageschrift ein (act. 2/35). Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 überwies der Untersuchungsrichter die Sache an das Einzelgericht in Strafsachen (act. 2/37). Die Hauptverhandlung fand am 30. September 2011 statt (Prot. S. 3ff.).
E. 1.2 Sachliche Zuständigkeit In erster Instanz richtet sich das Verfahren und die Zuständigkeit nach dem Zür- cher Prozessrecht, wie es bis Ende 2010 galt (Art. 456 StPO/CH). Nach § 294
- 4 - StPO/ZH waren Ehrverletzungen durch die Medien durch das Bezirksgericht zu beurteilen. Die Bestimmung zielt auf Sachverhalte, bei denen die besonderen Zu- rechnungsregeln von Art. 28 StGB anzuwenden sind (NIKLAUS SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, N 894). Diese greifen nur, wenn sich die Tat in der Veröf- fentlichung in einem Medium erschöpft (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Ankläger wirft der Beschuldigten vor, sich gegenüber verschiedenen Blog-Betreibern als M. ausgegeben und so eine Publikation unter dem Namen des Anklägers erwirkt zu haben. Die Straftat erschöpft sich nicht in der Publikation. Art. 28 StGB will ver- hindern, dass Journalisten ihre Texte dem Vorsichtigsten einer Vielzahl von Mit- wirkenden in einem Medienunternehmen anpassen müssen. Das würde die Pres- sefreiheit stark beeinträchtigen. Bei einer Mehrheit von Tätern, die eine Zeitung oder ein anderes Medium über die Identität des Autors täuscht oder bewusst eine andere, reale Person als Autor ausgibt, müsste es bei den allgemeinen Regeln über Anstiftung, Mittäterschaft und Gehilfenschaft sein Bewenden haben. Die Re- gelung von Art. 28 StGB und damit jene von § 294 StPO/ZH greift nicht. Somit kann offen bleiben, ob ein Blog als Medium im Sinne von Art. 28 StGB zu qualifi- zieren ist. Der Ankläger fordert keine Strafe, die ausserhalb der einzelrichterlichen Kompetenz läge. Das wäre auch nicht angemessen. Die Sache ist deshalb vom Einzelrichter zu beurteilen.
E. 1.3 Verjährung Ehrverletzungsdelikte verjähren in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Sie sind keine Dauerdelikte. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Publikation als strafbarer Handlung zu laufen, nicht erst mit der Entfernung eines Beitrags aus dem Internet (vgl. BGE 93 IV 93, E. 2 und Urteil 6B_67/2007 des Bundesgerichts vom 2.6.2007, E. 4.2). Die Blog-Einträge vom auf und vom auf (Randziffern 8.2.1 und 8.2.2 der Anklageschrift) sind damit einer Beurtei- lung entzogen. Insoweit ist auf die Anklage nicht einzutreten.
E. 1.4 Verfahren vor dem Stadtrichteramt Der Sachverhalt, der zu einer Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage geführt hat, ist mit dem Anklagesachverhalt dieses Prozesses identisch.
- 5 - Das Recht ist auch im Ehrverletzungsprozess grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Eine Ausnahme ist in § 289 StPO festgehalten. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auch zu beurteilen, ob die Beschuldigte den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt hat oder nicht. Ein zweites Strafverfah- ren wegen derselben Blog-Einträge wäre auch mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz problematisch, dass niemand wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt oder verurteilt werden soll ("ne bis in idem"; vgl. Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK).
E. 2 Sachverhalt Die Beschuldigte hat eingeräumt, die fraglichen Texte verfasst und ins Internet gestellt zu haben (act. 2/26/28). Das liess sie auch an der Hauptverhandlung nicht in Frage stellen (Prot. S. 7). Der relevante Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Rechtsprechung zu Übler Nachrede und Verleumdung Strafbar sind Tatsachenbehauptungen, die ein unehrenhaftes Verhalten betreffen oder geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht hat stets daran festgehalten, dass Be- hauptungen straflos sind, die lediglich die beruflichen Qualitäten eines Menschen in Frage stellen, nicht aber seine menschlichen Qualitäten. Das Strafrecht schützt nur den Ruf, ein anständiger Mensch zu sein (vgl. etwa Urteil 6S.290/2004 des Bundesgerichts vom 8.11.2004, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit die Texte der Beschuldigen nur darauf hinauslaufen, der Ankläger habe sich in seiner Funktion als Gemeindeschreiber von Y. nicht bewährt, ist das straflos. Die Grenze zur Straftat ist erst dort überschritten, wo die Beschuldigte die menschlichen Qua- litäten des Anklägers in ein schiefes Licht rückt. Vollendet sind Üble Nachrede oder Verleumdung, wenn ein Dritter die Behaup- tungen zur Kenntnis nimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Dritte die Behauptun- gen glaubt (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 356 und S. 360). Mitarbeiter der Gemeinde X. haben die Blog-Einträge gelesen. Das stellt
- 6 - auch der Verteidiger nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass ein Journalist die Gemeinde auf die Texte aufmerksam gemacht habe. Sie habe den Ankläger erst nach dem Entscheid über seine Anstellung mit den Texten konfrontiert und sei auch nicht davon ausgegangen, der Ankläger habe die Texte verfasst (act. 8 S. 21). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass Dritte die Texte gelesen haben. Der Ankläger wirft der Beschuldigten vor, im Internet den Eindruck erweckt zu ha- ben, er selbst und nicht die Beschuldigte habe die Texte publiziert. Bei der Beur- teilung sind deshalb zwei Ebenen auseinander zu halten. Einerseits kann die Ehr- verletzung darin liegen, dass die Texte selbst ehrenrührige Tatsachenbehauptun- gen zum Nachteil des Anklägers kolportieren. Andererseits erweckt die Publikati- on unter falschem Namen den Eindruck, der Ankläger selbst habe den Text ins In- ternet gestellt. Das ist einer entsprechenden mündlichen Behauptung gleichge- stellt (Art. 176 StGB). Es ist also auch zu prüfen, ob die Behauptung ehrenrührig ist, der Ankläger stelle die fraglichen Texte ins Internet. Hier stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises nicht. Die Beschuldige wusste, dass sie selbst und nicht der Ankläger bloggt.
E. 3.2 Die Blog-Einträge im Einzelnen
E. 3.2.1 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.3 der Anklage) In diesem Text erörtert "M." vordergründig die Erdbebengefahr in Y. und fragt sich, weshalb sein Stuhl wackle. Das entsprechende geologische Phänomen solle man nennen, in Anlehnung an den St. Andreas-Graben in Kalifornien. Der Text selbst kolportiert keine ehrenrührigen Behauptungen. Eingeweihte er- kennen darin die Behauptung, der Ankläger bemerke nicht, dass seine Stelle in Gefahr sei. Das lässt den Ankläger allenfalls als beruflich ungeschickt erscheinen, stellt aber seine menschlichen Qualitäten nicht in Frage. Auch die sinngemäss er- hobene Behauptung, der Ankläger publiziere Texte im Internet, aus denen her- vorgehe, dass er die Gefahr für seine Stelle nicht erkenne, ist nicht ehrenrührig.
E. 3.2.2 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.4. der Anklage)
- 7 - Der Text stammt nicht von der Beschuldigten. Andere Blogger fragen sich darin, ob der Ankläger oder jemand, der dessen Identität stehle, möglichst viele Blog- kommentare anbringe, damit die Website der Gemeinde (www.y.ch) möglichst gut gefunden wird. Da der Text nicht von der Beschuldigten stammt, kann er von vornherein keinen Schuldspruch begründen.
E. 3.2.3 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.5 der Anklage) Hier legt die Beschuldigte dem Ankläger folgende Verse in den Mund: Ich bin M. und bin aktiv als . Viele Blumen hier Rosen, Margheriten . Dafür das Unkraut gut gedeiht. Und Feuerbrand macht sich auch breit. Froh ists mir drum sehr im und aufgelegt bin ich zum . So passts mir gut in Y. vom hinauf zur ein Trampeltier pflügt sich den das sieht man gerne, das ist ! Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen. Dass im Wirkungskreis des An- klägers Unkraut gedeihe und er ein Trampeltier sei, ist zu wenig konkret. Es han- delt sich um Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen. Diese sind in ihrer Abschätzigkeit auch nicht intensiv genug, um einen Schuldspruch wegen Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu rechtfertigen. Das beantragt auch der Ankläger nicht. Niemand stellt solche Verse über sich selbst ins Internet. Der "Identitätsdiebstahl" ist offenkundig. Deshalb ist nicht zu prüfen, inwiefern die Behauptung, der Anklä- ger selbst habe den Text veröffentlicht, ehrenrührig sein könnte. Diese Veröffent- lichung ist straflos.
E. 3.2.4 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.6 der Anklage)
- 8 - "M." macht sich mit guten Verbindungen zu Journalisten wichtig, schlägt vor, ein Maskottchen ähnlich wie für die Fussball-WM für die Gemeinde Y. zu schaffen und macht sich über die A. lustig, einen . Das Maskottchen solle eine Mi- schung aus Schlumpf, Wichtel und mit Bart und speziellem Kopfputz sein. Auch dieser Text enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Be- schuldigte legt dem Ankläger einen Text in den Mund, der sich über einen lustig macht. Es mag einem Gemeindeschreiber schlecht anstehen, solches zu veröffentlichen. Die Behauptung, der Ankläger habe den Text veröffentlicht, lässt ihn aber nicht als charakterlich abwegig erscheinen.
E. 3.2.5 Texte auf vom und vom (Ziff. 8.2.7f.) Diese beiden Blog-Einträge sind im wesentlichen identisch. Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen ordinären Limerick in den Mund. Es geht, aus dem Engli- schen übersetzt, um einen Mann aus Madras, der Eier aus Messing habe, die in stürmischen Wetter aufeinander schlagen, so dass Funken aus seinem Arsch sprühen. Mit diesem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger gebe im Internet ordinäre Verse zum Besten. Das ist geeignet, den Ruf des An- klägers zu schädigen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, dem An- kläger fehle das Gespür dafür, in welchen Situationen das Zitieren derartiger Ver- se noch akzeptabel ist und wo nicht. Sicherlich geben auch anständige Menschen solches gelegentlich in privatem Rahmen zum Besten. Dann lässt sich auch ein- schätzen, ob das Gegenüber das lustig oder peinlich finden wird. Solches in der Öffentlichkeit des Internets zu verbreiten, ist jedoch unanständig. Den Eindruck zu erwecken, der Ankläger tue das, ist deshalb ehrenrührig. Im Gegensatz zu den Kommentaren zur A. (Abschnitt 3.2.4 oben) ist der Identi- tätsdiebstahl nicht offenkundig. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesen Einträgen nicht derart lächerlich, dass er sie nicht selbst geschrieben haben kann. Der unbefangene Leser erhält den Eindruck oder muss es zumindest für möglich
- 9 - halten, dass der Autor den ordinären Limerick auf zwei verschiedenen Websites zum Besten gegeben hat. Die Beschuldigte wusste, dass sie und nicht der Ankläger diese Texte ins Internet gestellt hat. Damit hat sie den gegenteiligen Eindruck wider besseres Wissen ge- schaffen. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 3.2.6 Text im Gästebuch vom (" "; Ziff. 8.2.9 der Anklage) In diesem Text lässt die Beschuldigte "M." schildern, wie der Gemeinderat manchmal nach den Sitzungen am noch etwas trinken geht. Der Text schildert den Gemeinderat in einem ironischen und etwas despektierlichen Ton. Drei Gemeinderäte werden mit den Übernahmen " ", " " und " " erwähnt. Die Stimmung bei der Trinkerei nach den Sitzungen sei so, dass ihm manchmal das Kinderbuch "Wie Globi Bauer wurde" (vgl. act. 10/72) in den Sinn komme. Der Text unterstellt dem Ankläger nicht, er sei Alkoholiker oder benehme sich un- ter Alkoholeinfluss schlecht. Er kolportiert nur die Behauptung, der Ankläger betei- lige sich manchmal nach den Gemeinderatssitzungen an feuchtfröhlichen Run- den. Das lässt ihn nicht als unanständigen Menschen erscheinen. Der Text ent- hält keine ehrenrührigen Behauptungen zum Nachteil des Anklägers. Mit ihrem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger selbst habe den Text publiziert. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesem Text nicht lächerlich. Er ist sprachlich sehr farbig ("Es hat in Y. (…) nicht nur und ."), salopp und karikiert den Gemeinderat. Für den unbefange- nen Leser ist es durchaus denkbar, dass der Ankläger den Text selbst verfasst hat. Als Gemeindeschreiber hatte der Ankläger eng mit den Gemeinderäten zusam- menzuarbeiten. Hierarchisch befand er sich unmittelbar unterhalb der Gemeinde- räte und er war selbst Vorgesetzter von Angestellten der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund läge in der Publikation des Textes durch den Ankläger nicht nur eine
- 10 - Verletzung der dienstrechtlichen Treuepflicht. Die sinngemässe Behauptung, der Ankläger habe den Text ins Internet gestellt, lässt ihn als unanständig erscheinen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger lästere im Internet über die Gemeinderäte, mit denen er bei seiner Arbeit eng zusammenarbeiten muss und die ihm ihr Vertrauen schenken. Wiederum wusste die Beschuldigte, dass nicht der Ankläger den Text ins Internet gestellt hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 3.2.7 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.10 der Anklage) "M." äussert sich zunächst in sehr gebildeten, nicht allgemeinverständlichen Wor- ten, gibt ein derbes Wortspiel in französischer Sprache zum Besten und übersetzt dann seine vorherigen Worte damit, katholisch üppig habe so manche Vorteile, davon hätten in Y. schon ein paar [gemeint: Frauen] eine Kostprobe nehmen kön- nen. Der Eintrag deutet an, der Ankläger habe mit mehreren Frauen in Y. einen Um- gang gepflegt, auf den die Worte "katholisch üppig" passen. Konkreter wird der Text nicht. Nicht jeder Leser wird sich darunter dasselbe vorstellen, die meisten aber etwas, das M. in ein schiefes Licht rückt. In den letzten Jahren waren immer wieder Fälle in der Presse, in denen es um sexuellen Missbrauch durch Geistliche und andere Bedienstete der Kirche ging. Vor diesem Hintergrund lässt "katholisch üppig" zumindest an sexuelle Belästigungen denken. Auch Doppelmoral klingt an. Einerseits die strengen Vorstellungen der katholischen Kirche über den Umgang mit Sexualität, zu denen das Wort üppig nicht passt, andererseits ein Verhalten, das dem völlig zuwiderläuft, das sich eben als üppig bezeichnen lässt. Der Eintrag ist vage. Die Andeutungen sind aber doch genug deutlich, dass sich der Leser etwas ehrenrühriges vorstellt, wenn auch nicht jeder Leser dasselbe. Zu denken ist namentlich an sexuelle Belästigung oder an ehewidrige Affären. Der Text erweckt zudem den Eindruck, der Ankläger brüste sich im Internet mit sei- nem "katholisch üppigen" Gebaren. Diesen Eindruck hat die Beschuldigte wider besseres Wissen erweckt. Sie ist der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schul- dig zu sprechen.
- 11 -
E. 3.2.8 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.11) "M." preist Baumnüsse als potenzfördernd und fühlt sich damit gerüstet, um Lady Gaga persönlich zu begegnen. Er sinniert über das Loch, in das er nach der Ent- lassung in Y. gefallen sei und über das ihm die Baumnüsse hinweggeholfen hät- ten. Mit diesem Text macht sich die Beschuldigte über den Ankläger lustig. Die angeb- lichen gesundheitlichen Probleme sind nicht ehrenrührig. Die Beschuldigte er- wähnt weiter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Anklägers mit den Ge- meinden Y. und Q., ohne auf die Hintergründe einzugehen. Das sind berufliche Misserfolge, die den Ankläger als anständigen Menschen nicht in Frage stellen. Auch diesen Text hat die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers publi- ziert. Hier ist der Identitätsdiebstahl jedoch offenkundig. Ein unbefangener Leser kann nicht allen Ernstes davon ausgehen, der Autor breite berufliche Misserfolge und damit einhergehende sexuelle Probleme unter seinem wirklichen Namen im Internet aus und preise Baumnüsse als Gegenmittel.
E. 3.2.9 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.12 der Anklage) Hier kommentiert "M." vordergründig die Fernsehsendung " ", in welcher die Teilnehmer das Leben von Soldaten und deren Familien während des Zweiten Weltkriegs nachspielten. Die Beschuldigte lässt den Ankläger sinngemäss ausfüh- ren, er habe als "Truppenkommandant" (Gemeindeschreiber) das "Fussvolk" je- weils auch motivieren müssen und habe das mit und Freibier getan. Dann habe sich das Kader wieder seinen Intrigen zuwenden können. Dann folgen noch Anspielungen auf den beruflichen Misserfolg des Anklägers in Y., eingebettet in Bilder der antiken Sagenwelt. Der Beitrag macht sich über das Wirken des Anklägers als Gemeindeschreiber lustig. Realer Hintergrund der Anspielung ist offenbar, dass die Schausteller an der A. die Gemeinderäte und einige Gemeindeangestellte zu und einem Essen einluden (so act. 2/35 S. 23). Damit allein lassen sich Mitarbeiter auf Dauer nicht motivieren. Dass die Beschuldigte dem Ankläger die gegenteilige Meinung in
- 12 - den Mund legt, zielt auf angebliches berufliches Unvermögen. Tatsachenbehaup- tungen, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stellen würden, enthält der Text nicht. Indem die Beschuldigte dem Ankläger diesen Text in den Mund legt, unterstellt sie ihm eine herablassende Haltung gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinde ohne Kaderfunktion ("Fussvolk"; "Basisleute"). Die Unterstellung erreicht jedoch noch nicht die Intensität, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stel- len würde. Die Publikation dieses Textes ist zwar kaum mit dem Amt des Ge- meindeschreibers vereinbar, da er die Mitarbeiter demotiviert. Im Gegensatz zu den Kommentaren im Gästebuch von (Abschnitt 3.2.6 oben) legt die Be- schuldigte dem Ankläger hier aber keine unanständigen Angriffe auf einzelne, be- stimmbare Personen in den Mund. Insgesamt ist die Veröffentlichung dieses Tex- tes gerade noch als strafloses Verbreiten nachteiliger Tatsachen einzustufen, die nur das Berufliche betreffen.
E. 3.2.10 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.13 der Anklage) "M." malt sich aus, was passieren würde, wenn die Schweinegrippe in der "Alpen- festung" ausbrechen würde: "Dann würde dieses unsägliche living-history Projekt des Schweizer Fernsehens wohl endgültig al- le Rekorde brechen punkto Einschaltquoten und Oliver Bono [der Moderator der Sendung] würde samt den Zuschauern im Winkelriedhaus zu Stans vorsorglich in Quarantäne genommen." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es ist auch nicht ehrverletzend, diesen Text dem Ankläger in den Mund zu legen. Es handelt sich lediglich um eine launige Meinungsäusserung über eine fragwürdige Fern- sehsendung. Die Behauptung, der Ankläger habe diesen Text ins Internet gestellt, ist nicht ehrenrührig.
E. 3.2.11 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.14 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger ähnliche Worte in den Mund wie im Text über die angebliche Wirkung von Baumnüssen (Abschnitt 3.2.8 oben "Lady Gaga"). Nun preist der Beschuldigte auch noch Vanilleglace als potenzfördernd.
- 13 - Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen, die den Ankläger als Menschen in ein schiefes Licht rücken. Allenfalls lässt sich die Behauptung hineinlesen, der Ankläger leide an Impotenz. Das wäre nicht ehrenrührig. Der Ankläger steht nicht als dümmliche Person da, weil die Beschuldigte ihm die- sen Text in den Mund legt. Der unbefangene Leser erkennt, dass dieser Text entweder nicht ernst gemeint ist oder nicht vom angeblichen Autor stammt. Der Text ist so unsinnig, dass man nicht davon ausgehen kann, der Ankläger habe ihn ernst gemeint und selbst ins Internet gestellt.
E. 3.2.12 Anklageziffer 8.2.15 " " Unter dieser Anklageziffer erwähnt der Ankläger diverse Beiträge, die sich mit Google mit den Stichworten " " oder "M." finden liessen. Weder die Anklage- schrift, noch die eingereichten Ausdrücke der Google-Suchergebnisse geben die beanstandeten Beiträge im Wortlaut wieder (act. 2/3/35). Unter dieser Ziffer wird kein strafbares Verhalten in genügender Bestimmtheit umschrieben.
E. 3.2.13 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.16 der Anklage) Hier lässt die Beschuldigte den Ankläger Logistik-Probleme der Armee kommen- tieren und sich damit brüsten, er habe in der Gemeinde Y. entsprechende Prob- leme durch Verteilung spezieller Abzeichen gelöst. Der Text ist gleich einzustufen wie die angeblichen Kommentare des Anklägers zur Motivation der Mitarbeiter anlässlich der A. ("Alpenfestung"; Abschnitt 3.2.9 oben). Die Beschuldigte legt dem Ankläger ein Bekenntnis zu untauglichen Füh- rungsmethoden in den Mund. Das stellt den Ankläger als Gemeindeschreiber in Frage, nicht aber als anständigen Menschen.
E. 3.2.14 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27 der Anklage) "M" macht sich hier damit wichtig, dass er auf der vor Y. jeweils einen " " veranstaltet habe und er an dieser Tradition auch an seiner neuen Stelle als stellvertretender Gemeindeschreiber (" ") in X. festhalten wolle. Auf jener
- 14 - habe er viele Gespräche mit "sich selbst aber auch den verschiedensten Kreaturen, die dort kreuchen und fleuchen, geführt." Der Ankläger stösst sich in erster Linie daran, dass die Beschuldigte mit diesem Beitrag den Abstieg des Anklägers vom Gemeindeschreiber in Y. zum Gemeindeschreiber in X. veröffentlicht hat. Das betrifft einen beruflichen Misser- folg und ist deshalb nicht strafbar. Die Behauptungen, der Ankläger führe in der Natur Selbstgespräche oder Gespräche mit Tieren und Pflanzen lassen den An- kläger als kauzig erscheinen. Dasselbe gilt für die sinngemässe Behauptung, der Ankläger breite diese Gewohnheiten im Internet aus. Der Text zeichnet jedoch nicht das Bild eines unanständigen, charakterlich abwegigen Menschen. Die Ver- öffentlichung ist deshalb straflos.
E. 3.2.15 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.18 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zum in den Mund. Offenbar hatte der Ghadhafi als Sujet gewählt. Ein weiteres Sujet war ein Schlumpf mit Bart und Zipfelmütze. "M." bezieht sich auf das Schlumpf-Sujet und schreibt, es freue ihn, dass nicht nur Gadhafi aus dem fernen Libyen, sondern auch der " ", also der Ankläger, als Sujet gewählt wurde. Dass der Text den Ankläger in einem Atemzug mit dem libyschen Diktator Gad- hafi nennt, ist geschmacklos. Weiter geht die Beschuldigte allerdings nicht. Sie behauptet nicht, der Ankläger sei in irgendeiner Hinsicht gleich wie Gadhafi. Der Text macht sich über den Ankläger lustig. Die Beschuldigte unterstellt ihm, er kenne die Schlümpfe nicht und glaube, er sei als Sujet porträtiert worden. Die unterschwellige Botschaft der Beschuldigten lautet, der Ankläger nehme sich zu wichtig. Das ist weder unehrenhaft, noch rufschädigend. Mit der Veröffentlichung unter dem Namen des Anklägers hat die Beschuldigte die Behauptung kolportiert, der Ankläger schreibe im Internet, er erliege dem Miss- verständnis, Sujet gewesen zu sein und freue sich darüber. Auch das ist nicht ehrenrührig.
E. 3.2.16 Text auf vom (" "; Ziffer 8.2.19 der Anklage)
- 15 - "M." berichtet davon, wie er sein Doppelkinn erfolglos mit Botox habe wegspritzen lassen wollen. Weil das nicht gegangen sei, trage er einen Bart. Dass jemand ein Doppelkinn hat, ist nicht geeignet, seinen Ruf als ehrbaren Men- schen zu schädigen. Die Idee, ein Doppelkinn mit einer hautstraffenden Substanz wegzuspritzen ist unsinnig. Für den unbefangenen Leser ist erkennbar, dass ent- weder der Ankläger selbst seinen Beitrag nicht ernst meint oder sich ein Dritter einen üblen Scherz mit dem Namen des Anklägers erlaubt. Auch das Veröffentli- chen des Texts unter den Namen des Anklägers transportiert deshalb keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen.
E. 3.2.17 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.20 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zu Äusserungen des Mo- deschöpfers Karl Lagerfeld in den Mund. Dieser hatte sich abschätzig zur Kritik geäussert, viele Models seien magersüchtig. Die Beschuldigte lässt den Ankläger schreiben, er bevorzuge fülligere Frauen, in diesem Zusammenhang fällt der Ausdruck "Brett mit Warzen". Der Beitrag schliesst mit den Worten: "Je mehr Fleisch am Knochen ist oder Holz vor dem Haus, umso besser finde ich." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Indem die Beschuldigte ihn unter dem Namen des Anklägers ins Internet stellt, erweckt sie jedoch den Eindruck, der Ankläger gebe im Internet unangebrachte, vulgäre und sexistische Sprüche zum Besten. Damit setzt die Beschuldigte eine Behauptung in Umlauf, die geeignet ist, den Ruf des Anklägers als ehrbaren Menschen zu schädigen. Wer den Blog-Eintrag liest, erhält den Eindruck, dem Ankläger fehle der Anstand und das Gespür dafür, in welchen Situationen solche Sprüche allen- falls noch akzeptabel sind und wann nicht. Diesen Eindruck schaffte die Beschul- digte wider besseres Wissen, wusste sie doch, dass nicht der Angeklagte sondern sie den Blog-Eintrag geschrieben hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 3.2.18 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.21 der Anklage)
- 16 - "M." fragt den S., weshalb er lange Haare trage und vermutet, die Haare hätten magische Kräfte. Deshalb trage er, der vormalige " ", einen Bart. Er wolle wie ein weiser Druide wirken. S. antwortete im Blog: "Lieber . Ich bin überzeugter Antimagier und Antiguru und habe auch keine Starallüren. Ich liebe die Begegnung von Mensch zu Mensch. Meine Haare haben keine Bedeutung im Sinne ei- nes Auftritts als Comödiant. Grüsse S." Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Auch dass die Beschuldigte diesen Text dem Ankläger in den Mund legt ist nicht ehrenrührig. Sie erweckt damit höchstens den Eindruck, der Ankläger habe auf einem Blog einem eine dumme Frage gestellt. Im Übrigen lässt der Text den Ankläger nicht als dümmliche, naive Person er- scheinen. Der S. hat erkannt, dass der Autor nicht so dumm und naiv sein kann, wie sein Text vorgibt. Das entspricht der Reaktion eines unbefangenen Durchschnittslesers. S. fühlte sich denn auch ironisiert und angegriffen, wie seine Antwort zeigt. Die Beschuldigte erweckt im Internet also den Eindruck, der Anklä- ger habe im Internet einen und Blogbetreiber provoziert, indem er sich mit einer Frage dumm gestellt habe. Das ist nicht ehrenrührig.
E. 3.2.19 Text auf vom (" " Ziff. 8.2.22 der Anklage) "M." findet, man könne Ganzkörperscanner auch in Rathäusern usw. verwenden, nicht bloss in Abflughallen. Die delikaten Körperzonen seien nicht erkennbar. Der Ankläger stösst sich daran, dass der ihm in den Mund gelegte Text "sofort auf die delikaten Körperzonen" fokussiere (act. 2/35 S. 33). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass dieser Text gerade nicht das Bild eines verklemmten, auf Sexuelles fi- xierten Menschen zeichnet. Der Text mag etwas überschwänglicher formuliert sein, als sich der Ankläger ausdrücken würde. Im Kern legt die Beschuldigte dem Ankläger jedoch nur den Standpunkt in den Mund, Ganzkörperscanner seien ein Fortschritt für die Sicherheit und was den Schutz der Intimsphäre betrifft unbe- denklich. Das ist nicht ehrenrührig.
- 17 -
E. 3.2.20 Texte auf und vom (Ziff. 8.2.23f. der Anklage; " ") Die beiden Texte hat die Beschuldigte gleichentags ins Internet gestellt. Sie sind identisch, was den strafrechtlich relevanten Teil betrifft. Der Blog auf dreht sich um das Theaterschaffen von M. Die Beschuldigte schreibt als "M.", ihn faszi- niere Z. mit ihrem Holzbein, ihren Milliarden und den beiden Eunuchen. Auch ha- be er sich "mit meinem R." die Werke von Jeff Koons "made in heaven" ange- schaut. Das habe R. angetörnt und sie hätten das alles nachgemacht "an der strasse in meinem Holzkarbäuschen". Dann wörtlich: "Dä hät schüüli dä Plausch kha a dem wilde Triibe und s'R. au." Der Text schliesst mit dem Hinweis, er würde sich freuen, wenn R. "meinem langen Siegfried mal wieder die Ehre erweisen könnte". Im zweiten Text auf stehen die Anspielungen mit den Figuren aus Friedrich Dürrenmatts "Der Besuch der alten Dame" am Schluss, er beginnt mit Anspielun- gen an Jeff Koons Werkserie "made in heaven". Auch in diesem Text lässt die Beschuldigte "M." behaupten, er habe Szenen aus jenem Werk mit R. nachge- spielt, R. und die Adresse strasse sind erwähnt. Die Bildserie "made in heaven" von Jeff Koons zeigt gestellte Liebesszenen mit dem Künstler und der Pornodarstellerin Ilona Staller, aber auch kitschige Darstel- lungen von Hunden oder Blumensträussen ohne sexuellen Bezug (vgl. www.jeffkoons.com). Der durchschnittliche Leser hat weder die Werke von Jeff Koons, noch jene von Friedrich Dürrenmatt so detailliert vor Augen, dass er die Anspielungen an diese Künstler einordnen kann. Entscheidend ist die Information, die der Text auch oh- ne jede Kenntnis von Kunst und Literatur transportiert. strasse ist die Adresse der in Y. Der Autor des Textes brüstet sich mit sexuellen Kontak- ten mit einer gewissen R. Eingeweihte erkennen darin R., . Wer die Werke von Jeff Koons nicht kennt, kann zwar daraus nicht schliessen, was die Beteiligten nachgestellt haben sollen. Es ist jedoch von antörnen, einem wilden Treiben, dem "langen Siegfried" bzw. "Stirzel" des Anklägers die Rede. Das ist sexuell gemeint und erschliesst sich ohne Kunstkenntnis. Der Durchschnittsleser
- 18 - versteht das wörtlich und deutet die Sexualität nicht bloss als Symbol für die Macht. Der Text unterstellt dem Ankläger jedoch keine sexuellen Handlungen mit Tieren. Solches kommt in der Bildserie "made in heaven" nicht vor. Insgesamt unterstellt die Beschuldigte dem Ankläger, er brüste sich im Internet mit angeblichen sexuellen Kontakten mit einer , die stattgefunden haben sollen. Sie tut das wider besseres Wissen, publizierte doch sie und nicht der Ankläger diese Texte. Sie ist deshalb für beide Texte der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 3.2.21 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.25 der Anklage) Diesen Text hat die Beschuldigte auf der Internetseite eines Fotomodells platziert, das auch für erotische Fotografien posiert. Darin schlägt "M." C. vor, die Fotogra- fie "la prière" von Man Ray nachzustellen und "in einer relaunchten Fassung zu neuem Leben" zu erwecken. Die Fotografie von Man Ray ist auf Seite 39 der An- klageschrift wiedergegeben. Sie zeigt die wie zum Gebet gefalteten Hände einer Frau vor ihrem Gesäss. Die Anfrage endet mit den Worten: "Mir gefallen die Fotos und vor allem die Formen von C. Je weniger Hüllen - desto besser. Viel- leicht liesse sich diese Idee umsetzen. Das wär der Hammer." Der durchschnittliche Leser deutet das als Anmache. Vordergründig macht der Autor des Textes wohl einen Vorschlag für ein Remake einer Aktfotografie. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, kippt indes am Ende ins Anzügliche. Die Beschuldigte erweckt damit wider besseres Wissen den Ein- druck, der Ankläger mache im Internet einem Fotomodell, das er nicht persönlich kennt, unpassende sexuelle Avancen. Sie ist deshalb der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 3.2.22 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.26 der Anklage) Die Beschuldigte lässt den Ankläger einen Kommentar anbringen, der wenig mit dem Thema des Blogs, einem Gedicht, zu tun hat. Sie lässt "M." schreiben, ihm bedeute die Fotografie "la prière" von Man Ray viel. In diesem Zusammenhang
- 19 - lässt sie "M." seinen erwähnen. Weiter unten ist die Rede davon, der Autor sei auch selbst gestalterisch tätig und fertige Scherenschnitte mit einer speziellen Technik an, dem " ". Der Ankläger sieht sich mit diesem Blog-Eintrag als "religiös und sexuell perverse Person" charakterisiert (act. 2/35 S. 40). Das Kunstwerk von Man Ray mit seiner Verknüpfung von erotischen und religiösen Bezügen kann missfallen. Dennoch lässt sich nicht sagen, eine Person, der dieses Kunstwerk etwas bedeute, sei reli- giös oder sexuell pervers. Hinzu kommt, dass der Blog das Bild nicht enthält. Der unbefangene Durchschnittsleser kennt es nicht. Aus dessen Sicht ist der Blog- Eintrag auch deshalb nicht ehrenrührig oder gar blasphemisch, sondern rätsel- haft. Ebenso wenig ist es ehrenrührig, wenn die Beschuldigte die Behauptung in die Welt setzt, der Ankläger fertige in seiner Freizeit Scherenschnitte an und schreibe darüber im Internet.
E. 3.2.23 Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27) Auch dieser Text kreist um die Fotografie von Man Ray. Die Beschuldigte lässt "M." ankündigen, er wolle in X. eine Man Ray-Retrospektive veranstalten und dessen Kunst zeitgemäss mit dreidimensionalen Scherenschnitten weiterentwi- ckeln. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Veröffentlichung unter den Namen des Anklägers läuft auf die Behauptung hinaus, der Ankläger habe sich im Internet Gedanken über eine Man Ray-Retrospektive gemacht und die Absicht geäussert, dessen Kunst mit Scherenschnitten weiterentwickeln zu wollen. Die Beschuldigte macht sich über den Ankläger lustig. Sie zeichnet das Bild eines Menschen, der seine künstlerischen Fähigkeiten überschätzt, will er doch in die Fussstapfen eines weltberühmten Fotografen treten. Es gibt künstlerische Sche- renschnitte, der durchschnittliche Leser verbindet Scherenschnitte allerdings eher mit Bastelarbeiten von Kindern als mit Kunst. Das verstärkt den Eindruck der Selbstüberschätzung. Diese ist freilich nicht unanständig. Seine künstlerischen
- 20 - Fähigkeiten zu überschätzen tut dem Ruf eines Menschen, anständig zu sein, keinen Abbruch und nur diesen Teil der Ehre schützt das Strafrecht. Der Ankläger macht noch geltend, der Beitrag lasse ihn als respektlos gegenüber anderen Bloggern und gegenüber der Künstlerin erscheinen, deren Werke Thema des Blogs sind. Auch die sinngemässe Behauptung, der Ankläger schreibe in ei- nem Blog am Thema vorbei, um sich zu seinen eigenen Lieblingsthemen äussern zu können, ist nicht ehrenrührig.
E. 3.3 Planmässige Verleumdung Einen Blog-Eintrag im Internet unter falschen Namen zu veröffentlichen ist ein- fach. Die Beschuldigte brauchte sich lediglich als "M." auszugeben. Täuschende Machenschaften waren nicht erforderlich. Die acht Beiträge, für die ein Schuld- spruch zu ergehen hat, erstrecken sich über einen Zeitraum von anderthalb Jah- ren. Oft liegen mehrere Monate zwischen einzelnen Beiträgen. Die Beschuldigte hat es auch nicht speziell darauf angelegt, dass Personen aus dem Umfeld des Anklägers auf die Beiträge stossen würden. Sie publizierte nicht auf Internetsei- ten, die in Gemeindeverwaltungen besonders häufig gelesen würden. Zwar las- sen sich die Beiträge zumindest kurz nach ihrer Publikation mit Suchmaschinen wie Google oder Yahoo finden, wenn man nach dem Namen des Anklägers sucht. Wenn das genügen würde, wäre indes jede ehrverletzende Äusserung im Internet planmässig. Das ginge zu weit. Anders verhielte es sich, wenn ein Täter es darauf angelegt hätte, in einer Suche mit Google oder anderen gängigen Suchmaschi- nen möglichst weit oben in den Suchergebnissen zu erscheinen. Das behauptet die Anklage nicht. Die Verwendung der beruflichen E-Mail-Adresse des Anklägers begründet eben- falls keine Planmässigkeit. Ein E-Mail an "m.@ .ch" erreicht nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge den Ankläger selbst. Auch hier verhielte es sich an- ders, wenn die Beschuldigte allgemeine Adressen wie "info@ .ch" verwen- det hätte. Dann wäre die Antwort des Fotomodells C. vorhersehbar auf dem Bild- schirm eines Mitarbeiters der Gemeinde erschienen, der die Sache wohl weiter erzählt hätte. Auch dass der Ankläger identifizierbar ist, kann für sich allein
- 21 - keine Planmässigkeit begründen. Das ist bereits für den Grundtatbestand erfor- derlich. Auch dass die Beschuldigte mehrere Beiträge ins Internet gestellt hat, kann für sich allein nicht genügen, sonst bliebe kein Raum für die mehrfache Er- füllung des Grundtatbestands der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten nicht als planmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist.
E. 3.4 Missbrauch einer Fernmeldeanlage Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies StGB). In seiner ursprünglichen Fassung hiess dieser Tatbestand "Missbrauch des Telephons" (vgl. BBl 1968 II 1247). Er zielte auf die Belästigung durch uner- wünschte Telefonanrufe. Der Gesetzgeber hat den Ausdruck "eine dem Tele- phonregal unterstehende Telephonanlage" durch den Ausdruck Fernmeldeanlage ersetzt. Heute ist somit auch der Missbrauch neuer Kommunikationswege wie Fax oder E-Mail strafbar (VON INS/WYDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 7 zu Art. 179septies StGB). An der Tathandlung ändert die Gesetzesnovelle jedoch nichts. Nach wie vor ist erforderlich, dass der Täter sein Opfer kontaktiert. Das hat die Beschuldigte nicht getan. Die von der Beschuldig- ten ins Internet gestellten Beiträge waren wegen ihres Inhalts und der angebli- chen Person des Autors für den Ankläger lästig und beunruhigend. Darauf zielt Art. 179septies StGB jedoch nicht. Die Ausweitung auf neue Kommunikationswege kann nur bedeuten, dass heute auch lästige oder beunruhigende E-Mails oder Faxbriefe tatbestandsmässig sind. Es muss jedoch dabei bleiben, dass der Täter oder ein Dritter auf Veranlassung des Täters das Opfer kontaktiert, so dass das Opfer nur die Wahl hat, entweder die Belästigungen hinzunehmen oder das Tele- fon, E-Mail-Konto oder Faxgerät nicht mehr zu benutzen. Dazu hat das Verhalten der Beschuldigten nicht geführt. Ein Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage würde sich zu weit von den Ursprüngen dieses Tatbestands entfernen und wäre mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Beschuldigte freizusprechen.
E. 3.5 Schuldspruch wegen mehrfacher Verleumdung
- 22 - Bezüglich acht Blog-Einträgen ist die Beschuldigte jeweils der Verleumdung schuldig zu sprechen. Insgesamt hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- leumdung zu ergehen.
E. 4 Strafe
E. 4.1 Strafrahmen Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht sich der theoretische Strafrahmen um die Hälfte auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der La- ge war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Allgemeinen liegen die Strafen im unteren oder mittleren Bereich der theoreti- schen Strafrahmen. Gerade wenn sich der Strafrahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht, ist es nur in Extremfällen angezeigt, diesen auszuschöpfen. Bei der Verleumdung stehen Geldstrafen im Vordergrund. Der eng verwandte Tatbestand der Üblen Nachrede sieht nur Geldstrafen vor. Auch vor diesem Hin- tergrund sind Freiheitsstrafen bei Verleumdungen ganz gravierenden Fällen vor- zubehalten.
E. 4.2 Tatkomponente Das Verschulden zu gewichten bedeutet, die Tat der Beschuldigten in das Spekt- rum möglicher Verleumdungsfälle einzuordnen. "Leichtes Verschulden" bedeutet also nur, dass das Verschulden verglichen mit anderen Verleumdungsfällen leicht wiegt. Zu gewichten ist, was äusserlich vorgefallen ist (objektive Tatschwere) und
- 23 - was sich im Innern der Beschuldigten abgespielt hat, ihre Beweggründe, die an den Tag gelegte Haltung und die Vorgeschichte (subjektive Tatschwere).
E. 4.2.1 objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat den Ankläger in der Öffentlichkeit des Internets verleumdet. Das wiegt schwerer als Verleumdungen gegenüber einem Freund oder Bekann- ten, Äusserungen in Blogs haben allerdings nicht dieselbe Breitenwirkungen wie Artikel in viel gelesenen Zeitungen, Radio oder Fernsehen. Eine Wirkung ist je- doch nicht zu unterschätzen: Mit Google oder anderen Suchmaschinen lässt sich das Internet nach Namen absuchen. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Suchmaschinen diese Beiträge schlechter auffinden, je älter sie sind (act. 8 S. 19ff.). Auch ist allgemein bekannt, dass Äusserungen im Internet kritisch zu würdigen sind. Jedermann kann auch unter falschem Namen Texte im Internet platzieren. Es gibt Seiten, wo diese Texte sofort und ohne Überprüfung durch eine Redaktion erscheinen. Trotz dieser Vorbehalte können Texte im Internet für Stel- lensuchende verhängnisvoll wirken. Personalchefs "googeln" Bewerber. Perso- nalverantwortliche mögen nicht viel Zeit für Internet-Recherchen über Bewerber aufwenden. Sie geben aber sehr wohl Namen in Suchmaschinen ein und betrach- ten die Suchergebnisse der ersten oder vielleicht der zweiten Seite. Wo ein Ar- beitgeber die Wahl zwischen mehreren passenden Bewerbern hat, wird er nach- teilige Informationen im Internet nicht überprüfen, sondern den anderen Bewerber anstellen. Auch Angestellte "googeln" gelegentlich aus Neugier ihre Vorgesetzten oder Kol- legen. Die Querelen in der Y. Gemeindeverwaltung waren zudem ein Thema in der lokalen Presse und offenbar hat ein Journalist die Gemeinde X. auf die Blog- Einträge aufmerksam gemacht, so dass sich der Ankläger gegenüber seinem neuen Arbeitgeber rechtfertigen musste (act. 8 S. 21). Die Texte sind nicht für alle Zeiten mit Leichtigkeit im Internet zu finden. Zumindest für eine begrenzte Zeit sind sie jedoch auch nicht so schwer zu finden, dass das Verhalten der Beschul- digten völlig harmlos wäre.
- 24 - Die Beschuldigte hat den Ankläger diesem Problem ausgesetzt. Für sie war nicht kontrollierbar, für wie lange und mit welchem Suchaufwand sich die Einträge fin- den lassen. Das hängt von Zufälligkeiten ab, etwa davon, wie viele Nutzer später im selben Blog kommentieren oder wie viele Artikel über Namensvettern des An- klägers Google findet. Sie nahm in Kauf, dass sich ihre Texte mit einer Suche nach "M." zumindest eine Zeit lang ohne stundenlanges Durchkämmen von Su- chergebnissen finden lassen. Ihr musste klar sein, dass ihr Verhalten dem Anklä- ger beruflich schaden kann. Inhaltlich zielen die dem Ankläger in den Mund gelegten Texte zu einem guten Teil unter die Gürtellinie. Das wirkt stark stigmatisierend, auch weil damit zu rech- nen ist, dass ein Leser den Ankläger nicht auf diese Texte anspricht und er keine Gelegenheit zur Richtigstellung erhält. Immerhin sind auch inhaltlich schwerwie- gendere Vorwürfe denkbar. Die Beschuldigte hat den Ankläger charakterlich ab- wegigen Verhaltens bezichtigt, nicht aber entehrender Straftaten. Die Beschuldigte hat zum Teil ähnliche Texte auf mehreren Blogs platziert, den- noch bleiben mehrere Texte die unterschiedliche nachteilige Informationen über ihren angeblichen Autor transportieren. Teilt man die möglichen Verleumdungsfäl- le in leichte, mittlere und schwere ein, so gehört das objektive Verschulden der hier zu beurteilenden Taten in die mittlere Gruppe. Es wiegt nicht gleich schwer wie vergleichbare Verleumdungen in viel gelesenen Zeitungen. Auch die Publika- tion im Internet kann dem Betroffenen jedoch weit mehr schaden als Verleum- dungen im privaten Rahmen. Auch inhaltlich liegen die Verleumdungen im mittle- ren Bereich. Bei einem Teil der Texte sind schon über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstri- chen. Dennoch kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Frage, da sich die Beschuldigte seither nicht wohl verhalten hat. Der letzte strafbare Blog-Eintrag entstand einige Wochen bevor die Beschuldigte von der laufenden Untersuchung erfuhr.
E. 4.2.2 subjektive Tatschwere
- 25 - Die Beschuldigte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat nichts über ihre Beweggründe ausgesagt. Aus den Texten selbst und den übereinstimmenden Angaben der Parteien ergibt sich immerhin, dass die Taten der Beschuldigten vor dem Hintergrund anhaltender Machtkämpfe und Querelen in der Gemeindever- waltung und dem Gemeinderat zu würdigen sind. . Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Ankläger aktiv in die Macht- kämpfe involviert war und sich gegenüber der Beschuldigten nicht stets korrekt verhalten hat. Ist der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden, so ist die Strafe zu mildern (Art. 48 lit. b StGB). Dieser Strafmilde- rungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Provokation des Opfers das Verschulden des Täters geringer erscheinen lässt. Ein wichtiger Anwendungsfall ist eine Körperverletzung als unmittelbare Reaktion auf eine Beschimpfung oder Tätlichkeit (vgl. SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 81f.). Damit ist das Verhalten der Beschuldigten nicht gleichzusetzen. Sie hat die Texte mehrere Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Y. publiziert. Bereits die ersten Texte, die zu einem Schuldspruch führen, stellte die Beschuldigte rund zwei Jahre nach dem Beschluss des Bezirksrates ins Internet, der ihr eine gewisse Genugtuung verschafft haben sollte. Nach so langer Zeit kann nicht mehr von einer ernstlichen Versuchung die Rede sein. Immerhin ist das Verhalten der Beschuldigten in einem milderen Licht zu beurteilen, da der Ankläger durchaus Anlass geschaffen hat für den Groll der Beschuldigten. Hätte die Beschuldigte ihre Texte kurz publiziert, wäre von einem leichten Verschulden auszugehen. Dass die Beschuldigte jedoch noch Jahre später den Ankläger verunglimpft, erhöht das Verschulden. Sie hat in einem Zeitpunkt, in dem Selbstbeherrschung wieder erwartet werden kann, Unrecht mit neuem Un- recht vergolten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte keinen Anlass zu ihren Ver- öffentlichungen hatte. Sie ist strenger zu beurteilen als ein Journalist, zu dessen Beruf es gehört, auch massive Vorwürfe gegen Personen der Zeitgeschichte zu
- 26 - erörtern. Dennoch ist subjektiv nicht von einem schweren Verschulden auszuge- hen. Machtkämpfe am Arbeitsplatz zermürben und es ist einfühlbar, dass die Be- schuldigte nach einem Ventil für ihren Groll suchte. Insgesamt ist auch subjektiv von einen mittleren Verschulden auszugehen.
E. 4.3 Täterkomponente Die Beschuldigte ist und arbeitet heute als Geschäftsführerin eines . Sie ist Jahre alt (act. 2/22 S. 2). Sie hat keine Vorstrafen (act. 2/27). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben weder zu einer Straferhö- hung noch zu einer Strafmilderung Anlass. Das gilt auch für die Vorstrafenlosig- keit (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten führt nicht zu einer Strafmilderung. Wohl hat die Be- schuldigte in einem E-Mail vom 27. März 2010 ihr Verhalten als eine Dummheit bezeichnet und sich an ein Unternehmen gewandt, das sich mit der Entfernung rufschädigender Internet-Einträge befasst (act. 2/26/41/16). Das E-Mail hat die Beschuldigte allerdings einige Wochen nach der Hausdurchsuchung vom 8. März 2010 geschrieben (act. 2/26/22/4). Die weiteren Bemühungen zur Entfernung der Einträge unternahm sie noch später (act. 8 S. 22ff.). Sie hat unter dem Druck der laufenden Strafuntersuchung gehandelt. Aus eigenem Antrieb hat sie kein Wort des Bedauerns geäussert, geschweige denn sich um die Entfernung der Texte bemüht. Eine Strafmilderung aufgrund tätiger Reue (Art. 48 lit. d StGB) kommt nicht in Frage. Immerhin ist das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 4.4 2007). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass die Aufgabe des Anwalts eines Anklägers eher mit der eines klägerischen Anwalts im Zivilpro- zess zu vergleichen ist als mit der Aufgabe eines Geschädigtenvertreters in einem Strafverfahren, das ein Staatsanwalt von Amtes wegen vorantreibt. Auch für einen Ehrverletzungsprozess ist der Prozess aufwändig. Auch der Ankläger hatte sich mit über zwanzig Texten einzeln auseinanderzusetzen. Es rechtfertigt sich des- halb, die Prozessentschädigung ebenfalls auf das Maximum von Fr. 16'000.-- festzusetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Anwaltsge- bührenverordnung vom 21.6.2006). Für die Leistungen im Jahr 2011 gilt der Mehrwertsteuersatz von 8%, vorher galten 7,6%. Im Resultat beträgt die Differenz wenige Dutzend Franken. Die Prozessentschädigung einschliesslich Mehrwert- steuer ist deshalb gerundet auf Fr. 17'250.-- festzusetzen.
- 32 - Es wird erkannt:
E. 4.4.1 Anzahl Tagessätze Geldstrafen reichen von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt dürfte eine theoretisch mögliche Freiheitsstrafe von drei Jah- ren oder überhaupt eine Freiheitsstrafe für Verleumdung nur in Extremfällen an- gemessen sein. Dagegen ist das Ausschöpfen des Strafrahmens für die Geldstra- fe in schweren Fällen durchaus angezeigt. Dann dürfte die Einsatzstrafe regel- mässig zwischen 180 und 360 Tagessätzen liegen. Bei eigentlichen Bagatellen
- 27 - läge die Einsatzstrafe bei 10 Tagessätzen Geldstrafe, tiefere Strafen werden kaum je ausgesprochen. Bei leichten Fällen ist ansonsten von einer Einsatzstrafe von 10 bis 60 Tagessätzen auszugehen. Bei mittleren Fällen wie dem vorliegen- den liegt die Einsatzstrafe zwischen 60 und 180 Tagessätzen Geldstrafe. Objektiv und subjektiv ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Objektiv liegt die Tat eher in der Nähe eines schweren Falles, immerhin waren die Kom- mentare im Internet durchaus geeignet, das berufliche Fortkommen des Anklä- gers zu behindern. Inwieweit es dazu gekommen ist, kann offen bleiben. Das war auch für die Beschuldigte nicht kontrollierbar. In einem ersten Schritt ist von einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die Würdigung der subjektiven Tatschwere lässt eine etwas tiefere Strafe angemessen erscheinen, zudem ist das Geständnis zu berücksichtigen. Diese beiden Faktoren sind mit je 30 Tagessätzen zu veranschlagen, so dass sich eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist.
E. 4.4.2 Höhe der Tagessätze Die Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.--. Sie unterstützt ihre und mit Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- pro Monat und hat ein ererbtes Vermögen von rund einer (act. 2/22 S. 2). Über ihre Le- benshaltungskosten ist nichts aktenkundig. Private Anleger erzielen derzeit geringe Vermögenserträge, denen zudem die In- flation und die Bankgebühren gegenüberzustellen sind. Berücksichtigt man allein das Erwerbseinkommen und die Unterstützung, so hat die Beschuldigte rund Fr. 7'000.-- pro Monat für sich allein zur Verfügung. Rund Fr. 3'000.-- pro Monat braucht eine Einzelperson für die notwendigsten Ausgaben, die Beschuldigte hat also mindestens Fr. 4'000.-- pro Monat zur freien Verfügung, mithin rund Fr. 130.-- pro Tag. Dem entsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen.
E. 4.4.3 Busse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Davon ist abzusehen. Mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Ent-
- 28 - schädigungsfolgen (Abschnitt 7 unten) hat der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen. Die Bewährungsstrafe verleitet somit nicht dazu, das Urteil auf die leichte Schulter zu nehmen.
E. 5 Gewährung des bedingten Strafvollzugs Die Beschuldigte ist Ersttäterin (act. 2/27). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges reicht es aus, dass sie sich im breiten Mittelfeld der Ungewissheit befindet und Anhaltspunkte für eine ausgesprochen ungünstige Prognose fehlen (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug ist des- halb zu gewähren. Die Probezeit ist bei einer Ersttäterin praxisgemäss auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
E. 6 Zivilansprüche In der endgültigen Anklageschrift vom 9. Mai 2011 (act. 35 S. 56) weist der An- kläger darauf hin, dass er die im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche in einem selbständigen Zivilprozess vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich geltend gemacht hat (Prozess Nr. ). Er hat die Zivilklage eingereicht, als der Ehrverletzungsprozess im Untersuchungsstadium war. Widersprüchliche Urteile von Zivil- und Strafgericht über dieselben Ansprüche sind zu vermeiden. Auch geht es nicht an, Forderungen parallel geltend zu ma- chen und zu beobachten, welches Gericht die Sache positiver beurteilt, etwa an- lässlich einer Referentenaudienz. Ein Zivilgericht darf nicht auf eine Klage eintre- ten, die bereits anderweitig rechtshängig ist (vgl. BGE 105 II 229, E. 1a und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO/CH). Das gilt auch für den Strafrichter (BGE 96 I 449, E. 3). Bereits in seiner ersten Eingabe an den Untersuchungsrichter vom 8. März 2010 hat der Ankläger Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe und eine angemes- sene Genugtuung verlangt (act. 2/1B S. 2). Zum Entscheid über Zivilansprüche wäre der Untersuchungsrichter indes nur berufen, wenn er einen Strafbefehl er- lassen hätte. Auch dann hätte der Untersuchungsrichter die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verweisen können (§ 317 Abs. 5 StPO/ZH). Während des Untersu-
- 29 - chungsstadiums war also höchst ungewiss, ob es zur Beurteilung der Zivilansprü- che im Strafprozess kommen würde. Die Anmeldung unbezifferter Zivilforderun- gen gegenüber dem Untersuchungsrichter brachte für den Ankläger auch keine Fortführungslast mit sich. Er hätte jederzeit ohne Rechtsverlust wieder davon ab- sehen können, seine Forderungen im Strafprozess geltend zu machen. Eine Vor- schrift, die dem Rückzug materielle Rechtskraft verliehe, fehlt im Strafprozess (vgl. demgegenüber § 191 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 241 Abs. 2 ZPO/CH). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Anmelden von Zivilforderungen in der Strafuntersuchung keine Rechtshängigkeit begründet. Die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat die Zivilklage zu Recht an die Hand genommen. Dort war die Sache bereits hängig, als der Untersuchungsrichter die Anklage dem Ein- zelgericht überwies. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht der Beurteilung der Zivilansprüche im Strafprozess entgegen. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Kosten- und Entschädigungspflicht trotz Freispruch Im Ehrverletzungsprozess wird grundsätzlich die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig. Von dieser Regel darf abgewichen werden, wenn beson- dere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 293 StPO/ZH). Im Übrigen gelten die Regeln des gewöhnlichen Strafprozesses (§ 286 StPO/ZH). Demnach wird ein Freigesprochener kosten- und entschädigungspflichtig, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen verursacht hat (§ 189 Abs. 1 StPO/ZH). Ein Verhalten, das gegen Nor- men des Zivilrechts verstösst, nicht nur gegen ethische Normen, führt trotz Frei- spruch zur Kosten- und Entschädigungspflicht (NIKLAUS SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Auflage, N 1206f.).
E. 7.2 Namensanmassung als leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen Die Beschuldigte hat unter dem Namen des Anklägers gebloggt. Darin liegt eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbietet (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Das ist ein Sonderfall des in Art. 28 ZGB geregelten Schutzes der Persönlichkeit. Die Be-
- 30 - schuldigte mag ein Recht gehabt haben, satirische Texte über die Y. politik zu veröffentlichen (dazu Abschnitt 7.3 unten). Sie hatte aber jedenfalls nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor hält oder zumindest unklar bleibt, ob nun der Ankläger die Texte publi- ziert hat oder nicht. Das ist ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kosten- und Ent- schädigungspflicht trotz Freispruch führt.
E. 7.3 Persönlichkeitsverletzung Auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) sind die Texte problematisch. Ein privates Interesse der Beschuldigten (Art. 28 Abs. 2 ZGB), die Querelen an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz zu verarbeiten, könnte höchstens das Verbreiten solcher Texte im privaten Freundeskreis rechtfertigen, nicht aber die Veröffentlichung im Internet. Die Querelen im Gemeinderat und der Verwaltung von Y. mögen zumindest lokal von öffentlichem Interesse gewesen sein. Insoweit können auch satirische Texte, in denen der Gemeindeschreiber vorkommt, gerechtfertigt sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein guter Teil der Texte greift indes nicht die Y. politik auf, sondern macht sich einzig und allein über den Ankläger und lustig. Zu denken ist etwa an die Texte über die " " (Abschnitt 3.2.1 oben), über Lady Gaga und die angeblichen Wirkungen von Vanilleglace (Abschnitte 3.2.8 und 3.2.11 oben) über den " " (Abschnitt 3.2.14 oben), über Botox (Abschnitt 3.2.16 oben) o- der über Scherenschnitte bzw. den " " (Abschnitte 3.2.22 und 3.2.23 oben). Die Persönlichkeitsverletzungen in diesen Texten lassen sich nicht durch ein öf- fentliches Interesse an satirischer Darstellung der politik rechtfertigen. Hin- zu kommt, dass der ehemalige Gemeindeschreiber von Y. höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte ist. Über ein halbes Jahr war auch eine satiri- sche Auseinandersetzung mit seiner Amtsführung in der Öffentlichkeit des Inter- nets nicht mehr erlaubt. Insofern sind auch die Texte betreffend Alpenfestung, Logistik und Gadhafi problematisch (Abschnitte 3.2.9, 3.2.13 und 3.2.15 oben). Auch ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos ist, sind wegen ih- res Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen widerrechtlich. Auch deshalb wird die Beschuldigte kosten- und entschädigungspflichtig.
- 31 -
E. 7.4 Gerichtsgebühr und Entschädigung Die Zürcher Strafprozessordnung bringt auch die Anwendung der auf sie zuge- schnittenen Verordnungen über Gerichts- und Anwaltsgebühren mit sich (§ 23 GebV OG vom 8.9. 2010; § 25 AnwGebV vom 8.9. 2010). Für einen Straffall vor dem Einzelgericht muss dieser Prozess als ausgesprochen aufwändig bezeichnet werden. Die Akten sind überdurchschnittlich umfangreich, Anklageschrift und Plädoyer der Verteidigung umfassen je über fünfzig Seiten und es waren über zwanzig Texte einzeln darauf hin zu überprüfen, ob sie die Grenze zur strafbaren Ehrverletzung überschritten haben oder nicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr auf das Maximum für Straffälle vor dem Einzelrichter von Fr. 4'500.-- festzusetzen (§ 12 Ziff. 2 der Gerichtsgebührenverordnung vom
Dispositiv
- Auf die Anklage betreffend folgender Tathandlungen wird nicht eingetreten: Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf .
- Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB bezüglich folgender Tathandlungen: Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom Gästebuch ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf .
- Im Übrigen wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigt wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Anklägers wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.
- Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. - 33 -
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– (MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben); den Ankläger (übergeben); RA Dr. iur. T. (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (gegen Gerichtsurkunde); RA Dr. iur. T. im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers (gegen Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Stadtrichteramt Zürich, zusammen mit den Akten des Verfahrens Nr. die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 StPO). Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich - 34 - anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Zürich, 30. September 2011 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Fleischer Dr. St. Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG110138 / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Fleischer Gerichtsschreiber Dr. iur. St. Eichenberger Urteil vom 30. September 2011 in Sachen M., Ankläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. T. gegen K., Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. R. betreffend Ehrverletzung
- 2 - Ankl age: Die Anklageschrift des Privatstrafklägers vom 9. Mai 2011 (act. 2/35) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Rechtsanwalt Dr.iur. T. namens und in Begleitung des Privatstraf- klägers M. Rechtsanwalt lic. iur. R. als Verteidiger Die Beschuldigte ist nicht erschienen. Anträge:
1. Des Privatstrafklägers: (act. 6 S. 1; sinngemäss) Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB), eventualiter wegen mehrfacher Übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) angemessene Bestrafung angemessene Genugtuung Schadenersatz in Höhe von Fr. 15'220.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1.1.2009 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschuldigten
2. Des Verteidigers: (act. S. 8 S. 2; sinngemäss) Freispruch in allen Anklagepunkten Abweisen der Zivilansprüche; eventualiter Verweis auf den Zivilweg alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Anklägers
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Verfahrensablauf Der Ankläger hat am 31. August 2009 bei der Kriminalpolizei Anzeige gegen Un- bekannt erstattet (act. 2/3/1). Die unbekannte Täterschaft veröffentliche im Inter- net unter dem Namen des Anklägers Texte, die seinen Ruf schädigten. Nach ers- ten Abklärungen verdächtigten die Behörden die Beschuldigte (act. 2/26/1/1). Der Ankläger und die Beschuldigte waren beide in der Gemeindeverwaltung von Y. tä- tig. Hintergrund der beanstandeten Texte sind Konflikte aus jener Zeit. In der Fol- ge übernahm der Kanton das Strafverfahren. Das Stadtrichteramt führte eine Un- tersuchung betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (act. 2/26). Was die Ehrverletzung betrifft, machte die Ober- staatsanwaltschaft den Ankläger darauf aufmerksam, dass das Privatstrafklage- verfahren anwendbar sei (act. 2/3/2). Am 8. März 2010 reichte der Ankläger die Privatstrafklage ein (act. 2/1). Das Sühnverfahren fand am 22. April 2010 statt (act. 2/11). Am 24. August 2010 befragte der Untersuchungsrichter den Ankläger und die Beschuldigte (act. 2/21-22). Der Beizug der Akten des Stadtrichteramtes verzögerte sich wegen eines Verfahrens vor dem Bundesgericht (act. 2/24-26; vgl. BGE 136 IV 145). Das Verfahren vor dem Stadtrichteramt ist nicht erledigt, die zuständige Stadtrichterin teilte dem Untersuchungsrichter am 19. Januar 2011 mit, sie warte den Ausgang des Ehrverletzungsverfahrens ab (act. 2/25). Am
9. Mai 2011 reichte der Ankläger die endgültige Anklageschrift ein (act. 2/35). Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 überwies der Untersuchungsrichter die Sache an das Einzelgericht in Strafsachen (act. 2/37). Die Hauptverhandlung fand am 30. September 2011 statt (Prot. S. 3ff.). 1.2. Sachliche Zuständigkeit In erster Instanz richtet sich das Verfahren und die Zuständigkeit nach dem Zür- cher Prozessrecht, wie es bis Ende 2010 galt (Art. 456 StPO/CH). Nach § 294
- 4 - StPO/ZH waren Ehrverletzungen durch die Medien durch das Bezirksgericht zu beurteilen. Die Bestimmung zielt auf Sachverhalte, bei denen die besonderen Zu- rechnungsregeln von Art. 28 StGB anzuwenden sind (NIKLAUS SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, N 894). Diese greifen nur, wenn sich die Tat in der Veröf- fentlichung in einem Medium erschöpft (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Ankläger wirft der Beschuldigten vor, sich gegenüber verschiedenen Blog-Betreibern als M. ausgegeben und so eine Publikation unter dem Namen des Anklägers erwirkt zu haben. Die Straftat erschöpft sich nicht in der Publikation. Art. 28 StGB will ver- hindern, dass Journalisten ihre Texte dem Vorsichtigsten einer Vielzahl von Mit- wirkenden in einem Medienunternehmen anpassen müssen. Das würde die Pres- sefreiheit stark beeinträchtigen. Bei einer Mehrheit von Tätern, die eine Zeitung oder ein anderes Medium über die Identität des Autors täuscht oder bewusst eine andere, reale Person als Autor ausgibt, müsste es bei den allgemeinen Regeln über Anstiftung, Mittäterschaft und Gehilfenschaft sein Bewenden haben. Die Re- gelung von Art. 28 StGB und damit jene von § 294 StPO/ZH greift nicht. Somit kann offen bleiben, ob ein Blog als Medium im Sinne von Art. 28 StGB zu qualifi- zieren ist. Der Ankläger fordert keine Strafe, die ausserhalb der einzelrichterlichen Kompetenz läge. Das wäre auch nicht angemessen. Die Sache ist deshalb vom Einzelrichter zu beurteilen. 1.3. Verjährung Ehrverletzungsdelikte verjähren in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Sie sind keine Dauerdelikte. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Publikation als strafbarer Handlung zu laufen, nicht erst mit der Entfernung eines Beitrags aus dem Internet (vgl. BGE 93 IV 93, E. 2 und Urteil 6B_67/2007 des Bundesgerichts vom 2.6.2007, E. 4.2). Die Blog-Einträge vom auf und vom auf (Randziffern 8.2.1 und 8.2.2 der Anklageschrift) sind damit einer Beurtei- lung entzogen. Insoweit ist auf die Anklage nicht einzutreten. 1.4. Verfahren vor dem Stadtrichteramt Der Sachverhalt, der zu einer Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage geführt hat, ist mit dem Anklagesachverhalt dieses Prozesses identisch.
- 5 - Das Recht ist auch im Ehrverletzungsprozess grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Eine Ausnahme ist in § 289 StPO festgehalten. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auch zu beurteilen, ob die Beschuldigte den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt hat oder nicht. Ein zweites Strafverfah- ren wegen derselben Blog-Einträge wäre auch mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz problematisch, dass niemand wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt oder verurteilt werden soll ("ne bis in idem"; vgl. Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK).
2. Sachverhalt Die Beschuldigte hat eingeräumt, die fraglichen Texte verfasst und ins Internet gestellt zu haben (act. 2/26/28). Das liess sie auch an der Hauptverhandlung nicht in Frage stellen (Prot. S. 7). Der relevante Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtsprechung zu Übler Nachrede und Verleumdung Strafbar sind Tatsachenbehauptungen, die ein unehrenhaftes Verhalten betreffen oder geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht hat stets daran festgehalten, dass Be- hauptungen straflos sind, die lediglich die beruflichen Qualitäten eines Menschen in Frage stellen, nicht aber seine menschlichen Qualitäten. Das Strafrecht schützt nur den Ruf, ein anständiger Mensch zu sein (vgl. etwa Urteil 6S.290/2004 des Bundesgerichts vom 8.11.2004, E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit die Texte der Beschuldigen nur darauf hinauslaufen, der Ankläger habe sich in seiner Funktion als Gemeindeschreiber von Y. nicht bewährt, ist das straflos. Die Grenze zur Straftat ist erst dort überschritten, wo die Beschuldigte die menschlichen Qua- litäten des Anklägers in ein schiefes Licht rückt. Vollendet sind Üble Nachrede oder Verleumdung, wenn ein Dritter die Behaup- tungen zur Kenntnis nimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Dritte die Behauptun- gen glaubt (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 356 und S. 360). Mitarbeiter der Gemeinde X. haben die Blog-Einträge gelesen. Das stellt
- 6 - auch der Verteidiger nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass ein Journalist die Gemeinde auf die Texte aufmerksam gemacht habe. Sie habe den Ankläger erst nach dem Entscheid über seine Anstellung mit den Texten konfrontiert und sei auch nicht davon ausgegangen, der Ankläger habe die Texte verfasst (act. 8 S. 21). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass Dritte die Texte gelesen haben. Der Ankläger wirft der Beschuldigten vor, im Internet den Eindruck erweckt zu ha- ben, er selbst und nicht die Beschuldigte habe die Texte publiziert. Bei der Beur- teilung sind deshalb zwei Ebenen auseinander zu halten. Einerseits kann die Ehr- verletzung darin liegen, dass die Texte selbst ehrenrührige Tatsachenbehauptun- gen zum Nachteil des Anklägers kolportieren. Andererseits erweckt die Publikati- on unter falschem Namen den Eindruck, der Ankläger selbst habe den Text ins In- ternet gestellt. Das ist einer entsprechenden mündlichen Behauptung gleichge- stellt (Art. 176 StGB). Es ist also auch zu prüfen, ob die Behauptung ehrenrührig ist, der Ankläger stelle die fraglichen Texte ins Internet. Hier stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises nicht. Die Beschuldige wusste, dass sie selbst und nicht der Ankläger bloggt. 3.2. Die Blog-Einträge im Einzelnen 3.2.1. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.3 der Anklage) In diesem Text erörtert "M." vordergründig die Erdbebengefahr in Y. und fragt sich, weshalb sein Stuhl wackle. Das entsprechende geologische Phänomen solle man nennen, in Anlehnung an den St. Andreas-Graben in Kalifornien. Der Text selbst kolportiert keine ehrenrührigen Behauptungen. Eingeweihte er- kennen darin die Behauptung, der Ankläger bemerke nicht, dass seine Stelle in Gefahr sei. Das lässt den Ankläger allenfalls als beruflich ungeschickt erscheinen, stellt aber seine menschlichen Qualitäten nicht in Frage. Auch die sinngemäss er- hobene Behauptung, der Ankläger publiziere Texte im Internet, aus denen her- vorgehe, dass er die Gefahr für seine Stelle nicht erkenne, ist nicht ehrenrührig. 3.2.2. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.4. der Anklage)
- 7 - Der Text stammt nicht von der Beschuldigten. Andere Blogger fragen sich darin, ob der Ankläger oder jemand, der dessen Identität stehle, möglichst viele Blog- kommentare anbringe, damit die Website der Gemeinde (www.y.ch) möglichst gut gefunden wird. Da der Text nicht von der Beschuldigten stammt, kann er von vornherein keinen Schuldspruch begründen. 3.2.3. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.5 der Anklage) Hier legt die Beschuldigte dem Ankläger folgende Verse in den Mund: Ich bin M. und bin aktiv als . Viele Blumen hier Rosen, Margheriten . Dafür das Unkraut gut gedeiht. Und Feuerbrand macht sich auch breit. Froh ists mir drum sehr im und aufgelegt bin ich zum . So passts mir gut in Y. vom hinauf zur ein Trampeltier pflügt sich den das sieht man gerne, das ist ! Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen. Dass im Wirkungskreis des An- klägers Unkraut gedeihe und er ein Trampeltier sei, ist zu wenig konkret. Es han- delt sich um Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen. Diese sind in ihrer Abschätzigkeit auch nicht intensiv genug, um einen Schuldspruch wegen Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu rechtfertigen. Das beantragt auch der Ankläger nicht. Niemand stellt solche Verse über sich selbst ins Internet. Der "Identitätsdiebstahl" ist offenkundig. Deshalb ist nicht zu prüfen, inwiefern die Behauptung, der Anklä- ger selbst habe den Text veröffentlicht, ehrenrührig sein könnte. Diese Veröffent- lichung ist straflos. 3.2.4. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.6 der Anklage)
- 8 - "M." macht sich mit guten Verbindungen zu Journalisten wichtig, schlägt vor, ein Maskottchen ähnlich wie für die Fussball-WM für die Gemeinde Y. zu schaffen und macht sich über die A. lustig, einen . Das Maskottchen solle eine Mi- schung aus Schlumpf, Wichtel und mit Bart und speziellem Kopfputz sein. Auch dieser Text enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Be- schuldigte legt dem Ankläger einen Text in den Mund, der sich über einen lustig macht. Es mag einem Gemeindeschreiber schlecht anstehen, solches zu veröffentlichen. Die Behauptung, der Ankläger habe den Text veröffentlicht, lässt ihn aber nicht als charakterlich abwegig erscheinen. 3.2.5. Texte auf vom und vom (Ziff. 8.2.7f.) Diese beiden Blog-Einträge sind im wesentlichen identisch. Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen ordinären Limerick in den Mund. Es geht, aus dem Engli- schen übersetzt, um einen Mann aus Madras, der Eier aus Messing habe, die in stürmischen Wetter aufeinander schlagen, so dass Funken aus seinem Arsch sprühen. Mit diesem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger gebe im Internet ordinäre Verse zum Besten. Das ist geeignet, den Ruf des An- klägers zu schädigen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, dem An- kläger fehle das Gespür dafür, in welchen Situationen das Zitieren derartiger Ver- se noch akzeptabel ist und wo nicht. Sicherlich geben auch anständige Menschen solches gelegentlich in privatem Rahmen zum Besten. Dann lässt sich auch ein- schätzen, ob das Gegenüber das lustig oder peinlich finden wird. Solches in der Öffentlichkeit des Internets zu verbreiten, ist jedoch unanständig. Den Eindruck zu erwecken, der Ankläger tue das, ist deshalb ehrenrührig. Im Gegensatz zu den Kommentaren zur A. (Abschnitt 3.2.4 oben) ist der Identi- tätsdiebstahl nicht offenkundig. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesen Einträgen nicht derart lächerlich, dass er sie nicht selbst geschrieben haben kann. Der unbefangene Leser erhält den Eindruck oder muss es zumindest für möglich
- 9 - halten, dass der Autor den ordinären Limerick auf zwei verschiedenen Websites zum Besten gegeben hat. Die Beschuldigte wusste, dass sie und nicht der Ankläger diese Texte ins Internet gestellt hat. Damit hat sie den gegenteiligen Eindruck wider besseres Wissen ge- schaffen. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.6. Text im Gästebuch vom (" "; Ziff. 8.2.9 der Anklage) In diesem Text lässt die Beschuldigte "M." schildern, wie der Gemeinderat manchmal nach den Sitzungen am noch etwas trinken geht. Der Text schildert den Gemeinderat in einem ironischen und etwas despektierlichen Ton. Drei Gemeinderäte werden mit den Übernahmen " ", " " und " " erwähnt. Die Stimmung bei der Trinkerei nach den Sitzungen sei so, dass ihm manchmal das Kinderbuch "Wie Globi Bauer wurde" (vgl. act. 10/72) in den Sinn komme. Der Text unterstellt dem Ankläger nicht, er sei Alkoholiker oder benehme sich un- ter Alkoholeinfluss schlecht. Er kolportiert nur die Behauptung, der Ankläger betei- lige sich manchmal nach den Gemeinderatssitzungen an feuchtfröhlichen Run- den. Das lässt ihn nicht als unanständigen Menschen erscheinen. Der Text ent- hält keine ehrenrührigen Behauptungen zum Nachteil des Anklägers. Mit ihrem Blog-Eintrag hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger selbst habe den Text publiziert. Der vermeintliche Autor macht sich mit diesem Text nicht lächerlich. Er ist sprachlich sehr farbig ("Es hat in Y. (…) nicht nur und ."), salopp und karikiert den Gemeinderat. Für den unbefange- nen Leser ist es durchaus denkbar, dass der Ankläger den Text selbst verfasst hat. Als Gemeindeschreiber hatte der Ankläger eng mit den Gemeinderäten zusam- menzuarbeiten. Hierarchisch befand er sich unmittelbar unterhalb der Gemeinde- räte und er war selbst Vorgesetzter von Angestellten der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund läge in der Publikation des Textes durch den Ankläger nicht nur eine
- 10 - Verletzung der dienstrechtlichen Treuepflicht. Die sinngemässe Behauptung, der Ankläger habe den Text ins Internet gestellt, lässt ihn als unanständig erscheinen. Damit hat die Beschuldigte den Eindruck erweckt, der Ankläger lästere im Internet über die Gemeinderäte, mit denen er bei seiner Arbeit eng zusammenarbeiten muss und die ihm ihr Vertrauen schenken. Wiederum wusste die Beschuldigte, dass nicht der Ankläger den Text ins Internet gestellt hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.7. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.10 der Anklage) "M." äussert sich zunächst in sehr gebildeten, nicht allgemeinverständlichen Wor- ten, gibt ein derbes Wortspiel in französischer Sprache zum Besten und übersetzt dann seine vorherigen Worte damit, katholisch üppig habe so manche Vorteile, davon hätten in Y. schon ein paar [gemeint: Frauen] eine Kostprobe nehmen kön- nen. Der Eintrag deutet an, der Ankläger habe mit mehreren Frauen in Y. einen Um- gang gepflegt, auf den die Worte "katholisch üppig" passen. Konkreter wird der Text nicht. Nicht jeder Leser wird sich darunter dasselbe vorstellen, die meisten aber etwas, das M. in ein schiefes Licht rückt. In den letzten Jahren waren immer wieder Fälle in der Presse, in denen es um sexuellen Missbrauch durch Geistliche und andere Bedienstete der Kirche ging. Vor diesem Hintergrund lässt "katholisch üppig" zumindest an sexuelle Belästigungen denken. Auch Doppelmoral klingt an. Einerseits die strengen Vorstellungen der katholischen Kirche über den Umgang mit Sexualität, zu denen das Wort üppig nicht passt, andererseits ein Verhalten, das dem völlig zuwiderläuft, das sich eben als üppig bezeichnen lässt. Der Eintrag ist vage. Die Andeutungen sind aber doch genug deutlich, dass sich der Leser etwas ehrenrühriges vorstellt, wenn auch nicht jeder Leser dasselbe. Zu denken ist namentlich an sexuelle Belästigung oder an ehewidrige Affären. Der Text erweckt zudem den Eindruck, der Ankläger brüste sich im Internet mit sei- nem "katholisch üppigen" Gebaren. Diesen Eindruck hat die Beschuldigte wider besseres Wissen erweckt. Sie ist der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schul- dig zu sprechen.
- 11 - 3.2.8. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.11) "M." preist Baumnüsse als potenzfördernd und fühlt sich damit gerüstet, um Lady Gaga persönlich zu begegnen. Er sinniert über das Loch, in das er nach der Ent- lassung in Y. gefallen sei und über das ihm die Baumnüsse hinweggeholfen hät- ten. Mit diesem Text macht sich die Beschuldigte über den Ankläger lustig. Die angeb- lichen gesundheitlichen Probleme sind nicht ehrenrührig. Die Beschuldigte er- wähnt weiter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Anklägers mit den Ge- meinden Y. und Q., ohne auf die Hintergründe einzugehen. Das sind berufliche Misserfolge, die den Ankläger als anständigen Menschen nicht in Frage stellen. Auch diesen Text hat die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers publi- ziert. Hier ist der Identitätsdiebstahl jedoch offenkundig. Ein unbefangener Leser kann nicht allen Ernstes davon ausgehen, der Autor breite berufliche Misserfolge und damit einhergehende sexuelle Probleme unter seinem wirklichen Namen im Internet aus und preise Baumnüsse als Gegenmittel. 3.2.9. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.12 der Anklage) Hier kommentiert "M." vordergründig die Fernsehsendung " ", in welcher die Teilnehmer das Leben von Soldaten und deren Familien während des Zweiten Weltkriegs nachspielten. Die Beschuldigte lässt den Ankläger sinngemäss ausfüh- ren, er habe als "Truppenkommandant" (Gemeindeschreiber) das "Fussvolk" je- weils auch motivieren müssen und habe das mit und Freibier getan. Dann habe sich das Kader wieder seinen Intrigen zuwenden können. Dann folgen noch Anspielungen auf den beruflichen Misserfolg des Anklägers in Y., eingebettet in Bilder der antiken Sagenwelt. Der Beitrag macht sich über das Wirken des Anklägers als Gemeindeschreiber lustig. Realer Hintergrund der Anspielung ist offenbar, dass die Schausteller an der A. die Gemeinderäte und einige Gemeindeangestellte zu und einem Essen einluden (so act. 2/35 S. 23). Damit allein lassen sich Mitarbeiter auf Dauer nicht motivieren. Dass die Beschuldigte dem Ankläger die gegenteilige Meinung in
- 12 - den Mund legt, zielt auf angebliches berufliches Unvermögen. Tatsachenbehaup- tungen, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stellen würden, enthält der Text nicht. Indem die Beschuldigte dem Ankläger diesen Text in den Mund legt, unterstellt sie ihm eine herablassende Haltung gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinde ohne Kaderfunktion ("Fussvolk"; "Basisleute"). Die Unterstellung erreicht jedoch noch nicht die Intensität, die den Ankläger als ehrbaren Menschen in Frage stel- len würde. Die Publikation dieses Textes ist zwar kaum mit dem Amt des Ge- meindeschreibers vereinbar, da er die Mitarbeiter demotiviert. Im Gegensatz zu den Kommentaren im Gästebuch von (Abschnitt 3.2.6 oben) legt die Be- schuldigte dem Ankläger hier aber keine unanständigen Angriffe auf einzelne, be- stimmbare Personen in den Mund. Insgesamt ist die Veröffentlichung dieses Tex- tes gerade noch als strafloses Verbreiten nachteiliger Tatsachen einzustufen, die nur das Berufliche betreffen. 3.2.10. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.13 der Anklage) "M." malt sich aus, was passieren würde, wenn die Schweinegrippe in der "Alpen- festung" ausbrechen würde: "Dann würde dieses unsägliche living-history Projekt des Schweizer Fernsehens wohl endgültig al- le Rekorde brechen punkto Einschaltquoten und Oliver Bono [der Moderator der Sendung] würde samt den Zuschauern im Winkelriedhaus zu Stans vorsorglich in Quarantäne genommen." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Es ist auch nicht ehrverletzend, diesen Text dem Ankläger in den Mund zu legen. Es handelt sich lediglich um eine launige Meinungsäusserung über eine fragwürdige Fern- sehsendung. Die Behauptung, der Ankläger habe diesen Text ins Internet gestellt, ist nicht ehrenrührig. 3.2.11. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.14 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger ähnliche Worte in den Mund wie im Text über die angebliche Wirkung von Baumnüssen (Abschnitt 3.2.8 oben "Lady Gaga"). Nun preist der Beschuldigte auch noch Vanilleglace als potenzfördernd.
- 13 - Der Text enthält keine Tatsachenbehauptungen, die den Ankläger als Menschen in ein schiefes Licht rücken. Allenfalls lässt sich die Behauptung hineinlesen, der Ankläger leide an Impotenz. Das wäre nicht ehrenrührig. Der Ankläger steht nicht als dümmliche Person da, weil die Beschuldigte ihm die- sen Text in den Mund legt. Der unbefangene Leser erkennt, dass dieser Text entweder nicht ernst gemeint ist oder nicht vom angeblichen Autor stammt. Der Text ist so unsinnig, dass man nicht davon ausgehen kann, der Ankläger habe ihn ernst gemeint und selbst ins Internet gestellt. 3.2.12. Anklageziffer 8.2.15 " " Unter dieser Anklageziffer erwähnt der Ankläger diverse Beiträge, die sich mit Google mit den Stichworten " " oder "M." finden liessen. Weder die Anklage- schrift, noch die eingereichten Ausdrücke der Google-Suchergebnisse geben die beanstandeten Beiträge im Wortlaut wieder (act. 2/3/35). Unter dieser Ziffer wird kein strafbares Verhalten in genügender Bestimmtheit umschrieben. 3.2.13. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.16 der Anklage) Hier lässt die Beschuldigte den Ankläger Logistik-Probleme der Armee kommen- tieren und sich damit brüsten, er habe in der Gemeinde Y. entsprechende Prob- leme durch Verteilung spezieller Abzeichen gelöst. Der Text ist gleich einzustufen wie die angeblichen Kommentare des Anklägers zur Motivation der Mitarbeiter anlässlich der A. ("Alpenfestung"; Abschnitt 3.2.9 oben). Die Beschuldigte legt dem Ankläger ein Bekenntnis zu untauglichen Füh- rungsmethoden in den Mund. Das stellt den Ankläger als Gemeindeschreiber in Frage, nicht aber als anständigen Menschen. 3.2.14. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27 der Anklage) "M" macht sich hier damit wichtig, dass er auf der vor Y. jeweils einen " " veranstaltet habe und er an dieser Tradition auch an seiner neuen Stelle als stellvertretender Gemeindeschreiber (" ") in X. festhalten wolle. Auf jener
- 14 - habe er viele Gespräche mit "sich selbst aber auch den verschiedensten Kreaturen, die dort kreuchen und fleuchen, geführt." Der Ankläger stösst sich in erster Linie daran, dass die Beschuldigte mit diesem Beitrag den Abstieg des Anklägers vom Gemeindeschreiber in Y. zum Gemeindeschreiber in X. veröffentlicht hat. Das betrifft einen beruflichen Misser- folg und ist deshalb nicht strafbar. Die Behauptungen, der Ankläger führe in der Natur Selbstgespräche oder Gespräche mit Tieren und Pflanzen lassen den An- kläger als kauzig erscheinen. Dasselbe gilt für die sinngemässe Behauptung, der Ankläger breite diese Gewohnheiten im Internet aus. Der Text zeichnet jedoch nicht das Bild eines unanständigen, charakterlich abwegigen Menschen. Die Ver- öffentlichung ist deshalb straflos. 3.2.15. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.18 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zum in den Mund. Offenbar hatte der Ghadhafi als Sujet gewählt. Ein weiteres Sujet war ein Schlumpf mit Bart und Zipfelmütze. "M." bezieht sich auf das Schlumpf-Sujet und schreibt, es freue ihn, dass nicht nur Gadhafi aus dem fernen Libyen, sondern auch der " ", also der Ankläger, als Sujet gewählt wurde. Dass der Text den Ankläger in einem Atemzug mit dem libyschen Diktator Gad- hafi nennt, ist geschmacklos. Weiter geht die Beschuldigte allerdings nicht. Sie behauptet nicht, der Ankläger sei in irgendeiner Hinsicht gleich wie Gadhafi. Der Text macht sich über den Ankläger lustig. Die Beschuldigte unterstellt ihm, er kenne die Schlümpfe nicht und glaube, er sei als Sujet porträtiert worden. Die unterschwellige Botschaft der Beschuldigten lautet, der Ankläger nehme sich zu wichtig. Das ist weder unehrenhaft, noch rufschädigend. Mit der Veröffentlichung unter dem Namen des Anklägers hat die Beschuldigte die Behauptung kolportiert, der Ankläger schreibe im Internet, er erliege dem Miss- verständnis, Sujet gewesen zu sein und freue sich darüber. Auch das ist nicht ehrenrührig. 3.2.16. Text auf vom (" "; Ziffer 8.2.19 der Anklage)
- 15 - "M." berichtet davon, wie er sein Doppelkinn erfolglos mit Botox habe wegspritzen lassen wollen. Weil das nicht gegangen sei, trage er einen Bart. Dass jemand ein Doppelkinn hat, ist nicht geeignet, seinen Ruf als ehrbaren Men- schen zu schädigen. Die Idee, ein Doppelkinn mit einer hautstraffenden Substanz wegzuspritzen ist unsinnig. Für den unbefangenen Leser ist erkennbar, dass ent- weder der Ankläger selbst seinen Beitrag nicht ernst meint oder sich ein Dritter einen üblen Scherz mit dem Namen des Anklägers erlaubt. Auch das Veröffentli- chen des Texts unter den Namen des Anklägers transportiert deshalb keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. 3.2.17. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.20 der Anklage) Die Beschuldigte legt dem Ankläger einen Kommentar zu Äusserungen des Mo- deschöpfers Karl Lagerfeld in den Mund. Dieser hatte sich abschätzig zur Kritik geäussert, viele Models seien magersüchtig. Die Beschuldigte lässt den Ankläger schreiben, er bevorzuge fülligere Frauen, in diesem Zusammenhang fällt der Ausdruck "Brett mit Warzen". Der Beitrag schliesst mit den Worten: "Je mehr Fleisch am Knochen ist oder Holz vor dem Haus, umso besser finde ich." Der Text selbst enthält keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Indem die Beschuldigte ihn unter dem Namen des Anklägers ins Internet stellt, erweckt sie jedoch den Eindruck, der Ankläger gebe im Internet unangebrachte, vulgäre und sexistische Sprüche zum Besten. Damit setzt die Beschuldigte eine Behauptung in Umlauf, die geeignet ist, den Ruf des Anklägers als ehrbaren Menschen zu schädigen. Wer den Blog-Eintrag liest, erhält den Eindruck, dem Ankläger fehle der Anstand und das Gespür dafür, in welchen Situationen solche Sprüche allen- falls noch akzeptabel sind und wann nicht. Diesen Eindruck schaffte die Beschul- digte wider besseres Wissen, wusste sie doch, dass nicht der Angeklagte sondern sie den Blog-Eintrag geschrieben hatte. Sie ist deshalb der Verleumdung schuldig zu sprechen (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2.18. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.21 der Anklage)
- 16 - "M." fragt den S., weshalb er lange Haare trage und vermutet, die Haare hätten magische Kräfte. Deshalb trage er, der vormalige " ", einen Bart. Er wolle wie ein weiser Druide wirken. S. antwortete im Blog: "Lieber . Ich bin überzeugter Antimagier und Antiguru und habe auch keine Starallüren. Ich liebe die Begegnung von Mensch zu Mensch. Meine Haare haben keine Bedeutung im Sinne ei- nes Auftritts als Comödiant. Grüsse S." Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Auch dass die Beschuldigte diesen Text dem Ankläger in den Mund legt ist nicht ehrenrührig. Sie erweckt damit höchstens den Eindruck, der Ankläger habe auf einem Blog einem eine dumme Frage gestellt. Im Übrigen lässt der Text den Ankläger nicht als dümmliche, naive Person er- scheinen. Der S. hat erkannt, dass der Autor nicht so dumm und naiv sein kann, wie sein Text vorgibt. Das entspricht der Reaktion eines unbefangenen Durchschnittslesers. S. fühlte sich denn auch ironisiert und angegriffen, wie seine Antwort zeigt. Die Beschuldigte erweckt im Internet also den Eindruck, der Anklä- ger habe im Internet einen und Blogbetreiber provoziert, indem er sich mit einer Frage dumm gestellt habe. Das ist nicht ehrenrührig. 3.2.19. Text auf vom (" " Ziff. 8.2.22 der Anklage) "M." findet, man könne Ganzkörperscanner auch in Rathäusern usw. verwenden, nicht bloss in Abflughallen. Die delikaten Körperzonen seien nicht erkennbar. Der Ankläger stösst sich daran, dass der ihm in den Mund gelegte Text "sofort auf die delikaten Körperzonen" fokussiere (act. 2/35 S. 33). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass dieser Text gerade nicht das Bild eines verklemmten, auf Sexuelles fi- xierten Menschen zeichnet. Der Text mag etwas überschwänglicher formuliert sein, als sich der Ankläger ausdrücken würde. Im Kern legt die Beschuldigte dem Ankläger jedoch nur den Standpunkt in den Mund, Ganzkörperscanner seien ein Fortschritt für die Sicherheit und was den Schutz der Intimsphäre betrifft unbe- denklich. Das ist nicht ehrenrührig.
- 17 - 3.2.20. Texte auf und vom (Ziff. 8.2.23f. der Anklage; " ") Die beiden Texte hat die Beschuldigte gleichentags ins Internet gestellt. Sie sind identisch, was den strafrechtlich relevanten Teil betrifft. Der Blog auf dreht sich um das Theaterschaffen von M. Die Beschuldigte schreibt als "M.", ihn faszi- niere Z. mit ihrem Holzbein, ihren Milliarden und den beiden Eunuchen. Auch ha- be er sich "mit meinem R." die Werke von Jeff Koons "made in heaven" ange- schaut. Das habe R. angetörnt und sie hätten das alles nachgemacht "an der strasse in meinem Holzkarbäuschen". Dann wörtlich: "Dä hät schüüli dä Plausch kha a dem wilde Triibe und s'R. au." Der Text schliesst mit dem Hinweis, er würde sich freuen, wenn R. "meinem langen Siegfried mal wieder die Ehre erweisen könnte". Im zweiten Text auf stehen die Anspielungen mit den Figuren aus Friedrich Dürrenmatts "Der Besuch der alten Dame" am Schluss, er beginnt mit Anspielun- gen an Jeff Koons Werkserie "made in heaven". Auch in diesem Text lässt die Beschuldigte "M." behaupten, er habe Szenen aus jenem Werk mit R. nachge- spielt, R. und die Adresse strasse sind erwähnt. Die Bildserie "made in heaven" von Jeff Koons zeigt gestellte Liebesszenen mit dem Künstler und der Pornodarstellerin Ilona Staller, aber auch kitschige Darstel- lungen von Hunden oder Blumensträussen ohne sexuellen Bezug (vgl. www.jeffkoons.com). Der durchschnittliche Leser hat weder die Werke von Jeff Koons, noch jene von Friedrich Dürrenmatt so detailliert vor Augen, dass er die Anspielungen an diese Künstler einordnen kann. Entscheidend ist die Information, die der Text auch oh- ne jede Kenntnis von Kunst und Literatur transportiert. strasse ist die Adresse der in Y. Der Autor des Textes brüstet sich mit sexuellen Kontak- ten mit einer gewissen R. Eingeweihte erkennen darin R., . Wer die Werke von Jeff Koons nicht kennt, kann zwar daraus nicht schliessen, was die Beteiligten nachgestellt haben sollen. Es ist jedoch von antörnen, einem wilden Treiben, dem "langen Siegfried" bzw. "Stirzel" des Anklägers die Rede. Das ist sexuell gemeint und erschliesst sich ohne Kunstkenntnis. Der Durchschnittsleser
- 18 - versteht das wörtlich und deutet die Sexualität nicht bloss als Symbol für die Macht. Der Text unterstellt dem Ankläger jedoch keine sexuellen Handlungen mit Tieren. Solches kommt in der Bildserie "made in heaven" nicht vor. Insgesamt unterstellt die Beschuldigte dem Ankläger, er brüste sich im Internet mit angeblichen sexuellen Kontakten mit einer , die stattgefunden haben sollen. Sie tut das wider besseres Wissen, publizierte doch sie und nicht der Ankläger diese Texte. Sie ist deshalb für beide Texte der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3.2.21. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.25 der Anklage) Diesen Text hat die Beschuldigte auf der Internetseite eines Fotomodells platziert, das auch für erotische Fotografien posiert. Darin schlägt "M." C. vor, die Fotogra- fie "la prière" von Man Ray nachzustellen und "in einer relaunchten Fassung zu neuem Leben" zu erwecken. Die Fotografie von Man Ray ist auf Seite 39 der An- klageschrift wiedergegeben. Sie zeigt die wie zum Gebet gefalteten Hände einer Frau vor ihrem Gesäss. Die Anfrage endet mit den Worten: "Mir gefallen die Fotos und vor allem die Formen von C. Je weniger Hüllen - desto besser. Viel- leicht liesse sich diese Idee umsetzen. Das wär der Hammer." Der durchschnittliche Leser deutet das als Anmache. Vordergründig macht der Autor des Textes wohl einen Vorschlag für ein Remake einer Aktfotografie. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, kippt indes am Ende ins Anzügliche. Die Beschuldigte erweckt damit wider besseres Wissen den Ein- druck, der Ankläger mache im Internet einem Fotomodell, das er nicht persönlich kennt, unpassende sexuelle Avancen. Sie ist deshalb der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3.2.22. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.26 der Anklage) Die Beschuldigte lässt den Ankläger einen Kommentar anbringen, der wenig mit dem Thema des Blogs, einem Gedicht, zu tun hat. Sie lässt "M." schreiben, ihm bedeute die Fotografie "la prière" von Man Ray viel. In diesem Zusammenhang
- 19 - lässt sie "M." seinen erwähnen. Weiter unten ist die Rede davon, der Autor sei auch selbst gestalterisch tätig und fertige Scherenschnitte mit einer speziellen Technik an, dem " ". Der Ankläger sieht sich mit diesem Blog-Eintrag als "religiös und sexuell perverse Person" charakterisiert (act. 2/35 S. 40). Das Kunstwerk von Man Ray mit seiner Verknüpfung von erotischen und religiösen Bezügen kann missfallen. Dennoch lässt sich nicht sagen, eine Person, der dieses Kunstwerk etwas bedeute, sei reli- giös oder sexuell pervers. Hinzu kommt, dass der Blog das Bild nicht enthält. Der unbefangene Durchschnittsleser kennt es nicht. Aus dessen Sicht ist der Blog- Eintrag auch deshalb nicht ehrenrührig oder gar blasphemisch, sondern rätsel- haft. Ebenso wenig ist es ehrenrührig, wenn die Beschuldigte die Behauptung in die Welt setzt, der Ankläger fertige in seiner Freizeit Scherenschnitte an und schreibe darüber im Internet. 3.2.23. Text auf vom (" "; Ziff. 8.2.27) Auch dieser Text kreist um die Fotografie von Man Ray. Die Beschuldigte lässt "M." ankündigen, er wolle in X. eine Man Ray-Retrospektive veranstalten und dessen Kunst zeitgemäss mit dreidimensionalen Scherenschnitten weiterentwi- ckeln. Der Text, den die Beschuldigte dem Ankläger in den Mund legt, enthält keine eh- renrührigen Tatsachenbehauptungen. Die Veröffentlichung unter den Namen des Anklägers läuft auf die Behauptung hinaus, der Ankläger habe sich im Internet Gedanken über eine Man Ray-Retrospektive gemacht und die Absicht geäussert, dessen Kunst mit Scherenschnitten weiterentwickeln zu wollen. Die Beschuldigte macht sich über den Ankläger lustig. Sie zeichnet das Bild eines Menschen, der seine künstlerischen Fähigkeiten überschätzt, will er doch in die Fussstapfen eines weltberühmten Fotografen treten. Es gibt künstlerische Sche- renschnitte, der durchschnittliche Leser verbindet Scherenschnitte allerdings eher mit Bastelarbeiten von Kindern als mit Kunst. Das verstärkt den Eindruck der Selbstüberschätzung. Diese ist freilich nicht unanständig. Seine künstlerischen
- 20 - Fähigkeiten zu überschätzen tut dem Ruf eines Menschen, anständig zu sein, keinen Abbruch und nur diesen Teil der Ehre schützt das Strafrecht. Der Ankläger macht noch geltend, der Beitrag lasse ihn als respektlos gegenüber anderen Bloggern und gegenüber der Künstlerin erscheinen, deren Werke Thema des Blogs sind. Auch die sinngemässe Behauptung, der Ankläger schreibe in ei- nem Blog am Thema vorbei, um sich zu seinen eigenen Lieblingsthemen äussern zu können, ist nicht ehrenrührig. 3.3. Planmässige Verleumdung Einen Blog-Eintrag im Internet unter falschen Namen zu veröffentlichen ist ein- fach. Die Beschuldigte brauchte sich lediglich als "M." auszugeben. Täuschende Machenschaften waren nicht erforderlich. Die acht Beiträge, für die ein Schuld- spruch zu ergehen hat, erstrecken sich über einen Zeitraum von anderthalb Jah- ren. Oft liegen mehrere Monate zwischen einzelnen Beiträgen. Die Beschuldigte hat es auch nicht speziell darauf angelegt, dass Personen aus dem Umfeld des Anklägers auf die Beiträge stossen würden. Sie publizierte nicht auf Internetsei- ten, die in Gemeindeverwaltungen besonders häufig gelesen würden. Zwar las- sen sich die Beiträge zumindest kurz nach ihrer Publikation mit Suchmaschinen wie Google oder Yahoo finden, wenn man nach dem Namen des Anklägers sucht. Wenn das genügen würde, wäre indes jede ehrverletzende Äusserung im Internet planmässig. Das ginge zu weit. Anders verhielte es sich, wenn ein Täter es darauf angelegt hätte, in einer Suche mit Google oder anderen gängigen Suchmaschi- nen möglichst weit oben in den Suchergebnissen zu erscheinen. Das behauptet die Anklage nicht. Die Verwendung der beruflichen E-Mail-Adresse des Anklägers begründet eben- falls keine Planmässigkeit. Ein E-Mail an "m.@ .ch" erreicht nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge den Ankläger selbst. Auch hier verhielte es sich an- ders, wenn die Beschuldigte allgemeine Adressen wie "info@ .ch" verwen- det hätte. Dann wäre die Antwort des Fotomodells C. vorhersehbar auf dem Bild- schirm eines Mitarbeiters der Gemeinde erschienen, der die Sache wohl weiter erzählt hätte. Auch dass der Ankläger identifizierbar ist, kann für sich allein
- 21 - keine Planmässigkeit begründen. Das ist bereits für den Grundtatbestand erfor- derlich. Auch dass die Beschuldigte mehrere Beiträge ins Internet gestellt hat, kann für sich allein nicht genügen, sonst bliebe kein Raum für die mehrfache Er- füllung des Grundtatbestands der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten nicht als planmässig im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist. 3.4. Missbrauch einer Fernmeldeanlage Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies StGB). In seiner ursprünglichen Fassung hiess dieser Tatbestand "Missbrauch des Telephons" (vgl. BBl 1968 II 1247). Er zielte auf die Belästigung durch uner- wünschte Telefonanrufe. Der Gesetzgeber hat den Ausdruck "eine dem Tele- phonregal unterstehende Telephonanlage" durch den Ausdruck Fernmeldeanlage ersetzt. Heute ist somit auch der Missbrauch neuer Kommunikationswege wie Fax oder E-Mail strafbar (VON INS/WYDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 7 zu Art. 179septies StGB). An der Tathandlung ändert die Gesetzesnovelle jedoch nichts. Nach wie vor ist erforderlich, dass der Täter sein Opfer kontaktiert. Das hat die Beschuldigte nicht getan. Die von der Beschuldig- ten ins Internet gestellten Beiträge waren wegen ihres Inhalts und der angebli- chen Person des Autors für den Ankläger lästig und beunruhigend. Darauf zielt Art. 179septies StGB jedoch nicht. Die Ausweitung auf neue Kommunikationswege kann nur bedeuten, dass heute auch lästige oder beunruhigende E-Mails oder Faxbriefe tatbestandsmässig sind. Es muss jedoch dabei bleiben, dass der Täter oder ein Dritter auf Veranlassung des Täters das Opfer kontaktiert, so dass das Opfer nur die Wahl hat, entweder die Belästigungen hinzunehmen oder das Tele- fon, E-Mail-Konto oder Faxgerät nicht mehr zu benutzen. Dazu hat das Verhalten der Beschuldigten nicht geführt. Ein Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage würde sich zu weit von den Ursprüngen dieses Tatbestands entfernen und wäre mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Beschuldigte freizusprechen. 3.5. Schuldspruch wegen mehrfacher Verleumdung
- 22 - Bezüglich acht Blog-Einträgen ist die Beschuldigte jeweils der Verleumdung schuldig zu sprechen. Insgesamt hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- leumdung zu ergehen.
4. Strafe 4.1. Strafrahmen Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht sich der theoretische Strafrahmen um die Hälfte auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der La- ge war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Allgemeinen liegen die Strafen im unteren oder mittleren Bereich der theoreti- schen Strafrahmen. Gerade wenn sich der Strafrahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht, ist es nur in Extremfällen angezeigt, diesen auszuschöpfen. Bei der Verleumdung stehen Geldstrafen im Vordergrund. Der eng verwandte Tatbestand der Üblen Nachrede sieht nur Geldstrafen vor. Auch vor diesem Hin- tergrund sind Freiheitsstrafen bei Verleumdungen ganz gravierenden Fällen vor- zubehalten. 4.2. Tatkomponente Das Verschulden zu gewichten bedeutet, die Tat der Beschuldigten in das Spekt- rum möglicher Verleumdungsfälle einzuordnen. "Leichtes Verschulden" bedeutet also nur, dass das Verschulden verglichen mit anderen Verleumdungsfällen leicht wiegt. Zu gewichten ist, was äusserlich vorgefallen ist (objektive Tatschwere) und
- 23 - was sich im Innern der Beschuldigten abgespielt hat, ihre Beweggründe, die an den Tag gelegte Haltung und die Vorgeschichte (subjektive Tatschwere). 4.2.1. objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat den Ankläger in der Öffentlichkeit des Internets verleumdet. Das wiegt schwerer als Verleumdungen gegenüber einem Freund oder Bekann- ten, Äusserungen in Blogs haben allerdings nicht dieselbe Breitenwirkungen wie Artikel in viel gelesenen Zeitungen, Radio oder Fernsehen. Eine Wirkung ist je- doch nicht zu unterschätzen: Mit Google oder anderen Suchmaschinen lässt sich das Internet nach Namen absuchen. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Suchmaschinen diese Beiträge schlechter auffinden, je älter sie sind (act. 8 S. 19ff.). Auch ist allgemein bekannt, dass Äusserungen im Internet kritisch zu würdigen sind. Jedermann kann auch unter falschem Namen Texte im Internet platzieren. Es gibt Seiten, wo diese Texte sofort und ohne Überprüfung durch eine Redaktion erscheinen. Trotz dieser Vorbehalte können Texte im Internet für Stel- lensuchende verhängnisvoll wirken. Personalchefs "googeln" Bewerber. Perso- nalverantwortliche mögen nicht viel Zeit für Internet-Recherchen über Bewerber aufwenden. Sie geben aber sehr wohl Namen in Suchmaschinen ein und betrach- ten die Suchergebnisse der ersten oder vielleicht der zweiten Seite. Wo ein Ar- beitgeber die Wahl zwischen mehreren passenden Bewerbern hat, wird er nach- teilige Informationen im Internet nicht überprüfen, sondern den anderen Bewerber anstellen. Auch Angestellte "googeln" gelegentlich aus Neugier ihre Vorgesetzten oder Kol- legen. Die Querelen in der Y. Gemeindeverwaltung waren zudem ein Thema in der lokalen Presse und offenbar hat ein Journalist die Gemeinde X. auf die Blog- Einträge aufmerksam gemacht, so dass sich der Ankläger gegenüber seinem neuen Arbeitgeber rechtfertigen musste (act. 8 S. 21). Die Texte sind nicht für alle Zeiten mit Leichtigkeit im Internet zu finden. Zumindest für eine begrenzte Zeit sind sie jedoch auch nicht so schwer zu finden, dass das Verhalten der Beschul- digten völlig harmlos wäre.
- 24 - Die Beschuldigte hat den Ankläger diesem Problem ausgesetzt. Für sie war nicht kontrollierbar, für wie lange und mit welchem Suchaufwand sich die Einträge fin- den lassen. Das hängt von Zufälligkeiten ab, etwa davon, wie viele Nutzer später im selben Blog kommentieren oder wie viele Artikel über Namensvettern des An- klägers Google findet. Sie nahm in Kauf, dass sich ihre Texte mit einer Suche nach "M." zumindest eine Zeit lang ohne stundenlanges Durchkämmen von Su- chergebnissen finden lassen. Ihr musste klar sein, dass ihr Verhalten dem Anklä- ger beruflich schaden kann. Inhaltlich zielen die dem Ankläger in den Mund gelegten Texte zu einem guten Teil unter die Gürtellinie. Das wirkt stark stigmatisierend, auch weil damit zu rech- nen ist, dass ein Leser den Ankläger nicht auf diese Texte anspricht und er keine Gelegenheit zur Richtigstellung erhält. Immerhin sind auch inhaltlich schwerwie- gendere Vorwürfe denkbar. Die Beschuldigte hat den Ankläger charakterlich ab- wegigen Verhaltens bezichtigt, nicht aber entehrender Straftaten. Die Beschuldigte hat zum Teil ähnliche Texte auf mehreren Blogs platziert, den- noch bleiben mehrere Texte die unterschiedliche nachteilige Informationen über ihren angeblichen Autor transportieren. Teilt man die möglichen Verleumdungsfäl- le in leichte, mittlere und schwere ein, so gehört das objektive Verschulden der hier zu beurteilenden Taten in die mittlere Gruppe. Es wiegt nicht gleich schwer wie vergleichbare Verleumdungen in viel gelesenen Zeitungen. Auch die Publika- tion im Internet kann dem Betroffenen jedoch weit mehr schaden als Verleum- dungen im privaten Rahmen. Auch inhaltlich liegen die Verleumdungen im mittle- ren Bereich. Bei einem Teil der Texte sind schon über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstri- chen. Dennoch kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Frage, da sich die Beschuldigte seither nicht wohl verhalten hat. Der letzte strafbare Blog-Eintrag entstand einige Wochen bevor die Beschuldigte von der laufenden Untersuchung erfuhr. 4.2.2. subjektive Tatschwere
- 25 - Die Beschuldigte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat nichts über ihre Beweggründe ausgesagt. Aus den Texten selbst und den übereinstimmenden Angaben der Parteien ergibt sich immerhin, dass die Taten der Beschuldigten vor dem Hintergrund anhaltender Machtkämpfe und Querelen in der Gemeindever- waltung und dem Gemeinderat zu würdigen sind. . Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Ankläger aktiv in die Macht- kämpfe involviert war und sich gegenüber der Beschuldigten nicht stets korrekt verhalten hat. Ist der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden, so ist die Strafe zu mildern (Art. 48 lit. b StGB). Dieser Strafmilde- rungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Provokation des Opfers das Verschulden des Täters geringer erscheinen lässt. Ein wichtiger Anwendungsfall ist eine Körperverletzung als unmittelbare Reaktion auf eine Beschimpfung oder Tätlichkeit (vgl. SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 81f.). Damit ist das Verhalten der Beschuldigten nicht gleichzusetzen. Sie hat die Texte mehrere Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Y. publiziert. Bereits die ersten Texte, die zu einem Schuldspruch führen, stellte die Beschuldigte rund zwei Jahre nach dem Beschluss des Bezirksrates ins Internet, der ihr eine gewisse Genugtuung verschafft haben sollte. Nach so langer Zeit kann nicht mehr von einer ernstlichen Versuchung die Rede sein. Immerhin ist das Verhalten der Beschuldigten in einem milderen Licht zu beurteilen, da der Ankläger durchaus Anlass geschaffen hat für den Groll der Beschuldigten. Hätte die Beschuldigte ihre Texte kurz publiziert, wäre von einem leichten Verschulden auszugehen. Dass die Beschuldigte jedoch noch Jahre später den Ankläger verunglimpft, erhöht das Verschulden. Sie hat in einem Zeitpunkt, in dem Selbstbeherrschung wieder erwartet werden kann, Unrecht mit neuem Un- recht vergolten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte keinen Anlass zu ihren Ver- öffentlichungen hatte. Sie ist strenger zu beurteilen als ein Journalist, zu dessen Beruf es gehört, auch massive Vorwürfe gegen Personen der Zeitgeschichte zu
- 26 - erörtern. Dennoch ist subjektiv nicht von einem schweren Verschulden auszuge- hen. Machtkämpfe am Arbeitsplatz zermürben und es ist einfühlbar, dass die Be- schuldigte nach einem Ventil für ihren Groll suchte. Insgesamt ist auch subjektiv von einen mittleren Verschulden auszugehen. 4.3. Täterkomponente Die Beschuldigte ist und arbeitet heute als Geschäftsführerin eines . Sie ist Jahre alt (act. 2/22 S. 2). Sie hat keine Vorstrafen (act. 2/27). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben weder zu einer Straferhö- hung noch zu einer Strafmilderung Anlass. Das gilt auch für die Vorstrafenlosig- keit (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten führt nicht zu einer Strafmilderung. Wohl hat die Be- schuldigte in einem E-Mail vom 27. März 2010 ihr Verhalten als eine Dummheit bezeichnet und sich an ein Unternehmen gewandt, das sich mit der Entfernung rufschädigender Internet-Einträge befasst (act. 2/26/41/16). Das E-Mail hat die Beschuldigte allerdings einige Wochen nach der Hausdurchsuchung vom 8. März 2010 geschrieben (act. 2/26/22/4). Die weiteren Bemühungen zur Entfernung der Einträge unternahm sie noch später (act. 8 S. 22ff.). Sie hat unter dem Druck der laufenden Strafuntersuchung gehandelt. Aus eigenem Antrieb hat sie kein Wort des Bedauerns geäussert, geschweige denn sich um die Entfernung der Texte bemüht. Eine Strafmilderung aufgrund tätiger Reue (Art. 48 lit. d StGB) kommt nicht in Frage. Immerhin ist das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4. Festsetzen einer Geldstrafe 4.4.1. Anzahl Tagessätze Geldstrafen reichen von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie bereits erwähnt dürfte eine theoretisch mögliche Freiheitsstrafe von drei Jah- ren oder überhaupt eine Freiheitsstrafe für Verleumdung nur in Extremfällen an- gemessen sein. Dagegen ist das Ausschöpfen des Strafrahmens für die Geldstra- fe in schweren Fällen durchaus angezeigt. Dann dürfte die Einsatzstrafe regel- mässig zwischen 180 und 360 Tagessätzen liegen. Bei eigentlichen Bagatellen
- 27 - läge die Einsatzstrafe bei 10 Tagessätzen Geldstrafe, tiefere Strafen werden kaum je ausgesprochen. Bei leichten Fällen ist ansonsten von einer Einsatzstrafe von 10 bis 60 Tagessätzen auszugehen. Bei mittleren Fällen wie dem vorliegen- den liegt die Einsatzstrafe zwischen 60 und 180 Tagessätzen Geldstrafe. Objektiv und subjektiv ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Objektiv liegt die Tat eher in der Nähe eines schweren Falles, immerhin waren die Kom- mentare im Internet durchaus geeignet, das berufliche Fortkommen des Anklä- gers zu behindern. Inwieweit es dazu gekommen ist, kann offen bleiben. Das war auch für die Beschuldigte nicht kontrollierbar. In einem ersten Schritt ist von einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Die Würdigung der subjektiven Tatschwere lässt eine etwas tiefere Strafe angemessen erscheinen, zudem ist das Geständnis zu berücksichtigen. Diese beiden Faktoren sind mit je 30 Tagessätzen zu veranschlagen, so dass sich eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. 4.4.2. Höhe der Tagessätze Die Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.--. Sie unterstützt ihre und mit Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- pro Monat und hat ein ererbtes Vermögen von rund einer (act. 2/22 S. 2). Über ihre Le- benshaltungskosten ist nichts aktenkundig. Private Anleger erzielen derzeit geringe Vermögenserträge, denen zudem die In- flation und die Bankgebühren gegenüberzustellen sind. Berücksichtigt man allein das Erwerbseinkommen und die Unterstützung, so hat die Beschuldigte rund Fr. 7'000.-- pro Monat für sich allein zur Verfügung. Rund Fr. 3'000.-- pro Monat braucht eine Einzelperson für die notwendigsten Ausgaben, die Beschuldigte hat also mindestens Fr. 4'000.-- pro Monat zur freien Verfügung, mithin rund Fr. 130.-- pro Tag. Dem entsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 4.4.3. Busse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Davon ist abzusehen. Mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Ent-
- 28 - schädigungsfolgen (Abschnitt 7 unten) hat der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen. Die Bewährungsstrafe verleitet somit nicht dazu, das Urteil auf die leichte Schulter zu nehmen.
5. Gewährung des bedingten Strafvollzugs Die Beschuldigte ist Ersttäterin (act. 2/27). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges reicht es aus, dass sie sich im breiten Mittelfeld der Ungewissheit befindet und Anhaltspunkte für eine ausgesprochen ungünstige Prognose fehlen (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug ist des- halb zu gewähren. Die Probezeit ist bei einer Ersttäterin praxisgemäss auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
6. Zivilansprüche In der endgültigen Anklageschrift vom 9. Mai 2011 (act. 35 S. 56) weist der An- kläger darauf hin, dass er die im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche in einem selbständigen Zivilprozess vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich geltend gemacht hat (Prozess Nr. ). Er hat die Zivilklage eingereicht, als der Ehrverletzungsprozess im Untersuchungsstadium war. Widersprüchliche Urteile von Zivil- und Strafgericht über dieselben Ansprüche sind zu vermeiden. Auch geht es nicht an, Forderungen parallel geltend zu ma- chen und zu beobachten, welches Gericht die Sache positiver beurteilt, etwa an- lässlich einer Referentenaudienz. Ein Zivilgericht darf nicht auf eine Klage eintre- ten, die bereits anderweitig rechtshängig ist (vgl. BGE 105 II 229, E. 1a und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO/CH). Das gilt auch für den Strafrichter (BGE 96 I 449, E. 3). Bereits in seiner ersten Eingabe an den Untersuchungsrichter vom 8. März 2010 hat der Ankläger Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe und eine angemes- sene Genugtuung verlangt (act. 2/1B S. 2). Zum Entscheid über Zivilansprüche wäre der Untersuchungsrichter indes nur berufen, wenn er einen Strafbefehl er- lassen hätte. Auch dann hätte der Untersuchungsrichter die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verweisen können (§ 317 Abs. 5 StPO/ZH). Während des Untersu-
- 29 - chungsstadiums war also höchst ungewiss, ob es zur Beurteilung der Zivilansprü- che im Strafprozess kommen würde. Die Anmeldung unbezifferter Zivilforderun- gen gegenüber dem Untersuchungsrichter brachte für den Ankläger auch keine Fortführungslast mit sich. Er hätte jederzeit ohne Rechtsverlust wieder davon ab- sehen können, seine Forderungen im Strafprozess geltend zu machen. Eine Vor- schrift, die dem Rückzug materielle Rechtskraft verliehe, fehlt im Strafprozess (vgl. demgegenüber § 191 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 241 Abs. 2 ZPO/CH). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Anmelden von Zivilforderungen in der Strafuntersuchung keine Rechtshängigkeit begründet. Die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat die Zivilklage zu Recht an die Hand genommen. Dort war die Sache bereits hängig, als der Untersuchungsrichter die Anklage dem Ein- zelgericht überwies. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht der Beurteilung der Zivilansprüche im Strafprozess entgegen. Darauf ist nicht einzutreten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten- und Entschädigungspflicht trotz Freispruch Im Ehrverletzungsprozess wird grundsätzlich die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig. Von dieser Regel darf abgewichen werden, wenn beson- dere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 293 StPO/ZH). Im Übrigen gelten die Regeln des gewöhnlichen Strafprozesses (§ 286 StPO/ZH). Demnach wird ein Freigesprochener kosten- und entschädigungspflichtig, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen verursacht hat (§ 189 Abs. 1 StPO/ZH). Ein Verhalten, das gegen Nor- men des Zivilrechts verstösst, nicht nur gegen ethische Normen, führt trotz Frei- spruch zur Kosten- und Entschädigungspflicht (NIKLAUS SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Auflage, N 1206f.). 7.2. Namensanmassung als leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen Die Beschuldigte hat unter dem Namen des Anklägers gebloggt. Darin liegt eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbietet (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Das ist ein Sonderfall des in Art. 28 ZGB geregelten Schutzes der Persönlichkeit. Die Be-
- 30 - schuldigte mag ein Recht gehabt haben, satirische Texte über die Y. politik zu veröffentlichen (dazu Abschnitt 7.3 unten). Sie hatte aber jedenfalls nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor hält oder zumindest unklar bleibt, ob nun der Ankläger die Texte publi- ziert hat oder nicht. Das ist ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kosten- und Ent- schädigungspflicht trotz Freispruch führt. 7.3. Persönlichkeitsverletzung Auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) sind die Texte problematisch. Ein privates Interesse der Beschuldigten (Art. 28 Abs. 2 ZGB), die Querelen an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz zu verarbeiten, könnte höchstens das Verbreiten solcher Texte im privaten Freundeskreis rechtfertigen, nicht aber die Veröffentlichung im Internet. Die Querelen im Gemeinderat und der Verwaltung von Y. mögen zumindest lokal von öffentlichem Interesse gewesen sein. Insoweit können auch satirische Texte, in denen der Gemeindeschreiber vorkommt, gerechtfertigt sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein guter Teil der Texte greift indes nicht die Y. politik auf, sondern macht sich einzig und allein über den Ankläger und lustig. Zu denken ist etwa an die Texte über die " " (Abschnitt 3.2.1 oben), über Lady Gaga und die angeblichen Wirkungen von Vanilleglace (Abschnitte 3.2.8 und 3.2.11 oben) über den " " (Abschnitt 3.2.14 oben), über Botox (Abschnitt 3.2.16 oben) o- der über Scherenschnitte bzw. den " " (Abschnitte 3.2.22 und 3.2.23 oben). Die Persönlichkeitsverletzungen in diesen Texten lassen sich nicht durch ein öf- fentliches Interesse an satirischer Darstellung der politik rechtfertigen. Hin- zu kommt, dass der ehemalige Gemeindeschreiber von Y. höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte ist. Über ein halbes Jahr war auch eine satiri- sche Auseinandersetzung mit seiner Amtsführung in der Öffentlichkeit des Inter- nets nicht mehr erlaubt. Insofern sind auch die Texte betreffend Alpenfestung, Logistik und Gadhafi problematisch (Abschnitte 3.2.9, 3.2.13 und 3.2.15 oben). Auch ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos ist, sind wegen ih- res Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen widerrechtlich. Auch deshalb wird die Beschuldigte kosten- und entschädigungspflichtig.
- 31 - 7.4. Gerichtsgebühr und Entschädigung Die Zürcher Strafprozessordnung bringt auch die Anwendung der auf sie zuge- schnittenen Verordnungen über Gerichts- und Anwaltsgebühren mit sich (§ 23 GebV OG vom 8.9. 2010; § 25 AnwGebV vom 8.9. 2010). Für einen Straffall vor dem Einzelgericht muss dieser Prozess als ausgesprochen aufwändig bezeichnet werden. Die Akten sind überdurchschnittlich umfangreich, Anklageschrift und Plädoyer der Verteidigung umfassen je über fünfzig Seiten und es waren über zwanzig Texte einzeln darauf hin zu überprüfen, ob sie die Grenze zur strafbaren Ehrverletzung überschritten haben oder nicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr auf das Maximum für Straffälle vor dem Einzelrichter von Fr. 4'500.-- festzusetzen (§ 12 Ziff. 2 der Gerichtsgebührenverordnung vom 4.4. 2007). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass die Aufgabe des Anwalts eines Anklägers eher mit der eines klägerischen Anwalts im Zivilpro- zess zu vergleichen ist als mit der Aufgabe eines Geschädigtenvertreters in einem Strafverfahren, das ein Staatsanwalt von Amtes wegen vorantreibt. Auch für einen Ehrverletzungsprozess ist der Prozess aufwändig. Auch der Ankläger hatte sich mit über zwanzig Texten einzeln auseinanderzusetzen. Es rechtfertigt sich des- halb, die Prozessentschädigung ebenfalls auf das Maximum von Fr. 16'000.-- festzusetzen (§ 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Anwaltsge- bührenverordnung vom 21.6.2006). Für die Leistungen im Jahr 2011 gilt der Mehrwertsteuersatz von 8%, vorher galten 7,6%. Im Resultat beträgt die Differenz wenige Dutzend Franken. Die Prozessentschädigung einschliesslich Mehrwert- steuer ist deshalb gerundet auf Fr. 17'250.-- festzusetzen.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage betreffend folgender Tathandlungen wird nicht eingetreten: Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf .
2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB bezüglich folgender Tathandlungen: Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom Gästebuch ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf ; Blog-Eintrag vom auf .
3. Im Übrigen wird die Beschuldigte freigesprochen.
4. Die Beschuldigt wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Anklägers wird nicht eingetreten.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.
8. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
- 33 -
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– (MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben); den Ankläger (übergeben); RA Dr. iur. T. (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (gegen Gerichtsurkunde); RA Dr. iur. T. im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers (gegen Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Stadtrichteramt Zürich, zusammen mit den Akten des Verfahrens Nr. die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 StPO). Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
- 34 - anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Zürich, 30. September 2011 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Fleischer Dr. St. Eichenberger